Einspracheentscheid vom 8. August 2023
Sachverhalt
A. Im Januar 2023 meldete sich A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfol- gend AKB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistun- gen zur Altersrente der AHV an (Akten der AKB [act. II] 1; 8). Mit Verfügung vom 18. April 2023 (act. II 14) verneinte die AKB für die Zeit ab 1. Februar 2023 einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen. In der Begründung hielt sie fest, das Vermögen habe zu diesem Zeitpunkt über dem massgeblichen Schwellenwert von Fr. 200'000.-- gelegen bzw. es seien im Jahr 2020 er- folgte Schenkungen von insgesamt Fr. 470'000.-- im Umfang von Fr. 450'003.-- als Verzichtsvermögen zu berücksichtigen. Die dagegen er- hobene Einsprache (act. II 16) wies die AKB mit Entscheid vom 8. August 2023 ab (act. II 17). B. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 4. September 2023 Be- schwerde. Sie beantragt sinngemäss die Ausrichtung von Ergänzungsleis- tungen. Mit prozessleitender Verfügung vom 6. September 2023 erwog der Instruk- tionsrichter in Ziffer 1 lit. g, die Kostenlosigkeit des Verfahrens stehe unter dem Vorbehalt der nicht-leichtsinnigen bzw. nicht-mutwilligen Beschwerde- führung, wobei der Beschwerdeführerin die Kosten des vorliegenden Ver- fahrens aufzuerlegen wären, falls die von der Beschwerdegegnerin dem angefochtenen Entscheid zugrunde gelegte Schenkung im Betrag von Fr. 470‘000.-- im Jahr 2020 tatsächlich vollzogen worden sein sollte. Vor diesem Hintergrund forderte er die Beschwerdeführerin auf, innert Frist die Eingabe vom 4. September 2023 zu verbessern und zu dokumentieren, weshalb sich die von der Beschwerdegegnerin getroffene Annahme, im Jahr 2020 habe der Sohn der Beschwerdeführerin von seinen Eltern eine Schenkung im Betrag von Fr. 470'000.-- erhalten, als unzutreffend erweise.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2023, EL/23/616, Seite 3 Mit Eingabe vom 13. September 2023 hält die Beschwerdeführerin an ihren beschwerdeweisen Standpunkten fest. Mit Beschwerdeantwort vom 16. November 2023 beantragt die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig reichte sie diverse Dokumente zu den Akten (in den Gerichtsakten). Mit prozessleitender Verfügung vom 17. November 2023 stellte der Instruk- tionsrichter ein Doppel der Beschwerdeantwort samt Beilage unter aus- drücklichem Hinweis auf Ziffer 1 lit. g der Verfügung vom 6. September 2023 der Beschwerdeführerin zu.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der die Verfügung vom 18. April 2023 (act. II 14) bestätigende Einspracheentscheid vom 8. August 2023 (act. II
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2023, EL/23/616, Seite 4 17). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. Februar 2023 und dabei insbeson- dere die Frage, ob das anrechenbare Vermögen den massgeblichen Schwellenwert von Fr. 200'000.-- (Art. 9a Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30]) erreicht.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des ELG und die Änderung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Ja- nuar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Mit Blick auf den Streitgegenstand bildenden Anspruchszeitraum ab Februar 2023 (vgl. E. 1.2 vorne) gelangt das neue Recht zur Anwendung. 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. a ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Er- gänzungsleistungen, wenn sie eine Altersrente der AHV beziehen. Die Er- gänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung so- wie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, min- destens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG):
a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festge- legt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2023, EL/23/616, Seite 5
b. 60% des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversi- cherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG. 2.3 Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG). Nach Art. 9a Abs. 1 ELG haben nur Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfü- gen; diese liegt bei Ehepaaren bei Fr. 200‘000.-- (lit. b). Ferner gehört nach Abs. 3 Vermögen, auf welches nach Art. 11a Abs. 2 - 4 ELG verzichtet wurde, auch zum Reinvermögen nach Abs. 1. 2.4 2.4.1 Nach Art. 11a Abs. 2 ELG werden Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzliche oder vertragliche Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, als Ein- nahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden. Ein Vermö- gensverzicht gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG liegt vor, wenn eine Person Vermögenswerte veräussert, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, und die Gegenleistung weniger als 90 % des Wertes der Leistung entspricht (Art. 17b lit. a ELV). Die Kodifizierung der Verzichtstatbestände gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG hat keine Änderung der bisherigen Praxis in Bezug auf Einkommens- und Vermögensverzichte zur Folge (BBl 2016 7538). Demnach sind die Tatbe- standselemente "ohne Rechtspflicht" resp. "ohne gleichwertige Gegenleis- tung" nicht kumulativ, sondern alternativ (vgl. hierzu BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2020 EL Nr. 10 S. 38 E. 2.3.1; CARIGIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3., überarbeitete und ergänzte Auflage, 2021, S. 244 N. 630). Auch folgt daraus, dass die Recht- sprechung, wonach sich die Frage nach den Gründen einer Vermögens- hingabe allein dann erübrigt und nur dann auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen ist, wenn kein Verzicht vorliegt, auch im Geltungs- bereich von Art. 11a Abs. 2 ELG weiterhin massgebend ist: Derjenige, der nicht darzutun vermag, dass seine Geldhingabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt ist, kann sich mithin nicht auf den gegebe- nen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2023, EL/23/616, Seite 6 Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels entsprechen- den Beweisen hypothetisches Vermögen entgegenhalten lassen (BGE 121 V 204 E. 4b S. 206; URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl., 2015, S. 174, N. 483; BBl 2016 7538). In der Praxis wird der Tatbestand der Veräusserung ohne Rechtspflicht insbesondere bei Schenkungen und Erbvorbezügen verwirklicht (CARIGIET/KOCH, a.a.O., S. 244, N. 631). Dabei besteht in Bezug auf die Berücksichtigung des Vermö- gensverzichts keine zeitliche Beschränkung. Ein hypothetisches Vermögen ist also auch dann anzurechnen, wenn die Verzichtshandlung sehr lange zurückliegt (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 9. August 2010, 9C_198/2010, E. 3.2; MÜLLER, a.a.O., S. 173, N. 479; CARIGIET/KOCH, a.a.O., S. 245, N. 633). Dem Aspekt des Zeitablaufs wird auch weiterhin durch die jährliche Reduktion des anzurechnenden Betrages des Vermö- gens um Fr. 10'000.-- Rechnung getragen (Art. 17e ELV; vgl. E. 2.5 hinten). 2.4.2 Beim Fehlen von Vermögen handelt es sich um eine anspruchs- begründende Tatsache, womit grundsätzlich die leistungsansprechende Person die Beweislast trägt bzw. die Folgen allfälliger Beweislosigkeit zu tragen hat. Dabei gilt der sozialversicherungsrechtliche Regelbeweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 121 V 204; CARIGIET/KOCH, a.a.O., S. 254, N. 655). 2.5 Meldet sich eine Person für eine jährliche Ergänzungsleistung an, ist für den Anspruch das Vermögen massgebend, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem die Ergänzungsleistung beansprucht wird (Art. 2 Abs. 2 ELV). Der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, wird für die Berech- nung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert (Art. 17e Abs. 1 ELV). Der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Be- trag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2023, EL/23/616, Seite 7 3. 3.1 In der Beschwerdeantwort vom 16. November 2023 hielt die Be- schwerdegegnerin fest, die Beschwerdeführerin habe im Anmeldeformular zum Bezug von Ergänzungsleistungen fälschlicherweise angegeben, dass sie oder ihr Ehepartner keine Schenkungen getätigt hätten. Weiter sei ein um Fr. 450’000.-- tieferer Betrag (Fr. 222’741.--) als tatsächlich erfolgt (Fr. 672’000.--) als Kapitalauszahlung angegeben worden. Es seien dem- nach nachweislich mehrere unwahre Angaben getätigt worden. Gegenüber der Steuerverwaltung des Kantons Bern hätten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann angegeben, dass ein Pensionskassenguthaben in Höhe von Fr. 672’000.-- bezogen worden sei. Fr. 470'000.-- seien an die Kinder bzw. Schwiegertochter verschenkt worden. Zwischen dem Ehemann der Beschwerdeführerin und dessen Sohn sei am … 2021 schriftlich ein Schenkungsvertrag über Fr. 200’000.-- abgeschlossen worden. Am 14. Dezember 2021 sei ein Schenkungsvertrag über Fr. 20’000.-- zwischen dem Ehemann der Beschwerdeführerin und seiner Schwiegertochter abge- schlossen worden. Zudem gehe aus den eingereichten Kontoauszügen der C.________ hervor, dass weitere Fr. 250’000.-- ... an den gemeinsamen Sohn der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes überwiesen worden seien. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern habe gemäss unangefoch- ten in Rechtskraft erwachsener Veranlagungsverfügung für das Jahr 2020 ein Vermögen von Fr. 600’000.-- berücksichtigt. Entgegen den wiederholt unwahren Aussagen sei im Jahr 2020 ein Kapitalbezug von Fr. 672’000.-- erfolgt und davon seien Fr. 470’000.-- verschenkt worden. Ab dem Jahr 2022 könne das Verzichtsvermögen in Höhe von Fr. 470’000.-- jährlich um Fr. 10’000.-- reduziert werden. Für das Jahr 2023 sei somit von einem Ver- zichtsvermögen von Fr. 450’000.-- auszugehen. Infolge Überschreitens der Vermögensschwelle von Fr. 200’000.-- bestehe kein Anspruch auf Ergän- zungsleistungen. 3.2 Diesen in allen Teilen überzeugenden und inhaltlich mit dem ange- fochtenen Einspracheentscheid vom 8. August 2023 (act. II 17) überein- stimmenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerde- antwort ist vollumfänglich beizupflichten:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2023, EL/23/616, Seite 8 3.2.1 Zunächst steht fest, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehe- mann bei der Anmeldung zum Leistungsbezug die Frage, "Haben Sie oder Ihr Ehepartner jemals Grundeigentum oder andere Vermögenswerte an Familienangehörige/Dritte übertragen, verkauft, verschenkt […]" mit "nein" und damit offensichtlich tatsachenwidrig beantwortet haben (act. II 1 S. 7). Dasselbe trifft auf die Frage "Wurde Ihnen oder Ihrem Ehepartner von einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge oder einer Freizügigkeitseinrichtung Kapital ausbezahlt?" zu, indem im Anmeldeformular die per 2020 ausbe- zahlte Kapitalleistung mit Fr. 222'741.-- (act. II 1 S. 8) statt mit dem effektiv bezogenen Betrag in Höhe von Fr. 672’548.-- (vgl. act. II 12 S. 2) deklariert wurde. Dass Letzteres zutrifft, ist unbestritten und anerkennen die Be- schwerdeführerin und ihr Ehepartner denn auch selber (vgl. act. II 4 S. 1). 3.2.2 3.2.2.1 Sodann steht ausser Diskussion, dass der Ehemann der Be- schwerdeführerin dem Sohn D.________ Fr. 200'000.-- schenkte (vgl. Schenkungsvertrag vom 29. Juni 2021 [act. II 4 S. 3]). Eine weitere Schen- kung erfolgte mit Vertrag vom 15. Dezember 2021 in der Höhe von Fr. 20'000.-- zugunsten der Schwiegertochter (act. II 4 S. 4). Weiter folgt aus den Akten, dass am 24. März 2021 zusätzlich Fr. 250'000.-- vergütet wurden (act. II 7 S. 19), womit die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann seit 2020 – mindestens (vgl. act. II 4 S. 5 ff.) – einen Betrag von insgesamt Fr. 470'000.