Einspracheentscheid vom 19. Juni 2023
Sachverhalt
A.
Der 1931 geborene B.________ sel. (Versicherter) meldete sich am
28. Juni 2014 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zu seiner Rente
der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an (Akten der Aus-
gleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1).
In der Folge lehnte die AKB das Leistungsbegehren mit Verfügung vom
28. Oktober 2014 (act. II 10) aufgrund eines Einnahmenüberschusses ab.
Dies wurde auf Neuanmeldung hin (act. II 12) mit Verfügung vom 9. Mai
2016 (act. II 22) bestätigt. Im Rahmen eines weiteren Neuanmeldungsver-
fahrens (act. II 23) verneinte die AKB mit Verfügungen vom 17. Februar
2017 (act. II 32 und 33) unter Anrechnung eines Verzichtsvermögens pro
2016 von Fr. 145'130.-- (Abtretung Liegenschaft; act. II 32 S. 5 f. und 33
S. 4) erneut einen Anspruch auf EL. Dies wurde auf Einsprache hin (act. II
34) mit Entscheid vom 22. März 2017 (act. II 35) bestätigt, wobei unter
Berücksichtigung des kapitalisierten Wohnrechts auf die Anrechnung eines
Verzichtsvermögens verzichtet wurde (act. II 35 S. 1). Im weiteren Verlauf
verneinte die AKB mit Verfügungen vom 8. Mai 2018 (act. II 44), vom
19. Juli 2019 (act. II 57), vom 8. Mai 2020 (Akten der AKB [act. IIA] 67),
vom 11. Juni 2021 (act. IIA 79) und vom 19. August 2022 (act. IIA 95) wie-
derum einen Anspruch auf EL (ohne Anrechnung eines Verzichtsvermö-
gens).
Infolge Heimeintritts per 21. Oktober 2022 wurde der Versicherte am 3. Fe-
bruar 2023 von seiner 1941 geborenen Ehefrau A.________ (Versicherte
bzw. Beschwerdeführerin 1) ein weiteres Mal zum Bezug von EL angemel-
det (act. IIA 96). Nach erfolgten Abklärungen sprach ihm die AKB mit zwei
Verfügungen vom 7. März 2023 (act. IIA 108 und 109) rückwirkend ab 1.
Oktober 2022 EL in variierender Höhe zu. Dabei berücksichtigte sie ein
Verzichtsvermögen (Abtretung Liegenschaft per 4. November 2016) von Fr.
95'130.-- für das Jahr 2022 (act. IIA 108 f. jeweils S. 8) resp. von
Fr. 85'130.-- für das Jahr 2023 (act. IIA 109 S. 10). Gleichzeitig sprach die
AKB der Versicherten mit Verfügung 7. März 2023 (act. IIA 110) EL in ver-
schiedener Höhe zu, dies ebenfalls unter Anrechnung eines Verzichtsver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2024, EL/23/566, Seite 3
mögens (act. IIA 110 S. 8). Die gegen die drei Verfügungen erhobene Ein-
sprache vom 4. April 2023 (act. IIA 111) wies die AKB mit Entscheid vom
19. Juni 2023 (act. IIA 113) ab.
B.
Hiergegen erhoben die Versicherten, vertreten durch Rechtsanwalt
I.________, am 3. August 2023 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegeh-
ren:
1. Der Einspracheentscheid vom 19. Juni 2023 ist aufzuheben und
der Anspruch auf Ergänzungsleistungen für den Beschwerdeführer
ab 1. Oktober 2022 und für die Beschwerdeführerin ab 1. Novem-
ber 2022 ist lege artis festzulegen.
2. Eventualiter sind die Akten zur Neubeurteilung an die Beschwer-
degegnerin zurückzuweisen.
Mit Beschwerdeantwort vom 13. November 2023 schloss die Beschwerde-
gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Nachdem der Versicherte am TT. November 2023 verstorben war, wurde
das Beschwerdeverfahren mit prozessleitender Verfügung vom 14. No-
vember 2023 sistiert. Gleichzeitig wurden die Erben ersucht mitzuteilen, ob
sie die Erbschaft angenommen haben und bejahendenfalls, ob sie das Be-
schwerdeverfahren weiterzuführen gedenken.
Am 15. Februar 2024 erklärte die Erbengemeinschaft – bestehend aus der
Beschwerdeführerin 1 und den sechs gemeinsamen Kindern als gesetzli-
che Erben (Beschwerdeführerin 2) –, dass die Erbschaft des Verstorbenen
angenommen wurde und die Erbengemeinschaft in den Prozess eintrete.
Mit prozessleitender Verfügung vom 19. Februar 2024 wurde das Verfah-
ren wieder aufgenommen.
Am 11. März 2024 wurde ein Erbenschein sowie eine von allen Erbinnen
und Erben unterzeichnete Prozessvollmacht zu den Akten gereicht.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2024, EL/23/566, Seite 4
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 19. Juni 2023 (act. IIA 113), der sich auf drei Verfügungen vom 7. März 2023 (act. IIA 108 - 110) bezieht. Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch für den Versicherten von Oktober 2022 bis November 2023 (Art. 12 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 [ELG; SR 831.30]; AHI 2002 S. 81 f. E. 3) und für die Beschwerdeführerin 1 ab November 2022 bis Dezember 2023 und dabei einzig die Frage, ob zu Recht ein Verzichtsver- mögen in der Höhe von Fr. 95'130.-- pro 2022 (act. IIA 108 - 110 jeweils S. 8) resp. von Fr. 85'130.-- pro 2023 (act. IIA 109 f. jeweils S. 10) ange- rechnet worden ist. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wenn – wie hier – aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2024, EL/23/566, Seite 5
E. 1.3 Ein EL-Entscheid kann in zeitlicher Hinsicht nur für ein Kalenderjahr
Rechtsbeständigkeit entfalten (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39
E. 3b S. 41; SVR 2020 EL Nr. 1 S. 2 E. 4.1). Folgte man dem Rechtsbe-
gehren der Beschwerdeführenden und rechnete kein Verzichtsvermögen
an, so würde beim Vermögen lediglich das Sparguthaben von Fr. 38'246.--
pro 2022 resp. von Fr. 41'221.-- pro 2023 berücksichtigt, wovon Schulden
in der Höhe von Fr. 1'977.-- pro 2022 resp. von Fr. 10'000.-- pro 2023 in
Abzug zu bringen sind (act. IIA 108 - 110 jeweils S. 8, 109 f. jeweils S. 10).
Abzüglich des Freibetrags von Fr. 50'000.-- (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG)
würde kein anrechenbares Vermögen resultieren.
Mit den weiteren Einnahmen (ohne Ertrag aus Vermögensverzicht) ergä-
ben sich für den Versicherten eine Summe von insgesamt Fr. 44'309.-- pro
Oktober 2022, von Fr. 29'330.-- ab November 2022 und von Fr. 30'029.--
ab Januar 2023 (act. IIA 108 f. jeweils S. 8, 109 S. 10). Bei unbestrittenen
Ausgaben von Fr. 63'215.-- pro Oktober 2022, von Fr. 77'433.-- ab Novem-
ber 2022 und von Fr. 79'338.-- ab Januar 2023 (act. IIA 108 f. S. 8, 109
S. 10) käme es zu einem EL-Anspruch für Oktober 2022 von Fr. 1'575.--
(Fr. 44'309.-- – Fr. 63'215.-- : 12), für November und Dezember 2022 von
Fr. 8'017.-- (Fr. 29'330.-- – Fr. 77'433.-- : 12 x 2 Monate) und für Januar bis
November 2023 von Fr. 45'200.-- (Fr. 30'029.-- – Fr. 79'338.-- : 12 x 11
Monate), d.h. von insgesamt Fr. 54'792.--. Mit Blick auf den in diesem Zeit-
raum verfügten EL-Anspruch von insgesamt Fr. 46'671.-- (Fr. 895.-- +
Fr. 6'660.-- + Fr. 39'116.--; act. IIA 108 f. jeweils S. 1) resultiert eine Diffe-
renz von Fr. 8'121.-- (Fr. 54'792.-- – Fr. 46'671.--) für den Versicherten.
Bei der Beschwerdeführerin 1 ergäbe sich bei den weiteren Einnahmen
(ohne Ertrag aus Verzichtsvermögen) eine Summe von Fr. 22'154.-- ab
November 2022 und von Fr. 22'673.-- ab Januar 2023 (act. IIA 110 S. 8
und S. 10). Bei unbestrittenen Ausgaben von Fr. 28'727.-- ab November
2022 und von Fr. 30'056.-- ab Januar 2023 (act. IIA 110 S. 8 und S. 10)
käme es zu einem EL-Anspruch für November und Dezember 2022 von
Fr. 1'095.-- (Fr. 22'154.-- – Fr. 28'727.-- : 12 x 2 Monate) und für Januar bis
Dezember 2023 von Fr. 7'383.-- (Fr. 22'673.-- – Fr. 30'056.--), d.h. von ins-
gesamt Fr. 8'478.--. Mit Blick auf den in diesem Zeitraum verfügten EL-
Anspruch von insgesamt Fr. 4'624.-- (Fr. 556.-- + Fr. 4'068.--; act. IIA 110
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2024, EL/23/566, Seite 6
S. 1) resultiert eine Differenz von Fr. 3'854.-- (Fr. 8'478.-- – Fr. 4'624.--)
resp. von insgesamt Fr. 11'975.-- (Fr. 8'121.-- + Fr. 3'854.--).
Somit liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der
Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1
GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1
Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des ELG
und die Änderung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar
1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Inva-
lidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Mit Blick auf den
Streitgegenstand bildenden Anspruchszeitraum (vgl. E. 1.2 hiervor) gelangt
das neue Recht zur Anwendung.
