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200 2023 668

Bern VerwG · 2023-08-31 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 31. August 2023

Sachverhalt

A. Der … geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerde- führer) leistete im Zeitraum vom 9. Januar bis 9. April 2023 diverse Zivil- diensteinsätze (Akten der Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber [nachfolgend AKBA bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II] 1/9; 1/13; 3/1; act. II 3/5; 3/9). Die AKBA richtete dem Versicherten für die jeweiligen Dienstpe- rioden Erwerbsausfallentschädigungen (nachfolgend EO-Entschädigungen) aus (act. II 2/3 f.; 4). Mit Verfügung vom 5. Juni 2023 (act. II 8) forderte die AKBA vom Versicherten einen Betrag von Fr. 6'922.90 für in der Zeit vom

9. Januar bis 3. März 2023 und 13. März 2023 bis 9. April 2023 zu viel aus- gerichtete EO-Entschädigungen zurück. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 13/1 f.) wies die AKBA mit Entscheid vom 31. August 2023 (act. II

16) ab. In der Begründung hielt sie fest, die EO-Entschädigung für die Zeit ab 9. Januar 2023 sei falsch berechnet worden. Bei der Erfassung der EO- Anmeldung im April 2023 sei der Versicherte als Arbeitnehmer mit regel- mässigem Einkommen statt als Arbeitnehmer mit unregelmässigem Einkommen eingestuft worden. Werde die EO-Entschädigung richtigerwei- se auf dem in der Zeit vom 8. August bis 19. August 2022 und vom 10. Ok- tober bis 23. Dezember 2022 erzielten Lohn berechnet, ergebe dies ein durchschnittliches Tageseinkommen von Fr. 46.10 (statt Fr. 199.--), womit allein eine EO-Entschädigung in der Höhe des Mindestansatzes von Fr. 62.-- (statt Fr. 159.20) geschuldet sei. B. Dagegen liess der Versicherte, vertreten durch die B.________, Rechtsan- wältin C.________, mit Eingabe vom 20. September 2023 Beschwerde erheben. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren: 1. Der Einspracheentscheid vom 31. August 2023 sowie die diesem zu- grunde liegende Verfügung vom 5. Juni 2023 seien vollumfänglich aufzu- heben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2023, EO/23/668, Seite 3 2. Es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen aus der Erwerbsersatzversicherung auszubezahlen. 3. Eventualiter sei die Angelegenheit zur erneuten Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Mit Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2023 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 31. August 2023 (act. II 16), welcher die Verfügung vom 5. Juni 2023 (act. II 8) in anfech- tungsgegenständlicher Hinsicht ersetzt (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 24. Oktober 2022, 8C_281/2022, E. 4.1). Soweit der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2023, EO/23/668, Seite 4 Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 5. Juni 2023 beantragt, ist darauf nicht einzutreten (vgl. RUTH HERZOG, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Auflage 2020, Art. 60 N. 30, Art. 72 N. 4). Streitig und zu prüfen ist die Rückerstattung von zu viel ausgerichteter EO- Entschädigung betreffend die Dienstperioden vom 9. Januar bis 3. März 2023 bzw. 13. März bis 9. April 2023 im Umfang von Fr. 6‘922.90. Der Streitwert liegt demnach unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid grundsätzlich frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziffer 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 2.1.1 Personen, die Zivildienst leisten, haben für jeden anrechenbaren Diensttag gemäss dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG; SR 824.0) Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung (Art. 1a Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz [Erwerbsersatzgesetz, EOG; SR 834.1). Nach Art. 10 Abs. 1 EOG beträgt die tägliche Grundentschädigung während Diensten, die – wie hier – nicht unter Art. 9 EOG fallen, 80 % des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens. Als Erwerbstätige in diesem Sinne gelten Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen erwerbstätig waren (Art. 1 Abs. 1 der Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 2004 (EOV; SR 834.11). Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Einkommens bildet das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) erhoben werden (Art. 11 Abs. 1 EOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2023, EO/23/668, Seite 5 2.1.2 Die Entschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird aufgrund des letzten vor dem Einrücken erzielten und auf den Tag umgerechneten massgebenden Lohns berechnet (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 EOV). Für die Umrechnung werden Tage nicht berücksichtigt, an denen eine Person wegen eines in lit. a-g aufgezählten Grundes kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkommen erzielt hat (Art. 4 Abs. 1 Satz 2 EOV). Art. 5 und 6 EOV enthalten Regelungen für die Ermittlung des vordienstlichen Durchschnittseinkommens bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit regelmässigem (Art. 5 EOV) bzw. unregelmässigem Einkommen (Art. 6 EOV). Laut Art. 5 Abs. 1 lit. a EOV gelten als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit regelmässigem Einkommen Personen, die in einem unbefristeten oder mindestens für ein Jahr eingegangenen Arbeitsverhältnis stehen und deren Einkommen keinen starken Schwankungen ausgesetzt ist sowie (lit. b) Personen, die ihre Arbeit infolge Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Dienst, Mutterschaft, oder aus anderen von ihnen nicht verschuldeten Gründen unterbrochen haben. Für Versicherte, die kein regelmässiges Einkommen im Sinne von Art. 5 EOV haben, wird gemäss Art. 6 EOV für die Ermittlung des vordienstlichen Durchschnittseinkommens auf das während der drei letzten Monate vor Dienstbeginn erzielte und auf den Tag umgerechnete Erwerbseinkommen abgestellt (Abs. 1). Ist auf diese Weise die Ermittlung eines angemessenen Durchschnittseinkommens nicht möglich, so wird das Einkommen einer längeren Zeitspanne berücksichtigt (Abs. 2). 2.2 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 1 EOG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG). 2.2.1 Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wie- dererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung; Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel; Art.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2023, EO/23/668, Seite 6 53 Abs. 1 ATSG) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; SVR 2019 UV Nr. 3 S. 10 E. 3.1). 2.2.2 Nach der Rechtsprechung kann die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen bzw. Einspracheentscheide nur in Betracht kommen, wenn es sich um die Korrektur grober Fehler der Verwaltung handelt (ZAK 1988 S. 555 E. 2b). Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung

– denkbar. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln bzw. ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde. Zurückhaltung bei der Annahme zweifelloser Unrichtigkeit ist stets dann geboten, wenn der Wiedererwägungsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung betrifft, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzungen oder Beweiswürdigungen und damit auf Elementen beruht, die notwendigerweise Ermessenszüge aufweisen. Eine vor dem Hintergrund der seinerzeitigen Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis vertretbare Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen kann nicht zweifellos unrichtig sein (BGE 141 V 405 E. 5.2 S. 414; SVR 2021 UV Nr. 1 S. 4 E. 6.1, 2019 IV Nr. 47 S. 153 E. 2.1). Um wiedererwägungsweise auf eine verfügte Leistung zurückkommen zu können, genügt es nicht, wenn ein einzelnes Anspruchselement rechtswidrig festgelegt wurde. Vielmehr hat sich die Leistungszusprache auch im Ergebnis als offensichtlich unrichtig zu erweisen (BGE 140 V 77 E. 3.1 S. 79; SVR 2019 IV Nr. 47 S. 154 E. 3.1.2). 2.2.3 Eine ohne Bindung an die Voraussetzungen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision erfolgende Rückforderung formlos zugesprochener Versicherungsleistungen ist nur während eines Zeitraums möglich, welcher der Rechtsmittelfrist bei formellen Verfügungen entspricht. Zu einem späteren Zeitpunkt bedarf die Rückforderung eines Rückkommenstitels in Form einer Wiedererwägung oder einer prozessualen Revision, auch wenn die faktische Verfügung, z.B. die Taggeldabrechnung, von der versicherten Person noch beanstandet

