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200 2023 623

Bern VerwG · 2023-07-18 · Deutsch BE

Verfügung vom 18. Juli 2023

Sachverhalt

A. Die 1979 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 17. Oktober 2019 unter Hinweis auf ein Kindbettfieber (Sepsis) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leis- tungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1). Die IVB tätigte in der Folge medizinische und erwerbliche Ab- klärungen. Sie gewährte Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Ausbildungskurses (act. II 76 f.) und holte beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) eine Stellungnahme ein (act. II 46, 78). Mit Vorbescheid vom

13. November 2020 (act. II 79) stellte sie die Abweisung des Leistungsbe- gehrens in Aussicht. Nach erhobenem Einwand (act. II 80) sprach sie der Versicherten erneut Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Ausbil- dungskurses (act. II 88) zu. Nach Rücksprache mit dem RAD (act. II 95) holte sie bei der C.________ (MEDAS) ein polydisziplinäres Gutachten ein (Expertise vom 1. November 2022 [act. II 137.1] sowie Teilgutachten [act. II 137.2-7]). Mit Vorbescheid vom 9. November 2022 (act. II 139) stell- te sie die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Nach erhobe- nem Einwand der Versicherten (act. II 150) stellte sie dem psychiatrischen Gutachter Rückfragen (act. II 160, 168). Nach erneutem Vorbescheidver- fahren (act. II 169 ff.) und Einholung einer Stellungnahme beim RAD (act. II 176) wies die IVB mit Verfügung vom 18. Juli 2023 (act. II 178) das Leistungsbegehren mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, mit Eingabe vom 6. September 2023 Beschwerde und stellte die folgenden Anträge: 1. Es sei die medizinische Situation mittels Gerichtsgutachten zu klären und anschliessend in Aufhebung der Verfügung vom 18. Juli 2023 über

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- 3 - den Invalidenrentenanspruch der Beschwerdeführerin neu zu ent- scheiden. 2. Eventualiter: In Aufhebung der Verfügung vom 18. Juli 2023 sei die Streitsache zur Einholung eines neutralen Drittgutachtens und ansch- liessendem Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei- sen. Mit Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2023 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 15. November 2023 erteilte der In- struktionsrichter der Beschwerdeführerin die Gelegenheit, den von ihr in Aussicht gestellten neuropsychologischen Bericht bis am 5. Dezem- ber 2023 nachzureichen. Am 17. November 2023 teilte die Beschwerdefüh- rerin mit, dieser Bericht liege noch nicht vor. Sobald er vorliege, werde sie ihn umgehend nachreichen. Mit Eingabe vom 18. September 2024 teilte die Beschwerdeführerin mit, die neuropsychologische Abklärung habe aus gesundheitlichen Gründen ab- gebrochen werden müssen. Die gesundheitliche Situation sei schlecht. Diesbezüglich reichte sie drei Arztberichte beim Gericht ein (Akten der Be- schwerdeführerin [act. I] 8-10). Mit prozessleitender Verfügung vom 7. November 2024 stellte der Instrukti- onsrichter der Beschwerdegegnerin die Korrespondenz mit der Beschwer- deführerin samt Beilagen (act. I 8-10) zu.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 18. Juli 2023 (act. II 178). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwer- deführerin. Massgebend sind dabei die Verhältnisse bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213).

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 150 V 89 E. 3.2.1 S. 95, 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213; BGE 150 V 323). Zwar datiert die angefochtene Verfügung vom 18. Juli 2023 (act. II 178), womit sie nach dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom

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- 5 -

19. Juni 2020 erging. Indessen liegt der frühestmögliche Zeitpunkt der po- tentiellen Entstehung des Rentenanspruchs mit Blick auf die Anmeldung zum Leistungsbezug vom 17. Oktober 2019 (act. II 1) vor dem 1. Januar 2022, weshalb die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung (fortan: aArt.) massgebend sind (Rz. 9100-9102 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.3 2.3.1 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Ein-

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- 6 - fluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berück- sichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). 2.3.2 Es ist dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrach- tungsweise von der grundsätzlichen "Validität" der versicherten Person auszugehen ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollzie- hen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken ver- mag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtli- che psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.3.3 Liegt auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe eine versicherte Gesundheitsschädigung vor, erfolgt schliesslich auf der zweiten Ebene anhand eines normativen Prüfungsrasters mit einem Katalog von Indikatoren eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer- seits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294). Es gilt im Regelfall nach gemeinsamen Eigenschaften systematisierte Standardin- dikatoren zu beachten (E. 4.1.3 S. 297), welche sich in die Kategorien "funktioneller Schweregrad" (E. 4.3 S. 298) und "Konsistenz" einteilen las- sen (E. 4.4 S. 303). Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5 S. 304). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestell- ten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Stan- dardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie- gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Fol-

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- 7 - gen der Beweislosigkeit die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6 S. 308). 2.4 Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswer- te Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allge- meinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisie- rende Erkrankung geschlossen werden kann. Attestieren die psychiatri- schen Fachpersonen bei diesen Konstellationen trotz Verneinung einer schweren psychischen Störung ohne (allenfalls auf Nachfrage hin erfolgte) schlüssige Erklärung eine namhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, besteht für die Versicherung oder das Gericht Grund dafür, der medizi- nisch-psychiatrischen Folgenabschätzung die rechtliche Massgeblichkeit zu versagen (BGE 148 V 49; SVR 2024 IV Nr. 30 S. 102, 8C_492/2023 E. 5.1). Es ist grundsätzlich Aufgabe des psychiatrischen Facharztes, die Arbeits- fähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen. Eine neuropsychologische Abklärung stellt lediglich eine Zusatzuntersuchung dar, welche bei begründeter Indikation in Erwägung zu ziehen ist (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_478/2021 vom 11. No- vember 2021 E. 4.2 mit Hinweis auf Ziff. 4.3.2.2 der Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gutachten in der Eidgenössischen Invalidenversicherung der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie [SGPP] 2016). 2.5 In Bezug auf Atteste von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu- gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 78, 8C_616/2014 E. 5.3.3.3). Dies gilt nicht nur für den allgemein praktizierenden Hausarzt, sondern ebenso für den behandelnden Spezialarzt und erst recht für den schmerztherapeutisch tätigen Arzt mit seinem besonderen Vertrauensverhältnis und dem Erfordernis, den geklag- ten Schmerz zunächst bedingungslos zu akzeptieren (Urteil des Eidgenös-

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- 8 - sischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des the- rapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits lässt es nicht zu, ein medizinisches Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behan- delnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher In- terpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Be- gutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (SVR 2021 IV Nr. 10 S. 27, 9C_672/2019 E. 5.7, 2019 UV Nr. 31 S. 116, 8C_835/2018 E. 3). Eine von anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abwei- chende Beurteilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beur- teilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110). In Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtli- chen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die subjektiven Schmerzan- gaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Be- funde hinreichend erklärbar sind. Dabei müssen die Schmerzangaben zu- verlässiger medizinischer Feststellung und Überprüfung zugänglich sein (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). Sowohl bei Leiden, deren Ursache bekannt oder (bildgebend) zu objektivieren ist, als auch bei Beschwerden mit unklarer Ätiologie und Kausalität vermögen die subjektiven Angaben der versicherten Person eine invalidenversicherungs- rechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit jedenfalls nicht ohne Weiteres rechtsgenüglich nachzuweisen, sondern es hat stets eine sorgfältige Plau- sibilitätsprüfung der geltend gemachten Funktionseinschränkungen zu er- folgen (BGE 140 V 290 E. 3.3.1 S. 296).

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- 9 - 2.6 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. 2.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3).

3. 3.1 In medizinischer Hinsicht, samt ergänzender neuropsychologischer Einschätzung, lässt sich den Akten – soweit entscheidwesentlich – das Folgende entnehmen:

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- 10 - 3.1.1 Im Bericht vom 17. September 2021 (act. II 94 S. 1 ff.) diagnostizier- ten die behandelnden Dr. med. D.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie lic. phil. E.________, eidg. anerkannte Psychothe- rapeutin, eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-11: 6B41), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.11), eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10: F40.01) sowie eine soziale Phobie (ICD-10: F40.1; S. 5). Zum Befund hiel- ten sie fest, die Beschwerdeführerin habe Konzentrations-, Merkfähigkeits- und Gedächtnisstörungen, Intrusionen, Flashbacks, posttraumatische Ver- meidung. Panikattacken träten aktuell ein- bis zweimal pro Monat auf. Es liege eine übermässige Wachsamkeit vor. Bei Stress/Überforderung habe sie dissoziative Symptome. Ausgeprägte Störung der Vitalgefühle, starke innere Unruhe/Anspannungen und erhebliche Insuffizienz-, Schuld- und Schamgefühle. Deprimiert, erhöhte Reizbarkeit, affektlabil, antriebsarm. Sozialer Rückzug, Ein- und Durchschlafschwierigkeiten, verkürzte Schlaf- dauer, Schlaf wenig erholsam. Regelmässige Albträume, gelegentliches Nachtwandeln. Erschöpfung, Müdigkeit, Kopfschmerzen, Unterleibs- schmerzen, vegetative Störungen (u.a. Schwindel, Übelkeit). Impulse zu Selbstverletzungen/diffuse Selbstmordgedanken vorhanden, konkrete Ab- sichten glaubhaft verneint. Gestörtes Körperbild. Gewichtszunahme unter Medikation. Finanzielle Existenzängste. Selten übermässiger Alkoholkon- sum zum ʺDämpfenʺ (Entspannen), Konsum von Drogen verneint (S. 4 Ziff. 2.4). Es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 20 % (S. 2 Ziff. 1.3). Im Verlaufsbericht vom 28. Juni 2022 (act. II 122) führten die behandelnden Dr. med. D.________ sowie lic. phil. E.________ aus, bezogen auf die komplexe posttraumatische Belastungsstörung sei die aktuelle Symptoma- tik gleich wie im Herbst 2021. Die depressive Symptomatik sei ebenfalls unverändert. Es bestehe eine maximale Arbeitsfähigkeit von 20 % und eine maximale Präsenzzeit von zwei Stunden pro Tag (act. II 122 S. 3 Ziff. 11, S. 4 Ziff. 15.4). 3.1.2 Im MEDAS-Gutachten vom 1. November 2022 (act. II 137.1 samt Teilgutachten [act. II 137.2-7]) stellten die Gutachter nach durchgeführten Untersuchungen in den Fachbereichen Psychiatrie, Rheumatologie, Neuro- logie, Allgemeine Innere Medizin sowie Neuropsychologie keine Diagnosen

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- 11 - mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit diagnostizierten sie Folgendes (act. II 137.1 S. 7): 1. Leichtgradiges Weichteilschmerzsyndrom (differenzialdiagnostisch in- komplettes Fibromyalgie-Syndrom, myofasziale Schmerzsymptomatik infolge muskulärer Dysbalance) 2. Möglicher Lagerungsschwindel links 3. Episodische Migränekopfschmerzen 4. Chronischer Spannungskopfschmerz 5. Speichereisenmangel 6. Adipositas (BMI 30.1 kg/m2) 7. Hypercholesterinämie (LDL-Cholesterin 5.2 mmol/l) 8. Anhaltender Geschmacksverlust nach Covid-19-Infektion (nach Anga- ben der Versicherten) Lic. phil. F.________, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, hielt im neuropsychologischen Teilgutachten vom 24. August 2022 (act. II 137.7) fest, da die Untersuchung vorzeitig habe abgebrochen werden müssen, hätten ausser einem stark auffälligen Aufmerksamkeitstest (Alertness) kei- ne weiteren Tests durchgeführt werden können. Die Auswertung der Fa- tigue Skala für Motorik und Kognition ergebe einen Gesamtwert von 78, was einer schwer ausgeprägten Fatigue entspreche. Aufgrund der stark auffälligen Beschwerdevalidierung entsprächen diese Werte mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht der Realität. In einem durchgeführten Leistungsva- lidierungs-Verfahren (Tombaugh, 1996) liege der Wert im zweiten Abfrage- Durchgang knapp über dem Cut-off-Wert und im dritten Durchgang (Reten- tion) knapp unter dem Cut-off-Wert. Unter Berücksichtigung der Ver- gleichswerte der Test-Autoren könnte ein suboptimales Leistungsverhalten bestehen, sei jedoch nicht zweifelsfrei gegeben. Würden für das angewen- dete Testverfahren Cut-off-Werte von später durchgeführten Studien ver- wendet (Jones 2013), so sei von einer gewissen Wahrscheinlichkeit auszu- gehen, dass die Beschwerdeführerin ein nicht-authentisches Leistungs- vermögen zeige. Aufgrund des klinischen Eindruckes sowie der auffälligen Beschwerdevalidierung sei davon auszugehen, dass die wenigen objekti- ven Testwerte nicht dem tatsächlichen kognitiven Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin entsprächen. Die Glaubwürdigkeit der geschilderten Beschwerden sei herabgesetzt. In einem Fragebogen zu typischen und atypischen kognitiven, psychischen und somatischen Symptomen (Merten et al., 2019) zeige sich ein praktisch sicherer Nachweis einer ungültigen Beschwerdeangabe. Sowohl die Gesamtzahl der genuinen als auch der

