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200 2023 646

Bern VerwG · 2023-12-07 · Deutsch BE

Verfügung vom 19. Juli 2023

Sachverhalt

A. Die 1967 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), zuletzt mit einem Vollpensum als angestellte … erwerbstätig gewesen, meldete sich im Dezember 2021 unter Hinweis auf psychische Beschwer- den im Zusammenhang mit dem Tod ihres Sohnes am 13. Juni 2021 bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV, Ant- wortbeilage [AB] 1, 17). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) tätigte erwerbliche sowie medizinische Abklärungen; sie holte insbesondere die Akten des zuständigen Taggeldversicherers, der SWICA Krankenversi- cherung AG (SWICA), ein (AB 11.1 - 11.5, 36.1 - 36.6) und liess die Versi- cherte durch Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psycho- therapie, begutachten (Gutachten vom 21. April 2023 [AB 60.1]). Mit Vor- bescheid vom 9. Mai 2023 (AB 62) kündigte sie die Verneinung des An- spruchs auf IV-Leistungen mangels eines invalidisierenden Gesundheits- schadens an. Nach dagegen erhobenen Einwänden (AB 66, 71) verfügte die IVB am 19. Juli 2023 (AB 73) wie in Aussicht gestellt. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch die B.________ AG, Rechtsanwältin D.________, mit Eingabe vom 13. September 2023 Be- schwerde mit den folgenden Anträgen:

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. Juli 2023 sei auf- zuheben und es seien der Beschwerdeführerin die ihr zustehenden gesetzlichen Versicherungsleistungen aus IVG auszurichten.

2. Eventualiter: Es sei die Sache zur Neubeurteilung und anschlies- sendem Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei- sen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwer- degegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2023 schliesst die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2023, IV/23/646, Seite 3

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 19. Juli 2023 (AB 73). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leis- tungen der Invalidenversicherung.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2023, IV/23/646, Seite 4 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV [WEIV]) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi- cherung [IVV; SR 831.201]) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen

– grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Zwar hat sich die Beschwerdeführerin im Dezember 2021 und da- mit vor Inkrafttreten der WEIV bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungs- bezug angemeldet (AB 1), indessen liegt der frühestmögliche Zeitpunkt der potentiellen Entstehung eines Rentenanspruchs nach dem 1. Januar 2022 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG), weshalb die diesbezüglichen Bestimmungen des IVG, des ATSG und der IVV in der ab dem 1. Januar 2022 gültigen Fas- sung Anwendung finden (Rz. 9100 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invaliden- versicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.3 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön- nen auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2023, IV/23/646, Seite 5 Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizini- sche Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeein- trächtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechts- anwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.4 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga- benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnah- men wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in pro- zentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invali- ditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invali- ditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invali- ditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. 2.5 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2023, IV/23/646, Seite 6 kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht ist den Akten – soweit entscheidwesent- lich – das Folgende zu entnehmen: 3.1.1 In der für die SWICA erstellten Kurzbeurteilung vom 27. Oktober 2021 (AB 11.2 S. 19 ff.) diagnostizierte Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine Anpassungsstörung mit verlängerter Trauerreaktion (ICD-10 F43.29) und differentialdiagnostisch ein depressi- ves Syndrom, prolongiert, aktuell leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0/F32.1 [S. 29]). Zu ihren Beschwerden habe die Versicherte angege- ben, das Schlimmste sei für sie, dass sie ihre Gedanken in Bezug auf den Tod ihres Sohnes nicht ausschalten könne. Sie könne nur schlecht ein- schlafen und schlafe schlecht. Wenn sie am Morgen aufstehe, fühle sie sich müde. Sie habe durch den Tag wenig Kraft oder Interesse, sich mit angenehmen Aktivitäten zu beschäftigen. Sie könne sich nicht gegen Schuldgefühle und Selbstvorwürfe wehren, könne diese Gedanken nicht ausschalten, vor allem nicht nachts. Ihr Gedächtnis und die Konzentration seien sehr schlecht, das sei ein Problem für ihre Arbeit. Sie habe Angst, einen Kunstfehler zu machen. Sie sei nicht in der Lage, die Qualität in der … ihrer … zu gewährleisten (S. 26 f.). Bei der orientierenden Prüfung der kognitiven Leistungsfähigkeit habe sich für die Merkfähigkeit ein pathologi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2023, IV/23/646, Seite 7 scher Befund ergeben, ebenso für die Konzentrationsfähigkeit. Die Versi- cherte sei wach, bewusstseinsklar und in allen Qualitäten voll orientiert gewesen. Im formalen Gedankengang sei sie strukturiert und geordnet ge- wesen, allerdings eingeengt auf Scham- und Schuldgefühle in Bezug auf die Erziehung des Sohnes, auf seinen Tod und ihre Unfähigkeit, die krei- senden Gedanken dazu ausschalten zu können (S. 28). In der Untersu- chung anhand der Hamilton-Depressionsskala habe die Versicherte 16 Punkte erreicht, was einer knapp leichten Verstimmung entspreche (S. 29). Gegenwärtig sei eine mittelgradige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit als … anzunehmen. Aufgrund von angegebenen, aber auch objektivierba- ren Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen sei die Tätigkeit als … aktu- ell nicht zumutbar. Andere Tätigkeiten mit hohen kognitiven Ansprüchen kämen nicht in Frage. Es müsse betont werden, dass die Versicherte aus- gebildete … sei, eine andere Tätigkeit sei nicht notwendig. Die Arbeitsun- fähigkeit könne durch die aktuelle kognitive Einschränkung begründet wer- den. Die Prognose könne als günstig eingestuft werden. Mit dem Weiter- führen der bisherigen psychiatrischen und einer intensiven psychothera- peutischen Behandlung, unterstützt mit den aktuellen hochpotenten an- triebssteigernden Antidepressiva sowie mit dem Einführen eines hochpo- tenten schlafanstossenden Antidepressivums könne die Versicherte psy- chische Stabilität erreichen. Mit einer Arbeitsaufnahme, je nach Wirkung der Medikamente, sollte innerhalb von vier bis sechs Wochen mit einem Arbeitspensum zu 50 % und Steigerung des Arbeitspensums um 25 % mo- natlich gerechnet werden. Eine weitere Attestierung einer Arbeitsunfähig- keit zu 100 % sei kontraproduktiv (S. 31). 3.1.2 Im Bericht vom 19. Januar 2022 (AB 36.3 S. 39 ff.) hielt Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Prakti- scher Arzt, fest, er habe die Patientin bislang zwei Mal gesehen. Sie habe ein mittelschweres depressives Zustandsbild mit vornehmlich kognitiven Einbussen in den Bereichen Gedächtnis, Konzentration und Aufmerksam- keit gezeigt. Es finde eine angemessene medikamentöse Behandlung (Ci- pralex 20mg) statt. Diagnostisch sei von einer Anpassungsstörung mit pro- longierter Trauerreaktion auszugehen (ICD-10 F43.29), differentialdiagnos- tisch könnte es sich aber auch um eine aktuell mittelschwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (Schlafstörungen) oder auch um eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2023, IV/23/646, Seite 8 posttraumatische Belastungsstörung handeln. Es könne mit einer substan- ziellen Besserung der Gesundheitsschädigung gerechnet werden, aller- dings scheine es zum jetzigen Zeitpunkt verfrüht, um an eine baldige Rück- kehr an den Arbeitsplatz zu denken. Aktuell bestehe eine vollständige Ar- beitsunfähigkeit, eine langsame und schrittweise Rückkehr ins Berufsleben sei erst in ca. fünf bis sechs Monaten als wahrscheinlich anzusehen. 3.1.3 Dr. med. E.________ führte in der Stellungnahme vom 7. Februar 2022 (AB 23 S. 4 ff.) aus, an seiner Beurteilung vom 27. Oktober 2021 sei festzuhalten. Die aktuelle Behandlung mit therapeutischen Sitzungen alle drei bis vier Wochen sei überwiegend wahrscheinlich nicht zielführend bzw. könne nur zu einer weiteren Akzentuierung der Problematik führen. Eine medikamentöse Behandlung mit schlafanstossenden Antidepressiva sei nicht durchgeführt worden. Der behandelnde Kollege plädiere dafür, der Versicherten mehr Zeit für eine Rückkehr an den Arbeitsplatz zu gewähren. Die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % könne und müsse als richtig eingestuft werden. Aufgrund der beschriebenen kognitiven Einbussen sei der Versicherten die Tätigkeit als … mit hoher Verantwortung für die … ihrer … sicher nicht zumutbar. Wichtig zu erwähnen sei, dass die weitere Krankschreibung nur zu einer unnötigen Distanzierung von der Arbeitswelt und zu einer Chronifizierung führen könne. Die Störung sei gut und mit günstiger Prognose zu behandeln. Eine eng strukturierte ambulante, statio- näre oder teilstationäre Behandlung sowie eine Anpassung der medika- mentösen Behandlung seien dringend indiziert. 3.1.4 Im Bericht vom 7. Juli 2022 (AB 42) attestierte Dr. med. F.________ eine weiterhin andauernde vollständige Arbeitsunfähigkeit. Es bestünden vor allem kognitive, emotionale und soziale Defizite, die zur Ar- beitsunfähigkeit führten. Gegen eine Eingliederung spreche vor allem die unberechenbare Trauerreaktion, welche schlecht zugänglich sei für Psy- chotherapie und Medikation. Im Haushalt erledige die Patientin das Nötigs- te, ihr Mann erledige viel. 3.1.5 Dr. med. C.________ diagnostizierte im Gutachten vom 21. April 2023 (AB 60.1) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Anpassungs- störung mit verlängerter Trauerreaktion (ICD-10 F43.21) und differential- diagnostisch einen drohenden Übergang in eine sonstige andauernde Per-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2023, IV/23/646, Seite 9 sönlichkeitsänderung (ICD-10 F62.8 [S. 10 Ziff. 6.3]). Der Aussage von Dr. med. E.________ in der Stellungnahme von Februar 2022, wonach eine weitere Distanzierung von der Arbeitswelt für fünf bis sechs Monate kontra- produktiv sei und die Gefahr einer Chronifizierung berge, sei theoretisch zuzustimmen. Allerdings habe die Explorandin in der Praxis die Ressour- cen nicht, um den pathologischen Trauerprozess zu durchbrechen und in einen beruflichen Rehabilitations- und Eingliederungsprozess einzusteigen. Mit anhaltender Trauer, schlechtem Gewissen, Selbstvorwürfen, Hader, Anzeichen von Verbitterung, Abstumpfung und Rückzug sowie nach wie vor subjektiv starker kognitiv-mnestischer Beeinträchtigung sowie anhal- tender Schlafstörung seien die diagnoserelevanten Sachverhalte ausge- prägt vorhanden. Die Befunde seien stark ausgeprägt und es drohe eine irreversible Schädigung im Sinne einer anhaltenden Persönlichkeitsände- rung (S. 11 f. Ziff. 6.3/A./a./I.). Die Explorandin beschreibe über die letzten zwölf Monate eine – wenn auch objektiv zwar ausgewiesene aber noch nicht befriedigende – Verbesserung ihrer Befindlichkeit. Bei dieser Entwick- lung könne nicht von einer Behandlungsresistenz gesprochen werden (S. 12 Ziff. 6.3/A./a./II.). Sie sei noch nicht in der Lage, berufliche Reinte- grations- oder Eingliederungsmassnahmen aufzunehmen. Von einer Resis- tenz könne nicht gesprochen werden (S. 12 Ziff. 6.3/A./a./III.). Eine Komorbidität sei nicht vorhanden, aber bei einer Abgrenzungsproblematik und über Jahre konflikthafter Beziehung zum Sohn bestehe eine erhöhte Vulnerabilität für eine pathologische Trauerreaktion (S. 12 Ziff. 6.3/A./a./IV.). Die Explorandin habe noch nicht in den Alltag zurückge- funden und sei bisher nicht in der Lage, das Geschehene emotional zu verarbeiten und anzunehmen. Mit der bisherigen Entwicklung bestehe die grosse Gefahr einer Chronifizierung und Verfestigung dieses Zustandes, der schlussendlich zu einer anhaltenden Persönlichkeitsänderung nach pathologischer Trauer im Sinne einer anhaltenden Persönlichkeitsänderung führen könne. Bezogen auf den Tod des Sohnes seien die Selbst- und Fremdwahrnehmung, die Realitätsprüfung und Urteilsbildung, aber auch die Affektsteuerung und Impulskontrolle sowie die Intentionalität und der Antrieb massgeblich beeinträchtigt. Sie sei innerlich auf diese Prozesse fixiert und könne sich kaum davon lösen (S. 12 Ziff. 6.3/A./b.). Die mehrfa- che Migration, die spezielle Familiensituation und die nicht einfache per- sönliche Vorgeschichte seien als Risikofaktoren für die Entwicklung einer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2023, IV/23/646, Seite 10 psychischen Krankheit unter besonders belastenden Umständen zu sehen. Gleiches gelte für das grosse persönliche Engagement im Beruf, wo sich die Explorandin aufopfernd für Randständige, für Benachteiligte und für Menschen in Not eingesetzt habe. Eine Quantifizierung dieser Faktoren sei nicht möglich (S. 12 Ziff. 6.3/A./c.). Es gebe keine Hinweise auf Aggravati- on, auf Simulation oder auf Verdeutlichung. Die Explorandin wirke authen- tisch und offen. Sie sei auch selbstkritisch, ärgere sich über die Blockade im Trauerprozess, finde aber keinen Ausweg (S. 12 f. Ziff. 6.3/B./a.). Sie befinde sich in regelmässiger fachärztlicher Behandlung und habe Medi- kamente eingenommen. Sie möchte wieder in die Arbeitswelt, nach Mög- lichkeit wieder in den Arztberuf zurückkehren, fühle sich dazu aber noch nicht in der Lage. Der Leidensdruck sei ausgewiesen (S. 13. Ziff. 6.3/B./b.). Auf der emotionalen Ebene verharre die Explorandin im Nicht-Akzeptieren- Können, im Hader und in der Depressivität. Der Schmerz über den Verlust und die Sehnsucht nach dem Kind seien unverändert vorhanden. Die psy- chotherapeutische Begleitung sei mit einer ungefähr monatlichen Sitzung insuffizient. Berufliche, Rehabilitations- und Eingliederungsmassnahmen seien noch nicht möglich. Obwohl eine Chronifizierung mit der drohenden Gefahr einer anhaltenden Persönlichkeitsänderung eingetreten sei, könne bei dieser Frau mit ihren zahlreichen Ressourcen nach wie vor eine min- destens neutrale bis positive Prognose für eine wesentliche Zustandsver- besserung oder Genesung gestellt werden (S. 13 Ziff. 7.1). Zur Zeit sei die Explorandin nicht in der Lage, im angestammten Beruf als … in der … zu arbeiten. Die attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe seit dem 7. Juni 2021. Dies gelte für den gesamten primären Arbeitsmarkt (S. 14 Ziff. 8). Eine Intensivierung und Anpassung einer störungsspezifischen Behand- lung, allenfalls mit stationärer Behandlung sei erforderlich. Dies könne als schadenmindernde Massnahme eingefordert werden (S. 14 f. Ziff. 8). 3.2 3.2.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2023, IV/23/646, Seite 11 widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.3 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersu- chungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246 E. 2.2). 3.2.4 Gemäss dem mit der WEIV neu eingefügten Art. 54a IVG stehen die Regionalen Ärztlichen Dienste (RAD) den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder einer Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Bei der Festsetzung der funktionellen Leis- tungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeits- fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Res-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2023, IV/23/646, Seite 12 sourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Art. 49 Abs. 1bis IVV). Laut Rz. 3134 des Kreisschreibens des BSV über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) hat die IV-Stelle innert zwanzig Tagen nach Eingang des Gutachtens unter Einbezug des RAD die versicherungsmedi- zinische Qualitätssicherung der eingegangenen Gutachten durchzuführen (polydisziplinäre und psychiatrische Gutachten stets vom RAD). Dies bein- haltet insbesondere folgende Punkte: Überprüfung der Einhaltung der spe- zifischen Leitlinien zur versicherungsmedizinischen Begutachtung der Fachgesellschaften; Überprüfung, ob die medizinischen Angaben und Aus- führungen zu den Themen der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 fallbezogen ausreichend sind; Bewertung der Nachvollziehbarkeit des Gutachtens anhand der versicherungsmedizinischen Argumentationskette (Fragestellung, Informationsbeschaffung, Informationsbewertung, Beant- wortung der Fragestellung); Überprüfung, ob relevante Verstösse gegen das Neutralitätsgebot im Gutachten vorliegen (z.B. offensichtlich herabset- zende oder beleidigende Formulierungen gegenüber Personen oder Per- sonengruppen). Deutliche Brüche in der Argumentationskette erfordern – so Rz. 3135 KSVI – Erläuterungs- oder Ergänzungsfragen bei den Sach- verständigen oder der Gutachterstelle. Der RAD hält sodann nach Rz. 3136 KSVI in einer kurzen Stellungnahme das Ergebnis seiner versicherungs- medizinischen Prüfung fest. Er erklärt bzw. ergänzt kleinere Lücken in der Argumentationsfolge mit seinem versicherungsmedizinischen Wissen. Sind die Schlussfolgerungen der Begutachtung nicht klar oder plausibel genug, erläutert der RAD die Gründe hierfür in einer Notiz, die dem Antrag auf Er- klärung oder Ergänzung beizufügen ist (Rz. 3137 KSVI). 3.3 Die Beschwerdegegnerin stützte die leistungsabweisende Verfü- gung vom 19. Juli 2023 (AB 73) auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.________ vom 21. April 2023 (AB 60.1) und gelangte nach Prüfung der geltend gemachten funktionellen Auswirkungen der medizinisch festge- stellten psychischen Beeinträchtigung anhand der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 (vgl. E. 2.3 hiervor) zum Schluss, diese seien nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt, weshalb das Vorliegen eines invalidi- sierenden psychischen Gesundheitsschadens zu verneinen sei.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2023, IV/23/646, Seite 13 Der Gutachter Dr. med. C.________ diagnostizierte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hauptsächlich eine Anpassungsstörung mit verlängerter Trauerreaktion (ICD-10 F43.11 [AB 60.1 S. 10 Ziff. 6.3]) und attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten Tätigkeit als … als auch in jeglicher anderen Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt seit dem 7. Juni 2021 (AB 60.1 S. 13 f. Ziff. 8). Im Zusammenhang mit der Konsistenz und Plausibilität der geklagten Beschwerden erklärte er, es ergebe sich ein schlüssiges, nachvollziehbares psychiatrisches Bild und es lägen keinerlei Hinweise auf Inkonsistenzen, Aggravation, Verdeutlichung oder Simulation vor (AB 60.1 S. 10 Ziff. 6.2). Diese Einschätzung korreliert mit der von der SWICA eingeholten psychiatrischen Kurzbeurteilung vom 27. Oktober 2021 (AB 11.2 S. 19 ff.). Darin stellte Dr. med. E.________ dieselbe Diagnose und bescheinigte ebenfalls eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Auch die Beurteilung des behandelnden Psychiaters Dr. med. F.________ deckt sich diesbezüglich mit den beiden Sachverständigen. Er ging in seinen Berich- ten vom 19. Januar (AB 36.3 S. 39 ff.) und vom 7. Juli 2022 (AB 42) dia- gnostisch ebenfalls von einer Anpassungsstörung mit prolongierter Trauer- reaktion aus (ICD-10 F43.11) und hielt seine Patientin für gegenwärtig nicht arbeitsfähig. In Bezug auf die erhobenen Befunde, die gestellten Diagno- sen und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin be- steht somit eine kohärente und widerspruchsfreie medizinische Aktenlage. Allein hinsichtlich der differentialdiagnostischen Überlegungen sowie des Therapieansatzes für die von sämtlichen involvierten Ärzten positiv beurteil- te Prognose (AB 11.2 30 Ziff. 6., 23 S. 8 Ziff. 2./b., 36.3 S. 40 Ziff. 5., 60.1 S. 13 Ziff. 7.1) bestehen gewisse Diskrepanzen bzw. unterschiedliche Be- urteilungen. 3.4 Angesichts der namentlich mit Blick auf die attestierte Arbeitsun- fähigkeit derart stimmig und in sich widerspruchsfrei dokumentierten ge- sundheitlichen Situation wäre die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen, bevor sie anhand der Prüfung der rechtserheblichen Indikatoren einen inva- lidisierenden Gesundheitsschaden verneinte, die Sache im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht in Anwendung der hiervor dargelegten Grundsätze dem RAD zur spezifisch versicherungsmedizinischen Stellungnahme vor- zulegen. In einer Konstellation wie der vorliegenden ist es Kernaufgabe des RAD, sich zur Plausibilität der gutachterlichen Folgenabschätzung nach

