Verfügung vom 22. Juni 2023
Sachverhalt
A. Die 1964 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), … Staatsangehörige und seit dem 15. März 1999 in der Schweiz wohnhaft, meldete sich im Mai 2013 unter Hinweis auf seit ca. 14 Jahren bestehende Depressionen, starke Kopfschmerzen, Rückenprobleme und Bauchproble- me erstmals bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leis- tungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1). Nach Vornahme erwerblicher und medizinischer Abklärungen (mitsamt Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes [RAD] vom 21. November 2013 [AB 23]) wies die IVB das Leistungsbegeh- ren mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 31. Januar 2014 ab mit der Begründung, der Gesundheitsschaden habe bereits bei der Einreise in die Schweiz bestanden, weshalb bei Eintritt des Versicherungsfalles die erforderliche Beitragszeit in der Schweiz sowohl für Eingliederungsmass- nahmen wie auch für eine Invalidenrente nicht erfüllt gewesen sei (AB 25). Im August 2022 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Schmerzen im Rücken und in den Beinen, Schlafstörungen, Müdigkeit und Kraftlosig- keit erneut zum Leistungsbezug an (AB 27). Die IVB trat auf die Neuan- meldung ein und tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 81) wies die IVB das Leis- tungsbegehren mit Verfügung vom 22. Juni 2023 ab mit der Begründung, in psychiatrischer Hinsicht sei kein neuer Versicherungsfall eingetreten und die somatischen Diagnosen führten zu keiner rentenbegründenden Beein- trächtigung (AB 88). B. Hiergegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. jur. B.________, mit Eingabe vom 21. August 2023 Beschwerde erheben und beantragen, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei auf ihr Ver- schlechterungsgesuch einzutreten und es sei materiell die medizinische
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Nov. 2024, IV/23/590, Seite 3 Situation gesamthaft neu zu prüfen, unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2023 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 22. Juni 2023 (AB 88). Streitig ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente der IV. Zu prüfen ist namentlich, ob ein neuer Versicherungsfall eingetreten ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Nov. 2024, IV/23/590, Seite 4 Hingegen wurde mit Verfügung vom 31. Januar 2014 (AB 25) bereits rechtskräftig entschieden, dass die Beschwerdeführerin bei der Einreise in die Schweiz am 15. März 1999 einen psychischen Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in rentenrelevantem Ausmass hatte und dass der diesbezügliche Versicherungsfall somit bereits zum damali- gen Zeitpunkt eingetreten war. Eine neuerliche Überprüfung, ob betreffend den bei der Einreise in die Schweiz vorliegenden Gesundheitsschaden ein Rentenanspruch entstehen konnte, fällt ausser Betracht (res iudicata; vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 16. August 2021, 8C_388/2021, E. 6.2). Daher ist auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten, als die Beschwerdeführerin vorbringt (vgl. Beschwerde, S. 7 ff. Ziff. 3.6 f.), der Versicherungsfall sei erst nach dem Einkommensrückgang in den Jahren 2006 und 2007 eingetreten, nachdem sie zunächst – bei weitgehend erhal- tener Arbeitsfähigkeit – während einigen Jahren in der Schweiz ein relativ hohes Erwerbseinkommen erzielt und während dieser Zeit die erforderli- chen Beitragsjahre geleistet habe (vgl. AB 5/2, 11, 31 ff.).
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach den allgemeinen versicherungsmässigen Voraussetzungen (Art. 4 ff. IVG) sind ausländische Staatsangehörige, vorbehältlich Art. 9 Abs. 3 IVG, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und ge- wöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 IVG). Die besonderen Vorausset- zungen des Anspruchs auf eine ordentliche Rente setzen unter anderem voraus, dass die versicherte Person bei Eintritt der Invalidität während min-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Nov. 2024, IV/23/590, Seite 5 destens drei Jahren Beiträge geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG; vgl. Ent- scheid des BGer vom 23. Juli 2020, 8C_237/2020, E. 5.1). 2.2 2.2.1 Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der kör- perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erfor- derliche Art und Schwere erreicht hat. Das IVG beruht somit auf dem Kon- zept des leistungsspezifischen Invaliditätsfalles (BGE 137 V 417 E. 2.2.3 S. 422, 126 V 461 E. 1 S. 461). Nach der Gerichtspraxis ist dieser Zeit- punkt objektiv aufgrund des Gesundheitszustandes der versicherten Per- son festzustellen; zufällige externe Faktoren, wie insbesondere die subjek- tive Kenntnis des Leistungsansprechers oder der Leistungsansprecherin, sind unerheblich (BGE 112 V 275 E. 1b S. 277; ZAK 1987 S. 46 E. 3a; AHI 2003 S. 209 E. 2a). Der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts richtet sich insbe- sondere nicht danach, wann eine Anmeldung eingereicht oder von wann an eine Leistung gefordert wird. Er braucht auch nicht mit jenem Zeitpunkt identisch zu sein, in welchem die versicherte Person erstmals erfährt, dass ihr Gesundheitsschaden einen Leistungsanspruch zu begründen vermag (BGE 118 V 79 E. 3a S. 82). Ein Gesundheitsschaden kann somit bezüglich verschiedener Leistungsar- ten der IV mehrere Invaliditätseintritte auslösen, weshalb der Versiche- rungsfall im Rahmen jeder gesetzlichen Leistungsnorm autonom bestimmt werden muss (SVR 2007 IV Nr. 7 S. 24 E. 1.1). Dies bedeutet, dass die Ablehnung eines bestimmten Anspruches wegen damaliger fehlender Erfül- lung der versicherungsmässigen Voraussetzungen später in Betracht fal-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Nov. 2024, IV/23/590, Seite 6 lende andersartige Ansprüche nicht präjudiziert (SVR 2008 IV Nr. 14 S. 42 E. 4). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Ein- gliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). 2.4 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades be- reits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi- cherung [IVV; SR 831.201]). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Leistungsanspruch sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (vgl. SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Diese Eintretensvoraussetzung soll ver- hindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darle- genden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112; in BGE 149 V 177 nicht publizierte E. 3.6.2 des Entscheids des BGer vom
