Verfügung vom 15. Juni 2023
Sachverhalt
A. Die 1964 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich erstmals im Mai 2009 unter Hinweis auf starke Rücken- schmerzen, eine Knieoperation und Herzschmerzen bei der Eidgenössi- schen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV; Antwortbeilage [AB] 2, 8). Nach medizinischen und erwerblichen Erhebun- gen verneinte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) mit Ver- fügung vom 2. März 2010 den Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 19 % (AB 35). Diese Verfügung blieb unangefochten. Auf Neuanmeldungen vom Juli 2012, Juli 2013 und August 2014 trat die IVB nicht ein (AB 37, 51, 52, 66, 71, 83); die entsprechenden Verfügungen blieben unangefochten. Auf ein weiteres Leistungsgesuch von Juli 2019 (AB 85) hin schloss die IVB Eingliederungsmassnahmen mangels Erfolgs- aussichten aus (AB 114). Sie holte zudem ein rheumatologisch-psychiatri- sches Gutachten (AB 137.3) und einen Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb (AB 139) ein. Gestützt darauf ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 30 % und verneinte einen Rentenanspruch mit Verfügung vom 5. Februar 2021 (AB 145). Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern bestätigte diese Ver- fügung mit unangefochten gebliebenem Urteil vom 26. August 2021 (IV/2021/169; AB 150). Im September 2021 meldete sich die Versicherte abermals bei der IVB zum Leistungsbezug an und machte eine Verschlechterung ihres psychischen Gesundheitszustands geltend (AB 153). Mit Verfügung vom 26. November 2021 trat die IVB auf das Leistungsbegehren nicht ein (AB 157). Das Ver- waltungsgericht des Kantons Bern bestätigte auch diese Verfügung mit unangefochten gebliebenem Urteil vom 6. Februar 2023 (IV/2021/868; AB 163).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2024, IV/23/536, Seite 3 B. Im Februar 2023 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine am
31. Januar 2023 erfolgte Wirbelsäulenoperation (vgl. AB 166) ein weiteres Mal zum Bezug von IV-Leistungen an (AB 164). Nach einem Vorbescheid (vgl. AB 167) trat die IVB mit Verfügung vom 15. Juni 2023 mangels einer glaubhaft gemachten Veränderung des Gesundheitszustandes auf das Leistungsbegehren nicht ein (AB 168). C. Hiergegen erhob die Versicherte am 12. Juni 2023 Beschwerde und bean- tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie das Eintreten auf das neue Leistungsbegehren. Eventualiter ersuchte sie um die Einholung eines neuen Gutachtens. Zudem stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtpflege. Mit Beschwerdeantwort vom 11. September 2023 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 15. Juni 2023 (AB 168). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 28. Februar 2023 (AB 164) zu Recht nicht eingetreten ist. Ausserhalb des Streitgegenstandes liegt die materiellrechtliche Frage, ob eine erneute Begutachtung durchzuführen ist. Auf den entsprechenden (Eventual-)Antrag gemäss Ziffer 2 der Beschwerde ist deshalb nicht einzu- treten.
E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades be- reits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi- cherung [IVV; SR 831.201]). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2024, IV/23/536, Seite 5 (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112; SVR 2022 IV Nr. 35 S. 115 E. 5.1). 2.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung oder eines Revisionsgesuchs ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei hat sie unter anderem zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaub- haftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätz- lich zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). 2.3 Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung oder dem Re- visionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). Ein erst im kantonalen Gerichtsverfahren eingereichter Arztbericht ist selbst dann nicht in die Überprüfung miteinzubeziehen, wenn er Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand hinsichtlich des neuanmeldungsrechtlich relevan- ten Zeitraums zulässt. Von diesem Grundsatz wäre lediglich dann abzu- weichen, wenn die IV-Stelle das Neuanmeldungsverfahren in formeller Hin- sicht nicht bundesrechtskonform durchgeführt hätte (Entscheid des Bun- desgerichts [BGer] vom 8. Januar 2019, 8C_389/2018, E. 4.2). 2.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2024, IV/23/536, Seite 6 riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). Erfolgte nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Ein- kommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerbli- chen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig ver- neint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vor- behältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegen halten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77). 2.5 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; der Sachverhalt muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhalts- punkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdar- stellung nicht erstellen lassen. Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftma- chen weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Dort muss
