Einspracheentscheid vom 17. Juli 2023 (DOS-3472849)
Sachverhalt
A. Der 1979 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) und sein 2011 geborener Sohn sind bei der Visana AG (Visana bzw. Be- schwerdegegnerin) obligatorisch krankenpflegeversichert (Akten der Visa- na [act. II] pag. 2-6). Am 6. September 2022 (act. II act. 8 f.) stellte die Vi- sana die Prämienforderungen für die Monate Oktober bis Dezember 2022 abzüglich Prämienverbilligung in Rechnung. Nachdem der Versicherte die- se auch nach Zahlungserinnerung vom 17. November 2022 (act. II pag. 10 f.) und Zahlungsaufforderung vom 15. Dezember 2022 (act. II pag. 12 f.) nicht beglichen hatte, leitete die Visana beim Betreibungsamt …, Dienst- stelle …, die Betreibung der offenen Forderungen im Betrag von Fr. 637.20 samt Zins von 5 % ab 1. Februar 2023 nebst Bearbeitungskosten von Fr. 100.--, Mahnkosten von Fr. 50.-- und Zins bis 31. Januar 2023 von Fr. 13.-- ein (act. II pag. 14 f.). Mit Verfügung vom 19. März 2023 (act. II pag. 16 ff.) beseitigte die Visana den gegen den Zahlungsbefehl in der Be- treibung Nr. … erhobenen Rechtsvorschlag vom 13. Februar 2023 (act. II pag. 15). Der Versicherte erhob dagegen am 3. April 2023 Einsprache (act. II pag. 20 ff.) und machte geltend, die offenen Forderungen seien durch die am 13. Februar 2023 "indossiert übertragene" "Promissory Note" (No. …) über Fr. 100'000.-- ausgeglichen worden. Mit Einspracheentscheid vom
17. Juli 2023 (act. II pag. 25 ff.) reduzierte die Visana die erhobenen Mahn- und Bearbeitungskosten von insgesamt Fr. 150.-- auf Fr. 60.-- und hob den Rechtsvorschlag im Umfang der offenen Prämienforderung in Höhe von Fr. 637.20 zuzüglich 5 % Zins seit 1. Dezember 2022 sowie Mahn- und Bearbeitungskosten in Höhe von Fr. 60.-- auf. Dabei erwog sie im Wesent- lichen, die Tilgung der offenen Forderungen durch eine "Promissory Note" sei nicht möglich.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Nov. 2023, KV/23/608, Seite 3 B. Mit Eingabe vom 7. August 2023 gelangte der Versicherte an die Visana, welche diese mit Schreiben vom 31. August 2023 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern weiterleitete. Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom 4. September 2023 unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall auf, innert angesetzter Frist seinen Beschwerdewillen kundzutun, einen Antrag mit sachbezogener Begründung zu stellen und einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.-- zu leisten. Mit Eingabe vom 15. September 2023 kam der Beschwerdeführer der Auf- forderung, seine Beschwerde zu verbessern, nach. Sinngemäss beantragt er u.a. die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Der Instruktionsrichter stellte mit prozessleitender Verfügung vom 21. Sep- tember 2023 fest, dass der eingeforderte Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt wurde und setzte dem Beschwerdeführer unter Androhung des kostenpflichtigen Nichteintretens auf die Beschwerde im Unterlassungsfall eine Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses. Mit prozessleitender Verfügung vom 26. September 2023 stellte der In- struktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer mit einer an das General- sekretariat des Veraltungsgerichts gerichteten Eingabe vom 15. September 2023 versucht hat, entgegen der gerichtlichen Anordnung den Kostenvor- schuss mittels einer "Promissory Note" (No. …) zu begleichen. Er forderte den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die bereits angedrohten Säumnis- folgen auf, den Kostenvorschuss innert der mit prozessleitender Verfügung vom 21. September 2023 angesetzten Nachfrist zu bezahlen. Dieser Auf- forderung kam der Beschwerdeführer mit Zahlung vom 2. Oktober 2023 nach. Mit zwei Eingaben vom 29. September 2023 äusserte sich der Beschwer- deführer zum Verfahren. Diese wurden der Beschwerdegegnerin mit pro- zessleitender Verfügung vom 3. Oktober 2023 zugestellt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Nov. 2023, KV/23/608, Seite 4 Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 26. Okto- ber 2023 auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 17. Juli 2023 (act. II pag. 25 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Bestand der geltend gemachten Forderung für die Prämien der Monate Oktober bis Dezember 2022 (abzüg- lich der Prämienverbilligung) in der Höhe von Fr. 637.20 zuzüglich Zins von 5 % ab 1. Dezember 2022 sowie Mahn- und Bearbeitungskosten in Höhe von Fr. 60.--, dabei insbesondere, ob der Beschwerdeführer diese rechts- gültig bezahlt hat, und ob die Voraussetzungen für die Aufhebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts …, Dienststelle …, im erwähnten Umfang gegeben sind. Soweit der Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Nov. 2023, KV/23/608, Seite 5 schwerdeführer darüber hinaus in seinen Eingaben weitere Anträge stellt, ist hierauf mangels Anfechtungsobjekt nicht einzutreten (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2021 AHV Nr. 21 S. 69 E. 5.2).
E. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter bezie- hungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]). 2.2 Der Versicherer legt die Prämien für seine Versicherten fest (Art. 61 Abs. 1 Satz 1 KVG). Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV, SR 832.102]). Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 ATSG sind für fällige Prämien Verzugszinsen zu leis- ten. Der Satz beträgt 5 % im Jahr (Art. 105a KVV). Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestim- mungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechen- de Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV; vgl. BGE 125 V 276). Ziff. 4.6 lit. c der Allgemeinen Versicherungsbedingungen KVG (AVB KVG; gültig ab Januar 2021 [<https://www.visana.ch/de/privatkunden/gesundheit/servi- ces/avb>]) sieht vor, dass die Kosten des Betreibungsverfahrens und ande-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Nov. 2023, KV/23/608, Seite 6 re Spesen den säumigen Versicherten auferlegt werden können; bei einer Mahnung oder Betreibung kann eine Umtriebsentschädigung erhoben wer- den. Die Höhe der im Zahlungsverzug einer obligatorisch versicherten Person zu erhebenden Kosten steht im Ermessen der Krankenversicherung, soweit sie sich an das Äquivalenzprinzip hält. Das Äquivalenzprinzip verlangt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum fragli- chen Ausstand stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (SVR 2016 KV Nr. 12 S. 66 E. 4.1). 2.3 Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteili- gungen nicht, so hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftli- chen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Versicherer muss die Zahlungsauf- forderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit zustellen. Er muss sie getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen (Art. 105b Abs. 1 KVV). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prä- mien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 Satz 1 KVG). Mehrere Forderungen können nur dann in einer einzigen Be- treibung geltend gemacht werden, wenn genau dieselbe Person Gläubige- rin der Forderungen ist bzw. genau dieselben Personen Gläubiger der For- derungen sind (BGE 143 III 221). 2.4 Nach der Rechtsprechung sind die Versicherer befugt, den gegen eine (noch nicht rechtskräftig festgesetzte) Prämienforderung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhobenen Rechtsvor- schlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mittels Verfügung oder Ein- spracheentscheid aufzuheben (vgl. Art. 79 des Bundesgesetzes vom
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Dabei muss ausdrücklich auf die Betreibung Bezug genommen und der Rechtsvorschlag als aufgehoben erklärt werden. Die Verwaltungsbehörde fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz. Gleiches gilt im Beschwerde-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Nov. 2023, KV/23/608, Seite 7 fall für die Gerichte (BGE 121 V 109 E. 2 S. 110, 119 V 329 E. 2b S. 331; SVR 2010 KV Nr. 6 S. 28 E. 2.1). 3. 3.1 Aktenmässig erstellt und unbestritten ist, dass der Beschwerdefüh- rer und sein Sohn im hier relevanten Zeitraum bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch krankenpflegeversichert waren, wobei die monatlichen Prämi- en Fr. 264.85 bzw. Fr. 85.85 betrugen (act. II pag. 2, 5). Die von der Be- schwerdegegnerin geltend gemachte Forderung im Umfang von Fr. 637.20 (act. II pag. 14) setzt sich zusammen aus den Prämienforderungen für die Monate Oktober bis Dezember 2022 (3 x Fr. 350.70) abzüglich Prämien- verbilligungen für jenen Zeitraum (Fr. 414.90 [act. II pag 8]). 