Klage vom 31. August 2023
Sachverhalt
A. Die A.________ (Arbeitgeberin bzw. Beklagte; vgl. Handelsregisterauszug [abrufbar unter www.zefix.ch]) mit Sitz in … schloss sich mit dem am 1. Ja- nuar 2020 in Kraft getretenen Anschlussvertrag Nr. 95'019'051 vom
28. November 2019 bzw. vom 10. Januar 2020 (Klagebeilage [KB] 1) zur Durchführung der beruflichen Vorsorge für ihre Arbeitnehmenden der Ge- meinschafts-Vorsorgeeinrichtung der Sammelstiftung Vita (Klägerin) an. Nachdem die Sammelstiftung Vita die angeschlossene Arbeitgeberin we- gen Beitragsausständen wiederholt erfolglos gemahnt hatte (vgl. KB 8), kündigte sie den Anschlussvertrag am 17. Mai 2023 per Ende des Monats (KB 9). Mit Schlussrechnung vom 29. Juni 2023 (KB 10) forderte die Sam- melstiftung Vita die Arbeitgeberin zur Begleichung der offenen Prämien- ausstände, zuzüglich aufgelaufener Zinsen und Verwaltungskosten bis
29. Juli 2023 auf. In der Folge stellte die Sammelstiftung Vita für eine For- derung von Fr. 20'473.45, zuzüglich 5 % Zins ab dem 1. August 2023, Fr. 246.05 Zins für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Juli 2023 sowie für Fr. 300.-- Betreibungsspesen ein Betreibungsbegehren. Gegen den Zah- lungsbefehl Nr. … des Betreibungs- und Konkursamtes Berner Jura vom
9. August 2023 (KB 11) wurde am 18. August 2023 ohne Grundangabe Rechtsvorschlag erhoben (KB 11/2). B. Mit Eingabe vom 31. August 2023 erhob die Sammelstiftung Vita Klage beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern und beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Beitragsausstand von Fr. 20'473.45, nebst Zins zu 5 % seit dem 1. August 2023, zuzüglich Fr. 246.05 Zins bis
31. Juli 2023 und vertragliche Inkassomassnahmekosten zu bezahlen. So- dann sei der in der Betreibung Nr. … des Betreibungs- und Konkursamtes Berner Jura erhobene Rechtsvorschlag vollumfänglich zu beseitigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2023, BV/23/610, Seite 3 Mit Verfügung vom 1. September 2023 wurde der Beklagten Gelegenheit zur Einreichung einer Klageantwort bis 2. Oktober 2023 eingeräumt, wovon sie keinen Gebrauch machte.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Die Klage wurde formgerecht bei dem gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) örtlich zuständigen Ge- richt eingereicht. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach Art. 73 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom
23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Bei der eingeklagten Forderung (inkl. Mahn- und Inkassokosten sowie Ver- zugszins) handelt es sich um eine vorsorgerechtliche Streitigkeit zwischen einer Beitragspflichtigen und einer Vorsorgeeinrichtung (vgl. BGE 114 V 102 E. 1b S. 105), womit die sachliche Zuständigkeit des urteilenden Ge- richts gegeben ist (vgl. BVR 1991 S. 333 E. 2c). Weil auf dem ordentlichen Prozessweg zusätzlich auch die Beseitigung des Rechtsvorschlages ver- langt werden kann (Art. 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]), ist das angerufene Gericht auch für die Beurteilung des von der Klägerin gestellten Rechtsöff- nungsbegehrens zuständig.
E. 1.2 Streitig und zu prüfen ist die von der Klägerin geltend gemachte Forderung für ausstehende BVG-Beiträge und Kosten in der Höhe von Fr. 20'473.45, nebst Zins zu 5 % seit dem 1. August 2023, zuzüglich Fr. 246.05 Zins bis 31. Juli 2023 und Inkassokosten. Weiter ist die Frage der Rechtsöffnung zu beurteilen.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2023, BV/23/610, Seite 4
E. 2.1 Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitge- bers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVG). Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG).
E. 2.2 Gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getroffenen Parteivereinbarung und wo eine solche fehlt, nach den gesetz- lichen Verzugsbestimmungen von Art. 102 ff. des Schweizerischen Obliga- tionenrechts (OR; SR 220; SVR 1994 BVG Nr. 2 S. 5 E. 3b aa; SZS 1990 S. 161 E. 4b). Gemäss Art. 102 OR gerät der Schuldner beim Fehlen einer Verfalltagsabrede durch Mahnung in Verzug. Ist der Schuldner mit der Zah- lung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinsen von 5 % zu be- zahlen (BGE 127 V 377 E. 5e bb S. 390), sofern nicht ein höherer Ver- zugszins vereinbart worden ist (Art. 104 Abs. 1 und 2 OR; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht bzw. BGer] vom 11. Dezember 2002, B 21/02, E. 6.1.1).
