Einspracheentscheid vom 19. September 2023
Sachverhalt
A. Der 1970 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war ab dem 1. März 2015 als … bei der D.________ AG, …, angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Das Arbeitsverhältnis wurde von der Arbeit- geberin per 31. Oktober 2019 gekündigt. Am 11. September 2019 erlitt der Beschwerdeführer während der Arbeit bei einem Stolpersturz Verletzungen am rechten Handgelenk (Akten der Suva, Antwortbeilage [AB] 1, 42/2). Das Arbeitsverhältnis des Versicherten endete per 31. Januar 2020 (vgl. AB 28). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (vgl. AB 2), traf medizinische Abklärungen, insbesondere holte sie eine ärztliche Beurtei- lung ihres Zentrums für Versicherungsmedizin zum Gesundheitszustand bzw. zur Arbeitsfähigkeit (AB 261) und zum Integritätsschaden (AB 262) ein. Gestützt darauf schloss sie den Fall mit Schreiben vom 5. April 2022 (AB 266) per Ende April 2022 formlos ab, sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 6. April 2022 (AB 270) eine Integritätsentschädigung nach Massgabe einer Integritätseinbusse von 15 % zu und verneinte mit Verfü- gung vom 8. Juli 2022 (AB 292) einen Rentenanspruch. Die gegen letztere Verfügung erhobene Einsprache (AB 295) wies die Suva mit Einspra- cheentscheid vom 19. September 2023 ab (AB 309). B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 28. September 2023 Beschwerde und bean- tragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie die Zusprache einer Invalidenrente. Mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2023 beantragte die Beschwer- degegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin C.________, die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2023, UV/23/685, Seite 3
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 19. Septem- ber 2023 (AB 309). Gegenstand der Verfügung vom 8. Juli 2022 (AB 292) und folglich des Einspracheentscheids vom 19. September 2023 (AB 309) war einzig der Rentenanspruch. Die Verfügung vom 6. April 2022 betref- fend die Integritätsentschädigung (AB 270) war vom Beschwerdeführer nicht angefochten worden und im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 8. Juli 2022 (AB 292) bereits in Rechtskraft erwachsen. Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2023, UV/23/685, Seite 4 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein- wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammen- hang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 147 V 161 E. 3.1 S. 162, 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 12. Juli 2022, 8C_596/2021 [zur Publikation vorgesehen], E. 3). 2.3 Der Unfallversicherer hat den Fall unter Einstellung von Heilbehand- lung und Taggeld sowie Prüfung des Anspruchs auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustan- des mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 143 V 148 E. 3.1.1 S. 151, 137 V 199 E. 2.1 S. 201). Die Besserung be- stimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beein- trächtigt, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besse- rung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). Diese Frage ist prospektiv zu beurtei- len (SVR 2010 UV Nr. 3 S. 14 E. 8.2; zum Ganzen SVR 2020 UV Nr. 40 S. 163 E. 2.3). 2.4 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2023, UV/23/685, Seite 5 2.4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.4.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 3. 3.1 Fest steht und zwischen den Parteien unbestritten ist, dass das Er- eignis vom 11. September 2019 (vgl. AB 1) einen Unfall im Rechtssinne darstellt (vgl. vorne E. 2.1). Die Beschwerdegegnerin hatte denn auch die entsprechenden Versicherungsleistungen erbracht und den Fall in der Fol- ge per 30. April 2022 formlos abgeschlossen (vgl. AB 266). Beim stattge- habten Stolpersturz handelt es sich – wie von der Beschwerdegegnerin zutreffend ausgeführt (vgl. AB 309/4) – rechtsprechungsgemäss um einen sogenannt leichten Unfall (vgl. BGE 115 V 133 E. 6a S. 139), weshalb ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und allfällig beste- henden psychogenen gesundheitlichen Beschwerden ohne Weiteres zu verneinen ist (BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 183, 115 V 133 E. 6a S. 139). Dies wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Umstritten ist hingegen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf die versicherungsinterne ärztliche Beurteilung von Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs- apparates, vom 1. April 2022 (AB 261) einen Anspruch auf eine Invaliden- rente der obligatorischen Unfallversicherung verneinte.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2023, UV/23/685, Seite 6 3.2 Den medizinischen Akten ist im Wesentlichen Folgendes zu ent- nehmen: 3.2.1 Im Bericht des Spitals F.________ vom 11. September 2019 (AB 13) wurden eine undislozierte intraartikuläre Radiusfraktur rechts (do- minant) und eine Triquetrum Fraktur rechts (dominat), beide gleichentags erlitten, diagnostiziert. Im Bericht des Spitals F.________ vom 11. Dezember 2019 (AB 20) wur- den persistierende radialseitige Handgelenksbeschwerden rechts, Differen- zialdiagnose SL-Bandläsion oder okkulte Skaphoidfraktur, beschrieben. 3.2.2 Dem MRI-Bericht vom 23. Dezember 2019 (AB 27) ist zu entneh- men, dass eine Partialläsion des SL-Bandes und ein residuales Markraum- ödem im Triquetrum nach der Fraktur bestünden. Eine Skaphoidfraktur werde ausgeschlossen. 3.2.3 Am 16. März 2020 erfolgte eine Operation mittels Handgelenksar- throskopie rechts mit Shaving/Arthrolyse der dorsalen Kapsel (vgl. AB 48). 3.2.4 Am 12. Juni 2020 erfolgte eine weitere Operation mit skapholunärer Box-Bandrekonstruktion mit Palmaris longus-Transplantat am rechten Handgelenk (vgl. AB 90). Der operative Eingriff sei komplikationslos und der postoperative Verlauf sei unauffällig gewesen (AB 89/2). 3.2.5 In den Berichten des Spitals F.________ vom 19. August 2020 (AB 100), vom 28. November 2020 (AB 111) und vom 29. November 2021 (AB 119) wurde ein im Wesentlichen normaler postoperativer Verlauf be- schrieben. Die Verhältnisse seien reizlos und es bestehe insbesondere kein Hinweis auf ein CRPS (vgl. AB 100/1). In einem weiteren Bericht des Spitals F.________ vom 19. Januar 2021 (AB 125) wurde bei einem im Wesentlichen unveränderten Befund festge- halten, es komme im Verlauf immer wieder zu Ereignissen, welche zu mas- siv vermehrten Schmerzen führten und den Rehabilitationsverlauf unter- brächen. Bildgebend (vgl. dazu AB 138) bestehe ein gutes Stellungsver- hältnis der Karpalia, im dorso-palmaren Strahlenausgang ergäben sich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2023, UV/23/685, Seite 7 Hinweise für eine gewisse Verkippung der beiden Skaphiod und Lunatum mit Diastase wie in etwa präoperativ. 3.2.6 Vom 1. bis 12. Februar 2021 erfolgte eine stationäre Rehabilitation des Beschwerdeführers in der Rehaklinik G.________. Gemäss dem dies- bezüglichen Austrittsbericht vom 18. März 2021 (AB 155) habe während der Rehabilitation keine namhafte Verbesserung der Beschwerdesympto- matik erzielt werden können. Aus unfallkausaler Sicht sei die zuletzt aus- geübte Tätigkeit als … nicht mehr zumutbar. Leichte Arbeiten ohne repetiti- ve Kippbewegungen, ohne Vibrationsbewegungen und Stossbelastungen sowie ohne repetitive Umwendbewegungen des rechten Handgelenks sei- en ganztags zumutbar (AB 155/2). Es sei von einem zwischenzeitlich ein- getretenen medizinischen Endzustand auszugehen (AB 155/3). 