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2023, IV/23/646, Seite 14 Massgabe der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 zu äussern und gegenüber der Verwaltung die Gründe bei Verneinung zu benennen. Daran ändert nichts, dass die Indikatorenprüfung letztlich vom Rechtsan- wender vorzunehmen ist, bedarf es doch im Zweifelsfall hierfür vorgängig einer sorgfältigen Sichtung und Würdigung des vorhandenen Beweismate- rials durch den RAD (vgl. SVR 2023 IV Nr. 49 S. 166 E. 6.2 ff.). Dadurch, dass die Beschwerdegegnerin es unterliess, dem RAD – nachdem dieser die versicherungspsychiatrische Begutachtung empfohlen hatte (AB 44 S. 5) – die Akten nach Vorliegen des Gutachtens vom 21. April 2023 (AB 60.1) erneut vorzulegen, verletzte sie die Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der Sachverhalt erweist sich demnach insoweit als nicht rechtsgenüglich abgeklärt und die Sache ist an die Beschwerdegeg- nerin zurückzuweisen, damit sie das Erforderliche nachholt und danach erneut über den Leistungsanspruch verfügt. 3.5 Anzufügen bleibt das Folgende: Alle involvierten Ärzte stellen eine günstige Prognose. Dr. med. E.________ rechnete bei Umsetzung seiner Therapieempfehlung mit einer zumutbaren Wiederaufnahme der Arbeits- tätigkeit in vier bis sechs Wochen und einer späteren schrittweisen Steige- rung der Arbeitsfähigkeit. Er erachtete das Attestieren einer weiteren vollständigen Arbeitsunfähigkeit als kontraproduktiv (AB 11.2 S. 31 Ziff. 8 lit. a). In seiner Stellungnahme vom 7. Februar 2022 (AB 23 S. 4 ff.) stellte er klar, dass die Behandlung bei Dr. med. F.________ angesichts der tie- fen Therapiefrequenz nicht zielführend sei, er empfahl eine (teil-)stationäre Behandlung mit Anpassung der Medikation sowie Überprüfung der medi- kamentösen Compliance mittels Laborkontrollen (AB 23 S. 8 f. Ziff. 2 f.). Auch gemäss Dr. med. C.________ ist eine Intensivierung der Therapie bzw. eine stationäre Behandlung indiziert, wobei dies von der Beschwerde- führerin im Sinne einer Schadenminderung eingefordert werden könne (AB 60.1 S. 14 f. Ziff. 8). Soweit nach der nachzuholenden RAD-Beurteilung (vgl. E. 3.5 hiervor) das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheits- schadens bejaht werden sollte, hätte die Verwaltung eine entsprechende Aufforderung zur Schadenminderung zu prüfen (vgl. Art. 21 Abs. 4 ATSG; Art. 7 Abs. 2 lit. d IVG; Rz. 2400 KSIR; Rz. 5020 f. KSVI).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2023, IV/23/646, Seite 15 3.6 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom

19. Juli 2023 (AB 73) in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Wie im Rahmen des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteien- tschädigung (vgl. BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61), gilt es auch unter dem Ge- sichtspunkt der Verfahrenskosten bereits als Obsiegen, wenn die versicher- te Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Ver- waltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht. Dies gilt unabhängig davon, ob die Rückweisung beantragt oder ob das entspre- chende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (SVR 2020 KV Nr. 23 S. 112 E. 11.1). Dementsprechend hat die Verfah- renskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist ihr nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikos- tenersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen im Sinne von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2023, IV/23/646, Seite 16 BGE 135 I 1 sowie Rechtsschutzversicherungen, Gewerkschaften und Be- rufsverbänden aufgrund eines allgemeingültigen pauschalisierten Stunden- ansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Auf- wand multipliziert wird. Der Stundenansatz wird je nach fachlicher Qualifi- kation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juristinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplo- mierte Sozialversicherungsexpertinnen und -experten gilt (vgl. Rundschrei- ben vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch). Im Falle der Vertretung durch Rechtsschutzversicherungen wird der Stundenansatz bei einer – wie hier – fachlich qualifizierten Vertretung auf Fr. 180.-- festge- legt. Die Parteientschädigung ist gestützt auf die angemessene Kostennote von Rechtsanwältin D.________ von der B.________ AG vom 24. Oktober 2023 auf Fr. 2'170.05 (Honorar von Fr. 1'980.-- [11 Stunden à Fr. 180.--], zzgl. Auslagen von Fr. 34.90 und Mehrwertsteuer von Fr. 155.15 [7.7 % von Fr. 2'014.90]) festzusetzen. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegne- rin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 19. Juli 2023 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegeg- nerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2023, IV/23/646, Seite 17 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'170.05 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):