-- "ohne Rechtspflicht" resp. "ohne gleichwertige Gegenleis- tung" im Sinne von Art. 17b lit. a ELV veräusserten (vgl. E. 2.4.1 vorne). Dies geht denn auch klar aus dem zu Handen der Steuerverwaltung des Kantons Bern von der Beschwerdeführerin oder ihrem Ehemann verfassten Schreiben vom 9. August 2022 hervor (act. II 4 S. 1). Die (beweisbelastete [vgl. E. 2.4.2 vorne]) Beschwerdeführerin vermag vor diesem Hintergrund nicht ansatzweise zu belegen, dass der von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. August 2023 zugrunde gelegte Sachverhalt eines Vermögensverzichts im Umfang von Fr. 470'000.-- nicht zutreffen könnte. Insbesondere wurde (zu Recht) weder im Verwaltungs- verfahren noch wird im vorliegenden Beschwerdeverfahren bestritten und es bestehen mit Blick auf die diesbezüglichen Kontobelege auch keine Zweifel daran, dass die Vermögensveräusserungen in Form von Schen-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2023, EL/23/616, Seite 9 kungen und anderweitigen Geldhingaben auch tatsächlich erfolgten. Dem- nach steht fest, dass die seit 2020 erfolgten und unbestrittenen Vermö- gensveräusserungen an den Sohn und die Schwiegertochter als Handlun- gen im Sinne von Art. 11a Abs. 2 ELG bzw. als Vermögensverzicht zu qualifizieren sind. 3.2.2.2 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Vergütungen seien als Ausgleich für die zuvor seitens ihrer Kinder geleistete finanzielle Unter- stützung erfolgt (Eingabe vom 13. September 2023), wird dies nicht an- satzweise belegt. So ist insbesondere kein Dokument in den Akten, wonach sich die Eltern vorab verpflichtet hätten, die behauptete, von den Kindern erhaltene Unterstützung später zurückzuzahlen – abgesehen da- von, dass dies in Widerspruch zu den Schenkungsverträgen (act. II 4 S. 3 f.) und den Angaben gegenüber der Steuerverwaltung (act. II 4 S. 1) steht. Vielmehr war das Geld explizit für den Hausbau resp. -kauf in ... gedacht (act. II 4 S. 1), ohne den geringsten Vermerk, dass dieser Geldfluss eine Rückzahlung für geleistete Unterstützung darstellen solle. Im Weiteren ver- kennt die Beschwerdeführerin, dass nach Art. 2 Abs. 2 ELV für den An- spruch auf Ergänzungsleistungen zwar das Vermögen massgebend ist, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem die Ergänzungsleistung beansprucht wird (vgl. E. 2.5 vorne), sie sich jedoch bei Erfüllung eines Verzichtstatbestandes gerade nicht auf den in den Veranlagungsverfügun- gen vom 3. November 2022 dokumentierten Vermögensstand von Fr. 210'946.-- (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 7) berufen kann. Viel- mehr hat sie sich die Frage nach den Gründen für den seit 2020 erfolgten (und unbestrittenen) Vermögensrückgang gefallen zu lassen und muss sich mangels entsprechenden Belegen, welche hinsichtlich dieser Vermögens- zuwendungen eine Rechtspflicht oder eine gleichwertige Gegenleistung dokumentieren würden (Art. 17b lit. a ELV), ein hypothetisches (steuer- rechtlich nicht relevantes) Vermögen anrechnen lassen (vgl. E. 2.4.1 vor- ne). Weil schliesslich das Unterschreiten der Vermögensschwelle von hier Fr. 200'000.-- (vgl. E. 2.3 vorne) eine notwendige Voraussetzung für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen bildet, ist auch nicht von Belang, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin gemäss Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 18. April 2023 angeblich im Umfang von 80 % arbeitsunfähig sein soll (act. II 15 S. 2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2023, EL/23/616, Seite 10 3.2.3 Demnach ist in Bezug auf die diversen in den Jahren 2020 und 2021 erfolgten Geldhingaben im Betrag von gesamthaft (mindestens) Fr. 470'000.-- eine Verzichtshandlung und folglich ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11a Abs. 2 ELG erstellt (vgl. E. 2.4.1 vorne). Ferner hat die Beschwerdegegnerin das anrechenbare Verzichtsvermögen mit Blick auf den potentiellen Anspruchsbeginn per 1. Februar 2023 sowie das im Anmeldeformular deklarierte Vermögen von Fr. 3.-- (act. II 1 S. 5) korrekt mit Fr. 450'003.-- beziffert (vgl. E. 2.5 vorne; act. II 14 S. 1). 3.3 Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
8. August 2023 nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis erster Teilsatz ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBI 2018 1639) sind grundsätz- lich keine Verfahrenskosten zu erheben. Sieht das Einzelgesetz keine Kos- tenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, jedoch Gerichtskosten auferle- gen (Art. 61 lit. fbis zweiter Teilsatz ATSG). 4.2 4.2.1 Die Begriffe der Mutwilligkeit und des Leichtsinns gehören dem Bundesrecht an. Ihre Tatbestände können als erfüllt betrachtet werden, wenn eine Partei Tatsachen wider besseres Wissen als wahr behauptet oder ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillig ist ferner das Festhalten an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung liegt aber so lange nicht vor, als es der Partei darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich er- scheinenden Standpunkt durch den Richter beurteilen zu lassen. Dies gilt auch dann, wenn der Richter die Partei im Laufe des Verfahrens von der Unrichtigkeit ihres Standpunktes überzeugen und zu einem entsprechen- den Verhalten (Beschwerde- oder Klagerückzug) veranlassen will. Die Er-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2023, EL/23/616, Seite 11 hebung einer aussichtslosen Beschwerde darf einer leichtsinnigen oder mutwilligen Beschwerdeführung nicht gleichgesetzt werden. Das Merkmal der Aussichtslosigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen. Vielmehr bedarf es zusätzlich des subjektiven – tadelnswerten – Elements, dass die Partei die Aussichtslo- sigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne weite- res erkennen konnte, den Prozess aber trotzdem führt (BGE 128 V 323 E. 1b S. 324; Entscheid des BGer vom 18. Dezember 2017, 8C_387/2017, E. 4.2). Bei der Frage, ob Mutwilligkeit oder Leichtsinn vorliegt, wird nicht nur das Verhalten während des Beschwerdeverfahrens berücksichtigt, sondern auch jenes in früheren Verfahren sowie vor der Beschwerdeerhebung (BGE 124 V 285 E. 4b S. 289; SUSANNE BOLLINGER, in: FRÉSARD- FELLAY/KLETT/LEUZINGER/ [Hrsg.], Basler Kommentar zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, N. 22 zu Art. 61 ATSG). 