26. Juni 2023, 8C_661/2022; SVR 2022 IV Nr. 35 S. 115 E. 5.1). 2.4.1 Nach Eingang einer Neuanmeldung oder eines Revisionsgesuchs ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Nov. 2024, IV/23/590, Seite 7 sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Die Be- handlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsgesuch ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali- ditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invali- ditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän- derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invali- dität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.4.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105). Uner- heblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes (BGE 147 V 161 E. 4.2 S. 164, 144 I 103 E. 2.1 S. 105). Die Invalidenrente ist u.a. bei einer wesentlichen Veränderung des Ge- sundheitszustandes revidierbar (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). Eine weitere Diagnosestel- lung bedeutet nur dann eine revisionsrechtlich relevante Gesundheitsver- schlechterung oder eine weggefallene Diagnose eine verbesserte gesund- heitliche Situation, wenn diese veränderten Umstände den Rentenanspruch berühren (BGE 141 V 9 E. 5.2 S. 12; SVR 2020 IV Nr. 25 S. 84 E. 3). Eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit stellt keinen Revisionsgrund dar. Notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage (Entscheid des BGer vom 27. Mai 2021, 8C_121/2021, E. 4.2.2). Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichts- winkel ist nach ständiger Praxis auch die unterschiedliche Beurteilung ei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Nov. 2024, IV/23/590, Seite 8 nes im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes (BGE 147 V 161 E. 4.2 S. 164, 144 I 103 E. 2.1 S. 105). 2.4.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.5 2.5.1 Die Rechtskraft von Verfügungen und (Einsprache- oder Beschwer- de-)Entscheiden über Dauerleistungen im Bereich der Sozialversicherung, u.a. Renten der Alters- und Invalidenversicherung, ist grundsätzlich zeitlich unbeschränkt. Sie erfasst die Anspruchsvoraussetzungen ebenso wie die Faktoren der Leistungsbemessung, soweit sie im Entscheidzeitpunkt abge- schlossene Sachverhalte betreffen. Es liegt insofern eine abgeurteilte Sa- che (res iudicata) im Rechtssinne vor. Die betreffenden Anspruchsvoraus- setzungen und Leistungsbemessungsfaktoren können daher vorbehältlich einer prozessualen Revision oder Wiedererwägung des rechtskräftigen Entscheids (Art. 53 Abs. 1 und Art. 61 lit. i bzw. Art. 53 Abs. 2 ATSG) nicht bei jeder neuen Bezugsperiode in Frage gestellt und geprüft werden, es sei denn, das Gesetz sehe ausdrücklich eine andere Regelung vor, wie etwa im Bereich der Ergänzungsleistungen (BGE 136 V 369 E. 3.1.1 S. 373; SVR 2013 IV Nr. 45 S. 139 E. 4.1). 2.5.2 Die vorstehenden Grundsätze gelten auch im Rahmen der Revision einer Dauerleistung im Sinne der Anpassung pro futuro an (nachträgliche) erhebliche Änderungen der tatsächlichen (und allenfalls rechtlichen) Grund- lagen der ursprünglichen Leistungszusprechung. Damals bejahte An- spruchsvoraussetzungen und festgesetzte Leistungsbemessungsfaktoren, welche im Zeitpunkt der Verfügung oder des Einspracheentscheids abge- schlossene Sachverhalte betreffen, können zufolge Rechtskraft nicht er- neut überprüft werden. Vorbehalten bleibt das Zurückkommen auf den ur- sprünglich leistungszusprechenden Entscheid unter dem Titel Wieder-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Nov. 2024, IV/23/590, Seite 9 erwägung oder prozessuale Revision. Anders verhält es sich mangels sachlicher Identität bei einem neuen Versicherungsfall oder wenn zur ur- sprünglichen gesundheitlichen Beeinträchtigung eine davon völlig ver- schiedene Gesundheitsstörung hinzugetreten ist und zu einer Erhöhung des Invaliditätsgrades geführt hat (BGE 136 V 369 E. 3.1.1 S. 374; SVR 2013 IV Nr. 45 S. 139 E. 4.1). Es liegt kein neuer Versicherungsfall vor, wenn die bei Übergang auf eine höhere Invalidenrente rechtfertigende Zunahme des Invaliditätsgrades die Folge einer Verschlimmerung der ursprünglichen Gesundheitsbeeinträchti- gung ist (Entscheid des BGer vom 4. März 2014, 8C_721/2013, E. 4.2; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 30. Mai 2006, I 76/05, E. 2, publiziert in: SVR 2007 IV Nr. 7 S. 23). Allein bei materieller Verschiedenheit der Invaliditätsursachen entsteht ein neuer Versicherungsfall mit der Folge, dass die der ersten Ablehnungsver- fügung zugrunde liegende fehlende Versicherteneigenschaft das neue Leistungsgesuch nicht präjudiziert (vgl. Entscheid des BGer vom 30. Mai 2017, 8C_93/2017, E. 4.2; MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die In- validenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, S. 52, Rz. 160). 2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 3. 3.1 Die Verwaltung ist auf die Neuanmeldung vom August 2022 (AB 27) eingetreten, weshalb die Eintretensfrage praxisgemäss nicht zu überprüfen ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Die Beschwerdegegnerin hat die Sache
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Nov. 2024, IV/23/590, Seite 10 materiell abgeklärt (vgl. E. 2.4.1 hiervor) und folglich auch (entgegen den Ausführungen in der Beschwerde, S. 2 f. Art. 1) zu Recht materiell ent- schieden. Massgebende Vergleichszeitpunkte für diesen Entscheid bilden die Verfügung vom 31. Januar 2014 (AB 25) und die nunmehr angefochte- ne Verfügung vom 22. Juni 2023 (AB 88; vgl. E. 2.4.3 hiervor). Zu prüfen ist einzig, ob mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwiesen ist, dass zur ursprünglichen gesundheitlichen Beeinträchtigung eine davon völlig ver- schiedene Gesundheitsstörung hinzugetreten, mithin ein neuer Versiche- rungsfall eingetreten ist (vgl. E. 2.5 hiervor). 3.2 Mit Verfügung vom 31. Januar 2014 (AB 25) verneinte die Be- schwerdegegnerin einen Rentenanspruch mit der Begründung, die (da- mals) bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen hätten bereits bei der Einreise in die Schweiz in rentenrelevantem Ausmass vorgelegen, wo- mit die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Dieser unangefochten gebliebenen Verfügung lagen die folgenden medizinischen Akten zugrunde: 3.2.1 Der Hausarzt Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte im Bericht vom 22. Mai 2013 als Diagnosen mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere depressive Episode und eine posttraumatische Belastungsstörung; als ohne Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit erwähnte er zudem chronische Kopf- und Bauchschmerzen (AB 9/2 f. Ziff. 1.1 und 1.4; vgl. auch AB 9/7 ff.). Anlässlich einer Untersu- chung vom 3. Oktober 2012 in der Klinik D.________ im Spital E.________ gingen die Ärzte davon aus, dass die schwerwiegenden psychischen Be- schwerden mit den chronischen Kopfschmerzen verknüpft seien (AB 9/11). 3.2.2 Der die Beschwerdeführerin psychotherapeutisch behandelnde med. pract. F.________, im Medizinalberuferegister (www.med- regom.admin.ch) ohne Facharzttitel eingetragen, diagnostizierte im Bericht vom 26. Oktober 2013 eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) mit politischer Verfolgung der Familie, schweren sexuellen Übergriffen bereits in der Jugend und Gefängnis (AB 18/2 Ziff. 1.1; vgl. auch AB 39/11). Die Beschwerdeführerin sei um 2001 in der Klinik G.________ der psychiatrischen Dienste H.________ (vgl. AB 78/2 f., 80/16 ff.; vgl. auch AB 21 bzw. 80/7 ff.) wegen Depression
