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200 2023 650

Bern VerwG · 2023-08-11 · Deutsch BE

Verfügung vom 11. August 2023

Sachverhalt

A. Der 1967 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im Oktober 2017 unter Hinweis auf psychische und körperli- che Leiden bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Ak- ten der IV [act. II] 152). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) tätigte Abklärungen in erwerblicher sowie medizinischer Hinsicht und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 12. Juli 2022 (act. II 292) für den Zeitraum vom 1. April 2018 bis zum 30. Juni 2021 eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % zu. Am 1. Dezember 2022 (act. II 294) ersuchte der Versicherte erneut um Zusprache von IV-Leistungen. Die IVB forderte ihn mit Schreiben vom

6. Dezember 2022 (act. II 297) auf, bis zum 31. Januar 2023 die Erfüllung der mit Schreiben vom 27. November 2020 (act. II 267) auferlegten Scha- denminderungsmassnahme (Wiederaufnahme einer CPAP-Behandlung bei obstruktiver Schlafapnoe) oder eine Veränderung der tatsächlichen Ver- hältnisse (etwa mit ärztlichen Berichten) glaubhaft zu machen, ansonsten auf das neuerliche Leistungsgesuch nicht eingetreten würde. Am 13. und am 31. Januar sowie am 15. Februar 2023 gingen bei der IVB diverse Arzt- berichte ein (act. II 298 f., 302). Mit Vorbescheid vom 16. Februar 2023 (act. II 303) kündigt die IVB an, mangels einer glaubhaft gemachten Verän- derung der tatsächlichen Verhältnisse auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten. Nach dagegen erhobenen Einwänden (act. II 307, 313, 316) und einer diesbezüglichen Stellungnahme durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 7. August 2023 (act. II 318) verfügte die IVB am 11. Au- gust 2023 (act. II 319) wie in Aussicht gestellt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2025, IV 200 2023 650 -3- B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B.________, mit Eingabe vom 14. September 2023 Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung der IV-Stelle Kanton Bern vom 11.8.2023 sei aufzu- heben und auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers sei einzutreten.

2. Die Sache sei zur Vornahme der medizinischen Abklärungen und zur materiellen Prüfung des Leistungsbegehrens an die Beschwer- degegnerin zurückzuweisen.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Mit Eingabe vom 4. Oktober 2023 ersuchte der Beschwerdeführer um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechts- anwalt Dr. iur. B.________ als amtlicher Anwalt. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 11. August 2023 (act. II 319). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 1. Dezember 2022 (act. II 294) zu Recht nicht einge- treten ist.

E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Inva- lidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Erheblich ist eine Sachver- haltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Leistungsanspruch sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erwei- sen sollten (vgl. BGE 149 V 177 E. 4.7 S. 184). Diese Eintretensvorausset- zung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlau- tenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachver- halts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_661/2022 vom 26. Juni

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2025, IV 200 2023 650 -5- 2023 E. 3.6.2, nicht publ. in: BGE 149 V 177, aber in: SVR 2023 IV Nr. 52 S. 177). 2.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen des Versicherten überhaupt glaub- haft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Ab- klärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie u.a. zu berücksichtigen ha- ben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurück- liegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weni- ger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurtei- lungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Ge- richt nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). 2.3 Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung oder dem Re- visionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung oder dem Revisionsgesuch kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewie- sen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten ge- gebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintre- tensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfor- dernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). Ein erst im kantonalen Gerichtsverfahren eingereichter Arztbericht ist selbst dann nicht in die Überprüfung miteinzubeziehen, wenn er Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand hinsichtlich des neuanmeldungsrechtlich relevan-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2025, IV 200 2023 650 -6- ten Zeitraums zulässt. Von diesem Grundsatz wäre lediglich dann abzu- weichen, wenn die IV-Stelle das Neuanmeldungsverfahren in formeller Hin- sicht nicht bundesrechtskonform durchgeführt hätte (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69; Urteile des BGer 8C_557/2023 vom 22. Mai 2024 E. 3.2, 8C_389/2018 vom 8. Januar 2019 E. 4.2). 2.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG

– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 3. 3.1 Die letzte vollständige materielle Beurteilung des Rentenan- spruchs erfolgte im Rahmen der Verfügung vom 12. Juli 2022 (act. II 292), welche den massgebenden Vergleichszeitpunkt (vgl. E. 2.4 hiervor) bildet. Die Referenzverfügung basierte in medizinischer Sicht im Wesentlichen auf dem interdisziplinären Gutachten der C.________ (MEDAS) vom 26. No- vember 2018 (act. II 211.1), dem pneumologischen Gutachten der Klinik D.________ des Spitals E.________ vom 28. August 2020 (act. II 263) und dem Bericht der RAD-Ärztin Dr. med. F.________, Fachärztin für Allgemei- ne Innere Medizin, vom 14. März 2022 (act. II 290). 3.1.1 Die Gutachter der MEDAS diagnostizierten im Gutachten vom

26. November 2018 mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit das Folgende (act. II 211.1/6 Ziff. 4.2.1):

- Schwergradige obstruktive Schlafapnoe, ED 03/2014

- AHI 77.5/h, ODI 75/h, ESS initial 4/24

- Vielschichtige, nur partiell OSA-asssoziierte Beschwerden. Schwere In- somnie.

- gescheiterte CPAP-Therapie wegen Wirkungslosigkeit und Malcomplian- ce

- Risikofaktoren: Adipositas, abendlicher schadhafter Alkoholkonsum

- Hypertensive Herzkrankheit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2025, IV 200 2023 650 -7-

- kein Hinweis auf Belastungskoronarinsuffizienz bis 76 W (unauffällige Ko- ronarangiographie 6/12)

- konzentrische linksventrikuläre Hypertrophie

- Hinweise auf diastolische Relaxationsstörung

- gute links- und rechtsventrikuläre Funktion (LVEF 62 %)

- Aortenektasie der Aorta thoracalis ascendens (38 mm)

- Verdickung der Intima/Media-Breite der Arteria carotis communis bds. In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung führten die Gutachter aus, aus pneumologischer Sicht sei unklar, welche der diffusen, sich teilweise wider- sprechenden Beschwerden kausal mit der Schlafapnoe zu assoziieren sei- en. Es sei aber sicher festzustellen, dass eine derart schwere nicht behan- delte OSA zu neurokognitiven Defiziten und psychischer Instabilität führen würde, wobei hier häufig grosse Diskrepanzen zwischen Befunden und Befindlichkeit auszumachen seien. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Schlafapnoe schon seit vielen Jahren vorhanden sei und dass sie progredient verlaufe. Wirklich OSA-typische Beschwerden würden in den Akten vor dem Jahr 2014 aber kaum beschrieben. Auch die seit Jahren vorhandene schwierig zu therapierende Hypertonie könnte Ausdruck dieser OSA sein. Probleme in der Medikamenten-Compliance seien bei der Hy- pertonie allerdings wahrscheinlicher. Aus kardiologischer Sicht sollte der Versicherte zumindest für leichte bis mittelschwere Arbeiten problemlos einsetzbar sein (act. II 211.1/5 Ziff. 4.1). Die APAP-Therapie (Automatic Positive Airway Pressure) sei zumutbar und die einzige Möglichkeit, um die OSA zu behandeln resp. zu eliminieren. Eine Malcompliance könne psych- iatrisch nicht begründet werden, sodass die Wiederaufnahme der APAP- Therapie dringend empfohlen werden müsse (act. II 211.1/5 Ziff. 4.5). Zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit hielten die Gutachter fest, aus pneumologischer Sicht rechtfertige die derzeit nicht therapierte OSA eine Reduktion des Pensums auf 50 %. Falls die OSA mit APAP therapiert sei, resultiere keine Reduktion des Pensums und die versicherte Person könnte acht Stunden pro Tag arbeiten. Die Angaben zur Arbeitsfähigkeit gälten seit der Erstdiagnose der Schlafapnoe, also seit März 2014. Aus kardiologi- scher Sicht bestehe für leichte und mittelschwere körperliche Arbeiten eine vollständige Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer, neurologischer, rheuma- tologischer und internistischer Sicht sei der Versicherte voll arbeitsfähig (act. II 211.1/9 Ziff. 4.8).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2025, IV 200 2023 650 -8- 3.1.2 Im Gutachten der Klinik D.________ des Spitals E.________ vom

28. August 2020 (act. II 263) wurde festgehalten, ein mögliches Therapie- konzept stelle die Kombination einer CPAP-Therapie mit einem Fixdruck von 8 cm H2O mit gleichzeitigen Massnahmen zur Vermeidung der Rü- ckenlage (z.B. Rückenlageverhinderungskissen, -rucksack, -weste, -shirt oder ein elektronischer Lagerungsgurt) dar (act. II 263/3). 3.1.3 Die RAD-Ärztin Dr. med. F.________ führte im Bericht vom

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2025, IV 200 2023 650 -4- gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 14 März 2022 (act. II 290) aus, das obstruktive Schlafapnoesyndrom sei seit März 2014 bekannt. Hals-/nasen-/ohrenärztliche Beurteilungen seien im Januar 2017 und im Januar 2019 erfolgt. Der Versicherte und die be- handelnden Ärzte hätten demzufolge reichlich Zeit gehabt, die Therapie bei Bedarf zu modifizieren. Nach medizinischem Ermessen hätte eine konse- quente Therapie längst durchgeführt werden können und müssen. Die un- genügende Nutzung des CPAP-Gerätes werde von keiner Seite bestritten. Ein ärztlicher Schulterbefund, welcher die Unmöglichkeit der Seitenlage erklären könnte, werde dem RAD nicht präsentiert. Somit fehlten weiterhin zwingend erforderliche medizinische Tatsachen zur Unterstützung des Ar- guments, der Versicherte toleriere die atemphysiologisch günstige Seiten- lage wegen Schulterschmerzen nicht. 3.2 Im Rahmen der Neuanmeldung vom 1. Dezember 2022 (act. II 294) reichte der Beschwerdeführer bis zum Erlass der angefochte- nen Nichteintretensverfügung vom 11. August 2023 (act. II 319) – nach entsprechender Aufforderung der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom

6. Dezember 2022 (act. II 297), verbunden mit der Androhung des Nichtein- tretens – im Wesentlichen die folgenden medizinischen Unterlagen ein. 3.2.1 Im Bericht der Klinik D.________ des Spitals E.________ vom

