Verfügung vom 29. August 2023
Sachverhalt
A. A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) wurde 1981 mit einer ausgeprägten Skoliose der Wirbelsäule geboren (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. IID] 22.1 S. 1701 Ziff. 4). Die Invali- denversicherung übernahm in der Folge die Kosten für diverse Hilfsmittel sowie medizinische und berufliche Massnahmen, unter anderem übernahm sie die Kosten der Erstausbildung zur …, welche die Versicherte im Som- mer 2004 erfolgreich abschloss (Akten der IVB [act. IIC] 22.1 S. 1210, 1119, 1029, 914, 870; act. IID 12 S. 3). Im weiteren Verlauf bildete sich die Versicherte zur … weiter (Akten der IVB [act. IIA] 79 S. 3; act. IID 12 S. 2). Ab August 2004 wurde ihr eine Viertelsrente und ab April 2008 eine halbe Invalidenrente zugesprochen (act. IIC 22.1 S. 830; Akten der IVB [act. IIB] 22.1 S. 690, 609). Dieser Anspruch wurde mit Verfügung vom 23. Juni 2010 (act. IIB 22.1 S. 444) nach Einholung eines orthopädischen Gutach- tens vom 1. April 2010 (act. IIB 22.1 S. 471) bestätigt. Im Mai 2012 stellte die Versicherte ein Gesuch um berufliche Weiterausbil- dung (Berufsmatura, um danach … zu lernen, act. IIA 22.1 S. 225). Mit Schreiben vom 22. November 2012 wurde ihr mitgeteilt, dass dies von Sei- ten der Invalidenversicherung nicht unterstützt werde (act. IIA 22.1 S. 176). Am 28. August 2017 (act. IIA 72 S. 2) ersuchte sie um Kostengutsprache für eine Umschulung zur …. Dieses Leistungsbegehren wies die IVB mit Verfügung vom 21. Juni 2018 (act. IIA 111) ab. Das Verwaltungsgerichts des Kantons Bern bestätigte dies mit Urteil vom 7. Juni 2019, IV/2018/585 (Akten der IVB [act. II] 127), unter Verweis darauf, dass der Beschwerde- führerin die erlernte und ausgeübte Tätigkeit in der früheren Anstellung grundsätzlich weiterhin zumutbar wäre und sie diese Tätigkeit aufgegeben habe, um sich der Ausbildung zur … zu widmen. Diese Beurteilung wurde vom Bundesgericht (BGer) mit Entscheid vom 3. Dezember 2019, 8C_510/2019 (act. II 132), grundsätzlich bestätigt. Das Bundesgericht kam jedoch ergänzend zum Schluss, dass ungeklärt geblieben sei, ob die Be- schwerdeführerin im Rahmen ihrer Ausbildung zur … Anspruch auf Ver- gütung invaliditätsbedingter Mehrkosten habe. Die Sache wurde für ent-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2024, IV/23/686, Seite 3 sprechende Abklärungen an die IVB zurückgewiesen. Die daraufhin von der IVB in die Wege geleiteten Abklärungen (act. II 138) wurden mit Mittei- lung vom 3. April 2020 (act. II 139) mangels Kontaktaufnahme der Be- schwerdeführerin abgeschlossen. Eine im Mai 2020 (act. II 144) durchge- führte Revision ergab keine rentenbeeinflussenden Änderungen (act. II 161). Am 26. März 2023 teilte die Versicherte im Rahmen einer weiteren Ren- tenüberprüfung mit, sie habe das Studium … abgeschlossen und arbeite nun bei der D.________ (act. II 184 S. 3 Ziff. 2.3 und 2.6). Die IVB tätigte in der Folge medizinische sowie erwerbliche Abklärungen und hob nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II 200, 207) mit Verfügung vom
29. August 2023 (act. II 209) die bisher ausgerichtete halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 37% per Ende September 2023 auf. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt C.________ von B.________, am 29. September 2023 Beschwerde und beantragte die kostenfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache einer IV-Rente „nach neuem Recht“ bei einem Invaliditäts- grad von 59%. Eventualiter sei die „altrechtliche“ halbe Rente weiterhin zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 21. November 2023 schloss die Beschwerde- gegnerin – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – insofern auf Gutheis- sung der Beschwerde, als der Beschwerdeführerin bei einem Invaliditäts- grad von 43% eine Rente von 32.5% einer ganzen Rente zuzusprechen sei. Mit Replik vom 14. Dezember 2023 bzw. Duplik vom 28. Dezember 2023 hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2024, IV/23/686, Seite 4
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 29. August 2023 (act. II 209). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch und dabei insbesonde- re die revisionsweise Aufhebung der bisher ausgerichteten halben Invali- denrente.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2024, IV/23/686, Seite 5 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705) in Kraft getreten. Weil die Be- schwerdeführerin, deren Rentenanspruch vor dem Inkrafttreten dieser Än- derung entstand (act. IIC 22.1 S. 830; act. IIB 22.1 S. 690, 609, 444; act. II 161), bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr noch nicht vollen- det hatte und sich – wie noch ausgeführt wird – der Invaliditätsgrad im massgebenden Vergleichszeitraum (vgl. E. 3.1 hiernach) gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. a ATSG nicht im Umfang von mindestens fünf Prozentpunkte geändert hat (vgl. E. 4.3.4 hiernach), bleiben die bis 31. Dezember 2021 geltenden Normen (fortan aArt.) anwendbar und findet auch kein Wechsel zum stufenlosen Rentensystem statt (lit. b Abs. 1 der Übergangsbestim- mungen zur Änderung vom 19. Juni 2020; Ziff. 9105 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Ren- te in der Invalidenversicherung [KSIR], Stand 1. Januar 2024; zur Bedeu- tung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.3 Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Vier- telsrente. 2.4