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- 12 - Pseudobeschwerden sei stark erhöht. Das Verhältnis zwischen echten und Pseudobeschwerden liege über dem Grenzwert. Aufgrund der Tatsache, dass nur ein Testverfahren komplett habe durchgeführt werden können sowie der Auffälligkeiten in der Leistungs- und Beschwerdevalidierung kön- ne das kognitive Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin nicht beurteilt werden (act. II 137.7 S. 7 f.). Im psychiatrischen Teilgutachten vom 4. Oktober 2022 (act. II 137.3) führte Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, aus, im Beck’schen Depressionsinventar habe die Beschwer- deführerin einen Wert verwirklicht, der für eine schwere depressive Sym- ptomatik spreche. Das Ergebnis könne allerdings aufgrund der Auffälligkei- ten in der Beschwerdevalidierung so nicht berücksichtigt werden. Im Self- Report Symptom Inventory (SRSI) sei der faktische Beweis einer nicht- authentischen Beschwerdeschilderung erbracht worden (act. II 137.3 S. 9). Die Schilderungen der Beschwerdeführerin seien durchaus vage gewesen, was sich nicht nur auf die traumatisierenden Inhalte bezogen habe. Es sei nachvollziehbar, dass sie im Rahmen einer sachverständigen Exploration hierüber nicht näher habe berichten wollen. Allerdings seien auch ausser- halb der Traumafolgestörung weitergehende und tiefergehende Angaben nicht bzw. nur schwer erhältlich gewesen. Auch habe das Auftreten der Beschwerdeführerin insgesamt dramatisch gewirkt, wenngleich diese am Ende der Exploration eingeräumt habe, empathisch untersucht worden zu sein. Die von der Beschwerdeführerin geschilderte erhebliche Problematik passe bspw. nicht zu der Option, jüngst in Urlaub gefahren zu sein, ... ge- feiert zu haben und tadellos gekleidet zu sein (act. II 137.3 S. 11). Es müs- se vor dem Hintergrund der hier durchgeführten Beschwerdevalidierung festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin sowohl gegenüber dem Neuropsychologen als auch gegenüber dem Psychiater ein nicht- authentisches Antwortverhalten gezeigt habe, was dazu führe, dass die von ihr gegenüber ihren behandelnden Ärzten geschilderte Problematik jeden- falls aus Sicht eines medizinischen Sachverständigen in Zweifel gezogen werden müsse. Es könne durchaus sein, dass die Beschwerdeführerin im Anschluss an die Sepsis mit einer Anpassungsstörung reagiert habe. Diese sollte allerdings zwischenzeitlich abgeklungen sein. Hinsichtlich der kom- plexen PTBS könne es sein, dass eine solche vorliege, hier würde sich

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- 13 - allerdings die Frage stellen, warum die Beschwerdeführerin bei einer ent- sprechenden Symptomatik zum einen Mutter dreier Kinder geworden sei und zum anderen über viele Jahre nutzbringend am Erwerbsleben habe teilnehmen können, ohne dass diese Problematik eine wesentliche Rolle gespielt hätte. Die dritte Geburt als Trigger passe hierzu jedenfalls nicht. Die Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsstörung (gemeint sein könnte möglicherweise eine Persönlichkeitsveränderung nach Extrembe- lastung) dränge sich vorliegend nicht auf, weil diese Diagnose bspw. für Menschen eingeführt worden sei, die einen Aufenthalt in einem Konzentra- tionslager oder in spezialisierten Haftanstalten der früheren DDR erdulden mussten (act. II 137.3 S. 12). Aufgrund der nicht-authentischen Beschwer- deschilderung sei keine Diagnose verifizierbar (act. II 137.3 S. 13). Es habe zu keinem Zeitpunkt eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit be- standen (act. II 137.3 S. 14). Dr. med. H.________, Facharzt für Rheumatologie sowie Allgemeine Inne- re Medizin, legte im rheumatologischen Teilgutachten vom 11. August 2022 dar, es liege keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Die Weichteilbeschwerden dürften Ausdruck eines inkompletten Fibromyal- gie-Syndroms bzw. einer myofaszialen Schmerzsymptomatik im Rahmen einer muskulären Dysbalance sein (act. II 137.4 S. 7 f.). Im neurologischen Teilgutachten vom 27. September 2022 (act. II 137.5) führte Dr. med. I.________, Facharzt für Neurologie, aus, aufgrund der Auffälligkeiten in der Leistungs- und Beschwerdevalidierung in der neuro- psychologischen und psychiatrischen Begutachtung seien die gemachten Angaben der Beschwerdeführerin in Zweifel zu ziehen und eine Arbeitsun- fähigkeit könne aus neurologischer Sicht nicht begründet werden (act. II 137.5 S. 7). Dr. med. J.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete im internistischen Gutachten vom 23. September 2022 (act. II 137.6), aus internistischer Sicht liege keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor (act. II 137.6 S. 12). In der polydisziplinären Gesamtbeurteilung hielten die Experten fest, die von der Beschwerdeführerin berichteten funktionellen Einschränkungen

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- 14 - hätten nicht nachvollzogen werden können. Die beiden Fachgebiete (Psychiatrie und Neuropsychologie), die sich mit der Beschwerdevalidie- rung auseinandersetzten, hätten unabhängig voneinander erhebliche Auf- fälligkeiten festgestellt, die für eine nicht authentische Beschwerdeschilde- rung sprächen; eine andere Erklärung für die gewonnenen Erkenntnisse gebe es aus medizinischer Sicht nicht. Die Beschwerdeführerin sei daher als uneingeschränkt arbeitsfähig anzusehen (act. II 137.1 S. 7). 3.1.3 Die behandelnde Dr. med. K.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte im Bericht vom 19. Dezember 2022 (act. II 152 S. 1 f.) aus, sie habe die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer drei Aufent- halte im L.________ im 2019 und 2022 gesehen. Sie diagnostizierte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Sepsis bei schwerer Endomyometritis postpartal im November 2018, ein Chronic Fatigue- Syndrom, chronischen Schwindel, eine Erschöpfungsdepression, migräni- forme Kopfschmerzen, Ein- und Durchschlafstörungen, eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung aufgrund massiver Gewalterfahrung (innerfamiliär) im Vorschulalter, neuropathische Schmerzen beider Hände und Arme sowie eine Brachialgia nocturna beidseits. Neben den schweren Erschöpfungssymptomen hätten vorallem Menometrorrhagien, anhaltende Übelkeit, Schwindel, Schwitzen sowie Palpitationen und Kribbelparästhesi- en perioral sowie in Händen und Füssen bestanden. Die Prognose bezüg- lich der Arbeitsfähigkeit sei schlecht. 3.1.4 Im Bericht der Klinik M.________, vom 30. Dezember 2022 (act. II 152 S. 5) legte Dr. med. N.________, Facharzt für Allgemeine Innere Me- dizin, dar, bei der von ihm gestellten Diagnose einer somatischen Belas- tungsstörung (nach DSM-5) handle es sich um eine beschreibende Dia- gnose mit Einschränkungen sowohl auf körperlicher, psychischer sowie sozialer Ebene. Unter diese Diagnose falle auch das Chronic Fatigue- Syndrom. Mit dieser Erkrankung beschäftige sich das Fachgebiet der Psy- chosomatik und es könne erfahrungsgemäss von den am Gutachten betei- ligten Disziplinen nicht adäquat bewertet werden. Es müsste demzufolge ein psychosomatisches Gutachten durch eine anerkannte Fachperson und gemäss den allgemeingültigen Richtlinien erfolgen.

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- 15 - 3.1.5 Im Bericht vom 25. Januar 2023 (act. II 154 S. 1 f.) führten die be- handelnden Dr. med. D.________ und lic. phil. E.________ aus, die wis- senschaftliche Forschung zeige, dass die ICD-10 den Bereich der Trauma- folgestörungen nur ungenügend abbilde. Zum Gutachten sei folgendes zu ergänzen: Nicht die Geburt des dritten Kindes habe die früheren Traumata aktiviert, sondern die über Wochen erlebte Ohnmacht mit Gefühlen des Ausgeliefertseins infolge des geschwächten Körpers und der Bettlägerigkeit und das bis heute immer wiederkehrende Erleben der eigenen Hilflosigkeit. Es sei fraglich, inwieweit auf der Grundlage einer fehlenden Symptomvali- dierung auf eine volle Arbeitsfähigkeit geschlossen werden könne. Die Be- schwerdeführerin habe die gesamte Begutachtung als sehr belastend er- lebt, so auch den psychiatrischen Teil. Es fehlten würdigende Ausführun- gen und Überlegungen, inwieweit die festgestellten "Phänomene" auf die Umstände der Begutachtung zurückzuführen seien. Im Gesamtgutachten fehle eine psychosomatische Beurteilung. 3.1.6 Der psychiatrische Experte hielt in der Stellungnahme vom 19. April 2023 (act. II 160) fest, der Einwand der behandelnden Ärzte, dass hier auch eine diagnostische Einschätzung nach ICD-11 in Frage käme, könne dahingestellt bleiben, weil sie bei der Beschwerdeführerin das Vorliegen einer psychiatrischen Diagnose nicht hätten verifizieren können. Dem Refe- renten – der seit vielen Jahrzehnten mit schwer traumatisierten Menschen arbeite – sei nicht aufgefallen, dass die Beschwerdeführerin die psychiatri- sche Begutachtung als belastend erlebt habe, das Gegenteil sei der Fall (act. II 160 S. 1). Doch selbst wenn die Beschwerdeführerin authentische Beschwerden hätte, hätte sie in den entsprechenden Verfahren (ausrei- chendes Anstrengungspotential vorausgesetzt) vollkommen unauffällig abschneiden müssen (act. II 160 S. 2). In der Stellungnahme vom 31. Mai 2023 (act. II 168) hielt der psychiatri- sche Experte fest, es gehe unverändert um die Authentizität der Beschwer- deschilderung. Daher seien Berichte, die sich mit dieser Problematik kausal nicht auseinandersetzten, nicht hilfreich. 3.2 Den im Beschwerdeverfahren eingereichten Arztberichten – sowie neuropsychologischen Berichten – ist im Wesentlichen folgendes zu ent- nehmen:

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- 16 - 3.2.1 Dr. phil. O.________, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, und M. Sc. P.________, Psychologin FSP, von der "Q.________ GmbH" führten im Bericht vom 20. Juni 2024 (act. I 8) aus, während des 1.5 Stun- den dauernden Anamnesegesprächs habe sich eine deutlich reduzierte Belastbarkeit offenbart. Auf Verhaltensebene habe sich die Beschwerde- führerin in der Aufgabenbearbeitung stark verlangsamt gezeigt. Trotz enger Strukturierung habe sie sich in ihrem Arbeitsverhalten stark unstrukturiert und zerfahren gezeigt. Nachdem sich auch anlässlich des zweiten Unter- suchungstermins eine vergleichbar limitierte Belastbarkeit gezeigt und sich dieselbe innerhalb von 45 Minuten nicht habe modulieren lassen, sei die Untersuchung abgebrochen worden. Insgesamt habe sich die Beschwerde- führerin aktuell als neuropsychologisch nicht untersuchbar gezeigt. Die wenigen erhobenen Befunde seien klar "nicht valide" ausgefallen. 3.2.2 Dr. med. R.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera- pie, diagnostizierte im Sprechstundenbericht der Klinik M.________ vom

10. September 2024 (act. I 10) insbesondere eine somatische Belastungs- störung (nach DSM-5). Die Beschwerdeführerin erscheine für einen Ver- laufstermin, zuletzt sei sie vor mehr als einem Jahr in Behandlung gewe- sen. Anamnestisch arbeite sie an zwei Halbtagen für ca. zwei bis drei Stunden als ... in einer ... mit ... . Anspruchsvoller seien für sie die Sitzun- gen. Sie beklage Konzentrationsprobleme und Spannungskopfschmerzen. Neu würden die Gelenke bei Belastung anschwellen. Aktuell stünden die Schmerzen im Vordergrund. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der chronischen Fatigue hochgradig im Alltag eingeschränkt. Als chronischer Stressor sei die Symptomatik mit ihren psychosozialen und versicherungs- technischen Konsequenzen krankheitserhaltend. Zudem bestehe gemäss der Beschwerdeführerin eine komplexe PTBS, die ebenfalls einen chroni- schen Stressor darstelle. Als wichtigen Schritt werde eine IV-Rente als er- forderlich erachtet. Das Pacing sei weiterhin ein wichtiges Therapieele- ment. 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen

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- 17 - Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). 3.4 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung vom 18. Juli 2023 (act. II 178) massgeblich auf das polydisziplinäre ME- DAS-Gutachten vom 1. November 2022 (samt Teilgutachten [act. II 137.1- 7] sowie die Stellungnahmen vom 19. April und 31. Mai 2023 [act. II 160, 168]) gestützt. Dieses erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtspre- chung an den Beweiswert einer Expertise gestellten Anforderungen und überzeugt. Insbesondere basieren die Beurteilungen auf umfassenden Un- tersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und wurden in Kenntnis und nach Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet. Sie leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der

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- 18 - Beurteilung der medizinischen Situation ein. Folglich kommt dem Gutach- ten voller Beweiswert zu (vgl. E. 3.3 hiervor). Der psychiatrische Gutachter setzte sich eingehend sowie überzeugend mit den teilweise divergierenden Akten auseinander und hat gestützt auf die fachärztliche Untersuchung schlüssig und für den Rechtsanwender nach- vollziehbar dargelegt, dass keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit vorliegen (act. II 137.1 S. 6 f.). Seine Einschätzung, wonach die Schilderungen der Beschwerdeführerin vage waren, was sich nicht nur auf die traumatisierenden Inhalte bezog, überzeugt. In einem spezifischen Beschwerdevalidierungsverfahren (SRSI), welches gerade im Bereich Traumafolgestörung, Fatigue und Schmerzen Pseudobeschwerden auf- deckt, hat die Beschwerdeführerin massive Auffälligkeiten gezeigt (act. II 137.3 S. 9, 11). Auch der Neuropsychologe beschrieb das auffällige Verhalten der Beschwerdeführerin. Bei der von ihm erhobenen neuropsy- chologischen Testung (act. II 137.7) handelt es sich um ein Mittel der Zu- satzdiagnostik, deren Befunde in die ärztlich zu erfolgende gutachterliche Gesamtbeurteilung und versicherungspsychiatrische Würdigung einzube- ziehen sind (Entscheid des BGer 8C_584/2018 vom 13. November 2018 E. 4.1.1.2, mit Hinweis auf BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195; vgl. E. 2.4 hier- vor). Auch wenn von ihm nur ein Testverfahren (stark auffälliger Aufmerk- samkeitstest [act. II 137.7 S. 7]) komplett durchgeführt werden konnte – die neuropsychologische Untersuchung musste vorzeitig abgebrochen werden

