opencaselaw.ch

200 2023 576

Bern VerwG · 2012-06-07 · Deutsch BE

Eingabe der IV-Stelle vom 12. Mai 2023

Sachverhalt

A. Nachdem die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) ein erstes Leistungsbegehren der 1963 geborenen A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) vom Januar 2011 (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 1) in Ermangelung eines invalidisierenden Gesundheitsschadens mit Verfügung vom 7. Juni 2012 abgewiesen hatte (AB 35), meldete sich die Versicherte im Mai 2015 erneut zum Leistungsbezug an (AB 38). Nach bidisziplinärer (psychiatrisch-orthopädischer) Begutachtung (Expertise vom

9. Juli 2018 [AB 139.1]) verneinte die IVB mit Verfügung vom 8. Mai 2019 mangels einer langandauernden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit den Anspruch auf eine Rente (AB 153). Diese per Einschreiben an die Versi- cherte versandte Verfügung wurde von der Post mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert (AB 154). Darauf wurde sie der Versicherten noch- mals mit gewöhnlicher Post zugestellt (AB 155). Die Verfügung blieb unan- gefochten. Im September 2021 meldete sich die Versicherte ein weiteres Mal zum Leistungsbezug an, nunmehr unter Hinweis auf ein Post-Covid-Syndrom (AB 156; vgl. AB 173/4, 175/10). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen stellte die IVB mit Vorbescheid vom 30. März 2023 die Zu- sprache einer ganzen Rente ab dem 1. April 2022 in Aussicht (AB 242). Dem stimmte die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. B.________, im Einwand vom 4. April 2023 in Bezug auf das laufende IV- Verfahren zu. Ergänzend führte sie aus, die Verfügung vom 8. Mai 2019 (AB 153) sei ursprünglich unrichtig, weshalb diese rückwirkend zu korrigie- ren sei (AB 243). Hierzu nahm die IVB gegenüber dem Rechtsvertreter der Versicherten am 12. Mai 2023 Stellung (AB 246). Mit Verfügung vom

18. Juli 2023 sprach sie der Versicherten wie angekündigt ab dem 1. April 2022 eine ganze Rente zu (AB 254). Diese Verfügung blieb unangefochten. Am 20. Juli 2023 wandte sich der Rechtsvertreter der Versicherten mit E-Mail an die IVB und führte aus, die Verfügung vom 18. Juli 2023 (AB 254) liege vor, doch sei das seinerseits zusätzlich eingereichte Wie-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2024, IV/23/576, Seite 3 dererwägungsgesuch (vgl. AB 243) bis heute nicht beurteilt worden (AB 258/1). In Beantwortung dieser Anfrage stellte ihm die IVB das (bereits an ihn versandte) Schreiben vom 12. Mai 2023 (AB 246) nochmals zu (AB 259). In der Folge verlangte der Rechtsvertreter von der IVB mit E-Mail vom 26. Juli 2023 eine mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Verfü- gung (AB 261), worauf diese mit Schreiben vom 3. August 2023 erwiderte, es bestehe kein Anspruch auf eine Wiedererwägung und somit auch kein Anspruch auf eine anfechtbare Verfügung (AB 265). B. Mit Eingabe vom 11. August 2023 gelangte die Versicherte, weiterhin ver- treten durch Rechtsanwalt B.________, an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Beantragt wird, die "faktische Verfügung" vom 12. Mai 2023 (AB 246) sei aufzuheben und es sei gleichzeitig festzustellen, dass die ur- sprüngliche Verfügung vom 8. Mai 2019 (AB 153) zweifellos unrichtig sei und infolge Nichtigkeit keine Rechtswirkung entfalte. Entsprechend sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese auf der Basis der Expertise vom 9. Juli 2018 (AB 139.1) rück- wirkend den IV-Rentenanspruch festlege. Mit Beschwerdeantwort vom 14. September 2023 beantragt die Beschwer- degegnerin, auf die Beschwerde vom 11. August 2023 sei nicht einzutre- ten.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Die Verfügung vom 8. Mai 2019 war der Beschwerdeführerin per Einschreiben zugestellt worden (AB 153). Dass sie diese Sendung nicht abgeholt hat (AB 154), ändert nichts an der Tatsache, dass die Verfügung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2024, IV/23/576, Seite 4 nach Art. 38 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) spätes- tens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch rechtsgültig zugestellt wurde und mit ungenutztem Ablauf der Beschwerde- frist in Rechtskraft erwachsen ist. Nach Meinung der Beschwerdeführerin erweist sich diese Verfügung als ursprünglich unrichtig, weshalb sie in Wiedererwägung zu ziehen sei (Beschwerde, S. 2 Ziff. I.1), bzw. sie sei nichtig (Beschwerde, S. 12 ff. Ziff. 6).

