opencaselaw.ch

200 2023 599

Bern VerwG · 2023-12-21 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 11. Juli 2023 (UVG 1997 3704929)

Sachverhalt

A. Die 1969 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) arbeitete ab April 1985 für die G.______ und war dadurch bei …. (heute: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG [Allianz] bzw. Beschwerde- gegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfäl- len versichert (Akten der Allianz [act. II] 1001, 1166). Am TT. Dezember 1996 erlitt die Versicherte bei einer Auffahrkollision (act. II 1001 f.) eine Distorsion der HWS mit myogenem Cervikalsyndrom (medizinische Akten der Allianz [act. IIA] 2). Die Allianz nahm erwerbliche und medizinische Ab- klärungen vor, u.a. holte sie ein neuropsychiatrisches Teilgutachten bei Prof. Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Klinik E.________, vom 27. April 2004 (act. IIA 29) und ein neurologisches Gutachten bei Dr. med. F.________ sel., Facharzt für Neurologie, Klinik E.________, vom 8. November 2004 (act. IIA 30) sowie eine Stellungnah- me der Gutachter vom 26. Oktober 2005 (act. IIA 31) ein. Mit Verfügung vom 19. Mai 2006 sprach die Allianz der Versicherten ab dem 1. Juli 2006 bei einem Invaliditätsgrad von 38 % eine UV-Rente von monatlich Fr. 1'795.-- und bei einem Integritätsschaden von 25 % eine Integritätsent- schädigung von Fr. 24'300.-- zu (act. II 1110). Hiergegen erhob die Versi- cherte am 21. Juni 2006 Einsprache (act. II 1113). Mit Schreiben vom 17. August 2006 wies die Allianz die Versicherte auf "die bisher entgegenkom- menderweise ausgeklammerte Adäquanzproblematik" hin. Sie gewährte das rechtliche Gehör, kündigte zudem eine reformatio in peius an und gab die Möglichkeit zum Rückzug der Einsprache (act. II 1114). Mit dem Rück- zug der Einsprache am 30. Oktober 2006 (act. II 1117) erwuchs die Verfü- gung in Rechtskraft (vgl. act. II 1127) und die Beschwerdegegnerin richtete die entsprechenden Leistungen aus. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (act. II 1127) verfügte die Allianz am 25. Februar 2008, dass ab dem 1. März 2008 (noch) zwei Serien Phy- siotherapie (18 Sitzungen) pro Jahr sowie die in diesem Zusammenhang notwendigen Konsultationen beim Hausarzt übernommen würden (act. II 1131).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2023, UV/23/599, Seite 3 Die Versicherte meldete sich parallel dazu am 18. September 2003 bei der IV-Stelle Bern (IVB) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Mit Verfügung vom 18. Mai 2006 sprach die IVB der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 48 % ab dem 1. September 2002 und von 35 % ab dem 8. November 2004 eine befristete Viertelsrente vom 1. September 2002 bis zum 1. Februar 2005 zu (act. II 1079, 1109). Mit Entscheid vom

22. Oktober 2007 wies die IVB die hiergegen erhobene Einsprache ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 23. November 2009 ab (IV/2007/68861). B. Mit Verfügung vom 24. September 2021 stellte die Allianz die Versiche- rungsleistungen per 31. Oktober 2021 ein und entzog einer allfälligen Ein- sprache die aufschiebende Wirkung. In der Begründung legte sie u.a. dar, die Verfügungen vom 19. Mai 2006 und 25. Februar 2008 würden in Wie- dererwägung gezogen; infolge fehlender Prüfung der Adäquanz in der Ver- fügung vom 19. Mai 2006 seien diese rechtsfehlerhaft und demzufolge zweifellos unrichtig. Der Unfall vom 5. Dezember 1996 sei als mittelschwe- rer Unfall an der Grenze zu den leichten einzustufen. Von den sieben zu prüfenden Kriterien gemäss der Rechtsprechung zum Schleudertrauma der Halswirbelsäule könne keines ansatzweise bejaht werden. Zum gleichen Ergebnis sei die Allianz bereits im Schreiben vom 17. August 2006 gelangt (act. II 1148). Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Fürspre- cher und Notar B.________, Einsprache (act. II 1150, 1157). Mit Schreiben vom 30. März 2023 eröffnete die Allianz die Verfügung vom 24. September 2021 der Krankenversicherung der Versicherten (act. II 1163). Mit Ent- scheid vom 11. Juli 2023 wies die Allianz die Einsprache ab (act. II 1166). C.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2023, UV/23/599, Seite 4 Mit Eingabe vom 25. August 2023 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. C.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Sie beantragte, der Einspracheentscheid vom 11. Juli 2023 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Invalidenrente weiterhin auszurichten. Mit Beschwerdeantwort vom 22. September 2023 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 11. Juli 2023 (act. II 1166). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Verfügungen vom 19. Mai 2006 und 25. Februar 2008, mit welcher sie der Beschwerdeführerin Leistungen zugesprochen hatte, zu Recht in Wie-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2023, UV/23/599, Seite 5 dererwägung zog und anschliessend die laufende UV-Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 38 % nach Prüfung der Adäquanz ex nunc et pro futuro per 31. Oktober 2021 einstellte.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). 2.2 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammen- hang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 147 V 161 E. 3.1 S. 162, 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 12. Juli 2022, 8C_596/2021 [zur Publikati- on vorgesehen], E. 3). 2.2.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicher- ten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge- dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2023, UV/23/599, Seite 6 Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163). Steht aufgrund einer speziellen Adäquanzprüfung fest, dass ein allfällig bestehender natürlicher Kausalzusammenhang nicht adäquat und damit nicht rechtsgenüglich wäre, braucht die Frage, ob der natürliche Kausalzu- sammenhang tatsächlich besteht, nicht geprüft zu werden (BGE 148 V 301 E. 4.5.1 S. 309, 147 V 207 E. 6.1 S. 211, 135 V 465 E. 5.1 S. 472). 2.2.2 Nach der Schleudertrauma-Praxis ist analog zu den bei psychi- schen Fehlentwicklungen nach Unfall geltenden Grundsätzen (BGE 115 V

133) für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- bzw. Er- werbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Un- fallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Gesche- hensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften (BGE 140 V 356 E. 5.1 S. 359; SVR 2019 UV Nr. 41 S. 157 E. 8.1). Während der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel bei schweren Unfällen ohne Weiteres bejaht und bei leichten Unfällen verneint werden kann, lässt sich die Frage der Adäquanz bei Unfällen aus dem mittleren Bereich nicht aufgrund des Unfallgeschehens allein schlüssig beantworten. Es sind weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall in Zusammen- hang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126; SVR 2019 UV Nr. 11 S. 44 E. 8.2.1). Handelt es sich um einen mittel- schweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen müssen für die Bejahung der Adäquanz vier Kriterien gegeben sein (SVR 2019 UV Nr. 11 S. 45 E. 8.4). Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung des adäquaten Kausalzu- sammenhangs (BGE 117 V 359 E. 6 S. 366, 117 V 369 E.4c S. 384). Der Katalog der – abschliessend aufgezählten (BGE 134 V 109 E. 10.2 S. 127) – adäquanzrelevanten Kriterien lautet (BGE 134 V 109 E. 10.3 S. 130; SVR 2017 UV Nr. 41 S. 143 E. 6.1): - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Ein- drücklichkeit des Unfalls;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2023, UV/23/599, Seite 7 - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich ver- schlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengun- gen. 2.3 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügun- gen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer an- fänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststel- lung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts (BGE 148 V 195 E. 5.3 S. 202). 2.3.1 Nach der Rechtsprechung kann die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen bzw. Einspracheentscheide nur in Betracht kommen, wenn es sich um die Korrektur grober Fehler der Verwaltung handelt (ZAK 1988 S. 555 E. 2b). Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zwei- fel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einzi- ger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denkbar. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn die notwendi- gen (fachärztlichen) Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erfor- derlichen Sorgfalt durchgeführt wurden, oder wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln bzw. ohne oder in unrichtiger Anwendung der mass- geblichen Bestimmungen zugesprochen wurde. Zurückhaltung bei der An- nahme zweifelloser Unrichtigkeit ist stets dann geboten, wenn der Wieder- erwägungsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung betrifft, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzungen oder Beweiswürdigungen und damit auf Elementen beruht, die notwendigerweise Ermessenszüge auf- weisen. Eine vor dem Hintergrund der seinerzeitigen Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis vertretbare Beurteilung der (invaliditäts- mässigen) Anspruchsvoraussetzungen kann nicht zweifellos unrichtig sein