E. 2.3 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone zur Beurteilung von Streitigkeiten aus dem Bereich des BVG ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz, der besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97, 125 V 193 E. 2 S. 195). Der Untersuchungsgrundsatz wird beschränkt durch die Mitwirkungspflich- ten der Parteien. Zu diesen gehört im Klageverfahren der beruflichen Vor- sorge die Substanziierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthal- ten sein müssen (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97; SVR 2019 BVG Nr. 26 S. 104 E. 5.3). Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2023, BV/23/610, Seite 5 Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann. Der eingeklagte Forderungsbetrag ist zeitlich und masslich zu spezifizieren, also gestützt auf eine Forderungsübersicht zu behaupten, wie er sich zusammensetzt. In diesem Zusammenhang ver- bietet es sich, dass das Berufsvorsorgegericht selber in den Akten nach denjenigen Positionen, die für die Beitragshöhe von Belang sind, forschen und eruieren muss, wie der Forderungsbetrag ermittelt wird (BGE 141 V 71 E. 5.2.2 S. 79). Anderseits obliegt es der beklagten Arbeitgeberin, substan- ziiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die ein- geklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend ist. Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend substanziiert ist, bleiben unsubstanziier- te Bestreitungen unberücksichtigt; demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinreichend substanziiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend substanziierter oder gänzlich fehlender Bestreitung nicht gutheissen (SZS 2001 S. 562 E. 1a bb).
E. 3.1 Die Klägerin macht eine Forderung von Fr. 20'473.45 geltend. Diese setzt sich zusammen aus Fr. 15'039.05 (Saldo des Beitrags-Kontokorrents per 31. Dezember 2022; abzüglich Mahnspesen [Fr. 100.--]), Fr. 4'334.40 (Beiträge von 1. Januar bis 31. Mai 2023 [Fr. 11’951.20 ./. Fr. 6'971.50], abzüglich Altersausgleich [Fr. 645.30]), Fr. 600.-- (Mahnspesen 2022 und
2023) und Fr. 500.-- (Vertragsauflösungskosten; vgl. KB 6 f.). Zudem macht sie Verzugszins zu 5 % seit dem 1. August 2023 und aufgelaufene Zinsen zwischen dem 1. Januar und dem 31. Juli 2023 von Fr. 246.05 sowie die Übernahme der Kosten für die Inkassomassnahmen geltend.
E. 3.2 Die Klägerin hat mit den eingereichten Unterlagen Bestand und Höhe der Forderung für ausstehende Prämien und BVG-Zusatzkosten von Fr. 19'373.45 (Fr. 15'039.05 + Fr. 11’951.20 ./. Fr. 6'971.50 ./. Fr. 645.30 [KB 6]) in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise belegt. Die Beklagte erhob am 18. August 2023 ohne Begründung Rechtsvorschlag (KB 11/2) und liess sich im vorliegenden Klageverfahren nicht vernehmen, womit sie die Forderungsverität auch nicht (substanziiert) bestreitet. Die Ausführun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2023, BV/23/610, Seite 6 gen der Klägerin sind folglich unwidersprochen geblieben und damit für das angerufene Gericht grundsätzlich massgebend, zumal die Akten keinerlei Hinweise dafür geben, dass die klägerischen Ausführungen unzutreffend sein könnten und ausserdem keine Anzeichen für eine falsche Berechnung oder dergleichen ersichtlich sind (vgl. vorne E. 2.3).
E. 3.3 Weiter finden die in Rechnung gestellten internen bzw. vertraglichen Inkassokosten für die Mahnungen vom 15. März 2022 (Fr. 100.--; KB 8/1), vom 15. März 2023 (Fr. 100.--; KB 8/5), vom 13. April 2023 (Fr. 300.--; KB 8/5 und 7) und vom 17. April 2023 (Fr. 100.-- KB 8/4) sowie für die Ver- tragsauflösung am 17. Mai 2022 (Fr. 500.--; KB 9) und die Einleitung des Betreibungsverfahrens ("Inkassomassnahmen"; Fr. 300.--; KB 11/1) eine Grundlage im Kostenreglement der Klägerin (Ziff. 2.1 f. und 3; KB 1/7), welches die Beklagte im Rahmen des Anschlussvertrags vom 28. Novem- ber 2019 bzw. vom 10. Januar 2020 (KB 1/1-6) als dessen integrierten Ver- tragsbestandteil anerkannte (Ziff. 5 des Anschlussvertrags; KB 1/2). Die Beklagte ist ihrer (vertraglichen) Pflicht zur termingerechten Bezahlung der Beiträge und Kosten (vgl. Ziff. 10 des Anschlussvertrags [KB 1/3]; vgl. auch vorne E. 2.1) nicht nachgekommen, weshalb die Klägerin gezwungen war, nach erfolglos wiederholter Abmahnung (KB 8) den Anschlussvertrag zu kündigen (KB 9), eine Schlussabrechnung zu erstellen (KB 10) und schliesslich ihre Forderung auf dem Betreibungsweg durchzusetzen (KB 11). Die in diesem Zusammenhang geltend gemachten reglementari- schen Spesen sind dabei sowohl in grundsätzlicher wie auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