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2023, EO/23/668, Seite 7 werden kann, mithin noch keine Rechtsbeständigkeit erreicht hat, die mit der bei formellen Verfügungen mit dem Ablauf der Beschwerdefrist eintretenden Rechtskraft vergleichbar wäre (BGE 129 V 110 E. 1.2.3 S. 112). 2.2.4 Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG). 2.3 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). 3. 3.1 3.1.1 Der Beschwerdeführer leistete in den streitbetroffenen Zeiträumen (vgl. E. 1.2 vorne) Zivildienst im Sinne eines Normaldienstes (act. II 1/9; 1/13; 3/1; act. II 3/5; 3/9 – jeweils Ziffer 2; vgl. Ziffer 1029 sowie Anhang IV der Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung [WEO]). Er ist gelernter … (act. II 11), stand in einem Temporärarbeitsverhältnis mit der D.________ AG und war in den 12 Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen für verschiedene Einsatzbetriebe erwerbstätig (vgl. act. II 13 – Beilagen 1-5) im Sinne von Art. 1 Abs. 1 EOV (vgl. E. 2.1.1 vorne), womit er Anspruch auf EO-Entschädigung hat. Dies ist unbestritten. Ebenso anerkennt der Beschwerdeführer mit Blick auf die jeweiligen Angaben der D.________ AG in den EO-Anmeldungen, wonach der Beschwerdeführer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2023, EO/23/668, Seite 8 nicht durchgehend (im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a EOV – vgl. E. 2.1.2 vorne) bei ihr beschäftigt war (act. II 1/4, 1/8), zu Recht, dass der vor dem Einrücken erzielte Verdienst nicht als regelmässiges Einkommen im Sinne von Art. 5 EOV (Beschwerde S. 6 Ziffer 6) zu qualifizieren, sondern grundsätzlich von einem gemäss den Vorgaben nach Art. 6 EOV (vgl. E. 2.1.2 vorne) zu ermittelnden unregelmässigen Einkommen auszugehen (act. II 13/2) und das der EO-Entschädigung zugrunde zu legende vordienstliche Durchschnittseinkommen folglich auf dieser Basis festzusetzen ist (Beschwerde S. 6 Ziffer 7). 3.1.2 Demgegenüber ging die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des vordienstlichen Durchschnittseinkommens zunächst bzw. im Rahmen der EO-Abrechnungen vom 13. April 2023 (act. II 2/3 f.; act. II 4) von einem regelmässigen Einkommen im Sinne von Art. 5 EOV aus, indem sie den letzten vor dem Dienstantritt erzielten Stundenlohn mit den in der letzten Arbeitswoche vor dem Einrücken geleisteten Arbeitsstunden multiplizierte und anschliessend durch sieben teilte (Art. 5 Abs. 2 lit. a EOV). Dies ergab ein durchschnittliches Tageseinkommen von Fr. 199.-- (Fr. 32.65 x 42.5 Stunden / 7 [act. II 15]), woraus für den Beschwerdeführer eine tägliche EO-Entschädigung von Fr. 159.20 (Fr. 199.-- x 80 %) resultierte (vgl. E. 2.1.1 vorne; Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Tabellen zur Ermittlung der EO-Tagesentschädigungen [nachfolgend EO-Tabellen], Tabelle Normaldienst, Spalte "ohne Kinder"). Gestützt darauf richtete die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer im Zeitraum vom 9. Januar bis 9. April 2023 für die absolvierten Diensttage abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge EO-Entschädigungen von gesamthaft Fr. 12‘218.85 aus (Fr. 3‘427.25 + Fr. 4‘172.35 + Fr. 4‘619.25 [act. II 2/3 f.; act. II 4]). 3.2 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, eine Rückforderung sei bereits deshalb unzulässig, weil es an einem hierfür notwendigen Rückkommenstitel fehle. Insbesondere sei eine "rückwirkende Wiedererwägung" unzulässig (Beschwerde S. 4 f. Ziffer 1-4, insbesondere Ziffer 4). 3.2.1 Hinsichtlich der Leistungszusprachen vom 15. Mai 2023 (act. II 4) erging die Verfügung vom 5. Juni 2023 (act. II 8) innerhalb des Zeitraums,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2023, EO/23/668, Seite 9 welcher der Rechtsmittelfrist bei formellen Verfügungen entspricht. Demnach ist im Hinblick auf die geltend gemachte Rückforderung entgegen dem Beschwerdeführer insoweit kein Rückkommenstitel gemäss Art. 53 ATSG erforderlich (vgl. E. 2.2.3 vorne). Anders gestaltet sich die Rechtslage hinsichtlich der Leistungszusprachen vom 13. April 2023 (act. II 2/3 f.): Insoweit sind ein Rückkommen und eine Rückforderung nur unter den Voraussetzungen von Art. 53 ATSG zulässig, woran nichts ändert, dass diese Taggeldabrechnungen vom Beschwerdeführer mit Blick auf die maximal 90tägige Bedenkfrist (vgl. BGE 148 V 427 E. 4.1 S. 434) noch hätten beanstandet werden können (vgl. E. 2.2.3 vorne). Dabei fällt unbestrittenermassen eine Rückforderung einzig unter dem Titel der Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG in Betracht, da die Voraussetzungen einer prozessualen Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG nicht gegeben sind. Demnach müsste die ursprüngliche bzw. die mit (formlosem) Schreiben vom 13. April 2023 (act. II 2/3 f.) erfolgten Leistungszusprachen zweifellos unrichtig und deren Berichtigung von erheblicher Bedeutung sein (vgl. E. 2.2.1 f. vorne). Wie in E. 2.1.2 vorne gezeigt, hängt die Ermittlung des vordienstlichen Durchschnittseinkommens und in der Folge die Höhe der EO- Entschädigung massgeblich von der Qualifikation des vor dem Einrücken erzielten Einkommens als regelmässig oder unregelmässig ab. Dabei räumen die hierfür massgeblichen Art. 5 f. EOV der rechtsanwendenden Behörde nach ihrem klaren Wortlaut und ihrer systematischen Stellung keinen Spielraum für eine Ermessensausübung ein, verhält sich Art. 6 EOV zu Art. 5 EOV doch alternativ in dem Sinne, als Einkommen aus anderen als regelmässigen Arbeitsverhältnissen im Sinne von Art. 5 EOV als unregelmässig gelten (BGE 136 V 231 E. 5.2 S. 236). Anders gewendet liegt im Falle einer nach der falschen Rechtsregel erfolgten Ermittlung des vordienstlichen Durchschnittseinkommens entgegen dem Beschwerdeführer (Beschwerde S. 4 Ziffer 3) nicht allein eine (einfache) und der Wiedererwägung nicht zugängliche Unangemessenheit, sondern eine Ermessensüberschreitung (zum Begriff, vgl. Entscheid des BGer vom