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2024, IV/23/686, Seite 6 2.4.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (aArt. 17 Abs. 1 ATSG). 2.4.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert ha- ben (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 2.4.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattge- funden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsab- klärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- stands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2019 IV Nr. 68 S. 220 E. 2). 2.4.4 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2024, IV/23/686, Seite 7 3. 3.1 Der revisionsrechtlich massgebende Vergleichszeitpunkt (vgl. E. 2.4.3 hiervor) bildet die Verfügung vom 23. Juni 2010 (act. IIB 22.1 S. 444), als auf der Basis umfassender Abklärungen, insbesondere der Einholung des orthopädischen Gutachtens vom 1. April 2010, der Anspruch auf eine halbe Invalidenrente, bei einem IV-Grad von weiterhin 54%, bestätigt wurde. Der dieser Verfügung zugrundeliegende Sachverhalt ist mit demjenigen zu vergleichen, wie er sich bis zum Erlass der angefochte- nen Verfügung vom 29. August 2023 (act. II 209) entwickelt hat. Die Verfü- gung vom 1. Dezember 2020 (act. II 161), mit welcher über die weitere Ausrichtung der halben Rente informiert wurde, bildet vorliegend kein Ver- gleichszeitpunkt, da dieser keine umfassende materielle Prüfung der an- spruchserheblichen Tatsachen vorausging (vgl. E. 2.4.3 hiervor). 3.2 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass sich der medizinische Sachverhalt im massgeblichen Vergleichszeitraum nicht verändert hat. Im orthopädischen Gutachten vom 1. April 2010 attestierte Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, aufgrund der schweren congenitalen rechtskonve- xen Kyphoskoliose mit restriktiver Pneumopathie eine Arbeitsfähigkeit von 50% mit 100% Leistung (act. IIB 22.1 S. 475 f. Ziff. 5 f.). Diese Beurteilung wurde in der Folge wiederholt bestätigt (act. IIA 88 S. 6, 108 S. 3; act. II 152 S. 5 Ziff. 4.1 f., 158 S. 3 ff., 193 S. 3 Ziff. 11 und S. 4 Ziff. 13). Anzei- chen für eine zwischenzeitlich eingetretene Veränderung des Gesundheits- zustandes werden nicht vorgebracht und sind nicht ersichtlich, zumal die Beschwerdeführerin entsprechend dem Zumutbarkeitsprofil erwerbstätig ist (act. IIB 22.1 S. 462; Protokoll der IVB, S. 8 [in den Gerichtsakten]; act. II 177 S. 2). Zu klären bleibt eine Veränderung in erwerblicher Hinsicht: Die Beschwerdeführerin hat das Bachelor-Studium … abgeschlossen (act. II 175 S. 1 f.) und arbeitet seit dem 1. Januar 2023 als … bei der D.________, wobei sie ein Einkommen von monatlich Fr. 3'500.-- erzielt (act. II 177 S. 2, 195 S. 3 ff.). Diese erwerblichen Veränderungen sind grundsätzlich geeignet, sich auf den Invaliditätsgrad auszuwirken. Ein Re-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2024, IV/23/686, Seite 8 visionsgrund ist somit ausgewiesen, was auch von den Parteien nicht be- stritten wird, weshalb der Rentenanspruch frei zu prüfen ist (vgl. E. 2.4.4 hiervor). Streitig ist der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Ein- kommensvergleich und dabei insbesondere das Valideneinkommen (vgl. Beschwerde S. 4 ff. Ziff. 3 ff.). 4. 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Massgebend sind dabei die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der allfälligen Rentenrevision, d.h. vorliegend diejenigen des Jah- res 2023 (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute BGer] vom 3. Juli 2006, I 86/06, E. 4). 4.2 4.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2022 UV Nr. 4 S. 12 E. 3.2). Für die Berücksichtigung einer beruflichen Weiterentwicklung müssen pra- xisgemäss konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkom- men tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. So- dann genügen blosse Absichtserklärungen der versicherten Person nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prü- fungen usw. kundgetan worden sein. Diese Grundsätze gelten auch für
