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200 2023 553

Bern VerwG · 2023-09-05 · Deutsch BE

Ladungsgesuch vom 20. Juli 2023

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 20. Juli 2023 (Postaufgabe 24. Juli 2023) beantragte die A.________ AG (Gesuchstellerin) die Durchführung eines Vermitt- lungsverfahrens gemäss Art. 45 des kantonalen Gesetzes vom 6. Juni 2000 betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung (EG KUMV; BSG 842.11) ge- genüber der Atupri Gesundheitsversicherung (Gesuchsgegnerin). Im Wesentlichen machte die Gesuchstellerin geltend, die Gesuchsgegne- rin habe betreffend die Behandlung der B.________ (Versicherte) ihr die Rechnung über CHF 4'192.00 für die Operation am 3. Oktober 2022 und den anschliessenden Aufenthalt zu Unrecht nicht im vollen Umfang vergütet. Die Gesuchsgegnerin mache geltend, im Austrittsbe- richt würden keine Komplikationen beschrieben, weshalb die stationäre Behandlung über zwei Tage bzw. zwei Nächte nicht gerechtfertigt ge- wesen sei. Vergütet werde der Aufenthalt unter Berücksichtigung einer Nacht. Dies treffe nicht zu. Es habe nicht ein komplikationsloser Ver- lauf vorgelegen, was der Gesuchsgegnerin anhand der Pflegedoku- mentation dargelegt worden sei. Daraus gehe hervor, dass die Versi- cherte am 4. Oktober 2022 um 12.01 Uhr schwallartig erbrochen habe.

E. 2 In ihrer Gesuchsantwort vom 17. August 2023 führte die Gesuchsgeg- nerin zusammengefasst aus, gestützt auf die vorliegenden Unterlagen wäre eine Entlassung der Versicherten nach der Operation am 3. Ok- tober 2022 am 4. Oktober 2022 auch unter Berücksichtigung des ein- maligen Erbrechens am 4. Oktober 2022 um 12.01 Uhr ohne weiteres möglich gewesen. In den medizinischen Akten würden auch sonst kei- ne Gründe genannt, die eine ärztliche Überwachung bis am 5. Oktober 2022 erfordert und gerechtfertigt hätten. Aus medizinischer Sicht habe keine Notwendigkeit bestanden, die Versicherte bis am 5. Oktober 2022 im Spital zu behalten.

E. 3 Nachdem die mit prozessleitender Verfügung vom 26. Juli 2023 ge- setzte Frist zur Einreichung der Gesuchsbeilagen unbenutzt verstri- chen und der Gesuchstellerin mit prozessleitender Verfügung vom

14. August 2023 eine Nachfrist angesetzt worden war, gingen am

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 5. Sept. 2023, SCHG/2023/553 Seite 3

18. August 2023 entsprechende Unterlagen beim Gericht ein. Darauf- hin wurde die Gesuchstellerin gleichentags aufgefordert, ihre allein an- onymisiert eingereichten Unterlagen in vollständiger und unveränderter Originalfassung einzureichen. Ebenfalls wurde sie angewiesen, dass vollständige Patientendossier der Versicherten einzureichen. Die entsprechenden Unterlagen gingen am 24. August 2023 beim Ge- richt ein. Die Gesuchstellerin hielt in ihrem Begleitschreiben ergänzend fest, die Beilage 10 sei auf Wunsch des behandelnden Arztes ergänzt worden, um den im Dokument Phoenix nicht ausweisbaren Sachver- halt zu belegen, dass das Erbrechen am Mittag des 4. Oktober 2022 mit der intravenösen Gabe von Ondaset behandelt worden sei.

E. 4 Mit prozessleitender Verfügung vom 24. August 2023 wurden die Un- terlagen an die Gesuchsgegnerin zugestellt und diese um Stellung- nahme zum Umstand gebeten, dass sich aus den inzwischen von der Gesuchstellerin eingereichten Unterlagen ergebe, dass bei der Versi- cherten ausserordentlicherweise eine Medikation in der Verabrei- chungsform "intravenös als Bolus" alle acht Stunden angeordnet wor- den sei und die Pflege am 4. Oktober 2022 um 21.04 Uhr angefragt habe, ob die Medikation gestoppt werden könne, womit davon auszu- gehen sei, dass die Gesuchstellerin nun sinngemäss geltend mache, die intravenöse Medikation habe den Austritt verhindert.