3.2.7 Dem MRI-Bericht des Spitals F.________ vom 24. März 2021 (AB 152) ist zu entnehmen, es bestünden ein osteoreaktiver Reizzustand an den Ansätzen des rekonstruierten SL-Bandes mit lunärer Betonung und eine mässige DISI-Fehlstellung. 3.2.8 Am 4. Juni 2021 erfolgte eine nochmalige Operation des rechten Handgelenks mit einer "proximal row carpektomy" (Entfernung von Skapho- id, Lunatum und Triquetrum; vgl. AB 193/3 f.). Der peri- und postoperative Verlauf habe sich problemlos gestaltet. Die intraoperativen Röntgenbilder hätten eine achsengerechte Stellung gezeigt (vgl. AB 194/3). 3.2.9 Im Bericht des Spitals F.________ vom 10. September 2021 (AB 222) wurde ein positiver, wenn auch zögerlicher Verlauf unter ergothe- rapeutischen Übungen beschrieben. Einem weiteren Bericht des Spitals F.________ vom 5. November 2021 (AB 229) ist zu entnehmen, dass sich aus chirurgischer Sicht erstmals ein deutlicher Fortschritt mit Wiedereinsetzen (bzw. Wiedergebrauch) der Hand und des Handgelenks sowie guter Untersuchbarkeit zeige. Im Bericht des Spitals F.________ vom 6. Dezember 2021 (AB 234) wurde festgehalten, bezüglich der Schmerzen bestehe eine stabile Situation, der Beschwerdeführer sei zwischenzeitlich sogar über einige Tage schmerzfrei.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2023, UV/23/685, Seite 8 Im Bericht des Spitals F.________ vom 4. Januar 2022 (AB 239) wurden im Untersuchungsbefund reizlose Verhältnisse, eine normale Trophik, eine uneingeschränkte Fingerfunktion und eine allseitig normale Sensibilität be- schrieben. Die Narbe sei schön verheilt und ohne Adhäsionen. Das Hand- gelenk sei besser denn je untersuchbar mit erhaltener Stabilität und einer Beweglichkeit Flexion/Extension 35/0/30° mit leicht schmerzhaften An- schlägen. Wenngleich sich die Schmerzmedikation schwierig gestalte, zei- ge sich doch klinisch grundsätzlich eine deutliche Verbesserung. In kleinen Schritten scheine sich das Handgelenk zu normalisieren. Aus dem Bericht des Spitals F.________ vom 16. Februar 2022 (AB 250) geht hervor, dass unverändert keine Hinweise für eine Dystrophie bestün- den. Es hätten sich keine spezielle Druckdolenz über dem Handgelenk und keine Instabilität feststellen lassen. Aus handchirurgischer Sicht seien im Moment keine Therapieoptionen in Erwägung zu ziehen. 3.2.10 In der ärztlichen Beurteilung vom 1. April 2022 (AB 261) führte Dr. med. E.________ von der Suva-Versicherungsmedizin aus, eine Bes- serung des unfallbedingten Gesundheitszustandes sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch weitere Behandlungen nicht mehr zu erwarten. Der operative Eingriff mit "proximal row carpektomy" stelle eine endgültige Lösung dar. Operativ könne keine weitere Verbesserung mehr erreicht werden. Nach rund einem Jahr (seit der OP) bestünden weiterhin Neben- wirkungen durch die schmerztherapeutisch verordneten Medikamente. Hier seien gegebenenfalls weitere Kontrolltermine sinnvoll, änderten jedoch nichts an der Belastbarkeit. Aus unfallkausaler Sicht könne der Beschwer- deführer noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne zeitliche Ein- schränkungen ausüben. Dabei sei folgendes Belastungsprofil einzuhalten: Keine repetitiven Kippbewegungen, keine Vibrations- und Stossbelastun- gen, keine repetitiven Umwendbewegungen des rechten Handgelenkes. Zu vermeiden seien Tätigkeiten auf stark vibrierenden Maschinen/Arbeits- flächen oder mit stark vibrierenden Werkzeugen und regelmässiger axialer Krafteinwirkung auf das rechte Handgelenk, zum Beispiel beim Halten oder Stossen von Gewichten oder Lasten. Grobmotorische Tätigkeiten (z.B. mit Hammer oder Schaufel) sollten mit der rechten Hand vermieden werden (AB 261/4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2023, UV/23/685, Seite 9 3.3 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 8 E. 3.2). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztli- che Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 134 E. 4.3). Urteilt das Ge- richt indessen abschliessend gestützt auf Beweisgrundlagen, die aus dem Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger stammen, sind an die Be- weiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur ge- ringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Fest- stellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 122 V 157 E. 1d S. 162). 3.4 3.4.1 Die ärztliche Beurteilung von Dr. med. E.________ vom 1. April 2022 (AB 261) erfüllt die vorerwähnten Anforderungen der Rechtsprechung an den Beweiswert einer versicherungsinternen Beurteilung (vgl. E. 3.3 hiervor) und überzeugt. Die Beurteilung erfasst den massgebenden medi- zinischen Sachverhalt, namentlich stützte sich Dr. med. E.________ auf den vollständigen fachärztlichen Behandlungsverlauf des Spitals F.________ (vgl. AB 13, 20, 38, 41, 48, 62, 80, 89 f., 100, 111, 119, 125,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2023, UV/23/685, Seite 10 149, 170, 174, 184, 193 f., 213, 222, 229, 234, 239, 246, 250, 252) sowie der Rehaklinik G.________ (vgl. AB 155) und er hatte Kenntnis der erfolg- ten bildgebenden Abklärungen (vgl. AB 27, 138, 152) sowie von den durch die behandelnden Ärzte im zeitlichen Verlauf attestierten Arbeitsunfähigkei- ten. Eine vollständige Auflistung bzw. Wiedergabe sämtlicher medizinischer Akten im Rahmen der ärztlichen Beurteilung war hierfür nicht erforderlich (vgl. Entscheid des BGer vom 18. Januar 2021, 9C_69/2020, E. 5.1). Damit sind vorliegend die Voraussetzungen für einen rechtsgenüglichen Aktenbe- richt erfüllt (vgl. E. 3.3 hiervor), weshalb nicht zu beanstanden ist, dass Dr. med. E.________ auf eine eigene Untersuchung des Beschwerdefüh- rers verzichtete. 3.4.2 Dr. med. E.________ legte in der Folge nachvollziehbar und über- zeugend begründet sowie insbesondere im Wesentlichen übereinstimmend mit der Einschätzung des behandelnden Arztes, Dr. med. H.________, Facharzt für Handchirurgie und für Plastische, Rekonstruktive und Ästheti- sche Chirurgie, vom Spital F.________ (vgl. AB 250/3) dar, dass hinsicht- lich der unfallkausalen Beschwerden durch weitere (operative) Behandlun- gen keine massgebende Verbesserung des Gesundheitszustandes (vgl. vorne E. 2.3) mehr zu erwarten ist (vgl. AB 261/4), mithin von einem er- reichten medizinischen Endzustand auszugehen ist. Dem steht eine allfällig fortgesetzte schmerzmedizinische Behandlung (vgl. dazu etwa AB 239,