4.2.2 Wie in E. 3.2.1 vorne gezeigt, machten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann im (nichtstreitigen) Verwaltungsverfahren wahrheitswidri- ge Angaben zu ihren Vermögensverhältnissen, indem sie in der (von bei- den unterzeichneten) Anmeldung zum Leistungsbezug wesentliche Tatsachen nicht oder falsch angaben. So beantworteten sie die Frage nach allfälligen Schenkungen von Vermögenswerten mit nein (act. II 1 S. 7) und machten auch zum Bezug des Vorsorgekapitals unzutreffende Angaben (act. II 1 S. 8). Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Be- schwerdeführerin und ihr Ehemann im Hinblick auf den Anspruch auf Er- gänzungsleistungen bei Einreichung des Gesuchs den Vermögensstand per Januar 2023 als massgeblich erachtet haben sollten, liesse sich hin- sichtlich dieser Falschangaben unter den gegebenen Umständen nicht auf ein blosses Versehen schliessen. So wird im Formular Anmeldung für Er- gänzungsleistungen unmissverständlich und in genereller Weise danach gefragt, ob Vermögenswerte verschenkt wurden; insbesondere wird die Beantwortung der Frage nicht vom Zeitpunkt der Vermögenszuwendungen abhängig gemacht (act. II 1 S. 7). Ebenso wird bei den Kapitalauszahlun- gen (act. II 1 S. 8) ausdrücklich nach dem Datum des Kapitalbezugs ge- fragt, wobei die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann (insoweit korrekt) das Jahr 2020 angaben und ihnen demnach auch bewusst sein musste, dass der damals ausbezahlte und nicht der angegebene Betrag von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2023, EL/23/616, Seite 12 Fr. 222'741.-- gemeint war. Vor allem aber ist zu beachten, dass der Ehe- mann der Beschwerdeführerin gegenüber den Steuerbehörden bereits mit Schreiben vom 9. August 2022 – und damit vor der Anmeldung für Ergän- zungsleistungen im Januar 2023 – angegeben hatte, ein Vorsorgekapital von Fr. 672'000.-- bezogen und insgesamt Fr. 470'000.-- verschenkt bzw. veräussert zu haben (act. II 4 S. 1). Es bestand für ihn und die Beschwer- deführerin keinerlei Anlass zur Annahme, dass hinsichtlich der vorerwähn- ten Fragestellungen im Anmeldeformular etwas Anderes hätte gemeint sein können. Ferner wies der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin bereits in der Verfügung vom 6. September 2023 ausdrücklich darauf hin, dass die Kos- tenlosigkeit des Verfahrens unter dem Vorbehalt der nicht-leichtsinnigen bzw. nicht-mutwilligen Beschwerdeführung stehe, wobei der Beschwerde- führerin die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen wären, falls die von der Beschwerdegegnerin dem angefochtenen Entscheid zugrunde gelegte Schenkung im Betrag von Fr. 470‘000.-- im Jahr 2020 tatsächlich vollzogen worden sein sollte. Gleichzeitig wies er die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit eines kostenlosen Beschwerderückzugs hin. In der Fol- ge bestritt die Beschwerdeführerin die erfolgten Schenkungen bzw. Vermö- gensveräusserungen zu keinem Zeitpunkt, sondern stellte sich auf den Standpunkt, dass das effektive Vermögen massgeblich sei, wobei sie auf den Tatbestand des Verzichtsvermögens bzw. den insoweit massgeblichen Schwellenwert von Fr. 200'000.-- gar nie einging. Weiter behauptete sie zwar, sie und ihr Ehemann hätten den Kindern bezogene Unterstützungs- leistungen zurückbezahlt, belegte dies jedoch nicht ansatzweise – abgese- hen davon, dass dieses Vorbringen in Widerspruch zu den Schenkungsverträgen und den Angaben gegenüber der Steuerbehörden stand (vgl. E. 3.2.2.2 vorne). 4.2.3 Mit Blick auf das Dargelegte und in Würdigung sämtlicher Um- stände – namentlich auch in Anbetracht des Vorgehens im Verwaltungsver- fahren – hätte die Beschwerdeführerin bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müssen, dass der von ihr eingenommene Standpunkt von Beginn weg offensichtlich unrichtig war resp. sie sich auf wider besseres Wissen als wahr behauptete Tatsachen stützte (vgl. E. 4.2.1 vorne). Damit erweist
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2023, EL/23/616, Seite 13 sich die Prozessführung als mutwillig im Sinne von Art. 61 lit. fbis zweiter Teilsatz ATSG (vgl. E. 4.1 vorne) und es sind ihr Verfahrenskosten aufzuer- legen. Was deren Höhe anbelangt, so betragen die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht auf dem Gebiet des Sozia- lversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 51 lit. e i.V.m. Art. 4 Abs. 2 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]). Unter Berücksichti- gung dieses Kostenrahmens sowie mit Blick auf den dem Gericht entstandenen Aufwand sind die Verfahrenskosten auf Fr. 1'000.-- festzu- setzen. 4.3 Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons Bern keinen Entschädigungsanspruch (Art. 104 Abs. 3 VRPG; vgl. dazu auch BGE 128 V 124 E. 5b S. 133; Entscheid des BGer vom 3. Juni 2009, 8C_951/2008, E. 7). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2023, EL/23/616, Seite 14
- Zu eröffnen (R): - B.________ GmbH z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 23 616 EL SCP/GET/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 28. November 2023 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch B.________ GmbH Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 8. August 2023
