Verfügung vom 18. August 2023
Sachverhalt
A. Der 1994 geborenen A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) wurden aufgrund des Geburtsgebrechens Ziff. 279 (Coeliakie infolge kon- genitaler Gliadinintoleranz) gemäss Anhang der Verordnung vom 9. De- zember 1985 über Geburtsgebrechen (aGgV; SR 831.232.21; in Kraft ge- standen bis 31. Dezember 2021) am 16. Februar 2010 Leistungen der Eid- genössischen Invalidenversicherung (IV) in Form von medizinischen Mass- nahmen zugesprochen (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerde- gegnerin], Antwortbeilage [AB] 21). Im Februar 2014 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf die Zölia- kie erneut bei der IV zum Leistungsbezug an (AB 53). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen wies die IVB das Leistungsbegehren man- gels Gesundheitsschaden mit Krankheitswert mit Verfügung vom 11. Juni 2014 (AB 66) ab. Auf die im April 2016 neuerliche Anmeldung (AB 68) trat die IVB mangels glaubhaft gemachter Veränderung des Gesundheitszu- stands am 5. Juli 2016 (AB 80) nicht ein. Im September 2018 meldete sich die Versicherte wegen einer Depression abermals zum Leistungsbezug an (AB 84). Die IVB gewährte Frühinterventionsmassnahmen (Job Coaching [AB 118], Ausbildungscoaching [AB 128]), berufliche Massnahmen in Form eines Ausbildungscoachings (AB 139, 147) und einer erstmaligen berufli- chen Ausbildung (AB 154) sowie Integrationsmassnahmen (Coaching für die Suche eines temporären Einsatzplatzes [AB 195]). Aufgrund der ge- sundheitlich instabilen Situation schloss sie die beruflichen Eingliede- rungsmassnahmen mit Mitteilung vom 24. August 2021 (AB 203) ab und prüfte den Rentenanspruch (vgl. AB 207). Im Rahmen dessen veranlasste sie unter anderem eine polydisziplinäre Begutachtung durch die MEDAS D.________ (MEDAS; Gutachten vom 5. April 2023 [AB 294.1]). Mit Vorbe- scheid vom 18. April 2023 (AB 298) stellte die IVB in Aussicht, einen Ren- tenanspruch mangels leistungsrelevanter Änderung zu verneinen. Im Rah- men des Einwandverfahrens (vgl. AB 310) holte die IVB Stellungnahmen bei der MEDAS D.________ ein (Stellungnahmen vom 24. Juli 2023
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/23/657, Seite 3 [AB 317 f.]). Am 18. August 2023 verfügte sie dem Vorbescheid entspre- chend (AB 321). B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________, mit Eingabe vom 15. September 2023 Beschwerde mit folgenden Rechts- begehren:
1. Die Verfügung der IV-Stelle Kanton Bern vom 18. August 2023 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei eine IV-Rente zuzusprechen.
2. Eventualiter sei die Verfügung vom 18. August 2023 aufzuheben und das Verfah- ren an die IV-Stelle zurückzuweisen zu weiteren Abklärungen.
3. Die Ergänzung und Anpassung der Rechtsbegehren bleibt ausdrücklich vorbehal- ten.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Mit Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2023 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Am 19. Oktober 2023 replizierte die Beschwerdeführerin. Mit prozessleitender Verfügung vom 12. Januar 2024 wurde die C.________ zum Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellung- nahme geboten. Die Beigeladene hat sich innert Frist nicht vernehmen las- sen.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 18. August 2023 (AB 321). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerde- führerin.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Mit Blick auf die im September 2018 erfolgte Neuanmeldung zum Leis- tungsbezug (AB 84) fällt der frühestmögliche Rentenbeginn unter Berück- sichtigung der sechsmonatigen Karenzfrist von Art. 29 Abs. 1 IVG und des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/23/657, Seite 5 Wartejahres (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), welches im September 2020 zu lau- fen begann (E. 3.5 hernach), auf den 1. September 2021. Damit ist nach den Bestimmungen des IVG und denjenigen der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis
31. Dezember 2021 gültigen Fassung (fortan: aArt.) zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Trifft dies zu, so erfolgt ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach Alter der Rentenbezügerin gemäss lit. b oder lit. c der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 16. Mai 2023, 8C_608/2022, E. 3.1). Nach lit. c Abs. 1 wird für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 30. Altersjahr noch nicht vollendet haben, die Regelung des Rentenanspruchs nach Art. 28b IVG spätestens 10 Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderung angewendet. Falls der Ren- tenbetrag im Vergleich zum bisherigen Betrag sinkt, wird der versicherten Person der bisherige Betrag solange ausgerichtet, bis sich der Invaliditäts- grad nach Art. 17 Abs. 1 ATSG verändert. Die am TT. MM 1994 geborene Beschwerdeführerin (AB 85) hatte am 1. Januar 2022 das 30. Altersjahr noch nicht vollendet. Sollte seither ein Revisionsgrund eingetreten sein (vgl. E. 3.6 f. hiernach), würde damit das neue, seit 1. Januar 2022 geltende Recht (mit dem Wechsel ins stufenlose Rentensystem) zur Anwendung gelangen (vgl. auch Rz. 9102 und 9201 f. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/23/657, Seite 6 werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). 2.3.1 Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/23/657, Seite 7 2.3.2 Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG (in der seit 1. Januar 2022 gültigen Fassung) wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. 2.4 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades be- reits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV). 2.4.1 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsge- such ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis- sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.4.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/23/657, Seite 8 Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 2.4.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.4.4 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom September 2018 (AB 84) eingetreten und hat den Leistungsanspruch materiell geprüft. Praxisgemäss ist die Eintretensfrage durch das Gericht daher nicht zu be- urteilen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Seit der Verfügung vom 11. Juni 2014 (AB 66), mit der letztmals eine allseitige Überprüfung der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/23/657, Seite 9 Leistungsvoraussetzungen erfolgte, ist – entgegen der Ansicht der Be- schwerdegegnerin (vgl. AB 321 S. 2) – bereits aufgrund der Meningoenze- phalitis und der daraus resultierenden vollständig aufgehobenen Arbeits- fähigkeit von 22. Juli 2021 bis März 2022 (AB 294.1 S. 9 f. Ziff. 4.6 f., 294.5 S. 15 Ziff. 8; vgl. zum Beweiswert der Expertise E. 3.4 hiernach) ein Neu- anmeldungsgrund offenkundig ausgewiesen (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 5102 KSIR). Damit ist der Rentenanspruch allseitig frei zu prüfen (vgl. E. 2.4.4 hiervor). 3.2 In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten vom 5. April 2023 (AB 294.1) samt Stellungnahmen vom
24. Juli 2023 (AB 317 f.). 3.2.1 Im Gutachten vom 5. April 2023 (AB 294.1) wurden in der interdiszi- plinären Gesamtbeurteilung (AB 294.1 S. 5 ff. Ziff. 4) keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 6 Ziff. 4.3): • Anamnestisch: rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD- 10 F33.4); • Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD- 10 Z73) im Sinne einer Akzentuierung von Persönlichkeitszügen mit emotional in- stabiler Komponente; • Leichte kognitive Störung (ICD-10 F06.7) auf dem Niveau einer leichten bis mit- telgradigen neuropsychologischen Störung (Frei et al., 2016) bei Diagnose 4; • Chronische aseptische Meningoenzephalitis, Erstsymptomatik Juli 2021, Ätiolo- gie: am ehesten autoimmun (ICD-10 G04.9); • Cephalgie vom Mischtyp (Spannungskopfschmerz und Migräne ohne Aura; ICD- 10 D44.2); • Zöliakie (ICD-10 K90); • Leichte Steatosis hepatis (ICD-10 K76.1); • Status nach laparoskopischer Hiatushernienoperation mit TOUPET Fundoplicatio sowie Hiatusverschluss am 2. Juli 2021 bei chronischer Refluxerkrankung mit Hi- atushernie; • Status nach akutem Nierenversagen am 7. August 2021; • Status nach laparoskopischer Exstirpation eines Teratoms rechts Ovar am
29. September 2021; • Status nach Candida albicans-Ösophagitis; • Status nach COVID-19-Infektion im August 2022 als Ungeimpfte; • Status nach postpunktionellem Kopfschmerz, Erstdiagnose 2. Januar 2022 (ICD- 10 G97.1); • Aktenanamnestisch Status nach Anorexia nervosa 2011 (ICD-10 F50.0).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/23/657, Seite 10 Die Gutachter führten im Rahmen ihrer Synthese aus, es habe sich fachü- bergreifend keine anhaltend aktive Krankheitsentität mit aktueller Relevanz für die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Beschäf- tigung als ... verifizieren lassen. Allerdings hätten sich anhand testpsycho- logischer Erhebungen Defizite des kognitiven Leistungspotenzials im Sinne einer leichten kognitiven Störung (ICD-10 F06.7) auf dem Niveau einer leichten bis mittelgradigen neuropsychologischen Störung (Frei et al., 2016) offenbart, welche ätiologisch vor dem Hintergrund der chronischen asepti- schen Meningoenzephalitis (ICD-10 G04.9) interpretiert worden seien, je- doch keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ausübten (S. 7 Ziff. 4.3). In Bezug auf das Belastungsprofil wurde festgehalten, dass die Ausübung von Arbeiten im Schicht- bzw. Wechseldienst vermieden werden sollte und ebenso Tätigkeiten mit der Notwendigkeit einer Verarbeitung beständig mündlich präsentierter Informationen (lange Instruktionen, Vorträge) sowie eines permanenten mündlichen Austauschs oder der Teilnahme an Sitzun- gen. Empfehlenswert wäre des Weiteren eine allgemein ruhige, möglichst leise betriebliche Umgebung (S. 8 Ziff. 4.4). Im psychiatrischen Teilgutachten (AB 294.3) wurde in Bezug auf die Dia- gnosen ausgeführt, dass auf Basis der aktuell erhobenen Befunde, eige- nanamnestischer Angaben sowie der zum Untersuchungszeitpunkt verfüg- baren Aktenlage eine anhaltend aktive für die Arbeitsfähigkeit relevante Krankheitsentität des psychiatrischen Fachgebiets nicht habe verifiziert werden können. Schwerpunktmässig aktenanamnestisch habe sich jedoch eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.0) von gegenwärtig remittiertem Status (ICD-10 F33.4) bestätigen lassen, deren charakteristi- sche Beschwerdekomplexe sodann auch etwaig ehemals stattgehabte so- matoforme Begleitfaktoren zuzuordnen blieben. Des Weiteren hätten sich Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD- 10 Z73.0) im Sinne einer Akzentuierung von Persönlichkeitszügen mit emo- tional instabiler Komponente gezeigt, die hingegen aus gutachterlicher Sicht das pathologische Niveau einer entsprechenden Störungsspezifität gemäss den Vorgaben des Katalogs der ICD-10 nicht erreicht hätten (S. 9
f. Ziff. 6.3). In Anlehnung an das Mini-ICF-App lägen bei der Beschwerde- führerin aus klinisch-psychiatrischer Sicht derzeit keine Beeinträchtigungen vor (S. 11 Ziff. 7.2). Es bestehe sowohl in der bisherigen als auch in einer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/23/657, Seite 11 angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. In retrospektiver Be- wertung der Arbeitsfähigkeit könne aus klinisch-psychiatrischer Sicht fest- gestellt werden, dass diese sich – ausserhalb etwaig stattgehabter Hospita- lisations- und sich anschliessender Rekonvaleszenzphasen – seit weitge- hender Remission der basisbildenden affektiven Störungsspezifität durch- gehend auf dem vorab bezeichneten Niveau befunden habe. Im Verlaufs- bericht der psychiatrischen Dienste E.________ vom 27. Dezember 2021 (AB 226) sei diagnostisch eine gegenwärtig noch „mittelgradige (depressiv Episode) ohne psychotische Symptome“ festgestellt und vor diesem Hin- tergrund eine fortbestehend vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden. Aufgrund in den Akten sodann fehlender Detailinformationen zum sich im weitergehenden anamnestischen Verlauf real darstellenden psy- chopathologischen Gesamtgeschehen müsse als finaler Remissionszeit- punkt mit Erreichen einer wieder uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit rein formal das Datum der hiesigen psychiatrischen Begutachtung angenom- men werden. Vor Dezember 2021 seien – bei im damaligen Verlauf ausge- prägter Schwankungsbreite des affektiven Funktionsniveaus der Be- schwerdeführerin – die jeweils seinerzeit aus fachpsychiatrischer Beurtei- lungsperspektive erstellten Arbeits(un)fähigkeitsprofile zu Grunde zu legen. Während stattgehabter Hospitalisations- und sich anschliessenden Rekon- valeszenzphasen bzw. schwerer depressiver Episoden sei die Arbeits- fähigkeit prinzipiell aufgehoben gewesen (S. 11 f. Ziff. 8). Aus internistischer Sicht wurden keine versicherungsmedizinisch relevan- ten Erkrankungen diagnostiziert und sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert (AB 294.4 S. 6 Ziff. 6.1, S. 7 Ziff. 6.3, S. 8 f. Ziff. 8). Im neurologischen Teilgutachten (AB 294.5) wurde dargelegt, dass die ausgeprägten Defizite gemäss der aktuellen neuropsychologischen Begut- achtung im Arbeitsgedächtnis sehr wahrscheinlich auf die chronisch asepti- sche Meningoenzephalitis (mit Erstdiagnose im Juli 2021) zurückzuführen seien. Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit wurden keine ge- stellt (S. 11 f. Ziff. 6.3). Die chronische aseptische Meningoenzephalitis sei bisher leitliniengerecht therapiert worden. Prognostisch sei der weitere Krankheitsverlauf günstig zu sehen, da bis auf leichte neuropsychologische