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2023, UV/23/599, Seite 8 (BGE 141 V 405 E. 5.2 S. 414; SVR 2021 UV Nr. 1 S. 4 E. 6.1, 2019 IV Nr. 47 S. 153 E. 2.1). 2.3.2 Um wiedererwägungsweise auf eine verfügte Leistung zurückkom- men zu können, genügt es nicht, wenn ein einzelnes Anspruchselement rechtswidrig festgelegt wurde. Vielmehr hat sich die Leistungszusprache auch im Ergebnis als offensichtlich unrichtig zu erweisen. So muss etwa, damit eine zugesprochene Rente wegen einer unkorrekten Invaliditätsbe- messung wiedererwägungsweise aufgehoben werden kann, – nach dama- liger Sach- und Rechtslage – erstellt sein, dass eine korrekte Invaliditäts- bemessung hinsichtlich des Leistungsanspruchs zu einem anderen Ergeb- nis geführt hätte (BGE 140 V 77 E. 3.1 S. 79; SVR 2019 IV Nr. 47 S. 154 E. 3.1.2). 2.3.3 Bei der Beurteilung, ob eine Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit zulässig ist, muss von der Sach- und Rechtslage ausgegan- gen werden, wie sie im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bestanden hat, wozu auch die seinerzeitige Rechtspraxis gehört; eine Praxisänderung vermag kaum je die frühere Praxis als zweifellos unrichtig erscheinen zu lassen (BGE 144 I 103 E. 2.2 S. 106, 125 V 383 E. 3 S. 390). 2.3.4 Die Wiedererwägung setzt voraus, dass die Berichtigung der zwei- fellos unrichtigen Verfügung von erheblicher Bedeutung ist. Massgebend für die Beantwortung dieser Frage sind nach der Rechtsprechung die ge- samten Umstände des Einzelfalls, zu denen auch die Zeitspanne gehört, die seit der zu Unrecht erfolgten Leistungsgewährung verstrichen ist. Eine allgemeingültige betragliche Grenze lässt sich allerdings nicht festlegen. Die Höhe des unrechtmässig ausbezahlten Betrages ist dabei insofern von Bedeutung, als das Interesse der Verwaltung an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts gegenüber demjenigen an der Rechtssicherheit in der Regel umso weniger ins Gewicht fällt, je geringer die zu Unrecht ausge- richteten Leistungen sind. Bei periodischen Leistungen wird die Erheblich- keit praktisch immer bejaht, während bei punktuellen Leistungen die Gren- ze praxisgemäss bei einigen hundert Franken liegt. Die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung dient im Übrigen der Verwaltungs- und Pro- zessökonomie (BGE 107 V 180 E. 2b S. 182; ARV 2000 S. 211 E. 3b; Ent- scheid des BGer vom 4. Mai 2017, 8C_18/2017, E. 3.2.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2023, UV/23/599, Seite 9 3. 3.1 Es ist zwischen den Parteien zu Recht unbestritten, dass die Be- schwerdeführerin am 5. Dezember 1996 einen Unfall im Rechtssinne erlit- ten hat (vgl. E. 2.1 hiervor). Die Beschwerdegegnerin erbrachte in der Fol- ge Leistungen (Heilbehandlungen und Taggelder) und veranlasste eine interdisziplinäre Begutachtung durch Prof. Dr. med. D.________ und Dr. med. F.________ sel., E.________ (neuropsychiatrisches Teilgutachten vom 27. April 2004 [act. IIA 29] und neurologisches Gutachten vom 8. No- vember 2004 [act. IIA 30] sowie die Stellungnahme vom 26. Oktober 2005 [act. IIA 31]). Am 19. Mai 2006 erliess die Beschwerdegegnerin eine Leis- tungsverfügung, mit welcher sie den Fall abschloss und der Beschwerde- führerin ab dem 1. Juli 2006 eine UV-Rente auf der Basis eines Invali- ditätsgrades von 38 % sowie eine Integritätsentschädigung von Fr. 24'300.-

- zusprach (act. II 1110). In den Erwägungen äusserte sie sich zum Fallab- schluss (Endzustand gemäss Gutachter der E.________) und kam zum Schluss, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG für einen Rentenanspruch erfüllt seien (act. II 1110/2 Ziff. 1). In der Folge nahm sie einen Einkommensvergleich vor (act. II 1110/2 ff. Ziff. 2 ff.) und berechnete die UV-Rente (act. II 1110/5 f. Ziff. 3 f.). Zudem setzte sie den Integritäts- schaden fest und berechnete die Integritätsentschädigung (act. II 1110/7 f. Ziff. 7). Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin Einsprache mit dem An- trag auf höhere Leistungen (UV-Rente sowie Integritätsentschädigung; act. II 1113). Mit Schreiben vom 17. August 2006 hielt die Beschwerdegegnerin darauf- hin das Folgende fest: "Nachdem Sie nun einspracheweise eine Erhöhung der Invalidenrente und der Integritätsentschädigung geltend machen, müs- sen wir auf die bisher entgegenkommenderweise ausgeklammerte Adäquanzproblematik hinweisen". Die Beschwerdegegnerin führte weiter aus, die Beschwerdeführerin habe ein Schleudertrauma erlitten, weshalb die Adäquanzprüfung nach der Rechtsprechung für Schleudertrauma und äquivalente Verletzungen erfolge. Zum Unfallablauf hielt sie fest, dieser sei praxisgemäss als ein mittelschwerer Unfall an der Grenze zu den leichten zu qualifizieren, weshalb die zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein müssten, um die Adäquanz bejahen zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2023, UV/23/599, Seite 10 können. Nach Prüfung der Kriterien ging sie davon aus, dass weder eines der ereignisbezogenen Kriterien (vgl. E. 2.2.2 hiervor) besonders ausge- prägt sei, noch mehrere in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt seien. In der Folge verneinte sie den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 5. Dezember 1996 und den anhaltenden Beschwerden. Danach gab die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin Gelegen- heit, zur Adäquanzfrage Stellung zu nehmen. Gleichzeitig kündigte sie eine reformatio in peius an (Abweisung der Einsprache und Einstellung sämtli- cher Versicherungsleistungen per 31. August 2006) und gab der Be- schwerdeführerin die Möglichkeit, Ihre Einsprache zurückzuziehen. Weiter führte sie aus, "im Falle eines Einspracherückzugs bleiben die mit Verfü- gung vom 19. Mai 2006 zugesprochenen Leistungen unpräjudiziell und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht weiter stehen. Wir betonen indes ausdrücklich, dass auch eine spätere Geltendmachung weitergehender Ansprüche im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 5. Dezember 1996 im Lichte der dargelegten Rechtslage ausgeschlossen ist" (act. II 1114). 3.2 Nach dem Dargelegten unterliess es die Beschwerdegegnerin trotz der bereits damals gefestigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Schleudertrauma (vgl. BGE 117 V 359, 119 V 335), in der Verfügung vom