E. 5 Mit Eingabe vom 4. September 2023 hielt die Gesuchsgegnerin fest, aufgrund der durchgeführten Medikation sei nachvollziehbar, dass die Versicherte nicht am 4. Oktober 2022 habe nach Hause entlassen werden können. Der Austritt am 5. Oktober 2022 sei aus versiche- rungsmedizinischer Sicht gerechtfertigt. Die Gesuchsgegnerin sei des- halb bereit, die Kosten für den Aufenthalt der Versicherten bei der Ge- suchstellerin vom 3. bis 5. Oktober 2022 zu übernehmen. Es sei für sie ärgerlich und völlig unverständlich, dass die Gesuchstellerin der Ge- suchsgegnerin solche wesentlichen Unterlagen bzw. Informationen bis- lang vorenthalten habe und dies erst im Laufe des Schiedsgerichtsver- fahrens vorbringe. Wäre ihr diese Information bereits früher vorgele- gen, so hätte das Schiedsgericht gar nicht erst bemüht und angerufen werden müssen. Sie ziehe das in der Gesuchsantwort gestellte

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 5. Sept. 2023, SCHG/2023/553 Seite 4 Rechtsbegehren zurück und werde die Kosten nach den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen übernehmen.

E. 6 Das Vermittlungsverfahren nach Art. 45 EG KUMV richtet sich nach Art. 202 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezem- ber 2008 (ZPO; SR 272). Misslingt das Vermittlungsverfahren, so ist der Gesuchstellerin die Klagebewilligung zu erteilen (Art. 45 Abs. 3 EG KUMV).

E. 7 Die Gesuchsgegnerin hat in ihrer Stellungnahme vom 4. September 2023 den Anspruch der Gesuchstellerin auf Entschädigung im vollen in Rechnung gestellten Umfang (d.h. für den gesamten Aufenthalt der Versicherten vom 3. bis 5. Oktober 2022) anerkannt und die Beglei- chung der Rechnung in Aussicht gestellt. Hierauf ist sie zu behaften. Die Parteiäusserung stellt eine Klageanerkennung im Sinne von Art. 208 Abs. 1 ZPO dar und ist entsprechend dieser Bestimmung hiermit zu Protokoll zu nehmen. Damit liegt im vorliegenden Verfahren kein Gegenstand mehr vor, über welchen sich die Parteien uneinig wären und wofür eine Schlichtungsverhandlung durchgeführt werden müsste bzw. eine Klagebewilligung erteilt werde könnte. Das Gesuch ist deshalb gegenstandslos geworden und das Verfahren vom Proto- koll des Gerichts abzuschreiben.

E. 8 Für das Vermittlungsverfahren werden Kosten erhoben (Art. 47 Abs. 1 EG KUMV). Sie werden im vorliegenden Verfahren auf CHF 500.00 festgesetzt. Gemäss Art. 109 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (BSG 155.21, VRPG) sind die Ver- fahrenskosten nach Massgabe des Unterliegens auf die Parteien zu verteilen. Mit der Anerkennung gilt die Gesuchsgegnerin grundsätzlich als vollständig unterliegend. Beachtlich ist jedoch in diesem Zusam- menhang, dass die Gesuchstellerin die Umstände, die eine Verlänge- rung des Aufenthalts der Versicherten bei ihr tatsächlich rechtfertigten, nämlich die intravenöse Medikamentenabgabe bis in die zweite Nacht des Aufenthalts hinein, erst nach entsprechender Beweisanordnung durch das Gericht vorgetragen hat und die Gesuchsgegnerin vorher