2.2
Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge-
wöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergän-
zungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach
lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente
hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergän-
zungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskos-
ten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem
Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen
übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9
Abs. 1 ELG):
a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festge-
legt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen;
b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversi-
cherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2024, EL/23/566, Seite 7
2.3
Nach Art. 9a Abs. 1 ELG haben nur Personen Anspruch auf Ergän-
zungsleistungen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermö-
gensschwelle verfügen; diese liegt bei Ehepaaren bei Fr. 200‘000.-- (lit. b).
Gemäss Art. 9a Abs. 2 ELG sind Liegenschaften, die von der Bezügerin
oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergän-
zungsleistung eingeschlossen ist, bewohnt werden und an welchen eine
dieser Personen Eigentum hat, nicht Bestandteil des Reinvermögens nach
Art. 9a Abs. 1 ELG. Ferner gehört nach Art. 9a Abs. 3 ELG Vermögen, auf
welches nach Art. 11a Abs. 2 - 4 ELG verzichtet wurde, auch zum Rein-
vermögen nach Art. 9a Abs. 1 ELG.
2.4
Nach Art. 11a Abs. 2 ELG werden Einnahmen, Vermögenswerte
und gesetzliche oder vertragliche Rechte, auf die eine Person ohne
Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, als Ein-
nahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden. Ein Vermö-
gensverzicht gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG liegt vor, wenn eine Person
Vermögenswerte veräussert, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, und
die Gegenleistung weniger als 90 % des Wertes der Leistung entspricht
(Art. 17b lit. a ELV). Die Höhe des Verzichts bei Veräusserung entspricht
der Differenz zwischen dem Wert der Leistung und dem Wert der Gegen-
leistung (Art. 17c ELV).
Die Kodifizierung der Verzichtstatbestände gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG
hat keine Änderung der bisherigen Praxis in Bezug auf Einkommens- und
Vermögensverzichte zur Folge (BBl 2016 7538). Demnach sind die Tatbe-
standselemente „ohne Rechtspflicht“ resp. „ohne gleichwertige Gegenleis-
tung“ nicht kumulativ, sondern alternativ (vgl. hierzu die bis am 31. Dezem-
ber 2020 massgebliche Praxis betreffend die Tatbestandselemente „ohne
rechtliche Verpflichtung“ resp. „ohne adäquate Gegenleistung“, BGE 134 I
65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2020 EL Nr. 10 S. 38
E. 2.3.1).
2.5
2.5.1
Bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines
Grundstückes ist der Verkehrswert (Marktwert) für die Prüfung, ob ein Ver-
mögensverzicht i.S.v. Art. 11a Abs. 2 ELG vorliegt, massgebend. Der Ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2024, EL/23/566, Seite 8
kehrswert gelangt nicht zur Anwendung, wenn von Gesetzes wegen ein
Rechtsanspruch auf den Erwerb zu einem tieferen Wert besteht Art. 17a
Abs. 5 ELV). Die Kantone können anstelle des Verkehrswertes einheitlich
den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartiti-
onswert anwenden (Art. 17a Abs. 6 ELV). Der Kanton Bern hat mit Art. 4
Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 27. November 2008 zum
ELG (EG ELG; BSG 841.31) bei Grundstücken anstelle des Verkehrswer-
tes den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Reparti-
tionswert für anwendbar erklärt. Der Repartitionswert betrug im Kanton
Bern zwischen 2002 und 2018 100 % des amtlichen Wertes (vgl. Schwei-
zerische Steuerkonferenz, Regeln für die Bewertung der Grundstücke bei
interkantonalen Steuerausscheidungen, Kreisschreiben 22 vom 22. März
2018, abrufbar: www.taxinfo.sv.fin.be.ch > Themen > 2. Einkommens- und
Vermögenssteuern > Bewertung der Grundstücke bei interkantonalen
Steuerausscheidungen [Repartitionswerte]).
Ist eine veräusserte Liegenschaft mit einer Hypothek belastet, die ganz
oder teilweise vom neuen Eigentümer übernommen wird, so stellt die
Summe der übernommenen Schulden einen Teil der Gegenleistung dar
(Rz. 3532.06 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und
IV [WEL]).
2.5.2
Erfolgt die Abtretung der Liegenschaft gegen eine Nutzniessung
oder ein Wohnrecht, so stellt der kapitalisierte Jahreswert des Wohnrechts
oder der Nutzniessung einen Teil der Gegenleistung dar. Der Jahreswert
entspricht dem Mietwert abzüglich jener Kosten, die vom EL-Bezüger im
Zusammenhang mit der Nutzniessung oder dem Wohnrecht tatsächlich
übernommen werden. Für die Bemessung des Mietwerts ist von demjeni-
gen Ertrag auszugehen, der bei der Vermietung der Liegenschaft tatsäch-
lich erzielt werden kann, d.h. von einem marktkonformen Mietzins
(Rz. 3532.07 WEL). Die Kapitalisierung von wiederkehrenden Leistungen –
insbesondere von Nutzniessungen und Wohnrechten – hat nach der von
der Eidg. Steuerverwaltung herausgegebenen Tabelle zu erfolgen ("Tabelle
zur Umrechnung von Kapitalleistungen in lebenslängliche Renten", abruf-
bar unter: www.estv.admin.ch > Direkte Bundessteuer DBST > Steuertarife
> [Tabelle] "Umrechnungstabelle Leibrenten ab 2005"; Rz. 3532.08 WEL).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2024, EL/23/566, Seite 9
2.6
Gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV wird der anzurechnende Betrag des
Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde,
für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr. 10‘000.--
vermindert. Der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist un-
verändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu
übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Art. 17e
Abs. 2 ELV). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der
verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17e
Abs. 3 ELV).
3.
3.1
Aufgrund der Akten erstellt und zwischen den Parteien unbestritten
ist, dass die Beschwerdeführerin 1 und der Versicherte mit Abtretungsver-
trag auf Rechnung zukünftiger Erbschaft vom 4. November 2016 (act. II 27
S. 1 ff.) die Grundstücke … GBBl Nr. … - … an zwei ihrer Töchter,
F.________ und D.________, zum Miteigentum je zur Hälfte abgetreten
haben. Gleichzeitig übernahmen die zwei Töchter eine auf die Liegenschaft
lautende Hypothekarschuld in der Höhe von Fr. 120'000.-- (S. 4 Art. 4). Der
Beschwerdeführerin 1 und dem Versicherten wurde am abgetretenen
Grundstück … GBBl Nr. … ein lebenslängliches und dingliches Wohnrecht
eingeräumt. Im Gegenzug verpflichteten sie sich, einen Wohnrechtszins zu
entrichten, welcher der Höhe des Zinses der auf dem besagten Grundstück
lastenden Grundpfandschulden abzüglich des Pachtzinses für das Grunds-
tück … GBBl Nr. … entspricht, sowie die Nebenkosten (Strom, Kehrricht-
gebühren, Heizkosten, usw.) und den Unterhalt des Wohnrechtsgegen-
standes zu tragen (S. 5 Art. 5). Von den Beschwerdeführenden wird nicht
bestritten, dass keine rechtliche Verpflichtung zur Übertragung resp. zur
Abtretung der Liegenschaft bestand. Ebenso ist zwischen den Parteien
unbestritten, dass der für die EL massgebende Repartitionswert der
Grundstücke per 2016 Fr. 265'130.-- beträgt (vgl. S. 4 oben; vgl. E. 2.5.1
hiervor).
3.2
Zu prüfen ist, ob das eingeräumte dingliche Wohnrecht bei der EL
angerechnet werden kann. In diesem Zusammenhang ebenfalls zu prüfen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2024, EL/23/566, Seite 10
ist das von der Beschwerdegegnerin angerechnete Verzichtsvermögen pro
2022 von Fr. 95'130.-- (Fr. 265'130.-- [Repartitionswert] – Fr. 120'000.--
[Hypothekarschuld] – Fr. 50'000.-- [Vermögensverminderung gemäss
Art. 17e Abs. 1 ELV; vgl. E. 2.6 hiervor]; act. IIA 108 - 110 jeweils S. 8) re-
sp. pro 2023 von Fr. 85'130.-- (Fr. 265'130.-- – Fr. 120'000.-- – Fr. 60'000.--
[Vermögensverminderung gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV]; act. IIA 109 f. je-
weils S. 10).