– im Gegensatz zum vollen Beweis – das Gericht von der Richtigkeit der behaupteten Sachdarstellung immerhin überzeugt sein, wenn auch nicht vollständig und unter Ausschluss jeden Zweifels (BGE 149 V 177 E. 4.7 S. 183 f.; SVR 2022 IV Nr. 35 S. 114 E. 2.2, 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). 3. 3.1 Die letzte vollständige materielle Beurteilung des Rentenanspruchs erfolgte im Rahmen der Verfügung vom 5. Februar 2021 (AB 145), welche den massgeblichen Vergleichszeitpunkt (vgl. E. 2.4 hiervor) bildet. Die Re- ferenzverfügung basierte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem bidisziplinären Gutachten der Dres. med. B.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, und C.________, Facharzt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2024, IV/23/536, Seite 7 für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. August 2020 (AB 137.3). Die- ses nannte als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), ein Widespread Pain Syndrom/Fibromyalgie (ICD-10 M79.7), eine rezidivierende depressi- ve Störung, gegenwärtig leicht- bis mittelgradige depressive Episode (ICD- 10 F33.0 - 1) sowie ein chronifiziertes, thorakolumbales, lumbospondyloge- nes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.4; S. 6 Ziff. 4.2). Die Gutachter führten aus, die angestammte Tätigkeit als Mitarbeiterin eines … sei als angepass- te Tätigkeit zu verstehen. Die Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht zu 50 % arbeitsunfähig; dies aufgrund der Schmerzen im Rahmen der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und der depressiven Störung, welche sich durch Grübeln, eine Reduktion des Antriebs und der Interessen und eine erhöhte Ermüdbarkeit sowie die Affektlabilität negativ auf die Ar- beitsfähigkeit auswirkten (S. 8 f. Ziff. 4.7 f.). Aus rheumatologischer, schmerzmedizinischer Sicht bestünden eine qualitative und quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Qualitativ sei eine rein leichte bis in- termittierend mittelschwere Tätigkeit ausführbar unter den im rheumatologi- schen Gutachten aufgeführten Belastungsangaben sowie einer quantitati- ven Limitierung von 40 % aufgrund der chronifizierten Schmerzsymptoma- tik mit erhöhtem Erholungs- sowie Pausenbedarf (S. 9 Ziff. 4.7). Gesamt- medizinisch bestehe integral eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %, ohne dass sich die Teilarbeitsunfähigkeiten gemäss den Teilgutachten addierten (S. 10 Ziff. 4.10). 3.2 Im Rahmen der Neuanmeldung vom 28. Februar 2023 (AB 164) hat die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin drei Dokumente einge- reicht (vgl. nachfolgend E. 3.2.1 - 3.2.3). Sie macht sinngemäss eine Ver- schlechterung in somatischer Hinsicht geltend und verweist in diesem Zu- sammenhang auf eine am 31. Januar 2023 erfolgte Wirbelsäulenoperation. 3.2.1 Die Operation (dorsale Verlängerungs-Spondylodese LWK 3/LWK 4 mit Metallentfernung von LWK 4 - SWK 1, beidseitige Dekompression und linksseitige Isthmotomie LWK 3/LWK 4, interkorporelle Spondylodese und pedikulär-instrumentierte Stabilisierung) führte Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs- apparates, durch. Im Operationsbericht vom 31. Dezember 2023 beschrieb
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2024, IV/23/536, Seite 8 er einen komplikationsfreien und regulären Eingriff mit regulärem postope- rativem Verlauf, Mobilisation bereits am Folgetag und Spitalaustritt bei wei- terhin gutem postoperativem Verlauf in ca. drei bis vier Tagen (AB 166/4 f.). 3.2.2 Der Hausarzt, Prof. Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, bescheinigte am 20. Februar 2023 die durchgeführte Wir- belsäulenoperation (Verblockung mehrerer Wirbelkörper; AB 164/3). 3.2.3 Anlässlich der klinisch-radiologischen Nachkontrolle vom 7. März 2023 dokumentierte Dr. med. D.________ ein flüssiges, gutes Gangbild, einen intakten Fussspitzen- und Fersenstand, keine neurologischen sen- somotorischen Störungen der unteren Extremitäten, keine ausstrahlenden Schmerzen sowie eine reizlose Wundnarbe und eine schmerzfreie lumbale Muskulatur. Die radiologische Kontrolle zeige eine korrekte und stabile Po- sitionierung der Implantate ohne Anzeichen einer Lockerung. Die Patientin habe ihre medikamentöse Schmerztherapie fast komplett absetzen können und sei sehr zufrieden mit dem erzielten Resultat. In sechs Monaten erfolge eine nochmalige klinische und radiologische Kontrolle (AB 166/3). 3.3 Zusammen mit der Beschwerde vom 12. Juli 2023 hat die Be- schwerdeführerin einen Bericht des Hausarztes eingereicht, der vom
20. Juni 2023 datiert und somit nach der angefochtenen Verfügung erstellt wurde (Akten der Beschwerdeführerin, Beschwerdebeilage [BB] 5). Prof. Dr. med. E.________ erklärte in diesem Bericht, dass nach der letzten Operation zwar das Opiat habe abgesetzt werden können, doch bestünden weiterhin analgetikabedürftige Rückenschmerzen beim Gehen (mit Gehstöcken), Bücken und Sitzen. Aufgrund dieser weiter bestehenden Probleme im Bereich der operierten Wirbelsäule sei die Beschwerdeführe- rin bis auf Weiteres nicht arbeitsfähig. 3.4 3.4.1 Die eingereichten Operations- und Verlaufsberichte dokumentieren ein zufriedenstellendes Ergebnis namentlich in Bezug auf die Schmerzen. Die Beschwerdeführerin selber zeigte sich denn auch sehr zufrieden mit dem erzielten Resultat (vgl. AB 166/3). Namentlich geht aus den genannten Dokumenten nicht hervor, dass seit dem Vergleichszeitpunkt eine Ver- schlechterung eingetreten sein könnte. Aufgrund der drei im Rahmen des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2024, IV/23/536, Seite 9 Neuanmeldungsverfahrens eingereichten Berichte (vgl. E. 3.2.1 - 3.2.3) vermag die Beschwerdeführerin somit keine massgebende Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen. 3.4.2 Was den Bericht des Hausarztes vom 20. Juni 2023 angeht (vgl. E. 3.3 hiervor), ist festzustellen, dass er erst nach Erlass der angefochte- nen Verfügung erstellt wurde und infolgedessen im Verwaltungsverfahren nicht Teil des Beweismaterials bildete. Er ist auch im vorliegenden Verfah- ren nicht zu berücksichtigen, zumal vorliegend nur zu prüfen ist, ob die Be- schwerdegegnerin die im Verwaltungsverfahren vorhandenen Beweis- stücke richtig gewürdigt hat. Somit spielt auch keine Rolle, ob das Doku- ment allenfalls Rückschlüsse auf den neuanmeldungsrechtlich relevanten Zeitraum zulässt (vgl. E. 2.3 hiervor). Gleichwohl bleibt zu bemerken, dass nicht der orthopädische Facharzt eine Arbeitsunfähigkeit attestierte (vgl. AB 166/3), sondern erst – nachträglich – der Allgemeininternist (BB 5); dies jedoch ohne die fachärztlich-orthopädische Beurteilung (flüssiges, gutes Gangbild, keine ausstrahlenden Schmerzen und eine schmerzfreie lumbale Muskulatur; AB 166/3) in Zweifel zu ziehen bzw. anderslautende objektiv- medizinische Befunde zu benennen, die einzig der subjektiven Wahrneh- mung seiner Patientin entsprechen. 3.5 Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin zu Recht zum Schluss gekommen, mit den im Verwaltungsverfahren eingereichten Be- richten sei eine massgebende Verschlechterung des Gesundheitszustan- des im massgebenden Vergleichszeitraum (5. Februar 2021 [AB 145] bis