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2023, EL/23/616, Seite 2 Sachverhalt: A. Im Januar 2023 meldete sich A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfol- gend AKB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistun- gen zur Altersrente der AHV an (Akten der AKB [act. II] 1; 8). Mit Verfügung vom 18. April 2023 (act. II 14) verneinte die AKB für die Zeit ab 1. Februar 2023 einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen. In der Begründung hielt sie fest, das Vermögen habe zu diesem Zeitpunkt über dem massgeblichen Schwellenwert von Fr. 200'000.-- gelegen bzw. es seien im Jahr 2020 er- folgte Schenkungen von insgesamt Fr. 470'000.-- im Umfang von Fr. 450'003.-- als Verzichtsvermögen zu berücksichtigen. Die dagegen er- hobene Einsprache (act. II 16) wies die AKB mit Entscheid vom 8. August 2023 ab (act. II 17). B. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 4. September 2023 Be- schwerde. Sie beantragt sinngemäss die Ausrichtung von Ergänzungsleis- tungen. Mit prozessleitender Verfügung vom 6. September 2023 erwog der Instruk- tionsrichter in Ziffer 1 lit. g, die Kostenlosigkeit des Verfahrens stehe unter dem Vorbehalt der nicht-leichtsinnigen bzw. nicht-mutwilligen Beschwerde- führung, wobei der Beschwerdeführerin die Kosten des vorliegenden Ver- fahrens aufzuerlegen wären, falls die von der Beschwerdegegnerin dem angefochtenen Entscheid zugrunde gelegte Schenkung im Betrag von Fr. 470‘000.-- im Jahr 2020 tatsächlich vollzogen worden sein sollte. Vor diesem Hintergrund forderte er die Beschwerdeführerin auf, innert Frist die Eingabe vom 4. September 2023 zu verbessern und zu dokumentieren, weshalb sich die von der Beschwerdegegnerin getroffene Annahme, im Jahr 2020 habe der Sohn der Beschwerdeführerin von seinen Eltern eine Schenkung im Betrag von Fr. 470'000.-- erhalten, als unzutreffend erweise.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2023, EL/23/616, Seite 3 Mit Eingabe vom 13. September 2023 hält die Beschwerdeführerin an ihren beschwerdeweisen Standpunkten fest. Mit Beschwerdeantwort vom 16. November 2023 beantragt die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig reichte sie diverse Dokumente zu den Akten (in den Gerichtsakten). Mit prozessleitender Verfügung vom 17. November 2023 stellte der Instruk- tionsrichter ein Doppel der Beschwerdeantwort samt Beilage unter aus- drücklichem Hinweis auf Ziffer 1 lit. g der Verfügung vom 6. September 2023 der Beschwerdeführerin zu. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der die Verfügung vom 18. April 2023 (act. II 14) bestätigende Einspracheentscheid vom 8. August 2023 (act. II
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2023, EL/23/616, Seite 4 17). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. Februar 2023 und dabei insbeson- dere die Frage, ob das anrechenbare Vermögen den massgeblichen Schwellenwert von Fr. 200'000.-- (Art. 9a Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30]) erreicht. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des ELG und die Änderung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Ja- nuar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Mit Blick auf den Streitgegenstand bildenden Anspruchszeitraum ab Februar 2023 (vgl. E. 1.2 vorne) gelangt das neue Recht zur Anwendung. 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. a ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Er- gänzungsleistungen, wenn sie eine Altersrente der AHV beziehen. Die Er- gänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung so- wie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, min- destens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG):
a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festge- legt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen;
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b. 60% des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversi- cherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG. 2.3 Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG). Nach Art. 9a Abs. 1 ELG haben nur Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfü- gen; diese liegt bei Ehepaaren bei Fr. 200‘000.-- (lit. b). Ferner gehört nach Abs. 3 Vermögen, auf welches nach Art. 11a Abs. 2 - 4 ELG verzichtet wurde, auch zum Reinvermögen nach Abs. 1. 2.4 2.4.1 Nach Art. 11a Abs. 2 ELG werden Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzliche oder vertragliche Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, als Ein- nahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden. Ein Vermö- gensverzicht gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG liegt vor, wenn eine Person Vermögenswerte veräussert, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, und die Gegenleistung weniger als 90 % des Wertes der Leistung entspricht (Art. 17b lit. a ELV). Die Kodifizierung der Verzichtstatbestände gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG hat keine Änderung der bisherigen Praxis in Bezug auf Einkommens- und Vermögensverzichte zur Folge (BBl 2016 7538). Demnach sind die Tatbe- standselemente "ohne Rechtspflicht" resp. "ohne gleichwertige Gegenleis- tung" nicht kumulativ, sondern alternativ (vgl. hierzu BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2020 EL Nr. 10 S. 38 E. 2.3.1; CARIGIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3., überarbeitete und ergänzte Auflage, 2021, S. 244 N. 630). Auch folgt daraus, dass die Recht- sprechung, wonach sich die Frage nach den Gründen einer Vermögens- hingabe allein dann erübrigt und nur dann auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen ist, wenn kein Verzicht vorliegt, auch im Geltungs- bereich von