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/23/657, Seite 12 Störungen kein weiteres objektivierbares neurologisches Defizit bestehe (S. 12 Ziff. 7.1). Die Arbeitsfähigkeit betrage sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit 100 %. Aufgrund der neuropsychologi- schen Untersuchung vom Oktober 2021 sei davon auszugehen, dass seit diesem Zeitpunkt eine Arbeitsfähigkeit in oben beschriebenem Ausmass bestehe. Die Arbeitsfähigkeit vor diesem Zeitpunkt könne nicht genau beur- teilt werden, da zuvor keine neuropsychologische Untersuchung durchge- führt worden sei. Aus isoliert neurologischer Sicht ergebe sich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit von September 2020 bei erstmals dokumentier- ten starken und andauernden Kopfschmerzen noch unklarer Genese bis November 2020 bei regredienten Kopfschmerzen. Des Weiteren habe aus isoliert neurologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab Juli 2021 (22. Juli 2021 Erstdiagnose Meningoenzephalitis) mit im Verlauf fluktuie- render neurologischer Symptomatik und stetiger Kopfschmerzproblematik bis März 2022 bestanden. Seit März 2022 habe sich die Kopfschmerzsym- ptomatik deutlich rückläufig gezeigt und es hätten sich keine neurologi- schen Symptome gezeigt. Ansonsten habe eine vollumfängliche Arbeits- fähigkeit bestanden. Bei einer angepassten Tätigkeit sollte es sich nicht um eine Tätigkeit in Schicht mit Wechseldienst handeln (S. 13 f. Ziff. 8). Im neuropsychologischen Teilgutachten (AB 294.6) wurde in Bezug auf Konsistenz und Plausibilität festgehalten, es gebe keine Hinweise auf eine bewusste, grobe Verfälschung der Befunde. Der klinische Eindruck und die objektivierten Befunde seien in sich stimmig (S. 7 Ziff. 6.2). Diagnostisch bestehe eine leichte bis mittelgradige neuropsychologische Störung. Die aktuellen neuropsychologischen Befunde zeigten ein ausgeprägtes Defizit bei der Verarbeitung von auditiv präsentierten Informationen. Die Be- schwerdeführerin sei nicht in der Lage, längere mehrschrittige mündliche Anweisungen sofort umzusetzen oder einen mündlich vermittelten Text zwischenzuspeichern und diesen sofort wiederzugeben. Dieser Umstand liege in einem ausgeprägten Defizit des verbalen Arbeitsgedächtnisses, welches für das kurzfristige Aufrechterhalten von verbalen und auditiven Informationen verantwortlich sei. Sehr wahrscheinlich seien die ausgepräg- ten Defizite im Arbeitsgedächtnis auf die chronisch aseptische Meningoen- zephalitis zurückzuführen. Dieser Umstand könne mit einer fluktuierenden kognitiven Leistungsfähigkeit im Rahmen der psychiatrischen Symptomatik
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/23/657, Seite 13 sowie der Schmerzsymptomatik erklärt werden (S. 7 f. Ziff. 6.3). Es bestehe sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der neuropsychologischen Untersu- chung vom Oktober 2021 sei davon auszugehen, dass seit diesem Zeit- punkt eine Arbeitsfähigkeit im oben beschriebenen Ausmass bestehe. Die Arbeitsfähigkeit vor Oktober 2021 könne nicht genau beurteilt werden, da zuvor keine neuropsychologischen Untersuchungen durchgeführt worden seien. Es sei jedoch gut möglich, dass die Arbeitsleistung wegen der psy- chischen Faktoren, welche einen Einfluss auf die kognitiven Leistungen haben könnten, vorübergehend leicht reduziert gewesen sei. Falls die Be- schwerdeführerin nicht mehr als ... werde arbeiten können und sie im Rahmen einer Weiter- oder Ausbildung neue Informationen aufnehmen und lernen müsse, wäre es sinnvoll, die Arbeitsgedächtnisleistung zu verbes- sern. Verschiedene Studien hätten zeigen können, dass die Arbeitsge- dächtnisleistung durch ein spezifisches kognitives computergeschütztes Training dauerhaft verbessert werden könne. Eine entsprechende Therapie könne im Rahmen einer Ergotherapie oder einer ambulanten neuropsycho- logischen Behandlung erfolgen (S. 9 ff. Ziff. 8). 3.2.2 In der Stellungnahme vom 24. Juli 2023 (AB 317; vgl. Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 8. Juni 2023 [AB 309]) hielten die Gutachter an der Beurteilung, wonach sich im interdisziplinären Konsens keine Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit habe verifizieren lassen und konseku- tiv auch keine diesbezüglich limitierenden Einschränkungen hätten festge- stellt werden können, fest. Aus gesundheitlicher Sicht sei der Beschwerde- führerin die Wiederaufnahme der Lehrausbildung zur ... mit Nachholung der praktischen Lehrabschlussprüfung trotz der objektivierten kognitiven Defizi- te zumutbar. Dabei sollte ihr aufgrund der sehr wahrscheinlich nach wie vor bestehenden reduzierten kognitiven bzw. mentalen Belastbarkeit ein Nach- teilsausgleich gewährt werden. Es wäre von Vorteil, wenn sie die Prü- fungsaufgabe(n) in schriftlicher Form erhalten würde. Zudem bestehe ein erhöhter Pausenbedarf. Sollte die Belastbarkeit nach wie vor im selben Ausmass reduziert sein, sei mit einem zeitlichen Mehraufwand von 20 bis 30 % zu rechnen. Falls sich die praktische Abschlussprüfung über einen gesamten Tag erstreckte, sollte in Erwägung gezogen werden, diese auf zwei Tage zu verteilen, wenn möglich mit einem Tag Erholung dazwischen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/23/657, Seite 14 3.2.3 In einer weiteren Stellungnahme vom 24. Juli 2023 (AB 318; vgl. Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 4. Juli 2023 [AB 313]) wurde sei- tens der MEDAS D.________ ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin auf die Tonaufnahmen verzichtet habe und diese – entgegen einem irrtüm- lichen Vermerk im Gutachten – entsprechend nicht angefertigt worden sei- en. 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4 Das MEDAS-Gutachten vom 5. April 2023 (AB 294.1) samt Stel- lungnahmen vom 24. Juli 2023 (AB 317 f.) erfüllt grundsätzlich (vgl. aber E. 3.5 f. betreffend den zeitlichen Verlauf der Arbeitsfähigkeit) die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert einer medizini- schen Expertise gestellten Anforderungen. Die Feststellungen beruhen auf eigenen Abklärungen, sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berück- sichtigung der Beschwerden getroffen worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/23/657, Seite 15 gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand werden nach- vollziehbar, umfassend und einlässlich begründet. In somatischer Hinsicht ist das Gutachten zwischen den Parteien zu Recht unbestritten. Gestützt auf die Einschätzung der neurologischen Gutachterin ist erstellt, dass von September bis November 2020 (starke Kopfschmerzen unklarer Genese) und vom 22. Juli 2021 bis März 2022 aufgrund der Me- ningoenzephalitis eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestand (AB 294.1 S. 9 f. Ziff. 4.6 f., 294.5 S. 13 Ziff. 8). In psychiatrischer Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin vor, gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte liege entgegen der gutachterlichen Beurteilung eine rezidivierende depressive Störung mit mittelschweren bis schweren Episoden (ICD-10 F33.1) sowie eine emotional instabile Persön- lichkeitsstörung, Borderline-Typ (ICD-10 F60.31), vor (Beschwerde S. 5 Ziff. 5). Dem kann – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – nicht gefolgt werden. Zunächst ist in Bezug auf die Diagnose einer rezidivierenden de- pressiven Störung mit mittelschweren bis schweren Episoden (ICD-10 F33.1) festzuhalten, dass der psychiatrische Sachverständige diese Dia- gnose – zumindest in retrospektiver Hinsicht – nicht anzweifelte, sondern vielmehr bestätigte, zum Zeitpunkt der Begutachtung aber von einem remit- tierten Status ausging (AB 294.3 S. 9 Ziff. 6.2 f.). Er legte nachvollziehbar dar, dass aufgrund der erhobenen Befunde, eigenanamnestischer Angaben sowie der medizinischen Akten eine anhaltend aktive und für die Arbeits- fähigkeit relevante Krankheitsentität nicht verifizierbar sei (Ziff. 6.3). Diese Einschätzung überzeugt mit Blick auf den von ihm erhobenen psychopatho- logischen Befund, welcher bis auf eine Akzentuierung von Persönlichkeits- zügen mit emotional instabiler Komponente völlig blande war (S. 5 ff. Ziff. 4.3). Im Einklang mit dem als remittiert eingestuften depressiven Ge- schehen gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung spontan an, zurzeit keinerlei psychische Probleme zu haben (S. 2 Ziff. 3.1) und stand sie seit September 2022 auch nicht mehr in regelmässiger psychia- trischer Behandlung (S. 3 und S. 5 Ziff. 3.2). Soweit die Beschwerdeführe- rin vorbringt, abweichend vom Gutachten sei von einer unzweifelhaft beleg- ten emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ auszu- gehen (ICD-10 F60.31), wird in den Berichten der behandelnden Psychiater
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/23/657, Seite 16 zwar das Bestehen einer depressiven Störung durchgehend bescheinigt, nicht aber die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung. Gerade in den neue- ren Berichten der psychiatrischen Dienste E.________ vom 4. August 2022 (AB 267 S. 2 Ziff. 3) und vom 27. Dezember 2021 (AB 226 S. 2 Ziff. 3) wur- de einzig die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, mittel- gradiger Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), gestellt. Zwar wird im Bericht der psychiatrischen Dienste E.________ vom 12. Ok- tober 2021 (AB 255) die Diagnose einer emotional instabilen Persönlich- keitsstörung: Borderline-Typ (ICD-10 F60.31) aufgeführt (S. 2). Allerdings wird diese lediglich als aktenanamnestisch bezeichnet (S. 3), mithin wurde sie gerade nicht auf der Grundlage eigener Befunderhebung hergeleitet. Der psychiatrische Gutachter setzte sich im Rahmen des Gutachtens denn auch differenziert mit der Vordiagnose einer emotional instabilen Persön- lichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.31) auseinander. Er legte dar, dass sich bei der Beschwerdeführerin zwar Probleme in Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung im Sinne einer Akzentuierung von Persönlichkeitszügen mit emotional instabiler Komponente zeigten, diese allerdings das pathologische Niveau einer entsprechenden Störungs- spezifität gemäss den Vorgaben der ICD-10 nicht erreichten (AB 294.3 S. 9 f. Ziff. 6.2 f.). Dies überzeugt, umso mehr, als die Beschwerdeführerin bewusste Kenntnisse von stattgehabten raptusartigen Impulskontrollverlus- ten oder gar selbstverletzenden Verhaltenstendenzen gegenüber dem Sachverständigen verneinte (S. 9 Ziff. 6.1). Die den Akten zugrunde lie- genden Berichte enthalten im Übrigen keine Aspekte, welche im Rahmen der Begutachtung nicht gewürdigt worden wären (vgl. SVR 2021 IV Nr. 10 S. 29 E. 5.7, 2019 UV Nr. 31 S. 117 E. 3). Schliesslich ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die psychiatrische Exploration dem Sachver- ständigen von der Natur der Sache her immer einen gewissen Spielraum eröffnet, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Inter- pretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte
– wie hier – lege artis vorgegangen ist (SVR 2020 IV Nr. 69 S. 241 E. 4.1, 2018 IV Nr. 77 S. 255 E. 6.3). Was die im Rahmen des Beschwerdeverfah- rens eingereichten medizinischen Berichte bzw. ärztlichen Zeugnisse anbe- langt (vgl. Akten der Beschwerdeführerin, Beschwerdebeilage [BB] 3 ff.), datieren diese allesamt nach Verfügungserlass (vgl. zum massgebenden Sachverhalt BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213, 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/23/657, Seite 17 V 138 E. 2.1 S. 140; SVR 2022 UV Nr. 46 S. 185 E. 6.3.1) und erlauben auch keine Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Ver- waltungsverfahrens bestehende Situation (SVR 2008 IV Nr. 8 S. 25 E. 3.4), abgesehen davon, dass als Hauptdiagnose der Verdacht auf einen Status migränosus gestellt wurde (BB 3). Mithin bestehen keine Zweifel an der psychiatrischen gutachterlichen Einschätzung. Gestützt auf das MEDAS-Gutachten ist somit erstellt, dass bei der Be- schwerdeführerin im Zeitpunkt der Begutachtung keine Diagnose mit Aus- wirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden konnte (AB 294.1 S. 6 Ziff. 4.3), womit eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestand. Retroperspektiv wurde jedoch eine rezidivierende depressive Störung bestätigt (AB 294.3 S. 9 Ziff. 6.2), wobei betreffend die Arbeitsfähigkeit die echtzeitlichen Attes- te als massgeblich erachtet wurden (AB 294.1 S. 9 Ziff. 4.6). Aus neurolo- gischer Sicht wurde eine chronische aseptische Meningoenzephalitis mit Erstsymptomatik im Juli 2021 bestätigt (AB 294.1 S. 6 Ziff. 4.3; 294.5 S. 11 Ziff. 6.3) und infolgedessen von Juli 2021 bis März 2022 eine vollständig aufgehobene Arbeitsfähigkeit attestiert. Weiter bestätigte der neurologische Gutachter eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund von starken und an- dauernden Kopfschmerzen von September bis November 2020 (AB 294.5 S. 13 Ziff. 8; 294.1 S. 9 Ziff. 4.6). 3.5 Nach dem unter E. 3.4 hiervor Dargelegten war die Beschwerdefüh- rerin gemäss Einschätzung der Experten spätestens im Zeitpunkt der gut- achterlichen Untersuchung in jeglicher Tätigkeit vollständig arbeitsfähig, was das Entstehen eines Rentenanspruchs zu diesem Zeitpunkt aussch- liesst. Ein Rentenanspruch ist indes für die Zeit vor der Begutachtung zu prüfen. Soweit die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung die Erfüllung des sog. Wartejahrs (vgl. E. 2.3 hiervor) verneinte (AB 321 S. 2; vgl. auch Beschwerdeantwort S. 6 Ziff. 19), kann ihr nicht gefolgt wer- den. Aktenmässig ist gestützt auf die im MEDAS-Gutachten aus neurologi- scher Sicht attestierten Arbeitsunfähigkeiten, die vom psychiatrischen Ex- perten als massgeblich qualifizierten echtzeitlichen fachpsychiatrischen Arbeitsfähigkeitseinschätzungen sowie die aufgrund stationären Aufenthal- ten und Operationen resultierenden Einschränkungen ausgewiesen, dass
