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200 2023 652

Bern VerwG · 2023-09-15 · Deutsch BE

Klage vom 15. September 2023

Sachverhalt

A.

A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beklagter) war ab 1. Januar

2005 als Einzelunternehmer der Helvetia Sammelstiftung für Personalvor-

sorge (nachfolgend Helvetia bzw. Klägerin) zur Durchführung der obligato-

rischen beruflichen Vorsorge angeschlossen (Akten der Helvetia [act. I] B1

Ziff. 7.1). Mit Schreiben vom 11. Mai 2023 (act. I B2) kündigte die Helvetia

den Anschlussvertrag per 30. Juni 2023.

Nach erfolgloser Mahnung (act. I B6.1) setzte die Helvetia mit

Zahlungsbefehl Nr. … vom 5. Juli 2023 des Betreibungsamts Seeland,

Dienstelle … (act. I B7), einen Betrag von Fr. 5‘551.25 (für

Beitragsausstände inkl. Mahnkosten) zuzüglich Zinsen von Fr. 180.35,

Verzugszins von 5 % auf Fr. 5‘551.25 seit dem 4. Juli 2023 sowie einer

Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- in Betreibung. Dagegen erhob der

Versicherte ohne Grundangabe Rechtsvorschlag.

B.

Mit Eingabe vom 15. September 2023 erhob die Helvetia beim Verwal-

tungsgericht des Kantons Bern Klage. Sie stellt die folgenden Rechtsbe-

gehren:

1.

Die Beklagte habe der Klägerin eine Kapitalforderung von Fr. 5'551.25,

den Zins von Fr. 180.35 plus Zins zu 5 % seit 4. Juli 2023 auf der Kapi-

talforderung sowie Umtriebsentschädigungen von Fr. 500.-- und die Be-

treibungskosten von Fr. 73.30 zu bezahlen.

2.

Im Betreibungsverfahren (Betreibungs-Nr. …) des Betreibungsamts

Seeland BE sei im Umfang der zugesprochenen Forderung der

Rechtsvorschlag zu beseitigen.

3.

Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beklagten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Nov. 2023, BV/23/652, Seite 3

Mit prozessleitender Verfügung vom 22. September 2023 forderte der In-

struktionsrichter den Beklagten auf, innert Frist eine Klageantwort einzurei-

chen. Diese liess der Beklagte unbenutzt verstreichen.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 BVG in Verbindung mit Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom

23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Bei der eingeklagten Forderung (inkl. Mahnkosten, Umtriebsentschädigungen sowie Verzugszins) handelt es sich um eine vorsorgerechtliche Streitigkeit zwischen einem Beitragspflichtigen und einer Vorsorgeeinrichtung (vgl. BGE 114 V 102 E. 1b S. 105), womit die sachliche Zuständigkeit des urtei- lenden Gerichts gegeben ist (vgl. BVR 1991 S. 333 E. 2c). Weil auf dem ordentlichen Prozessweg zusätzlich auch die Beseitigung des Rechtsvor- schlages verlangt werden kann (Art. 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]), ist das an- gerufene Gericht auch für die Beurteilung des von der Klägerin gestellten Rechtsöffnungsbegehrens zuständig. Auf die Klage ist folglich einzutreten.

E. 1.1 Die Klage wurde formgerecht bei dem gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) örtlich zuständigen Ge- richt eingereicht. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach Art. 73 Abs.

E. 1.2 Zu prüfen ist die von der Klägerin geltend gemachte Forderung von Fr. 5'551.25 für ausstehende Beiträge, Zinsen sowie Mahn- und Um- triebskosten (inklusive Kosten Zahlungsbefehl) nebst Verzugszins zu 5 % auf Fr. 5'551.25 seit dem 4. Juli 2023; weiter ist die Frage der Rechtsöff- nung zu beurteilen.

E. 1.3 Da der Streitwert unter Fr. 20‘000.-- liegt, fällt die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Nov. 2023, BV/23/652, Seite 4 Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

E. 2.1 Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitge- bers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein, wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVG). Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG). Gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen. Die Höhe der Ver- zugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getrof- fenen Parteivereinbarung und wo eine solche fehlt, nach den gesetzlichen Verzugsbestimmungen von Art. 102 ff. des Schweizerischen Obligationen- rechts (OR; SR 220; SVR 1994 BVG Nr. 2 S. 5 E. 3b aa; SZS 1990 S. 161 E. 4b). Gemäss Art. 102 OR gerät der Schuldner beim Fehlen einer Verfall- tagsabrede durch Mahnung in Verzug. Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinsen von 5 % zu bezahlen (BGE 127 V 377 E. 5e bb S. 390), sofern nicht ein höherer Verzugszins vereinbart worden ist (Art. 104 Abs. 1 und 2 OR; Entscheid des Eidgenös- sischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht {BGer}] vom 11. Dezember 2002, B 21/02, E. 6.1.1). Nach dem klaren Wortlaut können Verzugszinsen nur auf nicht rechtzeitig bezahlten Beiträgen erhoben werden. Aus Art. 66 Abs. 2 BVG ergibt sich kein Anspruch auf Verzugszins in Bezug auf ausserordentliche Kosten re- sp. Gebühren. Ebenso wenig belässt er Raum für das (subsidiäre) Heran- ziehen von Art. 104 Abs. 1 OR (SVR 2020 BVG Nr. 26 S. 110 E. 3.2.1).

E. 2.2 Nach Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone zur Beurteilung von Streitigkeiten aus dem Bereich des BVG ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz, der besagt, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Nov. 2023, BV/23/652, Seite 5 dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97, 125 V 193 E. 2 S. 195). Der Untersuchungsgrundsatz wird beschränkt durch die Mitwirkungspflich- ten der Parteien. Zu diesen gehört im Klageverfahren der beruflichen Vor- sorge die Substanziierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthal- ten sein müssen (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97). Dementsprechend ist es Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann. Der eingeklagte Forderungsbetrag ist zeitlich und masslich zu spezifizieren, also gestützt auf eine Forderungsübersicht zu behaupten, wie er sich zusammensetzt. In diesem Zusammenhang verbietet es sich, dass das Berufsvorsorgegericht selber in den Akten nach denjenigen Positionen, die für die Beitragshöhe von Belang sind, forschen und eruieren muss, wie der Forderungsbetrag ermittelt wird (BGE 141 V 71 E. 5.2.2 S. 79). Anderseits obliegt es der be- klagten Arbeitgeberin, substanziiert darzulegen, weshalb und gegebenen- falls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend ist. Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend sub- stanziiert ist, bleiben unsubstanziierte Bestreitungen unberücksichtigt; demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinreichend substanziiert und nachvoll-ziehbar ist, trotz ungenügend sustanziierter oder gänzlich fehlender Bestreitung nicht gutheissen (SZS 2001 S. 562 E. 1a bb).