3.2.1
Es ist zulässig, im Rahmen der Abtretung der Liegenschaft gleich-
zeitig ein Wohnrecht zu begründen und – damit nebensächlich verbunden –
sich zur Übernahme eines Wohnrechtszinses und der Nebenkosten zu ver-
pflichten. Alleine dieser Umstand führt nicht dazu, dass dem Wohnrecht die
grundsätzliche Eigenschaft als Gegenwert für die Abtretung der Liegen-
schaft i.S.v Rz. 3532.07 WEL abgesprochen werden könnte (vgl. Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2024, EL/2023/180,
E. 3.2.1 f.; vgl. auch URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts
zum ELG, 3. Aufl. 2015, S. 181 f. N. 502). Entgegen der Auffassung der
Beschwerdegegnerin (act. IIA 113 S. 2) ergeben sich weder aus den mass-
gebenden EL-rechtlichen Bestimmungen noch den einschlägigen Weglei-
tungen Anhaltspunkte dafür, dass dahingehend eine Unterscheidung zwi-
schen einem entgeltlichen und einem unentgeltlichen Wohnrecht stattzufin-
den habe, als lediglich der Jahreswert eines unentgeltliches Wohnrecht
kapitalisiert werden könnte, während im Falle der Übernahme gewisser mit
der Ausübung des Wohnrechts zusammenhängenden Kosten ein entgeltli-
ches und damit gleichsam nicht (mehr) anrechenbares Wohnrecht beste-
hen würde. Eine solche Unterscheidung findet sich denn auch nicht im Zi-
vilrecht. Vielmehr erfolgt dort die Abgrenzung zwischen dem Wohnrecht
und der Miete (Art. 253 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts [OR;
SR 220]) insbesondere aufgrund der vertraglichen Formvorschriften, der
unterschiedlichen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien und der Tat-
sache, dass im Gegensatz zum Wohnrecht bei der Miete Entgeltlichkeit
vorausgesetzt ist (Art. 253 und 257 ff. OR; vgl. auch MICHEL MOOSER, in:
GEISER/WOLF [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 7. Aufl. 2023,
Art. 776 N. 11 mit Hinweisen). Unter diesen Gesichtspunkten ist im vorlie-
genden Fall nicht von einem faktischen Mietverhältnis auszugehen (anders
die Beschwerdegegnerin [act. IIA 113 S. 2]). Daran ändert nichts, dass die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2024, EL/23/566, Seite 11
Bezahlung eines Wohnrechtszinses vereinbart worden ist (Beschwerde-
antwort S. 4 Ziff. 2.3). Auch bei einer ökonomischen Betrachtungsweise
des vereinbarten Wohnrechtszins in der Höhe des Hypothekarzinses ab-
züglich des Pachtzinses für das Grundstück … GBBl Nr. …, ausmachend
Fr. 1'750.-- im Jahr (vgl. act. IIA 111 S. 2; Beschwerde S. 4 Ziff. 10), be-
stand resp. besteht offensichtlich keine mit einer Miete vergleichbare Ent-
schädigung (vgl. diesbezüglich auch Beschwerde S. 6 Ziff. 23). Hinzu
kommt, dass beim Wohnrecht gemäss Lehre einzelne mietrechtliche
Bestimmungen – nicht aber die Bestimmungen betreffend die Bezahlung
des Mietzinses – sinngemäss zur Anwendung gelangen und das Wohn-
recht mit schuldrechtlichen Verpflichtungen verbunden werden kann (vgl.
MOOSER, a.a.O., Art. 776 N. 18 f.), ohne dass dadurch die rechtliche Quali-
fikation des Wohnrechts in Frage gestellt würde.
Soweit die Beschwerdegegnerin schliesslich geltend macht, dass die Abtre-
tung nach der EL-Anmeldung erfolgt und deshalb davon auszugehen sei,
dass der "Gedanke an EL mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Rolle
gespielt" habe (Beschwerdeantwort S. 4 f. unter Hinweis auf das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. August 2022, EL/2022/36),
kann ihr nicht gefolgt werden. Ein vergleichbarer Fall einer Vereinbarung
mit dem ausschliesslichen Zweck, die Aufrechnung eines Verzichtsvermö-
gens zu umgehen, ist hier auch mit Blick auf die nur kurz nach der Abtre-
tung erfolgte EL-Anmeldung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
(BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429; SVR 2022 UV Nr. 41 S. 163 E. 3.3) erstellt.
Vorliegend ist daher das Wohnrecht – entgegen dem angefochtenen Ein-
spracheentscheid – im Rahmen der EL-Berechnung zu berücksichtigen.
3.2.2
Die Beschwerdeführenden haben das kapitalisierte Wohnrecht auf
Fr. 106'379.85 festgelegt (Beschwerde S. 7 Ziff. 25). Dies ausgehend vom
Eigenmietwert der abgetretenen Liegenschaft von Fr. 9'020.--, von wel-
chem der zu bezahlende Wohnrechtszins in der Höhe von Fr. 1'750.-- ab-
gezogen wurde. Die Restanz von Fr. 7'270.-- wurde mit dem höheren Kapi-
talisierungsfaktor der Ehegatten von 68.34 (vgl. die Kapitalisierungstabellen
der Eidg. Steuerverwaltung [vgl. E. 2.5.2 hiervor] unter Berücksichtigung
des Alters der Beschwerdeführerin 1 zum Zeitpunkt der Abtretung der Lie-
genschaft von 75 Jahren) umgerechnet (Fr. 1'000.-- / 68.34 x Fr. 7'270.--).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2024, EL/23/566, Seite 12
Diese Berechnung resp. die angewandte Berechnungsformel ist nicht zu
beanstanden und entspricht im Übrigen derjenigen in der Einsprache vom
6. März 2017 (act. II 34 S. 1 f.), welche von der Beschwerdegegnerin mit
Einspracheentscheid vom 22. März 2017 (act. II 35 S. 1 Ziff. 2) ausdrück-
lich bestätigt worden ist.
3.2.3
Mit
Blick
auf
den
Repartitionswert
der
Liegenschaft
von
Fr. 265'130.-- (vgl. E. 3.1 hiervor), die Hypothekarschuld von Fr. 120'000.--
(act. II 27 S. 4 Art. 4) und den Kapitalwert des Wohnrechts von
Fr. 106'379.85 (vgl. E. 3.2.2 hiervor) liegt infolge der Abtretung der Liegen-
schaft an die zwei Töchter ein Vermögensverzicht in der Höhe von
Fr. 38'750.15 (Fr. 265'130.-- – Fr. 120'000.-- – Fr. 106'379.85) vor. Unter
Berücksichtigung der Vermögensverminderung gemäss Art. 17e Abs. 1
ELV (vgl. E. 2.6 hiervor) von Fr. 50'000.-- per 2022 resp. Fr. 60'000.-- per
2023 ist der EL-Anspruch der Beschwerdeführerin 1 und des Versicherten
somit ohne Anrechnung eines Verzichtsvermögens festzusetzen. Die Be-
schwerdegegnerin wird die Anpassungen der EL im hier zu beurteilenden
Zeitraum (vgl. E. 1.2 hiervor) vorzunehmen und neu zu verfügen haben.
3.3
Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid
vom 19. Juni 2023 (act. IIA 113) in Gutheissung der Beschwerde aufzuhe-
ben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie
den EL-Anspruch für den Versicherten ab Oktober 2022 und für die Be-
schwerdeführerin 1 ab November 2022 im Sinne der Erwägungen neu be-
rechne und anschliessend neu verfüge.
4.
4.1
In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG
(Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu
erheben.
4.2
Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf
Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge-
setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2024, EL/23/566, Seite 13
sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 1 Abs. 1
ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Die von Rechtsanwalt I.________ eingereichte Kostennote vom 26. März
2024 ist nicht zu beanstanden. Gestützt darauf wird die Parteientschädi-
gung für das vorliegende Verfahren auf Fr. 3'333.35 (Honorar Fr. 3'000.95,
Auslagen Fr. 83.70, Mehrwertsteuer Fr. 239.70) festgesetzt. Diesen Betrag
hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführenden zu ersetzen.
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheent-
scheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 19. Juni 2023 auf-
gehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen,
damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführenden die Parteikos-
ten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3'333.35 (inkl. Auslagen und MWST),
zu ersetzen.
4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt I.________ z.H. der Beschwerdeführenden
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter:
Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2024, EL/23/566, Seite 14
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführenden (resp. der lite pendente verstorbene Versicher- te) sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchge- drungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie – die Be- schwerdeführerin 2 im Rahmen der Universalsukzession – zur Beschwerde befugt sind (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Dispositiv
- A.________
- C.________
- D.________
- E.________
- F.________
- G.________
- H.________ Beschwerdeführerin 2 beide vertreten durch Rechtsanwalt I.________ gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 19. Juni 2023 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2024, EL/23/566, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1931 geborene B.________ sel. (Versicherter) meldete sich am
- Juni 2014 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zu seiner Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an (Akten der Aus- gleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1). In der Folge lehnte die AKB das Leistungsbegehren mit Verfügung vom
- Oktober 2014 (act. II 10) aufgrund eines Einnahmenüberschusses ab. Dies wurde auf Neuanmeldung hin (act. II 12) mit Verfügung vom 9. Mai 2016 (act. II 22) bestätigt. Im Rahmen eines weiteren Neuanmeldungsver- fahrens (act. II 23) verneinte die AKB mit Verfügungen vom 17. Februar 2017 (act. II 32 und 33) unter Anrechnung eines Verzichtsvermögens pro 2016 von Fr. 145'130.-- (Abtretung Liegenschaft; act. II 32 S. 5 f. und 33 S. 4) erneut einen Anspruch auf EL. Dies wurde auf Einsprache hin (act. II 34) mit Entscheid vom 22. März 2017 (act. II 35) bestätigt, wobei unter Berücksichtigung des kapitalisierten Wohnrechts auf die Anrechnung eines Verzichtsvermögens verzichtet wurde (act. II 35 S. 1). Im weiteren Verlauf verneinte die AKB mit Verfügungen vom 8. Mai 2018 (act. II 44), vom
- Juli 2019 (act. II 57), vom 8. Mai 2020 (Akten der AKB [act. IIA] 67), vom 11. Juni 2021 (act. IIA 79) und vom 19. August 2022 (act. IIA 95) wie- derum einen Anspruch auf EL (ohne Anrechnung eines Verzichtsvermö- gens). Infolge Heimeintritts per 21. Oktober 2022 wurde der Versicherte am 3. Fe- bruar 2023 von seiner 1941 geborenen Ehefrau A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin 1) ein weiteres Mal zum Bezug von EL angemel- det (act. IIA 96). Nach erfolgten Abklärungen sprach ihm die AKB mit zwei Verfügungen vom 7. März 2023 (act. IIA 108 und 109) rückwirkend ab 1. Oktober 2022 EL in variierender Höhe zu. Dabei berücksichtigte sie ein Verzichtsvermögen (Abtretung Liegenschaft per 4. November 2016) von Fr. 95'130.-- für das Jahr 2022 (act. IIA 108 f. jeweils S. 8) resp. von Fr. 85'130.-- für das Jahr 2023 (act. IIA 109 S. 10). Gleichzeitig sprach die AKB der Versicherten mit Verfügung 7. März 2023 (act. IIA 110) EL in ver- schiedener Höhe zu, dies ebenfalls unter Anrechnung eines Verzichtsver- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2024, EL/23/566, Seite 3 mögens (act. IIA 110 S. 8). Die gegen die drei Verfügungen erhobene Ein- sprache vom 4. April 2023 (act. IIA 111) wies die AKB mit Entscheid vom
- Juni 2023 (act. IIA 113) ab. B. Hiergegen erhoben die Versicherten, vertreten durch Rechtsanwalt I.________, am 3. August 2023 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegeh- ren:
- Der Einspracheentscheid vom 19. Juni 2023 ist aufzuheben und der Anspruch auf Ergänzungsleistungen für den Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2022 und für die Beschwerdeführerin ab 1. Novem- ber 2022 ist lege artis festzulegen.
