Verfügung vom 11. Januar 2023
Sachverhalt
A. Der 2009 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) wurde im April 2017 von seinen Eltern bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Be- schwerdegegnerin) zum Bezug von Leistungen angemeldet (Akten der In- validenversicherung [act. II] 1). Nach Einholung medizinischer Akten (act. II 5, 9 f., 15) und einer Beurteilung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; act. II 17/2) gewährte die IVB ambulante Ergo- und Psychotherapie vom 27. April 2016 bis 31. August 2018 (Mitteilungen vom 6. [act. II 18] und
7. September 2017 [act. II 19]). Die Leistungszusprachen wurden – nach Einholung weiterer medizinischer Berichte (vgl. u.a. act. II 25, 29, 33, 34) sowie Beurteilungen des RAD (act. II 36, 89/2 f.) – verlängert (vom 1. Sep- tember 2018 bis 31. August 2020 [act. II 37 f., 48] und vom 1. September 2020 bis 31. August 2022 [act. II 91, 92]). Im Rahmen einer revisionsweisen Überprüfung des Anspruchs holte die IVB beim behandelnden Dr. med. D.________, Praktischer Arzt, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, einen Verlaufsbe- richt vom 22. Oktober 2022 ein (act. II 106/2 f.) und die RAD-Ärztin Dr. med. E.________, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und - psychotherapie, erstellte eine Aktenbeurteilung vom 15. November 2022 (act. II 108/2 f.). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II 109) verfügte die IVB am 11. Januar 2023 die Aufhebung der Psychotherapie nach Art. 12 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenver- sicherung (IVG; SR 831.20) mit Wirkung per 1. März 2023 und entzog einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung (act. II 113). B. Am 24. Januar 2023 erhob der Versicherte, gesetzlich vertreten durch sei- ne Eltern, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung der ambulanten Psychotherapie. Mit Eingabe vom 9. Fe-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Mai 2023, IV/23/57, Seite 3 bruar 2023 notifizierte Rechtsanwalt C.________, dass er mit der Interes- senvertretung des Beschwerdeführers beauftragt worden sei und beantrag- te, es sei subsidiär die Gewährung der Psychotherapie auch im Sinne von Art. 13 IVG (für Geburtsgebrechen [ASS-Störung, GG Ziff. 405]) zu prüfen. Mit Beschwerdeantwort vom 1. März 2023 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 11. Januar 2023, mit welcher ein Anspruch auf weitere ambulante Psychotherapie nach Art. 12 IVG per 1. März 2023 verneint wurde (act. II 113). Der Beschwerde- führer beantragt die Prüfung auch nach Art. 13 IVG; aus prozessökonomi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Mai 2023, IV/23/57, Seite 4 schen Gründen und weil die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeant- wort (S. 2 f. lit. C Ziff. 6) dazu Stellung nahm, rechtfertigt es sich, den An- fechtungsgegenstand auf die spruchreife Frage eines Anspruchs auf medi- zinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 13 IVG auszudehnen (BGE 130 V 501 E. 1.2 S. 503, 122 V 34 E. 2a S. 36; SVR 2012 IV Nr. 35 S. 137 E. 3.1). Streitig und zu prüfen ist somit der Anspruch des Beschwerdeführers auf medizinische Massnahmen nach Art. 12 IVG bzw. Art. 13 IVG in Form von ambulanter Psychotherapie über den 1. März 2023 hinaus.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV [WEIV]) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vor- behältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Die angefoch- tene Verfügung vom 11. Januar 2023 betrifft die strittige Aufhebung des Anspruchs auf Psychotherapie per 1. März 2023, weshalb die Prüfung nach den nach dem 1. Januar 2022 geltenden Normen zu erfolgen hat. 2.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Mai 2023, IV/23/57, Seite 5 Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Hierzu gehören auch die medizinischen Massnahmen nach Art. 12 und 13 IVG. 2.3 Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung in die obli- gatorische Schule, in die berufliche Erstausbildung, ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet sind (Art. 12 Abs. 1 IVG). Versicherte, die im Zeitpunkt der Vollendung ihres 20. Altersjahres an Massnahmen berufli- cher Art nach den Art. 15 bis 18c teilnehmen, haben bis zum Ende dieser Massnahmen, höchstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr, Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen, die unmittelbar auf die Ein- gliederung ins Erwerbsleben gerichtet sind (Art. 12 Abs. 2 IVG). Die medi- zinischen Eingliederungsmassnahmen müssen geeignet sein, die Schul-, Ausbildungs- oder Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, dauerhaft und wesentlich zu verbessern oder eine solche Fähigkeit vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Der An- spruch besteht nur, wenn die behandelnde Fachärztin oder der behandeln- de Facharzt unter Berücksichtigung der Schwere des Gebrechens der ver- sicherten Person eine günstige Prognose stellt (Art. 12 Abs. 3 IVG). 2.3.1 Als medizinische Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Art. 12 IVG gelten namentlich chirurgische, physiotherapeutische und psychothe- rapeutische Behandlungen. Sie haben, nach der Behandlung des Leidens an sich und nach Erreichen eines stabilisierten Gesundheitszustands, un- mittelbar die Eingliederung nach Art. 12 Abs. 3 IVG zum Ziel (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Medizinische Eingliederungsmassnahmen, die den Grund- sätzen nach Art. 14 Abs. 2 IVG nicht entsprechen, können von der Invali- denversicherung übernommen werden, wenn es sich um einen Fall mit hohem Eingliederungspotenzial handelt (Art. 2 Abs. 2 lit. a IVV) und die möglichen Einsparungen durch eine Eingliederung höher sind als die Kos- ten der medizinischen Eingliederungsmassnahmen (Art. 2 Abs. 2 lit. b IVV). Eine medizinische Eingliederungsmassnahme muss vor Beginn der Be- handlung nach Art. 12 IVG bei der zuständigen IV-Stelle beantragt werden. Art. 48 IVG bleibt vorbehalten. Dem Antrag muss eine vor Beginn der Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Mai 2023, IV/23/57, Seite 6 handlung erstellte positive Eingliederungsprognose der behandelnden Fachärztin oder des behandelnden Facharztes beiliegen (Art. 2 Abs. 3 IVV). Art, Dauer und Umfang einer medizinischen Eingliederungsmass- nahme und der Leistungserbringer werden in der Leistungszusprache fest- gehalten. Die Dauer darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die medizinische Eingliederungsmassnahme kann verlängert werden (Art. 2 Abs. 4 IVV). 2.3.2 Art. 12 IVG bezweckt namentlich, die Aufgabenbereiche der Invali- denversicherung einerseits und der sozialen Kranken- und Unfallversiche- rung anderseits gegeneinander abzugrenzen. Diese Abgrenzung beruht auf dem Grundsatz, dass die Behandlung einer Krankheit oder einer Verlet- zung ohne Rücksicht auf die Dauer des Leidens primär in den Aufgabenbe- reich der Kranken- und Unfallversicherung gehört (SVR 2011 IV Nr. 40 S. 118 E. 2.3). Nach Rechtsprechung und Praxis werden medizinische Vorkehren bei Minderjährigen schon dann von der Invalidenversicherung übernommen, wenn ohne Behandlung das Leiden mit hinreichender Wahr- scheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden stabilen pathologischen Zustand führen würde. Auch in derartigen Fällen muss indessen der angestrebte Erfolg medizinisch-prognostisch mit genügender Wahrscheinlichkeit vor- aussehbar sein. Es ist nicht entscheidend, ob eine Sofortmassnahme oder zeitlich ausgedehntere (aber nicht unbegrenzte) Vorkehr angeordnet wird. Die Massnahmen zur Verhütung einer Defektheilung oder eines sonstwie stabilisierten Zustandes bei einem Kind können sehr wohl eine gewisse Zeit andauern. Allerdings fallen Therapien, die, ob bei psychischen oder physischen Leiden, Dauercharakter haben, das heisst zeitlich unbegrenzt erforderlich sind, ausser Betracht (Entscheid des BGer vom 26. Oktober 2021, 9C_343/2021, E. 5.3.2 mit Hinweisen; vgl. auch MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, Art. 12 N. 15). 