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200 2023 624

Bern VerwG · 2023-08-28 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 28. August 2023

Sachverhalt

A. Die 1971 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 2. Februar 2023 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszen- trum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Akten Amtes für Arbeitslosenversi- cherung [AVA bzw. Beschwerdegegner], Antwortbeilage [AB] 187 - 188) und stellte am 7. Februar 2023 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (AB 191 - 194). Am 15. März 2023 schloss sie einen vom 1. April 2023 bis

30. September 2023 befristeten Arbeitsvertrag mit der B.________ AG über einen Einsatz als … im Stundenlohn ab (AB 112 -125). Zudem unter- zeichnete sie am 21. März 2023 einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit der C.________ für einen Einsatz als … im Stundenlohn (AB 103 - 105). Die- ses Arbeitsverhältnis löste die Versicherte per Ende Mai 2023 wieder auf (AB 80). Am 7. Juni 2023 forderte die Arbeitslosenkasse (ALK) die Versi- cherte auf, Stellung zum Kündigungsgrund zu nehmen, und setzte sie über eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Falle einer Arbeitslosig- keit durch eigenes Verschulden in Kenntnis (AB 77). In der Stellungnahme vom 8. Juni 2023 führte die Versicherte aus, ihr seien von B.________ AG zusätzliche Arbeitsstunden angeboten worden, weshalb sie sich auf diese Tätigkeit habe fokussieren wollen (AB 63 - 65). Mit Verfügung vom 10. Juli 2023 stellte die ALK die Versicherte ab dem

1. Juni 2023 infolge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 36 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (AB 32 - 34). Die dagegen erhobene Einspra- che (AB 26) wies der Rechtsdienst des AVA mit Einspracheentscheid vom

28. August 2023 ab und bestätigte die Einstellung in der Anspruchsberech- tigung im Umfang von 36 Tagen (AB 9 - 12). B. Am 8. September 2023 leitete der Rechtsdienst des AVA dem Verwal- tungsgericht eine Mail-Eingabe der Versicherten vom 7. September 2023 zur Behandlung als Beschwerde weiter. Darin wird sinngemäss die Aufhe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2023, ALV/23/624, Seite 3 bung des angefochtenen Einspracheentscheids beantragt. Aufforderungs- gemäss reichte die Beschwerdeführerin die eigenhändig unterzeichnete Beschwerde innert laufender Rechtsmittelfrist nach. Mit Beschwerdeantwort vom 29. September 2023 schliesst der Beschwer- degegner auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 28. August 2023 (AB 9 - 12). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung von 36 Tagen in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit.

E. 1.3 Bei der Einstellungsdauer von 36 Tagen und dem Umfang der Ein- stellung von Fr. 30.84 täglich (vgl. E. 3.2.3 hiernach) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.–, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzel- richterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. 2.2 Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, das die arbeitslose Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Die versicherte Person hat Anspruch auf Er- satz des Verdienstausfalls (Art. 24 Abs. 1 AVIG). Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenver- dienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betref- fende Arbeit, und dem versicherten Verdienst (Abs. 3). 2.3 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Der Tatbestand der selbst verschuldeten Arbeitslosigkeit er- fasst Verhaltensweisen der versicherten Person, die eine Verletzung der Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden, bedeuten (ARV 2014 S. 147 E. 3.1). Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2023, ALV/23/624, Seite 5 bleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). Unzumutbar ist namentlich eine Arbeit, die der versicherten Person einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 % des versicherten Verdienstes, es sei denn, sie erhalte Kompensationsleistungen nach Art. 24 AVIG (Zwischenverdienst; Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG). Nach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung der Frage, ob der versicherten Person ein Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr zumutbar gewesen sei, ein strenger Massstab anzulegen (SVR 1997 ALV Nr. 105 S. 323 E. 1). 3. Zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdeführerin zu Recht wegen selbst- verschuldeter Arbeitslosigkeit in ihrer Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 3.1 Per 1. März 2023 trat die Beschwerdeführerin ihre Stelle bei der C.________ an. Gemäss Arbeitsvertrag handelte es sich bei dieser Anstel- lung um eine Arbeit auf Abruf, genauer um "unregelmässige, stundenweise Einsätze" (AB 103 - 105). Die Beschwerdeführerin war nach eigenen An- gaben jedoch auf der Suche nach einer Vollzeitstelle (AB 177 Ziff. 3), wes- halb diese Stelle als Zwischenverdienst zu qualifizieren ist (vgl. E. 2.2 hier- vor). Da diese Anstellung entsprechende Kompensationszahlungen zur Folge hatte (vgl. zum Beispiel AB 94 und AB 87), war sie in finanzieller Hinsicht denn auch gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG zumutbar (E. 2.3 hier- vor). Dass die Stelle aus anderen Gründen nicht zumutbar gewesen wäre, ergibt sich weder aus den Akten, noch wird dies behauptet. Gemäss eige- nen Angaben hat die Beschwerdeführerin diese Stelle aufgegeben, weil ihr in ihrer zweiten Zwischenverdiensttätigkeit bei der B.________ AG mehr Einsätze zugesichert worden seien und dies zeitlich nicht mehr mit ihrer Arbeit bei der C.________ vereinbar gewesen wäre (Einsprache [AB 26]). Beim Arbeitsvertrag mit der B.________ AG handelte es sich ebenfalls um eine Arbeit auf Abruf (AB 115) und damit – ebenso wie diejenige bei der C.________ – um einen Zwischenverdienst. Eine Mindestanzahl an zu leis- tenden Stunden war im Arbeitsvertrag vom 15. März 2023 (AB 112 -125) weder vereinbart noch zugesichert worden. Ebenso wenig findet sich in den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2023, ALV/23/624, Seite 6 Akten eine Zusicherung der Arbeitgeberin für mehr Einsätze ab Juni 2023, wie dies die Beschwerdeführerin in ihren Stellungnahmen vom 8. (AB 63 -