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2024, IV/23/686, Seite 9 junge Versicherte. Bei der Prüfung der mutmasslichen beruflichen Entwick- lung können unter Umständen aus einer besonderen beruflichen Qualifizie- rung im Invaliditätsfall Rückschlüsse auf die hypothetische Entwicklung gezogen werden, zu der es ohne Eintritt des Gesundheitsschadens ge- kommen wäre. Nach der Rechtsprechung ist eine solche Annahme unter anderem dann zulässig, wenn die angestammte Tätigkeit weitergeführt werden kann. Indessen darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (BGE 145 V 141 E. 5.2.1 S. 144; SVR 2021 IV Nr. 29 S. 92 E. 2.2, 2018 IV Nr. 48 S. 153 E. 4.2). Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den folgenden nach Alter abge- stuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS): Vor Vollendung des 21. Altersjahres 70 %, vor Vollendung des 25. Altersjahres 80 %, vor Vollendung des 30. Altersjahres 90 % und nach Vollendung des
30. Altersjahres 100 % (aArt. 26 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Als Erwerb von „zureichenden beruflichen Kenntnissen“ ist die abgeschlossene Berufsaus- bildung zu betrachten (Ziff. 3037 des Kreisschreibens des BSV über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Stand
1. Januar 2021). 4.2.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Übt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine Er- werbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhält- nisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Ar- beitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als So- ziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invaliden- lohn (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2024, IV/23/686, Seite 10 4.3 4.3.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom
29. August 2023 (act. II 209 S. 1) bei der Berechnung des Valideneinkom- mens davon aus, die Beschwerdeführerin wäre ohne Gesundheitsschaden als … tätig und stützte sich auf die Lohnangaben aus dem Jahr 2009. Im Rahmen der Beschwerdeantwort (S. 2 Ziff. 9) führte sie sodann aus, das Valideneinkommen sei basierend auf den Regeln zur Frühinvalidität festzu- legen und die Beschwerde entsprechend teilweise gutzuheissen. Keiner dieser Auffassungen der Beschwerdegegnerin kann gefolgt werden. Im Rahmen der beruflichen Eingliederungsmassnahmen anlässlich des Erstgesprächs am 10. Januar 1996 wurde festgehalten, die Beschwerde- führerin interessiere sich für Menschen und sei kontaktfreudig (act. IID 22.1 S. 1531). Im weiteren Verlauf erklärte die Beschwerdeführerin am 10. De- zember 1998 anlässlich der Besichtigung der Ausbildungseinrichtung (act. IID 22.1 S. 1526) – im Alter von 17 Jahren und damit noch vor Beginn der Erstausbildung –, sie möchte den … anstreben; ihr späteres Berufsziel sei …. Nach Abschluss der Ausbildung zur … im Jahre 2004 (act. IID 12 S. 3) bildete sie sich ab April 2006 bis Oktober 2008 ohne Unterstützung der Invalidenversicherung zur … weiter (act. IID 12 S. 2; act. IIA 79 S. 3; 22.1 S. 87) und absolvierte vom 23. August bis 8. November 2011 einen zwölftägigen Kurs „…“ (beinhaltend unter anderem drei Tage …, act. IIB 22.1 S. 325). Im Leistungsgesuch um berufliche Weiterausbildung vom 18. Mai 2012 (act. IIA 22.1 S. 225) gab sie an, sie möchte mehr mit Menschen zusammenarbeiten und in …Funktion tätig sein. Um ihr „Vorhaben umset- zen“ zu können, müsse sie „die Berufsmatura machen, um danach …“ zu lernen. Nachdem das Leistungsgesuch abschlägig entschieden worden war (act. IIA 22.1 S. 176 f.), absolvierte sie mehrere Kurse, insbesondere in den Bereichen … sowie …, besuchte diverse Abendseminare des F.________ und schloss im Januar 2017 das … (Zulassungsverfahren „sur Dossier“ für Studieninteressierte an die Fachhochschule, Bereich …, die nicht über ei- nen der geforderten formalen Bildungsabschlüsse verfügen; vgl. www…..ch
– Studium – … – Bachelor – Bewerben – Zulassungsvoraussetzungen; www…..ch) ab (act. IIA 79 S. 2). Anschliessend begann sie im September
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2024, IV/23/686, Seite 11 2017 mit dem Bachelor-Studium in …, welches sie anfangs 2022 erfolg- reich bestand (act. IIA 72 S. 2; act. II 175 S. 1 f.). 4.3.2 Aus den Akten ergibt sich unzweifelhaft, dass sich die Beschwerde- führerin bereits zu Beginn ihrer beruflichen Ausbildung und Karriere für die aktuelle Tätigkeit als … interessiert hat und sie die vorhergehende … Erstausbildung mit dem Ziel absolviert hat, sich ihren Berufswunsch der- einst zu erfüllen. Sie hat dies danach zielstrebig und konsequent verfolgt, woran nichts ändert, dass die Absolvierung der Ausbildungen mehr Zeit in Anspruch genommen hat, als dies für eine Person ohne Einschränkungen möglich gewesen wäre. Bestätigt wird dies letztlich auch dadurch, dass die Beschwerdeführerin an ihrem Ziel festgehalten hat, obwohl seitens der In- validenversicherung schliesslich keine Umschulung finanziert wurde. Paral- lel dazu erweiterte sie ihren Erfahrungsschatz dadurch, dass sie das Er- lernte bei ihren beruflichen Tätigkeiten fortlaufend einsetzte. So begann die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2010 – neben der bereits vorher aus- geübten Tätigkeit im … – als … zu arbeiten (Akten der IVB [act. IIE] 1.8 S. 3 f.) und war anschliessend von Februar 2014 bis August 2017 als … bei der G.