3. 3.1 Zu prüfen ist zunächst, ob die Einstellung der Kostenübernahme der Psychotherapie nach Art. 12 IVG per 1. März 2023 zu Recht erfolgte. Dazu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Mai 2023, IV/23/57, Seite 7 ist den Akten in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen Folgendes zu ent- nehmen: 3.1.1 Im Bericht vom 22. Oktober 2022 führte der behandelnde Kinder- und Jugendpsychiater Dr. med. D.________ aus, der Gesundheitszustand habe sich verbessert. Es würden einzel- und familientherapeutische wöchentliche Sitzungen durchgeführt. Wegen der Schwere des Zustands- bildes sei die Dauer zurzeit nicht absehbar. Die Therapie habe Fortschritte in Ausdauer und Konzentration, eine zunehmende Integration in die Son- derbeschulung der Institution F.________, allerdings noch im 1:1 Rahmen, und Fortschritte in der Selbstkontrolle von Impulsivität und schwierigem Verhalten gebracht. Ziel für die Therapie sei das Verhindern einer Exazer- bation der früheren Symptomatik während der Pubertät, zunehmendes Er- lernen von Selbstständigkeit, Integration im kleinen Klassenverband und die Bearbeitung der traumatischen Erfahrungen der Vergangenheit. Es sollen weiterhin wöchentliche Konsultationen im Einzelsetting, teilweise im Familiensetting, telefonische Interventionen bei Krisen zu Hause und Kri- sensitzungen erfolgen. Die Therapie sei bei der Schwere der Symptomatik langfristig notwendig, damit der Beschwerdeführer die Möglichkeit der Inte- gration ins Berufsleben erhalte und eine altersentsprechende Selbststän- digkeit erreichen könne (act. II 106/2 f.). 3.1.2 Im Aktenbericht vom 15. November 2022 diagnostizierte die RAD- Kinder- und Jugendpsychiaterin Dr. med. E.________ eine reaktive Bin- dungsstörung im Kindesalter mit posttraumatischer Symptomatik ICD-10 F94.1 (Dr. med. G.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera- pie, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie), eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung ICD-10 F90.0 (Dr. med. G.________), sonstige Ticstörungen ICD-10 F95.8 (psychiatrische Dienste H.________ 2019) sowie eine durchschnittliche Intelligenz (Dr. med. G.________) und ein Asperger-Syndrom ICD-10 F84.5 (Dr. med. I.________, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und - psychotherapie, Mai 2019). Zum Verlauf hielt die RAD-Ärztin fest, am 15. Januar 2021 seien die Ergotherapie und am 18. Januar 2021 die Psycho- therapie bis zum 31. August 2022 zugesprochen worden. Im Abklärungsbe- richt zur Hilflosenentschädigung vom 27. Juli 2021 sei erwähnt worden,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Mai 2023, IV/23/57, Seite 8 dass der Beschwerdeführer die J.________ nicht mehr besuchen könne, da die Betreuung dort nicht ausreichend gewesen sei. Seit dem Lockdown im Frühling 2020 sei er nun zu Hause beschult worden. Zusätzlich verbrin- ge er einen Nachmittag im K.________. Das Internat der Stiftung L.________ stehe zur Diskussion. Der Beschwerdeführer betreibe ...sport. Am 9. August 2021 sei die Hilflosenentschädigung auf mittleren Grad redu- ziert und ein Intensivpflegezuschlag zugesprochen worden. Am 28. Sep- tember 2022 sei eine Revision der medizinischen Massnahmen erfolgt (act. II 108). Die Frage, ob aus versicherungsmedizinischer Sicht im vorliegen- den Fall mit einer Behandlungsdauer von mittlerweile sieben Jahren eine weitere Übernahme der Psychotherapie nach Art. 12 IVG ausgeschlossen sei, sei zu bejahen. Es habe sich im Verlauf gezeigt, dass der Beschwerde- führer unter Therapie bis zum heutigen Zeitpunkt schulisch nicht habe inte- griert werden können. Auch während der Zeit der Therapie sei es zu Schulwechseln und Abbrüchen gekommen, und das Ziel sei immer noch nicht erreicht. Damit sei zu bezweifeln, dass die Psychotherapie hier eine geeignete Massnahme zur verbesserten Integration darstelle. Eine günsti- ge Prognose sei in Frage gestellt. Man müsse von einer Leidensbehand- lung von unbestimmter Dauer ausgehen, da ein Zeithorizont für die Dauer der notwendigen Therapie nach sieben Jahren Behandlung nicht angege- ben werden könne (act. II 108/2 f.). 3.2 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be- gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 8 E. 3.2). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sach- verhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 134 E. 4.3). 3.3 Die Beschwerdegegnerin stellt auf den Aktenbericht der RAD- Kinder- und Jugendpsychiaterin Dr. med. E.________ vom 15. November
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Mai 2023, IV/23/57, Seite 9 2022 ab (act. II 108). Deren Beurteilung zur Frage, ob nach sieben Jahren medizinischer Massnahmen die Gewährung von Psychotherapie noch ge- rechtfertigt sei, ist nachvollziehbar und überzeugt. Dr. med. E.________ hat die fachliche Qualifikation und es ist – trotz fehlender persönlicher Untersu- chung – bezüglich dieser Frage von einem lückenlosen Befund auszuge- hen. Die RAD-Kinder- und Jugendpsychiaterin stützte sich vollumfänglich auf die Angaben des behandelnden Kinder- und Jugendpsychiaters Dr. med. D.________ ab, welcher wegen der Schwere der Symptomatik eine langfristige Therapie als notwendig erachtet (vgl. act. II 106/3 zu Ziff. 5e). Somit ist ihre Einschätzung beweiskräftig (vgl. E. 3.2 hiervor). Es ist mit Blick auf den Verlaufsbericht des behandelnden Kinder- und Ju- gendpsychiaters zwar nicht von der Hand zu weisen, dass mit den erzielten Fortschritten in Ausdauer und Konzentration, in der Selbstkontrolle bezüg- lich der impulsiven Handlungen und im schwierigen Verhalten auch schuli- sche Fortschritte erzielt werden konnten (act. II 106/3 zu Ziff.5a). Dennoch erwähnt auch er, dass beim Beschwerdeführer aufgrund der Schwere der Symptomatik eine langfristige Therapie durchzuführen ist, deren Dauer zurzeit nicht absehbar ist (act. II 106/2 f.). Die Beschwerdegegnerin ge- währte jedoch bereits vom 27. April 2016 bis 31. August 2022 eine ambu- lante Psychotherapie (vgl. act. II 108/2). Die unter dem Titel von Art. 12 IVG gewährte Psychotherapie (act. II 19, 38, 92) weist deshalb nach knapp sie- ben Jahren einen Dauercharakter auf und die Prognose hinsichtlich des Therapieziels ist im Zeitpunkt der Weiterführung der fraglichen Massnahme (SILVIA BUCHER, Eingliederungsrecht in der Invalidenversicherung, 2011, S. 169 N 267) nicht mehr als günstig zu werten (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 12 N. 95). 3.4 Was der Beschwerdeführer vorbringt (Beschwerde S. 1), vermag nichts an dieser prognostischen Einschätzung zu ändern. Dass die Schul- wechsel und Abbrüche ex ante betrachtet erklärbar und nachvollziehbar waren bzw. in der Vergangenheit zwischenzeitlich durchaus therapeutische Teilerfolge erzielt wurden, ändert nichts daran, dass auch der behandelnde Kinder- und Jugendpsychiater prognostisch von einer längerfristigen Be- handlung ausgeht. Die medizinischen Massnahmen dienen zur Verhinde- rung der negativen Auswirkungen auf die Berufsbildung ganz oder in we-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Mai 2023, IV/23/57, Seite 10 sentlichen Ausmass. Nach knapp sieben Jahren liegen keine Hinweise vor, dass in absehbarer Zeit ein stabiler Zustand herbeigeführt werden könnte (vgl. Rz. 30 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherun- gen [BSV] über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der IV [KSME], Stand 1. Januar 2023); die medizinischen Massnahmen nach Art. 12 IVG dürfen jedoch nicht Dauercharakter haben (Rz. 63.1 KSME), was hier prognostisch der Fall ist. 4. 4.1 Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei voll- endeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 IVV). Der Zeit- punkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheb- lich (Art. 3 Abs. 3 IVV). 4.2 Nach Art. 13 Abs. 1 IVG haben Versicherte bis zum vollendeten