E. 1.2 Vorab zu prüfen ist die von der Beschwerdeführerin geltend ge- machte Nichtigkeit der Verfügung vom 8. Mai 2019 (AB 153; Beschwerde, S. 12 ff. Ziff. 6). Ist die Verfügung nichtig, so stellt sich die Frage einer Wie- dererwägung derselben nicht:

E. 1.2.1 Nach der Rechtsprechung besteht bei Kassenverfügungen eine Vermutung für die Rechtsgültigkeit. Eine Verfügung darf nur dann als nich- tig und unwirksam angesehen werden, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die allfällige Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet würde (BGE 137 I 273 E. 3.1 S. 275, 132 II 342 E. 2.1 S. 346). Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich schwerwiegende Verfahrens- fehler sowie die Unzuständigkeit der verfügenden Behörde in Betracht; dagegen haben inhaltliche Mängel nur in seltenen Ausnahmefällen die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge (BGE 118 Ia 336 E. 2a S. 340), so etwa, wenn die Verfügung als praktisch wirkungslos, unsinnig oder unsitt- lich zu qualifizieren ist (AHI 1995 S. 33 E. 4a). Ebenso ist eine Verfügung nichtig, die einen unmöglichen Inhalt hat, bei der die Fehlerhaftigkeit an ihr selbst zum Ausdruck kommt, bei tatsächlicher Unmöglichkeit des Vollzugs oder wenn sie unklar oder unbestimmt ist (SVR 2015 IV Nr. 33 S. 106 E. 5.2.1). Die Nichtigkeit einer Verfügung ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten (BGE 129 V 485 E. 2.3 S. 488; SVR 2015 IV Nr. 33 S. 107 E. 5.2.1). Ist die von einem staatlichen Organ erlassene Verfügung nichtig, so darf die kantonale Rekursbehörde auf das

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2024, IV/23/576, Seite 5 Rechtsmittel, welches bei ihr dagegen eingelegt wurde, nicht eintreten, oder dann nur, um die Nichtigkeit der Verfügung festzustellen (ZAK 1986 S. 544 E. 4).

E. 1.2.2 Vorliegend ist nicht ansatzweise eine Grundlage erkennbar, aus welcher die Nichtigkeit der Verfügung abgeleitet werden könnte, zumal in- haltliche Mängel ohnehin nur in seltenen Ausnahmefällen die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge haben (vgl. E. 1.2.1 hiervor). Die Beschwerde- führerin bringt zur Begründung denn auch einzig in appellatorischer Weise angebliche Mängel in der damaligen materiellen Beurteilung vor. Dabei macht sie insbesondere geltend, die Beschwerdegegnerin habe das psych- iatrisch-orthopädische Gutachten vom 9. Juli 2018 (AB 139.1) falsch inter- pretiert. Solche Mängel hätte sie jedoch innerhalb der Rechtsmittelfrist mit- tels Beschwerde vorbringen können und müssen (vgl. auch E. 1.3.1 nach- folgend). Eine Nichtigkeit begründen solche Fehler, wenn sie denn über- haupt beständen, was vom Gericht nicht weiter zu prüfen ist, nicht.

E. 1.3 Die Verfügung vom 8. Mai 2019 (AB 153) hat damit rechtsgültigen Bestand (vgl. E. 1.2.2 hiervor) und es bleibt zu prüfen, wie es sich mit dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Anspruch auf Wiederer- wägung verhält:

E. 1.3.1 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügun- gen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer an- fänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststel- lung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts (BGE 148 V 195 E. 5.3 S. 202). Nach der Rechtsprechung kann die Verwaltung jedoch weder vom Gericht noch von der betroffenen Person zu einer Wiedererwägung verhal- ten werden. Es besteht demnach kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Anordnungen über das Nichteintreten auf ein Wie- dererwägungsgesuch sind deshalb ungeachtet einer allfälligen Rechtsmit- telbelehrung grundsätzlich nicht anfechtbar. Die versicherte Person hat ihre Rechte hinsichtlich der ursprünglichen Verfügung im Rechtsmittelverfahren zu wahren (BGE 133 V 50 E. 4 S. 52 mit weiteren Hinweisen; bestätigt in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2024, IV/23/576, Seite 6 BGE 146 V 364 E. 5 S. 367 f. mit Feststellungen zu den Auswirkungen für das Gerichtsverfahren).