E. 3.1 Mit dem per 1. Januar 2005 rückwirkend erfolgten Anschluss des Beklagten an die Klägerin (act. I B1 Ziff. 7.1) begann dessen Beitragspflicht (E. 2.1 hiervor; so denn auch Ziff. 5.1 des Anschlussvertrags [act. I B1]), was seitens des Beklagten – nach der Aktenlage zu Recht – unwiderspro- chen blieb. Was die in Betreibung gesetzten Positionen anbelangt, so er- gibt sich im Einzelnen was folgt: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Nov. 2023, BV/23/652, Seite 6

E. 3.2.1 Die geltend gemachte Kapitalforderung (vgl. Ziff. 5.4 dritter Ab- schnitt des Anschlussvertrages [act. I B1]) von Fr. 5'551.25 wird in der Kla- ge in zeitlicher Hinsicht zwar nicht weiter spezifiziert. Aus dem Dokument "Auszug Konto 12000 – Inkassokonto" vom 31. Juli 2023 (act. I B5) geht indes hervor, dass es sich um ausstehende Beiträge seit 2021 handelt, betrug der Saldo per 17. Dezember 2020 doch Fr. 0.--. Die Forderung von Fr. 5'551.25 setzt sich folglich aus offenen Forderungen von Fr. 5'251.25 (Fr. 3'529.95 [Valuta 31. Dezember 2022, vgl. act. I B5] + Fr. 1'721.30 [Valuta 1. Januar 2023; vgl. act. I B5 sowie B3]) und der Position "Kosten Mahnungen" von Fr. 300.-- (Valuta 3. April 2023 [act. I B5; B6.1]) zusam- men. Damit sind der Bestand und die Höhe der Forderung hinreichend be- stimmt. Der Beklagte hat die erstmals mit Schreiben vom 25. Januar 2023 (act. I B3) geltend gemachte Forderung von Fr. 5'251.25 gegenüber der Klägerin zu keinem Zeitpunkt beanstandet und damit anerkannt (vgl. Ziff. 5.4 vierter Abschnitt des Anschlussvertrags [act. I B1]). Auch im vorliegen- den Klageverfahren hat er sich trotz entsprechender Aufforderung (vgl. prozessleitende Verfügung vom 22. September 2023 [in den Gerichtsak- ten]) nicht vernehmen lassen. Die Ausführungen der Klägerin sind folglich unwidersprochen geblieben, womit der Beklagte die Forderung genehmigt hat. Die Akten geben auch keine Hinweise darauf, dass die klägerischen Ausführungen und Berechnungen unzutreffend sein könnten (vgl. E. 2.2 vorne). Dies alles trifft auch auf die in Rechnung gestellten Mahngebühren von Fr. 300.-- zu (vgl. Ziff. 2.1 des Anschlussvertrags i.V.m. Ziff. 2.1 Kos- tenreglement [act. I B1]). Schliesslich ist die Rechtsöffnung auch für die von der Klägerin beantragten "Umtriebsentschädigungen" in der Höhe von Fr. 500.-- zu erteilen, sieht doch Ziff. 2.1 des anwendbaren Kostenregle- ments (vgl. Ziff. 2.1 des Anschlussvertrags) für Aufwendungen bei Betrei- bungsbegehren die Inrechnungstellung einer Umtriebsentschädigung in der nämlichen Höhe vor.

E. 3.2.2 Was das in Betreibung gesetzte Zinsbetreffnis von Fr. 180.35 an- belangt, so wird dieses nicht substanziiert. Es lässt sich denn auch nicht eruieren, gestützt auf welche Forderung und für welchen Zeitraum der nämliche Betrag geltend gemacht wird. Schliesslich macht die Klägerin Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Nov. 2023, BV/23/652, Seite 7 einen Zins von 5 % seit 4. Juli 2023 "auf der Kapitalforderung" geltend. In- soweit ist festzuhalten, dass sich die Grundlage für die Geltendmachung eines Verzugszinses in Ziff. 5.4 des Anschlussvertrages findet (act. I B1). Jedoch enthält die Kapitalforderung auch eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- (Valuta 8. April 2021) respektive die entsprechende Restanz von Fr. 102.95 (Valuta 1. Februar 2022) sowie Mahnungskosten von Fr. 300.-- (Valuta 3. April 2023; vgl. E. 3.2.1 vorne), worauf kein Anspruch auf Ver- zugszins besteht (vgl. E. 2.1 vorne). Folglich ist der geltend gemachte Ver- zugszins von 5 % einzig auf dem Betrag von Fr. 5'148.30 (Fr. 5'551.25 - Fr. 300.-- - Fr. 102.95) zulässig.

E. 3.3 Zusammenfassend ist die Klage im Umfang von Fr. 5'551.25 zu- züglich der ab dem 4. Juli 2023 laufenden Verzugszinsen von 5 % auf Fr. 5'148.30 sowie der Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- gutzuheissen. Soweit weitergehend ist die Klage abzuweisen. Im Umfang der Klagegut- heissung ist der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Seeland, Dienstelle …, erhobene Rechtsvorschlag aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.

E. 4 Nach Art. 68 Abs. 2 SchKG ist der Gläubiger berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten (hier Fr. 73.30 [vgl. act. I B7; Klage, Ziff. 1 der Rechtsbegehren]) vorab zu erheben (vgl. auch SVR 2006 KV Nr. 1 S. 2 E. 4.1; RKUV 2004 S. 465 E. 5.3.2).