E. 3.4 Schliesslich verlangt die Klägerin bis zum 31. Juli 2023 aufgelaufe- nen Verzugszins von Fr. 246.05 sowie Verzugszins zu 5 % auf die Forde- rung von Fr. 20'473.45 seit dem 1. August 2023 (Beschwerde S. 2 Rechts- begehren Ziff. 1). Der Anschlussvertrag enthält betreffend die Höhe des Verzugszinses keine Vereinbarung (Ziff. 12 des Anschlussvertrags; KB 1/4), sodass der gesetz- liche Verzugszins von 5 % gemäss Art. 104 Abs. 1 OR zur Anwendung gelangt (vgl. vorne E. 2.2). Der eingeforderte Verzugszins auf der offenen Prämienforderung für die Zeit bis 31. Juli 2023, ausmachend Fr. 246.05, entspricht dem gesetzlichen Verzugszins und es ergeben sich keine Hin-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2023, BV/23/610, Seite 7 weise dafür, dass die klägerische Berechnung der aufgelaufenen Zinsfor- derung unzutreffend wären (vgl. vorne E. 2.3). In Bezug auf den geltend gemachten Verzugszins zu 5 % ab dem 1. Au- gust 2023 ist zu beachten, dass die Vorsorgeeinrichtungen nach dem kla- ren Wortlaut von Art. 66 Abs. 2 BVG nur auf nicht rechtzeitig bezahlten Beiträgen Verzugszinsen erheben können. Demgegenüber ergibt sich aus Art. 66 Abs. 2 BVG kein Anspruch auf Verzugszins in Bezug auf ausseror- dentliche Kosten resp. Gebühren, etwa für Mahnungen, die Vertragsauflö- sung oder die Einleitung eines Betreibungsverfahrens. Insoweit ist auch das (subsidiäre) Heranziehen von Art. 104 Abs. 1 OR ausgeschlossen (vgl. SVR 2020 BVG Nr. 26 S. 110 E. 3.2.1). Demzufolge ist der Verzugszins zu
E. 3.5 Nach dem Dargelegten ist die Klage teilweise gutzuheissen und die Beklagte ist zu verurteilen, der Klägerin den Betrag von Fr. 20'473.45, zu- züglich Zins bis 31. Juli 2023 von Fr. 246.05, zuzüglich Zins zu 5 % auf dem Betrag von Fr. 19'286.05 seit dem 1. August 2023 sowie die vertragli- chen Betreibungsspesen von Fr. 300.-- zu bezahlen. Im gutzuheissenden Umfang ist der in der Betreibung Nr. … des Betreibungs- und Konkursam- tes Berner Jura erhobene Rechtsvorschlag aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Im Übrigen ist die Klage abzuwei- sen. 4. 4.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG soll das Verfahren vor dem kantonalen Gericht in der Regel kostenlos sein. Allerdings gilt auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage als allgemeiner Grundsatz des Bundessozialversi- cherungsrechts, dass diese Kostenfreiheit im Falle mutwilliger oder leicht- sinniger Prozessführung eingeschränkt werden kann. Im Zusammenhang mit Prämienstreitigkeiten im Bereich der beruflichen Vorsorge ist aufgrund
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2023, BV/23/610, Seite 8 der besonderen Natur des Verfahrens bei der Beurteilung der Mutwilligkeit nicht nur auf das Verhalten der zahlungspflichtigen Person im gerichtlichen Verfahren abzustellen, sondern es ist auch ihr Verhalten im vorprozessua- len Stadium mit zu berücksichtigen (BGE 124 V 285 E. 3a S. 287 und E. 4b S. 289). Wer als Arbeitgeber oder Versicherter Rechnungen und Mahnungen nicht beachtet, sich deswegen von der Vorsorgeeinrichtung betreiben lässt, die- se – bei materiell offensichtlich unbegründetem Standpunkt – mittels Rechtsvorschlag zwingt, den Rechtsweg zu beschreiten, in eben diesem selber veranlassten Prozess nichts von sich hören lässt und somit nicht das Geringste zur Klärung des Sachverhalts beiträgt, handelt mutwillig. Eine solche Prozessverursachung verbunden mit der durch Untätigkeit gepräg- ten Haltung im Gerichtsverfahren, welche insgesamt auf eine Verzöge- rungstaktik des Zahlungspflichtigen hinausläuft, darf – ohne dass darin eine Bundesrechtswidrigkeit zu erblicken wäre – durch Auferlegung von Ge- richtskosten sanktioniert werden (BGE 124 V 285 E. 4b S. 289). 