4. August 2022 (act. II 299/9 ff.) wurde festgehalten, seit Februar 2021 werde erneut – nach Mai 2014 bis Juli 2017 – versuchsweise eine APAP- Therapie durchgeführt. Der Patient berichte, dass er weiterhin nicht mit der Therapie zurechtkomme. Die Therapie bringe so keinen Nutzen, er ziehe die Maske jeweils nach kurzer Zeit wieder aus. Bezüglich Compliance führ- ten die Ärzte aus, die mittlere Nutzung liege bei 2:16 h/d (Tage mit Nut- zung) bei Nutzung an 123 von 213 Tagen (58 %).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2025, IV 200 2023 650 -9- 3.2.2 Am 24. Oktober 2022 (act. II 299/75 ff.) führten die Ärzte der Klinik G.________ des Spitals E.________ aus, es sei eine reguläre rheumatolo- gische Verlaufskontrolle bei persistierenden Knie- und Fussschmerzen er- folgt. Es zeigten sich weder klinisch noch laboranalytisch Hinweise auf eine entzündliche Aktivität. Auch befinde sich die Harnsäure im Zielbereich, so- dass die aktuellen Beschwerden nicht im Rahmen der Gicht bestünden. 3.2.3 Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Angiologie, hielt im Bericht vom 31. Oktober 2022 (act. II 299/78 f.) fest, messtechnisch und duplexsonografisch habe er unauffällige arterielle Ver- hältnisse bei nur minimalen atherosklerotischen Wandveränderungen im Bereich der Aorta abdominalis und der femoralen Bifurkationen gefunden. Eine arterielle Claudicatio sei ausgeschlossen. Es sei eher von einer Per- zeptionsstörung, wahrscheinlich im Rahmen einer peripheren Polyneuropa- thie bei pathologischem Vibrationssinn beidseits auszugehen. Eine neuro- logische Standortbestimmung sei indiziert. 3.2.4 Im Bericht vom 10. November 2022 (act. II 299/42 f.) gab Dr. med. I.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Kardiologie, an, aufgrund der durchgeführten Untersuchungen könne keine Aussage über eine eventuell vorliegende koronare Herzkrankheit gemacht werden. Da das Elektrokardiogramm deutlich verändert sei, am wahrscheinlichsten als Ausdruck einer hypertensiven Kardiopathie, aber möglicherweise auch aufgrund einer anderen Kardiopathie, sei die Durchführung eines Herz-MRI vereinbart worden. 3.2.5 Dem Bericht der Klinik D.________ des Spitals E.________ vom

9. Januar 2023 (act. II 298) ist zu entnehmen, dass im Rahmen der Kon- trolluntersuchung ein technisch gutes Einstellungsergebnis und eine ein- wandfreie Funktion des APAP-Geräts festgestellt worden seien. Allerdings habe der Patient trotz mehrmaliger Versuche grosse Mühe, das Gerät zu benutzen. Er fühle sich schon kurz nach dem Einschlafen gestört, sodass er teils bewusst, teils unbewusst die Maske entferne. Eine fehlende Thera- pieadhärenz der APAP-Therapie sei bei vordergründiger Insomnie sehr häufig. Der Patient werde deshalb in der neuropsychiatrischen Sprechstun- de angemeldet und es werde 100 mg Trittico als Therapieversuch instal- liert.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2025, IV 200 2023 650 -10- Im Bericht derselben Klinik vom 6. Februar 2023 (act. II 302) wurde festge- halten, es zeige sich weiterhin kein befriedigendes Ergebnis der Schlafap- noebehandlung. Es bestehe eine mangelhaft Therapieadhärenz. Der Pati- ent gebe an, dass er mit der Maskentherapie nicht schlafen könne und sich diese vom Gesicht herunterreisse, um schlafen zu können. Zudem räume er ein, diese maximal alle zwei Tage zu nutzen und insgesamt nur kurz. Die Compliance liege bei einer durchschnittlichen Nutzung von 1:52 h/d an 47 % der Tage. 3.2.6 Dr. med. J.________, Praktischer Arzt, führte im Bericht vom

31. März 2023 (act. II 313/4) aus, sein Patient leide unter massivsten v.a. Fussschmerzen beidseits mit Ausstrahlung nach oben bis zum Knie. Die Schmerzen seien stechend, brennend und die Gangweite sei nach seinen Angaben sehr viel kürzer geworden. Die seit über drei Jahrzehnten andau- ernden Schlafstörungen und andere kumulierte physische und psychische Beschwerden sowie eine schwere soziale Situation mache die Gesund- heitssituation sehr komplex. 3.2.7 Gemäss Bericht der Klinik D.________ des Spitals E.________ vom 12. April 2023 (act. II 315/2 ff.) zeige die respiratorische Polygraphie weiterhin eine schwere obstruktive Schlafapnoe ohne Lageabhängigkeit, womit grundsätzlich die Indikation zur Weiterführung der CPAP-Therapie bestehe. Der Patient berichte aber über einen fehlenden Therapieerfolg aufgrund von Unverträglichkeit und vermehrter Atemnot mit der CPAP- Maske, wobei er jede Nacht versuche, die Therapie zu benutzen. Neben der vorbekannten ausgeprägten Tagesmüdigkeit bestehe eine schwer kon- trollierbare arterielle Hypertonie mit Zeichen einer hypertensiven Kardiopa- thie. Die Therapiemöglichkeiten seien leider begrenzt. Nebst der CPAP- Therapie bleibe als therapeutische Alternative nur eine HNO-Operation, welche bisher aufgrund des perioperativen Risikos vom Patienten abge- lehnt worden sei. Auf Wunsch des Patienten werde die CPAP-Therapie abgebrochen. 3.2.8 Die RAD-Ärztin Dr. med. F.________ hielt im Bericht vom 7. Au- gust 2023 (act. II 318) fest, sämtliche Leiden, die der Versicherte aktuell erneut vortrage, seien seit Jahren bekannt und mehrfach mit gleichbleiben- den Ergebnissen abklärt worden. Mehrere der begründeten oder postulier-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2025, IV 200 2023 650 -11- ten Diagnosen, z.B. arterielle Hypertonie, kompensierte hypertensive Kar- diopathie, Dyslipidämie, Hyperplasie der Tonsillen, wirkten sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus. Diejenigen Diagnosen, aus denen sich eine Ar- beitsunfähigkeit allenfalls hätte herleiten lassen, seien im interdisziplinären Gutachten der MEDAS vom 26. November 2018 umfassend gewürdigt worden. Die Ausführungen der sechs daran beteiligten Fachärzte und der Neuropsychologin seien nie substanziell kritisiert worden und die gutachter- liche Einschätzung vom 26. November 2018 gelte weiterhin. Sie sei bis heute nicht mit neuen medizinischen Tatsachen widerlegt worden. In Er- gänzung zur polydisziplinären Abklärung sei eine pneumologisch- schlafmedizinische Beurteilung im Spital E.________ veranlasst worden. Im unter dem Titel "Gutachten" am 28. August 2020 erstatteten Bericht hät- ten die Pneumologin und die Pneumologen sowohl die Differenzialdiagno- sen der subjektiven Schlafstörung als auch deren mögliche Therapien dis- kutiert. Dass die OSA bis heute nicht suffizient behandelt sei, habe keine medizinischen Gründe. In Erinnerung gerufen sei das gute Funktionieren der Therapie mit dem Atemhilfegerät während des einmonatigen Aufent- halts in der Klinik K.________ von 2015. Weder die OSA noch die übrigen möglichen Ursachen der geklagten Schlafstörung oder die Nasenatmungs- behinderung seien in den vergangenen drei Jahren konsequent angegan- gen worden. Objektiv verhalte sich der Gesundheitszustand seit Jahren, insbesondere seit der Verfügung vom 12. Juli 2022, stabil. Der Beschwer- deführer habe nicht alles unternommen, was nach medizinischem Ermes- sen angezeigt und mit hoher bis überwiegender Wahrscheinlichkeit wirk- sam und zweckmässig wäre, um seinen Gesundheitszustand gegenüber dem Stand der medizinischen Abklärung, auf welche sich die Verfügung vom 12. Juli 2022 gestützt habe, zu verbessern. Mit den neu eingereichten medizinischen Berichten habe er keine signifikante Veränderung, nament- lich eine Verschlechterung, seines Gesundheitszustandes belegt. 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungs-gericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2025, IV 200 2023 650 -12- ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Be-lange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es be- darf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar- teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozial- versicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2008 IV Nr. 22 S. 69, 9C_67/2007 E. 2.4). 3.5 Der Bericht der RAD-Ärztin Dr. med. F.________ vom 7. August 2023 (act. II 318) erfüllt die hiervor wiedergegebenen Beweisanforderungen und erbringt vollen Beweis. Deren Einschätzung, wonach eine Verschlech- terung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit dem Erlass der Verfügung vom 12. Juli 2022 (act. II 292) nicht glaubhaft gemacht wor- den sei, ist schlüssig begründet und überzeugt. Was der Beschwerdeführer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2025, IV 200 2023 650 -13- dagegen vorbringt, vermag keine Zweifel an der Schlussfolgerung der RAD-Ärztin zu wecken. 3.5.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst unter Hinweis auf den Be- richt von Dr. med. J.________ vom 31. März 2023 (act. II 313/4) geltend, er habe neu massive Schmerzen, v.a. Fussschmerzen mit Ausstrahlung bis zum Knie. Diese Schmerzen seien stechend, brennend und beeinflussten dementsprechend auch die Gangweite. Dies werde in der RAD-Beurteilung ungenügend berücksichtigt bzw. falsch interpretiert (vgl. Beschwerde S. 3 Rz. 6). Hierzu ist festzustellen, dass Fussschmerzen vom Beschwerdefüh- rer bereits seit längerer Zeit beklagt worden sind und diese nicht neu aufge- treten sind. So gab er gegenüber dem rheumatologischen Gutachter im Rahmen der Begutachtung durch die MEDAS am 1. Oktober 2018 an, seit einigen Jahren habe er immer wieder Gelenkentzündungen (Gichtschübe in den Knie-, Sprung- und Grosszehengelenken), weshalb er mehr oder weniger regelmässig Harnsäuresenker einnehme. Auch ohne diese Ent- zündungen verspüre er häufig ein Brennen in diesen Gelenken, so dass er nur kurze Distanzen bewältigen könne (act. II 211.1/23 f. Ziff. 3.2.1). Dem orthopädischen Teilgutachten der MEDAS ist diesbezüglich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ausgeführt habe, an den Füssen, den Kniege- lenken, den Hüftgelenken, den Fingern, den Hand-, den Ellbogen- und den Schultergelenken bestünden dauernd Schmerzen, die einen stechenden Charakter und auf der bis 10 reichenden Skala (Visuelle Analogskala) in der Regel die Intensität 6 aufwiesen (act. II 211.1/73 Ziff. 3.2.1). Im Bericht der Klinik L.________ des Spitals E.________ vom 9. Oktober 2019 (act. II 263/18 ff.) wurde in diesem Zusammenhang ein multilokuläres Schmerzsyndrom mit u.a. Fussschmerzen beidseits diagnostiziert. Die be- handelnden Ärzte hielten fest, es bestünden zwar gewisse degenerative Veränderungen, sowie anamnestisch erhöhte Harnsäurewerte und ana- mnestisch eine Gichtarthritis im Knie, diese erklärten aber das Ausmass der Schmerzen nicht. Die in der Beschwerde vertretene Auffassung, wo- nach die Fussschmerzen neu aufgetreten seien, findet damit keine Stütze in der Aktenlage. Anders als der Beschwerdeführer vorbringt, wertete Dr. med. J.________ die Fussschmerzen im Bericht vom 31. März 2023 (act. II 313/4) denn auch nicht als "neu". Vielmehr sprach er in allgemeiner