20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Die medizinischen Massnah- men umfassen die Behandlungen und die dazugehörenden Untersuchun- gen, die ambulant oder stationär, sowie die Pflegeleistungen, die in einem Spital durchgeführt werden von Ärztinnen oder Ärzten (Art. 14 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 IVG). Die medizinischen Massnahmen müssen wirksam, zweckmäs- sig und wirtschaftlich sein. Die Wirksamkeit muss nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen sein; im Fall von seltenen Krankheiten wird die Häufigkeit des Auftretens einer Krankheit berücksichtigt (Art. 14 Abs. 2 IVG). 4.3 Zu prüfen ist im Weiteren, ob die Gewährung von Psychotherapie nach Art. 13 IVG aufgrund eines Geburtsgebrechens gerechtfertigt ist (Ein- gabe des Beschwerdeführers vom 9. Februar 2023). Bezüglich eines Ge- burtsgebrechens ist den medizinischen Akten das Folgende zu entnehmen: 4.3.1 Im Bericht vom 29. Mai 2017 diagnostizierte (erstmals im Frühjahr
2015) Dr. med. G.________ eine emotionale Störung des Kindesalters mit Verhaltensauffälligkeiten, DD reaktive Bindungsstörung (ICD-10 F93,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Mai 2023, IV/23/57, Seite 11 F94.1) und eine umschriebene Entwicklungsstörung der motorischen Funk- tionen (ICD-10 F82). Seit dem Eintritt in den Kindergarten hätten sich Tren- nungsängste gezeigt, die anamnestisch schon zuvor bestanden hätten (...grund), durch hohe Anspannung, hohe Irritierbarkeit und Stimmungsein- bruche oder impulsives Verhalten (act. II 5 Ziff. 1.1 und 1.2). 4.3.2 Im Bericht vom 2. November 2018 führte Dr. med. D.________ aus, es liege eine schwere Krise mit selbst- und fremdgefährdendem Verhalten, aufgrund der vermutlich zu Grunde liegenden Aufmerksamkeitsdefizithy- peraktivitätsstörung (ADHS), vor (act. II 33). 4.3.3 Im Bericht vom 9. November 2018 diagnostizierte Dr. med. G.________ eine emotionale Störung mit Verhaltensauffälligkeiten im Kin- desalter, DD eine reaktive Bindungsstörung (des Kindesalters), eine leichte Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0, F93.8, DD: F94.1) und eine um- schriebene Entwicklungsstörung der motorischen Funktionen (ICD-10 F82; act. II 34/4). 4.3.4 Dr. med. E.________ diagnostizierte im RAD-Bericht vom 15. No- vember 2018 eine emotionale Störung des Kindesalters mit Trennungs- ängsten (ICD-10 F93.0), eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeits- störung (ICD-10 F90.0), DD eine reaktive Bindungsstörung (ICD-10 F94.1) und eine Entwicklungsstörung der motorischen Funktionen (ICD-10 F82; act. II 36/3). 4.3.5 Im Austrittsbericht vom 11. März 2019 – nach einer Behandlung vom 29. November 2018 bis 8. März 2019 – diagnostizierte dipl.-psych. M.________, ... der psychiatrischen Dienste H.________, eine reaktive Bindungsstörung des Kindesalters (ICD-10 94.1), eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) und sonstige Ticstörung (ICD- 10 F95.8; act. II 56/10). In der Beurteilung führte sie aus, der Beschwerde- führer sei ein 9-jähriger, ... Junge, der vor dem Hintergrund einer Bin- dungsstörung und einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung in sozialen Situationen und im schulischen Kontext schnell überfordert sei. Der von den Eltern geäusserte Verdacht auf ein Asperger-Syndrom habe diagnostisch genauso wenig bestätig werden können wie der von den Leh- rern geäusserte Verdacht auf eine Rechen- und/oder Lese-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Mai 2023, IV/23/57, Seite 12 Rechtschreibstörung. Die entsprechenden Auffälligkeiten seien eher im Rahmen der Bindungsstörung und der ADHS zu verstehen. Verbale und motorische Tics träten seit dem Alter von drei Jahren fluktuierend immer wieder auf, vermehrt unter Stress. Die Eltern würden die Ursache für seine Verhaltensauffälligkeiten in massivem und wiederholtem Mobbing vor allem im schulischen Kontext sehen, was von den Lehrern so nicht bestätigt wer- de (act. II 56/9). 4.3.6 Im Bericht vom 30. März 2019 führte Dr. med. I.________ aus, er komme in der klinischen Gesamtbeurteilung zum Schluss, dass beim Be- schwerdeführer eine Mischung aus einer Autismus-Spektrum-Störung (ASS) und einer ADHS vorliege. Die diagnostischen Kriterien für eine allei- nige Autismus-Störung-Diagnose seien nicht ganz erfüllt (act. II 57/3). 4.3.7 Im Bericht vom 11. November 2019 führte Dr. med. D.________ an, der Beschwerdeführer zeige eine ausgeprägte Symptomatik einer ADHS und einer ASS. Die daraus resultierende Symptomatik sei sehr komplex und benötige, damit er sich entwickeln könne, einer spezifischen Förderung von Spezialisten in Zusammenarbeit mit gegebenen, geeigneten Strukturen (act. II 62/15). 4.3.8 In den Berichten vom 7. Januar 2021 (act. II 89/3) und vom 15. No- vember 2022 (act. II 108/3) diagnostizierte die RAD-Kinder- und Jugend- psychiaterin Dr. med. E.________ eine reaktive Bindungsstörung im Kin- desalter mit posttraumatischer Symptomatik ICD-10 F94.1 (Dr. med. G.________), eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung ICD- 10 F90.0 (Dr. med. G.________), sonstige Ticstörungen ICD-10 F95.8 (psychiatrische Dienste H.________ 2019) sowie eine durchschnittliche Intelligenz (Dr. med. G.________) und ein Asperger-Syndrom ICD-10 F84.5 (Dr. med. I.________). 4.4 Den Akten ist zu entnehmen, dass Dr. med. I.________ erstmals in seinem Bericht vom 30. März 2019 eine ASS (vgl. Ziff. 405 der Verordnung des EDI vom 3. November 2021 über Geburtsgebrechen [GgV-EDI; SR 831.232.211]: Autismus-Spektrum-Störungen, sofern die Diagnose durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Neuropädiatrie oder eine Fachärztin oder einen Facharzt für
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Mai 2023, IV/23/57, Seite 13 Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Entwicklungspädiatrie bestätigt worden ist) diagnostizierte, wenngleich die diagnostischen Kriteri- en gemäss seiner Beurteilung nicht ganz erfüllt waren (act. II 57/3). Die entsprechende Diagnose (ICD-10 F84.5) wurde – nebst der früher gestell- ten Diagnose einer ADHS (ICD-10 F90.0 [act. II 33, 34/4, 36/3, 56/10, 57/3, 61/14, 89/3, 108/2]; vgl. Ziff. 404 GgV-EDI: Angeborene Störungen des Verhaltens bei Kindern ohne Intelligenzminderung mit kumulativem Nach- weis von: 1. Störungen des Verhaltens im Sinne einer krankhaften Beein- trächtigung der Affektivität oder der Kontaktfähigkeit; 2. Störungen des An- triebes; 3. Störungen des Erfassens [perzeptive Funktionen]; 4. Störungen der Konzentrationsfähigkeit; 5. Störungen der Merkfähigkeit) – später von den Dres. med. D.________ und E.________ übernommen (act. II 62/14, 89/3, 108/2). Ob ein – und wenn ja, welches – Geburtsgebrechen vorliegt, kann hier offenbleiben (vgl. auch Beschwerdeantwort S. 2 lit. C Ziff. 5). Grundsätzlich können medizinische Massnahmen nicht unbefristet gewährt werden. Es muss regelmässig überprüft werden, ob die Massnahmen zur Erreichung des Therapieziels beitragen und dem Eingliederungszweck dienlich sind (vgl. Rz. 14 KSME). Zwar sind im Rahmen von Art. 13 IVG die Dauerhaftigkeit und Wesentlichkeit des erwerblichen Eingliederungserfolgs nicht vorausgesetzt, dennoch muss die Massnahme dem Verhältnismäs- sigkeitsprinzip entsprechen. Ein gewisser Umfang an masslicher Erheblich- keit und Dauerhaftigkeit des – bei Art. 13 IVG aber nicht erwerblichen (BU- CHER, a.a.O., S. 175 N. 276) – Eingliederungserfolges ist schon aufgrund der Erfordernisse der sachlichen und zeitlichen Angemessenheit vorausge- setzt (BUCHER, a.a.O., S. 173 N. 273). Im konkreten Fall ist dies aus den folgenden Gründen zu verneinen: Mit Blick auf den Verlauf (act. II 108/2) ist zu berücksichtigen, dass trotz der langjährigen Psychotherapie keine stabi- le Situation erzielt werden konnte, d.h. der Beschwerdeführer konnte nicht dauerhaft eingeschult werden; die Betreuung in der J.