________ tätig (act. IIA 79 S. 2). Nach dem Bachelor-Studium be- gann sie ab dem 1. Januar 2023 bei der D.________ als … zu arbeiten (act. II 177 S. 2). Damit ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Jugend den Berufswunsch der … hatte und diesen auch im hypothetischen Gesundheitsfall verfolgt und erreicht hätte. Entsprechend den Regeln zur ausnahmsweisen Berücksichtigung von Aus- und Weiterbildungen ist im vorliegenden Fall der Einbezug der beruflichen Entwicklungen nach Eintritt der Einschränkung in die Berechnung des Valideneinkommens geboten. Die Beschwerdeführerin wäre nämlich auch im Gesundheitsfall überwie- gend wahrscheinlich …. Mit dem erfolgreichen Abschluss der …Ausbildung und den fortführenden Weiterbildungen mit Abschluss als … hat die Beschwerdeführerin inzwi- schen trotz ihrer Invalidität den Endstand ihrer Ausbildung, wie sie sie im Gesundheitsfall absolviert hätte, erreicht. Sie konnte damit zureichende berufliche Kenntnisse erwerben (vgl. ergänzend Ziff. 3035 KSIH). Damit bleibt – entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeantwort (S. 2 Ziff. 9)
– weder nach bisherigem noch dem ab 1. Januar 2022 geltenden Recht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2024, IV/23/686, Seite 12 Raum, das Valideneinkommen nach Art. 26 Abs. 6 IVV (in der ab 1. Januar 2022 [und hier nicht anwendbaren] Fassung, vgl. E. 2.1 hiervor) resp. nach aArt. 26 Abs. 1 IVV unter Berücksichtigung einer Frühinvalidität (vgl. E. 4.2.1 hiervor) zu bestimmen. Entgegen der Auffassung der Beschwerde- gegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 29. August 2023 (act. II 209 S. 1) ist beim Valideneinkommen auch nicht das Einkommen als … heran- zuziehen, sondern auf eine Tätigkeit als … abzustellen. 4.3.3 Die Beschwerdegegnerin hat das von der Beschwerdeführerin bei der D.________ tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen als Invalidenein- kommen für die Invaliditätsbemessung herangezogen (act. II 209 S. 1). Dies ist nicht zu beanstanden, entspricht doch die von der Beschwerdefüh- rerin ausgeübte Tätigkeit dem Zumutbarkeitsprofil. Die Beschwerdeführerin arbeitet seit dem 1. Januar 2023 in einem Pensum von 50% bei der D.________ (act. II 177 S. 2), was dem (unverändert) möglichen Pensum entspricht (vgl. E. 3.2 vorstehend). Folglich schöpft die Beschwerdeführerin die verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll aus. Der in die- ser Tätigkeit erzielte Lohn entspricht gemäss den schlüssigen Angaben der Arbeitgeberin der tatsächlich erbrachten Leistung (act. II 199 S. 7 Ziff. 5.2). Es liegt kein Soziallohn vor. Das jährliche Gehalt bei einem Arbeitspensum von 50% beträgt Fr. 45'500.-- (Fr. 3'500.-- x 13 Monate, act. II 199 S. 7 Ziff. 5.1). Das Valideneinkommen entspricht dem Doppelten dieses Einkom- mens. 4.3.4 Mit ihrer Ausbildung als … kann die Beschwerdeführerin frei zwi- schen einer Anstellung im öffentlichen wie privaten Bereich wählen. Zufolge des ausgewiesenen Fachkräftemangels im Bereich der … und mit Blick auf die breite berufliche Bildung sowie den umfangreichen beruflichen Erfah- rungsschatz ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sie jede solche Tätigkeit innerhalb des medizinisch möglichen Pensums von 50% ohne weitere behinderungsbedingte lohnmindernde Einschränkung aus- führen kann und unter diesen Umständen das Valideneinkommen dement- sprechend aktuell genau dem Doppelten dessen entspricht, was sie ihrer Gesundheit entsprechend verdienen kann. Der Invaliditätsgrad der Be- schwerdeführerin entspricht in der hier zu beurteilenden Zeit in jeder An- stellung als … dem Grad der gesundheitlichen Einschränkung.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2024, IV/23/686, Seite 13 Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tätig- keitsfeld resp. vom gleichen Lohn zu berechnen, erübrigt sich deren ge- naue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Ar- beitsunfähigkeit (in Analogie zu BGE 148 V 321 nicht publ. E. 6.2 des BGer vom 27. Juni 2022, 8C_104/2021), hier von (aktuell noch) 50%. Da sich der Invaliditätsgrad nicht um mindestens fünf Prozentpunkte (vgl. E. 2.1 hier- vor) geändert hat, findet auch kein Wechsel zum stufenlosen Rentensys- tem statt. Damit hat die Beschwerdeführerin durchgehend Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (vgl. E. 2.3 hiervor). 5. Nach dem Dargelegten erfolgte die Rentenaufhebung per Ende September 2023 zu Unrecht. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde vom 29. Sep- tember 2023 ist die angefochtene Verfügung vom 29. August 2023 (act. II
209) aufzuheben. Die Beschwerdeführerin hat durchgehend Anspruch auf eine halbe Rente. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. 6.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten.
