opencaselaw.ch

200 2023 53

Bern VerwG · 2024-07-19 · Deutsch BE

Verfügung vom 7. Dezember 2022

Sachverhalt

A. Der 1965 geborene und als selbständiger … tätige A.________ (Versicher- ter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im August 2009 unter Hinweis auf einen am 22. Februar 2009 zugezogenen Kreuzbandriss und Meniskusan- riss erstmals bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leis- tungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 2). Nach Durchführung einer Abklärung … (AB 20) ermittelte die IVB einen Invaliditätsgrad von 16 % und verneinte mit unan- gefochten gebliebener Verfügung vom 10. Dezember 2010 einen Anspruch auf eine Rente (AB 22). Nach einer Neuanmeldung im Juli 2020 wegen eines Aorten- und Aorten- klappenersatzes am 7. Mai 2020 (AB 37; vgl. auch AB 30, 102/5-7) tätigte die IVB erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und gewährte Frühin- terventionsmassnahmen in Form von Eingliederungsberatung (AB 69) so- wie Arbeitsplatzanpassung (AB 74). Am 11. Februar 2021 teilte sie mit, es könnten keine Eingliederungsmassnahmen mit Aussicht auf Erfolg durch- geführt werden, weshalb der Rentenanspruch geprüft werde (AB 76). Im Rahmen weiterer erwerblicher und medizinischer Abklärungen (vgl. insbe- sondere auch die Berichte des Regionalen Ärztlichen Dienstes [RAD] vom

28. September 2021 [AB 89/6 ff.] und 12. Januar 2022 [AB 107/9 ff.]) prüfte die IVB erneut den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen und wies das entsprechende Leistungsbegehren am 10. Februar 2022 mit der Begrün- dung ab, der Beschwerdeführer habe die Arbeit auf dem … seiner gesund- heitlichen Situation angepasst (AB 114; vgl. auch AB 113). Die IVB holte einen Abklärungsbericht … vom 13. Juli 2022 (AB 120) ein und stellte mit Vorbescheid vom 11. August 2022 eine vom 1. Februar bis 31. März 2021 befristete halbe Rente (bei einem Invaliditätsgrad von 53 %; in der Folge Invaliditätsgrad von 30 %) in Aussicht (AB 121). Nach durchgeführtem Ein- wandverfahren (AB 122) und Stellungnahme des Bereichs Abklärungen (AB 125) verfügte sie am 7. Dezember 2022 wie angekündigt (AB 127).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2024, IV/23/53, Seite 3 B. Hiergegen liess der Versicherte, wie schon im Verwaltungsverfahren vertre- ten durch Rechtsanwältin B.________, mit Eingabe vom 23. Januar 2023 Beschwerde erheben und beantragen, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihm eine halbe Rente zuzusprechen, eventualiter sei das Verfahren zur neuen Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei- sen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2023 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung vom 7. Dezember 2022 (AB 127). In anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht liegt ein Rechtsverhältnis vor, wenn rückwirkend eine abgestufte und/oder befristete Invalidenrente zugesprochen wird. Wird nur die Abstufung oder die Befris- tung der Leistungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungs- befugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass die unbestritten gebliebe- nen Rentenbezugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen blie- ben (BGE 125 V 413; SVR 2019 IV Nr. 32 S. 100 E. 3.2; AHI 2001 S. 278 E. 1a). Streitig und zu prüfen ist demnach der Anspruch auf eine Invaliden- rente, unter Einschluss der von 1. Februar bis 31. März 2021 zugesproche- nen halben Invalidenrente.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 147 V 156 E. 7.2.1 S. 159, 146 V 364 E. 7.1 S. 371). Zwar datiert die angefochte- ne Verfügung vom 7. Dezember 2022 (AB 127), womit sie nach dem In- krafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 erging. Indessen liegen der frühestmögliche Zeitpunkt der potentiellen Entstehung eines Rentenan- spruchs mit Blick auf die hier zu beurteilende Neuanmeldung von Juli 2020 (AB 37; vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) sowie der von der Beschwerdegegnerin angeführte (medizinische) Revisionsgrund (Reduktion der Arbeitsunfähig- keit ab 3. Februar 2020; vgl. AB 120/7 Ziff. 11 i.V.m. /2 Ziff. 2.2) vor dem

1. Januar 2022, weshalb die Bestimmungen des IVG und diejenigen der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2024, IV/23/53, Seite 5 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung (fortan: aArt.) massgebend sind (vgl. auch Ziff. 9100 f. des Kreisschreibens über Invali- dität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2024, IV/23/53, Seite 6 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. 2.4 2.4.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades be- reits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsgesuch ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Ver- änderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Ver- fügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Verände- rung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrele- vant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Be- schwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Ge- richt (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.4.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105). 2.4.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG

– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.4.4 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invali-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2024, IV/23/53, Seite 7 ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 2.5 Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten IV-Rente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden, weil noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine an- spruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist mit der Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird. Wird rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugesprochen, sind einerseits der Zeit- punkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der Dreimo- natsfrist von Art. 88a IVV festzusetzende Zeitpunkt der Anspruchsänderung die massgebenden Vergleichszeitpunkte (BGE 133 V 263 E. 6.1 S. 263; SVR 2020 IV Nr. 70 S. 244 E. 4.2.2). 2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom Juli 2020 (AB 37) eingetreten und hat den Leistungsanspruch materiell geprüft. Pra- xisgemäss ist die Eintretensfrage durch das Gericht daher nicht zu beurtei- len (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). 3.2 Ebenso ist zwischen den Parteien zu Recht unbestritten geblieben, dass zwischen der Verfügung vom 10. Dezember 2010 (AB 22) und der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 7. Dezember 2022 (AB 127; vgl. E. 2.4.3 hiervor) mit der kardiologischen Erkrankung und stattgehabten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2024, IV/23/53, Seite 8 Operation im Mai 2020 (vgl. AB 102/5) sowie der nachfolgenden Rekonva- leszenz (vgl. etwa AB 107/10-12) eine massgebliche Veränderung des me- dizinischen Sachverhalts eingetreten ist, weshalb nachfolgend der Renten- anspruch allseitig neu zu prüfen ist (vgl. E. 2.4.4 hiervor). 3.3 Bis zum Erlass der die zeitliche Grenze der gerichtlichen Prüfung bildenden (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243) angefochtenen Verfügung vom

7. Dezember 2022 (AB 127) präsentierte sich die Aktenlage in medizini- scher und erwerblicher Hinsicht im Wesentlichen wie folgt: 3.3.1 Die Neuanmeldung erfolgte unter Hinweis auf einen Aortenklappen- ersatz und Ersatz der Aorta ascendens, fecit 7. Mai 2020, infolge einer bis- kuspiden Aortenklappe mit schwerer Insuffizienz und mittelschwerer Steno- se sowie eines Aneurysmas der Aorta ascendens (AB 30/1, 37/6 Ziff. 6.1). Im Rahmen der kardiologischen Rehabilitation in der Klinik C.________ vom 19. Mai bis 5. Juni 2020 erreichte der Beschwerdeführer gemäss Out- comebericht bis zum Austritt bereits 75 % der für sein Alter und Gewicht normalen Leistung. Die behandelnden Ärzte führten aus, nebst der auf- grund von früheren Unfällen bestehenden Erwerbsunfähigkeit von 20 % (vgl. E. 3.2 hiervor) habe der Beschwerdeführer wegen der Herzerkrankung seit März (richtig wohl: Februar; vgl. dazu die ärztlich attestierte Arbeitsun- fähigkeit von 50 % ab 3. Februar 2020 [AB 44.2/8 f., 44/1/3]) nicht mehr voll in seinem Beruf als … arbeiten können, da diese Arbeit mit teils schweren körperlichen Belastungen verbunden sei. Er habe deshalb seit Mitte März 2020 einen …helfer und auch die Familie helfe intensiv mit. Nach der nun stattgehabten Operation bestehe wegen des notwendigen Sternumschut- zes (kein Heben und Tragen über 5 kg) und zum Schutz der Aorta (Ver- meidung von starkem intrathorakalem Druckaufbau) weiterhin (ab 6. Mai 2020 [vgl. AB 44.2/8, 44.1/3]) eine volle Arbeitsunfähigkeit im angestamm- ten Beruf bis drei Monate postoperativ (bis Mitte August 2020; vgl. auch AB 44.2/5 bzw. AB 75.1/3). Danach sei bei gutem Verlauf von einer gross- mehrheitlichen Wiederaufnahme seiner Arbeit auszugehen, doch müsse er wegen der Blutverdünnung Arbeiten mit Verletzungsgefahren meiden und er sollte auch wegen der operierten Aorta keine Arbeiten ausführen, die zu einem Blutdruckanstieg führten (z.B. schweres Heben und Tragen, grosser Stress). Insofern werde die Arbeitsfähigkeit als … nicht wieder zu 100 %