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2024, IV/23/536, Seite 4 und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 15 Juni 2023 [AB 168]) nicht glaubhaft gemacht worden; insbesondere auch mit Blick darauf, dass aufgrund des relativ kurzen Zeitintervalls ohne- hin höhere Anforderungen für die Glaubhaftmachung gelten (vgl. E. 2.2 hiervor). Die Beschwerdegegnerin ist mit Verfügung vom 15. Juni 2023 (AB 168) zu Recht nicht auf die Neuanmeldung vom 28. Februar 2023 (AB 164) eingetreten. Die Beschwerde ist deshalb, soweit darauf einzutre- ten ist, abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2024, IV/23/536, Seite 10 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Vorliegend sind die Verfahrenskosten auf Fr. 500.-- festzusetzen und
– unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 4.3 nachfol- gend) – der unterliegenden Beschwerdeführerin zur Bezahlung aufzuerle- gen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 4.2 Infolge Unterliegens hat die nicht anwaltlich vertretene Beschwerde- führerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss] und Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin nach allgemeinem sozialversicherungsrechtlichem Prozessgrundsatz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). 4.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 4.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). 4.3.2 Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist aufgrund aktenkundi- ger Sozialhilfeabhängigkeit ausgewiesen (BB 3). Auch kann der Prozess (gerade noch) als nicht von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist demnach gutzuheissen. Somit ist die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungs- pflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilpro- zessordnung vom
E. 19 Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten zu be- freien.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2024, IV/23/536, Seite 11 Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird hinsichtlich der Ver- fahrenskosten gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Zu eröffnen (R):
- A.________
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2024, IV/23/536, Seite 4 und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 15. Juni 2023 (AB 168). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 28. Februar 2023 (AB 164) zu Recht nicht eingetreten ist. Ausserhalb des Streitgegenstandes liegt die materiellrechtliche Frage, ob eine erneute Begutachtung durchzuführen ist. Auf den entsprechenden (Eventual-)Antrag gemäss Ziffer 2 der Beschwerde ist deshalb nicht einzu- treten. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades be- reits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi- cherung [IVV; SR 831.201]). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2024, IV/23/536, Seite 5 (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112; SVR 2022 IV Nr. 35 S. 115 E. 5.1). 2.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung oder eines Revisionsgesuchs ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei hat sie unter anderem zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaub- haftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätz- lich zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). 2.3 Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung oder dem Re- visionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). Ein erst im kantonalen Gerichtsverfahren eingereichter Arztbericht ist selbst dann nicht in die Überprüfung miteinzubeziehen, wenn er Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand hinsichtlich des neuanmeldungsrechtlich relevan- ten Zeitraums zulässt. Von diesem Grundsatz wäre lediglich dann abzu- weichen, wenn die IV-Stelle das Neuanmeldungsverfahren in formeller Hin- sicht nicht bundesrechtskonform durchgeführt hätte (Entscheid des Bun- desgerichts [BGer] vom 8. Januar 2019, 8C_389/2018, E. 4.2). 2.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2024, IV/23/536, Seite 6 riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). Erfolgte nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Ein- kommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerbli- chen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig ver- neint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vor- behältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegen halten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77). 2.5 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; der Sachverhalt muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhalts- punkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdar- stellung nicht erstellen lassen. Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftma- chen weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Dort muss – im Gegensatz zum vollen Beweis – das Gericht von der Richtigkeit der behaupteten Sachdarstellung immerhin überzeugt sein, wenn auch nicht vollständig und unter Ausschluss jeden Zweifels (BGE 149 V 177 E. 4.7 S. 183 f.; SVR 2022 IV Nr. 35 S. 114 E. 2.2, 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2).