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2025, IV 200 2023 650 -14- Weise von vorhandenen Schmerzen, ohne diesbezüglich eine zeitliche Aussage zu tätigen. 3.5.2 Was das im März 2014 erstmals diagnostizierte (vgl. act. II 211.1/5 Ziff. 4.2.1, /34 Ziff. 6.1) schwergradige obstruktive Schlafapnoesyndrom betrifft, kritisiert der Beschwerdeführer die Ausführungen der RAD-Ärztin, wonach weder dieses noch die übrigen möglichen Ursachen der Schlafstörung konsequent angegangen worden seien, als zu kurzsichtig. Der Beschwerdeführer habe die Schlafmaske (APAP bzw. CPAP- Behandlung) getragen, soweit es ihm zumutbar gewesen sei. Es habe sich jedoch abgezeichnet, dass diese Therapie nicht erfolgversprechend gewe- sen sei. Im Bericht der Klinik D.________ des Spitals E.________ vom 9. Januar 2023 (act. II 298) sei bereits festgehalten worden, dass eine fehlen- de Therapieadhärenz bei vordergründiger Insomnie sehr häufig sei (Be- schwerde S. 4 Rz. 7). Damit vermag der Beschwerdeführer keine Ver- schlechterung im massgebenden Vergleichszeitraum glaubhaft zu machen. Bereits im Gutachten der MEDAS vom 26. November 2018 wurde auf die mangelnde Therapieadhärenz und die objektiv gemessene Wirksamkeit der APAP-Therapie hingewiesen sowie die von den behandelnden Ärzten pos- tulierte Untherapierbarkeit bestritten (act. II 211.1/35 f. Ziff. 7.3). Ein von den Ärzten der Klinik M.________ des Spitals E.________ empfohlener kieferchirurgischer Eingriff wurde vom Beschwerdeführer abgelehnt (act. II 263/23). Insofern überzeugt die Einschätzung der RAD-Ärztin Dr. med. F.________ wonach weder die Ursachen der geklagten Schlafstörung noch die Nasenatmungsbehinderung in den vergangenen Jahren konsequent angegangen worden seien (act. II 318/7 f.). Der Beschwerdeführer verweist des Weiteren auf den Bericht von Dr. med. N.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Pneumologie, vom 1. Juni 2023 (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 9), gemäss wel- chem das obstruktive Schlafapnoesyndrom aus medizinischer Sicht ein- deutig nicht therapierbar sei. Dieser Bericht hat im vorliegenden Verfahren unbeachtet zu bleiben, da er erst im Beschwerdeverfahren eingereicht worden ist und die Beschwerdegegnerin das Verwaltungsverfahren im Nachgang zur Neuanmeldung vom 1. Dezember 2022 (act. II 294) entspre-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2025, IV 200 2023 650 -15- chend den bundesrechtlichen Vorgaben (vgl. E. 2.1 hiervor) durchgeführt hat (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.5.3 Unter Hinweis auf den Bericht von Dr. med. J.________ vom

31. März 2023 (act. II 313/4) macht der Beschwerdeführer zudem eine Ver- schlechterung seines psychischen Gesundheitszustandes geltend. Infolge der eingestellten IV-Rente, dem zunehmend schlechteren Gesundheitszu- stand der an Multipler Sklerose erkrankten Ehefrau sowie dem hängigen migrationsrechtlichen Verfahren habe sich nicht nur seine Schlafstörung, sondern auch seine psychische Verfassung verschlechtert (Beschwerde S. 4 Rz. 8). Hierbei handelt es sich ausnahmslos um psychosoziale und soziokulturelle Faktoren. Diese lassen sich oft nicht klar vom medizinisch objektivierbaren Leiden trennen. Trotzdem können solche äusseren Um- stände nicht als gesundheitliche Beeinträchtigungen im Sinne des Geset- zes verstanden werden, weil der gesetzliche Invaliditätsbegriff klar zwi- schen dem Gesundheitsschaden, an dem die versicherte Person leidet, und der durch ihn verursachten Erwerbsunfähigkeit unterscheidet. Infolge- dessen können psychische Störungen, welche durch soziale Umstände verursacht werden und bei Wegfall der Belastung wieder verschwinden, nicht zur Invalidenrente berechtigen. Zwar kann einer fachgerecht diagnos- tizierten psychischen Krankheit der invalidisierende Charakter nicht mit dem blossen Hinweis auf eine bestehende psychosoziale Belastungssitua- tion abgesprochen wer-den. Je stärker aber psychosoziale und soziokultu- relle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwer- debild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festge- stellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 188, 9C_537/2011 E. 3.2). Nur wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren einen derart verselbstständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder seine – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (BGE 139 V 547 E. 3.2.2 S. 552; SVR 2010 IV Nr. 19 S. 587, 9C_272/2009 E. 5.2). Dies ist hier nicht der Fall, fehlt es doch bereits an einer fachärztlich festgestellten psychischen Störung von Krankheitswert. Der Hausarzt Dr. med. J.________ stellte im Bericht vom 31. März 2023 (act. II 313/4) denn auch keine entsprechende Diagnose, wobei er auch nicht über einen ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2025, IV 200 2023 650 -16- schlägigen Facharzttitel verfügt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer sich gemäss Aktenlage nicht in einer psychiatrischen bzw. psychologischen Behandlung befindet. Etwas anderes wird nicht geltend gemacht. Am Ganzen ändert auch der Bericht des Spitals O.________ vom 13. März 2023 (act. I 4), worin eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) und eine posttraumatische Belas- tungsstörung (ICD-10: F43.1) diagnostiziert wurden, nichts. Wie im Bericht von Dr. med. J.________ vom 31. März 2023 (act. II 313/4) wurden im We- sentlichen psychosoziale Faktoren wiedergegeben. Die nicht fachärztliche Diagnosestellung erfolgte ohne Auseinandersetzung mit den einschlägigen Diagnosekriterien gemäss ICD-10. Abgesehen davon hat der erst im Be- schwerdeverfahren eingereichte Bericht – wie derjenige von Dr. med. N.________ (vgl. E. 3.5.2 hiervor) – von vornherein unbeachtlich zu bleiben (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.5.4 Die Hospitalisation vom 21. bis 25. August 2023 beim Spital O.________ aufgrund eines Nicht-ST-Hebungsinfarkts (NSTEMI) bei koro- narer Herzkrankheit mit erfolgter perkutaner Koronarintervention (act. I 7.1, 7.2, 8, 10) erfolgte nach Erlass der hier angefochtenen Verfügung vom 11. August 2023 (act. II 319) und damit ausserhalb des gerichtlichen Überprü- fungshorizontes (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213, 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140; SVR 2022 UV Nr. 46 S. 183, 8C_655/2021 E. 6.3.1). Eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes in diesem Zusammenhang wäre im Rahmen einer neuerlichen Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin geltend zu machen. 3.6 Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer im massgeben- den Vergleichszeitraum (vgl. E. 3.1 hiervor) gestützt auf die hier zu berück- sichtigenden medizinischen Akten keine massgebende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen. Die Beschwerdegeg- nerin ist demzufolge mit Verfügung vom 11. August 2023 (act. II 319) zu Recht nicht auf die Neuanmeldung vom 1. Dezember 2022 (act. II 294) eingetreten. Die Beschwerde ist abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2025, IV 200 2023 650 -17- 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 500.-- festzusetzen und – unter Vorbe- halt der unentgeltlichen Rechtspflege (E. 5.3 hiernach) – dem unterliegen- den Beschwerdeführer zur Bezahlung aufzuerlegen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]). 4.3 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61, 9C_432/2010 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 21, 8C_22/2010 E. 6.1). 4.3.1 Die Bedürftigkeit im Sinne der Prozessarmut ist aktenkundig (Ak- ten des Beschwerdeführers [act. IA] 2 ff.). Zudem kann das Verfahren nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden und die Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung ist zu bejahen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ als amtlicher Anwalt ist demnach gutzuheissen. Somit ist der Beschwerdefüh- rer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezem- ber 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten zu befreien. Festzusetzen bleibt das amtli- che Honorar von Rechtsanwalt Dr. iur. B.________.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2025, IV 200 2023 650 -18- 4.3.2 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der kantonalen Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschä- digung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) be- trägt der Stundenansatz Fr. 200.--. 4.3.3 Mit Kostennote vom 3. November 2023 macht Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ einen Aufwand von 18.3333 Stunden à Fr. 280.-- gel- tend, was nicht zu beanstanden ist. Gestützt darauf ist der tarifmässige Parteikostenersatz auf Fr. 5'588.20 (Honorar: Fr. 5'133.30 [18.3333 Stun- den x Fr. 280.--]; Auslagen: Fr. 55.40; MWST: Fr. 399.50 [7.7 % auf Fr. 5'188.70]) festzusetzen. Davon ist Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse ein amtli- ches Honorar von Fr. 4'008.65 (Honorar: Fr. 3'666.65 [18.3333 Stunden x Fr. 200.--]; Auslagen: Fr. 55.40; MWST: Fr. 286.60 [7.7 % auf Fr. 3'722.05]) auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerde- führers gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO (Art. 113 VRPG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2025, IV 200 2023 650 -19- 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheis- sen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird er

– unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – je- doch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 5'588.20 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt Dr. B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 4'008.65 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWST) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.

6. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2025, IV 200 2023 650 -4- gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 11. August 2023 (act. II 319). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 1. Dezember 2022 (act. II 294) zu Recht nicht einge- treten ist. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  4. 2.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Inva- lidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Erheblich ist eine Sachver- haltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Leistungsanspruch sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erwei- sen sollten (vgl. BGE 149 V 177 E. 4.7 S. 184). Diese Eintretensvorausset- zung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlau- tenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachver- halts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_661/2022 vom 26. Juni Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2025, IV 200 2023 650 -5- 2023 E. 3.6.2, nicht publ. in: BGE 149 V 177, aber in: SVR 2023 IV Nr. 52 S. 177). 2.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen des Versicherten überhaupt glaub- haft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Ab- klärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie u.a. zu berücksichtigen ha- ben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurück- liegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weni- ger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurtei- lungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Ge- richt nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). 2.3 Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung oder dem Re- visionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung oder dem Revisionsgesuch kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewie- sen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten ge- gebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintre- tensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfor- dernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). Ein erst im kantonalen Gerichtsverfahren eingereichter Arztbericht ist selbst dann nicht in die Überprüfung miteinzubeziehen, wenn er Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand hinsichtlich des neuanmeldungsrechtlich relevan- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2025, IV 200 2023 650 -6- ten Zeitraums zulässt. Von diesem Grundsatz wäre lediglich dann abzu- weichen, wenn die IV-Stelle das Neuanmeldungsverfahren in formeller Hin- sicht nicht bundesrechtskonform durchgeführt hätte (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69; Urteile des BGer 8C_557/2023 vom 22. Mai 2024 E. 3.2, 8C_389/2018 vom 8. Januar 2019 E. 4.2). 2.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
  5. 3.1 Die letzte vollständige materielle Beurteilung des Rentenan- spruchs erfolgte im Rahmen der Verfügung vom 12. Juli 2022 (act. II 292), welche den massgebenden Vergleichszeitpunkt (vgl. E. 2.4 hiervor) bildet. Die Referenzverfügung basierte in medizinischer Sicht im Wesentlichen auf dem interdisziplinären Gutachten der C.________ (MEDAS) vom 26. No- vember 2018 (act. II 211.1), dem pneumologischen Gutachten der Klinik D.________ des Spitals E.________ vom 28. August 2020 (act. II 263) und dem Bericht der RAD-Ärztin Dr. med. F.________, Fachärztin für Allgemei- ne Innere Medizin, vom 14. März 2022 (act. II 290). 3.1.1 Die Gutachter der MEDAS diagnostizierten im Gutachten vom
  6. November 2018 mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit das Folgende (act. II 211.1/6 Ziff. 4.2.1): - Schwergradige obstruktive Schlafapnoe, ED 03/2014 - AHI 77.5/h, ODI 75/h, ESS initial 4/24 - Vielschichtige, nur partiell OSA-asssoziierte Beschwerden. Schwere In- somnie. - gescheiterte CPAP-Therapie wegen Wirkungslosigkeit und Malcomplian- ce - Risikofaktoren: Adipositas, abendlicher schadhafter Alkoholkonsum - Hypertensive Herzkrankheit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2025, IV 200 2023 650 -7- - kein Hinweis auf Belastungskoronarinsuffizienz bis 76 W (unauffällige Ko- ronarangiographie 6/12) - konzentrische linksventrikuläre Hypertrophie - Hinweise auf diastolische Relaxationsstörung - gute links- und rechtsventrikuläre Funktion (LVEF 62 %) - Aortenektasie der Aorta thoracalis ascendens (38 mm) - Verdickung der Intima/Media-Breite der Arteria carotis communis bds. In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung führten die Gutachter aus, aus pneumologischer Sicht sei unklar, welche der diffusen, sich teilweise wider- sprechenden Beschwerden kausal mit der Schlafapnoe zu assoziieren sei- en. Es sei aber sicher festzustellen, dass eine derart schwere nicht behan- delte OSA zu neurokognitiven Defiziten und psychischer Instabilität führen würde, wobei hier häufig grosse Diskrepanzen zwischen Befunden und Befindlichkeit auszumachen seien. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Schlafapnoe schon seit vielen Jahren vorhanden sei und dass sie progredient verlaufe. Wirklich OSA-typische Beschwerden würden in den Akten vor dem Jahr 2014 aber kaum beschrieben. Auch die seit Jahren vorhandene schwierig zu therapierende Hypertonie könnte Ausdruck dieser OSA sein. Probleme in der Medikamenten-Compliance seien bei der Hy- pertonie allerdings wahrscheinlicher. Aus kardiologischer Sicht sollte der Versicherte zumindest für leichte bis mittelschwere Arbeiten problemlos einsetzbar sein (act. II 211.1/5 Ziff. 4.1). Die APAP-Therapie (Automatic Positive Airway Pressure) sei zumutbar und die einzige Möglichkeit, um die OSA zu behandeln resp. zu eliminieren. Eine Malcompliance könne psych- iatrisch nicht begründet werden, sodass die Wiederaufnahme der APAP- Therapie dringend empfohlen werden müsse (act. II 211.1/5 Ziff. 4.5). Zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit hielten die Gutachter fest, aus pneumologischer Sicht rechtfertige die derzeit nicht therapierte OSA eine Reduktion des Pensums auf 50 %. Falls die OSA mit APAP therapiert sei, resultiere keine Reduktion des Pensums und die versicherte Person könnte acht Stunden pro Tag arbeiten. Die Angaben zur Arbeitsfähigkeit gälten seit der Erstdiagnose der Schlafapnoe, also seit März 2014. Aus kardiologi- scher Sicht bestehe für leichte und mittelschwere körperliche Arbeiten eine vollständige Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer, neurologischer, rheuma- tologischer und internistischer Sicht sei der Versicherte voll arbeitsfähig (act. II 211.1/9 Ziff. 4.8). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2025, IV 200 2023 650 -8- 3.1.2 Im Gutachten der Klinik D.________ des Spitals E.________ vom
  7. August 2020 (act. II 263) wurde festgehalten, ein mögliches Therapie- konzept stelle die Kombination einer CPAP-Therapie mit einem Fixdruck von 8 cm H2O mit gleichzeitigen Massnahmen zur Vermeidung der Rü- ckenlage (z.B. Rückenlageverhinderungskissen, -rucksack, -weste, -shirt oder ein elektronischer Lagerungsgurt) dar (act. II 263/3). 3.1.3 Die RAD-Ärztin Dr. med. F.________ führte im Bericht vom
  8. März 2022 (act. II 290) aus, das obstruktive Schlafapnoesyndrom sei seit März 2014 bekannt. Hals-/nasen-/ohrenärztliche Beurteilungen seien im Januar 2017 und im Januar 2019 erfolgt. Der Versicherte und die be- handelnden Ärzte hätten demzufolge reichlich Zeit gehabt, die Therapie bei Bedarf zu modifizieren. Nach medizinischem Ermessen hätte eine konse- quente Therapie längst durchgeführt werden können und müssen. Die un- genügende Nutzung des CPAP-Gerätes werde von keiner Seite bestritten. Ein ärztlicher Schulterbefund, welcher die Unmöglichkeit der Seitenlage erklären könnte, werde dem RAD nicht präsentiert. Somit fehlten weiterhin zwingend erforderliche medizinische Tatsachen zur Unterstützung des Ar- guments, der Versicherte toleriere die atemphysiologisch günstige Seiten- lage wegen Schulterschmerzen nicht. 3.2 Im Rahmen der Neuanmeldung vom 1. Dezember 2022 (act. II 294) reichte der Beschwerdeführer bis zum Erlass der angefochte- nen Nichteintretensverfügung vom 11. August 2023 (act. II 319) – nach entsprechender Aufforderung der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom
  9. Dezember 2022 (act. II 297), verbunden mit der Androhung des Nichtein- tretens – im Wesentlichen die folgenden medizinischen Unterlagen ein. 3.2.1 Im Bericht der Klinik D.________ des Spitals E.________ vom
  10. August 2022 (act. II 299/9 ff.) wurde festgehalten, seit Februar 2021 werde erneut – nach Mai 2014 bis Juli 2017 – versuchsweise eine APAP- Therapie durchgeführt. Der Patient berichte, dass er weiterhin nicht mit der Therapie zurechtkomme. Die Therapie bringe so keinen Nutzen, er ziehe die Maske jeweils nach kurzer Zeit wieder aus. Bezüglich Compliance führ- ten die Ärzte aus, die mittlere Nutzung liege bei 2:16 h/d (Tage mit Nut- zung) bei Nutzung an 123 von 213 Tagen (58 %). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2025, IV 200 2023 650 -9- 3.2.2 Am 24. Oktober 2022 (act. II 299/75 ff.) führten die Ärzte der Klinik G.________ des Spitals E.________ aus, es sei eine reguläre rheumatolo- gische Verlaufskontrolle bei persistierenden Knie- und Fussschmerzen er- folgt. Es zeigten sich weder klinisch noch laboranalytisch Hinweise auf eine entzündliche Aktivität. Auch befinde sich die Harnsäure im Zielbereich, so- dass die aktuellen Beschwerden nicht im Rahmen der Gicht bestünden. 3.2.3 Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Angiologie, hielt im Bericht vom 31. Oktober 2022 (act. II 299/78 f.) fest, messtechnisch und duplexsonografisch habe er unauffällige arterielle Ver- hältnisse bei nur minimalen atherosklerotischen Wandveränderungen im Bereich der Aorta abdominalis und der femoralen Bifurkationen gefunden. Eine arterielle Claudicatio sei ausgeschlossen. Es sei eher von einer Per- zeptionsstörung, wahrscheinlich im Rahmen einer peripheren Polyneuropa- thie bei pathologischem Vibrationssinn beidseits auszugehen. Eine neuro- logische Standortbestimmung sei indiziert. 3.2.4 Im Bericht vom 10. November 2022 (act. II 299/42 f.) gab Dr. med. I.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Kardiologie, an, aufgrund der durchgeführten Untersuchungen könne keine Aussage über eine eventuell vorliegende koronare Herzkrankheit gemacht werden. Da das Elektrokardiogramm deutlich verändert sei, am wahrscheinlichsten als Ausdruck einer hypertensiven Kardiopathie, aber möglicherweise auch aufgrund einer anderen Kardiopathie, sei die Durchführung eines Herz-MRI vereinbart worden. 3.2.5 Dem Bericht der Klinik D.________ des Spitals E.________ vom
  11. Januar 2023 (act. II 298) ist zu entnehmen, dass im Rahmen der Kon- trolluntersuchung ein technisch gutes Einstellungsergebnis und eine ein- wandfreie Funktion des APAP-Geräts festgestellt worden seien. Allerdings habe der Patient trotz mehrmaliger Versuche grosse Mühe, das Gerät zu benutzen. Er fühle sich schon kurz nach dem Einschlafen gestört, sodass er teils bewusst, teils unbewusst die Maske entferne. Eine fehlende Thera- pieadhärenz der APAP-Therapie sei bei vordergründiger Insomnie sehr häufig. Der Patient werde deshalb in der neuropsychiatrischen Sprechstun- de angemeldet und es werde 100 mg Trittico als Therapieversuch instal- liert. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2025, IV 200 2023 650 -10- Im Bericht derselben Klinik vom 6. Februar 2023 (act. II 302) wurde festge- halten, es zeige sich weiterhin kein befriedigendes Ergebnis der Schlafap- noebehandlung. Es bestehe eine mangelhaft Therapieadhärenz. Der Pati- ent gebe an, dass er mit der Maskentherapie nicht schlafen könne und sich diese vom Gesicht herunterreisse, um schlafen zu können. Zudem räume er ein, diese maximal alle zwei Tage zu nutzen und insgesamt nur kurz. Die Compliance liege bei einer durchschnittlichen Nutzung von 1:52 h/d an 47 % der Tage. 3.2.6 Dr. med. J.________, Praktischer Arzt, führte im Bericht vom
  12. März 2023 (act. II 313/4) aus, sein Patient leide unter massivsten v.a. Fussschmerzen beidseits mit Ausstrahlung nach oben bis zum Knie. Die Schmerzen seien stechend, brennend und die Gangweite sei nach seinen Angaben sehr viel kürzer geworden. Die seit über drei Jahrzehnten andau- ernden Schlafstörungen und andere kumulierte physische und psychische Beschwerden sowie eine schwere soziale Situation mache die Gesund- heitssituation sehr komplex. 3.2.7 Gemäss Bericht der Klinik D.________ des Spitals E.________ vom 12. April 2023 (act. II 315/2 ff.) zeige die respiratorische Polygraphie weiterhin eine schwere obstruktive Schlafapnoe ohne Lageabhängigkeit, womit grundsätzlich die Indikation zur Weiterführung der CPAP-Therapie bestehe. Der Patient berichte aber über einen fehlenden Therapieerfolg aufgrund von Unverträglichkeit und vermehrter Atemnot mit der CPAP- Maske, wobei er jede Nacht versuche, die Therapie zu benutzen. Neben der vorbekannten ausgeprägten Tagesmüdigkeit bestehe eine schwer kon- trollierbare arterielle Hypertonie mit Zeichen einer hypertensiven Kardiopa- thie. Die Therapiemöglichkeiten seien leider begrenzt. Nebst der CPAP- Therapie bleibe als therapeutische Alternative nur eine HNO-Operation, welche bisher aufgrund des perioperativen Risikos vom Patienten abge- lehnt worden sei. Auf Wunsch des Patienten werde die CPAP-Therapie abgebrochen. 3.2.8 Die RAD-Ärztin Dr. med. F.________ hielt im Bericht vom 7. Au- gust 2023 (act. II 318) fest, sämtliche Leiden, die der Versicherte aktuell erneut vortrage, seien seit Jahren bekannt und mehrfach mit gleichbleiben- den Ergebnissen abklärt worden. Mehrere der begründeten oder postulier- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2025, IV 200 2023 650 -11- ten Diagnosen, z.B. arterielle Hypertonie, kompensierte hypertensive Kar- diopathie, Dyslipidämie, Hyperplasie der Tonsillen, wirkten sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus. Diejenigen Diagnosen, aus denen sich eine Ar- beitsunfähigkeit allenfalls hätte herleiten lassen, seien im interdisziplinären Gutachten der MEDAS vom 26. November 2018 umfassend gewürdigt worden. Die Ausführungen der sechs daran beteiligten Fachärzte und der Neuropsychologin seien nie substanziell kritisiert worden und die gutachter- liche Einschätzung vom 26. November 2018 gelte weiterhin. Sie sei bis heute nicht mit neuen medizinischen Tatsachen widerlegt worden. In Er- gänzung zur polydisziplinären Abklärung sei eine pneumologisch- schlafmedizinische Beurteilung im Spital E.