Einspracheentscheid vom 15. August 2023
Sachverhalt
A. Die 1955 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) ist bei der Atupri Gesundheitsversicherung (Atupri bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch krankenpflegeversichert (Akten der Atupri [act. II] 1). Die Atu- pri hat der Versicherten für zwei von ihr gegenüber dem Leistungserbringer bezahlte stationäre Rehabilitationsaufenthalte Spitalbeiträge für 9 bzw. 49 Tage (total 58 Tage) à Fr. 15.-- in Rechnung gestellt (act. II 2). Nachdem sie den Gesamtausstand von Fr. 870.-- mehrmals gemahnt und deshalb der Versicherten zusätzlich Mahn- und Bearbeitungsgebühren von je Fr. 50.-- auferlegt hatte (act. II 3 ff.), nahm sie intern eine Verrechnung mit zwei der Versicherten zustehenden Guthaben von Fr. 368.20 und Fr. 184.10, total Fr. 552.30, vor (act. II 6) und leitete für die Restforderung von Fr. 417.70 (Fr. 870.-- + Fr. 50.-- + Fr. 50.-- - Fr. 552.30) mit Zahlungs- befehl vom 11. April 2023 die Betreibung ein (Betreibung Nr. … des Betrei- bungsamtes …, Dienststelle …; act. II 8). Mit Verfügung vom 3. Juli 2023 (act. II 9) hob die Atupri den von B.________ gegen den Zahlungsbefehl erhobenen Rechtsvorschlag (act. II 8/2) auf, woran sie auf Einsprache hin (act. II 10) mit Entscheid vom 15. August 2023 (act. II 11) festhielt. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch B.________, mit auf den
7. September 2023 datierter und am 12. September 2023 der Post überge- bener Eingabe Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 13. September 2023 setzte der In- struktionsrichter dem Rechtsvertreter Frist bis 27. September 2023 zur Verbesserung der Beschwerde in Bezug auf das Vertretungsverhältnis, die Anträge und die Begründung sowie die Einreichung des vollständigen Ein- spracheentscheids, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten wer- den könne. Am 13. und 27. September 2023 reichte der Rechtsvertreter von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Vollmachten sowie eine in Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2023, KV/23/633, Seite 3 zug auf die Begründung und die Anträge leicht ergänzte Beschwerdeschrift ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 2. Oktober 2023 wies der Instruk- tionsrichter die Beschwerdeführerin auf die nach wie vor unterbliebene Ein- reichung des vollständigen (alle Seiten umfassenden) Einspracheent- scheids hin; hierzu setzte er unter Androhung einer Ordnungsbusse eine letzte nicht verlängerbare Frist bis 12. Oktober 2023 an. Die Beschwerde- führerin liess sich innert Frist nicht vernehmen, weshalb der Instruktions- richter ihr mit prozessleitender Verfügung vom 19. Oktober 2023 eine Ord- nungsbusse von Fr. 100.-- auferlegte und ersatzweise die Beschwerde- gegnerin um Einreichung des angefochtenen Einspracheentscheids in vollständiger Fassung ersuchte. In der Folge gingen am 25. Oktober und
2. November 2023 zwei Schreiben der Beschwerdeführerin und am 7. No- vember 2023 die Akten der Beschwerdegegnerin (samt Einspracheent- scheid) ein.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.1.2 Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachver- halts, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten (Art. 61 lit. b ATSG). Die Bestimmung, wonach die Beschwerde ein Rechtsbegeh- ren und eine kurze Begründung enthalten muss, soll dem Gericht hinrei- chende Klarheit darüber verschaffen, worum es beim Rechtsstreit geht. Nach der Praxis genügt es, wenn dies der Beschwerde insgesamt ent- nommen werden kann. Insbesondere muss zumindest aus der Beschwer- debegründung ersichtlich sein, was die Beschwerde führende Person ver- langt und auf welche Tatsachen sie sich beruft. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, aber sie muss sachbezogen sein. Die Behauptung allein, die Begründung der Vorinstanz sei zum grössten Teil unrichtig und ent- spreche nicht den Tatsachen, stellt keine rechtsgenügliche Begründung dar. Der blosse Hinweis auf frühere Rechtsschriften oder auf den angefoch- tenen Entscheid genügt ebenfalls nicht. Fehlt der Antrag oder die Begrün- dung überhaupt, so liegt keine rechtsgenügliche Beschwerde vor (BGE 123 V 335 E. 1a S. 336; ZAK 1988 S. 519 E. 1 und 2). Die Beschwerdeführerin nimmt in der Beschwerde und den weiteren Ein- gaben zwar in allgemeiner Weise Bezug auf den angefochtenen Einspra- cheentscheid der Beschwerdegegnerin, ohne sich aber sachbezogen mit dessen Begründung auseinanderzusetzen. Vielmehr macht sie undifferen- ziert und unsubstanziiert allgemeine Ausführungen zu Grundrechten und allfälligem strafrechtlichem Verhalten der Organe der Beschwerdegegnerin und weiterer Behörden. Ohne erkennbare Struktur werden über den Streit- gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids hinausgehend eine Wiedergutmachung und Genugtuung, ein IV-Kapital sowie die grundsätzli- che Kostenübernahme durch die Beschwerdegegnerin beantragt. Mit Blick auf die vorstehend dargelegte Rechtsprechung fehlt es somit an der Vor- aussetzung der sachbezogenen Begründung und eines entsprechenden Antrags. Das Gericht kann auf eine solche Beschwerde grundsätzlich nicht eintreten. Weil die Beschwerde ohnehin offensichtlich abzuweisen ist (vgl. E. 2 und 4 nachfolgend), braucht die Frage des Eintretens jedoch nicht abschliessend beurteilt zu werden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2023, KV/23/633, Seite 5
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 15. August 2023 (act. II 11). Streitig und zu prüfen ist die Kostenbeteiligung der Be- schwerdeführerin in Form von Spitalbeiträgen für stationäre Rehabilitati- onsaufenthalte im Umfang von Fr. 870.-- bzw. nach interner Verrechnung von noch Fr. 317.70 sowie Mahn- und Bearbeitungsgebühren in der Höhe von total Fr. 100.--. Weiter zu beurteilen sind die Voraussetzungen für die Aufhebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. … des Betrei- bungsamtes …, Dienststelle ….
E. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20‘000.-- (vgl. E. 1.2 hiervor), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]).
