Verfügung vom 24. Juli 2023
Sachverhalt
A. Der im März 2008 geborene A.________ (Versicherter) wurde von seinen Eltern zwei Wochen nach der Geburt bei der Eidgenössischen Invaliden- versicherung (IV) zum Leistungsbezug angemeldet (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1). Die IVB sprach zunächst medizinische Massnahmen zur Behandlung der Geburts- gebrechen Ziff. 498 des Anhangs der Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Geburtsgebrechen (GgV; SR 831.232.21 [in Kraft bis 31. Dezember 2021; AS 2021 706]; seit 1. Januar 2022 Verordnung vom 3. November 2021 des Eidgenössischen Departements des Innern [EDI] über Geburts- gebrechen [GgV-EDI; SR 831.232.211]; Schwere neonatale metabolische Störungen [AB 7]) und Ziff. 387 GgV (Angeborene Epilepsie [AB 8]) zu, später dann auch für die Behandlung der Geburtsgebrechen Ziff. 395 GgV (Leichte cerebrale Bewegungsstörungen [AB 14]) und Ziff. 355 GgV (Krypt- orchismus [AB 20]). Anlässlich der Revisionen in den Jahren 2013 und 2018 wurde die Kostengutsprache für medizinische Massnahmen zur Be- handlung des Geburtsgebrechens Ziff. 387 GgV erneuert (AB 32 f. und AB 77). Am 6. Oktober 2022 ersuchten die Eltern des Versicherten die IVB um Prü- fung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 387 GgV-EDI (AB 92). Gestützt auf einen dar- aufhin erstellten Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung für minderjähri- ge Versicherte (AB 100) stellte die IVB dem Versicherten mit Vorbescheid vom 15. März 2023 (AB 101) die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades ab 7. Oktober 2021 in Aussicht. Dage- gen erhob der Versicherte – vertreten durch D.________, MLaw E.________ – Einwand und beantragte eine rückwirkende Ausrichtung von Hilflosenentschädigung bereits vor Oktober 2021 (AB 102 und AB 107). Nach Einholen einer Stellungnahme des Abklärungsdienstes (AB 108) ver- fügte die IVB am 24. Juli 2023 (AB 109) dem Vorbescheid entsprechend und sprach die Hilflosenentschädigung ab dem 7. Oktober 2021 zu, ver- neinte jedoch einen Anspruch vor diesem Datum.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2023, IV/23/655, Seite 3 B. Hiergegen erhob der Versicherte – gesetzlich vertreten durch seine Eltern B.________, diese wiederum vertreten durch Rechtsanwalt C.________ – am 14. September 2023 Beschwerde. Beantragt wird die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung bei Hilflosigkeit leichten Grades bereits ab dem
7. Oktober 2017. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2023 schliesst die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 24. Juli 2023 (AB 109).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2023, IV/23/655, Seite 4 In anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht liegt ein Rechtsverhältnis vor, wenn rückwirkend eine abgestufte und/oder befristete Hilflosenentschädigung zugesprochen wird. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen blieben (BGE 125 V 413; AHI 2001 S. 278 E. 1a; SVR 2019 IV Nr. 33 S. 100 E. 3.2). Streitig und zu prüfen ist demnach der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades und dabei insbesondere, ob ein solcher Anspruch bereits vor Oktober 2021 bestanden hat.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete und/oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705) in Kraft getreten. In zeitlicher Hin- sicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Die angefochtene Verfügung datiert zwar vom 24. Juli 2023 (AB 109), der frühestmögliche Beginn des Anspruchs lag jedoch vor dem 1. Januar 2022 (vgl. E. 3.4 hiernach), weshalb grundsätzlich die Bestimmungen des IVG nach altem, in der bist 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung (nachfolgend aArt.) massgeblich sind. Allerdings brachte die Weiterentwick- lung der IV in Bezug auf die Hilflosenentschädigung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtslage (vgl. E. 3.3.1 hiernach).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2023, IV/23/655, Seite 5 2.2 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 IVG). Für minderjährige Versicherte bestehen besondere Voraussetzungen (vgl. Art. 42bis IVG). Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der per- sönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Es ist zu unterscheiden zwi- schen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). 2.3 2.3.1 Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders auf- wändigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren kör- perlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 IVV). 2.3.2 Nach der herrschenden Praxis (BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen relevant:
- Ankleiden, Auskleiden;
- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
- Essen;
- Körperpflege;
- Verrichtung der Notdurft;
- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2023, IV/23/655, Seite 6 2.3.3 Bei Minderjährigen ist nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und per- sönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen (Art. 37 Abs. 4 IVV). 3. 3.1 Der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädi- gung hat die Beschwerdegegnerin gestützt auf verschiedene medizinische Berichte (vgl. E. 3.4 hiernach) und insbesondere gestützt auf den Ab- klärungsbericht Hilflosenentschädigung für minderjährige Versicherte vom
10. März 2023 (AB 100) und die Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 5. Juli 2023 (AB 108) geprüft. Dabei hat sich ergeben, dass der Be- schwerdeführer seit jeher auf eine dauernde, persönliche Überwachung angewiesen ist (AB 100 S. 5 Ziff. 2.3.3). Eine solche ist jedoch in der Regel erst ab dem sechsten Geburtstag zu berücksichtigen, beim Beschwerde- führer also frühestens seit März 2014 (Anhang III des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Hilflosig- keit in der Invalidenversicherung [KSIH] in der ab 1. Juli 2020 gültig gewe- senen Fassung, heute Anhang II des seit 1. Januar 2022 in Kraft stehen- den Kreisschreibens des BSV über Hilflosigkeit [KSH]). Der Beschwerde- führer ist zudem seit März 2018 auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe im Bereich der Körperpflege angewiesen (AB 100 S. 3 Ziff. 2.1.4 und S. 6). Dass damit grundsätzlich die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hilflo- senentschädigung bei Hilflosigkeit leichten Grades erfüllt sind (vgl. E. 2.3 hiervor), ist zwischen den Parteien unbestritten und es bestehen auch kei- ne Hinweise auf klar feststellbare Fehleinschätzungen der Beschwerde- gegnerin bzw. ihres Abklärungsdienstes, so dass darauf abzustellen ist. 3.2 Der Beschwerdeführer macht indessen geltend, die Beschwerde- gegnerin wäre seit Jahren, spätestens aber nach Eingang des Verlaufsbe- richts vom 6. Juli 2018 (AB 74) verpflichtet gewesen, die Hilflosigkeit von sich aus näher abzuklären, mithin sei bereits per Oktober 2017 ein An- spruch auf Nachzahlung der Hilflosenentschädigung entstanden (Be- schwerde Rechtsbegehren und S. 6). Zu prüfen ist deshalb weiter, ab wel-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2023, IV/23/655, Seite 7 chem Zeitpunkt dem Beschwerdeführer eine Hilflosenentschädigung aus- zurichten ist. 3.3 3.3.1 Nach aArt. 42 Abs. 4 IVG wird die Hilflosenentschädigung frühes- tens ab der Geburt und spätestens bis Ende des Monats gewährt, in wel- chem vom Rentenvorbezug gemäss Art. 40 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10) Gebrauch gemacht oder in welchem das Rentenalter erreicht wird. Der Anspruchsbeginn richtet sich nach Vollendung des ersten Lebensjahres nach Art. 29 Abs. 1 IVG. Entgegen dem wörtlich verstandenen Verweis in aArt. 42 Abs. 4 IVG richte- te sich bereits unter dem bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Recht der zeitliche Beginn des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung nicht nach Art. 29 Abs. 1 IVG. Vielmehr gelangte nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sinngemäss die Bestimmung zu den Anspruchsvorausset- zungen für eine Rente zur Anwendung. Demnach entstand der Anspruch auf Hilflosenentschädigung analog zu Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG im Zeitpunkt, in dem die Hilflosigkeit während eines Jahres ohne wesentlichen Unter- bruch gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird, ohne dass dabei die Karenzfrist von Art. 29 Abs. 1 IVG zur Anwendung gelangen wür- de (BGE 137 V 351 E. 5.1 S. 361, vgl. dazu die neue Formulierung von Art. 42 Abs. 4 IVG in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung). 