4.2 Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Klägerin das Gericht nur deshalb anrufen musste, weil es die Beklagte unterlassen hatte, die fälligen BVG-Beiträge zu bezahlen, und gegen den entsprechenden Zahlungsbe- fehl ohne Grundangabe Rechtsvorschlag erhoben hatte. Dieses Recht steht der Beklagten zwar von Gesetzes wegen zu, so dass ihr nicht allein dessen Ausübung vorgeworfen werden kann. Demgegenüber hat ihr aber zum Nachteil zu gereichen, dass sie gegenüber der Klägerin weder vor der Klageeinreichung noch im vorliegenden Verwaltungsgerichtsverfahren ir- gendwelche Einwendungen gegen die Rechtmässigkeit der Forderung oder von Teilbeträgen derselben erhoben hat. In ständiger Praxis wertet das Gericht ein solches Verhalten als krasse und mutwillige Verletzung der Mitwirkungspflichten, die sich durch keinerlei schützenswerte Interessen rechtfertigen lässt und nicht mehr unter die Garantie des kostenfreien Ver- fahrens fällt (Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 1992, BV 34333, und vom 15. Februar 2001, BV 58564; vgl. auch BGE 124 V 285 E. 4b S. 289). Der Beklagten ist somit mutwilliges Prozessieren vor- zuwerfen, was die Auferlegung der Verfahrenskosten, festgesetzt auf Fr. 1'000.--, rechtfertigt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2023, BV/23/610, Seite 9 4.3 Das BVG regelt nicht, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht. Das EVG hat festgestellt, dass der Grundsatz, wonach obsiegende Sozialversicherungsträger keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der versicherten Person haben, auch im erstinstanzlichen Verfahren der beruflichen Vorsorge gilt (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Im kantonalen Verfahren obsiegende Sozia- lversicherer, die anwaltlich oder sonst wie qualifiziert vertreten sind, haben jedoch Anspruch auf Parteientschädigung, wenn die Prozessführung der Gegenpartei als mutwillig oder leichtsinnig zu bezeichnen ist. Fehlt eine solche Vertretung, müssen zusätzlich zu Mutwilligkeit oder Leichtsinn die Voraussetzungen für die Parteientschädigungsberechtigung einer unvertre- tenen Partei erfüllt sein (BGE 128 V 323). Da die Klägerin weder anwaltlich noch sonstwie qualifiziert vertreten ist, besteht insoweit kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Indes exis- tiert vorliegend mit Ziff. 2.2 viertes Lemma des Kostenreglements (KB 1/7) eine vertragliche Grundlage für den Ersatz des entsprechenden Aufwan- des, gemäss welcher für die Erhebung einer Klage nach Art. 73 BVG eine pauschale Entschädigung von Fr. 1'000.-- vorgesehen ist. Diese vertragli- che Entschädigungsregelung, welche die Beklagte mit Anschlussvertrag vom 28. November 2019 bzw. 10. Januar 2020 (KB 1/1-6) als integrierten Vertragsbestandteil anerkannte (Ziff. 5 des Anschlussvertrags; KB 1/2), ist betraglich nicht unangemessen (vgl. auch Entscheid des Verwaltungsge- richts des Kantons Bern vom 15. März 2023, BV/2023/44, E. 4.2). Sodann ist das Provozieren eines Prozesses der Beklagten auch eingedenk ihres geringfügigen Obsiegens hinsichtlich der Berechnungsbasis für die laufen- den Verzugszinsen (vgl. dazu vorne E. 3.4) als mutwillig zu qualifizieren (vgl. E. 4.2 hiervor). Die Klägerin hat damit Anspruch auf den ungekürzten vertraglich bestimmten Betrag von Fr. 1'000.--; denselben hat die Beklagte der Klägerin zu ersetzen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2023, BV/23/610, Seite 10 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
E. 5 % ab dem
1. August 2023 lediglich auf der offenen Netto- Beitragsforderung von Fr. 19'286.05 (Fr. 15’432.80 [Prämien 2022] ./. Fr. 466.05 [Altersausgleich 2022] ./. Fr. 15.10 [Mutation] + Fr. 11’951.20 [Prämien 2023] ./. Fr. 6'971.50 [Mutation, Vertragsauflösung] ./. Fr. 645.30 [Altersausgleich 2023; KB 6]) geschuldet.
Dispositiv
- In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verurteilt, der Klägerin den Betrag von Fr. 20'473.45, zuzüglich Zins von Fr. 246.05 und Zins zu 5 % auf Fr. 19'286.05 seit dem 1. August 2023 sowie die Betreibungsspesen von Fr. 300.-- zu bezahlen.
- Der in der Betreibung Nr. … des Betreibungs- und Konkursamtes Ber- ner Jura erhobene Rechtsvorschlag wird in diesem Umfang aufgeho- ben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung erteilt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.-- werden der Beklagten zur Be- zahlung auferlegt.
- Die Beklagte hat der Klägerin den Aufwandersatz von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.