3.2 Aufgrund der Akten ist sodann weiter erstellt, dass die Beschwer- degegnerin das gesetzlich vorgeschriebene Mahn- und Vollstreckungsver- fahren (vgl. E. 2.3 hiervor) korrekt durchführte. Der Beschwerdeführer wur- de mit Zahlungserinnerung vom 17. November 2022 (act. II pag. 10 f.) ge- mahnt sowie mit Zahlungsaufforderung vom 15. Dezember 2022 (act. II pag. 12 f.) vor Einleitung der Betreibung erneut zur Zahlung aufgefordert. Dabei wurde dem Beschwerdeführer eine 30-tägige Nachfrist eingeräumt und er wurde auf die Folgen des Zahlungsverzugs hingewiesen (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.3 Für fällige Prämien sind Verzugszinsen zu leisten (vgl. E. 2.2 hier- vor). Da die Prämien im Voraus zu bezahlen sind (vgl. E. 2.2 hiervor), wa- ren diese jeweils bereits am Ende des Vormonats fällig. Wenn also die Be- schwerdegegnerin für die Prämien der Monate Oktober bis Dezember 2022 Verzugszins ab dem 1. Dezember 2022 (act. II pag. 27 Ziff. 6, 28 Ziff. 3) und damit nach dem mittleren Verfalltag verlangt, ist dies nicht zu bean- standen; gleiches gilt für den geforderten Zinssatz von 5 % (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.4 Die Beschwerdegegnerin ist bei Zahlungsverzug befugt, den säu- migen Versicherten Mahn- und Bearbeitungskosten aufzuerlegen (vgl. E. 2.2 hiervor). Da der gemahnte und sich deshalb in Verzug befindliche
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Nov. 2023, KV/23/608, Seite 8 Beschwerdeführer die Mahn- und Bearbeitungskosten verursachte und der zusätzliche Aufwand der Beschwerdegegnerin nicht entstanden wäre, wenn dieser die Prämien rechtzeitig bezahlt hätte, ist die Erhebung der angemessen erscheinenden Mahn- und Bearbeitungskosten von Fr. 60.-- (die Mahn- und Bearbeitungskosten wurden im angefochtenen Einspra- cheentscheid vom 17. Juli 2023 von Fr. 150.-- auf Fr. 60.-- herabgesetzt [act. II pag. 27 Ziff. 8]; zum Äquivalenzprinzip vgl. E. 2.2 in fine hiervor) nicht zu beanstanden. 3.5 Der Beschwerdeführer bestreitet die hiervor aufgeführten, von der Beschwerdegegnerin in Betreibung gesetzten Forderungen sowohl in grundsätzlicher wie auch in masslicher Hinsicht nicht, macht aber geltend, diese nach Anhebung der Betreibung am 13. Februar 2023 mittels "Pro- missory Note" (No. …) ausgeglichen zu haben (das entsprechende Doku- ment befindet sich nicht in den Akten, was jedoch nicht schadet). Wie es sich damit verhält, ist nachfolgend zu prüfen. 3.5.1 Sowohl das KVG, die KVV wie auch das ATSG enthalten keine besonderen Bestimmungen darüber, in welcher Form Prämien und akzes- sorische Forderungen zu bezahlen sind. Auch den ABV KVG (in der hier gültigen Version ab Januar 2021) lässt sich hierzu nichts entnehmen. 3.5.2 Gemäss Art. 84 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) sind Geldschulden in gesetzlichen Zahlungsmitteln der ge- schuldeten Währung zu bezahlen. Als gesetzliche Zahlungsmittel gelten nach Art. 2 des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1999 über die Währung und die Zahlungsmittel (WZG; SR 941.10) die vom Bund ausge- gebenen Münzen (lit. a), die von der Schweizerischen Nationalbank ausge- gebenen Banknoten (lit. b) und auf Franken lautende Sichtguthaben bei der Schweizerischen Nationalbank (lit. c). Die vom Beschwerdeführer ausgestellte "Promissory Note" stellt einen so- genannten Eigenwechsel (vgl. Art. 1096 OR; vgl. auch "Promissory Note" No. … [in den Gerichtsakten]) dar, mittels welchem der Aussteller dem Wechselnehmer verspricht, ihm oder an seine Ordre, eine bestimmte Geld- summe zu zahlen (vgl. FILIPPO CELIO, in JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, in KREN KOSTKIEWICZ/WOLF/AMSTUTZ/FANKHAUSER (Hrsg.), Kommentar zum
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Nov. 2023, KV/23/608, Seite 9 Schweizerischen Obligationenrecht, 4. Aufl. 2023, Vorbemerkungen zu Art. 1096 - 1099 N 1). Die "Promissory Note" ist kein gesetzliches Zah- lungsmittel im vorgenannten Sinne, womit hierfür auch keine Annahme- pflicht besteht (vgl. Art. 3 WZG). 