E. 5 Zu eröffnen (R):

- Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge

- A.________

- Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis:

- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

E. 5.1.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG soll das Verfahren vor dem kantona- len Gericht in der Regel kostenlos sein. Allerdings gilt auch ohne ausdrück- liche gesetzliche Grundlage als allgemeiner Grundsatz des Bundessozialversicherungsrechts, dass diese Kostenfreiheit im Falle mut- williger oder leichtsinniger Prozessführung eingeschränkt werden kann. Im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Nov. 2023, BV/23/652, Seite 8 Zusammenhang mit Prämienstreitigkeiten im Bereich der beruflichen Vor- sorge ist auf Grund der besonderen Natur des Verfahrens bei der Beurtei- lung der Mutwilligkeit nicht nur auf das Verhalten der zahlungspflichtigen Person im gerichtlichen Verfahren abzustellen, sondern es ist auch ihr Ver- halten im vorprozessualen Stadium mit zu berücksichtigen (BGE 124 V 285 E. 3a S. 287 und E. 4b S. 289). Wer als Arbeitgeber oder Versicherter Rechnungen und Mahnungen nicht beachtet, sich deswegen von der Vorsorgeeinrichtung betreiben lässt, die- se – bei materiell im Wesentlichen unbegründetem Standpunkt – mittels Rechtsvorschlag zwingt, den Rechtsweg zu beschreiten, in eben diesem selber veranlassten Prozess nichts von sich hören lässt und somit nicht das Geringste zur Klärung des Sachverhalts beiträgt, handelt mutwillig. Eine solche Prozessverursachung verbunden mit der durch Untätigkeit gepräg- ten Haltung im Gerichtsverfahren, welche insgesamt auf eine Verzöge- rungstaktik des Zahlungspflichtigen hinausläuft, darf – ohne dass darin eine Bundesrechtswidrigkeit zu erblicken wäre – durch Auferlegung von Ge- richtskosten sanktioniert werden (BGE 124 V 285 E. 4b S. 289).

E. 5.1.2 Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Klägerin das Gericht nur deshalb anrufen musste, weil es der Beklagte unterlassen hat, die fälligen BVG-Beiträge zu bezahlen und gegen den entsprechenden Zahlungsbefehl ohne Grundangabe Rechtsvorschlag erhoben hat. Dieses Recht steht dem Beklagten zwar von Gesetzes wegen zu, so dass ihm nicht allein dessen Ausübung vorgeworfen werden kann. Demgegenüber hat ihm aber zum Nachteil zu gereichen, dass er gegenüber der Klägerin weder vor der Kla- geeinreichung noch im vorliegenden Verwaltungsgerichtsverfahren irgend- welche Einwendungen gegen die Rechtmässigkeit der Forderung oder von Teilbeträgen derselben erhoben hat. In ständiger Praxis wertet das Gericht ein solches Verhalten als krasse und mutwillige Verletzung der Mitwir- kungspflichten, die sich durch keinerlei schützenswerte Interessen rechtfer- tigen lässt und nicht mehr unter die Garantie des kostenfreien Verfahrens fällt (Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 1992, BV 34333, und vom 15. Februar 2001, BV 58564; vgl. auch BGE 124 V 285 E. 4b S. 289). Dem Beklagten ist somit mutwilliges Prozessieren vorzuwer- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Nov. 2023, BV/23/652, Seite 9 fen, was die Auferlegung der Verfahrenskosten, festgesetzt auf Fr. 500.--, rechtfertigt.

E. 5.2 Das BVG regelt nicht, ob und unter welchen Voraussetzungen ein

Anspruch auf Parteientschädigung besteht. Das Eidg. Versicherungsgericht

(heute Bundesgericht) hat festgestellt, dass der Grundsatz, wonach obsie-

gende Sozialversicherungsträger keinen Anspruch auf eine Parteientschä-

digung zu Lasten der versicherten Person haben, auch im erstinstanzlichen

Verfahren der beruflichen Vorsorge gilt (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Im

kantonalen Verfahren obsiegende Sozialversicherer, die anwaltlich oder

sonst wie qualifiziert vertreten sind, haben jedoch Anspruch auf Parteien-

tschädigung, wenn die Prozessführung der Gegenpartei als mutwillig oder

leichtsinnig zu bezeichnen ist. Fehlt eine solche Vertretung, müssen zu-

sätzlich zu Mutwilligkeit oder Leichtsinn die Voraussetzungen für die Par-

teientschädigungsberechtigung einer unvertretenen Partei erfüllt sein (BGE

128 V 323).

Da der Klägerin keinen aussenstehenden Anwalt mit der Wahrung ihrer

Interessen beauftragt hat und auch nicht von einem aufwändigen Verfahren

gesprochen werden kann, ist der Anspruch auf eine Parteientschädigung

zu verneinen.

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1.

In teilweiser Gutheissung der Klage wird A.________ verurteilt, der

Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge den Betrag von

Fr. 5'551.25 nebst Zins zu 5 % auf Fr. 5'148.30 ab dem 4. Juli 2023 so-

wie der Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen. Im Übrigen

wird die Klage abgewiesen.

2.

Der Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge wird in der Betrei-

bung Nr. … des Betreibungsamts Seeland, Dienstelle ..., im Umfang

von Ziffer 1 des Dispositivs die definitive Rechtsöffnung erteilt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Nov. 2023, BV/23/652, Seite 10