E. 1.5 Infolge offensichtlicher Unbegründetheit der Beschwerde kann auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 und 2 VRPG). 2. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihren Vorhalten ("mangels Rechtsmit- telbelehrung" und "dass sämtliche Post an den Rechtsanwalt Vertretung geht, man sieht das dies nicht getan wurde" bzw. "nicht einmal die Anschrift als Ihr Rechtsanwalt - Vertretung von meiner Klientin") sich allenfalls auf einen Eröffnungsmangel des angefochtenen Einspracheentscheids (act. II 11) bzw. der diesem zugrundeliegenden Verfügung vom 2. Juli 2023 (act. II 9) berufen möchte, kann ihr nicht gefolgt werden. 2.1 Wird einer versicherten Person eine Verfügung direkt und nicht ih- rem Rechtsvertreter eröffnet, darf ihr daraus kein Nachteil erwachsen (vgl. Art. 37 Abs. 3 und Art. 49 Abs. 3 letzter Satz ATSG). Nach der Rechtspre- chung führt dieser Mangel nicht schlechthin zur Nichtigkeit des Verwal-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2023, KV/23/633, Seite 6 tungsakts mit der Folge, dass die Beschwerdefrist von 30 Tagen nach Art. 60 Abs. 1 ATSG nicht zu laufen beginnen könnte. Vielmehr kann die fehlerhaft eröffnete Verfügung rechtsbeständig werden, wenn sie nicht in- nert vernünftiger Frist seit Kenntnis ihres Inhalts in Frage gestellt wird (SVR 2021 IV Nr. 39 S. 118 E. 2.3). 2.2 Zunächst ist festzuhalten, dass vorliegend sowohl die Verfügung vom 3. Juli 2023 (act. II 9) als auch der Einspracheentscheid vom 15. Au- gust 2023 (act. II 11) mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen waren. Zu- dem ist eine formell korrekte Anzeige eines Vertretungsverhältnisses nicht aktenkundig und auch im vorliegenden Verfahren nicht belegt worden. So- dann war der Beschwerdeführerin trotz direkter Zustellung bei angeblicher Vertretung eine zeitgerechte Beschwerdeführung möglich. Folglich ist ihr so oder anders kein Rechtsnachteil erwachsen und sowohl ein Fehlverhalten der Beschwerdegegnerin als insbesondere auch eine Nichtigkeit der er- wähnten Rechtsakte ohne weiteres zu verneinen. 3. 3.1 Gemäss Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) beteiligen sich die Versi- cherten an den Kosten der für sie erbrachten Leistungen. Neben Franchise und Selbstbehalt (Art. 64 Abs. 2 KVG) leisten die Versicherten einen nach der finanziellen Belastung der Familie abgestuften Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital; der Bundesrat setzt den Beitrag fest (Art. 64 Abs. 5 KVG). Gemäss Art. 104 Abs. 1 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) beträgt der tägliche Bei- trag Fr. 15.--. 3.2 Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteili- gungen nicht, so hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftli- chen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Versicherer muss die Zahlungsauf- forderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit zustellen. Er muss sie getrennt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2023, KV/23/633, Seite 7 von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen (Art. 105b Abs. 1 KVV). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prä- mien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 Satz 1 KVG). Mehrere Forderungen können nur dann in einer einzigen Be- treibung geltend gemacht werden, wenn genau dieselbe Person Gläubige- rin der Forderungen ist bzw. genau dieselben Personen Gläubiger der For- derungen sind (BGE 143 III 221). Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestim- mungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechen- de Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV; vgl. BGE 125 V 276). Die Höhe der im Zahlungsverzug einer obligatorisch versicherten Person zu erhebenden Kosten steht im Ermessen der Krankenversicherung, soweit sie sich an das Äquivalenzprinzip hält. Das Äquivalenzprinzip verlangt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum fragli- chen Ausstand stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (SVR 2016 KV Nr. 12 S. 66 E. 4.1). 3.3 Nach der Rechtsprechung sind die Versicherer befugt, den gegen eine (noch nicht rechtskräftig festgesetzte) Prämienforderung oder Kosten- beteiligung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung er- hobenen Rechtsvorschlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mittels Verfügung oder Einspracheentscheid aufzuheben (vgl. Art. 79 des Bundes- gesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Dabei muss ausdrücklich auf die Betreibung Bezug genommen und der Rechtsvorschlag als aufgehoben erklärt werden. Die Verwaltungs- behörde fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz. Gleiches gilt im Be- schwerdefall für die Gerichte (BGE 121 V 109 E. 2 S. 110, 119 V 329 E. 2b S. 331; SVR 2010 KV Nr. 6 S. 28 E. 2.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2023, KV/23/633, Seite 8 4. 4.1 Aufgrund der Akten steht fest, dass die Beschwerdeführerin im hier relevanten Zeitraum bei der Beschwerdegegnerin krankenpflegeversichert war und die zur Diskussion stehende Kostenbeteiligung in Form von Spital- beiträgen von (noch) Fr. 317.70 nicht beglichen hat. Dass die Berechnung fehlerhaft wäre, wurde von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht und es bestehen auch keine Anzeichen hierfür. 4.2 Aufgrund der Akten ist sodann weiter erstellt, dass die Beschwerde- gegnerin das gesetzlich vorgeschriebene Mahn- und Vollstreckungsverfah- ren (vgl. E. 3.2 hiervor) korrekt durchführte. Die Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 21. Dezember 2022 und 18. Januar 2023 gemahnt (act. II 3 f.) sowie mit Schreiben vom 8. Februar 2023 vor Einleitung der Betrei- bung erneut zur Zahlung aufgefordert (act. II 5). Dabei wurde der Be- schwerdeführerin eine 30-tägige Nachfrist eingeräumt und sie wurde auf die Folgen des Zahlungsverzuges hingewiesen (vgl. E. 3.2 hiervor). 4.3 Die Beschwerdegegnerin ist bei Zahlungsverzug befugt, den säumi- gen Versicherten Mahn- und Bearbeitungskosten aufzuerlegen (vgl. E. 3.2 hiervor). Ziff. 7.3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB KVG; abrufbar unter <www.atupri.ch>Kundenservice>Dokumente>AVB) sieht vor, dass die durch die Rückstände in der Prämienzahlung und den Kos- tenbeteiligungen verursachten Kosten wie Mahnspesen, Inkasso- und wei- tere Bearbeitungsgebühren zulasten der versicherten Person gehen. Da die gemahnte und sich deshalb in Verzug befindliche Beschwerdeführerin die Mahn- und Bearbeitungskosten verursachte und der zusätzliche Auf- wand der Beschwerdegegnerin nicht entstanden wäre, wenn diese die Kos- tenbeteiligung (Spitalbeiträge) rechtzeitig bezahlt hätte, ist die Erhebung der angemessen erscheinenden Mahn- und Bearbeitungskosten von total Fr. 100.-- (zum Äquivalenzprinzip vgl. E. 3.2 hiervor) nicht zu beanstanden. 4.4 Der Vollständigkeit halber zu erwähnen bleibt, dass die Betrei- bungskosten von Gesetzes wegen geschuldet sind (Art. 68 SchKG) und vom Schuldner bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zum dem Gläubiger zugesprochenen Betrag zu bezahlen sind. Es ist nicht Sache des Kranken- versicherers diese Kosten zu verfügen. Sie bilden nicht Gegenstand des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2023, KV/23/633, Seite 9 Rechtsöffnungsverfahrens und es braucht dafür keine Rechtsöffnung erteilt zu werden (SVR 2019 BVG Nr. 34 S. 133 E. 3.1.2, 2006 KV Nr. 1 S. 2 E. 4.1; RKUV 2004 S. 465 E. 5.3.2). 5. Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid vom 15. August 2023 (act. II 11) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. In der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes …, Dienststelle … (act. II 8), bleibt der Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 317.70 zuzüglich Mahn- und Bearbeitungskosten von total Fr. 100.-- aufgehoben und der Be- schwerdegegnerin ist in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 6.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind in Verfahren wie dem vor- liegenden grundsätzlich keine Verfahrenskosten zu erheben. Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchge- bühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden (vgl. BGE 124 V 285 E. 4b S. 288, 112 V 333 E. 5a S. 334; SVR 2007 IV Nr. 19 S. 69 E. 2.2).