________ war nicht ausreichend, seit dem Lockdown erfolgt Homeschooling (vgl. auch Be- schwerdebeilage [act. I] 4) und es steht nunmehr das Internat der Stiftung L.________ zur Diskussion, zudem erfolgte eine Zuweisung zum besonde- ren Volksschulangebot (Schreiben vom 31. Mai 2022 der N.________ [act. I 3]). Im Übrigen ist auch fraglich, ob die Weiterführung der ambulanten Psychotherapie – nunmehr unter dem Titel von Art. 13 IVG – sämtliche Kriterien erfüllen würden, denn die medizinischen Massnahmen müssen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Mai 2023, IV/23/57, Seite 14 wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich ("WZW-Kriterien") sein (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 IVG; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 14 N. 12). 4.5 Nach dem Dargelegten besteht weder nach Art. 12 IVG noch unter dem Titel der medizinischen Massnahmen zur Behandlung von Geburtsge- brechen i.S.v. Art. 13 IVG ein Anspruch auf (weitere) ambulante Psycho- therapie. 5. 5.1 Die Beschwerdegegnerin stellte die nach Art. 12 IVG gewährten Leistungen in analoger Anwendung der Revisionsbestimmungen (Art. 17 ATSG) mit der angefochtenen Verfügung vom 11. Januar 2023 per 1. März 2023 ein (frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfü- gung folgenden Monats an: Art. 88bis lit. a IVV). Es stellt sich die Frage, ob dieses Vorgehen korrekt war. 5.2 Mit formloser Mitteilung vom 18. Januar 2021 (act. II 92) wurde die ambulante Psychotherapie (als Sachleistung im Sinne von Art. 14 ATSG) noch unter Herrschaft der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtslage "vom 01.09.2020 bis 31.08.2022 (Revision)" zugesprochen. Der Revisionsvermerk impliziert, dass der betreffende Verwaltungsakt kei- ne Nebenbestimmung im Sinne einer Befristung enthielt, mithin der An- spruch nicht etwa per 31. August 2022 auslief, sondern per dato entspre- chend einer Dauerleistung überprüft und gegebenenfalls in analoger An- wendung von Art. 17 ATSG (dessen sachlicher Anwendungsbereich geset- zessystematisch auf Geldleistungen im Sinne von Art. 15 ATSG beschränkt ist [vgl. aber UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 14 N. 46, Art. 17 N. 4 und N. 79 f.; THOMAS FLÜCKIGER, in: FRÉSARD- FELLAY/KLETT/LEUZINGER {Hrsg.}, Basler-Kommentar zum ATSG, 1. Aufl. 2020, Art. 17 N. 85]) angepasst oder aufgehoben werden sollte (vgl. auch Rz. 63 KSME in der damaligen, ab 1. Januar 2021 gültigen Fassung). Dies stünde im Einklang mit der von MEYER/REICHMUTH (a.a.O., Art. 12 N. 108, Art. 30 N. 145) bereits vor Inkrafttreten der WEIV (vgl. E. 2.1 hiervor) skiz- zierten Lösung (Dieselben, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, Art. 12 N. 103, Art. 30-31 N. 140). Der per 1. Januar
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Mai 2023, IV/23/57, Seite 15 2022 im Zuge der WEIV neu gefasste Art. 2 Abs. 4 IVV scheint – jedenfalls nach seinem Wortlaut (vgl. zur Auslegung von Erlassen BGE 147 V 377 E. 4.1 S. 381, 147 V 55 E. 5.1 S. 58, 146 V 28 E. 4.2 S. 35; SVR 2005 ALV Nr. 6 S. 20 E. 3.3) – nunmehr eine auf höchstens zwei Jahre befristete Zu- sprache von medizinischen Eingliederungsmassnahmen mit der Möglich- keit einer Verlängerung vorzusehen. Dies wäre mit Blick darauf nachvoll- ziehbar, dass die medizinische Eingliederung nicht Dauercharakter tragen, d.h. zeitlich nicht unbegrenzt erforderlich sein darf und letztlich auf deren Ablösung selbst gerichtet ist (vgl. Rz. 63 KSME in der ab 1. Januar 2021 gültigen Fassung bzw. Rz. 63.1 f. KSME in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung; MICHAEL E. MEIER, Besprechung des Entscheids des Bundesgerichts vom 26. Januar 2023, 9C_300/2022, in: Pflegerecht 2023, S. 113) und das Bundesgericht die Qualifikation einer Dauerleistung im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG grundsätzlich davon abhängig macht, ob die Leistung vorübergehenden Charakter hat oder nicht (vgl. BGE 133 V 57 E. 6.7 S. 65). Die erläuternden Berichte des BSV zu den Ausführungsbe- stimmungen der WEIV bei Eröffnung bzw. nach Abschluss der Vernehm- lassung (abrufbar unter <www.bsv.admin.ch>, Rubrik: Publikationen & Ser- vices/Gesetzgebung/Vernehmlassungen/abgeschlossene Verfahren/2021/ Unterlagen bzw. Sozialversicherungen/Invalidenversicherung IV/Reformen & Revisionen/Weiterentwicklung der IV) enthalten diesbezüglich keine kla- reren Festlegungen. So wurde zur vorgesehenen Novelle von Art. 2 Abs. 4 IVV festgehalten, basierend auf einer Kritik der Eidgenössischen Finanz- kontrolle (EFK), wonach Zusprachen (Verfügungen oder Mitteilungen) bis- weilen ohne Angabe von Art, Dauer und Umfang verfügt worden seien, werde die entsprechende Verpflichtung – welche bisher im KSME verankert sei – nun explizit in die Verordnung aufgenommen: Medizinische Mass- nahmen könnten nicht unbefristet vergütet werden. Im Umkehrschluss könnte dies als eine zwingende Befristung der Ansprüche im Rahmen der Leistungszusprache interpretiert werden. Gleichzeitig wurde jedoch eben- falls erklärt, es habe eine regelmässige Überprüfung Platz zu greifen, deren Häufigkeit von der Art der Beeinträchtigung und der Behandlung abhänge und jedenfalls mindestens alle zwei Jahre zu erfolgen habe. Dies liesse wiederum die Deutung zu, dass die medizinischen Massnahmen nicht von vornherein befristet werden, sondern lediglich (aber immerhin) ein Revisi- onstermin vorzumerken ist. Dieser Stossrichtung scheint auch Rz. 35.2
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Mai 2023, IV/23/57, Seite 16 KSME in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung zu folgen, wo unter Hin- weis auf Art. 2 Abs. 4 IVV sowie Rz. 1035 des Kreisschreibens des BSV zur Fallführung in der Invalidenversicherung (KSFF, Gültig ab 1. Januar
2022) nicht von einer Befristung, sondern einer regelmässigen Überprüfung (mindestens alle zwei Jahre) die Rede ist. Ob die Zusprache medizinischer Massnahmen unter dem neuen Recht den Regeln von Dauerleistungen mit vorgegebenen Revisionsterminen folgt oder zeitlich beschränkte Ansprüche mit entsprechend bei der Zusprache festzulegender Befristung vorliegen, kann hier – wie aufzuzeigen sein wird (vgl. E. 5.3 hiernach) – letztlich of- fenbleiben. 5.3 Wäre die am 18. Januar 2021 zugesprochene medizinische Mass- nahme in Form der ambulanten Psychotherapie (act. II 92) zufolge einer Befristung per Ende August 2022 ausgelaufen, wäre deren formelle Aufhe- bung obsolet gewesen und hätte ein negativer Leistungsentscheid hinsicht- lich einer (weiteren) Verlängerung erfolgen müssen. Ob dem Beschwerde- führer diesfalls zum Nachteil gereichte, dass die Verwaltung nicht rechtzei- tig eine Anspruchsprüfung vornahm, oder nicht vielmehr die Grundsätze zum öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutz (vgl. BGE 130 I 26 E. 8.1 S. 60, 127 II 49 E. 5a S. 56; Entscheid des Eidgenössischen Versiche- rungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 14. Dezember 2004, H 157/04, E. 3.3.1; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., 4. Aufl. 2022, Art. 13 N. 108 i.f.) zum Tragen gekommen wären, braucht nicht beurteilt zu werden. Denn im Falle der Verneinung des Vertrauensschutzes hätte der Beschwerdeführer einer Schlechterstellung (sog. reformatio in peius; Art. 61 lit. d ATSG; BGE 144 V 153 E. 4.1.1 f. S. 155; SVR 2007 AHV Nr. 15 S. 42 E. 3.1) – soweit eine solche seitens des Gerichts (angesichts der eher geringfügigen Leistungen sowie des Spannungsverhältnisses zwischen der Durchsetzung des objek- tiven Rechts und des subjektiven Rechtsschutzinteresses des Beschwerde- führers) überhaupt angedroht worden wäre – mittels Beschwerderückzug entgehen können. Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung so oder anders jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden und die Be- schwerde abzuweisen. 6.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Mai 2023, IV/23/57, Seite 17
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen.