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beklagten zur Bezah-

lung auferlegt.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Dispositiv
  1. Die Beklagte habe der Klägerin eine Kapitalforderung von Fr. 5'551.25, den Zins von Fr. 180.35 plus Zins zu 5 % seit 4. Juli 2023 auf der Kapi- talforderung sowie Umtriebsentschädigungen von Fr. 500.-- und die Be- treibungskosten von Fr. 73.30 zu bezahlen.
  2. Im Betreibungsverfahren (Betreibungs-Nr. …) des Betreibungsamts Seeland BE sei im Umfang der zugesprochenen Forderung der Rechtsvorschlag zu beseitigen.
  3. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beklagten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Nov. 2023, BV/23/652, Seite 3 Mit prozessleitender Verfügung vom 22. September 2023 forderte der In- struktionsrichter den Beklagten auf, innert Frist eine Klageantwort einzurei- chen. Diese liess der Beklagte unbenutzt verstreichen. Erwägungen:
  4. 1.1 Die Klage wurde formgerecht bei dem gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) örtlich zuständigen Ge- richt eingereicht. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach Art. 73 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom
  5. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Bei der eingeklagten Forderung (inkl. Mahnkosten, Umtriebsentschädigungen sowie Verzugszins) handelt es sich um eine vorsorgerechtliche Streitigkeit zwischen einem Beitragspflichtigen und einer Vorsorgeeinrichtung (vgl. BGE 114 V 102 E. 1b S. 105), womit die sachliche Zuständigkeit des urtei- lenden Gerichts gegeben ist (vgl. BVR 1991 S. 333 E. 2c). Weil auf dem ordentlichen Prozessweg zusätzlich auch die Beseitigung des Rechtsvor- schlages verlangt werden kann (Art. 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]), ist das an- gerufene Gericht auch für die Beurteilung des von der Klägerin gestellten Rechtsöffnungsbegehrens zuständig. Auf die Klage ist folglich einzutreten. 1.2 Zu prüfen ist die von der Klägerin geltend gemachte Forderung von Fr. 5'551.25 für ausstehende Beiträge, Zinsen sowie Mahn- und Um- triebskosten (inklusive Kosten Zahlungsbefehl) nebst Verzugszins zu 5 % auf Fr. 5'551.25 seit dem 4. Juli 2023; weiter ist die Frage der Rechtsöff- nung zu beurteilen. 1.3 Da der Streitwert unter Fr. 20‘000.-- liegt, fällt die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Nov. 2023, BV/23/652, Seite 4 Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
  6. 2.1 Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitge- bers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein, wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVG). Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG). Gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen. Die Höhe der Ver- zugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getrof- fenen Parteivereinbarung und wo eine solche fehlt, nach den gesetzlichen Verzugsbestimmungen von Art. 102 ff. des Schweizerischen Obligationen- rechts (OR; SR 220; SVR 1994 BVG Nr. 2 S. 5 E. 3b aa; SZS 1990 S. 161 E. 4b). Gemäss Art. 102 OR gerät der Schuldner beim Fehlen einer Verfall- tagsabrede durch Mahnung in Verzug. Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinsen von 5 % zu bezahlen (BGE 127 V 377 E. 5e bb S. 390), sofern nicht ein höherer Verzugszins vereinbart worden ist (Art. 104 Abs. 1 und 2 OR; Entscheid des Eidgenös- sischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht {BGer}] vom 11. Dezember 2002, B 21/02, E. 6.1.1). Nach dem klaren Wortlaut können Verzugszinsen nur auf nicht rechtzeitig bezahlten Beiträgen erhoben werden. Aus Art. 66 Abs. 2 BVG ergibt sich kein Anspruch auf Verzugszins in Bezug auf ausserordentliche Kosten re- sp. Gebühren. Ebenso wenig belässt er Raum für das (subsidiäre) Heran- ziehen von Art. 104 Abs. 1 OR (SVR 2020 BVG Nr. 26 S. 110 E. 3.2.1). 2.2 Nach Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone zur Beurteilung von Streitigkeiten aus dem Bereich des BVG ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz, der besagt, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Nov. 2023, BV/23/652, Seite 5 dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97, 125 V 193 E. 2 S. 195). Der Untersuchungsgrundsatz wird beschränkt durch die Mitwirkungspflich- ten der Parteien. Zu diesen gehört im Klageverfahren der beruflichen Vor- sorge die Substanziierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthal- ten sein müssen (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97). Dementsprechend ist es Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann. Der eingeklagte Forderungsbetrag ist zeitlich und masslich zu spezifizieren, also gestützt auf eine Forderungsübersicht zu behaupten, wie er sich zusammensetzt. In diesem Zusammenhang verbietet es sich, dass das Berufsvorsorgegericht selber in den Akten nach denjenigen Positionen, die für die Beitragshöhe von Belang sind, forschen und eruieren muss, wie der Forderungsbetrag ermittelt wird (BGE 141 V 71 E. 5.2.2 S. 79). Anderseits obliegt es der be- klagten Arbeitgeberin, substanziiert darzulegen, weshalb und gegebenen- falls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend ist. Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend sub- stanziiert ist, bleiben unsubstanziierte Bestreitungen unberücksichtigt; demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinreichend substanziiert und nachvoll-ziehbar ist, trotz ungenügend sustanziierter oder gänzlich fehlender Bestreitung nicht gutheissen (SZS 2001 S. 562 E. 1a bb).
  7. 3.1 Mit dem per 1. Januar 2005 rückwirkend erfolgten Anschluss des Beklagten an die Klägerin (act. I B1 Ziff. 7.1) begann dessen Beitragspflicht (E. 2.1 hiervor; so denn auch Ziff. 5.1 des Anschlussvertrags [act. I B1]), was seitens des Beklagten – nach der Aktenlage zu Recht – unwiderspro- chen blieb. Was die in Betreibung gesetzten Positionen anbelangt, so er- gibt sich im Einzelnen was folgt: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Nov. 2023, BV/23/652, Seite 6 3.2 3.2.1 Die geltend gemachte Kapitalforderung (vgl. Ziff. 5.4 dritter Ab- schnitt des Anschlussvertrages [act. I B1]) von Fr. 5'551.25 wird in der Kla- ge in zeitlicher Hinsicht zwar nicht weiter spezifiziert. Aus dem Dokument "Auszug Konto 12000 – Inkassokonto" vom 31. Juli 2023 (act. I B5) geht indes hervor, dass es sich um ausstehende Beiträge seit 2021 handelt, betrug der Saldo per 17. Dezember 2020 doch Fr. 0.--. Die Forderung von Fr. 5'551.25 setzt sich folglich aus offenen Forderungen von Fr. 5'251.25 (Fr. 3'529.95 [Valuta 31. Dezember 2022, vgl. act. I B5] + Fr. 1'721.30 [Valuta 1. Januar 2023; vgl. act. I B5 sowie B3]) und der Position "Kosten Mahnungen" von Fr. 300.-- (Valuta 3. April 2023 [act. I B5; B6.1]) zusam- men. Damit sind der Bestand und die Höhe der Forderung hinreichend be- stimmt. Der Beklagte hat die erstmals mit Schreiben vom 25. Januar 2023 (act. I B3) geltend gemachte Forderung von Fr. 5'251.25 gegenüber der Klägerin zu keinem Zeitpunkt beanstandet und damit anerkannt (vgl. Ziff. 5.4 vierter Abschnitt des Anschlussvertrags [act. I B1]). Auch im vorliegen- den Klageverfahren hat er sich trotz entsprechender Aufforderung (vgl. prozessleitende Verfügung vom 22. September 2023 [in den Gerichtsak- ten]) nicht vernehmen lassen. Die Ausführungen der Klägerin sind folglich unwidersprochen geblieben, womit der Beklagte die Forderung genehmigt hat. Die Akten geben auch keine Hinweise darauf, dass die klägerischen Ausführungen und Berechnungen unzutreffend sein könnten (vgl. E. 2.2 vorne). Dies alles trifft auch auf die in Rechnung gestellten Mahngebühren von Fr. 300.