3.3.2 Der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge erlischt fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag ge- schuldet war (Art. 24 Abs. 1 ATSG). Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, auf medizinische Massnahmen oder auf Hilfsmittel mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung gel- tend, so wird die Leistung in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen (Art. 48 Abs. 1 IVG). 3.3.3 Praxisgemäss wahrt die versicherte Person mit ihrer Anmeldung nicht nur jene Ansprüche, die sie ausdrücklich auf dem Anmeldeformular
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2023, IV/23/655, Seite 8 aufzählt. Vielmehr umfasst eine Anmeldung alle Ansprüche, die nach Treu und Glauben mit dem angemeldeten Risikoeintritt in Zusammenhang ste- hen. Die im Anschluss an ein Leistungsgesuch durchzuführenden Ab- klärungen der Verwaltung erstrecken sich jedoch nur auf die vernünftiger- weise mit dem vorgetragenen Sachverhalt und allfälligen bisherigen oder neuen Akten in Zusammenhang stehenden Leistungen. Wird später gel- tend gemacht, es bestehe noch Anspruch auf eine andere Versicherungs- leistung, so ist nach den gesamten Umständen des Einzelfalles im Lichte von Treu und Glauben zu prüfen, ob jene frühere ungenaue Anmeldung auch den zweiten, allenfalls später substantiierten Anspruch umfasst (BGE 121 V 195 E. 2 S. 197; SVR 2013 AHV Nr. 12 S. 47 E. 3.2). 3.4 Nach Vollendung des sechsten Lebensjahres am 15. März 2014 bis zur Anmeldung zum Bezug von Hilflosenentschädigung im Oktober 2022 (AB 92) hatte sich die Beschwerdegegnerin nebst der periodischen Verlän- gerung der Kostengutsprache für medizinische Massnahmen (AB 71, AB 77) nur mit dem Antrag auf Übernahme der Kosten für Ergotherapie zu befassen (AB 34 f. und AB 65). Entsprechend sind über die Jahre nur ver- einzelt Berichte von behandelnden Ärztinnen und Ärzten eingegangen. Darin finden sich keinerlei Hinweise darauf, dass beim Beschwerdeführer eine über ein mit Kindern im gleichen Alter vergleichbares Ausmass hin- ausgehende Hilflosigkeit bestand. Vielmehr hat Prof. Dr. med. F.________, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, Klinik G.________ am Spital H.________, im Verlaufsbericht vom 9. Juli 2013 (AB 31 Ziff. 4) festgehal- ten, dass sich der behinderungsbedingte Mehraufwand an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung nicht geändert habe, nachdem von den behan- delnden Kinderärzten bis dahin ein erhöhter Bedarf an Hilfeleistung oder persönlicher Überwachung verneint, beziehungsweise nicht erwähnt wor- den war (AB 13 S. 2 Ziff. 1.8 und AB 19 S. 2 Ziff. C.5). Auch im Rahmen der von der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem Kostengut- sprachegesuch für Ergotherapie getätigten Abklärungen verneinten die Fachärzte der Klinik G.________ des Spitals H.________ im Bericht vom
7. Mai 2014 den Bedarf an persönlicher Überwachung explizit (AB 53 S. Ziff. 1.8). Im nachfolgenden Verlaufsbericht vom 6. Juli 2018 (AB 74) berichtete Dr. med. F.________ von einem verbesserten Gesundheitszu- stand (Ziff. 1) und bejahte die Frage, ob der Beschwerdeführer in alltägli-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2023, IV/23/655, Seite 9 chen Lebensverrichtungen auf Hilfe von Drittpersonen angewiesen sei und präzisierte, dass er "etwas mehr Hilfe für Alltagstätigkeiten als gleichaltrige Kinder" brauche. Gleichzeitig hielt sie aber auch fest, dass sich eine zu- nehmende Verbesserung zeige (S. 2 Ziff. 5). Schliesslich berichtete auch die Kinderärztin der Klinik G.