246) rechtsprechungsgemäss nicht entgegen (vgl. Entscheid des BGer vom 26. März 2021, 8C_102/2021, E. 6.4.1 mit Hinweisen). Folglich ist der von der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 5. April 2022 (AB 2669 vorgenommene Fallabschluss per 30. April 2022 nicht zu beanstanden. Dies wird denn auch vom rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. 3.4.3 Hinsichtlich der aus unfallkausaler Sicht medizinisch-theoretisch zumutbaren Arbeits- und Leistungsfähigkeit sowie des medizinischen Be- lastungsprofils führte Dr. med. E.________ überzeugend begründet und namentlich in Übereinstimmung mit der Einschätzung durch die Rehaklinik G.________ (vgl. AB 155/2) aus, dass unter Berücksichtigung der beste- henden qualitativen Einschränkungen der dominanten rechten Hand eine 100%ige Arbeitsfähigkeit besteht (vgl. AB 261/4). Anders als vom Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2023, UV/23/685, Seite 11 schwerdeführer geltend gemacht (vgl. Beschwerde S. 4 f.), erweist sich dabei die ärztliche Beurteilung zum Gesundheitszustand bzw. zur medizi- nisch-theoretisch zumutbaren Arbeits- und Leistungsfähigkeit weder als unvollständig noch als widersprüchlich. Vielmehr beschrieb Dr. med. E.________ gestützt auf die ausführlich dokumentierten Befunde der be- handelnden Ärzte (vgl. AB 261/1-3) die verbleibenden Einschränkungen und gab ein detailliertes medizinisches Zumutbarkeitsprofil einer angepass- ten Tätigkeit an. Soweit dabei Dr. med. E.________ auch mittelschwere Tätigkeiten als zumutbar erachtete, erscheint dies nicht widersprüchlich, weil solche Tätigkeiten unter Vorbehalt des erwähnten medizinischen Zu- mutbarkeitsprofils der rechten Hand standen (vgl. AB 261/4) und zudem keine weitergehenden unfallkausalen körperlichen Einschränkungen, ins- besondere des Achsenskelettes und der adominanten linken oberen Ex- tremität, vorliegen. Hierzu sind sodann keine wesentlichen Diskrepanzen zu den übrigen medizinischen Akten ersichtlich. Dies gilt auch für die ver- schiedenen Berichte von Dr. med. H.________ vom Spital F.________, einschliesslich diejenigen vom 4. Januar und 16. Februar 2022 (AB 239, 250). So ist keinem dieser Berichte zu entnehmen, dass der Beschwerde- führer seine dominante rechte Hand lediglich noch als Zudienerhand benützen könnte. Diese Behauptung des Beschwerdeführers (vgl. Be- schwerde S. 6) widerspricht sowohl den von Dr. med. H.________ be- schriebenen objektiven Untersuchungsbefunden (vgl. AB 234/1, 239/2, 250/3) als auch dem vom Beschwerdeführer demonstrierten Gebrauch der rechten Hand (vgl. AB 229/1, 234). Sodann waren Dr. med. E.________ die vom Beschwerdeführer angegebenen fortwährenden Schmerzen und die geklagte erhöhte Kälteempfindlichkeit bekannt (vgl. zur Bedeutung von subjektiven Beschwerdeangaben BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 140 V 290 E. 3.3.1 S. 296). Ebenso steht die von Dr. med. E.________ abgegebene Beurteilung be- züglich des Integritätsschadens (vgl. dazu AB 262) – soweit hier überhaupt von Bedeutung (vgl. nachfolgend) – in keinem erkennbaren Widerspruch zur gleichzeitig vom selben Mediziner vorgenommenen Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit (vgl. AB 261). So berücksichtigte Dr. med. E.________ im Rahmen beider Beurteilungen die aktuelle medizinische Situation, einschliesslich der bestehenden Beweglichkeit, Belastbarkeit und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2023, UV/23/685, Seite 12 der fortwährenden Belastungs- bzw. Bewegungsdefizite sowie der stattge- habten Operationen umfassend und leitete die sich ergebenden versiche- rungsmedizinischen Schlussfolgerungen überzeugend her. Zudem ist fest- zuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Inte- gritätsschaden und die Arbeitsfähigkeit zwar auf derselben gesundheitli- chen Schädigung beruhen, jedoch der Integritätsschaden weder zwangs- läufig einen Einfluss auf die Arbeitsunfähigkeit hat bzw. haben muss noch sich aus dem Prozentsatz des Integritätsschadens etwas zur prozentualen Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit ableiten lässt (vgl. Entscheid des BGer vom 29. Juni 2022, 8C_156/2022, E. 5.2.3). 3.5 Dem Voranstehenden zufolge bildet die ärztliche Beurteilung von Dr. med. E.________ vom 1. April 2022 (AB 261) eine zuverlässige Grund- lage für die Beurteilung des anspruchsrelevanten medizinischen Sachver- haltes. Gestützt darauf besteht zumindest in einer körperlich leichten (bis mittelschweren) Tätigkeit unter Berücksichtigung des Zumutbarkeitsprofils hinsichtlich der rechten Hand eine Arbeitsfähigkeit von 100 % ohne zusätz- liche Einschränkung der qualitativen Leistungsfähigkeit (vgl. AB 261/4). Die Beschwerdegegnerin hat den medizinischen Sachverhalt hinreichend ab- geklärt und von weiteren medizinischen Abklärungen sind keine entscheid- relevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, sodass darauf (vgl. dazu Be- schwerde S. 7 f.) verzichtet werden kann. 4. 4.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Unter Berücksichtigung des erfolgten Fallabschlusses per 30. April 2022 (vgl. AB 266) liegt der frühestmögliche Beginn des Ren- tenanspruchs am 1. Mai 2022. Auf diesen Zeitpunkt hin ist der Einkom- mensvergleich vorzunehmen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2023, UV/23/685, Seite 13 4.2 4.2.1 Für die Bemessung des Valideneinkommens ist in der Unfallversi- cherung nach jenem hypothetischen Verdienst zu fragen, welchen die ver- sicherte Person ohne die unfallbedingte Schädigung wahrscheinlich erzie- len würde. Dieser kann sich zwar mit dem mutmasslichen Verdienst als gesunde Person decken, aber nur dann, wenn keine weiteren, nicht unfall- bedingten, leistungsschmälernden Beeinträchtigungen vorhanden sind (SVR 2018 UV Nr. 33 S. 115 E. 2.1). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitli- che Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf statistische Werte wie die vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberück- sichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110; SVR 2022 IV Nr. 22 S. 71 E. 4.2). Wird auf Tabellenlöhne abgestellt, sind grundsätzlich immer die im Zeitpunkt des angefochtenen Verwaltungsaktes bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuells- ten veröffentlichten statistischen Daten zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 2.3 S. 297; SVR 2022 IV Nr. 23 S. 76 E. 6.2.1 und 6.2.2). 4.2.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom BFS herausgegebenen LSE herangezogen werden. Da- bei wird in der Regel der Totalwert angewendet. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich sodann von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei übli- cherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, abgestellt wird. Bei der Verwendung der standardisierten Bruttolöhne ist gemäss Rechtsprechung jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszuge- hen (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 297).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2023, UV/23/685, Seite 14 4.2.3 Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Dies- falls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (Entscheid des BGer vom 27. Juni 2022, 8C_104/2021 [zur Publikation vorgesehen], E. 6.2). 4.2.4 Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Per- sonen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeit- nehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unter- durchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkre- ten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Dienstjahre, Nationa- lität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermes- sen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). In der Unfallversicherung ist im Übrigen von Versicherten mittleren Alters auszu- gehen (Art. 28 Abs. 4 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]). 4.3 Hinsichtlich des Valideneinkommens ist festzustellen, dass das letz- te Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers als … bei der D.