________ veranlasst worden. Im unter dem Titel "Gutachten" am 28. August 2020 erstatteten Bericht hät- ten die Pneumologin und die Pneumologen sowohl die Differenzialdiagno- sen der subjektiven Schlafstörung als auch deren mögliche Therapien dis- kutiert. Dass die OSA bis heute nicht suffizient behandelt sei, habe keine medizinischen Gründe. In Erinnerung gerufen sei das gute Funktionieren der Therapie mit dem Atemhilfegerät während des einmonatigen Aufent- halts in der Klinik K.________ von 2015. Weder die OSA noch die übrigen möglichen Ursachen der geklagten Schlafstörung oder die Nasenatmungs- behinderung seien in den vergangenen drei Jahren konsequent angegan- gen worden. Objektiv verhalte sich der Gesundheitszustand seit Jahren, insbesondere seit der Verfügung vom 12. Juli 2022, stabil. Der Beschwer- deführer habe nicht alles unternommen, was nach medizinischem Ermes- sen angezeigt und mit hoher bis überwiegender Wahrscheinlichkeit wirk- sam und zweckmässig wäre, um seinen Gesundheitszustand gegenüber dem Stand der medizinischen Abklärung, auf welche sich die Verfügung vom 12. Juli 2022 gestützt habe, zu verbessern. Mit den neu eingereichten medizinischen Berichten habe er keine signifikante Veränderung, nament- lich eine Verschlechterung, seines Gesundheitszustandes belegt. 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungs-gericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2025, IV 200 2023 650 -12- ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Be-lange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es be- darf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar- teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozial- versicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2008 IV Nr. 22 S. 69, 9C_67/2007 E. 2.4). 3.5 Der Bericht der RAD-Ärztin Dr. med. F.________ vom 7. August 2023 (act. II 318) erfüllt die hiervor wiedergegebenen Beweisanforderungen und erbringt vollen Beweis. Deren Einschätzung, wonach eine Verschlech- terung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit dem Erlass der Verfügung vom 12. Juli 2022 (act. II 292) nicht glaubhaft gemacht wor- den sei, ist schlüssig begründet und überzeugt. Was der Beschwerdeführer Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2025, IV 200 2023 650 -13- dagegen vorbringt, vermag keine Zweifel an der Schlussfolgerung der RAD-Ärztin zu wecken. 3.5.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst unter Hinweis auf den Be- richt von Dr. med. J.________ vom 31. März 2023 (act. II 313/4) geltend, er habe neu massive Schmerzen, v.a. Fussschmerzen mit Ausstrahlung bis zum Knie. Diese Schmerzen seien stechend, brennend und beeinflussten dementsprechend auch die Gangweite. Dies werde in der RAD-Beurteilung ungenügend berücksichtigt bzw. falsch interpretiert (vgl. Beschwerde S. 3 Rz. 6). Hierzu ist festzustellen, dass Fussschmerzen vom Beschwerdefüh- rer bereits seit längerer Zeit beklagt worden sind und diese nicht neu aufge- treten sind. So gab er gegenüber dem rheumatologischen Gutachter im Rahmen der Begutachtung durch die MEDAS am 1. Oktober 2018 an, seit einigen Jahren habe er immer wieder Gelenkentzündungen (Gichtschübe in den Knie-, Sprung- und Grosszehengelenken), weshalb er mehr oder weniger regelmässig Harnsäuresenker einnehme. Auch ohne diese Ent- zündungen verspüre er häufig ein Brennen in diesen Gelenken, so dass er nur kurze Distanzen bewältigen könne (act. II 211.1/23 f. Ziff. 3.2.1). Dem orthopädischen Teilgutachten der MEDAS ist diesbezüglich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ausgeführt habe, an den Füssen, den Kniege- lenken, den Hüftgelenken, den Fingern, den Hand-, den Ellbogen- und den Schultergelenken bestünden dauernd Schmerzen, die einen stechenden Charakter und auf der bis 10 reichenden Skala (Visuelle Analogskala) in der Regel die Intensität 6 aufwiesen (act. II 211.1/73 Ziff. 3.2.1). Im Bericht der Klinik L.________ des Spitals E.________ vom 9. Oktober 2019 (act. II 263/18 ff.) wurde in diesem Zusammenhang ein multilokuläres Schmerzsyndrom mit u.a. Fussschmerzen beidseits diagnostiziert. Die be- handelnden Ärzte hielten fest, es bestünden zwar gewisse degenerative Veränderungen, sowie anamnestisch erhöhte Harnsäurewerte und ana- mnestisch eine Gichtarthritis im Knie, diese erklärten aber das Ausmass der Schmerzen nicht. Die in der Beschwerde vertretene Auffassung, wo- nach die Fussschmerzen neu aufgetreten seien, findet damit keine Stütze in der Aktenlage. Anders als der Beschwerdeführer vorbringt, wertete Dr. med. J.________ die Fussschmerzen im Bericht vom 31. März 2023 (act. II 313/4) denn auch nicht als "neu". Vielmehr sprach er in allgemeiner Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2025, IV 200 2023 650 -14- Weise von vorhandenen Schmerzen, ohne diesbezüglich eine zeitliche Aussage zu tätigen. 3.5.2 Was das im März 2014 erstmals diagnostizierte (vgl. act. II 211.1/5 Ziff. 4.2.1, /34 Ziff. 6.1) schwergradige obstruktive Schlafapnoesyndrom betrifft, kritisiert der Beschwerdeführer die Ausführungen der RAD-Ärztin, wonach weder dieses noch die übrigen möglichen Ursachen der Schlafstörung konsequent angegangen worden seien, als zu kurzsichtig. Der Beschwerdeführer habe die Schlafmaske (APAP bzw. CPAP- Behandlung) getragen, soweit es ihm zumutbar gewesen sei. Es habe sich jedoch abgezeichnet, dass diese Therapie nicht erfolgversprechend gewe- sen sei. Im Bericht der Klinik D.________ des Spitals E.________ vom 9. Januar 2023 (act. II 298) sei bereits festgehalten worden, dass eine fehlen- de Therapieadhärenz bei vordergründiger Insomnie sehr häufig sei (Be- schwerde S. 4 Rz. 7). Damit vermag der Beschwerdeführer keine Ver- schlechterung im massgebenden Vergleichszeitraum glaubhaft zu machen. Bereits im Gutachten der MEDAS vom 26. November 2018 wurde auf die mangelnde Therapieadhärenz und die objektiv gemessene Wirksamkeit der APAP-Therapie hingewiesen sowie die von den behandelnden Ärzten pos- tulierte Untherapierbarkeit bestritten (act. II 211.1/35 f. Ziff. 7.3). Ein von den Ärzten der Klinik M.________ des Spitals E.________ empfohlener kieferchirurgischer Eingriff wurde vom Beschwerdeführer abgelehnt (act. II 263/23). Insofern überzeugt die Einschätzung der RAD-Ärztin Dr. med. F.________ wonach weder die Ursachen der geklagten Schlafstörung noch die Nasenatmungsbehinderung in den vergangenen Jahren konsequent angegangen worden seien (act. II 318/7 f.). Der Beschwerdeführer verweist des Weiteren auf den Bericht von Dr. med. N.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Pneumologie, vom 1. Juni 2023 (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 9), gemäss wel- chem das obstruktive Schlafapnoesyndrom aus medizinischer Sicht ein- deutig nicht therapierbar sei. Dieser Bericht hat im vorliegenden Verfahren unbeachtet zu bleiben, da er erst im Beschwerdeverfahren eingereicht worden ist und die Beschwerdegegnerin das Verwaltungsverfahren im Nachgang zur Neuanmeldung vom 1. Dezember 2022 (act. II 294) entspre- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2025, IV 200 2023 650 -15- chend den bundesrechtlichen Vorgaben (vgl. E. 2.1 hiervor) durchgeführt hat (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.5.3 Unter Hinweis auf den Bericht von Dr. med. J.________ vom
  13. März 2023 (act. II 313/4) macht der Beschwerdeführer zudem eine Ver- schlechterung seines psychischen Gesundheitszustandes geltend. Infolge der eingestellten IV-Rente, dem zunehmend schlechteren Gesundheitszu- stand der an Multipler Sklerose erkrankten Ehefrau sowie dem hängigen migrationsrechtlichen Verfahren habe sich nicht nur seine Schlafstörung, sondern auch seine psychische Verfassung verschlechtert (Beschwerde S. 4 Rz. 8). Hierbei handelt es sich ausnahmslos um psychosoziale und soziokulturelle Faktoren. Diese lassen sich oft nicht klar vom medizinisch objektivierbaren Leiden trennen. Trotzdem können solche äusseren Um- stände nicht als gesundheitliche Beeinträchtigungen im Sinne des Geset- zes verstanden werden, weil der gesetzliche Invaliditätsbegriff klar zwi- schen dem Gesundheitsschaden, an dem die versicherte Person leidet, und der durch ihn verursachten Erwerbsunfähigkeit unterscheidet. Infolge- dessen können psychische Störungen, welche durch soziale Umstände verursacht werden und bei Wegfall der Belastung wieder verschwinden, nicht zur Invalidenrente berechtigen. Zwar kann einer fachgerecht diagnos- tizierten psychischen Krankheit der invalidisierende Charakter nicht mit dem blossen Hinweis auf eine bestehende psychosoziale Belastungssitua- tion abgesprochen wer-den. Je stärker aber psychosoziale und soziokultu- relle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwer- debild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festge- stellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 188, 9C_537/2011 E. 3.2). Nur wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren einen derart verselbstständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder seine – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (BGE 139 V 547 E. 3.2.2 S. 552; SVR 2010 IV Nr. 19 S. 587, 9C_272/2009 E. 5.2). Dies ist hier nicht der Fall, fehlt es doch bereits an einer fachärztlich festgestellten psychischen Störung von Krankheitswert. Der Hausarzt Dr. med. J.________ stellte im Bericht vom 31. März 2023 (act. II 313/4) denn auch keine entsprechende Diagnose, wobei er auch nicht über einen ein- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2025, IV 200 2023 650 -16- schlägigen Facharzttitel verfügt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer sich gemäss Aktenlage nicht in einer psychiatrischen bzw. psychologischen Behandlung befindet. Etwas anderes wird nicht geltend gemacht. Am Ganzen ändert auch der Bericht des Spitals O.________ vom 13. März 2023 (act. I 4), worin eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) und eine posttraumatische Belas- tungsstörung (ICD-10: F43.1) diagnostiziert wurden, nichts. Wie im Bericht von Dr. med. J.________ vom 31. März 2023 (act. II 313/4) wurden im We- sentlichen psychosoziale Faktoren wiedergegeben. Die nicht fachärztliche Diagnosestellung erfolgte ohne Auseinandersetzung mit den einschlägigen Diagnosekriterien gemäss ICD-10. Abgesehen davon hat der erst im Be- schwerdeverfahren eingereichte Bericht – wie derjenige von Dr. med. N.________ (vgl. E. 3.5.2 hiervor) – von vornherein unbeachtlich zu bleiben (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.5.4 Die Hospitalisation vom 21. bis 25. August 2023 beim Spital O.________ aufgrund eines Nicht-ST-Hebungsinfarkts (NSTEMI) bei koro- narer Herzkrankheit mit erfolgter perkutaner Koronarintervention (act. I 7.1, 7.2, 8, 10) erfolgte nach Erlass der hier angefochtenen Verfügung vom 11. August 2023 (act. II 319) und damit ausserhalb des gerichtlichen Überprü- fungshorizontes (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213, 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140; SVR 2022 UV Nr. 46 S. 183, 8C_655/2021 E. 6.3.1). Eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes in diesem Zusammenhang wäre im Rahmen einer neuerlichen Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin geltend zu machen. 3.6 Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer im massgeben- den Vergleichszeitraum (vgl. E. 3.1 hiervor) gestützt auf die hier zu berück- sichtigenden medizinischen Akten keine massgebende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen. Die Beschwerdegeg- nerin ist demzufolge mit Verfügung vom 11. August 2023 (act. II 319) zu Recht nicht auf die Neuanmeldung vom 1. Dezember 2022 (act. II 294) eingetreten. Die Beschwerde ist abzuweisen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2025, IV 200 2023 650 -17-
  14. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 500.-- festzusetzen und – unter Vorbe- halt der unentgeltlichen Rechtspflege (E. 5.3 hiernach) – dem unterliegen- den Beschwerdeführer zur Bezahlung aufzuerlegen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]). 4.3 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61, 9C_432/2010 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 21, 8C_22/2010 E. 6.1). 4.3.1 Die Bedürftigkeit im Sinne der Prozessarmut ist aktenkundig (Ak- ten des Beschwerdeführers [act. IA] 2 ff.). Zudem kann das Verfahren nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden und die Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung ist zu bejahen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ als amtlicher Anwalt ist demnach gutzuheissen. Somit ist der Beschwerdefüh- rer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezem- ber 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten zu befreien. Festzusetzen bleibt das amtli- che Honorar von Rechtsanwalt Dr. iur. B.________. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2025, IV 200 2023 650 -18- 4.3.2 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der kantonalen Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschä- digung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) be- trägt der Stundenansatz Fr. 200.--. 4.3.3 Mit Kostennote vom 3. November 2023 macht Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ einen Aufwand von 18.3333 Stunden à Fr. 280.-- gel- tend, was nicht zu beanstanden ist. Gestützt darauf ist der tarifmässige Parteikostenersatz auf Fr. 5'588.20 (Honorar: Fr. 5'133.30 [18.3333 Stun- den x Fr. 280.--]; Auslagen: Fr. 55.40; MWST: Fr. 399.50 [7.7 % auf Fr. 5'188.70]) festzusetzen. Davon ist Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse ein amtli- ches Honorar von Fr. 4'008.65 (Honorar: Fr. 3'666.65 [18.3333 Stunden x Fr. 200.--]; Auslagen: Fr. 55.40; MWST: Fr. 286.60 [7.7 % auf Fr. 3'722.05]) auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerde- führers gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO (Art. 113 VRPG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
  15. Die Beschwerde wird abgewiesen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2025, IV 200 2023 650 -19-
  16. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheis- sen.
  17. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird er – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – je- doch von der Zahlungspflicht befreit.
  18. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  19. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 5'588.20 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt Dr. B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 4'008.65 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWST) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
  20. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