E. 6.1.1 Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung kann vorliegen, wenn die Partei ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrich- tig ist. Mutwillige Prozessführung kann auch etwa angenommen werden, wenn eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (z.B. Mit- wirkungs-, Unterlassungspflicht) verletzt oder wenn sie noch vor der Re- kursbehörde an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält (BGE 124 V 285 E. 4b S. 288, 112 V 333 E. 5a S. 334; SVR 2007 IV Nr. 19 S. 69 E. 2.2). Aussichtslosigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen. Vielmehr bedarf es zusätz-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2023, KV/23/633, Seite 10 lich des subjektiven – tadelnswerten – Elements, dass die Partei die Aus- sichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne weiteres erkennen konnte, den Prozess aber trotzdem führt (BGE 128 V 323 E. 1b S. 324; SVR 2021 AHV Nr. 17 S. 56 E. 4.2).
E. 6.1.2 Der fachkundig auftretende Vertreter (vgl. den diesem bekannten Entscheid des Bundesgerichts vom 7. März 2023, 9C_131/2023, E. 3) hat selbst auf instruktionsrichterliche Aufforderung hin (vgl. prozessleitende Verfügung vom 13. September 2023) weder in den Anträgen noch in der Begründung Bezug zum angefochtenen Einspracheentscheid genommen (vgl. E. 1.1.2 hiervor). Mithin fehlt es der Beschwerde offensichtlich an sachbezogenen Argumenten und es scheint dem Vertreter einzig darum zu gehen, einen ihm als willkürlich erscheinenden Standpunkt der Beschwerdegegnerin bzw. anderer Versicherungsträger durch das Gericht beurteilen zu lassen, ohne jedoch auch nur ansatzweise Gründe dafür zu benennen, dass und weshalb das konkrete Vorgehen der Beschwerdegegnerin unzutreffend hätte sein sollen. Damit ist eine mutwillige Prozessführung – auch mit Blick auf frühere, in gleicher Konstellation ergangenen Urteile des angerufenen Gerichts (vgl. z.B. VGE KV/2023/136 und VGE KV 2022/232 [bzw. Entscheid des Bundesgerichts vom 8. August 2022, 9C_337/2022]) – zu bejahen. Den dadurch beim Ge- richt verursachten unnötigen Aufwand hat die Beschwerdeführerin, welche sich das Verhalten ihres Rechtsvertreters anrechnen lassen muss, zu tra- gen. Entsprechend sind ihr wegen mutwilliger Prozessführung Verfahrens- kosten von Fr. 500.-- aufzuerlegen.
E. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2023, KV/23/633, Seite 11 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes …, Dienststelle …, erhobene Rechtsvorschlag bleibt im Umfang von Fr. 317.70 zuzüglich Mahn- und Bearbeitungskosten von total Fr. 100.-- aufgehoben und der Beschwerdegegnerin wird in diesem Umfang die definitive Rechtsöff- nung erteilt. 3. Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten von Fr. 500.-- zur Bezahlung auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin (samt Kopie des Aktenü- bermittlungsschreibens der Beschwerdegegnerin vom 6. November 2023)
- Atupri Gesundheitsversicherung (samt Kopien der Eingaben der Be- schwerdeführerin)
- Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2023, KV/23/633, Seite 12 fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2023, KV/23/633, Seite 4 gegeben (Art. 58 ATSG) und die Bestimmung über die Frist (Art. 60 ATSG) ist eingehalten.