________ AG bereits vor dem Unfallereignis vom 11. September 2019 durch die vormali- ge Arbeitgeberin gekündigt worden war (vgl. AB 1, 42/2), weshalb nicht an das zuletzt erzielte Erwerbseinkommen angeknüpft werden kann (vgl. vor- ne E. 4.2.1). Dies ist denn auch unbestritten (vgl. Beschwerde S. 9; AB 309/9). Der Beschwerdeführer verfügt gemäss seinem Lebenslauf na- mentlich über eine in … erworbene Ausbildung als … und arbeitete in ver- schiedenen Funktionen im …, in der … und im … (vgl. AB 43). Eine Weiter- führung der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als … schloss der Beschwerde-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2023, UV/23/685, Seite 15 führer zudem für sich aus (vgl. AB 42/2). Zudem wäre er aus rein arbeitslo- senversicherungsrechtlicher Sicht im Gesundheitsfall zufolge der Kündi- gung des letzten Arbeitsverhältnisses verpflichtet gewesen, nötigenfalls auch Arbeit ausserhalb des bisherigen Tätigkeitsfeldes zu suchen (vgl. Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]). Unter diesen Umständen rechtfertigt sich vorliegend die An- wendung eines spezifischen LSE-Tabellenlohnes nicht, sondern es ist für das Valideneinkommen auf den Totalwert der LSE-Tabelle Tabelle TA1_tirage_skill_level abzustellen (vgl. auch vorne E. 4.2.2 betreffend das Invalideneinkommen). Da der Beschwerdeführer die medizinisch-theoretisch zumutbare Restar- beitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht verwertet, sind für die Ermittlung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne der LSE heranzu- ziehen. Dabei ist mit Blick auf das medizinische Zumutbarkeitsprofil (vgl. AB 261/4) ebenfalls auf den geschlechterspezifischen Totalwert der LSE- Tabelle TA1_tirage_skill_level abzustellen (vgl. AB 309/8; vgl. auch vorne E. 4.2.2). Nachdem beide Vergleichseinkommen ausgehend vom gleichen Tabellen- lohn der LSE zu berechnen sind, erübrigt sich deren genaue Bezifferung (vgl. E. 4.2.3 hiervor). Insoweit kommt den Ausführungen des Beschwerde- führers zur Massgeblichkeit der LSE 2018 anstelle der LSE 2020 (vgl. dazu Beschwerde S. 8 f.) keine Bedeutung zu. Immerhin ist aber darauf hinzu- weisen, dass rechtsprechungsgemäss immer die aktuellsten veröffentlichen statistischen Daten zu verwenden sind (vgl. vorne E. 4.2.1), wobei im Zeit- punkt des Verfügungserlasses am 8. Juli 2022 (AB 292) die LSE 2020 noch nicht publiziert waren (vgl. www.bfs.admin.ch > Statistik finden > Kataloge und Datenbanken > Tabellen > Monatlicher Bruttolohn nach Wirtschafts- zweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht - Privater Sektor [TA1_skill- level]; LSE 2020 publ. am 28. August 2022), jedoch im Zeitpunkt des Ein- spracheentscheids vom 19. September 2023 (AB 309) vorlagen und ent- sprechend anzuwenden waren bzw. anzuwenden sind (vgl. Entscheid des BGer vom 14. November 2023, 8C_235/2023, E. 5.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2023, UV/23/685, Seite 16 4.4 Die Beschwerdegegnerin gewährte unter Berücksichtigung der ge- samten gesundheitlichen und persönlichen Umstände des Beschwerdefüh- rers einen Abzug vom Tabellenlohn von 5 % (AB 309/8). Dies ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 11 ff.) nicht zu beanstanden. Denn im hier zugrunde gelegten Totalwert des LSE- Tabellenlohnes im Kompetenzniveau 1 sind bereits eine Vielzahl körperlich leichter (und mittelschwerer) Tätigkeiten enthalten (vgl. Entscheid des BGer vom 15. Juli 2020, 8C_151/2020, E. 6.2 mit Hinweisen), welche sich ohne Weiteres mit dem Zumutbarkeitsprofil (vgl. AB 261/4) vereinbaren lassen. Dies gilt gemäss der Rechtsprechung auch dann, wenn – wie hier – auf- grund des Zumutbarkeitsprofils nicht mehr alle leichten Tätigkeiten möglich sein sollten (vgl. Entscheid des BGer vom 30. Juli 2020, 8C_139/2020, E. 6.3.3). Insoweit ist entgegen der Beschwerde (S. 14) in Bezug auf den leidensbedingten Abzug unerheblich, inwieweit dem Beschwerdeführer medizinisch-theoretisch auch mittelschwere Tätigkeiten zumutbar sind (vgl. dazu vorne E. 3.4.3). Hinsichtlich der Einsetzbarkeit der dominanten rech- ten Hand ist sodann festzustellen, dass angesichts der verbleibenden Rest- funktion (vgl. AB 261/4) und dem vom Beschwerdeführer gezeigten Einsatz der rechten Hand (vgl. etwa AB 229/1, 234) keine (faktischen) Einarmigkeit bzw. Einhändigkeit im Sinne der Rechtsprechung besteht (vgl. statt vieler Entscheid des BGer vom 27. August 2020, 8C_462/2020, E. 5.1 mit Hin- weisen). Überdies ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht automatisch ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen, wenn die domi- nante obere Extremität funktionell eingeschränkt ist (Entscheid des BGer vom 9. Dezember 2020, 8C_500/2020. E. 3.2.3). Nachdem die funktionel- len Einschränkungen der rechten Hand bereits im qualitativen medizini- schen Zumutbarkeitsprofil berücksichtigt wurden, würde ein (höherer) Ab- zug beim Tabellenlohn zu einer unzulässigen doppelten Anrechnung der- selben Gesichtspunkte führen (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 146 V 16 E. 4.1 S. 20). Anderweitige Anhaltspunkte, die einen (höheren) Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen würden, liegen nicht vor. So besteht angesichts der medizi- nisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 100 % ohne Einschränkung des Rendements (vgl. AB 261/4) von vornherein keine Grundlage für einen Ab- zug aufgrund teilzeitlicher Erwerbsfähigkeit. Die diesbezüglichen Aus-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2023, UV/23/685, Seite 17 führungen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 11 f.) und die von ihm angegebene Rechtsprechung sind nicht einschlägig und daher unbe- achtlich. Sodann lässt sich im vorliegend massgebenden untersten Kompe- tenzniveau 1 (vgl. vorne E. 4.3) ein Abzug vom Tabellenlohn weder auf- grund sprachlicher Schwierigkeiten (vgl. statt vieler Entscheid des BGer vom 25. November 2021, 8C_627/2021, E. 7.2) noch infolge allfällig unzu- reichender beruflicher Ausbildung (vgl. Entscheid des BGer vom 10. Sep- tember 2019, 8C_314/2019, E. 6.2) begründen. Ebenso würde ein gegebe- nenfalls erhöhter Pausenbedarf zu keinem Abzug führen (vgl. Entscheid des BGer vom 25. November 2021, 8C_627/2021, E. 5.1 f.). Schliesslich sind vorliegend auch anderweitige invaliditätsfremde Gesichtspunkte, na- mentlich Alter (vgl. vorne E. 4.2.4), Dienstjahre und Nationalität/Aufenthaltskategorie nicht zu beachten, da diese zufolge der je lohnstatistisch bestimmen Vergleichseinkommen beidseits zu berücksichti- gen wären (vgl. Entscheid des BGer vom 19. Januar 2009, 8C_42/2008, E. 5). Insgesamt besteht damit kein Anlass, in das Ermessen der Verwal- tung (vgl. vorne E. 4.2.4) einzugreifen, womit es beim gewährten Abzug vom Tabellenlohn von 5 % (vgl. AB 309/8) sein Bewenden hat. 4.5 Ausgehend von einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit im Gesund- heitsfall und einer aus unfallkausaler Sicht medizinisch-theoretisch spätes- tens ab dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (vgl. vorne E. 1.2 bzw. E. 4.1) wieder zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 100 % resultiert unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs vom Tabellenlohn von 5 % ein Invaliditätsgrad von 5 % (100 % ./. [100 % ./. 5 %]). Der Be- schwerdeführer hat demzufolge keinen Anspruch auf eine Invalidenrente der obligatorischen Unfallversicherung (vgl. vorne E. 2.4). 5. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
19. September 2023 (AB 309) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobe- ne Beschwerde ist abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2023, UV/23/685, Seite 18 6.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 6.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG [Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639]).