- 3.1 Die letzte vollständige materielle Beurteilung des Rentenanspruchs erfolgte im Rahmen der Verfügung vom 5. Februar 2021 (AB 145), welche den massgeblichen Vergleichszeitpunkt (vgl. E. 2.4 hiervor) bildet. Die Re- ferenzverfügung basierte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem bidisziplinären Gutachten der Dres. med. B.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, und C.________, Facharzt Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2024, IV/23/536, Seite 7 für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. August 2020 (AB 137.3). Die- ses nannte als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), ein Widespread Pain Syndrom/Fibromyalgie (ICD-10 M79.7), eine rezidivierende depressi- ve Störung, gegenwärtig leicht- bis mittelgradige depressive Episode (ICD- 10 F33.0 - 1) sowie ein chronifiziertes, thorakolumbales, lumbospondyloge- nes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.4; S. 6 Ziff. 4.2). Die Gutachter führten aus, die angestammte Tätigkeit als Mitarbeiterin eines … sei als angepass- te Tätigkeit zu verstehen. Die Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht zu 50 % arbeitsunfähig; dies aufgrund der Schmerzen im Rahmen der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und der depressiven Störung, welche sich durch Grübeln, eine Reduktion des Antriebs und der Interessen und eine erhöhte Ermüdbarkeit sowie die Affektlabilität negativ auf die Ar- beitsfähigkeit auswirkten (S. 8 f. Ziff. 4.7 f.). Aus rheumatologischer, schmerzmedizinischer Sicht bestünden eine qualitative und quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Qualitativ sei eine rein leichte bis in- termittierend mittelschwere Tätigkeit ausführbar unter den im rheumatologi- schen Gutachten aufgeführten Belastungsangaben sowie einer quantitati- ven Limitierung von 40 % aufgrund der chronifizierten Schmerzsymptoma- tik mit erhöhtem Erholungs- sowie Pausenbedarf (S. 9 Ziff. 4.7). Gesamt- medizinisch bestehe integral eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %, ohne dass sich die Teilarbeitsunfähigkeiten gemäss den Teilgutachten addierten (S. 10 Ziff. 4.10). 3.2 Im Rahmen der Neuanmeldung vom 28. Februar 2023 (AB 164) hat die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin drei Dokumente einge- reicht (vgl. nachfolgend E. 3.2.1 - 3.2.3). Sie macht sinngemäss eine Ver- schlechterung in somatischer Hinsicht geltend und verweist in diesem Zu- sammenhang auf eine am 31. Januar 2023 erfolgte Wirbelsäulenoperation. 3.2.1 Die Operation (dorsale Verlängerungs-Spondylodese LWK 3/LWK 4 mit Metallentfernung von LWK 4 - SWK 1, beidseitige Dekompression und linksseitige Isthmotomie LWK 3/LWK 4, interkorporelle Spondylodese und pedikulär-instrumentierte Stabilisierung) führte Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs- apparates, durch. Im Operationsbericht vom 31. Dezember 2023 beschrieb Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2024, IV/23/536, Seite 8 er einen komplikationsfreien und regulären Eingriff mit regulärem postope- rativem Verlauf, Mobilisation bereits am Folgetag und Spitalaustritt bei wei- terhin gutem postoperativem Verlauf in ca. drei bis vier Tagen (AB 166/4 f.). 3.2.2 Der Hausarzt, Prof. Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, bescheinigte am 20. Februar 2023 die durchgeführte Wir- belsäulenoperation (Verblockung mehrerer Wirbelkörper; AB 164/3). 3.2.3 Anlässlich der klinisch-radiologischen Nachkontrolle vom 7. März 2023 dokumentierte Dr. med. D.________ ein flüssiges, gutes Gangbild, einen intakten Fussspitzen- und Fersenstand, keine neurologischen sen- somotorischen Störungen der unteren Extremitäten, keine ausstrahlenden Schmerzen sowie eine reizlose Wundnarbe und eine schmerzfreie lumbale Muskulatur. Die radiologische Kontrolle zeige eine korrekte und stabile Po- sitionierung der Implantate ohne Anzeichen einer Lockerung. Die Patientin habe ihre medikamentöse Schmerztherapie fast komplett absetzen können und sei sehr zufrieden mit dem erzielten Resultat. In sechs Monaten erfolge eine nochmalige klinische und radiologische Kontrolle (AB 166/3). 3.3 Zusammen mit der Beschwerde vom 12. Juli 2023 hat die Be- schwerdeführerin einen Bericht des Hausarztes eingereicht, der vom