3.5.3 Mittels Usanz, Parteiwillen bzw. Zustimmung des Gläubigers kön- nen für die Begleichung von Forderungen auch andere als die gesetzlichen Zahlungsmittel vereinbart werden (vgl. JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, in KREN KOSTKIEWICZ/WOLF/AMSTUTZ/FANKHAUSER (Hrsg.), a.a.O., Art. 84 N 8). Eine entsprechende Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin bezüglich Annahme der "Promissory Note" als Zahlungsmittel besteht unbestrittenermassen nicht; die Beschwerde- gegnerin ist denn auch nicht bereit, eine solche Vereinbarung abzuschlies- sen (vgl. act. II pag. 26 Ziff. 4). 3.5.4 Da es sich bei den Prämien- und den akzessorischen Forderungen um nach schweizerischem Recht entstandene Forderungen handelt und der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. die Beschwerdegegnerin ih- ren Sitz in der Schweiz haben, finden entgegen der Annahme des Be- schwerdeführers Rechtsvorschriften, welche den internationalen Handel und Zahlungsverkehr betreffen, hier von vornherein keine Anwendung. Weiterungen dazu erübrigen sich. Damit bleibt es dabei, dass die Be- schwerdegegnerin nicht verpflichtet war, die "Promissory Note" (No. …) als Zahlungsmittel zu akzeptieren (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts vom 10. November 2016, 2C_705/2016, E. 4.3.2), und der Beschwerdefüh- rer die geforderten Prämien samt Zins sowie Mahn- und Bearbeitungskos- ten schuldig blieb. 3.6 Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid vom 17. Juli 2023 (act. II pag. 25 ff.) nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist ab- zuweisen, soweit darauf einzutreten ist. In der Betreibung Nr. … des Be- treibungsamts …, Dienststelle … (act. II pag. 14 f.), bleibt der Rechtsvor- schlag im Umfang von Fr. 637.20 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Dezember 2022 zuzüglich Mahn- und Bearbeitungskosten von Fr. 60.-- aufgehoben und der Beschwerdegegnerin ist in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Nov. 2023, KV/23/608, Seite 10 Der Vollständigkeit halber zu erwähnen bleibt, dass die Betreibungskosten von Gesetzes wegen geschuldet sind (Art. 68 SchKG) und vom Schuldner bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zum dem Gläubiger zugesproche- nen Betrag zu bezahlen sind. Es ist nicht Sache des Krankenversicherers diese Kosten zu verfügen. Sie bilden nicht Gegenstand des Rechtsöff- nungsverfahrens und es braucht dafür keine Rechtsöffnung erteilt zu wer- den (SVR 2019 BVG Nr. 34 S. 133 E. 3.1.2, 2006 KV Nr. 1 S. 2 E. 4.1; RKUV 2004 S. 465 E. 5.3.2). 4. 4.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betref- fend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Auch die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als mit der Durch- führung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung betraute Versiche- rung keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung, da keine Verhältnisse vorliegen, welche Anlass gäben, von dieser Regel abzuwei- chen (Art. 104 Abs. 4 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Nov. 2023, KV/23/608, Seite 11 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts …, Dienststelle …, erhobene Rechtsvorschlag bleibt im Umfang von Fr. 637.20 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Dezember 2022 zuzüglich Mahn- und Bearbeitungs- kosten von Fr. 60.-- aufgehoben und der Visana AG wird in diesem Um- fang die definitive Rechtsöffnung erteilt. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Visana AG
- Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 23 608 KV SCP/IMD/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 9. November 2023 Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiber Imhasly A.________ Beschwerdeführer gegen Visana AG Weltpoststrasse 19, 3000 Bern 16 Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 17. Juli 2023 (…)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Nov. 2023, KV/23/608, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1979 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) und sein 2011 geborener Sohn sind bei der Visana AG (Visana bzw. Be- schwerdegegnerin) obligatorisch krankenpflegeversichert (Akten der Visa- na [act. II] pag. 2-6). Am 6. September 2022 (act. II act. 8 f.) stellte die Vi- sana die Prämienforderungen für die Monate Oktober bis Dezember 2022 abzüglich Prämienverbilligung in Rechnung. Nachdem der Versicherte die- se auch nach Zahlungserinnerung vom 17. November 2022 (act. II pag. 10 f.) und Zahlungsaufforderung vom 15. Dezember 2022 (act. II pag. 12 f.) nicht beglichen hatte, leitete die Visana beim Betreibungsamt …, Dienst- stelle …, die Betreibung der offenen Forderungen im Betrag von Fr. 637.20 samt Zins von 5 % ab 1. Februar 2023 nebst Bearbeitungskosten von Fr. 100.