Verfügung vom 17. November 2022
Sachverhalt
A. Die 1991 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezog ab dem 1. August 2010 aufgrund einer kombinierten Entwicklungs- störung eine Viertelsrente der Invalidenversicherung (IV); dies bei einem Invaliditätsgrad von 48 % (Akten der IV; Antwortbeilage [AB] 51 S. 10, 56). Per 1. März 2016 wurde die laufende Rente auf eine Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 62 % erhöht (AB 83). Dieser Anspruch wurde von der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) mit Mitteilung vom
28. Juni 2021 (AB 98) bestätigt. Nachdem die Versicherte über die Geburt ihres Sohnes vom TT.MM.2022 orientiert hatte (AB 103, 105), ermittelte die IVB – unter der Annahme, die Versicherte wäre im Gesundheitsfall nun- mehr zu 60 % erwerbstätig und zu 40 % im Haushalt beschäftigt – einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 36 % (AB 114 S. 9 Ziff. 8) und hob die laufende Rente nach entsprechender vorbescheidweiser Ankündi- gung (AB 115) mit Verfügung vom 17. November 2022 (AB 117) auf. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 3. Januar 2023 Beschwerde mit den folgen- den Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung vom 17. November 2022 sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdefüh- rerin die gesetzlichen Leistungen auszurichten.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Mit Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2023 schliesst die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2023, IV/23/6, Seite 3
Erwägungen (5 Absätze)
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 6.1 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 224 E. 3.2).
E. 6.2 Im Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 14. Oktober 2022 er- mittelte die Beschwerdegegnerin anhand des Betätigungsvergleichs eine Einschränkung von ungewichtet 8 % (AB 114 S. 9), was gewichtet einer Einschränkung von 3.2 % (8 % x 0.4 [Anteil Haushalt; vgl. E. 4.4 hiervor]) entspricht. Der Bericht wurde vom spezialisierten Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin gestützt auf eine Erhebung vom 22. September 2022 bei der Beschwerdeführerin zu Hause (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVV) verfasst. Das Ergebnis stützt sich auf die Angaben der Beschwerdeführerin zu den sozialen und erwerblichen Verhältnissen und zum Haushalt. Die im Ab- klärungsbericht enthaltene Umschreibung der Haushaltsaufgaben ent- spricht den Vorgaben gemäss Rz. 3609 KSIR. Die Gewichtung der einzel- nen Aufgabenbereiche hält sich sodann innerhalb der dort angegebenen Bandbreiten und ist in Anbetracht der konkreten Umstände nicht zu bean-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2023, IV/23/6, Seite 16 standen. Was die Gewichtung der einzelnen Einschränkungen anbelangt, ist der Betätigungsvergleich nachvollziehbar begründet und hinreichend detailliert. Zu Recht hat die Beschwerdegegnerin des Weiteren die Bemes- sung der Einschränkungen im Haushalt unter Berücksichtigung der Scha- denminderung in Form der Mithilfe des Lebenspartners vorgenommen (vgl. Rz. 3612 ff. KSIR), welche weiter geht als die ohne Gesundheitsschädi- gung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509). Klare Fehleinschätzungen der Abklärungsfachperson, welche einen Eingriff des Gerichts in deren Ermessen rechtfertigen würden (vgl. E. 6.1 hiervor), sind nicht ersichtlich. Gegenteiliges wird seitens der Beschwerde- führerin denn auch nicht gerügt. Der Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 14. Oktober 2022 (AB 114) ist demnach voll beweiskräftig. 7. Aus den Einschränkungen im Erwerb (vgl. E. 5.4 hiervor) und im Haushalt (vgl. E. 6.2 hiervor) resultiert ein Invaliditätsgrad von gerundet (vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123) 36 % (32.55 % + 3.2 %). Damit be- steht kein Rentenanspruch mehr (vgl. E. 2.3 hiervor). Die Beschwerdegeg- nerin hat folglich die Invalidenrente in Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV zu Recht per Ende Dezember 2022 aufgehoben. Die angefochtene Verfügung vom 17. November 2022 (AB 117) ist nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2023, IV/23/6, Seite 17 lung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 8.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 17. November 2022 (AB 117). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin die laufende Dreiviertelsrente zulässigerweise per Ende des der Verfügungszustellung folgenden Monats
– mithin per 31. Dezember 2022 (vgl. AB 119 f.) – aufhob. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2023, IV/23/6, Seite 4 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere der Verord- nung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201] und des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen
– grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Die hier zu beurteilende Rentenaufhebung erfolgte per 31. Dezember 2022 (vgl. AB 119 f.) weshalb die diesbezüglichen Bestimmungen des IVG, der IVV und des ATSG in der ab dem 1. Januar 2022 gültigen Fassung An- wendung finden. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga- benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnah- men wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in pro- zentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invali- ditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invali- ditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invali-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2023, IV/23/6, Seite 5 ditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. 2.4 2.4.1 Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG richtet sich die Bemessung des Inva- liditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 ATSG. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massge- benden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbstätigen versi- cherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein- gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegli- chener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Er- werbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4.2 Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festge- legt (gemischte Methode). In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätig- keit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen. 2.4.3 Gemäss Art. 27bis Abs. 1 IVV werden für die Bestimmung des Inva- liditätsgrades von Teilerwerbstätigen die Invaliditätsgrade in Bezug auf die Erwerbstätigkeit (lit. a) und in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbe- reich (lit. b) zusammengezählt. Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit wird gemäss Art. 27bis Abs. 2 IVV das Einkommen ohne Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit, die einem Beschäfti- gungsgrad von 100 % entspricht, hochgerechnet (lit. a), das Einkommen mit Invalidität auf der Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem Beschäfti- gungsgrad von 100 % entspricht, berechnet und entsprechend an die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit angepasst (lit. b) und die pro-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2023, IV/23/6, Seite 6 zentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet (lit. c). Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Auf- gabenbereich wird nach Art. 27bis Abs. 3 IVV der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermit- telt (lit. a) und der Anteil nach lit. a anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Abs. 2 lit. c und einer Vollerwerbstätigkeit ge- wichtet (Abs. 3 lit. b). 2.5 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder auf- gehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Ren- tenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 % erhöht (lit. b). 2.5.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkun- gen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbe- reich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich ver- ändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisions- grund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wand- lung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 2.5.2 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2023, IV/23/6, Seite 7 2.5.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattge- funden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsab- klärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- stands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2019 IV Nr. 68 S. 220 E. 2). 3. 3.1 Zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der umstrittenen Rentenaufhe- bung per 31. Dezember 2022 (vgl. AB 119 f.). Den massgebenden Refe- renzzeitpunkt für die Frage des Vorliegens eines Revisionsgrundes bildet die Verfügung vom 19. Juli 2011 (AB 56), mittels welcher der Beschwerde- führerin eine Viertelsrente zugesprochen wurde. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang die Verfügung vom 22. April 2016 (AB 83), mit der die lau- fende Rente per 1. März 2016 auf eine Dreiviertelsrente erhöht wurde. Die- se Erhöhung basierte auf der infolge des Erreichens des 25. Altersjahres vorgenommenen Anpassung des gestützt auf der bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung von Art. 26 Abs. 1 IVV (vgl. AS 2021 705) bemessenen Valideneinkommens (vgl. AB 83 S. 6). In medizinischer Hin- sicht stellte die IVB keine wesentliche und langdauernde Veränderung des Gesundheitszustandes fest. Ebenfalls unbeachtlich ist diesbezüglich die Mitteilung vom 28. Juni 2021 (AB 98). Dieser Mitteilung lag keine rechts- konforme (medizinische) Sachverhaltsabklärung (vgl. E. 2.5.3 hiervor) zu- grunde. Damit ist der Sachverhalt im Zeitpunkt der Verfügung vom 19. Juli 2011 (AB 56) mit jenem im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom
17. November 2022 (AB 117) zu vergleichen und zu prüfen, ob in den tatsächlichen Verhältnissen eine erhebliche Veränderung eintrat, die ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2023, IV/23/6, Seite 8 eignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beein- flussen (vgl. E. 2.5.1 hiervor). 3.2 3.2.1 In medizinischer Hinsicht stellte die Beschwerdegegnerin bei Er- lass der Verfügung vom 19. Juli 2011 (AB 56) auf das neuropsychologische Gutachten von lic. phil. C.________, Fachpsychologe für Neuropsycholo- gie, vom 25. März 2011 (AB 51) ab. Dieser diagnostizierte eine kombinierte umschriebene Entwicklungsstörung (ICD-10 F83) mit/bei Entwicklungs- störung der Sprache, Rechenstörung, deutlichen Einschränkungen beim anspruchsvollen Problemlösen und weiteren kognitiven Einschränkungen in anderen Bereichen in geringerem Ausmass (S. 10). Aus neuropsychologi- scher bzw. kognitiver Sicht sei die bisherige Tätigkeit als … zeitlich unein- geschränkt zumutbar. Dabei sei von einer Leistungsfähigkeit von 60 % auszugehen (S. 11 f.). 3.2.2 In der hier angefochtenen Verfügung vom 17. November 2022 (AB 117) bzw. im Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 14. Oktober 2022 (AB 114) ging die Beschwerdegegnerin von einem im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand aus. Dies ist mit Blick auf die Aktenla- ge nicht zu beanstanden. Insbesondere verweist die Hausärztin Dr. med. D.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, auf einen statio- nären Gesundheitszustand (Bericht vom 15. Juni 2021 [AB 95 S. 2 ff.]). Dies ist zwischen den Parteien denn auch nicht umstritten. Ein medizini- scher Revisionsgrund ist damit nicht erstellt. Somit ist auch weiterhin von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 60 % bei ganztägiger Präsenz auszugehen (vgl. E. 3.2.1 hiervor). 4. Zwischen den Parteien streitig ist die Statusfrage und in diesem Zusam- menhang, ob ein erwerblicher Revisionsgrund vorliegt. 4.1 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenan- spruchs als auch anlässlich einer Rentenrevision stellt sich unter dem Ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2023, IV/23/6, Seite 9 sichtspunkt von Art. 8 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditäts- bemessungsmethode, welche sich aus dem Status ergibt. Dieser bestimmt sich nach Art. 24septies Abs. 1 IVV nach den erwerblichen Verhältnissen, in denen sich die versicherte Person befinden würde, wenn sie nicht gesund- heitlich beeinträchtigt wäre. Gemäss Art. 24septies Abs. 2 IVV gilt eine versi- cherte Person als erwerbstätig nach Art. 28a Abs. 1 IVG, wenn sie im Ge- sundheitsfall eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, die einem Beschäfti- gungsgrad von 100% oder mehr entspricht (lit. a). Die versicherte Person gilt als nicht erwerbstätig nach Art. 28a Abs. 2 IVG, wenn sie im Gesund- heitsfall keine Erwerbstätigkeit ausüben würde (lit. b) respektive als teiler- werbstätig nach Art. 28a Abs. 3 IVG, wenn sie im Gesundheitsfall eine Er- werbstätigkeit ausüben würde, die einem Beschäftigungsgrad von weniger als 100 % entspricht (lit. c). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versi- cherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30; 2020 IV Nr. 72 S. 251 E. 4.1.1). Bei einer im Haushalt tätigen versi- cherten Person sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbil- dung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichti- gen. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30, 117 V 194 E. 3b S. 195; SVR 2020 IV Nr. 72 S. 251 E. 4.1.1). 4.2 Die Beschwerdegegnerin legte in der angefochtenen Verfügung vom 17. November 2022 (AB 117) gestützt auf den Abklärungsbericht vom
E. 14 Oktober 2022 (AB 114) für die Zeit nach der Geburt des Sohnes am TT.MM.2022 (AB 103, 105) einen Status von 60 % Erwerbstätigkeit und 40 % Haushalt fest. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies und hält fest, es sei davon auszugehen, dass sie sehr wohl auch nach der Geburt ihres Sohnes ein höheres Erwerbspensum erfüllen würde, ohne dies jedoch zif- fernmässig zu konkretisieren (vgl. Beschwerde, S. 6 Rz. 13). Darüber hin- aus bestreitet sie das Vorliegen eines Revisionsgrundes (Beschwerde, S. 6
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2023, IV/23/6, Seite 10 Rz. 11 f.). Damit ist nachfolgend zunächst der Frage nachzugehen, in wel- chem Pensum die Beschwerdeführerin nach der Geburt des Sohnes im Gesundheitsfall einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Aus den Akten ergibt sich diesbezüglich das Folgende: 4.2.1 Gemäss Aktennotiz vom 27. Oktober 2021 (AB 101) informierte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin gleichentags telefonisch über ihre Schwangerschaft mit Geburtstermin im … 2022. Die Beschwerde- führerin gab an, sie möchte nach der Geburt eine neue Stelle in einem … in der Nähe suchen und dann 20 - 40 % arbeiten. Dieselbe Auskunft erteilte sie anlässlich eines Telefonats vom 15. Dezember 2021 (AB 103). 4.2.2 Am 27. Juni 2022 teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerde- gegnerin mit, sie habe nächstens ein Vorstellungsgespräch für eine Stelle in einem Pensum von 20 %. Mehr als 20 % ginge wegen des Kindes nicht (AB 106). 4.2.3 Am 22. August 2022 schloss die Beschwerdeführerin mit der E.________ AG einen Arbeitsvertrag als Mitarbeiterin in der Wäscherei zu einem Pensum von ca. 20 % mit Vertragsbeginn am 1. Oktober 2022 ab (AB 113 S. 2). 4.2.4 Im Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 14. Oktober 2022 führ- te die Abklärungsfachperson aus, die Beschwerdeführerin werde ab Okto- ber 2022 immer am Freitag zur Arbeit gehen, in dieser Zeit werde ihr Sohn von der Schwägerin oder der Mutter des Lebenspartners betreut. Sie habe bisher nur eine Anstellung in einem Pensum von 20 % angenommen, da die Betreuung bislang nur an einem Tag organisiert sei. Aktuell hätte sie gerne in einem Pensum von 40 % gearbeitet, da ihr die Arbeit an der Man- ge gefalle. Dafür müsste sie aber (auch) am Dienstag zur Arbeit gehen, da die Mange nur an diesen Tagen (Dienstag und Freitag) eingeschaltet wer- de. Bislang könne jedoch die Mutter des Lebenspartners den Sohn am Dienstag nicht hüten. Bei guter Gesundheit würde sie gerne ein Pensum von 60 % erfüllen. Die Schwägerin arbeite zu 60 %. Diese wie auch die Mutter des Lebenspartners könnten ihren Sohn an weiteren Tagen betreu- en. Der Lebenspartner könnte sein Pensum nicht reduzieren, da die Lohn-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2023, IV/23/6, Seite 11 einbusse zu gross wäre. Bei guter Gesundheit könnte sie auch an den Wo- chenenden arbeiten (AB 114 S. 4 Ziff. 4.3). 4.3 Die Einschätzung der Abklärungsfachperson, wonach die Be- schwerdeführerin ab der Geburt ihres Sohnes im … 2022 ihr Erwerbspen- sum im hypothetischen Gesundheitsfall von bisher 100 % auf 60 % redu- ziert hätte, entspricht der anlässlich der Erhebung vom 22. September 2022 getroffenen Aussage der Beschwerdeführerin. Entgegen der Darstel- lung in der Beschwerde (S. 6 f. Rz. 13) bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Frage nach dem Erwerbspensum bei guter Gesundheit für die Beschwerdeführerin aufgrund der seit jeher bestehenden Beeinträchti- gung nicht zu beantworten gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin drückte sich gegenüber der Abklärungsfachperson sehr differenziert bezüglich des Erwerbspensums aus. Sie gab an, in welchem Umfang eine Erwerbstätig- keit aufgrund der Betreuungspflichten aktuell möglich ist (20 %), in wel- chem Pensum sie in der aktuellen Situation gerne arbeiten würde (40 %), weshalb dies aktuell nicht möglich sei und welches Pensum sie bei guter Gesundheit ausüben würde (60 %). Hinzu kommt, dass die Beschwerde- führerin vor der Geburt ihres Sohnes während vielen Jahren in einem Voll- zeitpensum (mit reduzierter Leistungsfähigkeit) erwerbstätig war (AB 51 S. 3, 114 S. 3) und für sie diese Frage im Gegensatz zu einer versicherten Person, die gesundheitsbedingt nie einer Erwerbstätigkeit nachgehen konnte, keine rein theoretische ist. Sie musste dementsprechend – anders als nichterwerbstätige Versicherte – auch nicht von den langjährig gelebten Verhältnissen abstrahieren. Damit kann schliesslich auch keine Rede da- von sein, dass der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Status- frage Antworten zu Fragen "abgerungen" worden sind, die sie nicht zu be- antworten im Stande war (Beschwerde, S. 6 Rz. 13). 4.4 Nach dem Dargelegten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429) davon auszugehen, dass die Beschwerde- führerin im hypothetischen Gesundheitsfall ihr Pensum nach der Geburt ihres Sohnes auf 60 % reduziert hätte. Die entsprechende Statusfestlegung durch die Beschwerdegegnerin (AB 114 S. 4 Ziff. 4.3, 117 S. 2) ist nicht zu beanstanden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2023, IV/23/6, Seite 12 4.5 Die Geburt des Sohnes am TT.MM.2022 (AB 103, 105) und der damit zusammenhängende Statuswechsel (vgl. E. 4.4 hiervor) stellt einen Revisionsgrund dar, gilt doch seit der am 1. Januar 2018 in Kraft getrete- nen Verordnungsänderung (Art. 27bis Abs. 2 bis 4 IVV; AS 2017 7581) auch bei einer dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) in Sachen Di Trizio gegen Schweiz vom 2. Februar 2016 (7186/09) vom 2. Februar 2016 analogen Konstellation ein familiär beding- ter Statuswechsel hin zu einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit als Revisions- grund (BGE 147 V 124). Soweit die Beschwerdeführerin das Vorliegen ei- nes Revisionsgrundes unter Hinweis auf BGE 147 V 124 E. 3.2 bestreitet (Beschwerde, S. 6 Rz. 11 f.), übersieht sie, dass sich die genannte Erwä- gung auf die zur Umsetzung des erwähnten EGMR-Urteils vom 2. Februar 2016 ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung vor Inkrafttreten der Verordnungsänderung am 1. Januar 2018 bezieht. Bezugnehmend auf diese Verordnungsänderung hielt das Bundesgericht in E. 7 denn auch fest, mit der Berechnungsweise der gemischten Methode gemäss Art. 27bis Abs. 2 bis 4 IVV, in Kraft seit 1. Januar 2018, werde den Anforderungen des Urteils Di Trizio Genüge getan. Damit bestehe kein Anlass mehr, einen Statuswechsel von der Voll- zur Teilerwerbstätigkeit nicht als Revisions- grund anzuerkennen, wenn einzig die Geburt eines Kindes dafür verant- wortlich sei. Damit ist ein erwerblicher Revisionsgrund gegeben und der Rentenanspruch ist somit frei zu prüfen (vgl. E. 2.5.2 hiervor). Die Invali- ditätsbemessung hat – anders als im Referenzzeitpunkt – anhand der ge- mischten Methode zu erfolgen. 