- Zu eröffnen (R): - Sammelstiftung Vita - A.________ - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2023, BV/23/610, Seite 11 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 23 610 BV KOJ/ISD/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 6. November 2023 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schütz, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Isliker Sammelstiftung Vita Hagenholzstrasse 60, 8050 Zürich Klägerin gegen A.________ Beklagte betreffend Klage vom 31. August 2023
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2023, BV/23/610, Seite 2 Sachverhalt: A. Die A.________ (Arbeitgeberin bzw. Beklagte; vgl. Handelsregisterauszug [abrufbar unter www.zefix.ch]) mit Sitz in … schloss sich mit dem am 1. Ja- nuar 2020 in Kraft getretenen Anschlussvertrag Nr. 95'019'051 vom
28. November 2019 bzw. vom 10. Januar 2020 (Klagebeilage [KB] 1) zur Durchführung der beruflichen Vorsorge für ihre Arbeitnehmenden der Ge- meinschafts-Vorsorgeeinrichtung der Sammelstiftung Vita (Klägerin) an. Nachdem die Sammelstiftung Vita die angeschlossene Arbeitgeberin we- gen Beitragsausständen wiederholt erfolglos gemahnt hatte (vgl. KB 8), kündigte sie den Anschlussvertrag am 17. Mai 2023 per Ende des Monats (KB 9). Mit Schlussrechnung vom 29. Juni 2023 (KB 10) forderte die Sam- melstiftung Vita die Arbeitgeberin zur Begleichung der offenen Prämien- ausstände, zuzüglich aufgelaufener Zinsen und Verwaltungskosten bis
29. Juli 2023 auf. In der Folge stellte die Sammelstiftung Vita für eine For- derung von Fr. 20'473.45, zuzüglich 5 % Zins ab dem 1. August 2023, Fr. 246.05 Zins für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Juli 2023 sowie für Fr. 300.-- Betreibungsspesen ein Betreibungsbegehren. Gegen den Zah- lungsbefehl Nr. … des Betreibungs- und Konkursamtes Berner Jura vom
9. August 2023 (KB 11) wurde am 18. August 2023 ohne Grundangabe Rechtsvorschlag erhoben (KB 11/2). B. Mit Eingabe vom 31. August 2023 erhob die Sammelstiftung Vita Klage beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern und beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Beitragsausstand von Fr. 20'473.45, nebst Zins zu 5 % seit dem 1. August 2023, zuzüglich Fr. 246.05 Zins bis
31. Juli 2023 und vertragliche Inkassomassnahmekosten zu bezahlen. So- dann sei der in der Betreibung Nr. … des Betreibungs- und Konkursamtes Berner Jura erhobene Rechtsvorschlag vollumfänglich zu beseitigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2023, BV/23/610, Seite 3 Mit Verfügung vom 1. September 2023 wurde der Beklagten Gelegenheit zur Einreichung einer Klageantwort bis 2. Oktober 2023 eingeräumt, wovon sie keinen Gebrauch machte. Erwägungen: 1. 1.1 Die Klage wurde formgerecht bei dem gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) örtlich zuständigen Ge- richt eingereicht. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach Art. 73 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom
23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Bei der eingeklagten Forderung (inkl. Mahn- und Inkassokosten sowie Ver- zugszins) handelt es sich um eine vorsorgerechtliche Streitigkeit zwischen einer Beitragspflichtigen und einer Vorsorgeeinrichtung (vgl. BGE 114 V 102 E. 1b S. 105), womit die sachliche Zuständigkeit des urteilenden Ge- richts gegeben ist (vgl. BVR 1991 S. 333 E. 2c). Weil auf dem ordentlichen Prozessweg zusätzlich auch die Beseitigung des Rechtsvorschlages ver- langt werden kann (Art. 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]), ist das angerufene Gericht auch für die Beurteilung des von der Klägerin gestellten Rechtsöff- nungsbegehrens zuständig. 1.2 Streitig und zu prüfen ist die von der Klägerin geltend gemachte Forderung für ausstehende BVG-Beiträge und Kosten in der Höhe von Fr. 20'473.45, nebst Zins zu 5 % seit dem 1. August 2023, zuzüglich Fr. 246.05 Zins bis 31. Juli 2023 und Inkassokosten. Weiter ist die Frage der Rechtsöffnung zu beurteilen. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2023, BV/23/610, Seite 4 2. 2.1 Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitge- bers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVG). Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG). 