E. 6.2 Infolge Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Mai 2023, IV/23/57, Seite 18
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt C.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 23 57 IV JAP/SCC/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 30. Mai 2023 Verwaltungsrichter Jakob, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ gesetzlich vertreten durch B.________ vertreten durch Rechtsanwalt C.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 11. Januar 2023
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Mai 2023, IV/23/57, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 2009 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) wurde im April 2017 von seinen Eltern bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Be- schwerdegegnerin) zum Bezug von Leistungen angemeldet (Akten der In- validenversicherung [act. II] 1). Nach Einholung medizinischer Akten (act. II 5, 9 f., 15) und einer Beurteilung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; act. II 17/2) gewährte die IVB ambulante Ergo- und Psychotherapie vom 27. April 2016 bis 31. August 2018 (Mitteilungen vom 6. [act. II 18] und
7. September 2017 [act. II 19]). Die Leistungszusprachen wurden – nach Einholung weiterer medizinischer Berichte (vgl. u.a. act. II 25, 29, 33, 34) sowie Beurteilungen des RAD (act. II 36, 89/2 f.) – verlängert (vom 1. Sep- tember 2018 bis 31. August 2020 [act. II 37 f., 48] und vom 1. September 2020 bis 31. August 2022 [act. II 91, 92]). Im Rahmen einer revisionsweisen Überprüfung des Anspruchs holte die IVB beim behandelnden Dr. med. D.________, Praktischer Arzt, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, einen Verlaufsbe- richt vom 22. Oktober 2022 ein (act. II 106/2 f.) und die RAD-Ärztin Dr. med. E.________, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und - psychotherapie, erstellte eine Aktenbeurteilung vom 15. November 2022 (act. II 108/2 f.). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II 109) verfügte die IVB am 11. Januar 2023 die Aufhebung der Psychotherapie nach Art. 12 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenver- sicherung (IVG; SR 831.20) mit Wirkung per 1. März 2023 und entzog einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung (act. II 113). B. Am 24. Januar 2023 erhob der Versicherte, gesetzlich vertreten durch sei- ne Eltern, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung der ambulanten Psychotherapie. Mit Eingabe vom 9. Fe-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Mai 2023, IV/23/57, Seite 3 bruar 2023 notifizierte Rechtsanwalt C.________, dass er mit der Interes- senvertretung des Beschwerdeführers beauftragt worden sei und beantrag- te, es sei subsidiär die Gewährung der Psychotherapie auch im Sinne von Art. 13 IVG (für Geburtsgebrechen [ASS-Störung, GG Ziff. 405]) zu prüfen. Mit Beschwerdeantwort vom 1. März 2023 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 11. Januar 2023, mit welcher ein Anspruch auf weitere ambulante Psychotherapie nach Art. 12 IVG per 1. März 2023 verneint wurde (act. II 113). Der Beschwerde- führer beantragt die Prüfung auch nach Art. 13 IVG; aus prozessökonomi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Mai 2023, IV/23/57, Seite 4 schen Gründen und weil die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeant- wort (S. 2 f. lit. C Ziff. 6) dazu Stellung nahm, rechtfertigt es sich, den An- fechtungsgegenstand auf die spruchreife Frage eines Anspruchs auf medi- zinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 13 IVG auszudehnen (BGE 130 V 501 E. 1.2 S. 503, 122 V 34 E. 2a S. 36; SVR 2012 IV Nr. 35 S. 137 E. 3.1). Streitig und zu prüfen ist somit der Anspruch des Beschwerdeführers auf medizinische Massnahmen nach Art. 12 IVG bzw. Art. 13 IVG in Form von ambulanter Psychotherapie über den 1. März 2023 hinaus. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV [WEIV]) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vor- behältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Die angefoch- tene Verfügung vom 11. Januar 2023 betrifft die strittige Aufhebung des Anspruchs auf Psychotherapie per 1. März 2023, weshalb die Prüfung nach den nach dem 1. Januar 2022 geltenden Normen zu erfolgen hat. 2.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Mai 2023, IV/23/57, Seite 5 Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Hierzu gehören auch die medizinischen Massnahmen nach Art. 12 und 13 IVG. 2.3 Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung in die obli- gatorische Schule, in die berufliche Erstausbildung, ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet sind (Art. 12 Abs. 1 IVG). Versicherte, die im Zeitpunkt der Vollendung ihres 20. Altersjahres an Massnahmen berufli- cher Art nach den Art. 15 bis 18c teilnehmen, haben bis zum Ende dieser Massnahmen, höchstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr, Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen, die unmittelbar auf die Ein- gliederung ins Erwerbsleben gerichtet sind (Art. 12 Abs. 2 IVG). Die medi- zinischen Eingliederungsmassnahmen müssen geeignet sein, die Schul-, Ausbildungs- oder Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, dauerhaft und wesentlich zu verbessern oder eine solche Fähigkeit vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Der An- spruch besteht nur, wenn die behandelnde Fachärztin oder der behandeln- de Facharzt unter Berücksichtigung der Schwere des Gebrechens der ver- sicherten Person eine günstige Prognose stellt (Art. 12 Abs. 3 IVG). 2.3.1 Als medizinische Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Art. 12 IVG gelten namentlich chirurgische, physiotherapeutische und psychothe- rapeutische Behandlungen. Sie haben, nach der Behandlung des Leidens an sich und nach Erreichen eines stabilisierten Gesundheitszustands, un- mittelbar die Eingliederung nach Art. 12 Abs. 3 IVG zum Ziel (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Medizinische Eingliederungsmassnahmen, die den Grund- sätzen nach Art. 14 Abs. 2 IVG nicht entsprechen, können von der Invali- denversicherung übernommen werden, wenn es sich um einen Fall mit hohem Eingliederungspotenzial handelt (Art. 2 Abs. 2 lit. a IVV) und die möglichen Einsparungen durch eine Eingliederung höher sind als die Kos- ten der medizinischen Eingliederungsmassnahmen (Art. 2 Abs. 2 lit. b IVV). Eine medizinische Eingliederungsmassnahme muss vor Beginn der Be- handlung nach Art. 12 IVG bei der zuständigen IV-Stelle beantragt werden. Art. 48 IVG bleibt vorbehalten. Dem Antrag muss eine vor Beginn der Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Mai 2023, IV/23/57, Seite 6 handlung erstellte positive Eingliederungsprognose der behandelnden Fachärztin oder des behandelnden Facharztes beiliegen (Art. 2 Abs. 3 IVV). Art, Dauer und Umfang einer medizinischen Eingliederungsmass- nahme und der Leistungserbringer werden in der Leistungszusprache fest- gehalten. Die Dauer darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die medizinische Eingliederungsmassnahme kann verlängert werden (Art. 2 Abs. 4 IVV). 2.3.2 Art. 12 IVG bezweckt namentlich, die Aufgabenbereiche der Invali- denversicherung einerseits und der sozialen Kranken- und Unfallversiche- rung anderseits gegeneinander abzugrenzen. Diese Abgrenzung beruht auf dem Grundsatz, dass die Behandlung einer Krankheit oder einer Verlet- zung ohne Rücksicht auf die Dauer des Leidens primär in den Aufgabenbe- reich der Kranken- und Unfallversicherung gehört (SVR 2011 IV Nr. 40 S. 118 E. 2.3). Nach Rechtsprechung und Praxis werden medizinische Vorkehren bei Minderjährigen schon dann von der Invalidenversicherung übernommen, wenn ohne Behandlung das Leiden mit hinreichender Wahr- scheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden stabilen pathologischen Zustand führen würde. Auch in derartigen Fällen muss indessen der angestrebte Erfolg medizinisch-prognostisch mit genügender Wahrscheinlichkeit vor- aussehbar sein. Es ist nicht entscheidend, ob eine Sofortmassnahme oder zeitlich ausgedehntere (aber nicht unbegrenzte) Vorkehr angeordnet wird. Die Massnahmen zur Verhütung einer Defektheilung oder eines sonstwie stabilisierten Zustandes bei einem Kind können sehr wohl eine gewisse Zeit andauern. Allerdings fallen Therapien, die, ob bei psychischen oder physischen Leiden, Dauercharakter haben, das heisst zeitlich unbegrenzt erforderlich sind, ausser Betracht (Entscheid des BGer vom 26. Oktober 2021, 9C_343/2021, E. 5.3.2 mit Hinweisen; vgl. auch MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, Art. 12 N. 15). 