5. 5.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der allfälligen Rentenrevision massgebend, wobei Validen- und Invaliden- einkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige renten- wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungser- lass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bun- desgericht] vom 12. Februar 2004, I 607/03, E. 7.2.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2023, IV/23/6, Seite 13 5.2 5.2.1 Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Validenein- kommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich an- hand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbsein- kommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität er- zielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein ange- messenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 IVV). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV). 5.2.2 Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkom- men statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Ein- kommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunab- hängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). 5.2.3 Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität keine beruf- liche Ausbildung beginnen oder abschliessen, so wird das Einkommen oh- ne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. In Abweichung von Artikel 25 Absatz 3 sind geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden (Art. 26 Abs. 6 IVV). 5.2.4 Die Beschwerdegegnerin hat das ohne gesundheitliche Beein- trächtigung hypothetisch erzielbare Einkommen nach Massgabe von Art. 26 Abs. 6 IVV festgesetzt, was unbestritten geblieben und nicht zu be- anstanden ist. Gestützt auf Tabelle TA1 der LSE 2020, Total (über alle Wirtschaftszweige und Kompetenzniveaus; vgl. Ziff. 3330 des Kreisschrei- bens des Bundesamts für Sozialversicherungen über Invalidität und Rente
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2023, IV/23/6, Seite 14 in der Invalidenversicherung [KSIR; zur Bedeutung von Verwaltungswei- sungen vgl. BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198]), und unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit sowie der Nominallohnentwicklung ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 80'193.-- (Fr. 6'361.-- x 12 / 40 x 41.7 [BUA, Total, 2022] / 2'449 x 2'468 [Tabelle T39, Entwicklung der No- minallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2022, Total, Indices 2020 bzw. 2022]). 5.3 5.3.1 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Er- werbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leis- tungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmög- lich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anrechenbares Erwerbsein- kommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Wer- ten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. Bei versicherten Personen nach Art. 26 Abs. 6 IVV sind in Abweichung von Art. 25 Abs. 3 IVV geschlechts- unabhängige Werte zu verwenden (Art. 26bis Abs. 2 IVV). 5.3.2 Da die Beschwerdeführerin bei der E.________ AG in einem Er- werbspensum von ca. 20 % tätig ist (AB 113 S. 2) und damit ihre funktio- nelle Leistungsfähigkeit von 60 % in Bezug auf eine ihr zumutbare Er- werbstätigkeit (vgl. E. 3.2.1 hiervor) nicht ausschöpft, ist das Invalidenein- kommen gestützt auf einen LSE-Tabellenlohn zu bestimmen (vgl. E. 5.3.1 hiervor). Basierend auf Tabelle TA1 der LSE 2020, Total (Ziff. 3416 KSIR), Kompetenzniveau 1, und unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Wo- chenarbeitszeit, der Nominallohnentwicklung sowie der ärztlich attestierten Leistungsminderung von 40 % ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 36'679.-- (Fr. 4'849.-- x 12 / 40 x 41.7 [BUA, Total, 2022] / 2'449 x 2'468 [Tabelle T39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2022, Total, Indices 2020 bzw. 2022] x 0.6). 5.4 Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen re- sultiert eine ungewichtete Einschränkung von 54.26 % ([Fr. 80'193.-- ./. Fr. 36'679.--] / Fr. 80'193.-- x 100). Gewichtet mit dem Status von 60 %
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2023, IV/23/6, Seite 15 (vgl. E. 4.4 hiervor) ergibt sich eine Einschränkung im Erwerbsbereich von 32.55 % (54.26 % x 0.6). 6.
Dispositiv
- Die Verfügung vom 17. November 2022 sei aufzuheben.
- Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdefüh- rerin die gesetzlichen Leistungen auszurichten. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Mit Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2023 schliesst die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2023, IV/23/6, Seite 3 Erwägungen: 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 17. November 2022 (AB 117). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin die laufende Dreiviertelsrente zulässigerweise per Ende des der Verfügungszustellung folgenden Monats – mithin per 31. Dezember 2022 (vgl. AB 119 f.) – aufhob. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2023, IV/23/6, Seite 4
- 2.1 Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere der Verord- nung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201] und des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Die hier zu beurteilende Rentenaufhebung erfolgte per 31. Dezember 2022 (vgl. AB 119 f.) weshalb die diesbezüglichen Bestimmungen des IVG, der IVV und des ATSG in der ab dem 1. Januar 2022 gültigen Fassung An- wendung finden. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga- benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnah- men wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in pro- zentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invali- ditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invali- ditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invali- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2023, IV/23/6, Seite 5 ditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. 2.4 2.4.1 Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG richtet sich die Bemessung des Inva- liditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 ATSG. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massge- benden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbstätigen versi- cherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein- gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegli- chener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Er- werbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4.2 Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festge- legt (gemischte Methode). In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätig- keit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen. 2.4.3 Gemäss Art. 27bis Abs. 1 IVV werden für die Bestimmung des Inva- liditätsgrades von Teilerwerbstätigen die Invaliditätsgrade in Bezug auf die Erwerbstätigkeit (lit. a) und in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbe- reich (lit. b) zusammengezählt. Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit wird gemäss Art. 27bis Abs. 2 IVV das Einkommen ohne Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit, die einem Beschäfti- gungsgrad von 100 % entspricht, hochgerechnet (lit. a), das Einkommen mit Invalidität auf der Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem Beschäfti- gungsgrad von 100 % entspricht, berechnet und entsprechend an die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit angepasst (lit. b) und die pro- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2023, IV/23/6, Seite 6 zentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet (lit. c). Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Auf- gabenbereich wird nach Art. 27bis Abs. 3 IVV der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermit- telt (lit. a) und der Anteil nach lit. a anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Abs. 2 lit. c und einer Vollerwerbstätigkeit ge- wichtet (Abs. 3 lit. b). 2.5 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder auf- gehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Ren- tenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 % erhöht (lit. b). 2.5.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkun- gen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbe- reich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich ver- ändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisions- grund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wand- lung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 2.5.2 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2023, IV/23/6, Seite 7 2.5.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattge- funden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsab- klärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- stands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2019 IV Nr. 68 S. 220 E. 2).