-- zu (vgl. Ziff. 2.1 des Anschlussvertrags i.V.m. Ziff. 2.1 Kos- tenreglement [act. I B1]). Schliesslich ist die Rechtsöffnung auch für die von der Klägerin beantragten "Umtriebsentschädigungen" in der Höhe von Fr. 500.-- zu erteilen, sieht doch Ziff. 2.1 des anwendbaren Kostenregle- ments (vgl. Ziff. 2.1 des Anschlussvertrags) für Aufwendungen bei Betrei- bungsbegehren die Inrechnungstellung einer Umtriebsentschädigung in der nämlichen Höhe vor. 3.2.2 Was das in Betreibung gesetzte Zinsbetreffnis von Fr. 180.35 an- belangt, so wird dieses nicht substanziiert. Es lässt sich denn auch nicht eruieren, gestützt auf welche Forderung und für welchen Zeitraum der nämliche Betrag geltend gemacht wird. Schliesslich macht die Klägerin Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Nov. 2023, BV/23/652, Seite 7 einen Zins von 5 % seit 4. Juli 2023 "auf der Kapitalforderung" geltend. In- soweit ist festzuhalten, dass sich die Grundlage für die Geltendmachung eines Verzugszinses in Ziff. 5.4 des Anschlussvertrages findet (act. I B1). Jedoch enthält die Kapitalforderung auch eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- (Valuta 8. April 2021) respektive die entsprechende Restanz von Fr. 102.95 (Valuta 1. Februar 2022) sowie Mahnungskosten von Fr. 300.-- (Valuta 3. April 2023; vgl. E. 3.2.1 vorne), worauf kein Anspruch auf Ver- zugszins besteht (vgl. E. 2.1 vorne). Folglich ist der geltend gemachte Ver- zugszins von 5 % einzig auf dem Betrag von Fr. 5'148.30 (Fr. 5'551.25 - Fr. 300.-- - Fr. 102.95) zulässig. 3.3 Zusammenfassend ist die Klage im Umfang von Fr. 5'551.25 zu- züglich der ab dem 4. Juli 2023 laufenden Verzugszinsen von 5 % auf Fr. 5'148.30 sowie der Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- gutzuheissen. Soweit weitergehend ist die Klage abzuweisen. Im Umfang der Klagegut- heissung ist der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Seeland, Dienstelle …, erhobene Rechtsvorschlag aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
  8. Nach Art. 68 Abs. 2 SchKG ist der Gläubiger berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten (hier Fr. 73.30 [vgl. act. I B7; Klage, Ziff. 1 der Rechtsbegehren]) vorab zu erheben (vgl. auch SVR 2006 KV Nr. 1 S. 2 E. 4.1; RKUV 2004 S. 465 E. 5.3.2).
  9. 5.1 5.1.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG soll das Verfahren vor dem kantona- len Gericht in der Regel kostenlos sein. Allerdings gilt auch ohne ausdrück- liche gesetzliche Grundlage als allgemeiner Grundsatz des Bundessozialversicherungsrechts, dass diese Kostenfreiheit im Falle mut- williger oder leichtsinniger Prozessführung eingeschränkt werden kann. Im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Nov. 2023, BV/23/652, Seite 8 Zusammenhang mit Prämienstreitigkeiten im Bereich der beruflichen Vor- sorge ist auf Grund der besonderen Natur des Verfahrens bei der Beurtei- lung der Mutwilligkeit nicht nur auf das Verhalten der zahlungspflichtigen Person im gerichtlichen Verfahren abzustellen, sondern es ist auch ihr Ver- halten im vorprozessualen Stadium mit zu berücksichtigen (BGE 124 V 285 E. 3a S. 287 und E. 4b S. 289). Wer als Arbeitgeber oder Versicherter Rechnungen und Mahnungen nicht beachtet, sich deswegen von der Vorsorgeeinrichtung betreiben lässt, die- se – bei materiell im Wesentlichen unbegründetem Standpunkt – mittels Rechtsvorschlag zwingt, den Rechtsweg zu beschreiten, in eben diesem selber veranlassten Prozess nichts von sich hören lässt und somit nicht das Geringste zur Klärung des Sachverhalts beiträgt, handelt mutwillig. Eine solche Prozessverursachung verbunden mit der durch Untätigkeit gepräg- ten Haltung im Gerichtsverfahren, welche insgesamt auf eine Verzöge- rungstaktik des Zahlungspflichtigen hinausläuft, darf – ohne dass darin eine Bundesrechtswidrigkeit zu erblicken wäre – durch Auferlegung von Ge- richtskosten sanktioniert werden (BGE 124 V 285 E. 4b S. 289). 5.1.2 Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Klägerin das Gericht nur deshalb anrufen musste, weil es der Beklagte unterlassen hat, die fälligen BVG-Beiträge zu bezahlen und gegen den entsprechenden Zahlungsbefehl ohne Grundangabe Rechtsvorschlag erhoben hat. Dieses Recht steht dem Beklagten zwar von Gesetzes wegen zu, so dass ihm nicht allein dessen Ausübung vorgeworfen werden kann. Demgegenüber hat ihm aber zum Nachteil zu gereichen, dass er gegenüber der Klägerin weder vor der Kla- geeinreichung noch im vorliegenden Verwaltungsgerichtsverfahren irgend- welche Einwendungen gegen die Rechtmässigkeit der Forderung oder von Teilbeträgen derselben erhoben hat. In ständiger Praxis wertet das Gericht ein solches Verhalten als krasse und mutwillige Verletzung der Mitwir- kungspflichten, die sich durch keinerlei schützenswerte Interessen rechtfer- tigen lässt und nicht mehr unter die Garantie des kostenfreien Verfahrens fällt (Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 1992, BV 34333, und vom 15. Februar 2001, BV 58564; vgl. auch BGE 124 V 285 E. 4b S. 289). Dem Beklagten ist somit mutwilliges Prozessieren vorzuwer- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Nov. 2023, BV/23/652, Seite 9 fen, was die Auferlegung der Verfahrenskosten, festgesetzt auf Fr. 500.--, rechtfertigt. 5.2 Das BVG regelt nicht, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht. Das Eidg. Versicherungsgericht (heute Bundesgericht) hat festgestellt, dass der Grundsatz, wonach obsie- gende Sozialversicherungsträger keinen Anspruch auf eine Parteientschä- digung zu Lasten der versicherten Person haben, auch im erstinstanzlichen Verfahren der beruflichen Vorsorge gilt (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Im kantonalen Verfahren obsiegende Sozialversicherer, die anwaltlich oder sonst wie qualifiziert vertreten sind, haben jedoch Anspruch auf Parteien- tschädigung, wenn die Prozessführung der Gegenpartei als mutwillig oder leichtsinnig zu bezeichnen ist. Fehlt eine solche Vertretung, müssen zu- sätzlich zu Mutwilligkeit oder Leichtsinn die Voraussetzungen für die Par- teientschädigungsberechtigung einer unvertretenen Partei erfüllt sein (BGE 128 V 323). Da der Klägerin keinen aussenstehenden Anwalt mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt hat und auch nicht von einem aufwändigen Verfahren gesprochen werden kann, ist der Anspruch auf eine Parteientschädigung zu verneinen. Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  10. In teilweiser Gutheissung der Klage wird A.________ verurteilt, der Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge den Betrag von Fr. 5'551.25 nebst Zins zu 5 % auf Fr. 5'148.30 ab dem 4. Juli 2023 so- wie der Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  11. Der Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge wird in der Betrei- bung Nr. … des Betreibungsamts Seeland, Dienstelle ..., im Umfang von Ziffer 1 des Dispositivs die definitive Rechtsöffnung erteilt. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Nov. 2023, BV/23/652, Seite 10
  12. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beklagten zur Bezah- lung auferlegt.
  13. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  14. Zu eröffnen (R): - Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge - A.________ - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 23 652 BV