3. 3.1 Zu prüfen ist zunächst, ob die Einstellung der Kostenübernahme der Psychotherapie nach Art. 12 IVG per 1. März 2023 zu Recht erfolgte. Dazu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Mai 2023, IV/23/57, Seite 7 ist den Akten in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen Folgendes zu ent- nehmen: 3.1.1 Im Bericht vom 22. Oktober 2022 führte der behandelnde Kinder- und Jugendpsychiater Dr. med. D.________ aus, der Gesundheitszustand habe sich verbessert. Es würden einzel- und familientherapeutische wöchentliche Sitzungen durchgeführt. Wegen der Schwere des Zustands- bildes sei die Dauer zurzeit nicht absehbar. Die Therapie habe Fortschritte in Ausdauer und Konzentration, eine zunehmende Integration in die Son- derbeschulung der Institution F.________, allerdings noch im 1:1 Rahmen, und Fortschritte in der Selbstkontrolle von Impulsivität und schwierigem Verhalten gebracht. Ziel für die Therapie sei das Verhindern einer Exazer- bation der früheren Symptomatik während der Pubertät, zunehmendes Er- lernen von Selbstständigkeit, Integration im kleinen Klassenverband und die Bearbeitung der traumatischen Erfahrungen der Vergangenheit. Es sollen weiterhin wöchentliche Konsultationen im Einzelsetting, teilweise im Familiensetting, telefonische Interventionen bei Krisen zu Hause und Kri- sensitzungen erfolgen. Die Therapie sei bei der Schwere der Symptomatik langfristig notwendig, damit der Beschwerdeführer die Möglichkeit der Inte- gration ins Berufsleben erhalte und eine altersentsprechende Selbststän- digkeit erreichen könne (act. II 106/2 f.). 3.1.2 Im Aktenbericht vom 15. November 2022 diagnostizierte die RAD- Kinder- und Jugendpsychiaterin Dr. med. E.________ eine reaktive Bin- dungsstörung im Kindesalter mit posttraumatischer Symptomatik ICD-10 F94.1 (Dr. med. G.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera- pie, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie), eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung ICD-10 F90.0 (Dr. med. G.________), sonstige Ticstörungen ICD-10 F95.8 (psychiatrische Dienste H.________ 2019) sowie eine durchschnittliche Intelligenz (Dr. med. G.________) und ein Asperger-Syndrom ICD-10 F84.5 (Dr. med. I.________, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und - psychotherapie, Mai 2019). Zum Verlauf hielt die RAD-Ärztin fest, am 15. Januar 2021 seien die Ergotherapie und am 18. Januar 2021 die Psycho- therapie bis zum 31. August 2022 zugesprochen worden. Im Abklärungsbe- richt zur Hilflosenentschädigung vom 27. Juli 2021 sei erwähnt worden,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Mai 2023, IV/23/57, Seite 8 dass der Beschwerdeführer die J.________ nicht mehr besuchen könne, da die Betreuung dort nicht ausreichend gewesen sei. Seit dem Lockdown im Frühling 2020 sei er nun zu Hause beschult worden. Zusätzlich verbrin- ge er einen Nachmittag im K.________. Das Internat der Stiftung L.________ stehe zur Diskussion. Der Beschwerdeführer betreibe ...sport. Am 9. August 2021 sei die Hilflosenentschädigung auf mittleren Grad redu- ziert und ein Intensivpflegezuschlag zugesprochen worden. Am 28. Sep- tember 2022 sei eine Revision der medizinischen Massnahmen erfolgt (act. II 108). Die Frage, ob aus versicherungsmedizinischer Sicht im vorliegen- den Fall mit einer Behandlungsdauer von mittlerweile sieben Jahren eine weitere Übernahme der Psychotherapie nach Art. 12 IVG ausgeschlossen sei, sei zu bejahen. Es habe sich im Verlauf gezeigt, dass der Beschwerde- führer unter Therapie bis zum heutigen Zeitpunkt schulisch nicht habe inte- griert werden können. Auch während der Zeit der Therapie sei es zu Schulwechseln und Abbrüchen gekommen, und das Ziel sei immer noch nicht erreicht. Damit sei zu bezweifeln, dass die Psychotherapie hier eine geeignete Massnahme zur verbesserten Integration darstelle. Eine günsti- ge Prognose sei in Frage gestellt. Man müsse von einer Leidensbehand- lung von unbestimmter Dauer ausgehen, da ein Zeithorizont für die Dauer der notwendigen Therapie nach sieben Jahren Behandlung nicht angege- ben werden könne (act. II 108/2 f.). 3.2 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be- gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 8 E. 3.2). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sach- verhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 134 E. 4.3). 3.3 Die Beschwerdegegnerin stellt auf den Aktenbericht der RAD- Kinder- und Jugendpsychiaterin Dr. med. E.________ vom 15. November
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Mai 2023, IV/23/57, Seite 9 2022 ab (act. II 108). Deren Beurteilung zur Frage, ob nach sieben Jahren medizinischer Massnahmen die Gewährung von Psychotherapie noch ge- rechtfertigt sei, ist nachvollziehbar und überzeugt. Dr. med. E.________ hat die fachliche Qualifikation und es ist – trotz fehlender persönlicher Untersu- chung – bezüglich dieser Frage von einem lückenlosen Befund auszuge- hen. Die RAD-Kinder- und Jugendpsychiaterin stützte sich vollumfänglich auf die Angaben des behandelnden Kinder- und Jugendpsychiaters Dr. med. D.________ ab, welcher wegen der Schwere der Symptomatik eine langfristige Therapie als notwendig erachtet (vgl. act. II 106/3 zu Ziff. 5e). Somit ist ihre Einschätzung beweiskräftig (vgl. E. 3.2 hiervor). Es ist mit Blick auf den Verlaufsbericht des behandelnden Kinder- und Ju- gendpsychiaters zwar nicht von der Hand zu weisen, dass mit den erzielten Fortschritten in Ausdauer und Konzentration, in der Selbstkontrolle bezüg- lich der impulsiven Handlungen und im schwierigen Verhalten auch schuli- sche Fortschritte erzielt werden konnten (act. II 106/3 zu Ziff.5a). Dennoch erwähnt auch er, dass beim Beschwerdeführer aufgrund der Schwere der Symptomatik eine langfristige Therapie durchzuführen ist, deren Dauer zurzeit nicht absehbar ist (act. II 106/2 f.). Die Beschwerdegegnerin ge- währte jedoch bereits vom 27. April 2016 bis 31. August 2022 eine ambu- lante Psychotherapie (vgl. act. II 108/2). Die unter dem Titel von Art. 12 IVG gewährte Psychotherapie (act. II 19, 38, 92) weist deshalb nach knapp sie- ben Jahren einen Dauercharakter auf und die Prognose hinsichtlich des Therapieziels ist im Zeitpunkt der Weiterführung der fraglichen Massnahme (SILVIA BUCHER, Eingliederungsrecht in der Invalidenversicherung, 2011, S. 169 N 267) nicht mehr als günstig zu werten (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 12 N. 95). 3.4 Was der Beschwerdeführer vorbringt (Beschwerde S. 1), vermag nichts an dieser prognostischen Einschätzung zu ändern. Dass die Schul- wechsel und Abbrüche ex ante betrachtet erklärbar und nachvollziehbar waren bzw. in der Vergangenheit zwischenzeitlich durchaus therapeutische Teilerfolge erzielt wurden, ändert nichts daran, dass auch der behandelnde Kinder- und Jugendpsychiater prognostisch von einer längerfristigen Be- handlung ausgeht. Die medizinischen Massnahmen dienen zur Verhinde- rung der negativen Auswirkungen auf die Berufsbildung ganz oder in we-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Mai 2023, IV/23/57, Seite 10 sentlichen Ausmass. Nach knapp sieben Jahren liegen keine Hinweise vor, dass in absehbarer Zeit ein stabiler Zustand herbeigeführt werden könnte (vgl. Rz. 30 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherun- gen [BSV] über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der IV [KSME], Stand 1. Januar 2023); die medizinischen Massnahmen nach Art. 12 IVG dürfen jedoch nicht Dauercharakter haben (Rz. 63.1 KSME), was hier prognostisch der Fall ist. 4. 4.1 Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei voll- endeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 IVV). Der Zeit- punkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheb- lich (Art. 3 Abs. 3 IVV). 4.2 Nach Art. 13 Abs. 1 IVG haben Versicherte bis zum vollendeten