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Nov. 2024, IV/23/590, Seite 11 und vom 2. (richtig: 4.; vgl. AB 22) bis 30. Juli 2012 im Zentrum I.________ der psychiatrischen Dienste H.________ hospitalisiert gewesen (AB 18/3 Ziff. 1.4). Die immer wiederkehrenden depressiven, mit Ängsten besetzten Zustände führten zu Einbrüchen in der Arbeitsfähigkeit, die, wie die Erfah- rungen der letzten Jahre gezeigt hätten, höchstens noch eine Arbeitsfähig- keit von 50 % zulassen würden (AB 18/4 Ziff. 1.6). Dem Bericht der psychiatrischen Dienste H.________ vom 1. November 2003 zufolge wurde die Beschwerdeführerin bereits vorgängig ab August 1999 ambulant in der Sprechstunde für Migrantinnen und Migranten betreut (AB 21/2; vgl. AB 80/10 ff.). 3.2.3 Nach Einschätzung des RAD-Arztes Dr. med. J.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21. November 2013 liege bei der Beschwerdeführerin eine sich erheblich auf die Belastbarkeit und Arbeits- fähigkeit auswirkende psychische Störung vor. Dafür sprächen der bisheri- ge Verlauf (auch auf Tätigkeits- bzw. Einkommensseite) und die immer wieder beobachteten psychopathologischen Phänomene. Die genaue dia- gnostische Zuordnung sei derzeit nicht ohne weiteres möglich. Mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit habe der Gesundheitsschaden bereits 1999 bei der Einreise vorgelegen. Dafür würden der unmittelbar nach der Einrei- se in die Schweiz im August 1999 erfolgte Behandlungsbeginn (vgl. AB 21/2), seither wiederholt notwendige stationäre Behandlungen (vgl. AB 21 f.) und insgesamt mässige Langzeitwirkungen der Therapie (vgl. AB 18) sprechen. Auch habe die Beschwerdeführerin bei der IV- Anmeldung vom Mai 2013 selber angegeben, die gesundheitlichen Beein- trächtigungen bestünden seit ca. 14 Jahren (vgl. AB 1/5 Ziff. 6.3), mithin dem Einreisejahr. Demgegenüber erscheine es eher als unwahrscheinlich, dass sich die Symptomatik erst innerhalb der Wochen im Asylantenwohn- heim entwickelt hätte. Erst die hier angebotenen Beratungs- und Hilfsange- bote hätten der Beschwerdeführerin die Möglichkeit gegeben, Probleme zu thematisieren (AB 23/2). 3.3 Bis zum Erlass der die zeitliche Grenze der gerichtlichen Prüfung bildenden (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243) angefochtenen Verfügung vom
22. Juni 2023 (AB 88) entwickelte sich der Gesundheitszustand im Wesent- lichen wie folgt:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Nov. 2024, IV/23/590, Seite 12 3.3.1 Die Beschwerdeführerin liess sich in den Jahren 2015 und 2016 wegen eines Rückenleidens untersuchen und behandeln. Am 6. Mai 2016 wurde ein MRI der Halswirbelsäule durchgeführt (AB 47/19). Dabei zeigte sich eine diskrete linkskonvexe skoliotische Fehlhaltung der HWS mit Streckhaltung der oberen HWS, leicht kyphotische Haltung der mittleren HWS; Osteochondrosen und Spondylarthrosen HWK4/5, HWK5/6 und HWK6/7; auf Höhe HWK4/5 kleine lateral linksseitige und mediane Dis- kusprotrusion, kleine Nervenwurzelkompression, differentialdiagnostisch Reizung der C5-Wurzel links möglich; kompressive Wirkung auf die C6- Wurzel links bei Diskusbulging und lateraler Diskusprotrusion links; der ventrale Subarachnoidalraum wird vermindert auf Höhe HWK4/5, HWK5/6 und HWK6/7; keine Spinalkanalstenose; keine Zeichen der Myelopathie im zervikalen und oberen Thorakalmark. Ein MRI der Lendenwirbelsäule vom 10. Juni 2015 (AB 39/10) ergab eine relative Spinalkanalstenose LWK4/5, LWK3/4 bei Diskusbulging, bei Spon- dylarthrosen und Hypertrophie der Ligamenta flava, rezessale Kompression der L4- und L5-Wurzeln beidseits, foraminale Enge mit Tangierung der L4- Wurzeln beidseits, rechts mehr als links, Reizung dieser möglich; leichte rechtskonvexe skoliotische Fehlhaltung der LWS; Riss des Anulus fibrosus LWK4/5 mit Chondrose. Die gemäss Beschwerdeführerin seit zwölf Jahren bestehenden Rücken- schmerzen wertete Dr. med. K.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, im Bericht vom
6. Juli 2015 als chronisches lumbales Schmerzsyndrom bzw. symptomati- sche Discopathie und er erachtete eine epidurale Therapie L4/5 als ausrei- chend (AB 47/26 f.). Diese führte er am 7. Juli und 17. November 2015 durch (AB 47/23, /21). Nach initialer Schmerzreduktion (auch der Kopf- schmerzen; Bericht vom 5. August 2015 [AB 47/22]) kam es zu einem Re- zidiv (Bericht vom 17. November 2015 [AB 47/21]). Wegen einer Triceps- schwäche erfolgte eine erneute Zuweisung zu einer epiduralen Therapie, welche am 31. Mai 2016 durchgeführt wurde (AB 47/16 ff.). Gemäss Be- richt vom 30. Mai 2016 konnten Schmerzcharakter und Auslöser nicht be- nannt werden. Die Beschwerdeführerin arbeite in der … und es bestehe wohl keine Arbeitsunfähigkeit (AB 47/16 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Nov. 2024, IV/23/590, Seite 13 Der Chiropraktiker Dr. L.________, der die Beschwerdeführerin seit 2014 episodisch und letztmals am 18. Dezember 2020 behandelt hatte, attestier- te im Bericht vom 23. Oktober 2022 seitens der Wirbelsäule eine normale Arbeitsfähigkeit für leichtere Arbeiten ohne schweres Heben (AB 55/2 f.; vgl. auch AB 56/2). 3.3.2 Am 8. Juli 2019 bescheinigte med. pract. F.________, dass die Be- schwerdeführerin an einer schweren sequentiellen Traumatisierung mit depressiven Zuständen sowie einem chronischen zervico-thorakolumbalen Schmerzsyndrom leide, weshalb sie seit Jahren nur noch zwischen 50 % und 20 % arbeitsfähig sei (AB 39/2). Am 8. August 2022 bescheinigte er eine Arbeitsunfähigkeit von 70 - 80 % (AB 39/1). 3.3.3 Eine kardiologische Kontrolle vom 15. Juli 2022 bei Dr. med. M.________, Fachärztin für Kardiologie, ergab, dass die Beschwerdeführe- rin bei bestehendem Risikoprofil (diabetogene Stoffwechsellage, Familien- anamnese, Dylipidämie) kardiopulmonal kompensiert sei. In Bezug auf die nachgewiesenen grössenstationären, teilweise verkalkten pulmonalen No- duli, exemplarisch im lateralen Mittellappen rechts, wurde eine hausärztli- che Kontrolle empfohlen (AB 47/9 ff.; vgl. auch die frühere kardiale Stand- ortbestimmung vom 22. April 2021 in den Akten der Beschwerdeführerin, Beschwerdebeilage [BB] 3). Auf entsprechende Nachfrage hin erklärte Dr. med. M.________ am
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde grundsätzlich (vgl. aber E. 1.2 nachfolgend) einzutreten.
E. 15 Februar 2023, dass keine IV-relevanten Diagnosen vorliegen würden (AB 66/1). 3.3.4 In einer aufgrund intermittierender Refluxbeschwerden sowie plötz- lich auftretender Episoden von Nausea durchgeführten Ösophago-Gastro- Duodenoskopie im Zentrum N.________ des Spitals E.________ vom
1. September 2021 zeigte sich (abgesehen von einem leicht atrophen As- pekt der Magenschleimhaut) ein unauffälliger Befund. Es wurde eine stuhl- regulierende Therapie verordnet sowie eine faserreiche Diät und regelmäs- sige körperliche Betätigung empfohlen (AB 47/13 f.). 3.3.5 Am 5. September 2022 führte Dr.med. O.________, Facharzt für Ophthalmologie, eine Operation des grauen Altersstars durch (AB 47/15).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Nov. 2024, IV/23/590, Seite 14 3.3.6 Der Hausarzt attestierte im Bericht vom 11. Oktober 2022 einen stationären Gesundheitszustand seit dem letzten IV-Entscheid vom 31. Ja- nuar 2014 (AB 47/1 Ziff. 1). Er diagnostizierte im Wesentlichen eine de- pressive Episode mit chronischen Schmerzen im Rahmen einer somato- formen Schmerzstörung (AB 47/1 Ziff. 3 f.) und wiederholte ausserdem die von den behandelnden Fachärzten gestellten Diagnosen (AB 47/1 Ziff. 3 i.V.m. AB 47/6 ff.; vgl. dazu auch E. 3.3.1 ff. hiervor). 3.3.7 Mit Verlaufsbericht vom 9. Dezember 2022 ging med. pract. F.________ bei unveränderten Diagnosen (andauernde Persönlichkeitsän- derung nach Extrembelastung [ICD-10 F62.0] und anhaltende Schmerz- störung [ICD-10 F45]) von einem verschlechterten Gesundheitszustand aus (AB 63/2 Ziff. 1 ff.). Die Beschwerdeführerin sei weiterhin mit den Folgen der Misshandlung durch den Ex-Mann vor dem Hintergrund der in der Kindheit erlebten Traumatisierungen konfrontiert. Bei … sei sie wegen pan- vertebraler Schmerzen zeitlich eingeschränkt. Die Beschwerden hätten zugenommen, so dass eine Arbeitsfähigkeit von mehr als 20 % (obwohl versucht) nicht mehr realistisch sei (AB 63/2 Ziff. 4). 3.4 3.4.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Nov. 2024, IV/23/590, Seite 15 schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4.3 Solange keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich sind, welche die Glaubwürdigkeit der Atteste eines Hausarztes oder einer Hausärztin zu erschüttern vermöchten, ist es unzulässig, deren Angaben bei der Beweis- würdigung unter Hinweis auf ihre Stellung und unter Berufung auf die fach- liche Kompetenz der Ärzte und Ärztinnen einer Universitätsklinik ausser Acht zu lassen (Entscheid des BGer vom 26. Juli 2011, 8C_278/2011, E. 5.3). In Bezug auf Atteste von Hausärzten darf und soll jedoch das Ge- richt der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 80 E. 5.3.3.3). Dies gilt nicht nur für den allgemein praktizierenden Hausarzt, sondern ebenso für den behandelnden Spezial- arzt und erst recht für den schmerztherapeutisch tätigen Arzt mit seinem besonderen Vertrauensverhältnis und dem Erfordernis, den geklagten Schmerz zunächst bedingungslos zu akzeptieren (Entscheid des EVG vom