- 3.1 Zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der umstrittenen Rentenaufhe- bung per 31. Dezember 2022 (vgl. AB 119 f.). Den massgebenden Refe- renzzeitpunkt für die Frage des Vorliegens eines Revisionsgrundes bildet die Verfügung vom 19. Juli 2011 (AB 56), mittels welcher der Beschwerde- führerin eine Viertelsrente zugesprochen wurde. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang die Verfügung vom 22. April 2016 (AB 83), mit der die lau- fende Rente per 1. März 2016 auf eine Dreiviertelsrente erhöht wurde. Die- se Erhöhung basierte auf der infolge des Erreichens des 25. Altersjahres vorgenommenen Anpassung des gestützt auf der bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung von Art. 26 Abs. 1 IVV (vgl. AS 2021 705) bemessenen Valideneinkommens (vgl. AB 83 S. 6). In medizinischer Hin- sicht stellte die IVB keine wesentliche und langdauernde Veränderung des Gesundheitszustandes fest. Ebenfalls unbeachtlich ist diesbezüglich die Mitteilung vom 28. Juni 2021 (AB 98). Dieser Mitteilung lag keine rechts- konforme (medizinische) Sachverhaltsabklärung (vgl. E. 2.5.3 hiervor) zu- grunde. Damit ist der Sachverhalt im Zeitpunkt der Verfügung vom 19. Juli 2011 (AB 56) mit jenem im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom
- November 2022 (AB 117) zu vergleichen und zu prüfen, ob in den tatsächlichen Verhältnissen eine erhebliche Veränderung eintrat, die ge- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2023, IV/23/6, Seite 8 eignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beein- flussen (vgl. E. 2.5.1 hiervor). 3.2 3.2.1 In medizinischer Hinsicht stellte die Beschwerdegegnerin bei Er- lass der Verfügung vom 19. Juli 2011 (AB 56) auf das neuropsychologische Gutachten von lic. phil. C.________, Fachpsychologe für Neuropsycholo- gie, vom 25. März 2011 (AB 51) ab. Dieser diagnostizierte eine kombinierte umschriebene Entwicklungsstörung (ICD-10 F83) mit/bei Entwicklungs- störung der Sprache, Rechenstörung, deutlichen Einschränkungen beim anspruchsvollen Problemlösen und weiteren kognitiven Einschränkungen in anderen Bereichen in geringerem Ausmass (S. 10). Aus neuropsychologi- scher bzw. kognitiver Sicht sei die bisherige Tätigkeit als … zeitlich unein- geschränkt zumutbar. Dabei sei von einer Leistungsfähigkeit von 60 % auszugehen (S. 11 f.). 3.2.2 In der hier angefochtenen Verfügung vom 17. November 2022 (AB 117) bzw. im Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 14. Oktober 2022 (AB 114) ging die Beschwerdegegnerin von einem im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand aus. Dies ist mit Blick auf die Aktenla- ge nicht zu beanstanden. Insbesondere verweist die Hausärztin Dr. med. D.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, auf einen statio- nären Gesundheitszustand (Bericht vom 15. Juni 2021 [AB 95 S. 2 ff.]). Dies ist zwischen den Parteien denn auch nicht umstritten. Ein medizini- scher Revisionsgrund ist damit nicht erstellt. Somit ist auch weiterhin von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 60 % bei ganztägiger Präsenz auszugehen (vgl. E. 3.2.1 hiervor).
- Zwischen den Parteien streitig ist die Statusfrage und in diesem Zusam- menhang, ob ein erwerblicher Revisionsgrund vorliegt. 4.1 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenan- spruchs als auch anlässlich einer Rentenrevision stellt sich unter dem Ge- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2023, IV/23/6, Seite 9 sichtspunkt von Art. 8 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditäts- bemessungsmethode, welche sich aus dem Status ergibt. Dieser bestimmt sich nach Art. 24septies Abs. 1 IVV nach den erwerblichen Verhältnissen, in denen sich die versicherte Person befinden würde, wenn sie nicht gesund- heitlich beeinträchtigt wäre. Gemäss Art. 24septies Abs. 2 IVV gilt eine versi- cherte Person als erwerbstätig nach Art. 28a Abs. 1 IVG, wenn sie im Ge- sundheitsfall eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, die einem Beschäfti- gungsgrad von 100% oder mehr entspricht (lit. a). Die versicherte Person gilt als nicht erwerbstätig nach Art. 28a Abs. 2 IVG, wenn sie im Gesund- heitsfall keine Erwerbstätigkeit ausüben würde (lit. b) respektive als teiler- werbstätig nach Art. 28a Abs. 3 IVG, wenn sie im Gesundheitsfall eine Er- werbstätigkeit ausüben würde, die einem Beschäftigungsgrad von weniger als 100 % entspricht (lit. c). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versi- cherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30; 2020 IV Nr. 72 S. 251 E. 4.1.1). Bei einer im Haushalt tätigen versi- cherten Person sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbil- dung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichti- gen. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30, 117 V 194 E. 3b S. 195; SVR 2020 IV Nr. 72 S. 251 E. 4.1.1). 4.2 Die Beschwerdegegnerin legte in der angefochtenen Verfügung vom 17. November 2022 (AB 117) gestützt auf den Abklärungsbericht vom
- Oktober 2022 (AB 114) für die Zeit nach der Geburt des Sohnes am TT.MM.2022 (AB 103, 105) einen Status von 60 % Erwerbstätigkeit und 40 % Haushalt fest. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies und hält fest, es sei davon auszugehen, dass sie sehr wohl auch nach der Geburt ihres Sohnes ein höheres Erwerbspensum erfüllen würde, ohne dies jedoch zif- fernmässig zu konkretisieren (vgl. Beschwerde, S. 6 Rz. 13). Darüber hin- aus bestreitet sie das Vorliegen eines Revisionsgrundes (Beschwerde, S. 6 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2023, IV/23/6, Seite 10 Rz. 11 f.). Damit ist nachfolgend zunächst der Frage nachzugehen, in wel- chem Pensum die Beschwerdeführerin nach der Geburt des Sohnes im Gesundheitsfall einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Aus den Akten ergibt sich diesbezüglich das Folgende: 4.2.1 Gemäss Aktennotiz vom 27. Oktober 2021 (AB 101) informierte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin gleichentags telefonisch über ihre Schwangerschaft mit Geburtstermin im … 2022. Die Beschwerde- führerin gab an, sie möchte nach der Geburt eine neue Stelle in einem … in der Nähe suchen und dann 20 - 40 % arbeiten. Dieselbe Auskunft erteilte sie anlässlich eines Telefonats vom 15. Dezember 2021 (AB 103). 4.2.2 Am 27. Juni 2022 teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerde- gegnerin mit, sie habe nächstens ein Vorstellungsgespräch für eine Stelle in einem Pensum von 20 %. Mehr als 20 % ginge wegen des Kindes nicht (AB 106). 4.2.3 Am 22. August 2022 schloss die Beschwerdeführerin mit der E.________ AG einen Arbeitsvertrag als Mitarbeiterin in der Wäscherei zu einem Pensum von ca. 20 % mit Vertragsbeginn am 1. Oktober 2022 ab (AB 113 S. 2). 4.2.4 Im Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 14. Oktober 2022 führ- te die Abklärungsfachperson aus, die Beschwerdeführerin werde ab Okto- ber 2022 immer am Freitag zur Arbeit gehen, in dieser Zeit werde ihr Sohn von der Schwägerin oder der Mutter des Lebenspartners betreut. Sie habe bisher nur eine Anstellung in einem Pensum von 20 % angenommen, da die Betreuung bislang nur an einem Tag organisiert sei. Aktuell hätte sie gerne in einem Pensum von 40 % gearbeitet, da ihr die Arbeit an der Man- ge gefalle. Dafür müsste sie aber (auch) am Dienstag zur Arbeit gehen, da die Mange nur an diesen Tagen (Dienstag und Freitag) eingeschaltet wer- de. Bislang könne jedoch die Mutter des Lebenspartners den Sohn am Dienstag nicht hüten. Bei guter Gesundheit würde sie gerne ein Pensum von 60 % erfüllen. Die Schwägerin arbeite zu 60 %. Diese wie auch die Mutter des Lebenspartners könnten ihren Sohn an weiteren Tagen betreu- en. Der Lebenspartner könnte sein Pensum nicht reduzieren, da die Lohn- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2023, IV/23/6, Seite 11 einbusse zu gross wäre. Bei guter Gesundheit könnte sie auch an den Wo- chenenden arbeiten (AB 114 S. 4 Ziff. 4.3). 