________ im Verlaufsbericht vom 27. Januar 2020 von einem stationären Gesundheitszustand und verneinte den Bedarf an persönlicher Überwachung und Hilfeleistung (AB 81 S. 2 Ziff. 6). Aus den verfügbaren medizinischen Unterlagen ergeben sich damit keinerlei ausreichend konkrete Hinweise für eine über ein mit Kindern im gleichen Alter vergleichbares Ausmass hinausgehende Hilfsbedürftigkeit, welche die Beschwerdegegnerin bereits vor dessen Anmeldung im Jahr 2022 unter Berücksichtigung des Untersuchungsgrundsatzes vernünftigerweise hätten veranlassen müssen, den Anspruch des Beschwerdeführers auf Hilflosen- entschädigung von Amtes wegen zu prüfen (vgl. Entscheid des Bundesge- richts vom 16. August 2011, 9C_206/2011, E. 3.3 und E. 4.2). Allein der nicht weiter präzisierte Hinweis auf eine "etwas erhöhte" Hilfsbedürftigkeit im Kurzbericht vom 6. Juli 2018 (AB 74 S. 2 Ziff. 5), vermag daran nichts zu ändern, insbesondere da an gleicher Stelle die Aussage mit dem Verweis auf eine Verbesserung der Situation relativiert wurde. Mangels klaren, un- missverständlichen Hinweisen auf einen notwendigen Bedarf an Hilfeleis- tungen in erheblichem Masse, war die Beschwerdegegnerin deshalb selbst unter dem Aspekt von Treu und Glauben nicht verpflichtet, den Anspruch auf Hilfeleistung des Beschwerdeführers von Amtes wegen zu prüfen (vgl. E. 3.3.3 hiervor). Vielmehr liegt mit dem Gesuch vom 6. Oktober 2022 eine verspätete Anmeldung gemäss Art. 48 Abs. 1 IVG vor (vgl. E. 3.2.2 hier- vor), weshalb die Beschwerdegegnerin den Anspruchsbeginn offensichtlich zu Recht auf Oktober 2021 festgesetzt hat (vgl. auch aRz. 2029 KSIH, heu- te Rz. 6015 KSH). 3.5 Bezüglich der auf den 7. Oktober 2021 festgesetzten Nachzahlung der Hilflosenentschädigung (AB 109) bleibt festzuhalten, dass nach Art. 35 Abs. 1 IVV der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, ent- steht. Bei einer Nachzahlung gemäss Art. 48 Abs. 1 IVG sind zudem die ganzen zwölf der Geltendmachung des Anspruchs vorausgehenden Mona-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2023, IV/23/655, Seite 10 te auszurichten, weshalb vorliegend die Nachzahlung offensichtlich mit Wirkung ab dem 1. und nicht erst ab dem 7. Oktober 2021 zu erfolgen hat. 4. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdeführerin den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit leichten Grades zu Recht auf Oktober 2021 festgelegt. Die Verfügung vom 24. Juli 2023 (AB 109) ist je- doch in teilweiser Gutheissung dahingehend abzuändern, als die Nachzah- lung bereits ab dem 1. Oktober 2021 und nicht wie verfügt ab dem 7. Okto- ber 2021 auszurichten ist. Insoweit erweist sich die Beschwerde als offen- sichtlich begründet. Im Übrigen ist sie als offensichtlich unbegründet abzu- weisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1'000.– festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.–, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt. Dadurch, dass die Hilflosenentschädigung alleine sechs Tage und nicht – wie beschwerdeweise beantragt – vier Jahre früher aus- gerichtet wird (vgl. E. 3.5 hiervor), ist das teilweise Obsiegen des Be- schwerdeführers derart gering, dass sich eine Ausscheidung von Kosten nicht rechtfertigt. Die Verfahrenskosten werden dem vom Beschwerdefüh- rer geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 5.2 Aufgrund des marginalen Obsiegens hat der Beschwerdeführer kei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Die überwiegend obsiegende Be- schwerdegegnerin hat als öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons Bern
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2023, IV/23/655, Seite 11 ebenfalls keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
Dispositiv
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Ver- fügung der IV-Stelle Bern insofern abgeändert, als der Beschwerdefüh- rer bereits ab dem 1. Oktober 2021 Anspruch auf eine Hilflosenent- schädigung bei einer Hilflosigkeit leichten Grades hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt C.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 23 655 IV SCP/REL/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 23. November 2023 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Bischof A.________ gesetzlich vertreten durch seine Eltern B.________ vertreten durch Rechtsanwalt C.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 24. Juli 2023