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 5. Sept. 2023, SCHG/2023/553 Seite 5 hiervon keine Kenntnis haben konnte. Die Gesuchsgegnerin hat nach Mitteilung der neuen sachverhaltlichen Erkenntnisse durch den Vorsit- zenden ihre Leistungspflicht ohne Weiterungen sofort anerkannt. Zu Recht bringt sie in diesem Zusammenhang vor, es sei nicht nachvoll- ziehbar, weshalb die Gesuchstellerin diesen wesentlichen Umstand erst im Gerichtsverfahren vorgetragen habe. Ein Vortrag anlässlich des aussergerichtlichen Austauschs zwischen ihr und der Leistungserbrin- gerin hätte die Weiterungen, insbesondere das Gerichtsverfahren, von vornherein nicht nötig gemacht. Die Gesuchstellerin hat demnach die Verfahrenskosten einzig durch ihr eigenes Verhalten unnötig verur- sacht und dementsprechend obwohl in der Sache obsiegend gemäss Art. 109 Abs. 2 VRPG zu tragen (vgl. RUTH HERZOG, IN HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 109 N. 10 in fine). Die Verfahrenskos- ten werden dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Die Restanz wird nach Rechtskraft dieses Urteils zurück- erstattet.

E. 9 Weder die Gesuchstellerin noch die Gesuchsgegnerin weisen eine berufsmässige Rechtsvertretung auf, weshalb keine Parteikosten zu sprechen sind (Art. 104 Abs. 1 VRPG).

E. 10 Für diesen Entscheid ist der Vorsitzende des Schiedsgerichts als Ein- zelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 7 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1). Demnach entscheidet der Vorsitzende:

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird im Sinne der Erwägungen abgeschrieben.
  2. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf CHF 500.00 werden der Gesuchstellerin auferlegt und dem von dieser geleisteten Kosten- Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 5. Sept. 2023, SCHG/2023/553 Seite 6 vorschuss von CHF 1'500.00 entnommen. Der Rest des Kostenvor- schusses von CHF 1'000.00 wird nach Rechtskraft dieses Urteils der Gesuchstellerin zurückerstattet
  3. Es werden keine Parteikosten zugesprochen.
  4. Zu eröffnen (R): - A.________ AG (inklusive Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 4. September 2023) - Atupri Gesundheitsversicherung - Bundesamt für Gesundheit Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 23 553 SCHG SCI/SHE/STA Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern Urteil des Vorsitzenden vom 5. September 2023 Vorsitzender Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Schnyder A.________ AG Gesuchstellerin gegen Atupri Gesundheitsversicherung Zieglerstrasse 29, Postfach, 3000 Bern 65 Gesuchsgegnerin betreffend Ladungsgesuch vom 20. Juli 2023

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 5. Sept. 2023, SCHG/2023/553 Seite 2 In Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 20. Juli 2023 (Postaufgabe 24. Juli 2023) beantragte die A.________ AG (Gesuchstellerin) die Durchführung eines Vermitt- lungsverfahrens gemäss Art. 45 des kantonalen Gesetzes vom 6. Juni 2000 betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung (EG KUMV; BSG 842.11) ge- genüber der Atupri Gesundheitsversicherung (Gesuchsgegnerin). Im Wesentlichen machte die Gesuchstellerin geltend, die Gesuchsgegne- rin habe betreffend die Behandlung der B.________ (Versicherte) ihr die Rechnung über CHF 4'192.00 für die Operation am 3. Oktober 2022 und den anschliessenden Aufenthalt zu Unrecht nicht im vollen Umfang vergütet. Die Gesuchsgegnerin mache geltend, im Austrittsbe- richt würden keine Komplikationen beschrieben, weshalb die stationäre Behandlung über zwei Tage bzw. zwei Nächte nicht gerechtfertigt ge- wesen sei. Vergütet werde der Aufenthalt unter Berücksichtigung einer Nacht. Dies treffe nicht zu. Es habe nicht ein komplikationsloser Ver- lauf vorgelegen, was der Gesuchsgegnerin anhand der Pflegedoku- mentation dargelegt worden sei. Daraus gehe hervor, dass die Versi- cherte am 4. Oktober 2022 um 12.01 Uhr schwallartig erbrochen habe. 2. In ihrer Gesuchsantwort vom 17. August 2023 führte die Gesuchsgeg- nerin zusammengefasst aus, gestützt auf die vorliegenden Unterlagen wäre eine Entlassung der Versicherten nach der Operation am 3. Ok- tober 2022 am 4. Oktober 2022 auch unter Berücksichtigung des ein- maligen Erbrechens am 4. Oktober 2022 um 12.01 Uhr ohne weiteres möglich gewesen. In den medizinischen Akten würden auch sonst kei- ne Gründe genannt, die eine ärztliche Überwachung bis am 5. Oktober 2022 erfordert und gerechtfertigt hätten. Aus medizinischer Sicht habe keine Notwendigkeit bestanden, die Versicherte bis am 5. Oktober 2022 im Spital zu behalten. 3. Nachdem die mit prozessleitender Verfügung vom 26. Juli 2023 ge- setzte Frist zur Einreichung der Gesuchsbeilagen unbenutzt verstri- chen und der Gesuchstellerin mit prozessleitender Verfügung vom

