Verfügung vom 10. August 2023
Sachverhalt
A. Der 1972 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), gelernter ... und zuletzt als ... im ...gewerbe tätig, meldete sich im Januar 2022 unter Hinweis auf eine Arthrose in der linken Hand sowie Beschwer- den im Kreuzbein bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegne- rin; act. II] 1). In der Folge tätigte die IVB medizinische und erwerbliche Abklärungen, holte insbesondere die Akten der C.________ als zuständi- ger Unfallversicherer ein und gewährte dem Versicherten eine Eingliede- rungs- sowie eine Berufsberatung (act. II 22, 37). Ferner holte sie eine Stel- lungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ein (RAD- Stellungnahme vom 3. Mai 2023 [act. II 44]). Mit Vorbescheid vom 8. Mai 2023 (act. II 45) stellte sie den Abschluss der beruflichen Eingliederungs- massnahmen in Aussicht mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei in seinen bisherigen Tätigkeitsfeldern weiterhin arbeitsfähig. Nach erhobenem Einwand (act. II 51, 56) holte die IVB eine weitere Stellungnahme des RAD ein (RAD-Stellungnahme vom 26. Juli 2023 [act. II 59]). Mit Verfügung vom
10. August 2023 (act. II 60) lehnte die IVB schliesslich das Begehren um (weitere) berufliche Massnahmen dem Vorbescheid entsprechend ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B.________, mit Eingabe vom 13. September 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Ver- fügung sowie die Zusprache der gesetzlichen Leistungen im Sinne des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2023 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2025, IV 200 2023 640 -3- reichte u.a. einen medizinischen Bericht der Rehaklinik D.________ vom
21. September 2023 ein. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 20. Oktober 2023 ebenfalls den hiervor genannten Bericht zu den Akten. Mit Eingabe vom 21. November 2023 hielt die Beschwerdegegnerin unter Bezugnahme auf den hiervor erwähnten Bericht an ihrem Antrag auf Ab- weisung der Beschwerde fest. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2023 reichte der Beschwerdeführer den Vorbescheid vom 11. Dezember 2023 der Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenrente ein und hielt sinngemäss an den beantragten Rechtsbegeh- ren fest. Die Beschwerdegegnerin liess dem angerufenen Gericht am 14. November 2024 auf Aufforderung der Instruktionsrichterin hin ihre Verfügung betref- fend Invalidenrente vom 15. März 2024 per E-Mail zugehen.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 10. August 2023 (act. II 60). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf berufliche Mass- nahmen der Invalidenversicherung. Soweit sich der Beschwerdeführer mit den beantragten «gesetzlichen Leistungen» (Beschwerde S. 2 Ziff. 1) auf weitere Leistungsansprüche beziehen sollte, lägen diese ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes und es wäre insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2021 AHV Nr. 21 S. 67, 9C_86/2021 E. 5.2). Dies betrift insbesondere auch den Rentenan- spruch, über den die Beschwerdegegnerin mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 15. März 2024 (in den Gerichtsakten) inzwischen befunden hat.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2025, IV 200 2023 640 -5- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere das Alter (lit. a), der Entwicklungsstand (lit. b), die Fähigkeiten der versicherten Person (lit. c) und die zu erwarten- de Dauer des Erwerbslebens (lit. d) zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis IVG). Anders als im Rentenrecht (Art. 28 Abs. 1 IVG) nennt das Gesetz keinen Mindestgrad der Invalidität, damit Eingliederungsmassnahmen gewährt werden können (BGE 116 V 80 E. 6a S. 81). Eingliederungsmassnahmen unterliegen jedoch den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 IVG. Eine Eingliederungsmassnahme hat somit neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendig- keit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im enge- ren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Danach muss sie unter Berücksichtigung der gesamten tatsächli- chen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Hinsichtlich der Angemessenheit lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessen- heit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der an gestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer ge- wissen Dauer ist; des Weitern muss der zu erwartende Erfolg in einem ver- nünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmass-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2025, IV 200 2023 640 -6- nahme stehen; schliesslich muss die Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 142 V 523 E. 2.3 S. 526). 2.3 Zu den Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG) gehören u.a. die Umschulung (Art. 17 IVG), die Arbeitsvermitt- lung (Art. 18 IVG) und die Berufsberatung (Art. 15 IVG). 2.3.1 Gemäss Art. 17 IVG besteht Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbes- sert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzu- mutbar macht. Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 490). Von der Erheblichkeits- schwelle von 20 % kann jedoch namentlich bei jungen Versicherten mit entsprechend langer verbleibender Aktivitätsdauer abgewichen werden, wenn es sich bei den ohne Umschulung zumutbaren angepassten Tätigkei- ten um unqualifizierte Hilfsarbeiten handelt, die im Vergleich zur erlernten Tätigkeit qualitativ nicht als annähernd gleichwertig bezeichnet werden können (SVR 2023 IV Nr. 27 S. 93, 9C_15/2022 E. 3.2). 2.3.2 Gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG haben arbeitsunfähige Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, Anspruch auf Unterstützung bei der Su- che eines geeigneten Arbeitsplatzes oder im Hinblick auf die Aufrechterhal- tung ihres Arbeitsplatzes (Arbeitsvermittlung). Rechtsprechungsgemäss setzt ein solcher Anspruch bei voller Zumutbar- keit einer angepassten Tätigkeit eine zusätzliche, spezifische Einschrän- kung gesundheitlicher Art voraus, die die Stellensuche erschwert. In die- sem Fall wird das Fachwissen und die Unterstützung der Vermittlungs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2025, IV 200 2023 640 -7- behörden benötigt, um eine geeignete Stelle zu finden (vgl. etwa SVR 2021 IV Nr. 9 S. 25, 9C_329/2020 E. 3.2.3; Urteil des Eidgenössischen Versi- cherungsgerichts [EVG, heute Bundesgericht] I 427/05 vom 24. März 2006 E. 4.1). Dies trifft etwa zu, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobi- lität kein Bewerbungsgespräch möglich ist oder dem potenziellen Arbeitge- ber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen der versicherten Person erläutert werden müssen (MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Inva- lidenversicherung, 4. Aufl., 2022, Art. 18 N. 6 mit Hinweisen). 2.3.3 Anspruch auf Berufsberatung nach Massgabe von Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität Schwierigkeiten in der Berufswahl oder in der Ausführung ihrer früheren Tätigkeit haben. Dieser Anspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Be- rufswahl (oder zur beruflichen Neuorientierung) fähig, infolge ihres Ge- sundheitsschadens jedoch darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf zu wählen (vgl. MEY- ER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 15 N. 3). Ein minimaler Invaliditätsgrad wird nicht vorausgesetzt (vgl. SVR 2010 IV Nr. 24 S. 73, 9C_373/2009 E. 4; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 15 N. 3). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2025, IV 200 2023 640 -8- 3. 3.1 Zum Gesundheitszustand und zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers lässt sich den medizinischen Akten im Wesentli- chen das Folgende entnehmen: 3.1.1 Die behandelnden Ärzte des Spitals E.________ stellten in ihrem Bericht vom 24. September 2021 (act. II 9.26 S. 2 f.) folgende Hauptdia- gnose (S. 2): - Handgelenkskontusion links (adominant) mit persistierenden Schmerzen bei - St.n. Lunatumluxation links vom 01.07.2010 - St.n. Lunatumreposition und temporärer K-Draht-Transfixation am 12.07.2010 sowie St.n. K-Draht-Entfernung am 06.09.2010 Der Beschwerdeführer habe berichtet, vor ca. einem Monat auf die linke Hand gestürzt zu sein. Vor diesem Ereignis habe er nach Versorgung der perilunären Luxation keine Beschwerden gehabt. Er klage nun über inter- mittierende bewegungs- und belastungsabhängige Schmerzen im ulnaren Handgelenk sowie im Daumen (S. 2). Elf Jahre nach der Lunatumluxation zeige sich insgesamt ein erfreulicher Verlauf mit nur langsamem Fortschrei- ten der Arthrose. Bisher zeigte sich der Beschwerdeführer diesbezüglich beschwerdefrei. Nach dem erneuten Sturz könne eine aktivierte Arthrose im Handgelenk nicht ausgeschlossen werden. Es werde eine Infiltration sowie Ergotherapie vorgeschlagen (S. 3). In einem weiteren Bericht vom 21. Januar 2022 (act. II 9.6) stellten sie fol- gende Diagnosen (S. 1): 1. Handgelenkskontusion links 08/2021 mit schmerzhafter Aktivierung im Rahmen Diagnose 2 2. St.n. perilunärer Luxation mit vollständiger Lunatumluxation links vom 01.07.2010 mit - St.n. Lunatumreposition und temporärer K-Draht-Transfixierung am 12.07.2010 sowie St.n. K-Draht-Entfernung am 06.09.2010 - Aktuell: DISI-Fehlstellung des Lunatum mit capitolunärer Arthrose 3. Schmerzen CMC-I-Gelenk, DD: beginnende Rhizarthrose Stadium I nach Eaton/Littler Der Beschwerdeführer leide weiterhin an persistierenden Schmerzen im Bereich des Handgelenkes sowie des Daumensattelgelenkes; dies bereits
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2025, IV 200 2023 640 -9- bei kleineren Belastungen. Er benutze die linke Hand kaum noch (S. 1 f.). Dem Beschwerdeführer werde eine Anmeldung bei der IV mit der Bitte um eine Umschulung empfohlen. Bei gegebener Pathologie des linken Hand- gelenkes sei davon auszugehen, dass eine schwerbelastende Tätigkeit in Zukunft nicht mehr in Frage komme (S. 2). 3.1.2 Die behandelnden Ärzte der F.________ stellten in ihrem Bericht vom 20. April 2022 (act. II 33.19 S. 2 f.) folgende Diagnosen (S. 2): 1. Handgelenk links: Sekundäre radiokarpale und interkarpale Arthrose bei SLAC-Wrist Stadium III-IV mit/bei - St.n. perilunärer Luxation mit vollständiger Lunatumluxation links bei St.n. Hochenergietrauma vom 01.07.2010 mit St.n. Lunatumreposition und temporärer K-Draht-Transfixation am 12.07.2010 sowie St.n. K- Drahtentfernung 06.09.2010, Spital E.________ 2. Symptomatische Rhizarthrose Stadium I Der Beschwerdeführer berichte über Schmerzen bei Belastung des Hand- gelenkes. Zur Zeit sei er im ... arbeitstätig und auch hier eingeschränkt (S. 2). Am 5. September 2022 führten die behandelnden Ärzte der F.________ eine Rekonstruktion des linken Handgelenkes mit Skaphoidexzision und partieller karpaler Arthrodese im Sinne einer 4-Corner Fusion links durch (act. II 39.30 S. 2 f.). Im Anschluss an die Operation attestierten sie eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 5. September 2022 bis zum 8. Februar 2023 (act. II 39.29 S. 3, 39.25 S. 2, 39.9 S. 2, 39.6 S. 2). 3.1.3 Dem ergotherapeutischen Behandlungsbericht des Spitals E.________ vom 10. Februar 2023 (act. II 56 S. 8 f.) lässt sich entnehmen, dass sich die Beschwerden trotz Therapie kaum verbessert, laut Aussagen des Beschwerdeführers eher verschlechtert hätten (S. 8). Einschränkungen bestünden unter anderem beim Motorradfahren längerer Strecken (10-
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2025, IV 200 2023 640 -21- lung aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG) und dem geleisteten Kostenvor- schuss zu entnehmen.
E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer kei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. De- zember 2023)
- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2025, IV 200 2023 640 -22- Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2025, IV 200 2023 640 -4- gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich (vgl. E. 1.2 hiernach) einzutreten.