Dispositiv
- 1.1 1.1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2023, KV/23/633, Seite 4 gegeben (Art. 58 ATSG) und die Bestimmung über die Frist (Art. 60 ATSG) ist eingehalten. 1.1.2 Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachver- halts, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten (Art. 61 lit. b ATSG). Die Bestimmung, wonach die Beschwerde ein Rechtsbegeh- ren und eine kurze Begründung enthalten muss, soll dem Gericht hinrei- chende Klarheit darüber verschaffen, worum es beim Rechtsstreit geht. Nach der Praxis genügt es, wenn dies der Beschwerde insgesamt ent- nommen werden kann. Insbesondere muss zumindest aus der Beschwer- debegründung ersichtlich sein, was die Beschwerde führende Person ver- langt und auf welche Tatsachen sie sich beruft. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, aber sie muss sachbezogen sein. Die Behauptung allein, die Begründung der Vorinstanz sei zum grössten Teil unrichtig und ent- spreche nicht den Tatsachen, stellt keine rechtsgenügliche Begründung dar. Der blosse Hinweis auf frühere Rechtsschriften oder auf den angefoch- tenen Entscheid genügt ebenfalls nicht. Fehlt der Antrag oder die Begrün- dung überhaupt, so liegt keine rechtsgenügliche Beschwerde vor (BGE 123 V 335 E. 1a S. 336; ZAK 1988 S. 519 E. 1 und 2). Die Beschwerdeführerin nimmt in der Beschwerde und den weiteren Ein- gaben zwar in allgemeiner Weise Bezug auf den angefochtenen Einspra- cheentscheid der Beschwerdegegnerin, ohne sich aber sachbezogen mit dessen Begründung auseinanderzusetzen. Vielmehr macht sie undifferen- ziert und unsubstanziiert allgemeine Ausführungen zu Grundrechten und allfälligem strafrechtlichem Verhalten der Organe der Beschwerdegegnerin und weiterer Behörden. Ohne erkennbare Struktur werden über den Streit- gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids hinausgehend eine Wiedergutmachung und Genugtuung, ein IV-Kapital sowie die grundsätzli- che Kostenübernahme durch die Beschwerdegegnerin beantragt. Mit Blick auf die vorstehend dargelegte Rechtsprechung fehlt es somit an der Vor- aussetzung der sachbezogenen Begründung und eines entsprechenden Antrags. Das Gericht kann auf eine solche Beschwerde grundsätzlich nicht eintreten. Weil die Beschwerde ohnehin offensichtlich abzuweisen ist (vgl. E. 2 und 4 nachfolgend), braucht die Frage des Eintretens jedoch nicht abschliessend beurteilt zu werden. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2023, KV/23/633, Seite 5 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 15. August 2023 (act. II 11). Streitig und zu prüfen ist die Kostenbeteiligung der Be- schwerdeführerin in Form von Spitalbeiträgen für stationäre Rehabilitati- onsaufenthalte im Umfang von Fr. 870.-- bzw. nach interner Verrechnung von noch Fr. 317.70 sowie Mahn- und Bearbeitungsgebühren in der Höhe von total Fr. 100.--. Weiter zu beurteilen sind die Voraussetzungen für die Aufhebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. … des Betrei- bungsamtes …, Dienststelle …. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20‘000.-- (vgl. E. 1.2 hiervor), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). 1.5 Infolge offensichtlicher Unbegründetheit der Beschwerde kann auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 und 2 VRPG).
- Soweit die Beschwerdeführerin mit ihren Vorhalten ("mangels Rechtsmit- telbelehrung" und "dass sämtliche Post an den Rechtsanwalt Vertretung geht, man sieht das dies nicht getan wurde" bzw. "nicht einmal die Anschrift als Ihr Rechtsanwalt - Vertretung von meiner Klientin") sich allenfalls auf einen Eröffnungsmangel des angefochtenen Einspracheentscheids (act. II 11) bzw. der diesem zugrundeliegenden Verfügung vom 2. Juli 2023 (act. II 9) berufen möchte, kann ihr nicht gefolgt werden. 2.1 Wird einer versicherten Person eine Verfügung direkt und nicht ih- rem Rechtsvertreter eröffnet, darf ihr daraus kein Nachteil erwachsen (vgl. Art. 37 Abs. 3 und Art. 49 Abs. 3 letzter Satz ATSG). Nach der Rechtspre- chung führt dieser Mangel nicht schlechthin zur Nichtigkeit des Verwal- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2023, KV/23/633, Seite 6 tungsakts mit der Folge, dass die Beschwerdefrist von 30 Tagen nach Art. 60 Abs. 1 ATSG nicht zu laufen beginnen könnte. Vielmehr kann die fehlerhaft eröffnete Verfügung rechtsbeständig werden, wenn sie nicht in- nert vernünftiger Frist seit Kenntnis ihres Inhalts in Frage gestellt wird (SVR 2021 IV Nr. 39 S. 118 E. 2.3). 2.2 Zunächst ist festzuhalten, dass vorliegend sowohl die Verfügung vom 3. Juli 2023 (act. II 9) als auch der Einspracheentscheid vom 15. Au- gust 2023 (act. II 11) mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen waren. Zu- dem ist eine formell korrekte Anzeige eines Vertretungsverhältnisses nicht aktenkundig und auch im vorliegenden Verfahren nicht belegt worden. So- dann war der Beschwerdeführerin trotz direkter Zustellung bei angeblicher Vertretung eine zeitgerechte Beschwerdeführung möglich. Folglich ist ihr so oder anders kein Rechtsnachteil erwachsen und sowohl ein Fehlverhalten der Beschwerdegegnerin als insbesondere auch eine Nichtigkeit der er- wähnten Rechtsakte ohne weiteres zu verneinen.