19. Mai 2006 (act. II 1110) eine Prüfung der adäquaten Kausalität vorzu- nehmen (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Mit Schreiben vom 17. August 2006 holte sie diese Prüfung argumentativ nach (act. II 1114). Der Meinung der Be- schwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe bereits in der Verfügung vom 19. Mai 2006 implizit eine Adäquanzprüfung vorgenommen (Be- schwerde S. 6 Ziff. III/11), kann offensichtlich nicht gefolgt werden. Viel- mehr ist mit Blick auf die Ausführungen im Schreiben vom 17. August 2006 festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin erst im Rahmen des Einspra- cheverfahrens ihren Fehler erkannt hat, woran nichts ändert, dass sie da- mals beschönigend festhielt, sie habe die Adäquanzproblematik bisher "entgegenkommenderweise ausgeklammert". Weder liegen Unterlagen vor, noch bestehen Anzeichen, die belegen würden, dass die Beschwerdegeg- nerin bereits vor Erlass der Verfügung vom 19. Mai 2006 ein nicht den da- maligen rechtlichen Voraussetzungen genügendes, d.h. rechtswidriges (hierzu vgl. E. 4.2 nachfolgend) Vorgehen im Sinn gehabt haben könnte. Ausgehend von der Würdigung der Adäquanz im Schreiben vom 17. Au-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2023, UV/23/599, Seite 11 gust 2006 ist damit in diesem Zeitpunkt die zweifellose Unrichtigkeit der Verfügung vom 19. Mai 2006 festgestellt worden. Dennoch zog die Be- schwerdegegnerin die Verfügung vom 19. Mai 2006 (act. II 1110) nicht in Anwendung von Art. 53 Abs. 2 ATSG (vgl. E. 2.3 hiervor) in Wiedererwä- gung. Ein solches Vorgehen stellte sie der Beschwerdeführerin im Schrei- ben vom 17. August 2006 auch nicht in allgemeiner Weise, sondern - im Rahmen einer reformatio in peius - nur für den Fall des Festhaltens an der Einsprache und der diesfalls notwendigen Entscheidung in Aussicht. Im Gegenteil hielt sie explizit fest, dass im Falle eines Rückzugs die mit Verfü- gung vom 19. Mai 2006 zugesprochenen Leistungen unpräjudiziell und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht weiterbestünden. Die Beschwerde- gegnerin richtete der Beschwerdeführerin die UV-Rente in der Folge denn auch weiterhin während Jahren aus, wie sie dies im Schreiben vom 17. August 2006 in Aussicht gestellt hatte. Eine Wiedererwägung der Verfü- gung vom 19. Mai 2006 (act. II 1110) und der (später erlassenen) Verfü- gung vom 25. Februar 2008 (act. II 1131) erfolgte erst mit der Verfügung vom 24. September 2021 (act. II 1148) bzw. dem hier angefochtenen Ein- spracheentscheid vom 11. Juli 2023 fünfzehn Jahre später (act. II 1166). 3.3 3.3.1 Die Beschwerdeführerin macht zusammenfassend geltend, eine Wiedererwägung sei nicht (mehr) zulässig. Das Vorgehen der Beschwer- degegnerin mit Schreiben vom 17. August 2006 habe einen Vergleichsvor- schlag dargestellt, so dass die bestehende Verfügung vom 19. Mai 2006 weiterhin Bestand haben solle, wenn die Einsprache zurückgezogen werde (Beschwerde S. 3 Ziff. III/3). Rechtsprechungsgemäss könne auch ein Ver- gleich in Wiedererwägung gezogen werden. Es seien jedoch höhere Anfor- derungen zu stellen, um dem Vergleichscharakter Rechnung zu tragen (Beschwerde S. 4 Ziff. III/5). Der Vergleich habe aufgrund der 2006 beste- henden rechtlichen und tatsächlichen Unsicherheiten bezüglich der Adäquanzkriterien im Rahmen des Beurteilungsspielraums der Beschwer- degegnerin gelegen (Beschwerde S. 6 Ziff. III/13). 3.3.2 Streitigkeiten über sozialversicherungsrechtliche Leistungen können tatsächlich durch Vergleich erledigt werden (Art. 50 Abs. 1 ATSG). Dieser ist in Form einer anfechtbaren Verfügung zu eröffnen (Art. 50 Abs. 2

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2023, UV/23/599, Seite 12 ATSG). Die Befugnis zum Abschluss eines Vergleichs ermächtigt die Behörde nicht, bewusst eine gesetzwidrige Vereinbarung zu schliessen, also von einer von ihr als richtig erkannten Gesetzesanwendung im Sinne eines Kompromisses abzuweichen. Ist der Vergleich im Gesetzesrecht zu- gelassen, so wird aber damit den Parteien bei ungewisser Sach- oder Rechtslage die Befugnis eingeräumt, ein Rechtsverhältnis vertraglich zu ordnen, um die bestehende Rechtsunsicherheit zu beseitigen. Dabei und damit wird in Kauf genommen, dass der Vergleichsinhalt von der Regelung des Rechtsverhältnisses abweicht, zu der es bei umfassender Klärung des Sachverhalts und der Rechtslage allenfalls gekommen wäre. Ein Vergleich ist somit zulässig, soweit der Verwaltung ein Ermessensspielraum zu- kommt sowie zur Beseitigung rechtlicher und/oder tatsächlicher Unklarhei- ten (BGE 140 V 77 E. 3.2.1 S. 80). Rechtsprechungsgemäss kann ein Ver- gleich grundsätzlich ebenso in Wiedererwägung gezogen werden wie eine Verfügung. Es sind jedoch im Rahmen von Art. 53 Abs. 2 ATSG höhere Anforderungen zu stellen, um dem Vergleichscharakter Rechnung zu tra- gen (BGE 140 V 77 E. 3.2.2 S. 81). 3.3.3 Zu Recht wird seitens der Beschwerdeführerin nicht geltend ge- macht, die die Basis der Leistungsausrichtung bildende Verfügung vom

19. Mai 2006 beruhe auf einem Vergleich. Ein Vergleich wurde entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch später weder geschlossen noch entsprechend verfügt. Insbesondere stellt das Schreiben vom 17. Au- gust 2006 keine (neue) Verfügung dar. Dass es sich mit Blick auf die Aus- führungen der Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 17. August 2006, wonach sie hoffe, "dass die Angelegenheit durch Rückzug der Einsprache einvernehmlich gelöst werden kann", inhaltlich um einen Vergleichsantrag hätte handeln können, der durch Rückzug der Einsprache als Akzept (mit anschliessender Rechtskraft der Leistungsverfügung) hätte wirksam wer- den können, ist ausgeschlossen. Abgesehen davon, dass auch in diesem Fall der Vergleich als solcher mit einer neuen Verfügung bzw. einem (ab- schreibenden) Einspracheentscheid hätte formell von Seiten der Be- schwerdegegnerin festgelegt werden müssen (vgl. Art. 50 Abs. 2 und 3 ATSG), kann zweifellos Unrichtiges nicht durch Vergleich zur Basis eines Leistungsanspruchs erhoben werden. Es liegt damit kein durch Vergleich festgelegter Leistungsanspruch vor. Auch wenn damit die leistungszuspre-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2023, UV/23/599, Seite 13 chende Verfügung vom 19. Mai 2006 und die Folgeverfügung vom 25. Fe- bruar 2008 mangels der gebotenen Adäquanzprüfung einen grundlegenden Mangel aufgewiesen haben, war die Wiedererwägung mittels Verfügung vom 24. September 2021 (act. II 1148) bzw. angefochtenem Einspra- cheentscheid vom 11. Juli 2023 (act. II 1166), wenn auch aus anderen Gründen wie nachfolgend aufgezeigt, nicht zulässig. 4. 4.1 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) umfasst einerseits den Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen be- gründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht. Andererseits verbietet er sowohl den staatlichen Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten. Rechtsmissbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von In- teressen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (BGE 130 I 26 E. 8.1 S. 60, 127 II 49 E. 5a S. 56; Entscheid des EVG vom