E. 6.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2024, IV/23/686, Seite 14 sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Mit Kostennote vom 9. Januar 2024 (in den Gerichtsakten) macht Rechts- anwalt C.________ von B.________ für das Jahr 2023 einen Aufwand von 11.55 Stunden à Fr. 130.--, ausmachend Fr. 1'501.50, sowie die Mehrwert- steuer (MWST) von 7.7% im Betrag von Fr. 115.60, total Fr. 1'617.10, gel- tend. Betreffend das Jahr 2024 macht er einen Aufwand von 1.4 Stunden à Fr. 130.--, ausmachend Fr. 182.--, und die MWST von 8.1% im Betrag von Fr. 14.75, total Fr. 196.75, geltend. Dies ist nicht zu beanstanden (vgl. zur Bemessung der Parteientschädigung bei gemeinnützig tätigen Rechtsbera- tungsstellen Rundschreiben der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsge- richts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch; BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4). Die Parteientschädigung ist damit insgesamt auf Fr. 1'813.85 festzusetzen; diesen Betrag hat die Be- schwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 29. August 2023 aufgehoben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente hat. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2024, IV/23/686, Seite 15
- Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'813.85 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt C.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werde.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 23 686 IV FRC/SAW/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 14. Mai 2024 Verwaltungsrichterin Frey, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Baumann A.________ vertreten durch B.________, Rechtsanwalt C.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 29. August 2023
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2024, IV/23/686, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) wurde 1981 mit einer ausgeprägten Skoliose der Wirbelsäule geboren (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. IID] 22.1 S. 1701 Ziff. 4). Die Invali- denversicherung übernahm in der Folge die Kosten für diverse Hilfsmittel sowie medizinische und berufliche Massnahmen, unter anderem übernahm sie die Kosten der Erstausbildung zur …, welche die Versicherte im Som- mer 2004 erfolgreich abschloss (Akten der IVB [act. IIC] 22.1 S. 1210, 1119, 1029, 914, 870; act. IID 12 S. 3). Im weiteren Verlauf bildete sich die Versicherte zur … weiter (Akten der IVB [act. IIA] 79 S. 3; act. IID 12 S. 2). Ab August 2004 wurde ihr eine Viertelsrente und ab April 2008 eine halbe Invalidenrente zugesprochen (act. IIC 22.1 S. 830; Akten der IVB [act. IIB] 22.1 S. 690, 609). Dieser Anspruch wurde mit Verfügung vom 23. Juni 2010 (act. IIB 22.1 S. 444) nach Einholung eines orthopädischen Gutach- tens vom 1. April 2010 (act. IIB 22.1 S. 471) bestätigt. Im Mai 2012 stellte die Versicherte ein Gesuch um berufliche Weiterausbil- dung (Berufsmatura, um danach … zu lernen, act. IIA 22.1 S. 225). Mit Schreiben vom 22. November 2012 wurde ihr mitgeteilt, dass dies von Sei- ten der Invalidenversicherung nicht unterstützt werde (act. IIA 22.1 S. 176). Am 28. August 2017 (act. IIA 72 S. 2) ersuchte sie um Kostengutsprache für eine Umschulung zur …. Dieses Leistungsbegehren wies die IVB mit Verfügung vom 21. Juni 2018 (act. IIA 111) ab. Das Verwaltungsgerichts des Kantons Bern bestätigte dies mit Urteil vom 7. Juni 2019, IV/2018/585 (Akten der IVB [act. II] 127), unter Verweis darauf, dass der Beschwerde- führerin die erlernte und ausgeübte Tätigkeit in der früheren Anstellung grundsätzlich weiterhin zumutbar wäre und sie diese Tätigkeit aufgegeben habe, um sich der Ausbildung zur … zu widmen. Diese Beurteilung wurde vom Bundesgericht (BGer) mit Entscheid vom 3. Dezember 2019, 8C_510/2019 (act. II 132), grundsätzlich bestätigt. Das Bundesgericht kam jedoch ergänzend zum Schluss, dass ungeklärt geblieben sei, ob die Be- schwerdeführerin im Rahmen ihrer Ausbildung zur … Anspruch auf Ver- gütung invaliditätsbedingter Mehrkosten habe. Die Sache wurde für ent-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2024, IV/23/686, Seite 3 sprechende Abklärungen an die IVB zurückgewiesen. Die daraufhin von der IVB in die Wege geleiteten Abklärungen (act. II 138) wurden mit Mittei- lung vom 3. April 2020 (act. II 139) mangels Kontaktaufnahme der Be- schwerdeführerin abgeschlossen. Eine im Mai 2020 (act. II 144) durchge- führte Revision ergab keine rentenbeeinflussenden Änderungen (act. II 161). Am 26. März 2023 teilte die Versicherte im Rahmen einer weiteren Ren- tenüberprüfung mit, sie habe das Studium … abgeschlossen und arbeite nun bei der D.________ (act. II 184 S. 3 Ziff. 2.3 und 2.6). Die IVB tätigte in der Folge medizinische sowie erwerbliche Abklärungen und hob nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II 200, 207) mit Verfügung vom