20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Die medizinischen Massnah- men umfassen die Behandlungen und die dazugehörenden Untersuchun- gen, die ambulant oder stationär, sowie die Pflegeleistungen, die in einem Spital durchgeführt werden von Ärztinnen oder Ärzten (Art. 14 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 IVG). Die medizinischen Massnahmen müssen wirksam, zweckmäs- sig und wirtschaftlich sein. Die Wirksamkeit muss nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen sein; im Fall von seltenen Krankheiten wird die Häufigkeit des Auftretens einer Krankheit berücksichtigt (Art. 14 Abs. 2 IVG). 4.3 Zu prüfen ist im Weiteren, ob die Gewährung von Psychotherapie nach Art. 13 IVG aufgrund eines Geburtsgebrechens gerechtfertigt ist (Ein- gabe des Beschwerdeführers vom 9. Februar 2023). Bezüglich eines Ge- burtsgebrechens ist den medizinischen Akten das Folgende zu entnehmen: 4.3.1 Im Bericht vom 29. Mai 2017 diagnostizierte (erstmals im Frühjahr
2015) Dr. med. G.________ eine emotionale Störung des Kindesalters mit Verhaltensauffälligkeiten, DD reaktive Bindungsstörung (ICD-10 F93,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Mai 2023, IV/23/57, Seite 11 F94.1) und eine umschriebene Entwicklungsstörung der motorischen Funk- tionen (ICD-10 F82). Seit dem Eintritt in den Kindergarten hätten sich Tren- nungsängste gezeigt, die anamnestisch schon zuvor bestanden hätten (...grund), durch hohe Anspannung, hohe Irritierbarkeit und Stimmungsein- bruche oder impulsives Verhalten (act. II 5 Ziff. 1.1 und 1.2). 4.3.2 Im Bericht vom 2. November 2018 führte Dr. med. D.________ aus, es liege eine schwere Krise mit selbst- und fremdgefährdendem Verhalten, aufgrund der vermutlich zu Grunde liegenden Aufmerksamkeitsdefizithy- peraktivitätsstörung (ADHS), vor (act. II 33). 4.3.3 Im Bericht vom 9. November 2018 diagnostizierte Dr. med. G.________ eine emotionale Störung mit Verhaltensauffälligkeiten im Kin- desalter, DD eine reaktive Bindungsstörung (des Kindesalters), eine leichte Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0, F93.8, DD: F94.1) und eine um- schriebene Entwicklungsstörung der motorischen Funktionen (ICD-10 F82; act. II 34/4). 4.3.4 Dr. med. E.________ diagnostizierte im RAD-Bericht vom 15. No- vember 2018 eine emotionale Störung des Kindesalters mit Trennungs- ängsten (ICD-10 F93.0), eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeits- störung (ICD-10 F90.0), DD eine reaktive Bindungsstörung (ICD-10 F94.1) und eine Entwicklungsstörung der motorischen Funktionen (ICD-10 F82; act. II 36/3). 4.3.5 Im Austrittsbericht vom 11. März 2019 – nach einer Behandlung vom 29. November 2018 bis 8. März 2019 – diagnostizierte dipl.-psych. M.________, ... der psychiatrischen Dienste H.________, eine reaktive Bindungsstörung des Kindesalters (ICD-10 94.1), eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) und sonstige Ticstörung (ICD- 10 F95.8; act. II 56/10). In der Beurteilung führte sie aus, der Beschwerde- führer sei ein 9-jähriger, ... Junge, der vor dem Hintergrund einer Bin- dungsstörung und einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung in sozialen Situationen und im schulischen Kontext schnell überfordert sei. Der von den Eltern geäusserte Verdacht auf ein Asperger-Syndrom habe diagnostisch genauso wenig bestätig werden können wie der von den Leh- rern geäusserte Verdacht auf eine Rechen- und/oder Lese-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Mai 2023, IV/23/57, Seite 12 Rechtschreibstörung. Die entsprechenden Auffälligkeiten seien eher im Rahmen der Bindungsstörung und der ADHS zu verstehen. Verbale und motorische Tics träten seit dem Alter von drei Jahren fluktuierend immer wieder auf, vermehrt unter Stress. Die Eltern würden die Ursache für seine Verhaltensauffälligkeiten in massivem und wiederholtem Mobbing vor allem im schulischen Kontext sehen, was von den Lehrern so nicht bestätigt wer- de (act. II 56/9). 4.3.6 Im Bericht vom 30. März 2019 führte Dr. med. I.________ aus, er komme in der klinischen Gesamtbeurteilung zum Schluss, dass beim Be- schwerdeführer eine Mischung aus einer Autismus-Spektrum-Störung (ASS) und einer ADHS vorliege. Die diagnostischen Kriterien für eine allei- nige Autismus-Störung-Diagnose seien nicht ganz erfüllt (act. II 57/3). 4.3.7 Im Bericht vom 11. November 2019 führte Dr. med. D.________ an, der Beschwerdeführer zeige eine ausgeprägte Symptomatik einer ADHS und einer ASS. Die daraus resultierende Symptomatik sei sehr komplex und benötige, damit er sich entwickeln könne, einer spezifischen Förderung von Spezialisten in Zusammenarbeit mit gegebenen, geeigneten Strukturen (act. II 62/15). 4.3.8 In den Berichten vom 7. Januar 2021 (act. II 89/3) und vom 15. No- vember 2022 (act. II 108/3) diagnostizierte die RAD-Kinder- und Jugend- psychiaterin Dr. med. E.________ eine reaktive Bindungsstörung im Kin- desalter mit posttraumatischer Symptomatik ICD-10 F94.1 (Dr. med. G.________), eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung ICD- 10 F90.0 (Dr. med. G.________), sonstige Ticstörungen ICD-10 F95.8 (psychiatrische Dienste H.________ 2019) sowie eine durchschnittliche Intelligenz (Dr. med. G.________) und ein Asperger-Syndrom ICD-10 F84.5 (Dr. med. I.________). 4.4 Den Akten ist zu entnehmen, dass Dr. med. I.________ erstmals in seinem Bericht vom 30. März 2019 eine ASS (vgl. Ziff. 405 der Verordnung des EDI vom 3. November 2021 über Geburtsgebrechen [GgV-EDI; SR 831.232.211]: Autismus-Spektrum-Störungen, sofern die Diagnose durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Neuropädiatrie oder eine Fachärztin oder einen Facharzt für
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Mai 2023, IV/23/57, Seite 13 Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Entwicklungspädiatrie bestätigt worden ist) diagnostizierte, wenngleich die diagnostischen Kriteri- en gemäss seiner Beurteilung nicht ganz erfüllt waren (act. II 57/3). Die entsprechende Diagnose (ICD-10 F84.5) wurde – nebst der früher gestell- ten Diagnose einer ADHS (ICD-10 F90.0 [act. II 33, 34/4, 36/3, 56/10, 57/3, 61/14, 89/3, 108/2]; vgl. Ziff. 404 GgV-EDI: Angeborene Störungen des Verhaltens bei Kindern ohne Intelligenzminderung mit kumulativem Nach- weis von: 1. Störungen des Verhaltens im Sinne einer krankhaften Beein- trächtigung der Affektivität oder der Kontaktfähigkeit; 2. Störungen des An- triebes; 3. Störungen des Erfassens [perzeptive Funktionen]; 4. Störungen der Konzentrationsfähigkeit; 5. Störungen der Merkfähigkeit) – später von den Dres. med. D.________ und E.________ übernommen (act. II 62/14, 89/3, 108/2). Ob ein – und wenn ja, welches – Geburtsgebrechen vorliegt, kann hier offenbleiben (vgl. auch Beschwerdeantwort S. 2 lit. C Ziff. 5). Grundsätzlich können medizinische Massnahmen nicht unbefristet gewährt werden. Es muss regelmässig überprüft werden, ob die Massnahmen zur Erreichung des Therapieziels beitragen und dem Eingliederungszweck dienlich sind (vgl. Rz. 14 KSME). Zwar sind im Rahmen von Art. 13 IVG die Dauerhaftigkeit und Wesentlichkeit des erwerblichen Eingliederungserfolgs nicht vorausgesetzt, dennoch muss die Massnahme dem Verhältnismäs- sigkeitsprinzip entsprechen. Ein gewisser Umfang an masslicher Erheblich- keit und Dauerhaftigkeit des – bei Art. 13 IVG aber nicht erwerblichen (BU- CHER, a.a.O., S. 175 N. 276) – Eingliederungserfolges ist schon aufgrund der Erfordernisse der sachlichen und zeitlichen Angemessenheit vorausge- setzt (BUCHER, a.a.O., S. 173 N. 273). Im konkreten Fall ist dies aus den folgenden Gründen zu verneinen: Mit Blick auf den Verlauf (act. II 108/2) ist zu berücksichtigen, dass trotz der langjährigen Psychotherapie keine stabi- le Situation erzielt werden konnte, d.h. der Beschwerdeführer konnte nicht dauerhaft eingeschult werden; die Betreuung in der J.