4.3 Die Einschätzung der Abklärungsfachperson, wonach die Be- schwerdeführerin ab der Geburt ihres Sohnes im … 2022 ihr Erwerbspen- sum im hypothetischen Gesundheitsfall von bisher 100 % auf 60 % redu- ziert hätte, entspricht der anlässlich der Erhebung vom 22. September 2022 getroffenen Aussage der Beschwerdeführerin. Entgegen der Darstel- lung in der Beschwerde (S. 6 f. Rz. 13) bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Frage nach dem Erwerbspensum bei guter Gesundheit für die Beschwerdeführerin aufgrund der seit jeher bestehenden Beeinträchti- gung nicht zu beantworten gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin drückte sich gegenüber der Abklärungsfachperson sehr differenziert bezüglich des Erwerbspensums aus. Sie gab an, in welchem Umfang eine Erwerbstätig- keit aufgrund der Betreuungspflichten aktuell möglich ist (20 %), in wel- chem Pensum sie in der aktuellen Situation gerne arbeiten würde (40 %), weshalb dies aktuell nicht möglich sei und welches Pensum sie bei guter Gesundheit ausüben würde (60 %). Hinzu kommt, dass die Beschwerde- führerin vor der Geburt ihres Sohnes während vielen Jahren in einem Voll- zeitpensum (mit reduzierter Leistungsfähigkeit) erwerbstätig war (AB 51 S. 3, 114 S. 3) und für sie diese Frage im Gegensatz zu einer versicherten Person, die gesundheitsbedingt nie einer Erwerbstätigkeit nachgehen konnte, keine rein theoretische ist. Sie musste dementsprechend – anders als nichterwerbstätige Versicherte – auch nicht von den langjährig gelebten Verhältnissen abstrahieren. Damit kann schliesslich auch keine Rede da- von sein, dass der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Status- frage Antworten zu Fragen "abgerungen" worden sind, die sie nicht zu be- antworten im Stande war (Beschwerde, S. 6 Rz. 13). 4.4 Nach dem Dargelegten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429) davon auszugehen, dass die Beschwerde- führerin im hypothetischen Gesundheitsfall ihr Pensum nach der Geburt ihres Sohnes auf 60 % reduziert hätte. Die entsprechende Statusfestlegung durch die Beschwerdegegnerin (AB 114 S. 4 Ziff. 4.3, 117 S. 2) ist nicht zu beanstanden. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2023, IV/23/6, Seite 12 4.5 Die Geburt des Sohnes am TT.MM.2022 (AB 103, 105) und der damit zusammenhängende Statuswechsel (vgl. E. 4.4 hiervor) stellt einen Revisionsgrund dar, gilt doch seit der am 1. Januar 2018 in Kraft getrete- nen Verordnungsänderung (Art. 27bis Abs. 2 bis 4 IVV; AS 2017 7581) auch bei einer dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) in Sachen Di Trizio gegen Schweiz vom 2. Februar 2016 (7186/09) vom 2. Februar 2016 analogen Konstellation ein familiär beding- ter Statuswechsel hin zu einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit als Revisions- grund (BGE 147 V 124). Soweit die Beschwerdeführerin das Vorliegen ei- nes Revisionsgrundes unter Hinweis auf BGE 147 V 124 E. 3.2 bestreitet (Beschwerde, S. 6 Rz. 11 f.), übersieht sie, dass sich die genannte Erwä- gung auf die zur Umsetzung des erwähnten EGMR-Urteils vom 2. Februar 2016 ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung vor Inkrafttreten der Verordnungsänderung am 1. Januar 2018 bezieht. Bezugnehmend auf diese Verordnungsänderung hielt das Bundesgericht in E. 7 denn auch fest, mit der Berechnungsweise der gemischten Methode gemäss Art. 27bis Abs. 2 bis 4 IVV, in Kraft seit 1. Januar 2018, werde den Anforderungen des Urteils Di Trizio Genüge getan. Damit bestehe kein Anlass mehr, einen Statuswechsel von der Voll- zur Teilerwerbstätigkeit nicht als Revisions- grund anzuerkennen, wenn einzig die Geburt eines Kindes dafür verant- wortlich sei. Damit ist ein erwerblicher Revisionsgrund gegeben und der Rentenanspruch ist somit frei zu prüfen (vgl. E. 2.5.2 hiervor). Die Invali- ditätsbemessung hat – anders als im Referenzzeitpunkt – anhand der ge- mischten Methode zu erfolgen.
- 5.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der allfälligen Rentenrevision massgebend, wobei Validen- und Invaliden- einkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige renten- wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungser- lass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bun- desgericht] vom 12. Februar 2004, I 607/03, E. 7.2.1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2023, IV/23/6, Seite 13 5.2 5.2.1 Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Validenein- kommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich an- hand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbsein- kommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität er- zielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein ange- messenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 IVV). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV). 5.2.2 Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkom- men statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Ein- kommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunab- hängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). 5.2.3 Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität keine beruf- liche Ausbildung beginnen oder abschliessen, so wird das Einkommen oh- ne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. In Abweichung von Artikel 25 Absatz 3 sind geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden (Art. 26 Abs. 6 IVV). 5.2.4 Die Beschwerdegegnerin hat das ohne gesundheitliche Beein- trächtigung hypothetisch erzielbare Einkommen nach Massgabe von Art. 26 Abs. 6 IVV festgesetzt, was unbestritten geblieben und nicht zu be- anstanden ist. Gestützt auf Tabelle TA1 der LSE 2020, Total (über alle Wirtschaftszweige und Kompetenzniveaus; vgl. Ziff. 3330 des Kreisschrei- bens des Bundesamts für Sozialversicherungen über Invalidität und Rente Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2023, IV/23/6, Seite 14 in der Invalidenversicherung [KSIR; zur Bedeutung von Verwaltungswei- sungen vgl. BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198]), und unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit sowie der Nominallohnentwicklung ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 80'193.-- (Fr. 6'361.-- x 12 / 40 x 41.7 [BUA, Total, 2022] / 2'449 x 2'468 [Tabelle T39, Entwicklung der No- minallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2022, Total, Indices 2020 bzw. 2022]). 5.3 5.3.1 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Er- werbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leis- tungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmög- lich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anrechenbares Erwerbsein- kommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Wer- ten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. Bei versicherten Personen nach Art. 26 Abs. 6 IVV sind in Abweichung von Art. 25 Abs. 3 IVV geschlechts- unabhängige Werte zu verwenden (Art. 26bis Abs. 2 IVV). 5.3.2 Da die Beschwerdeführerin bei der E.________ AG in einem Er- werbspensum von ca. 20 % tätig ist (AB 113 S. 2) und damit ihre funktio- nelle Leistungsfähigkeit von 60 % in Bezug auf eine ihr zumutbare Er- werbstätigkeit (vgl. E. 3.2.1 hiervor) nicht ausschöpft, ist das Invalidenein- kommen gestützt auf einen LSE-Tabellenlohn zu bestimmen (vgl. E. 5.3.1 hiervor). Basierend auf Tabelle TA1 der LSE 2020, Total (Ziff. 3416 KSIR), Kompetenzniveau 1, und unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Wo- chenarbeitszeit, der Nominallohnentwicklung sowie der ärztlich attestierten Leistungsminderung von 40 % ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 36'679.-- (Fr. 4'849.-- x 12 / 40 x 41.7 [BUA, Total, 2022] / 2'449 x 2'468 [Tabelle T39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2022, Total, Indices 2020 bzw. 2022] x 0.6). 5.4 Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen re- sultiert eine ungewichtete Einschränkung von 54.26 % ([Fr. 80'193.-- ./. Fr. 36'679.--] / Fr. 80'193.-- x 100). Gewichtet mit dem Status von 60 % Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2023, IV/23/6, Seite 15 (vgl. E. 4.4 hiervor) ergibt sich eine Einschränkung im Erwerbsbereich von 32.55 % (54.26 % x 0.6).