KNB/GET/LAB

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 1. November 2023

Verwaltungsrichter Knapp

Gerichtsschreiber Germann

Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge

St. Alban-Anlage 26, 4002 Basel

Klägerin

gegen

A.________

Beklagter

betreffend Klage vom 15. September 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Nov. 2023, BV/23/652, Seite 2

Sachverhalt:

A.

A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beklagter) war ab 1. Januar

2005 als Einzelunternehmer der Helvetia Sammelstiftung für Personalvor-

sorge (nachfolgend Helvetia bzw. Klägerin) zur Durchführung der obligato-

rischen beruflichen Vorsorge angeschlossen (Akten der Helvetia [act. I] B1

Ziff. 7.1). Mit Schreiben vom 11. Mai 2023 (act. I B2) kündigte die Helvetia

den Anschlussvertrag per 30. Juni 2023.

Nach erfolgloser Mahnung (act. I B6.1) setzte die Helvetia mit

Zahlungsbefehl Nr. … vom 5. Juli 2023 des Betreibungsamts Seeland,

Dienstelle … (act. I B7), einen Betrag von Fr. 5‘551.25 (für

Beitragsausstände inkl. Mahnkosten) zuzüglich Zinsen von Fr. 180.35,

Verzugszins von 5 % auf Fr. 5‘551.25 seit dem 4. Juli 2023 sowie einer

Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- in Betreibung. Dagegen erhob der

Versicherte ohne Grundangabe Rechtsvorschlag.

B.

Mit Eingabe vom 15. September 2023 erhob die Helvetia beim Verwal-

tungsgericht des Kantons Bern Klage. Sie stellt die folgenden Rechtsbe-

gehren:

1.

Die Beklagte habe der Klägerin eine Kapitalforderung von Fr. 5'551.25,

den Zins von Fr. 180.35 plus Zins zu 5 % seit 4. Juli 2023 auf der Kapi-

talforderung sowie Umtriebsentschädigungen von Fr. 500.-- und die Be-

treibungskosten von Fr. 73.30 zu bezahlen.

2.

Im Betreibungsverfahren (Betreibungs-Nr. …) des Betreibungsamts

Seeland BE sei im Umfang der zugesprochenen Forderung der

Rechtsvorschlag zu beseitigen.

3.

Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beklagten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Nov. 2023, BV/23/652, Seite 3

Mit prozessleitender Verfügung vom 22. September 2023 forderte der In-

struktionsrichter den Beklagten auf, innert Frist eine Klageantwort einzurei-

chen. Diese liess der Beklagte unbenutzt verstreichen.

Erwägungen:

1.

1.1

Die Klage wurde formgerecht bei dem gemäss Art. 73 Abs. 3 des

Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlas-

senen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) örtlich zuständigen Ge-

richt eingereicht. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach Art. 73 Abs.

1 BVG in Verbindung mit Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom

23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Bei

der eingeklagten Forderung (inkl. Mahnkosten, Umtriebsentschädigungen

sowie Verzugszins) handelt es sich um eine vorsorgerechtliche Streitigkeit

zwischen einem Beitragspflichtigen und einer Vorsorgeeinrichtung (vgl.

BGE 114 V 102 E. 1b S. 105), womit die sachliche Zuständigkeit des urtei-

lenden Gerichts gegeben ist (vgl. BVR 1991 S. 333 E. 2c). Weil auf dem

ordentlichen Prozessweg zusätzlich auch die Beseitigung des Rechtsvor-

schlages verlangt werden kann (Art. 79 des Bundesgesetzes vom 11. April

1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]), ist das an-

gerufene Gericht auch für die Beurteilung des von der Klägerin gestellten

Rechtsöffnungsbegehrens zuständig. Auf die Klage ist folglich einzutreten.

1.2

Zu prüfen ist die von der Klägerin geltend gemachte Forderung

von Fr. 5'551.25 für ausstehende Beiträge, Zinsen sowie Mahn- und Um-

triebskosten (inklusive Kosten Zahlungsbefehl) nebst Verzugszins zu 5 %

auf Fr. 5'551.25 seit dem 4. Juli 2023; weiter ist die Frage der Rechtsöff-

nung zu beurteilen.

1.3

Da der Streitwert unter Fr. 20‘000.-- liegt, fällt die Beurteilung der

Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des kantonalen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Nov. 2023, BV/23/652, Seite 4

Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden

und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

2.

2.1

Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitge-

bers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest.

Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein, wie die

gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und 2

BVG). Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten

Beiträge (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG).

Gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung für nicht

rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen. Die Höhe der Ver-

zugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getrof-

fenen Parteivereinbarung und wo eine solche fehlt, nach den gesetzlichen

Verzugsbestimmungen von Art. 102 ff. des Schweizerischen Obligationen-

rechts (OR; SR 220; SVR 1994 BVG Nr. 2 S. 5 E. 3b aa; SZS 1990 S. 161

E. 4b). Gemäss Art. 102 OR gerät der Schuldner beim Fehlen einer Verfall-

tagsabrede durch Mahnung in Verzug. Ist der Schuldner mit der Zahlung

einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinsen von 5 % zu bezahlen

(BGE 127 V 377 E. 5e bb S. 390), sofern nicht ein höherer Verzugszins

vereinbart worden ist (Art. 104 Abs. 1 und 2 OR; Entscheid des Eidgenös-

sischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht {BGer}] vom 11.

Dezember 2002, B 21/02, E. 6.1.1).

Nach dem klaren Wortlaut können Verzugszinsen nur auf nicht rechtzeitig

bezahlten Beiträgen erhoben werden. Aus Art. 66 Abs. 2 BVG ergibt sich

kein Anspruch auf Verzugszins in Bezug auf ausserordentliche Kosten re-

sp. Gebühren. Ebenso wenig belässt er Raum für das (subsidiäre) Heran-

ziehen von Art. 104 Abs. 1 OR (SVR 2020 BVG Nr. 26 S. 110 E. 3.2.1).