– und deshalb das kognitive Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin nicht beurteilt werden konnte (act. II 137.3 S. 10), hat der psychiatrische Gutachter dies im Rahmen seiner Beurteilung berücksichtigt. So erwähnte er den vom Neuropsychologen durchgeführten Leistungsvalidierungstest (Tombaugh, 1996), gemäss welchem eine gewisse Wahrscheinlichkeit be- steht, dass die Beschwerdeführerin ein nicht-authentisches Leistungsver- mögen zeigt (act. II 137.3 S. 10; 137.7 S. 7 f.). In einem von der Beschwer- deführerin anlässlich der neuropsychologischen Testung ausgefüllten Fra- gebogen zu typischen und atypischen kognitiven, psychischen und somati- schen Symptomen (Merten et al., 2019) zeigte sich überdies ein praktisch sicherer Nachweis einer ungültigen Beschwerdeangabe (act. II 137.7 S. 8). Dass die Beschwerdeführerin nach dem Dargelegten sowohl gegenüber dem psychiatrischen Gutachter als auch gegenüber dem Neuropsycholo-

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- 19 - gen ein nicht-authentisches Antwortverhalten gezeigt hat, führt gemäss schlüssiger und überzeugender Einschätzung des psychiatrischen Exper- ten dazu, dass die von der Beschwerdeführerin gegenüber ihren behan- delnden Ärzten geschilderte Problematik aus Sicht eines medizinischen Sachverständigen nicht bloss in Zweifel gezogen, sondern als praktisch sicherer Nachweis eines nicht-authentischen Verhaltens gewertet werden muss (act. II 137.3 S. 9, 12). In rheumatologischer, neurologischer sowie allgemeinmedizinischer Hin- sicht liegen keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor (act. II 137.4 S. 7 f., 137.5 S. 7, 137.6 S. 12), womit interdisziplinär eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit besteht (act. II 137.1 S. 8 f.). 3.5 Was die Beschwerdeführerin und die Behandler dagegen vorbrin- gen, vermag keine Zweifel am MEDAS-Gutachten zu wecken: 3.5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Wertung und Diagnose der Fachärzte basierten auf dem Faktum einer bestehenden komplexen Traumafolgestörung bei/nach Gewalterfahrung in der Kindheit/Jugend. Im MEDAS-Gutachten werde ein erlebtes Trauma aber schlichtweg verneint (Beschwerde S. 4). Diese Kritik verfängt nicht. Die Beschwerdeführerin wollte anlässlich der Begutachtung nichts über die Traumatisierung er- zählen, was der psychiatrische Gutachter als nachvollziehbar beurteilte (act. II 137.3 S. 4, 11). Die geltend gemachte Gewalterfahrung in der Kind- heit/Jugend mit anschliessender psychiatrischer Therapie war ihm aber trotzdem bekannt. In seiner Beurteilung führe er diesbezüglich aus, ein ʺMissbrauch durch ... steht in Rede. Im Jugendalter musste sich die Versi- cherte aufgrund diverser psychischer Probleme erstmals in psychiatrische beziehungsweise psychotherapeutische Behandlung begeben […].ʺ (act. II 137.3 S. 11). Des Weiteren war der psychiatrische Gutachter sogar der Meinung, eine komplexe PTBS könne vorliegen, er stellte sich in der Folge (allerdings) die Frage, warum die Beschwerdeführerin bei einer ent- sprechenden Symptomatik zum einen Mutter dreier Kinder geworden sei und zum anderen über viele Jahre nutzbringend am Erwerbsleben habe teilnehmen können, ohne dass diese Problematik eine wesentliche Rolle gespielt hätte (act. II 137.3 S. 12). In der Stellungnahme vom 19. April 2023 präzisierte er seine Einschätzung, wobei er nachvollziehbar davon ausging,

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- 20 - dass nicht vom Vorliegen einer relevanten Traumatisierung auszugehen sei (act. II 160 S. 1). Nach dem Dargelegten hat er sich rechtsgenüglich mit der von den Behandlern gestellten Diagnose einer komplexen Traumafolge- störung (nach ICD-11; vgl. zur Gültigkeit E. 3.5.2 hiernach) auseinanderge- setzt. 3.5.2 Soweit die behandelnden Dr. med. D.________ und lic. phil. E.________ vorbringen, die wissenschaftliche Forschung zeige, dass die ICD-10 den Bereich der Traumafolgestörungen nur ungenügend abbilde, weshalb die Anwendung der ICD-11 vorliegend zwingend sei (act. II 154 S. 1), kann dem nicht gefolgt werden. Die ICD-11 stellt in der Schweiz der- zeit noch kein gültiges Instrument zur medizinischen Kodierung dar (siehe Bundesamt für Statistik, Instrumente zur medizinischen Kodierung, Gültige Instrumente zur medizinischen Kodierung je Jahr [<htt- ps://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/gesundheit/nomenklaturen/ medkk/instrumente-medizinische-kodierung.html>]). Überdies führte der psychiatrische Sachverständige diesbezüglich überzeugend aus, dass der Einwand, ob hier eine diagnostische Einschätzung nach ICD-11 in Frage käme, dahingestellt bleiben könne, weil er bei der Versicherten das Vorlie- gen einer psychiatrischen Diagnose so oder anders nicht habe verifizieren können (act. II 160 S. 1). 3.5.3 Soweit Dr. med. D.________ und lic. phil. E.________ sowie Dr. med. N.________ geltend machen, im Gesamtgutachten fehle eine psychosomatische Beurteilung (act. II 152 S. 5, 154 S. 2), kann dem eben- falls nicht gefolgt werden. Medizinische Sachverständige, die im Auftrag der IV Gutachten erstellen, müssen unter anderem über einen Weiterbil- dungstitel nach Art. 2 Abs. 1 lit. b und c der Verordnung über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medi- zinalberufen vom 27. Juni 2007 (MedBV; SR 811.112.0) verfügen (Art. 7m Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemei- nen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). In der Schweiz gibt es keinen anerkannten eidgenössischen Weiterbildungstitel der ʺPsychosomatikʺ, worauf die RAD-Ärztin zu Recht verwies (act. II 176 S. 5). Hier konnten die fünf MEDAS-Gutachter den medizinisch relevanten Sachverhalt genügend abklären.

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- 21 - 3.5.4 Wie dem nach dem massgebenden Verfügungszeitpunkt (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140) erstellten Bericht der Q.________ GmbH vom 20. Juni 2024 (act. I 8) entnommen werden kann, musste auch diese Untersuchung vorzeitig abgebrochen werden. Die weni- gen von den beiden Neuropsychologinnen erhobenen Befunde fielen in- dessen klar "nicht valide" aus. Auf eine massgebliche Beeinträchtigung, welche in einer anderen Beurteilung resultiert als diejenige der MEDAS- Gutachter, kann daraus nicht geschlossen werden. Auch der Bericht von Dr. med. R.________ vom 10. September 2024 (act. I 10) datiert nach Er- lass der angefochtenen Verfügung. Soweit Dr. med. R.________ auf den Umstand verweist, dass neu die Gelenke bei Belastung anschwellen und die Schmerzen im Vordergrund stehen, kann dies allenfalls im Rahmen einer Neuanmeldung berücksichtigt werden. Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte vermögen nach dem Dargelegten keine Zweifel an der Schlüssigkeit des MEDAS-Gutachtens zu wecken. 3.6 Zusammengefasst liegt gestützt auf das beweiswertige MEDAS- Gutachten vom 1. November 2022 (samt Teilgutachten [act. II 137.1-7] sowie Stellungnahmen vom 19. April und 31. Mai 2023 [act. II 160, 168]) kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor (act. II 137.1 S. 6). Der Sachverhalt ist somit hinreichend erstellt, weshalb – entgegen der Auffas- sung in der Beschwerde – auf weitere Beweiserhebungen zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; in BGE 151 III 28 nicht publizierte E. 5.2 des Urteils des BGer 9C_298/2024 vom 14. August 2024; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). 3.7 Selbst wenn betreffend die Zeit bis zum massgebenden Verfü- gungszeitpunkt ein psychischer Gesundheitsschaden bzw. eine Arbeitsun- fähigkeit vorliegen würde – was vorliegend nicht der Fall ist, zumal die Be- schwerdeführerin ein nicht-authentisches Verhalten zeigte (BGE 141 V 281 E. 2.1 S. 285) –, wäre entsprechend den Ausführungen der Beschwerde- gegnerin (Beschwerdeantwort S. 3 f. Ziff. 10) aufgrund der hier (aus- nahmsweise trotzdem) vorzunehmenden Indikatorenprüfung ein Rentenan- spruch auch aus diesem Grund zu verneinen:

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- 22 - 3.7.1 Gemäss Mini-ICF-APP (Aktivitäts- und Partizipationsstörungen bei psychischen Erkrankungen) lagen in den einzelnen Fähigkeiten keine Be- einträchtigungen vor. Überdies verfügt die Beschwerdeführerin gemäss dem psychiatrischen Sachverständigen über gute Ressourcen. Sie hat über viele Jahre nutzbringend am Erwerbsleben teilgenommen, obwohl sie zwei- felsohne eine belastete Kindheit und Jugend erleben musste. Zudem ist sie sehr gut ausgebildet (act. II 137.3 S. 13). Hinweise auf eine Persönlich- keitsakzentuierung oder Persönlichkeitsstörung fanden sich anlässlich der psychiatrischen Begutachtung nicht (act. II 137.3 S. 9, 16). Auch ihr gutes familiäres Umfeld ist eine Ressource. Sie wohnt mit ihrem Ehemann und drei Kindern (...) zusammen. Im Sommer 2022 verbrachte sie Ferien ... . Sie hat auch einen weitestgehend strukturierten Tagesablauf und ist in der Lage, als ... teilzeit mit ... zu arbeiten (zweimal 2-3 Std. die Woche) sowie sich um ihr jüngstes Kind zu kümmern und dieses mit dem Auto in die Kita zu fahren (act. II 137.3 S. 6). Zwei Tage pro Woche ist das jüngste Kind zu Hause (act. II 137.6 S. 6). 3.7.2 In der Gesamtbetrachtung wären – selbst bei einer entsprechenden Prüfung (vgl. E. 2.3.3 hiervor) – die geltend gemachten funktionellen Aus- wirkungen anhand der Standardindikatoren nicht überwiegend wahrschein- lich erstellt und damit ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter psy- chischer Gesundheitsschaden nicht plausibilisiert und somit rechtlich nicht ausgewiesen. 4. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 18. Ju- li 2023 (act. II 178) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Be- schwerde abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

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- 23 - kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

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- 24 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

