Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2022 (CHE-424.099.623)
Sachverhalt
A. Mit drei Unterstellungs- und Einreihungsverfügungen je vom 11. Oktober 2022 wurde die A.________ AG (Beschwerdeführerin) ab November 2020 für die Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung der Schweizerischen Un- fallversicherungsanstalt (Suva bzw. Beschwerdegegnerin) angeschlossen (Akten der Suva, Antwortbeilage [AB] 27 S. 3, 28 S. 3, 32 S. 3). Gleichzeitig wurden der A.________ AG verfügungsweise die Prämien für die Monate November und Dezember 2020 sowie für die Jahre 2021 und 2022 in Rechnung gestellt (AB 29 ff.). Auf die gegen Letztere erhobenen Einspra- chen vom 18. November 2022 (AB 34 ff.) trat die Suva mit Entscheid vom
14. Dezember 2022 (AB 42) nicht ein. In der Begründung hielt sie fest, die Einsprachen seien zu spät erfolgt. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch B.________, C.________, mit Eingabe vom 27. Januar 2023 Beschwerde und beantrag- te sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2022 sowie die Ermessensverfügungen vom 11. Oktober 2022 seien aufzuheben. Wei- ter stellte sie ein Gesuch um „Neuveranlagung“ bzw. ein „Wiedererwä- gungsgesuch der Prämienansätze“ für die Lohnbeiträge der Jahre 2020 und 2021, gemäss den Tatsachen resp. gemäss den von ihr eingereichten Unterlagen. Mit Beschwerdeantwort vom 1. März 2023 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde und reichte eine Kopie eines A-Post Plus Sendungsnachweises zur Sendungsnummer … mit der Information: „Zugestellt, 14. Oktober 2022“ ein. Auf Aufforderung des Instruktionsrichters hin (vgl. prozessleitende Verfü- gung vom 3. März 2023) gab die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2023, UV/23/67, Seite 3
7. März 2023 einen Auszug „Sendungen verfolgen Business“ der schweize- rischen Post, Ausgabedatum 6. März 2023, zu den Akten. Mit Stellungnahme vom 8. Mai 2023 hielt die Beschwerdeführerin an ihren bisher gestellten Rechtsbegehren fest.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 14. Dezem- ber 2022 (AB 42). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Einsprachen vom 18. November 2022 (AB 34 ff.) zu Recht nicht eingetreten ist. Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung der (dem angefochtenen Einspracheentscheid zu Grunde liegenden) Verfügungen vom 11. Oktober
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2023, UV/23/67, Seite 4 2022 (AB 29 ff.) beantragt (vgl. Beschwerde S. 2, Antrag), ist darauf nicht einzutreten. Anfechtungsgegenstand im kantonalen Beschwerdeverfahren bildet allein der Einspracheentscheid. Dieser tritt an die Stelle der vorgän- gig erlassenen Verfügungen (BGE 119 V 347 E. 1b S. 350; SVR 2020 AHV Nr. 9 S. 25 E. 1; RKUV 1998 U 308 S. 454 E. 2a).
E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfü- genden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind pro- zess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundes- recht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat (Art. 38 Abs. 3 ATSG). 2.2 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schwei- zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). 2.3 Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschulde- terweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wie-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2023, UV/23/67, Seite 5 derhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshand- lung nachholt (Art. 41 ATSG). 2.4 Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen – so etwa die Recht- zeitigkeit der Einsprache – nicht erfüllt sind (BGE 142 V 152 E. 2.2 S. 155; vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 52 N. 72). 2.5 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügun- gen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheent- scheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt (Art. 53 Abs. 3 ATSG). Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist eine neue Verfügung zugunsten des Versicherten bis zum Abschluss des Schriftenwechsels zulässig. Eine danach erlassene Wiedererwägungsverfügung wird nicht mehr akzeptiert und hat prozessual lediglich den Charakter eines Antrages an den Richter, er möge im Sinne der Verfügung urteilen (BVR 1991 S. 143 E. 3). Der Versicherungsträger kann nicht zu einer Wiedererwägung ver- pflichtet werden (UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 53 N. 48). 3. 3.