2.2 Gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getroffenen Parteivereinbarung und wo eine solche fehlt, nach den gesetz- lichen Verzugsbestimmungen von Art. 102 ff. des Schweizerischen Obliga- tionenrechts (OR; SR 220; SVR 1994 BVG Nr. 2 S. 5 E. 3b aa; SZS 1990 S. 161 E. 4b). Gemäss Art. 102 OR gerät der Schuldner beim Fehlen einer Verfalltagsabrede durch Mahnung in Verzug. Ist der Schuldner mit der Zah- lung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinsen von 5 % zu be- zahlen (BGE 127 V 377 E. 5e bb S. 390), sofern nicht ein höherer Ver- zugszins vereinbart worden ist (Art. 104 Abs. 1 und 2 OR; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht bzw. BGer] vom 11. Dezember 2002, B 21/02, E. 6.1.1). 2.3 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone zur Beurteilung von Streitigkeiten aus dem Bereich des BVG ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz, der besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97, 125 V 193 E. 2 S. 195). Der Untersuchungsgrundsatz wird beschränkt durch die Mitwirkungspflich- ten der Parteien. Zu diesen gehört im Klageverfahren der beruflichen Vor- sorge die Substanziierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthal- ten sein müssen (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97; SVR 2019 BVG Nr. 26 S. 104 E. 5.3). Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2023, BV/23/610, Seite 5 Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann. Der eingeklagte Forderungsbetrag ist zeitlich und masslich zu spezifizieren, also gestützt auf eine Forderungsübersicht zu behaupten, wie er sich zusammensetzt. In diesem Zusammenhang ver- bietet es sich, dass das Berufsvorsorgegericht selber in den Akten nach denjenigen Positionen, die für die Beitragshöhe von Belang sind, forschen und eruieren muss, wie der Forderungsbetrag ermittelt wird (BGE 141 V 71 E. 5.2.2 S. 79). Anderseits obliegt es der beklagten Arbeitgeberin, substan- ziiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die ein- geklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend ist. Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend substanziiert ist, bleiben unsubstanziier- te Bestreitungen unberücksichtigt; demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinreichend substanziiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend substanziierter oder gänzlich fehlender Bestreitung nicht gutheissen (SZS 2001 S. 562 E. 1a bb). 3. 3.1 Die Klägerin macht eine Forderung von Fr. 20'473.45 geltend. Diese setzt sich zusammen aus Fr. 15'039.05 (Saldo des Beitrags-Kontokorrents per 31. Dezember 2022; abzüglich Mahnspesen [Fr. 100.--]), Fr. 4'334.40 (Beiträge von 1. Januar bis 31. Mai 2023 [Fr. 11’951.20 ./. Fr. 6'971.50], abzüglich Altersausgleich [Fr. 645.30]), Fr. 600.-- (Mahnspesen 2022 und
2023) und Fr. 500.-- (Vertragsauflösungskosten; vgl. KB 6 f.). Zudem macht sie Verzugszins zu 5 % seit dem 1. August 2023 und aufgelaufene Zinsen zwischen dem 1. Januar und dem 31. Juli 2023 von Fr. 246.05 sowie die Übernahme der Kosten für die Inkassomassnahmen geltend. 3.2 Die Klägerin hat mit den eingereichten Unterlagen Bestand und Höhe der Forderung für ausstehende Prämien und BVG-Zusatzkosten von Fr. 19'373.45 (Fr. 15'039.05 + Fr. 11’951.20 ./. Fr. 6'971.50 ./. Fr. 645.30 [KB 6]) in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise belegt. Die Beklagte erhob am 18. August 2023 ohne Begründung Rechtsvorschlag (KB 11/2) und liess sich im vorliegenden Klageverfahren nicht vernehmen, womit sie die Forderungsverität auch nicht (substanziiert) bestreitet. Die Ausführun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2023, BV/23/610, Seite 6 gen der Klägerin sind folglich unwidersprochen geblieben und damit für das angerufene Gericht grundsätzlich massgebend, zumal die Akten keinerlei Hinweise dafür geben, dass die klägerischen Ausführungen unzutreffend sein könnten und ausserdem keine Anzeichen für eine falsche Berechnung oder dergleichen ersichtlich sind (vgl. vorne E. 2.3). 3.3 Weiter finden die in Rechnung gestellten internen bzw. vertraglichen Inkassokosten für die Mahnungen vom 15. März 2022 (Fr. 100.--; KB 8/1), vom 15. März 2023 (Fr. 100.--; KB 8/5), vom 13. April 2023 (Fr. 300.--; KB 8/5 und 7) und vom 17. April 2023 (Fr. 100.-- KB 8/4) sowie für die Ver- tragsauflösung am 17. Mai 2022 (Fr. 500.--; KB 9) und die Einleitung des Betreibungsverfahrens ("Inkassomassnahmen"; Fr. 300.