Art. 11a Abs. 2 ELG weiterhin massgebend ist: Derjenige, der nicht darzutun vermag, dass seine Geldhingabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt ist, kann sich mithin nicht auf den gegebe- nen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2023, EL/23/616, Seite 6 Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels entsprechen- den Beweisen hypothetisches Vermögen entgegenhalten lassen (BGE 121 V 204 E. 4b S. 206; URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl., 2015, S. 174, N. 483; BBl 2016 7538). In der Praxis wird der Tatbestand der Veräusserung ohne Rechtspflicht insbesondere bei Schenkungen und Erbvorbezügen verwirklicht (CARIGIET/KOCH, a.a.O., S. 244, N. 631). Dabei besteht in Bezug auf die Berücksichtigung des Vermö- gensverzichts keine zeitliche Beschränkung. Ein hypothetisches Vermögen ist also auch dann anzurechnen, wenn die Verzichtshandlung sehr lange zurückliegt (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 9. August 2010, 9C_198/2010, E. 3.2; MÜLLER, a.a.O., S. 173, N. 479; CARIGIET/KOCH, a.a.O., S. 245, N. 633). Dem Aspekt des Zeitablaufs wird auch weiterhin durch die jährliche Reduktion des anzurechnenden Betrages des Vermö- gens um Fr. 10'000.-- Rechnung getragen (Art. 17e ELV; vgl. E. 2.5 hinten). 2.4.2 Beim Fehlen von Vermögen handelt es sich um eine anspruchs- begründende Tatsache, womit grundsätzlich die leistungsansprechende Person die Beweislast trägt bzw. die Folgen allfälliger Beweislosigkeit zu tragen hat. Dabei gilt der sozialversicherungsrechtliche Regelbeweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 121 V 204; CARIGIET/KOCH, a.a.O., S. 254, N. 655). 2.5 Meldet sich eine Person für eine jährliche Ergänzungsleistung an, ist für den Anspruch das Vermögen massgebend, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem die Ergänzungsleistung beansprucht wird (Art. 2 Abs. 2 ELV). Der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, wird für die Berech- nung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert (Art. 17e Abs. 1 ELV). Der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Be- trag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2023, EL/23/616, Seite 7 3. 3.1 In der Beschwerdeantwort vom 16. November 2023 hielt die Be- schwerdegegnerin fest, die Beschwerdeführerin habe im Anmeldeformular zum Bezug von Ergänzungsleistungen fälschlicherweise angegeben, dass sie oder ihr Ehepartner keine Schenkungen getätigt hätten. Weiter sei ein um Fr. 450’000.-- tieferer Betrag (Fr. 222’741.--) als tatsächlich erfolgt (Fr. 672’000.--) als Kapitalauszahlung angegeben worden. Es seien dem- nach nachweislich mehrere unwahre Angaben getätigt worden. Gegenüber der Steuerverwaltung des Kantons Bern hätten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann angegeben, dass ein Pensionskassenguthaben in Höhe von Fr. 672’000.-- bezogen worden sei. Fr. 470'000.-- seien an die Kinder bzw. Schwiegertochter verschenkt worden. Zwischen dem Ehemann der Beschwerdeführerin und dessen Sohn sei am … 2021 schriftlich ein Schenkungsvertrag über Fr. 200’000.-- abgeschlossen worden. Am 14. Dezember 2021 sei ein Schenkungsvertrag über Fr. 20’000.-- zwischen dem Ehemann der Beschwerdeführerin und seiner Schwiegertochter abge- schlossen worden. Zudem gehe aus den eingereichten Kontoauszügen der C.________ hervor, dass weitere Fr. 250’000.-- ... an den gemeinsamen Sohn der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes überwiesen worden seien. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern habe gemäss unangefoch- ten in Rechtskraft erwachsener Veranlagungsverfügung für das Jahr 2020 ein Vermögen von Fr. 600’000.-- berücksichtigt. Entgegen den wiederholt unwahren Aussagen sei im Jahr 2020 ein Kapitalbezug von Fr. 672’000.-- erfolgt und davon seien Fr. 470’000.-- verschenkt worden. Ab dem Jahr 2022 könne das Verzichtsvermögen in Höhe von Fr. 470’000.-- jährlich um Fr. 10’000.-- reduziert werden. Für das Jahr 2023 sei somit von einem Ver- zichtsvermögen von Fr. 450’000.-- auszugehen. Infolge Überschreitens der Vermögensschwelle von Fr. 200’000.-- bestehe kein Anspruch auf Ergän- zungsleistungen. 3.2 Diesen in allen Teilen überzeugenden und inhaltlich mit dem ange- fochtenen Einspracheentscheid vom 8. August 2023 (act. II 17) überein- stimmenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerde- antwort ist vollumfänglich beizupflichten:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2023, EL/23/616, Seite 8 3.2.1 Zunächst steht fest, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehe- mann bei der Anmeldung zum Leistungsbezug die Frage, "Haben Sie oder Ihr Ehepartner jemals Grundeigentum oder andere Vermögenswerte an Familienangehörige/Dritte übertragen, verkauft, verschenkt […]" mit "nein" und damit offensichtlich tatsachenwidrig beantwortet haben (act. II 1 S. 7). Dasselbe trifft auf die Frage "Wurde Ihnen oder Ihrem Ehepartner von einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge oder einer Freizügigkeitseinrichtung Kapital ausbezahlt?" zu, indem im Anmeldeformular die per 2020 ausbe- zahlte Kapitalleistung mit Fr. 222'741.-- (act. II 1 S. 8) statt mit dem effektiv bezogenen Betrag in Höhe von Fr. 672’548.-- (vgl. act. II 12 S. 2) deklariert wurde. Dass Letzteres zutrifft, ist unbestritten und anerkennen die Be- schwerdeführerin und ihr Ehepartner denn auch selber (vgl. act. II 4 S. 1). 3.2.2 3.2.2.1 Sodann steht ausser Diskussion, dass der Ehemann der Be- schwerdeführerin dem Sohn D.________ Fr. 200'000.-- schenkte (vgl. Schenkungsvertrag vom 29. Juni 2021 [act. II 4 S. 3]). Eine weitere Schen- kung erfolgte mit Vertrag vom 15. Dezember 2021 in der Höhe von Fr. 20'000.-- zugunsten der Schwiegertochter (act. II 4 S. 4). Weiter folgt aus den Akten, dass am 24. März 2021 zusätzlich Fr. 250'000.