29. August 2023 (act. II 209) die bisher ausgerichtete halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 37% per Ende September 2023 auf. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt C.________ von B.________, am 29. September 2023 Beschwerde und beantragte die kostenfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache einer IV-Rente „nach neuem Recht“ bei einem Invaliditäts- grad von 59%. Eventualiter sei die „altrechtliche“ halbe Rente weiterhin zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 21. November 2023 schloss die Beschwerde- gegnerin – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – insofern auf Gutheis- sung der Beschwerde, als der Beschwerdeführerin bei einem Invaliditäts- grad von 43% eine Rente von 32.5% einer ganzen Rente zuzusprechen sei. Mit Replik vom 14. Dezember 2023 bzw. Duplik vom 28. Dezember 2023 hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2024, IV/23/686, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 29. August 2023 (act. II 209). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch und dabei insbesonde- re die revisionsweise Aufhebung der bisher ausgerichteten halben Invali- denrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2024, IV/23/686, Seite 5 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705) in Kraft getreten. Weil die Be- schwerdeführerin, deren Rentenanspruch vor dem Inkrafttreten dieser Än- derung entstand (act. IIC 22.1 S. 830; act. IIB 22.1 S. 690, 609, 444; act. II 161), bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr noch nicht vollen- det hatte und sich – wie noch ausgeführt wird – der Invaliditätsgrad im massgebenden Vergleichszeitraum (vgl. E. 3.1 hiernach) gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. a ATSG nicht im Umfang von mindestens fünf Prozentpunkte geändert hat (vgl. E. 4.3.4 hiernach), bleiben die bis 31. Dezember 2021 geltenden Normen (fortan aArt.) anwendbar und findet auch kein Wechsel zum stufenlosen Rentensystem statt (lit. b Abs. 1 der Übergangsbestim- mungen zur Änderung vom 19. Juni 2020; Ziff. 9105 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Ren- te in der Invalidenversicherung [KSIR], Stand 1. Januar 2024; zur Bedeu- tung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.3 Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Vier- telsrente. 2.4
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2024, IV/23/686, Seite 6 2.4.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (aArt. 17 Abs. 1 ATSG). 2.4.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert ha- ben (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 2.4.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattge- funden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsab- klärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- stands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2019 IV Nr. 68 S. 220 E. 2). 2.4.4 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2024, IV/23/686, Seite 7 3. 3.1 Der revisionsrechtlich massgebende Vergleichszeitpunkt (vgl. E. 2.4.3 hiervor) bildet die Verfügung vom 23. Juni 2010 (act. IIB 22.1 S. 444), als auf der Basis umfassender Abklärungen, insbesondere der Einholung des orthopädischen Gutachtens vom 1. April 2010, der Anspruch auf eine halbe Invalidenrente, bei einem IV-Grad von weiterhin 54%, bestätigt wurde. Der dieser Verfügung zugrundeliegende Sachverhalt ist mit demjenigen zu vergleichen, wie er sich bis zum Erlass der angefochte- nen Verfügung vom 29. August 2023 (act. II 209) entwickelt hat. Die Verfü- gung vom 1. Dezember 2020 (act. II 161), mit welcher über die weitere Ausrichtung der halben Rente informiert wurde, bildet vorliegend kein Ver- gleichszeitpunkt, da dieser keine umfassende materielle Prüfung der an- spruchserheblichen Tatsachen vorausging (vgl. E. 2.4.3 hiervor). 3.2 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass sich der medizinische Sachverhalt im massgeblichen Vergleichszeitraum nicht verändert hat. Im orthopädischen Gutachten vom 1. April 2010 attestierte Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, aufgrund der schweren congenitalen rechtskonve- xen Kyphoskoliose mit restriktiver Pneumopathie eine Arbeitsfähigkeit von 50% mit 100% Leistung (act. IIB 22.1 S. 475 f. Ziff. 5 f.). Diese Beurteilung wurde in der Folge wiederholt bestätigt (act. IIA 88 S. 6, 108 S. 3; act. II 152 S. 5 Ziff. 4.1 f., 158 S. 3 ff., 193 S. 3 Ziff. 11 und S. 4 Ziff. 13). Anzei- chen für eine zwischenzeitlich eingetretene Veränderung des Gesundheits- zustandes werden nicht vorgebracht und sind nicht ersichtlich, zumal die Beschwerdeführerin entsprechend dem Zumutbarkeitsprofil erwerbstätig ist (act. IIB 22.1 S. 462; Protokoll der IVB, S. 8 [in den Gerichtsakten]; act. II 177 S. 2). Zu klären bleibt eine Veränderung in erwerblicher Hinsicht: Die Beschwerdeführerin hat das Bachelor-Studium … abgeschlossen (act. II 175 S. 1 f.) und arbeitet seit dem 1. Januar 2023 als … bei der D.________, wobei sie ein Einkommen von monatlich Fr. 3'500.-- erzielt (act. II 177 S. 2, 195 S. 3 ff.). Diese erwerblichen Veränderungen sind grundsätzlich geeignet, sich auf den Invaliditätsgrad auszuwirken. Ein Re-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2024, IV/23/686, Seite 8 visionsgrund ist somit ausgewiesen, was auch von den Parteien nicht be- stritten wird, weshalb der Rentenanspruch frei zu prüfen ist (vgl. E. 2.4.4 hiervor). Streitig ist der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Ein- kommensvergleich und dabei insbesondere das Valideneinkommen (vgl. Beschwerde S. 4 ff. Ziff. 3 ff.). 4. 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Massgebend sind dabei die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der allfälligen Rentenrevision, d.h. vorliegend diejenigen des Jah- res 2023 (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute BGer] vom 3. Juli 2006, I 86/06, E. 4). 4.2 4.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2022 UV Nr. 4 S. 12 E. 3.2). Für die Berücksichtigung einer beruflichen Weiterentwicklung müssen pra- xisgemäss konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkom- men tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. So- dann genügen blosse Absichtserklärungen der versicherten Person nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prü- fungen usw. kundgetan worden sein. Diese Grundsätze gelten auch für