- Juni 2023 datiert und somit nach der angefochtenen Verfügung erstellt wurde (Akten der Beschwerdeführerin, Beschwerdebeilage [BB] 5). Prof. Dr. med. E.________ erklärte in diesem Bericht, dass nach der letzten Operation zwar das Opiat habe abgesetzt werden können, doch bestünden weiterhin analgetikabedürftige Rückenschmerzen beim Gehen (mit Gehstöcken), Bücken und Sitzen. Aufgrund dieser weiter bestehenden Probleme im Bereich der operierten Wirbelsäule sei die Beschwerdeführe- rin bis auf Weiteres nicht arbeitsfähig. 3.4 3.4.1 Die eingereichten Operations- und Verlaufsberichte dokumentieren ein zufriedenstellendes Ergebnis namentlich in Bezug auf die Schmerzen. Die Beschwerdeführerin selber zeigte sich denn auch sehr zufrieden mit dem erzielten Resultat (vgl. AB 166/3). Namentlich geht aus den genannten Dokumenten nicht hervor, dass seit dem Vergleichszeitpunkt eine Ver- schlechterung eingetreten sein könnte. Aufgrund der drei im Rahmen des Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2024, IV/23/536, Seite 9 Neuanmeldungsverfahrens eingereichten Berichte (vgl. E. 3.2.1 - 3.2.3) vermag die Beschwerdeführerin somit keine massgebende Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen. 3.4.2 Was den Bericht des Hausarztes vom 20. Juni 2023 angeht (vgl. E. 3.3 hiervor), ist festzustellen, dass er erst nach Erlass der angefochte- nen Verfügung erstellt wurde und infolgedessen im Verwaltungsverfahren nicht Teil des Beweismaterials bildete. Er ist auch im vorliegenden Verfah- ren nicht zu berücksichtigen, zumal vorliegend nur zu prüfen ist, ob die Be- schwerdegegnerin die im Verwaltungsverfahren vorhandenen Beweis- stücke richtig gewürdigt hat. Somit spielt auch keine Rolle, ob das Doku- ment allenfalls Rückschlüsse auf den neuanmeldungsrechtlich relevanten Zeitraum zulässt (vgl. E. 2.3 hiervor). Gleichwohl bleibt zu bemerken, dass nicht der orthopädische Facharzt eine Arbeitsunfähigkeit attestierte (vgl. AB 166/3), sondern erst – nachträglich – der Allgemeininternist (BB 5); dies jedoch ohne die fachärztlich-orthopädische Beurteilung (flüssiges, gutes Gangbild, keine ausstrahlenden Schmerzen und eine schmerzfreie lumbale Muskulatur; AB 166/3) in Zweifel zu ziehen bzw. anderslautende objektiv- medizinische Befunde zu benennen, die einzig der subjektiven Wahrneh- mung seiner Patientin entsprechen. 3.5 Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin zu Recht zum Schluss gekommen, mit den im Verwaltungsverfahren eingereichten Be- richten sei eine massgebende Verschlechterung des Gesundheitszustan- des im massgebenden Vergleichszeitraum (5. Februar 2021 [AB 145] bis
- Juni 2023 [AB 168]) nicht glaubhaft gemacht worden; insbesondere auch mit Blick darauf, dass aufgrund des relativ kurzen Zeitintervalls ohne- hin höhere Anforderungen für die Glaubhaftmachung gelten (vgl. E. 2.2 hiervor). Die Beschwerdegegnerin ist mit Verfügung vom 15. Juni 2023 (AB 168) zu Recht nicht auf die Neuanmeldung vom 28. Februar 2023 (AB 164) eingetreten. Die Beschwerde ist deshalb, soweit darauf einzutre- ten ist, abzuweisen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2024, IV/23/536, Seite 10
- 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Vorliegend sind die Verfahrenskosten auf Fr. 500.-- festzusetzen und – unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 4.3 nachfol- gend) – der unterliegenden Beschwerdeführerin zur Bezahlung aufzuerle- gen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 4.2 Infolge Unterliegens hat die nicht anwaltlich vertretene Beschwerde- führerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss] und Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin nach allgemeinem sozialversicherungsrechtlichem Prozessgrundsatz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). 4.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 4.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). 4.3.2 Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist aufgrund aktenkundi- ger Sozialhilfeabhängigkeit ausgewiesen (BB 3). Auch kann der Prozess (gerade noch) als nicht von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist demnach gutzuheissen. Somit ist die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungs- pflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilpro- zessordnung vom
- Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten zu be- freien. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2024, IV/23/536, Seite 11 Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird hinsichtlich der Ver- fahrenskosten gutgeheissen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 23 536 IV A.________ MAK/ZID/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 23. Oktober 2024 Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 15. Juni 2023