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2023, IV/23/655, Seite 2 Sachverhalt: A. Der im März 2008 geborene A.________ (Versicherter) wurde von seinen Eltern zwei Wochen nach der Geburt bei der Eidgenössischen Invaliden- versicherung (IV) zum Leistungsbezug angemeldet (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1). Die IVB sprach zunächst medizinische Massnahmen zur Behandlung der Geburts- gebrechen Ziff. 498 des Anhangs der Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Geburtsgebrechen (GgV; SR 831.232.21 [in Kraft bis 31. Dezember 2021; AS 2021 706]; seit 1. Januar 2022 Verordnung vom 3. November 2021 des Eidgenössischen Departements des Innern [EDI] über Geburts- gebrechen [GgV-EDI; SR 831.232.211]; Schwere neonatale metabolische Störungen [AB 7]) und Ziff. 387 GgV (Angeborene Epilepsie [AB 8]) zu, später dann auch für die Behandlung der Geburtsgebrechen Ziff. 395 GgV (Leichte cerebrale Bewegungsstörungen [AB 14]) und Ziff. 355 GgV (Krypt- orchismus [AB 20]). Anlässlich der Revisionen in den Jahren 2013 und 2018 wurde die Kostengutsprache für medizinische Massnahmen zur Be- handlung des Geburtsgebrechens Ziff. 387 GgV erneuert (AB 32 f. und AB 77). Am 6. Oktober 2022 ersuchten die Eltern des Versicherten die IVB um Prü- fung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 387 GgV-EDI (AB 92). Gestützt auf einen dar- aufhin erstellten Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung für minderjähri- ge Versicherte (AB 100) stellte die IVB dem Versicherten mit Vorbescheid vom 15. März 2023 (AB 101) die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades ab 7. Oktober 2021 in Aussicht. Dage- gen erhob der Versicherte – vertreten durch D.________, MLaw E.________ – Einwand und beantragte eine rückwirkende Ausrichtung von Hilflosenentschädigung bereits vor Oktober 2021 (AB 102 und AB 107). Nach Einholen einer Stellungnahme des Abklärungsdienstes (AB 108) ver- fügte die IVB am 24. Juli 2023 (AB 109) dem Vorbescheid entsprechend und sprach die Hilflosenentschädigung ab dem 7. Oktober 2021 zu, ver- neinte jedoch einen Anspruch vor diesem Datum.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2023, IV/23/655, Seite 3 B. Hiergegen erhob der Versicherte – gesetzlich vertreten durch seine Eltern B.________, diese wiederum vertreten durch Rechtsanwalt C.________ – am 14. September 2023 Beschwerde. Beantragt wird die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung bei Hilflosigkeit leichten Grades bereits ab dem
7. Oktober 2017. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2023 schliesst die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 24. Juli 2023 (AB 109).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2023, IV/23/655, Seite 4 In anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht liegt ein Rechtsverhältnis vor, wenn rückwirkend eine abgestufte und/oder befristete Hilflosenentschädigung zugesprochen wird. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen blieben (BGE 125 V 413; AHI 2001 S. 278 E. 1a; SVR 2019 IV Nr. 33 S. 100 E. 3.2). Streitig und zu prüfen ist demnach der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades und dabei insbesondere, ob ein solcher Anspruch bereits vor Oktober 2021 bestanden hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete und/oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705) in Kraft getreten. In zeitlicher Hin- sicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Die angefochtene Verfügung datiert zwar vom 24. Juli 2023 (AB 109), der frühestmögliche Beginn des Anspruchs lag jedoch vor dem 1. Januar 2022 (vgl. E. 3.4 hiernach), weshalb grundsätzlich die Bestimmungen des IVG nach altem, in der bist 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung (nachfolgend aArt.) massgeblich sind. Allerdings brachte die Weiterentwick- lung der IV in Bezug auf die Hilflosenentschädigung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtslage (vgl. E. 3.3.1 hiernach).