--, Mahnkosten von Fr. 50.-- und Zins bis 31. Januar 2023 von Fr. 13.-- ein (act. II pag. 14 f.). Mit Verfügung vom 19. März 2023 (act. II pag. 16 ff.) beseitigte die Visana den gegen den Zahlungsbefehl in der Be- treibung Nr. … erhobenen Rechtsvorschlag vom 13. Februar 2023 (act. II pag. 15). Der Versicherte erhob dagegen am 3. April 2023 Einsprache (act. II pag. 20 ff.) und machte geltend, die offenen Forderungen seien durch die am 13. Februar 2023 "indossiert übertragene" "Promissory Note" (No. …) über Fr. 100'000.-- ausgeglichen worden. Mit Einspracheentscheid vom
17. Juli 2023 (act. II pag. 25 ff.) reduzierte die Visana die erhobenen Mahn- und Bearbeitungskosten von insgesamt Fr. 150.-- auf Fr. 60.-- und hob den Rechtsvorschlag im Umfang der offenen Prämienforderung in Höhe von Fr. 637.20 zuzüglich 5 % Zins seit 1. Dezember 2022 sowie Mahn- und Bearbeitungskosten in Höhe von Fr. 60.-- auf. Dabei erwog sie im Wesent- lichen, die Tilgung der offenen Forderungen durch eine "Promissory Note" sei nicht möglich.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Nov. 2023, KV/23/608, Seite 3 B. Mit Eingabe vom 7. August 2023 gelangte der Versicherte an die Visana, welche diese mit Schreiben vom 31. August 2023 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern weiterleitete. Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom 4. September 2023 unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall auf, innert angesetzter Frist seinen Beschwerdewillen kundzutun, einen Antrag mit sachbezogener Begründung zu stellen und einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.-- zu leisten. Mit Eingabe vom 15. September 2023 kam der Beschwerdeführer der Auf- forderung, seine Beschwerde zu verbessern, nach. Sinngemäss beantragt er u.a. die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Der Instruktionsrichter stellte mit prozessleitender Verfügung vom 21. Sep- tember 2023 fest, dass der eingeforderte Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt wurde und setzte dem Beschwerdeführer unter Androhung des kostenpflichtigen Nichteintretens auf die Beschwerde im Unterlassungsfall eine Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses. Mit prozessleitender Verfügung vom 26. September 2023 stellte der In- struktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer mit einer an das General- sekretariat des Veraltungsgerichts gerichteten Eingabe vom 15. September 2023 versucht hat, entgegen der gerichtlichen Anordnung den Kostenvor- schuss mittels einer "Promissory Note" (No. …) zu begleichen. Er forderte den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die bereits angedrohten Säumnis- folgen auf, den Kostenvorschuss innert der mit prozessleitender Verfügung vom 21. September 2023 angesetzten Nachfrist zu bezahlen. Dieser Auf- forderung kam der Beschwerdeführer mit Zahlung vom 2. Oktober 2023 nach. Mit zwei Eingaben vom 29. September 2023 äusserte sich der Beschwer- deführer zum Verfahren. Diese wurden der Beschwerdegegnerin mit pro- zessleitender Verfügung vom 3. Oktober 2023 zugestellt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Nov. 2023, KV/23/608, Seite 4 Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 26. Okto- ber 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde vorbehält- lich der nachstehenden Erwägung einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 17. Juli 2023 (act. II pag. 25 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Bestand der geltend gemachten Forderung für die Prämien der Monate Oktober bis Dezember 2022 (abzüg- lich der Prämienverbilligung) in der Höhe von Fr. 637.20 zuzüglich Zins von 5 % ab 1. Dezember 2022 sowie Mahn- und Bearbeitungskosten in Höhe von Fr. 60.