- 3.1 Gemäss Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) beteiligen sich die Versi- cherten an den Kosten der für sie erbrachten Leistungen. Neben Franchise und Selbstbehalt (Art. 64 Abs. 2 KVG) leisten die Versicherten einen nach der finanziellen Belastung der Familie abgestuften Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital; der Bundesrat setzt den Beitrag fest (Art. 64 Abs. 5 KVG). Gemäss Art. 104 Abs. 1 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) beträgt der tägliche Bei- trag Fr. 15.--. 3.2 Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteili- gungen nicht, so hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftli- chen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Versicherer muss die Zahlungsauf- forderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit zustellen. Er muss sie getrennt Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2023, KV/23/633, Seite 7 von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen (Art. 105b Abs. 1 KVV). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prä- mien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 Satz 1 KVG). Mehrere Forderungen können nur dann in einer einzigen Be- treibung geltend gemacht werden, wenn genau dieselbe Person Gläubige- rin der Forderungen ist bzw. genau dieselben Personen Gläubiger der For- derungen sind (BGE 143 III 221). Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestim- mungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechen- de Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV; vgl. BGE 125 V 276). Die Höhe der im Zahlungsverzug einer obligatorisch versicherten Person zu erhebenden Kosten steht im Ermessen der Krankenversicherung, soweit sie sich an das Äquivalenzprinzip hält. Das Äquivalenzprinzip verlangt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum fragli- chen Ausstand stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (SVR 2016 KV Nr. 12 S. 66 E. 4.1). 3.3 Nach der Rechtsprechung sind die Versicherer befugt, den gegen eine (noch nicht rechtskräftig festgesetzte) Prämienforderung oder Kosten- beteiligung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung er- hobenen Rechtsvorschlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mittels Verfügung oder Einspracheentscheid aufzuheben (vgl. Art. 79 des Bundes- gesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Dabei muss ausdrücklich auf die Betreibung Bezug genommen und der Rechtsvorschlag als aufgehoben erklärt werden. Die Verwaltungs- behörde fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz. Gleiches gilt im Be- schwerdefall für die Gerichte (BGE 121 V 109 E. 2 S. 110, 119 V 329 E. 2b S. 331; SVR 2010 KV Nr. 6 S. 28 E. 2.1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2023, KV/23/633, Seite 8
- 4.1 Aufgrund der Akten steht fest, dass die Beschwerdeführerin im hier relevanten Zeitraum bei der Beschwerdegegnerin krankenpflegeversichert war und die zur Diskussion stehende Kostenbeteiligung in Form von Spital- beiträgen von (noch) Fr. 317.70 nicht beglichen hat. Dass die Berechnung fehlerhaft wäre, wurde von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht und es bestehen auch keine Anzeichen hierfür. 4.2 Aufgrund der Akten ist sodann weiter erstellt, dass die Beschwerde- gegnerin das gesetzlich vorgeschriebene Mahn- und Vollstreckungsverfah- ren (vgl. E. 3.2 hiervor) korrekt durchführte. Die Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 21. Dezember 2022 und 18. Januar 2023 gemahnt (act. II 3 f.) sowie mit Schreiben vom 8. Februar 2023 vor Einleitung der Betrei- bung erneut zur Zahlung aufgefordert (act. II 5). Dabei wurde der Be- schwerdeführerin eine 30-tägige Nachfrist eingeräumt und sie wurde auf die Folgen des Zahlungsverzuges hingewiesen (vgl. E. 3.2 hiervor). 4.3 Die Beschwerdegegnerin ist bei Zahlungsverzug befugt, den säumi- gen Versicherten Mahn- und Bearbeitungskosten aufzuerlegen (vgl. E. 3.2 hiervor). Ziff. 7.3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB KVG; abrufbar unter <www.atupri.ch>Kundenservice>Dokumente>AVB) sieht vor, dass die durch die Rückstände in der Prämienzahlung und den Kos- tenbeteiligungen verursachten Kosten wie Mahnspesen, Inkasso- und wei- tere Bearbeitungsgebühren zulasten der versicherten Person gehen. Da die gemahnte und sich deshalb in Verzug befindliche Beschwerdeführerin die Mahn- und Bearbeitungskosten verursachte und der zusätzliche Auf- wand der Beschwerdegegnerin nicht entstanden wäre, wenn diese die Kos- tenbeteiligung (Spitalbeiträge) rechtzeitig bezahlt hätte, ist die Erhebung der angemessen erscheinenden Mahn- und Bearbeitungskosten von total Fr. 100.-- (zum Äquivalenzprinzip vgl. E. 3.2 hiervor) nicht zu beanstanden. 4.4 Der Vollständigkeit halber zu erwähnen bleibt, dass die Betrei- bungskosten von Gesetzes wegen geschuldet sind (Art. 68 SchKG) und vom Schuldner bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zum dem Gläubiger zugesprochenen Betrag zu bezahlen sind. Es ist nicht Sache des Kranken- versicherers diese Kosten zu verfügen. Sie bilden nicht Gegenstand des Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2023, KV/23/633, Seite 9 Rechtsöffnungsverfahrens und es braucht dafür keine Rechtsöffnung erteilt zu werden (SVR 2019 BVG Nr. 34 S. 133 E. 3.1.2, 2006 KV Nr. 1 S. 2 E. 4.1; RKUV 2004 S. 465 E. 5.3.2).
- Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid vom 15. August 2023 (act. II 11) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. In der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes …, Dienststelle … (act. II 8), bleibt der Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 317.70 zuzüglich Mahn- und Bearbeitungskosten von total Fr. 100.-- aufgehoben und der Be- schwerdegegnerin ist in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
- 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind in Verfahren wie dem vor- liegenden grundsätzlich keine Verfahrenskosten zu erheben. Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchge- bühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden (vgl. BGE 124 V 285 E. 4b S. 288, 112 V 333 E. 5a S. 334; SVR 2007 IV Nr. 19 S. 69 E. 2.2). 6.1.1 Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung kann vorliegen, wenn die Partei ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrich- tig ist. Mutwillige Prozessführung kann auch etwa angenommen werden, wenn eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (z.B. Mit- wirkungs-, Unterlassungspflicht) verletzt oder wenn sie noch vor der Re- kursbehörde an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält (BGE 124 V 285 E. 4b S. 288, 112 V 333 E. 5a S. 334; SVR 2007 IV Nr. 19 S. 69 E. 2.2). Aussichtslosigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen. Vielmehr bedarf es zusätz- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2023, KV/23/633, Seite 10 lich des subjektiven – tadelnswerten – Elements, dass die Partei die Aus- sichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne weiteres erkennen konnte, den Prozess aber trotzdem führt (BGE 128 V 323 E. 1b S. 324; SVR 2021 AHV Nr. 17 S. 56 E. 4.2). 6.1.2 Der fachkundig auftretende Vertreter (vgl. den diesem bekannten Entscheid des Bundesgerichts vom 7. März 2023, 9C_131/2023, E. 3) hat selbst auf instruktionsrichterliche Aufforderung hin (vgl. prozessleitende Verfügung vom 13. September 2023) weder in den Anträgen noch in der Begründung Bezug zum angefochtenen Einspracheentscheid genommen (vgl. E. 1.1.2 hiervor). Mithin fehlt es der Beschwerde offensichtlich an sachbezogenen Argumenten und es scheint dem Vertreter einzig darum zu gehen, einen ihm als willkürlich erscheinenden Standpunkt der Beschwerdegegnerin bzw. anderer Versicherungsträger durch das Gericht beurteilen zu lassen, ohne jedoch auch nur ansatzweise Gründe dafür zu benennen, dass und weshalb das konkrete Vorgehen der Beschwerdegegnerin unzutreffend hätte sein sollen. Damit ist eine mutwillige Prozessführung – auch mit Blick auf frühere, in gleicher Konstellation ergangenen Urteile des angerufenen Gerichts (vgl. z.B. VGE KV/2023/136 und VGE KV 2022/232 [bzw. Entscheid des Bundesgerichts vom 8. August 2022, 9C_337/2022]) – zu bejahen. Den dadurch beim Ge- richt verursachten unnötigen Aufwand hat die Beschwerdeführerin, welche sich das Verhalten ihres Rechtsvertreters anrechnen lassen muss, zu tra- gen. Entsprechend sind ihr wegen mutwilliger Prozessführung Verfahrens- kosten von Fr. 500.-- aufzuerlegen. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2023, KV/23/633, Seite 11
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
- Der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes …, Dienststelle …, erhobene Rechtsvorschlag bleibt im Umfang von Fr. 317.70 zuzüglich Mahn- und Bearbeitungskosten von total Fr. 100.-- aufgehoben und der Beschwerdegegnerin wird in diesem Umfang die definitive Rechtsöff- nung erteilt.
- Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten von Fr. 500.-- zur Bezahlung auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin (samt Kopie des Aktenü- bermittlungsschreibens der Beschwerdegegnerin vom 6. November 2023) - Atupri Gesundheitsversicherung (samt Kopien der Eingaben der Be- schwerdeführerin) - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2023, KV/23/633, Seite 12 fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 23 633 KV SCI/ZID/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 28. November 2023 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen Atupri Gesundheitsversicherung Direktion, Zieglerstrasse 29, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 15. August 2023
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2023, KV/23/633, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1955 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) ist bei der Atupri Gesundheitsversicherung (Atupri bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch krankenpflegeversichert (Akten der Atupri [act. II] 1). Die Atu- pri hat der Versicherten für zwei von ihr gegenüber dem Leistungserbringer bezahlte stationäre Rehabilitationsaufenthalte Spitalbeiträge für 9 bzw. 49 Tage (total 58 Tage) à Fr. 15.-- in Rechnung gestellt (act. II 2). Nachdem sie den Gesamtausstand von Fr. 870.-- mehrmals gemahnt und deshalb der Versicherten zusätzlich Mahn- und Bearbeitungsgebühren von je Fr. 50.-- auferlegt hatte (act. II 3 ff.), nahm sie intern eine Verrechnung mit zwei der Versicherten zustehenden Guthaben von Fr. 368.20 und Fr. 184.10, total Fr. 552.30, vor (act. II 6) und leitete für die Restforderung von Fr. 417.70 (Fr. 870.-- + Fr. 50.-- + Fr. 50.-- - Fr. 552.30) mit Zahlungs- befehl vom 11. April 2023 die Betreibung ein (Betreibung Nr. … des Betrei- bungsamtes …, Dienststelle …; act. II 8). Mit Verfügung vom 3. Juli 2023 (act. II 9) hob die Atupri den von B.________ gegen den Zahlungsbefehl erhobenen Rechtsvorschlag (act. II 8/2) auf, woran sie auf Einsprache hin (act. II 10) mit Entscheid vom 15. August 2023 (act. II 11) festhielt. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch B.________, mit auf den
7. September 2023 datierter und am 12. September 2023 der Post überge- bener Eingabe Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 13. September 2023 setzte der In- struktionsrichter dem Rechtsvertreter Frist bis 27. September 2023 zur Verbesserung der Beschwerde in Bezug auf das Vertretungsverhältnis, die Anträge und die Begründung sowie die Einreichung des vollständigen Ein- spracheentscheids, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten wer- den könne. Am 13. und 27. September 2023 reichte der Rechtsvertreter von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Vollmachten sowie eine in Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2023, KV/23/633, Seite 3 zug auf die Begründung und die Anträge leicht ergänzte Beschwerdeschrift ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 2. Oktober 2023 wies der Instruk- tionsrichter die Beschwerdeführerin auf die nach wie vor unterbliebene Ein- reichung des vollständigen (alle Seiten umfassenden) Einspracheent- scheids hin; hierzu setzte er unter Androhung einer Ordnungsbusse eine letzte nicht verlängerbare Frist bis 12. Oktober 2023 an. Die Beschwerde- führerin liess sich innert Frist nicht vernehmen, weshalb der Instruktions- richter ihr mit prozessleitender Verfügung vom 19. Oktober 2023 eine Ord- nungsbusse von Fr. 100.-- auferlegte und ersatzweise die Beschwerde- gegnerin um Einreichung des angefochtenen Einspracheentscheids in vollständiger Fassung ersuchte. In der Folge gingen am 25. Oktober und
2. November 2023 zwei Schreiben der Beschwerdeführerin und am 7. No- vember 2023 die Akten der Beschwerdegegnerin (samt Einspracheent- scheid) ein. Erwägungen: 1. 1.1 1.1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2023, KV/23/633, Seite 4 gegeben (Art. 58 ATSG) und die Bestimmung über die Frist (Art. 60 ATSG) ist eingehalten. 1.1.2 Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachver- halts, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten (Art. 61 lit. b ATSG). Die Bestimmung, wonach die Beschwerde ein Rechtsbegeh- ren und eine kurze Begründung enthalten muss, soll dem Gericht hinrei- chende Klarheit darüber verschaffen, worum es beim Rechtsstreit geht. Nach der Praxis genügt es, wenn dies der Beschwerde insgesamt ent- nommen werden kann. Insbesondere muss zumindest aus der Beschwer- debegründung ersichtlich sein, was die Beschwerde führende Person ver- langt und auf welche Tatsachen sie sich beruft. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, aber sie muss sachbezogen sein. Die Behauptung allein, die Begründung der Vorinstanz sei zum grössten Teil unrichtig und ent- spreche nicht den Tatsachen, stellt keine rechtsgenügliche Begründung dar. Der blosse Hinweis auf frühere Rechtsschriften oder auf den angefoch- tenen Entscheid genügt ebenfalls nicht. Fehlt der Antrag oder die Begrün- dung überhaupt, so liegt keine rechtsgenügliche Beschwerde vor (BGE 123 V 335 E. 1a S. 336; ZAK 1988 S. 519 E. 1 und 2). Die Beschwerdeführerin nimmt in der Beschwerde und den weiteren Ein- gaben zwar in allgemeiner Weise Bezug auf den angefochtenen Einspra- cheentscheid der Beschwerdegegnerin, ohne sich aber sachbezogen mit dessen Begründung auseinanderzusetzen. Vielmehr macht sie undifferen- ziert und unsubstanziiert allgemeine Ausführungen zu Grundrechten und allfälligem strafrechtlichem Verhalten der Organe der Beschwerdegegnerin und weiterer Behörden. Ohne erkennbare Struktur werden über den Streit- gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids hinausgehend eine Wiedergutmachung und Genugtuung, ein IV-Kapital sowie die grundsätzli- che Kostenübernahme durch die Beschwerdegegnerin beantragt. Mit Blick auf die vorstehend dargelegte Rechtsprechung fehlt es somit an der Vor- aussetzung der sachbezogenen Begründung und eines entsprechenden Antrags. Das Gericht kann auf eine solche Beschwerde grundsätzlich nicht eintreten. Weil die Beschwerde ohnehin offensichtlich abzuweisen ist (vgl. E. 2 und 4 nachfolgend), braucht die Frage des Eintretens jedoch nicht abschliessend beurteilt zu werden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2023, KV/23/633, Seite 5 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 15. August 2023 (act. II 11). Streitig und zu prüfen ist die Kostenbeteiligung der Be- schwerdeführerin in Form von Spitalbeiträgen für stationäre Rehabilitati- onsaufenthalte im Umfang von Fr. 870.