E. 15 km), beim Tragen von/Hantieren mit Gegenständen über 5 kg (z.B. Einkaufen) sowie beim Aufstossen und -schliessen von Türen. Die mangelnde Kraft und die Schmerzen würden die berufliche Umorientierung sehr einschränken (S. 9).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2025, IV 200 2023 640 -10- 3.1.4 Die behandelnden Ärzte der F.________ hielten in ihrem Bericht vom 1. März 2023 (act. II 42.19) fest, der Beschwerdeführer berichte sechs Monaten postoperativ weiterhin über persistierende, brennende Sensibi- litätsstörungen im Bereich des Unterarmes. Zudem gebe er Unterarm- schmerzen mit schmerzhaften Krepitationen an (S. 1). Radiologisch zeige sich ein regelrechter postoperativer Befund. Es bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 9. Februar bis zum 5. Mai 2023 (S. 2). 3.1.5 Der RAD-Arzt Dr. med. G.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte in seinem Bericht vom 3. Mai 2023 (act. II 44) aus, die linke Hand des Beschwerde- führers sei bleibend minderbelastbar. Zumutbar seien leichte bis mittel- schwere manuelle Arbeiten über achteinhalb Stunden ohne Leistungsmin- derung, sofern dabei keine monoton repetitiven Belastungen für das linke Handgelenk und die linke Hand anfielen. Arbeiten, bei denen Stoss- und Stauchungsbelastungen auftreten, seien ebenfalls nicht mehr zumutbar. Gleiches gelte für Tätigkeiten mit Vibrationsbelastungen durch das Bedie- nen von Maschinen. Mit diesem Zumutbarkeitsprofil seien die bisherigen Tätigkeiten weiterhin mögliche Betätigungsfelder. Durch den Eingriff vom
5. September 2022 sei es zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit bis zum 2. Dezember 2022 gekommen. Zuvor und seither gelte das genannte Zumutbarkeitsprofil (S. 3). 3.1.6 In ihrem Bericht vom 5. Juni 2023 (act. II 52 S. 4 f.) hielten die be- handelnden Ärzte der F.________ fest, aufgrund des bisherigen Verlaufes und des Gesamtzustandes des linken Handgelenkes sei der Beschwerde- führer auf Dauer in seinem bisherigen belastenden, manuellen Beruf mit Tragen von Lasten von 30 bis 50 kg nicht mehr arbeitsfähig, weshalb eine Umschulung in einen weniger belastenden Beruf empfohlen werde; in ei- nem solchen wäre der Beschwerdeführer wieder arbeitsfähig. Es bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 2. Juni bis zum 26. Sep- tember 2023 (S. 5). In einem weiteren Bericht vom 6. Juni 2023 zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers (act. II 56 S. 4 f.) führten die behandelnden Ärzte der F.________ aus, der Beschwerdeführer leide an einer anhaltenden, persistierenden Beschwerdesymptomatik mit rezidivierender Beschwerde-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2025, IV 200 2023 640 -11- exazerbation. Dabei würden brennende Sensibilitätsstörungen im Bereich des Unterarmes, Unterarmschmerzen, eine rasche Ermüdbarkeit, eine re- duzierte Belastbarkeit, eine eingeschränkte Beweglichkeit und eine Mus- kelschwäche auftreten. Dieser Gesundheitszustand werde bestehen blei- ben. Aufgrund dessen sei der Beschwerdeführer in belastenden, manuellen Tätigkeiten nicht mehr arbeitsfähig. Entsprechend seien die bisherigen be- ruflichen Tätigkeiten im ..., als ... im ... und als ... medizinisch nicht zumut- bar, da hierbei u.a. monotone repetitive Belastungen, Stoss- und Stauchbe- lastungen sowie Vibrationsbelastungen gegeben seien. Zumutbar seien leichte Tätigkeiten wie beispielsweise Bürotätigkeiten oder Verweistätigkei- ten unter anfallender Leistungsminderung. Eine leichte bis mittelschwere Arbeit mit angepasstem Zumutbarkeitsprofil sei aus medizinischer Sicht bis zu 100 % möglich (S. 4). 3.1.7 Der RAD-Arzt Dr. med. G.________ hielt in einem weiteren Bericht vom 26. Juli 2023 (act. II 59) fest, das von ihm formulierte Zumutbar- keitsprofil vom 3. Mai 2023 behalte seine Gültigkeit. Gehe man von den Tätigkeitsprofilen aus, wie sie vom Rechtsanwalt des Beschwerdeführers beschrieben werden, so seien die bisherigen Tätigkeiten nicht mehr oder nur noch im geringen Umfang zumutbar (S. 3). 3.1.8 Der Beschwerdeführer wurde zur Evaluation der funktionellen Leis- tungsfähigkeit (EFL) in die Rehaklinik D.________ zugewiesen. Im ent- sprechenden Bericht vom 21. September 2023 (Akten des Beschwerdefüh- rers [act. I] 8) wurden folgende Diagnosen aufgeführt (S. 1): 1. Unfall vom 01.07.2010: vollständige Lunatumluxation Hand links 2. Unfall vom 01.08.2021: sekundäre radiokarpale und interkarpale Handge- lenksarthrose bei SLAC-Wrist (scapholunate advanced collapse) Stadium III-IV (auf den Unfall vom 01.07.2010 zurückzuführen) 3. Symptomatische Rhizarthrose Stadium I (nach Eaton/Litter) links Subjektiv stünden für den Beschwerdeführer die dauerhaften starken Schmerzen am linken Handgelenk, die Beweglichkeitseinschränkung und die Sensibilitätsminderung im Vordergrund (S. 4). Das Ausmass der de- monstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierba- ren pathologischen Befunden aus somatischer Sicht nur zum Teil erklären. Infolge beobachteter mässiger Symptomausweitung seien die Resultate
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2025, IV 200 2023 640 -12- der physischen Leistungstests für die Beurteilung der zumutbaren Belast- barkeit daher nur teilweise verwertbar. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stützte sich folglich ebenfalls auf medizinisch-theoretische Überlegungen (S. 5). Die Tätigkeit als ... sei nicht mehr zumutbar, da die Anforderungen zu hoch seien (repetitives Hantieren sowie Ziehen und Stossen von bis zu mittelschweren Lasten). Hingegen sei eine (mindestens) leichte Arbeit ganztägig zumutbar, jedoch ohne Tätigkeiten mit Krafteinsatz, repetitiven Umwendbewegungen sowie Schläge und Vibrationen (die linke Hand be- treffend [S. 6]). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2025, IV 200 2023 640 -13- kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs- internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu- nehmen. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachperso- nen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftrags- rechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zwei- fel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutach- ten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuwei- sen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutach- tung veranlasst (BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105, 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 150 V 188, aber in: SVR 2024 UV Nr. 27 S. 107). 3.3 In der angefochtenen Verfügung vom 10. August 2023 (act. II 60) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die RAD-ärztliche Beurteilung von Dr. med. G.________ vom 3. Mai 2023 (act. II 44). Gestützt auf die akten- mässig kohärente und widerspruchsfreie Befundlage (vgl. act. I 8 S. 2, II 9.26 S. 2 f., 9.6 S. 1, 33.19 S. 2) hielt dieser in Übereinstimmung mit den behandelnden Ärzten (act. I 8 S. 6, II 9.6 S. 2, 52 S. 5) überzeugend und nachvollziehbar fest, dass eine (schwer-)belastende Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Er formulierte ein differenziertes Zumutbarkeitsprofil, wonach leichte bis mittelschwere manuelle Tätigkeiten ohne monoton-repetitive Belastungen, ohne Stoss- und Stauchbelastungen sowie ohne Vibrations- belastungen auf das linke Handgelenk resp. die linke Hand dem Be- schwerdeführer ganztätig (achteinhalb Stunden) ohne weitere Leistungs- minderung zumutbar seien (act. II 44 S. 3). In der Beschwerdeantwort äus- serte sich die Beschwerdegegnerin sodann dahingehend, das Zumutbar-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2025, IV 200 2023 640 -14- keitsprofil erlaube die bisherige Tätigkeit nicht mehr. Sie stützte sich dabei auf die Beurteilung desselben RAD-Arztes vom 26. Juli 2023, wonach die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Vorbescheidverfahrens beschrie- benen bisherigen Tätigkeiten (act. II 56 S. 2 Ziff. 2) nicht oder nur noch im geringen Umfang zumutbar seien (act. II 59 S. 3). Die genannten Aktenbeurteilungen des Dr. med. G.________ erfüllen die höchstrichterlichen Anforderungen an den Beweiswert eines medizinischen Berichts (vgl. E. 3.2 hiervor) und erbringen vollen Beweis. Das Zumutbar- keitsprofil entspricht denn auch im Wesentlichen der formulierten Einschät- zung der behandelnden Ärzte der F.________ (act. II 56 S. 4) sowie derje- nigen der behandelnden Ärzte der Rehaklinik D.________ (act. I 8 S. 6). Dieser nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 10. August 2023 (act. II 60) datierte Bericht ist zu berücksichtigen, da er Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens bestehende Situation erlaubt (vgl. SVR 2008 IV Nr. 8 S. 25 E. 3.4). Damit bestehen keine divergierenden Arztberichte, die geeignet wären, auch nur geringe Zweifel an der überzeugenden Beurteilung des RAD-Arztes zu begründen. Das Zumutbarkeitsprofil wird denn auch vom rechtskundig vertretenen Be- schwerdeführer nicht in Frage gestellt. 3.4 Damit erweist sich der Sachverhalt als rechtsgenüglich abgeklärt; Anlass für weitere Abklärungen – namentlich für das beantragte Gerichts- gutachten (Beschwerde S. 6 Ziff. D Ziff. 3) – besteht nicht (antizipierte Be- weiswürdigung: 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; Urteil des BGer 9C_298/2024 vom 14. August 2024 E. 5.2, zur Publikation vorgesehen; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). Anzufügen ist, dass die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage des medizinischen Endzustandes (vgl. Beschwerde S. 2 Ziff. I Ziff. 3, vgl. eben- so act. II 42.5) in der Invalidenversicherung (im Unterschied zu Unfallversi- cherung) nicht massgeblich ist und namentlich für den Anspruch auf beruf- liche Massnahmen unerheblich bleibt. Allfällige spätere, wesentliche Ände- rungen des Gesundheitszustandes wären im Rahmen eines Neuanmel- dungs- bzw. Revisionsverfahren (Art. 17 Abs. 1 ATSG) zu berücksichtigen (vgl. hierzu Entscheid des BGer 8C_321/2018 vom 27. November 2018
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2025, IV 200 2023 640 -15- E. 5.1 [betreffend Rentenanspruch]; die Grundsätze zur Rentenrevision sind für die Revision von Eingliederungsmassnahmen sodann sinngemäss anwendbar [vgl. BGE 135 I 161 E. 4.2 S. 165, 113 V 22 E. 3b S. 27; THO- MAS FLÜCKIGER, in: FRÉSARD-FELLAY/KLETT/LEUZINGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, Art. 17 N. 90]). 4. Mit Blick auf die Voraussetzung einer Mindesterwerbseinbusse von
E. 20 % für den Anspruch auf Umschulung (vgl. E. 2.3.1 hiervor) ist nachfol- gend der Invaliditätsgrad zu bestimmen. 4.1 Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG richtet sich die Bemessung des Invali- ditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 ATSG. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massge- benden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 4.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des potenziellen Anspruchsbeginns massgebend, wobei Validen- und Inva- lideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben sind (vgl. BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Der Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art entsteht frühestens im Zeitpunkt der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 10 Abs. 1 IVG; vgl. MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 10 N. 1), wobei für die Bestimmung des Zeitpunkts zusätzlich massgebend ist, dass der Gesundheitszustand in seinen zeitlichen, qualitativen und quantitativen Auswirkungen die Zuspre- chung solcher Vorkehren erforderlich macht, aber auch ermöglicht (BGE 140 V 246 E. 6.2 S. 252). Ob dieser Zeitpunkt vorliegend im Jahr 2022 oder im Jahr 2023 festzusetzen ist, kann offen bleiben, da das Validen- und In-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2025, IV 200 2023 640 -16- valideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu ermitteln sind (vgl. E. 4.6 hiernach) 4.3 Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Validenein- kommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns dem Beweisgrad der über- wiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkom- mens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein angemesse- nes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 IVV). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statisti- schen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei gleicher Ausbil- dung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV). 4.4 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Er- werbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leis- tungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmög- lich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anrechenbares Erwerbsein- kommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Wer- ten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. Bei versicherten Personen nach Art. 26 Abs. 6 IVV sind in Abweichung von Art. 25 Abs. 3 IVV geschlechts- unabhängige Werte zu verwenden (Art. 26bis Abs. 2 IVV). Kann die versi- cherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert 10 % für Teilzeitarbeit abgezogen (Art. 26bis Abs. 3 IVV in der bis 31. Dezember 2023 gültig ge- wesenen Fassung). Soweit aufgrund der gegebenen Fallumstände, bei Beachtung von Art. 26 Abs. 2 und Art. 26bis Abs. 3 IVV sowie der nach Art. 49 Abs. 1bis IVV ärztlich festgelegten qualitativen und quantitativen Leistungsfähigkeit Bedarf an weitergehender Korrektur besteht, ist, was die zu berücksichtigenden Fak-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2025, IV 200 2023 640 -17- toren und deren Gewichtung beim leidensbedingten Abzug angeht, bis zum