- Eventualiter sind die Akten zur Neubeurteilung an die Beschwer- degegnerin zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 13. November 2023 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Nachdem der Versicherte am TT. November 2023 verstorben war, wurde das Beschwerdeverfahren mit prozessleitender Verfügung vom 14. No- vember 2023 sistiert. Gleichzeitig wurden die Erben ersucht mitzuteilen, ob sie die Erbschaft angenommen haben und bejahendenfalls, ob sie das Be- schwerdeverfahren weiterzuführen gedenken. Am 15. Februar 2024 erklärte die Erbengemeinschaft – bestehend aus der Beschwerdeführerin 1 und den sechs gemeinsamen Kindern als gesetzli- che Erben (Beschwerdeführerin 2) –, dass die Erbschaft des Verstorbenen angenommen wurde und die Erbengemeinschaft in den Prozess eintrete. Mit prozessleitender Verfügung vom 19. Februar 2024 wurde das Verfah- ren wieder aufgenommen. Am 11. März 2024 wurde ein Erbenschein sowie eine von allen Erbinnen und Erben unterzeichnete Prozessvollmacht zu den Akten gereicht. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2024, EL/23/566, Seite 4 Erwägungen:
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführenden (resp. der lite pendente verstorbene Versicher- te) sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchge- drungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie – die Be- schwerdeführerin 2 im Rahmen der Universalsukzession – zur Beschwerde befugt sind (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 19. Juni 2023 (act. IIA 113), der sich auf drei Verfügungen vom 7. März 2023 (act. IIA 108 - 110) bezieht. Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch für den Versicherten von Oktober 2022 bis November 2023 (Art. 12 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 [ELG; SR 831.30]; AHI 2002 S. 81 f. E. 3) und für die Beschwerdeführerin 1 ab November 2022 bis Dezember 2023 und dabei einzig die Frage, ob zu Recht ein Verzichtsver- mögen in der Höhe von Fr. 95'130.-- pro 2022 (act. IIA 108 - 110 jeweils S. 8) resp. von Fr. 85'130.-- pro 2023 (act. IIA 109 f. jeweils S. 10) ange- rechnet worden ist. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wenn – wie hier – aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2024, EL/23/566, Seite 5 1.3 Ein EL-Entscheid kann in zeitlicher Hinsicht nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2020 EL Nr. 1 S. 2 E. 4.1). Folgte man dem Rechtsbe- gehren der Beschwerdeführenden und rechnete kein Verzichtsvermögen an, so würde beim Vermögen lediglich das Sparguthaben von Fr. 38'246.-- pro 2022 resp. von Fr. 41'221.-- pro 2023 berücksichtigt, wovon Schulden in der Höhe von Fr. 1'977.-- pro 2022 resp. von Fr. 10'000.-- pro 2023 in Abzug zu bringen sind (act. IIA 108 - 110 jeweils S. 8, 109 f. jeweils S. 10). Abzüglich des Freibetrags von Fr. 50'000.-- (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) würde kein anrechenbares Vermögen resultieren. Mit den weiteren Einnahmen (ohne Ertrag aus Vermögensverzicht) ergä- ben sich für den Versicherten eine Summe von insgesamt Fr. 44'309.-- pro Oktober 2022, von Fr. 29'330.-- ab November 2022 und von Fr. 30'029.-- ab Januar 2023 (act. IIA 108 f. jeweils S. 8, 109 S. 10). Bei unbestrittenen Ausgaben von Fr. 63'215.-- pro Oktober 2022, von Fr. 77'433.-- ab Novem- ber 2022 und von Fr. 79'338.-- ab Januar 2023 (act. IIA 108 f. S. 8, 109 S. 10) käme es zu einem EL-Anspruch für Oktober 2022 von Fr. 1'575.-- (Fr. 44'309.-- – Fr. 63'215.-- : 12), für November und Dezember 2022 von Fr. 8'017.-- (Fr. 29'330.-- – Fr. 77'433.-- : 12 x 2 Monate) und für Januar bis November 2023 von Fr. 45'200.-- (Fr. 30'029.-- – Fr. 79'338.-- : 12 x 11 Monate), d.h. von insgesamt Fr. 54'792.--. Mit Blick auf den in diesem Zeit- raum verfügten EL-Anspruch von insgesamt Fr. 46'671.-- (Fr. 895.-- + Fr. 6'660.-- + Fr. 39'116.--; act. IIA 108 f. jeweils S. 1) resultiert eine Diffe- renz von Fr. 8'121.-- (Fr. 54'792.-- – Fr. 46'671.--) für den Versicherten. Bei der Beschwerdeführerin 1 ergäbe sich bei den weiteren Einnahmen (ohne Ertrag aus Verzichtsvermögen) eine Summe von Fr. 22'154.-- ab November 2022 und von Fr. 22'673.-- ab Januar 2023 (act. IIA 110 S. 8 und S. 10). Bei unbestrittenen Ausgaben von Fr. 28'727.-- ab November 2022 und von Fr. 30'056.-- ab Januar 2023 (act. IIA 110 S. 8 und S. 10) käme es zu einem EL-Anspruch für November und Dezember 2022 von Fr. 1'095.-- (Fr. 22'154.-- – Fr. 28'727.-- : 12 x 2 Monate) und für Januar bis Dezember 2023 von Fr. 7'383.-- (Fr. 22'673.-- – Fr. 30'056.--), d.h. von ins- gesamt Fr. 8'478.--. Mit Blick auf den in diesem Zeitraum verfügten EL- Anspruch von insgesamt Fr. 4'624.-- (Fr. 556.-- + Fr. 4'068.--; act. IIA 110 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2024, EL/23/566, Seite 6 S. 1) resultiert eine Differenz von Fr. 3'854.-- (Fr. 8'478.-- – Fr. 4'624.--) resp. von insgesamt Fr. 11'975.-- (Fr. 8'121.-- + Fr. 3'854.--). Somit liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des ELG und die Änderung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Inva- lidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Mit Blick auf den Streitgegenstand bildenden Anspruchszeitraum (vgl. E. 1.2 hiervor) gelangt das neue Recht zur Anwendung. 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergän- zungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergän- zungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskos- ten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG): a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festge- legt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen; b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversi- cherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2024, EL/23/566, Seite 7 2.3 Nach Art. 9a Abs. 1 ELG haben nur Personen Anspruch auf Ergän- zungsleistungen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermö- gensschwelle verfügen; diese liegt bei Ehepaaren bei Fr. 200‘000.-- (lit. b). Gemäss Art. 9a Abs. 2 ELG sind Liegenschaften, die von der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergän- zungsleistung eingeschlossen ist, bewohnt werden und an welchen eine dieser Personen Eigentum hat, nicht Bestandteil des Reinvermögens nach Art. 9a Abs. 1 ELG. Ferner gehört nach Art. 9a Abs. 3 ELG Vermögen, auf welches nach Art. 11a Abs. 2 - 4 ELG verzichtet wurde, auch zum Rein- vermögen nach Art. 9a Abs. 1 ELG. 2.4 Nach Art. 11a Abs. 2 ELG werden Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzliche oder vertragliche Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, als Ein- nahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden. Ein Vermö- gensverzicht gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG liegt vor, wenn eine Person Vermögenswerte veräussert, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, und die Gegenleistung weniger als 90 % des Wertes der Leistung entspricht (Art. 17b lit. a ELV). Die Höhe des Verzichts bei Veräusserung entspricht der Differenz zwischen dem Wert der Leistung und dem Wert der Gegen- leistung (Art. 17c ELV). Die Kodifizierung der Verzichtstatbestände gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG hat keine Änderung der bisherigen Praxis in Bezug auf Einkommens- und Vermögensverzichte zur Folge (BBl 2016 7538). Demnach sind die Tatbe- standselemente „ohne Rechtspflicht“ resp. „ohne gleichwertige Gegenleis- tung“ nicht kumulativ, sondern alternativ (vgl. hierzu die bis am 31. Dezem- ber 2020 massgebliche Praxis betreffend die Tatbestandselemente „ohne rechtliche Verpflichtung“ resp. „ohne adäquate Gegenleistung“, BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2020 EL Nr. 10 S. 38 E. 2.3.1). 2.5 2.5.1 Bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstückes ist der Verkehrswert (Marktwert) für die Prüfung, ob ein Ver- mögensverzicht i.S.v. Art. 11a Abs. 2 ELG vorliegt, massgebend. Der Ver- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2024, EL/23/566, Seite 8 kehrswert gelangt nicht zur Anwendung, wenn von Gesetzes wegen ein Rechtsanspruch auf den Erwerb zu einem tieferen Wert besteht Art. 17a Abs. 5 ELV). Die Kantone können anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartiti- onswert anwenden (Art. 17a Abs. 6 ELV). Der Kanton Bern hat mit Art. 4 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 27. November 2008 zum ELG (EG ELG; BSG 841.31) bei Grundstücken anstelle des Verkehrswer- tes den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Reparti- tionswert für anwendbar erklärt. Der Repartitionswert betrug im Kanton Bern zwischen 2002 und 2018 100 % des amtlichen Wertes (vgl. Schwei- zerische Steuerkonferenz, Regeln für die Bewertung der Grundstücke bei interkantonalen Steuerausscheidungen, Kreisschreiben 22 vom 22. März 2018, abrufbar: www.taxinfo.sv.fin.be.ch > Themen > 2. Einkommens- und Vermögenssteuern > Bewertung der Grundstücke bei interkantonalen Steuerausscheidungen [Repartitionswerte]). Ist eine veräusserte Liegenschaft mit einer Hypothek belastet, die ganz oder teilweise vom neuen Eigentümer übernommen wird, so stellt die Summe der übernommenen Schulden einen Teil der Gegenleistung dar (Rz. 3532.06 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]). 2.5.2 Erfolgt die Abtretung der Liegenschaft gegen eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht, so stellt der kapitalisierte Jahreswert des Wohnrechts oder der Nutzniessung einen Teil der Gegenleistung dar. Der Jahreswert entspricht dem Mietwert abzüglich jener Kosten, die vom EL-Bezüger im Zusammenhang mit der Nutzniessung oder dem Wohnrecht tatsächlich übernommen werden. Für die Bemessung des Mietwerts ist von demjeni- gen Ertrag auszugehen, der bei der Vermietung der Liegenschaft tatsäch- lich erzielt werden kann, d.h. von einem marktkonformen Mietzins (Rz. 3532.07 WEL). Die Kapitalisierung von wiederkehrenden Leistungen – insbesondere von Nutzniessungen und Wohnrechten – hat nach der von der Eidg. Steuerverwaltung herausgegebenen Tabelle zu erfolgen ("Tabelle zur Umrechnung von Kapitalleistungen in lebenslängliche Renten", abruf- bar unter: www.estv.admin.ch > Direkte Bundessteuer DBST > Steuertarife > [Tabelle] "Umrechnungstabelle Leibrenten ab 2005"; Rz. 3532.08 WEL). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2024, EL/23/566, Seite 9 2.6 Gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV wird der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr. 10‘000.-- vermindert. Der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist un- verändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Art. 17e Abs. 2 ELV). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17e Abs. 3 ELV).