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2024, IV/23/686, Seite 9 junge Versicherte. Bei der Prüfung der mutmasslichen beruflichen Entwick- lung können unter Umständen aus einer besonderen beruflichen Qualifizie- rung im Invaliditätsfall Rückschlüsse auf die hypothetische Entwicklung gezogen werden, zu der es ohne Eintritt des Gesundheitsschadens ge- kommen wäre. Nach der Rechtsprechung ist eine solche Annahme unter anderem dann zulässig, wenn die angestammte Tätigkeit weitergeführt werden kann. Indessen darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (BGE 145 V 141 E. 5.2.1 S. 144; SVR 2021 IV Nr. 29 S. 92 E. 2.2, 2018 IV Nr. 48 S. 153 E. 4.2). Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den folgenden nach Alter abge- stuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS): Vor Vollendung des 21. Altersjahres 70 %, vor Vollendung des 25. Altersjahres 80 %, vor Vollendung des 30. Altersjahres 90 % und nach Vollendung des
30. Altersjahres 100 % (aArt. 26 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Als Erwerb von „zureichenden beruflichen Kenntnissen“ ist die abgeschlossene Berufsaus- bildung zu betrachten (Ziff. 3037 des Kreisschreibens des BSV über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Stand
1. Januar 2021). 4.2.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Übt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine Er- werbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhält- nisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Ar- beitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als So- ziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invaliden- lohn (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2024, IV/23/686, Seite 10 4.3 4.3.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom
29. August 2023 (act. II 209 S. 1) bei der Berechnung des Valideneinkom- mens davon aus, die Beschwerdeführerin wäre ohne Gesundheitsschaden als … tätig und stützte sich auf die Lohnangaben aus dem Jahr 2009. Im Rahmen der Beschwerdeantwort (S. 2 Ziff. 9) führte sie sodann aus, das Valideneinkommen sei basierend auf den Regeln zur Frühinvalidität festzu- legen und die Beschwerde entsprechend teilweise gutzuheissen. Keiner dieser Auffassungen der Beschwerdegegnerin kann gefolgt werden. Im Rahmen der beruflichen Eingliederungsmassnahmen anlässlich des Erstgesprächs am 10. Januar 1996 wurde festgehalten, die Beschwerde- führerin interessiere sich für Menschen und sei kontaktfreudig (act. IID 22.1 S. 1531). Im weiteren Verlauf erklärte die Beschwerdeführerin am 10. De- zember 1998 anlässlich der Besichtigung der Ausbildungseinrichtung (act. IID 22.1 S. 1526) – im Alter von 17 Jahren und damit noch vor Beginn der Erstausbildung –, sie möchte den … anstreben; ihr späteres Berufsziel sei …. Nach Abschluss der Ausbildung zur … im Jahre 2004 (act. IID 12 S. 3) bildete sie sich ab April 2006 bis Oktober 2008 ohne Unterstützung der Invalidenversicherung zur … weiter (act. IID 12 S. 2; act. IIA 79 S. 3; 22.1 S. 87) und absolvierte vom 23. August bis 8. November 2011 einen zwölftägigen Kurs „…“ (beinhaltend unter anderem drei Tage …, act. IIB 22.1 S. 325). Im Leistungsgesuch um berufliche Weiterausbildung vom 18. Mai 2012 (act. IIA 22.1 S. 225) gab sie an, sie möchte mehr mit Menschen zusammenarbeiten und in …Funktion tätig sein. Um ihr „Vorhaben umset- zen“ zu können, müsse sie „die Berufsmatura machen, um danach …“ zu lernen. Nachdem das Leistungsgesuch abschlägig entschieden worden war (act. IIA 22.1 S. 176 f.), absolvierte sie mehrere Kurse, insbesondere in den Bereichen … sowie …, besuchte diverse Abendseminare des F.________ und schloss im Januar 2017 das … (Zulassungsverfahren „sur Dossier“ für Studieninteressierte an die Fachhochschule, Bereich …, die nicht über ei- nen der geforderten formalen Bildungsabschlüsse verfügen; vgl. www…..ch
– Studium – … – Bachelor – Bewerben – Zulassungsvoraussetzungen; www…..ch) ab (act. IIA 79 S. 2). Anschliessend begann sie im September
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2024, IV/23/686, Seite 11 2017 mit dem Bachelor-Studium in …, welches sie anfangs 2022 erfolg- reich bestand (act. IIA 72 S. 2; act. II 175 S. 1 f.). 4.3.2 Aus den Akten ergibt sich unzweifelhaft, dass sich die Beschwerde- führerin bereits zu Beginn ihrer beruflichen Ausbildung und Karriere für die aktuelle Tätigkeit als … interessiert hat und sie die vorhergehende … Erstausbildung mit dem Ziel absolviert hat, sich ihren Berufswunsch der- einst zu erfüllen. Sie hat dies danach zielstrebig und konsequent verfolgt, woran nichts ändert, dass die Absolvierung der Ausbildungen mehr Zeit in Anspruch genommen hat, als dies für eine Person ohne Einschränkungen möglich gewesen wäre. Bestätigt wird dies letztlich auch dadurch, dass die Beschwerdeführerin an ihrem Ziel festgehalten hat, obwohl seitens der In- validenversicherung schliesslich keine Umschulung finanziert wurde. Paral- lel dazu erweiterte sie ihren Erfahrungsschatz dadurch, dass sie das Er- lernte bei ihren beruflichen Tätigkeiten fortlaufend einsetzte. So begann die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2010 – neben der bereits vorher aus- geübten Tätigkeit im … – als … zu arbeiten (Akten der IVB [act. IIE] 1.8 S. 3 f.) und war anschliessend von Februar 2014 bis August 2017 als … bei der G.________ tätig (act. IIA 79 S. 2). Nach dem Bachelor-Studium be- gann sie ab dem 1. Januar 2023 bei der D.________ als … zu arbeiten (act. II 177 S. 2). Damit ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Jugend den Berufswunsch der … hatte und diesen auch im hypothetischen Gesundheitsfall verfolgt und erreicht hätte. Entsprechend den Regeln zur ausnahmsweisen Berücksichtigung von Aus- und Weiterbildungen ist im vorliegenden Fall der Einbezug der beruflichen Entwicklungen nach Eintritt der Einschränkung in die Berechnung des Valideneinkommens geboten. Die Beschwerdeführerin wäre nämlich auch im Gesundheitsfall überwie- gend wahrscheinlich …. Mit dem erfolgreichen Abschluss der …Ausbildung und den fortführenden Weiterbildungen mit Abschluss als … hat die Beschwerdeführerin inzwi- schen trotz ihrer Invalidität den Endstand ihrer Ausbildung, wie sie sie im Gesundheitsfall absolviert hätte, erreicht. Sie konnte damit zureichende berufliche Kenntnisse erwerben (vgl. ergänzend Ziff. 3035 KSIH). Damit bleibt – entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeantwort (S. 2 Ziff. 9)