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2024, IV/23/536, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1964 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich erstmals im Mai 2009 unter Hinweis auf starke Rücken- schmerzen, eine Knieoperation und Herzschmerzen bei der Eidgenössi- schen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV; Antwortbeilage [AB] 2, 8). Nach medizinischen und erwerblichen Erhebun- gen verneinte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) mit Ver- fügung vom 2. März 2010 den Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 19 % (AB 35). Diese Verfügung blieb unangefochten. Auf Neuanmeldungen vom Juli 2012, Juli 2013 und August 2014 trat die IVB nicht ein (AB 37, 51, 52, 66, 71, 83); die entsprechenden Verfügungen blieben unangefochten. Auf ein weiteres Leistungsgesuch von Juli 2019 (AB 85) hin schloss die IVB Eingliederungsmassnahmen mangels Erfolgs- aussichten aus (AB 114). Sie holte zudem ein rheumatologisch-psychiatri- sches Gutachten (AB 137.3) und einen Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb (AB 139) ein. Gestützt darauf ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 30 % und verneinte einen Rentenanspruch mit Verfügung vom 5. Februar 2021 (AB 145). Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern bestätigte diese Ver- fügung mit unangefochten gebliebenem Urteil vom 26. August 2021 (IV/2021/169; AB 150). Im September 2021 meldete sich die Versicherte abermals bei der IVB zum Leistungsbezug an und machte eine Verschlechterung ihres psychischen Gesundheitszustands geltend (AB 153). Mit Verfügung vom 26. November 2021 trat die IVB auf das Leistungsbegehren nicht ein (AB 157). Das Ver- waltungsgericht des Kantons Bern bestätigte auch diese Verfügung mit unangefochten gebliebenem Urteil vom 6. Februar 2023 (IV/2021/868; AB 163).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2024, IV/23/536, Seite 3 B. Im Februar 2023 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine am
31. Januar 2023 erfolgte Wirbelsäulenoperation (vgl. AB 166) ein weiteres Mal zum Bezug von IV-Leistungen an (AB 164). Nach einem Vorbescheid (vgl. AB 167) trat die IVB mit Verfügung vom 15. Juni 2023 mangels einer glaubhaft gemachten Veränderung des Gesundheitszustandes auf das Leistungsbegehren nicht ein (AB 168). C. Hiergegen erhob die Versicherte am 12. Juni 2023 Beschwerde und bean- tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie das Eintreten auf das neue Leistungsbegehren. Eventualiter ersuchte sie um die Einholung eines neuen Gutachtens. Zudem stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtpflege. Mit Beschwerdeantwort vom 11. September 2023 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2024, IV/23/536, Seite 4 und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 15. Juni 2023 (AB 168). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 28. Februar 2023 (AB 164) zu Recht nicht eingetreten ist. Ausserhalb des Streitgegenstandes liegt die materiellrechtliche Frage, ob eine erneute Begutachtung durchzuführen ist. Auf den entsprechenden (Eventual-)Antrag gemäss Ziffer 2 der Beschwerde ist deshalb nicht einzu- treten. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades be- reits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi- cherung [IVV; SR 831.201]). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2024, IV/23/536, Seite 5 (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112; SVR 2022 IV Nr. 35 S. 115 E. 5.1). 2.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung oder eines Revisionsgesuchs ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei hat sie unter anderem zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaub- haftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätz- lich zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). 2.3 Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung oder dem Re- visionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). Ein erst im kantonalen Gerichtsverfahren eingereichter Arztbericht ist selbst dann nicht in die Überprüfung miteinzubeziehen, wenn er Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand hinsichtlich des neuanmeldungsrechtlich relevan- ten Zeitraums zulässt. Von diesem Grundsatz wäre lediglich dann abzu- weichen, wenn die IV-Stelle das Neuanmeldungsverfahren in formeller Hin- sicht nicht bundesrechtskonform durchgeführt hätte (Entscheid des Bun- desgerichts [BGer] vom 8. Januar 2019, 8C_389/2018, E. 4.2). 2.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2024, IV/23/536, Seite 6 riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). Erfolgte nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Ein- kommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerbli- chen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig ver- neint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vor- behältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegen halten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77). 2.5 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; der Sachverhalt muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhalts- punkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdar- stellung nicht erstellen lassen. Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftma- chen weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Dort muss