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Februar 2011, 8C_676/2010, E. 3) im Sinne einer Rechtsverletzung vor. Beruht die zur Ausrichtung gelangte EO-Entschädigung demnach auf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2023, EO/23/668, Seite 10 einem gestützt auf die falsche Bestimmung (Art. 5 statt Art. 6 EOV) ermittelten massgebenden Verdienst, ist sie grundsätzlich zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (vgl. E. 2.2.2 vorne). 3.2.2 Wie in E. 3.1.1 vorne dargelegt, anerkennt der Beschwerdeführer ausdrücklich und zu Recht, dass sein vordienstliches Einkommen als unregelmässig im Sinne von Art. 6 EOV respektive nicht als regelmässig gemäss Art. 5 EOV zu qualifizieren ist. Soweit er auf S. 5 Ziffer 4 der Beschwerde eine Wiedererwägung im Hinblick auf die Rückforderung der zu viel ausgerichteten EO-Entschädigungen gleichwohl als unzulässig erachtet, ist Folgendes festzuhalten: Wie in E. 3.2.1 vorne dargelegt, ergibt sich die Unrichtigkeit der ursprünglichen Leistungszusprachen aus einer fehlerhaften Anwendung der Art. 5 f. EOV. Ob und wenn ja inwieweit dies auf eine unzulängliche Abklärung zurückzuführen ist, ist dabei ohne Belang. Entscheidend ist allein, dass die zweifellose Unrichtigkeit – wie hier