-- bzw. nach interner Verrechnung von noch Fr. 317.70 sowie Mahn- und Bearbeitungsgebühren in der Höhe von total Fr. 100.--. Weiter zu beurteilen sind die Voraussetzungen für die Aufhebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. … des Betrei- bungsamtes …, Dienststelle …. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20‘000.-- (vgl. E. 1.2 hiervor), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). 1.5 Infolge offensichtlicher Unbegründetheit der Beschwerde kann auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 und 2 VRPG). 2. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihren Vorhalten ("mangels Rechtsmit- telbelehrung" und "dass sämtliche Post an den Rechtsanwalt Vertretung geht, man sieht das dies nicht getan wurde" bzw. "nicht einmal die Anschrift als Ihr Rechtsanwalt - Vertretung von meiner Klientin") sich allenfalls auf einen Eröffnungsmangel des angefochtenen Einspracheentscheids (act. II 11) bzw. der diesem zugrundeliegenden Verfügung vom 2. Juli 2023 (act. II 9) berufen möchte, kann ihr nicht gefolgt werden. 2.1 Wird einer versicherten Person eine Verfügung direkt und nicht ih- rem Rechtsvertreter eröffnet, darf ihr daraus kein Nachteil erwachsen (vgl. Art. 37 Abs. 3 und Art. 49 Abs. 3 letzter Satz ATSG). Nach der Rechtspre- chung führt dieser Mangel nicht schlechthin zur Nichtigkeit des Verwal-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2023, KV/23/633, Seite 6 tungsakts mit der Folge, dass die Beschwerdefrist von 30 Tagen nach Art. 60 Abs. 1 ATSG nicht zu laufen beginnen könnte. Vielmehr kann die fehlerhaft eröffnete Verfügung rechtsbeständig werden, wenn sie nicht in- nert vernünftiger Frist seit Kenntnis ihres Inhalts in Frage gestellt wird (SVR 2021 IV Nr. 39 S. 118 E. 2.3). 2.2 Zunächst ist festzuhalten, dass vorliegend sowohl die Verfügung vom 3. Juli 2023 (act. II 9) als auch der Einspracheentscheid vom 15. Au- gust 2023 (act. II 11) mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen waren. Zu- dem ist eine formell korrekte Anzeige eines Vertretungsverhältnisses nicht aktenkundig und auch im vorliegenden Verfahren nicht belegt worden. So- dann war der Beschwerdeführerin trotz direkter Zustellung bei angeblicher Vertretung eine zeitgerechte Beschwerdeführung möglich. Folglich ist ihr so oder anders kein Rechtsnachteil erwachsen und sowohl ein Fehlverhalten der Beschwerdegegnerin als insbesondere auch eine Nichtigkeit der er- wähnten Rechtsakte ohne weiteres zu verneinen. 3. 3.1 Gemäss Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) beteiligen sich die Versi- cherten an den Kosten der für sie erbrachten Leistungen. Neben Franchise und Selbstbehalt (Art. 64 Abs. 2 KVG) leisten die Versicherten einen nach der finanziellen Belastung der Familie abgestuften Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital; der Bundesrat setzt den Beitrag fest (Art. 64 Abs. 5 KVG). Gemäss Art. 104 Abs. 1 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) beträgt der tägliche Bei- trag Fr. 15.--. 3.2 Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteili- gungen nicht, so hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftli- chen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Versicherer muss die Zahlungsauf- forderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit zustellen. Er muss sie getrennt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2023, KV/23/633, Seite 7 von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen (Art. 105b Abs. 1 KVV). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prä- mien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 Satz 1 KVG). Mehrere Forderungen können nur dann in einer einzigen Be- treibung geltend gemacht werden, wenn genau dieselbe Person Gläubige- rin der Forderungen ist bzw. genau dieselben Personen Gläubiger der For- derungen sind (BGE 143 III 221). Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestim- mungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechen- de Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV; vgl. BGE 125 V 276). Die Höhe der im Zahlungsverzug einer obligatorisch versicherten Person zu erhebenden Kosten steht im Ermessen der Krankenversicherung, soweit sie sich an das Äquivalenzprinzip hält. Das Äquivalenzprinzip verlangt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum fragli- chen Ausstand stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (SVR 2016 KV Nr. 12 S. 66 E. 4.1). 3.3 Nach der Rechtsprechung sind die Versicherer befugt, den gegen eine (noch nicht rechtskräftig festgesetzte) Prämienforderung oder Kosten- beteiligung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung er- hobenen Rechtsvorschlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mittels Verfügung oder Einspracheentscheid aufzuheben (vgl. Art. 79 des Bundes- gesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Dabei muss ausdrücklich auf die Betreibung Bezug genommen und der Rechtsvorschlag als aufgehoben erklärt werden. Die Verwaltungs- behörde fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz. Gleiches gilt im Be- schwerdefall für die Gerichte (BGE 121 V 109 E. 2 S. 110, 119 V 329 E. 2b S. 331; SVR 2010 KV Nr. 6 S. 28 E. 2.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2023, KV/23/633, Seite 8 4. 4.1 Aufgrund der Akten steht fest, dass die Beschwerdeführerin im hier relevanten Zeitraum bei der Beschwerdegegnerin krankenpflegeversichert war und die zur Diskussion stehende Kostenbeteiligung in Form von Spital- beiträgen von (noch) Fr. 317.70 nicht beglichen hat. Dass die Berechnung fehlerhaft wäre, wurde von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht und es bestehen auch keine Anzeichen hierfür. 