--, dabei insbesondere, ob der Beschwerdeführer diese rechts- gültig bezahlt hat, und ob die Voraussetzungen für die Aufhebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts …, Dienststelle …, im erwähnten Umfang gegeben sind. Soweit der Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Nov. 2023, KV/23/608, Seite 5 schwerdeführer darüber hinaus in seinen Eingaben weitere Anträge stellt, ist hierauf mangels Anfechtungsobjekt nicht einzutreten (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2021 AHV Nr. 21 S. 69 E. 5.2). 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter bezie- hungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]). 2.2 Der Versicherer legt die Prämien für seine Versicherten fest (Art. 61 Abs. 1 Satz 1 KVG). Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV, SR 832.102]). Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 ATSG sind für fällige Prämien Verzugszinsen zu leis- ten. Der Satz beträgt 5 % im Jahr (Art. 105a KVV). Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestim- mungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechen- de Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV; vgl. BGE 125 V 276). Ziff. 4.6 lit. c der Allgemeinen Versicherungsbedingungen KVG (AVB KVG; gültig ab Januar 2021 [ ]) sieht vor, dass die Kosten des Betreibungsverfahrens und ande-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Nov. 2023, KV/23/608, Seite 6 re Spesen den säumigen Versicherten auferlegt werden können; bei einer Mahnung oder Betreibung kann eine Umtriebsentschädigung erhoben wer- den. Die Höhe der im Zahlungsverzug einer obligatorisch versicherten Person zu erhebenden Kosten steht im Ermessen der Krankenversicherung, soweit sie sich an das Äquivalenzprinzip hält. Das Äquivalenzprinzip verlangt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum fragli- chen Ausstand stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (SVR 2016 KV Nr. 12 S. 66 E. 4.1). 2.3 Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteili- gungen nicht, so hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftli- chen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Versicherer muss die Zahlungsauf- forderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit zustellen. Er muss sie getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen (Art. 105b Abs. 1 KVV). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prä- mien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 Satz 1 KVG). Mehrere Forderungen können nur dann in einer einzigen Be- treibung geltend gemacht werden, wenn genau dieselbe Person Gläubige- rin der Forderungen ist bzw. genau dieselben Personen Gläubiger der For- derungen sind (BGE 143 III 221). 2.4 Nach der Rechtsprechung sind die Versicherer befugt, den gegen eine (noch nicht rechtskräftig festgesetzte) Prämienforderung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhobenen Rechtsvor- schlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mittels Verfügung oder Ein- spracheentscheid aufzuheben (vgl. Art. 79 des Bundesgesetzes vom
11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Dabei muss ausdrücklich auf die Betreibung Bezug genommen und der Rechtsvorschlag als aufgehoben erklärt werden. Die Verwaltungsbehörde fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz. Gleiches gilt im Beschwerde-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Nov. 2023, KV/23/608, Seite 7 fall für die Gerichte (BGE 121 V 109 E. 2 S. 110, 119 V 329 E. 2b S. 331; SVR 2010 KV Nr. 6 S. 28 E. 2.1). 3. 