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/23/657, Seite 18 die Beschwerdeführerin von September 2020 bis 1. März 2022 durchge- hend zu 100 % arbeitsunfähig war: Fachdisziplin Arbeits- unfähigkeit Von bis Aktenfundstelle Neurologie 100 % 01.09.2020 30.11.2020 AB 294.1 S. 9 Psychiatrie 100 % 23.09.2020 26.10.2020 AB 170 S. 1 Psychiatrie 100 % 01.10.2020 14.10.2020/ 13.11.2020 AB 169 S. 3, 171 S. 4 Psychiatrie 100 % 15.10.2020 29.10.2020 AB 169 S. 4 Psychiatrie 100 % 28.10.2020 30.11.2020 AB 169 S. 6 Neurologie 100 % 28.10.2020 18.11.2020 AB 173 S. 1 Psychiatrie 100 % 30.10.2020 13.11.2020 AB 169 S. 5 Psychiatrie 100 % 01.12.2020 31.12.2020 AB 167 S. 2, 169 S. 7 Psychiatrie 100 % 01.01.2021 17.01.2021 AB 174 S. 2 Psychiatrie 100 % 18.01.2021 31.01.2021 AB 179 S. 2 Psychiatrie 100 % 01.02.2021 28.02.2021 AB 180 S. 2 Psychiatrie 100 % 01.03.2021 14.03.2021 AB 183 S. 2 Psychiatrie 100 % 15.03.2021 15.04.2021 AB 184 S. 2 Psychiatrie 100 % 16.04.2021 15.05.2021 AB 185 S. 2 Psychiatrie 100 % 16.05.2021 15.06.2021 AB 186 S. 2 Psychiatrie 100 % 16.06.2021 16.07.2021 AB 190 S. 2 Viszeralchirurgie 100 % 02.07.2021 30.07.2021 AB 194 S. 2 i.V.m.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/23/657, Seite 19 191 Neurologie 100 % 22.07.2021 01.03.2022 AB 294.5 S. 15 Zwar war die Beschwerdeführerin nach der Neuanmeldung im September 2018 (AB 84) bereits vor September 2020 zweitweise arbeitsunfähig (vgl. etwa AB 90.2 S. 2 Ziff. 6, 112). Allerdings kam es dabei zu wesentlichen Unterbrüchen i.S.v. Art. 29ter IVV. Mit der von 1. September 2020 bis und mit März 2022 vollständigen Arbeitsunfähigkeit war das Wartejahr Ende August 2021 vollendet (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG). Im Anschluss bestand sowohl aus psychiatrischer (vgl. AB 224 S. 11, 226 S. 4 Ziff. 11, 230 S. 2) als auch aus neurologischer Sicht (AB 294.5 S. 15) eine vollständige Ar- beitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit. Folge dessen kann auf die Durch- führung eines Einkommensvergleichs verzichtet werden und hat die Be- schwerdeführerin ab 1. September 2021 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. E. 2.3.1 hiervor). Neurologischerseits dauerte die vollständige Arbeitsunfähigkeit gestützt auf die gutachterliche Einschätzung bis März 2022 (AB 294.5 S. 15 Ziff. 8). In Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand lässt sich den Akten ent- nehmen, dass seitens der psychiatrischen Dienste E.________ eine Ar- beitsunfähigkeit von 100 % von 1. März bis 1. August 2022 attestiert wurde (AB 245 ff.), ohne dass diese Arbeitsunfähigkeit näher begründet wurde. Im Verlaufsbericht der psychiatrischen Dienste E.________ vom 4. August 2022 (AB 267) wurde über einen am 29. Juli 2022 stattgehabten „no-show“ rapportiert, weswegen die aktuellen Diagnosen nicht beurteilbar seien (S. 2 Ziff. 3), und von einer zuletzt 100%igen Arbeitsunfähigkeit, wobei diese vornehmlich durch die somatische Situation beeinflusst werde (S. 3 Ziff. 11). Aufgrund der offenkundig fehlenden Detailinformationen zum Ver- lauf legte der psychiatrische Gutachter als finalen Remissionszeitpunkt des depressiven Geschehens schliesslich das Datum der psychiatrischen Be- gutachtung zu Grunde (6. Februar 2023; AB 294.3 S. 11 f. Ziff. 8 i.V.m. AB 294.1 S. 3 Ziff. 2). Dies überzeugt indes nicht, nahm die Beschwerde- führerin doch bereits Ende Juli 2022 ihre Behandlung bei den psychiatri- schen Diensten E.________ nicht mehr wahr und gab sie gegenüber dem Gutachter an, die psychotherapeutische Behandlung per September 2022
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/23/657, Seite 20 aufgegeben zu haben (AB 294.3 S. 3 Ziff. 3.2). Damit bestehen erhebliche Zweifel an einem erheblichen Leidensdruck und einer massgeblich psychi- schen Einschränkung in diesem Zeitraum, sodass nicht ohne Weiteres von einer bis zum 6. Februar 2023 bestehenden Arbeitsunfähigkeit aus psychi- schen Gründen ausgegangen werden kann. Insoweit ist der medizinische Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt und kann der Zeitpunkt der Remission des depressiven Geschehens nicht festgelegt werden und damit ebenso wenig, bis wann der Rentenanspruch andauerte. Die Beschwerde- gegnerin hat diesbezüglich den Sachverhalt weiter abzuklären, wozu na- mentlich die – diese Zeitspanne betreffenden – vollständigen Behand- lungsunterlagen inklusive Krankengeschichten der zuletzt behandelnden psychiatrischen Fachpersonen der psychiatrischen Dienste E.________ und des Spitals F.________ sowie gegebenenfalls des Hausarztes Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, einzuholen sind. 3.6 Mithin stellte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfü- gung vom 18. August 2023 (AB 321) auf eine Administrativexpertise ab, die zwar eine verlässliche Grundlage für die Beurteilung des medizinischen Sachverhalts und damit der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bis März 2022 sowie ab dem Begutachtungszeitpunkt darstellt, aber in Bezug auf die Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit für die Zeit dazwischen nicht genügt. Damit hat sie den Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG) ver- letzt. Erforderlich ist somit – nach vorgängiger Einholung der detaillierten Behandlungsunterlagen über den Verlauf des psychischen Gesundheitszu- standes – eine Ergänzung des psychiatrischen MEDAS-Gutachtens (AB 294.3). Weil lediglich eine Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100, 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264; SVR 2016 IV Nr. 4 S. 12 E. 3.1), besteht kein Anlass für das Einholen eines Gerichtsgutachtens (ERIK FURRER, Rechtliche und praktische Aspekte auf dem Weg zum Gerichtsgutachten in der Invalidenversicherung, in SZS 2019 S. 4 mit Hinweisen). 3.7 Nach dem hiervor Dargelegten bestand so oder anders – nach be- standenem Wartejahr – ab 1. September 2021 eine vollständige Arbeitsun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/23/657, Seite 21 fähigkeit, welche zumindest bis Ende März 2022 andauerte. Mithin hat die Beschwerdeführerin – selbst wenn von einer vollständig wiederhergestell- ten Arbeitsfähigkeit (frühestens) per April 2022 auszugehen wäre, was der- zeit jedoch offen ist – unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV von
1. September 2021 bis mindestens 30. Juni 2022 Anspruch auf eine befris- tete ganze Invalidenrente. 4. Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom 18. August 2023 (AB 321) in teilweiser Gutheissung der Beschwerde insoweit abzuändern, als die Beschwerdeführerin von 1. September 2021 bis 30. Juni 2022 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % Anspruch auf eine ganze Rente hat. Be- treffend den Zeitraum ab 1. Juli 2022 ist die Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese in Nachachtung der Untersuchungsmaxime (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG) die zur Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführe- rin erforderlichen medizinischen Behandlungsunterlagen ab April 2022 bis Februar 2023 einhole, anschliessend bei der MEDAS D.________ eine Ergänzung des psychiatrischen Teilgutachtens veranlasse und hiernach über den Rentenanspruch ab Juli 2022 bis maximal Ende Mai 2023 neu verfüge. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 5. Das Dokument AB 170 S. 5-8 betrifft nicht die Beschwerdeführerin, wes- halb die Beschwerdegegnerin das entsprechende Dokument aus den Akten zu entfernen hat. 6.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Strei- tigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kos- tenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/23/657, Seite 22 Die Beschwerdeführerin obsiegt insoweit, als ihr in Abänderung der ange- fochtenen Verfügung von 1. September 2021 bis 30. Juni 2022 eine ganze Rente zugesprochen und die angefochtene Verfügung betreffend den Zeit- raum ab 1. Juli 2022 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegne- rin zurückgewiesen wird, damit diese den Sachverhalt ab April 2022 bis zum Gutachtenszeitpunkt abkläre und anschliessend den Rentenanspruch ab Juli 2022 bis maximal Ende Mai 2023 neu beurteile. In Bezug auf einen unbefristeten Rentenanspruch unterliegt sie hingegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem teilweisen Obsiegen der Beschwerdeführerin den Parteien hälf- tig, ausmachend je Fr. 400.--, zur Bezahlung auferlegt (vgl. Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der Betrag von Fr. 400.-- ist dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu entnehmen; die Restanz von Fr. 400.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Die Beigeladene hat keine Anträge gestellt und deshalb von vornherein keine Verfahrenskosten zu tragen.
E. 6.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Ver- gleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Dies gilt unabhän- gig davon, ob die Rückweisung beantragt oder ob das entsprechende Be- gehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (SVR 2020 KV Nr. 23 S. 112 E. 11.1). Nach der Rechtsprechung hat die beschwerde- führende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Entsprechend der nicht zu beanstandenden Kostennote von Fürsprecher B.________ vom 19. Oktober 2023 ist die Parteientschädigung für das teil- weise Obsiegen der Beschwerdeführerin auf pauschal Fr. 2'000.-- (inkl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/23/657, Seite 23 Auslagen und MWST) festzusetzen. Diesen Betrag hat die Beschwerde- gegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Ver- fügung der IV-Stelle Bern vom 18. August 2023 insoweit abgeändert, als von 1. September 2021 bis 30. Juni 2022 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht. Betreffend den Zeitraum ab 1. Juli 2022 wird die Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle Bern zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sin- ne der Erwägungen – über den Rentenanspruch neu verfüge. Im Übri- gen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin hälftig, ausmachend je Fr. 400.--, zur Bezahlung auferlegt. Der auf die Beschwerdeführerin entfallende Anteil wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- entnommen und der verbleibende Differenzbetrag von Fr. 400.-- der Beschwerdeführe- rin nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin einen Teil der Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'000.-- (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):
- Fürsprecher B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- C.________, Leistungen 2. Säule
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/23/657, Seite 24 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/23/657, Seite 4 anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
Dispositiv
- Die Verfügung der IV-Stelle Kanton Bern vom 18. August 2023 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei eine IV-Rente zuzusprechen.
- Eventualiter sei die Verfügung vom 18. August 2023 aufzuheben und das Verfah- ren an die IV-Stelle zurückzuweisen zu weiteren Abklärungen.
- Die Ergänzung und Anpassung der Rechtsbegehren bleibt ausdrücklich vorbehal- ten. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Mit Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2023 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Am 19. Oktober 2023 replizierte die Beschwerdeführerin. Mit prozessleitender Verfügung vom 12. Januar 2024 wurde die C.________ zum Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellung- nahme geboten. Die Beigeladene hat sich innert Frist nicht vernehmen las- sen. Erwägungen:
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/23/657, Seite 4 anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 18. August 2023 (AB 321). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerde- führerin. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Mit Blick auf die im September 2018 erfolgte Neuanmeldung zum Leis- tungsbezug (AB 84) fällt der frühestmögliche Rentenbeginn unter Berück- sichtigung der sechsmonatigen Karenzfrist von Art. 29 Abs. 1 IVG und des Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/23/657, Seite 5 Wartejahres (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), welches im September 2020 zu lau- fen begann (E. 3.5 hernach), auf den 1. September 2021. Damit ist nach den Bestimmungen des IVG und denjenigen der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis
- Dezember 2021 gültigen Fassung (fortan: aArt.) zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Trifft dies zu, so erfolgt ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach Alter der Rentenbezügerin gemäss lit. b oder lit. c der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 16. Mai 2023, 8C_608/2022, E. 3.1). Nach lit. c Abs. 1 wird für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 30. Altersjahr noch nicht vollendet haben, die Regelung des Rentenanspruchs nach Art. 28b IVG spätestens 10 Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderung angewendet. Falls der Ren- tenbetrag im Vergleich zum bisherigen Betrag sinkt, wird der versicherten Person der bisherige Betrag solange ausgerichtet, bis sich der Invaliditäts- grad nach Art. 17 Abs. 1 ATSG verändert. Die am TT. MM 1994 geborene Beschwerdeführerin (AB 85) hatte am 1. Januar 2022 das 30. Altersjahr noch nicht vollendet. Sollte seither ein Revisionsgrund eingetreten sein (vgl. E. 3.6 f. hiernach), würde damit das neue, seit 1. Januar 2022 geltende Recht (mit dem Wechsel ins stufenlose Rentensystem) zur Anwendung gelangen (vgl. auch Rz. 9102 und 9201 f. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/23/657, Seite 6 werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). 2.3.1 Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/23/657, Seite 7 2.3.2 Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG (in der seit 1. Januar 2022 gültigen Fassung) wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. 2.4 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades be- reits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV). 2.4.1 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsge- such ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis- sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.4.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/23/657, Seite 8 Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 2.4.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.4.4 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3).