65) und 11. Juni 2023 (AB 62) geltend gemacht hat. Im Arbeitsvertrag wurde vielmehr explizit festgehalten, es gäbe "keinen vereinbarten Min- destumfang der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers" (AB 115 "Arbeitszeit"). Auch wenn die Beschwerdeführerin offenbar im Einsatzplan der B.________ AG vom Juni 2023 fast täglich als … in der Filiale in … einge- plant war (AB 56), ist daraus nicht ohne weiteres zu schliessen, dass sie an diesen Tagen auch tatsächlich gearbeitet hat, zumal die Arbeitgeberin al- lein an zwei Tagen im Juni 2023 eine Arbeitstätigkeit bescheinigte (AB 38 - 39). Vor allem aber ist damit eine Zusicherung von weiteren Einsätzen in diesem Umfang nicht erstellt. Anders als zudem vorgebracht (AB 62), ist der im Arbeitsvertrag unter "Arbeitsort" festgehaltene Zusatz, dass die Ar- beitgeberin die Arbeitnehmerin auch an einem anderen Arbeitsort und in einer anderen Stadt einteilen könne (vgl. AB 114), in keiner Art und Weise Beleg dafür, dass der Beschwerdeführerin ein höheres Pensum zugesi- chert worden wäre. Damit bestand keine Notwendigkeit, den Zwischenver- dienst bei der C.________ zu kündigen, wie es die Beschwerdeführerin getan hat. Dies umso weniger, als die Einsätze für die C.________ explizit unregelmässig vereinbart gewesen waren (AB 103 f. Art. 3 f.) und so – an- ders als in der Einsprache vorgebracht (AB 26) – dem rechtzeitigen Errei- chen der Arbeitsstelle bei der B.________ AG in der Filiale in … nicht ent- gegengestanden hätten. Es ist somit nicht erstellt, dass der Beschwerde- führerin ein höheres Pensum zugesichert worden ist, weshalb sie ohne Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes auf einen zusätzlichen Zwischen- verdienst verzichtet hat. Dass sie nun eine Vollzeitstelle gefunden hat und seit dem 10. Juli 2023 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis tätig ist (Be- schwerde und AB 40 - 43), beendet zwar ihre Arbeitslosigkeit und ist der Beschwerdeführerin hoch anzurechnen. Dieser Umstand vermag die Kün- digung des Zwischenverdienstes bei der C.________ per Ende Mai 2023 jedoch nicht zu rechtfertigen, zumal die Beschwerdeführerin in diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis von der zukünftigen Vollzeitanstellung ha- ben konnte, wenn die entsprechende Vertragsunterzeichnung über einen Monat später am 29. Juni 2023 erfolgte (vgl. AB 42). Abgesehen davon hätte eine zukünftige, noch nicht angetretene Beschäftigung die Kündigung des Zwischenverdienstes weder rechtfertigen noch entschuldigen können,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2023, ALV/23/624, Seite 7 da die arbeitslosenversicherungsrechtlichen Pflichten während der ganzen Dauer der Arbeitslosigkeit zu erfüllen sind. Damit ist die Beschwerdeführe- rin zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Anspruchs- berechtigung eingestellt worden (vgl. E. 2.3 vorstehend). 3.2 Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der Sanktion von 36 Einstell- tagen. 3.2.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechti- gung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens ent- scheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversiche- rungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desje- nigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Ge- gebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausü- bung als näher liegend erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 36 E. 3.3; ARV 2020 S. 95 E. 4.2). 3.2.2 Wird ein zumutbarer Zwischenverdienst aufgegeben, bemisst sich die Einstellungsdauer nach dem gleichen Verschuldensmasstab wie bei der Aufgabe einer zumutbaren Arbeit im Sinne des Art. 16 AVIG (BGE 122 V 34 E. 4c/bb S. 40 f.). Wenn die versicherte Person – wie hier die Be- schwerdeführerin – ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeits- stelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben hat, liegt ein schweres Verschulden vor (Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV). Umstände, welche das Ver- schulden der Beschwerdeführerin leichter als schwer erschienen liessen (BGE 130 V 125 E. 3.5 S. 130 f.), sind hier nicht ersichtlich, denn die Zusi- cherung eines höheren Pensums ist nicht ansatzweise dargetan (vgl. E. 3.1 hiervor), so dass auch nicht etwa ein Missverständnis vorliegen kann. Mit den streitigen 36 Einstelltagen liegt die Sanktion der Beschwerdeführerin an der unteren Grenze des schweren Verschuldens (vgl. E. 3.2.1 hiervor), womit den Umständen angemessen Rechnung getragen wird. Ein triftiger Grund, seitens des Gerichts in das diesbezügliche Ermessen des Be- schwerdegegners einzugreifen, besteht nicht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2023, ALV/23/624, Seite 8 3.2.3 Bei der Aufgabe eines zumutbaren Zwischenverdiensts ist die versi- cherte Person nur soweit einzustellen, als der Anspruch auf Arbeitslosen- entschädigung den ihr bei Beibehaltung des Zwischenverdiensts zustehen- den Anspruch auf Differenzausgleich überstiegt (BGE 122 V 34 E. 4c/bb S. 40 f., vgl. zur Berechnung auch Rz. D68 AVIG-Praxis ALE des Staatsse- kretariats für Wirtschaft [SECO; abrufbar unter www.arbeit.swiss]). Die Be- schwerdeführerin wurde korrekt nur soweit eingestellt, als die Arbeitslosen- entschädigung (volles Taggeld: Fr. 114.80 [vgl. AB 28]) den bei Beibehal- tung des Zwischenverdienstes zustehenden Differenzausgleich (Fr. 83.96) überstiegen hätte (Fr. 30.84; vgl. AB 30 und AB 11), das heisst sie wurde nicht im Umfang des vollen, sondern eines entsprechend reduzierten Tag- geldes eingestellt. Diese Berechnung ist nicht zu beanstanden. 3.3 Nach dem Dargelegten ist die Einstellung in der Anspruchsberechti- gung sowohl grundsätzlich als auch in masslicher Hinsicht nicht zu bean- standen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2023, ALV/23/624, Seite 9 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst

- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 der Verordnung vom

31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2023, ALV/23/624, Seite 4

Dispositiv
  1. Juni 2023 infolge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 36 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (AB 32 - 34). Die dagegen erhobene Einspra- che (AB 26) wies der Rechtsdienst des AVA mit Einspracheentscheid vom
  2. August 2023 ab und bestätigte die Einstellung in der Anspruchsberech- tigung im Umfang von 36 Tagen (AB 9 - 12). B. Am 8. September 2023 leitete der Rechtsdienst des AVA dem Verwal- tungsgericht eine Mail-Eingabe der Versicherten vom 7. September 2023 zur Behandlung als Beschwerde weiter. Darin wird sinngemäss die Aufhe- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2023, ALV/23/624, Seite 3 bung des angefochtenen Einspracheentscheids beantragt. Aufforderungs- gemäss reichte die Beschwerdeführerin die eigenhändig unterzeichnete Beschwerde innert laufender Rechtsmittelfrist nach. Mit Beschwerdeantwort vom 29. September 2023 schliesst der Beschwer- degegner auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen:
  3. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  4. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  5. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 der Verordnung vom
  6. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2023, ALV/23/624, Seite 4 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 28. August 2023 (AB 9 - 12). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung von 36 Tagen in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit. 1.3 Bei der Einstellungsdauer von 36 Tagen und dem Umfang der Ein- stellung von Fr. 30.84 täglich (vgl. E. 3.2.3 hiernach) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.–, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzel- richterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  7. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. 2.2 Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, das die arbeitslose Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Die versicherte Person hat Anspruch auf Er- satz des Verdienstausfalls (Art. 24 Abs. 1 AVIG). Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenver- dienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betref- fende Arbeit, und dem versicherten Verdienst (Abs. 3). 2.3 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Der Tatbestand der selbst verschuldeten Arbeitslosigkeit er- fasst Verhaltensweisen der versicherten Person, die eine Verletzung der Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden, bedeuten (ARV 2014 S. 147 E. 3.1). Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Ver- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2023, ALV/23/624, Seite 5 bleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). Unzumutbar ist namentlich eine Arbeit, die der versicherten Person einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 % des versicherten Verdienstes, es sei denn, sie erhalte Kompensationsleistungen nach Art. 24 AVIG (Zwischenverdienst; Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG). Nach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung der Frage, ob der versicherten Person ein Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr zumutbar gewesen sei, ein strenger Massstab anzulegen (SVR 1997 ALV Nr. 105 S. 323 E. 1).
  8. Zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdeführerin zu Recht wegen selbst- verschuldeter Arbeitslosigkeit in ihrer Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 3.1 Per 1. März 2023 trat die Beschwerdeführerin ihre Stelle bei der C.