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 14 Dezember 2004, H 157/04, E. 3.3.1). Böswilligkeit respektive ein Ver- schulden ist für die Annahme von Rechtsmissbrauch nicht notwendig (BGE 131 V 97 E. 4.3.3 S. 105 in fine). Praxisgemäss können nicht bloss falsche Auskünfte eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten. Vielmehr kann jede Form behördlichen Fehlverhaltens den öffentlich-rechtlichen Ver- trauensschutz auslösen, wenn und soweit es bei den betroffenen Personen eine entsprechende Vertrauenssituation schafft (BGE 111 Ib 116 E. 4 S. 124). Dazu gehört auch der Umstand, dass die Behörde eine unrichtige Verfügung erlassen hat (BGE 113 V 66 E. 2 S. 70; SVR 1998 AHV Nr. 30 S. 94 E. 8a). Der im öffentlichen Recht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben her- geleitete Vertrauensschutz ruft in jedem Fall nach einer Abwägung der wi- derstreitenden Interessen in dem Sinne, dass selbst bei gegebenen Vor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2023, UV/23/599, Seite 14 aussetzungen dem Vertrauensschutz nur zum Durchbruch verholfen wer- den kann, wenn ihm keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. Daher lässt das öffentliche Recht die Berufung der betroffenen Person auf den guten Glauben über den Vertrauensschutz grundsätzlich global zu, wobei die erforderliche Interessenabwägung erst im Anwendungsfall vorzuneh- men ist (BGE 120 V 319 E. 8d bb S. 332). 4.2 Die Beschwerdegegnerin hatte bereits mit Schreiben vom 17. Au- gust 2006 eine ausführliche Prüfung der Adäquanz vorgenommen und wusste deshalb bereits vor Eintritt der Rechtskraft ihrer damals noch mit Einsprache angefochtenen Verfügung vom 19. Mai 2006 von einer (ihres Erachtens) bestehenden zweifellosen Unrichtigkeit und somit von der Mög- lichkeit bzw. Pflicht zur Aufhebung der Verfügung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG (vgl. E. 2.3 hiervor), was auch nach einem Rückzug der Ein- sprache zur Vermeidung einer reformatio in peius möglich gewesen bzw. geblieben wäre. Dennoch sicherte sie in vollem Wissen hierüber explizit (unter Verwendung der Floskel unpräjudiziell [vgl. hierzu nachfolgend]) die Ausrichtung der Dauerleistung zu, sofern die Beschwerdeführerin ihre Ein- sprache zurückziehe. Damit stellte sie implizit auch den Verzicht auf das (nicht erwähnte) rechtlich korrekte Vorgehen im Falle des Einspracherück- zugs, nämlich den unmittelbar daran anschliessenden Erlass einer Wieder- erwägungsverfügung, in Aussicht. Dabei ergibt sich, entgegen der Auffas- sung der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 5 Ziff. III/10), die Motivlage für das versichertenfreundliche und wie dargelegt widerrechtliche Vorgehen aus den Akten. Bei der Beschwerdeführerin handelte es sich um eine … im … der Beschwerdegegnerin, bei der parallel das … zur Prüfung stand. Weil die Beschwerdeführerin nicht die Unfallverursacherin war, konnte die Be- schwerdegegnerin zudem beim Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflicht- versicherung Regress nehmen (vgl. insbesondere act. II 1096, 1101, 1104, 1105, 1007, 1008). Wenn die Beschwerdegegnerin bei dieser Ausgangslage erst nach mehr als fünfzehn Jahren nun dennoch auf ihre Verfügungen vom 19. Mai 2006 und 25. Februar 2008 zurückzukommen will, nachdem sie 2006 die Weiter- ausrichtung der Rente zugesichert hatte, so stellt dies ein venire contra factum proprium dar und sie verletzt damit den Grundsatz von Treu und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2023, UV/23/599, Seite 15 Glauben (vgl. E. 4.1 hiervor). Es stellt einen Rechtsmissbrauch dar, wenn die Beschwerdegegnerin als Sozialversicherungsträgerin die Beschwerde- führerin, die gleichzeitig Versicherte und … war, in umfassender Darlegung der zweifellosen Unrichtigkeit ihrer eigenen Verfügung dazu anhält, die Einsprache zurückzuziehen und für diesen Fall im Schreiben vom 17. Au- gust 2006 den Weiterbestand der Leistung zusichert (vgl. auch act. II 1118, 1127, 1131), ohne auch nur mit einem Wort eine Wiedererwägung (in ab- sehbarer Zeit) in Aussicht zu stellen und danach den (ihrer Ansicht nach) rechtsfehlerhaften Zustand während fünfzehn Jahren zu belassen. Die Be- schwerdegegnerin sicherte zwar die Weiterausrichtung der Rente vom Wortlaut her ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zu, dies begründete jedoch offensichtlich keinen Rechtsvorbehalt, zu jedem späteren Zeitpunkt, wie z.B. hier nach fünfzehn Jahren, dennoch unter Anwendung von Art. 53 Abs. 2 ATSG auf die Verfügung zurückzukommen. Vielmehr ging es der Beschwerdegegnerin gemäss dem vollständigen Wortlaut ihres Schreibens klarerweise einzig darum, spätere Erhöhungen auszuschliessen. Weil die- ser Fall singulär ist und das öffentliche Interesse an der korrekten Rechts- anwendung ausnahmsweise geringer erscheint, als dass durch das treu- widrige Verhalten der Beschwerdegegnerin bei der Beschwerdeführerin geschaffene Vertrauen, war die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügungen vom 19. Mai 2006 und 25. Februar 2008 unzulässig und der Einspracheentscheid vom 11. Juli 2023 ist entsprechend aufzuheben. 4.3 Dieses Ergebnis bedeutet jedoch nicht, worauf hier ausdrücklich hinzuweisen ist, dass insbesondere die Rente der Unfallversicherung un- besehen Bestand hätte, denn eine Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG bleibt weiterhin möglich und ist von der Beschwerdegegnerin bei veränder- ten Verhältnissen von Amtes wegen vornehmen. Anzeichen hierfür liegen vor: Zum Zeitpunkt des Erlasses der Leistungsverfügung vom 19. Mai 2006 stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das neurologische Gutachten der Klinik E.________ vom 8. November 2004. Parallel dazu sprach die IVB mit Verfügung vom 18. Mai 2006 auf der Basis der damals noch somatischen Grundlagen der Beschwerdeführerin befristet eine Viertelsrente vom

1. September 2002 bis 1. Februar 2005 zu. Ab dem 8. November 2004 errechnete die IVB einen (rentenausschliessenden) IV-Grad von noch 35 %, den das Gericht unter Verweis auch auf die Verfügung der Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2023, UV/23/599, Seite 16 schwerdegegnerin auf 38 % korrigierte (VGE IV/2007/68861, E. 4.4, 4. Ab- satz). Das Gericht wies darauf hin, dass der begutachtende Neurologe so- matische Befunde festgehalten habe, womit in diesem Zeitpunkt noch eine somatische Grundlage für die geklagten Beschwerden anzunehmen war (vgl. VGE IV/2007/68861, E. 3.1 f.). Die Befunde begründeten die Ein- schränkung in der Arbeits- und Leistungsfähigkeit im Zeitpunkt des Verfü- gungserlasses. Sie stellen jedoch nicht per se eine dauerhafte somatische Schädigung dar. Die damals erhobenen Gesundheitsschäden sind grundsätzlich einer therapeutischen Verbesserung oder auch einer Spon- tanheilung zugänglich. Die Frage der Entwicklung der damals erhobenen Befunde hat die Beschwerdegegnerin nach der einmal erfolgten Leistungs- zusprache jedoch weder je durch entsprechende medizinische Abklärun- gen und Begutachtungen geklärt noch hierüber entschieden, weshalb sie bis anhin auch kein Revisionsverfahren nach Art. 17 ATSG angehoben hat und das Gericht derzeit hierüber nicht zu entscheiden hat. 4.4 In Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Einspra- cheentscheid vom 11. Juli 2023 (act. II 1166) ersatzlos aufzuheben. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Diese sind unter Berücksichti- gung der Kostennote vom 4. Oktober 2023, welche nicht zu beanstanden ist, auf total Fr. 3'153.65 (Honorar Fr. 2'850.-- [9.5 Stunden à Fr. 300.--] zuzüglich Auslagen von Fr. 78.20 und MWST von Fr. 225.45 [7.7 % von Fr. 2'928.20]) festzulegen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2023, UV/23/599, Seite 17 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspra- cheentscheid der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG vom

11. Juli 2023 aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3'153.65 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin Dr. iur. C.________ z.H. der Beschwerde- führerin

- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG

- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 23 599 UV SCI/SCC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 21. Dezember 2023 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ und/oder Rechtsanwältin C.________ Beschwerdeführerin gegen Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG Postfach, 8010 Zürich Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 11. Juli 2023 (UVG …)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2023, UV/23/599, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1969 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) arbeitete ab April 1985 für die G.______ und war dadurch bei …. (heute: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG [Allianz] bzw. Beschwerde- gegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfäl- len versichert (Akten der Allianz [act. II] 1001, 1166). Am TT. Dezember 1996 erlitt die Versicherte bei einer Auffahrkollision (act. II 1001 f.) eine Distorsion der HWS mit myogenem Cervikalsyndrom (medizinische Akten der Allianz [act. IIA] 2). Die Allianz nahm erwerbliche und medizinische Ab- klärungen vor, u.a. holte sie ein neuropsychiatrisches Teilgutachten bei Prof. Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Klinik E.________, vom 27. April 2004 (act. IIA 29) und ein neurologisches Gutachten bei Dr. med. F.________ sel., Facharzt für Neurologie, Klinik E.________, vom 8. November 2004 (act. IIA 30) sowie eine Stellungnah- me der Gutachter vom 26. Oktober 2005 (act. IIA 31) ein. Mit Verfügung vom 19. Mai 2006 sprach die Allianz der Versicherten ab dem 1. Juli 2006 bei einem Invaliditätsgrad von 38 % eine UV-Rente von monatlich Fr. 1'795.-- und bei einem Integritätsschaden von 25 % eine Integritätsent- schädigung von Fr. 24'300.-- zu (act. II 1110). Hiergegen erhob die Versi- cherte am 21. Juni 2006 Einsprache (act. II 1113). Mit Schreiben vom 17. August 2006 wies die Allianz die Versicherte auf "die bisher entgegenkom- menderweise ausgeklammerte Adäquanzproblematik" hin. Sie gewährte das rechtliche Gehör, kündigte zudem eine reformatio in peius an und gab die Möglichkeit zum Rückzug der Einsprache (act. II 1114). Mit dem Rück- zug der Einsprache am 30. Oktober 2006 (act. II 1117) erwuchs die Verfü- gung in Rechtskraft (vgl. act. II 1127) und die Beschwerdegegnerin richtete die entsprechenden Leistungen aus. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (act. II 1127) verfügte die Allianz am 25. Februar 2008, dass ab dem 1. März 2008 (noch) zwei Serien Phy- siotherapie (18 Sitzungen) pro Jahr sowie die in diesem Zusammenhang notwendigen Konsultationen beim Hausarzt übernommen würden (act. II 1131).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2023, UV/23/599, Seite 3 Die Versicherte meldete sich parallel dazu am 18. September 2003 bei der IV-Stelle Bern (IVB) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Mit Verfügung vom 18. Mai 2006 sprach die IVB der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 48 % ab dem 1. September 2002 und von 35 % ab dem 8. November 2004 eine befristete Viertelsrente vom 1. September 2002 bis zum 1. Februar 2005 zu (act. II 1079, 1109). Mit Entscheid vom

22. Oktober 2007 wies die IVB die hiergegen erhobene Einsprache ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 23. November 2009 ab (IV/2007/68861). B. Mit Verfügung vom 24. September 2021 stellte die Allianz die Versiche- rungsleistungen per 31. Oktober 2021 ein und entzog einer allfälligen Ein- sprache die aufschiebende Wirkung. In der Begründung legte sie u.a. dar, die Verfügungen vom 19. Mai 2006 und 25. Februar 2008 würden in Wie- dererwägung gezogen; infolge fehlender Prüfung der Adäquanz in der Ver- fügung vom 19. Mai 2006 seien diese rechtsfehlerhaft und demzufolge zweifellos unrichtig. Der Unfall vom 5. Dezember 1996 sei als mittelschwe- rer Unfall an der Grenze zu den leichten einzustufen. Von den sieben zu prüfenden Kriterien gemäss der Rechtsprechung zum Schleudertrauma der Halswirbelsäule könne keines ansatzweise bejaht werden. Zum gleichen Ergebnis sei die Allianz bereits im Schreiben vom 17. August 2006 gelangt (act. II 1148). Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Fürspre- cher und Notar B.________, Einsprache (act. II 1150, 1157). Mit Schreiben vom 30. März 2023 eröffnete die Allianz die Verfügung vom 24. September 2021 der Krankenversicherung der Versicherten (act. II 1163). Mit Ent- scheid vom 11. Juli 2023 wies die Allianz die Einsprache ab (act. II 1166). C.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2023, UV/23/599, Seite 4 Mit Eingabe vom 25. August 2023 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. C.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Sie beantragte, der Einspracheentscheid vom 11. Juli 2023 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Invalidenrente weiterhin auszurichten. Mit Beschwerdeantwort vom 22. September 2023 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 11. Juli 2023 (act. II 1166). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Verfügungen vom 19. Mai 2006 und 25. Februar 2008, mit welcher sie der Beschwerdeführerin Leistungen zugesprochen hatte, zu Recht in Wie-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2023, UV/23/599, Seite 5 dererwägung zog und anschliessend die laufende UV-Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 38 % nach Prüfung der Adäquanz ex nunc et pro futuro per 31. Oktober 2021 einstellte. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). 2.2 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammen- hang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 147 V 161 E. 3.1 S. 162, 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 12. Juli 2022, 8C_596/2021 [zur Publikati- on vorgesehen], E. 3). 2.2.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicher- ten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge- dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2023, UV/23/599, Seite 6 Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163). Steht aufgrund einer speziellen Adäquanzprüfung fest, dass ein allfällig bestehender natürlicher Kausalzusammenhang nicht adäquat und damit nicht rechtsgenüglich wäre, braucht die Frage, ob der natürliche Kausalzu- sammenhang tatsächlich besteht, nicht geprüft zu werden (BGE 148 V 301 E. 4.5.1 S. 309, 147 V 207 E. 6.1 S. 211, 135 V 465 E. 5.1 S. 472). 2.2.2 Nach der Schleudertrauma-Praxis ist analog zu den bei psychi- schen Fehlentwicklungen nach Unfall geltenden Grundsätzen (BGE 115 V

133) für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- bzw. Er- werbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Un- fallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Gesche- hensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften (BGE 140 V 356 E. 5.1 S. 359; SVR 2019 UV Nr. 41 S. 157 E. 8.1). Während der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel bei schweren Unfällen ohne Weiteres bejaht und bei leichten Unfällen verneint werden kann, lässt sich die Frage der Adäquanz bei Unfällen aus dem mittleren Bereich nicht aufgrund des Unfallgeschehens allein schlüssig beantworten. Es sind weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall in Zusammen- hang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126; SVR 2019 UV Nr. 11 S. 44 E. 8.2.1). Handelt es sich um einen mittel- schweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen müssen für die Bejahung der Adäquanz vier Kriterien gegeben sein (SVR 2019 UV Nr. 11 S. 45 E. 8.4). Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung des adäquaten Kausalzu- sammenhangs (BGE 117 V 359 E. 6 S. 366, 117 V 369 E.4c S. 384). Der Katalog der – abschliessend aufgezählten (BGE 134 V 109 E. 10.2 S. 127) – adäquanzrelevanten Kriterien lautet (BGE 134 V 109 E. 10.3 S. 130; SVR 2017 UV Nr. 41 S. 143 E. 6.1): - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Ein- drücklichkeit des Unfalls;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2023, UV/23/599, Seite 7 - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich ver- schlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengun- gen. 2.3 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügun- gen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer an- fänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststel- lung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts (BGE 148 V 195 E. 5.3 S. 202). 2.3.1 Nach der Rechtsprechung kann die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen bzw. Einspracheentscheide nur in Betracht kommen, wenn es sich um die Korrektur grober Fehler der Verwaltung handelt (ZAK 1988 S. 555 E. 2b). Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zwei- fel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einzi- ger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denkbar. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn die notwendi- gen (fachärztlichen) Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erfor- derlichen Sorgfalt durchgeführt wurden, oder wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln bzw. ohne oder in unrichtiger Anwendung der mass- geblichen Bestimmungen zugesprochen wurde. Zurückhaltung bei der An- nahme zweifelloser Unrichtigkeit ist stets dann geboten, wenn der Wieder- erwägungsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung betrifft, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzungen oder Beweiswürdigungen und damit auf Elementen beruht, die notwendigerweise Ermessenszüge auf- weisen. Eine vor dem Hintergrund der seinerzeitigen Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis vertretbare Beurteilung der (invaliditäts- mässigen) Anspruchsvoraussetzungen kann nicht zweifellos unrichtig sein