IV 200 2023 650 WIS/IMD/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 24. Februar 2025 Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 11. August 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2025, IV 200 2023 650 -2- Sachverhalt: A. Der 1967 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im Oktober 2017 unter Hinweis auf psychische und körperli- che Leiden bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Ak- ten der IV [act. II] 152). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) tätigte Abklärungen in erwerblicher sowie medizinischer Hinsicht und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 12. Juli 2022 (act. II 292) für den Zeitraum vom 1. April 2018 bis zum 30. Juni 2021 eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % zu. Am 1. Dezember 2022 (act. II 294) ersuchte der Versicherte erneut um Zusprache von IV-Leistungen. Die IVB forderte ihn mit Schreiben vom

6. Dezember 2022 (act. II 297) auf, bis zum 31. Januar 2023 die Erfüllung der mit Schreiben vom 27. November 2020 (act. II 267) auferlegten Scha- denminderungsmassnahme (Wiederaufnahme einer CPAP-Behandlung bei obstruktiver Schlafapnoe) oder eine Veränderung der tatsächlichen Ver- hältnisse (etwa mit ärztlichen Berichten) glaubhaft zu machen, ansonsten auf das neuerliche Leistungsgesuch nicht eingetreten würde. Am 13. und am 31. Januar sowie am 15. Februar 2023 gingen bei der IVB diverse Arzt- berichte ein (act. II 298 f., 302). Mit Vorbescheid vom 16. Februar 2023 (act. II 303) kündigt die IVB an, mangels einer glaubhaft gemachten Verän- derung der tatsächlichen Verhältnisse auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten. Nach dagegen erhobenen Einwänden (act. II 307, 313, 316) und einer diesbezüglichen Stellungnahme durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 7. August 2023 (act. II 318) verfügte die IVB am 11. Au- gust 2023 (act. II 319) wie in Aussicht gestellt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2025, IV 200 2023 650 -3- B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B.________, mit Eingabe vom 14. September 2023 Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung der IV-Stelle Kanton Bern vom 11.8.2023 sei aufzu- heben und auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers sei einzutreten.

2. Die Sache sei zur Vornahme der medizinischen Abklärungen und zur materiellen Prüfung des Leistungsbegehrens an die Beschwer- degegnerin zurückzuweisen.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Mit Eingabe vom 4. Oktober 2023 ersuchte der Beschwerdeführer um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechts- anwalt Dr. iur. B.________ als amtlicher Anwalt. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2025, IV 200 2023 650 -4- gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 11. August 2023 (act. II 319). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 1. Dezember 2022 (act. II 294) zu Recht nicht einge- treten ist. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Inva- lidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Erheblich ist eine Sachver- haltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Leistungsanspruch sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erwei- sen sollten (vgl. BGE 149 V 177 E. 4.7 S. 184). Diese Eintretensvorausset- zung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlau- tenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachver- halts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_661/2022 vom 26. Juni

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2025, IV 200 2023 650 -5- 2023 E. 3.6.2, nicht publ. in: BGE 149 V 177, aber in: SVR 2023 IV Nr. 52 S. 177). 2.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen des Versicherten überhaupt glaub- haft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Ab- klärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie u.a. zu berücksichtigen ha- ben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurück- liegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weni- ger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurtei- lungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Ge- richt nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). 2.3 Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung oder dem Re- visionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung oder dem Revisionsgesuch kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewie- sen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten ge- gebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintre- tensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfor- dernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). Ein erst im kantonalen Gerichtsverfahren eingereichter Arztbericht ist selbst dann nicht in die Überprüfung miteinzubeziehen, wenn er Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand hinsichtlich des neuanmeldungsrechtlich relevan-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2025, IV 200 2023 650 -6- ten Zeitraums zulässt. Von diesem Grundsatz wäre lediglich dann abzu- weichen, wenn die IV-Stelle das Neuanmeldungsverfahren in formeller Hin- sicht nicht bundesrechtskonform durchgeführt hätte (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69; Urteile des BGer 8C_557/2023 vom 22. Mai 2024 E. 3.2, 8C_389/2018 vom 8. Januar 2019 E. 4.2). 2.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG

– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 3. 3.1 Die letzte vollständige materielle Beurteilung des Rentenan- spruchs erfolgte im Rahmen der Verfügung vom 12. Juli 2022 (act. II 292), welche den massgebenden Vergleichszeitpunkt (vgl. E. 2.4 hiervor) bildet. Die Referenzverfügung basierte in medizinischer Sicht im Wesentlichen auf dem interdisziplinären Gutachten der C.________ (MEDAS) vom 26. No- vember 2018 (act. II 211.1), dem pneumologischen Gutachten der Klinik D.________ des Spitals E.________ vom 28. August 2020 (act. II 263) und dem Bericht der RAD-Ärztin Dr. med. F.________, Fachärztin für Allgemei- ne Innere Medizin, vom 14. März 2022 (act. II 290). 3.1.1 Die Gutachter der MEDAS diagnostizierten im Gutachten vom

26. November 2018 mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit das Folgende (act. II 211.1/6 Ziff. 4.2.1):

- Schwergradige obstruktive Schlafapnoe, ED 03/2014

- AHI 77.5/h, ODI 75/h, ESS initial 4/24

- Vielschichtige, nur partiell OSA-asssoziierte Beschwerden. Schwere In- somnie.

- gescheiterte CPAP-Therapie wegen Wirkungslosigkeit und Malcomplian- ce

- Risikofaktoren: Adipositas, abendlicher schadhafter Alkoholkonsum

- Hypertensive Herzkrankheit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2025, IV 200 2023 650 -7-

- kein Hinweis auf Belastungskoronarinsuffizienz bis 76 W (unauffällige Ko- ronarangiographie 6/12)

- konzentrische linksventrikuläre Hypertrophie

- Hinweise auf diastolische Relaxationsstörung

- gute links- und rechtsventrikuläre Funktion (LVEF 62 %)

- Aortenektasie der Aorta thoracalis ascendens (38 mm)

- Verdickung der Intima/Media-Breite der Arteria carotis communis bds. In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung führten die Gutachter aus, aus pneumologischer Sicht sei unklar, welche der diffusen, sich teilweise wider- sprechenden Beschwerden kausal mit der Schlafapnoe zu assoziieren sei- en. Es sei aber sicher festzustellen, dass eine derart schwere nicht behan- delte OSA zu neurokognitiven Defiziten und psychischer Instabilität führen würde, wobei hier häufig grosse Diskrepanzen zwischen Befunden und Befindlichkeit auszumachen seien. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Schlafapnoe schon seit vielen Jahren vorhanden sei und dass sie progredient verlaufe. Wirklich OSA-typische Beschwerden würden in den Akten vor dem Jahr 2014 aber kaum beschrieben. Auch die seit Jahren vorhandene schwierig zu therapierende Hypertonie könnte Ausdruck dieser OSA sein. Probleme in der Medikamenten-Compliance seien bei der Hy- pertonie allerdings wahrscheinlicher. Aus kardiologischer Sicht sollte der Versicherte zumindest für leichte bis mittelschwere Arbeiten problemlos einsetzbar sein (act. II 211.1/5 Ziff. 4.1). Die APAP-Therapie (Automatic Positive Airway Pressure) sei zumutbar und die einzige Möglichkeit, um die OSA zu behandeln resp. zu eliminieren. Eine Malcompliance könne psych- iatrisch nicht begründet werden, sodass die Wiederaufnahme der APAP- Therapie dringend empfohlen werden müsse (act. II 211.1/5 Ziff. 4.5). Zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit hielten die Gutachter fest, aus pneumologischer Sicht rechtfertige die derzeit nicht therapierte OSA eine Reduktion des Pensums auf 50 %. Falls die OSA mit APAP therapiert sei, resultiere keine Reduktion des Pensums und die versicherte Person könnte acht Stunden pro Tag arbeiten. Die Angaben zur Arbeitsfähigkeit gälten seit der Erstdiagnose der Schlafapnoe, also seit März 2014. Aus kardiologi- scher Sicht bestehe für leichte und mittelschwere körperliche Arbeiten eine vollständige Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer, neurologischer, rheuma- tologischer und internistischer Sicht sei der Versicherte voll arbeitsfähig (act. II 211.1/9 Ziff. 4.8).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2025, IV 200 2023 650 -8- 3.1.2 Im Gutachten der Klinik D.________ des Spitals E.________ vom