--; KB 11/1) eine Grundlage im Kostenreglement der Klägerin (Ziff. 2.1 f. und 3; KB 1/7), welches die Beklagte im Rahmen des Anschlussvertrags vom 28. Novem- ber 2019 bzw. vom 10. Januar 2020 (KB 1/1-6) als dessen integrierten Ver- tragsbestandteil anerkannte (Ziff. 5 des Anschlussvertrags; KB 1/2). Die Beklagte ist ihrer (vertraglichen) Pflicht zur termingerechten Bezahlung der Beiträge und Kosten (vgl. Ziff. 10 des Anschlussvertrags [KB 1/3]; vgl. auch vorne E. 2.1) nicht nachgekommen, weshalb die Klägerin gezwungen war, nach erfolglos wiederholter Abmahnung (KB 8) den Anschlussvertrag zu kündigen (KB 9), eine Schlussabrechnung zu erstellen (KB 10) und schliesslich ihre Forderung auf dem Betreibungsweg durchzusetzen (KB 11). Die in diesem Zusammenhang geltend gemachten reglementari- schen Spesen sind dabei sowohl in grundsätzlicher wie auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden. 3.4 Schliesslich verlangt die Klägerin bis zum 31. Juli 2023 aufgelaufe- nen Verzugszins von Fr. 246.05 sowie Verzugszins zu 5 % auf die Forde- rung von Fr. 20'473.45 seit dem 1. August 2023 (Beschwerde S. 2 Rechts- begehren Ziff. 1). Der Anschlussvertrag enthält betreffend die Höhe des Verzugszinses keine Vereinbarung (Ziff. 12 des Anschlussvertrags; KB 1/4), sodass der gesetz- liche Verzugszins von 5 % gemäss Art. 104 Abs. 1 OR zur Anwendung gelangt (vgl. vorne E. 2.2). Der eingeforderte Verzugszins auf der offenen Prämienforderung für die Zeit bis 31. Juli 2023, ausmachend Fr. 246.05, entspricht dem gesetzlichen Verzugszins und es ergeben sich keine Hin-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2023, BV/23/610, Seite 7 weise dafür, dass die klägerische Berechnung der aufgelaufenen Zinsfor- derung unzutreffend wären (vgl. vorne E. 2.3). In Bezug auf den geltend gemachten Verzugszins zu 5 % ab dem 1. Au- gust 2023 ist zu beachten, dass die Vorsorgeeinrichtungen nach dem kla- ren Wortlaut von Art. 66 Abs. 2 BVG nur auf nicht rechtzeitig bezahlten Beiträgen Verzugszinsen erheben können. Demgegenüber ergibt sich aus Art. 66 Abs. 2 BVG kein Anspruch auf Verzugszins in Bezug auf ausseror- dentliche Kosten resp. Gebühren, etwa für Mahnungen, die Vertragsauflö- sung oder die Einleitung eines Betreibungsverfahrens. Insoweit ist auch das (subsidiäre) Heranziehen von Art. 104 Abs. 1 OR ausgeschlossen (vgl. SVR 2020 BVG Nr. 26 S. 110 E. 3.2.1). Demzufolge ist der Verzugszins zu 5 % ab dem
1. August 2023 lediglich auf der offenen Netto- Beitragsforderung von Fr. 19'286.05 (Fr. 15’432.80 [Prämien 2022] ./. Fr. 466.05 [Altersausgleich 2022] ./. Fr. 15.10 [Mutation] + Fr. 11’951.20 [Prämien 2023] ./. Fr. 6'971.50 [Mutation, Vertragsauflösung] ./. Fr. 645.30 [Altersausgleich 2023; KB 6]) geschuldet. 3.5 Nach dem Dargelegten ist die Klage teilweise gutzuheissen und die Beklagte ist zu verurteilen, der Klägerin den Betrag von Fr. 20'473.45, zu- züglich Zins bis 31. Juli 2023 von Fr. 246.05, zuzüglich Zins zu 5 % auf dem Betrag von Fr. 19'286.05 seit dem 1. August 2023 sowie die vertragli- chen Betreibungsspesen von Fr. 300.-- zu bezahlen. Im gutzuheissenden Umfang ist der in der Betreibung Nr. … des Betreibungs- und Konkursam- tes Berner Jura erhobene Rechtsvorschlag aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Im Übrigen ist die Klage abzuwei- sen. 4. 4.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG soll das Verfahren vor dem kantonalen Gericht in der Regel kostenlos sein. Allerdings gilt auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage als allgemeiner Grundsatz des Bundessozialversi- cherungsrechts, dass diese Kostenfreiheit im Falle mutwilliger oder leicht- sinniger Prozessführung eingeschränkt werden kann. Im Zusammenhang mit Prämienstreitigkeiten im Bereich der beruflichen Vorsorge ist aufgrund
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2023, BV/23/610, Seite 8 der besonderen Natur des Verfahrens bei der Beurteilung der Mutwilligkeit nicht nur auf das Verhalten der zahlungspflichtigen Person im gerichtlichen Verfahren abzustellen, sondern es ist auch ihr Verhalten im vorprozessua- len Stadium mit zu berücksichtigen (BGE 124 V 285 E. 3a S. 287 und E. 4b S. 289). Wer als Arbeitgeber oder Versicherter Rechnungen und Mahnungen nicht beachtet, sich deswegen von der Vorsorgeeinrichtung betreiben lässt, die- se – bei materiell offensichtlich unbegründetem Standpunkt – mittels Rechtsvorschlag zwingt, den Rechtsweg zu beschreiten, in eben diesem selber veranlassten Prozess nichts von sich hören lässt und somit nicht das Geringste zur Klärung des Sachverhalts beiträgt, handelt mutwillig. Eine solche Prozessverursachung verbunden mit der durch Untätigkeit gepräg- ten Haltung im Gerichtsverfahren, welche insgesamt auf eine Verzöge- rungstaktik des Zahlungspflichtigen hinausläuft, darf – ohne dass darin eine Bundesrechtswidrigkeit zu erblicken wäre – durch Auferlegung von Ge- richtskosten sanktioniert werden (BGE 124 V 285 E. 4b S. 289). 