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2023, UV/23/599, Seite 8 (BGE 141 V 405 E. 5.2 S. 414; SVR 2021 UV Nr. 1 S. 4 E. 6.1, 2019 IV Nr. 47 S. 153 E. 2.1). 2.3.2 Um wiedererwägungsweise auf eine verfügte Leistung zurückkom- men zu können, genügt es nicht, wenn ein einzelnes Anspruchselement rechtswidrig festgelegt wurde. Vielmehr hat sich die Leistungszusprache auch im Ergebnis als offensichtlich unrichtig zu erweisen. So muss etwa, damit eine zugesprochene Rente wegen einer unkorrekten Invaliditätsbe- messung wiedererwägungsweise aufgehoben werden kann, – nach dama- liger Sach- und Rechtslage – erstellt sein, dass eine korrekte Invaliditäts- bemessung hinsichtlich des Leistungsanspruchs zu einem anderen Ergeb- nis geführt hätte (BGE 140 V 77 E. 3.1 S. 79; SVR 2019 IV Nr. 47 S. 154 E. 3.1.2). 2.3.3 Bei der Beurteilung, ob eine Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit zulässig ist, muss von der Sach- und Rechtslage ausgegan- gen werden, wie sie im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bestanden hat, wozu auch die seinerzeitige Rechtspraxis gehört; eine Praxisänderung vermag kaum je die frühere Praxis als zweifellos unrichtig erscheinen zu lassen (BGE 144 I 103 E. 2.2 S. 106, 125 V 383 E. 3 S. 390). 2.3.4 Die Wiedererwägung setzt voraus, dass die Berichtigung der zwei- fellos unrichtigen Verfügung von erheblicher Bedeutung ist. Massgebend für die Beantwortung dieser Frage sind nach der Rechtsprechung die ge- samten Umstände des Einzelfalls, zu denen auch die Zeitspanne gehört, die seit der zu Unrecht erfolgten Leistungsgewährung verstrichen ist. Eine allgemeingültige betragliche Grenze lässt sich allerdings nicht festlegen. Die Höhe des unrechtmässig ausbezahlten Betrages ist dabei insofern von Bedeutung, als das Interesse der Verwaltung an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts gegenüber demjenigen an der Rechtssicherheit in der Regel umso weniger ins Gewicht fällt, je geringer die zu Unrecht ausge- richteten Leistungen sind. Bei periodischen Leistungen wird die Erheblich- keit praktisch immer bejaht, während bei punktuellen Leistungen die Gren- ze praxisgemäss bei einigen hundert Franken liegt. Die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung dient im Übrigen der Verwaltungs- und Pro- zessökonomie (BGE 107 V 180 E. 2b S. 182; ARV 2000 S. 211 E. 3b; Ent- scheid des BGer vom 4. Mai 2017, 8C_18/2017, E. 3.2.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2023, UV/23/599, Seite 9 3. 3.1 Es ist zwischen den Parteien zu Recht unbestritten, dass die Be- schwerdeführerin am 5. Dezember 1996 einen Unfall im Rechtssinne erlit- ten hat (vgl. E. 2.1 hiervor). Die Beschwerdegegnerin erbrachte in der Fol- ge Leistungen (Heilbehandlungen und Taggelder) und veranlasste eine interdisziplinäre Begutachtung durch Prof. Dr. med. D.________ und Dr. med. F.________ sel., E.________ (neuropsychiatrisches Teilgutachten vom 27. April 2004 [act. IIA 29] und neurologisches Gutachten vom 8. No- vember 2004 [act. IIA 30] sowie die Stellungnahme vom 26. Oktober 2005 [act. IIA 31]). Am 19. Mai 2006 erliess die Beschwerdegegnerin eine Leis- tungsverfügung, mit welcher sie den Fall abschloss und der Beschwerde- führerin ab dem 1. Juli 2006 eine UV-Rente auf der Basis eines Invali- ditätsgrades von 38 % sowie eine Integritätsentschädigung von Fr. 24'300.-

- zusprach (act. II 1110). In den Erwägungen äusserte sie sich zum Fallab- schluss (Endzustand gemäss Gutachter der E.________) und kam zum Schluss, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG für einen Rentenanspruch erfüllt seien (act. II 1110/2 Ziff. 1). In der Folge nahm sie einen Einkommensvergleich vor (act. II 1110/2 ff. Ziff. 2 ff.) und berechnete die UV-Rente (act. II 1110/5 f. Ziff. 3 f.). Zudem setzte sie den Integritäts- schaden fest und berechnete die Integritätsentschädigung (act. II 1110/7 f. Ziff. 7). Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin Einsprache mit dem An- trag auf höhere Leistungen (UV-Rente sowie Integritätsentschädigung; act. II 1113). Mit Schreiben vom 17. August 2006 hielt die Beschwerdegegnerin darauf- hin das Folgende fest: "Nachdem Sie nun einspracheweise eine Erhöhung der Invalidenrente und der Integritätsentschädigung geltend machen, müs- sen wir auf die bisher entgegenkommenderweise ausgeklammerte Adäquanzproblematik hinweisen". Die Beschwerdegegnerin führte weiter aus, die Beschwerdeführerin habe ein Schleudertrauma erlitten, weshalb die Adäquanzprüfung nach der Rechtsprechung für Schleudertrauma und äquivalente Verletzungen erfolge. Zum Unfallablauf hielt sie fest, dieser sei praxisgemäss als ein mittelschwerer Unfall an der Grenze zu den leichten zu qualifizieren, weshalb die zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein müssten, um die Adäquanz bejahen zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2023, UV/23/599, Seite 10 können. Nach Prüfung der Kriterien ging sie davon aus, dass weder eines der ereignisbezogenen Kriterien (vgl. E. 2.2.2 hiervor) besonders ausge- prägt sei, noch mehrere in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt seien. In der Folge verneinte sie den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 5. Dezember 1996 und den anhaltenden Beschwerden. Danach gab die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin Gelegen- heit, zur Adäquanzfrage Stellung zu nehmen. Gleichzeitig kündigte sie eine reformatio in peius an (Abweisung der Einsprache und Einstellung sämtli- cher Versicherungsleistungen per 31. August 2006) und gab der Be- schwerdeführerin die Möglichkeit, Ihre Einsprache zurückzuziehen. Weiter führte sie aus, "im Falle eines Einspracherückzugs bleiben die mit Verfü- gung vom 19. Mai 2006 zugesprochenen Leistungen unpräjudiziell und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht weiter stehen. Wir betonen indes ausdrücklich, dass auch eine spätere Geltendmachung weitergehender Ansprüche im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 5. Dezember 1996 im Lichte der dargelegten Rechtslage ausgeschlossen ist" (act. II 1114). 3.2 Nach dem Dargelegten unterliess es die Beschwerdegegnerin trotz der bereits damals gefestigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Schleudertrauma (vgl. BGE 117 V 359, 119 V 335), in der Verfügung vom