- 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom September 2018 (AB 84) eingetreten und hat den Leistungsanspruch materiell geprüft. Praxisgemäss ist die Eintretensfrage durch das Gericht daher nicht zu be- urteilen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Seit der Verfügung vom 11. Juni 2014 (AB 66), mit der letztmals eine allseitige Überprüfung der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/23/657, Seite 9 Leistungsvoraussetzungen erfolgte, ist – entgegen der Ansicht der Be- schwerdegegnerin (vgl. AB 321 S. 2) – bereits aufgrund der Meningoenze- phalitis und der daraus resultierenden vollständig aufgehobenen Arbeits- fähigkeit von 22. Juli 2021 bis März 2022 (AB 294.1 S. 9 f. Ziff. 4.6 f., 294.5 S. 15 Ziff. 8; vgl. zum Beweiswert der Expertise E. 3.4 hiernach) ein Neu- anmeldungsgrund offenkundig ausgewiesen (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 5102 KSIR). Damit ist der Rentenanspruch allseitig frei zu prüfen (vgl. E. 2.4.4 hiervor). 3.2 In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten vom 5. April 2023 (AB 294.1) samt Stellungnahmen vom
- Juli 2023 (AB 317 f.). 3.2.1 Im Gutachten vom 5. April 2023 (AB 294.1) wurden in der interdiszi- plinären Gesamtbeurteilung (AB 294.1 S. 5 ff. Ziff. 4) keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 6 Ziff. 4.3): • Anamnestisch: rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD- 10 F33.4); • Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD- 10 Z73) im Sinne einer Akzentuierung von Persönlichkeitszügen mit emotional in- stabiler Komponente; • Leichte kognitive Störung (ICD-10 F06.7) auf dem Niveau einer leichten bis mit- telgradigen neuropsychologischen Störung (Frei et al., 2016) bei Diagnose 4; • Chronische aseptische Meningoenzephalitis, Erstsymptomatik Juli 2021, Ätiolo- gie: am ehesten autoimmun (ICD-10 G04.9); • Cephalgie vom Mischtyp (Spannungskopfschmerz und Migräne ohne Aura; ICD- 10 D44.2); • Zöliakie (ICD-10 K90); • Leichte Steatosis hepatis (ICD-10 K76.1); • Status nach laparoskopischer Hiatushernienoperation mit TOUPET Fundoplicatio sowie Hiatusverschluss am 2. Juli 2021 bei chronischer Refluxerkrankung mit Hi- atushernie; • Status nach akutem Nierenversagen am 7. August 2021; • Status nach laparoskopischer Exstirpation eines Teratoms rechts Ovar am
- September 2021; • Status nach Candida albicans-Ösophagitis; • Status nach COVID-19-Infektion im August 2022 als Ungeimpfte; • Status nach postpunktionellem Kopfschmerz, Erstdiagnose 2. Januar 2022 (ICD- 10 G97.1); • Aktenanamnestisch Status nach Anorexia nervosa 2011 (ICD-10 F50.0). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/23/657, Seite 10 Die Gutachter führten im Rahmen ihrer Synthese aus, es habe sich fachü- bergreifend keine anhaltend aktive Krankheitsentität mit aktueller Relevanz für die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Beschäf- tigung als ... verifizieren lassen. Allerdings hätten sich anhand testpsycho- logischer Erhebungen Defizite des kognitiven Leistungspotenzials im Sinne einer leichten kognitiven Störung (ICD-10 F06.7) auf dem Niveau einer leichten bis mittelgradigen neuropsychologischen Störung (Frei et al., 2016) offenbart, welche ätiologisch vor dem Hintergrund der chronischen asepti- schen Meningoenzephalitis (ICD-10 G04.9) interpretiert worden seien, je- doch keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ausübten (S. 7 Ziff. 4.3). In Bezug auf das Belastungsprofil wurde festgehalten, dass die Ausübung von Arbeiten im Schicht- bzw. Wechseldienst vermieden werden sollte und ebenso Tätigkeiten mit der Notwendigkeit einer Verarbeitung beständig mündlich präsentierter Informationen (lange Instruktionen, Vorträge) sowie eines permanenten mündlichen Austauschs oder der Teilnahme an Sitzun- gen. Empfehlenswert wäre des Weiteren eine allgemein ruhige, möglichst leise betriebliche Umgebung (S. 8 Ziff. 4.4). Im psychiatrischen Teilgutachten (AB 294.3) wurde in Bezug auf die Dia- gnosen ausgeführt, dass auf Basis der aktuell erhobenen Befunde, eige- nanamnestischer Angaben sowie der zum Untersuchungszeitpunkt verfüg- baren Aktenlage eine anhaltend aktive für die Arbeitsfähigkeit relevante Krankheitsentität des psychiatrischen Fachgebiets nicht habe verifiziert werden können. Schwerpunktmässig aktenanamnestisch habe sich jedoch eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.0) von gegenwärtig remittiertem Status (ICD-10 F33.4) bestätigen lassen, deren charakteristi- sche Beschwerdekomplexe sodann auch etwaig ehemals stattgehabte so- matoforme Begleitfaktoren zuzuordnen blieben. Des Weiteren hätten sich Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD- 10 Z73.0) im Sinne einer Akzentuierung von Persönlichkeitszügen mit emo- tional instabiler Komponente gezeigt, die hingegen aus gutachterlicher Sicht das pathologische Niveau einer entsprechenden Störungsspezifität gemäss den Vorgaben des Katalogs der ICD-10 nicht erreicht hätten (S. 9 f. Ziff. 6.3). In Anlehnung an das Mini-ICF-App lägen bei der Beschwerde- führerin aus klinisch-psychiatrischer Sicht derzeit keine Beeinträchtigungen vor (S. 11 Ziff. 7.2). Es bestehe sowohl in der bisherigen als auch in einer Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/23/657, Seite 11 angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. In retrospektiver Be- wertung der Arbeitsfähigkeit könne aus klinisch-psychiatrischer Sicht fest- gestellt werden, dass diese sich – ausserhalb etwaig stattgehabter Hospita- lisations- und sich anschliessender Rekonvaleszenzphasen – seit weitge- hender Remission der basisbildenden affektiven Störungsspezifität durch- gehend auf dem vorab bezeichneten Niveau befunden habe. Im Verlaufs- bericht der psychiatrischen Dienste E.________ vom 27. Dezember 2021 (AB 226) sei diagnostisch eine gegenwärtig noch „mittelgradige (depressiv Episode) ohne psychotische Symptome“ festgestellt und vor diesem Hin- tergrund eine fortbestehend vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden. Aufgrund in den Akten sodann fehlender Detailinformationen zum sich im weitergehenden anamnestischen Verlauf real darstellenden psy- chopathologischen Gesamtgeschehen müsse als finaler Remissionszeit- punkt mit Erreichen einer wieder uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit rein formal das Datum der hiesigen psychiatrischen Begutachtung angenom- men werden. Vor Dezember 2021 seien – bei im damaligen Verlauf ausge- prägter Schwankungsbreite des affektiven Funktionsniveaus der Be- schwerdeführerin – die jeweils seinerzeit aus fachpsychiatrischer Beurtei- lungsperspektive erstellten Arbeits(un)fähigkeitsprofile zu Grunde zu legen. Während stattgehabter Hospitalisations- und sich anschliessenden Rekon- valeszenzphasen bzw. schwerer depressiver Episoden sei die Arbeits- fähigkeit prinzipiell aufgehoben gewesen (S. 11 f. Ziff. 8). Aus internistischer Sicht wurden keine versicherungsmedizinisch relevan- ten Erkrankungen diagnostiziert und sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert (AB 294.4 S. 6 Ziff. 6.1, S. 7 Ziff. 6.3, S. 8 f. Ziff. 8). Im neurologischen Teilgutachten (AB 294.5) wurde dargelegt, dass die ausgeprägten Defizite gemäss der aktuellen neuropsychologischen Begut- achtung im Arbeitsgedächtnis sehr wahrscheinlich auf die chronisch asepti- sche Meningoenzephalitis (mit Erstdiagnose im Juli 2021) zurückzuführen seien. Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit wurden keine ge- stellt (S. 11 f. Ziff. 6.3). Die chronische aseptische Meningoenzephalitis sei bisher leitliniengerecht therapiert worden. Prognostisch sei der weitere Krankheitsverlauf günstig zu sehen, da bis auf leichte neuropsychologische Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/23/657, Seite 12 Störungen kein weiteres objektivierbares neurologisches Defizit bestehe (S. 12 Ziff. 7.1). Die Arbeitsfähigkeit betrage sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit 100 %. Aufgrund der neuropsychologi- schen Untersuchung vom Oktober 2021 sei davon auszugehen, dass seit diesem Zeitpunkt eine Arbeitsfähigkeit in oben beschriebenem Ausmass bestehe. Die Arbeitsfähigkeit vor diesem Zeitpunkt könne nicht genau beur- teilt werden, da zuvor keine neuropsychologische Untersuchung durchge- führt worden sei. Aus isoliert neurologischer Sicht ergebe sich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit von September 2020 bei erstmals dokumentier- ten starken und andauernden Kopfschmerzen noch unklarer Genese bis November 2020 bei regredienten Kopfschmerzen. Des Weiteren habe aus isoliert neurologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab Juli 2021 (22. Juli 2021 Erstdiagnose Meningoenzephalitis) mit im Verlauf fluktuie- render neurologischer Symptomatik und stetiger Kopfschmerzproblematik bis März 2022 bestanden. Seit März 2022 habe sich die Kopfschmerzsym- ptomatik deutlich rückläufig gezeigt und es hätten sich keine neurologi- schen Symptome gezeigt. Ansonsten habe eine vollumfängliche Arbeits- fähigkeit bestanden. Bei einer angepassten Tätigkeit sollte es sich nicht um eine Tätigkeit in Schicht mit Wechseldienst handeln (S. 13 f. Ziff. 8). Im neuropsychologischen Teilgutachten (AB 294.6) wurde in Bezug auf Konsistenz und Plausibilität festgehalten, es gebe keine Hinweise auf eine bewusste, grobe Verfälschung der Befunde. Der klinische Eindruck und die objektivierten Befunde seien in sich stimmig (S. 7 Ziff. 6.2). Diagnostisch bestehe eine leichte bis mittelgradige neuropsychologische Störung. Die aktuellen neuropsychologischen Befunde zeigten ein ausgeprägtes Defizit bei der Verarbeitung von auditiv präsentierten Informationen. Die Be- schwerdeführerin sei nicht in der Lage, längere mehrschrittige mündliche Anweisungen sofort umzusetzen oder einen mündlich vermittelten Text zwischenzuspeichern und diesen sofort wiederzugeben. Dieser Umstand liege in einem ausgeprägten Defizit des verbalen Arbeitsgedächtnisses, welches für das kurzfristige Aufrechterhalten von verbalen und auditiven Informationen verantwortlich sei. Sehr wahrscheinlich seien die ausgepräg- ten Defizite im Arbeitsgedächtnis auf die chronisch aseptische Meningoen- zephalitis zurückzuführen. Dieser Umstand könne mit einer fluktuierenden kognitiven Leistungsfähigkeit im Rahmen der psychiatrischen Symptomatik Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/23/657, Seite 13 sowie der Schmerzsymptomatik erklärt werden (S. 7 f. Ziff. 6.3). Es bestehe sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der neuropsychologischen Untersu- chung vom Oktober 2021 sei davon auszugehen, dass seit diesem Zeit- punkt eine Arbeitsfähigkeit im oben beschriebenen Ausmass bestehe. Die Arbeitsfähigkeit vor Oktober 2021 könne nicht genau beurteilt werden, da zuvor keine neuropsychologischen Untersuchungen durchgeführt worden seien. Es sei jedoch gut möglich, dass die Arbeitsleistung wegen der psy- chischen Faktoren, welche einen Einfluss auf die kognitiven Leistungen haben könnten, vorübergehend leicht reduziert gewesen sei. Falls die Be- schwerdeführerin nicht mehr als ... werde arbeiten können und sie im Rahmen einer Weiter- oder Ausbildung neue Informationen aufnehmen und lernen müsse, wäre es sinnvoll, die Arbeitsgedächtnisleistung zu verbes- sern. Verschiedene Studien hätten zeigen können, dass die Arbeitsge- dächtnisleistung durch ein spezifisches kognitives computergeschütztes Training dauerhaft verbessert werden könne. Eine entsprechende Therapie könne im Rahmen einer Ergotherapie oder einer ambulanten neuropsycho- logischen Behandlung erfolgen (S. 9 ff. Ziff. 8). 3.2.2 In der Stellungnahme vom 24. Juli 2023 (AB 317; vgl. Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 8. Juni 2023 [AB 309]) hielten die Gutachter an der Beurteilung, wonach sich im interdisziplinären Konsens keine Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit habe verifizieren lassen und konseku- tiv auch keine diesbezüglich limitierenden Einschränkungen hätten festge- stellt werden können, fest. Aus gesundheitlicher Sicht sei der Beschwerde- führerin die Wiederaufnahme der Lehrausbildung zur ... mit Nachholung der praktischen Lehrabschlussprüfung trotz der objektivierten kognitiven Defizi- te zumutbar. Dabei sollte ihr aufgrund der sehr wahrscheinlich nach wie vor bestehenden reduzierten kognitiven bzw. mentalen Belastbarkeit ein Nach- teilsausgleich gewährt werden. Es wäre von Vorteil, wenn sie die Prü- fungsaufgabe(n) in schriftlicher Form erhalten würde. Zudem bestehe ein erhöhter Pausenbedarf. Sollte die Belastbarkeit nach wie vor im selben Ausmass reduziert sein, sei mit einem zeitlichen Mehraufwand von 20 bis 30 % zu rechnen. Falls sich die praktische Abschlussprüfung über einen gesamten Tag erstreckte, sollte in Erwägung gezogen werden, diese auf zwei Tage zu verteilen, wenn möglich mit einem Tag Erholung dazwischen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/23/657, Seite 14 3.2.3 In einer weiteren Stellungnahme vom 24. Juli 2023 (AB 318; vgl. Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 4. Juli 2023 [AB 313]) wurde sei- tens der MEDAS D.________ ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin auf die Tonaufnahmen verzichtet habe und diese – entgegen einem irrtüm- lichen Vermerk im Gutachten – entsprechend nicht angefertigt worden sei- en. 