3.1 Aktenmässig erstellt und unbestritten ist, dass der Beschwerdefüh- rer und sein Sohn im hier relevanten Zeitraum bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch krankenpflegeversichert waren, wobei die monatlichen Prämi- en Fr. 264.85 bzw. Fr. 85.85 betrugen (act. II pag. 2, 5). Die von der Be- schwerdegegnerin geltend gemachte Forderung im Umfang von Fr. 637.20 (act. II pag. 14) setzt sich zusammen aus den Prämienforderungen für die Monate Oktober bis Dezember 2022 (3 x Fr. 350.70) abzüglich Prämien- verbilligungen für jenen Zeitraum (Fr. 414.90 [act. II pag 8]). 3.2 Aufgrund der Akten ist sodann weiter erstellt, dass die Beschwer- degegnerin das gesetzlich vorgeschriebene Mahn- und Vollstreckungsver- fahren (vgl. E. 2.3 hiervor) korrekt durchführte. Der Beschwerdeführer wur- de mit Zahlungserinnerung vom 17. November 2022 (act. II pag. 10 f.) ge- mahnt sowie mit Zahlungsaufforderung vom 15. Dezember 2022 (act. II pag. 12 f.) vor Einleitung der Betreibung erneut zur Zahlung aufgefordert. Dabei wurde dem Beschwerdeführer eine 30-tägige Nachfrist eingeräumt und er wurde auf die Folgen des Zahlungsverzugs hingewiesen (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.3 Für fällige Prämien sind Verzugszinsen zu leisten (vgl. E. 2.2 hier- vor). Da die Prämien im Voraus zu bezahlen sind (vgl. E. 2.2 hiervor), wa- ren diese jeweils bereits am Ende des Vormonats fällig. Wenn also die Be- schwerdegegnerin für die Prämien der Monate Oktober bis Dezember 2022 Verzugszins ab dem 1. Dezember 2022 (act. II pag. 27 Ziff. 6, 28 Ziff. 3) und damit nach dem mittleren Verfalltag verlangt, ist dies nicht zu bean- standen; gleiches gilt für den geforderten Zinssatz von 5 % (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.4 Die Beschwerdegegnerin ist bei Zahlungsverzug befugt, den säu- migen Versicherten Mahn- und Bearbeitungskosten aufzuerlegen (vgl. E. 2.2 hiervor). Da der gemahnte und sich deshalb in Verzug befindliche
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Nov. 2023, KV/23/608, Seite 8 Beschwerdeführer die Mahn- und Bearbeitungskosten verursachte und der zusätzliche Aufwand der Beschwerdegegnerin nicht entstanden wäre, wenn dieser die Prämien rechtzeitig bezahlt hätte, ist die Erhebung der angemessen erscheinenden Mahn- und Bearbeitungskosten von Fr. 60.-- (die Mahn- und Bearbeitungskosten wurden im angefochtenen Einspra- cheentscheid vom 17. Juli 2023 von Fr. 150.-- auf Fr. 60.-- herabgesetzt [act. II pag. 27 Ziff. 8]; zum Äquivalenzprinzip vgl. E. 2.2 in fine hiervor) nicht zu beanstanden. 3.5 Der Beschwerdeführer bestreitet die hiervor aufgeführten, von der Beschwerdegegnerin in Betreibung gesetzten Forderungen sowohl in grundsätzlicher wie auch in masslicher Hinsicht nicht, macht aber geltend, diese nach Anhebung der Betreibung am 13. Februar 2023 mittels "Pro- missory Note" (No. …) ausgeglichen zu haben (das entsprechende Doku- ment befindet sich nicht in den Akten, was jedoch nicht schadet). Wie es sich damit verhält, ist nachfolgend zu prüfen. 3.5.1 Sowohl das KVG, die KVV wie auch das ATSG enthalten keine besonderen Bestimmungen darüber, in welcher Form Prämien und akzes- sorische Forderungen zu bezahlen sind. Auch den ABV KVG (in der hier gültigen Version ab Januar 2021) lässt sich hierzu nichts entnehmen. 3.5.2 Gemäss Art. 84 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) sind Geldschulden in gesetzlichen Zahlungsmitteln der ge- schuldeten Währung zu bezahlen. Als gesetzliche Zahlungsmittel gelten nach Art. 2 des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1999 über die Währung und die Zahlungsmittel (WZG; SR 941.10) die vom Bund ausge- gebenen Münzen (lit. a), die von der Schweizerischen Nationalbank ausge- gebenen Banknoten (lit. b) und auf Franken lautende Sichtguthaben bei der Schweizerischen Nationalbank (lit. c). Die vom Beschwerdeführer ausgestellte "Promissory Note" stellt einen so- genannten Eigenwechsel (vgl. Art. 1096 OR; vgl. auch "Promissory Note" No. … [in den Gerichtsakten]) dar, mittels welchem der Aussteller dem Wechselnehmer verspricht, ihm oder an seine Ordre, eine bestimmte Geld- summe zu zahlen (vgl. FILIPPO CELIO, in JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, in KREN KOSTKIEWICZ/WOLF/AMSTUTZ/FANKHAUSER (Hrsg.), Kommentar zum