19. Mai 2006 (act. II 1110) eine Prüfung der adäquaten Kausalität vorzu- nehmen (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Mit Schreiben vom 17. August 2006 holte sie diese Prüfung argumentativ nach (act. II 1114). Der Meinung der Be- schwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe bereits in der Verfügung vom 19. Mai 2006 implizit eine Adäquanzprüfung vorgenommen (Be- schwerde S. 6 Ziff. III/11), kann offensichtlich nicht gefolgt werden. Viel- mehr ist mit Blick auf die Ausführungen im Schreiben vom 17. August 2006 festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin erst im Rahmen des Einspra- cheverfahrens ihren Fehler erkannt hat, woran nichts ändert, dass sie da- mals beschönigend festhielt, sie habe die Adäquanzproblematik bisher "entgegenkommenderweise ausgeklammert". Weder liegen Unterlagen vor, noch bestehen Anzeichen, die belegen würden, dass die Beschwerdegeg- nerin bereits vor Erlass der Verfügung vom 19. Mai 2006 ein nicht den da- maligen rechtlichen Voraussetzungen genügendes, d.h. rechtswidriges (hierzu vgl. E. 4.2 nachfolgend) Vorgehen im Sinn gehabt haben könnte. Ausgehend von der Würdigung der Adäquanz im Schreiben vom 17. Au-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2023, UV/23/599, Seite 11 gust 2006 ist damit in diesem Zeitpunkt die zweifellose Unrichtigkeit der Verfügung vom 19. Mai 2006 festgestellt worden. Dennoch zog die Be- schwerdegegnerin die Verfügung vom 19. Mai 2006 (act. II 1110) nicht in Anwendung von Art. 53 Abs. 2 ATSG (vgl. E. 2.3 hiervor) in Wiedererwä- gung. Ein solches Vorgehen stellte sie der Beschwerdeführerin im Schrei- ben vom 17. August 2006 auch nicht in allgemeiner Weise, sondern - im Rahmen einer reformatio in peius - nur für den Fall des Festhaltens an der Einsprache und der diesfalls notwendigen Entscheidung in Aussicht. Im Gegenteil hielt sie explizit fest, dass im Falle eines Rückzugs die mit Verfü- gung vom 19. Mai 2006 zugesprochenen Leistungen unpräjudiziell und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht weiterbestünden. Die Beschwerde- gegnerin richtete der Beschwerdeführerin die UV-Rente in der Folge denn auch weiterhin während Jahren aus, wie sie dies im Schreiben vom 17. August 2006 in Aussicht gestellt hatte. Eine Wiedererwägung der Verfü- gung vom 19. Mai 2006 (act. II 1110) und der (später erlassenen) Verfü- gung vom 25. Februar 2008 (act. II 1131) erfolgte erst mit der Verfügung vom 24. September 2021 (act. II 1148) bzw. dem hier angefochtenen Ein- spracheentscheid vom 11. Juli 2023 fünfzehn Jahre später (act. II 1166). 3.3 3.3.1 Die Beschwerdeführerin macht zusammenfassend geltend, eine Wiedererwägung sei nicht (mehr) zulässig. Das Vorgehen der Beschwer- degegnerin mit Schreiben vom 17. August 2006 habe einen Vergleichsvor- schlag dargestellt, so dass die bestehende Verfügung vom 19. Mai 2006 weiterhin Bestand haben solle, wenn die Einsprache zurückgezogen werde (Beschwerde S. 3 Ziff. III/3). Rechtsprechungsgemäss könne auch ein Ver- gleich in Wiedererwägung gezogen werden. Es seien jedoch höhere Anfor- derungen zu stellen, um dem Vergleichscharakter Rechnung zu tragen (Beschwerde S. 4 Ziff. III/5). Der Vergleich habe aufgrund der 2006 beste- henden rechtlichen und tatsächlichen Unsicherheiten bezüglich der Adäquanzkriterien im Rahmen des Beurteilungsspielraums der Beschwer- degegnerin gelegen (Beschwerde S. 6 Ziff. III/13). 3.3.2 Streitigkeiten über sozialversicherungsrechtliche Leistungen können tatsächlich durch Vergleich erledigt werden (Art. 50 Abs. 1 ATSG). Dieser ist in Form einer anfechtbaren Verfügung zu eröffnen (Art. 50 Abs. 2

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2023, UV/23/599, Seite 12 ATSG). Die Befugnis zum Abschluss eines Vergleichs ermächtigt die Behörde nicht, bewusst eine gesetzwidrige Vereinbarung zu schliessen, also von einer von ihr als richtig erkannten Gesetzesanwendung im Sinne eines Kompromisses abzuweichen. Ist der Vergleich im Gesetzesrecht zu- gelassen, so wird aber damit den Parteien bei ungewisser Sach- oder Rechtslage die Befugnis eingeräumt, ein Rechtsverhältnis vertraglich zu ordnen, um die bestehende Rechtsunsicherheit zu beseitigen. Dabei und damit wird in Kauf genommen, dass der Vergleichsinhalt von der Regelung des Rechtsverhältnisses abweicht, zu der es bei umfassender Klärung des Sachverhalts und der Rechtslage allenfalls gekommen wäre. Ein Vergleich ist somit zulässig, soweit der Verwaltung ein Ermessensspielraum zu- kommt sowie zur Beseitigung rechtlicher und/oder tatsächlicher Unklarhei- ten (BGE 140 V 77 E. 3.2.1 S. 80). Rechtsprechungsgemäss kann ein Ver- gleich grundsätzlich ebenso in Wiedererwägung gezogen werden wie eine Verfügung. Es sind jedoch im Rahmen von Art. 53 Abs. 2 ATSG höhere Anforderungen zu stellen, um dem Vergleichscharakter Rechnung zu tra- gen (BGE 140 V 77 E. 3.2.2 S. 81). 3.3.3 Zu Recht wird seitens der Beschwerdeführerin nicht geltend ge- macht, die die Basis der Leistungsausrichtung bildende Verfügung vom

19. Mai 2006 beruhe auf einem Vergleich. Ein Vergleich wurde entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch später weder geschlossen noch entsprechend verfügt. Insbesondere stellt das Schreiben vom 17. Au- gust 2006 keine (neue) Verfügung dar. Dass es sich mit Blick auf die Aus- führungen der Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 17. August 2006, wonach sie hoffe, "dass die Angelegenheit durch Rückzug der Einsprache einvernehmlich gelöst werden kann", inhaltlich um einen Vergleichsantrag hätte handeln können, der durch Rückzug der Einsprache als Akzept (mit anschliessender Rechtskraft der Leistungsverfügung) hätte wirksam wer- den können, ist ausgeschlossen. Abgesehen davon, dass auch in diesem Fall der Vergleich als solcher mit einer neuen Verfügung bzw. einem (ab- schreibenden) Einspracheentscheid hätte formell von Seiten der Be- schwerdegegnerin festgelegt werden müssen (vgl. Art. 50 Abs. 2 und 3 ATSG), kann zweifellos Unrichtiges nicht durch Vergleich zur Basis eines Leistungsanspruchs erhoben werden. Es liegt damit kein durch Vergleich festgelegter Leistungsanspruch vor. Auch wenn damit die leistungszuspre-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2023, UV/23/599, Seite 13 chende Verfügung vom 19. Mai 2006 und die Folgeverfügung vom 25. Fe- bruar 2008 mangels der gebotenen Adäquanzprüfung einen grundlegenden Mangel aufgewiesen haben, war die Wiedererwägung mittels Verfügung vom 24. September 2021 (act. II 1148) bzw. angefochtenem Einspra- cheentscheid vom 11. Juli 2023 (act. II 1166), wenn auch aus anderen Gründen wie nachfolgend aufgezeigt, nicht zulässig. 4. 4.1 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) umfasst einerseits den Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen be- gründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht. Andererseits verbietet er sowohl den staatlichen Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten. Rechtsmissbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von In- teressen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (BGE 130 I 26 E. 8.1 S. 60, 127 II 49 E. 5a S. 56; Entscheid des EVG vom