- 3.1 Aufgrund der Akten erstellt und zwischen den Parteien unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin 1 und der Versicherte mit Abtretungsver- trag auf Rechnung zukünftiger Erbschaft vom 4. November 2016 (act. II 27 S. 1 ff.) die Grundstücke … GBBl Nr. … - … an zwei ihrer Töchter, F.________ und D.________, zum Miteigentum je zur Hälfte abgetreten haben. Gleichzeitig übernahmen die zwei Töchter eine auf die Liegenschaft lautende Hypothekarschuld in der Höhe von Fr. 120'000.-- (S. 4 Art. 4). Der Beschwerdeführerin 1 und dem Versicherten wurde am abgetretenen Grundstück … GBBl Nr. … ein lebenslängliches und dingliches Wohnrecht eingeräumt. Im Gegenzug verpflichteten sie sich, einen Wohnrechtszins zu entrichten, welcher der Höhe des Zinses der auf dem besagten Grundstück lastenden Grundpfandschulden abzüglich des Pachtzinses für das Grunds- tück … GBBl Nr. … entspricht, sowie die Nebenkosten (Strom, Kehrricht- gebühren, Heizkosten, usw.) und den Unterhalt des Wohnrechtsgegen- standes zu tragen (S. 5 Art. 5). Von den Beschwerdeführenden wird nicht bestritten, dass keine rechtliche Verpflichtung zur Übertragung resp. zur Abtretung der Liegenschaft bestand. Ebenso ist zwischen den Parteien unbestritten, dass der für die EL massgebende Repartitionswert der Grundstücke per 2016 Fr. 265'130.-- beträgt (vgl. S. 4 oben; vgl. E. 2.5.1 hiervor). 3.2 Zu prüfen ist, ob das eingeräumte dingliche Wohnrecht bei der EL angerechnet werden kann. In diesem Zusammenhang ebenfalls zu prüfen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2024, EL/23/566, Seite 10 ist das von der Beschwerdegegnerin angerechnete Verzichtsvermögen pro 2022 von Fr. 95'130.-- (Fr. 265'130.-- [Repartitionswert] – Fr. 120'000.-- [Hypothekarschuld] – Fr. 50'000.-- [Vermögensverminderung gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV; vgl. E. 2.6 hiervor]; act. IIA 108 - 110 jeweils S. 8) re- sp. pro 2023 von Fr. 85'130.-- (Fr. 265'130.-- – Fr. 120'000.-- – Fr. 60'000.-- [Vermögensverminderung gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV]; act. IIA 109 f. je- weils S. 10). 3.2.1 Es ist zulässig, im Rahmen der Abtretung der Liegenschaft gleich- zeitig ein Wohnrecht zu begründen und – damit nebensächlich verbunden – sich zur Übernahme eines Wohnrechtszinses und der Nebenkosten zu ver- pflichten. Alleine dieser Umstand führt nicht dazu, dass dem Wohnrecht die grundsätzliche Eigenschaft als Gegenwert für die Abtretung der Liegen- schaft i.S.v Rz. 3532.07 WEL abgesprochen werden könnte (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2024, EL/2023/180, E. 3.2.1 f.; vgl. auch URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, S. 181 f. N. 502). Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (act. IIA 113 S. 2) ergeben sich weder aus den mass- gebenden EL-rechtlichen Bestimmungen noch den einschlägigen Weglei- tungen Anhaltspunkte dafür, dass dahingehend eine Unterscheidung zwi- schen einem entgeltlichen und einem unentgeltlichen Wohnrecht stattzufin- den habe, als lediglich der Jahreswert eines unentgeltliches Wohnrecht kapitalisiert werden könnte, während im Falle der Übernahme gewisser mit der Ausübung des Wohnrechts zusammenhängenden Kosten ein entgeltli- ches und damit gleichsam nicht (mehr) anrechenbares Wohnrecht beste- hen würde. Eine solche Unterscheidung findet sich denn auch nicht im Zi- vilrecht. Vielmehr erfolgt dort die Abgrenzung zwischen dem Wohnrecht und der Miete (Art. 253 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]) insbesondere aufgrund der vertraglichen Formvorschriften, der unterschiedlichen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien und der Tat- sache, dass im Gegensatz zum Wohnrecht bei der Miete Entgeltlichkeit vorausgesetzt ist (Art. 253 und 257 ff. OR; vgl. auch MICHEL MOOSER, in: GEISER/WOLF [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 7. Aufl. 2023, Art. 776 N. 11 mit Hinweisen). Unter diesen Gesichtspunkten ist im vorlie- genden Fall nicht von einem faktischen Mietverhältnis auszugehen (anders die Beschwerdegegnerin [act. IIA 113 S. 2]). Daran ändert nichts, dass die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2024, EL/23/566, Seite 11 Bezahlung eines Wohnrechtszinses vereinbart worden ist (Beschwerde- antwort S. 4 Ziff. 2.3). Auch bei einer ökonomischen Betrachtungsweise des vereinbarten Wohnrechtszins in der Höhe des Hypothekarzinses ab- züglich des Pachtzinses für das Grundstück … GBBl Nr. …, ausmachend Fr. 1'750.-- im Jahr (vgl. act. IIA 111 S. 2; Beschwerde S. 4 Ziff. 10), be- stand resp. besteht offensichtlich keine mit einer Miete vergleichbare Ent- schädigung (vgl. diesbezüglich auch Beschwerde S. 6 Ziff. 23). Hinzu kommt, dass beim Wohnrecht gemäss Lehre einzelne mietrechtliche Bestimmungen – nicht aber die Bestimmungen betreffend die Bezahlung des Mietzinses – sinngemäss zur Anwendung gelangen und das Wohn- recht mit schuldrechtlichen Verpflichtungen verbunden werden kann (vgl. MOOSER, a.a.O., Art. 776 N. 18 f.), ohne dass dadurch die rechtliche Quali- fikation des Wohnrechts in Frage gestellt würde. Soweit die Beschwerdegegnerin schliesslich geltend macht, dass die Abtre- tung nach der EL-Anmeldung erfolgt und deshalb davon auszugehen sei, dass der "Gedanke an EL mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Rolle gespielt" habe (Beschwerdeantwort S. 4 f. unter Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. August 2022, EL/2022/36), kann ihr nicht gefolgt werden. Ein vergleichbarer Fall einer Vereinbarung mit dem ausschliesslichen Zweck, die Aufrechnung eines Verzichtsvermö- gens zu umgehen, ist hier auch mit Blick auf die nur kurz nach der Abtre- tung erfolgte EL-Anmeldung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429; SVR 2022 UV Nr. 41 S. 163 E. 3.3) erstellt. Vorliegend ist daher das Wohnrecht – entgegen dem angefochtenen Ein- spracheentscheid – im Rahmen der EL-Berechnung zu berücksichtigen. 3.2.2 Die Beschwerdeführenden haben das kapitalisierte Wohnrecht auf Fr. 106'379.85 festgelegt (Beschwerde S. 7 Ziff. 25). Dies ausgehend vom Eigenmietwert der abgetretenen Liegenschaft von Fr. 9'020.--, von wel- chem der zu bezahlende Wohnrechtszins in der Höhe von Fr. 1'750.-- ab- gezogen wurde. Die Restanz von Fr. 7'270.-- wurde mit dem höheren Kapi- talisierungsfaktor der Ehegatten von 68.34 (vgl. die Kapitalisierungstabellen der Eidg. Steuerverwaltung [vgl. E. 2.5.2 hiervor] unter Berücksichtigung des Alters der Beschwerdeführerin 1 zum Zeitpunkt der Abtretung der Lie- genschaft von 75 Jahren) umgerechnet (Fr. 1'000.-- / 68.34 x Fr. 7'270.--). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2024, EL/23/566, Seite 12 Diese Berechnung resp. die angewandte Berechnungsformel ist nicht zu beanstanden und entspricht im Übrigen derjenigen in der Einsprache vom
- März 2017 (act. II 34 S. 1 f.), welche von der Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 22. März 2017 (act. II 35 S. 1 Ziff. 2) ausdrück- lich bestätigt worden ist. 3.2.3 Mit Blick auf den Repartitionswert der Liegenschaft von Fr. 265'130.-- (vgl. E. 3.1 hiervor), die Hypothekarschuld von Fr. 120'000.-- (act. II 27 S. 4 Art. 4) und den Kapitalwert des Wohnrechts von Fr. 106'379.85 (vgl. E. 3.2.2 hiervor) liegt infolge der Abtretung der Liegen- schaft an die zwei Töchter ein Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 38'750.15 (Fr. 265'130.-- – Fr. 120'000.-- – Fr. 106'379.85) vor. Unter Berücksichtigung der Vermögensverminderung gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV (vgl. E. 2.6 hiervor) von Fr. 50'000.-- per 2022 resp. Fr. 60'000.-- per 2023 ist der EL-Anspruch der Beschwerdeführerin 1 und des Versicherten somit ohne Anrechnung eines Verzichtsvermögens festzusetzen. Die Be- schwerdegegnerin wird die Anpassungen der EL im hier zu beurteilenden Zeitraum (vgl. E. 1.2 hiervor) vorzunehmen und neu zu verfügen haben. 3.3 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Juni 2023 (act. IIA 113) in Gutheissung der Beschwerde aufzuhe- ben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den EL-Anspruch für den Versicherten ab Oktober 2022 und für die Be- schwerdeführerin 1 ab November 2022 im Sinne der Erwägungen neu be- rechne und anschliessend neu verfüge.