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin die Unter- stellungs- und Einreihungsverfügungen sowie die entsprechenden Prämi- enrechnungen vom 11. Oktober 2022 mit A-Post-Plus versendet hat (AB 27 S. 1, 28 S. 1, 32 S. 1). Der mit Beschwerdeantwort eingereichten Kopie des Sendungsnachweises zur Sendungsnummer … (in den Gerichtsakten) ist zu entnehmen, dass am 14. Oktober 2022 eine Zustellung „durch …“ er- folgt ist. Allerdings ergibt sich allein aus dieser Kopie nichts zum Absender, dem Adressanten der Zustellung oder zur Adresse, an die zugestellt wurde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2023, UV/23/67, Seite 6 Da die Beschwerdeführerin gemäss dem Handelsregister (vgl. www.zefix.ch) ab dem 5. Februar 2021 ihre Domiziladresse in … hat (zuvor hatte sie Sitz in …) und auf der Kopie des Sendungsnachweises auch eine am 13. Oktober 2022 erfolgte Fehlleitung „… Zustellung“ ersichtlich ist, verlangte der Instruktionsrichter von der Beschwerdegegnerin einen zu- sätzlichen Zustellungsnachweis (vgl. prozessleitende Verfügung vom
3. März 2023). Mit Schreiben vom 7. März 2023 reichte die Beschwerde- gegnerin die Sendungsinformation „Sendungen verfolgen Business“ der schweizerischen Post, Ausgabedatum vom 6. März 2023 (in den Gerichts- akten), ein. Daraus ergibt sich, dass die Unterstellungs- und Einreihungs- verfügungen sowie die drei Prämienrechnungen je vom 11. Oktober 2022 der Beschwerdeführerin am 14. Oktober 2022 um 12.23 Uhr zugestellt wurden. Die 30-tägige Einsprachefrist begann folglich am 15. Oktober 2022 zu laufen und endete – unter Anwendung von Art. 38 Abs. 3 ATSG – am Montag, 14. November 2022 (vgl. E. 2.1 hiervor). Die hiergegen erhobenen Einsprachen, datiert je am 18. November 2022 (AB 34 ff.), wurden der Post am 22. November 2022 (vgl. Briefumschlag, AB 36 S. 5) übergeben. Diese erfolgten somit offensichtlich nach Ablauf der Einsprachefrist und damit verspätet. In der Beschwerde geht die Beschwerdeführerin auf die hier einzig interes- sierende Frage der Rechtzeitigkeit der Einsprachen nicht ein. Erst mit der Stellungnahme vom 8. Mai 2023 (in den Gerichtsakten) äusserte sie sich dazu und räumt ein, verspätet auf die Ermessensverfügungen vom 11. Ok- tober 2022 reagiert zu haben (S. 1). Insofern sind die verspätet erhobenen Einsprachen und damit die verpasste Einsprachefrist erstellt und unbestrit- ten. Ein Wiederherstellungsgrund i.S.v. Art. 41 ATSG (vgl. E. 2.3 hiervor) wird weder geltend gemacht noch ist ein solcher ersichtlich. 3.2 Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin auf die Einsprachen vom 18. November 2022 (AB 34 ff.) zu Recht nicht eingetreten und der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2022 (AB 42) ist nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Soweit die Beschwerdeführerin implizit davon ausgeht (vgl. Beschwerde S. 2; Stellungnahme vom 8. Mai 2023 S. 1 f.), die Beschwerdegegnerin
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2023, UV/23/67, Seite 7 könnte gestützt auf Art. 53 Abs. 3 ATSG mit der Möglichkeit, einen Ein- spracheentscheid in Wiedererwägung zu ziehen, eine abgelaufene Ein- sprachefrist heilen, geht sie fehl. Nach dem Dargelegten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid nicht als zweifellos unrichtig und bleibt aus dieser Sicht – entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin – kein Raum für eine Wiedererwägung (vgl. E. 2.5 hiervor). Die Beschwerdegeg- nerin als Versicherungsträgerin hat den angefochtenen Einspracheent- scheid denn auch weder mit Beschwerdeantwort vom 1. März 2023 noch mit der weiteren Eingabe vom 7. März 2023 (in den Gerichtsakten) in Wie- dererwägung gezogen. 4. 4.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betref- fend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflicht- gemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht weder für die unter- liegende Beschwerdeführerin noch für die obsiegende Beschwerdegegne- rin ein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG; BGE 126 V 143 E. 4a S. 150).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2023, UV/23/67, Seite 8 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätz- lich (vgl. E. 1.2 hiernach) einzutreten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 23 67 UV LOU/SAW/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 4. September 2023 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Baumann A.________ AG vertreten durch B.________, C.________ Beschwerdeführerin gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2022