- 6.1 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 224 E. 3.2). 6.2 Im Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 14. Oktober 2022 er- mittelte die Beschwerdegegnerin anhand des Betätigungsvergleichs eine Einschränkung von ungewichtet 8 % (AB 114 S. 9), was gewichtet einer Einschränkung von 3.2 % (8 % x 0.4 [Anteil Haushalt; vgl. E. 4.4 hiervor]) entspricht. Der Bericht wurde vom spezialisierten Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin gestützt auf eine Erhebung vom 22. September 2022 bei der Beschwerdeführerin zu Hause (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVV) verfasst. Das Ergebnis stützt sich auf die Angaben der Beschwerdeführerin zu den sozialen und erwerblichen Verhältnissen und zum Haushalt. Die im Ab- klärungsbericht enthaltene Umschreibung der Haushaltsaufgaben ent- spricht den Vorgaben gemäss Rz. 3609 KSIR. Die Gewichtung der einzel- nen Aufgabenbereiche hält sich sodann innerhalb der dort angegebenen Bandbreiten und ist in Anbetracht der konkreten Umstände nicht zu bean- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2023, IV/23/6, Seite 16 standen. Was die Gewichtung der einzelnen Einschränkungen anbelangt, ist der Betätigungsvergleich nachvollziehbar begründet und hinreichend detailliert. Zu Recht hat die Beschwerdegegnerin des Weiteren die Bemes- sung der Einschränkungen im Haushalt unter Berücksichtigung der Scha- denminderung in Form der Mithilfe des Lebenspartners vorgenommen (vgl. Rz. 3612 ff. KSIR), welche weiter geht als die ohne Gesundheitsschädi- gung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509). Klare Fehleinschätzungen der Abklärungsfachperson, welche einen Eingriff des Gerichts in deren Ermessen rechtfertigen würden (vgl. E. 6.1 hiervor), sind nicht ersichtlich. Gegenteiliges wird seitens der Beschwerde- führerin denn auch nicht gerügt. Der Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 14. Oktober 2022 (AB 114) ist demnach voll beweiskräftig.
- Aus den Einschränkungen im Erwerb (vgl. E. 5.4 hiervor) und im Haushalt (vgl. E. 6.2 hiervor) resultiert ein Invaliditätsgrad von gerundet (vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123) 36 % (32.55 % + 3.2 %). Damit be- steht kein Rentenanspruch mehr (vgl. E. 2.3 hiervor). Die Beschwerdegeg- nerin hat folglich die Invalidenrente in Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV zu Recht per Ende Dezember 2022 aufgehoben. Die angefochtene Verfügung vom 17. November 2022 (AB 117) ist nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
- 8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2023, IV/23/6, Seite 17 lung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 8.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 23 6 IV WIS/IMD/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 18. Juli 2023 Verwaltungsrichterin Wiedmer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Loosli, Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 17. November 2022
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2023, IV/23/6, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1991 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezog ab dem 1. August 2010 aufgrund einer kombinierten Entwicklungs- störung eine Viertelsrente der Invalidenversicherung (IV); dies bei einem Invaliditätsgrad von 48 % (Akten der IV; Antwortbeilage [AB] 51 S. 10, 56). Per 1. März 2016 wurde die laufende Rente auf eine Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 62 % erhöht (AB 83). Dieser Anspruch wurde von der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) mit Mitteilung vom
28. Juni 2021 (AB 98) bestätigt. Nachdem die Versicherte über die Geburt ihres Sohnes vom TT.MM.2022 orientiert hatte (AB 103, 105), ermittelte die IVB – unter der Annahme, die Versicherte wäre im Gesundheitsfall nun- mehr zu 60 % erwerbstätig und zu 40 % im Haushalt beschäftigt – einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 36 % (AB 114 S. 9 Ziff. 8) und hob die laufende Rente nach entsprechender vorbescheidweiser Ankündi- gung (AB 115) mit Verfügung vom 17. November 2022 (AB 117) auf. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 3. Januar 2023 Beschwerde mit den folgen- den Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung vom 17. November 2022 sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdefüh- rerin die gesetzlichen Leistungen auszurichten.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Mit Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2023 schliesst die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2023, IV/23/6, Seite 3 Erwägungen: 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 17. November 2022 (AB 117). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin die laufende Dreiviertelsrente zulässigerweise per Ende des der Verfügungszustellung folgenden Monats
– mithin per 31. Dezember 2022 (vgl. AB 119 f.) – aufhob. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2023, IV/23/6, Seite 4 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere der Verord- nung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201] und des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen
– grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Die hier zu beurteilende Rentenaufhebung erfolgte per 31. Dezember 2022 (vgl. AB 119 f.) weshalb die diesbezüglichen Bestimmungen des IVG, der IVV und des ATSG in der ab dem 1. Januar 2022 gültigen Fassung An- wendung finden. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga- benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnah- men wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in pro- zentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invali- ditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invali- ditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invali-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2023, IV/23/6, Seite 5 ditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. 2.4 2.4.1 Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG richtet sich die Bemessung des Inva- liditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 ATSG. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massge- benden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbstätigen versi- cherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein- gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegli- chener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Er- werbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4.2 Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festge- legt (gemischte Methode). In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätig- keit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen. 2.4.3 Gemäss Art. 27bis Abs. 1 IVV werden für die Bestimmung des Inva- liditätsgrades von Teilerwerbstätigen die Invaliditätsgrade in Bezug auf die Erwerbstätigkeit (lit. a) und in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbe- reich (lit. b) zusammengezählt. Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit wird gemäss Art. 27bis Abs. 2 IVV das Einkommen ohne Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit, die einem Beschäfti- gungsgrad von 100 % entspricht, hochgerechnet (lit. a), das Einkommen mit Invalidität auf der Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem Beschäfti- gungsgrad von 100 % entspricht, berechnet und entsprechend an die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit angepasst (lit. b) und die pro-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2023, IV/23/6, Seite 6 zentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet (lit. c). Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Auf- gabenbereich wird nach Art. 27bis Abs. 3 IVV der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermit- telt (lit. a) und der Anteil nach lit. a anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Abs. 2 lit. c und einer Vollerwerbstätigkeit ge- wichtet (Abs. 3 lit. b). 2.5 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder auf- gehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Ren- tenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 % erhöht (lit. b). 2.5.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkun- gen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbe- reich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich ver- ändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisions- grund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wand- lung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 2.5.2 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2023, IV/23/6, Seite 7 2.5.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattge- funden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsab- klärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- stands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2019 IV Nr. 68 S. 220 E. 2). 3. 3.1 Zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der umstrittenen Rentenaufhe- bung per 31. Dezember 2022 (vgl. AB 119 f.). Den massgebenden Refe- renzzeitpunkt für die Frage des Vorliegens eines Revisionsgrundes bildet die Verfügung vom 19. Juli 2011 (AB 56), mittels welcher der Beschwerde- führerin eine Viertelsrente zugesprochen wurde. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang die Verfügung vom 22. April 2016 (AB 83), mit der die lau- fende Rente per 1. März 2016 auf eine Dreiviertelsrente erhöht wurde. Die- se Erhöhung basierte auf der infolge des Erreichens des 25. Altersjahres vorgenommenen Anpassung des gestützt auf der bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung von Art. 26 Abs. 1 IVV (vgl. AS 2021 705) bemessenen Valideneinkommens (vgl. AB 83 S. 6). In medizinischer Hin- sicht stellte die IVB keine wesentliche und langdauernde Veränderung des Gesundheitszustandes fest. Ebenfalls unbeachtlich ist diesbezüglich die Mitteilung vom 28. Juni 2021 (AB 98). Dieser Mitteilung lag keine rechts- konforme (medizinische) Sachverhaltsabklärung (vgl. E. 2.5.3 hiervor) zu- grunde. Damit ist der Sachverhalt im Zeitpunkt der Verfügung vom 19. Juli 2011 (AB 56) mit jenem im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom
17. November 2022 (AB 117) zu vergleichen und zu prüfen, ob in den tatsächlichen Verhältnissen eine erhebliche Veränderung eintrat, die ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2023, IV/23/6, Seite 8 eignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beein- flussen (vgl. E. 2.5.1 hiervor). 3.2 3.2.1 In medizinischer Hinsicht stellte die Beschwerdegegnerin bei Er- lass der Verfügung vom 19. Juli 2011 (AB 56) auf das neuropsychologische Gutachten von lic. phil. C.________, Fachpsychologe für Neuropsycholo- gie, vom 25. März 2011 (AB 51) ab. Dieser diagnostizierte eine kombinierte umschriebene Entwicklungsstörung (ICD-10 F83) mit/bei Entwicklungs- störung der Sprache, Rechenstörung, deutlichen Einschränkungen beim anspruchsvollen Problemlösen und weiteren kognitiven Einschränkungen in anderen Bereichen in geringerem Ausmass (S. 10). Aus neuropsychologi- scher bzw. kognitiver Sicht sei die bisherige Tätigkeit als … zeitlich unein- geschränkt zumutbar. Dabei sei von einer Leistungsfähigkeit von 60 % auszugehen (S. 11 f.). 3.2.2 In der hier angefochtenen Verfügung vom 17. November 2022 (AB 117) bzw. im Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 14. Oktober 2022 (AB 114) ging die Beschwerdegegnerin von einem im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand aus. Dies ist mit Blick auf die Aktenla- ge nicht zu beanstanden. Insbesondere verweist die Hausärztin Dr. med. D.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, auf einen statio- nären Gesundheitszustand (Bericht vom 15. Juni 2021 [AB 95 S. 2 ff.]). Dies ist zwischen den Parteien denn auch nicht umstritten. Ein medizini- scher Revisionsgrund ist damit nicht erstellt. Somit ist auch weiterhin von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 60 % bei ganztägiger Präsenz auszugehen (vgl. E. 3.2.1 hiervor). 4. Zwischen den Parteien streitig ist die Statusfrage und in diesem Zusam- menhang, ob ein erwerblicher Revisionsgrund vorliegt. 4.1 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenan- spruchs als auch anlässlich einer Rentenrevision stellt sich unter dem Ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2023, IV/23/6, Seite 9 sichtspunkt von Art. 8 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditäts- bemessungsmethode, welche sich aus dem Status ergibt. Dieser bestimmt sich nach Art. 24septies Abs. 1 IVV nach den erwerblichen Verhältnissen, in denen sich die versicherte Person befinden würde, wenn sie nicht gesund- heitlich beeinträchtigt wäre. Gemäss Art. 24septies Abs. 2 IVV gilt eine versi- cherte Person als erwerbstätig nach Art. 28a Abs. 1 IVG, wenn sie im Ge- sundheitsfall eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, die einem Beschäfti- gungsgrad von 100% oder mehr entspricht (lit. a). Die versicherte Person gilt als nicht erwerbstätig nach Art. 28a Abs. 2 IVG, wenn sie im Gesund- heitsfall keine Erwerbstätigkeit ausüben würde (lit. b) respektive als teiler- werbstätig nach Art. 28a Abs. 3 IVG, wenn sie im Gesundheitsfall eine Er- werbstätigkeit ausüben würde, die einem Beschäftigungsgrad von weniger als 100 % entspricht (lit. c). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versi- cherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30; 2020 IV Nr. 72 S. 251 E. 4.1.1). Bei einer im Haushalt tätigen versi- cherten Person sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbil- dung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichti- gen. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30, 117 V 194 E. 3b S. 195; SVR 2020 IV Nr. 72 S. 251 E. 4.1.1). 4.2 Die Beschwerdegegnerin legte in der angefochtenen Verfügung vom 17. November 2022 (AB 117) gestützt auf den Abklärungsbericht vom
14. Oktober 2022 (AB 114) für die Zeit nach der Geburt des Sohnes am TT.MM.2022 (AB 103, 105) einen Status von 60 % Erwerbstätigkeit und 40 % Haushalt fest. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies und hält fest, es sei davon auszugehen, dass sie sehr wohl auch nach der Geburt ihres Sohnes ein höheres Erwerbspensum erfüllen würde, ohne dies jedoch zif- fernmässig zu konkretisieren (vgl. Beschwerde, S. 6 Rz. 13). Darüber hin- aus bestreitet sie das Vorliegen eines Revisionsgrundes (Beschwerde, S. 6
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2023, IV/23/6, Seite 10 Rz. 11 f.). Damit ist nachfolgend zunächst der Frage nachzugehen, in wel- chem Pensum die Beschwerdeführerin nach der Geburt des Sohnes im Gesundheitsfall einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Aus den Akten ergibt sich diesbezüglich das Folgende: 4.2.1 Gemäss Aktennotiz vom 27. Oktober 2021 (AB 101) informierte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin gleichentags telefonisch über ihre Schwangerschaft mit Geburtstermin im … 2022. Die Beschwerde- führerin gab an, sie möchte nach der Geburt eine neue Stelle in einem … in der Nähe suchen und dann 20 - 40 % arbeiten. Dieselbe Auskunft erteilte sie anlässlich eines Telefonats vom 15. Dezember 2021 (AB 103). 4.2.2 Am 27. Juni 2022 teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerde- gegnerin mit, sie habe nächstens ein Vorstellungsgespräch für eine Stelle in einem Pensum von 20 %. Mehr als 20 % ginge wegen des Kindes nicht (AB 106). 4.2.3 Am 22. August 2022 schloss die Beschwerdeführerin mit der E.________ AG einen Arbeitsvertrag als Mitarbeiterin in der Wäscherei zu einem Pensum von ca. 20 % mit Vertragsbeginn am 1. Oktober 2022 ab (AB 113 S. 2). 4.2.4 Im Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 14. Oktober 2022 führ- te die Abklärungsfachperson aus, die Beschwerdeführerin werde ab Okto- ber 2022 immer am Freitag zur Arbeit gehen, in dieser Zeit werde ihr Sohn von der Schwägerin oder der Mutter des Lebenspartners betreut. Sie habe bisher nur eine Anstellung in einem Pensum von 20 % angenommen, da die Betreuung bislang nur an einem Tag organisiert sei. Aktuell hätte sie gerne in einem Pensum von 40 % gearbeitet, da ihr die Arbeit an der Man- ge gefalle. Dafür müsste sie aber (auch) am Dienstag zur Arbeit gehen, da die Mange nur an diesen Tagen (Dienstag und Freitag) eingeschaltet wer- de. Bislang könne jedoch die Mutter des Lebenspartners den Sohn am Dienstag nicht hüten. Bei guter Gesundheit würde sie gerne ein Pensum von 60 % erfüllen. Die Schwägerin arbeite zu 60 %. Diese wie auch die Mutter des Lebenspartners könnten ihren Sohn an weiteren Tagen betreu- en. Der Lebenspartner könnte sein Pensum nicht reduzieren, da die Lohn-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2023, IV/23/6, Seite 11 einbusse zu gross wäre. Bei guter Gesundheit könnte sie auch an den Wo- chenenden arbeiten (AB 114 S. 4 Ziff. 4.3). 4.3 Die Einschätzung der Abklärungsfachperson, wonach die Be- schwerdeführerin ab der Geburt ihres Sohnes im … 2022 ihr Erwerbspen- sum im hypothetischen Gesundheitsfall von bisher 100 % auf 60 % redu- ziert hätte, entspricht der anlässlich der Erhebung vom 22. September 2022 getroffenen Aussage der Beschwerdeführerin. Entgegen der Darstel- lung in der Beschwerde (S. 6 f. Rz. 13) bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Frage nach dem Erwerbspensum bei guter Gesundheit für die Beschwerdeführerin aufgrund der seit jeher bestehenden Beeinträchti- gung nicht zu beantworten gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin drückte sich gegenüber der Abklärungsfachperson sehr differenziert bezüglich des Erwerbspensums aus. Sie gab an, in welchem Umfang eine Erwerbstätig- keit aufgrund der Betreuungspflichten aktuell möglich ist (20 %), in wel- chem Pensum sie in der aktuellen Situation gerne arbeiten würde (40 %), weshalb dies aktuell nicht möglich sei und welches Pensum sie bei guter Gesundheit ausüben würde (60 %). Hinzu kommt, dass die Beschwerde- führerin vor der Geburt ihres Sohnes während vielen Jahren in einem Voll- zeitpensum (mit reduzierter Leistungsfähigkeit) erwerbstätig war (AB 51 S. 3, 114 S. 3) und für sie diese Frage im Gegensatz zu einer versicherten Person, die gesundheitsbedingt nie einer Erwerbstätigkeit nachgehen konnte, keine rein theoretische ist. Sie musste dementsprechend – anders als nichterwerbstätige Versicherte – auch nicht von den langjährig gelebten Verhältnissen abstrahieren. Damit kann schliesslich auch keine Rede da- von sein, dass der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Status- frage Antworten zu Fragen "abgerungen" worden sind, die sie nicht zu be- antworten im Stande war (Beschwerde, S. 6 Rz. 13). 