________ an. Gemäss Arbeitsvertrag handelte es sich bei dieser Anstel- lung um eine Arbeit auf Abruf, genauer um "unregelmässige, stundenweise Einsätze" (AB 103 - 105). Die Beschwerdeführerin war nach eigenen An- gaben jedoch auf der Suche nach einer Vollzeitstelle (AB 177 Ziff. 3), wes- halb diese Stelle als Zwischenverdienst zu qualifizieren ist (vgl. E. 2.2 hier- vor). Da diese Anstellung entsprechende Kompensationszahlungen zur Folge hatte (vgl. zum Beispiel AB 94 und AB 87), war sie in finanzieller Hinsicht denn auch gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG zumutbar (E. 2.3 hier- vor). Dass die Stelle aus anderen Gründen nicht zumutbar gewesen wäre, ergibt sich weder aus den Akten, noch wird dies behauptet. Gemäss eige- nen Angaben hat die Beschwerdeführerin diese Stelle aufgegeben, weil ihr in ihrer zweiten Zwischenverdiensttätigkeit bei der B.________ AG mehr Einsätze zugesichert worden seien und dies zeitlich nicht mehr mit ihrer Arbeit bei der C.________ vereinbar gewesen wäre (Einsprache [AB 26]). Beim Arbeitsvertrag mit der B.________ AG handelte es sich ebenfalls um eine Arbeit auf Abruf (AB 115) und damit – ebenso wie diejenige bei der C.________ – um einen Zwischenverdienst. Eine Mindestanzahl an zu leis- tenden Stunden war im Arbeitsvertrag vom 15. März 2023 (AB 112 -125) weder vereinbart noch zugesichert worden. Ebenso wenig findet sich in den Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2023, ALV/23/624, Seite 6 Akten eine Zusicherung der Arbeitgeberin für mehr Einsätze ab Juni 2023, wie dies die Beschwerdeführerin in ihren Stellungnahmen vom 8. (AB 63 - 65) und 11. Juni 2023 (AB 62) geltend gemacht hat. Im Arbeitsvertrag wurde vielmehr explizit festgehalten, es gäbe "keinen vereinbarten Min- destumfang der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers" (AB 115 "Arbeitszeit"). Auch wenn die Beschwerdeführerin offenbar im Einsatzplan der B.________ AG vom Juni 2023 fast täglich als … in der Filiale in … einge- plant war (AB 56), ist daraus nicht ohne weiteres zu schliessen, dass sie an diesen Tagen auch tatsächlich gearbeitet hat, zumal die Arbeitgeberin al- lein an zwei Tagen im Juni 2023 eine Arbeitstätigkeit bescheinigte (AB 38 - 39). Vor allem aber ist damit eine Zusicherung von weiteren Einsätzen in diesem Umfang nicht erstellt. Anders als zudem vorgebracht (AB 62), ist der im Arbeitsvertrag unter "Arbeitsort" festgehaltene Zusatz, dass die Ar- beitgeberin die Arbeitnehmerin auch an einem anderen Arbeitsort und in einer anderen Stadt einteilen könne (vgl. AB 114), in keiner Art und Weise Beleg dafür, dass der Beschwerdeführerin ein höheres Pensum zugesi- chert worden wäre. Damit bestand keine Notwendigkeit, den Zwischenver- dienst bei der C.________ zu kündigen, wie es die Beschwerdeführerin getan hat. Dies umso weniger, als die Einsätze für die C.________ explizit unregelmässig vereinbart gewesen waren (AB 103 f. Art. 3 f.) und so – an- ders als in der Einsprache vorgebracht (AB 26) – dem rechtzeitigen Errei- chen der Arbeitsstelle bei der B.________ AG in der Filiale in … nicht ent- gegengestanden hätten. Es ist somit nicht erstellt, dass der Beschwerde- führerin ein höheres Pensum zugesichert worden ist, weshalb sie ohne Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes auf einen zusätzlichen Zwischen- verdienst verzichtet hat. Dass sie nun eine Vollzeitstelle gefunden hat und seit dem 10. Juli 2023 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis tätig ist (Be- schwerde und AB 40 - 43), beendet zwar ihre Arbeitslosigkeit und ist der Beschwerdeführerin hoch anzurechnen. Dieser Umstand vermag die Kün- digung des Zwischenverdienstes bei der C.________ per Ende Mai 2023 jedoch nicht zu rechtfertigen, zumal die Beschwerdeführerin in diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis von der zukünftigen Vollzeitanstellung ha- ben konnte, wenn die entsprechende Vertragsunterzeichnung über einen Monat später am 29. Juni 2023 erfolgte (vgl. AB 42). Abgesehen davon hätte eine zukünftige, noch nicht angetretene Beschäftigung die Kündigung des Zwischenverdienstes weder rechtfertigen noch entschuldigen können, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2023, ALV/23/624, Seite 7 da die arbeitslosenversicherungsrechtlichen Pflichten während der ganzen Dauer der Arbeitslosigkeit zu erfüllen sind. Damit ist die Beschwerdeführe- rin zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Anspruchs- berechtigung eingestellt worden (vgl. E. 2.3 vorstehend). 