14. August 2023 eine Nachfrist angesetzt worden war, gingen am

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 5. Sept. 2023, SCHG/2023/553 Seite 3

18. August 2023 entsprechende Unterlagen beim Gericht ein. Darauf- hin wurde die Gesuchstellerin gleichentags aufgefordert, ihre allein an- onymisiert eingereichten Unterlagen in vollständiger und unveränderter Originalfassung einzureichen. Ebenfalls wurde sie angewiesen, dass vollständige Patientendossier der Versicherten einzureichen. Die entsprechenden Unterlagen gingen am 24. August 2023 beim Ge- richt ein. Die Gesuchstellerin hielt in ihrem Begleitschreiben ergänzend fest, die Beilage 10 sei auf Wunsch des behandelnden Arztes ergänzt worden, um den im Dokument Phoenix nicht ausweisbaren Sachver- halt zu belegen, dass das Erbrechen am Mittag des 4. Oktober 2022 mit der intravenösen Gabe von Ondaset behandelt worden sei. 4. Mit prozessleitender Verfügung vom 24. August 2023 wurden die Un- terlagen an die Gesuchsgegnerin zugestellt und diese um Stellung- nahme zum Umstand gebeten, dass sich aus den inzwischen von der Gesuchstellerin eingereichten Unterlagen ergebe, dass bei der Versi- cherten ausserordentlicherweise eine Medikation in der Verabrei- chungsform "intravenös als Bolus" alle acht Stunden angeordnet wor- den sei und die Pflege am 4. Oktober 2022 um 21.04 Uhr angefragt habe, ob die Medikation gestoppt werden könne, womit davon auszu- gehen sei, dass die Gesuchstellerin nun sinngemäss geltend mache, die intravenöse Medikation habe den Austritt verhindert. 5. Mit Eingabe vom 4. September 2023 hielt die Gesuchsgegnerin fest, aufgrund der durchgeführten Medikation sei nachvollziehbar, dass die Versicherte nicht am 4. Oktober 2022 habe nach Hause entlassen werden können. Der Austritt am 5. Oktober 2022 sei aus versiche- rungsmedizinischer Sicht gerechtfertigt. Die Gesuchsgegnerin sei des- halb bereit, die Kosten für den Aufenthalt der Versicherten bei der Ge- suchstellerin vom 3. bis 5. Oktober 2022 zu übernehmen. Es sei für sie ärgerlich und völlig unverständlich, dass die Gesuchstellerin der Ge- suchsgegnerin solche wesentlichen Unterlagen bzw. Informationen bis- lang vorenthalten habe und dies erst im Laufe des Schiedsgerichtsver- fahrens vorbringe. Wäre ihr diese Information bereits früher vorgele- gen, so hätte das Schiedsgericht gar nicht erst bemüht und angerufen werden müssen. Sie ziehe das in der Gesuchsantwort gestellte