31. Dezember 2023 ergänzend auf die bisherigen Rechtsprechungs- grundsätze zurückzugreifen (BGE 150 V 410 E. 10.6 S. 439). 4.5 Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohn- strukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Ein- kommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunab- hängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Abs. 3 sind an die betriebsübliche Ar- beitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV). 4.6 4.6.1 Der Beschwerdeführer war zuletzt vom 22. Juli 2021 bis zum 9. Au- gust 2021 bei der H.________ GmbH als ... angestellt (act. II 15 S. 2 Ziff. 2.1). Aus dem Kündigungsschreiben sowie dem Assessmentgespräch geht hervor, dass der Beschwerdeführer dieses Arbeitsverhältnis kündigte, weil er mit den Arbeitsbedingungen resp. -umständen nicht zufrieden war (vgl. act. II 15 S. 10, 16 S. 2). Folglich kann nicht mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Ge- sundheitsfall weiterhin in dieser Beschäftigung tätig wäre. Was die Zeit vor dieser Anstellung betrifft, unterlag das Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers in den letzten 20 Jahren erheblichen Schwankun- gen. Der Beschwerdeführer absolvierte in den Jahren 1988/1989 eine ein- jährige Lehre als ... (vgl. act. II 14 S. 23, 25) und war anschliessend während ca. elf Jahren bei der I.________ AG tätig (act. II 10 S. 6 f., 14 S. 22). Alsdann war er zwischen 2000 und 2015 über mehrere Jahre im ... bei verschiedenen Arbeitgebern angestellt und kurzzeitig ebenso in ande- ren Tätigkeitsfeldern tätig (act. II 14 S. 6 ff.). Zwischenzeitlich bezog er wiederkehrend Arbeitslosenentschädigung (act. II 10 S. 3 ff.). Sein Jahres- einkommen schwankte in dieser Zeitspanne zwischen Fr. 38'250.-- im Jahr 2010 (tiefster Wert) und Fr. 119’675.-- im Jahr 2008 (höchster Wert). Von 2015 bis 2018 war er sodann als ... im ... resp. ... angestellt (act. II 14 S. 2
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2025, IV 200 2023 640 -18- ff.) und bezog in den Jahren 2019 und 2020 wiederum Arbeitslosentschä- digung (act. II 10 S. 3). Folglich lässt sich sein aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbares Ein- kommen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, weshalb es gestützt auf statistische Zahlen zu bestimmen ist (vgl. E. 4.3 hiervor). Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer eine einjährige (An-) Lehre abschloss (vgl. act. II 14 S. 23) und in den letzten zwanzig Jahren in Tätigkeiten ohne besondere Berufskenntnisse arbeitete, ist auf den durch- schnittlichen monatlichen Bruttolohn für Männer bei einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Tabelle TA1 der LSE, Kompetenzni- veau 1, Total, Männer) abzustellen. Daran ändert insbesondere die mehr- jährige Erfahrung im ...bereich (vgl. act. II 14 S. 6) und die damit in Zu- sammenhang stehenden Weiterbildungskurse (act. II 14 S. 13, 18, 19) nichts, gehen aus den Arbeitszeugnissen doch keine besondere Fertigkei- ten und Kenntnisse hervor, die eine Anwendung des Kompetenzniveaus 2 rechtfertigen würden. 4.6.2 Da vorliegend keine Hinweise vorliegen, dass der Beschwerdeführer seine Resterwerbsfähigkeit verwertet, ist das Invalideneinkommen ebenso anhand statistischer Werte aufgrund dessel- ben Tabellenlohns zu ermitteln. Eines leidensbedingten Abzugs (E. 4.4 hiervor) bedarf es nicht: Zum einen wäre ein solcher – soweit die invali- ditätsfremden Abzugsfaktoren betreffend – bei beiden auf statistischen Da- ten beruhenden Vergleichseinkommen vorzunehmen (Entscheid des BGer vom 19. Januar 2009, 8C_42/2008, E. 5). Zum andern ist das noch in Fra- ge kommende Tätigkeitsspektrum nicht derart eingeschränkt, dass ein Ab- zug gerechtfertigt wäre. 4.6.3 Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung; diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn (in BGE 148 V 321 nicht publ. E. 6.2 des Urteils des BGer 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022). Damit resultiert bei einer – zumindest in einer angepassten Tätigkeit – uneinge- schränkten Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 3.3 hiervor) ein Invaliditätsgrad von 0 % und die für den Umschulungsanspruch geforderte Mindesterwerbseinbusse
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2025, IV 200 2023 640 -19- von ca. 20 % wird nicht annähernd erreicht. Umstände, welche ein Abweichen von diesem Richtwert rechtfertigen würden (vgl. E. 2.3.1 hiervor), werden weder geltend gemacht noch sind solche aus den Akten ersichtlich. Es besteht somit kein Anspruch auf Umschulung. Daran vermag auch die vorübergehende vollständige Arbeitsunfähigkeit während der Re- konvaleszenz vom 5. September 2022 bis zum 2. Dezember 2022 nichts zu ändern (act. II 44 S. 3, vgl. hierzu Eingabe des Beschwerdeführers vom
14. Dezember 2023). Schliesslich ändert auch der per 1. Januar 2024 massgebende Pauschal- abzug von 10 % (Art. 26bis Abs. 3 Satz 1 IVV in der ab 1. Januar 2024 gülti- gen Fassung) nichts, zumal weiterhin eine Erwerbseinbusse von lediglich 10 % resultiert. 4.7 Mit Bezug auf den Anspruch auf Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) ist zu berücksichtigen, dass bei vollständiger Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit zusätzlich eine spezifische gesundheitliche Einschränkung erforderlich ist, die Fachwissen und Unterstützung der IV- Stelle bei der Stellensuche erfordert (vgl. E. 2.3.2 hiervor). Eine solche liegt mit Blick auf das Zumutbarkeitsprofil (act. II 44 S. 3) jedoch nicht vor. Mithin ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine angepasste Ar- beitsstelle auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ohne Vermittlung der IV- Stelle finden kann, weshalb kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung besteht. 4.8 Was den Anspruch auf Berufsberatung (Art. 15 IVG) betrifft, wur- den dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 25. Oktober 2022 Berufsbe- ratungsgespräche und -analysen zugesprochen (act. II 37). Ob diese tatsächlich durchgeführt worden sind, geht aus den Akten nicht hervor. Hingegen ergibt sich, dass Frühinterventionsmassnahmen in Form einer Eingliederungsberatung durchgeführt wurden (act. II 22, 23). Der Be- schwerdeführer teilte der Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang mit, dass er eine Ausbildung im Bereich des ... in Erwägung ziehe, da diese Tätigkeit wenig körperlich sei als diejenige des .... Er habe bereits eine Spontanbewerbung im Bereich der ... verschickt (act. II 23 S. 2). Mit Blick auf die Erwerbsbiografie des Beschwerdeführers ist aktenkundig, dass die- ser in der Vergangenheit einer Vielzahl an verschiedenen (z.T. kurzzeiti- gen) Tätigkeiten nachging (..., ...mitarbeiter ...- und ...arbeiten, ... resp. ...
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2025, IV 200 2023 640 -20- sowie ...- und ...mitarbeiter [act. II 14 S. 8 ff.]), die teilweise seinem aktuel- len Belastungsprofil entsprechen. Zahlreiche in Frage kommende Tätigkei- ten dürften dem Beschwerdeführer nicht vollkommen fremd sein. Somit ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer infolge seines Gesundheitsschadens unfähig sein soll, sich beruflich neu zu orientieren. Welche berufsberaterischen Hilfestellungen vorausgesetzt wären, um die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers zu gewährleisten, ist eben- falls nicht ersichtlich und wird im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht dargetan. Damit ist auch der Anspruch auf Berufsberatung zu verneinen. 4.9 Schliesslich besteht auch kein Anspruch auf Integrationsmass- nahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung nach Massgabe von Art. 14a IVG (vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. C Ziff. 2). Ein solcher setzt eine mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit nicht nur im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 Satz 1 ATSG), sondern auch in einem ande- ren Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 Satz 2 ATSG) voraus (BGE 137 V 1 E. 7.2.1 ff. S. 10 ff.), was vorliegend nicht gegeben ist. 5. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 10. August 2023 (act. II 60) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Be- schwerde abzuweisen. 6.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2025, IV 200 2023 640 -4- gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich (vgl. E. 1.2 hiernach) einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 10. August 2023 (act. II 60). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf berufliche Mass- nahmen der Invalidenversicherung. Soweit sich der Beschwerdeführer mit den beantragten «gesetzlichen Leistungen» (Beschwerde S. 2 Ziff. 1) auf weitere Leistungsansprüche beziehen sollte, lägen diese ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes und es wäre insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2021 AHV Nr. 21 S. 67, 9C_86/2021 E. 5.2). Dies betrift insbesondere auch den Rentenan- spruch, über den die Beschwerdegegnerin mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 15. März 2024 (in den Gerichtsakten) inzwischen befunden hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2025, IV 200 2023 640 -5- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere das Alter (lit. a), der Entwicklungsstand (lit. b), die Fähigkeiten der versicherten Person (lit. c) und die zu erwarten- de Dauer des Erwerbslebens (lit. d) zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis IVG). Anders als im Rentenrecht (Art. 28 Abs. 1 IVG) nennt das Gesetz keinen Mindestgrad der Invalidität, damit Eingliederungsmassnahmen gewährt werden können (BGE 116 V 80 E. 6a S. 81). Eingliederungsmassnahmen unterliegen jedoch den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 IVG. Eine Eingliederungsmassnahme hat somit neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendig- keit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im enge- ren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Danach muss sie unter Berücksichtigung der gesamten tatsächli- chen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Hinsichtlich der Angemessenheit lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessen- heit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der an gestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer ge- wissen Dauer ist; des Weitern muss der zu erwartende Erfolg in einem ver- nünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmass- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2025, IV 200 2023 640 -6- nahme stehen; schliesslich muss die Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 142 V 523 E. 2.3 S. 526). 2.3 Zu den Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG) gehören u.a. die Umschulung (Art. 17 IVG), die Arbeitsvermitt- lung (Art. 18 IVG) und die Berufsberatung (Art. 15 IVG). 2.3.1 Gemäss Art. 17 IVG besteht Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbes- sert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzu- mutbar macht. Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 490). Von der Erheblichkeits- schwelle von 20 % kann jedoch namentlich bei jungen Versicherten mit entsprechend langer verbleibender Aktivitätsdauer abgewichen werden, wenn es sich bei den ohne Umschulung zumutbaren angepassten Tätigkei- ten um unqualifizierte Hilfsarbeiten handelt, die im Vergleich zur erlernten Tätigkeit qualitativ nicht als annähernd gleichwertig bezeichnet werden können (SVR 2023 IV Nr. 27 S. 93, 9C_15/2022 E. 3.2). 2.3.2 Gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG haben arbeitsunfähige Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, Anspruch auf Unterstützung bei der Su- che eines geeigneten Arbeitsplatzes oder im Hinblick auf die Aufrechterhal- tung ihres Arbeitsplatzes (Arbeitsvermittlung). Rechtsprechungsgemäss setzt ein solcher Anspruch bei voller Zumutbar- keit einer angepassten Tätigkeit eine zusätzliche, spezifische Einschrän- kung gesundheitlicher Art voraus, die die Stellensuche erschwert. In die- sem Fall wird das Fachwissen und die Unterstützung der Vermittlungs- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2025, IV 200 2023 640 -7- behörden benötigt, um eine geeignete Stelle zu finden (vgl. etwa SVR 2021 IV Nr. 9 S. 25, 9C_329/2020 E. 3.2.3; Urteil des Eidgenössischen Versi- cherungsgerichts [EVG, heute Bundesgericht] I 427/05 vom 24. März 2006 E. 4.1). Dies trifft etwa zu, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobi- lität kein Bewerbungsgespräch möglich ist oder dem potenziellen Arbeitge- ber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen der versicherten Person erläutert werden müssen (MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Inva- lidenversicherung, 4. Aufl., 2022, Art. 18 N. 6 mit Hinweisen). 2.3.3 Anspruch auf Berufsberatung nach Massgabe von Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität Schwierigkeiten in der Berufswahl oder in der Ausführung ihrer früheren Tätigkeit haben. Dieser Anspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Be- rufswahl (oder zur beruflichen Neuorientierung) fähig, infolge ihres Ge- sundheitsschadens jedoch darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf zu wählen (vgl. MEY- ER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 15 N. 3). Ein minimaler Invaliditätsgrad wird nicht vorausgesetzt (vgl. SVR 2010 IV Nr. 24 S. 73, 9C_373/2009 E. 4; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 15 N. 3). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2025, IV 200 2023 640 -8-