-- vergütet wurden (act. II 7 S. 19), womit die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann seit 2020 – mindestens (vgl. act. II 4 S. 5 ff.) – einen Betrag von insgesamt Fr. 470'000.-- "ohne Rechtspflicht" resp. "ohne gleichwertige Gegenleis- tung" im Sinne von Art. 17b lit. a ELV veräusserten (vgl. E. 2.4.1 vorne). Dies geht denn auch klar aus dem zu Handen der Steuerverwaltung des Kantons Bern von der Beschwerdeführerin oder ihrem Ehemann verfassten Schreiben vom 9. August 2022 hervor (act. II 4 S. 1). Die (beweisbelastete [vgl. E. 2.4.2 vorne]) Beschwerdeführerin vermag vor diesem Hintergrund nicht ansatzweise zu belegen, dass der von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. August 2023 zugrunde gelegte Sachverhalt eines Vermögensverzichts im Umfang von Fr. 470'000.-- nicht zutreffen könnte. Insbesondere wurde (zu Recht) weder im Verwaltungs- verfahren noch wird im vorliegenden Beschwerdeverfahren bestritten und es bestehen mit Blick auf die diesbezüglichen Kontobelege auch keine Zweifel daran, dass die Vermögensveräusserungen in Form von Schen-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2023, EL/23/616, Seite 9 kungen und anderweitigen Geldhingaben auch tatsächlich erfolgten. Dem- nach steht fest, dass die seit 2020 erfolgten und unbestrittenen Vermö- gensveräusserungen an den Sohn und die Schwiegertochter als Handlun- gen im Sinne von Art. 11a Abs. 2 ELG bzw. als Vermögensverzicht zu qualifizieren sind. 3.2.2.2 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Vergütungen seien als Ausgleich für die zuvor seitens ihrer Kinder geleistete finanzielle Unter- stützung erfolgt (Eingabe vom 13. September 2023), wird dies nicht an- satzweise belegt. So ist insbesondere kein Dokument in den Akten, wonach sich die Eltern vorab verpflichtet hätten, die behauptete, von den Kindern erhaltene Unterstützung später zurückzuzahlen – abgesehen da- von, dass dies in Widerspruch zu den Schenkungsverträgen (act. II 4 S. 3 f.) und den Angaben gegenüber der Steuerverwaltung (act. II 4 S. 1) steht. Vielmehr war das Geld explizit für den Hausbau resp. -kauf in ... gedacht (act. II 4 S. 1), ohne den geringsten Vermerk, dass dieser Geldfluss eine Rückzahlung für geleistete Unterstützung darstellen solle. Im Weiteren ver- kennt die Beschwerdeführerin, dass nach Art. 2 Abs. 2 ELV für den An- spruch auf Ergänzungsleistungen zwar das Vermögen massgebend ist, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem die Ergänzungsleistung beansprucht wird (vgl. E. 2.5 vorne), sie sich jedoch bei Erfüllung eines Verzichtstatbestandes gerade nicht auf den in den Veranlagungsverfügun- gen vom 3. November 2022 dokumentierten Vermögensstand von Fr. 210'946.-- (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 7) berufen kann. Viel- mehr hat sie sich die Frage nach den Gründen für den seit 2020 erfolgten (und unbestrittenen) Vermögensrückgang gefallen zu lassen und muss sich mangels entsprechenden Belegen, welche hinsichtlich dieser Vermögens- zuwendungen eine Rechtspflicht oder eine gleichwertige Gegenleistung dokumentieren würden (Art. 17b lit. a ELV), ein hypothetisches (steuer- rechtlich nicht relevantes) Vermögen anrechnen lassen (vgl. E. 2.4.1 vor- ne). Weil schliesslich das Unterschreiten der Vermögensschwelle von hier Fr. 200'000.-- (vgl. E. 2.3 vorne) eine notwendige Voraussetzung für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen bildet, ist auch nicht von Belang, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin gemäss Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 18. April 2023 angeblich im Umfang von 80 % arbeitsunfähig sein soll (act. II 15 S. 2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2023, EL/23/616, Seite 10 3.2.3 Demnach ist in Bezug auf die diversen in den Jahren 2020 und 2021 erfolgten Geldhingaben im Betrag von gesamthaft (mindestens) Fr. 470'000.-- eine Verzichtshandlung und folglich ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11a Abs. 2 ELG erstellt (vgl. E. 2.4.1 vorne). Ferner hat die Beschwerdegegnerin das anrechenbare Verzichtsvermögen mit Blick auf den potentiellen Anspruchsbeginn per 1. Februar 2023 sowie das im Anmeldeformular deklarierte Vermögen von Fr. 3.-- (act. II 1 S. 5) korrekt mit Fr. 450'003.-- beziffert (vgl. E. 2.5 vorne; act. II 14 S. 1). 3.3 Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
8. August 2023 nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis erster Teilsatz ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBI 2018 1639) sind grundsätz- lich keine Verfahrenskosten zu erheben. Sieht das Einzelgesetz keine Kos- tenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, jedoch Gerichtskosten auferle- gen (Art. 61 lit. fbis zweiter Teilsatz ATSG). 4.2 4.2.1 Die Begriffe der Mutwilligkeit und des Leichtsinns gehören dem Bundesrecht an. Ihre Tatbestände können als erfüllt betrachtet werden, wenn eine Partei Tatsachen wider besseres Wissen als wahr behauptet oder ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillig ist ferner das Festhalten an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung liegt aber so lange nicht vor, als es der Partei darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich er- scheinenden Standpunkt durch den Richter beurteilen zu lassen. Dies gilt auch dann, wenn der Richter die Partei im Laufe des Verfahrens von der Unrichtigkeit ihres Standpunktes überzeugen und zu einem entsprechen- den Verhalten (Beschwerde- oder Klagerückzug) veranlassen will. Die Er-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2023, EL/23/616, Seite 11 hebung einer aussichtslosen Beschwerde darf einer leichtsinnigen oder mutwilligen Beschwerdeführung nicht gleichgesetzt werden. Das Merkmal der Aussichtslosigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen. Vielmehr bedarf es zusätzlich des subjektiven – tadelnswerten – Elements, dass die Partei die Aussichtslo- sigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne weite- res erkennen konnte, den Prozess aber trotzdem führt (BGE 128 V 323 E. 1b S. 324; Entscheid des BGer vom 18. Dezember 2017, 8C_387/2017, E. 4.2). Bei der Frage, ob Mutwilligkeit oder Leichtsinn vorliegt, wird nicht nur das Verhalten während des Beschwerdeverfahrens berücksichtigt, sondern auch jenes in früheren Verfahren sowie vor der Beschwerdeerhebung (BGE 124 V 285 E. 4b S. 289; SUSANNE BOLLINGER, in: FRÉSARD- FELLAY/KLETT/LEUZINGER/ [Hrsg.], Basler Kommentar zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, N. 22 zu Art. 61 ATSG). 