E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat weder der unterliegende Beschwerdeführer noch die obsiegende Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG; BGE 126 V 143 E. 4a S. 150). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt lic. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- Rechtsanwältin Dr. iur. C.________ z.H. der Beschwerdegegnerin
- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 23 685 UV KNB/ISD/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 22. Dezember 2023 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Loosli, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Isliker A.________ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. B.________ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. C.________ Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 19. September 2023
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2023, UV/23/685, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1970 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war ab dem 1. März 2015 als … bei der D.________ AG, …, angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Das Arbeitsverhältnis wurde von der Arbeit- geberin per 31. Oktober 2019 gekündigt. Am 11. September 2019 erlitt der Beschwerdeführer während der Arbeit bei einem Stolpersturz Verletzungen am rechten Handgelenk (Akten der Suva, Antwortbeilage [AB] 1, 42/2). Das Arbeitsverhältnis des Versicherten endete per 31. Januar 2020 (vgl. AB 28). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (vgl. AB 2), traf medizinische Abklärungen, insbesondere holte sie eine ärztliche Beurtei- lung ihres Zentrums für Versicherungsmedizin zum Gesundheitszustand bzw. zur Arbeitsfähigkeit (AB 261) und zum Integritätsschaden (AB 262) ein. Gestützt darauf schloss sie den Fall mit Schreiben vom 5. April 2022 (AB 266) per Ende April 2022 formlos ab, sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 6. April 2022 (AB 270) eine Integritätsentschädigung nach Massgabe einer Integritätseinbusse von 15 % zu und verneinte mit Verfü- gung vom 8. Juli 2022 (AB 292) einen Rentenanspruch. Die gegen letztere Verfügung erhobene Einsprache (AB 295) wies die Suva mit Einspra- cheentscheid vom 19. September 2023 ab (AB 309). B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 28. September 2023 Beschwerde und bean- tragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie die Zusprache einer Invalidenrente. Mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2023 beantragte die Beschwer- degegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin C.________, die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2023, UV/23/685, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 19. Septem- ber 2023 (AB 309). Gegenstand der Verfügung vom 8. Juli 2022 (AB 292) und folglich des Einspracheentscheids vom 19. September 2023 (AB 309) war einzig der Rentenanspruch. Die Verfügung vom 6. April 2022 betref- fend die Integritätsentschädigung (AB 270) war vom Beschwerdeführer nicht angefochten worden und im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 8. Juli 2022 (AB 292) bereits in Rechtskraft erwachsen. Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2023, UV/23/685, Seite 4 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein- wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammen- hang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 147 V 161 E. 3.1 S. 162, 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 12. Juli 2022, 8C_596/2021 [zur Publikation vorgesehen], E. 3). 2.3 Der Unfallversicherer hat den Fall unter Einstellung von Heilbehand- lung und Taggeld sowie Prüfung des Anspruchs auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustan- des mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 143 V 148 E. 3.1.1 S. 151, 137 V 199 E. 2.1 S. 201). Die Besserung be- stimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beein- trächtigt, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besse- rung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). Diese Frage ist prospektiv zu beurtei- len (SVR 2010 UV Nr. 3 S. 14 E. 8.2; zum Ganzen SVR 2020 UV Nr. 40 S. 163 E. 2.3). 2.4 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2023, UV/23/685, Seite 5 2.4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.4.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 3. 3.1 Fest steht und zwischen den Parteien unbestritten ist, dass das Er- eignis vom 11. September 2019 (vgl. AB 1) einen Unfall im Rechtssinne darstellt (vgl. vorne E. 2.1). Die Beschwerdegegnerin hatte denn auch die entsprechenden Versicherungsleistungen erbracht und den Fall in der Fol- ge per 30. April 2022 formlos abgeschlossen (vgl. AB 266). Beim stattge- habten Stolpersturz handelt es sich – wie von der Beschwerdegegnerin zutreffend ausgeführt (vgl. AB 309/4) – rechtsprechungsgemäss um einen sogenannt leichten Unfall (vgl. BGE 115 V 133 E. 6a S. 139), weshalb ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und allfällig beste- henden psychogenen gesundheitlichen Beschwerden ohne Weiteres zu verneinen ist (BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 183, 115 V 133 E. 6a S. 139). Dies wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Umstritten ist hingegen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf die versicherungsinterne ärztliche Beurteilung von Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs- apparates, vom 1. April 2022 (AB 261) einen Anspruch auf eine Invaliden- rente der obligatorischen Unfallversicherung verneinte.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2023, UV/23/685, Seite 6 3.2 Den medizinischen Akten ist im Wesentlichen Folgendes zu ent- nehmen: 3.2.1 Im Bericht des Spitals F.________ vom 11. September 2019 (AB 13) wurden eine undislozierte intraartikuläre Radiusfraktur rechts (do- minant) und eine Triquetrum Fraktur rechts (dominat), beide gleichentags erlitten, diagnostiziert. Im Bericht des Spitals F.________ vom 11. Dezember 2019 (AB 20) wur- den persistierende radialseitige Handgelenksbeschwerden rechts, Differen- zialdiagnose SL-Bandläsion oder okkulte Skaphoidfraktur, beschrieben. 3.2.2 Dem MRI-Bericht vom 23. Dezember 2019 (AB 27) ist zu entneh- men, dass eine Partialläsion des SL-Bandes und ein residuales Markraum- ödem im Triquetrum nach der Fraktur bestünden. Eine Skaphoidfraktur werde ausgeschlossen. 3.2.3 Am 16. März 2020 erfolgte eine Operation mittels Handgelenksar- throskopie rechts mit Shaving/Arthrolyse der dorsalen Kapsel (vgl. AB 48). 3.2.4 Am 12. Juni 2020 erfolgte eine weitere Operation mit skapholunärer Box-Bandrekonstruktion mit Palmaris longus-Transplantat am rechten Handgelenk (vgl. AB 90). Der operative Eingriff sei komplikationslos und der postoperative Verlauf sei unauffällig gewesen (AB 89/2). 3.2.5 In den Berichten des Spitals F.________ vom 19. August 2020 (AB 100), vom 28. November 2020 (AB 111) und vom 29. November 2021 (AB 119) wurde ein im Wesentlichen normaler postoperativer Verlauf be- schrieben. Die Verhältnisse seien reizlos und es bestehe insbesondere kein Hinweis auf ein CRPS (vgl. AB 100/1). In einem weiteren Bericht des Spitals F.________ vom 19. Januar 2021 (AB 125) wurde bei einem im Wesentlichen unveränderten Befund festge- halten, es komme im Verlauf immer wieder zu Ereignissen, welche zu mas- siv vermehrten Schmerzen führten und den Rehabilitationsverlauf unter- brächen. Bildgebend (vgl. dazu AB 138) bestehe ein gutes Stellungsver- hältnis der Karpalia, im dorso-palmaren Strahlenausgang ergäben sich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2023, UV/23/685, Seite 7 Hinweise für eine gewisse Verkippung der beiden Skaphiod und Lunatum mit Diastase wie in etwa präoperativ. 