- 3.1 Zum Gesundheitszustand und zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers lässt sich den medizinischen Akten im Wesentli- chen das Folgende entnehmen: 3.1.1 Die behandelnden Ärzte des Spitals E.________ stellten in ihrem Bericht vom 24. September 2021 (act. II 9.26 S. 2 f.) folgende Hauptdia- gnose (S. 2): - Handgelenkskontusion links (adominant) mit persistierenden Schmerzen bei - St.n. Lunatumluxation links vom 01.07.2010 - St.n. Lunatumreposition und temporärer K-Draht-Transfixation am 12.07.2010 sowie St.n. K-Draht-Entfernung am 06.09.2010 Der Beschwerdeführer habe berichtet, vor ca. einem Monat auf die linke Hand gestürzt zu sein. Vor diesem Ereignis habe er nach Versorgung der perilunären Luxation keine Beschwerden gehabt. Er klage nun über inter- mittierende bewegungs- und belastungsabhängige Schmerzen im ulnaren Handgelenk sowie im Daumen (S. 2). Elf Jahre nach der Lunatumluxation zeige sich insgesamt ein erfreulicher Verlauf mit nur langsamem Fortschrei- ten der Arthrose. Bisher zeigte sich der Beschwerdeführer diesbezüglich beschwerdefrei. Nach dem erneuten Sturz könne eine aktivierte Arthrose im Handgelenk nicht ausgeschlossen werden. Es werde eine Infiltration sowie Ergotherapie vorgeschlagen (S. 3). In einem weiteren Bericht vom 21. Januar 2022 (act. II 9.6) stellten sie fol- gende Diagnosen (S. 1):
- Handgelenkskontusion links 08/2021 mit schmerzhafter Aktivierung im Rahmen Diagnose 2
- St.n. perilunärer Luxation mit vollständiger Lunatumluxation links vom 01.07.2010 mit - St.n. Lunatumreposition und temporärer K-Draht-Transfixierung am 12.07.2010 sowie St.n. K-Draht-Entfernung am 06.09.2010 - Aktuell: DISI-Fehlstellung des Lunatum mit capitolunärer Arthrose
- Schmerzen CMC-I-Gelenk, DD: beginnende Rhizarthrose Stadium I nach Eaton/Littler Der Beschwerdeführer leide weiterhin an persistierenden Schmerzen im Bereich des Handgelenkes sowie des Daumensattelgelenkes; dies bereits Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2025, IV 200 2023 640 -9- bei kleineren Belastungen. Er benutze die linke Hand kaum noch (S. 1 f.). Dem Beschwerdeführer werde eine Anmeldung bei der IV mit der Bitte um eine Umschulung empfohlen. Bei gegebener Pathologie des linken Hand- gelenkes sei davon auszugehen, dass eine schwerbelastende Tätigkeit in Zukunft nicht mehr in Frage komme (S. 2). 3.1.2 Die behandelnden Ärzte der F.________ stellten in ihrem Bericht vom 20. April 2022 (act. II 33.19 S. 2 f.) folgende Diagnosen (S. 2):
- Handgelenk links: Sekundäre radiokarpale und interkarpale Arthrose bei SLAC-Wrist Stadium III-IV mit/bei - St.n. perilunärer Luxation mit vollständiger Lunatumluxation links bei St.n. Hochenergietrauma vom 01.07.2010 mit St.n. Lunatumreposition und temporärer K-Draht-Transfixation am 12.07.2010 sowie St.n. K- Drahtentfernung 06.09.2010, Spital E.________
- Symptomatische Rhizarthrose Stadium I Der Beschwerdeführer berichte über Schmerzen bei Belastung des Hand- gelenkes. Zur Zeit sei er im ... arbeitstätig und auch hier eingeschränkt (S. 2). Am 5. September 2022 führten die behandelnden Ärzte der F.________ eine Rekonstruktion des linken Handgelenkes mit Skaphoidexzision und partieller karpaler Arthrodese im Sinne einer 4-Corner Fusion links durch (act. II 39.30 S. 2 f.). Im Anschluss an die Operation attestierten sie eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 5. September 2022 bis zum 8. Februar 2023 (act. II 39.29 S. 3, 39.25 S. 2, 39.9 S. 2, 39.6 S. 2). 3.1.3 Dem ergotherapeutischen Behandlungsbericht des Spitals E.________ vom 10. Februar 2023 (act. II 56 S. 8 f.) lässt sich entnehmen, dass sich die Beschwerden trotz Therapie kaum verbessert, laut Aussagen des Beschwerdeführers eher verschlechtert hätten (S. 8). Einschränkungen bestünden unter anderem beim Motorradfahren längerer Strecken (10- 15 km), beim Tragen von/Hantieren mit Gegenständen über 5 kg (z.B. Einkaufen) sowie beim Aufstossen und -schliessen von Türen. Die mangelnde Kraft und die Schmerzen würden die berufliche Umorientierung sehr einschränken (S. 9). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2025, IV 200 2023 640 -10- 3.1.4 Die behandelnden Ärzte der F.________ hielten in ihrem Bericht vom 1. März 2023 (act. II 42.19) fest, der Beschwerdeführer berichte sechs Monaten postoperativ weiterhin über persistierende, brennende Sensibi- litätsstörungen im Bereich des Unterarmes. Zudem gebe er Unterarm- schmerzen mit schmerzhaften Krepitationen an (S. 1). Radiologisch zeige sich ein regelrechter postoperativer Befund. Es bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 9. Februar bis zum 5. Mai 2023 (S. 2). 3.1.5 Der RAD-Arzt Dr. med. G.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte in seinem Bericht vom 3. Mai 2023 (act. II 44) aus, die linke Hand des Beschwerde- führers sei bleibend minderbelastbar. Zumutbar seien leichte bis mittel- schwere manuelle Arbeiten über achteinhalb Stunden ohne Leistungsmin- derung, sofern dabei keine monoton repetitiven Belastungen für das linke Handgelenk und die linke Hand anfielen. Arbeiten, bei denen Stoss- und Stauchungsbelastungen auftreten, seien ebenfalls nicht mehr zumutbar. Gleiches gelte für Tätigkeiten mit Vibrationsbelastungen durch das Bedie- nen von Maschinen. Mit diesem Zumutbarkeitsprofil seien die bisherigen Tätigkeiten weiterhin mögliche Betätigungsfelder. Durch den Eingriff vom
- September 2022 sei es zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit bis zum 2. Dezember 2022 gekommen. Zuvor und seither gelte das genannte Zumutbarkeitsprofil (S. 3). 3.1.6 In ihrem Bericht vom 5. Juni 2023 (act. II 52 S. 4 f.) hielten die be- handelnden Ärzte der F.________ fest, aufgrund des bisherigen Verlaufes und des Gesamtzustandes des linken Handgelenkes sei der Beschwerde- führer auf Dauer in seinem bisherigen belastenden, manuellen Beruf mit Tragen von Lasten von 30 bis 50 kg nicht mehr arbeitsfähig, weshalb eine Umschulung in einen weniger belastenden Beruf empfohlen werde; in ei- nem solchen wäre der Beschwerdeführer wieder arbeitsfähig. Es bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 2. Juni bis zum 26. Sep- tember 2023 (S. 5). In einem weiteren Bericht vom 6. Juni 2023 zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers (act. II 56 S. 4 f.) führten die behandelnden Ärzte der F.________ aus, der Beschwerdeführer leide an einer anhaltenden, persistierenden Beschwerdesymptomatik mit rezidivierender Beschwerde- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2025, IV 200 2023 640 -11- exazerbation. Dabei würden brennende Sensibilitätsstörungen im Bereich des Unterarmes, Unterarmschmerzen, eine rasche Ermüdbarkeit, eine re- duzierte Belastbarkeit, eine eingeschränkte Beweglichkeit und eine Mus- kelschwäche auftreten. Dieser Gesundheitszustand werde bestehen blei- ben. Aufgrund dessen sei der Beschwerdeführer in belastenden, manuellen Tätigkeiten nicht mehr arbeitsfähig. Entsprechend seien die bisherigen be- ruflichen Tätigkeiten im ..., als ... im ... und als ... medizinisch nicht zumut- bar, da hierbei u.a. monotone repetitive Belastungen, Stoss- und Stauchbe- lastungen sowie Vibrationsbelastungen gegeben seien. Zumutbar seien leichte Tätigkeiten wie beispielsweise Bürotätigkeiten oder Verweistätigkei- ten unter anfallender Leistungsminderung. Eine leichte bis mittelschwere Arbeit mit angepasstem Zumutbarkeitsprofil sei aus medizinischer Sicht bis zu 100 % möglich (S. 4). 3.1.7 Der RAD-Arzt Dr. med. G.________ hielt in einem weiteren Bericht vom 26. Juli 2023 (act. II 59) fest, das von ihm formulierte Zumutbar- keitsprofil vom 3. Mai 2023 behalte seine Gültigkeit. Gehe man von den Tätigkeitsprofilen aus, wie sie vom Rechtsanwalt des Beschwerdeführers beschrieben werden, so seien die bisherigen Tätigkeiten nicht mehr oder nur noch im geringen Umfang zumutbar (S. 3). 3.1.8 Der Beschwerdeführer wurde zur Evaluation der funktionellen Leis- tungsfähigkeit (EFL) in die Rehaklinik D.________ zugewiesen. Im ent- sprechenden Bericht vom 21. September 2023 (Akten des Beschwerdefüh- rers [act. I] 8) wurden folgende Diagnosen aufgeführt (S. 1):
- Unfall vom 01.07.2010: vollständige Lunatumluxation Hand links
- Unfall vom 01.08.2021: sekundäre radiokarpale und interkarpale Handge- lenksarthrose bei SLAC-Wrist (scapholunate advanced collapse) Stadium III-IV (auf den Unfall vom 01.07.2010 zurückzuführen)
- Symptomatische Rhizarthrose Stadium I (nach Eaton/Litter) links Subjektiv stünden für den Beschwerdeführer die dauerhaften starken Schmerzen am linken Handgelenk, die Beweglichkeitseinschränkung und die Sensibilitätsminderung im Vordergrund (S. 4). Das Ausmass der de- monstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierba- ren pathologischen Befunden aus somatischer Sicht nur zum Teil erklären. Infolge beobachteter mässiger Symptomausweitung seien die Resultate Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2025, IV 200 2023 640 -12- der physischen Leistungstests für die Beurteilung der zumutbaren Belast- barkeit daher nur teilweise verwertbar. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stützte sich folglich ebenfalls auf medizinisch-theoretische Überlegungen (S. 5). Die Tätigkeit als ... sei nicht mehr zumutbar, da die Anforderungen zu hoch seien (repetitives Hantieren sowie Ziehen und Stossen von bis zu mittelschweren Lasten). Hingegen sei eine (mindestens) leichte Arbeit ganztägig zumutbar, jedoch ohne Tätigkeiten mit Krafteinsatz, repetitiven Umwendbewegungen sowie Schläge und Vibrationen (die linke Hand be- treffend [S. 6]). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2025, IV 200 2023 640 -13- kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs- internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu- nehmen. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachperso- nen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftrags- rechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zwei- fel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutach- ten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuwei- sen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutach- tung veranlasst (BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105, 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 150 V 188, aber in: SVR 2024 UV Nr. 27 S. 107). 3.3 In der angefochtenen Verfügung vom 10. August 2023 (act. II 60) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die RAD-ärztliche Beurteilung von Dr. med. G.________ vom 3. Mai 2023 (act. II 44). Gestützt auf die akten- mässig kohärente und widerspruchsfreie Befundlage (vgl. act. I 8 S. 2, II 9.26 S. 2 f., 9.6 S. 1, 33.19 S. 2) hielt dieser in Übereinstimmung mit den behandelnden Ärzten (act. I 8 S. 6, II 9.6 S. 2, 52 S. 5) überzeugend und nachvollziehbar fest, dass eine (schwer-)belastende Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Er formulierte ein differenziertes Zumutbarkeitsprofil, wonach leichte bis mittelschwere manuelle Tätigkeiten ohne monoton-repetitive Belastungen, ohne Stoss- und Stauchbelastungen sowie ohne Vibrations- belastungen auf das linke Handgelenk resp. die linke Hand dem Be- schwerdeführer ganztätig (achteinhalb Stunden) ohne weitere Leistungs- minderung zumutbar seien (act. II 44 S. 3). In der Beschwerdeantwort äus- serte sich die Beschwerdegegnerin sodann dahingehend, das Zumutbar- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2025, IV 200 2023 640 -14- keitsprofil erlaube die bisherige Tätigkeit nicht mehr. Sie stützte sich dabei auf die Beurteilung desselben RAD-Arztes vom 26. Juli 2023, wonach die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Vorbescheidverfahrens beschrie- benen bisherigen Tätigkeiten (act. II 56 S. 2 Ziff. 2) nicht oder nur noch im geringen Umfang zumutbar seien (act. II 59 S. 3). Die genannten Aktenbeurteilungen des Dr. med. G.________ erfüllen die höchstrichterlichen Anforderungen an den Beweiswert eines medizinischen Berichts (vgl. E. 3.2 hiervor) und erbringen vollen Beweis. Das Zumutbar- keitsprofil entspricht denn auch im Wesentlichen der formulierten Einschät- zung der behandelnden Ärzte der F.________ (act. II 56 S. 4) sowie derje- nigen der behandelnden Ärzte der Rehaklinik D.________ (act. I 8 S. 6). Dieser nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 10. August 2023 (act. II 60) datierte Bericht ist zu berücksichtigen, da er Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens bestehende Situation erlaubt (vgl. SVR 2008 IV Nr. 8 S. 25 E. 3.4). Damit bestehen keine divergierenden Arztberichte, die geeignet wären, auch nur geringe Zweifel an der überzeugenden Beurteilung des RAD-Arztes zu begründen. Das Zumutbarkeitsprofil wird denn auch vom rechtskundig vertretenen Be- schwerdeführer nicht in Frage gestellt. 3.4 Damit erweist sich der Sachverhalt als rechtsgenüglich abgeklärt; Anlass für weitere Abklärungen – namentlich für das beantragte Gerichts- gutachten (Beschwerde S. 6 Ziff. D Ziff. 3) – besteht nicht (antizipierte Be- weiswürdigung: 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; Urteil des BGer 9C_298/2024 vom 14. August 2024 E. 5.2, zur Publikation vorgesehen; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). Anzufügen ist, dass die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage des medizinischen Endzustandes (vgl. Beschwerde S. 2 Ziff. I Ziff. 3, vgl. eben- so act. II 42.5) in der Invalidenversicherung (im Unterschied zu Unfallversi- cherung) nicht massgeblich ist und namentlich für den Anspruch auf beruf- liche Massnahmen unerheblich bleibt. Allfällige spätere, wesentliche Ände- rungen des Gesundheitszustandes wären im Rahmen eines Neuanmel- dungs- bzw. Revisionsverfahren (Art. 17 Abs. 1 ATSG) zu berücksichtigen (vgl. hierzu Entscheid des BGer 8C_321/2018 vom 27. November 2018 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2025, IV 200 2023 640 -15- E. 5.1 [betreffend Rentenanspruch]; die Grundsätze zur Rentenrevision sind für die Revision von Eingliederungsmassnahmen sodann sinngemäss anwendbar [vgl. BGE 135 I 161 E. 4.2 S. 165, 113 V 22 E. 3b S. 27; THO- MAS FLÜCKIGER, in: FRÉSARD-FELLAY/KLETT/LEUZINGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, Art. 17 N. 90]).