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 5. Sept. 2023, SCHG/2023/553 Seite 4 Rechtsbegehren zurück und werde die Kosten nach den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen übernehmen. 6. Das Vermittlungsverfahren nach Art. 45 EG KUMV richtet sich nach Art. 202 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezem- ber 2008 (ZPO; SR 272). Misslingt das Vermittlungsverfahren, so ist der Gesuchstellerin die Klagebewilligung zu erteilen (Art. 45 Abs. 3 EG KUMV). 7. Die Gesuchsgegnerin hat in ihrer Stellungnahme vom 4. September 2023 den Anspruch der Gesuchstellerin auf Entschädigung im vollen in Rechnung gestellten Umfang (d.h. für den gesamten Aufenthalt der Versicherten vom 3. bis 5. Oktober 2022) anerkannt und die Beglei- chung der Rechnung in Aussicht gestellt. Hierauf ist sie zu behaften. Die Parteiäusserung stellt eine Klageanerkennung im Sinne von Art. 208 Abs. 1 ZPO dar und ist entsprechend dieser Bestimmung hiermit zu Protokoll zu nehmen. Damit liegt im vorliegenden Verfahren kein Gegenstand mehr vor, über welchen sich die Parteien uneinig wären und wofür eine Schlichtungsverhandlung durchgeführt werden müsste bzw. eine Klagebewilligung erteilt werde könnte. Das Gesuch ist deshalb gegenstandslos geworden und das Verfahren vom Proto- koll des Gerichts abzuschreiben. 8. Für das Vermittlungsverfahren werden Kosten erhoben (Art. 47 Abs. 1 EG KUMV). Sie werden im vorliegenden Verfahren auf CHF 500.00 festgesetzt. Gemäss Art. 109 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (BSG 155.21, VRPG) sind die Ver- fahrenskosten nach Massgabe des Unterliegens auf die Parteien zu verteilen. Mit der Anerkennung gilt die Gesuchsgegnerin grundsätzlich als vollständig unterliegend. Beachtlich ist jedoch in diesem Zusam- menhang, dass die Gesuchstellerin die Umstände, die eine Verlänge- rung des Aufenthalts der Versicherten bei ihr tatsächlich rechtfertigten, nämlich die intravenöse Medikamentenabgabe bis in die zweite Nacht des Aufenthalts hinein, erst nach entsprechender Beweisanordnung durch das Gericht vorgetragen hat und die Gesuchsgegnerin vorher

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 5. Sept. 2023, SCHG/2023/553 Seite 5 hiervon keine Kenntnis haben konnte. Die Gesuchsgegnerin hat nach Mitteilung der neuen sachverhaltlichen Erkenntnisse durch den Vorsit- zenden ihre Leistungspflicht ohne Weiterungen sofort anerkannt. Zu Recht bringt sie in diesem Zusammenhang vor, es sei nicht nachvoll- ziehbar, weshalb die Gesuchstellerin diesen wesentlichen Umstand erst im Gerichtsverfahren vorgetragen habe. Ein Vortrag anlässlich des aussergerichtlichen Austauschs zwischen ihr und der Leistungserbrin- gerin hätte die Weiterungen, insbesondere das Gerichtsverfahren, von vornherein nicht nötig gemacht. Die Gesuchstellerin hat demnach die Verfahrenskosten einzig durch ihr eigenes Verhalten unnötig verur- sacht und dementsprechend obwohl in der Sache obsiegend gemäss Art. 109 Abs. 2 VRPG zu tragen (vgl. RUTH HERZOG, IN HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 109 N. 10 in fine). Die Verfahrenskos- ten werden dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Die Restanz wird nach Rechtskraft dieses Urteils zurück- erstattet. 9. Weder die Gesuchstellerin noch die Gesuchsgegnerin weisen eine berufsmässige Rechtsvertretung auf, weshalb keine Parteikosten zu sprechen sind (Art. 104 Abs. 1 VRPG).

10. Für diesen Entscheid ist der Vorsitzende des Schiedsgerichts als Ein- zelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 7 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1). Demnach entscheidet der Vorsitzende: 1. Das Verfahren wird im Sinne der Erwägungen abgeschrieben. 2. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf CHF 500.00 werden der Gesuchstellerin auferlegt und dem von dieser geleisteten Kosten-

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 5. Sept. 2023, SCHG/2023/553 Seite 6 vorschuss von CHF 1'500.00 entnommen. Der Rest des Kostenvor- schusses von CHF 1'000.00 wird nach Rechtskraft dieses Urteils der Gesuchstellerin zurückerstattet 3. Es werden keine Parteikosten zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- A.________ AG (inklusive Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 4. September 2023)

- Atupri Gesundheitsversicherung

- Bundesamt für Gesundheit Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.