- B.________ AG z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. Juli 2023 sei auf- zuheben und es seien der Beschwerdeführerin die ihr zustehenden gesetzlichen Versicherungsleistungen aus IVG auszurichten.
  2. Eventualiter: Es sei die Sache zur Neubeurteilung und anschlies- sendem Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei- sen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwer- degegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2023 schliesst die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2023, IV/23/646, Seite 3 Erwägungen:
  3. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  4. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  5. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 19. Juli 2023 (AB 73). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leis- tungen der Invalidenversicherung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2023, IV/23/646, Seite 4
  6. 2.1 Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV [WEIV]) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi- cherung [IVV; SR 831.201]) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Zwar hat sich die Beschwerdeführerin im Dezember 2021 und da- mit vor Inkrafttreten der WEIV bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungs- bezug angemeldet (AB 1), indessen liegt der frühestmögliche Zeitpunkt der potentiellen Entstehung eines Rentenanspruchs nach dem 1. Januar 2022 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG), weshalb die diesbezüglichen Bestimmungen des IVG, des ATSG und der IVV in der ab dem 1. Januar 2022 gültigen Fas- sung Anwendung finden (Rz. 9100 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invaliden- versicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.3 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön- nen auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2023, IV/23/646, Seite 5 Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizini- sche Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeein- trächtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechts- anwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.4 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga- benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnah- men wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in pro- zentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invali- ditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invali- ditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invali- ditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. 2.5 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2023, IV/23/646, Seite 6 kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3).
  7. 3.1 In medizinischer Hinsicht ist den Akten – soweit entscheidwesent- lich – das Folgende zu entnehmen: 3.1.1 In der für die SWICA erstellten Kurzbeurteilung vom 27. Oktober 2021 (AB 11.2 S. 19 ff.) diagnostizierte Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine Anpassungsstörung mit verlängerter Trauerreaktion (ICD-10 F43.29) und differentialdiagnostisch ein depressi- ves Syndrom, prolongiert, aktuell leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0/F32.1 [S. 29]). Zu ihren Beschwerden habe die Versicherte angege- ben, das Schlimmste sei für sie, dass sie ihre Gedanken in Bezug auf den Tod ihres Sohnes nicht ausschalten könne. Sie könne nur schlecht ein- schlafen und schlafe schlecht. Wenn sie am Morgen aufstehe, fühle sie sich müde. Sie habe durch den Tag wenig Kraft oder Interesse, sich mit angenehmen Aktivitäten zu beschäftigen. Sie könne sich nicht gegen Schuldgefühle und Selbstvorwürfe wehren, könne diese Gedanken nicht ausschalten, vor allem nicht nachts. Ihr Gedächtnis und die Konzentration seien sehr schlecht, das sei ein Problem für ihre Arbeit. Sie habe Angst, einen Kunstfehler zu machen. Sie sei nicht in der Lage, die Qualität in der … ihrer … zu gewährleisten (S. 26 f.). Bei der orientierenden Prüfung der kognitiven Leistungsfähigkeit habe sich für die Merkfähigkeit ein pathologi- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2023, IV/23/646, Seite 7 scher Befund ergeben, ebenso für die Konzentrationsfähigkeit. Die Versi- cherte sei wach, bewusstseinsklar und in allen Qualitäten voll orientiert gewesen. Im formalen Gedankengang sei sie strukturiert und geordnet ge- wesen, allerdings eingeengt auf Scham- und Schuldgefühle in Bezug auf die Erziehung des Sohnes, auf seinen Tod und ihre Unfähigkeit, die krei- senden Gedanken dazu ausschalten zu können (S. 28). In der Untersu- chung anhand der Hamilton-Depressionsskala habe die Versicherte 16 Punkte erreicht, was einer knapp leichten Verstimmung entspreche (S. 29). Gegenwärtig sei eine mittelgradige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit als … anzunehmen. Aufgrund von angegebenen, aber auch objektivierba- ren Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen sei die Tätigkeit als … aktu- ell nicht zumutbar. Andere Tätigkeiten mit hohen kognitiven Ansprüchen kämen nicht in Frage. Es müsse betont werden, dass die Versicherte aus- gebildete … sei, eine andere Tätigkeit sei nicht notwendig. Die Arbeitsun- fähigkeit könne durch die aktuelle kognitive Einschränkung begründet wer- den. Die Prognose könne als günstig eingestuft werden. Mit dem Weiter- führen der bisherigen psychiatrischen und einer intensiven psychothera- peutischen Behandlung, unterstützt mit den aktuellen hochpotenten an- triebssteigernden Antidepressiva sowie mit dem Einführen eines hochpo- tenten schlafanstossenden Antidepressivums könne die Versicherte psy- chische Stabilität erreichen. Mit einer Arbeitsaufnahme, je nach Wirkung der Medikamente, sollte innerhalb von vier bis sechs Wochen mit einem Arbeitspensum zu 50 % und Steigerung des Arbeitspensums um 25 % mo- natlich gerechnet werden. Eine weitere Attestierung einer Arbeitsunfähig- keit zu 100 % sei kontraproduktiv (S. 31). 3.1.2 Im Bericht vom 19. Januar 2022 (AB 36.3 S. 39 ff.) hielt Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Prakti- scher Arzt, fest, er habe die Patientin bislang zwei Mal gesehen. Sie habe ein mittelschweres depressives Zustandsbild mit vornehmlich kognitiven Einbussen in den Bereichen Gedächtnis, Konzentration und Aufmerksam- keit gezeigt. Es finde eine angemessene medikamentöse Behandlung (Ci- pralex 20mg) statt. Diagnostisch sei von einer Anpassungsstörung mit pro- longierter Trauerreaktion auszugehen (ICD-10 F43.29), differentialdiagnos- tisch könnte es sich aber auch um eine aktuell mittelschwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (Schlafstörungen) oder auch um eine Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2023, IV/23/646, Seite 8 posttraumatische Belastungsstörung handeln. Es könne mit einer substan- ziellen Besserung der Gesundheitsschädigung gerechnet werden, aller- dings scheine es zum jetzigen Zeitpunkt verfrüht, um an eine baldige Rück- kehr an den Arbeitsplatz zu denken. Aktuell bestehe eine vollständige Ar- beitsunfähigkeit, eine langsame und schrittweise Rückkehr ins Berufsleben sei erst in ca. fünf bis sechs Monaten als wahrscheinlich anzusehen. 3.1.3 Dr. med. E.________ führte in der Stellungnahme vom 7. Februar 2022 (AB 23 S. 4 ff.) aus, an seiner Beurteilung vom 27. Oktober 2021 sei festzuhalten. Die aktuelle Behandlung mit therapeutischen Sitzungen alle drei bis vier Wochen sei überwiegend wahrscheinlich nicht zielführend bzw. könne nur zu einer weiteren Akzentuierung der Problematik führen. Eine medikamentöse Behandlung mit schlafanstossenden Antidepressiva sei nicht durchgeführt worden. Der behandelnde Kollege plädiere dafür, der Versicherten mehr Zeit für eine Rückkehr an den Arbeitsplatz zu gewähren. Die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % könne und müsse als richtig eingestuft werden. Aufgrund der beschriebenen kognitiven Einbussen sei der Versicherten die Tätigkeit als … mit hoher Verantwortung für die … ihrer … sicher nicht zumutbar. Wichtig zu erwähnen sei, dass die weitere Krankschreibung nur zu einer unnötigen Distanzierung von der Arbeitswelt und zu einer Chronifizierung führen könne. Die Störung sei gut und mit günstiger Prognose zu behandeln. Eine eng strukturierte ambulante, statio- näre oder teilstationäre Behandlung sowie eine Anpassung der medika- mentösen Behandlung seien dringend indiziert. 3.1.4 Im Bericht vom 7. Juli 2022 (AB 42) attestierte Dr. med. F.________ eine weiterhin andauernde vollständige Arbeitsunfähigkeit. Es bestünden vor allem kognitive, emotionale und soziale Defizite, die zur Ar- beitsunfähigkeit führten. Gegen eine Eingliederung spreche vor allem die unberechenbare Trauerreaktion, welche schlecht zugänglich sei für Psy- chotherapie und Medikation. Im Haushalt erledige die Patientin das Nötigs- te, ihr Mann erledige viel. 3.1.5 Dr. med. C.________ diagnostizierte im Gutachten vom 21. April 2023 (AB 60.1) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Anpassungs- störung mit verlängerter Trauerreaktion (ICD-10 F43.21) und differential- diagnostisch einen drohenden Übergang in eine sonstige andauernde Per- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2023, IV/23/646, Seite 9 sönlichkeitsänderung (ICD-10 F62.8 [S. 10 Ziff. 6.3]). Der Aussage von Dr. med. E.________ in der Stellungnahme von Februar 2022, wonach eine weitere Distanzierung von der Arbeitswelt für fünf bis sechs Monate kontra- produktiv sei und die Gefahr einer Chronifizierung berge, sei theoretisch zuzustimmen. Allerdings habe die Explorandin in der Praxis die Ressour- cen nicht, um den pathologischen Trauerprozess zu durchbrechen und in einen beruflichen Rehabilitations- und Eingliederungsprozess einzusteigen. Mit anhaltender Trauer, schlechtem Gewissen, Selbstvorwürfen, Hader, Anzeichen von Verbitterung, Abstumpfung und Rückzug sowie nach wie vor subjektiv starker kognitiv-mnestischer Beeinträchtigung sowie anhal- tender Schlafstörung seien die diagnoserelevanten Sachverhalte ausge- prägt vorhanden. Die Befunde seien stark ausgeprägt und es drohe eine irreversible Schädigung im Sinne einer anhaltenden Persönlichkeitsände- rung (S. 11 f. Ziff. 6.3/A./a./I.). Die Explorandin beschreibe über die letzten zwölf Monate eine – wenn auch objektiv zwar ausgewiesene aber noch nicht befriedigende – Verbesserung ihrer Befindlichkeit. Bei dieser Entwick- lung könne nicht von einer Behandlungsresistenz gesprochen werden (S. 12 Ziff. 6.3/A./a./II.). Sie sei noch nicht in der Lage, berufliche Reinte- grations- oder Eingliederungsmassnahmen aufzunehmen. Von einer Resis- tenz könne nicht gesprochen werden (S. 12 Ziff. 6.3/A./a./III.). Eine Komorbidität sei nicht vorhanden, aber bei einer Abgrenzungsproblematik und über Jahre konflikthafter Beziehung zum Sohn bestehe eine erhöhte Vulnerabilität für eine pathologische Trauerreaktion (S. 12 Ziff. 6.3/A./a./IV.). Die Explorandin habe noch nicht in den Alltag zurückge- funden und sei bisher nicht in der Lage, das Geschehene emotional zu verarbeiten und anzunehmen. Mit der bisherigen Entwicklung bestehe die grosse Gefahr einer Chronifizierung und Verfestigung dieses Zustandes, der schlussendlich zu einer anhaltenden Persönlichkeitsänderung nach pathologischer Trauer im Sinne einer anhaltenden Persönlichkeitsänderung führen könne. Bezogen auf den Tod des Sohnes seien die Selbst- und Fremdwahrnehmung, die Realitätsprüfung und Urteilsbildung, aber auch die Affektsteuerung und Impulskontrolle sowie die Intentionalität und der Antrieb massgeblich beeinträchtigt. Sie sei innerlich auf diese Prozesse fixiert und könne sich kaum davon lösen (S. 12 Ziff. 6.3/A./b.). Die mehrfa- che Migration, die spezielle Familiensituation und die nicht einfache per- sönliche Vorgeschichte seien als Risikofaktoren für die Entwicklung einer Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2023, IV/23/646, Seite 10 psychischen Krankheit unter besonders belastenden Umständen zu sehen. Gleiches gelte für das grosse persönliche Engagement im Beruf, wo sich die Explorandin aufopfernd für Randständige, für Benachteiligte und für Menschen in Not eingesetzt habe. Eine Quantifizierung dieser Faktoren sei nicht möglich (S. 12 Ziff. 6.3/A./c.). Es gebe keine Hinweise auf Aggravati- on, auf Simulation oder auf Verdeutlichung. Die Explorandin wirke authen- tisch und offen. Sie sei auch selbstkritisch, ärgere sich über die Blockade im Trauerprozess, finde aber keinen Ausweg (S. 12 f. Ziff. 6.3/B./a.). Sie befinde sich in regelmässiger fachärztlicher Behandlung und habe Medi- kamente eingenommen. Sie möchte wieder in die Arbeitswelt, nach Mög- lichkeit wieder in den Arztberuf zurückkehren, fühle sich dazu aber noch nicht in der Lage. Der Leidensdruck sei ausgewiesen (S. 13. Ziff. 6.3/B./b.). Auf der emotionalen Ebene verharre die Explorandin im Nicht-Akzeptieren- Können, im Hader und in der Depressivität. Der Schmerz über den Verlust und die Sehnsucht nach dem Kind seien unverändert vorhanden. Die psy- chotherapeutische Begleitung sei mit einer ungefähr monatlichen Sitzung insuffizient. Berufliche, Rehabilitations- und Eingliederungsmassnahmen seien noch nicht möglich. Obwohl eine Chronifizierung mit der drohenden Gefahr einer anhaltenden Persönlichkeitsänderung eingetreten sei, könne bei dieser Frau mit ihren zahlreichen Ressourcen nach wie vor eine min- destens neutrale bis positive Prognose für eine wesentliche Zustandsver- besserung oder Genesung gestellt werden (S. 13 Ziff. 7.1). Zur Zeit sei die Explorandin nicht in der Lage, im angestammten Beruf als … in der … zu arbeiten. Die attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe seit dem 7. Juni 2021. Dies gelte für den gesamten primären Arbeitsmarkt (S. 14 Ziff. 8). Eine Intensivierung und Anpassung einer störungsspezifischen Behand- lung, allenfalls mit stationärer Behandlung sei erforderlich. Dies könne als schadenmindernde Massnahme eingefordert werden (S. 14 f. Ziff. 8). 