3.2 Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der Sanktion von 36 Einstell- tagen. 3.2.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechti- gung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens ent- scheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversiche- rungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desje- nigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Ge- gebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausü- bung als näher liegend erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 36 E. 3.3; ARV 2020 S. 95 E. 4.2). 3.2.2 Wird ein zumutbarer Zwischenverdienst aufgegeben, bemisst sich die Einstellungsdauer nach dem gleichen Verschuldensmasstab wie bei der Aufgabe einer zumutbaren Arbeit im Sinne des Art. 16 AVIG (BGE 122 V 34 E. 4c/bb S. 40 f.). Wenn die versicherte Person – wie hier die Be- schwerdeführerin – ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeits- stelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben hat, liegt ein schweres Verschulden vor (Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV). Umstände, welche das Ver- schulden der Beschwerdeführerin leichter als schwer erschienen liessen (BGE 130 V 125 E. 3.5 S. 130 f.), sind hier nicht ersichtlich, denn die Zusi- cherung eines höheren Pensums ist nicht ansatzweise dargetan (vgl. E. 3.1 hiervor), so dass auch nicht etwa ein Missverständnis vorliegen kann. Mit den streitigen 36 Einstelltagen liegt die Sanktion der Beschwerdeführerin an der unteren Grenze des schweren Verschuldens (vgl. E. 3.2.1 hiervor), womit den Umständen angemessen Rechnung getragen wird. Ein triftiger Grund, seitens des Gerichts in das diesbezügliche Ermessen des Be- schwerdegegners einzugreifen, besteht nicht. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2023, ALV/23/624, Seite 8 3.2.3 Bei der Aufgabe eines zumutbaren Zwischenverdiensts ist die versi- cherte Person nur soweit einzustellen, als der Anspruch auf Arbeitslosen- entschädigung den ihr bei Beibehaltung des Zwischenverdiensts zustehen- den Anspruch auf Differenzausgleich überstiegt (BGE 122 V 34 E. 4c/bb S. 40 f., vgl. zur Berechnung auch Rz. D68 AVIG-Praxis ALE des Staatsse- kretariats für Wirtschaft [SECO; abrufbar unter www.arbeit.swiss]). Die Be- schwerdeführerin wurde korrekt nur soweit eingestellt, als die Arbeitslosen- entschädigung (volles Taggeld: Fr. 114.80 [vgl. AB 28]) den bei Beibehal- tung des Zwischenverdienstes zustehenden Differenzausgleich (Fr. 83.96) überstiegen hätte (Fr. 30.84; vgl. AB 30 und AB 11), das heisst sie wurde nicht im Umfang des vollen, sondern eines entsprechend reduzierten Tag- geldes eingestellt. Diese Berechnung ist nicht zu beanstanden. 3.3 Nach dem Dargelegten ist die Einstellung in der Anspruchsberechti- gung sowohl grundsätzlich als auch in masslicher Hinsicht nicht zu bean- standen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
  9. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  10. Die Beschwerde wird abgewiesen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2023, ALV/23/624, Seite 9
  11. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  12. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 23 624 ALV ACT/REL/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 27. November 2023 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Bischof A.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 28. August 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2023, ALV/23/624, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1971 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 2. Februar 2023 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszen- trum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Akten Amtes für Arbeitslosenversi- cherung [AVA bzw. Beschwerdegegner], Antwortbeilage [AB] 187 - 188) und stellte am 7. Februar 2023 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (AB 191 - 194). Am 15. März 2023 schloss sie einen vom 1. April 2023 bis