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- 4 -

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2025, IV 200 2023 623 - 4 -
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 18. Juli 2023 (act. II 178). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwer- deführerin. Massgebend sind dabei die Verhältnisse bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  4. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 150 V 89 E. 3.2.1 S. 95, 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213; BGE 150 V 323). Zwar datiert die angefochtene Verfügung vom 18. Juli 2023 (act. II 178), womit sie nach dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2025, IV 200 2023 623 - 5 -
  5. Juni 2020 erging. Indessen liegt der frühestmögliche Zeitpunkt der po- tentiellen Entstehung des Rentenanspruchs mit Blick auf die Anmeldung zum Leistungsbezug vom 17. Oktober 2019 (act. II 1) vor dem 1. Januar 2022, weshalb die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung (fortan: aArt.) massgebend sind (Rz. 9100-9102 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.3 2.3.1 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Ein- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2025, IV 200 2023 623 - 6 - fluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berück- sichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). 2.3.2 Es ist dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrach- tungsweise von der grundsätzlichen "Validität" der versicherten Person auszugehen ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollzie- hen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken ver- mag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtli- che psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.3.3 Liegt auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe eine versicherte Gesundheitsschädigung vor, erfolgt schliesslich auf der zweiten Ebene anhand eines normativen Prüfungsrasters mit einem Katalog von Indikatoren eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer- seits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294). Es gilt im Regelfall nach gemeinsamen Eigenschaften systematisierte Standardin- dikatoren zu beachten (E. 4.1.3 S. 297), welche sich in die Kategorien "funktioneller Schweregrad" (E. 4.3 S. 298) und "Konsistenz" einteilen las- sen (E. 4.4 S. 303). Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5 S. 304). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestell- ten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Stan- dardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie- gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Fol- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2025, IV 200 2023 623 - 7 - gen der Beweislosigkeit die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6 S. 308). 2.4 Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswer- te Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allge- meinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisie- rende Erkrankung geschlossen werden kann. Attestieren die psychiatri- schen Fachpersonen bei diesen Konstellationen trotz Verneinung einer schweren psychischen Störung ohne (allenfalls auf Nachfrage hin erfolgte) schlüssige Erklärung eine namhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, besteht für die Versicherung oder das Gericht Grund dafür, der medizi- nisch-psychiatrischen Folgenabschätzung die rechtliche Massgeblichkeit zu versagen (BGE 148 V 49; SVR 2024 IV Nr. 30 S. 102, 8C_492/2023 E. 5.1). Es ist grundsätzlich Aufgabe des psychiatrischen Facharztes, die Arbeits- fähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen. Eine neuropsychologische Abklärung stellt lediglich eine Zusatzuntersuchung dar, welche bei begründeter Indikation in Erwägung zu ziehen ist (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_478/2021 vom 11. No- vember 2021 E. 4.2 mit Hinweis auf Ziff. 4.3.2.2 der Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gutachten in der Eidgenössischen Invalidenversicherung der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie [SGPP] 2016). 2.5 In Bezug auf Atteste von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu- gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 78, 8C_616/2014 E. 5.3.3.3). Dies gilt nicht nur für den allgemein praktizierenden Hausarzt, sondern ebenso für den behandelnden Spezialarzt und erst recht für den schmerztherapeutisch tätigen Arzt mit seinem besonderen Vertrauensverhältnis und dem Erfordernis, den geklag- ten Schmerz zunächst bedingungslos zu akzeptieren (Urteil des Eidgenös- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2025, IV 200 2023 623 - 8 - sischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des the- rapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits lässt es nicht zu, ein medizinisches Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behan- delnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher In- terpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Be- gutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (SVR 2021 IV Nr. 10 S. 27, 9C_672/2019 E. 5.7, 2019 UV Nr. 31 S. 116, 8C_835/2018 E. 3). Eine von anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abwei- chende Beurteilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beur- teilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110). In Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtli- chen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die subjektiven Schmerzan- gaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Be- funde hinreichend erklärbar sind. Dabei müssen die Schmerzangaben zu- verlässiger medizinischer Feststellung und Überprüfung zugänglich sein (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). Sowohl bei Leiden, deren Ursache bekannt oder (bildgebend) zu objektivieren ist, als auch bei Beschwerden mit unklarer Ätiologie und Kausalität vermögen die subjektiven Angaben der versicherten Person eine invalidenversicherungs- rechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit jedenfalls nicht ohne Weiteres rechtsgenüglich nachzuweisen, sondern es hat stets eine sorgfältige Plau- sibilitätsprüfung der geltend gemachten Funktionseinschränkungen zu er- folgen (BGE 140 V 290 E. 3.3.1 S. 296). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2025, IV 200 2023 623 - 9 - 2.6 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. 2.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3).
  6. 3.1 In medizinischer Hinsicht, samt ergänzender neuropsychologischer Einschätzung, lässt sich den Akten – soweit entscheidwesentlich – das Folgende entnehmen: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2025, IV 200 2023 623 - 10 - 3.1.1 Im Bericht vom 17. September 2021 (act. II 94 S. 1 ff.) diagnostizier- ten die behandelnden Dr. med. D.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie lic. phil. E.________, eidg. anerkannte Psychothe- rapeutin, eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-11: 6B41), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.11), eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10: F40.01) sowie eine soziale Phobie (ICD-10: F40.1; S. 5). Zum Befund hiel- ten sie fest, die Beschwerdeführerin habe Konzentrations-, Merkfähigkeits- und Gedächtnisstörungen, Intrusionen, Flashbacks, posttraumatische Ver- meidung. Panikattacken träten aktuell ein- bis zweimal pro Monat auf. Es liege eine übermässige Wachsamkeit vor. Bei Stress/Überforderung habe sie dissoziative Symptome. Ausgeprägte Störung der Vitalgefühle, starke innere Unruhe/Anspannungen und erhebliche Insuffizienz-, Schuld- und Schamgefühle. Deprimiert, erhöhte Reizbarkeit, affektlabil, antriebsarm. Sozialer Rückzug, Ein- und Durchschlafschwierigkeiten, verkürzte Schlaf- dauer, Schlaf wenig erholsam. Regelmässige Albträume, gelegentliches Nachtwandeln. Erschöpfung, Müdigkeit, Kopfschmerzen, Unterleibs- schmerzen, vegetative Störungen (u.a. Schwindel, Übelkeit). Impulse zu Selbstverletzungen/diffuse Selbstmordgedanken vorhanden, konkrete Ab- sichten glaubhaft verneint. Gestörtes Körperbild. Gewichtszunahme unter Medikation. Finanzielle Existenzängste. Selten übermässiger Alkoholkon- sum zum ʺDämpfenʺ (Entspannen), Konsum von Drogen verneint (S. 4 Ziff. 2.4). Es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 20 % (S. 2 Ziff. 1.3). Im Verlaufsbericht vom 28. Juni 2022 (act. II 122) führten die behandelnden Dr. med. D.________ sowie lic. phil. E.________ aus, bezogen auf die komplexe posttraumatische Belastungsstörung sei die aktuelle Symptoma- tik gleich wie im Herbst 2021. Die depressive Symptomatik sei ebenfalls unverändert. Es bestehe eine maximale Arbeitsfähigkeit von 20 % und eine maximale Präsenzzeit von zwei Stunden pro Tag (act. II 122 S. 3 Ziff. 11, S. 4 Ziff. 15.4). 3.1.2 Im MEDAS-Gutachten vom 1. November 2022 (act. II 137.1 samt Teilgutachten [act. II 137.2-7]) stellten die Gutachter nach durchgeführten Untersuchungen in den Fachbereichen Psychiatrie, Rheumatologie, Neuro- logie, Allgemeine Innere Medizin sowie Neuropsychologie keine Diagnosen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2025, IV 200 2023 623 - 11 - mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit diagnostizierten sie Folgendes (act. II 137.1 S. 7):
  7. Leichtgradiges Weichteilschmerzsyndrom (differenzialdiagnostisch in- komplettes Fibromyalgie-Syndrom, myofasziale Schmerzsymptomatik infolge muskulärer Dysbalance)
  8. Möglicher Lagerungsschwindel links
  9. Episodische Migränekopfschmerzen
  10. Chronischer Spannungskopfschmerz
  11. Speichereisenmangel
  12. Adipositas (BMI 30.1 kg/m2)
  13. Hypercholesterinämie (LDL-Cholesterin 5.2 mmol/l)
  14. Anhaltender Geschmacksverlust nach Covid-19-Infektion (nach Anga- ben der Versicherten) Lic. phil. F.________, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, hielt im neuropsychologischen Teilgutachten vom 24. August 2022 (act. II 137.7) fest, da die Untersuchung vorzeitig habe abgebrochen werden müssen, hätten ausser einem stark auffälligen Aufmerksamkeitstest (Alertness) kei- ne weiteren Tests durchgeführt werden können. Die Auswertung der Fa- tigue Skala für Motorik und Kognition ergebe einen Gesamtwert von 78, was einer schwer ausgeprägten Fatigue entspreche. Aufgrund der stark auffälligen Beschwerdevalidierung entsprächen diese Werte mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht der Realität. In einem durchgeführten Leistungsva- lidierungs-Verfahren (Tombaugh, 1996) liege der Wert im zweiten Abfrage- Durchgang knapp über dem Cut-off-Wert und im dritten Durchgang (Reten- tion) knapp unter dem Cut-off-Wert. Unter Berücksichtigung der Ver- gleichswerte der Test-Autoren könnte ein suboptimales Leistungsverhalten bestehen, sei jedoch nicht zweifelsfrei gegeben. Würden für das angewen- dete Testverfahren Cut-off-Werte von später durchgeführten Studien ver- wendet (Jones 2013), so sei von einer gewissen Wahrscheinlichkeit auszu- gehen, dass die Beschwerdeführerin ein nicht-authentisches Leistungs- vermögen zeige. Aufgrund des klinischen Eindruckes sowie der auffälligen Beschwerdevalidierung sei davon auszugehen, dass die wenigen objekti- ven Testwerte nicht dem tatsächlichen kognitiven Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin entsprächen. Die Glaubwürdigkeit der geschilderten Beschwerden sei herabgesetzt. In einem Fragebogen zu typischen und atypischen kognitiven, psychischen und somatischen Symptomen (Merten et al., 2019) zeige sich ein praktisch sicherer Nachweis einer ungültigen Beschwerdeangabe. Sowohl die Gesamtzahl der genuinen als auch der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2025, IV 200 2023 623 - 12 - Pseudobeschwerden sei stark erhöht. Das Verhältnis zwischen echten und Pseudobeschwerden liege über dem Grenzwert. Aufgrund der Tatsache, dass nur ein Testverfahren komplett habe durchgeführt werden können sowie der Auffälligkeiten in der Leistungs- und Beschwerdevalidierung kön- ne das kognitive Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin nicht beurteilt werden (act. II 137.7 S. 7 f.). Im psychiatrischen Teilgutachten vom 4. Oktober 2022 (act. II 137.3) führte Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, aus, im Beck’schen Depressionsinventar habe die Beschwer- deführerin einen Wert verwirklicht, der für eine schwere depressive Sym- ptomatik spreche. Das Ergebnis könne allerdings aufgrund der Auffälligkei- ten in der Beschwerdevalidierung so nicht berücksichtigt werden. Im Self- Report Symptom Inventory (SRSI) sei der faktische Beweis einer nicht- authentischen Beschwerdeschilderung erbracht worden (act. II 137.3 S. 9). Die Schilderungen der Beschwerdeführerin seien durchaus vage gewesen, was sich nicht nur auf die traumatisierenden Inhalte bezogen habe. Es sei nachvollziehbar, dass sie im Rahmen einer sachverständigen Exploration hierüber nicht näher habe berichten wollen. Allerdings seien auch ausser- halb der Traumafolgestörung weitergehende und tiefergehende Angaben nicht bzw. nur schwer erhältlich gewesen. Auch habe das Auftreten der Beschwerdeführerin insgesamt dramatisch gewirkt, wenngleich diese am Ende der Exploration eingeräumt habe, empathisch untersucht worden zu sein. Die von der Beschwerdeführerin geschilderte erhebliche Problematik passe bspw. nicht zu der Option, jüngst in Urlaub gefahren zu sein, ... ge- feiert zu haben und tadellos gekleidet zu sein (act. II 137.3 S. 11). Es müs- se vor dem Hintergrund der hier durchgeführten Beschwerdevalidierung festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin sowohl gegenüber dem Neuropsychologen als auch gegenüber dem Psychiater ein nicht- authentisches Antwortverhalten gezeigt habe, was dazu führe, dass die von ihr gegenüber ihren behandelnden Ärzten geschilderte Problematik jeden- falls aus Sicht eines medizinischen Sachverständigen in Zweifel gezogen werden müsse. Es könne durchaus sein, dass die Beschwerdeführerin im Anschluss an die Sepsis mit einer Anpassungsstörung reagiert habe. Diese sollte allerdings zwischenzeitlich abgeklungen sein. Hinsichtlich der kom- plexen PTBS könne es sein, dass eine solche vorliege, hier würde sich Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2025, IV 200 2023 623 - 13 - allerdings die Frage stellen, warum die Beschwerdeführerin bei einer ent- sprechenden Symptomatik zum einen Mutter dreier Kinder geworden sei und zum anderen über viele Jahre nutzbringend am Erwerbsleben habe teilnehmen können, ohne dass diese Problematik eine wesentliche Rolle gespielt hätte. Die dritte Geburt als Trigger passe hierzu jedenfalls nicht. Die Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsstörung (gemeint sein könnte möglicherweise eine Persönlichkeitsveränderung nach Extrembe- lastung) dränge sich vorliegend nicht auf, weil diese Diagnose bspw. für Menschen eingeführt worden sei, die einen Aufenthalt in einem Konzentra- tionslager oder in spezialisierten Haftanstalten der früheren DDR erdulden mussten (act. II 137.3 S. 12). Aufgrund der nicht-authentischen Beschwer- deschilderung sei keine Diagnose verifizierbar (act. II 137.3 S. 13). Es habe zu keinem Zeitpunkt eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit be- standen (act. II 137.3 S. 14). Dr. med. H.________, Facharzt für Rheumatologie sowie Allgemeine Inne- re Medizin, legte im rheumatologischen Teilgutachten vom 11. August 2022 dar, es liege keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Die Weichteilbeschwerden dürften Ausdruck eines inkompletten Fibromyal- gie-Syndroms bzw. einer myofaszialen Schmerzsymptomatik im Rahmen einer muskulären Dysbalance sein (act. II 137.4 S. 7 f.). Im neurologischen Teilgutachten vom 27. September 2022 (act. II 137.5) führte Dr. med. I.________, Facharzt für Neurologie, aus, aufgrund der Auffälligkeiten in der Leistungs- und Beschwerdevalidierung in der neuro- psychologischen und psychiatrischen Begutachtung seien die gemachten Angaben der Beschwerdeführerin in Zweifel zu ziehen und eine Arbeitsun- fähigkeit könne aus neurologischer Sicht nicht begründet werden (act. II 137.5 S. 7). Dr. med. J.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete im internistischen Gutachten vom 23. September 2022 (act. II 137.6), aus internistischer Sicht liege keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor (act. II 137.6 S. 12). In der polydisziplinären Gesamtbeurteilung hielten die Experten fest, die von der Beschwerdeführerin berichteten funktionellen Einschränkungen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2025, IV 200 2023 623 - 14 - hätten nicht nachvollzogen werden können. Die beiden Fachgebiete (Psychiatrie und Neuropsychologie), die sich mit der Beschwerdevalidie- rung auseinandersetzten, hätten unabhängig voneinander erhebliche Auf- fälligkeiten festgestellt, die für eine nicht authentische Beschwerdeschilde- rung sprächen; eine andere Erklärung für die gewonnenen Erkenntnisse gebe es aus medizinischer Sicht nicht. Die Beschwerdeführerin sei daher als uneingeschränkt arbeitsfähig anzusehen (act. II 137.1 S. 7). 3.1.3 Die behandelnde Dr. med. K.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte im Bericht vom 19. Dezember 2022 (act. II 152 S. 1 f.) aus, sie habe die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer drei Aufent- halte im L.________ im 2019 und 2022 gesehen. Sie diagnostizierte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Sepsis bei schwerer Endomyometritis postpartal im November 2018, ein Chronic Fatigue- Syndrom, chronischen Schwindel, eine Erschöpfungsdepression, migräni- forme Kopfschmerzen, Ein- und Durchschlafstörungen, eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung aufgrund massiver Gewalterfahrung (innerfamiliär) im Vorschulalter, neuropathische Schmerzen beider Hände und Arme sowie eine Brachialgia nocturna beidseits. Neben den schweren Erschöpfungssymptomen hätten vorallem Menometrorrhagien, anhaltende Übelkeit, Schwindel, Schwitzen sowie Palpitationen und Kribbelparästhesi- en perioral sowie in Händen und Füssen bestanden. Die Prognose bezüg- lich der Arbeitsfähigkeit sei schlecht. 