3.2 3.2.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2023, IV/23/646, Seite 11 widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.3 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersu- chungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246 E. 2.2). 3.2.4 Gemäss dem mit der WEIV neu eingefügten Art. 54a IVG stehen die Regionalen Ärztlichen Dienste (RAD) den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder einer Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Bei der Festsetzung der funktionellen Leis- tungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeits- fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Res- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2023, IV/23/646, Seite 12 sourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Art. 49 Abs. 1bis IVV). Laut Rz. 3134 des Kreisschreibens des BSV über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) hat die IV-Stelle innert zwanzig Tagen nach Eingang des Gutachtens unter Einbezug des RAD die versicherungsmedi- zinische Qualitätssicherung der eingegangenen Gutachten durchzuführen (polydisziplinäre und psychiatrische Gutachten stets vom RAD). Dies bein- haltet insbesondere folgende Punkte: Überprüfung der Einhaltung der spe- zifischen Leitlinien zur versicherungsmedizinischen Begutachtung der Fachgesellschaften; Überprüfung, ob die medizinischen Angaben und Aus- führungen zu den Themen der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 fallbezogen ausreichend sind; Bewertung der Nachvollziehbarkeit des Gutachtens anhand der versicherungsmedizinischen Argumentationskette (Fragestellung, Informationsbeschaffung, Informationsbewertung, Beant- wortung der Fragestellung); Überprüfung, ob relevante Verstösse gegen das Neutralitätsgebot im Gutachten vorliegen (z.B. offensichtlich herabset- zende oder beleidigende Formulierungen gegenüber Personen oder Per- sonengruppen). Deutliche Brüche in der Argumentationskette erfordern – so Rz. 3135 KSVI – Erläuterungs- oder Ergänzungsfragen bei den Sach- verständigen oder der Gutachterstelle. Der RAD hält sodann nach Rz. 3136 KSVI in einer kurzen Stellungnahme das Ergebnis seiner versicherungs- medizinischen Prüfung fest. Er erklärt bzw. ergänzt kleinere Lücken in der Argumentationsfolge mit seinem versicherungsmedizinischen Wissen. Sind die Schlussfolgerungen der Begutachtung nicht klar oder plausibel genug, erläutert der RAD die Gründe hierfür in einer Notiz, die dem Antrag auf Er- klärung oder Ergänzung beizufügen ist (Rz. 3137 KSVI). 3.3 Die Beschwerdegegnerin stützte die leistungsabweisende Verfü- gung vom 19. Juli 2023 (AB 73) auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.________ vom 21. April 2023 (AB 60.1) und gelangte nach Prüfung der geltend gemachten funktionellen Auswirkungen der medizinisch festge- stellten psychischen Beeinträchtigung anhand der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 (vgl. E. 2.3 hiervor) zum Schluss, diese seien nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt, weshalb das Vorliegen eines invalidi- sierenden psychischen Gesundheitsschadens zu verneinen sei. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2023, IV/23/646, Seite 13 Der Gutachter Dr. med. C.________ diagnostizierte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hauptsächlich eine Anpassungsstörung mit verlängerter Trauerreaktion (ICD-10 F43.11 [AB 60.1 S. 10 Ziff. 6.3]) und attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten Tätigkeit als … als auch in jeglicher anderen Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt seit dem 7. Juni 2021 (AB 60.1 S. 13 f. Ziff. 8). Im Zusammenhang mit der Konsistenz und Plausibilität der geklagten Beschwerden erklärte er, es ergebe sich ein schlüssiges, nachvollziehbares psychiatrisches Bild und es lägen keinerlei Hinweise auf Inkonsistenzen, Aggravation, Verdeutlichung oder Simulation vor (AB 60.1 S. 10 Ziff. 6.2). Diese Einschätzung korreliert mit der von der SWICA eingeholten psychiatrischen Kurzbeurteilung vom 27. Oktober 2021 (AB 11.2 S. 19 ff.). Darin stellte Dr. med. E.________ dieselbe Diagnose und bescheinigte ebenfalls eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Auch die Beurteilung des behandelnden Psychiaters Dr. med. F.________ deckt sich diesbezüglich mit den beiden Sachverständigen. Er ging in seinen Berich- ten vom 19. Januar (AB 36.3 S. 39 ff.) und vom 7. Juli 2022 (AB 42) dia- gnostisch ebenfalls von einer Anpassungsstörung mit prolongierter Trauer- reaktion aus (ICD-10 F43.11) und hielt seine Patientin für gegenwärtig nicht arbeitsfähig. In Bezug auf die erhobenen Befunde, die gestellten Diagno- sen und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin be- steht somit eine kohärente und widerspruchsfreie medizinische Aktenlage. Allein hinsichtlich der differentialdiagnostischen Überlegungen sowie des Therapieansatzes für die von sämtlichen involvierten Ärzten positiv beurteil- te Prognose (AB 11.2 30 Ziff. 6., 23 S. 8 Ziff. 2./b., 36.3 S. 40 Ziff. 5., 60.1 S. 13 Ziff. 7.1) bestehen gewisse Diskrepanzen bzw. unterschiedliche Be- urteilungen. 3.4 Angesichts der namentlich mit Blick auf die attestierte Arbeitsun- fähigkeit derart stimmig und in sich widerspruchsfrei dokumentierten ge- sundheitlichen Situation wäre die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen, bevor sie anhand der Prüfung der rechtserheblichen Indikatoren einen inva- lidisierenden Gesundheitsschaden verneinte, die Sache im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht in Anwendung der hiervor dargelegten Grundsätze dem RAD zur spezifisch versicherungsmedizinischen Stellungnahme vor- zulegen. In einer Konstellation wie der vorliegenden ist es Kernaufgabe des RAD, sich zur Plausibilität der gutachterlichen Folgenabschätzung nach Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2023, IV/23/646, Seite 14 Massgabe der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 zu äussern und gegenüber der Verwaltung die Gründe bei Verneinung zu benennen. Daran ändert nichts, dass die Indikatorenprüfung letztlich vom Rechtsan- wender vorzunehmen ist, bedarf es doch im Zweifelsfall hierfür vorgängig einer sorgfältigen Sichtung und Würdigung des vorhandenen Beweismate- rials durch den RAD (vgl. SVR 2023 IV Nr. 49 S. 166 E. 6.2 ff.). Dadurch, dass die Beschwerdegegnerin es unterliess, dem RAD – nachdem dieser die versicherungspsychiatrische Begutachtung empfohlen hatte (AB 44 S. 5) – die Akten nach Vorliegen des Gutachtens vom 21. April 2023 (AB 60.1) erneut vorzulegen, verletzte sie die Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der Sachverhalt erweist sich demnach insoweit als nicht rechtsgenüglich abgeklärt und die Sache ist an die Beschwerdegeg- nerin zurückzuweisen, damit sie das Erforderliche nachholt und danach erneut über den Leistungsanspruch verfügt. 3.5 Anzufügen bleibt das Folgende: Alle involvierten Ärzte stellen eine günstige Prognose. Dr. med. E.________ rechnete bei Umsetzung seiner Therapieempfehlung mit einer zumutbaren Wiederaufnahme der Arbeits- tätigkeit in vier bis sechs Wochen und einer späteren schrittweisen Steige- rung der Arbeitsfähigkeit. Er erachtete das Attestieren einer weiteren vollständigen Arbeitsunfähigkeit als kontraproduktiv (AB 11.2 S. 31 Ziff. 8 lit. a). In seiner Stellungnahme vom 7. Februar 2022 (AB 23 S. 4 ff.) stellte er klar, dass die Behandlung bei Dr. med. F.________ angesichts der tie- fen Therapiefrequenz nicht zielführend sei, er empfahl eine (teil-)stationäre Behandlung mit Anpassung der Medikation sowie Überprüfung der medi- kamentösen Compliance mittels Laborkontrollen (AB 23 S. 8 f. Ziff. 2 f.). Auch gemäss Dr. med. C.________ ist eine Intensivierung der Therapie bzw. eine stationäre Behandlung indiziert, wobei dies von der Beschwerde- führerin im Sinne einer Schadenminderung eingefordert werden könne (AB 60.1 S. 14 f. Ziff. 8). Soweit nach der nachzuholenden RAD-Beurteilung (vgl. E. 3.5 hiervor) das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheits- schadens bejaht werden sollte, hätte die Verwaltung eine entsprechende Aufforderung zur Schadenminderung zu prüfen (vgl. Art. 21 Abs. 4 ATSG; Art. 7 Abs. 2 lit. d IVG; Rz. 2400 KSIR; Rz. 5020 f. KSVI). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2023, IV/23/646, Seite 15 3.6 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom
  8. Juli 2023 (AB 73) in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge.
  9. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Wie im Rahmen des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteien- tschädigung (vgl. BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61), gilt es auch unter dem Ge- sichtspunkt der Verfahrenskosten bereits als Obsiegen, wenn die versicher- te Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Ver- waltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht. Dies gilt unabhängig davon, ob die Rückweisung beantragt oder ob das entspre- chende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (SVR 2020 KV Nr. 23 S. 112 E. 11.1). Dementsprechend hat die Verfah- renskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist ihr nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikos- tenersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen im Sinne von Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2023, IV/23/646, Seite 16 BGE 135 I 1 sowie Rechtsschutzversicherungen, Gewerkschaften und Be- rufsverbänden aufgrund eines allgemeingültigen pauschalisierten Stunden- ansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Auf- wand multipliziert wird. Der Stundenansatz wird je nach fachlicher Qualifi- kation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juristinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplo- mierte Sozialversicherungsexpertinnen und -experten gilt (vgl. Rundschrei- ben vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch). Im Falle der Vertretung durch Rechtsschutzversicherungen wird der Stundenansatz bei einer – wie hier – fachlich qualifizierten Vertretung auf Fr. 180.-- festge- legt. Die Parteientschädigung ist gestützt auf die angemessene Kostennote von Rechtsanwältin D.________ von der B.________ AG vom 24. Oktober 2023 auf Fr. 2'170.05 (Honorar von Fr. 1'980.-- [11 Stunden à Fr. 180.--], zzgl. Auslagen von Fr. 34.90 und Mehrwertsteuer von Fr. 155.15 [7.7 % von Fr. 2'014.90]) festzusetzen. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegne- rin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  10. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 19. Juli 2023 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegeg- nerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge.
  11. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2023, IV/23/646, Seite 17
  12. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'170.05 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen.
  13. Zu eröffnen (R): - B.________ AG z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 23 646 IV JAP/IMD/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 7. Dezember 2023 Verwaltungsrichter Jakob, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Loosli, Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch B.________ AG Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 19. Juli 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2023, IV/23/646, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1967 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), zuletzt mit einem Vollpensum als angestellte … erwerbstätig gewesen, meldete sich im Dezember 2021 unter Hinweis auf psychische Beschwer- den im Zusammenhang mit dem Tod ihres Sohnes am 13. Juni 2021 bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV, Ant- wortbeilage [AB] 1, 17). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) tätigte erwerbliche sowie medizinische Abklärungen; sie holte insbesondere die Akten des zuständigen Taggeldversicherers, der SWICA Krankenversi- cherung AG (SWICA), ein (AB 11.1 - 11.5, 36.1 - 36.6) und liess die Versi- cherte durch Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psycho- therapie, begutachten (Gutachten vom 21. April 2023 [AB 60.1]). Mit Vor- bescheid vom 9. Mai 2023 (AB 62) kündigte sie die Verneinung des An- spruchs auf IV-Leistungen mangels eines invalidisierenden Gesundheits- schadens an. Nach dagegen erhobenen Einwänden (AB 66, 71) verfügte die IVB am 19. Juli 2023 (AB 73) wie in Aussicht gestellt. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch die B.________ AG, Rechtsanwältin D.________, mit Eingabe vom 13. September 2023 Be- schwerde mit den folgenden Anträgen:

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. Juli 2023 sei auf- zuheben und es seien der Beschwerdeführerin die ihr zustehenden gesetzlichen Versicherungsleistungen aus IVG auszurichten.

2. Eventualiter: Es sei die Sache zur Neubeurteilung und anschlies- sendem Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei- sen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwer- degegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2023 schliesst die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2023, IV/23/646, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 19. Juli 2023 (AB 73). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leis- tungen der Invalidenversicherung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2023, IV/23/646, Seite 4 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV [WEIV]) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi- cherung [IVV; SR 831.201]) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen

– grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Zwar hat sich die Beschwerdeführerin im Dezember 2021 und da- mit vor Inkrafttreten der WEIV bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungs- bezug angemeldet (AB 1), indessen liegt der frühestmögliche Zeitpunkt der potentiellen Entstehung eines Rentenanspruchs nach dem 1. Januar 2022 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG), weshalb die diesbezüglichen Bestimmungen des IVG, des ATSG und der IVV in der ab dem 1. Januar 2022 gültigen Fas- sung Anwendung finden (Rz. 9100 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invaliden- versicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.3 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön- nen auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2023, IV/23/646, Seite 5 Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizini- sche Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeein- trächtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechts- anwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.4 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga- benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnah- men wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in pro- zentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invali- ditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invali- ditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invali- ditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. 2.5 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2023, IV/23/646, Seite 6 kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht ist den Akten – soweit entscheidwesent- lich – das Folgende zu entnehmen: 3.1.1 In der für die SWICA erstellten Kurzbeurteilung vom 27. Oktober 2021 (AB 11.2 S. 19 ff.) diagnostizierte Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine Anpassungsstörung mit verlängerter Trauerreaktion (ICD-10 F43.29) und differentialdiagnostisch ein depressi- ves Syndrom, prolongiert, aktuell leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0/F32.1 [S. 29]). Zu ihren Beschwerden habe die Versicherte angege- ben, das Schlimmste sei für sie, dass sie ihre Gedanken in Bezug auf den Tod ihres Sohnes nicht ausschalten könne. Sie könne nur schlecht ein- schlafen und schlafe schlecht. Wenn sie am Morgen aufstehe, fühle sie sich müde. Sie habe durch den Tag wenig Kraft oder Interesse, sich mit angenehmen Aktivitäten zu beschäftigen. Sie könne sich nicht gegen Schuldgefühle und Selbstvorwürfe wehren, könne diese Gedanken nicht ausschalten, vor allem nicht nachts. Ihr Gedächtnis und die Konzentration seien sehr schlecht, das sei ein Problem für ihre Arbeit. Sie habe Angst, einen Kunstfehler zu machen. Sie sei nicht in der Lage, die Qualität in der … ihrer … zu gewährleisten (S. 26 f.). Bei der orientierenden Prüfung der kognitiven Leistungsfähigkeit habe sich für die Merkfähigkeit ein pathologi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2023, IV/23/646, Seite 7 scher Befund ergeben, ebenso für die Konzentrationsfähigkeit. Die Versi- cherte sei wach, bewusstseinsklar und in allen Qualitäten voll orientiert gewesen. Im formalen Gedankengang sei sie strukturiert und geordnet ge- wesen, allerdings eingeengt auf Scham- und Schuldgefühle in Bezug auf die Erziehung des Sohnes, auf seinen Tod und ihre Unfähigkeit, die krei- senden Gedanken dazu ausschalten zu können (S. 28). In der Untersu- chung anhand der Hamilton-Depressionsskala habe die Versicherte 16 Punkte erreicht, was einer knapp leichten Verstimmung entspreche (S. 29). Gegenwärtig sei eine mittelgradige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit als … anzunehmen. Aufgrund von angegebenen, aber auch objektivierba- ren Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen sei die Tätigkeit als … aktu- ell nicht zumutbar. Andere Tätigkeiten mit hohen kognitiven Ansprüchen kämen nicht in Frage. Es müsse betont werden, dass die Versicherte aus- gebildete … sei, eine andere Tätigkeit sei nicht notwendig. Die Arbeitsun- fähigkeit könne durch die aktuelle kognitive Einschränkung begründet wer- den. Die Prognose könne als günstig eingestuft werden. Mit dem Weiter- führen der bisherigen psychiatrischen und einer intensiven psychothera- peutischen Behandlung, unterstützt mit den aktuellen hochpotenten an- triebssteigernden Antidepressiva sowie mit dem Einführen eines hochpo- tenten schlafanstossenden Antidepressivums könne die Versicherte psy- chische Stabilität erreichen. Mit einer Arbeitsaufnahme, je nach Wirkung der Medikamente, sollte innerhalb von vier bis sechs Wochen mit einem Arbeitspensum zu 50 % und Steigerung des Arbeitspensums um 25 % mo- natlich gerechnet werden. Eine weitere Attestierung einer Arbeitsunfähig- keit zu 100 % sei kontraproduktiv (S. 31). 3.1.2 Im Bericht vom 19. Januar 2022 (AB 36.3 S. 39 ff.) hielt Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Prakti- scher Arzt, fest, er habe die Patientin bislang zwei Mal gesehen. Sie habe ein mittelschweres depressives Zustandsbild mit vornehmlich kognitiven Einbussen in den Bereichen Gedächtnis, Konzentration und Aufmerksam- keit gezeigt. Es finde eine angemessene medikamentöse Behandlung (Ci- pralex 20mg) statt. Diagnostisch sei von einer Anpassungsstörung mit pro- longierter Trauerreaktion auszugehen (ICD-10 F43.29), differentialdiagnos- tisch könnte es sich aber auch um eine aktuell mittelschwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (Schlafstörungen) oder auch um eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2023, IV/23/646, Seite 8 posttraumatische Belastungsstörung handeln. Es könne mit einer substan- ziellen Besserung der Gesundheitsschädigung gerechnet werden, aller- dings scheine es zum jetzigen Zeitpunkt verfrüht, um an eine baldige Rück- kehr an den Arbeitsplatz zu denken. Aktuell bestehe eine vollständige Ar- beitsunfähigkeit, eine langsame und schrittweise Rückkehr ins Berufsleben sei erst in ca. fünf bis sechs Monaten als wahrscheinlich anzusehen. 3.1.3 Dr. med. E.________ führte in der Stellungnahme vom 7. Februar 2022 (AB 23 S. 4 ff.) aus, an seiner Beurteilung vom 27. Oktober 2021 sei festzuhalten. Die aktuelle Behandlung mit therapeutischen Sitzungen alle drei bis vier Wochen sei überwiegend wahrscheinlich nicht zielführend bzw. könne nur zu einer weiteren Akzentuierung der Problematik führen. Eine medikamentöse Behandlung mit schlafanstossenden Antidepressiva sei nicht durchgeführt worden. Der behandelnde Kollege plädiere dafür, der Versicherten mehr Zeit für eine Rückkehr an den Arbeitsplatz zu gewähren. Die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % könne und müsse als richtig eingestuft werden. Aufgrund der beschriebenen kognitiven Einbussen sei der Versicherten die Tätigkeit als … mit hoher Verantwortung für die … ihrer … sicher nicht zumutbar. Wichtig zu erwähnen sei, dass die weitere Krankschreibung nur zu einer unnötigen Distanzierung von der Arbeitswelt und zu einer Chronifizierung führen könne. Die Störung sei gut und mit günstiger Prognose zu behandeln. Eine eng strukturierte ambulante, statio- näre oder teilstationäre Behandlung sowie eine Anpassung der medika- mentösen Behandlung seien dringend indiziert. 3.1.4 Im Bericht vom 7. Juli 2022 (AB 42) attestierte Dr. med. F.________ eine weiterhin andauernde vollständige Arbeitsunfähigkeit. Es bestünden vor allem kognitive, emotionale und soziale Defizite, die zur Ar- beitsunfähigkeit führten. Gegen eine Eingliederung spreche vor allem die unberechenbare Trauerreaktion, welche schlecht zugänglich sei für Psy- chotherapie und Medikation. Im Haushalt erledige die Patientin das Nötigs- te, ihr Mann erledige viel. 3.1.5 Dr. med. C.________ diagnostizierte im Gutachten vom 21. April 2023 (AB 60.1) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Anpassungs- störung mit verlängerter Trauerreaktion (ICD-10 F43.21) und differential- diagnostisch einen drohenden Übergang in eine sonstige andauernde Per-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2023, IV/23/646, Seite 9 sönlichkeitsänderung (ICD-10 F62.8 [S. 10 Ziff. 6.3]). Der Aussage von Dr. med. E.