- Mit Blick auf die Voraussetzung einer Mindesterwerbseinbusse von 20 % für den Anspruch auf Umschulung (vgl. E. 2.3.1 hiervor) ist nachfol- gend der Invaliditätsgrad zu bestimmen. 4.1 Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG richtet sich die Bemessung des Invali- ditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 ATSG. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massge- benden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 4.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des potenziellen Anspruchsbeginns massgebend, wobei Validen- und Inva- lideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben sind (vgl. BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Der Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art entsteht frühestens im Zeitpunkt der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 10 Abs. 1 IVG; vgl. MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 10 N. 1), wobei für die Bestimmung des Zeitpunkts zusätzlich massgebend ist, dass der Gesundheitszustand in seinen zeitlichen, qualitativen und quantitativen Auswirkungen die Zuspre- chung solcher Vorkehren erforderlich macht, aber auch ermöglicht (BGE 140 V 246 E. 6.2 S. 252). Ob dieser Zeitpunkt vorliegend im Jahr 2022 oder im Jahr 2023 festzusetzen ist, kann offen bleiben, da das Validen- und In- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2025, IV 200 2023 640 -16- valideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu ermitteln sind (vgl. E. 4.6 hiernach) 4.3 Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Validenein- kommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns dem Beweisgrad der über- wiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkom- mens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein angemesse- nes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 IVV). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statisti- schen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei gleicher Ausbil- dung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV). 4.4 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Er- werbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leis- tungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmög- lich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anrechenbares Erwerbsein- kommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Wer- ten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. Bei versicherten Personen nach Art. 26 Abs. 6 IVV sind in Abweichung von Art. 25 Abs. 3 IVV geschlechts- unabhängige Werte zu verwenden (Art. 26bis Abs. 2 IVV). Kann die versi- cherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert 10 % für Teilzeitarbeit abgezogen (Art. 26bis Abs. 3 IVV in der bis 31. Dezember 2023 gültig ge- wesenen Fassung). Soweit aufgrund der gegebenen Fallumstände, bei Beachtung von Art. 26 Abs. 2 und Art. 26bis Abs. 3 IVV sowie der nach Art. 49 Abs. 1bis IVV ärztlich festgelegten qualitativen und quantitativen Leistungsfähigkeit Bedarf an weitergehender Korrektur besteht, ist, was die zu berücksichtigenden Fak- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2025, IV 200 2023 640 -17- toren und deren Gewichtung beim leidensbedingten Abzug angeht, bis zum
- Dezember 2023 ergänzend auf die bisherigen Rechtsprechungs- grundsätze zurückzugreifen (BGE 150 V 410 E. 10.6 S. 439). 4.5 Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohn- strukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Ein- kommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunab- hängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Abs. 3 sind an die betriebsübliche Ar- beitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV). 4.6 4.6.1 Der Beschwerdeführer war zuletzt vom 22. Juli 2021 bis zum 9. Au- gust 2021 bei der H.________ GmbH als ... angestellt (act. II 15 S. 2 Ziff. 2.1). Aus dem Kündigungsschreiben sowie dem Assessmentgespräch geht hervor, dass der Beschwerdeführer dieses Arbeitsverhältnis kündigte, weil er mit den Arbeitsbedingungen resp. -umständen nicht zufrieden war (vgl. act. II 15 S. 10, 16 S. 2). Folglich kann nicht mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Ge- sundheitsfall weiterhin in dieser Beschäftigung tätig wäre. Was die Zeit vor dieser Anstellung betrifft, unterlag das Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers in den letzten 20 Jahren erheblichen Schwankun- gen. Der Beschwerdeführer absolvierte in den Jahren 1988/1989 eine ein- jährige Lehre als ... (vgl. act. II 14 S. 23, 25) und war anschliessend während ca. elf Jahren bei der I.________ AG tätig (act. II 10 S. 6 f., 14 S. 22). Alsdann war er zwischen 2000 und 2015 über mehrere Jahre im ... bei verschiedenen Arbeitgebern angestellt und kurzzeitig ebenso in ande- ren Tätigkeitsfeldern tätig (act. II 14 S. 6 ff.). Zwischenzeitlich bezog er wiederkehrend Arbeitslosenentschädigung (act. II 10 S. 3 ff.). Sein Jahres- einkommen schwankte in dieser Zeitspanne zwischen Fr. 38'250.-- im Jahr 2010 (tiefster Wert) und Fr. 119’675.-- im Jahr 2008 (höchster Wert). Von 2015 bis 2018 war er sodann als ... im ... resp. ... angestellt (act. II 14 S. 2 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2025, IV 200 2023 640 -18- ff.) und bezog in den Jahren 2019 und 2020 wiederum Arbeitslosentschä- digung (act. II 10 S. 3). Folglich lässt sich sein aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbares Ein- kommen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, weshalb es gestützt auf statistische Zahlen zu bestimmen ist (vgl. E. 4.3 hiervor). Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer eine einjährige (An-) Lehre abschloss (vgl. act. II 14 S. 23) und in den letzten zwanzig Jahren in Tätigkeiten ohne besondere Berufskenntnisse arbeitete, ist auf den durch- schnittlichen monatlichen Bruttolohn für Männer bei einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Tabelle TA1 der LSE, Kompetenzni- veau 1, Total, Männer) abzustellen. Daran ändert insbesondere die mehr- jährige Erfahrung im ...bereich (vgl. act. II 14 S. 6) und die damit in Zu- sammenhang stehenden Weiterbildungskurse (act. II 14 S. 13, 18, 19) nichts, gehen aus den Arbeitszeugnissen doch keine besondere Fertigkei- ten und Kenntnisse hervor, die eine Anwendung des Kompetenzniveaus 2 rechtfertigen würden. 4.6.2 Da vorliegend keine Hinweise vorliegen, dass der Beschwerdeführer seine Resterwerbsfähigkeit verwertet, ist das Invalideneinkommen ebenso anhand statistischer Werte aufgrund dessel- ben Tabellenlohns zu ermitteln. Eines leidensbedingten Abzugs (E. 4.4 hiervor) bedarf es nicht: Zum einen wäre ein solcher – soweit die invali- ditätsfremden Abzugsfaktoren betreffend – bei beiden auf statistischen Da- ten beruhenden Vergleichseinkommen vorzunehmen (Entscheid des BGer vom 19. Januar 2009, 8C_42/2008, E. 5). Zum andern ist das noch in Fra- ge kommende Tätigkeitsspektrum nicht derart eingeschränkt, dass ein Ab- zug gerechtfertigt wäre. 4.6.3 Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung; diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn (in BGE 148 V 321 nicht publ. E. 6.2 des Urteils des BGer 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022). Damit resultiert bei einer – zumindest in einer angepassten Tätigkeit – uneinge- schränkten Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 3.3 hiervor) ein Invaliditätsgrad von 0 % und die für den Umschulungsanspruch geforderte Mindesterwerbseinbusse Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2025, IV 200 2023 640 -19- von ca. 20 % wird nicht annähernd erreicht. Umstände, welche ein Abweichen von diesem Richtwert rechtfertigen würden (vgl. E. 2.3.1 hiervor), werden weder geltend gemacht noch sind solche aus den Akten ersichtlich. Es besteht somit kein Anspruch auf Umschulung. Daran vermag auch die vorübergehende vollständige Arbeitsunfähigkeit während der Re- konvaleszenz vom 5. September 2022 bis zum 2. Dezember 2022 nichts zu ändern (act. II 44 S. 3, vgl. hierzu Eingabe des Beschwerdeführers vom
- Dezember 2023). Schliesslich ändert auch der per 1. Januar 2024 massgebende Pauschal- abzug von 10 % (Art. 26bis Abs. 3 Satz 1 IVV in der ab 1. Januar 2024 gülti- gen Fassung) nichts, zumal weiterhin eine Erwerbseinbusse von lediglich 10 % resultiert. 4.7 Mit Bezug auf den Anspruch auf Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) ist zu berücksichtigen, dass bei vollständiger Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit zusätzlich eine spezifische gesundheitliche Einschränkung erforderlich ist, die Fachwissen und Unterstützung der IV- Stelle bei der Stellensuche erfordert (vgl. E. 2.3.2 hiervor). Eine solche liegt mit Blick auf das Zumutbarkeitsprofil (act. II 44 S. 3) jedoch nicht vor. Mithin ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine angepasste Ar- beitsstelle auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ohne Vermittlung der IV- Stelle finden kann, weshalb kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung besteht. 4.8 Was den Anspruch auf Berufsberatung (Art. 15 IVG) betrifft, wur- den dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 25. Oktober 2022 Berufsbe- ratungsgespräche und -analysen zugesprochen (act. II 37). Ob diese tatsächlich durchgeführt worden sind, geht aus den Akten nicht hervor. Hingegen ergibt sich, dass Frühinterventionsmassnahmen in Form einer Eingliederungsberatung durchgeführt wurden (act. II 22, 23). Der Be- schwerdeführer teilte der Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang mit, dass er eine Ausbildung im Bereich des ... in Erwägung ziehe, da diese Tätigkeit wenig körperlich sei als diejenige des .... Er habe bereits eine Spontanbewerbung im Bereich der ... verschickt (act. II 23 S. 2). Mit Blick auf die Erwerbsbiografie des Beschwerdeführers ist aktenkundig, dass die- ser in der Vergangenheit einer Vielzahl an verschiedenen (z.T. kurzzeiti- gen) Tätigkeiten nachging (..., ...mitarbeiter ...- und ...arbeiten, ... resp. ... Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2025, IV 200 2023 640 -20- sowie ...- und ...mitarbeiter [act. II 14 S. 8 ff.]), die teilweise seinem aktuel- len Belastungsprofil entsprechen. Zahlreiche in Frage kommende Tätigkei- ten dürften dem Beschwerdeführer nicht vollkommen fremd sein. Somit ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer infolge seines Gesundheitsschadens unfähig sein soll, sich beruflich neu zu orientieren. Welche berufsberaterischen Hilfestellungen vorausgesetzt wären, um die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers zu gewährleisten, ist eben- falls nicht ersichtlich und wird im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht dargetan. Damit ist auch der Anspruch auf Berufsberatung zu verneinen. 4.9 Schliesslich besteht auch kein Anspruch auf Integrationsmass- nahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung nach Massgabe von Art. 14a IVG (vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. C Ziff. 2). Ein solcher setzt eine mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit nicht nur im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 Satz 1 ATSG), sondern auch in einem ande- ren Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 Satz 2 ATSG) voraus (BGE 137 V 1 E. 7.2.1 ff. S. 10 ff.), was vorliegend nicht gegeben ist.
- Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 10. August 2023 (act. II 60) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Be- schwerde abzuweisen.
- 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2025, IV 200 2023 640 -21- lung aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG) und dem geleisteten Kostenvor- schuss zu entnehmen. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer kei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. De- zember 2023) - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2025, IV 200 2023 640 -22- Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
IV 200 2023 640 MAK/FRJ/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 1. April 2025 Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Jakob, Verwaltungsrichter Isliker Gerichtsschreiberin Frésard A.________ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 10. August 2023
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2025, IV 200 2023 640 -2- Sachverhalt: A. Der 1972 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), gelernter ... und zuletzt als ... im ...gewerbe tätig, meldete sich im Januar 2022 unter Hinweis auf eine Arthrose in der linken Hand sowie Beschwer- den im Kreuzbein bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegne- rin; act. II] 1). In der Folge tätigte die IVB medizinische und erwerbliche Abklärungen, holte insbesondere die Akten der C.________ als zuständi- ger Unfallversicherer ein und gewährte dem Versicherten eine Eingliede- rungs- sowie eine Berufsberatung (act. II 22, 37). Ferner holte sie eine Stel- lungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ein (RAD- Stellungnahme vom 3. Mai 2023 [act. II 44]). Mit Vorbescheid vom 8. Mai 2023 (act. II 45) stellte sie den Abschluss der beruflichen Eingliederungs- massnahmen in Aussicht mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei in seinen bisherigen Tätigkeitsfeldern weiterhin arbeitsfähig. Nach erhobenem Einwand (act. II 51, 56) holte die IVB eine weitere Stellungnahme des RAD ein (RAD-Stellungnahme vom 26. Juli 2023 [act. II 59]). Mit Verfügung vom
10. August 2023 (act. II 60) lehnte die IVB schliesslich das Begehren um (weitere) berufliche Massnahmen dem Vorbescheid entsprechend ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B.________, mit Eingabe vom 13. September 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Ver- fügung sowie die Zusprache der gesetzlichen Leistungen im Sinne des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2023 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2025, IV 200 2023 640 -3- reichte u.a. einen medizinischen Bericht der Rehaklinik D.________ vom
21. September 2023 ein. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 20. Oktober 2023 ebenfalls den hiervor genannten Bericht zu den Akten. Mit Eingabe vom 21. November 2023 hielt die Beschwerdegegnerin unter Bezugnahme auf den hiervor erwähnten Bericht an ihrem Antrag auf Ab- weisung der Beschwerde fest. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2023 reichte der Beschwerdeführer den Vorbescheid vom 11. Dezember 2023 der Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenrente ein und hielt sinngemäss an den beantragten Rechtsbegeh- ren fest. Die Beschwerdegegnerin liess dem angerufenen Gericht am 14. November 2024 auf Aufforderung der Instruktionsrichterin hin ihre Verfügung betref- fend Invalidenrente vom 15. März 2024 per E-Mail zugehen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2025, IV 200 2023 640 -4- gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich (vgl. E. 1.2 hiernach) einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 10. August 2023 (act. II 60). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf berufliche Mass- nahmen der Invalidenversicherung. Soweit sich der Beschwerdeführer mit den beantragten «gesetzlichen Leistungen» (Beschwerde S. 2 Ziff. 1) auf weitere Leistungsansprüche beziehen sollte, lägen diese ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes und es wäre insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2021 AHV Nr. 21 S. 67, 9C_86/2021 E. 5.2). Dies betrift insbesondere auch den Rentenan- spruch, über den die Beschwerdegegnerin mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 15. März 2024 (in den Gerichtsakten) inzwischen befunden hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2025, IV 200 2023 640 -5- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere das Alter (lit. a), der Entwicklungsstand (lit. b), die Fähigkeiten der versicherten Person (lit. c) und die zu erwarten- de Dauer des Erwerbslebens (lit. d) zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis IVG). Anders als im Rentenrecht (Art. 28 Abs. 1 IVG) nennt das Gesetz keinen Mindestgrad der Invalidität, damit Eingliederungsmassnahmen gewährt werden können (BGE 116 V 80 E. 6a S. 81). Eingliederungsmassnahmen unterliegen jedoch den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 IVG. Eine Eingliederungsmassnahme hat somit neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendig- keit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im enge- ren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Danach muss sie unter Berücksichtigung der gesamten tatsächli- chen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Hinsichtlich der Angemessenheit lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessen- heit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der an gestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer ge- wissen Dauer ist; des Weitern muss der zu erwartende Erfolg in einem ver- nünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmass-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2025, IV 200 2023 640 -6- nahme stehen; schliesslich muss die Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 142 V 523 E. 2.3 S. 526). 2.3 Zu den Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG) gehören u.a. die Umschulung (Art. 17 IVG), die Arbeitsvermitt- lung (Art. 18 IVG) und die Berufsberatung (Art. 15 IVG). 2.3.1 Gemäss Art. 17 IVG besteht Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbes- sert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzu- mutbar macht. Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 490). Von der Erheblichkeits- schwelle von 20 % kann jedoch namentlich bei jungen Versicherten mit entsprechend langer verbleibender Aktivitätsdauer abgewichen werden, wenn es sich bei den ohne Umschulung zumutbaren angepassten Tätigkei- ten um unqualifizierte Hilfsarbeiten handelt, die im Vergleich zur erlernten Tätigkeit qualitativ nicht als annähernd gleichwertig bezeichnet werden können (SVR 2023 IV Nr. 27 S. 93, 9C_15/2022 E. 3.2). 2.3.2 Gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG haben arbeitsunfähige Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, Anspruch auf Unterstützung bei der Su- che eines geeigneten Arbeitsplatzes oder im Hinblick auf die Aufrechterhal- tung ihres Arbeitsplatzes (Arbeitsvermittlung). Rechtsprechungsgemäss setzt ein solcher Anspruch bei voller Zumutbar- keit einer angepassten Tätigkeit eine zusätzliche, spezifische Einschrän- kung gesundheitlicher Art voraus, die die Stellensuche erschwert. In die- sem Fall wird das Fachwissen und die Unterstützung der Vermittlungs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2025, IV 200 2023 640 -7- behörden benötigt, um eine geeignete Stelle zu finden (vgl. etwa SVR 2021 IV Nr. 9 S. 25, 9C_329/2020 E. 3.2.3; Urteil des Eidgenössischen Versi- cherungsgerichts [EVG, heute Bundesgericht] I 427/05 vom 24. März 2006 E. 4.1). Dies trifft etwa zu, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobi- lität kein Bewerbungsgespräch möglich ist oder dem potenziellen Arbeitge- ber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen der versicherten Person erläutert werden müssen (MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Inva- lidenversicherung, 4. Aufl., 2022, Art. 18 N. 6 mit Hinweisen). 2.3.3 Anspruch auf Berufsberatung nach Massgabe von Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität Schwierigkeiten in der Berufswahl oder in der Ausführung ihrer früheren Tätigkeit haben. Dieser Anspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Be- rufswahl (oder zur beruflichen Neuorientierung) fähig, infolge ihres Ge- sundheitsschadens jedoch darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf zu wählen (vgl. MEY- ER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 15 N. 3). Ein minimaler Invaliditätsgrad wird nicht vorausgesetzt (vgl. SVR 2010 IV Nr. 24 S. 73, 9C_373/2009 E. 4; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 15 N. 3). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2025, IV 200 2023 640 -8- 3. 3.1 Zum Gesundheitszustand und zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers lässt sich den medizinischen Akten im Wesentli- chen das Folgende entnehmen: 3.1.1 Die behandelnden Ärzte des Spitals E.________ stellten in ihrem Bericht vom 24. September 2021 (act. II 9.26 S. 2 f.) folgende Hauptdia- gnose (S. 2): - Handgelenkskontusion links (adominant) mit persistierenden Schmerzen bei - St.n. Lunatumluxation links vom 01.07.2010 - St.n. Lunatumreposition und temporärer K-Draht-Transfixation am 12.07.2010 sowie St.n. K-Draht-Entfernung am 06.09.2010 Der Beschwerdeführer habe berichtet, vor ca. einem Monat auf die linke Hand gestürzt zu sein. Vor diesem Ereignis habe er nach Versorgung der perilunären Luxation keine Beschwerden gehabt. Er klage nun über inter- mittierende bewegungs- und belastungsabhängige Schmerzen im ulnaren Handgelenk sowie im Daumen (S. 2). Elf Jahre nach der Lunatumluxation zeige sich insgesamt ein erfreulicher Verlauf mit nur langsamem Fortschrei- ten der Arthrose. Bisher zeigte sich der Beschwerdeführer diesbezüglich beschwerdefrei. Nach dem erneuten Sturz könne eine aktivierte Arthrose im Handgelenk nicht ausgeschlossen werden. Es werde eine Infiltration sowie Ergotherapie vorgeschlagen (S. 3). In einem weiteren Bericht vom 21. Januar 2022 (act. II 9.6) stellten sie fol- gende Diagnosen (S. 1): 1. Handgelenkskontusion links 08/2021 mit schmerzhafter Aktivierung im Rahmen Diagnose 2 2. St.n. perilunärer Luxation mit vollständiger Lunatumluxation links vom 01.07.2010 mit - St.n. Lunatumreposition und temporärer K-Draht-Transfixierung am 12.07.2010 sowie St.n. K-Draht-Entfernung am 06.09.2010 - Aktuell: DISI-Fehlstellung des Lunatum mit capitolunärer Arthrose 3. Schmerzen CMC-I-Gelenk, DD: beginnende Rhizarthrose Stadium I nach Eaton/Littler Der Beschwerdeführer leide weiterhin an persistierenden Schmerzen im Bereich des Handgelenkes sowie des Daumensattelgelenkes; dies bereits