E. 20 März 2006, I 655/05, E. 5.4). 3.5 Die Beschwerdeführerin macht in erster Linie geltend, im massge- benden Vergleichszeitraum seien viele verschiedene – invalidisierende – somatische Beschwerden erstmals aufgetreten, was einen neuen Versiche- rungsfall begründe (Beschwerde, S. 5 ff. Ziff. 3.3 f.). Diese Gesundheitsbe- einträchtigungen an sich werden von der Beschwerdegegnerin nicht in Ab- rede gestellt, doch bringt sie vor, seitens der somatischen Behandler sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden, weshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht von einer relevanten somatischen Einschränkung auszugehen sei (Beschwerdeantwort, S. 3 f. Ziff. 7). 3.5.1 Wie nachfolgend dargelegt, sind aufgrund der Berichte der somati- schen Behandler bis zum massgebenden Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung keine gesundheitlichen Einschränkungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in einer leichteren Tätigkeit erstellt:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Nov. 2024, IV/23/590, Seite 16 Wegen eines Rückleidens liess sie sich letztmals im Jahr 2016 von Dr. med. K.________ (vgl. AB 47/16 ff.) und im Jahr 2020 vom Chiropraktiker Dr. L.________ behandeln (AB 55/2 Ziff. 3). Während Dr. med. K.________ noch im Mai 2016 eher vage davon ausging, es bestehe wohl keine Arbeitsunfähigkeit (AB 47/16 unten), attestierte der Chiropraktiker Dr. L.________ im Oktober 2022 seitens der Wirbelsäule explizit eine "normale Arbeitsfähigkeit für leichtere Arbeiten ohne schweres Heben" (AB 55/3 Ziff. 3). Soweit der die Beschwerdeführerin psychotherapeutisch behan- delnde med. pract. F.________ von einer Einschränkung wegen panverte- braler Schmerzen ausgeht (vgl. AB 63/2 f. Ziff. 4 und 12), handelt es sich um eine fachfremde Einschätzung, die überdies ohne vorgängige klinische Abklärungen abgegeben wurde. Die kardiologischen Untersuchungen in den Jahren 2021 und 2022 erfolgten sodann namentlich zum Ausschluss einer behandlungsbedürftigen Pangastritis bei familiärer Belastung (BB 3/1 unten), wobei IV-relevante Diagnosen explizit verneint wurden (AB 66/1). Auch die ungefähr zur gleichen Zeit durchgeführte Ösophago-Gastro- Duodenoskopie zeigte (abgesehen von einem leicht atrophen Aspekt der Magenschleimhaut) einen unauffälligen Befund (AB 47/13). Schliesslich wurde die Katarakterkrankung erfolgreich operativ behandelt (AB 47/15). Damit fehlt es aus somatischer Sicht – wie eingangs ausgeführt – an einer anhaltenden, relevanten Einschränkung mit Auswirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde denn auch regelmässig nur durch den psy- chotherapeutisch behandelnden med. pract. F.________ attestiert; dass diese ihren Ursprung weiterhin im psychischen Gesundheitsschaden hat, wird auch vom behandelnden Hausarzt bestätigt (AB 47/6). 3.5.2 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (S. 5 f. Ziff. 3.3) ergeben sich aus den Akten keine Hinweise auf Umstände, die einen Bei- zug des RAD geboten hätten, zumal ohnehin kein unbedingter gesetzlicher Anspruch auf eine Stellungnahme durch den RAD besteht (Entscheid des BGer vom 3. September 2015, 9C_858/2014, E. 3.3.3 i.f.). Ihrer Pflicht zur Sachverhaltsabklärung ist die Beschwerdegegnerin rechtsgenüglich nach- gekommen, indem sie bei den behandelnden Ärzten Verlaufsberichte ein- geholt hat. Mit Ausnahme eines nebensächlichen Berichts der Kardiologin
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Nov. 2024, IV/23/590, Seite 17 vom 22. April 2021 lagen die im Beschwerdeverfahren nachgereichten Arztberichte (BB 3) denn auch bereits bei den Akten. Damit erübrigt sich die Abnahme weiterer Beweise (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368). 3.6 Nach Meinung der Beschwerdeführerin ist sodann in psychischer Hinsicht mit der – im Vergleichszeitraum neu diagnostizierten – anhalten- den Schmerzstörung (vgl. AB 63/2 Ziff. 3) nicht nur eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes, sondern ein neuer Versicherungs- fall eingetreten (Beschwerde, S. 7 Ziff. 3.5). Dem hält die Beschwerdegeg- nerin entgegen, es handle sich hierbei nicht um eine materiell verschiedene Invaliditätsursache und damit nicht um einen neuen Versicherungsfall (Be- schwerdeantwort, S. 2 f. Ziff. 6). Mit Verfügung vom 31. Januar 2014 (AB 25) wurden die versicherungs- mässigen Voraussetzungen verneint. Dies mit der Begründung, die ge- sundheitlichen Beeinträchtigungen (vgl. E. 3.2.1 ff. hiervor) hätten bereits bei der Einreise in die Schweiz bestanden (vgl. E. 2.5.1 hiervor). Die psy- chischen Beschwerden wurden von den behandelnden Ärzten – uneinheit- lich – als schwere depressive Episode und posttraumatische Belastungs- störung (Dr. med. C.________; AB 9/2 Ziff. 1.1) oder als andauernde Per- sönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (med. pract. F.________; AB 18/2 Ziff. 1.1) gedeutet. Auch der RAD-Arzt konnte keine genaue dia- gnostische Zuordnung vornehmen (AB 23/2). Dieser Umstand ändert je- doch nichts an der Tatsache, dass diesbezüglich das Fehlen der versiche- rungsmässigen Voraussetzungen rechtskräftig festgestellt wurde und – wie erwähnt (vgl. E. 1.2 hiervor) – vorliegend nicht nochmals zu prüfen ist, und zwar selbst im Falle einer ausgewiesenen Verschlechterung dieser Befun- de (vgl. E. 2.5.2 hiervor). Die den jeweiligen Diagnosen zugrundliegenden Befunde sind damals wie heute ungefähr dieselben; die neu diagnostizierte anhaltende Schmerz- störung bildet daher keine von der ursprünglichen Gesundheitsschädigung völlig verschiedene Gesundheitsstörung (vgl. E. 2.5.2 hiervor): So wurden bereits im Rahmen der erstmaligen IV-Anmeldung vom Mai 2013 seit ca. 14 Jahren bestehende Kopf- und Bauchschmerzen (AB 9/3 Ziff. 1.4) sowie Rückenprobleme (AB 1/5 Ziff. 6.2) geltend gemacht (AB 1/5 Ziff. 6.2 f.). Bereits in einem Bericht der psychiatrischen Dienste H.________ vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Nov. 2024, IV/23/590, Seite 18
E. 22 Juni 2023 (AB 88) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Nov. 2024, IV/23/590, Seite 19 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin Dr. jur. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 23 590 IV MAK/ZID/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 25. November 2024 Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. jur. B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 22. Juni 2023