- 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2024, EL/23/566, Seite 13 sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Die von Rechtsanwalt I.________ eingereichte Kostennote vom 26. März 2024 ist nicht zu beanstanden. Gestützt darauf wird die Parteientschädi- gung für das vorliegende Verfahren auf Fr. 3'333.35 (Honorar Fr. 3'000.95, Auslagen Fr. 83.70, Mehrwertsteuer Fr. 239.70) festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführenden zu ersetzen. Demnach entscheidet der Einzelrichter:
- In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheent- scheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 19. Juni 2023 auf- gehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und neu verfüge.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführenden die Parteikos- ten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3'333.35 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt I.________ z.H. der Beschwerdeführenden - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2024, EL/23/566, Seite 14 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 23 566 EL
KOJ/COC/LAB
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 28. Mai 2024
Verwaltungsrichter Kölliker
Gerichtsschreiberin Collatz
A.________
Beschwerdeführerin 1
Erbengemeinschaft des B.________ sel.
bestehend aus
1. A.________
2. C.________
3. D.________
4. E.________
5. F.________
6. G.________
7. H.________
Beschwerdeführerin 2
beide vertreten durch Rechtsanwalt I.________
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Bern
Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern
Beschwerdegegnerin
betreffend Einspracheentscheid vom 19. Juni 2023
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2024, EL/23/566, Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1931 geborene B.________ sel. (Versicherter) meldete sich am
28. Juni 2014 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zu seiner Rente
der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an (Akten der Aus-
gleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1).
In der Folge lehnte die AKB das Leistungsbegehren mit Verfügung vom
28. Oktober 2014 (act. II 10) aufgrund eines Einnahmenüberschusses ab.
Dies wurde auf Neuanmeldung hin (act. II 12) mit Verfügung vom 9. Mai
2016 (act. II 22) bestätigt. Im Rahmen eines weiteren Neuanmeldungsver-
fahrens (act. II 23) verneinte die AKB mit Verfügungen vom 17. Februar
2017 (act. II 32 und 33) unter Anrechnung eines Verzichtsvermögens pro
2016 von Fr. 145'130.-- (Abtretung Liegenschaft; act. II 32 S. 5 f. und 33
S. 4) erneut einen Anspruch auf EL. Dies wurde auf Einsprache hin (act. II
34) mit Entscheid vom 22. März 2017 (act. II 35) bestätigt, wobei unter
Berücksichtigung des kapitalisierten Wohnrechts auf die Anrechnung eines
Verzichtsvermögens verzichtet wurde (act. II 35 S. 1). Im weiteren Verlauf
verneinte die AKB mit Verfügungen vom 8. Mai 2018 (act. II 44), vom
19. Juli 2019 (act. II 57), vom 8. Mai 2020 (Akten der AKB [act. IIA] 67),
vom 11. Juni 2021 (act. IIA 79) und vom 19. August 2022 (act. IIA 95) wie-
derum einen Anspruch auf EL (ohne Anrechnung eines Verzichtsvermö-
gens).
Infolge Heimeintritts per 21. Oktober 2022 wurde der Versicherte am 3. Fe-
bruar 2023 von seiner 1941 geborenen Ehefrau A.________ (Versicherte
bzw. Beschwerdeführerin 1) ein weiteres Mal zum Bezug von EL angemel-
det (act. IIA 96). Nach erfolgten Abklärungen sprach ihm die AKB mit zwei
Verfügungen vom 7. März 2023 (act. IIA 108 und 109) rückwirkend ab 1.
Oktober 2022 EL in variierender Höhe zu. Dabei berücksichtigte sie ein
Verzichtsvermögen (Abtretung Liegenschaft per 4. November 2016) von Fr.
95'130.-- für das Jahr 2022 (act. IIA 108 f. jeweils S. 8) resp. von
Fr. 85'130.-- für das Jahr 2023 (act. IIA 109 S. 10). Gleichzeitig sprach die
AKB der Versicherten mit Verfügung 7. März 2023 (act. IIA 110) EL in ver-
schiedener Höhe zu, dies ebenfalls unter Anrechnung eines Verzichtsver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2024, EL/23/566, Seite 3
mögens (act. IIA 110 S. 8). Die gegen die drei Verfügungen erhobene Ein-
sprache vom 4. April 2023 (act. IIA 111) wies die AKB mit Entscheid vom
19. Juni 2023 (act. IIA 113) ab.
B.
Hiergegen erhoben die Versicherten, vertreten durch Rechtsanwalt
I.________, am 3. August 2023 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegeh-
ren:
1. Der Einspracheentscheid vom 19. Juni 2023 ist aufzuheben und
der Anspruch auf Ergänzungsleistungen für den Beschwerdeführer
ab 1. Oktober 2022 und für die Beschwerdeführerin ab 1. Novem-
ber 2022 ist lege artis festzulegen.
2. Eventualiter sind die Akten zur Neubeurteilung an die Beschwer-
degegnerin zurückzuweisen.
Mit Beschwerdeantwort vom 13. November 2023 schloss die Beschwerde-
gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Nachdem der Versicherte am TT. November 2023 verstorben war, wurde
das Beschwerdeverfahren mit prozessleitender Verfügung vom 14. No-
vember 2023 sistiert. Gleichzeitig wurden die Erben ersucht mitzuteilen, ob
sie die Erbschaft angenommen haben und bejahendenfalls, ob sie das Be-
schwerdeverfahren weiterzuführen gedenken.
Am 15. Februar 2024 erklärte die Erbengemeinschaft – bestehend aus der
Beschwerdeführerin 1 und den sechs gemeinsamen Kindern als gesetzli-
che Erben (Beschwerdeführerin 2) –, dass die Erbschaft des Verstorbenen
angenommen wurde und die Erbengemeinschaft in den Prozess eintrete.
Mit prozessleitender Verfügung vom 19. Februar 2024 wurde das Verfah-
ren wieder aufgenommen.
Am 11. März 2024 wurde ein Erbenschein sowie eine von allen Erbinnen
und Erben unterzeichnete Prozessvollmacht zu den Akten gereicht.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2024, EL/23/566, Seite 4
Erwägungen:
1.
1.1
Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-
rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-
anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Die Beschwerdeführenden (resp. der lite pendente verstorbene Versicher-
te) sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchge-
drungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie – die Be-
schwerdeführerin 2 im Rahmen der Universalsukzession – zur Beschwerde
befugt sind (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58
ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form
(Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes
vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21])
eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 19. Juni
2023 (act. IIA 113), der sich auf drei Verfügungen vom 7. März 2023
(act. IIA 108 - 110) bezieht. Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch für
den Versicherten von Oktober 2022 bis November 2023 (Art. 12 Abs. 3 des
Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 [ELG; SR 831.30]; AHI
2002 S. 81 f. E. 3) und für die Beschwerdeführerin 1 ab November 2022 bis
Dezember 2023 und dabei einzig die Frage, ob zu Recht ein Verzichtsver-
mögen in der Höhe von Fr. 95'130.-- pro 2022 (act. IIA 108 - 110 jeweils
S. 8) resp. von Fr. 85'130.-- pro 2023 (act. IIA 109 f. jeweils S. 10) ange-
rechnet worden ist. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf
diesen Punkt zu beschränken, wenn – wie hier – aufgrund der Akten kein
Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung
miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2024, EL/23/566, Seite 5
1.3
Ein EL-Entscheid kann in zeitlicher Hinsicht nur für ein Kalenderjahr
Rechtsbeständigkeit entfalten (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39
E. 3b S. 41; SVR 2020 EL Nr. 1 S. 2 E. 4.1). Folgte man dem Rechtsbe-
gehren der Beschwerdeführenden und rechnete kein Verzichtsvermögen
an, so würde beim Vermögen lediglich das Sparguthaben von Fr. 38'246.--
pro 2022 resp. von Fr. 41'221.-- pro 2023 berücksichtigt, wovon Schulden
in der Höhe von Fr. 1'977.-- pro 2022 resp. von Fr. 10'000.-- pro 2023 in
Abzug zu bringen sind (act. IIA 108 - 110 jeweils S. 8, 109 f. jeweils S. 10).
Abzüglich des Freibetrags von Fr. 50'000.-- (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG)
würde kein anrechenbares Vermögen resultieren.