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2025, IV 200 2023 640 -9- bei kleineren Belastungen. Er benutze die linke Hand kaum noch (S. 1 f.). Dem Beschwerdeführer werde eine Anmeldung bei der IV mit der Bitte um eine Umschulung empfohlen. Bei gegebener Pathologie des linken Hand- gelenkes sei davon auszugehen, dass eine schwerbelastende Tätigkeit in Zukunft nicht mehr in Frage komme (S. 2). 3.1.2 Die behandelnden Ärzte der F.________ stellten in ihrem Bericht vom 20. April 2022 (act. II 33.19 S. 2 f.) folgende Diagnosen (S. 2): 1. Handgelenk links: Sekundäre radiokarpale und interkarpale Arthrose bei SLAC-Wrist Stadium III-IV mit/bei - St.n. perilunärer Luxation mit vollständiger Lunatumluxation links bei St.n. Hochenergietrauma vom 01.07.2010 mit St.n. Lunatumreposition und temporärer K-Draht-Transfixation am 12.07.2010 sowie St.n. K- Drahtentfernung 06.09.2010, Spital E.________ 2. Symptomatische Rhizarthrose Stadium I Der Beschwerdeführer berichte über Schmerzen bei Belastung des Hand- gelenkes. Zur Zeit sei er im ... arbeitstätig und auch hier eingeschränkt (S. 2). Am 5. September 2022 führten die behandelnden Ärzte der F.________ eine Rekonstruktion des linken Handgelenkes mit Skaphoidexzision und partieller karpaler Arthrodese im Sinne einer 4-Corner Fusion links durch (act. II 39.30 S. 2 f.). Im Anschluss an die Operation attestierten sie eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 5. September 2022 bis zum 8. Februar 2023 (act. II 39.29 S. 3, 39.25 S. 2, 39.9 S. 2, 39.6 S. 2). 3.1.3 Dem ergotherapeutischen Behandlungsbericht des Spitals E.________ vom 10. Februar 2023 (act. II 56 S. 8 f.) lässt sich entnehmen, dass sich die Beschwerden trotz Therapie kaum verbessert, laut Aussagen des Beschwerdeführers eher verschlechtert hätten (S. 8). Einschränkungen bestünden unter anderem beim Motorradfahren längerer Strecken (10- 15 km), beim Tragen von/Hantieren mit Gegenständen über 5 kg (z.B. Einkaufen) sowie beim Aufstossen und -schliessen von Türen. Die mangelnde Kraft und die Schmerzen würden die berufliche Umorientierung sehr einschränken (S. 9).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2025, IV 200 2023 640 -10- 3.1.4 Die behandelnden Ärzte der F.________ hielten in ihrem Bericht vom 1. März 2023 (act. II 42.19) fest, der Beschwerdeführer berichte sechs Monaten postoperativ weiterhin über persistierende, brennende Sensibi- litätsstörungen im Bereich des Unterarmes. Zudem gebe er Unterarm- schmerzen mit schmerzhaften Krepitationen an (S. 1). Radiologisch zeige sich ein regelrechter postoperativer Befund. Es bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 9. Februar bis zum 5. Mai 2023 (S. 2). 3.1.5 Der RAD-Arzt Dr. med. G.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte in seinem Bericht vom 3. Mai 2023 (act. II 44) aus, die linke Hand des Beschwerde- führers sei bleibend minderbelastbar. Zumutbar seien leichte bis mittel- schwere manuelle Arbeiten über achteinhalb Stunden ohne Leistungsmin- derung, sofern dabei keine monoton repetitiven Belastungen für das linke Handgelenk und die linke Hand anfielen. Arbeiten, bei denen Stoss- und Stauchungsbelastungen auftreten, seien ebenfalls nicht mehr zumutbar. Gleiches gelte für Tätigkeiten mit Vibrationsbelastungen durch das Bedie- nen von Maschinen. Mit diesem Zumutbarkeitsprofil seien die bisherigen Tätigkeiten weiterhin mögliche Betätigungsfelder. Durch den Eingriff vom
5. September 2022 sei es zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit bis zum 2. Dezember 2022 gekommen. Zuvor und seither gelte das genannte Zumutbarkeitsprofil (S. 3). 3.1.6 In ihrem Bericht vom 5. Juni 2023 (act. II 52 S. 4 f.) hielten die be- handelnden Ärzte der F.________ fest, aufgrund des bisherigen Verlaufes und des Gesamtzustandes des linken Handgelenkes sei der Beschwerde- führer auf Dauer in seinem bisherigen belastenden, manuellen Beruf mit Tragen von Lasten von 30 bis 50 kg nicht mehr arbeitsfähig, weshalb eine Umschulung in einen weniger belastenden Beruf empfohlen werde; in ei- nem solchen wäre der Beschwerdeführer wieder arbeitsfähig. Es bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 2. Juni bis zum 26. Sep- tember 2023 (S. 5). In einem weiteren Bericht vom 6. Juni 2023 zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers (act. II 56 S. 4 f.) führten die behandelnden Ärzte der F.________ aus, der Beschwerdeführer leide an einer anhaltenden, persistierenden Beschwerdesymptomatik mit rezidivierender Beschwerde-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2025, IV 200 2023 640 -11- exazerbation. Dabei würden brennende Sensibilitätsstörungen im Bereich des Unterarmes, Unterarmschmerzen, eine rasche Ermüdbarkeit, eine re- duzierte Belastbarkeit, eine eingeschränkte Beweglichkeit und eine Mus- kelschwäche auftreten. Dieser Gesundheitszustand werde bestehen blei- ben. Aufgrund dessen sei der Beschwerdeführer in belastenden, manuellen Tätigkeiten nicht mehr arbeitsfähig. Entsprechend seien die bisherigen be- ruflichen Tätigkeiten im ..., als ... im ... und als ... medizinisch nicht zumut- bar, da hierbei u.a. monotone repetitive Belastungen, Stoss- und Stauchbe- lastungen sowie Vibrationsbelastungen gegeben seien. Zumutbar seien leichte Tätigkeiten wie beispielsweise Bürotätigkeiten oder Verweistätigkei- ten unter anfallender Leistungsminderung. Eine leichte bis mittelschwere Arbeit mit angepasstem Zumutbarkeitsprofil sei aus medizinischer Sicht bis zu 100 % möglich (S. 4). 3.1.7 Der RAD-Arzt Dr. med. G.________ hielt in einem weiteren Bericht vom 26. Juli 2023 (act. II 59) fest, das von ihm formulierte Zumutbar- keitsprofil vom 3. Mai 2023 behalte seine Gültigkeit. Gehe man von den Tätigkeitsprofilen aus, wie sie vom Rechtsanwalt des Beschwerdeführers beschrieben werden, so seien die bisherigen Tätigkeiten nicht mehr oder nur noch im geringen Umfang zumutbar (S. 3). 3.1.8 Der Beschwerdeführer wurde zur Evaluation der funktionellen Leis- tungsfähigkeit (EFL) in die Rehaklinik D.________ zugewiesen. Im ent- sprechenden Bericht vom 21. September 2023 (Akten des Beschwerdefüh- rers [act. I] 8) wurden folgende Diagnosen aufgeführt (S. 1): 1. Unfall vom 01.07.2010: vollständige Lunatumluxation Hand links 2. Unfall vom 01.08.2021: sekundäre radiokarpale und interkarpale Handge- lenksarthrose bei SLAC-Wrist (scapholunate advanced collapse) Stadium III-IV (auf den Unfall vom 01.07.2010 zurückzuführen) 3. Symptomatische Rhizarthrose Stadium I (nach Eaton/Litter) links Subjektiv stünden für den Beschwerdeführer die dauerhaften starken Schmerzen am linken Handgelenk, die Beweglichkeitseinschränkung und die Sensibilitätsminderung im Vordergrund (S. 4). Das Ausmass der de- monstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierba- ren pathologischen Befunden aus somatischer Sicht nur zum Teil erklären. Infolge beobachteter mässiger Symptomausweitung seien die Resultate
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2025, IV 200 2023 640 -12- der physischen Leistungstests für die Beurteilung der zumutbaren Belast- barkeit daher nur teilweise verwertbar. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stützte sich folglich ebenfalls auf medizinisch-theoretische Überlegungen (S. 5). Die Tätigkeit als ... sei nicht mehr zumutbar, da die Anforderungen zu hoch seien (repetitives Hantieren sowie Ziehen und Stossen von bis zu mittelschweren Lasten). Hingegen sei eine (mindestens) leichte Arbeit ganztägig zumutbar, jedoch ohne Tätigkeiten mit Krafteinsatz, repetitiven Umwendbewegungen sowie Schläge und Vibrationen (die linke Hand be- treffend [S. 6]). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2025, IV 200 2023 640 -13- kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs- internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu- nehmen. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachperso- nen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftrags- rechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zwei- fel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutach- ten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuwei- sen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutach- tung veranlasst (BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105, 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 150 V 188, aber in: SVR 2024 UV Nr. 27 S. 107). 3.3 In der angefochtenen Verfügung vom 10. August 2023 (act. II 60) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die RAD-ärztliche Beurteilung von Dr. med. G.________ vom 3. Mai 2023 (act. II 44). Gestützt auf die akten- mässig kohärente und widerspruchsfreie Befundlage (vgl. act. I 8 S. 2, II 9.26 S. 2 f., 9.6 S. 1, 33.19 S. 2) hielt dieser in Übereinstimmung mit den behandelnden Ärzten (act. I 8 S. 6, II 9.6 S. 2, 52 S. 5) überzeugend und nachvollziehbar fest, dass eine (schwer-)belastende Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Er formulierte ein differenziertes Zumutbarkeitsprofil, wonach leichte bis mittelschwere manuelle Tätigkeiten ohne monoton-repetitive Belastungen, ohne Stoss- und Stauchbelastungen sowie ohne Vibrations- belastungen auf das linke Handgelenk resp. die linke Hand dem Be- schwerdeführer ganztätig (achteinhalb Stunden) ohne weitere Leistungs- minderung zumutbar seien (act. II 44 S. 3). In der Beschwerdeantwort äus- serte sich die Beschwerdegegnerin sodann dahingehend, das Zumutbar-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2025, IV 200 2023 640 -14- keitsprofil erlaube die bisherige Tätigkeit nicht mehr. Sie stützte sich dabei auf die Beurteilung desselben RAD-Arztes vom 26. Juli 2023, wonach die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Vorbescheidverfahrens beschrie- benen bisherigen Tätigkeiten (act. II 56 S. 2 Ziff. 2) nicht oder nur noch im geringen Umfang zumutbar seien (act. II 59 S. 3). Die genannten Aktenbeurteilungen des Dr. med. G.________ erfüllen die höchstrichterlichen Anforderungen an den Beweiswert eines medizinischen Berichts (vgl. E. 3.2 hiervor) und erbringen vollen Beweis. Das Zumutbar- keitsprofil entspricht denn auch im Wesentlichen der formulierten Einschät- zung der behandelnden Ärzte der F.________ (act. II 56 S. 4) sowie derje- nigen der behandelnden Ärzte der Rehaklinik D.________ (act. I 8 S. 6). Dieser nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 10. August 2023 (act. II 60) datierte Bericht ist zu berücksichtigen, da er Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens bestehende Situation erlaubt (vgl. SVR 2008 IV Nr. 8 S. 25 E. 3.4). Damit bestehen keine divergierenden Arztberichte, die geeignet wären, auch nur geringe Zweifel an der überzeugenden Beurteilung des RAD-Arztes zu begründen. Das Zumutbarkeitsprofil wird denn auch vom rechtskundig vertretenen Be- schwerdeführer nicht in Frage gestellt. 3.4 Damit erweist sich der Sachverhalt als rechtsgenüglich abgeklärt; Anlass für weitere Abklärungen – namentlich für das beantragte Gerichts- gutachten (Beschwerde S. 6 Ziff. D Ziff. 3) – besteht nicht (antizipierte Be- weiswürdigung: 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; Urteil des BGer 9C_298/2024 vom 14. August 2024 E. 5.2, zur Publikation vorgesehen; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). Anzufügen ist, dass die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage des medizinischen Endzustandes (vgl. Beschwerde S. 2 Ziff. I Ziff. 3, vgl. eben- so act. II 42.5) in der Invalidenversicherung (im Unterschied zu Unfallversi- cherung) nicht massgeblich ist und namentlich für den Anspruch auf beruf- liche Massnahmen unerheblich bleibt. Allfällige spätere, wesentliche Ände- rungen des Gesundheitszustandes wären im Rahmen eines Neuanmel- dungs- bzw. Revisionsverfahren (Art. 17 Abs. 1 ATSG) zu berücksichtigen (vgl. hierzu Entscheid des BGer 8C_321/2018 vom 27. November 2018