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2023, IV/23/655, Seite 5 2.2 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 IVG). Für minderjährige Versicherte bestehen besondere Voraussetzungen (vgl. Art. 42bis IVG). Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der per- sönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Es ist zu unterscheiden zwi- schen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). 2.3 2.3.1 Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders auf- wändigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren kör- perlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 IVV). 2.3.2 Nach der herrschenden Praxis (BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen relevant:
- Ankleiden, Auskleiden;
- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
- Essen;
- Körperpflege;
- Verrichtung der Notdurft;
- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2023, IV/23/655, Seite 6 2.3.3 Bei Minderjährigen ist nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und per- sönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen (Art. 37 Abs. 4 IVV). 3. 3.1 Der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädi- gung hat die Beschwerdegegnerin gestützt auf verschiedene medizinische Berichte (vgl. E. 3.4 hiernach) und insbesondere gestützt auf den Ab- klärungsbericht Hilflosenentschädigung für minderjährige Versicherte vom
10. März 2023 (AB 100) und die Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 5. Juli 2023 (AB 108) geprüft. Dabei hat sich ergeben, dass der Be- schwerdeführer seit jeher auf eine dauernde, persönliche Überwachung angewiesen ist (AB 100 S. 5 Ziff. 2.3.3). Eine solche ist jedoch in der Regel erst ab dem sechsten Geburtstag zu berücksichtigen, beim Beschwerde- führer also frühestens seit März 2014 (Anhang III des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Hilflosig- keit in der Invalidenversicherung [KSIH] in der ab 1. Juli 2020 gültig gewe- senen Fassung, heute Anhang II des seit 1. Januar 2022 in Kraft stehen- den Kreisschreibens des BSV über Hilflosigkeit [KSH]). Der Beschwerde- führer ist zudem seit März 2018 auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe im Bereich der Körperpflege angewiesen (AB 100 S. 3 Ziff. 2.1.4 und S. 6). Dass damit grundsätzlich die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hilflo- senentschädigung bei Hilflosigkeit leichten Grades erfüllt sind (vgl. E. 2.3 hiervor), ist zwischen den Parteien unbestritten und es bestehen auch kei- ne Hinweise auf klar feststellbare Fehleinschätzungen der Beschwerde- gegnerin bzw. ihres Abklärungsdienstes, so dass darauf abzustellen ist. 3.2 Der Beschwerdeführer macht indessen geltend, die Beschwerde- gegnerin wäre seit Jahren, spätestens aber nach Eingang des Verlaufsbe- richts vom 6. Juli 2018 (AB 74) verpflichtet gewesen, die Hilflosigkeit von sich aus näher abzuklären, mithin sei bereits per Oktober 2017 ein An- spruch auf Nachzahlung der Hilflosenentschädigung entstanden (Be- schwerde Rechtsbegehren und S. 6). Zu prüfen ist deshalb weiter, ab wel-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2023, IV/23/655, Seite 7 chem Zeitpunkt dem Beschwerdeführer eine Hilflosenentschädigung aus- zurichten ist. 3.3 3.3.1 Nach aArt. 42 Abs. 4 IVG wird die Hilflosenentschädigung frühes- tens ab der Geburt und spätestens bis Ende des Monats gewährt, in wel- chem vom Rentenvorbezug gemäss Art. 40 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10) Gebrauch gemacht oder in welchem das Rentenalter erreicht wird. Der Anspruchsbeginn richtet sich nach Vollendung des ersten Lebensjahres nach Art. 29 Abs. 1 IVG. Entgegen dem wörtlich verstandenen Verweis in aArt. 42 Abs. 4 IVG richte- te sich bereits unter dem bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Recht der zeitliche Beginn des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung nicht nach Art. 29 Abs. 1 IVG. Vielmehr gelangte nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sinngemäss die Bestimmung zu den Anspruchsvorausset- zungen für eine Rente zur Anwendung. Demnach entstand der Anspruch auf Hilflosenentschädigung analog zu Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG im Zeitpunkt, in dem die Hilflosigkeit während eines Jahres ohne wesentlichen Unter- bruch gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird, ohne dass dabei die Karenzfrist von Art. 29 Abs. 1 IVG zur Anwendung gelangen wür- de (BGE 137 V 351 E. 5.1 S. 361, vgl. dazu die neue Formulierung von Art. 42 Abs. 4 IVG in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung). 