28. August 2020 (act. II 263) wurde festgehalten, ein mögliches Therapie- konzept stelle die Kombination einer CPAP-Therapie mit einem Fixdruck von 8 cm H2O mit gleichzeitigen Massnahmen zur Vermeidung der Rü- ckenlage (z.B. Rückenlageverhinderungskissen, -rucksack, -weste, -shirt oder ein elektronischer Lagerungsgurt) dar (act. II 263/3). 3.1.3 Die RAD-Ärztin Dr. med. F.________ führte im Bericht vom

14. März 2022 (act. II 290) aus, das obstruktive Schlafapnoesyndrom sei seit März 2014 bekannt. Hals-/nasen-/ohrenärztliche Beurteilungen seien im Januar 2017 und im Januar 2019 erfolgt. Der Versicherte und die be- handelnden Ärzte hätten demzufolge reichlich Zeit gehabt, die Therapie bei Bedarf zu modifizieren. Nach medizinischem Ermessen hätte eine konse- quente Therapie längst durchgeführt werden können und müssen. Die un- genügende Nutzung des CPAP-Gerätes werde von keiner Seite bestritten. Ein ärztlicher Schulterbefund, welcher die Unmöglichkeit der Seitenlage erklären könnte, werde dem RAD nicht präsentiert. Somit fehlten weiterhin zwingend erforderliche medizinische Tatsachen zur Unterstützung des Ar- guments, der Versicherte toleriere die atemphysiologisch günstige Seiten- lage wegen Schulterschmerzen nicht. 3.2 Im Rahmen der Neuanmeldung vom 1. Dezember 2022 (act. II 294) reichte der Beschwerdeführer bis zum Erlass der angefochte- nen Nichteintretensverfügung vom 11. August 2023 (act. II 319) – nach entsprechender Aufforderung der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom

6. Dezember 2022 (act. II 297), verbunden mit der Androhung des Nichtein- tretens – im Wesentlichen die folgenden medizinischen Unterlagen ein. 3.2.1 Im Bericht der Klinik D.________ des Spitals E.________ vom

4. August 2022 (act. II 299/9 ff.) wurde festgehalten, seit Februar 2021 werde erneut – nach Mai 2014 bis Juli 2017 – versuchsweise eine APAP- Therapie durchgeführt. Der Patient berichte, dass er weiterhin nicht mit der Therapie zurechtkomme. Die Therapie bringe so keinen Nutzen, er ziehe die Maske jeweils nach kurzer Zeit wieder aus. Bezüglich Compliance führ- ten die Ärzte aus, die mittlere Nutzung liege bei 2:16 h/d (Tage mit Nut- zung) bei Nutzung an 123 von 213 Tagen (58 %).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2025, IV 200 2023 650 -9- 3.2.2 Am 24. Oktober 2022 (act. II 299/75 ff.) führten die Ärzte der Klinik G.________ des Spitals E.________ aus, es sei eine reguläre rheumatolo- gische Verlaufskontrolle bei persistierenden Knie- und Fussschmerzen er- folgt. Es zeigten sich weder klinisch noch laboranalytisch Hinweise auf eine entzündliche Aktivität. Auch befinde sich die Harnsäure im Zielbereich, so- dass die aktuellen Beschwerden nicht im Rahmen der Gicht bestünden. 3.2.3 Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Angiologie, hielt im Bericht vom 31. Oktober 2022 (act. II 299/78 f.) fest, messtechnisch und duplexsonografisch habe er unauffällige arterielle Ver- hältnisse bei nur minimalen atherosklerotischen Wandveränderungen im Bereich der Aorta abdominalis und der femoralen Bifurkationen gefunden. Eine arterielle Claudicatio sei ausgeschlossen. Es sei eher von einer Per- zeptionsstörung, wahrscheinlich im Rahmen einer peripheren Polyneuropa- thie bei pathologischem Vibrationssinn beidseits auszugehen. Eine neuro- logische Standortbestimmung sei indiziert. 3.2.4 Im Bericht vom 10. November 2022 (act. II 299/42 f.) gab Dr. med. I.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Kardiologie, an, aufgrund der durchgeführten Untersuchungen könne keine Aussage über eine eventuell vorliegende koronare Herzkrankheit gemacht werden. Da das Elektrokardiogramm deutlich verändert sei, am wahrscheinlichsten als Ausdruck einer hypertensiven Kardiopathie, aber möglicherweise auch aufgrund einer anderen Kardiopathie, sei die Durchführung eines Herz-MRI vereinbart worden. 3.2.5 Dem Bericht der Klinik D.________ des Spitals E.________ vom

9. Januar 2023 (act. II 298) ist zu entnehmen, dass im Rahmen der Kon- trolluntersuchung ein technisch gutes Einstellungsergebnis und eine ein- wandfreie Funktion des APAP-Geräts festgestellt worden seien. Allerdings habe der Patient trotz mehrmaliger Versuche grosse Mühe, das Gerät zu benutzen. Er fühle sich schon kurz nach dem Einschlafen gestört, sodass er teils bewusst, teils unbewusst die Maske entferne. Eine fehlende Thera- pieadhärenz der APAP-Therapie sei bei vordergründiger Insomnie sehr häufig. Der Patient werde deshalb in der neuropsychiatrischen Sprechstun- de angemeldet und es werde 100 mg Trittico als Therapieversuch instal- liert.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2025, IV 200 2023 650 -10- Im Bericht derselben Klinik vom 6. Februar 2023 (act. II 302) wurde festge- halten, es zeige sich weiterhin kein befriedigendes Ergebnis der Schlafap- noebehandlung. Es bestehe eine mangelhaft Therapieadhärenz. Der Pati- ent gebe an, dass er mit der Maskentherapie nicht schlafen könne und sich diese vom Gesicht herunterreisse, um schlafen zu können. Zudem räume er ein, diese maximal alle zwei Tage zu nutzen und insgesamt nur kurz. Die Compliance liege bei einer durchschnittlichen Nutzung von 1:52 h/d an 47 % der Tage. 3.2.6 Dr. med. J.________, Praktischer Arzt, führte im Bericht vom

31. März 2023 (act. II 313/4) aus, sein Patient leide unter massivsten v.a. Fussschmerzen beidseits mit Ausstrahlung nach oben bis zum Knie. Die Schmerzen seien stechend, brennend und die Gangweite sei nach seinen Angaben sehr viel kürzer geworden. Die seit über drei Jahrzehnten andau- ernden Schlafstörungen und andere kumulierte physische und psychische Beschwerden sowie eine schwere soziale Situation mache die Gesund- heitssituation sehr komplex. 3.2.7 Gemäss Bericht der Klinik D.________ des Spitals E.________ vom 12. April 2023 (act. II 315/2 ff.) zeige die respiratorische Polygraphie weiterhin eine schwere obstruktive Schlafapnoe ohne Lageabhängigkeit, womit grundsätzlich die Indikation zur Weiterführung der CPAP-Therapie bestehe. Der Patient berichte aber über einen fehlenden Therapieerfolg aufgrund von Unverträglichkeit und vermehrter Atemnot mit der CPAP- Maske, wobei er jede Nacht versuche, die Therapie zu benutzen. Neben der vorbekannten ausgeprägten Tagesmüdigkeit bestehe eine schwer kon- trollierbare arterielle Hypertonie mit Zeichen einer hypertensiven Kardiopa- thie. Die Therapiemöglichkeiten seien leider begrenzt. Nebst der CPAP- Therapie bleibe als therapeutische Alternative nur eine HNO-Operation, welche bisher aufgrund des perioperativen Risikos vom Patienten abge- lehnt worden sei. Auf Wunsch des Patienten werde die CPAP-Therapie abgebrochen. 3.2.8 Die RAD-Ärztin Dr. med. F.________ hielt im Bericht vom 7. Au- gust 2023 (act. II 318) fest, sämtliche Leiden, die der Versicherte aktuell erneut vortrage, seien seit Jahren bekannt und mehrfach mit gleichbleiben- den Ergebnissen abklärt worden. Mehrere der begründeten oder postulier-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2025, IV 200 2023 650 -11- ten Diagnosen, z.B. arterielle Hypertonie, kompensierte hypertensive Kar- diopathie, Dyslipidämie, Hyperplasie der Tonsillen, wirkten sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus. Diejenigen Diagnosen, aus denen sich eine Ar- beitsunfähigkeit allenfalls hätte herleiten lassen, seien im interdisziplinären Gutachten der MEDAS vom 26. November 2018 umfassend gewürdigt worden. Die Ausführungen der sechs daran beteiligten Fachärzte und der Neuropsychologin seien nie substanziell kritisiert worden und die gutachter- liche Einschätzung vom 26. November 2018 gelte weiterhin. Sie sei bis heute nicht mit neuen medizinischen Tatsachen widerlegt worden. In Er- gänzung zur polydisziplinären Abklärung sei eine pneumologisch- schlafmedizinische Beurteilung im Spital E.________ veranlasst worden. Im unter dem Titel "Gutachten" am 28. August 2020 erstatteten Bericht hät- ten die Pneumologin und die Pneumologen sowohl die Differenzialdiagno- sen der subjektiven Schlafstörung als auch deren mögliche Therapien dis- kutiert. Dass die OSA bis heute nicht suffizient behandelt sei, habe keine medizinischen Gründe. In Erinnerung gerufen sei das gute Funktionieren der Therapie mit dem Atemhilfegerät während des einmonatigen Aufent- halts in der Klinik K.________ von 2015. Weder die OSA noch die übrigen möglichen Ursachen der geklagten Schlafstörung oder die Nasenatmungs- behinderung seien in den vergangenen drei Jahren konsequent angegan- gen worden. Objektiv verhalte sich der Gesundheitszustand seit Jahren, insbesondere seit der Verfügung vom 12. Juli 2022, stabil. Der Beschwer- deführer habe nicht alles unternommen, was nach medizinischem Ermes- sen angezeigt und mit hoher bis überwiegender Wahrscheinlichkeit wirk- sam und zweckmässig wäre, um seinen Gesundheitszustand gegenüber dem Stand der medizinischen Abklärung, auf welche sich die Verfügung vom 12. Juli 2022 gestützt habe, zu verbessern. Mit den neu eingereichten medizinischen Berichten habe er keine signifikante Veränderung, nament- lich eine Verschlechterung, seines Gesundheitszustandes belegt. 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungs-gericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2025, IV 200 2023 650 -12- ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Be-lange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es be- darf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar- teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozial- versicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2008 IV Nr. 22 S. 69, 9C_67/2007 E. 2.4). 3.5 Der Bericht der RAD-Ärztin Dr. med. F.________ vom 7. August 2023 (act. II 318) erfüllt die hiervor wiedergegebenen Beweisanforderungen und erbringt vollen Beweis. Deren Einschätzung, wonach eine Verschlech- terung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit dem Erlass der Verfügung vom 12. Juli 2022 (act. II 292) nicht glaubhaft gemacht wor- den sei, ist schlüssig begründet und überzeugt. Was der Beschwerdeführer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2025, IV 200 2023 650 -13- dagegen vorbringt, vermag keine Zweifel an der Schlussfolgerung der RAD-Ärztin zu wecken. 3.5.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst unter Hinweis auf den Be- richt von Dr. med. J.________ vom 31. März 2023 (act. II 313/4) geltend, er habe neu massive Schmerzen, v.a. Fussschmerzen mit Ausstrahlung bis zum Knie. Diese Schmerzen seien stechend, brennend und beeinflussten dementsprechend auch die Gangweite. Dies werde in der RAD-Beurteilung ungenügend berücksichtigt bzw. falsch interpretiert (vgl. Beschwerde S. 3 Rz. 6). Hierzu ist festzustellen, dass Fussschmerzen vom Beschwerdefüh- rer bereits seit längerer Zeit beklagt worden sind und diese nicht neu aufge- treten sind. So gab er gegenüber dem rheumatologischen Gutachter im Rahmen der Begutachtung durch die MEDAS am 1. Oktober 2018 an, seit einigen Jahren habe er immer wieder Gelenkentzündungen (Gichtschübe in den Knie-, Sprung- und Grosszehengelenken), weshalb er mehr oder weniger regelmässig Harnsäuresenker einnehme. Auch ohne diese Ent- zündungen verspüre er häufig ein Brennen in diesen Gelenken, so dass er nur kurze Distanzen bewältigen könne (act. II 211.1/23 f. Ziff. 3.2.1). Dem orthopädischen Teilgutachten der MEDAS ist diesbezüglich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ausgeführt habe, an den Füssen, den Kniege- lenken, den Hüftgelenken, den Fingern, den Hand-, den Ellbogen- und den Schultergelenken bestünden dauernd Schmerzen, die einen stechenden Charakter und auf der bis 10 reichenden Skala (Visuelle Analogskala) in der Regel die Intensität 6 aufwiesen (act. II 211.1/73 Ziff. 3.2.1). Im Bericht der Klinik L.________ des Spitals E.________ vom 9. Oktober 2019 (act. II 263/18 ff.) wurde in diesem Zusammenhang ein multilokuläres Schmerzsyndrom mit u.a. Fussschmerzen beidseits diagnostiziert. Die be- handelnden Ärzte hielten fest, es bestünden zwar gewisse degenerative Veränderungen, sowie anamnestisch erhöhte Harnsäurewerte und ana- mnestisch eine Gichtarthritis im Knie, diese erklärten aber das Ausmass der Schmerzen nicht. Die in der Beschwerde vertretene Auffassung, wo- nach die Fussschmerzen neu aufgetreten seien, findet damit keine Stütze in der Aktenlage. Anders als der Beschwerdeführer vorbringt, wertete Dr. med. J.________ die Fussschmerzen im Bericht vom 31. März 2023 (act. II 313/4) denn auch nicht als "neu". Vielmehr sprach er in allgemeiner