3.2.6 Vom 1. bis 12. Februar 2021 erfolgte eine stationäre Rehabilitation des Beschwerdeführers in der Rehaklinik G.________. Gemäss dem dies- bezüglichen Austrittsbericht vom 18. März 2021 (AB 155) habe während der Rehabilitation keine namhafte Verbesserung der Beschwerdesympto- matik erzielt werden können. Aus unfallkausaler Sicht sei die zuletzt aus- geübte Tätigkeit als … nicht mehr zumutbar. Leichte Arbeiten ohne repetiti- ve Kippbewegungen, ohne Vibrationsbewegungen und Stossbelastungen sowie ohne repetitive Umwendbewegungen des rechten Handgelenks sei- en ganztags zumutbar (AB 155/2). Es sei von einem zwischenzeitlich ein- getretenen medizinischen Endzustand auszugehen (AB 155/3). 3.2.7 Dem MRI-Bericht des Spitals F.________ vom 24. März 2021 (AB 152) ist zu entnehmen, es bestünden ein osteoreaktiver Reizzustand an den Ansätzen des rekonstruierten SL-Bandes mit lunärer Betonung und eine mässige DISI-Fehlstellung. 3.2.8 Am 4. Juni 2021 erfolgte eine nochmalige Operation des rechten Handgelenks mit einer "proximal row carpektomy" (Entfernung von Skapho- id, Lunatum und Triquetrum; vgl. AB 193/3 f.). Der peri- und postoperative Verlauf habe sich problemlos gestaltet. Die intraoperativen Röntgenbilder hätten eine achsengerechte Stellung gezeigt (vgl. AB 194/3). 3.2.9 Im Bericht des Spitals F.________ vom 10. September 2021 (AB 222) wurde ein positiver, wenn auch zögerlicher Verlauf unter ergothe- rapeutischen Übungen beschrieben. Einem weiteren Bericht des Spitals F.________ vom 5. November 2021 (AB 229) ist zu entnehmen, dass sich aus chirurgischer Sicht erstmals ein deutlicher Fortschritt mit Wiedereinsetzen (bzw. Wiedergebrauch) der Hand und des Handgelenks sowie guter Untersuchbarkeit zeige. Im Bericht des Spitals F.________ vom 6. Dezember 2021 (AB 234) wurde festgehalten, bezüglich der Schmerzen bestehe eine stabile Situation, der Beschwerdeführer sei zwischenzeitlich sogar über einige Tage schmerzfrei.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2023, UV/23/685, Seite 8 Im Bericht des Spitals F.________ vom 4. Januar 2022 (AB 239) wurden im Untersuchungsbefund reizlose Verhältnisse, eine normale Trophik, eine uneingeschränkte Fingerfunktion und eine allseitig normale Sensibilität be- schrieben. Die Narbe sei schön verheilt und ohne Adhäsionen. Das Hand- gelenk sei besser denn je untersuchbar mit erhaltener Stabilität und einer Beweglichkeit Flexion/Extension 35/0/30° mit leicht schmerzhaften An- schlägen. Wenngleich sich die Schmerzmedikation schwierig gestalte, zei- ge sich doch klinisch grundsätzlich eine deutliche Verbesserung. In kleinen Schritten scheine sich das Handgelenk zu normalisieren. Aus dem Bericht des Spitals F.________ vom 16. Februar 2022 (AB 250) geht hervor, dass unverändert keine Hinweise für eine Dystrophie bestün- den. Es hätten sich keine spezielle Druckdolenz über dem Handgelenk und keine Instabilität feststellen lassen. Aus handchirurgischer Sicht seien im Moment keine Therapieoptionen in Erwägung zu ziehen. 3.2.10 In der ärztlichen Beurteilung vom 1. April 2022 (AB 261) führte Dr. med. E.________ von der Suva-Versicherungsmedizin aus, eine Bes- serung des unfallbedingten Gesundheitszustandes sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch weitere Behandlungen nicht mehr zu erwarten. Der operative Eingriff mit "proximal row carpektomy" stelle eine endgültige Lösung dar. Operativ könne keine weitere Verbesserung mehr erreicht werden. Nach rund einem Jahr (seit der OP) bestünden weiterhin Neben- wirkungen durch die schmerztherapeutisch verordneten Medikamente. Hier seien gegebenenfalls weitere Kontrolltermine sinnvoll, änderten jedoch nichts an der Belastbarkeit. Aus unfallkausaler Sicht könne der Beschwer- deführer noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne zeitliche Ein- schränkungen ausüben. Dabei sei folgendes Belastungsprofil einzuhalten: Keine repetitiven Kippbewegungen, keine Vibrations- und Stossbelastun- gen, keine repetitiven Umwendbewegungen des rechten Handgelenkes. Zu vermeiden seien Tätigkeiten auf stark vibrierenden Maschinen/Arbeits- flächen oder mit stark vibrierenden Werkzeugen und regelmässiger axialer Krafteinwirkung auf das rechte Handgelenk, zum Beispiel beim Halten oder Stossen von Gewichten oder Lasten. Grobmotorische Tätigkeiten (z.B. mit Hammer oder Schaufel) sollten mit der rechten Hand vermieden werden (AB 261/4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2023, UV/23/685, Seite 9 3.3 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 8 E. 3.2). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztli- che Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 134 E. 4.3). Urteilt das Ge- richt indessen abschliessend gestützt auf Beweisgrundlagen, die aus dem Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger stammen, sind an die Be- weiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur ge- ringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Fest- stellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 122 V 157 E. 1d S. 162). 3.4 3.4.1 Die ärztliche Beurteilung von Dr. med. E.________ vom 1. April 2022 (AB 261) erfüllt die vorerwähnten Anforderungen der Rechtsprechung an den Beweiswert einer versicherungsinternen Beurteilung (vgl. E. 3.3 hiervor) und überzeugt. Die Beurteilung erfasst den massgebenden medi- zinischen Sachverhalt, namentlich stützte sich Dr. med. E.________ auf den vollständigen fachärztlichen Behandlungsverlauf des Spitals F.________ (vgl. AB 13, 20, 38, 41, 48, 62, 80, 89 f., 100, 111, 119, 125,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2023, UV/23/685, Seite 10 149, 170, 174, 184, 193 f., 213, 222, 229, 234, 239, 246, 250, 252) sowie der Rehaklinik G.________ (vgl. AB 155) und er hatte Kenntnis der erfolg- ten bildgebenden Abklärungen (vgl. AB 27, 138, 152) sowie von den durch die behandelnden Ärzte im zeitlichen Verlauf attestierten Arbeitsunfähigkei- ten. Eine vollständige Auflistung bzw. Wiedergabe sämtlicher medizinischer Akten im Rahmen der ärztlichen Beurteilung war hierfür nicht erforderlich (vgl. Entscheid des BGer vom 18. Januar 2021, 9C_69/2020, E. 5.1). Damit sind vorliegend die Voraussetzungen für einen rechtsgenüglichen Aktenbe- richt erfüllt (vgl. E. 3.3 hiervor), weshalb nicht zu beanstanden ist, dass Dr. med. E.________ auf eine eigene Untersuchung des Beschwerdefüh- rers verzichtete. 3.4.2 Dr. med. E.________ legte in der Folge nachvollziehbar und über- zeugend begründet sowie insbesondere im Wesentlichen übereinstimmend mit der Einschätzung des behandelnden Arztes, Dr. med. H.________, Facharzt für Handchirurgie und für Plastische, Rekonstruktive und Ästheti- sche Chirurgie, vom Spital F.________ (vgl. AB 250/3) dar, dass hinsicht- lich der unfallkausalen Beschwerden durch weitere (operative) Behandlun- gen keine massgebende Verbesserung des Gesundheitszustandes (vgl. vorne E. 2.3) mehr zu erwarten ist (vgl. AB 261/4), mithin von einem er- reichten medizinischen Endzustand auszugehen ist. Dem steht eine allfällig fortgesetzte schmerzmedizinische Behandlung (vgl. dazu etwa AB 239,