3.1.4 Im Bericht der Klinik M.________, vom 30. Dezember 2022 (act. II 152 S. 5) legte Dr. med. N.________, Facharzt für Allgemeine Innere Me- dizin, dar, bei der von ihm gestellten Diagnose einer somatischen Belas- tungsstörung (nach DSM-5) handle es sich um eine beschreibende Dia- gnose mit Einschränkungen sowohl auf körperlicher, psychischer sowie sozialer Ebene. Unter diese Diagnose falle auch das Chronic Fatigue- Syndrom. Mit dieser Erkrankung beschäftige sich das Fachgebiet der Psy- chosomatik und es könne erfahrungsgemäss von den am Gutachten betei- ligten Disziplinen nicht adäquat bewertet werden. Es müsste demzufolge ein psychosomatisches Gutachten durch eine anerkannte Fachperson und gemäss den allgemeingültigen Richtlinien erfolgen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2025, IV 200 2023 623 - 15 - 3.1.5 Im Bericht vom 25. Januar 2023 (act. II 154 S. 1 f.) führten die be- handelnden Dr. med. D.________ und lic. phil. E.________ aus, die wis- senschaftliche Forschung zeige, dass die ICD-10 den Bereich der Trauma- folgestörungen nur ungenügend abbilde. Zum Gutachten sei folgendes zu ergänzen: Nicht die Geburt des dritten Kindes habe die früheren Traumata aktiviert, sondern die über Wochen erlebte Ohnmacht mit Gefühlen des Ausgeliefertseins infolge des geschwächten Körpers und der Bettlägerigkeit und das bis heute immer wiederkehrende Erleben der eigenen Hilflosigkeit. Es sei fraglich, inwieweit auf der Grundlage einer fehlenden Symptomvali- dierung auf eine volle Arbeitsfähigkeit geschlossen werden könne. Die Be- schwerdeführerin habe die gesamte Begutachtung als sehr belastend er- lebt, so auch den psychiatrischen Teil. Es fehlten würdigende Ausführun- gen und Überlegungen, inwieweit die festgestellten "Phänomene" auf die Umstände der Begutachtung zurückzuführen seien. Im Gesamtgutachten fehle eine psychosomatische Beurteilung. 3.1.6 Der psychiatrische Experte hielt in der Stellungnahme vom 19. April 2023 (act. II 160) fest, der Einwand der behandelnden Ärzte, dass hier auch eine diagnostische Einschätzung nach ICD-11 in Frage käme, könne dahingestellt bleiben, weil sie bei der Beschwerdeführerin das Vorliegen einer psychiatrischen Diagnose nicht hätten verifizieren können. Dem Refe- renten – der seit vielen Jahrzehnten mit schwer traumatisierten Menschen arbeite – sei nicht aufgefallen, dass die Beschwerdeführerin die psychiatri- sche Begutachtung als belastend erlebt habe, das Gegenteil sei der Fall (act. II 160 S. 1). Doch selbst wenn die Beschwerdeführerin authentische Beschwerden hätte, hätte sie in den entsprechenden Verfahren (ausrei- chendes Anstrengungspotential vorausgesetzt) vollkommen unauffällig abschneiden müssen (act. II 160 S. 2). In der Stellungnahme vom 31. Mai 2023 (act. II 168) hielt der psychiatri- sche Experte fest, es gehe unverändert um die Authentizität der Beschwer- deschilderung. Daher seien Berichte, die sich mit dieser Problematik kausal nicht auseinandersetzten, nicht hilfreich. 3.2 Den im Beschwerdeverfahren eingereichten Arztberichten – sowie neuropsychologischen Berichten – ist im Wesentlichen folgendes zu ent- nehmen: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2025, IV 200 2023 623 - 16 - 3.2.1 Dr. phil. O.________, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, und M. Sc. P.________, Psychologin FSP, von der "Q.________ GmbH" führten im Bericht vom 20. Juni 2024 (act. I 8) aus, während des 1.5 Stun- den dauernden Anamnesegesprächs habe sich eine deutlich reduzierte Belastbarkeit offenbart. Auf Verhaltensebene habe sich die Beschwerde- führerin in der Aufgabenbearbeitung stark verlangsamt gezeigt. Trotz enger Strukturierung habe sie sich in ihrem Arbeitsverhalten stark unstrukturiert und zerfahren gezeigt. Nachdem sich auch anlässlich des zweiten Unter- suchungstermins eine vergleichbar limitierte Belastbarkeit gezeigt und sich dieselbe innerhalb von 45 Minuten nicht habe modulieren lassen, sei die Untersuchung abgebrochen worden. Insgesamt habe sich die Beschwerde- führerin aktuell als neuropsychologisch nicht untersuchbar gezeigt. Die wenigen erhobenen Befunde seien klar "nicht valide" ausgefallen. 3.2.2 Dr. med. R.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera- pie, diagnostizierte im Sprechstundenbericht der Klinik M.________ vom
  15. September 2024 (act. I 10) insbesondere eine somatische Belastungs- störung (nach DSM-5). Die Beschwerdeführerin erscheine für einen Ver- laufstermin, zuletzt sei sie vor mehr als einem Jahr in Behandlung gewe- sen. Anamnestisch arbeite sie an zwei Halbtagen für ca. zwei bis drei Stunden als ... in einer ... mit ... . Anspruchsvoller seien für sie die Sitzun- gen. Sie beklage Konzentrationsprobleme und Spannungskopfschmerzen. Neu würden die Gelenke bei Belastung anschwellen. Aktuell stünden die Schmerzen im Vordergrund. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der chronischen Fatigue hochgradig im Alltag eingeschränkt. Als chronischer Stressor sei die Symptomatik mit ihren psychosozialen und versicherungs- technischen Konsequenzen krankheitserhaltend. Zudem bestehe gemäss der Beschwerdeführerin eine komplexe PTBS, die ebenfalls einen chroni- schen Stressor darstelle. Als wichtigen Schritt werde eine IV-Rente als er- forderlich erachtet. Das Pacing sei weiterhin ein wichtiges Therapieele- ment. 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2025, IV 200 2023 623 - 17 - Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). 3.4 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung vom 18. Juli 2023 (act. II 178) massgeblich auf das polydisziplinäre ME- DAS-Gutachten vom 1. November 2022 (samt Teilgutachten [act. II 137.1- 7] sowie die Stellungnahmen vom 19. April und 31. Mai 2023 [act. II 160, 168]) gestützt. Dieses erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtspre- chung an den Beweiswert einer Expertise gestellten Anforderungen und überzeugt. Insbesondere basieren die Beurteilungen auf umfassenden Un- tersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und wurden in Kenntnis und nach Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet. Sie leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2025, IV 200 2023 623 - 18 - Beurteilung der medizinischen Situation ein. Folglich kommt dem Gutach- ten voller Beweiswert zu (vgl. E. 3.3 hiervor). Der psychiatrische Gutachter setzte sich eingehend sowie überzeugend mit den teilweise divergierenden Akten auseinander und hat gestützt auf die fachärztliche Untersuchung schlüssig und für den Rechtsanwender nach- vollziehbar dargelegt, dass keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit vorliegen (act. II 137.1 S. 6 f.). Seine Einschätzung, wonach die Schilderungen der Beschwerdeführerin vage waren, was sich nicht nur auf die traumatisierenden Inhalte bezog, überzeugt. In einem spezifischen Beschwerdevalidierungsverfahren (SRSI), welches gerade im Bereich Traumafolgestörung, Fatigue und Schmerzen Pseudobeschwerden auf- deckt, hat die Beschwerdeführerin massive Auffälligkeiten gezeigt (act. II 137.3 S. 9, 11). Auch der Neuropsychologe beschrieb das auffällige Verhalten der Beschwerdeführerin. Bei der von ihm erhobenen neuropsy- chologischen Testung (act. II 137.7) handelt es sich um ein Mittel der Zu- satzdiagnostik, deren Befunde in die ärztlich zu erfolgende gutachterliche Gesamtbeurteilung und versicherungspsychiatrische Würdigung einzube- ziehen sind (Entscheid des BGer 8C_584/2018 vom 13. November 2018 E. 4.1.1.2, mit Hinweis auf BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195; vgl. E. 2.4 hier- vor). Auch wenn von ihm nur ein Testverfahren (stark auffälliger Aufmerk- samkeitstest [act. II 137.7 S. 7]) komplett durchgeführt werden konnte – die neuropsychologische Untersuchung musste vorzeitig abgebrochen werden – und deshalb das kognitive Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin nicht beurteilt werden konnte (act. II 137.3 S. 10), hat der psychiatrische Gutachter dies im Rahmen seiner Beurteilung berücksichtigt. So erwähnte er den vom Neuropsychologen durchgeführten Leistungsvalidierungstest (Tombaugh, 1996), gemäss welchem eine gewisse Wahrscheinlichkeit be- steht, dass die Beschwerdeführerin ein nicht-authentisches Leistungsver- mögen zeigt (act. II 137.3 S. 10; 137.7 S. 7 f.). In einem von der Beschwer- deführerin anlässlich der neuropsychologischen Testung ausgefüllten Fra- gebogen zu typischen und atypischen kognitiven, psychischen und somati- schen Symptomen (Merten et al., 2019) zeigte sich überdies ein praktisch sicherer Nachweis einer ungültigen Beschwerdeangabe (act. II 137.7 S. 8). Dass die Beschwerdeführerin nach dem Dargelegten sowohl gegenüber dem psychiatrischen Gutachter als auch gegenüber dem Neuropsycholo- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2025, IV 200 2023 623 - 19 - gen ein nicht-authentisches Antwortverhalten gezeigt hat, führt gemäss schlüssiger und überzeugender Einschätzung des psychiatrischen Exper- ten dazu, dass die von der Beschwerdeführerin gegenüber ihren behan- delnden Ärzten geschilderte Problematik aus Sicht eines medizinischen Sachverständigen nicht bloss in Zweifel gezogen, sondern als praktisch sicherer Nachweis eines nicht-authentischen Verhaltens gewertet werden muss (act. II 137.3 S. 9, 12). In rheumatologischer, neurologischer sowie allgemeinmedizinischer Hin- sicht liegen keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor (act. II 137.4 S. 7 f., 137.5 S. 7, 137.6 S. 12), womit interdisziplinär eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit besteht (act. II 137.1 S. 8 f.). 3.5 Was die Beschwerdeführerin und die Behandler dagegen vorbrin- gen, vermag keine Zweifel am MEDAS-Gutachten zu wecken: 3.5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Wertung und Diagnose der Fachärzte basierten auf dem Faktum einer bestehenden komplexen Traumafolgestörung bei/nach Gewalterfahrung in der Kindheit/Jugend. Im MEDAS-Gutachten werde ein erlebtes Trauma aber schlichtweg verneint (Beschwerde S. 4). Diese Kritik verfängt nicht. Die Beschwerdeführerin wollte anlässlich der Begutachtung nichts über die Traumatisierung er- zählen, was der psychiatrische Gutachter als nachvollziehbar beurteilte (act. II 137.3 S. 4, 11). Die geltend gemachte Gewalterfahrung in der Kind- heit/Jugend mit anschliessender psychiatrischer Therapie war ihm aber trotzdem bekannt. In seiner Beurteilung führe er diesbezüglich aus, ein ʺMissbrauch durch ... steht in Rede. Im Jugendalter musste sich die Versi- cherte aufgrund diverser psychischer Probleme erstmals in psychiatrische beziehungsweise psychotherapeutische Behandlung begeben […].ʺ (act. II 137.3 S. 11). Des Weiteren war der psychiatrische Gutachter sogar der Meinung, eine komplexe PTBS könne vorliegen, er stellte sich in der Folge (allerdings) die Frage, warum die Beschwerdeführerin bei einer ent- sprechenden Symptomatik zum einen Mutter dreier Kinder geworden sei und zum anderen über viele Jahre nutzbringend am Erwerbsleben habe teilnehmen können, ohne dass diese Problematik eine wesentliche Rolle gespielt hätte (act. II 137.3 S. 12). In der Stellungnahme vom 19. April 2023 präzisierte er seine Einschätzung, wobei er nachvollziehbar davon ausging, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2025, IV 200 2023 623 - 20 - dass nicht vom Vorliegen einer relevanten Traumatisierung auszugehen sei (act. II 160 S. 1). Nach dem Dargelegten hat er sich rechtsgenüglich mit der von den Behandlern gestellten Diagnose einer komplexen Traumafolge- störung (nach ICD-11; vgl. zur Gültigkeit E. 3.5.2 hiernach) auseinanderge- setzt. 3.5.2 Soweit die behandelnden Dr. med. D.________ und lic. phil. E.________ vorbringen, die wissenschaftliche Forschung zeige, dass die ICD-10 den Bereich der Traumafolgestörungen nur ungenügend abbilde, weshalb die Anwendung der ICD-11 vorliegend zwingend sei (act. II 154 S. 1), kann dem nicht gefolgt werden. Die ICD-11 stellt in der Schweiz der- zeit noch kein gültiges Instrument zur medizinischen Kodierung dar (siehe Bundesamt für Statistik, Instrumente zur medizinischen Kodierung, Gültige Instrumente zur medizinischen Kodierung je Jahr [<htt- ps://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/gesundheit/nomenklaturen/ medkk/instrumente-medizinische-kodierung.html>]). Überdies führte der psychiatrische Sachverständige diesbezüglich überzeugend aus, dass der Einwand, ob hier eine diagnostische Einschätzung nach ICD-11 in Frage käme, dahingestellt bleiben könne, weil er bei der Versicherten das Vorlie- gen einer psychiatrischen Diagnose so oder anders nicht habe verifizieren können (act. II 160 S. 1). 3.5.3 Soweit Dr. med. D.________ und lic. phil. E.________ sowie Dr. med. N.________ geltend machen, im Gesamtgutachten fehle eine psychosomatische Beurteilung (act. II 152 S. 5, 154 S. 2), kann dem eben- falls nicht gefolgt werden. Medizinische Sachverständige, die im Auftrag der IV Gutachten erstellen, müssen unter anderem über einen Weiterbil- dungstitel nach Art. 2 Abs. 1 lit. b und c der Verordnung über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medi- zinalberufen vom 27. Juni 2007 (MedBV; SR 811.112.0) verfügen (Art. 7m Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemei- nen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). In der Schweiz gibt es keinen anerkannten eidgenössischen Weiterbildungstitel der ʺPsychosomatikʺ, worauf die RAD-Ärztin zu Recht verwies (act. II 176 S. 5). Hier konnten die fünf MEDAS-Gutachter den medizinisch relevanten Sachverhalt genügend abklären. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2025, IV 200 2023 623 - 21 - 3.5.4 Wie dem nach dem massgebenden Verfügungszeitpunkt (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140) erstellten Bericht der Q.________ GmbH vom 20. Juni 2024 (act. I 8) entnommen werden kann, musste auch diese Untersuchung vorzeitig abgebrochen werden. Die weni- gen von den beiden Neuropsychologinnen erhobenen Befunde fielen in- dessen klar "nicht valide" aus. Auf eine massgebliche Beeinträchtigung, welche in einer anderen Beurteilung resultiert als diejenige der MEDAS- Gutachter, kann daraus nicht geschlossen werden. Auch der Bericht von Dr. med. R.________ vom 10. September 2024 (act. I 10) datiert nach Er- lass der angefochtenen Verfügung. Soweit Dr. med. R.________ auf den Umstand verweist, dass neu die Gelenke bei Belastung anschwellen und die Schmerzen im Vordergrund stehen, kann dies allenfalls im Rahmen einer Neuanmeldung berücksichtigt werden. Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte vermögen nach dem Dargelegten keine Zweifel an der Schlüssigkeit des MEDAS-Gutachtens zu wecken. 3.6 Zusammengefasst liegt gestützt auf das beweiswertige MEDAS- Gutachten vom 1. November 2022 (samt Teilgutachten [act. II 137.1-7] sowie Stellungnahmen vom 19. April und 31. Mai 2023 [act. II 160, 168]) kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor (act. II 137.1 S. 6). Der Sachverhalt ist somit hinreichend erstellt, weshalb – entgegen der Auffas- sung in der Beschwerde – auf weitere Beweiserhebungen zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; in BGE 151 III 28 nicht publizierte E. 5.2 des Urteils des BGer 9C_298/2024 vom 14. August 2024; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). 3.7 Selbst wenn betreffend die Zeit bis zum massgebenden Verfü- gungszeitpunkt ein psychischer Gesundheitsschaden bzw. eine Arbeitsun- fähigkeit vorliegen würde – was vorliegend nicht der Fall ist, zumal die Be- schwerdeführerin ein nicht-authentisches Verhalten zeigte (BGE 141 V 281 E. 2.1 S. 285) –, wäre entsprechend den Ausführungen der Beschwerde- gegnerin (Beschwerdeantwort S. 3 f. Ziff. 10) aufgrund der hier (aus- nahmsweise trotzdem) vorzunehmenden Indikatorenprüfung ein Rentenan- spruch auch aus diesem Grund zu verneinen: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2025, IV 200 2023 623 - 22 - 3.7.1 Gemäss Mini-ICF-APP (Aktivitäts- und Partizipationsstörungen bei psychischen Erkrankungen) lagen in den einzelnen Fähigkeiten keine Be- einträchtigungen vor. Überdies verfügt die Beschwerdeführerin gemäss dem psychiatrischen Sachverständigen über gute Ressourcen. Sie hat über viele Jahre nutzbringend am Erwerbsleben teilgenommen, obwohl sie zwei- felsohne eine belastete Kindheit und Jugend erleben musste. Zudem ist sie sehr gut ausgebildet (act. II 137.3 S. 13). Hinweise auf eine Persönlich- keitsakzentuierung oder Persönlichkeitsstörung fanden sich anlässlich der psychiatrischen Begutachtung nicht (act. II 137.3 S. 9, 16). Auch ihr gutes familiäres Umfeld ist eine Ressource. Sie wohnt mit ihrem Ehemann und drei Kindern (...) zusammen. Im Sommer 2022 verbrachte sie Ferien ... . Sie hat auch einen weitestgehend strukturierten Tagesablauf und ist in der Lage, als ... teilzeit mit ... zu arbeiten (zweimal 2-3 Std. die Woche) sowie sich um ihr jüngstes Kind zu kümmern und dieses mit dem Auto in die Kita zu fahren (act. II 137.3 S. 6). Zwei Tage pro Woche ist das jüngste Kind zu Hause (act. II 137.6 S. 6). 3.7.2 In der Gesamtbetrachtung wären – selbst bei einer entsprechenden Prüfung (vgl. E. 2.3.3 hiervor) – die geltend gemachten funktionellen Aus- wirkungen anhand der Standardindikatoren nicht überwiegend wahrschein- lich erstellt und damit ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter psy- chischer Gesundheitsschaden nicht plausibilisiert und somit rechtlich nicht ausgewiesen.
  16. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 18. Ju- li 2023 (act. II 178) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Be- schwerde abzuweisen.
  17. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2025, IV 200 2023 623 - 23 - kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  18. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  19. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen.
  20. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  21. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2025, IV 200 2023 623 - 24 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