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2025, IV 200 2023 640 -15- E. 5.1 [betreffend Rentenanspruch]; die Grundsätze zur Rentenrevision sind für die Revision von Eingliederungsmassnahmen sodann sinngemäss anwendbar [vgl. BGE 135 I 161 E. 4.2 S. 165, 113 V 22 E. 3b S. 27; THO- MAS FLÜCKIGER, in: FRÉSARD-FELLAY/KLETT/LEUZINGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, Art. 17 N. 90]). 4. Mit Blick auf die Voraussetzung einer Mindesterwerbseinbusse von 20 % für den Anspruch auf Umschulung (vgl. E. 2.3.1 hiervor) ist nachfol- gend der Invaliditätsgrad zu bestimmen. 4.1 Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG richtet sich die Bemessung des Invali- ditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 ATSG. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massge- benden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 4.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des potenziellen Anspruchsbeginns massgebend, wobei Validen- und Inva- lideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben sind (vgl. BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Der Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art entsteht frühestens im Zeitpunkt der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 10 Abs. 1 IVG; vgl. MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 10 N. 1), wobei für die Bestimmung des Zeitpunkts zusätzlich massgebend ist, dass der Gesundheitszustand in seinen zeitlichen, qualitativen und quantitativen Auswirkungen die Zuspre- chung solcher Vorkehren erforderlich macht, aber auch ermöglicht (BGE 140 V 246 E. 6.2 S. 252). Ob dieser Zeitpunkt vorliegend im Jahr 2022 oder im Jahr 2023 festzusetzen ist, kann offen bleiben, da das Validen- und In-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2025, IV 200 2023 640 -16- valideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu ermitteln sind (vgl. E. 4.6 hiernach) 4.3 Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Validenein- kommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns dem Beweisgrad der über- wiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkom- mens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein angemesse- nes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 IVV). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statisti- schen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei gleicher Ausbil- dung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV). 4.4 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Er- werbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leis- tungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmög- lich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anrechenbares Erwerbsein- kommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Wer- ten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. Bei versicherten Personen nach Art. 26 Abs. 6 IVV sind in Abweichung von Art. 25 Abs. 3 IVV geschlechts- unabhängige Werte zu verwenden (Art. 26bis Abs. 2 IVV). Kann die versi- cherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert 10 % für Teilzeitarbeit abgezogen (Art. 26bis Abs. 3 IVV in der bis 31. Dezember 2023 gültig ge- wesenen Fassung). Soweit aufgrund der gegebenen Fallumstände, bei Beachtung von Art. 26 Abs. 2 und Art. 26bis Abs. 3 IVV sowie der nach Art. 49 Abs. 1bis IVV ärztlich festgelegten qualitativen und quantitativen Leistungsfähigkeit Bedarf an weitergehender Korrektur besteht, ist, was die zu berücksichtigenden Fak-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2025, IV 200 2023 640 -17- toren und deren Gewichtung beim leidensbedingten Abzug angeht, bis zum
31. Dezember 2023 ergänzend auf die bisherigen Rechtsprechungs- grundsätze zurückzugreifen (BGE 150 V 410 E. 10.6 S. 439). 4.5 Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohn- strukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Ein- kommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunab- hängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Abs. 3 sind an die betriebsübliche Ar- beitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV). 4.6 4.6.1 Der Beschwerdeführer war zuletzt vom 22. Juli 2021 bis zum 9. Au- gust 2021 bei der H.________ GmbH als ... angestellt (act. II 15 S. 2 Ziff. 2.1). Aus dem Kündigungsschreiben sowie dem Assessmentgespräch geht hervor, dass der Beschwerdeführer dieses Arbeitsverhältnis kündigte, weil er mit den Arbeitsbedingungen resp. -umständen nicht zufrieden war (vgl. act. II 15 S. 10, 16 S. 2). Folglich kann nicht mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Ge- sundheitsfall weiterhin in dieser Beschäftigung tätig wäre. Was die Zeit vor dieser Anstellung betrifft, unterlag das Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers in den letzten 20 Jahren erheblichen Schwankun- gen. Der Beschwerdeführer absolvierte in den Jahren 1988/1989 eine ein- jährige Lehre als ... (vgl. act. II 14 S. 23, 25) und war anschliessend während ca. elf Jahren bei der I.________ AG tätig (act. II 10 S. 6 f., 14 S. 22). Alsdann war er zwischen 2000 und 2015 über mehrere Jahre im ... bei verschiedenen Arbeitgebern angestellt und kurzzeitig ebenso in ande- ren Tätigkeitsfeldern tätig (act. II 14 S. 6 ff.). Zwischenzeitlich bezog er wiederkehrend Arbeitslosenentschädigung (act. II 10 S. 3 ff.). Sein Jahres- einkommen schwankte in dieser Zeitspanne zwischen Fr. 38'250.-- im Jahr 2010 (tiefster Wert) und Fr. 119’675.-- im Jahr 2008 (höchster Wert). Von 2015 bis 2018 war er sodann als ... im ... resp. ... angestellt (act. II 14 S. 2
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2025, IV 200 2023 640 -18- ff.) und bezog in den Jahren 2019 und 2020 wiederum Arbeitslosentschä- digung (act. II 10 S. 3). Folglich lässt sich sein aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbares Ein- kommen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, weshalb es gestützt auf statistische Zahlen zu bestimmen ist (vgl. E. 4.3 hiervor). Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer eine einjährige (An-) Lehre abschloss (vgl. act. II 14 S. 23) und in den letzten zwanzig Jahren in Tätigkeiten ohne besondere Berufskenntnisse arbeitete, ist auf den durch- schnittlichen monatlichen Bruttolohn für Männer bei einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Tabelle TA1 der LSE, Kompetenzni- veau 1, Total, Männer) abzustellen. Daran ändert insbesondere die mehr- jährige Erfahrung im ...bereich (vgl. act. II 14 S. 6) und die damit in Zu- sammenhang stehenden Weiterbildungskurse (act. II 14 S. 13, 18, 19) nichts, gehen aus den Arbeitszeugnissen doch keine besondere Fertigkei- ten und Kenntnisse hervor, die eine Anwendung des Kompetenzniveaus 2 rechtfertigen würden. 4.6.2 Da vorliegend keine Hinweise vorliegen, dass der Beschwerdeführer seine Resterwerbsfähigkeit verwertet, ist das Invalideneinkommen ebenso anhand statistischer Werte aufgrund dessel- ben Tabellenlohns zu ermitteln. Eines leidensbedingten Abzugs (E. 4.4 hiervor) bedarf es nicht: Zum einen wäre ein solcher – soweit die invali- ditätsfremden Abzugsfaktoren betreffend – bei beiden auf statistischen Da- ten beruhenden Vergleichseinkommen vorzunehmen (Entscheid des BGer vom 19. Januar 2009, 8C_42/2008, E. 5). Zum andern ist das noch in Fra- ge kommende Tätigkeitsspektrum nicht derart eingeschränkt, dass ein Ab- zug gerechtfertigt wäre. 4.6.3 Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung; diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn (in BGE 148 V 321 nicht publ. E. 6.2 des Urteils des BGer 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022). Damit resultiert bei einer – zumindest in einer angepassten Tätigkeit – uneinge- schränkten Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 3.3 hiervor) ein Invaliditätsgrad von 0 % und die für den Umschulungsanspruch geforderte Mindesterwerbseinbusse
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2025, IV 200 2023 640 -19- von ca. 20 % wird nicht annähernd erreicht. Umstände, welche ein Abweichen von diesem Richtwert rechtfertigen würden (vgl. E. 2.3.1 hiervor), werden weder geltend gemacht noch sind solche aus den Akten ersichtlich. Es besteht somit kein Anspruch auf Umschulung. Daran vermag auch die vorübergehende vollständige Arbeitsunfähigkeit während der Re- konvaleszenz vom 5. September 2022 bis zum 2. Dezember 2022 nichts zu ändern (act. II 44 S. 3, vgl. hierzu Eingabe des Beschwerdeführers vom
14. Dezember 2023). Schliesslich ändert auch der per 1. Januar 2024 massgebende Pauschal- abzug von 10 % (Art. 26bis Abs. 3 Satz 1 IVV in der ab 1. Januar 2024 gülti- gen Fassung) nichts, zumal weiterhin eine Erwerbseinbusse von lediglich 10 % resultiert. 4.7 Mit Bezug auf den Anspruch auf Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) ist zu berücksichtigen, dass bei vollständiger Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit zusätzlich eine spezifische gesundheitliche Einschränkung erforderlich ist, die Fachwissen und Unterstützung der IV- Stelle bei der Stellensuche erfordert (vgl. E. 2.3.2 hiervor). Eine solche liegt mit Blick auf das Zumutbarkeitsprofil (act. II 44 S. 3) jedoch nicht vor. Mithin ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine angepasste Ar- beitsstelle auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ohne Vermittlung der IV- Stelle finden kann, weshalb kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung besteht. 4.8 Was den Anspruch auf Berufsberatung (Art. 15 IVG) betrifft, wur- den dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 25. Oktober 2022 Berufsbe- ratungsgespräche und -analysen zugesprochen (act. II 37). Ob diese tatsächlich durchgeführt worden sind, geht aus den Akten nicht hervor. Hingegen ergibt sich, dass Frühinterventionsmassnahmen in Form einer Eingliederungsberatung durchgeführt wurden (act. II 22, 23). Der Be- schwerdeführer teilte der Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang mit, dass er eine Ausbildung im Bereich des ... in Erwägung ziehe, da diese Tätigkeit wenig körperlich sei als diejenige des .... Er habe bereits eine Spontanbewerbung im Bereich der ... verschickt (act. II 23 S. 2). Mit Blick auf die Erwerbsbiografie des Beschwerdeführers ist aktenkundig, dass die- ser in der Vergangenheit einer Vielzahl an verschiedenen (z.T. kurzzeiti- gen) Tätigkeiten nachging (..., ...mitarbeiter ...- und ...arbeiten, ... resp. ...
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2025, IV 200 2023 640 -20- sowie ...- und ...mitarbeiter [act. II 14 S. 8 ff.]), die teilweise seinem aktuel- len Belastungsprofil entsprechen. Zahlreiche in Frage kommende Tätigkei- ten dürften dem Beschwerdeführer nicht vollkommen fremd sein. Somit ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer infolge seines Gesundheitsschadens unfähig sein soll, sich beruflich neu zu orientieren. Welche berufsberaterischen Hilfestellungen vorausgesetzt wären, um die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers zu gewährleisten, ist eben- falls nicht ersichtlich und wird im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht dargetan. Damit ist auch der Anspruch auf Berufsberatung zu verneinen. 4.9 Schliesslich besteht auch kein Anspruch auf Integrationsmass- nahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung nach Massgabe von Art. 14a IVG (vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. C Ziff. 2). Ein solcher setzt eine mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit nicht nur im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 Satz 1 ATSG), sondern auch in einem ande- ren Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 Satz 2 ATSG) voraus (BGE 137 V 1 E. 7.2.1 ff. S. 10 ff.), was vorliegend nicht gegeben ist. 5. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 10. August 2023 (act. II 60) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Be- schwerde abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2025, IV 200 2023 640 -21- lung aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG) und dem geleisteten Kostenvor- schuss zu entnehmen. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer kei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. De- zember 2023)
- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2025, IV 200 2023 640 -22- Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.