4.2 Aufgrund der Akten ist sodann weiter erstellt, dass die Beschwerde- gegnerin das gesetzlich vorgeschriebene Mahn- und Vollstreckungsverfah- ren (vgl. E. 3.2 hiervor) korrekt durchführte. Die Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 21. Dezember 2022 und 18. Januar 2023 gemahnt (act. II 3 f.) sowie mit Schreiben vom 8. Februar 2023 vor Einleitung der Betrei- bung erneut zur Zahlung aufgefordert (act. II 5). Dabei wurde der Be- schwerdeführerin eine 30-tägige Nachfrist eingeräumt und sie wurde auf die Folgen des Zahlungsverzuges hingewiesen (vgl. E. 3.2 hiervor). 4.3 Die Beschwerdegegnerin ist bei Zahlungsverzug befugt, den säumi- gen Versicherten Mahn- und Bearbeitungskosten aufzuerlegen (vgl. E. 3.2 hiervor). Ziff. 7.3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB KVG; abrufbar unter Kundenservice>Dokumente>AVB) sieht vor, dass die durch die Rückstände in der Prämienzahlung und den Kos- tenbeteiligungen verursachten Kosten wie Mahnspesen, Inkasso- und wei- tere Bearbeitungsgebühren zulasten der versicherten Person gehen. Da die gemahnte und sich deshalb in Verzug befindliche Beschwerdeführerin die Mahn- und Bearbeitungskosten verursachte und der zusätzliche Auf- wand der Beschwerdegegnerin nicht entstanden wäre, wenn diese die Kos- tenbeteiligung (Spitalbeiträge) rechtzeitig bezahlt hätte, ist die Erhebung der angemessen erscheinenden Mahn- und Bearbeitungskosten von total Fr. 100.-- (zum Äquivalenzprinzip vgl. E. 3.2 hiervor) nicht zu beanstanden. 4.4 Der Vollständigkeit halber zu erwähnen bleibt, dass die Betrei- bungskosten von Gesetzes wegen geschuldet sind (Art. 68 SchKG) und vom Schuldner bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zum dem Gläubiger zugesprochenen Betrag zu bezahlen sind. Es ist nicht Sache des Kranken- versicherers diese Kosten zu verfügen. Sie bilden nicht Gegenstand des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2023, KV/23/633, Seite 9 Rechtsöffnungsverfahrens und es braucht dafür keine Rechtsöffnung erteilt zu werden (SVR 2019 BVG Nr. 34 S. 133 E. 3.1.2, 2006 KV Nr. 1 S. 2 E. 4.1; RKUV 2004 S. 465 E. 5.3.2). 5. Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid vom 15. August 2023 (act. II 11) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. In der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes …, Dienststelle … (act. II 8), bleibt der Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 317.70 zuzüglich Mahn- und Bearbeitungskosten von total Fr. 100.-- aufgehoben und der Be- schwerdegegnerin ist in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 6. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind in Verfahren wie dem vor- liegenden grundsätzlich keine Verfahrenskosten zu erheben. Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchge- bühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden (vgl. BGE 124 V 285 E. 4b S. 288, 112 V 333 E. 5a S. 334; SVR 2007 IV Nr. 19 S. 69 E. 2.2). 6.1.1 Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung kann vorliegen, wenn die Partei ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrich- tig ist. Mutwillige Prozessführung kann auch etwa angenommen werden, wenn eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (z.B. Mit- wirkungs-, Unterlassungspflicht) verletzt oder wenn sie noch vor der Re- kursbehörde an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält (BGE 124 V 285 E. 4b S. 288, 112 V 333 E. 5a S. 334; SVR 2007 IV Nr. 19 S. 69 E. 2.2). Aussichtslosigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen. Vielmehr bedarf es zusätz-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2023, KV/23/633, Seite 10 lich des subjektiven – tadelnswerten – Elements, dass die Partei die Aus- sichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne weiteres erkennen konnte, den Prozess aber trotzdem führt (BGE 128 V 323 E. 1b S. 324; SVR 2021 AHV Nr. 17 S. 56 E. 4.2). 6.1.2 Der fachkundig auftretende Vertreter (vgl. den diesem bekannten Entscheid des Bundesgerichts vom 7. März 2023, 9C_131/2023, E. 3) hat selbst auf instruktionsrichterliche Aufforderung hin (vgl. prozessleitende Verfügung vom 13. September 2023) weder in den Anträgen noch in der Begründung Bezug zum angefochtenen Einspracheentscheid genommen (vgl. E. 1.1.2 hiervor). Mithin fehlt es der Beschwerde offensichtlich an sachbezogenen Argumenten und es scheint dem Vertreter einzig darum zu gehen, einen ihm als willkürlich erscheinenden Standpunkt der Beschwerdegegnerin bzw. anderer Versicherungsträger durch das Gericht beurteilen zu lassen, ohne jedoch auch nur ansatzweise Gründe dafür zu benennen, dass und weshalb das konkrete Vorgehen der Beschwerdegegnerin unzutreffend hätte sein sollen. Damit ist eine mutwillige Prozessführung – auch mit Blick auf frühere, in gleicher Konstellation ergangenen Urteile des angerufenen Gerichts (vgl. z.B. VGE KV/2023/136 und VGE KV 2022/232 [bzw. Entscheid des Bundesgerichts vom 8. August 2022, 9C_337/2022]) – zu bejahen. Den dadurch beim Ge- richt verursachten unnötigen Aufwand hat die Beschwerdeführerin, welche sich das Verhalten ihres Rechtsvertreters anrechnen lassen muss, zu tra- gen. Entsprechend sind ihr wegen mutwilliger Prozessführung Verfahrens- kosten von Fr. 500.-- aufzuerlegen. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2023, KV/23/633, Seite 11 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes …, Dienststelle …, erhobene Rechtsvorschlag bleibt im Umfang von Fr. 317.70 zuzüglich Mahn- und Bearbeitungskosten von total Fr. 100.-- aufgehoben und der Beschwerdegegnerin wird in diesem Umfang die definitive Rechtsöff- nung erteilt. 3. Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten von Fr. 500.-- zur Bezahlung auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin (samt Kopie des Aktenü- bermittlungsschreibens der Beschwerdegegnerin vom 6. November 2023)
- Atupri Gesundheitsversicherung (samt Kopien der Eingaben der Be- schwerdeführerin)
- Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2023, KV/23/633, Seite 12 fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.