– feststeht (vgl. Entscheid des BGer vom 17. Mai 2021, 9C_415/2020, E. 4.4). Selbst jedoch, wenn die ursprünglich unrichtige Leistungszusprechung die Folge einer in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) erfolgten unvollständigen Sachverhaltsabklärung gewesen wäre – was der Beschwerdeführer jedoch mit dem (zutreffenden) Hinweis, eine korrekte Berechnung wäre ursprünglich möglich gewesen, letztlich selber widerlegt (Beschwerde S. 5 Ziffer 4 Satz 5) – änderte sich nichts, wäre doch in Bezug auf die Berechnung des vordienstlichen Durchschnittseinkommens auch diesfalls die Voraussetzung der zweifellosen Unrichtigkeit im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG erfüllt (vgl. Entscheid des BGer vom 20. Januar 2020, 8C_235/2019, E. 2.2). 3.3 Der Beschwerdeführer macht sodann grundsätzlich zu Recht geltend, um wiedererwägungsweise auf eine Leistung zurückkommen zu können, müsse die Leistungszusprache auch im Ergebnis zweifellos unrichtig sein (Beschwerde S. 4 Ziffer 3). Entgegen seiner Auffassung schlägt sich die ursprünglich erfolgte (und zweifellos unrichtige) Berechnung des vordienstlichen Durchschnittseinkommens (vgl. E. 3.1.2 vorne) auch auf die Berechnung der EO-Entschädigung und damit auf das Ergebnis nieder:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2023, EO/23/668, Seite 11 3.3.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 31. August 2023 (act. II 16) ermittelte die Beschwerdegegnerin das vordienstliche Durchschnittseinkommen korrekt nach Massgabe von Art. 6 EOV. Anders als in der zugrundeliegenden Verfügung vom 5. Juni 2023 (act. II 8) berücksichtigte sie jedoch nicht Abs. 1, sondern Abs. 2 von Art. 6 EOV. Dabei dehnte sie den massgeblichen Zeitraum für die Bestimmung des Einkommens aus und bezog gestützt auf die im Einspracheverfahren eingereichten Unterlagen (act. II 13) nebst den in den Kalenderwochen 46 und 47 des Jahres 2022 geleisteten Einsätzen (act. II 13 – Beilage 4) zusätzlich die diversen Arbeitseinsätze im Monat August 2022 (act. II 13 – Beilage 1) in die Berechnung mit ein. Ferner berücksichtigte sie gemäss Art. 4 Abs. 1 EOV jene Tage nicht, in welchen der Beschwerdeführer wegen einer Dienstleistung gemäss Art. 1a EOG (Januar bis Juli 2022 [act. II 16 S. 2]; 12. September bis 7. Oktober 2022 [act. II 1/1; 1/5 – jeweils Ziffer 2.3]), oder wegen teilweiser Arbeitsunfähigkeit (22. August bis 11. September 2022 [act. II 9]) kein oder ein vermindertes Einkommen erzielte. Umgekehrt bezog sie für die Ermittlung des durchschnittlichen Tagesverdienstes alle Tage mit ein, an denen der Beschwerdeführer effektiv arbeitete oder ihm eine Arbeit mangels Vorliegens eines Tatbestandes im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. a-g EOV möglich gewesen wäre, womit die Beschwerdegegnerin korrekterweise auch die Zeit vom 10. Oktober bis 11. November 2022 (act. II 10) und vom 24. November bis Ende Dezember 2022 (act. II 11) berücksichtigte. Dergestalt berechnete die Beschwerdegegnerin unter Ausserachtlassung von Krankentaggeldern (vgl. Ziffer 5024.1 WEO) und Unkosten (vgl. Art. 11 Abs. 1 EOG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]) ein in den Zeiträumen vom 8. bis 19. August 2022 (Arbeitseinsatz in der Woche 32 und 33 [act. II 1/17; act. II 13 – Beilage 1]) und vom 10. Oktober bis 23. Dezember 2022 (Arbeitseinsatz in der Woche 46 und 47 [act. II 10; act. II 13 – Beilage 4]) erzieltes Einkommen von Fr. 4‘101.55 (Fr. 2‘280.85 + Fr. 1‘820.70), woraus sie ein auf den Tag umgerechnetes Einkommen von Fr. 46.10 (Fr. 4‘101.55 / 89 Tage) ermittelte. Hieraus resultierte lediglich ein Anspruch auf Ausrichtung einer EO-Entschädigung nach Massgabe des Mindestansatzes (von richtigerweise Fr. 69.-- [Fr. 275.-- x 25 %]; Art. 16 Abs. 3 lit. a i.V.m.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2023, EO/23/668, Seite 12 Art. 16a Abs. 1 EOG; EO-Tabellen, Tabelle Normaldienst, Spalte "ohne Kinder"). 3.3.2 Was der Beschwerdeführer gegen diese Berechnung vorbringt, verfängt nicht: 3.3.2.1 Entgegen seiner Auffassung (Beschwerde S. 5 lit. B. Ziffer 4) ist die Ermittlung des zur Umrechnung gelangten Einkommens von Fr. 4‘101.55 anhand der Akten ohne weiteres nachvollziehbar (Fr. 2‘280.85 + Fr. 1‘820.70 = Fr. 4‘101.55; vgl. E. 3.3.1 hiervor). 3.3.2.2 Im Weiteren moniert der Beschwerdeführer, eine Begründung, warum für die Ermittlung des massgebenden vordienstlichen Erwerbseinkommens gerade die Betrachtung der im Einspracheentscheid gewählten Zeitspanne angemessen erscheine, liefere die Beschwerdegegnerin nicht (Beschwerde S. 6 Ziffer 8). Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Wahl der (gemäss Art. 6 Abs. 2 EOV) massgebenden Zeitspanne der Ausgleichskasse obliegt, wobei die Periode so gewählt werden muss, dass die Ermittlung eines den Verhältnissen angemessenen Durchschnittslohnes ermöglicht wird (Ziffer 5033 WEO; vgl. Entscheid des BGer vom 22. Oktober 2018, 9C_890/2017, E. 4.2). Sowohl Art. 6 Abs. 2 EOV als auch die Verwaltungsweisung (vgl. E. 2.3 vorne) räumen der Verwaltung einen Ermessenspielraum bei der Wahl der massgebenden Periode ein, welchen das Sozialversicherungsgericht nicht ohne triftigen Grund durch eigenes Ermessen ersetzen darf (vgl. BGE 123 V 150 E. 2 S. 152). Vorliegend erweist sich die von der Beschwerdegegnerin berücksichtigte Zeitperiode mit Blick auf die vom Beschwerdeführer im zweiten Halbjahr 2022 geleisteten Arbeitseinsätze (act. II 13 – Beilagen 1 f., 4) mit längeren Arbeitsunterbrüchen (vgl. act. II 10 f.; E. 3.3.1 vorne) als sachgerecht, zumal keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer etwa während des Dienstes von Januar bis Juli 2022 eine unselbständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätte (Art. 4 Abs. 2 EOV). Es ergeben sich mithin weder aufgrund der Akten noch anhand der Vorbringen des Beschwerdeführers Hinweise, welche eine abweichende Ermessensausübung in Bezug auf die Wahl der massgebenden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2023, EO/23/668, Seite 13 Zeitperiode zur Bemessung des vordienstlichen Durchschnittseinkommens als naheliegender erscheinen lassen. 3.3.2.3 Ferner hat die Beschwerdegegnerin bei der Umrechnung des vordienstlichen Einkommens sämtliche Zeitperioden ausgeklammert, in denen der Beschwerdeführer aufgrund einer der in Art. 4 Abs. 1 EOV (abschliessend) aufgezählten Gründen an der Arbeit verhindert war (vgl. E. 3.3.1 vorne). Soweit er zusätzlich eine Arbeitsunfähigkeit im Oktober 2022 geltend macht (Beschwerde S. 6 f. Ziffer 9 f.), lässt sich dies anhand der Akten nicht begründen. Bis zum 7. Oktober 2022 leistete der Beschwerdeführer Dienst im Sinne von Art. 1a EOG (Art. 4 Abs. 1 lit. d EOV). Entsprechend blieben diese Tage bei der Berechnung des täglichen Durchschnittsverdienstes unberücksichtigt (vgl. E. 3.3.1 vorne). Für die Zeit danach enthält der "Ausweis der geleisteten Arbeitsstunden" keine Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer (ab dem 10. Oktober 2022) wegen Krankheit oder Unfall an der Ausübung einer Arbeit gehindert gewesen wäre (act. II 10). Auch beschwerdeweise wird nichts vorgebracht, was einen solchen Sachverhalt nahelegen, geschweige denn belegen würde. Hinsichtlich der Zeit vom 24. November bis 31. Dezember 2022 wurde seitens der D.________ AG entgegen der Beschwerde (S. 7 Ziffer 10) nicht nur bestätigt, dass der Beschwerdeführer vom 28. November bis Ende Dezember 2022 in einem Auslandaufenthalt war, sondern auch, dass er in dieser Zeit "ohne Probleme" für weitere Einsätze hätte vermittelt werden können (act. II 11). Dass er aus einem der in Art. 4 Abs. 1 lit. a-f EOV aufgeführten Gründe an der Arbeit gehindert wurde, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Darüber hinaus vermag der Beschwerdeführer auch nicht aufzuzeigen, inwieweit er an diesen Tagen allenfalls aus (anderen) Gründen, die nicht auf sein Verschulden zurückzuführen sind, kein Erwerbseinkommen erzielt haben soll (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. g EOV). 3.3.2.4 Was schliesslich die Höhe des vordienstlichen Durchschnittseinkommens anbelangt, kann offen bleiben, ob die Beschwerdegegnerin richtigerweise nicht auch den in den Kalenderwochen 35 und 36 (29. August bis 9. September 2022) trotz Krankschreibung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2023, EO/23/668, Seite 14 erzielten Verdienst von Fr. 1‘734.40 (act. II 13 – Beilage 2) in die Berechnung hätte einbeziehen müssen (Beschwerde S. 7 Ziffer 11). Denn diesfalls betrüge das Einkommen zwar Fr. 5‘835.95 (Fr. 4‘101.55 + Fr. 1‘734.40), jedoch wäre die Anzahl der zu berücksichtigenden Tage, auf welche der massgebende Lohn umzurechnen wäre, entsprechend höher, womit sich auch diesfalls unverändert eine EO-Entschädigung nach Massgabe des Mindestansatzes von Fr. 69.-- ergäbe. Schliesslich ist die Ferienentschädigung im Grundlohn bereits enthalten (vgl. act. II 13 – Beilagen 1 f., 4), weshalb eine zusätzliche Ferienentschädigung entgegen der Beschwerde (S. 7 Ziffer 12) unberücksichtigt zu bleiben hat (Ziffer 5024.1 WEO). 3.3.3 Demnach hat die Beschwerdegegnerin das vordienstliche Durchschnittseinkommen des Beschwerdeführers zu Recht und zutreffend gestützt auf Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 EOV festgelegt. Dabei ist im Ergebnis ohne Belang, ob richtigerweise auch der in den Kalenderwochen 35 und 36 (29. August bis 9. September 2022) erzielte Verdienst von Fr. 1‘734.40 (act. II 13 – Beilage 2) hätte einbezogen werden müssen. Ebenso fällt nicht ins Gewicht, dass die zu berücksichtigende Zeitspanne nicht 89, sondern 87 Tage beträgt. So oder anders resultiert eine tägliche Grundentschädigung von Fr. 69.-- (act. II 7) statt Fr. 159.20 (act. II 2/3 f.; act. II 4), wodurch sich für den streitbetroffenen Zeitraum (vgl. E. 1.2 vorne) eine EO-Entschädigung von gesamthaft Fr. 5‘295.95 statt Fr. 12‘218.85 ergibt (act. II 7 f.). Damit ist die ursprüngliche Leistungszusprache auch im Ergebnis zweifellos unrichtig (vgl. E. 2.2.2 vorne), die Berichtigung von erheblicher Bedeutung und die (rechtzeitig [vgl. E. 2.2.4 vorne]) erfolgte Rückforderung weder in grundsätzlicher noch masslicher Hinsicht (Fr. 12‘218.85 - Fr. 5‘295.95 = Fr. 6‘922.90 [act. II 8]) zu beanstanden. 3.4 Zusammenfassend ist die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 31. August 2023 abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 4.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2023, EO/23/668, Seite 15 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 EOG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 EOG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - B.________, Rechtsanwältin C.________ z.H. des Beschwerdefüh- rers - Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber (AKBA) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2023, EO/23/668, Seite 16 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 23 668 EO JAP/GET/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 16. November 2023 Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch B.________, Rechtsanwältin C.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber (AKBA) Murtenstrasse 137a, 3008 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 31. August 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2023, EO/23/668, Seite 2 Sachverhalt: A. Der … geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerde- führer) leistete im Zeitraum vom 9. Januar bis 9. April 2023 diverse Zivil- diensteinsätze (Akten der Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber [nachfolgend AKBA bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II] 1/9; 1/13; 3/1; act. II 3/5; 3/9). Die AKBA richtete dem Versicherten für die jeweiligen Dienstpe- rioden Erwerbsausfallentschädigungen (nachfolgend EO-Entschädigungen) aus (act. II 2/3 f.; 4). Mit Verfügung vom 5. Juni 2023 (act. II 8) forderte die AKBA vom Versicherten einen Betrag von Fr. 6'922.90 für in der Zeit vom