________ in der Stellungnahme von Februar 2022, wonach eine weitere Distanzierung von der Arbeitswelt für fünf bis sechs Monate kontra- produktiv sei und die Gefahr einer Chronifizierung berge, sei theoretisch zuzustimmen. Allerdings habe die Explorandin in der Praxis die Ressour- cen nicht, um den pathologischen Trauerprozess zu durchbrechen und in einen beruflichen Rehabilitations- und Eingliederungsprozess einzusteigen. Mit anhaltender Trauer, schlechtem Gewissen, Selbstvorwürfen, Hader, Anzeichen von Verbitterung, Abstumpfung und Rückzug sowie nach wie vor subjektiv starker kognitiv-mnestischer Beeinträchtigung sowie anhal- tender Schlafstörung seien die diagnoserelevanten Sachverhalte ausge- prägt vorhanden. Die Befunde seien stark ausgeprägt und es drohe eine irreversible Schädigung im Sinne einer anhaltenden Persönlichkeitsände- rung (S. 11 f. Ziff. 6.3/A./a./I.). Die Explorandin beschreibe über die letzten zwölf Monate eine – wenn auch objektiv zwar ausgewiesene aber noch nicht befriedigende – Verbesserung ihrer Befindlichkeit. Bei dieser Entwick- lung könne nicht von einer Behandlungsresistenz gesprochen werden (S. 12 Ziff. 6.3/A./a./II.). Sie sei noch nicht in der Lage, berufliche Reinte- grations- oder Eingliederungsmassnahmen aufzunehmen. Von einer Resis- tenz könne nicht gesprochen werden (S. 12 Ziff. 6.3/A./a./III.). Eine Komorbidität sei nicht vorhanden, aber bei einer Abgrenzungsproblematik und über Jahre konflikthafter Beziehung zum Sohn bestehe eine erhöhte Vulnerabilität für eine pathologische Trauerreaktion (S. 12 Ziff. 6.3/A./a./IV.). Die Explorandin habe noch nicht in den Alltag zurückge- funden und sei bisher nicht in der Lage, das Geschehene emotional zu verarbeiten und anzunehmen. Mit der bisherigen Entwicklung bestehe die grosse Gefahr einer Chronifizierung und Verfestigung dieses Zustandes, der schlussendlich zu einer anhaltenden Persönlichkeitsänderung nach pathologischer Trauer im Sinne einer anhaltenden Persönlichkeitsänderung führen könne. Bezogen auf den Tod des Sohnes seien die Selbst- und Fremdwahrnehmung, die Realitätsprüfung und Urteilsbildung, aber auch die Affektsteuerung und Impulskontrolle sowie die Intentionalität und der Antrieb massgeblich beeinträchtigt. Sie sei innerlich auf diese Prozesse fixiert und könne sich kaum davon lösen (S. 12 Ziff. 6.3/A./b.). Die mehrfa- che Migration, die spezielle Familiensituation und die nicht einfache per- sönliche Vorgeschichte seien als Risikofaktoren für die Entwicklung einer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2023, IV/23/646, Seite 10 psychischen Krankheit unter besonders belastenden Umständen zu sehen. Gleiches gelte für das grosse persönliche Engagement im Beruf, wo sich die Explorandin aufopfernd für Randständige, für Benachteiligte und für Menschen in Not eingesetzt habe. Eine Quantifizierung dieser Faktoren sei nicht möglich (S. 12 Ziff. 6.3/A./c.). Es gebe keine Hinweise auf Aggravati- on, auf Simulation oder auf Verdeutlichung. Die Explorandin wirke authen- tisch und offen. Sie sei auch selbstkritisch, ärgere sich über die Blockade im Trauerprozess, finde aber keinen Ausweg (S. 12 f. Ziff. 6.3/B./a.). Sie befinde sich in regelmässiger fachärztlicher Behandlung und habe Medi- kamente eingenommen. Sie möchte wieder in die Arbeitswelt, nach Mög- lichkeit wieder in den Arztberuf zurückkehren, fühle sich dazu aber noch nicht in der Lage. Der Leidensdruck sei ausgewiesen (S. 13. Ziff. 6.3/B./b.). Auf der emotionalen Ebene verharre die Explorandin im Nicht-Akzeptieren- Können, im Hader und in der Depressivität. Der Schmerz über den Verlust und die Sehnsucht nach dem Kind seien unverändert vorhanden. Die psy- chotherapeutische Begleitung sei mit einer ungefähr monatlichen Sitzung insuffizient. Berufliche, Rehabilitations- und Eingliederungsmassnahmen seien noch nicht möglich. Obwohl eine Chronifizierung mit der drohenden Gefahr einer anhaltenden Persönlichkeitsänderung eingetreten sei, könne bei dieser Frau mit ihren zahlreichen Ressourcen nach wie vor eine min- destens neutrale bis positive Prognose für eine wesentliche Zustandsver- besserung oder Genesung gestellt werden (S. 13 Ziff. 7.1). Zur Zeit sei die Explorandin nicht in der Lage, im angestammten Beruf als … in der … zu arbeiten. Die attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe seit dem 7. Juni 2021. Dies gelte für den gesamten primären Arbeitsmarkt (S. 14 Ziff. 8). Eine Intensivierung und Anpassung einer störungsspezifischen Behand- lung, allenfalls mit stationärer Behandlung sei erforderlich. Dies könne als schadenmindernde Massnahme eingefordert werden (S. 14 f. Ziff. 8). 3.2 3.2.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2023, IV/23/646, Seite 11 widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.3 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersu- chungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246 E. 2.2). 3.2.4 Gemäss dem mit der WEIV neu eingefügten Art. 54a IVG stehen die Regionalen Ärztlichen Dienste (RAD) den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder einer Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Bei der Festsetzung der funktionellen Leis- tungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeits- fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Res-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2023, IV/23/646, Seite 12 sourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Art. 49 Abs. 1bis IVV). Laut Rz. 3134 des Kreisschreibens des BSV über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) hat die IV-Stelle innert zwanzig Tagen nach Eingang des Gutachtens unter Einbezug des RAD die versicherungsmedi- zinische Qualitätssicherung der eingegangenen Gutachten durchzuführen (polydisziplinäre und psychiatrische Gutachten stets vom RAD). Dies bein- haltet insbesondere folgende Punkte: Überprüfung der Einhaltung der spe- zifischen Leitlinien zur versicherungsmedizinischen Begutachtung der Fachgesellschaften; Überprüfung, ob die medizinischen Angaben und Aus- führungen zu den Themen der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 fallbezogen ausreichend sind; Bewertung der Nachvollziehbarkeit des Gutachtens anhand der versicherungsmedizinischen Argumentationskette (Fragestellung, Informationsbeschaffung, Informationsbewertung, Beant- wortung der Fragestellung); Überprüfung, ob relevante Verstösse gegen das Neutralitätsgebot im Gutachten vorliegen (z.B. offensichtlich herabset- zende oder beleidigende Formulierungen gegenüber Personen oder Per- sonengruppen). Deutliche Brüche in der Argumentationskette erfordern – so Rz. 3135 KSVI – Erläuterungs- oder Ergänzungsfragen bei den Sach- verständigen oder der Gutachterstelle. Der RAD hält sodann nach Rz. 3136 KSVI in einer kurzen Stellungnahme das Ergebnis seiner versicherungs- medizinischen Prüfung fest. Er erklärt bzw. ergänzt kleinere Lücken in der Argumentationsfolge mit seinem versicherungsmedizinischen Wissen. Sind die Schlussfolgerungen der Begutachtung nicht klar oder plausibel genug, erläutert der RAD die Gründe hierfür in einer Notiz, die dem Antrag auf Er- klärung oder Ergänzung beizufügen ist (Rz. 3137 KSVI). 3.3 Die Beschwerdegegnerin stützte die leistungsabweisende Verfü- gung vom 19. Juli 2023 (AB 73) auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.________ vom 21. April 2023 (AB 60.1) und gelangte nach Prüfung der geltend gemachten funktionellen Auswirkungen der medizinisch festge- stellten psychischen Beeinträchtigung anhand der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 (vgl. E. 2.3 hiervor) zum Schluss, diese seien nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt, weshalb das Vorliegen eines invalidi- sierenden psychischen Gesundheitsschadens zu verneinen sei.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2023, IV/23/646, Seite 13 Der Gutachter Dr. med. C.________ diagnostizierte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hauptsächlich eine Anpassungsstörung mit verlängerter Trauerreaktion (ICD-10 F43.11 [AB 60.1 S. 10 Ziff. 6.3]) und attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten Tätigkeit als … als auch in jeglicher anderen Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt seit dem 7. Juni 2021 (AB 60.1 S. 13 f. Ziff. 8). Im Zusammenhang mit der Konsistenz und Plausibilität der geklagten Beschwerden erklärte er, es ergebe sich ein schlüssiges, nachvollziehbares psychiatrisches Bild und es lägen keinerlei Hinweise auf Inkonsistenzen, Aggravation, Verdeutlichung oder Simulation vor (AB 60.1 S. 10 Ziff. 6.2). Diese Einschätzung korreliert mit der von der SWICA eingeholten psychiatrischen Kurzbeurteilung vom 27. Oktober 2021 (AB 11.2 S. 19 ff.). Darin stellte Dr. med. E.________ dieselbe Diagnose und bescheinigte ebenfalls eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Auch die Beurteilung des behandelnden Psychiaters Dr. med. F.________ deckt sich diesbezüglich mit den beiden Sachverständigen. Er ging in seinen Berich- ten vom 19. Januar (AB 36.3 S. 39 ff.) und vom 7. Juli 2022 (AB 42) dia- gnostisch ebenfalls von einer Anpassungsstörung mit prolongierter Trauer- reaktion aus (ICD-10 F43.11) und hielt seine Patientin für gegenwärtig nicht arbeitsfähig. In Bezug auf die erhobenen Befunde, die gestellten Diagno- sen und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin be- steht somit eine kohärente und widerspruchsfreie medizinische Aktenlage. Allein hinsichtlich der differentialdiagnostischen Überlegungen sowie des Therapieansatzes für die von sämtlichen involvierten Ärzten positiv beurteil- te Prognose (AB 11.2 30 Ziff. 6., 23 S. 8 Ziff. 2./b., 36.3 S. 40 Ziff. 5., 60.1 S. 13 Ziff. 7.1) bestehen gewisse Diskrepanzen bzw. unterschiedliche Be- urteilungen. 3.4 Angesichts der namentlich mit Blick auf die attestierte Arbeitsun- fähigkeit derart stimmig und in sich widerspruchsfrei dokumentierten ge- sundheitlichen Situation wäre die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen, bevor sie anhand der Prüfung der rechtserheblichen Indikatoren einen inva- lidisierenden Gesundheitsschaden verneinte, die Sache im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht in Anwendung der hiervor dargelegten Grundsätze dem RAD zur spezifisch versicherungsmedizinischen Stellungnahme vor- zulegen. In einer Konstellation wie der vorliegenden ist es Kernaufgabe des RAD, sich zur Plausibilität der gutachterlichen Folgenabschätzung nach