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2023, UV/23/67, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit drei Unterstellungs- und Einreihungsverfügungen je vom 11. Oktober 2022 wurde die A.________ AG (Beschwerdeführerin) ab November 2020 für die Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung der Schweizerischen Un- fallversicherungsanstalt (Suva bzw. Beschwerdegegnerin) angeschlossen (Akten der Suva, Antwortbeilage [AB] 27 S. 3, 28 S. 3, 32 S. 3). Gleichzeitig wurden der A.________ AG verfügungsweise die Prämien für die Monate November und Dezember 2020 sowie für die Jahre 2021 und 2022 in Rechnung gestellt (AB 29 ff.). Auf die gegen Letztere erhobenen Einspra- chen vom 18. November 2022 (AB 34 ff.) trat die Suva mit Entscheid vom
14. Dezember 2022 (AB 42) nicht ein. In der Begründung hielt sie fest, die Einsprachen seien zu spät erfolgt. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch B.________, C.________, mit Eingabe vom 27. Januar 2023 Beschwerde und beantrag- te sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2022 sowie die Ermessensverfügungen vom 11. Oktober 2022 seien aufzuheben. Wei- ter stellte sie ein Gesuch um „Neuveranlagung“ bzw. ein „Wiedererwä- gungsgesuch der Prämienansätze“ für die Lohnbeiträge der Jahre 2020 und 2021, gemäss den Tatsachen resp. gemäss den von ihr eingereichten Unterlagen. Mit Beschwerdeantwort vom 1. März 2023 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde und reichte eine Kopie eines A-Post Plus Sendungsnachweises zur Sendungsnummer … mit der Information: „Zugestellt, 14. Oktober 2022“ ein. Auf Aufforderung des Instruktionsrichters hin (vgl. prozessleitende Verfü- gung vom 3. März 2023) gab die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2023, UV/23/67, Seite 3
7. März 2023 einen Auszug „Sendungen verfolgen Business“ der schweize- rischen Post, Ausgabedatum 6. März 2023, zu den Akten. Mit Stellungnahme vom 8. Mai 2023 hielt die Beschwerdeführerin an ihren bisher gestellten Rechtsbegehren fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätz- lich (vgl. E. 1.2 hiernach) einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 14. Dezem- ber 2022 (AB 42). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Einsprachen vom 18. November 2022 (AB 34 ff.) zu Recht nicht eingetreten ist. Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung der (dem angefochtenen Einspracheentscheid zu Grunde liegenden) Verfügungen vom 11. Oktober
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2023, UV/23/67, Seite 4 2022 (AB 29 ff.) beantragt (vgl. Beschwerde S. 2, Antrag), ist darauf nicht einzutreten. Anfechtungsgegenstand im kantonalen Beschwerdeverfahren bildet allein der Einspracheentscheid. Dieser tritt an die Stelle der vorgän- gig erlassenen Verfügungen (BGE 119 V 347 E. 1b S. 350; SVR 2020 AHV Nr. 9 S. 25 E. 1; RKUV 1998 U 308 S. 454 E. 2a). 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfü- genden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind pro- zess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundes- recht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat (Art. 38 Abs. 3 ATSG). 2.2 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schwei- zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). 2.3 Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschulde- terweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wie-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2023, UV/23/67, Seite 5 derhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshand- lung nachholt (Art. 41 ATSG). 2.4 Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen – so etwa die Recht- zeitigkeit der Einsprache – nicht erfüllt sind (BGE 142 V 152 E. 2.2 S. 155; vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 52 N. 72). 2.5 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügun- gen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheent- scheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt (Art. 53 Abs. 3 ATSG). Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist eine neue Verfügung zugunsten des Versicherten bis zum Abschluss des Schriftenwechsels zulässig. Eine danach erlassene Wiedererwägungsverfügung wird nicht mehr akzeptiert und hat prozessual lediglich den Charakter eines Antrages an den Richter, er möge im Sinne der Verfügung urteilen (BVR 1991 S. 143 E. 3). Der Versicherungsträger kann nicht zu einer Wiedererwägung ver- pflichtet werden (UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 53 N. 48). 