4.4 Nach dem Dargelegten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429) davon auszugehen, dass die Beschwerde- führerin im hypothetischen Gesundheitsfall ihr Pensum nach der Geburt ihres Sohnes auf 60 % reduziert hätte. Die entsprechende Statusfestlegung durch die Beschwerdegegnerin (AB 114 S. 4 Ziff. 4.3, 117 S. 2) ist nicht zu beanstanden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2023, IV/23/6, Seite 12 4.5 Die Geburt des Sohnes am TT.MM.2022 (AB 103, 105) und der damit zusammenhängende Statuswechsel (vgl. E. 4.4 hiervor) stellt einen Revisionsgrund dar, gilt doch seit der am 1. Januar 2018 in Kraft getrete- nen Verordnungsänderung (Art. 27bis Abs. 2 bis 4 IVV; AS 2017 7581) auch bei einer dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) in Sachen Di Trizio gegen Schweiz vom 2. Februar 2016 (7186/09) vom 2. Februar 2016 analogen Konstellation ein familiär beding- ter Statuswechsel hin zu einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit als Revisions- grund (BGE 147 V 124). Soweit die Beschwerdeführerin das Vorliegen ei- nes Revisionsgrundes unter Hinweis auf BGE 147 V 124 E. 3.2 bestreitet (Beschwerde, S. 6 Rz. 11 f.), übersieht sie, dass sich die genannte Erwä- gung auf die zur Umsetzung des erwähnten EGMR-Urteils vom 2. Februar 2016 ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung vor Inkrafttreten der Verordnungsänderung am 1. Januar 2018 bezieht. Bezugnehmend auf diese Verordnungsänderung hielt das Bundesgericht in E. 7 denn auch fest, mit der Berechnungsweise der gemischten Methode gemäss Art. 27bis Abs. 2 bis 4 IVV, in Kraft seit 1. Januar 2018, werde den Anforderungen des Urteils Di Trizio Genüge getan. Damit bestehe kein Anlass mehr, einen Statuswechsel von der Voll- zur Teilerwerbstätigkeit nicht als Revisions- grund anzuerkennen, wenn einzig die Geburt eines Kindes dafür verant- wortlich sei. Damit ist ein erwerblicher Revisionsgrund gegeben und der Rentenanspruch ist somit frei zu prüfen (vgl. E. 2.5.2 hiervor). Die Invali- ditätsbemessung hat – anders als im Referenzzeitpunkt – anhand der ge- mischten Methode zu erfolgen. 5. 5.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der allfälligen Rentenrevision massgebend, wobei Validen- und Invaliden- einkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige renten- wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungser- lass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bun- desgericht] vom 12. Februar 2004, I 607/03, E. 7.2.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2023, IV/23/6, Seite 13 5.2 5.2.1 Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Validenein- kommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich an- hand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbsein- kommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität er- zielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein ange- messenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 IVV). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV). 5.2.2 Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkom- men statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Ein- kommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunab- hängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). 5.2.3 Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität keine beruf- liche Ausbildung beginnen oder abschliessen, so wird das Einkommen oh- ne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. In Abweichung von Artikel 25 Absatz 3 sind geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden (Art. 26 Abs. 6 IVV). 5.2.4 Die Beschwerdegegnerin hat das ohne gesundheitliche Beein- trächtigung hypothetisch erzielbare Einkommen nach Massgabe von Art. 26 Abs. 6 IVV festgesetzt, was unbestritten geblieben und nicht zu be- anstanden ist. Gestützt auf Tabelle TA1 der LSE 2020, Total (über alle Wirtschaftszweige und Kompetenzniveaus; vgl. Ziff. 3330 des Kreisschrei- bens des Bundesamts für Sozialversicherungen über Invalidität und Rente
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2023, IV/23/6, Seite 14 in der Invalidenversicherung [KSIR; zur Bedeutung von Verwaltungswei- sungen vgl. BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198]), und unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit sowie der Nominallohnentwicklung ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 80'193.-- (Fr. 6'361.-- x 12 / 40 x 41.7 [BUA, Total, 2022] / 2'449 x 2'468 [Tabelle T39, Entwicklung der No- minallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2022, Total, Indices 2020 bzw. 2022]). 5.3 5.3.1 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Er- werbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leis- tungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmög- lich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anrechenbares Erwerbsein- kommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Wer- ten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. Bei versicherten Personen nach Art. 26 Abs. 6 IVV sind in Abweichung von Art. 25 Abs. 3 IVV geschlechts- unabhängige Werte zu verwenden (Art. 26bis Abs. 2 IVV). 5.3.2 Da die Beschwerdeführerin bei der E.________ AG in einem Er- werbspensum von ca. 20 % tätig ist (AB 113 S. 2) und damit ihre funktio- nelle Leistungsfähigkeit von 60 % in Bezug auf eine ihr zumutbare Er- werbstätigkeit (vgl. E. 3.2.1 hiervor) nicht ausschöpft, ist das Invalidenein- kommen gestützt auf einen LSE-Tabellenlohn zu bestimmen (vgl. E. 5.3.1 hiervor). Basierend auf Tabelle TA1 der LSE 2020, Total (Ziff. 3416 KSIR), Kompetenzniveau 1, und unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Wo- chenarbeitszeit, der Nominallohnentwicklung sowie der ärztlich attestierten Leistungsminderung von 40 % ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 36'679.-- (Fr. 4'849.-- x 12 / 40 x 41.7 [BUA, Total, 2022] / 2'449 x 2'468 [Tabelle T39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2022, Total, Indices 2020 bzw. 2022] x 0.6). 5.4 Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen re- sultiert eine ungewichtete Einschränkung von 54.26 % ([Fr. 80'193.-- ./. Fr. 36'679.--] / Fr. 80'193.-- x 100). Gewichtet mit dem Status von 60 %
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2023, IV/23/6, Seite 15 (vgl. E. 4.4 hiervor) ergibt sich eine Einschränkung im Erwerbsbereich von 32.55 % (54.26 % x 0.6). 6. 6.1 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 224 E. 3.2). 6.2 Im Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 14. Oktober 2022 er- mittelte die Beschwerdegegnerin anhand des Betätigungsvergleichs eine Einschränkung von ungewichtet 8 % (AB 114 S. 9), was gewichtet einer Einschränkung von 3.2 % (8 % x 0.4 [Anteil Haushalt; vgl. E. 4.4 hiervor]) entspricht. Der Bericht wurde vom spezialisierten Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin gestützt auf eine Erhebung vom 22. September 2022 bei der Beschwerdeführerin zu Hause (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVV) verfasst. Das Ergebnis stützt sich auf die Angaben der Beschwerdeführerin zu den sozialen und erwerblichen Verhältnissen und zum Haushalt. Die im Ab- klärungsbericht enthaltene Umschreibung der Haushaltsaufgaben ent- spricht den Vorgaben gemäss Rz. 3609 KSIR. Die Gewichtung der einzel- nen Aufgabenbereiche hält sich sodann innerhalb der dort angegebenen Bandbreiten und ist in Anbetracht der konkreten Umstände nicht zu bean-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2023, IV/23/6, Seite 16 standen. Was die Gewichtung der einzelnen Einschränkungen anbelangt, ist der Betätigungsvergleich nachvollziehbar begründet und hinreichend detailliert. Zu Recht hat die Beschwerdegegnerin des Weiteren die Bemes- sung der Einschränkungen im Haushalt unter Berücksichtigung der Scha- denminderung in Form der Mithilfe des Lebenspartners vorgenommen (vgl. Rz. 3612 ff. KSIR), welche weiter geht als die ohne Gesundheitsschädi- gung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509). Klare Fehleinschätzungen der Abklärungsfachperson, welche einen Eingriff des Gerichts in deren Ermessen rechtfertigen würden (vgl. E. 6.1 hiervor), sind nicht ersichtlich. Gegenteiliges wird seitens der Beschwerde- führerin denn auch nicht gerügt. Der Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 14. Oktober 2022 (AB 114) ist demnach voll beweiskräftig. 7. Aus den Einschränkungen im Erwerb (vgl. E. 5.4 hiervor) und im Haushalt (vgl. E. 6.2 hiervor) resultiert ein Invaliditätsgrad von gerundet (vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123) 36 % (32.55 % + 3.2 %). Damit be- steht kein Rentenanspruch mehr (vgl. E. 2.3 hiervor). Die Beschwerdegeg- nerin hat folglich die Invalidenrente in Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV zu Recht per Ende Dezember 2022 aufgehoben. Die angefochtene Verfügung vom 17. November 2022 (AB 117) ist nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2023, IV/23/6, Seite 17 lung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 8.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.