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Nov. 2024, IV/23/590, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1964 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), … Staatsangehörige und seit dem 15. März 1999 in der Schweiz wohnhaft, meldete sich im Mai 2013 unter Hinweis auf seit ca. 14 Jahren bestehende Depressionen, starke Kopfschmerzen, Rückenprobleme und Bauchproble- me erstmals bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leis- tungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1). Nach Vornahme erwerblicher und medizinischer Abklärungen (mitsamt Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes [RAD] vom 21. November 2013 [AB 23]) wies die IVB das Leistungsbegeh- ren mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 31. Januar 2014 ab mit der Begründung, der Gesundheitsschaden habe bereits bei der Einreise in die Schweiz bestanden, weshalb bei Eintritt des Versicherungsfalles die erforderliche Beitragszeit in der Schweiz sowohl für Eingliederungsmass- nahmen wie auch für eine Invalidenrente nicht erfüllt gewesen sei (AB 25). Im August 2022 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Schmerzen im Rücken und in den Beinen, Schlafstörungen, Müdigkeit und Kraftlosig- keit erneut zum Leistungsbezug an (AB 27). Die IVB trat auf die Neuan- meldung ein und tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 81) wies die IVB das Leis- tungsbegehren mit Verfügung vom 22. Juni 2023 ab mit der Begründung, in psychiatrischer Hinsicht sei kein neuer Versicherungsfall eingetreten und die somatischen Diagnosen führten zu keiner rentenbegründenden Beein- trächtigung (AB 88). B. Hiergegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. jur. B.________, mit Eingabe vom 21. August 2023 Beschwerde erheben und beantragen, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei auf ihr Ver- schlechterungsgesuch einzutreten und es sei materiell die medizinische
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Nov. 2024, IV/23/590, Seite 3 Situation gesamthaft neu zu prüfen, unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2023 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde grundsätzlich (vgl. aber E. 1.2 nachfolgend) einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 22. Juni 2023 (AB 88). Streitig ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente der IV. Zu prüfen ist namentlich, ob ein neuer Versicherungsfall eingetreten ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Nov. 2024, IV/23/590, Seite 4 Hingegen wurde mit Verfügung vom 31. Januar 2014 (AB 25) bereits rechtskräftig entschieden, dass die Beschwerdeführerin bei der Einreise in die Schweiz am 15. März 1999 einen psychischen Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in rentenrelevantem Ausmass hatte und dass der diesbezügliche Versicherungsfall somit bereits zum damali- gen Zeitpunkt eingetreten war. Eine neuerliche Überprüfung, ob betreffend den bei der Einreise in die Schweiz vorliegenden Gesundheitsschaden ein Rentenanspruch entstehen konnte, fällt ausser Betracht (res iudicata; vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 16. August 2021, 8C_388/2021, E. 6.2). Daher ist auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten, als die Beschwerdeführerin vorbringt (vgl. Beschwerde, S. 7 ff. Ziff. 3.6 f.), der Versicherungsfall sei erst nach dem Einkommensrückgang in den Jahren 2006 und 2007 eingetreten, nachdem sie zunächst – bei weitgehend erhal- tener Arbeitsfähigkeit – während einigen Jahren in der Schweiz ein relativ hohes Erwerbseinkommen erzielt und während dieser Zeit die erforderli- chen Beitragsjahre geleistet habe (vgl. AB 5/2, 11, 31 ff.). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach den allgemeinen versicherungsmässigen Voraussetzungen (Art. 4 ff. IVG) sind ausländische Staatsangehörige, vorbehältlich Art. 9 Abs. 3 IVG, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und ge- wöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 IVG). Die besonderen Vorausset- zungen des Anspruchs auf eine ordentliche Rente setzen unter anderem voraus, dass die versicherte Person bei Eintritt der Invalidität während min-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Nov. 2024, IV/23/590, Seite 5 destens drei Jahren Beiträge geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG; vgl. Ent- scheid des BGer vom 23. Juli 2020, 8C_237/2020, E. 5.1). 2.2 2.2.1 Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der kör- perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erfor- derliche Art und Schwere erreicht hat. Das IVG beruht somit auf dem Kon- zept des leistungsspezifischen Invaliditätsfalles (BGE 137 V 417 E. 2.2.3 S. 422, 126 V 461 E. 1 S. 461). Nach der Gerichtspraxis ist dieser Zeit- punkt objektiv aufgrund des Gesundheitszustandes der versicherten Per- son festzustellen; zufällige externe Faktoren, wie insbesondere die subjek- tive Kenntnis des Leistungsansprechers oder der Leistungsansprecherin, sind unerheblich (BGE 112 V 275 E. 1b S. 277; ZAK 1987 S. 46 E. 3a; AHI 2003 S. 209 E. 2a). Der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts richtet sich insbe- sondere nicht danach, wann eine Anmeldung eingereicht oder von wann an eine Leistung gefordert wird. Er braucht auch nicht mit jenem Zeitpunkt identisch zu sein, in welchem die versicherte Person erstmals erfährt, dass ihr Gesundheitsschaden einen Leistungsanspruch zu begründen vermag (BGE 118 V 79 E. 3a S. 82). Ein Gesundheitsschaden kann somit bezüglich verschiedener Leistungsar- ten der IV mehrere Invaliditätseintritte auslösen, weshalb der Versiche- rungsfall im Rahmen jeder gesetzlichen Leistungsnorm autonom bestimmt werden muss (SVR 2007 IV Nr. 7 S. 24 E. 1.1). Dies bedeutet, dass die Ablehnung eines bestimmten Anspruches wegen damaliger fehlender Erfül- lung der versicherungsmässigen Voraussetzungen später in Betracht fal-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Nov. 2024, IV/23/590, Seite 6 lende andersartige Ansprüche nicht präjudiziert (SVR 2008 IV Nr. 14 S. 42 E. 4). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Ein- gliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). 2.4 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades be- reits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi- cherung [IVV; SR 831.201]). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Leistungsanspruch sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (vgl. SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Diese Eintretensvoraussetzung soll ver- hindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darle- genden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112; in BGE 149 V 177 nicht publizierte E. 3.6.2 des Entscheids des BGer vom
26. Juni 2023, 8C_661/2022; SVR 2022 IV Nr. 35 S. 115 E. 5.1). 2.4.1 Nach Eingang einer Neuanmeldung oder eines Revisionsgesuchs ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Nov. 2024, IV/23/590, Seite 7 sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Die Be- handlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsgesuch ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali- ditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invali- ditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän- derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invali- dität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.4.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105). Uner- heblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes (BGE 147 V 161 E. 4.2 S. 164, 144 I 103 E. 2.1 S. 105). Die Invalidenrente ist u.a. bei einer wesentlichen Veränderung des Ge- sundheitszustandes revidierbar (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). Eine weitere Diagnosestel- lung bedeutet nur dann eine revisionsrechtlich relevante Gesundheitsver- schlechterung oder eine weggefallene Diagnose eine verbesserte gesund- heitliche Situation, wenn diese veränderten Umstände den Rentenanspruch berühren (BGE 141 V 9 E. 5.2 S. 12; SVR 2020 IV Nr. 25 S. 84 E. 3). Eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit stellt keinen Revisionsgrund dar. Notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage (Entscheid des BGer vom 27. Mai 2021, 8C_121/2021, E. 4.2.2). Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichts- winkel ist nach ständiger Praxis auch die unterschiedliche Beurteilung ei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Nov. 2024, IV/23/590, Seite 8 nes im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes (BGE 147 V 161 E. 4.2 S. 164, 144 I 103 E. 2.1 S. 105). 2.4.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.5 2.5.1 Die Rechtskraft von Verfügungen und (Einsprache- oder Beschwer- de-)Entscheiden über Dauerleistungen im Bereich der Sozialversicherung, u.a. Renten der Alters- und Invalidenversicherung, ist grundsätzlich zeitlich unbeschränkt. Sie erfasst die Anspruchsvoraussetzungen ebenso wie die Faktoren der Leistungsbemessung, soweit sie im Entscheidzeitpunkt abge- schlossene Sachverhalte betreffen. Es liegt insofern eine abgeurteilte Sa- che (res iudicata) im Rechtssinne vor. Die betreffenden Anspruchsvoraus- setzungen und Leistungsbemessungsfaktoren können daher vorbehältlich einer prozessualen Revision oder Wiedererwägung des rechtskräftigen Entscheids (Art. 53 Abs. 1 und Art. 61 lit. i bzw. Art. 53 Abs. 2 ATSG) nicht bei jeder neuen Bezugsperiode in Frage gestellt und geprüft werden, es sei denn, das Gesetz sehe ausdrücklich eine andere Regelung vor, wie etwa im Bereich der Ergänzungsleistungen (BGE 136 V 369 E. 3.1.1 S. 373; SVR 2013 IV Nr. 45 S. 139 E. 4.1). 2.5.2 Die vorstehenden Grundsätze gelten auch im Rahmen der Revision einer Dauerleistung im Sinne der Anpassung pro futuro an (nachträgliche) erhebliche Änderungen der tatsächlichen (und allenfalls rechtlichen) Grund- lagen der ursprünglichen Leistungszusprechung. Damals bejahte An- spruchsvoraussetzungen und festgesetzte Leistungsbemessungsfaktoren, welche im Zeitpunkt der Verfügung oder des Einspracheentscheids abge- schlossene Sachverhalte betreffen, können zufolge Rechtskraft nicht er- neut überprüft werden. Vorbehalten bleibt das Zurückkommen auf den ur- sprünglich leistungszusprechenden Entscheid unter dem Titel Wieder-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Nov. 2024, IV/23/590, Seite 9 erwägung oder prozessuale Revision. Anders verhält es sich mangels sachlicher Identität bei einem neuen Versicherungsfall oder wenn zur ur- sprünglichen gesundheitlichen Beeinträchtigung eine davon völlig ver- schiedene Gesundheitsstörung hinzugetreten ist und zu einer Erhöhung des Invaliditätsgrades geführt hat (BGE 136 V 369 E. 3.1.1 S. 374; SVR 2013 IV Nr. 45 S. 139 E. 4.1). Es liegt kein neuer Versicherungsfall vor, wenn die bei Übergang auf eine höhere Invalidenrente rechtfertigende Zunahme des Invaliditätsgrades die Folge einer Verschlimmerung der ursprünglichen Gesundheitsbeeinträchti- gung ist (Entscheid des BGer vom 4. März 2014, 8C_721/2013, E. 4.2; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 30. Mai 2006, I 76/05, E. 2, publiziert in: SVR 2007 IV Nr. 7 S. 23). Allein bei materieller Verschiedenheit der Invaliditätsursachen entsteht ein neuer Versicherungsfall mit der Folge, dass die der ersten Ablehnungsver- fügung zugrunde liegende fehlende Versicherteneigenschaft das neue Leistungsgesuch nicht präjudiziert (vgl. Entscheid des BGer vom 30. Mai 2017, 8C_93/2017, E. 4.2; MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die In- validenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, S. 52, Rz. 160). 2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 3. 3.1 Die Verwaltung ist auf die Neuanmeldung vom August 2022 (AB 27) eingetreten, weshalb die Eintretensfrage praxisgemäss nicht zu überprüfen ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Die Beschwerdegegnerin hat die Sache
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Nov. 2024, IV/23/590, Seite 10 materiell abgeklärt (vgl. E. 2.4.1 hiervor) und folglich auch (entgegen den Ausführungen in der Beschwerde, S. 2 f. Art. 1) zu Recht materiell ent- schieden. Massgebende Vergleichszeitpunkte für diesen Entscheid bilden die Verfügung vom 31. Januar 2014 (AB 25) und die nunmehr angefochte- ne Verfügung vom 22. Juni 2023 (AB 88; vgl. E. 2.4.3 hiervor). Zu prüfen ist einzig, ob mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwiesen ist, dass zur ursprünglichen gesundheitlichen Beeinträchtigung eine davon völlig ver- schiedene Gesundheitsstörung hinzugetreten, mithin ein neuer Versiche- rungsfall eingetreten ist (vgl. E. 2.5 hiervor). 3.2 Mit Verfügung vom 31. Januar 2014 (AB 25) verneinte die Be- schwerdegegnerin einen Rentenanspruch mit der Begründung, die (da- mals) bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen hätten bereits bei der Einreise in die Schweiz in rentenrelevantem Ausmass vorgelegen, wo- mit die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Dieser unangefochten gebliebenen Verfügung lagen die folgenden medizinischen Akten zugrunde: 3.2.1 Der Hausarzt Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte im Bericht vom 22. Mai 2013 als Diagnosen mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere depressive Episode und eine posttraumatische Belastungsstörung; als ohne Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit erwähnte er zudem chronische Kopf- und Bauchschmerzen (AB 9/2 f. Ziff. 1.1 und 1.4; vgl. auch AB 9/7 ff.). Anlässlich einer Untersu- chung vom 3. Oktober 2012 in der Klinik D.________ im Spital E.________ gingen die Ärzte davon aus, dass die schwerwiegenden psychischen Be- schwerden mit den chronischen Kopfschmerzen verknüpft seien (AB 9/11). 3.2.2 Der die Beschwerdeführerin psychotherapeutisch behandelnde med. pract. F.________, im Medizinalberuferegister (www.med- regom.admin.ch) ohne Facharzttitel eingetragen, diagnostizierte im Bericht vom 26. Oktober 2013 eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) mit politischer Verfolgung der Familie, schweren sexuellen Übergriffen bereits in der Jugend und Gefängnis (AB 18/2 Ziff. 1.1; vgl. auch AB 39/11). Die Beschwerdeführerin sei um 2001 in der Klinik G.________ der psychiatrischen Dienste H.________ (vgl. AB 78/2 f., 80/16 ff.; vgl. auch AB 21 bzw. 80/7 ff.) wegen Depression
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Nov. 2024, IV/23/590, Seite 11 und vom 2. (richtig: 4.; vgl. AB 22) bis 30. Juli 2012 im Zentrum I.________ der psychiatrischen Dienste H.________ hospitalisiert gewesen (AB 18/3 Ziff. 1.4). Die immer wiederkehrenden depressiven, mit Ängsten besetzten Zustände führten zu Einbrüchen in der Arbeitsfähigkeit, die, wie die Erfah- rungen der letzten Jahre gezeigt hätten, höchstens noch eine Arbeitsfähig- keit von 50 % zulassen würden (AB 18/4 Ziff. 1.6). Dem Bericht der psychiatrischen Dienste H.________ vom 1. November 2003 zufolge wurde die Beschwerdeführerin bereits vorgängig ab August 1999 ambulant in der Sprechstunde für Migrantinnen und Migranten betreut (AB 21/2; vgl. AB 80/10 ff.). 3.2.3 Nach Einschätzung des RAD-Arztes Dr. med. J.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21. November 2013 liege bei der Beschwerdeführerin eine sich erheblich auf die Belastbarkeit und Arbeits- fähigkeit auswirkende psychische Störung vor. Dafür sprächen der bisheri- ge Verlauf (auch auf Tätigkeits- bzw. Einkommensseite) und die immer wieder beobachteten psychopathologischen Phänomene. Die genaue dia- gnostische Zuordnung sei derzeit nicht ohne weiteres möglich. Mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit habe der Gesundheitsschaden bereits 1999 bei der Einreise vorgelegen. Dafür würden der unmittelbar nach der Einrei- se in die Schweiz im August 1999 erfolgte Behandlungsbeginn (vgl. AB 21/2), seither wiederholt notwendige stationäre Behandlungen (vgl. AB 21 f.) und insgesamt mässige Langzeitwirkungen der Therapie (vgl. AB 18) sprechen. Auch habe die Beschwerdeführerin bei der IV- Anmeldung vom Mai 2013 selber angegeben, die gesundheitlichen Beein- trächtigungen bestünden seit ca. 14 Jahren (vgl. AB 1/5 Ziff. 6.3), mithin dem Einreisejahr. Demgegenüber erscheine es eher als unwahrscheinlich, dass sich die Symptomatik erst innerhalb der Wochen im Asylantenwohn- heim entwickelt hätte. Erst die hier angebotenen Beratungs- und Hilfsange- bote hätten der Beschwerdeführerin die Möglichkeit gegeben, Probleme zu thematisieren (AB 23/2). 3.3 Bis zum Erlass der die zeitliche Grenze der gerichtlichen Prüfung bildenden (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243) angefochtenen Verfügung vom