IV 200 2023 623 KNB/FRN/SSM Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 25. Juli 2025 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiberin Franzen A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 18. Juli 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2025, IV 200 2023 623

- 2 - Sachverhalt: A. Die 1979 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 17. Oktober 2019 unter Hinweis auf ein Kindbettfieber (Sepsis) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leis- tungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1). Die IVB tätigte in der Folge medizinische und erwerbliche Ab- klärungen. Sie gewährte Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Ausbildungskurses (act. II 76 f.) und holte beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) eine Stellungnahme ein (act. II 46, 78). Mit Vorbescheid vom

13. November 2020 (act. II 79) stellte sie die Abweisung des Leistungsbe- gehrens in Aussicht. Nach erhobenem Einwand (act. II 80) sprach sie der Versicherten erneut Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Ausbil- dungskurses (act. II 88) zu. Nach Rücksprache mit dem RAD (act. II 95) holte sie bei der C.________ (MEDAS) ein polydisziplinäres Gutachten ein (Expertise vom 1. November 2022 [act. II 137.1] sowie Teilgutachten [act. II 137.2-7]). Mit Vorbescheid vom 9. November 2022 (act. II 139) stell- te sie die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Nach erhobe- nem Einwand der Versicherten (act. II 150) stellte sie dem psychiatrischen Gutachter Rückfragen (act. II 160, 168). Nach erneutem Vorbescheidver- fahren (act. II 169 ff.) und Einholung einer Stellungnahme beim RAD (act. II 176) wies die IVB mit Verfügung vom 18. Juli 2023 (act. II 178) das Leistungsbegehren mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, mit Eingabe vom 6. September 2023 Beschwerde und stellte die folgenden Anträge: 1. Es sei die medizinische Situation mittels Gerichtsgutachten zu klären und anschliessend in Aufhebung der Verfügung vom 18. Juli 2023 über

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2025, IV 200 2023 623

- 3 - den Invalidenrentenanspruch der Beschwerdeführerin neu zu ent- scheiden. 2. Eventualiter: In Aufhebung der Verfügung vom 18. Juli 2023 sei die Streitsache zur Einholung eines neutralen Drittgutachtens und ansch- liessendem Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei- sen. Mit Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2023 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 15. November 2023 erteilte der In- struktionsrichter der Beschwerdeführerin die Gelegenheit, den von ihr in Aussicht gestellten neuropsychologischen Bericht bis am 5. Dezem- ber 2023 nachzureichen. Am 17. November 2023 teilte die Beschwerdefüh- rerin mit, dieser Bericht liege noch nicht vor. Sobald er vorliege, werde sie ihn umgehend nachreichen. Mit Eingabe vom 18. September 2024 teilte die Beschwerdeführerin mit, die neuropsychologische Abklärung habe aus gesundheitlichen Gründen ab- gebrochen werden müssen. Die gesundheitliche Situation sei schlecht. Diesbezüglich reichte sie drei Arztberichte beim Gericht ein (Akten der Be- schwerdeführerin [act. I] 8-10). Mit prozessleitender Verfügung vom 7. November 2024 stellte der Instrukti- onsrichter der Beschwerdegegnerin die Korrespondenz mit der Beschwer- deführerin samt Beilagen (act. I 8-10) zu.

Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

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11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 18. Juli 2023 (act. II 178). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwer- deführerin. Massgebend sind dabei die Verhältnisse bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 150 V 89 E. 3.2.1 S. 95, 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213; BGE 150 V 323). Zwar datiert die angefochtene Verfügung vom 18. Juli 2023 (act. II 178), womit sie nach dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom

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19. Juni 2020 erging. Indessen liegt der frühestmögliche Zeitpunkt der po- tentiellen Entstehung des Rentenanspruchs mit Blick auf die Anmeldung zum Leistungsbezug vom 17. Oktober 2019 (act. II 1) vor dem 1. Januar 2022, weshalb die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung (fortan: aArt.) massgebend sind (Rz. 9100-9102 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.3 2.3.1 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Ein-

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- 6 - fluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berück- sichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). 2.3.2 Es ist dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrach- tungsweise von der grundsätzlichen "Validität" der versicherten Person auszugehen ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollzie- hen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken ver- mag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtli- che psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.3.3 Liegt auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe eine versicherte Gesundheitsschädigung vor, erfolgt schliesslich auf der zweiten Ebene anhand eines normativen Prüfungsrasters mit einem Katalog von Indikatoren eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer- seits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294). Es gilt im Regelfall nach gemeinsamen Eigenschaften systematisierte Standardin- dikatoren zu beachten (E. 4.1.3 S. 297), welche sich in die Kategorien "funktioneller Schweregrad" (E. 4.3 S. 298) und "Konsistenz" einteilen las- sen (E. 4.4 S. 303). Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5 S. 304). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestell- ten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Stan- dardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie- gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Fol-

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- 7 - gen der Beweislosigkeit die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6 S. 308). 2.4 Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswer- te Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allge- meinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisie- rende Erkrankung geschlossen werden kann. Attestieren die psychiatri- schen Fachpersonen bei diesen Konstellationen trotz Verneinung einer schweren psychischen Störung ohne (allenfalls auf Nachfrage hin erfolgte) schlüssige Erklärung eine namhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, besteht für die Versicherung oder das Gericht Grund dafür, der medizi- nisch-psychiatrischen Folgenabschätzung die rechtliche Massgeblichkeit zu versagen (BGE 148 V 49; SVR 2024 IV Nr. 30 S. 102, 8C_492/2023 E. 5.1). Es ist grundsätzlich Aufgabe des psychiatrischen Facharztes, die Arbeits- fähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen. Eine neuropsychologische Abklärung stellt lediglich eine Zusatzuntersuchung dar, welche bei begründeter Indikation in Erwägung zu ziehen ist (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_478/2021 vom 11. No- vember 2021 E. 4.2 mit Hinweis auf Ziff. 4.3.2.2 der Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gutachten in der Eidgenössischen Invalidenversicherung der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie [SGPP] 2016). 2.5 In Bezug auf Atteste von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu- gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 78, 8C_616/2014 E. 5.3.3.3). Dies gilt nicht nur für den allgemein praktizierenden Hausarzt, sondern ebenso für den behandelnden Spezialarzt und erst recht für den schmerztherapeutisch tätigen Arzt mit seinem besonderen Vertrauensverhältnis und dem Erfordernis, den geklag- ten Schmerz zunächst bedingungslos zu akzeptieren (Urteil des Eidgenös-

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- 8 - sischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des the- rapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits lässt es nicht zu, ein medizinisches Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behan- delnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher In- terpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Be- gutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (SVR 2021 IV Nr. 10 S. 27, 9C_672/2019 E. 5.7, 2019 UV Nr. 31 S. 116, 8C_835/2018 E. 3). Eine von anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abwei- chende Beurteilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beur- teilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110). In Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtli- chen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die subjektiven Schmerzan- gaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Be- funde hinreichend erklärbar sind. Dabei müssen die Schmerzangaben zu- verlässiger medizinischer Feststellung und Überprüfung zugänglich sein (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). Sowohl bei Leiden, deren Ursache bekannt oder (bildgebend) zu objektivieren ist, als auch bei Beschwerden mit unklarer Ätiologie und Kausalität vermögen die subjektiven Angaben der versicherten Person eine invalidenversicherungs- rechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit jedenfalls nicht ohne Weiteres rechtsgenüglich nachzuweisen, sondern es hat stets eine sorgfältige Plau- sibilitätsprüfung der geltend gemachten Funktionseinschränkungen zu er- folgen (BGE 140 V 290 E. 3.3.1 S. 296).

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- 9 - 2.6 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. 2.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3).

3. 3.1 In medizinischer Hinsicht, samt ergänzender neuropsychologischer Einschätzung, lässt sich den Akten – soweit entscheidwesentlich – das Folgende entnehmen:

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- 10 - 3.1.1 Im Bericht vom 17. September 2021 (act. II 94 S. 1 ff.) diagnostizier- ten die behandelnden Dr. med. D.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie lic. phil. E.________, eidg. anerkannte Psychothe- rapeutin, eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-11: 6B41), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.11), eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10: F40.01) sowie eine soziale Phobie (ICD-10: F40.1; S. 5). Zum Befund hiel- ten sie fest, die Beschwerdeführerin habe Konzentrations-, Merkfähigkeits- und Gedächtnisstörungen, Intrusionen, Flashbacks, posttraumatische Ver- meidung. Panikattacken träten aktuell ein- bis zweimal pro Monat auf. Es liege eine übermässige Wachsamkeit vor. Bei Stress/Überforderung habe sie dissoziative Symptome. Ausgeprägte Störung der Vitalgefühle, starke innere Unruhe/Anspannungen und erhebliche Insuffizienz-, Schuld- und Schamgefühle. Deprimiert, erhöhte Reizbarkeit, affektlabil, antriebsarm. Sozialer Rückzug, Ein- und Durchschlafschwierigkeiten, verkürzte Schlaf- dauer, Schlaf wenig erholsam. Regelmässige Albträume, gelegentliches Nachtwandeln. Erschöpfung, Müdigkeit, Kopfschmerzen, Unterleibs- schmerzen, vegetative Störungen (u.a. Schwindel, Übelkeit). Impulse zu Selbstverletzungen/diffuse Selbstmordgedanken vorhanden, konkrete Ab- sichten glaubhaft verneint. Gestörtes Körperbild. Gewichtszunahme unter Medikation. Finanzielle Existenzängste. Selten übermässiger Alkoholkon- sum zum ʺDämpfenʺ (Entspannen), Konsum von Drogen verneint (S. 4 Ziff. 2.4). Es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 20 % (S. 2 Ziff. 1.3). Im Verlaufsbericht vom 28. Juni 2022 (act. II 122) führten die behandelnden Dr. med. D.________ sowie lic. phil. E.________ aus, bezogen auf die komplexe posttraumatische Belastungsstörung sei die aktuelle Symptoma- tik gleich wie im Herbst 2021. Die depressive Symptomatik sei ebenfalls unverändert. Es bestehe eine maximale Arbeitsfähigkeit von 20 % und eine maximale Präsenzzeit von zwei Stunden pro Tag (act. II 122 S. 3 Ziff. 11, S. 4 Ziff. 15.4). 3.1.2 Im MEDAS-Gutachten vom 1. November 2022 (act. II 137.1 samt Teilgutachten [act. II 137.2-7]) stellten die Gutachter nach durchgeführten Untersuchungen in den Fachbereichen Psychiatrie, Rheumatologie, Neuro- logie, Allgemeine Innere Medizin sowie Neuropsychologie keine Diagnosen

