Einspracheentscheid vom 20. Juli 2023
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 23 591 ALV FUE/SVE/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 11. Oktober 2023 Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Schwitter A.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 20. Juli 2023
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Okt. 2023, ALV/23/591, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung, Mit Verfügung vom 5. Mai 2023 forderte das Amt für Arbeitslosenversi- cherung des Kantons Bern (AVA), Arbeitslosenkasse, infolge Verrech- nung mit der durch die Eidgenössische Invalidenversicherung zuge- sprochene Rente an A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführe- rin) im Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis 31. Juli 2022 ausgerichtete Tag- gelder im Betrag von Fr. 1'902.90 von der Versicherten zurück (Akten des AVA, Dossier Arbeitslosenkasse [act. II] 46-48). Am 31. Mai 2023 erhob die Versicherte dagegen Einsprache (act. II 11- 13, 42-43), welche mit Entscheid vom 20. Juli 2023 (act. II 4-7) abge- wiesen wurde. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 17. August 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern und räumte ein, dass sie die Rückerstattung an die Arbeitslosenkasse machen müsse bzw. der zurückzuzahlende Betrag mit der IV-Rente verrechnet werde, sie sei allerdings nicht damit einverstanden, dass der Sozial- dienst B.________ für die gleiche Zeit mit Fr. 500.-- Rückerstattung pro Monat rechne. Als Sachurteilsvoraussetzung verlangt Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts (ATSG; SR 830.1), dass die Beschwerde führende Person durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Der Begriff des schutzwürdigen Interesses für das kantonale Verfahren ist materiellrechtlich gleich auszulegen wie derjenige nach Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren (BGE 138 V 292 E. 3 S. 294; SVR 2020 UV Nr. 13 S. 48 E. 2.2). Die Rechtsprechung betrachtet als schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von einer Verfügung betroffene Person an deren Ände- rung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Inte- resse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Okt. 2023, ALV/23/591, Seite 3 Beschwerde dem Verfügungsadressaten verschaffen würde, oder – an- ders ausgedrückt – im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideel- ler, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen die an- gefochtene Verfügung mit sich bringen würde (vgl. BGE 138 V 292 E. 3 S. 295, 133 V 188 E. 4.3.1 S. 191; SVR 2009 BVG Nr. 27 S. 98 E. 2.2). Nach der Rechtsprechung zu Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG wird das Rechts- schutzinteresse verneint, wenn sich die Beschwerde nur gegen die Be- gründung der angefochtenen Verfügung richtet, ohne dass eine Ände- rung des Dispositivs verlangt wird (BGE 115 V 416 E. 3b aa S. 417; SVR 2009 BVG Nr. 27 S. 98 E. 2.2). Die Beschwerdeführerin bestreitet in der Beschwerde die Rückforde- rung durch die Arbeitslosenkasse nicht, verlangt mithin keine Änderung des Dispositivs des Einspracheentscheids, sondern beanstandet einzig das Vorgehen des Sozialdienstes B.________. Gegenstand des vorlie- genden Verfahrens bildet jedoch einzig die Rechtmässigkeit der Rück- forderung von Arbeitslosenentschädigung im Betrag von Fr. 1'902.90, was durch die Beschwerdeführerin explizit nicht bestritten wird. Die Be- rechnungen des Sozialdienstes liegen ausserhalb des Anfechtungs- und Streitgegenstandes. Mithin fehlt es der Beschwerdeführerin an ei- nem schutzwürdigen Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 20. Juli 2023 (act. II 4-7). Mangels Rechts- schutzinteresse ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 des Bundesge- setzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversiche- rung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639). Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht nicht (Art. 61 lit. g ATSG e contratrio). Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Okt. 2023, ALV/23/591, Seite 4 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst
- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.