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4 Das MEDAS-Gutachten vom 5. April 2023 (AB 294.1) samt Stel- lungnahmen vom 24. Juli 2023 (AB 317 f.) erfüllt grundsätzlich (vgl. aber E. 3.5 f. betreffend den zeitlichen Verlauf der Arbeitsfähigkeit) die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert einer medizini- schen Expertise gestellten Anforderungen. Die Feststellungen beruhen auf eigenen Abklärungen, sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berück- sichtigung der Beschwerden getroffen worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/23/657, Seite 15 gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand werden nach- vollziehbar, umfassend und einlässlich begründet. In somatischer Hinsicht ist das Gutachten zwischen den Parteien zu Recht unbestritten. Gestützt auf die Einschätzung der neurologischen Gutachterin ist erstellt, dass von September bis November 2020 (starke Kopfschmerzen unklarer Genese) und vom 22. Juli 2021 bis März 2022 aufgrund der Me- ningoenzephalitis eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestand (AB 294.1 S. 9 f. Ziff. 4.6 f., 294.5 S. 13 Ziff. 8). In psychiatrischer Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin vor, gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte liege entgegen der gutachterlichen Beurteilung eine rezidivierende depressive Störung mit mittelschweren bis schweren Episoden (ICD-10 F33.1) sowie eine emotional instabile Persön- lichkeitsstörung, Borderline-Typ (ICD-10 F60.31), vor (Beschwerde S. 5 Ziff. 5). Dem kann – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – nicht gefolgt werden. Zunächst ist in Bezug auf die Diagnose einer rezidivierenden de- pressiven Störung mit mittelschweren bis schweren Episoden (ICD-10 F33.1) festzuhalten, dass der psychiatrische Sachverständige diese Dia- gnose – zumindest in retrospektiver Hinsicht – nicht anzweifelte, sondern vielmehr bestätigte, zum Zeitpunkt der Begutachtung aber von einem remit- tierten Status ausging (AB 294.3 S. 9 Ziff. 6.2 f.). Er legte nachvollziehbar dar, dass aufgrund der erhobenen Befunde, eigenanamnestischer Angaben sowie der medizinischen Akten eine anhaltend aktive und für die Arbeits- fähigkeit relevante Krankheitsentität nicht verifizierbar sei (Ziff. 6.3). Diese Einschätzung überzeugt mit Blick auf den von ihm erhobenen psychopatho- logischen Befund, welcher bis auf eine Akzentuierung von Persönlichkeits- zügen mit emotional instabiler Komponente völlig blande war (S. 5 ff. Ziff. 4.3). Im Einklang mit dem als remittiert eingestuften depressiven Ge- schehen gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung spontan an, zurzeit keinerlei psychische Probleme zu haben (S. 2 Ziff. 3.1) und stand sie seit September 2022 auch nicht mehr in regelmässiger psychia- trischer Behandlung (S. 3 und S. 5 Ziff. 3.2). Soweit die Beschwerdeführe- rin vorbringt, abweichend vom Gutachten sei von einer unzweifelhaft beleg- ten emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ auszu- gehen (ICD-10 F60.31), wird in den Berichten der behandelnden Psychiater Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/23/657, Seite 16 zwar das Bestehen einer depressiven Störung durchgehend bescheinigt, nicht aber die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung. Gerade in den neue- ren Berichten der psychiatrischen Dienste E.________ vom 4. August 2022 (AB 267 S. 2 Ziff. 3) und vom 27. Dezember 2021 (AB 226 S. 2 Ziff. 3) wur- de einzig die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, mittel- gradiger Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), gestellt. Zwar wird im Bericht der psychiatrischen Dienste E.________ vom 12. Ok- tober 2021 (AB 255) die Diagnose einer emotional instabilen Persönlich- keitsstörung: Borderline-Typ (ICD-10 F60.31) aufgeführt (S. 2). Allerdings wird diese lediglich als aktenanamnestisch bezeichnet (S. 3), mithin wurde sie gerade nicht auf der Grundlage eigener Befunderhebung hergeleitet. Der psychiatrische Gutachter setzte sich im Rahmen des Gutachtens denn auch differenziert mit der Vordiagnose einer emotional instabilen Persön- lichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.31) auseinander. Er legte dar, dass sich bei der Beschwerdeführerin zwar Probleme in Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung im Sinne einer Akzentuierung von Persönlichkeitszügen mit emotional instabiler Komponente zeigten, diese allerdings das pathologische Niveau einer entsprechenden Störungs- spezifität gemäss den Vorgaben der ICD-10 nicht erreichten (AB 294.3 S. 9 f. Ziff. 6.2 f.). Dies überzeugt, umso mehr, als die Beschwerdeführerin bewusste Kenntnisse von stattgehabten raptusartigen Impulskontrollverlus- ten oder gar selbstverletzenden Verhaltenstendenzen gegenüber dem Sachverständigen verneinte (S. 9 Ziff. 6.1). Die den Akten zugrunde lie- genden Berichte enthalten im Übrigen keine Aspekte, welche im Rahmen der Begutachtung nicht gewürdigt worden wären (vgl. SVR 2021 IV Nr. 10 S. 29 E. 5.7, 2019 UV Nr. 31 S. 117 E. 3). Schliesslich ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die psychiatrische Exploration dem Sachver- ständigen von der Natur der Sache her immer einen gewissen Spielraum eröffnet, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Inter- pretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte – wie hier – lege artis vorgegangen ist (SVR 2020 IV Nr. 69 S. 241 E. 4.1, 2018 IV Nr. 77 S. 255 E. 6.3). Was die im Rahmen des Beschwerdeverfah- rens eingereichten medizinischen Berichte bzw. ärztlichen Zeugnisse anbe- langt (vgl. Akten der Beschwerdeführerin, Beschwerdebeilage [BB] 3 ff.), datieren diese allesamt nach Verfügungserlass (vgl. zum massgebenden Sachverhalt BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213, 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/23/657, Seite 17 V 138 E. 2.1 S. 140; SVR 2022 UV Nr. 46 S. 185 E. 6.3.1) und erlauben auch keine Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Ver- waltungsverfahrens bestehende Situation (SVR 2008 IV Nr. 8 S. 25 E. 3.4), abgesehen davon, dass als Hauptdiagnose der Verdacht auf einen Status migränosus gestellt wurde (BB 3). Mithin bestehen keine Zweifel an der psychiatrischen gutachterlichen Einschätzung. Gestützt auf das MEDAS-Gutachten ist somit erstellt, dass bei der Be- schwerdeführerin im Zeitpunkt der Begutachtung keine Diagnose mit Aus- wirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden konnte (AB 294.1 S. 6 Ziff. 4.3), womit eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestand. Retroperspektiv wurde jedoch eine rezidivierende depressive Störung bestätigt (AB 294.3 S. 9 Ziff. 6.2), wobei betreffend die Arbeitsfähigkeit die echtzeitlichen Attes- te als massgeblich erachtet wurden (AB 294.1 S. 9 Ziff. 4.6). Aus neurolo- gischer Sicht wurde eine chronische aseptische Meningoenzephalitis mit Erstsymptomatik im Juli 2021 bestätigt (AB 294.1 S. 6 Ziff. 4.3; 294.5 S. 11 Ziff. 6.3) und infolgedessen von Juli 2021 bis März 2022 eine vollständig aufgehobene Arbeitsfähigkeit attestiert. Weiter bestätigte der neurologische Gutachter eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund von starken und an- dauernden Kopfschmerzen von September bis November 2020 (AB 294.5 S. 13 Ziff. 8; 294.1 S. 9 Ziff. 4.6). 3.5 Nach dem unter E. 3.4 hiervor Dargelegten war die Beschwerdefüh- rerin gemäss Einschätzung der Experten spätestens im Zeitpunkt der gut- achterlichen Untersuchung in jeglicher Tätigkeit vollständig arbeitsfähig, was das Entstehen eines Rentenanspruchs zu diesem Zeitpunkt aussch- liesst. Ein Rentenanspruch ist indes für die Zeit vor der Begutachtung zu prüfen. Soweit die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung die Erfüllung des sog. Wartejahrs (vgl. E. 2.3 hiervor) verneinte (AB 321 S. 2; vgl. auch Beschwerdeantwort S. 6 Ziff. 19), kann ihr nicht gefolgt wer- den. Aktenmässig ist gestützt auf die im MEDAS-Gutachten aus neurologi- scher Sicht attestierten Arbeitsunfähigkeiten, die vom psychiatrischen Ex- perten als massgeblich qualifizierten echtzeitlichen fachpsychiatrischen Arbeitsfähigkeitseinschätzungen sowie die aufgrund stationären Aufenthal- ten und Operationen resultierenden Einschränkungen ausgewiesen, dass Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/23/657, Seite 18 die Beschwerdeführerin von September 2020 bis 1. März 2022 durchge- hend zu 100 % arbeitsunfähig war: Fachdisziplin Arbeits- unfähigkeit Von bis Aktenfundstelle Neurologie 100 % 01.09.2020 30.11.2020 AB 294.1 S. 9 Psychiatrie 100 % 23.09.2020 26.10.2020 AB 170 S. 1 Psychiatrie 100 % 01.10.2020 14.10.2020/ 13.11.2020 AB 169 S. 3, 171 S. 4 Psychiatrie 100 % 15.10.2020 29.10.2020 AB 169 S. 4 Psychiatrie 100 % 28.10.2020 30.11.2020 AB 169 S. 6 Neurologie 100 % 28.10.2020 18.11.2020 AB 173 S. 1 Psychiatrie 100 % 30.10.2020 13.11.2020 AB 169 S. 5 Psychiatrie 100 % 01.12.2020 31.12.2020 AB 167 S. 2, 169 S. 7 Psychiatrie 100 % 01.01.2021 17.01.2021 AB 174 S. 2 Psychiatrie 100 % 18.01.2021 31.01.2021 AB 179 S. 2 Psychiatrie 100 % 01.02.2021 28.02.2021 AB 180 S. 2 Psychiatrie 100 % 01.03.2021 14.03.2021 AB 183 S. 2 Psychiatrie 100 % 15.03.2021 15.04.2021 AB 184 S. 2 Psychiatrie 100 % 16.04.2021 15.05.2021 AB 185 S. 2 Psychiatrie 100 % 16.05.2021 15.06.2021 AB 186 S. 2 Psychiatrie 100 % 16.06.2021 16.07.2021 AB 190 S. 2 Viszeralchirurgie 100 % 02.07.2021 30.07.2021 AB 194 S. 2 i.V.m. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/23/657, Seite 19 191 Neurologie 100 % 22.07.2021 01.03.2022 AB 294.5 S. 15 Zwar war die Beschwerdeführerin nach der Neuanmeldung im September 2018 (AB 84) bereits vor September 2020 zweitweise arbeitsunfähig (vgl. etwa AB 90.2 S. 2 Ziff. 6, 112). Allerdings kam es dabei zu wesentlichen Unterbrüchen i.S.v. Art. 29ter IVV. Mit der von 1. September 2020 bis und mit März 2022 vollständigen Arbeitsunfähigkeit war das Wartejahr Ende August 2021 vollendet (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG). Im Anschluss bestand sowohl aus psychiatrischer (vgl. AB 224 S. 11, 226 S. 4 Ziff. 11, 230 S. 2) als auch aus neurologischer Sicht (AB 294.5 S. 15) eine vollständige Ar- beitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit. Folge dessen kann auf die Durch- führung eines Einkommensvergleichs verzichtet werden und hat die Be- schwerdeführerin ab 1. September 2021 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. E. 2.3.1 hiervor). Neurologischerseits dauerte die vollständige Arbeitsunfähigkeit gestützt auf die gutachterliche Einschätzung bis März 2022 (AB 294.5 S. 15 Ziff. 8). In Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand lässt sich den Akten ent- nehmen, dass seitens der psychiatrischen Dienste E.________ eine Ar- beitsunfähigkeit von 100 % von 1. März bis 1. August 2022 attestiert wurde (AB 245 ff.), ohne dass diese Arbeitsunfähigkeit näher begründet wurde. Im Verlaufsbericht der psychiatrischen Dienste E.________ vom 4. August 2022 (AB 267) wurde über einen am 29. Juli 2022 stattgehabten „no-show“ rapportiert, weswegen die aktuellen Diagnosen nicht beurteilbar seien (S. 2 Ziff. 3), und von einer zuletzt 100%igen Arbeitsunfähigkeit, wobei diese vornehmlich durch die somatische Situation beeinflusst werde (S. 3 Ziff. 11). Aufgrund der offenkundig fehlenden Detailinformationen zum Ver- lauf legte der psychiatrische Gutachter als finalen Remissionszeitpunkt des depressiven Geschehens schliesslich das Datum der psychiatrischen Be- gutachtung zu Grunde (6. Februar 2023; AB 294.3 S. 11 f. Ziff. 8 i.V.m. AB 294.1 S. 3 Ziff. 2). Dies überzeugt indes nicht, nahm die Beschwerde- führerin doch bereits Ende Juli 2022 ihre Behandlung bei den psychiatri- schen Diensten E.________ nicht mehr wahr und gab sie gegenüber dem Gutachter an, die psychotherapeutische Behandlung per September 2022 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/23/657, Seite 20 aufgegeben zu haben (AB 294.3 S. 3 Ziff. 3.2). Damit bestehen erhebliche Zweifel an einem erheblichen Leidensdruck und einer massgeblich psychi- schen Einschränkung in diesem Zeitraum, sodass nicht ohne Weiteres von einer bis zum 6. Februar 2023 bestehenden Arbeitsunfähigkeit aus psychi- schen Gründen ausgegangen werden kann. Insoweit ist der medizinische Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt und kann der Zeitpunkt der Remission des depressiven Geschehens nicht festgelegt werden und damit ebenso wenig, bis wann der Rentenanspruch andauerte. Die Beschwerde- gegnerin hat diesbezüglich den Sachverhalt weiter abzuklären, wozu na- mentlich die – diese Zeitspanne betreffenden – vollständigen Behand- lungsunterlagen inklusive Krankengeschichten der zuletzt behandelnden psychiatrischen Fachpersonen der psychiatrischen Dienste E.________ und des Spitals F.________ sowie gegebenenfalls des Hausarztes Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, einzuholen sind. 3.6 Mithin stellte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfü- gung vom 18. August 2023 (AB 321) auf eine Administrativexpertise ab, die zwar eine verlässliche Grundlage für die Beurteilung des medizinischen Sachverhalts und damit der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bis März 2022 sowie ab dem Begutachtungszeitpunkt darstellt, aber in Bezug auf die Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit für die Zeit dazwischen nicht genügt. Damit hat sie den Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG) ver- letzt. Erforderlich ist somit – nach vorgängiger Einholung der detaillierten Behandlungsunterlagen über den Verlauf des psychischen Gesundheitszu- standes – eine Ergänzung des psychiatrischen MEDAS-Gutachtens (AB 294.3). Weil lediglich eine Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100, 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264; SVR 2016 IV Nr. 4 S. 12 E. 3.1), besteht kein Anlass für das Einholen eines Gerichtsgutachtens (ERIK FURRER, Rechtliche und praktische Aspekte auf dem Weg zum Gerichtsgutachten in der Invalidenversicherung, in SZS 2019 S. 4 mit Hinweisen). 3.7 Nach dem hiervor Dargelegten bestand so oder anders – nach be- standenem Wartejahr – ab 1. September 2021 eine vollständige Arbeitsun- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/23/657, Seite 21 fähigkeit, welche zumindest bis Ende März 2022 andauerte. Mithin hat die Beschwerdeführerin – selbst wenn von einer vollständig wiederhergestell- ten Arbeitsfähigkeit (frühestens) per April 2022 auszugehen wäre, was der- zeit jedoch offen ist – unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV von
- September 2021 bis mindestens 30. Juni 2022 Anspruch auf eine befris- tete ganze Invalidenrente.
- Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom 18. August 2023 (AB 321) in teilweiser Gutheissung der Beschwerde insoweit abzuändern, als die Beschwerdeführerin von 1. September 2021 bis 30. Juni 2022 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % Anspruch auf eine ganze Rente hat. Be- treffend den Zeitraum ab 1. Juli 2022 ist die Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese in Nachachtung der Untersuchungsmaxime (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG) die zur Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführe- rin erforderlichen medizinischen Behandlungsunterlagen ab April 2022 bis Februar 2023 einhole, anschliessend bei der MEDAS D.________ eine Ergänzung des psychiatrischen Teilgutachtens veranlasse und hiernach über den Rentenanspruch ab Juli 2022 bis maximal Ende Mai 2023 neu verfüge. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
- Das Dokument AB 170 S. 5-8 betrifft nicht die Beschwerdeführerin, wes- halb die Beschwerdegegnerin das entsprechende Dokument aus den Akten zu entfernen hat.
- 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Strei- tigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kos- tenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/23/657, Seite 22 Die Beschwerdeführerin obsiegt insoweit, als ihr in Abänderung der ange- fochtenen Verfügung von 1. September 2021 bis 30. Juni 2022 eine ganze Rente zugesprochen und die angefochtene Verfügung betreffend den Zeit- raum ab 1. Juli 2022 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegne- rin zurückgewiesen wird, damit diese den Sachverhalt ab April 2022 bis zum Gutachtenszeitpunkt abkläre und anschliessend den Rentenanspruch ab Juli 2022 bis maximal Ende Mai 2023 neu beurteile. In Bezug auf einen unbefristeten Rentenanspruch unterliegt sie hingegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem teilweisen Obsiegen der Beschwerdeführerin den Parteien hälf- tig, ausmachend je Fr. 400.--, zur Bezahlung auferlegt (vgl. Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der Betrag von Fr. 400.-- ist dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu entnehmen; die Restanz von Fr. 400.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Die Beigeladene hat keine Anträge gestellt und deshalb von vornherein keine Verfahrenskosten zu tragen. 6.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Ver- gleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Dies gilt unabhän- gig davon, ob die Rückweisung beantragt oder ob das entsprechende Be- gehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (SVR 2020 KV Nr. 23 S. 112 E. 11.1). Nach der Rechtsprechung hat die beschwerde- führende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Entsprechend der nicht zu beanstandenden Kostennote von Fürsprecher B.________ vom 19. Oktober 2023 ist die Parteientschädigung für das teil- weise Obsiegen der Beschwerdeführerin auf pauschal Fr. 2'000.-- (inkl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/23/657, Seite 23 Auslagen und MWST) festzusetzen. Diesen Betrag hat die Beschwerde- gegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Ver- fügung der IV-Stelle Bern vom 18. August 2023 insoweit abgeändert, als von 1. September 2021 bis 30. Juni 2022 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht. Betreffend den Zeitraum ab 1. Juli 2022 wird die Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle Bern zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sin- ne der Erwägungen – über den Rentenanspruch neu verfüge. Im Übri- gen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin hälftig, ausmachend je Fr. 400.--, zur Bezahlung auferlegt. Der auf die Beschwerdeführerin entfallende Anteil wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- entnommen und der verbleibende Differenzbetrag von Fr. 400.-- der Beschwerdeführe- rin nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
- Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin einen Teil der Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'000.-- (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen.
- Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - C.________, Leistungen 2. Säule - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/23/657, Seite 24 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 23 657 IV FUE/SVE/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 28. März 2024 Verwaltungsrichter Furrer, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Schwitter A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin C.________ Beigeladene betreffend Verfügung vom 18. August 2023
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/23/657, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1994 geborenen A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) wurden aufgrund des Geburtsgebrechens Ziff. 279 (Coeliakie infolge kon- genitaler Gliadinintoleranz) gemäss Anhang der Verordnung vom 9. De- zember 1985 über Geburtsgebrechen (aGgV; SR 831.232.21; in Kraft ge- standen bis 31. Dezember 2021) am 16. Februar 2010 Leistungen der Eid- genössischen Invalidenversicherung (IV) in Form von medizinischen Mass- nahmen zugesprochen (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerde- gegnerin], Antwortbeilage [AB] 21). Im Februar 2014 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf die Zölia- kie erneut bei der IV zum Leistungsbezug an (AB 53). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen wies die IVB das Leistungsbegehren man- gels Gesundheitsschaden mit Krankheitswert mit Verfügung vom 11. Juni 2014 (AB 66) ab. Auf die im April 2016 neuerliche Anmeldung (AB 68) trat die IVB mangels glaubhaft gemachter Veränderung des Gesundheitszu- stands am 5. Juli 2016 (AB 80) nicht ein. Im September 2018 meldete sich die Versicherte wegen einer Depression abermals zum Leistungsbezug an (AB 84). Die IVB gewährte Frühinterventionsmassnahmen (Job Coaching [AB 118], Ausbildungscoaching [AB 128]), berufliche Massnahmen in Form eines Ausbildungscoachings (AB 139, 147) und einer erstmaligen berufli- chen Ausbildung (AB 154) sowie Integrationsmassnahmen (Coaching für die Suche eines temporären Einsatzplatzes [AB 195]). Aufgrund der ge- sundheitlich instabilen Situation schloss sie die beruflichen Eingliede- rungsmassnahmen mit Mitteilung vom 24. August 2021 (AB 203) ab und prüfte den Rentenanspruch (vgl. AB 207). Im Rahmen dessen veranlasste sie unter anderem eine polydisziplinäre Begutachtung durch die MEDAS D.________ (MEDAS; Gutachten vom 5. April 2023 [AB 294.1]). Mit Vorbe- scheid vom 18. April 2023 (AB 298) stellte die IVB in Aussicht, einen Ren- tenanspruch mangels leistungsrelevanter Änderung zu verneinen. Im Rah- men des Einwandverfahrens (vgl. AB 310) holte die IVB Stellungnahmen bei der MEDAS D.________ ein (Stellungnahmen vom 24. Juli 2023
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/23/657, Seite 3 [AB 317 f.]). Am 18. August 2023 verfügte sie dem Vorbescheid entspre- chend (AB 321). B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________, mit Eingabe vom 15. September 2023 Beschwerde mit folgenden Rechts- begehren:
1. Die Verfügung der IV-Stelle Kanton Bern vom 18. August 2023 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei eine IV-Rente zuzusprechen.
2. Eventualiter sei die Verfügung vom 18. August 2023 aufzuheben und das Verfah- ren an die IV-Stelle zurückzuweisen zu weiteren Abklärungen.
3. Die Ergänzung und Anpassung der Rechtsbegehren bleibt ausdrücklich vorbehal- ten.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Mit Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2023 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Am 19. Oktober 2023 replizierte die Beschwerdeführerin. Mit prozessleitender Verfügung vom 12. Januar 2024 wurde die C.________ zum Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellung- nahme geboten. Die Beigeladene hat sich innert Frist nicht vernehmen las- sen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/23/657, Seite 4 anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 18. August 2023 (AB 321). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerde- führerin. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Mit Blick auf die im September 2018 erfolgte Neuanmeldung zum Leis- tungsbezug (AB 84) fällt der frühestmögliche Rentenbeginn unter Berück- sichtigung der sechsmonatigen Karenzfrist von Art. 29 Abs. 1 IVG und des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/23/657, Seite 5 Wartejahres (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), welches im September 2020 zu lau- fen begann (E. 3.5 hernach), auf den 1. September 2021. Damit ist nach den Bestimmungen des IVG und denjenigen der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis
31. Dezember 2021 gültigen Fassung (fortan: aArt.) zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Trifft dies zu, so erfolgt ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach Alter der Rentenbezügerin gemäss lit. b oder lit. c der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 16. Mai 2023, 8C_608/2022, E. 3.1). Nach lit. c Abs. 1 wird für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 30. Altersjahr noch nicht vollendet haben, die Regelung des Rentenanspruchs nach Art. 28b IVG spätestens 10 Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderung angewendet. Falls der Ren- tenbetrag im Vergleich zum bisherigen Betrag sinkt, wird der versicherten Person der bisherige Betrag solange ausgerichtet, bis sich der Invaliditäts- grad nach Art. 17 Abs. 1 ATSG verändert. Die am TT. MM 1994 geborene Beschwerdeführerin (AB 85) hatte am 1. Januar 2022 das 30. Altersjahr noch nicht vollendet. Sollte seither ein Revisionsgrund eingetreten sein (vgl. E. 3.6 f. hiernach), würde damit das neue, seit 1. Januar 2022 geltende Recht (mit dem Wechsel ins stufenlose Rentensystem) zur Anwendung gelangen (vgl. auch Rz. 9102 und 9201 f. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/23/657, Seite 6 werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). 2.3.1 Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/23/657, Seite 7 2.3.2 Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG (in der seit 1. Januar 2022 gültigen Fassung) wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. 2.4 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades be- reits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV). 2.4.1 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsge- such ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis- sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.4.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/23/657, Seite 8 Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 2.4.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.4.4 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom September 2018 (AB 84) eingetreten und hat den Leistungsanspruch materiell geprüft. Praxisgemäss ist die Eintretensfrage durch das Gericht daher nicht zu be- urteilen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Seit der Verfügung vom 11. Juni 2014 (AB 66), mit der letztmals eine allseitige Überprüfung der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/23/657, Seite 9 Leistungsvoraussetzungen erfolgte, ist – entgegen der Ansicht der Be- schwerdegegnerin (vgl. AB 321 S. 2) – bereits aufgrund der Meningoenze- phalitis und der daraus resultierenden vollständig aufgehobenen Arbeits- fähigkeit von 22. Juli 2021 bis März 2022 (AB 294.1 S. 9 f. Ziff. 4.6 f., 294.5 S. 15 Ziff. 8; vgl. zum Beweiswert der Expertise E. 3.4 hiernach) ein Neu- anmeldungsgrund offenkundig ausgewiesen (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 5102 KSIR). Damit ist der Rentenanspruch allseitig frei zu prüfen (vgl. E. 2.4.4 hiervor). 3.2 In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten vom 5. April 2023 (AB 294.1) samt Stellungnahmen vom
24. Juli 2023 (AB 317 f.). 3.2.1 Im Gutachten vom 5. April 2023 (AB 294.1) wurden in der interdiszi- plinären Gesamtbeurteilung (AB 294.1 S. 5 ff. Ziff. 4) keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 6 Ziff. 4.3): • Anamnestisch: rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD- 10 F33.4); • Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD- 10 Z73) im Sinne einer Akzentuierung von Persönlichkeitszügen mit emotional in- stabiler Komponente; • Leichte kognitive Störung (ICD-10 F06.7) auf dem Niveau einer leichten bis mit- telgradigen neuropsychologischen Störung (Frei et al., 2016) bei Diagnose 4; • Chronische aseptische Meningoenzephalitis, Erstsymptomatik Juli 2021, Ätiolo- gie: am ehesten autoimmun (ICD-10 G04.9); • Cephalgie vom Mischtyp (Spannungskopfschmerz und Migräne ohne Aura; ICD- 10 D44.2); • Zöliakie (ICD-10 K90); • Leichte Steatosis hepatis (ICD-10 K76.1); • Status nach laparoskopischer Hiatushernienoperation mit TOUPET Fundoplicatio sowie Hiatusverschluss am 2. Juli 2021 bei chronischer Refluxerkrankung mit Hi- atushernie; • Status nach akutem Nierenversagen am 7. August 2021; • Status nach laparoskopischer Exstirpation eines Teratoms rechts Ovar am