2.2

Nach Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone zur Beurteilung von

Streitigkeiten aus dem Bereich des BVG ein einfaches, rasches und in der

Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von

Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz, der besagt,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Nov. 2023, BV/23/652, Seite 5

dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Fest-

stellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 138 V 86

E. 5.2.3 S. 97, 125 V 193 E. 2 S. 195).

Der Untersuchungsgrundsatz wird beschränkt durch die Mitwirkungspflich-

ten der Parteien. Zu diesen gehört im Klageverfahren der beruflichen Vor-

sorge die Substanziierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen

Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthal-

ten sein müssen (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97). Dementsprechend ist es

Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit

zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann. Der eingeklagte

Forderungsbetrag ist zeitlich und masslich zu spezifizieren, also gestützt

auf eine Forderungsübersicht zu behaupten, wie er sich zusammensetzt. In

diesem Zusammenhang verbietet es sich, dass das Berufsvorsorgegericht

selber in den Akten nach denjenigen Positionen, die für die Beitragshöhe

von Belang sind, forschen und eruieren muss, wie der Forderungsbetrag

ermittelt wird (BGE 141 V 71 E. 5.2.2 S. 79). Anderseits obliegt es der be-

klagten Arbeitgeberin, substanziiert darzulegen, weshalb und gegebenen-

falls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet

bzw. unzutreffend ist. Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend sub-

stanziiert ist, bleiben unsubstanziierte Bestreitungen unberücksichtigt;

demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinreichend

substanziiert und nachvoll-ziehbar ist, trotz ungenügend sustanziierter oder

gänzlich fehlender Bestreitung nicht gutheissen (SZS 2001 S. 562 E. 1a

bb).

3.

3.1

Mit dem per 1. Januar 2005 rückwirkend erfolgten Anschluss des

Beklagten an die Klägerin (act. I B1 Ziff. 7.1) begann dessen Beitragspflicht

(E. 2.1 hiervor; so denn auch Ziff. 5.1 des Anschlussvertrags [act. I B1]),

was seitens des Beklagten – nach der Aktenlage zu Recht – unwiderspro-

chen blieb. Was die in Betreibung gesetzten Positionen anbelangt, so er-

gibt sich im Einzelnen was folgt:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Nov. 2023, BV/23/652, Seite 6

3.2

3.2.1

Die geltend gemachte Kapitalforderung (vgl. Ziff. 5.4 dritter Ab-

schnitt des Anschlussvertrages [act. I B1]) von Fr. 5'551.25 wird in der Kla-

ge in zeitlicher Hinsicht zwar nicht weiter spezifiziert. Aus dem Dokument

"Auszug Konto 12000 – Inkassokonto" vom 31. Juli 2023 (act. I B5) geht

indes hervor, dass es sich um ausstehende Beiträge seit 2021 handelt,

betrug der Saldo per 17. Dezember 2020 doch Fr. 0.--. Die Forderung von

Fr. 5'551.25 setzt sich folglich aus offenen Forderungen von Fr. 5'251.25

(Fr. 3'529.95 [Valuta 31. Dezember 2022, vgl. act. I B5] + Fr. 1'721.30

[Valuta 1. Januar 2023; vgl. act. I B5 sowie B3]) und der Position "Kosten

Mahnungen" von Fr. 300.-- (Valuta 3. April 2023 [act. I B5; B6.1]) zusam-

men. Damit sind der Bestand und die Höhe der Forderung hinreichend be-

stimmt. Der Beklagte hat die erstmals mit Schreiben vom 25. Januar 2023

(act. I B3) geltend gemachte Forderung von Fr. 5'251.25 gegenüber der

Klägerin zu keinem Zeitpunkt beanstandet und damit anerkannt (vgl. Ziff.

5.4 vierter Abschnitt des Anschlussvertrags [act. I B1]). Auch im vorliegen-

den Klageverfahren hat er sich trotz entsprechender Aufforderung (vgl.

prozessleitende Verfügung vom 22. September 2023 [in den Gerichtsak-

ten]) nicht vernehmen lassen. Die Ausführungen der Klägerin sind folglich

unwidersprochen geblieben, womit der Beklagte die Forderung genehmigt

hat. Die Akten geben auch keine Hinweise darauf, dass die klägerischen

Ausführungen und Berechnungen unzutreffend sein könnten (vgl. E. 2.2

vorne). Dies alles trifft auch auf die in Rechnung gestellten Mahngebühren

von Fr. 300.-- zu (vgl. Ziff. 2.1 des Anschlussvertrags i.V.m. Ziff. 2.1 Kos-

tenreglement [act. I B1]). Schliesslich ist die Rechtsöffnung auch für die von

der Klägerin beantragten "Umtriebsentschädigungen" in der Höhe von

Fr. 500.-- zu erteilen, sieht doch Ziff. 2.1 des anwendbaren Kostenregle-

ments (vgl. Ziff. 2.1 des Anschlussvertrags) für Aufwendungen bei Betrei-

bungsbegehren die Inrechnungstellung einer Umtriebsentschädigung in der

nämlichen Höhe vor.

3.2.2

Was das in Betreibung gesetzte Zinsbetreffnis von Fr. 180.35 an-

belangt, so wird dieses nicht substanziiert. Es lässt sich denn auch nicht

eruieren, gestützt auf welche Forderung und für welchen Zeitraum der

nämliche Betrag geltend gemacht wird. Schliesslich macht die Klägerin

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Nov. 2023, BV/23/652, Seite 7

einen Zins von 5 % seit 4. Juli 2023 "auf der Kapitalforderung" geltend. In-

soweit ist festzuhalten, dass sich die Grundlage für die Geltendmachung

eines Verzugszinses in Ziff. 5.4 des Anschlussvertrages findet (act. I B1).

Jedoch enthält die Kapitalforderung auch eine Umtriebsentschädigung von

Fr. 500.-- (Valuta 8. April 2021) respektive die entsprechende Restanz von

Fr. 102.95 (Valuta 1. Februar 2022) sowie Mahnungskosten von Fr. 300.--

(Valuta 3. April 2023; vgl. E. 3.2.1 vorne), worauf kein Anspruch auf Ver-

zugszins besteht (vgl. E. 2.1 vorne). Folglich ist der geltend gemachte Ver-

zugszins von 5 % einzig auf dem Betrag von Fr. 5'148.30 (Fr. 5'551.25 -

Fr. 300.-- - Fr. 102.95) zulässig.