– im Gegensatz zum vollen Beweis – das Gericht von der Richtigkeit der behaupteten Sachdarstellung immerhin überzeugt sein, wenn auch nicht vollständig und unter Ausschluss jeden Zweifels (BGE 149 V 177 E. 4.7 S. 183 f.; SVR 2022 IV Nr. 35 S. 114 E. 2.2, 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). 3. 3.1 Die letzte vollständige materielle Beurteilung des Rentenanspruchs erfolgte im Rahmen der Verfügung vom 5. Februar 2021 (AB 145), welche den massgeblichen Vergleichszeitpunkt (vgl. E. 2.4 hiervor) bildet. Die Re- ferenzverfügung basierte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem bidisziplinären Gutachten der Dres. med. B.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, und C.________, Facharzt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2024, IV/23/536, Seite 7 für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. August 2020 (AB 137.3). Die- ses nannte als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), ein Widespread Pain Syndrom/Fibromyalgie (ICD-10 M79.7), eine rezidivierende depressi- ve Störung, gegenwärtig leicht- bis mittelgradige depressive Episode (ICD- 10 F33.0 - 1) sowie ein chronifiziertes, thorakolumbales, lumbospondyloge- nes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.4; S. 6 Ziff. 4.2). Die Gutachter führten aus, die angestammte Tätigkeit als Mitarbeiterin eines … sei als angepass- te Tätigkeit zu verstehen. Die Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht zu 50 % arbeitsunfähig; dies aufgrund der Schmerzen im Rahmen der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und der depressiven Störung, welche sich durch Grübeln, eine Reduktion des Antriebs und der Interessen und eine erhöhte Ermüdbarkeit sowie die Affektlabilität negativ auf die Ar- beitsfähigkeit auswirkten (S. 8 f. Ziff. 4.7 f.). Aus rheumatologischer, schmerzmedizinischer Sicht bestünden eine qualitative und quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Qualitativ sei eine rein leichte bis in- termittierend mittelschwere Tätigkeit ausführbar unter den im rheumatologi- schen Gutachten aufgeführten Belastungsangaben sowie einer quantitati- ven Limitierung von 40 % aufgrund der chronifizierten Schmerzsymptoma- tik mit erhöhtem Erholungs- sowie Pausenbedarf (S. 9 Ziff. 4.7). Gesamt- medizinisch bestehe integral eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %, ohne dass sich die Teilarbeitsunfähigkeiten gemäss den Teilgutachten addierten (S. 10 Ziff. 4.10). 3.2 Im Rahmen der Neuanmeldung vom 28. Februar 2023 (AB 164) hat die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin drei Dokumente einge- reicht (vgl. nachfolgend E. 3.2.1 - 3.2.3). Sie macht sinngemäss eine Ver- schlechterung in somatischer Hinsicht geltend und verweist in diesem Zu- sammenhang auf eine am 31. Januar 2023 erfolgte Wirbelsäulenoperation. 3.2.1 Die Operation (dorsale Verlängerungs-Spondylodese LWK 3/LWK 4 mit Metallentfernung von LWK 4 - SWK 1, beidseitige Dekompression und linksseitige Isthmotomie LWK 3/LWK 4, interkorporelle Spondylodese und pedikulär-instrumentierte Stabilisierung) führte Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs- apparates, durch. Im Operationsbericht vom 31. Dezember 2023 beschrieb
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2024, IV/23/536, Seite 8 er einen komplikationsfreien und regulären Eingriff mit regulärem postope- rativem Verlauf, Mobilisation bereits am Folgetag und Spitalaustritt bei wei- terhin gutem postoperativem Verlauf in ca. drei bis vier Tagen (AB 166/4 f.). 3.2.2 Der Hausarzt, Prof. Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, bescheinigte am 20. Februar 2023 die durchgeführte Wir- belsäulenoperation (Verblockung mehrerer Wirbelkörper; AB 164/3). 3.2.3 Anlässlich der klinisch-radiologischen Nachkontrolle vom 7. März 2023 dokumentierte Dr. med. D.________ ein flüssiges, gutes Gangbild, einen intakten Fussspitzen- und Fersenstand, keine neurologischen sen- somotorischen Störungen der unteren Extremitäten, keine ausstrahlenden Schmerzen sowie eine reizlose Wundnarbe und eine schmerzfreie lumbale Muskulatur. Die radiologische Kontrolle zeige eine korrekte und stabile Po- sitionierung der Implantate ohne Anzeichen einer Lockerung. Die Patientin habe ihre medikamentöse Schmerztherapie fast komplett absetzen können und sei sehr zufrieden mit dem erzielten Resultat. In sechs Monaten erfolge eine nochmalige klinische und radiologische Kontrolle (AB 166/3). 3.3 Zusammen mit der Beschwerde vom 12. Juli 2023 hat die Be- schwerdeführerin einen Bericht des Hausarztes eingereicht, der vom