4.2 Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Klägerin das Gericht nur deshalb anrufen musste, weil es die Beklagte unterlassen hatte, die fälligen BVG-Beiträge zu bezahlen, und gegen den entsprechenden Zahlungsbe- fehl ohne Grundangabe Rechtsvorschlag erhoben hatte. Dieses Recht steht der Beklagten zwar von Gesetzes wegen zu, so dass ihr nicht allein dessen Ausübung vorgeworfen werden kann. Demgegenüber hat ihr aber zum Nachteil zu gereichen, dass sie gegenüber der Klägerin weder vor der Klageeinreichung noch im vorliegenden Verwaltungsgerichtsverfahren ir- gendwelche Einwendungen gegen die Rechtmässigkeit der Forderung oder von Teilbeträgen derselben erhoben hat. In ständiger Praxis wertet das Gericht ein solches Verhalten als krasse und mutwillige Verletzung der Mitwirkungspflichten, die sich durch keinerlei schützenswerte Interessen rechtfertigen lässt und nicht mehr unter die Garantie des kostenfreien Ver- fahrens fällt (Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 1992, BV 34333, und vom 15. Februar 2001, BV 58564; vgl. auch BGE 124 V 285 E. 4b S. 289). Der Beklagten ist somit mutwilliges Prozessieren vor- zuwerfen, was die Auferlegung der Verfahrenskosten, festgesetzt auf Fr. 1'000.--, rechtfertigt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2023, BV/23/610, Seite 9 4.3 Das BVG regelt nicht, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht. Das EVG hat festgestellt, dass der Grundsatz, wonach obsiegende Sozialversicherungsträger keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der versicherten Person haben, auch im erstinstanzlichen Verfahren der beruflichen Vorsorge gilt (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Im kantonalen Verfahren obsiegende Sozia- lversicherer, die anwaltlich oder sonst wie qualifiziert vertreten sind, haben jedoch Anspruch auf Parteientschädigung, wenn die Prozessführung der Gegenpartei als mutwillig oder leichtsinnig zu bezeichnen ist. Fehlt eine solche Vertretung, müssen zusätzlich zu Mutwilligkeit oder Leichtsinn die Voraussetzungen für die Parteientschädigungsberechtigung einer unvertre- tenen Partei erfüllt sein (BGE 128 V 323). Da die Klägerin weder anwaltlich noch sonstwie qualifiziert vertreten ist, besteht insoweit kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Indes exis- tiert vorliegend mit Ziff. 2.2 viertes Lemma des Kostenreglements (KB 1/7) eine vertragliche Grundlage für den Ersatz des entsprechenden Aufwan- des, gemäss welcher für die Erhebung einer Klage nach Art. 73 BVG eine pauschale Entschädigung von Fr. 1'000.-- vorgesehen ist. Diese vertragli- che Entschädigungsregelung, welche die Beklagte mit Anschlussvertrag vom 28. November 2019 bzw. 10. Januar 2020 (KB 1/1-6) als integrierten Vertragsbestandteil anerkannte (Ziff. 5 des Anschlussvertrags; KB 1/2), ist betraglich nicht unangemessen (vgl. auch Entscheid des Verwaltungsge- richts des Kantons Bern vom 15. März 2023, BV/2023/44, E. 4.2). Sodann ist das Provozieren eines Prozesses der Beklagten auch eingedenk ihres geringfügigen Obsiegens hinsichtlich der Berechnungsbasis für die laufen- den Verzugszinsen (vgl. dazu vorne E. 3.4) als mutwillig zu qualifizieren (vgl. E. 4.2 hiervor). Die Klägerin hat damit Anspruch auf den ungekürzten vertraglich bestimmten Betrag von Fr. 1'000.--; denselben hat die Beklagte der Klägerin zu ersetzen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2023, BV/23/610, Seite 10 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verurteilt, der Klägerin den Betrag von Fr. 20'473.45, zuzüglich Zins von Fr. 246.05 und Zins zu 5 % auf Fr. 19'286.05 seit dem 1. August 2023 sowie die Betreibungsspesen von Fr. 300.-- zu bezahlen. 2. Der in der Betreibung Nr. … des Betreibungs- und Konkursamtes Ber- ner Jura erhobene Rechtsvorschlag wird in diesem Umfang aufgeho- ben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung erteilt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.-- werden der Beklagten zur Be- zahlung auferlegt. 4. Die Beklagte hat der Klägerin den Aufwandersatz von Fr. 1'000.-- zu bezahlen. 5. Zu eröffnen (R):
- Sammelstiftung Vita
- A.________
- Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis:
- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2023, BV/23/610, Seite 11 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.