9. Januar bis 3. März 2023 und 13. März 2023 bis 9. April 2023 zu viel aus- gerichtete EO-Entschädigungen zurück. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 13/1 f.) wies die AKBA mit Entscheid vom 31. August 2023 (act. II

16) ab. In der Begründung hielt sie fest, die EO-Entschädigung für die Zeit ab 9. Januar 2023 sei falsch berechnet worden. Bei der Erfassung der EO- Anmeldung im April 2023 sei der Versicherte als Arbeitnehmer mit regel- mässigem Einkommen statt als Arbeitnehmer mit unregelmässigem Einkommen eingestuft worden. Werde die EO-Entschädigung richtigerwei- se auf dem in der Zeit vom 8. August bis 19. August 2022 und vom 10. Ok- tober bis 23. Dezember 2022 erzielten Lohn berechnet, ergebe dies ein durchschnittliches Tageseinkommen von Fr. 46.10 (statt Fr. 199.--), womit allein eine EO-Entschädigung in der Höhe des Mindestansatzes von Fr. 62.-- (statt Fr. 159.20) geschuldet sei. B. Dagegen liess der Versicherte, vertreten durch die B.________, Rechtsan- wältin C.________, mit Eingabe vom 20. September 2023 Beschwerde erheben. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren: 1. Der Einspracheentscheid vom 31. August 2023 sowie die diesem zu- grunde liegende Verfügung vom 5. Juni 2023 seien vollumfänglich aufzu- heben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2023, EO/23/668, Seite 3 2. Es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen aus der Erwerbsersatzversicherung auszubezahlen. 3. Eventualiter sei die Angelegenheit zur erneuten Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Mit Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2023 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätz- lich einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 31. August 2023 (act. II 16), welcher die Verfügung vom 5. Juni 2023 (act. II 8) in anfech- tungsgegenständlicher Hinsicht ersetzt (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 24. Oktober 2022, 8C_281/2022, E. 4.1). Soweit der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2023, EO/23/668, Seite 4 Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 5. Juni 2023 beantragt, ist darauf nicht einzutreten (vgl. RUTH HERZOG, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Auflage 2020, Art. 60 N. 30, Art. 72 N. 4). Streitig und zu prüfen ist die Rückerstattung von zu viel ausgerichteter EO- Entschädigung betreffend die Dienstperioden vom 9. Januar bis 3. März 2023 bzw. 13. März bis 9. April 2023 im Umfang von Fr. 6‘922.90. Der Streitwert liegt demnach unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid grundsätzlich frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziffer 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 2.1.1 Personen, die Zivildienst leisten, haben für jeden anrechenbaren Diensttag gemäss dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG; SR 824.0) Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung (Art. 1a Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz [Erwerbsersatzgesetz, EOG; SR 834.1). Nach Art. 10 Abs. 1 EOG beträgt die tägliche Grundentschädigung während Diensten, die – wie hier – nicht unter Art. 9 EOG fallen, 80 % des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens. Als Erwerbstätige in diesem Sinne gelten Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen erwerbstätig waren (Art. 1 Abs. 1 der Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 2004 (EOV; SR 834.11). Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Einkommens bildet das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) erhoben werden (Art. 11 Abs. 1 EOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2023, EO/23/668, Seite 5 2.1.2 Die Entschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird aufgrund des letzten vor dem Einrücken erzielten und auf den Tag umgerechneten massgebenden Lohns berechnet (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 EOV). Für die Umrechnung werden Tage nicht berücksichtigt, an denen eine Person wegen eines in lit. a-g aufgezählten Grundes kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkommen erzielt hat (Art. 4 Abs. 1 Satz 2 EOV). Art. 5 und 6 EOV enthalten Regelungen für die Ermittlung des vordienstlichen Durchschnittseinkommens bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit regelmässigem (Art. 5 EOV) bzw. unregelmässigem Einkommen (Art. 6 EOV). Laut Art. 5 Abs. 1 lit. a EOV gelten als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit regelmässigem Einkommen Personen, die in einem unbefristeten oder mindestens für ein Jahr eingegangenen Arbeitsverhältnis stehen und deren Einkommen keinen starken Schwankungen ausgesetzt ist sowie (lit. b) Personen, die ihre Arbeit infolge Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Dienst, Mutterschaft, oder aus anderen von ihnen nicht verschuldeten Gründen unterbrochen haben. Für Versicherte, die kein regelmässiges Einkommen im Sinne von Art. 5 EOV haben, wird gemäss Art. 6 EOV für die Ermittlung des vordienstlichen Durchschnittseinkommens auf das während der drei letzten Monate vor Dienstbeginn erzielte und auf den Tag umgerechnete Erwerbseinkommen abgestellt (Abs. 1). Ist auf diese Weise die Ermittlung eines angemessenen Durchschnittseinkommens nicht möglich, so wird das Einkommen einer längeren Zeitspanne berücksichtigt (Abs. 2). 2.2 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 1 EOG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG). 2.2.1 Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wie- dererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung; Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel; Art.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2023, EO/23/668, Seite 6 53 Abs. 1 ATSG) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; SVR 2019 UV Nr. 3 S. 10 E. 3.1). 2.2.2 Nach der Rechtsprechung kann die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen bzw. Einspracheentscheide nur in Betracht kommen, wenn es sich um die Korrektur grober Fehler der Verwaltung handelt (ZAK 1988 S. 555 E. 2b). Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung

– denkbar. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln bzw. ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde. Zurückhaltung bei der Annahme zweifelloser Unrichtigkeit ist stets dann geboten, wenn der Wiedererwägungsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung betrifft, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzungen oder Beweiswürdigungen und damit auf Elementen beruht, die notwendigerweise Ermessenszüge aufweisen. Eine vor dem Hintergrund der seinerzeitigen Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis vertretbare Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen kann nicht zweifellos unrichtig sein (BGE 141 V 405 E. 5.2 S. 414; SVR 2021 UV Nr. 1 S. 4 E. 6.1, 2019 IV Nr. 47 S. 153 E. 2.1). Um wiedererwägungsweise auf eine verfügte Leistung zurückkommen zu können, genügt es nicht, wenn ein einzelnes Anspruchselement rechtswidrig festgelegt wurde. Vielmehr hat sich die Leistungszusprache auch im Ergebnis als offensichtlich unrichtig zu erweisen (BGE 140 V 77 E. 3.1 S. 79; SVR 2019 IV Nr. 47 S. 154 E. 3.1.2). 2.2.3 Eine ohne Bindung an die Voraussetzungen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision erfolgende Rückforderung formlos zugesprochener Versicherungsleistungen ist nur während eines Zeitraums möglich, welcher der Rechtsmittelfrist bei formellen Verfügungen entspricht. Zu einem späteren Zeitpunkt bedarf die Rückforderung eines Rückkommenstitels in Form einer Wiedererwägung oder einer prozessualen Revision, auch wenn die faktische Verfügung, z.B. die Taggeldabrechnung, von der versicherten Person noch beanstandet