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2023, IV/23/646, Seite 14 Massgabe der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 zu äussern und gegenüber der Verwaltung die Gründe bei Verneinung zu benennen. Daran ändert nichts, dass die Indikatorenprüfung letztlich vom Rechtsan- wender vorzunehmen ist, bedarf es doch im Zweifelsfall hierfür vorgängig einer sorgfältigen Sichtung und Würdigung des vorhandenen Beweismate- rials durch den RAD (vgl. SVR 2023 IV Nr. 49 S. 166 E. 6.2 ff.). Dadurch, dass die Beschwerdegegnerin es unterliess, dem RAD – nachdem dieser die versicherungspsychiatrische Begutachtung empfohlen hatte (AB 44 S. 5) – die Akten nach Vorliegen des Gutachtens vom 21. April 2023 (AB 60.1) erneut vorzulegen, verletzte sie die Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der Sachverhalt erweist sich demnach insoweit als nicht rechtsgenüglich abgeklärt und die Sache ist an die Beschwerdegeg- nerin zurückzuweisen, damit sie das Erforderliche nachholt und danach erneut über den Leistungsanspruch verfügt. 3.5 Anzufügen bleibt das Folgende: Alle involvierten Ärzte stellen eine günstige Prognose. Dr. med. E.________ rechnete bei Umsetzung seiner Therapieempfehlung mit einer zumutbaren Wiederaufnahme der Arbeits- tätigkeit in vier bis sechs Wochen und einer späteren schrittweisen Steige- rung der Arbeitsfähigkeit. Er erachtete das Attestieren einer weiteren vollständigen Arbeitsunfähigkeit als kontraproduktiv (AB 11.2 S. 31 Ziff. 8 lit. a). In seiner Stellungnahme vom 7. Februar 2022 (AB 23 S. 4 ff.) stellte er klar, dass die Behandlung bei Dr. med. F.________ angesichts der tie- fen Therapiefrequenz nicht zielführend sei, er empfahl eine (teil-)stationäre Behandlung mit Anpassung der Medikation sowie Überprüfung der medi- kamentösen Compliance mittels Laborkontrollen (AB 23 S. 8 f. Ziff. 2 f.). Auch gemäss Dr. med. C.________ ist eine Intensivierung der Therapie bzw. eine stationäre Behandlung indiziert, wobei dies von der Beschwerde- führerin im Sinne einer Schadenminderung eingefordert werden könne (AB 60.1 S. 14 f. Ziff. 8). Soweit nach der nachzuholenden RAD-Beurteilung (vgl. E. 3.5 hiervor) das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheits- schadens bejaht werden sollte, hätte die Verwaltung eine entsprechende Aufforderung zur Schadenminderung zu prüfen (vgl. Art. 21 Abs. 4 ATSG; Art. 7 Abs. 2 lit. d IVG; Rz. 2400 KSIR; Rz. 5020 f. KSVI).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2023, IV/23/646, Seite 15 3.6 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom

19. Juli 2023 (AB 73) in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Wie im Rahmen des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteien- tschädigung (vgl. BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61), gilt es auch unter dem Ge- sichtspunkt der Verfahrenskosten bereits als Obsiegen, wenn die versicher- te Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Ver- waltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht. Dies gilt unabhängig davon, ob die Rückweisung beantragt oder ob das entspre- chende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (SVR 2020 KV Nr. 23 S. 112 E. 11.1). Dementsprechend hat die Verfah- renskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist ihr nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikos- tenersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen im Sinne von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2023, IV/23/646, Seite 16 BGE 135 I 1 sowie Rechtsschutzversicherungen, Gewerkschaften und Be- rufsverbänden aufgrund eines allgemeingültigen pauschalisierten Stunden- ansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Auf- wand multipliziert wird. Der Stundenansatz wird je nach fachlicher Qualifi- kation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juristinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplo- mierte Sozialversicherungsexpertinnen und -experten gilt (vgl. Rundschrei- ben vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch). Im Falle der Vertretung durch Rechtsschutzversicherungen wird der Stundenansatz bei einer – wie hier – fachlich qualifizierten Vertretung auf Fr. 180.-- festge- legt. Die Parteientschädigung ist gestützt auf die angemessene Kostennote von Rechtsanwältin D.________ von der B.________ AG vom 24. Oktober 2023 auf Fr. 2'170.05 (Honorar von Fr. 1'980.-- [11 Stunden à Fr. 180.--], zzgl. Auslagen von Fr. 34.90 und Mehrwertsteuer von Fr. 155.15 [7.7 % von Fr. 2'014.90]) festzusetzen. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegne- rin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 19. Juli 2023 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegeg- nerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2023, IV/23/646, Seite 17 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'170.05 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):

- B.________ AG z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.