29. September 2021; • Status nach Candida albicans-Ösophagitis; • Status nach COVID-19-Infektion im August 2022 als Ungeimpfte; • Status nach postpunktionellem Kopfschmerz, Erstdiagnose 2. Januar 2022 (ICD- 10 G97.1); • Aktenanamnestisch Status nach Anorexia nervosa 2011 (ICD-10 F50.0).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/23/657, Seite 10 Die Gutachter führten im Rahmen ihrer Synthese aus, es habe sich fachü- bergreifend keine anhaltend aktive Krankheitsentität mit aktueller Relevanz für die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Beschäf- tigung als ... verifizieren lassen. Allerdings hätten sich anhand testpsycho- logischer Erhebungen Defizite des kognitiven Leistungspotenzials im Sinne einer leichten kognitiven Störung (ICD-10 F06.7) auf dem Niveau einer leichten bis mittelgradigen neuropsychologischen Störung (Frei et al., 2016) offenbart, welche ätiologisch vor dem Hintergrund der chronischen asepti- schen Meningoenzephalitis (ICD-10 G04.9) interpretiert worden seien, je- doch keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ausübten (S. 7 Ziff. 4.3). In Bezug auf das Belastungsprofil wurde festgehalten, dass die Ausübung von Arbeiten im Schicht- bzw. Wechseldienst vermieden werden sollte und ebenso Tätigkeiten mit der Notwendigkeit einer Verarbeitung beständig mündlich präsentierter Informationen (lange Instruktionen, Vorträge) sowie eines permanenten mündlichen Austauschs oder der Teilnahme an Sitzun- gen. Empfehlenswert wäre des Weiteren eine allgemein ruhige, möglichst leise betriebliche Umgebung (S. 8 Ziff. 4.4). Im psychiatrischen Teilgutachten (AB 294.3) wurde in Bezug auf die Dia- gnosen ausgeführt, dass auf Basis der aktuell erhobenen Befunde, eige- nanamnestischer Angaben sowie der zum Untersuchungszeitpunkt verfüg- baren Aktenlage eine anhaltend aktive für die Arbeitsfähigkeit relevante Krankheitsentität des psychiatrischen Fachgebiets nicht habe verifiziert werden können. Schwerpunktmässig aktenanamnestisch habe sich jedoch eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.0) von gegenwärtig remittiertem Status (ICD-10 F33.4) bestätigen lassen, deren charakteristi- sche Beschwerdekomplexe sodann auch etwaig ehemals stattgehabte so- matoforme Begleitfaktoren zuzuordnen blieben. Des Weiteren hätten sich Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD- 10 Z73.0) im Sinne einer Akzentuierung von Persönlichkeitszügen mit emo- tional instabiler Komponente gezeigt, die hingegen aus gutachterlicher Sicht das pathologische Niveau einer entsprechenden Störungsspezifität gemäss den Vorgaben des Katalogs der ICD-10 nicht erreicht hätten (S. 9
f. Ziff. 6.3). In Anlehnung an das Mini-ICF-App lägen bei der Beschwerde- führerin aus klinisch-psychiatrischer Sicht derzeit keine Beeinträchtigungen vor (S. 11 Ziff. 7.2). Es bestehe sowohl in der bisherigen als auch in einer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/23/657, Seite 11 angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. In retrospektiver Be- wertung der Arbeitsfähigkeit könne aus klinisch-psychiatrischer Sicht fest- gestellt werden, dass diese sich – ausserhalb etwaig stattgehabter Hospita- lisations- und sich anschliessender Rekonvaleszenzphasen – seit weitge- hender Remission der basisbildenden affektiven Störungsspezifität durch- gehend auf dem vorab bezeichneten Niveau befunden habe. Im Verlaufs- bericht der psychiatrischen Dienste E.________ vom 27. Dezember 2021 (AB 226) sei diagnostisch eine gegenwärtig noch „mittelgradige (depressiv Episode) ohne psychotische Symptome“ festgestellt und vor diesem Hin- tergrund eine fortbestehend vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden. Aufgrund in den Akten sodann fehlender Detailinformationen zum sich im weitergehenden anamnestischen Verlauf real darstellenden psy- chopathologischen Gesamtgeschehen müsse als finaler Remissionszeit- punkt mit Erreichen einer wieder uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit rein formal das Datum der hiesigen psychiatrischen Begutachtung angenom- men werden. Vor Dezember 2021 seien – bei im damaligen Verlauf ausge- prägter Schwankungsbreite des affektiven Funktionsniveaus der Be- schwerdeführerin – die jeweils seinerzeit aus fachpsychiatrischer Beurtei- lungsperspektive erstellten Arbeits(un)fähigkeitsprofile zu Grunde zu legen. Während stattgehabter Hospitalisations- und sich anschliessenden Rekon- valeszenzphasen bzw. schwerer depressiver Episoden sei die Arbeits- fähigkeit prinzipiell aufgehoben gewesen (S. 11 f. Ziff. 8). Aus internistischer Sicht wurden keine versicherungsmedizinisch relevan- ten Erkrankungen diagnostiziert und sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert (AB 294.4 S. 6 Ziff. 6.1, S. 7 Ziff. 6.3, S. 8 f. Ziff. 8). Im neurologischen Teilgutachten (AB 294.5) wurde dargelegt, dass die ausgeprägten Defizite gemäss der aktuellen neuropsychologischen Begut- achtung im Arbeitsgedächtnis sehr wahrscheinlich auf die chronisch asepti- sche Meningoenzephalitis (mit Erstdiagnose im Juli 2021) zurückzuführen seien. Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit wurden keine ge- stellt (S. 11 f. Ziff. 6.3). Die chronische aseptische Meningoenzephalitis sei bisher leitliniengerecht therapiert worden. Prognostisch sei der weitere Krankheitsverlauf günstig zu sehen, da bis auf leichte neuropsychologische
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/23/657, Seite 12 Störungen kein weiteres objektivierbares neurologisches Defizit bestehe (S. 12 Ziff. 7.1). Die Arbeitsfähigkeit betrage sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit 100 %. Aufgrund der neuropsychologi- schen Untersuchung vom Oktober 2021 sei davon auszugehen, dass seit diesem Zeitpunkt eine Arbeitsfähigkeit in oben beschriebenem Ausmass bestehe. Die Arbeitsfähigkeit vor diesem Zeitpunkt könne nicht genau beur- teilt werden, da zuvor keine neuropsychologische Untersuchung durchge- führt worden sei. Aus isoliert neurologischer Sicht ergebe sich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit von September 2020 bei erstmals dokumentier- ten starken und andauernden Kopfschmerzen noch unklarer Genese bis November 2020 bei regredienten Kopfschmerzen. Des Weiteren habe aus isoliert neurologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab Juli 2021 (22. Juli 2021 Erstdiagnose Meningoenzephalitis) mit im Verlauf fluktuie- render neurologischer Symptomatik und stetiger Kopfschmerzproblematik bis März 2022 bestanden. Seit März 2022 habe sich die Kopfschmerzsym- ptomatik deutlich rückläufig gezeigt und es hätten sich keine neurologi- schen Symptome gezeigt. Ansonsten habe eine vollumfängliche Arbeits- fähigkeit bestanden. Bei einer angepassten Tätigkeit sollte es sich nicht um eine Tätigkeit in Schicht mit Wechseldienst handeln (S. 13 f. Ziff. 8). Im neuropsychologischen Teilgutachten (AB 294.6) wurde in Bezug auf Konsistenz und Plausibilität festgehalten, es gebe keine Hinweise auf eine bewusste, grobe Verfälschung der Befunde. Der klinische Eindruck und die objektivierten Befunde seien in sich stimmig (S. 7 Ziff. 6.2). Diagnostisch bestehe eine leichte bis mittelgradige neuropsychologische Störung. Die aktuellen neuropsychologischen Befunde zeigten ein ausgeprägtes Defizit bei der Verarbeitung von auditiv präsentierten Informationen. Die Be- schwerdeführerin sei nicht in der Lage, längere mehrschrittige mündliche Anweisungen sofort umzusetzen oder einen mündlich vermittelten Text zwischenzuspeichern und diesen sofort wiederzugeben. Dieser Umstand liege in einem ausgeprägten Defizit des verbalen Arbeitsgedächtnisses, welches für das kurzfristige Aufrechterhalten von verbalen und auditiven Informationen verantwortlich sei. Sehr wahrscheinlich seien die ausgepräg- ten Defizite im Arbeitsgedächtnis auf die chronisch aseptische Meningoen- zephalitis zurückzuführen. Dieser Umstand könne mit einer fluktuierenden kognitiven Leistungsfähigkeit im Rahmen der psychiatrischen Symptomatik
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/23/657, Seite 13 sowie der Schmerzsymptomatik erklärt werden (S. 7 f. Ziff. 6.3). Es bestehe sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der neuropsychologischen Untersu- chung vom Oktober 2021 sei davon auszugehen, dass seit diesem Zeit- punkt eine Arbeitsfähigkeit im oben beschriebenen Ausmass bestehe. Die Arbeitsfähigkeit vor Oktober 2021 könne nicht genau beurteilt werden, da zuvor keine neuropsychologischen Untersuchungen durchgeführt worden seien. Es sei jedoch gut möglich, dass die Arbeitsleistung wegen der psy- chischen Faktoren, welche einen Einfluss auf die kognitiven Leistungen haben könnten, vorübergehend leicht reduziert gewesen sei. Falls die Be- schwerdeführerin nicht mehr als ... werde arbeiten können und sie im Rahmen einer Weiter- oder Ausbildung neue Informationen aufnehmen und lernen müsse, wäre es sinnvoll, die Arbeitsgedächtnisleistung zu verbes- sern. Verschiedene Studien hätten zeigen können, dass die Arbeitsge- dächtnisleistung durch ein spezifisches kognitives computergeschütztes Training dauerhaft verbessert werden könne. Eine entsprechende Therapie könne im Rahmen einer Ergotherapie oder einer ambulanten neuropsycho- logischen Behandlung erfolgen (S. 9 ff. Ziff. 8). 3.2.2 In der Stellungnahme vom 24. Juli 2023 (AB 317; vgl. Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 8. Juni 2023 [AB 309]) hielten die Gutachter an der Beurteilung, wonach sich im interdisziplinären Konsens keine Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit habe verifizieren lassen und konseku- tiv auch keine diesbezüglich limitierenden Einschränkungen hätten festge- stellt werden können, fest. Aus gesundheitlicher Sicht sei der Beschwerde- führerin die Wiederaufnahme der Lehrausbildung zur ... mit Nachholung der praktischen Lehrabschlussprüfung trotz der objektivierten kognitiven Defizi- te zumutbar. Dabei sollte ihr aufgrund der sehr wahrscheinlich nach wie vor bestehenden reduzierten kognitiven bzw. mentalen Belastbarkeit ein Nach- teilsausgleich gewährt werden. Es wäre von Vorteil, wenn sie die Prü- fungsaufgabe(n) in schriftlicher Form erhalten würde. Zudem bestehe ein erhöhter Pausenbedarf. Sollte die Belastbarkeit nach wie vor im selben Ausmass reduziert sein, sei mit einem zeitlichen Mehraufwand von 20 bis 30 % zu rechnen. Falls sich die praktische Abschlussprüfung über einen gesamten Tag erstreckte, sollte in Erwägung gezogen werden, diese auf zwei Tage zu verteilen, wenn möglich mit einem Tag Erholung dazwischen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/23/657, Seite 14 3.2.3 In einer weiteren Stellungnahme vom 24. Juli 2023 (AB 318; vgl. Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 4. Juli 2023 [AB 313]) wurde sei- tens der MEDAS D.________ ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin auf die Tonaufnahmen verzichtet habe und diese – entgegen einem irrtüm- lichen Vermerk im Gutachten – entsprechend nicht angefertigt worden sei- en. 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4 Das MEDAS-Gutachten vom 5. April 2023 (AB 294.1) samt Stel- lungnahmen vom 24. Juli 2023 (AB 317 f.) erfüllt grundsätzlich (vgl. aber E. 3.5 f. betreffend den zeitlichen Verlauf der Arbeitsfähigkeit) die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert einer medizini- schen Expertise gestellten Anforderungen. Die Feststellungen beruhen auf eigenen Abklärungen, sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berück- sichtigung der Beschwerden getroffen worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/23/657, Seite 15 gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand werden nach- vollziehbar, umfassend und einlässlich begründet. In somatischer Hinsicht ist das Gutachten zwischen den Parteien zu Recht unbestritten. Gestützt auf die Einschätzung der neurologischen Gutachterin ist erstellt, dass von September bis November 2020 (starke Kopfschmerzen unklarer Genese) und vom 22. Juli 2021 bis März 2022 aufgrund der Me- ningoenzephalitis eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestand (AB 294.1 S. 9 f. Ziff. 4.6 f., 294.5 S. 13 Ziff. 8). In psychiatrischer Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin vor, gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte liege entgegen der gutachterlichen Beurteilung eine rezidivierende depressive Störung mit mittelschweren bis schweren Episoden (ICD-10 F33.1) sowie eine emotional instabile Persön- lichkeitsstörung, Borderline-Typ (ICD-10 F60.31), vor (Beschwerde S. 5 Ziff. 5). Dem kann – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – nicht gefolgt werden. Zunächst ist in Bezug auf die Diagnose einer rezidivierenden de- pressiven Störung mit mittelschweren bis schweren Episoden (ICD-10 F33.1) festzuhalten, dass der psychiatrische Sachverständige diese Dia- gnose – zumindest in retrospektiver Hinsicht – nicht anzweifelte, sondern vielmehr bestätigte, zum Zeitpunkt der Begutachtung aber von einem remit- tierten Status ausging (AB 294.3 S. 9 Ziff. 6.2 f.). Er legte nachvollziehbar dar, dass aufgrund der erhobenen Befunde, eigenanamnestischer Angaben sowie der medizinischen Akten eine anhaltend aktive und für die Arbeits- fähigkeit relevante Krankheitsentität nicht verifizierbar sei (Ziff. 6.3). Diese Einschätzung überzeugt mit Blick auf den von ihm erhobenen psychopatho- logischen Befund, welcher bis auf eine Akzentuierung von Persönlichkeits- zügen mit emotional instabiler Komponente völlig blande war (S. 5 ff. Ziff. 4.3). Im Einklang mit dem als remittiert eingestuften depressiven Ge- schehen gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung spontan an, zurzeit keinerlei psychische Probleme zu haben (S. 2 Ziff. 3.1) und stand sie seit September 2022 auch nicht mehr in regelmässiger psychia- trischer Behandlung (S. 3 und S. 5 Ziff. 3.2). Soweit die Beschwerdeführe- rin vorbringt, abweichend vom Gutachten sei von einer unzweifelhaft beleg- ten emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ auszu- gehen (ICD-10 F60.31), wird in den Berichten der behandelnden Psychiater
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/23/657, Seite 16 zwar das Bestehen einer depressiven Störung durchgehend bescheinigt, nicht aber die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung. Gerade in den neue- ren Berichten der psychiatrischen Dienste E.________ vom 4. August 2022 (AB 267 S. 2 Ziff. 3) und vom 27. Dezember 2021 (AB 226 S. 2 Ziff. 3) wur- de einzig die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, mittel- gradiger Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), gestellt. Zwar wird im Bericht der psychiatrischen Dienste E.________ vom 12. Ok- tober 2021 (AB 255) die Diagnose einer emotional instabilen Persönlich- keitsstörung: Borderline-Typ (ICD-10 F60.31) aufgeführt (S. 2). Allerdings wird diese lediglich als aktenanamnestisch bezeichnet (S. 3), mithin wurde sie gerade nicht auf der Grundlage eigener Befunderhebung hergeleitet. Der psychiatrische Gutachter setzte sich im Rahmen des Gutachtens denn auch differenziert mit der Vordiagnose einer emotional instabilen Persön- lichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.31) auseinander. Er legte dar, dass sich bei der Beschwerdeführerin zwar Probleme in Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung im Sinne einer Akzentuierung von Persönlichkeitszügen mit emotional instabiler Komponente zeigten, diese allerdings das pathologische Niveau einer entsprechenden Störungs- spezifität gemäss den Vorgaben der ICD-10 nicht erreichten (AB 294.3 S. 9 f. Ziff. 6.2 f.). Dies überzeugt, umso mehr, als die Beschwerdeführerin bewusste Kenntnisse von stattgehabten raptusartigen Impulskontrollverlus- ten oder gar selbstverletzenden Verhaltenstendenzen gegenüber dem Sachverständigen verneinte (S. 9 Ziff. 6.1). Die den Akten zugrunde lie- genden Berichte enthalten im Übrigen keine Aspekte, welche im Rahmen der Begutachtung nicht gewürdigt worden wären (vgl. SVR 2021 IV Nr. 10 S. 29 E. 5.7, 2019 UV Nr. 31 S. 117 E. 3). Schliesslich ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die psychiatrische Exploration dem Sachver- ständigen von der Natur der Sache her immer einen gewissen Spielraum eröffnet, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Inter- pretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte
– wie hier – lege artis vorgegangen ist (SVR 2020 IV Nr. 69 S. 241 E. 4.1, 2018 IV Nr. 77 S. 255 E. 6.3). Was die im Rahmen des Beschwerdeverfah- rens eingereichten medizinischen Berichte bzw. ärztlichen Zeugnisse anbe- langt (vgl. Akten der Beschwerdeführerin, Beschwerdebeilage [BB] 3 ff.), datieren diese allesamt nach Verfügungserlass (vgl. zum massgebenden Sachverhalt BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213, 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/23/657, Seite 17 V 138 E. 2.1 S. 140; SVR 2022 UV Nr. 46 S. 185 E. 6.3.1) und erlauben auch keine Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Ver- waltungsverfahrens bestehende Situation (SVR 2008 IV Nr. 8 S. 25 E. 3.4), abgesehen davon, dass als Hauptdiagnose der Verdacht auf einen Status migränosus gestellt wurde (BB 3). Mithin bestehen keine Zweifel an der psychiatrischen gutachterlichen Einschätzung. Gestützt auf das MEDAS-Gutachten ist somit erstellt, dass bei der Be- schwerdeführerin im Zeitpunkt der Begutachtung keine Diagnose mit Aus- wirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden konnte (AB 294.1 S. 6 Ziff. 4.3), womit eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestand. Retroperspektiv wurde jedoch eine rezidivierende depressive Störung bestätigt (AB 294.3 S. 9 Ziff. 6.2), wobei betreffend die Arbeitsfähigkeit die echtzeitlichen Attes- te als massgeblich erachtet wurden (AB 294.1 S. 9 Ziff. 4.6). Aus neurolo- gischer Sicht wurde eine chronische aseptische Meningoenzephalitis mit Erstsymptomatik im Juli 2021 bestätigt (AB 294.1 S. 6 Ziff. 4.3; 294.5 S. 11 Ziff. 6.3) und infolgedessen von Juli 2021 bis März 2022 eine vollständig aufgehobene Arbeitsfähigkeit attestiert. Weiter bestätigte der neurologische Gutachter eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund von starken und an- dauernden Kopfschmerzen von September bis November 2020 (AB 294.5 S. 13 Ziff. 8; 294.1 S. 9 Ziff. 4.6). 3.5 Nach dem unter E. 3.4 hiervor Dargelegten war die Beschwerdefüh- rerin gemäss Einschätzung der Experten spätestens im Zeitpunkt der gut- achterlichen Untersuchung in jeglicher Tätigkeit vollständig arbeitsfähig, was das Entstehen eines Rentenanspruchs zu diesem Zeitpunkt aussch- liesst. Ein Rentenanspruch ist indes für die Zeit vor der Begutachtung zu prüfen. Soweit die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung die Erfüllung des sog. Wartejahrs (vgl. E. 2.3 hiervor) verneinte (AB 321 S. 2; vgl. auch Beschwerdeantwort S. 6 Ziff. 19), kann ihr nicht gefolgt wer- den. Aktenmässig ist gestützt auf die im MEDAS-Gutachten aus neurologi- scher Sicht attestierten Arbeitsunfähigkeiten, die vom psychiatrischen Ex- perten als massgeblich qualifizierten echtzeitlichen fachpsychiatrischen Arbeitsfähigkeitseinschätzungen sowie die aufgrund stationären Aufenthal- ten und Operationen resultierenden Einschränkungen ausgewiesen, dass
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/23/657, Seite 18 die Beschwerdeführerin von September 2020 bis 1. März 2022 durchge- hend zu 100 % arbeitsunfähig war: Fachdisziplin Arbeits- unfähigkeit Von bis Aktenfundstelle Neurologie 100 % 01.09.2020 30.11.2020 AB 294.1 S. 9 Psychiatrie 100 % 23.09.2020 26.10.2020 AB 170 S. 1 Psychiatrie 100 % 01.10.2020 14.10.2020/ 13.11.2020 AB 169 S. 3, 171 S. 4 Psychiatrie 100 % 15.10.2020 29.10.2020 AB 169 S. 4 Psychiatrie 100 % 28.10.2020 30.11.2020 AB 169 S. 6 Neurologie 100 % 28.10.2020 18.11.2020 AB 173 S. 1 Psychiatrie 100 % 30.10.2020 13.11.2020 AB 169 S. 5 Psychiatrie 100 % 01.12.2020 31.12.2020 AB 167 S. 2, 169 S. 7 Psychiatrie 100 % 01.01.2021 17.01.2021 AB 174 S. 2 Psychiatrie 100 % 18.01.2021 31.01.2021 AB 179 S. 2 Psychiatrie 100 % 01.02.2021 28.02.2021 AB 180 S. 2 Psychiatrie 100 % 01.03.2021 14.03.2021 AB 183 S. 2 Psychiatrie 100 % 15.03.2021 15.04.2021 AB 184 S. 2 Psychiatrie 100 % 16.04.2021 15.05.2021 AB 185 S. 2 Psychiatrie 100 % 16.05.2021 15.06.2021 AB 186 S. 2 Psychiatrie 100 % 16.06.2021 16.07.2021 AB 190 S. 2 Viszeralchirurgie 100 % 02.07.2021 30.07.2021 AB 194 S. 2 i.V.m.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/23/657, Seite 19 191 Neurologie 100 % 22.07.2021 01.03.2022 AB 294.5 S. 15 Zwar war die Beschwerdeführerin nach der Neuanmeldung im September 2018 (AB 84) bereits vor September 2020 zweitweise arbeitsunfähig (vgl. etwa AB 90.2 S. 2 Ziff. 6, 112). Allerdings kam es dabei zu wesentlichen Unterbrüchen i.S.v. Art. 29ter IVV. Mit der von 1. September 2020 bis und mit März 2022 vollständigen Arbeitsunfähigkeit war das Wartejahr Ende August 2021 vollendet (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG). Im Anschluss bestand sowohl aus psychiatrischer (vgl. AB 224 S. 11, 226 S. 4 Ziff. 11, 230 S. 2) als auch aus neurologischer Sicht (AB 294.5 S. 15) eine vollständige Ar- beitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit. Folge dessen kann auf die Durch- führung eines Einkommensvergleichs verzichtet werden und hat die Be- schwerdeführerin ab 1. September 2021 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. E. 2.3.1 hiervor). Neurologischerseits dauerte die vollständige Arbeitsunfähigkeit gestützt auf die gutachterliche Einschätzung bis März 2022 (AB 294.5 S. 15 Ziff. 8). In Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand lässt sich den Akten ent- nehmen, dass seitens der psychiatrischen Dienste E.________ eine Ar- beitsunfähigkeit von 100 % von 1. März bis 1. August 2022 attestiert wurde (AB 245 ff.), ohne dass diese Arbeitsunfähigkeit näher begründet wurde. Im Verlaufsbericht der psychiatrischen Dienste E.________ vom 4. August 2022 (AB 267) wurde über einen am 29. Juli 2022 stattgehabten „no-show“ rapportiert, weswegen die aktuellen Diagnosen nicht beurteilbar seien (S. 2 Ziff. 3), und von einer zuletzt 100%igen Arbeitsunfähigkeit, wobei diese vornehmlich durch die somatische Situation beeinflusst werde (S. 3 Ziff. 11). Aufgrund der offenkundig fehlenden Detailinformationen zum Ver- lauf legte der psychiatrische Gutachter als finalen Remissionszeitpunkt des depressiven Geschehens schliesslich das Datum der psychiatrischen Be- gutachtung zu Grunde (6. Februar 2023; AB 294.3 S. 11 f. Ziff. 8 i.V.m. AB 294.1 S. 3 Ziff. 2). Dies überzeugt indes nicht, nahm die Beschwerde- führerin doch bereits Ende Juli 2022 ihre Behandlung bei den psychiatri- schen Diensten E.________ nicht mehr wahr und gab sie gegenüber dem Gutachter an, die psychotherapeutische Behandlung per September 2022
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/23/657, Seite 20 aufgegeben zu haben (AB 294.3 S. 3 Ziff. 3.2). Damit bestehen erhebliche Zweifel an einem erheblichen Leidensdruck und einer massgeblich psychi- schen Einschränkung in diesem Zeitraum, sodass nicht ohne Weiteres von einer bis zum 6. Februar 2023 bestehenden Arbeitsunfähigkeit aus psychi- schen Gründen ausgegangen werden kann. Insoweit ist der medizinische Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt und kann der Zeitpunkt der Remission des depressiven Geschehens nicht festgelegt werden und damit ebenso wenig, bis wann der Rentenanspruch andauerte. Die Beschwerde- gegnerin hat diesbezüglich den Sachverhalt weiter abzuklären, wozu na- mentlich die – diese Zeitspanne betreffenden – vollständigen Behand- lungsunterlagen inklusive Krankengeschichten der zuletzt behandelnden psychiatrischen Fachpersonen der psychiatrischen Dienste E.________ und des Spitals F.________ sowie gegebenenfalls des Hausarztes Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, einzuholen sind. 3.6 Mithin stellte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfü- gung vom 18. August 2023 (AB 321) auf eine Administrativexpertise ab, die zwar eine verlässliche Grundlage für die Beurteilung des medizinischen Sachverhalts und damit der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bis März 2022 sowie ab dem Begutachtungszeitpunkt darstellt, aber in Bezug auf die Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit für die Zeit dazwischen nicht genügt. Damit hat sie den Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG) ver- letzt. Erforderlich ist somit – nach vorgängiger Einholung der detaillierten Behandlungsunterlagen über den Verlauf des psychischen Gesundheitszu- standes – eine Ergänzung des psychiatrischen MEDAS-Gutachtens (AB 294.3). Weil lediglich eine Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100, 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264; SVR 2016 IV Nr. 4 S. 12 E. 3.1), besteht kein Anlass für das Einholen eines Gerichtsgutachtens (ERIK FURRER, Rechtliche und praktische Aspekte auf dem Weg zum Gerichtsgutachten in der Invalidenversicherung, in SZS 2019 S. 4 mit Hinweisen). 3.7 Nach dem hiervor Dargelegten bestand so oder anders – nach be- standenem Wartejahr – ab 1. September 2021 eine vollständige Arbeitsun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/23/657, Seite 21 fähigkeit, welche zumindest bis Ende März 2022 andauerte. Mithin hat die Beschwerdeführerin – selbst wenn von einer vollständig wiederhergestell- ten Arbeitsfähigkeit (frühestens) per April 2022 auszugehen wäre, was der- zeit jedoch offen ist – unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV von
1. September 2021 bis mindestens 30. Juni 2022 Anspruch auf eine befris- tete ganze Invalidenrente. 4. Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom 18. August 2023 (AB 321) in teilweiser Gutheissung der Beschwerde insoweit abzuändern, als die Beschwerdeführerin von 1. September 2021 bis 30. Juni 2022 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % Anspruch auf eine ganze Rente hat. Be- treffend den Zeitraum ab 1. Juli 2022 ist die Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese in Nachachtung der Untersuchungsmaxime (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG) die zur Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführe- rin erforderlichen medizinischen Behandlungsunterlagen ab April 2022 bis Februar 2023 einhole, anschliessend bei der MEDAS D.________ eine Ergänzung des psychiatrischen Teilgutachtens veranlasse und hiernach über den Rentenanspruch ab Juli 2022 bis maximal Ende Mai 2023 neu verfüge. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 5. Das Dokument AB 170 S. 5-8 betrifft nicht die Beschwerdeführerin, wes- halb die Beschwerdegegnerin das entsprechende Dokument aus den Akten zu entfernen hat. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Strei- tigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kos- tenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/23/657, Seite 22 Die Beschwerdeführerin obsiegt insoweit, als ihr in Abänderung der ange- fochtenen Verfügung von 1. September 2021 bis 30. Juni 2022 eine ganze Rente zugesprochen und die angefochtene Verfügung betreffend den Zeit- raum ab 1. Juli 2022 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegne- rin zurückgewiesen wird, damit diese den Sachverhalt ab April 2022 bis zum Gutachtenszeitpunkt abkläre und anschliessend den Rentenanspruch ab Juli 2022 bis maximal Ende Mai 2023 neu beurteile. In Bezug auf einen unbefristeten Rentenanspruch unterliegt sie hingegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem teilweisen Obsiegen der Beschwerdeführerin den Parteien hälf- tig, ausmachend je Fr. 400.--, zur Bezahlung auferlegt (vgl. Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der Betrag von Fr. 400.-- ist dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu entnehmen; die Restanz von Fr. 400.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Die Beigeladene hat keine Anträge gestellt und deshalb von vornherein keine Verfahrenskosten zu tragen. 6.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Ver- gleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Dies gilt unabhän- gig davon, ob die Rückweisung beantragt oder ob das entsprechende Be- gehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (SVR 2020 KV Nr. 23 S. 112 E. 11.1). Nach der Rechtsprechung hat die beschwerde- führende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Entsprechend der nicht zu beanstandenden Kostennote von Fürsprecher B.________ vom 19. Oktober 2023 ist die Parteientschädigung für das teil- weise Obsiegen der Beschwerdeführerin auf pauschal Fr. 2'000.-- (inkl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/23/657, Seite 23 Auslagen und MWST) festzusetzen. Diesen Betrag hat die Beschwerde- gegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Ver- fügung der IV-Stelle Bern vom 18. August 2023 insoweit abgeändert, als von 1. September 2021 bis 30. Juni 2022 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht. Betreffend den Zeitraum ab 1. Juli 2022 wird die Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle Bern zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sin- ne der Erwägungen – über den Rentenanspruch neu verfüge. Im Übri- gen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin hälftig, ausmachend je Fr. 400.--, zur Bezahlung auferlegt. Der auf die Beschwerdeführerin entfallende Anteil wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- entnommen und der verbleibende Differenzbetrag von Fr. 400.-- der Beschwerdeführe- rin nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin einen Teil der Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'000.-- (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):
- Fürsprecher B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- C.________, Leistungen 2. Säule
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/23/657, Seite 24 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.