246) rechtsprechungsgemäss nicht entgegen (vgl. Entscheid des BGer vom 26. März 2021, 8C_102/2021, E. 6.4.1 mit Hinweisen). Folglich ist der von der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 5. April 2022 (AB 2669 vorgenommene Fallabschluss per 30. April 2022 nicht zu beanstanden. Dies wird denn auch vom rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. 3.4.3 Hinsichtlich der aus unfallkausaler Sicht medizinisch-theoretisch zumutbaren Arbeits- und Leistungsfähigkeit sowie des medizinischen Be- lastungsprofils führte Dr. med. E.________ überzeugend begründet und namentlich in Übereinstimmung mit der Einschätzung durch die Rehaklinik G.________ (vgl. AB 155/2) aus, dass unter Berücksichtigung der beste- henden qualitativen Einschränkungen der dominanten rechten Hand eine 100%ige Arbeitsfähigkeit besteht (vgl. AB 261/4). Anders als vom Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2023, UV/23/685, Seite 11 schwerdeführer geltend gemacht (vgl. Beschwerde S. 4 f.), erweist sich dabei die ärztliche Beurteilung zum Gesundheitszustand bzw. zur medizi- nisch-theoretisch zumutbaren Arbeits- und Leistungsfähigkeit weder als unvollständig noch als widersprüchlich. Vielmehr beschrieb Dr. med. E.________ gestützt auf die ausführlich dokumentierten Befunde der be- handelnden Ärzte (vgl. AB 261/1-3) die verbleibenden Einschränkungen und gab ein detailliertes medizinisches Zumutbarkeitsprofil einer angepass- ten Tätigkeit an. Soweit dabei Dr. med. E.________ auch mittelschwere Tätigkeiten als zumutbar erachtete, erscheint dies nicht widersprüchlich, weil solche Tätigkeiten unter Vorbehalt des erwähnten medizinischen Zu- mutbarkeitsprofils der rechten Hand standen (vgl. AB 261/4) und zudem keine weitergehenden unfallkausalen körperlichen Einschränkungen, ins- besondere des Achsenskelettes und der adominanten linken oberen Ex- tremität, vorliegen. Hierzu sind sodann keine wesentlichen Diskrepanzen zu den übrigen medizinischen Akten ersichtlich. Dies gilt auch für die ver- schiedenen Berichte von Dr. med. H.________ vom Spital F.________, einschliesslich diejenigen vom 4. Januar und 16. Februar 2022 (AB 239, 250). So ist keinem dieser Berichte zu entnehmen, dass der Beschwerde- führer seine dominante rechte Hand lediglich noch als Zudienerhand benützen könnte. Diese Behauptung des Beschwerdeführers (vgl. Be- schwerde S. 6) widerspricht sowohl den von Dr. med. H.________ be- schriebenen objektiven Untersuchungsbefunden (vgl. AB 234/1, 239/2, 250/3) als auch dem vom Beschwerdeführer demonstrierten Gebrauch der rechten Hand (vgl. AB 229/1, 234). Sodann waren Dr. med. E.________ die vom Beschwerdeführer angegebenen fortwährenden Schmerzen und die geklagte erhöhte Kälteempfindlichkeit bekannt (vgl. zur Bedeutung von subjektiven Beschwerdeangaben BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 140 V 290 E. 3.3.1 S. 296). Ebenso steht die von Dr. med. E.________ abgegebene Beurteilung be- züglich des Integritätsschadens (vgl. dazu AB 262) – soweit hier überhaupt von Bedeutung (vgl. nachfolgend) – in keinem erkennbaren Widerspruch zur gleichzeitig vom selben Mediziner vorgenommenen Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit (vgl. AB 261). So berücksichtigte Dr. med. E.________ im Rahmen beider Beurteilungen die aktuelle medizinische Situation, einschliesslich der bestehenden Beweglichkeit, Belastbarkeit und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2023, UV/23/685, Seite 12 der fortwährenden Belastungs- bzw. Bewegungsdefizite sowie der stattge- habten Operationen umfassend und leitete die sich ergebenden versiche- rungsmedizinischen Schlussfolgerungen überzeugend her. Zudem ist fest- zuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Inte- gritätsschaden und die Arbeitsfähigkeit zwar auf derselben gesundheitli- chen Schädigung beruhen, jedoch der Integritätsschaden weder zwangs- läufig einen Einfluss auf die Arbeitsunfähigkeit hat bzw. haben muss noch sich aus dem Prozentsatz des Integritätsschadens etwas zur prozentualen Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit ableiten lässt (vgl. Entscheid des BGer vom 29. Juni 2022, 8C_156/2022, E. 5.2.3). 3.5 Dem Voranstehenden zufolge bildet die ärztliche Beurteilung von Dr. med. E.________ vom 1. April 2022 (AB 261) eine zuverlässige Grund- lage für die Beurteilung des anspruchsrelevanten medizinischen Sachver- haltes. Gestützt darauf besteht zumindest in einer körperlich leichten (bis mittelschweren) Tätigkeit unter Berücksichtigung des Zumutbarkeitsprofils hinsichtlich der rechten Hand eine Arbeitsfähigkeit von 100 % ohne zusätz- liche Einschränkung der qualitativen Leistungsfähigkeit (vgl. AB 261/4). Die Beschwerdegegnerin hat den medizinischen Sachverhalt hinreichend ab- geklärt und von weiteren medizinischen Abklärungen sind keine entscheid- relevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, sodass darauf (vgl. dazu Be- schwerde S. 7 f.) verzichtet werden kann. 4. 4.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Unter Berücksichtigung des erfolgten Fallabschlusses per 30. April 2022 (vgl. AB 266) liegt der frühestmögliche Beginn des Ren- tenanspruchs am 1. Mai 2022. Auf diesen Zeitpunkt hin ist der Einkom- mensvergleich vorzunehmen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2023, UV/23/685, Seite 13 4.2 4.2.1 Für die Bemessung des Valideneinkommens ist in der Unfallversi- cherung nach jenem hypothetischen Verdienst zu fragen, welchen die ver- sicherte Person ohne die unfallbedingte Schädigung wahrscheinlich erzie- len würde. Dieser kann sich zwar mit dem mutmasslichen Verdienst als gesunde Person decken, aber nur dann, wenn keine weiteren, nicht unfall- bedingten, leistungsschmälernden Beeinträchtigungen vorhanden sind (SVR 2018 UV Nr. 33 S. 115 E. 2.1). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitli- che Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf statistische Werte wie die vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberück- sichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110; SVR 2022 IV Nr. 22 S. 71 E. 4.2). Wird auf Tabellenlöhne abgestellt, sind grundsätzlich immer die im Zeitpunkt des angefochtenen Verwaltungsaktes bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuells- ten veröffentlichten statistischen Daten zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 2.3 S. 297; SVR 2022 IV Nr. 23 S. 76 E. 6.2.1 und 6.2.2). 4.2.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom BFS herausgegebenen LSE herangezogen werden. Da- bei wird in der Regel der Totalwert angewendet. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich sodann von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei übli- cherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, abgestellt wird. Bei der Verwendung der standardisierten Bruttolöhne ist gemäss Rechtsprechung jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszuge- hen (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 297).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2023, UV/23/685, Seite 14 4.2.3 Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Dies- falls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (Entscheid des BGer vom 27. Juni 2022, 8C_104/2021 [zur Publikation vorgesehen], E. 6.2). 4.2.4 Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Per- sonen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeit- nehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unter- durchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkre- ten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Dienstjahre, Nationa- lität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermes- sen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). In der Unfallversicherung ist im Übrigen von Versicherten mittleren Alters auszu- gehen (Art. 28 Abs. 4 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]). 4.3 Hinsichtlich des Valideneinkommens ist festzustellen, dass das letz- te Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers als … bei der D.