Mit den weiteren Einnahmen (ohne Ertrag aus Vermögensverzicht) ergä-
ben sich für den Versicherten eine Summe von insgesamt Fr. 44'309.-- pro
Oktober 2022, von Fr. 29'330.-- ab November 2022 und von Fr. 30'029.--
ab Januar 2023 (act. IIA 108 f. jeweils S. 8, 109 S. 10). Bei unbestrittenen
Ausgaben von Fr. 63'215.-- pro Oktober 2022, von Fr. 77'433.-- ab Novem-
ber 2022 und von Fr. 79'338.-- ab Januar 2023 (act. IIA 108 f. S. 8, 109
S. 10) käme es zu einem EL-Anspruch für Oktober 2022 von Fr. 1'575.--
(Fr. 44'309.-- – Fr. 63'215.-- : 12), für November und Dezember 2022 von
Fr. 8'017.-- (Fr. 29'330.-- – Fr. 77'433.-- : 12 x 2 Monate) und für Januar bis
November 2023 von Fr. 45'200.-- (Fr. 30'029.-- – Fr. 79'338.-- : 12 x 11
Monate), d.h. von insgesamt Fr. 54'792.--. Mit Blick auf den in diesem Zeit-
raum verfügten EL-Anspruch von insgesamt Fr. 46'671.-- (Fr. 895.-- +
Fr. 6'660.-- + Fr. 39'116.--; act. IIA 108 f. jeweils S. 1) resultiert eine Diffe-
renz von Fr. 8'121.-- (Fr. 54'792.-- – Fr. 46'671.--) für den Versicherten.
Bei der Beschwerdeführerin 1 ergäbe sich bei den weiteren Einnahmen
(ohne Ertrag aus Verzichtsvermögen) eine Summe von Fr. 22'154.-- ab
November 2022 und von Fr. 22'673.-- ab Januar 2023 (act. IIA 110 S. 8
und S. 10). Bei unbestrittenen Ausgaben von Fr. 28'727.-- ab November
2022 und von Fr. 30'056.-- ab Januar 2023 (act. IIA 110 S. 8 und S. 10)
käme es zu einem EL-Anspruch für November und Dezember 2022 von
Fr. 1'095.-- (Fr. 22'154.-- – Fr. 28'727.-- : 12 x 2 Monate) und für Januar bis
Dezember 2023 von Fr. 7'383.-- (Fr. 22'673.-- – Fr. 30'056.--), d.h. von ins-
gesamt Fr. 8'478.--. Mit Blick auf den in diesem Zeitraum verfügten EL-
Anspruch von insgesamt Fr. 4'624.-- (Fr. 556.-- + Fr. 4'068.--; act. IIA 110
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2024, EL/23/566, Seite 6
S. 1) resultiert eine Differenz von Fr. 3'854.-- (Fr. 8'478.-- – Fr. 4'624.--)
resp. von insgesamt Fr. 11'975.-- (Fr. 8'121.-- + Fr. 3'854.--).
Somit liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der
Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1
GSOG).
1.4
Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1
Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des ELG
und die Änderung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar
1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Inva-
lidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Mit Blick auf den
Streitgegenstand bildenden Anspruchszeitraum (vgl. E. 1.2 hiervor) gelangt
das neue Recht zur Anwendung.
2.2
Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge-
wöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergän-
zungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach
lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente
hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergän-
zungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskos-
ten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem
Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen
übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9
Abs. 1 ELG):
a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festge-
legt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen;
b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversi-
cherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2024, EL/23/566, Seite 7
2.3
Nach Art. 9a Abs. 1 ELG haben nur Personen Anspruch auf Ergän-
zungsleistungen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermö-
gensschwelle verfügen; diese liegt bei Ehepaaren bei Fr. 200‘000.-- (lit. b).
Gemäss Art. 9a Abs. 2 ELG sind Liegenschaften, die von der Bezügerin
oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergän-
zungsleistung eingeschlossen ist, bewohnt werden und an welchen eine
dieser Personen Eigentum hat, nicht Bestandteil des Reinvermögens nach
Art. 9a Abs. 1 ELG. Ferner gehört nach Art. 9a Abs. 3 ELG Vermögen, auf
welches nach Art. 11a Abs. 2 - 4 ELG verzichtet wurde, auch zum Rein-
vermögen nach Art. 9a Abs. 1 ELG.
2.4
Nach Art. 11a Abs. 2 ELG werden Einnahmen, Vermögenswerte
und gesetzliche oder vertragliche Rechte, auf die eine Person ohne
Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, als Ein-
nahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden. Ein Vermö-
gensverzicht gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG liegt vor, wenn eine Person
Vermögenswerte veräussert, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, und
die Gegenleistung weniger als 90 % des Wertes der Leistung entspricht
(Art. 17b lit. a ELV). Die Höhe des Verzichts bei Veräusserung entspricht
der Differenz zwischen dem Wert der Leistung und dem Wert der Gegen-
leistung (Art. 17c ELV).
Die Kodifizierung der Verzichtstatbestände gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG
hat keine Änderung der bisherigen Praxis in Bezug auf Einkommens- und
Vermögensverzichte zur Folge (BBl 2016 7538). Demnach sind die Tatbe-
standselemente „ohne Rechtspflicht“ resp. „ohne gleichwertige Gegenleis-
tung“ nicht kumulativ, sondern alternativ (vgl. hierzu die bis am 31. Dezem-
ber 2020 massgebliche Praxis betreffend die Tatbestandselemente „ohne
rechtliche Verpflichtung“ resp. „ohne adäquate Gegenleistung“, BGE 134 I
65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2020 EL Nr. 10 S. 38
E. 2.3.1).
2.5
2.5.1
Bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines
Grundstückes ist der Verkehrswert (Marktwert) für die Prüfung, ob ein Ver-
mögensverzicht i.S.v. Art. 11a Abs. 2 ELG vorliegt, massgebend. Der Ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2024, EL/23/566, Seite 8
kehrswert gelangt nicht zur Anwendung, wenn von Gesetzes wegen ein
Rechtsanspruch auf den Erwerb zu einem tieferen Wert besteht Art. 17a
Abs. 5 ELV). Die Kantone können anstelle des Verkehrswertes einheitlich
den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartiti-
onswert anwenden (Art. 17a Abs. 6 ELV). Der Kanton Bern hat mit Art. 4
Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 27. November 2008 zum
ELG (EG ELG; BSG 841.31) bei Grundstücken anstelle des Verkehrswer-
tes den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Reparti-
tionswert für anwendbar erklärt. Der Repartitionswert betrug im Kanton
Bern zwischen 2002 und 2018 100 % des amtlichen Wertes (vgl. Schwei-
zerische Steuerkonferenz, Regeln für die Bewertung der Grundstücke bei
interkantonalen Steuerausscheidungen, Kreisschreiben 22 vom 22. März
2018, abrufbar: www.taxinfo.sv.fin.be.ch > Themen > 2. Einkommens- und
Vermögenssteuern > Bewertung der Grundstücke bei interkantonalen
Steuerausscheidungen [Repartitionswerte]).
Ist eine veräusserte Liegenschaft mit einer Hypothek belastet, die ganz
oder teilweise vom neuen Eigentümer übernommen wird, so stellt die
Summe der übernommenen Schulden einen Teil der Gegenleistung dar
(Rz. 3532.06 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und
IV [WEL]).
2.5.2
Erfolgt die Abtretung der Liegenschaft gegen eine Nutzniessung
oder ein Wohnrecht, so stellt der kapitalisierte Jahreswert des Wohnrechts
oder der Nutzniessung einen Teil der Gegenleistung dar. Der Jahreswert
entspricht dem Mietwert abzüglich jener Kosten, die vom EL-Bezüger im
Zusammenhang mit der Nutzniessung oder dem Wohnrecht tatsächlich
übernommen werden. Für die Bemessung des Mietwerts ist von demjeni-
gen Ertrag auszugehen, der bei der Vermietung der Liegenschaft tatsäch-
lich erzielt werden kann, d.h. von einem marktkonformen Mietzins
(Rz. 3532.07 WEL). Die Kapitalisierung von wiederkehrenden Leistungen –
insbesondere von Nutzniessungen und Wohnrechten – hat nach der von
der Eidg. Steuerverwaltung herausgegebenen Tabelle zu erfolgen ("Tabelle
zur Umrechnung von Kapitalleistungen in lebenslängliche Renten", abruf-
bar unter: www.estv.admin.ch > Direkte Bundessteuer DBST > Steuertarife
> [Tabelle] "Umrechnungstabelle Leibrenten ab 2005"; Rz. 3532.08 WEL).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2024, EL/23/566, Seite 9
2.6
Gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV wird der anzurechnende Betrag des
Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde,
für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr. 10‘000.--
vermindert. Der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist un-
verändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu
übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Art. 17e
Abs. 2 ELV). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der
verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17e
Abs. 3 ELV).
3.
3.1
Aufgrund der Akten erstellt und zwischen den Parteien unbestritten
ist, dass die Beschwerdeführerin 1 und der Versicherte mit Abtretungsver-
trag auf Rechnung zukünftiger Erbschaft vom 4. November 2016 (act. II 27
S. 1 ff.) die Grundstücke … GBBl Nr. … - … an zwei ihrer Töchter,
F.________ und D.________, zum Miteigentum je zur Hälfte abgetreten
haben. Gleichzeitig übernahmen die zwei Töchter eine auf die Liegenschaft
lautende Hypothekarschuld in der Höhe von Fr. 120'000.-- (S. 4 Art. 4). Der
Beschwerdeführerin 1 und dem Versicherten wurde am abgetretenen
Grundstück … GBBl Nr. … ein lebenslängliches und dingliches Wohnrecht
eingeräumt. Im Gegenzug verpflichteten sie sich, einen Wohnrechtszins zu
entrichten, welcher der Höhe des Zinses der auf dem besagten Grundstück
lastenden Grundpfandschulden abzüglich des Pachtzinses für das Grunds-
tück … GBBl Nr. … entspricht, sowie die Nebenkosten (Strom, Kehrricht-
gebühren, Heizkosten, usw.) und den Unterhalt des Wohnrechtsgegen-
standes zu tragen (S. 5 Art. 5). Von den Beschwerdeführenden wird nicht
bestritten, dass keine rechtliche Verpflichtung zur Übertragung resp. zur
Abtretung der Liegenschaft bestand. Ebenso ist zwischen den Parteien
unbestritten, dass der für die EL massgebende Repartitionswert der
Grundstücke per 2016 Fr. 265'130.-- beträgt (vgl. S. 4 oben; vgl. E. 2.5.1
hiervor).