3.3.2 Der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge erlischt fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag ge- schuldet war (Art. 24 Abs. 1 ATSG). Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, auf medizinische Massnahmen oder auf Hilfsmittel mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung gel- tend, so wird die Leistung in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen (Art. 48 Abs. 1 IVG). 3.3.3 Praxisgemäss wahrt die versicherte Person mit ihrer Anmeldung nicht nur jene Ansprüche, die sie ausdrücklich auf dem Anmeldeformular
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2023, IV/23/655, Seite 8 aufzählt. Vielmehr umfasst eine Anmeldung alle Ansprüche, die nach Treu und Glauben mit dem angemeldeten Risikoeintritt in Zusammenhang ste- hen. Die im Anschluss an ein Leistungsgesuch durchzuführenden Ab- klärungen der Verwaltung erstrecken sich jedoch nur auf die vernünftiger- weise mit dem vorgetragenen Sachverhalt und allfälligen bisherigen oder neuen Akten in Zusammenhang stehenden Leistungen. Wird später gel- tend gemacht, es bestehe noch Anspruch auf eine andere Versicherungs- leistung, so ist nach den gesamten Umständen des Einzelfalles im Lichte von Treu und Glauben zu prüfen, ob jene frühere ungenaue Anmeldung auch den zweiten, allenfalls später substantiierten Anspruch umfasst (BGE 121 V 195 E. 2 S. 197; SVR 2013 AHV Nr. 12 S. 47 E. 3.2). 3.4 Nach Vollendung des sechsten Lebensjahres am 15. März 2014 bis zur Anmeldung zum Bezug von Hilflosenentschädigung im Oktober 2022 (AB 92) hatte sich die Beschwerdegegnerin nebst der periodischen Verlän- gerung der Kostengutsprache für medizinische Massnahmen (AB 71, AB 77) nur mit dem Antrag auf Übernahme der Kosten für Ergotherapie zu befassen (AB 34 f. und AB 65). Entsprechend sind über die Jahre nur ver- einzelt Berichte von behandelnden Ärztinnen und Ärzten eingegangen. Darin finden sich keinerlei Hinweise darauf, dass beim Beschwerdeführer eine über ein mit Kindern im gleichen Alter vergleichbares Ausmass hin- ausgehende Hilflosigkeit bestand. Vielmehr hat Prof. Dr. med. F.________, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, Klinik G.________ am Spital H.________, im Verlaufsbericht vom 9. Juli 2013 (AB 31 Ziff. 4) festgehal- ten, dass sich der behinderungsbedingte Mehraufwand an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung nicht geändert habe, nachdem von den behan- delnden Kinderärzten bis dahin ein erhöhter Bedarf an Hilfeleistung oder persönlicher Überwachung verneint, beziehungsweise nicht erwähnt wor- den war (AB 13 S. 2 Ziff. 1.8 und AB 19 S. 2 Ziff. C.5). Auch im Rahmen der von der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem Kostengut- sprachegesuch für Ergotherapie getätigten Abklärungen verneinten die Fachärzte der Klinik G.________ des Spitals H.________ im Bericht vom
7. Mai 2014 den Bedarf an persönlicher Überwachung explizit (AB 53 S. Ziff. 1.8). Im nachfolgenden Verlaufsbericht vom 6. Juli 2018 (AB 74) berichtete Dr. med. F.________ von einem verbesserten Gesundheitszu- stand (Ziff. 1) und bejahte die Frage, ob der Beschwerdeführer in alltägli-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2023, IV/23/655, Seite 9 chen Lebensverrichtungen auf Hilfe von Drittpersonen angewiesen sei und präzisierte, dass er "etwas mehr Hilfe für Alltagstätigkeiten als gleichaltrige Kinder" brauche. Gleichzeitig hielt sie aber auch fest, dass sich eine zu- nehmende Verbesserung zeige (S. 2 Ziff. 5). Schliesslich berichtete auch die Kinderärztin der Klinik G.