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Nov. 2023, KV/23/608, Seite 9 Schweizerischen Obligationenrecht, 4. Aufl. 2023, Vorbemerkungen zu Art. 1096 - 1099 N 1). Die "Promissory Note" ist kein gesetzliches Zah- lungsmittel im vorgenannten Sinne, womit hierfür auch keine Annahme- pflicht besteht (vgl. Art. 3 WZG). 3.5.3 Mittels Usanz, Parteiwillen bzw. Zustimmung des Gläubigers kön- nen für die Begleichung von Forderungen auch andere als die gesetzlichen Zahlungsmittel vereinbart werden (vgl. JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, in KREN KOSTKIEWICZ/WOLF/AMSTUTZ/FANKHAUSER (Hrsg.), a.a.O., Art. 84 N 8). Eine entsprechende Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin bezüglich Annahme der "Promissory Note" als Zahlungsmittel besteht unbestrittenermassen nicht; die Beschwerde- gegnerin ist denn auch nicht bereit, eine solche Vereinbarung abzuschlies- sen (vgl. act. II pag. 26 Ziff. 4). 3.5.4 Da es sich bei den Prämien- und den akzessorischen Forderungen um nach schweizerischem Recht entstandene Forderungen handelt und der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. die Beschwerdegegnerin ih- ren Sitz in der Schweiz haben, finden entgegen der Annahme des Be- schwerdeführers Rechtsvorschriften, welche den internationalen Handel und Zahlungsverkehr betreffen, hier von vornherein keine Anwendung. Weiterungen dazu erübrigen sich. Damit bleibt es dabei, dass die Be- schwerdegegnerin nicht verpflichtet war, die "Promissory Note" (No. …) als Zahlungsmittel zu akzeptieren (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts vom 10. November 2016, 2C_705/2016, E. 4.3.2), und der Beschwerdefüh- rer die geforderten Prämien samt Zins sowie Mahn- und Bearbeitungskos- ten schuldig blieb. 3.6 Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid vom 17. Juli 2023 (act. II pag. 25 ff.) nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist ab- zuweisen, soweit darauf einzutreten ist. In der Betreibung Nr. … des Be- treibungsamts …, Dienststelle … (act. II pag. 14 f.), bleibt der Rechtsvor- schlag im Umfang von Fr. 637.20 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Dezember 2022 zuzüglich Mahn- und Bearbeitungskosten von Fr. 60.-- aufgehoben und der Beschwerdegegnerin ist in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Nov. 2023, KV/23/608, Seite 10 Der Vollständigkeit halber zu erwähnen bleibt, dass die Betreibungskosten von Gesetzes wegen geschuldet sind (Art. 68 SchKG) und vom Schuldner bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zum dem Gläubiger zugesproche- nen Betrag zu bezahlen sind. Es ist nicht Sache des Krankenversicherers diese Kosten zu verfügen. Sie bilden nicht Gegenstand des Rechtsöff- nungsverfahrens und es braucht dafür keine Rechtsöffnung erteilt zu wer- den (SVR 2019 BVG Nr. 34 S. 133 E. 3.1.2, 2006 KV Nr. 1 S. 2 E. 4.1; RKUV 2004 S. 465 E. 5.3.2). 4. 4.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betref- fend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Auch die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als mit der Durch- führung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung betraute Versiche- rung keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung, da keine Verhältnisse vorliegen, welche Anlass gäben, von dieser Regel abzuwei- chen (Art. 104 Abs. 4 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Nov. 2023, KV/23/608, Seite 11 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts …, Dienststelle …, erhobene Rechtsvorschlag bleibt im Umfang von Fr. 637.20 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Dezember 2022 zuzüglich Mahn- und Bearbeitungs- kosten von Fr. 60.-- aufgehoben und der Visana AG wird in diesem Um- fang die definitive Rechtsöffnung erteilt. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Visana AG
- Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.