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2023, EO/23/668, Seite 7 werden kann, mithin noch keine Rechtsbeständigkeit erreicht hat, die mit der bei formellen Verfügungen mit dem Ablauf der Beschwerdefrist eintretenden Rechtskraft vergleichbar wäre (BGE 129 V 110 E. 1.2.3 S. 112). 2.2.4 Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG). 2.3 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). 3. 3.1 3.1.1 Der Beschwerdeführer leistete in den streitbetroffenen Zeiträumen (vgl. E. 1.2 vorne) Zivildienst im Sinne eines Normaldienstes (act. II 1/9; 1/13; 3/1; act. II 3/5; 3/9 – jeweils Ziffer 2; vgl. Ziffer 1029 sowie Anhang IV der Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung [WEO]). Er ist gelernter … (act. II 11), stand in einem Temporärarbeitsverhältnis mit der D.________ AG und war in den 12 Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen für verschiedene Einsatzbetriebe erwerbstätig (vgl. act. II 13 – Beilagen 1-5) im Sinne von Art. 1 Abs. 1 EOV (vgl. E. 2.1.1 vorne), womit er Anspruch auf EO-Entschädigung hat. Dies ist unbestritten. Ebenso anerkennt der Beschwerdeführer mit Blick auf die jeweiligen Angaben der D.________ AG in den EO-Anmeldungen, wonach der Beschwerdeführer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2023, EO/23/668, Seite 8 nicht durchgehend (im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a EOV – vgl. E. 2.1.2 vorne) bei ihr beschäftigt war (act. II 1/4, 1/8), zu Recht, dass der vor dem Einrücken erzielte Verdienst nicht als regelmässiges Einkommen im Sinne von Art. 5 EOV (Beschwerde S. 6 Ziffer 6) zu qualifizieren, sondern grundsätzlich von einem gemäss den Vorgaben nach Art. 6 EOV (vgl. E. 2.1.2 vorne) zu ermittelnden unregelmässigen Einkommen auszugehen (act. II 13/2) und das der EO-Entschädigung zugrunde zu legende vordienstliche Durchschnittseinkommen folglich auf dieser Basis festzusetzen ist (Beschwerde S. 6 Ziffer 7). 3.1.2 Demgegenüber ging die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des vordienstlichen Durchschnittseinkommens zunächst bzw. im Rahmen der EO-Abrechnungen vom 13. April 2023 (act. II 2/3 f.; act. II 4) von einem regelmässigen Einkommen im Sinne von Art. 5 EOV aus, indem sie den letzten vor dem Dienstantritt erzielten Stundenlohn mit den in der letzten Arbeitswoche vor dem Einrücken geleisteten Arbeitsstunden multiplizierte und anschliessend durch sieben teilte (Art. 5 Abs. 2 lit. a EOV). Dies ergab ein durchschnittliches Tageseinkommen von Fr. 199.-- (Fr. 32.65 x 42.5 Stunden / 7 [act. II 15]), woraus für den Beschwerdeführer eine tägliche EO-Entschädigung von Fr. 159.20 (Fr. 199.-- x 80 %) resultierte (vgl. E. 2.1.1 vorne; Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Tabellen zur Ermittlung der EO-Tagesentschädigungen [nachfolgend EO-Tabellen], Tabelle Normaldienst, Spalte "ohne Kinder"). Gestützt darauf richtete die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer im Zeitraum vom 9. Januar bis 9. April 2023 für die absolvierten Diensttage abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge EO-Entschädigungen von gesamthaft Fr. 12‘218.85 aus (Fr. 3‘427.25 + Fr. 4‘172.35 + Fr. 4‘619.25 [act. II 2/3 f.; act. II 4]). 3.2 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, eine Rückforderung sei bereits deshalb unzulässig, weil es an einem hierfür notwendigen Rückkommenstitel fehle. Insbesondere sei eine "rückwirkende Wiedererwägung" unzulässig (Beschwerde S. 4 f. Ziffer 1-4, insbesondere Ziffer 4). 3.2.1 Hinsichtlich der Leistungszusprachen vom 15. Mai 2023 (act. II 4) erging die Verfügung vom 5. Juni 2023 (act. II 8) innerhalb des Zeitraums,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2023, EO/23/668, Seite 9 welcher der Rechtsmittelfrist bei formellen Verfügungen entspricht. Demnach ist im Hinblick auf die geltend gemachte Rückforderung entgegen dem Beschwerdeführer insoweit kein Rückkommenstitel gemäss Art. 53 ATSG erforderlich (vgl. E. 2.2.3 vorne). Anders gestaltet sich die Rechtslage hinsichtlich der Leistungszusprachen vom 13. April 2023 (act. II 2/3 f.): Insoweit sind ein Rückkommen und eine Rückforderung nur unter den Voraussetzungen von Art. 53 ATSG zulässig, woran nichts ändert, dass diese Taggeldabrechnungen vom Beschwerdeführer mit Blick auf die maximal 90tägige Bedenkfrist (vgl. BGE 148 V 427 E. 4.1 S. 434) noch hätten beanstandet werden können (vgl. E. 2.2.3 vorne). Dabei fällt unbestrittenermassen eine Rückforderung einzig unter dem Titel der Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG in Betracht, da die Voraussetzungen einer prozessualen Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG nicht gegeben sind. Demnach müsste die ursprüngliche bzw. die mit (formlosem) Schreiben vom 13. April 2023 (act. II 2/3 f.) erfolgten Leistungszusprachen zweifellos unrichtig und deren Berichtigung von erheblicher Bedeutung sein (vgl. E. 2.2.1 f. vorne). Wie in E. 2.1.2 vorne gezeigt, hängt die Ermittlung des vordienstlichen Durchschnittseinkommens und in der Folge die Höhe der EO- Entschädigung massgeblich von der Qualifikation des vor dem Einrücken erzielten Einkommens als regelmässig oder unregelmässig ab. Dabei räumen die hierfür massgeblichen Art. 5 f. EOV der rechtsanwendenden Behörde nach ihrem klaren Wortlaut und ihrer systematischen Stellung keinen Spielraum für eine Ermessensausübung ein, verhält sich Art. 6 EOV zu Art. 5 EOV doch alternativ in dem Sinne, als Einkommen aus anderen als regelmässigen Arbeitsverhältnissen im Sinne von Art. 5 EOV als unregelmässig gelten (BGE 136 V 231 E. 5.2 S. 236). Anders gewendet liegt im Falle einer nach der falschen Rechtsregel erfolgten Ermittlung des vordienstlichen Durchschnittseinkommens entgegen dem Beschwerdeführer (Beschwerde S. 4 Ziffer 3) nicht allein eine (einfache) und der Wiedererwägung nicht zugängliche Unangemessenheit, sondern eine Ermessensüberschreitung (zum Begriff, vgl. Entscheid des BGer vom