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- 11 - mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit diagnostizierten sie Folgendes (act. II 137.1 S. 7): 1. Leichtgradiges Weichteilschmerzsyndrom (differenzialdiagnostisch in- komplettes Fibromyalgie-Syndrom, myofasziale Schmerzsymptomatik infolge muskulärer Dysbalance) 2. Möglicher Lagerungsschwindel links 3. Episodische Migränekopfschmerzen 4. Chronischer Spannungskopfschmerz 5. Speichereisenmangel 6. Adipositas (BMI 30.1 kg/m2) 7. Hypercholesterinämie (LDL-Cholesterin 5.2 mmol/l) 8. Anhaltender Geschmacksverlust nach Covid-19-Infektion (nach Anga- ben der Versicherten) Lic. phil. F.________, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, hielt im neuropsychologischen Teilgutachten vom 24. August 2022 (act. II 137.7) fest, da die Untersuchung vorzeitig habe abgebrochen werden müssen, hätten ausser einem stark auffälligen Aufmerksamkeitstest (Alertness) kei- ne weiteren Tests durchgeführt werden können. Die Auswertung der Fa- tigue Skala für Motorik und Kognition ergebe einen Gesamtwert von 78, was einer schwer ausgeprägten Fatigue entspreche. Aufgrund der stark auffälligen Beschwerdevalidierung entsprächen diese Werte mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht der Realität. In einem durchgeführten Leistungsva- lidierungs-Verfahren (Tombaugh, 1996) liege der Wert im zweiten Abfrage- Durchgang knapp über dem Cut-off-Wert und im dritten Durchgang (Reten- tion) knapp unter dem Cut-off-Wert. Unter Berücksichtigung der Ver- gleichswerte der Test-Autoren könnte ein suboptimales Leistungsverhalten bestehen, sei jedoch nicht zweifelsfrei gegeben. Würden für das angewen- dete Testverfahren Cut-off-Werte von später durchgeführten Studien ver- wendet (Jones 2013), so sei von einer gewissen Wahrscheinlichkeit auszu- gehen, dass die Beschwerdeführerin ein nicht-authentisches Leistungs- vermögen zeige. Aufgrund des klinischen Eindruckes sowie der auffälligen Beschwerdevalidierung sei davon auszugehen, dass die wenigen objekti- ven Testwerte nicht dem tatsächlichen kognitiven Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin entsprächen. Die Glaubwürdigkeit der geschilderten Beschwerden sei herabgesetzt. In einem Fragebogen zu typischen und atypischen kognitiven, psychischen und somatischen Symptomen (Merten et al., 2019) zeige sich ein praktisch sicherer Nachweis einer ungültigen Beschwerdeangabe. Sowohl die Gesamtzahl der genuinen als auch der

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- 12 - Pseudobeschwerden sei stark erhöht. Das Verhältnis zwischen echten und Pseudobeschwerden liege über dem Grenzwert. Aufgrund der Tatsache, dass nur ein Testverfahren komplett habe durchgeführt werden können sowie der Auffälligkeiten in der Leistungs- und Beschwerdevalidierung kön- ne das kognitive Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin nicht beurteilt werden (act. II 137.7 S. 7 f.). Im psychiatrischen Teilgutachten vom 4. Oktober 2022 (act. II 137.3) führte Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, aus, im Beck’schen Depressionsinventar habe die Beschwer- deführerin einen Wert verwirklicht, der für eine schwere depressive Sym- ptomatik spreche. Das Ergebnis könne allerdings aufgrund der Auffälligkei- ten in der Beschwerdevalidierung so nicht berücksichtigt werden. Im Self- Report Symptom Inventory (SRSI) sei der faktische Beweis einer nicht- authentischen Beschwerdeschilderung erbracht worden (act. II 137.3 S. 9). Die Schilderungen der Beschwerdeführerin seien durchaus vage gewesen, was sich nicht nur auf die traumatisierenden Inhalte bezogen habe. Es sei nachvollziehbar, dass sie im Rahmen einer sachverständigen Exploration hierüber nicht näher habe berichten wollen. Allerdings seien auch ausser- halb der Traumafolgestörung weitergehende und tiefergehende Angaben nicht bzw. nur schwer erhältlich gewesen. Auch habe das Auftreten der Beschwerdeführerin insgesamt dramatisch gewirkt, wenngleich diese am Ende der Exploration eingeräumt habe, empathisch untersucht worden zu sein. Die von der Beschwerdeführerin geschilderte erhebliche Problematik passe bspw. nicht zu der Option, jüngst in Urlaub gefahren zu sein, ... ge- feiert zu haben und tadellos gekleidet zu sein (act. II 137.3 S. 11). Es müs- se vor dem Hintergrund der hier durchgeführten Beschwerdevalidierung festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin sowohl gegenüber dem Neuropsychologen als auch gegenüber dem Psychiater ein nicht- authentisches Antwortverhalten gezeigt habe, was dazu führe, dass die von ihr gegenüber ihren behandelnden Ärzten geschilderte Problematik jeden- falls aus Sicht eines medizinischen Sachverständigen in Zweifel gezogen werden müsse. Es könne durchaus sein, dass die Beschwerdeführerin im Anschluss an die Sepsis mit einer Anpassungsstörung reagiert habe. Diese sollte allerdings zwischenzeitlich abgeklungen sein. Hinsichtlich der kom- plexen PTBS könne es sein, dass eine solche vorliege, hier würde sich

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- 13 - allerdings die Frage stellen, warum die Beschwerdeführerin bei einer ent- sprechenden Symptomatik zum einen Mutter dreier Kinder geworden sei und zum anderen über viele Jahre nutzbringend am Erwerbsleben habe teilnehmen können, ohne dass diese Problematik eine wesentliche Rolle gespielt hätte. Die dritte Geburt als Trigger passe hierzu jedenfalls nicht. Die Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsstörung (gemeint sein könnte möglicherweise eine Persönlichkeitsveränderung nach Extrembe- lastung) dränge sich vorliegend nicht auf, weil diese Diagnose bspw. für Menschen eingeführt worden sei, die einen Aufenthalt in einem Konzentra- tionslager oder in spezialisierten Haftanstalten der früheren DDR erdulden mussten (act. II 137.3 S. 12). Aufgrund der nicht-authentischen Beschwer- deschilderung sei keine Diagnose verifizierbar (act. II 137.3 S. 13). Es habe zu keinem Zeitpunkt eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit be- standen (act. II 137.3 S. 14). Dr. med. H.________, Facharzt für Rheumatologie sowie Allgemeine Inne- re Medizin, legte im rheumatologischen Teilgutachten vom 11. August 2022 dar, es liege keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Die Weichteilbeschwerden dürften Ausdruck eines inkompletten Fibromyal- gie-Syndroms bzw. einer myofaszialen Schmerzsymptomatik im Rahmen einer muskulären Dysbalance sein (act. II 137.4 S. 7 f.). Im neurologischen Teilgutachten vom 27. September 2022 (act. II 137.5) führte Dr. med. I.________, Facharzt für Neurologie, aus, aufgrund der Auffälligkeiten in der Leistungs- und Beschwerdevalidierung in der neuro- psychologischen und psychiatrischen Begutachtung seien die gemachten Angaben der Beschwerdeführerin in Zweifel zu ziehen und eine Arbeitsun- fähigkeit könne aus neurologischer Sicht nicht begründet werden (act. II 137.5 S. 7). Dr. med. J.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete im internistischen Gutachten vom 23. September 2022 (act. II 137.6), aus internistischer Sicht liege keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor (act. II 137.6 S. 12). In der polydisziplinären Gesamtbeurteilung hielten die Experten fest, die von der Beschwerdeführerin berichteten funktionellen Einschränkungen

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- 14 - hätten nicht nachvollzogen werden können. Die beiden Fachgebiete (Psychiatrie und Neuropsychologie), die sich mit der Beschwerdevalidie- rung auseinandersetzten, hätten unabhängig voneinander erhebliche Auf- fälligkeiten festgestellt, die für eine nicht authentische Beschwerdeschilde- rung sprächen; eine andere Erklärung für die gewonnenen Erkenntnisse gebe es aus medizinischer Sicht nicht. Die Beschwerdeführerin sei daher als uneingeschränkt arbeitsfähig anzusehen (act. II 137.1 S. 7). 3.1.3 Die behandelnde Dr. med. K.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte im Bericht vom 19. Dezember 2022 (act. II 152 S. 1 f.) aus, sie habe die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer drei Aufent- halte im L.________ im 2019 und 2022 gesehen. Sie diagnostizierte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Sepsis bei schwerer Endomyometritis postpartal im November 2018, ein Chronic Fatigue- Syndrom, chronischen Schwindel, eine Erschöpfungsdepression, migräni- forme Kopfschmerzen, Ein- und Durchschlafstörungen, eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung aufgrund massiver Gewalterfahrung (innerfamiliär) im Vorschulalter, neuropathische Schmerzen beider Hände und Arme sowie eine Brachialgia nocturna beidseits. Neben den schweren Erschöpfungssymptomen hätten vorallem Menometrorrhagien, anhaltende Übelkeit, Schwindel, Schwitzen sowie Palpitationen und Kribbelparästhesi- en perioral sowie in Händen und Füssen bestanden. Die Prognose bezüg- lich der Arbeitsfähigkeit sei schlecht. 3.1.4 Im Bericht der Klinik M.________, vom 30. Dezember 2022 (act. II 152 S. 5) legte Dr. med. N.________, Facharzt für Allgemeine Innere Me- dizin, dar, bei der von ihm gestellten Diagnose einer somatischen Belas- tungsstörung (nach DSM-5) handle es sich um eine beschreibende Dia- gnose mit Einschränkungen sowohl auf körperlicher, psychischer sowie sozialer Ebene. Unter diese Diagnose falle auch das Chronic Fatigue- Syndrom. Mit dieser Erkrankung beschäftige sich das Fachgebiet der Psy- chosomatik und es könne erfahrungsgemäss von den am Gutachten betei- ligten Disziplinen nicht adäquat bewertet werden. Es müsste demzufolge ein psychosomatisches Gutachten durch eine anerkannte Fachperson und gemäss den allgemeingültigen Richtlinien erfolgen.

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- 15 - 3.1.5 Im Bericht vom 25. Januar 2023 (act. II 154 S. 1 f.) führten die be- handelnden Dr. med. D.________ und lic. phil. E.________ aus, die wis- senschaftliche Forschung zeige, dass die ICD-10 den Bereich der Trauma- folgestörungen nur ungenügend abbilde. Zum Gutachten sei folgendes zu ergänzen: Nicht die Geburt des dritten Kindes habe die früheren Traumata aktiviert, sondern die über Wochen erlebte Ohnmacht mit Gefühlen des Ausgeliefertseins infolge des geschwächten Körpers und der Bettlägerigkeit und das bis heute immer wiederkehrende Erleben der eigenen Hilflosigkeit. Es sei fraglich, inwieweit auf der Grundlage einer fehlenden Symptomvali- dierung auf eine volle Arbeitsfähigkeit geschlossen werden könne. Die Be- schwerdeführerin habe die gesamte Begutachtung als sehr belastend er- lebt, so auch den psychiatrischen Teil. Es fehlten würdigende Ausführun- gen und Überlegungen, inwieweit die festgestellten "Phänomene" auf die Umstände der Begutachtung zurückzuführen seien. Im Gesamtgutachten fehle eine psychosomatische Beurteilung. 3.1.6 Der psychiatrische Experte hielt in der Stellungnahme vom 19. April 2023 (act. II 160) fest, der Einwand der behandelnden Ärzte, dass hier auch eine diagnostische Einschätzung nach ICD-11 in Frage käme, könne dahingestellt bleiben, weil sie bei der Beschwerdeführerin das Vorliegen einer psychiatrischen Diagnose nicht hätten verifizieren können. Dem Refe- renten – der seit vielen Jahrzehnten mit schwer traumatisierten Menschen arbeite – sei nicht aufgefallen, dass die Beschwerdeführerin die psychiatri- sche Begutachtung als belastend erlebt habe, das Gegenteil sei der Fall (act. II 160 S. 1). Doch selbst wenn die Beschwerdeführerin authentische Beschwerden hätte, hätte sie in den entsprechenden Verfahren (ausrei- chendes Anstrengungspotential vorausgesetzt) vollkommen unauffällig abschneiden müssen (act. II 160 S. 2). In der Stellungnahme vom 31. Mai 2023 (act. II 168) hielt der psychiatri- sche Experte fest, es gehe unverändert um die Authentizität der Beschwer- deschilderung. Daher seien Berichte, die sich mit dieser Problematik kausal nicht auseinandersetzten, nicht hilfreich. 3.2 Den im Beschwerdeverfahren eingereichten Arztberichten – sowie neuropsychologischen Berichten – ist im Wesentlichen folgendes zu ent- nehmen:

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- 16 - 3.2.1 Dr. phil. O.________, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, und M. Sc. P.________, Psychologin FSP, von der "Q.________ GmbH" führten im Bericht vom 20. Juni 2024 (act. I 8) aus, während des 1.5 Stun- den dauernden Anamnesegesprächs habe sich eine deutlich reduzierte Belastbarkeit offenbart. Auf Verhaltensebene habe sich die Beschwerde- führerin in der Aufgabenbearbeitung stark verlangsamt gezeigt. Trotz enger Strukturierung habe sie sich in ihrem Arbeitsverhalten stark unstrukturiert und zerfahren gezeigt. Nachdem sich auch anlässlich des zweiten Unter- suchungstermins eine vergleichbar limitierte Belastbarkeit gezeigt und sich dieselbe innerhalb von 45 Minuten nicht habe modulieren lassen, sei die Untersuchung abgebrochen worden. Insgesamt habe sich die Beschwerde- führerin aktuell als neuropsychologisch nicht untersuchbar gezeigt. Die wenigen erhobenen Befunde seien klar "nicht valide" ausgefallen. 3.2.2 Dr. med. R.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera- pie, diagnostizierte im Sprechstundenbericht der Klinik M.________ vom