30. September 2023 befristeten Arbeitsvertrag mit der B.________ AG über einen Einsatz als … im Stundenlohn ab (AB 112 -125). Zudem unter- zeichnete sie am 21. März 2023 einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit der C.________ für einen Einsatz als … im Stundenlohn (AB 103 - 105). Die- ses Arbeitsverhältnis löste die Versicherte per Ende Mai 2023 wieder auf (AB 80). Am 7. Juni 2023 forderte die Arbeitslosenkasse (ALK) die Versi- cherte auf, Stellung zum Kündigungsgrund zu nehmen, und setzte sie über eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Falle einer Arbeitslosig- keit durch eigenes Verschulden in Kenntnis (AB 77). In der Stellungnahme vom 8. Juni 2023 führte die Versicherte aus, ihr seien von B.________ AG zusätzliche Arbeitsstunden angeboten worden, weshalb sie sich auf diese Tätigkeit habe fokussieren wollen (AB 63 - 65). Mit Verfügung vom 10. Juli 2023 stellte die ALK die Versicherte ab dem

1. Juni 2023 infolge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 36 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (AB 32 - 34). Die dagegen erhobene Einspra- che (AB 26) wies der Rechtsdienst des AVA mit Einspracheentscheid vom

28. August 2023 ab und bestätigte die Einstellung in der Anspruchsberech- tigung im Umfang von 36 Tagen (AB 9 - 12). B. Am 8. September 2023 leitete der Rechtsdienst des AVA dem Verwal- tungsgericht eine Mail-Eingabe der Versicherten vom 7. September 2023 zur Behandlung als Beschwerde weiter. Darin wird sinngemäss die Aufhe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2023, ALV/23/624, Seite 3 bung des angefochtenen Einspracheentscheids beantragt. Aufforderungs- gemäss reichte die Beschwerdeführerin die eigenhändig unterzeichnete Beschwerde innert laufender Rechtsmittelfrist nach. Mit Beschwerdeantwort vom 29. September 2023 schliesst der Beschwer- degegner auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 der Verordnung vom