4.2.2 Wie in E. 3.2.1 vorne gezeigt, machten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann im (nichtstreitigen) Verwaltungsverfahren wahrheitswidri- ge Angaben zu ihren Vermögensverhältnissen, indem sie in der (von bei- den unterzeichneten) Anmeldung zum Leistungsbezug wesentliche Tatsachen nicht oder falsch angaben. So beantworteten sie die Frage nach allfälligen Schenkungen von Vermögenswerten mit nein (act. II 1 S. 7) und machten auch zum Bezug des Vorsorgekapitals unzutreffende Angaben (act. II 1 S. 8). Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Be- schwerdeführerin und ihr Ehemann im Hinblick auf den Anspruch auf Er- gänzungsleistungen bei Einreichung des Gesuchs den Vermögensstand per Januar 2023 als massgeblich erachtet haben sollten, liesse sich hin- sichtlich dieser Falschangaben unter den gegebenen Umständen nicht auf ein blosses Versehen schliessen. So wird im Formular Anmeldung für Er- gänzungsleistungen unmissverständlich und in genereller Weise danach gefragt, ob Vermögenswerte verschenkt wurden; insbesondere wird die Beantwortung der Frage nicht vom Zeitpunkt der Vermögenszuwendungen abhängig gemacht (act. II 1 S. 7). Ebenso wird bei den Kapitalauszahlun- gen (act. II 1 S. 8) ausdrücklich nach dem Datum des Kapitalbezugs ge- fragt, wobei die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann (insoweit korrekt) das Jahr 2020 angaben und ihnen demnach auch bewusst sein musste, dass der damals ausbezahlte und nicht der angegebene Betrag von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2023, EL/23/616, Seite 12 Fr. 222'741.-- gemeint war. Vor allem aber ist zu beachten, dass der Ehe- mann der Beschwerdeführerin gegenüber den Steuerbehörden bereits mit Schreiben vom 9. August 2022 – und damit vor der Anmeldung für Ergän- zungsleistungen im Januar 2023 – angegeben hatte, ein Vorsorgekapital von Fr. 672'000.-- bezogen und insgesamt Fr. 470'000.-- verschenkt bzw. veräussert zu haben (act. II 4 S. 1). Es bestand für ihn und die Beschwer- deführerin keinerlei Anlass zur Annahme, dass hinsichtlich der vorerwähn- ten Fragestellungen im Anmeldeformular etwas Anderes hätte gemeint sein können. Ferner wies der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin bereits in der Verfügung vom 6. September 2023 ausdrücklich darauf hin, dass die Kos- tenlosigkeit des Verfahrens unter dem Vorbehalt der nicht-leichtsinnigen bzw. nicht-mutwilligen Beschwerdeführung stehe, wobei der Beschwerde- führerin die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen wären, falls die von der Beschwerdegegnerin dem angefochtenen Entscheid zugrunde gelegte Schenkung im Betrag von Fr. 470‘000.-- im Jahr 2020 tatsächlich vollzogen worden sein sollte. Gleichzeitig wies er die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit eines kostenlosen Beschwerderückzugs hin. In der Fol- ge bestritt die Beschwerdeführerin die erfolgten Schenkungen bzw. Vermö- gensveräusserungen zu keinem Zeitpunkt, sondern stellte sich auf den Standpunkt, dass das effektive Vermögen massgeblich sei, wobei sie auf den Tatbestand des Verzichtsvermögens bzw. den insoweit massgeblichen Schwellenwert von Fr. 200'000.-- gar nie einging. Weiter behauptete sie zwar, sie und ihr Ehemann hätten den Kindern bezogene Unterstützungs- leistungen zurückbezahlt, belegte dies jedoch nicht ansatzweise – abgese- hen davon, dass dieses Vorbringen in Widerspruch zu den Schenkungsverträgen und den Angaben gegenüber der Steuerbehörden stand (vgl. E. 3.2.2.2 vorne). 4.2.3 Mit Blick auf das Dargelegte und in Würdigung sämtlicher Um- stände – namentlich auch in Anbetracht des Vorgehens im Verwaltungsver- fahren – hätte die Beschwerdeführerin bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müssen, dass der von ihr eingenommene Standpunkt von Beginn weg offensichtlich unrichtig war resp. sie sich auf wider besseres Wissen als wahr behauptete Tatsachen stützte (vgl. E. 4.2.1 vorne). Damit erweist
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2023, EL/23/616, Seite 13 sich die Prozessführung als mutwillig im Sinne von Art. 61 lit. fbis zweiter Teilsatz ATSG (vgl. E. 4.1 vorne) und es sind ihr Verfahrenskosten aufzuer- legen. Was deren Höhe anbelangt, so betragen die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht auf dem Gebiet des Sozia- lversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 51 lit. e i.V.m. Art. 4 Abs. 2 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]). Unter Berücksichti- gung dieses Kostenrahmens sowie mit Blick auf den dem Gericht entstandenen Aufwand sind die Verfahrenskosten auf Fr. 1'000.-- festzu- setzen. 4.3 Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons Bern keinen Entschädigungsanspruch (Art. 104 Abs. 3 VRPG; vgl. dazu auch BGE 128 V 124 E. 5b S. 133; Entscheid des BGer vom 3. Juni 2009, 8C_951/2008, E. 7). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2023, EL/23/616, Seite 14 4. Zu eröffnen (R):
- B.________ GmbH z.H. der Beschwerdeführerin
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.