11. Februar 2011, 8C_676/2010, E. 3) im Sinne einer Rechtsverletzung vor. Beruht die zur Ausrichtung gelangte EO-Entschädigung demnach auf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2023, EO/23/668, Seite 10 einem gestützt auf die falsche Bestimmung (Art. 5 statt Art. 6 EOV) ermittelten massgebenden Verdienst, ist sie grundsätzlich zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (vgl. E. 2.2.2 vorne). 3.2.2 Wie in E. 3.1.1 vorne dargelegt, anerkennt der Beschwerdeführer ausdrücklich und zu Recht, dass sein vordienstliches Einkommen als unregelmässig im Sinne von Art. 6 EOV respektive nicht als regelmässig gemäss Art. 5 EOV zu qualifizieren ist. Soweit er auf S. 5 Ziffer 4 der Beschwerde eine Wiedererwägung im Hinblick auf die Rückforderung der zu viel ausgerichteten EO-Entschädigungen gleichwohl als unzulässig erachtet, ist Folgendes festzuhalten: Wie in E. 3.2.1 vorne dargelegt, ergibt sich die Unrichtigkeit der ursprünglichen Leistungszusprachen aus einer fehlerhaften Anwendung der Art. 5 f. EOV. Ob und wenn ja inwieweit dies auf eine unzulängliche Abklärung zurückzuführen ist, ist dabei ohne Belang. Entscheidend ist allein, dass die zweifellose Unrichtigkeit – wie hier