31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2023, ALV/23/624, Seite 4 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 28. August 2023 (AB 9 - 12). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung von 36 Tagen in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit. 1.3 Bei der Einstellungsdauer von 36 Tagen und dem Umfang der Ein- stellung von Fr. 30.84 täglich (vgl. E. 3.2.3 hiernach) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.–, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzel- richterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. 2.2 Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, das die arbeitslose Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Die versicherte Person hat Anspruch auf Er- satz des Verdienstausfalls (Art. 24 Abs. 1 AVIG). Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenver- dienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betref- fende Arbeit, und dem versicherten Verdienst (Abs. 3). 2.3 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Der Tatbestand der selbst verschuldeten Arbeitslosigkeit er- fasst Verhaltensweisen der versicherten Person, die eine Verletzung der Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden, bedeuten (ARV 2014 S. 147 E. 3.1). Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2023, ALV/23/624, Seite 5 bleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). Unzumutbar ist namentlich eine Arbeit, die der versicherten Person einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 % des versicherten Verdienstes, es sei denn, sie erhalte Kompensationsleistungen nach Art. 24 AVIG (Zwischenverdienst; Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG). Nach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung der Frage, ob der versicherten Person ein Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr zumutbar gewesen sei, ein strenger Massstab anzulegen (SVR 1997 ALV Nr. 105 S. 323 E. 1). 3. Zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdeführerin zu Recht wegen selbst- verschuldeter Arbeitslosigkeit in ihrer Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 3.1 Per 1. März 2023 trat die Beschwerdeführerin ihre Stelle bei der C.________ an. Gemäss Arbeitsvertrag handelte es sich bei dieser Anstel- lung um eine Arbeit auf Abruf, genauer um "unregelmässige, stundenweise Einsätze" (AB 103 - 105). Die Beschwerdeführerin war nach eigenen An- gaben jedoch auf der Suche nach einer Vollzeitstelle (AB 177 Ziff. 3), wes- halb diese Stelle als Zwischenverdienst zu qualifizieren ist (vgl. E. 2.2 hier- vor). Da diese Anstellung entsprechende Kompensationszahlungen zur Folge hatte (vgl. zum Beispiel AB 94 und AB 87), war sie in finanzieller Hinsicht denn auch gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG zumutbar (E. 2.3 hier- vor). Dass die Stelle aus anderen Gründen nicht zumutbar gewesen wäre, ergibt sich weder aus den Akten, noch wird dies behauptet. Gemäss eige- nen Angaben hat die Beschwerdeführerin diese Stelle aufgegeben, weil ihr in ihrer zweiten Zwischenverdiensttätigkeit bei der B.________ AG mehr Einsätze zugesichert worden seien und dies zeitlich nicht mehr mit ihrer Arbeit bei der C.________ vereinbar gewesen wäre (Einsprache [AB 26]). Beim Arbeitsvertrag mit der B.________ AG handelte es sich ebenfalls um eine Arbeit auf Abruf (AB 115) und damit – ebenso wie diejenige bei der C.________ – um einen Zwischenverdienst. Eine Mindestanzahl an zu leis- tenden Stunden war im Arbeitsvertrag vom 15. März 2023 (AB 112 -125) weder vereinbart noch zugesichert worden. Ebenso wenig findet sich in den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2023, ALV/23/624, Seite 6 Akten eine Zusicherung der Arbeitgeberin für mehr Einsätze ab Juni 2023, wie dies die Beschwerdeführerin in ihren Stellungnahmen vom 8. (AB 63 -