________ im Verlaufsbericht vom 27. Januar 2020 von einem stationären Gesundheitszustand und verneinte den Bedarf an persönlicher Überwachung und Hilfeleistung (AB 81 S. 2 Ziff. 6). Aus den verfügbaren medizinischen Unterlagen ergeben sich damit keinerlei ausreichend konkrete Hinweise für eine über ein mit Kindern im gleichen Alter vergleichbares Ausmass hinausgehende Hilfsbedürftigkeit, welche die Beschwerdegegnerin bereits vor dessen Anmeldung im Jahr 2022 unter Berücksichtigung des Untersuchungsgrundsatzes vernünftigerweise hätten veranlassen müssen, den Anspruch des Beschwerdeführers auf Hilflosen- entschädigung von Amtes wegen zu prüfen (vgl. Entscheid des Bundesge- richts vom 16. August 2011, 9C_206/2011, E. 3.3 und E. 4.2). Allein der nicht weiter präzisierte Hinweis auf eine "etwas erhöhte" Hilfsbedürftigkeit im Kurzbericht vom 6. Juli 2018 (AB 74 S. 2 Ziff. 5), vermag daran nichts zu ändern, insbesondere da an gleicher Stelle die Aussage mit dem Verweis auf eine Verbesserung der Situation relativiert wurde. Mangels klaren, un- missverständlichen Hinweisen auf einen notwendigen Bedarf an Hilfeleis- tungen in erheblichem Masse, war die Beschwerdegegnerin deshalb selbst unter dem Aspekt von Treu und Glauben nicht verpflichtet, den Anspruch auf Hilfeleistung des Beschwerdeführers von Amtes wegen zu prüfen (vgl. E. 3.3.3 hiervor). Vielmehr liegt mit dem Gesuch vom 6. Oktober 2022 eine verspätete Anmeldung gemäss Art. 48 Abs. 1 IVG vor (vgl. E. 3.2.2 hier- vor), weshalb die Beschwerdegegnerin den Anspruchsbeginn offensichtlich zu Recht auf Oktober 2021 festgesetzt hat (vgl. auch aRz. 2029 KSIH, heu- te Rz. 6015 KSH). 3.5 Bezüglich der auf den 7. Oktober 2021 festgesetzten Nachzahlung der Hilflosenentschädigung (AB 109) bleibt festzuhalten, dass nach Art. 35 Abs. 1 IVV der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, ent- steht. Bei einer Nachzahlung gemäss Art. 48 Abs. 1 IVG sind zudem die ganzen zwölf der Geltendmachung des Anspruchs vorausgehenden Mona-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2023, IV/23/655, Seite 10 te auszurichten, weshalb vorliegend die Nachzahlung offensichtlich mit Wirkung ab dem 1. und nicht erst ab dem 7. Oktober 2021 zu erfolgen hat. 4. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdeführerin den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit leichten Grades zu Recht auf Oktober 2021 festgelegt. Die Verfügung vom 24. Juli 2023 (AB 109) ist je- doch in teilweiser Gutheissung dahingehend abzuändern, als die Nachzah- lung bereits ab dem 1. Oktober 2021 und nicht wie verfügt ab dem 7. Okto- ber 2021 auszurichten ist. Insoweit erweist sich die Beschwerde als offen- sichtlich begründet. Im Übrigen ist sie als offensichtlich unbegründet abzu- weisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1'000.– festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.–, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt. Dadurch, dass die Hilflosenentschädigung alleine sechs Tage und nicht – wie beschwerdeweise beantragt – vier Jahre früher aus- gerichtet wird (vgl. E. 3.5 hiervor), ist das teilweise Obsiegen des Be- schwerdeführers derart gering, dass sich eine Ausscheidung von Kosten nicht rechtfertigt. Die Verfahrenskosten werden dem vom Beschwerdefüh- rer geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 5.2 Aufgrund des marginalen Obsiegens hat der Beschwerdeführer kei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Die überwiegend obsiegende Be- schwerdegegnerin hat als öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons Bern
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2023, IV/23/655, Seite 11 ebenfalls keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Ver- fügung der IV-Stelle Bern insofern abgeändert, als der Beschwerdefüh- rer bereits ab dem 1. Oktober 2021 Anspruch auf eine Hilflosenent- schädigung bei einer Hilflosigkeit leichten Grades hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt C.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.