________ war nicht ausreichend, seit dem Lockdown erfolgt Homeschooling (vgl. auch Be- schwerdebeilage [act. I] 4) und es steht nunmehr das Internat der Stiftung L.________ zur Diskussion, zudem erfolgte eine Zuweisung zum besonde- ren Volksschulangebot (Schreiben vom 31. Mai 2022 der N.________ [act. I 3]). Im Übrigen ist auch fraglich, ob die Weiterführung der ambulanten Psychotherapie – nunmehr unter dem Titel von Art. 13 IVG – sämtliche Kriterien erfüllen würden, denn die medizinischen Massnahmen müssen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Mai 2023, IV/23/57, Seite 14 wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich ("WZW-Kriterien") sein (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 IVG; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 14 N. 12). 4.5 Nach dem Dargelegten besteht weder nach Art. 12 IVG noch unter dem Titel der medizinischen Massnahmen zur Behandlung von Geburtsge- brechen i.S.v. Art. 13 IVG ein Anspruch auf (weitere) ambulante Psycho- therapie. 5. 5.1 Die Beschwerdegegnerin stellte die nach Art. 12 IVG gewährten Leistungen in analoger Anwendung der Revisionsbestimmungen (Art. 17 ATSG) mit der angefochtenen Verfügung vom 11. Januar 2023 per 1. März 2023 ein (frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfü- gung folgenden Monats an: Art. 88bis lit. a IVV). Es stellt sich die Frage, ob dieses Vorgehen korrekt war. 5.2 Mit formloser Mitteilung vom 18. Januar 2021 (act. II 92) wurde die ambulante Psychotherapie (als Sachleistung im Sinne von Art. 14 ATSG) noch unter Herrschaft der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtslage "vom 01.09.2020 bis 31.08.2022 (Revision)" zugesprochen. Der Revisionsvermerk impliziert, dass der betreffende Verwaltungsakt kei- ne Nebenbestimmung im Sinne einer Befristung enthielt, mithin der An- spruch nicht etwa per 31. August 2022 auslief, sondern per dato entspre- chend einer Dauerleistung überprüft und gegebenenfalls in analoger An- wendung von Art. 17 ATSG (dessen sachlicher Anwendungsbereich geset- zessystematisch auf Geldleistungen im Sinne von Art. 15 ATSG beschränkt ist [vgl. aber UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 14 N. 46, Art. 17 N. 4 und N. 79 f.; THOMAS FLÜCKIGER, in: FRÉSARD- FELLAY/KLETT/LEUZINGER {Hrsg.}, Basler-Kommentar zum ATSG, 1. Aufl. 2020, Art. 17 N. 85]) angepasst oder aufgehoben werden sollte (vgl. auch Rz. 63 KSME in der damaligen, ab 1. Januar 2021 gültigen Fassung). Dies stünde im Einklang mit der von MEYER/REICHMUTH (a.a.O., Art. 12 N. 108, Art. 30 N. 145) bereits vor Inkrafttreten der WEIV (vgl. E. 2.1 hiervor) skiz- zierten Lösung (Dieselben, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, Art. 12 N. 103, Art. 30-31 N. 140). Der per 1. Januar
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Mai 2023, IV/23/57, Seite 15 2022 im Zuge der WEIV neu gefasste Art. 2 Abs. 4 IVV scheint – jedenfalls nach seinem Wortlaut (vgl. zur Auslegung von Erlassen BGE 147 V 377 E. 4.1 S. 381, 147 V 55 E. 5.1 S. 58, 146 V 28 E. 4.2 S. 35; SVR 2005 ALV Nr. 6 S. 20 E. 3.3) – nunmehr eine auf höchstens zwei Jahre befristete Zu- sprache von medizinischen Eingliederungsmassnahmen mit der Möglich- keit einer Verlängerung vorzusehen. Dies wäre mit Blick darauf nachvoll- ziehbar, dass die medizinische Eingliederung nicht Dauercharakter tragen, d.h. zeitlich nicht unbegrenzt erforderlich sein darf und letztlich auf deren Ablösung selbst gerichtet ist (vgl. Rz. 63 KSME in der ab 1. Januar 2021 gültigen Fassung bzw. Rz. 63.1 f. KSME in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung; MICHAEL E. MEIER, Besprechung des Entscheids des Bundesgerichts vom 26. Januar 2023, 9C_300/2022, in: Pflegerecht 2023, S. 113) und das Bundesgericht die Qualifikation einer Dauerleistung im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG grundsätzlich davon abhängig macht, ob die Leistung vorübergehenden Charakter hat oder nicht (vgl. BGE 133 V 57 E. 6.7 S. 65). Die erläuternden Berichte des BSV zu den Ausführungsbe- stimmungen der WEIV bei Eröffnung bzw. nach Abschluss der Vernehm- lassung (abrufbar unter, Rubrik: Publikationen & Ser- vices/Gesetzgebung/Vernehmlassungen/abgeschlossene Verfahren/2021/ Unterlagen bzw. Sozialversicherungen/Invalidenversicherung IV/Reformen & Revisionen/Weiterentwicklung der IV) enthalten diesbezüglich keine kla- reren Festlegungen. So wurde zur vorgesehenen Novelle von Art. 2 Abs. 4 IVV festgehalten, basierend auf einer Kritik der Eidgenössischen Finanz- kontrolle (EFK), wonach Zusprachen (Verfügungen oder Mitteilungen) bis- weilen ohne Angabe von Art, Dauer und Umfang verfügt worden seien, werde die entsprechende Verpflichtung – welche bisher im KSME verankert sei – nun explizit in die Verordnung aufgenommen: Medizinische Mass- nahmen könnten nicht unbefristet vergütet werden. Im Umkehrschluss könnte dies als eine zwingende Befristung der Ansprüche im Rahmen der Leistungszusprache interpretiert werden. Gleichzeitig wurde jedoch eben- falls erklärt, es habe eine regelmässige Überprüfung Platz zu greifen, deren Häufigkeit von der Art der Beeinträchtigung und der Behandlung abhänge und jedenfalls mindestens alle zwei Jahre zu erfolgen habe. Dies liesse wiederum die Deutung zu, dass die medizinischen Massnahmen nicht von vornherein befristet werden, sondern lediglich (aber immerhin) ein Revisi- onstermin vorzumerken ist. Dieser Stossrichtung scheint auch Rz. 35.2
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Mai 2023, IV/23/57, Seite 16 KSME in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung zu folgen, wo unter Hin- weis auf Art. 2 Abs. 4 IVV sowie Rz. 1035 des Kreisschreibens des BSV zur Fallführung in der Invalidenversicherung (KSFF, Gültig ab 1. Januar
2022) nicht von einer Befristung, sondern einer regelmässigen Überprüfung (mindestens alle zwei Jahre) die Rede ist. Ob die Zusprache medizinischer Massnahmen unter dem neuen Recht den Regeln von Dauerleistungen mit vorgegebenen Revisionsterminen folgt oder zeitlich beschränkte Ansprüche mit entsprechend bei der Zusprache festzulegender Befristung vorliegen, kann hier – wie aufzuzeigen sein wird (vgl. E. 5.3 hiernach) – letztlich of- fenbleiben. 5.3 Wäre die am 18. Januar 2021 zugesprochene medizinische Mass- nahme in Form der ambulanten Psychotherapie (act. II 92) zufolge einer Befristung per Ende August 2022 ausgelaufen, wäre deren formelle Aufhe- bung obsolet gewesen und hätte ein negativer Leistungsentscheid hinsicht- lich einer (weiteren) Verlängerung erfolgen müssen. Ob dem Beschwerde- führer diesfalls zum Nachteil gereichte, dass die Verwaltung nicht rechtzei- tig eine Anspruchsprüfung vornahm, oder nicht vielmehr die Grundsätze zum öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutz (vgl. BGE 130 I 26 E. 8.1 S. 60, 127 II 49 E. 5a S. 56; Entscheid des Eidgenössischen Versiche- rungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 14. Dezember 2004, H 157/04, E. 3.3.1; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., 4. Aufl. 2022, Art. 13 N. 108 i.f.) zum Tragen gekommen wären, braucht nicht beurteilt zu werden. Denn im Falle der Verneinung des Vertrauensschutzes hätte der Beschwerdeführer einer Schlechterstellung (sog. reformatio in peius; Art. 61 lit. d ATSG; BGE 144 V 153 E. 4.1.1 f. S. 155; SVR 2007 AHV Nr. 15 S. 42 E. 3.1) – soweit eine solche seitens des Gerichts (angesichts der eher geringfügigen Leistungen sowie des Spannungsverhältnisses zwischen der Durchsetzung des objek- tiven Rechts und des subjektiven Rechtsschutzinteresses des Beschwerde- führers) überhaupt angedroht worden wäre – mittels Beschwerderückzug entgehen können. Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung so oder anders jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden und die Be- schwerde abzuweisen. 6.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Mai 2023, IV/23/57, Seite 17 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 6.2 Infolge Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Mai 2023, IV/23/57, Seite 18 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt C.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.