3.2
Zu prüfen ist, ob das eingeräumte dingliche Wohnrecht bei der EL
angerechnet werden kann. In diesem Zusammenhang ebenfalls zu prüfen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2024, EL/23/566, Seite 10
ist das von der Beschwerdegegnerin angerechnete Verzichtsvermögen pro
2022 von Fr. 95'130.-- (Fr. 265'130.-- [Repartitionswert] – Fr. 120'000.--
[Hypothekarschuld] – Fr. 50'000.-- [Vermögensverminderung gemäss
Art. 17e Abs. 1 ELV; vgl. E. 2.6 hiervor]; act. IIA 108 - 110 jeweils S. 8) re-
sp. pro 2023 von Fr. 85'130.-- (Fr. 265'130.-- – Fr. 120'000.-- – Fr. 60'000.--
[Vermögensverminderung gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV]; act. IIA 109 f. je-
weils S. 10).
3.2.1
Es ist zulässig, im Rahmen der Abtretung der Liegenschaft gleich-
zeitig ein Wohnrecht zu begründen und – damit nebensächlich verbunden –
sich zur Übernahme eines Wohnrechtszinses und der Nebenkosten zu ver-
pflichten. Alleine dieser Umstand führt nicht dazu, dass dem Wohnrecht die
grundsätzliche Eigenschaft als Gegenwert für die Abtretung der Liegen-
schaft i.S.v Rz. 3532.07 WEL abgesprochen werden könnte (vgl. Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2024, EL/2023/180,
E. 3.2.1 f.; vgl. auch URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts
zum ELG, 3. Aufl. 2015, S. 181 f. N. 502). Entgegen der Auffassung der
Beschwerdegegnerin (act. IIA 113 S. 2) ergeben sich weder aus den mass-
gebenden EL-rechtlichen Bestimmungen noch den einschlägigen Weglei-
tungen Anhaltspunkte dafür, dass dahingehend eine Unterscheidung zwi-
schen einem entgeltlichen und einem unentgeltlichen Wohnrecht stattzufin-
den habe, als lediglich der Jahreswert eines unentgeltliches Wohnrecht
kapitalisiert werden könnte, während im Falle der Übernahme gewisser mit
der Ausübung des Wohnrechts zusammenhängenden Kosten ein entgeltli-
ches und damit gleichsam nicht (mehr) anrechenbares Wohnrecht beste-
hen würde. Eine solche Unterscheidung findet sich denn auch nicht im Zi-
vilrecht. Vielmehr erfolgt dort die Abgrenzung zwischen dem Wohnrecht
und der Miete (Art. 253 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts [OR;
SR 220]) insbesondere aufgrund der vertraglichen Formvorschriften, der
unterschiedlichen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien und der Tat-
sache, dass im Gegensatz zum Wohnrecht bei der Miete Entgeltlichkeit
vorausgesetzt ist (Art. 253 und 257 ff. OR; vgl. auch MICHEL MOOSER, in:
GEISER/WOLF [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 7. Aufl. 2023,
Art. 776 N. 11 mit Hinweisen). Unter diesen Gesichtspunkten ist im vorlie-
genden Fall nicht von einem faktischen Mietverhältnis auszugehen (anders
die Beschwerdegegnerin [act. IIA 113 S. 2]). Daran ändert nichts, dass die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2024, EL/23/566, Seite 11
Bezahlung eines Wohnrechtszinses vereinbart worden ist (Beschwerde-
antwort S. 4 Ziff. 2.3). Auch bei einer ökonomischen Betrachtungsweise
des vereinbarten Wohnrechtszins in der Höhe des Hypothekarzinses ab-
züglich des Pachtzinses für das Grundstück … GBBl Nr. …, ausmachend
Fr. 1'750.-- im Jahr (vgl. act. IIA 111 S. 2; Beschwerde S. 4 Ziff. 10), be-
stand resp. besteht offensichtlich keine mit einer Miete vergleichbare Ent-
schädigung (vgl. diesbezüglich auch Beschwerde S. 6 Ziff. 23). Hinzu
kommt, dass beim Wohnrecht gemäss Lehre einzelne mietrechtliche
Bestimmungen – nicht aber die Bestimmungen betreffend die Bezahlung
des Mietzinses – sinngemäss zur Anwendung gelangen und das Wohn-
recht mit schuldrechtlichen Verpflichtungen verbunden werden kann (vgl.
MOOSER, a.a.O., Art. 776 N. 18 f.), ohne dass dadurch die rechtliche Quali-
fikation des Wohnrechts in Frage gestellt würde.
Soweit die Beschwerdegegnerin schliesslich geltend macht, dass die Abtre-
tung nach der EL-Anmeldung erfolgt und deshalb davon auszugehen sei,
dass der "Gedanke an EL mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Rolle
gespielt" habe (Beschwerdeantwort S. 4 f. unter Hinweis auf das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. August 2022, EL/2022/36),
kann ihr nicht gefolgt werden. Ein vergleichbarer Fall einer Vereinbarung
mit dem ausschliesslichen Zweck, die Aufrechnung eines Verzichtsvermö-
gens zu umgehen, ist hier auch mit Blick auf die nur kurz nach der Abtre-
tung erfolgte EL-Anmeldung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
(BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429; SVR 2022 UV Nr. 41 S. 163 E. 3.3) erstellt.
Vorliegend ist daher das Wohnrecht – entgegen dem angefochtenen Ein-
spracheentscheid – im Rahmen der EL-Berechnung zu berücksichtigen.
3.2.2
Die Beschwerdeführenden haben das kapitalisierte Wohnrecht auf
Fr. 106'379.85 festgelegt (Beschwerde S. 7 Ziff. 25). Dies ausgehend vom
Eigenmietwert der abgetretenen Liegenschaft von Fr. 9'020.--, von wel-
chem der zu bezahlende Wohnrechtszins in der Höhe von Fr. 1'750.-- ab-
gezogen wurde. Die Restanz von Fr. 7'270.-- wurde mit dem höheren Kapi-
talisierungsfaktor der Ehegatten von 68.34 (vgl. die Kapitalisierungstabellen
der Eidg. Steuerverwaltung [vgl. E. 2.5.2 hiervor] unter Berücksichtigung
des Alters der Beschwerdeführerin 1 zum Zeitpunkt der Abtretung der Lie-
genschaft von 75 Jahren) umgerechnet (Fr. 1'000.-- / 68.34 x Fr. 7'270.--).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2024, EL/23/566, Seite 12
Diese Berechnung resp. die angewandte Berechnungsformel ist nicht zu
beanstanden und entspricht im Übrigen derjenigen in der Einsprache vom
6. März 2017 (act. II 34 S. 1 f.), welche von der Beschwerdegegnerin mit
Einspracheentscheid vom 22. März 2017 (act. II 35 S. 1 Ziff. 2) ausdrück-
lich bestätigt worden ist.
3.2.3
Mit
Blick
auf
den
Repartitionswert
der
Liegenschaft
von
Fr. 265'130.-- (vgl. E. 3.1 hiervor), die Hypothekarschuld von Fr. 120'000.--
(act. II 27 S. 4 Art. 4) und den Kapitalwert des Wohnrechts von
Fr. 106'379.85 (vgl. E. 3.2.2 hiervor) liegt infolge der Abtretung der Liegen-
schaft an die zwei Töchter ein Vermögensverzicht in der Höhe von
Fr. 38'750.15 (Fr. 265'130.-- – Fr. 120'000.-- – Fr. 106'379.85) vor. Unter
Berücksichtigung der Vermögensverminderung gemäss Art. 17e Abs. 1
ELV (vgl. E. 2.6 hiervor) von Fr. 50'000.-- per 2022 resp. Fr. 60'000.-- per
2023 ist der EL-Anspruch der Beschwerdeführerin 1 und des Versicherten
somit ohne Anrechnung eines Verzichtsvermögens festzusetzen. Die Be-
schwerdegegnerin wird die Anpassungen der EL im hier zu beurteilenden
Zeitraum (vgl. E. 1.2 hiervor) vorzunehmen und neu zu verfügen haben.
3.3
Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid
vom 19. Juni 2023 (act. IIA 113) in Gutheissung der Beschwerde aufzuhe-
ben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie
den EL-Anspruch für den Versicherten ab Oktober 2022 und für die Be-
schwerdeführerin 1 ab November 2022 im Sinne der Erwägungen neu be-
rechne und anschliessend neu verfüge.
4.
4.1
In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG
(Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu
erheben.
4.2
Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf
Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge-
setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2024, EL/23/566, Seite 13
sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 1 Abs. 1
ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Die von Rechtsanwalt I.________ eingereichte Kostennote vom 26. März
2024 ist nicht zu beanstanden. Gestützt darauf wird die Parteientschädi-
gung für das vorliegende Verfahren auf Fr. 3'333.35 (Honorar Fr. 3'000.95,
Auslagen Fr. 83.70, Mehrwertsteuer Fr. 239.70) festgesetzt. Diesen Betrag
hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführenden zu ersetzen.
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheent-
scheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 19. Juni 2023 auf-
gehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen,
damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführenden die Parteikos-
ten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3'333.35 (inkl. Auslagen und MWST),
zu ersetzen.
4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt I.________ z.H. der Beschwerdeführenden
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter:
Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2024, EL/23/566, Seite 14
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.