22. Juni 2023 (AB 88) entwickelte sich der Gesundheitszustand im Wesent- lichen wie folgt:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Nov. 2024, IV/23/590, Seite 12 3.3.1 Die Beschwerdeführerin liess sich in den Jahren 2015 und 2016 wegen eines Rückenleidens untersuchen und behandeln. Am 6. Mai 2016 wurde ein MRI der Halswirbelsäule durchgeführt (AB 47/19). Dabei zeigte sich eine diskrete linkskonvexe skoliotische Fehlhaltung der HWS mit Streckhaltung der oberen HWS, leicht kyphotische Haltung der mittleren HWS; Osteochondrosen und Spondylarthrosen HWK4/5, HWK5/6 und HWK6/7; auf Höhe HWK4/5 kleine lateral linksseitige und mediane Dis- kusprotrusion, kleine Nervenwurzelkompression, differentialdiagnostisch Reizung der C5-Wurzel links möglich; kompressive Wirkung auf die C6- Wurzel links bei Diskusbulging und lateraler Diskusprotrusion links; der ventrale Subarachnoidalraum wird vermindert auf Höhe HWK4/5, HWK5/6 und HWK6/7; keine Spinalkanalstenose; keine Zeichen der Myelopathie im zervikalen und oberen Thorakalmark. Ein MRI der Lendenwirbelsäule vom 10. Juni 2015 (AB 39/10) ergab eine relative Spinalkanalstenose LWK4/5, LWK3/4 bei Diskusbulging, bei Spon- dylarthrosen und Hypertrophie der Ligamenta flava, rezessale Kompression der L4- und L5-Wurzeln beidseits, foraminale Enge mit Tangierung der L4- Wurzeln beidseits, rechts mehr als links, Reizung dieser möglich; leichte rechtskonvexe skoliotische Fehlhaltung der LWS; Riss des Anulus fibrosus LWK4/5 mit Chondrose. Die gemäss Beschwerdeführerin seit zwölf Jahren bestehenden Rücken- schmerzen wertete Dr. med. K.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, im Bericht vom
6. Juli 2015 als chronisches lumbales Schmerzsyndrom bzw. symptomati- sche Discopathie und er erachtete eine epidurale Therapie L4/5 als ausrei- chend (AB 47/26 f.). Diese führte er am 7. Juli und 17. November 2015 durch (AB 47/23, /21). Nach initialer Schmerzreduktion (auch der Kopf- schmerzen; Bericht vom 5. August 2015 [AB 47/22]) kam es zu einem Re- zidiv (Bericht vom 17. November 2015 [AB 47/21]). Wegen einer Triceps- schwäche erfolgte eine erneute Zuweisung zu einer epiduralen Therapie, welche am 31. Mai 2016 durchgeführt wurde (AB 47/16 ff.). Gemäss Be- richt vom 30. Mai 2016 konnten Schmerzcharakter und Auslöser nicht be- nannt werden. Die Beschwerdeführerin arbeite in der … und es bestehe wohl keine Arbeitsunfähigkeit (AB 47/16 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Nov. 2024, IV/23/590, Seite 13 Der Chiropraktiker Dr. L.________, der die Beschwerdeführerin seit 2014 episodisch und letztmals am 18. Dezember 2020 behandelt hatte, attestier- te im Bericht vom 23. Oktober 2022 seitens der Wirbelsäule eine normale Arbeitsfähigkeit für leichtere Arbeiten ohne schweres Heben (AB 55/2 f.; vgl. auch AB 56/2). 3.3.2 Am 8. Juli 2019 bescheinigte med. pract. F.________, dass die Be- schwerdeführerin an einer schweren sequentiellen Traumatisierung mit depressiven Zuständen sowie einem chronischen zervico-thorakolumbalen Schmerzsyndrom leide, weshalb sie seit Jahren nur noch zwischen 50 % und 20 % arbeitsfähig sei (AB 39/2). Am 8. August 2022 bescheinigte er eine Arbeitsunfähigkeit von 70 - 80 % (AB 39/1). 3.3.3 Eine kardiologische Kontrolle vom 15. Juli 2022 bei Dr. med. M.________, Fachärztin für Kardiologie, ergab, dass die Beschwerdeführe- rin bei bestehendem Risikoprofil (diabetogene Stoffwechsellage, Familien- anamnese, Dylipidämie) kardiopulmonal kompensiert sei. In Bezug auf die nachgewiesenen grössenstationären, teilweise verkalkten pulmonalen No- duli, exemplarisch im lateralen Mittellappen rechts, wurde eine hausärztli- che Kontrolle empfohlen (AB 47/9 ff.; vgl. auch die frühere kardiale Stand- ortbestimmung vom 22. April 2021 in den Akten der Beschwerdeführerin, Beschwerdebeilage [BB] 3). Auf entsprechende Nachfrage hin erklärte Dr. med. M.________ am
15. Februar 2023, dass keine IV-relevanten Diagnosen vorliegen würden (AB 66/1). 3.3.4 In einer aufgrund intermittierender Refluxbeschwerden sowie plötz- lich auftretender Episoden von Nausea durchgeführten Ösophago-Gastro- Duodenoskopie im Zentrum N.________ des Spitals E.________ vom
1. September 2021 zeigte sich (abgesehen von einem leicht atrophen As- pekt der Magenschleimhaut) ein unauffälliger Befund. Es wurde eine stuhl- regulierende Therapie verordnet sowie eine faserreiche Diät und regelmäs- sige körperliche Betätigung empfohlen (AB 47/13 f.). 3.3.5 Am 5. September 2022 führte Dr.med. O.________, Facharzt für Ophthalmologie, eine Operation des grauen Altersstars durch (AB 47/15).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Nov. 2024, IV/23/590, Seite 14 3.3.6 Der Hausarzt attestierte im Bericht vom 11. Oktober 2022 einen stationären Gesundheitszustand seit dem letzten IV-Entscheid vom 31. Ja- nuar 2014 (AB 47/1 Ziff. 1). Er diagnostizierte im Wesentlichen eine de- pressive Episode mit chronischen Schmerzen im Rahmen einer somato- formen Schmerzstörung (AB 47/1 Ziff. 3 f.) und wiederholte ausserdem die von den behandelnden Fachärzten gestellten Diagnosen (AB 47/1 Ziff. 3 i.V.m. AB 47/6 ff.; vgl. dazu auch E. 3.3.1 ff. hiervor). 3.3.7 Mit Verlaufsbericht vom 9. Dezember 2022 ging med. pract. F.________ bei unveränderten Diagnosen (andauernde Persönlichkeitsän- derung nach Extrembelastung [ICD-10 F62.0] und anhaltende Schmerz- störung [ICD-10 F45]) von einem verschlechterten Gesundheitszustand aus (AB 63/2 Ziff. 1 ff.). Die Beschwerdeführerin sei weiterhin mit den Folgen der Misshandlung durch den Ex-Mann vor dem Hintergrund der in der Kindheit erlebten Traumatisierungen konfrontiert. Bei … sei sie wegen pan- vertebraler Schmerzen zeitlich eingeschränkt. Die Beschwerden hätten zugenommen, so dass eine Arbeitsfähigkeit von mehr als 20 % (obwohl versucht) nicht mehr realistisch sei (AB 63/2 Ziff. 4). 3.4 3.4.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Nov. 2024, IV/23/590, Seite 15 schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4.3 Solange keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich sind, welche die Glaubwürdigkeit der Atteste eines Hausarztes oder einer Hausärztin zu erschüttern vermöchten, ist es unzulässig, deren Angaben bei der Beweis- würdigung unter Hinweis auf ihre Stellung und unter Berufung auf die fach- liche Kompetenz der Ärzte und Ärztinnen einer Universitätsklinik ausser Acht zu lassen (Entscheid des BGer vom 26. Juli 2011, 8C_278/2011, E. 5.3). In Bezug auf Atteste von Hausärzten darf und soll jedoch das Ge- richt der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 80 E. 5.3.3.3). Dies gilt nicht nur für den allgemein praktizierenden Hausarzt, sondern ebenso für den behandelnden Spezial- arzt und erst recht für den schmerztherapeutisch tätigen Arzt mit seinem besonderen Vertrauensverhältnis und dem Erfordernis, den geklagten Schmerz zunächst bedingungslos zu akzeptieren (Entscheid des EVG vom