E. 1.3.2 In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin verlangte, von der Beschwerdegegnerin aber unterlassene Wiedererwägung der rentenabwei- senden Verfügung vom 8. Mai 2019 (AB 153) ist festzuhalten, dass das Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch vom 4. April 2023 (AB 243) im alleinigen Ermessen der Beschwerdegegnerin liegt. Die Be- schwerdegegnerin kann deshalb nicht zur Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG verhalten werden (vgl. E. 1.3.1 hiervor). Entsprechend ist diese auch nicht gehalten, in diesem Zusammenhang eine Verfügung zu erlassen. Zudem bestände, auch wenn eine (auf Nichteintreten lautende) Verfügung erlassen worden wäre, keine Möglichkeit, diese mit Beschwerde anzufechten, bzw. kann das Gericht auf eine dagegen gerichtete Be- schwerde nicht eintreten (BGE 133 V 50 E. 4.2.1 S. 54; vgl. auch E. 1.3.1 hiervor). Selbst wenn also mit der Beschwerdeführerin davon ausgegangen würde, dass das Schreiben vom 12. Mai 2023 (AB 246) als Verfügung zu betrachten wäre (Beschwerde, S. 2 Ziff. I.1), was nicht der Fall ist, würde sich nichts daran ändern, dass das Gericht auf die dagegen gerichtete Be- schwerde nicht eintreten kann. Es ist damit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin darauf verzichtet hat, eine Verfügung zu erlassen, bzw. dass sie das Begehren um Erlass einer Verfügung formlos mittels Schreiben vom 12. Mai bzw. 3. August 2023 (AB 246, 265) zurückgewiesen hat.

E. 1.4 Nach dem Dargelegten erweist sich die Argumentation des Rechts- vertreters der Beschwerdeführerin in jeder Hinsicht als offensichtlich un- haltbar. Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht darauf verzichtet, durch Erlass einer Verfügung ein Anfechtungsobjekt zu schaffen. Auf die Be- schwerde vom 11. August 2023 ist nicht einzutreten.

E. 1.5 Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2024, IV/23/576, Seite 7

E. 2.1 Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis des Bundesge- setzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen.

E. 2.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. Auf die Eingabe vom 11. August 2023 wird nicht eingetreten.
  2. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kos- tenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt lic. iur. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2024, IV/23/576, Seite 8 Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 23 576 IV SCI/ZID/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 30. Oktober 2024 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Eingabe vom 11. August 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2024, IV/23/576, Seite 2 Sachverhalt: A. Nachdem die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) ein erstes Leistungsbegehren der 1963 geborenen A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) vom Januar 2011 (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 1) in Ermangelung eines invalidisierenden Gesundheitsschadens mit Verfügung vom 7. Juni 2012 abgewiesen hatte (AB 35), meldete sich die Versicherte im Mai 2015 erneut zum Leistungsbezug an (AB 38). Nach bidisziplinärer (psychiatrisch-orthopädischer) Begutachtung (Expertise vom

9. Juli 2018 [AB 139.1]) verneinte die IVB mit Verfügung vom 8. Mai 2019 mangels einer langandauernden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit den Anspruch auf eine Rente (AB 153). Diese per Einschreiben an die Versi- cherte versandte Verfügung wurde von der Post mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert (AB 154). Darauf wurde sie der Versicherten noch- mals mit gewöhnlicher Post zugestellt (AB 155). Die Verfügung blieb unan- gefochten. Im September 2021 meldete sich die Versicherte ein weiteres Mal zum Leistungsbezug an, nunmehr unter Hinweis auf ein Post-Covid-Syndrom (AB 156; vgl. AB 173/4, 175/10). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen stellte die IVB mit Vorbescheid vom 30. März 2023 die Zu- sprache einer ganzen Rente ab dem 1. April 2022 in Aussicht (AB 242). Dem stimmte die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. B.________, im Einwand vom 4. April 2023 in Bezug auf das laufende IV- Verfahren zu. Ergänzend führte sie aus, die Verfügung vom 8. Mai 2019 (AB 153) sei ursprünglich unrichtig, weshalb diese rückwirkend zu korrigie- ren sei (AB 243). Hierzu nahm die IVB gegenüber dem Rechtsvertreter der Versicherten am 12. Mai 2023 Stellung (AB 246). Mit Verfügung vom