3.3

Zusammenfassend ist die Klage im Umfang von Fr. 5'551.25 zu-

züglich der ab dem 4. Juli 2023 laufenden Verzugszinsen von 5 % auf

Fr. 5'148.30 sowie der Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- gutzuheissen.

Soweit weitergehend ist die Klage abzuweisen. Im Umfang der Klagegut-

heissung ist der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Seeland,

Dienstelle …, erhobene Rechtsvorschlag aufzuheben und der Klägerin die

definitive Rechtsöffnung zu erteilen.

4.

Nach Art. 68 Abs. 2 SchKG ist der Gläubiger berechtigt, von den

Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten (hier Fr. 73.30 [vgl. act. I

B7; Klage, Ziff. 1 der Rechtsbegehren]) vorab zu erheben (vgl. auch SVR

2006 KV Nr. 1 S. 2 E. 4.1; RKUV 2004 S. 465 E. 5.3.2).

5.

5.1

5.1.1

Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG soll das Verfahren vor dem kantona-

len Gericht in der Regel kostenlos sein. Allerdings gilt auch ohne ausdrück-

liche

gesetzliche

Grundlage

als

allgemeiner

Grundsatz

des

Bundessozialversicherungsrechts, dass diese Kostenfreiheit im Falle mut-

williger oder leichtsinniger Prozessführung eingeschränkt werden kann. Im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Nov. 2023, BV/23/652, Seite 8

Zusammenhang mit Prämienstreitigkeiten im Bereich der beruflichen Vor-

sorge ist auf Grund der besonderen Natur des Verfahrens bei der Beurtei-

lung der Mutwilligkeit nicht nur auf das Verhalten der zahlungspflichtigen

Person im gerichtlichen Verfahren abzustellen, sondern es ist auch ihr Ver-

halten im vorprozessualen Stadium mit zu berücksichtigen (BGE 124 V 285

E. 3a S. 287 und E. 4b S. 289).

Wer als Arbeitgeber oder Versicherter Rechnungen und Mahnungen nicht

beachtet, sich deswegen von der Vorsorgeeinrichtung betreiben lässt, die-

se – bei materiell im Wesentlichen unbegründetem Standpunkt – mittels

Rechtsvorschlag zwingt, den Rechtsweg zu beschreiten, in eben diesem

selber veranlassten Prozess nichts von sich hören lässt und somit nicht das

Geringste zur Klärung des Sachverhalts beiträgt, handelt mutwillig. Eine

solche Prozessverursachung verbunden mit der durch Untätigkeit gepräg-

ten Haltung im Gerichtsverfahren, welche insgesamt auf eine Verzöge-

rungstaktik des Zahlungspflichtigen hinausläuft, darf – ohne dass darin eine

Bundesrechtswidrigkeit zu erblicken wäre – durch Auferlegung von Ge-

richtskosten sanktioniert werden (BGE 124 V 285 E. 4b S. 289).

5.1.2

Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Klägerin das Gericht nur

deshalb anrufen musste, weil es der Beklagte unterlassen hat, die fälligen

BVG-Beiträge zu bezahlen und gegen den entsprechenden Zahlungsbefehl

ohne Grundangabe Rechtsvorschlag erhoben hat. Dieses Recht steht dem

Beklagten zwar von Gesetzes wegen zu, so dass ihm nicht allein dessen

Ausübung vorgeworfen werden kann. Demgegenüber hat ihm aber zum

Nachteil zu gereichen, dass er gegenüber der Klägerin weder vor der Kla-

geeinreichung noch im vorliegenden Verwaltungsgerichtsverfahren irgend-

welche Einwendungen gegen die Rechtmässigkeit der Forderung oder von

Teilbeträgen derselben erhoben hat. In ständiger Praxis wertet das Gericht

ein solches Verhalten als krasse und mutwillige Verletzung der Mitwir-

kungspflichten, die sich durch keinerlei schützenswerte Interessen rechtfer-

tigen lässt und nicht mehr unter die Garantie des kostenfreien Verfahrens

fällt (Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 1992,

BV 34333, und vom 15. Februar 2001, BV 58564; vgl. auch BGE 124 V 285

E. 4b S. 289). Dem Beklagten ist somit mutwilliges Prozessieren vorzuwer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Nov. 2023, BV/23/652, Seite 9

fen, was die Auferlegung der Verfahrenskosten, festgesetzt auf Fr. 500.--,

rechtfertigt.

5.2

Das BVG regelt nicht, ob und unter welchen Voraussetzungen ein

Anspruch auf Parteientschädigung besteht. Das Eidg. Versicherungsgericht

(heute Bundesgericht) hat festgestellt, dass der Grundsatz, wonach obsie-

gende Sozialversicherungsträger keinen Anspruch auf eine Parteientschä-

digung zu Lasten der versicherten Person haben, auch im erstinstanzlichen

Verfahren der beruflichen Vorsorge gilt (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Im

kantonalen Verfahren obsiegende Sozialversicherer, die anwaltlich oder

sonst wie qualifiziert vertreten sind, haben jedoch Anspruch auf Parteien-

tschädigung, wenn die Prozessführung der Gegenpartei als mutwillig oder

leichtsinnig zu bezeichnen ist. Fehlt eine solche Vertretung, müssen zu-

sätzlich zu Mutwilligkeit oder Leichtsinn die Voraussetzungen für die Par-

teientschädigungsberechtigung einer unvertretenen Partei erfüllt sein (BGE

128 V 323).

Da der Klägerin keinen aussenstehenden Anwalt mit der Wahrung ihrer

Interessen beauftragt hat und auch nicht von einem aufwändigen Verfahren

gesprochen werden kann, ist der Anspruch auf eine Parteientschädigung

zu verneinen.

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1.

In teilweiser Gutheissung der Klage wird A.________ verurteilt, der

Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge den Betrag von

Fr. 5'551.25 nebst Zins zu 5 % auf Fr. 5'148.30 ab dem 4. Juli 2023 so-

wie der Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen. Im Übrigen

wird die Klage abgewiesen.

2.

Der Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge wird in der Betrei-

bung Nr. … des Betreibungsamts Seeland, Dienstelle ..., im Umfang

von Ziffer 1 des Dispositivs die definitive Rechtsöffnung erteilt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Nov. 2023, BV/23/652, Seite 10

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beklagten zur Bezah-

lung auferlegt.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Zu eröffnen (R):

- Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge

- A.________

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Zur Kenntnis:

- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post-

fach, 3000 Bern 14

Der Einzelrichter:

Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-

dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des

Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110)

geführt werden.