– weder nach bisherigem noch dem ab 1. Januar 2022 geltenden Recht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2024, IV/23/686, Seite 12 Raum, das Valideneinkommen nach Art. 26 Abs. 6 IVV (in der ab 1. Januar 2022 [und hier nicht anwendbaren] Fassung, vgl. E. 2.1 hiervor) resp. nach aArt. 26 Abs. 1 IVV unter Berücksichtigung einer Frühinvalidität (vgl. E. 4.2.1 hiervor) zu bestimmen. Entgegen der Auffassung der Beschwerde- gegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 29. August 2023 (act. II 209 S. 1) ist beim Valideneinkommen auch nicht das Einkommen als … heran- zuziehen, sondern auf eine Tätigkeit als … abzustellen. 4.3.3 Die Beschwerdegegnerin hat das von der Beschwerdeführerin bei der D.________ tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen als Invalidenein- kommen für die Invaliditätsbemessung herangezogen (act. II 209 S. 1). Dies ist nicht zu beanstanden, entspricht doch die von der Beschwerdefüh- rerin ausgeübte Tätigkeit dem Zumutbarkeitsprofil. Die Beschwerdeführerin arbeitet seit dem 1. Januar 2023 in einem Pensum von 50% bei der D.________ (act. II 177 S. 2), was dem (unverändert) möglichen Pensum entspricht (vgl. E. 3.2 vorstehend). Folglich schöpft die Beschwerdeführerin die verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll aus. Der in die- ser Tätigkeit erzielte Lohn entspricht gemäss den schlüssigen Angaben der Arbeitgeberin der tatsächlich erbrachten Leistung (act. II 199 S. 7 Ziff. 5.2). Es liegt kein Soziallohn vor. Das jährliche Gehalt bei einem Arbeitspensum von 50% beträgt Fr. 45'500.-- (Fr. 3'500.-- x 13 Monate, act. II 199 S. 7 Ziff. 5.1). Das Valideneinkommen entspricht dem Doppelten dieses Einkom- mens. 4.3.4 Mit ihrer Ausbildung als … kann die Beschwerdeführerin frei zwi- schen einer Anstellung im öffentlichen wie privaten Bereich wählen. Zufolge des ausgewiesenen Fachkräftemangels im Bereich der … und mit Blick auf die breite berufliche Bildung sowie den umfangreichen beruflichen Erfah- rungsschatz ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sie jede solche Tätigkeit innerhalb des medizinisch möglichen Pensums von 50% ohne weitere behinderungsbedingte lohnmindernde Einschränkung aus- führen kann und unter diesen Umständen das Valideneinkommen dement- sprechend aktuell genau dem Doppelten dessen entspricht, was sie ihrer Gesundheit entsprechend verdienen kann. Der Invaliditätsgrad der Be- schwerdeführerin entspricht in der hier zu beurteilenden Zeit in jeder An- stellung als … dem Grad der gesundheitlichen Einschränkung.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2024, IV/23/686, Seite 13 Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tätig- keitsfeld resp. vom gleichen Lohn zu berechnen, erübrigt sich deren ge- naue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Ar- beitsunfähigkeit (in Analogie zu BGE 148 V 321 nicht publ. E. 6.2 des BGer vom 27. Juni 2022, 8C_104/2021), hier von (aktuell noch) 50%. Da sich der Invaliditätsgrad nicht um mindestens fünf Prozentpunkte (vgl. E. 2.1 hier- vor) geändert hat, findet auch kein Wechsel zum stufenlosen Rentensys- tem statt. Damit hat die Beschwerdeführerin durchgehend Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (vgl. E. 2.3 hiervor). 5. Nach dem Dargelegten erfolgte die Rentenaufhebung per Ende September 2023 zu Unrecht. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde vom 29. Sep- tember 2023 ist die angefochtene Verfügung vom 29. August 2023 (act. II
209) aufzuheben. Die Beschwerdeführerin hat durchgehend Anspruch auf eine halbe Rente. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 6.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2024, IV/23/686, Seite 14 sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Mit Kostennote vom 9. Januar 2024 (in den Gerichtsakten) macht Rechts- anwalt C.________ von B.________ für das Jahr 2023 einen Aufwand von 11.55 Stunden à Fr. 130.--, ausmachend Fr. 1'501.50, sowie die Mehrwert- steuer (MWST) von 7.7% im Betrag von Fr. 115.60, total Fr. 1'617.10, gel- tend. Betreffend das Jahr 2024 macht er einen Aufwand von 1.4 Stunden à Fr. 130.--, ausmachend Fr. 182.--, und die MWST von 8.1% im Betrag von Fr. 14.75, total Fr. 196.75, geltend. Dies ist nicht zu beanstanden (vgl. zur Bemessung der Parteientschädigung bei gemeinnützig tätigen Rechtsbera- tungsstellen Rundschreiben der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsge- richts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch; BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4). Die Parteientschädigung ist damit insgesamt auf Fr. 1'813.85 festzusetzen; diesen Betrag hat die Be- schwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 29. August 2023 aufgehoben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente hat. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2024, IV/23/686, Seite 15 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'813.85 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt C.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werde.