65) und 11. Juni 2023 (AB 62) geltend gemacht hat. Im Arbeitsvertrag wurde vielmehr explizit festgehalten, es gäbe "keinen vereinbarten Min- destumfang der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers" (AB 115 "Arbeitszeit"). Auch wenn die Beschwerdeführerin offenbar im Einsatzplan der B.________ AG vom Juni 2023 fast täglich als … in der Filiale in … einge- plant war (AB 56), ist daraus nicht ohne weiteres zu schliessen, dass sie an diesen Tagen auch tatsächlich gearbeitet hat, zumal die Arbeitgeberin al- lein an zwei Tagen im Juni 2023 eine Arbeitstätigkeit bescheinigte (AB 38 - 39). Vor allem aber ist damit eine Zusicherung von weiteren Einsätzen in diesem Umfang nicht erstellt. Anders als zudem vorgebracht (AB 62), ist der im Arbeitsvertrag unter "Arbeitsort" festgehaltene Zusatz, dass die Ar- beitgeberin die Arbeitnehmerin auch an einem anderen Arbeitsort und in einer anderen Stadt einteilen könne (vgl. AB 114), in keiner Art und Weise Beleg dafür, dass der Beschwerdeführerin ein höheres Pensum zugesi- chert worden wäre. Damit bestand keine Notwendigkeit, den Zwischenver- dienst bei der C.________ zu kündigen, wie es die Beschwerdeführerin getan hat. Dies umso weniger, als die Einsätze für die C.________ explizit unregelmässig vereinbart gewesen waren (AB 103 f. Art. 3 f.) und so – an- ders als in der Einsprache vorgebracht (AB 26) – dem rechtzeitigen Errei- chen der Arbeitsstelle bei der B.________ AG in der Filiale in … nicht ent- gegengestanden hätten. Es ist somit nicht erstellt, dass der Beschwerde- führerin ein höheres Pensum zugesichert worden ist, weshalb sie ohne Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes auf einen zusätzlichen Zwischen- verdienst verzichtet hat. Dass sie nun eine Vollzeitstelle gefunden hat und seit dem 10. Juli 2023 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis tätig ist (Be- schwerde und AB 40 - 43), beendet zwar ihre Arbeitslosigkeit und ist der Beschwerdeführerin hoch anzurechnen. Dieser Umstand vermag die Kün- digung des Zwischenverdienstes bei der C.________ per Ende Mai 2023 jedoch nicht zu rechtfertigen, zumal die Beschwerdeführerin in diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis von der zukünftigen Vollzeitanstellung ha- ben konnte, wenn die entsprechende Vertragsunterzeichnung über einen Monat später am 29. Juni 2023 erfolgte (vgl. AB 42). Abgesehen davon hätte eine zukünftige, noch nicht angetretene Beschäftigung die Kündigung des Zwischenverdienstes weder rechtfertigen noch entschuldigen können,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2023, ALV/23/624, Seite 7 da die arbeitslosenversicherungsrechtlichen Pflichten während der ganzen Dauer der Arbeitslosigkeit zu erfüllen sind. Damit ist die Beschwerdeführe- rin zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Anspruchs- berechtigung eingestellt worden (vgl. E. 2.3 vorstehend). 3.2 Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der Sanktion von 36 Einstell- tagen. 3.2.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechti- gung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens ent- scheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversiche- rungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desje- nigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Ge- gebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausü- bung als näher liegend erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 36 E. 3.3; ARV 2020 S. 95 E. 4.2). 3.2.2 Wird ein zumutbarer Zwischenverdienst aufgegeben, bemisst sich die Einstellungsdauer nach dem gleichen Verschuldensmasstab wie bei der Aufgabe einer zumutbaren Arbeit im Sinne des Art. 16 AVIG (BGE 122 V 34 E. 4c/bb S. 40 f.). Wenn die versicherte Person – wie hier die Be- schwerdeführerin – ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeits- stelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben hat, liegt ein schweres Verschulden vor (Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV). Umstände, welche das Ver- schulden der Beschwerdeführerin leichter als schwer erschienen liessen (BGE 130 V 125 E. 3.5 S. 130 f.), sind hier nicht ersichtlich, denn die Zusi- cherung eines höheren Pensums ist nicht ansatzweise dargetan (vgl. E. 3.1 hiervor), so dass auch nicht etwa ein Missverständnis vorliegen kann. Mit den streitigen 36 Einstelltagen liegt die Sanktion der Beschwerdeführerin an der unteren Grenze des schweren Verschuldens (vgl. E. 3.2.1 hiervor), womit den Umständen angemessen Rechnung getragen wird. Ein triftiger Grund, seitens des Gerichts in das diesbezügliche Ermessen des Be- schwerdegegners einzugreifen, besteht nicht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2023, ALV/23/624, Seite 8 3.2.3 Bei der Aufgabe eines zumutbaren Zwischenverdiensts ist die versi- cherte Person nur soweit einzustellen, als der Anspruch auf Arbeitslosen- entschädigung den ihr bei Beibehaltung des Zwischenverdiensts zustehen- den Anspruch auf Differenzausgleich überstiegt (BGE 122 V 34 E. 4c/bb S. 40 f., vgl. zur Berechnung auch Rz. D68 AVIG-Praxis ALE des Staatsse- kretariats für Wirtschaft [SECO; abrufbar unter www.arbeit.swiss]). Die Be- schwerdeführerin wurde korrekt nur soweit eingestellt, als die Arbeitslosen- entschädigung (volles Taggeld: Fr. 114.80 [vgl. AB 28]) den bei Beibehal- tung des Zwischenverdienstes zustehenden Differenzausgleich (Fr. 83.96) überstiegen hätte (Fr. 30.84; vgl. AB 30 und AB 11), das heisst sie wurde nicht im Umfang des vollen, sondern eines entsprechend reduzierten Tag- geldes eingestellt. Diese Berechnung ist nicht zu beanstanden. 3.3 Nach dem Dargelegten ist die Einstellung in der Anspruchsberechti- gung sowohl grundsätzlich als auch in masslicher Hinsicht nicht zu bean- standen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2023, ALV/23/624, Seite 9 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst

- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.