________ AG bereits vor dem Unfallereignis vom 11. September 2019 durch die vormali- ge Arbeitgeberin gekündigt worden war (vgl. AB 1, 42/2), weshalb nicht an das zuletzt erzielte Erwerbseinkommen angeknüpft werden kann (vgl. vor- ne E. 4.2.1). Dies ist denn auch unbestritten (vgl. Beschwerde S. 9; AB 309/9). Der Beschwerdeführer verfügt gemäss seinem Lebenslauf na- mentlich über eine in … erworbene Ausbildung als … und arbeitete in ver- schiedenen Funktionen im …, in der … und im … (vgl. AB 43). Eine Weiter- führung der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als … schloss der Beschwerde-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2023, UV/23/685, Seite 15 führer zudem für sich aus (vgl. AB 42/2). Zudem wäre er aus rein arbeitslo- senversicherungsrechtlicher Sicht im Gesundheitsfall zufolge der Kündi- gung des letzten Arbeitsverhältnisses verpflichtet gewesen, nötigenfalls auch Arbeit ausserhalb des bisherigen Tätigkeitsfeldes zu suchen (vgl. Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]). Unter diesen Umständen rechtfertigt sich vorliegend die An- wendung eines spezifischen LSE-Tabellenlohnes nicht, sondern es ist für das Valideneinkommen auf den Totalwert der LSE-Tabelle Tabelle TA1_tirage_skill_level abzustellen (vgl. auch vorne E. 4.2.2 betreffend das Invalideneinkommen). Da der Beschwerdeführer die medizinisch-theoretisch zumutbare Restar- beitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht verwertet, sind für die Ermittlung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne der LSE heranzu- ziehen. Dabei ist mit Blick auf das medizinische Zumutbarkeitsprofil (vgl. AB 261/4) ebenfalls auf den geschlechterspezifischen Totalwert der LSE- Tabelle TA1_tirage_skill_level abzustellen (vgl. AB 309/8; vgl. auch vorne E. 4.2.2). Nachdem beide Vergleichseinkommen ausgehend vom gleichen Tabellen- lohn der LSE zu berechnen sind, erübrigt sich deren genaue Bezifferung (vgl. E. 4.2.3 hiervor). Insoweit kommt den Ausführungen des Beschwerde- führers zur Massgeblichkeit der LSE 2018 anstelle der LSE 2020 (vgl. dazu Beschwerde S. 8 f.) keine Bedeutung zu. Immerhin ist aber darauf hinzu- weisen, dass rechtsprechungsgemäss immer die aktuellsten veröffentlichen statistischen Daten zu verwenden sind (vgl. vorne E. 4.2.1), wobei im Zeit- punkt des Verfügungserlasses am 8. Juli 2022 (AB 292) die LSE 2020 noch nicht publiziert waren (vgl. www.bfs.admin.ch > Statistik finden > Kataloge und Datenbanken > Tabellen > Monatlicher Bruttolohn nach Wirtschafts- zweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht - Privater Sektor [TA1_skill- level]; LSE 2020 publ. am 28. August 2022), jedoch im Zeitpunkt des Ein- spracheentscheids vom 19. September 2023 (AB 309) vorlagen und ent- sprechend anzuwenden waren bzw. anzuwenden sind (vgl. Entscheid des BGer vom 14. November 2023, 8C_235/2023, E. 5.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2023, UV/23/685, Seite 16 4.4 Die Beschwerdegegnerin gewährte unter Berücksichtigung der ge- samten gesundheitlichen und persönlichen Umstände des Beschwerdefüh- rers einen Abzug vom Tabellenlohn von 5 % (AB 309/8). Dies ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 11 ff.) nicht zu beanstanden. Denn im hier zugrunde gelegten Totalwert des LSE- Tabellenlohnes im Kompetenzniveau 1 sind bereits eine Vielzahl körperlich leichter (und mittelschwerer) Tätigkeiten enthalten (vgl. Entscheid des BGer vom 15. Juli 2020, 8C_151/2020, E. 6.2 mit Hinweisen), welche sich ohne Weiteres mit dem Zumutbarkeitsprofil (vgl. AB 261/4) vereinbaren lassen. Dies gilt gemäss der Rechtsprechung auch dann, wenn – wie hier – auf- grund des Zumutbarkeitsprofils nicht mehr alle leichten Tätigkeiten möglich sein sollten (vgl. Entscheid des BGer vom 30. Juli 2020, 8C_139/2020, E. 6.3.3). Insoweit ist entgegen der Beschwerde (S. 14) in Bezug auf den leidensbedingten Abzug unerheblich, inwieweit dem Beschwerdeführer medizinisch-theoretisch auch mittelschwere Tätigkeiten zumutbar sind (vgl. dazu vorne E. 3.4.3). Hinsichtlich der Einsetzbarkeit der dominanten rech- ten Hand ist sodann festzustellen, dass angesichts der verbleibenden Rest- funktion (vgl. AB 261/4) und dem vom Beschwerdeführer gezeigten Einsatz der rechten Hand (vgl. etwa AB 229/1, 234) keine (faktischen) Einarmigkeit bzw. Einhändigkeit im Sinne der Rechtsprechung besteht (vgl. statt vieler Entscheid des BGer vom 27. August 2020, 8C_462/2020, E. 5.1 mit Hin- weisen). Überdies ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht automatisch ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen, wenn die domi- nante obere Extremität funktionell eingeschränkt ist (Entscheid des BGer vom 9. Dezember 2020, 8C_500/2020. E. 3.2.3). Nachdem die funktionel- len Einschränkungen der rechten Hand bereits im qualitativen medizini- schen Zumutbarkeitsprofil berücksichtigt wurden, würde ein (höherer) Ab- zug beim Tabellenlohn zu einer unzulässigen doppelten Anrechnung der- selben Gesichtspunkte führen (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 146 V 16 E. 4.1 S. 20). Anderweitige Anhaltspunkte, die einen (höheren) Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen würden, liegen nicht vor. So besteht angesichts der medizi- nisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 100 % ohne Einschränkung des Rendements (vgl. AB 261/4) von vornherein keine Grundlage für einen Ab- zug aufgrund teilzeitlicher Erwerbsfähigkeit. Die diesbezüglichen Aus-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2023, UV/23/685, Seite 17 führungen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 11 f.) und die von ihm angegebene Rechtsprechung sind nicht einschlägig und daher unbe- achtlich. Sodann lässt sich im vorliegend massgebenden untersten Kompe- tenzniveau 1 (vgl. vorne E. 4.3) ein Abzug vom Tabellenlohn weder auf- grund sprachlicher Schwierigkeiten (vgl. statt vieler Entscheid des BGer vom 25. November 2021, 8C_627/2021, E. 7.2) noch infolge allfällig unzu- reichender beruflicher Ausbildung (vgl. Entscheid des BGer vom 10. Sep- tember 2019, 8C_314/2019, E. 6.2) begründen. Ebenso würde ein gegebe- nenfalls erhöhter Pausenbedarf zu keinem Abzug führen (vgl. Entscheid des BGer vom 25. November 2021, 8C_627/2021, E. 5.1 f.). Schliesslich sind vorliegend auch anderweitige invaliditätsfremde Gesichtspunkte, na- mentlich Alter (vgl. vorne E. 4.2.4), Dienstjahre und Nationalität/Aufenthaltskategorie nicht zu beachten, da diese zufolge der je lohnstatistisch bestimmen Vergleichseinkommen beidseits zu berücksichti- gen wären (vgl. Entscheid des BGer vom 19. Januar 2009, 8C_42/2008, E. 5). Insgesamt besteht damit kein Anlass, in das Ermessen der Verwal- tung (vgl. vorne E. 4.2.4) einzugreifen, womit es beim gewährten Abzug vom Tabellenlohn von 5 % (vgl. AB 309/8) sein Bewenden hat. 4.5 Ausgehend von einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit im Gesund- heitsfall und einer aus unfallkausaler Sicht medizinisch-theoretisch spätes- tens ab dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (vgl. vorne E. 1.2 bzw. E. 4.1) wieder zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 100 % resultiert unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs vom Tabellenlohn von 5 % ein Invaliditätsgrad von 5 % (100 % ./. [100 % ./. 5 %]). Der Be- schwerdeführer hat demzufolge keinen Anspruch auf eine Invalidenrente der obligatorischen Unfallversicherung (vgl. vorne E. 2.4). 5. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
19. September 2023 (AB 309) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobe- ne Beschwerde ist abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2023, UV/23/685, Seite 18 6. 6.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG [Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639]). 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat weder der unterliegende Beschwerdeführer noch die obsiegende Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG; BGE 126 V 143 E. 4a S. 150). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt lic. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- Rechtsanwältin Dr. iur. C.________ z.H. der Beschwerdegegnerin
- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.