10. September 2024 (act. I 10) insbesondere eine somatische Belastungs- störung (nach DSM-5). Die Beschwerdeführerin erscheine für einen Ver- laufstermin, zuletzt sei sie vor mehr als einem Jahr in Behandlung gewe- sen. Anamnestisch arbeite sie an zwei Halbtagen für ca. zwei bis drei Stunden als ... in einer ... mit ... . Anspruchsvoller seien für sie die Sitzun- gen. Sie beklage Konzentrationsprobleme und Spannungskopfschmerzen. Neu würden die Gelenke bei Belastung anschwellen. Aktuell stünden die Schmerzen im Vordergrund. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der chronischen Fatigue hochgradig im Alltag eingeschränkt. Als chronischer Stressor sei die Symptomatik mit ihren psychosozialen und versicherungs- technischen Konsequenzen krankheitserhaltend. Zudem bestehe gemäss der Beschwerdeführerin eine komplexe PTBS, die ebenfalls einen chroni- schen Stressor darstelle. Als wichtigen Schritt werde eine IV-Rente als er- forderlich erachtet. Das Pacing sei weiterhin ein wichtiges Therapieele- ment. 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen

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- 17 - Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). 3.4 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung vom 18. Juli 2023 (act. II 178) massgeblich auf das polydisziplinäre ME- DAS-Gutachten vom 1. November 2022 (samt Teilgutachten [act. II 137.1- 7] sowie die Stellungnahmen vom 19. April und 31. Mai 2023 [act. II 160, 168]) gestützt. Dieses erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtspre- chung an den Beweiswert einer Expertise gestellten Anforderungen und überzeugt. Insbesondere basieren die Beurteilungen auf umfassenden Un- tersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und wurden in Kenntnis und nach Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet. Sie leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der

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- 18 - Beurteilung der medizinischen Situation ein. Folglich kommt dem Gutach- ten voller Beweiswert zu (vgl. E. 3.3 hiervor). Der psychiatrische Gutachter setzte sich eingehend sowie überzeugend mit den teilweise divergierenden Akten auseinander und hat gestützt auf die fachärztliche Untersuchung schlüssig und für den Rechtsanwender nach- vollziehbar dargelegt, dass keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit vorliegen (act. II 137.1 S. 6 f.). Seine Einschätzung, wonach die Schilderungen der Beschwerdeführerin vage waren, was sich nicht nur auf die traumatisierenden Inhalte bezog, überzeugt. In einem spezifischen Beschwerdevalidierungsverfahren (SRSI), welches gerade im Bereich Traumafolgestörung, Fatigue und Schmerzen Pseudobeschwerden auf- deckt, hat die Beschwerdeführerin massive Auffälligkeiten gezeigt (act. II 137.3 S. 9, 11). Auch der Neuropsychologe beschrieb das auffällige Verhalten der Beschwerdeführerin. Bei der von ihm erhobenen neuropsy- chologischen Testung (act. II 137.7) handelt es sich um ein Mittel der Zu- satzdiagnostik, deren Befunde in die ärztlich zu erfolgende gutachterliche Gesamtbeurteilung und versicherungspsychiatrische Würdigung einzube- ziehen sind (Entscheid des BGer 8C_584/2018 vom 13. November 2018 E. 4.1.1.2, mit Hinweis auf BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195; vgl. E. 2.4 hier- vor). Auch wenn von ihm nur ein Testverfahren (stark auffälliger Aufmerk- samkeitstest [act. II 137.7 S. 7]) komplett durchgeführt werden konnte – die neuropsychologische Untersuchung musste vorzeitig abgebrochen werden

– und deshalb das kognitive Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin nicht beurteilt werden konnte (act. II 137.3 S. 10), hat der psychiatrische Gutachter dies im Rahmen seiner Beurteilung berücksichtigt. So erwähnte er den vom Neuropsychologen durchgeführten Leistungsvalidierungstest (Tombaugh, 1996), gemäss welchem eine gewisse Wahrscheinlichkeit be- steht, dass die Beschwerdeführerin ein nicht-authentisches Leistungsver- mögen zeigt (act. II 137.3 S. 10; 137.7 S. 7 f.). In einem von der Beschwer- deführerin anlässlich der neuropsychologischen Testung ausgefüllten Fra- gebogen zu typischen und atypischen kognitiven, psychischen und somati- schen Symptomen (Merten et al., 2019) zeigte sich überdies ein praktisch sicherer Nachweis einer ungültigen Beschwerdeangabe (act. II 137.7 S. 8). Dass die Beschwerdeführerin nach dem Dargelegten sowohl gegenüber dem psychiatrischen Gutachter als auch gegenüber dem Neuropsycholo-

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- 19 - gen ein nicht-authentisches Antwortverhalten gezeigt hat, führt gemäss schlüssiger und überzeugender Einschätzung des psychiatrischen Exper- ten dazu, dass die von der Beschwerdeführerin gegenüber ihren behan- delnden Ärzten geschilderte Problematik aus Sicht eines medizinischen Sachverständigen nicht bloss in Zweifel gezogen, sondern als praktisch sicherer Nachweis eines nicht-authentischen Verhaltens gewertet werden muss (act. II 137.3 S. 9, 12). In rheumatologischer, neurologischer sowie allgemeinmedizinischer Hin- sicht liegen keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor (act. II 137.4 S. 7 f., 137.5 S. 7, 137.6 S. 12), womit interdisziplinär eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit besteht (act. II 137.1 S. 8 f.). 3.5 Was die Beschwerdeführerin und die Behandler dagegen vorbrin- gen, vermag keine Zweifel am MEDAS-Gutachten zu wecken: 3.5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Wertung und Diagnose der Fachärzte basierten auf dem Faktum einer bestehenden komplexen Traumafolgestörung bei/nach Gewalterfahrung in der Kindheit/Jugend. Im MEDAS-Gutachten werde ein erlebtes Trauma aber schlichtweg verneint (Beschwerde S. 4). Diese Kritik verfängt nicht. Die Beschwerdeführerin wollte anlässlich der Begutachtung nichts über die Traumatisierung er- zählen, was der psychiatrische Gutachter als nachvollziehbar beurteilte (act. II 137.3 S. 4, 11). Die geltend gemachte Gewalterfahrung in der Kind- heit/Jugend mit anschliessender psychiatrischer Therapie war ihm aber trotzdem bekannt. In seiner Beurteilung führe er diesbezüglich aus, ein ʺMissbrauch durch ... steht in Rede. Im Jugendalter musste sich die Versi- cherte aufgrund diverser psychischer Probleme erstmals in psychiatrische beziehungsweise psychotherapeutische Behandlung begeben […].ʺ (act. II 137.3 S. 11). Des Weiteren war der psychiatrische Gutachter sogar der Meinung, eine komplexe PTBS könne vorliegen, er stellte sich in der Folge (allerdings) die Frage, warum die Beschwerdeführerin bei einer ent- sprechenden Symptomatik zum einen Mutter dreier Kinder geworden sei und zum anderen über viele Jahre nutzbringend am Erwerbsleben habe teilnehmen können, ohne dass diese Problematik eine wesentliche Rolle gespielt hätte (act. II 137.3 S. 12). In der Stellungnahme vom 19. April 2023 präzisierte er seine Einschätzung, wobei er nachvollziehbar davon ausging,

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- 20 - dass nicht vom Vorliegen einer relevanten Traumatisierung auszugehen sei (act. II 160 S. 1). Nach dem Dargelegten hat er sich rechtsgenüglich mit der von den Behandlern gestellten Diagnose einer komplexen Traumafolge- störung (nach ICD-11; vgl. zur Gültigkeit E. 3.5.2 hiernach) auseinanderge- setzt. 3.5.2 Soweit die behandelnden Dr. med. D.________ und lic. phil. E.________ vorbringen, die wissenschaftliche Forschung zeige, dass die ICD-10 den Bereich der Traumafolgestörungen nur ungenügend abbilde, weshalb die Anwendung der ICD-11 vorliegend zwingend sei (act. II 154 S. 1), kann dem nicht gefolgt werden. Die ICD-11 stellt in der Schweiz der- zeit noch kein gültiges Instrument zur medizinischen Kodierung dar (siehe Bundesamt für Statistik, Instrumente zur medizinischen Kodierung, Gültige Instrumente zur medizinischen Kodierung je Jahr [ ]). Überdies führte der psychiatrische Sachverständige diesbezüglich überzeugend aus, dass der Einwand, ob hier eine diagnostische Einschätzung nach ICD-11 in Frage käme, dahingestellt bleiben könne, weil er bei der Versicherten das Vorlie- gen einer psychiatrischen Diagnose so oder anders nicht habe verifizieren können (act. II 160 S. 1). 3.5.3 Soweit Dr. med. D.________ und lic. phil. E.________ sowie Dr. med. N.________ geltend machen, im Gesamtgutachten fehle eine psychosomatische Beurteilung (act. II 152 S. 5, 154 S. 2), kann dem eben- falls nicht gefolgt werden. Medizinische Sachverständige, die im Auftrag der IV Gutachten erstellen, müssen unter anderem über einen Weiterbil- dungstitel nach Art. 2 Abs. 1 lit. b und c der Verordnung über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medi- zinalberufen vom 27. Juni 2007 (MedBV; SR 811.112.0) verfügen (Art. 7m Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemei- nen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). In der Schweiz gibt es keinen anerkannten eidgenössischen Weiterbildungstitel der ʺPsychosomatikʺ, worauf die RAD-Ärztin zu Recht verwies (act. II 176 S. 5). Hier konnten die fünf MEDAS-Gutachter den medizinisch relevanten Sachverhalt genügend abklären.

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- 21 - 3.5.4 Wie dem nach dem massgebenden Verfügungszeitpunkt (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140) erstellten Bericht der Q.________ GmbH vom 20. Juni 2024 (act. I 8) entnommen werden kann, musste auch diese Untersuchung vorzeitig abgebrochen werden. Die weni- gen von den beiden Neuropsychologinnen erhobenen Befunde fielen in- dessen klar "nicht valide" aus. Auf eine massgebliche Beeinträchtigung, welche in einer anderen Beurteilung resultiert als diejenige der MEDAS- Gutachter, kann daraus nicht geschlossen werden. Auch der Bericht von Dr. med. R.________ vom 10. September 2024 (act. I 10) datiert nach Er- lass der angefochtenen Verfügung. Soweit Dr. med. R.________ auf den Umstand verweist, dass neu die Gelenke bei Belastung anschwellen und die Schmerzen im Vordergrund stehen, kann dies allenfalls im Rahmen einer Neuanmeldung berücksichtigt werden. Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte vermögen nach dem Dargelegten keine Zweifel an der Schlüssigkeit des MEDAS-Gutachtens zu wecken. 3.6 Zusammengefasst liegt gestützt auf das beweiswertige MEDAS- Gutachten vom 1. November 2022 (samt Teilgutachten [act. II 137.1-7] sowie Stellungnahmen vom 19. April und 31. Mai 2023 [act. II 160, 168]) kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor (act. II 137.1 S. 6). Der Sachverhalt ist somit hinreichend erstellt, weshalb – entgegen der Auffas- sung in der Beschwerde – auf weitere Beweiserhebungen zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; in BGE 151 III 28 nicht publizierte E. 5.2 des Urteils des BGer 9C_298/2024 vom 14. August 2024; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). 3.7 Selbst wenn betreffend die Zeit bis zum massgebenden Verfü- gungszeitpunkt ein psychischer Gesundheitsschaden bzw. eine Arbeitsun- fähigkeit vorliegen würde – was vorliegend nicht der Fall ist, zumal die Be- schwerdeführerin ein nicht-authentisches Verhalten zeigte (BGE 141 V 281 E. 2.1 S. 285) –, wäre entsprechend den Ausführungen der Beschwerde- gegnerin (Beschwerdeantwort S. 3 f. Ziff. 10) aufgrund der hier (aus- nahmsweise trotzdem) vorzunehmenden Indikatorenprüfung ein Rentenan- spruch auch aus diesem Grund zu verneinen:

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- 22 - 3.7.1 Gemäss Mini-ICF-APP (Aktivitäts- und Partizipationsstörungen bei psychischen Erkrankungen) lagen in den einzelnen Fähigkeiten keine Be- einträchtigungen vor. Überdies verfügt die Beschwerdeführerin gemäss dem psychiatrischen Sachverständigen über gute Ressourcen. Sie hat über viele Jahre nutzbringend am Erwerbsleben teilgenommen, obwohl sie zwei- felsohne eine belastete Kindheit und Jugend erleben musste. Zudem ist sie sehr gut ausgebildet (act. II 137.3 S. 13). Hinweise auf eine Persönlich- keitsakzentuierung oder Persönlichkeitsstörung fanden sich anlässlich der psychiatrischen Begutachtung nicht (act. II 137.3 S. 9, 16). Auch ihr gutes familiäres Umfeld ist eine Ressource. Sie wohnt mit ihrem Ehemann und drei Kindern (...) zusammen. Im Sommer 2022 verbrachte sie Ferien ... . Sie hat auch einen weitestgehend strukturierten Tagesablauf und ist in der Lage, als ... teilzeit mit ... zu arbeiten (zweimal 2-3 Std. die Woche) sowie sich um ihr jüngstes Kind zu kümmern und dieses mit dem Auto in die Kita zu fahren (act. II 137.3 S. 6). Zwei Tage pro Woche ist das jüngste Kind zu Hause (act. II 137.6 S. 6). 3.7.2 In der Gesamtbetrachtung wären – selbst bei einer entsprechenden Prüfung (vgl. E. 2.3.3 hiervor) – die geltend gemachten funktionellen Aus- wirkungen anhand der Standardindikatoren nicht überwiegend wahrschein- lich erstellt und damit ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter psy- chischer Gesundheitsschaden nicht plausibilisiert und somit rechtlich nicht ausgewiesen. 4. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 18. Ju- li 2023 (act. II 178) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Be- schwerde abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

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- 23 - kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

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- 24 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.