– feststeht (vgl. Entscheid des BGer vom 17. Mai 2021, 9C_415/2020, E. 4.4). Selbst jedoch, wenn die ursprünglich unrichtige Leistungszusprechung die Folge einer in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) erfolgten unvollständigen Sachverhaltsabklärung gewesen wäre – was der Beschwerdeführer jedoch mit dem (zutreffenden) Hinweis, eine korrekte Berechnung wäre ursprünglich möglich gewesen, letztlich selber widerlegt (Beschwerde S. 5 Ziffer 4 Satz 5) – änderte sich nichts, wäre doch in Bezug auf die Berechnung des vordienstlichen Durchschnittseinkommens auch diesfalls die Voraussetzung der zweifellosen Unrichtigkeit im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG erfüllt (vgl. Entscheid des BGer vom 20. Januar 2020, 8C_235/2019, E. 2.2). 3.3 Der Beschwerdeführer macht sodann grundsätzlich zu Recht geltend, um wiedererwägungsweise auf eine Leistung zurückkommen zu können, müsse die Leistungszusprache auch im Ergebnis zweifellos unrichtig sein (Beschwerde S. 4 Ziffer 3). Entgegen seiner Auffassung schlägt sich die ursprünglich erfolgte (und zweifellos unrichtige) Berechnung des vordienstlichen Durchschnittseinkommens (vgl. E. 3.1.2 vorne) auch auf die Berechnung der EO-Entschädigung und damit auf das Ergebnis nieder:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2023, EO/23/668, Seite 11 3.3.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 31. August 2023 (act. II 16) ermittelte die Beschwerdegegnerin das vordienstliche Durchschnittseinkommen korrekt nach Massgabe von Art. 6 EOV. Anders als in der zugrundeliegenden Verfügung vom 5. Juni 2023 (act. II 8) berücksichtigte sie jedoch nicht Abs. 1, sondern Abs. 2 von Art. 6 EOV. Dabei dehnte sie den massgeblichen Zeitraum für die Bestimmung des Einkommens aus und bezog gestützt auf die im Einspracheverfahren eingereichten Unterlagen (act. II 13) nebst den in den Kalenderwochen 46 und 47 des Jahres 2022 geleisteten Einsätzen (act. II 13 – Beilage 4) zusätzlich die diversen Arbeitseinsätze im Monat August 2022 (act. II 13 – Beilage 1) in die Berechnung mit ein. Ferner berücksichtigte sie gemäss Art. 4 Abs. 1 EOV jene Tage nicht, in welchen der Beschwerdeführer wegen einer Dienstleistung gemäss Art. 1a EOG (Januar bis Juli 2022 [act. II 16 S. 2]; 12. September bis 7. Oktober 2022 [act. II 1/1; 1/5 – jeweils Ziffer 2.3]), oder wegen teilweiser Arbeitsunfähigkeit (22. August bis 11. September 2022 [act. II 9]) kein oder ein vermindertes Einkommen erzielte. Umgekehrt bezog sie für die Ermittlung des durchschnittlichen Tagesverdienstes alle Tage mit ein, an denen der Beschwerdeführer effektiv arbeitete oder ihm eine Arbeit mangels Vorliegens eines Tatbestandes im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. a-g EOV möglich gewesen wäre, womit die Beschwerdegegnerin korrekterweise auch die Zeit vom 10. Oktober bis 11. November 2022 (act. II 10) und vom 24. November bis Ende Dezember 2022 (act. II 11) berücksichtigte. Dergestalt berechnete die Beschwerdegegnerin unter Ausserachtlassung von Krankentaggeldern (vgl. Ziffer 5024.1 WEO) und Unkosten (vgl. Art. 11 Abs. 1 EOG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]) ein in den Zeiträumen vom 8. bis 19. August 2022 (Arbeitseinsatz in der Woche 32 und 33 [act. II 1/17; act. II 13 – Beilage 1]) und vom 10. Oktober bis 23. Dezember 2022 (Arbeitseinsatz in der Woche 46 und 47 [act. II 10; act. II 13 – Beilage 4]) erzieltes Einkommen von Fr. 4‘101.55 (Fr. 2‘280.85 + Fr. 1‘820.70), woraus sie ein auf den Tag umgerechnetes Einkommen von Fr. 46.10 (Fr. 4‘101.55 / 89 Tage) ermittelte. Hieraus resultierte lediglich ein Anspruch auf Ausrichtung einer EO-Entschädigung nach Massgabe des Mindestansatzes (von richtigerweise Fr. 69.-- [Fr. 275.-- x 25 %]; Art. 16 Abs. 3 lit. a i.V.m.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2023, EO/23/668, Seite 12 Art. 16a Abs. 1 EOG; EO-Tabellen, Tabelle Normaldienst, Spalte "ohne Kinder"). 3.3.2 Was der Beschwerdeführer gegen diese Berechnung vorbringt, verfängt nicht: 3.3.2.1 Entgegen seiner Auffassung (Beschwerde S. 5 lit. B. Ziffer 4) ist die Ermittlung des zur Umrechnung gelangten Einkommens von Fr. 4‘101.55 anhand der Akten ohne weiteres nachvollziehbar (Fr. 2‘280.85 + Fr. 1‘820.70 = Fr. 4‘101.55; vgl. E. 3.3.1 hiervor). 3.3.2.2 Im Weiteren moniert der Beschwerdeführer, eine Begründung, warum für die Ermittlung des massgebenden vordienstlichen Erwerbseinkommens gerade die Betrachtung der im Einspracheentscheid gewählten Zeitspanne angemessen erscheine, liefere die Beschwerdegegnerin nicht (Beschwerde S. 6 Ziffer 8). Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Wahl der (gemäss Art. 6 Abs. 2 EOV) massgebenden Zeitspanne der Ausgleichskasse obliegt, wobei die Periode so gewählt werden muss, dass die Ermittlung eines den Verhältnissen angemessenen Durchschnittslohnes ermöglicht wird (Ziffer 5033 WEO; vgl. Entscheid des BGer vom 22. Oktober 2018, 9C_890/2017, E. 4.2). Sowohl Art. 6 Abs. 2 EOV als auch die Verwaltungsweisung (vgl. E. 2.3 vorne) räumen der Verwaltung einen Ermessenspielraum bei der Wahl der massgebenden Periode ein, welchen das Sozialversicherungsgericht nicht ohne triftigen Grund durch eigenes Ermessen ersetzen darf (vgl. BGE 123 V 150 E. 2 S. 152). Vorliegend erweist sich die von der Beschwerdegegnerin berücksichtigte Zeitperiode mit Blick auf die vom Beschwerdeführer im zweiten Halbjahr 2022 geleisteten Arbeitseinsätze (act. II 13 – Beilagen 1 f., 4) mit längeren Arbeitsunterbrüchen (vgl. act. II 10 f.; E. 3.3.1 vorne) als sachgerecht, zumal keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer etwa während des Dienstes von Januar bis Juli 2022 eine unselbständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätte (Art. 4 Abs. 2 EOV). Es ergeben sich mithin weder aufgrund der Akten noch anhand der Vorbringen des Beschwerdeführers Hinweise, welche eine abweichende Ermessensausübung in Bezug auf die Wahl der massgebenden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2023, EO/23/668, Seite 13 Zeitperiode zur Bemessung des vordienstlichen Durchschnittseinkommens als naheliegender erscheinen lassen. 3.3.2.3 Ferner hat die Beschwerdegegnerin bei der Umrechnung des vordienstlichen Einkommens sämtliche Zeitperioden ausgeklammert, in denen der Beschwerdeführer aufgrund einer der in Art. 4 Abs. 1 EOV (abschliessend) aufgezählten Gründen an der Arbeit verhindert war (vgl. E. 3.3.1 vorne). Soweit er zusätzlich eine Arbeitsunfähigkeit im Oktober 2022 geltend macht (Beschwerde S. 6 f. Ziffer 9 f.), lässt sich dies anhand der Akten nicht begründen. Bis zum 7. Oktober 2022 leistete der Beschwerdeführer Dienst im Sinne von Art. 1a EOG (Art. 4 Abs. 1 lit. d EOV). Entsprechend blieben diese Tage bei der Berechnung des täglichen Durchschnittsverdienstes unberücksichtigt (vgl. E. 3.3.1 vorne). Für die Zeit danach enthält der "Ausweis der geleisteten Arbeitsstunden" keine Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer (ab dem 10. Oktober 2022) wegen Krankheit oder Unfall an der Ausübung einer Arbeit gehindert gewesen wäre (act. II 10). Auch beschwerdeweise wird nichts vorgebracht, was einen solchen Sachverhalt nahelegen, geschweige denn belegen würde. Hinsichtlich der Zeit vom 24. November bis 31. Dezember 2022 wurde seitens der D.________ AG entgegen der Beschwerde (S. 7 Ziffer 10) nicht nur bestätigt, dass der Beschwerdeführer vom 28. November bis Ende Dezember 2022 in einem Auslandaufenthalt war, sondern auch, dass er in dieser Zeit "ohne Probleme" für weitere Einsätze hätte vermittelt werden können (act. II 11). Dass er aus einem der in Art. 4 Abs. 1 lit. a-f EOV aufgeführten Gründe an der Arbeit gehindert wurde, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Darüber hinaus vermag der Beschwerdeführer auch nicht aufzuzeigen, inwieweit er an diesen Tagen allenfalls aus (anderen) Gründen, die nicht auf sein Verschulden zurückzuführen sind, kein Erwerbseinkommen erzielt haben soll (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. g EOV). 3.3.2.4 Was schliesslich die Höhe des vordienstlichen Durchschnittseinkommens anbelangt, kann offen bleiben, ob die Beschwerdegegnerin richtigerweise nicht auch den in den Kalenderwochen 35 und 36 (29. August bis 9. September 2022) trotz Krankschreibung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2023, EO/23/668, Seite 14 erzielten Verdienst von Fr. 1‘734.40 (act. II 13 – Beilage 2) in die Berechnung hätte einbeziehen müssen (Beschwerde S. 7 Ziffer 11). Denn diesfalls betrüge das Einkommen zwar Fr. 5‘835.95 (Fr. 4‘101.55 + Fr. 1‘734.40), jedoch wäre die Anzahl der zu berücksichtigenden Tage, auf welche der massgebende Lohn umzurechnen wäre, entsprechend höher, womit sich auch diesfalls unverändert eine EO-Entschädigung nach Massgabe des Mindestansatzes von Fr. 69.-- ergäbe. Schliesslich ist die Ferienentschädigung im Grundlohn bereits enthalten (vgl. act. II 13 – Beilagen 1 f., 4), weshalb eine zusätzliche Ferienentschädigung entgegen der Beschwerde (S. 7 Ziffer 12) unberücksichtigt zu bleiben hat (Ziffer 5024.1 WEO). 3.3.3 Demnach hat die Beschwerdegegnerin das vordienstliche Durchschnittseinkommen des Beschwerdeführers zu Recht und zutreffend gestützt auf Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 EOV festgelegt. Dabei ist im Ergebnis ohne Belang, ob richtigerweise auch der in den Kalenderwochen 35 und 36 (29. August bis 9. September 2022) erzielte Verdienst von Fr. 1‘734.40 (act. II 13 – Beilage 2) hätte einbezogen werden müssen. Ebenso fällt nicht ins Gewicht, dass die zu berücksichtigende Zeitspanne nicht 89, sondern 87 Tage beträgt. So oder anders resultiert eine tägliche Grundentschädigung von Fr. 69.-- (act. II 7) statt Fr. 159.20 (act. II 2/3 f.; act. II 4), wodurch sich für den streitbetroffenen Zeitraum (vgl. E. 1.2 vorne) eine EO-Entschädigung von gesamthaft Fr. 5‘295.95 statt Fr. 12‘218.85 ergibt (act. II 7 f.). Damit ist die ursprüngliche Leistungszusprache auch im Ergebnis zweifellos unrichtig (vgl. E. 2.2.2 vorne), die Berichtigung von erheblicher Bedeutung und die (rechtzeitig [vgl. E. 2.2.4 vorne]) erfolgte Rückforderung weder in grundsätzlicher noch masslicher Hinsicht (Fr. 12‘218.85 - Fr. 5‘295.95 = Fr. 6‘922.90 [act. II 8]) zu beanstanden. 3.4 Zusammenfassend ist die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 31. August 2023 abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 4.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2023, EO/23/668, Seite 15 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 EOG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 EOG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- B.________, Rechtsanwältin C.________ z.H. des Beschwerdefüh- rers

- Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber (AKBA)

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2023, EO/23/668, Seite 16 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.