18. Juli 2023 sprach sie der Versicherten wie angekündigt ab dem 1. April 2022 eine ganze Rente zu (AB 254). Diese Verfügung blieb unangefochten. Am 20. Juli 2023 wandte sich der Rechtsvertreter der Versicherten mit E-Mail an die IVB und führte aus, die Verfügung vom 18. Juli 2023 (AB 254) liege vor, doch sei das seinerseits zusätzlich eingereichte Wie-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2024, IV/23/576, Seite 3 dererwägungsgesuch (vgl. AB 243) bis heute nicht beurteilt worden (AB 258/1). In Beantwortung dieser Anfrage stellte ihm die IVB das (bereits an ihn versandte) Schreiben vom 12. Mai 2023 (AB 246) nochmals zu (AB 259). In der Folge verlangte der Rechtsvertreter von der IVB mit E-Mail vom 26. Juli 2023 eine mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Verfü- gung (AB 261), worauf diese mit Schreiben vom 3. August 2023 erwiderte, es bestehe kein Anspruch auf eine Wiedererwägung und somit auch kein Anspruch auf eine anfechtbare Verfügung (AB 265). B. Mit Eingabe vom 11. August 2023 gelangte die Versicherte, weiterhin ver- treten durch Rechtsanwalt B.________, an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Beantragt wird, die "faktische Verfügung" vom 12. Mai 2023 (AB 246) sei aufzuheben und es sei gleichzeitig festzustellen, dass die ur- sprüngliche Verfügung vom 8. Mai 2019 (AB 153) zweifellos unrichtig sei und infolge Nichtigkeit keine Rechtswirkung entfalte. Entsprechend sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese auf der Basis der Expertise vom 9. Juli 2018 (AB 139.1) rück- wirkend den IV-Rentenanspruch festlege. Mit Beschwerdeantwort vom 14. September 2023 beantragt die Beschwer- degegnerin, auf die Beschwerde vom 11. August 2023 sei nicht einzutre- ten. Erwägungen: 1. 1.1 Die Verfügung vom 8. Mai 2019 war der Beschwerdeführerin per Einschreiben zugestellt worden (AB 153). Dass sie diese Sendung nicht abgeholt hat (AB 154), ändert nichts an der Tatsache, dass die Verfügung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2024, IV/23/576, Seite 4 nach Art. 38 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) spätes- tens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch rechtsgültig zugestellt wurde und mit ungenutztem Ablauf der Beschwerde- frist in Rechtskraft erwachsen ist. Nach Meinung der Beschwerdeführerin erweist sich diese Verfügung als ursprünglich unrichtig, weshalb sie in Wiedererwägung zu ziehen sei (Beschwerde, S. 2 Ziff. I.1), bzw. sie sei nichtig (Beschwerde, S. 12 ff. Ziff. 6). 1.2 Vorab zu prüfen ist die von der Beschwerdeführerin geltend ge- machte Nichtigkeit der Verfügung vom 8. Mai 2019 (AB 153; Beschwerde, S. 12 ff. Ziff. 6). Ist die Verfügung nichtig, so stellt sich die Frage einer Wie- dererwägung derselben nicht: 1.2.1 Nach der Rechtsprechung besteht bei Kassenverfügungen eine Vermutung für die Rechtsgültigkeit. Eine Verfügung darf nur dann als nich- tig und unwirksam angesehen werden, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die allfällige Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet würde (BGE 137 I 273 E. 3.1 S. 275, 132 II 342 E. 2.1 S. 346). Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich schwerwiegende Verfahrens- fehler sowie die Unzuständigkeit der verfügenden Behörde in Betracht; dagegen haben inhaltliche Mängel nur in seltenen Ausnahmefällen die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge (BGE 118 Ia 336 E. 2a S. 340), so etwa, wenn die Verfügung als praktisch wirkungslos, unsinnig oder unsitt- lich zu qualifizieren ist (AHI 1995 S. 33 E. 4a). Ebenso ist eine Verfügung nichtig, die einen unmöglichen Inhalt hat, bei der die Fehlerhaftigkeit an ihr selbst zum Ausdruck kommt, bei tatsächlicher Unmöglichkeit des Vollzugs oder wenn sie unklar oder unbestimmt ist (SVR 2015 IV Nr. 33 S. 106 E. 5.2.1). Die Nichtigkeit einer Verfügung ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten (BGE 129 V 485 E. 2.3 S. 488; SVR 2015 IV Nr. 33 S. 107 E. 5.2.1). Ist die von einem staatlichen Organ erlassene Verfügung nichtig, so darf die kantonale Rekursbehörde auf das