20. März 2006, I 655/05, E. 5.4). 3.5 Die Beschwerdeführerin macht in erster Linie geltend, im massge- benden Vergleichszeitraum seien viele verschiedene – invalidisierende – somatische Beschwerden erstmals aufgetreten, was einen neuen Versiche- rungsfall begründe (Beschwerde, S. 5 ff. Ziff. 3.3 f.). Diese Gesundheitsbe- einträchtigungen an sich werden von der Beschwerdegegnerin nicht in Ab- rede gestellt, doch bringt sie vor, seitens der somatischen Behandler sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden, weshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht von einer relevanten somatischen Einschränkung auszugehen sei (Beschwerdeantwort, S. 3 f. Ziff. 7). 3.5.1 Wie nachfolgend dargelegt, sind aufgrund der Berichte der somati- schen Behandler bis zum massgebenden Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung keine gesundheitlichen Einschränkungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in einer leichteren Tätigkeit erstellt:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Nov. 2024, IV/23/590, Seite 16 Wegen eines Rückleidens liess sie sich letztmals im Jahr 2016 von Dr. med. K.________ (vgl. AB 47/16 ff.) und im Jahr 2020 vom Chiropraktiker Dr. L.________ behandeln (AB 55/2 Ziff. 3). Während Dr. med. K.________ noch im Mai 2016 eher vage davon ausging, es bestehe wohl keine Arbeitsunfähigkeit (AB 47/16 unten), attestierte der Chiropraktiker Dr. L.________ im Oktober 2022 seitens der Wirbelsäule explizit eine "normale Arbeitsfähigkeit für leichtere Arbeiten ohne schweres Heben" (AB 55/3 Ziff. 3). Soweit der die Beschwerdeführerin psychotherapeutisch behan- delnde med. pract. F.________ von einer Einschränkung wegen panverte- braler Schmerzen ausgeht (vgl. AB 63/2 f. Ziff. 4 und 12), handelt es sich um eine fachfremde Einschätzung, die überdies ohne vorgängige klinische Abklärungen abgegeben wurde. Die kardiologischen Untersuchungen in den Jahren 2021 und 2022 erfolgten sodann namentlich zum Ausschluss einer behandlungsbedürftigen Pangastritis bei familiärer Belastung (BB 3/1 unten), wobei IV-relevante Diagnosen explizit verneint wurden (AB 66/1). Auch die ungefähr zur gleichen Zeit durchgeführte Ösophago-Gastro- Duodenoskopie zeigte (abgesehen von einem leicht atrophen Aspekt der Magenschleimhaut) einen unauffälligen Befund (AB 47/13). Schliesslich wurde die Katarakterkrankung erfolgreich operativ behandelt (AB 47/15). Damit fehlt es aus somatischer Sicht – wie eingangs ausgeführt – an einer anhaltenden, relevanten Einschränkung mit Auswirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde denn auch regelmässig nur durch den psy- chotherapeutisch behandelnden med. pract. F.________ attestiert; dass diese ihren Ursprung weiterhin im psychischen Gesundheitsschaden hat, wird auch vom behandelnden Hausarzt bestätigt (AB 47/6). 3.5.2 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (S. 5 f. Ziff. 3.3) ergeben sich aus den Akten keine Hinweise auf Umstände, die einen Bei- zug des RAD geboten hätten, zumal ohnehin kein unbedingter gesetzlicher Anspruch auf eine Stellungnahme durch den RAD besteht (Entscheid des BGer vom 3. September 2015, 9C_858/2014, E. 3.3.3 i.f.). Ihrer Pflicht zur Sachverhaltsabklärung ist die Beschwerdegegnerin rechtsgenüglich nach- gekommen, indem sie bei den behandelnden Ärzten Verlaufsberichte ein- geholt hat. Mit Ausnahme eines nebensächlichen Berichts der Kardiologin
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Nov. 2024, IV/23/590, Seite 17 vom 22. April 2021 lagen die im Beschwerdeverfahren nachgereichten Arztberichte (BB 3) denn auch bereits bei den Akten. Damit erübrigt sich die Abnahme weiterer Beweise (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368). 3.6 Nach Meinung der Beschwerdeführerin ist sodann in psychischer Hinsicht mit der – im Vergleichszeitraum neu diagnostizierten – anhalten- den Schmerzstörung (vgl. AB 63/2 Ziff. 3) nicht nur eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes, sondern ein neuer Versicherungs- fall eingetreten (Beschwerde, S. 7 Ziff. 3.5). Dem hält die Beschwerdegeg- nerin entgegen, es handle sich hierbei nicht um eine materiell verschiedene Invaliditätsursache und damit nicht um einen neuen Versicherungsfall (Be- schwerdeantwort, S. 2 f. Ziff. 6). Mit Verfügung vom 31. Januar 2014 (AB 25) wurden die versicherungs- mässigen Voraussetzungen verneint. Dies mit der Begründung, die ge- sundheitlichen Beeinträchtigungen (vgl. E. 3.2.1 ff. hiervor) hätten bereits bei der Einreise in die Schweiz bestanden (vgl. E. 2.5.1 hiervor). Die psy- chischen Beschwerden wurden von den behandelnden Ärzten – uneinheit- lich – als schwere depressive Episode und posttraumatische Belastungs- störung (Dr. med. C.________; AB 9/2 Ziff. 1.1) oder als andauernde Per- sönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (med. pract. F.________; AB 18/2 Ziff. 1.1) gedeutet. Auch der RAD-Arzt konnte keine genaue dia- gnostische Zuordnung vornehmen (AB 23/2). Dieser Umstand ändert je- doch nichts an der Tatsache, dass diesbezüglich das Fehlen der versiche- rungsmässigen Voraussetzungen rechtskräftig festgestellt wurde und – wie erwähnt (vgl. E. 1.2 hiervor) – vorliegend nicht nochmals zu prüfen ist, und zwar selbst im Falle einer ausgewiesenen Verschlechterung dieser Befun- de (vgl. E. 2.5.2 hiervor). Die den jeweiligen Diagnosen zugrundliegenden Befunde sind damals wie heute ungefähr dieselben; die neu diagnostizierte anhaltende Schmerz- störung bildet daher keine von der ursprünglichen Gesundheitsschädigung völlig verschiedene Gesundheitsstörung (vgl. E. 2.5.2 hiervor): So wurden bereits im Rahmen der erstmaligen IV-Anmeldung vom Mai 2013 seit ca. 14 Jahren bestehende Kopf- und Bauchschmerzen (AB 9/3 Ziff. 1.4) sowie Rückenprobleme (AB 1/5 Ziff. 6.2) geltend gemacht (AB 1/5 Ziff. 6.2 f.). Bereits in einem Bericht der psychiatrischen Dienste H.________ vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Nov. 2024, IV/23/590, Seite 18
22. April 2003 wurde ferner erwähnt, dass im Rahmen der Gesprächsthe- rapie oft körperliche Symptome (ständige Kopfschmerzen, Augenbrennen und Rückenschmerzen) im Vordergrund gestanden hätten (AB 80/11). Ähn- lich verhält es sich bei der Äusserung anlässlich der neurologischen Unter- suchung vom 3. Oktober 2012, wonach die schwerwiegenden psychischen Beschwerden mit den chronischen Kopfschmerzen verknüpft seien (AB 9/11). Dass die psychischen Beschwerden (auch) im Verbund mit kör- perlich empfundenen Beeinträchtigungen einhergehen, stellt somit keine neue gesundheitliche Entwicklung dar. Vielmehr handelt es sich lediglich um eine unterschiedliche Beurteilung bzw. um eine diagnostisch andere Umschreibung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts, was unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel unerheblich ist (vgl. E. 2.4.2 hiervor). 3.7 Gesamthaft betrachtet ist nach dem Dargelegten erstellt, dass zur ursprünglichen gesundheitlichen Beeinträchtigung keine davon völlig ver- schiedene Gesundheitsstörung hinzugetreten ist und damit kein neuer Ver- sicherungsfall eingetreten ist. Damit ist die angefochtene Verfügung vom
22. Juni 2023 (AB 88) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Nov. 2024, IV/23/590, Seite 19 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwältin Dr. jur. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.