14. Dezember 2004, H 157/04, E. 3.3.1). Böswilligkeit respektive ein Ver- schulden ist für die Annahme von Rechtsmissbrauch nicht notwendig (BGE 131 V 97 E. 4.3.3 S. 105 in fine). Praxisgemäss können nicht bloss falsche Auskünfte eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten. Vielmehr kann jede Form behördlichen Fehlverhaltens den öffentlich-rechtlichen Ver- trauensschutz auslösen, wenn und soweit es bei den betroffenen Personen eine entsprechende Vertrauenssituation schafft (BGE 111 Ib 116 E. 4 S. 124). Dazu gehört auch der Umstand, dass die Behörde eine unrichtige Verfügung erlassen hat (BGE 113 V 66 E. 2 S. 70; SVR 1998 AHV Nr. 30 S. 94 E. 8a). Der im öffentlichen Recht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben her- geleitete Vertrauensschutz ruft in jedem Fall nach einer Abwägung der wi- derstreitenden Interessen in dem Sinne, dass selbst bei gegebenen Vor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2023, UV/23/599, Seite 14 aussetzungen dem Vertrauensschutz nur zum Durchbruch verholfen wer- den kann, wenn ihm keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. Daher lässt das öffentliche Recht die Berufung der betroffenen Person auf den guten Glauben über den Vertrauensschutz grundsätzlich global zu, wobei die erforderliche Interessenabwägung erst im Anwendungsfall vorzuneh- men ist (BGE 120 V 319 E. 8d bb S. 332). 4.2 Die Beschwerdegegnerin hatte bereits mit Schreiben vom 17. Au- gust 2006 eine ausführliche Prüfung der Adäquanz vorgenommen und wusste deshalb bereits vor Eintritt der Rechtskraft ihrer damals noch mit Einsprache angefochtenen Verfügung vom 19. Mai 2006 von einer (ihres Erachtens) bestehenden zweifellosen Unrichtigkeit und somit von der Mög- lichkeit bzw. Pflicht zur Aufhebung der Verfügung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG (vgl. E. 2.3 hiervor), was auch nach einem Rückzug der Ein- sprache zur Vermeidung einer reformatio in peius möglich gewesen bzw. geblieben wäre. Dennoch sicherte sie in vollem Wissen hierüber explizit (unter Verwendung der Floskel unpräjudiziell [vgl. hierzu nachfolgend]) die Ausrichtung der Dauerleistung zu, sofern die Beschwerdeführerin ihre Ein- sprache zurückziehe. Damit stellte sie implizit auch den Verzicht auf das (nicht erwähnte) rechtlich korrekte Vorgehen im Falle des Einspracherück- zugs, nämlich den unmittelbar daran anschliessenden Erlass einer Wieder- erwägungsverfügung, in Aussicht. Dabei ergibt sich, entgegen der Auffas- sung der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 5 Ziff. III/10), die Motivlage für das versichertenfreundliche und wie dargelegt widerrechtliche Vorgehen aus den Akten. Bei der Beschwerdeführerin handelte es sich um eine … im … der Beschwerdegegnerin, bei der parallel das … zur Prüfung stand. Weil die Beschwerdeführerin nicht die Unfallverursacherin war, konnte die Be- schwerdegegnerin zudem beim Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflicht- versicherung Regress nehmen (vgl. insbesondere act. II 1096, 1101, 1104, 1105, 1007, 1008). Wenn die Beschwerdegegnerin bei dieser Ausgangslage erst nach mehr als fünfzehn Jahren nun dennoch auf ihre Verfügungen vom 19. Mai 2006 und 25. Februar 2008 zurückzukommen will, nachdem sie 2006 die Weiter- ausrichtung der Rente zugesichert hatte, so stellt dies ein venire contra factum proprium dar und sie verletzt damit den Grundsatz von Treu und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2023, UV/23/599, Seite 15 Glauben (vgl. E. 4.1 hiervor). Es stellt einen Rechtsmissbrauch dar, wenn die Beschwerdegegnerin als Sozialversicherungsträgerin die Beschwerde- führerin, die gleichzeitig Versicherte und … war, in umfassender Darlegung der zweifellosen Unrichtigkeit ihrer eigenen Verfügung dazu anhält, die Einsprache zurückzuziehen und für diesen Fall im Schreiben vom 17. Au- gust 2006 den Weiterbestand der Leistung zusichert (vgl. auch act. II 1118, 1127, 1131), ohne auch nur mit einem Wort eine Wiedererwägung (in ab- sehbarer Zeit) in Aussicht zu stellen und danach den (ihrer Ansicht nach) rechtsfehlerhaften Zustand während fünfzehn Jahren zu belassen. Die Be- schwerdegegnerin sicherte zwar die Weiterausrichtung der Rente vom Wortlaut her ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zu, dies begründete jedoch offensichtlich keinen Rechtsvorbehalt, zu jedem späteren Zeitpunkt, wie z.B. hier nach fünfzehn Jahren, dennoch unter Anwendung von Art. 53 Abs. 2 ATSG auf die Verfügung zurückzukommen. Vielmehr ging es der Beschwerdegegnerin gemäss dem vollständigen Wortlaut ihres Schreibens klarerweise einzig darum, spätere Erhöhungen auszuschliessen. Weil die- ser Fall singulär ist und das öffentliche Interesse an der korrekten Rechts- anwendung ausnahmsweise geringer erscheint, als dass durch das treu- widrige Verhalten der Beschwerdegegnerin bei der Beschwerdeführerin geschaffene Vertrauen, war die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügungen vom 19. Mai 2006 und 25. Februar 2008 unzulässig und der Einspracheentscheid vom 11. Juli 2023 ist entsprechend aufzuheben. 4.3 Dieses Ergebnis bedeutet jedoch nicht, worauf hier ausdrücklich hinzuweisen ist, dass insbesondere die Rente der Unfallversicherung un- besehen Bestand hätte, denn eine Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG bleibt weiterhin möglich und ist von der Beschwerdegegnerin bei veränder- ten Verhältnissen von Amtes wegen vornehmen. Anzeichen hierfür liegen vor: Zum Zeitpunkt des Erlasses der Leistungsverfügung vom 19. Mai 2006 stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das neurologische Gutachten der Klinik E.________ vom 8. November 2004. Parallel dazu sprach die IVB mit Verfügung vom 18. Mai 2006 auf der Basis der damals noch somatischen Grundlagen der Beschwerdeführerin befristet eine Viertelsrente vom

1. September 2002 bis 1. Februar 2005 zu. Ab dem 8. November 2004 errechnete die IVB einen (rentenausschliessenden) IV-Grad von noch 35 %, den das Gericht unter Verweis auch auf die Verfügung der Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2023, UV/23/599, Seite 16 schwerdegegnerin auf 38 % korrigierte (VGE IV/2007/68861, E. 4.4, 4. Ab- satz). Das Gericht wies darauf hin, dass der begutachtende Neurologe so- matische Befunde festgehalten habe, womit in diesem Zeitpunkt noch eine somatische Grundlage für die geklagten Beschwerden anzunehmen war (vgl. VGE IV/2007/68861, E. 3.1 f.). Die Befunde begründeten die Ein- schränkung in der Arbeits- und Leistungsfähigkeit im Zeitpunkt des Verfü- gungserlasses. Sie stellen jedoch nicht per se eine dauerhafte somatische Schädigung dar. Die damals erhobenen Gesundheitsschäden sind grundsätzlich einer therapeutischen Verbesserung oder auch einer Spon- tanheilung zugänglich. Die Frage der Entwicklung der damals erhobenen Befunde hat die Beschwerdegegnerin nach der einmal erfolgten Leistungs- zusprache jedoch weder je durch entsprechende medizinische Abklärun- gen und Begutachtungen geklärt noch hierüber entschieden, weshalb sie bis anhin auch kein Revisionsverfahren nach Art. 17 ATSG angehoben hat und das Gericht derzeit hierüber nicht zu entscheiden hat. 4.4 In Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Einspra- cheentscheid vom 11. Juli 2023 (act. II 1166) ersatzlos aufzuheben. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Diese sind unter Berücksichti- gung der Kostennote vom 4. Oktober 2023, welche nicht zu beanstanden ist, auf total Fr. 3'153.65 (Honorar Fr. 2'850.-- [9.5 Stunden à Fr. 300.--] zuzüglich Auslagen von Fr. 78.20 und MWST von Fr. 225.45 [7.7 % von Fr. 2'928.20]) festzulegen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2023, UV/23/599, Seite 17 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspra- cheentscheid der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG vom

11. Juli 2023 aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3'153.65 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin Dr. iur. C.________ z.H. der Beschwerde- führerin

- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG

- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.