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2025, IV 200 2023 650 -14- Weise von vorhandenen Schmerzen, ohne diesbezüglich eine zeitliche Aussage zu tätigen. 3.5.2 Was das im März 2014 erstmals diagnostizierte (vgl. act. II 211.1/5 Ziff. 4.2.1, /34 Ziff. 6.1) schwergradige obstruktive Schlafapnoesyndrom betrifft, kritisiert der Beschwerdeführer die Ausführungen der RAD-Ärztin, wonach weder dieses noch die übrigen möglichen Ursachen der Schlafstörung konsequent angegangen worden seien, als zu kurzsichtig. Der Beschwerdeführer habe die Schlafmaske (APAP bzw. CPAP- Behandlung) getragen, soweit es ihm zumutbar gewesen sei. Es habe sich jedoch abgezeichnet, dass diese Therapie nicht erfolgversprechend gewe- sen sei. Im Bericht der Klinik D.________ des Spitals E.________ vom 9. Januar 2023 (act. II 298) sei bereits festgehalten worden, dass eine fehlen- de Therapieadhärenz bei vordergründiger Insomnie sehr häufig sei (Be- schwerde S. 4 Rz. 7). Damit vermag der Beschwerdeführer keine Ver- schlechterung im massgebenden Vergleichszeitraum glaubhaft zu machen. Bereits im Gutachten der MEDAS vom 26. November 2018 wurde auf die mangelnde Therapieadhärenz und die objektiv gemessene Wirksamkeit der APAP-Therapie hingewiesen sowie die von den behandelnden Ärzten pos- tulierte Untherapierbarkeit bestritten (act. II 211.1/35 f. Ziff. 7.3). Ein von den Ärzten der Klinik M.________ des Spitals E.________ empfohlener kieferchirurgischer Eingriff wurde vom Beschwerdeführer abgelehnt (act. II 263/23). Insofern überzeugt die Einschätzung der RAD-Ärztin Dr. med. F.________ wonach weder die Ursachen der geklagten Schlafstörung noch die Nasenatmungsbehinderung in den vergangenen Jahren konsequent angegangen worden seien (act. II 318/7 f.). Der Beschwerdeführer verweist des Weiteren auf den Bericht von Dr. med. N.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Pneumologie, vom 1. Juni 2023 (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 9), gemäss wel- chem das obstruktive Schlafapnoesyndrom aus medizinischer Sicht ein- deutig nicht therapierbar sei. Dieser Bericht hat im vorliegenden Verfahren unbeachtet zu bleiben, da er erst im Beschwerdeverfahren eingereicht worden ist und die Beschwerdegegnerin das Verwaltungsverfahren im Nachgang zur Neuanmeldung vom 1. Dezember 2022 (act. II 294) entspre-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2025, IV 200 2023 650 -15- chend den bundesrechtlichen Vorgaben (vgl. E. 2.1 hiervor) durchgeführt hat (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.5.3 Unter Hinweis auf den Bericht von Dr. med. J.________ vom

31. März 2023 (act. II 313/4) macht der Beschwerdeführer zudem eine Ver- schlechterung seines psychischen Gesundheitszustandes geltend. Infolge der eingestellten IV-Rente, dem zunehmend schlechteren Gesundheitszu- stand der an Multipler Sklerose erkrankten Ehefrau sowie dem hängigen migrationsrechtlichen Verfahren habe sich nicht nur seine Schlafstörung, sondern auch seine psychische Verfassung verschlechtert (Beschwerde S. 4 Rz. 8). Hierbei handelt es sich ausnahmslos um psychosoziale und soziokulturelle Faktoren. Diese lassen sich oft nicht klar vom medizinisch objektivierbaren Leiden trennen. Trotzdem können solche äusseren Um- stände nicht als gesundheitliche Beeinträchtigungen im Sinne des Geset- zes verstanden werden, weil der gesetzliche Invaliditätsbegriff klar zwi- schen dem Gesundheitsschaden, an dem die versicherte Person leidet, und der durch ihn verursachten Erwerbsunfähigkeit unterscheidet. Infolge- dessen können psychische Störungen, welche durch soziale Umstände verursacht werden und bei Wegfall der Belastung wieder verschwinden, nicht zur Invalidenrente berechtigen. Zwar kann einer fachgerecht diagnos- tizierten psychischen Krankheit der invalidisierende Charakter nicht mit dem blossen Hinweis auf eine bestehende psychosoziale Belastungssitua- tion abgesprochen wer-den. Je stärker aber psychosoziale und soziokultu- relle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwer- debild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festge- stellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 188, 9C_537/2011 E. 3.2). Nur wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren einen derart verselbstständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder seine – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (BGE 139 V 547 E. 3.2.2 S. 552; SVR 2010 IV Nr. 19 S. 587, 9C_272/2009 E. 5.2). Dies ist hier nicht der Fall, fehlt es doch bereits an einer fachärztlich festgestellten psychischen Störung von Krankheitswert. Der Hausarzt Dr. med. J.________ stellte im Bericht vom 31. März 2023 (act. II 313/4) denn auch keine entsprechende Diagnose, wobei er auch nicht über einen ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2025, IV 200 2023 650 -16- schlägigen Facharzttitel verfügt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer sich gemäss Aktenlage nicht in einer psychiatrischen bzw. psychologischen Behandlung befindet. Etwas anderes wird nicht geltend gemacht. Am Ganzen ändert auch der Bericht des Spitals O.________ vom 13. März 2023 (act. I 4), worin eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) und eine posttraumatische Belas- tungsstörung (ICD-10: F43.1) diagnostiziert wurden, nichts. Wie im Bericht von Dr. med. J.________ vom 31. März 2023 (act. II 313/4) wurden im We- sentlichen psychosoziale Faktoren wiedergegeben. Die nicht fachärztliche Diagnosestellung erfolgte ohne Auseinandersetzung mit den einschlägigen Diagnosekriterien gemäss ICD-10. Abgesehen davon hat der erst im Be- schwerdeverfahren eingereichte Bericht – wie derjenige von Dr. med. N.________ (vgl. E. 3.5.2 hiervor) – von vornherein unbeachtlich zu bleiben (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.5.4 Die Hospitalisation vom 21. bis 25. August 2023 beim Spital O.________ aufgrund eines Nicht-ST-Hebungsinfarkts (NSTEMI) bei koro- narer Herzkrankheit mit erfolgter perkutaner Koronarintervention (act. I 7.1, 7.2, 8, 10) erfolgte nach Erlass der hier angefochtenen Verfügung vom 11. August 2023 (act. II 319) und damit ausserhalb des gerichtlichen Überprü- fungshorizontes (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213, 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140; SVR 2022 UV Nr. 46 S. 183, 8C_655/2021 E. 6.3.1). Eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes in diesem Zusammenhang wäre im Rahmen einer neuerlichen Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin geltend zu machen. 3.6 Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer im massgeben- den Vergleichszeitraum (vgl. E. 3.1 hiervor) gestützt auf die hier zu berück- sichtigenden medizinischen Akten keine massgebende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen. Die Beschwerdegeg- nerin ist demzufolge mit Verfügung vom 11. August 2023 (act. II 319) zu Recht nicht auf die Neuanmeldung vom 1. Dezember 2022 (act. II 294) eingetreten. Die Beschwerde ist abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2025, IV 200 2023 650 -17- 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 500.-- festzusetzen und – unter Vorbe- halt der unentgeltlichen Rechtspflege (E. 5.3 hiernach) – dem unterliegen- den Beschwerdeführer zur Bezahlung aufzuerlegen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]). 4.3 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61, 9C_432/2010 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 21, 8C_22/2010 E. 6.1). 4.3.1 Die Bedürftigkeit im Sinne der Prozessarmut ist aktenkundig (Ak- ten des Beschwerdeführers [act. IA] 2 ff.). Zudem kann das Verfahren nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden und die Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung ist zu bejahen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ als amtlicher Anwalt ist demnach gutzuheissen. Somit ist der Beschwerdefüh- rer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezem- ber 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten zu befreien. Festzusetzen bleibt das amtli- che Honorar von Rechtsanwalt Dr. iur. B.________.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2025, IV 200 2023 650 -18- 4.3.2 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der kantonalen Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschä- digung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) be- trägt der Stundenansatz Fr. 200.--. 4.3.3 Mit Kostennote vom 3. November 2023 macht Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ einen Aufwand von 18.3333 Stunden à Fr. 280.-- gel- tend, was nicht zu beanstanden ist. Gestützt darauf ist der tarifmässige Parteikostenersatz auf Fr. 5'588.20 (Honorar: Fr. 5'133.30 [18.3333 Stun- den x Fr. 280.--]; Auslagen: Fr. 55.40; MWST: Fr. 399.50 [7.7 % auf Fr. 5'188.70]) festzusetzen. Davon ist Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse ein amtli- ches Honorar von Fr. 4'008.65 (Honorar: Fr. 3'666.65 [18.3333 Stunden x Fr. 200.--]; Auslagen: Fr. 55.40; MWST: Fr. 286.60 [7.7 % auf Fr. 3'722.05]) auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerde- führers gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO (Art. 113 VRPG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2025, IV 200 2023 650 -19- 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheis- sen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird er

– unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – je- doch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 5'588.20 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt Dr. B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 4'008.65 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWST) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.

6. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.