20. Juni 2023 datiert und somit nach der angefochtenen Verfügung erstellt wurde (Akten der Beschwerdeführerin, Beschwerdebeilage [BB] 5). Prof. Dr. med. E.________ erklärte in diesem Bericht, dass nach der letzten Operation zwar das Opiat habe abgesetzt werden können, doch bestünden weiterhin analgetikabedürftige Rückenschmerzen beim Gehen (mit Gehstöcken), Bücken und Sitzen. Aufgrund dieser weiter bestehenden Probleme im Bereich der operierten Wirbelsäule sei die Beschwerdeführe- rin bis auf Weiteres nicht arbeitsfähig. 3.4 3.4.1 Die eingereichten Operations- und Verlaufsberichte dokumentieren ein zufriedenstellendes Ergebnis namentlich in Bezug auf die Schmerzen. Die Beschwerdeführerin selber zeigte sich denn auch sehr zufrieden mit dem erzielten Resultat (vgl. AB 166/3). Namentlich geht aus den genannten Dokumenten nicht hervor, dass seit dem Vergleichszeitpunkt eine Ver- schlechterung eingetreten sein könnte. Aufgrund der drei im Rahmen des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2024, IV/23/536, Seite 9 Neuanmeldungsverfahrens eingereichten Berichte (vgl. E. 3.2.1 - 3.2.3) vermag die Beschwerdeführerin somit keine massgebende Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen. 3.4.2 Was den Bericht des Hausarztes vom 20. Juni 2023 angeht (vgl. E. 3.3 hiervor), ist festzustellen, dass er erst nach Erlass der angefochte- nen Verfügung erstellt wurde und infolgedessen im Verwaltungsverfahren nicht Teil des Beweismaterials bildete. Er ist auch im vorliegenden Verfah- ren nicht zu berücksichtigen, zumal vorliegend nur zu prüfen ist, ob die Be- schwerdegegnerin die im Verwaltungsverfahren vorhandenen Beweis- stücke richtig gewürdigt hat. Somit spielt auch keine Rolle, ob das Doku- ment allenfalls Rückschlüsse auf den neuanmeldungsrechtlich relevanten Zeitraum zulässt (vgl. E. 2.3 hiervor). Gleichwohl bleibt zu bemerken, dass nicht der orthopädische Facharzt eine Arbeitsunfähigkeit attestierte (vgl. AB 166/3), sondern erst – nachträglich – der Allgemeininternist (BB 5); dies jedoch ohne die fachärztlich-orthopädische Beurteilung (flüssiges, gutes Gangbild, keine ausstrahlenden Schmerzen und eine schmerzfreie lumbale Muskulatur; AB 166/3) in Zweifel zu ziehen bzw. anderslautende objektiv- medizinische Befunde zu benennen, die einzig der subjektiven Wahrneh- mung seiner Patientin entsprechen. 3.5 Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin zu Recht zum Schluss gekommen, mit den im Verwaltungsverfahren eingereichten Be- richten sei eine massgebende Verschlechterung des Gesundheitszustan- des im massgebenden Vergleichszeitraum (5. Februar 2021 [AB 145] bis
15. Juni 2023 [AB 168]) nicht glaubhaft gemacht worden; insbesondere auch mit Blick darauf, dass aufgrund des relativ kurzen Zeitintervalls ohne- hin höhere Anforderungen für die Glaubhaftmachung gelten (vgl. E. 2.2 hiervor). Die Beschwerdegegnerin ist mit Verfügung vom 15. Juni 2023 (AB 168) zu Recht nicht auf die Neuanmeldung vom 28. Februar 2023 (AB 164) eingetreten. Die Beschwerde ist deshalb, soweit darauf einzutre- ten ist, abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2024, IV/23/536, Seite 10 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Vorliegend sind die Verfahrenskosten auf Fr. 500.-- festzusetzen und
– unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 4.3 nachfol- gend) – der unterliegenden Beschwerdeführerin zur Bezahlung aufzuerle- gen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 4.2 Infolge Unterliegens hat die nicht anwaltlich vertretene Beschwerde- führerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss] und Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin nach allgemeinem sozialversicherungsrechtlichem Prozessgrundsatz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). 4.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 4.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). 4.3.2 Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist aufgrund aktenkundi- ger Sozialhilfeabhängigkeit ausgewiesen (BB 3). Auch kann der Prozess (gerade noch) als nicht von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist demnach gutzuheissen. Somit ist die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungs- pflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilpro- zessordnung vom
19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten zu be- freien.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2024, IV/23/536, Seite 11 Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird hinsichtlich der Ver- fahrenskosten gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Zu eröffnen (R):
- A.________
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.