3. 3.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin die Unter- stellungs- und Einreihungsverfügungen sowie die entsprechenden Prämi- enrechnungen vom 11. Oktober 2022 mit A-Post-Plus versendet hat (AB 27 S. 1, 28 S. 1, 32 S. 1). Der mit Beschwerdeantwort eingereichten Kopie des Sendungsnachweises zur Sendungsnummer … (in den Gerichtsakten) ist zu entnehmen, dass am 14. Oktober 2022 eine Zustellung „durch …“ er- folgt ist. Allerdings ergibt sich allein aus dieser Kopie nichts zum Absender, dem Adressanten der Zustellung oder zur Adresse, an die zugestellt wurde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2023, UV/23/67, Seite 6 Da die Beschwerdeführerin gemäss dem Handelsregister (vgl. www.zefix.ch) ab dem 5. Februar 2021 ihre Domiziladresse in … hat (zuvor hatte sie Sitz in …) und auf der Kopie des Sendungsnachweises auch eine am 13. Oktober 2022 erfolgte Fehlleitung „… Zustellung“ ersichtlich ist, verlangte der Instruktionsrichter von der Beschwerdegegnerin einen zu- sätzlichen Zustellungsnachweis (vgl. prozessleitende Verfügung vom
3. März 2023). Mit Schreiben vom 7. März 2023 reichte die Beschwerde- gegnerin die Sendungsinformation „Sendungen verfolgen Business“ der schweizerischen Post, Ausgabedatum vom 6. März 2023 (in den Gerichts- akten), ein. Daraus ergibt sich, dass die Unterstellungs- und Einreihungs- verfügungen sowie die drei Prämienrechnungen je vom 11. Oktober 2022 der Beschwerdeführerin am 14. Oktober 2022 um 12.23 Uhr zugestellt wurden. Die 30-tägige Einsprachefrist begann folglich am 15. Oktober 2022 zu laufen und endete – unter Anwendung von Art. 38 Abs. 3 ATSG – am Montag, 14. November 2022 (vgl. E. 2.1 hiervor). Die hiergegen erhobenen Einsprachen, datiert je am 18. November 2022 (AB 34 ff.), wurden der Post am 22. November 2022 (vgl. Briefumschlag, AB 36 S. 5) übergeben. Diese erfolgten somit offensichtlich nach Ablauf der Einsprachefrist und damit verspätet. In der Beschwerde geht die Beschwerdeführerin auf die hier einzig interes- sierende Frage der Rechtzeitigkeit der Einsprachen nicht ein. Erst mit der Stellungnahme vom 8. Mai 2023 (in den Gerichtsakten) äusserte sie sich dazu und räumt ein, verspätet auf die Ermessensverfügungen vom 11. Ok- tober 2022 reagiert zu haben (S. 1). Insofern sind die verspätet erhobenen Einsprachen und damit die verpasste Einsprachefrist erstellt und unbestrit- ten. Ein Wiederherstellungsgrund i.S.v. Art. 41 ATSG (vgl. E. 2.3 hiervor) wird weder geltend gemacht noch ist ein solcher ersichtlich. 3.2 Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin auf die Einsprachen vom 18. November 2022 (AB 34 ff.) zu Recht nicht eingetreten und der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2022 (AB 42) ist nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Soweit die Beschwerdeführerin implizit davon ausgeht (vgl. Beschwerde S. 2; Stellungnahme vom 8. Mai 2023 S. 1 f.), die Beschwerdegegnerin
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2023, UV/23/67, Seite 7 könnte gestützt auf Art. 53 Abs. 3 ATSG mit der Möglichkeit, einen Ein- spracheentscheid in Wiedererwägung zu ziehen, eine abgelaufene Ein- sprachefrist heilen, geht sie fehl. Nach dem Dargelegten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid nicht als zweifellos unrichtig und bleibt aus dieser Sicht – entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin – kein Raum für eine Wiedererwägung (vgl. E. 2.5 hiervor). Die Beschwerdegeg- nerin als Versicherungsträgerin hat den angefochtenen Einspracheent- scheid denn auch weder mit Beschwerdeantwort vom 1. März 2023 noch mit der weiteren Eingabe vom 7. März 2023 (in den Gerichtsakten) in Wie- dererwägung gezogen. 4. 4.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betref- fend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflicht- gemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht weder für die unter- liegende Beschwerdeführerin noch für die obsiegende Beschwerdegegne- rin ein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG; BGE 126 V 143 E. 4a S. 150).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2023, UV/23/67, Seite 8 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.