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2024, IV/23/576, Seite 5 Rechtsmittel, welches bei ihr dagegen eingelegt wurde, nicht eintreten, oder dann nur, um die Nichtigkeit der Verfügung festzustellen (ZAK 1986 S. 544 E. 4). 1.2.2 Vorliegend ist nicht ansatzweise eine Grundlage erkennbar, aus welcher die Nichtigkeit der Verfügung abgeleitet werden könnte, zumal in- haltliche Mängel ohnehin nur in seltenen Ausnahmefällen die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge haben (vgl. E. 1.2.1 hiervor). Die Beschwerde- führerin bringt zur Begründung denn auch einzig in appellatorischer Weise angebliche Mängel in der damaligen materiellen Beurteilung vor. Dabei macht sie insbesondere geltend, die Beschwerdegegnerin habe das psych- iatrisch-orthopädische Gutachten vom 9. Juli 2018 (AB 139.1) falsch inter- pretiert. Solche Mängel hätte sie jedoch innerhalb der Rechtsmittelfrist mit- tels Beschwerde vorbringen können und müssen (vgl. auch E. 1.3.1 nach- folgend). Eine Nichtigkeit begründen solche Fehler, wenn sie denn über- haupt beständen, was vom Gericht nicht weiter zu prüfen ist, nicht. 1.3 Die Verfügung vom 8. Mai 2019 (AB 153) hat damit rechtsgültigen Bestand (vgl. E. 1.2.2 hiervor) und es bleibt zu prüfen, wie es sich mit dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Anspruch auf Wiederer- wägung verhält: 1.3.1 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügun- gen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer an- fänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststel- lung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts (BGE 148 V 195 E. 5.3 S. 202). Nach der Rechtsprechung kann die Verwaltung jedoch weder vom Gericht noch von der betroffenen Person zu einer Wiedererwägung verhal- ten werden. Es besteht demnach kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Anordnungen über das Nichteintreten auf ein Wie- dererwägungsgesuch sind deshalb ungeachtet einer allfälligen Rechtsmit- telbelehrung grundsätzlich nicht anfechtbar. Die versicherte Person hat ihre Rechte hinsichtlich der ursprünglichen Verfügung im Rechtsmittelverfahren zu wahren (BGE 133 V 50 E. 4 S. 52 mit weiteren Hinweisen; bestätigt in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2024, IV/23/576, Seite 6 BGE 146 V 364 E. 5 S. 367 f. mit Feststellungen zu den Auswirkungen für das Gerichtsverfahren). 1.3.2 In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin verlangte, von der Beschwerdegegnerin aber unterlassene Wiedererwägung der rentenabwei- senden Verfügung vom 8. Mai 2019 (AB 153) ist festzuhalten, dass das Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch vom 4. April 2023 (AB 243) im alleinigen Ermessen der Beschwerdegegnerin liegt. Die Be- schwerdegegnerin kann deshalb nicht zur Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG verhalten werden (vgl. E. 1.3.1 hiervor). Entsprechend ist diese auch nicht gehalten, in diesem Zusammenhang eine Verfügung zu erlassen. Zudem bestände, auch wenn eine (auf Nichteintreten lautende) Verfügung erlassen worden wäre, keine Möglichkeit, diese mit Beschwerde anzufechten, bzw. kann das Gericht auf eine dagegen gerichtete Be- schwerde nicht eintreten (BGE 133 V 50 E. 4.2.1 S. 54; vgl. auch E. 1.3.1 hiervor). Selbst wenn also mit der Beschwerdeführerin davon ausgegangen würde, dass das Schreiben vom 12. Mai 2023 (AB 246) als Verfügung zu betrachten wäre (Beschwerde, S. 2 Ziff. I.1), was nicht der Fall ist, würde sich nichts daran ändern, dass das Gericht auf die dagegen gerichtete Be- schwerde nicht eintreten kann. Es ist damit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin darauf verzichtet hat, eine Verfügung zu erlassen, bzw. dass sie das Begehren um Erlass einer Verfügung formlos mittels Schreiben vom 12. Mai bzw. 3. August 2023 (AB 246, 265) zurückgewiesen hat. 1.4 Nach dem Dargelegten erweist sich die Argumentation des Rechts- vertreters der Beschwerdeführerin in jeder Hinsicht als offensichtlich un- haltbar. Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht darauf verzichtet, durch Erlass einer Verfügung ein Anfechtungsobjekt zu schaffen. Auf die Be- schwerde vom 11. August 2023 ist nicht einzutreten. 1.5 Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2024, IV/23/576, Seite 7 2. 2.1 Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis des Bundesge- setzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 2.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Auf die Eingabe vom 11. August 2023 wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kos- tenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt lic. iur. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2024, IV/23/576, Seite 8 Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.