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2024, IV/23/53, Seite 9 erreicht werden können, sondern (je nach Arbeitsanfall) bis zu 30 % einge- schränkt bleiben (AB 30/2 f.; vgl. auch AB 63 f.). Als Nebendiagnosen wurden im Bericht der Klinik C.________ vom 12. Ju- ni 2020 nebst den vorbestehenden Status nach Fersentrümmerfraktur rechts 1998 und nach vorderer Kreuzbandnaht links 2010 ein Status nach psychosozialer Belastungssituation im April/Mai 2020 und eine Klaustro- phobie erwähnt (AB 30/1). 3.3.2 Die nachbehandelnde Hausärztin Dr. med. D.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte im Bericht vom 6. November 2020 aus, der Beschwerdeführer habe während der Zeit der symptomatischen Herzerkrankung eine Symptomatik mit Angst und depressiven Symptomen (Verdacht auf Angststörung [ICD-10 F41.9] mit vorübergehender Schlafstörung [ICD-10 F51.9]) entwickelt, wobei sich die psychische Situa- tion nach der Operation stabilisiert habe. Im Juli 2020 sei es jedoch zu ei- ner Fieberepisode mit unklarem Fokus gekommen (vgl. AB 97), welche zu einer Verzögerung der Genesung geführt habe (AB 58/2 f. Ziff. 2.1 und 2.5). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte sie zudem eine arterielle Hypertonie (Dezember 2014), ein Prädiabetes (2020) sowie eine traumatische Partialruptur der kurzen und langen Bizeps- sowie der Subscapularissehne (15. März 2018; zum Ganzen AB 58/3 Ziff. 2.6). Ihrer Einschätzung zufolge seien körperliche Belastungen noch immer nur in deutlich reduziertem Ausmass möglich; auch psychisch vertrage es nach wie vor weniger Belastungen, welche jedoch zwangsläufig beim Führen eines … Betriebs auftreten könnten (AB 58/3 Ziff. 2.2). Die Hausärztin be- fand den Beschwerdeführer in seinem Beruf als … ab 16. August 2020 noch zu 90 %, ab 16. September 2020 zu 80 % und ab 17. Oktober 2020 zu 70 % arbeitsunfähig (AB 58/2 Ziff. 1.3; vgl. auch AB 75.2/15, /11 und /3 f.) und äusserte sich prognostisch dahingehend, dass eine gewisse Ein- schränkung der körperlichen Belastbarkeit wohl bestehen bleiben werde (AB 58/3 Ziff. 2.7). In einem weiteren Bericht vom 1. November 2020 (zu Handen der Krankenversicherung) wies Dr. med. D.________ auf wöchent- liche Therapiesitzungen/Coachings bei einer Psychologin hin (AB 75.2/5), verneinte aber auf Nachfrage hin eine fachpsychiatrische Behandlung (AB 66).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2024, IV/23/53, Seite 10 Mit Verlaufsberichten vom 12. März und 23. August 2021 sowie Arbeitsun- fähigkeitszeugnissen vom 26. April und 25. Juni 2021 attestierte die Hausärztin eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % ab 4. Dezember 2020, 50 % ab 11. Januar 2021, 40 % ab 16. März 2021 (AB 80/1 Ziff. 1; vgl. auch AB 75.2/1 f. und 82.2/2 f.) und 30 % ab 27. April 2021 (AB 82.2/1, 84.2/3). Aufgrund einer Covid-19-Erkrankung habe die Arbeitsunfähigkeit vorüber- gehend erhöht werden müssen (vom 4. bis 13. Juni 2021 auf 100 %, vom

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2024, IV/23/53, Seite 4

E. 14 Juni bis 16. Juli 2021 auf 50 % und vom 11. bis 21. Juli 2021 auf 40 %), ehe sie dann wieder 30 % betragen habe (AB 87/1 Ziff. 1; vgl. auch AB 84.2/1 f.). Prognostisch sei von der Wiedererlangung der vorbestehen- den Arbeitsfähigkeit von 80 % (AB 80/1 Ziff. 2) resp. von einer im Vergleich zum vorbestehenden Zustand dauerhaft um 10 bis 20 % reduzierten Ar- beitsfähigkeit (AB 87/1 Ziff. 2) auszugehen. Die aktuelle – selbständige – Tätigkeit sei gut den Beschwerden anpassbar, was im Rahmen einer An- stellung wohl weniger der Fall wäre (AB 87/2 Ziff. 4). Eine Anpassung der Arbeit auf dem eigenen … werde auch weiterhin nötig bleiben, damit keine Überforderungssituation mit längerer Krankheit oder Unfall eintrete (AB 87/2 Ziff. 6). Die Gehstrecke sei bei ebenem Gelände nicht limitiert, die Sitzdauer betrage am Stück maximal 30 Minuten. Gewichte könne der Be- schwerdeführer bis maximal 30 kg heben und bis maximal 20 kg tragen, wobei sich das Höchstmass bei längerer Tragdistanz auf 10 kg reduziere (AB 87/2 Ziff. 5). Präzisierend machte die Hausärztin mit Schreiben vom

13. September 2022 geltend, dass sich betreffend Ferse rechts und Knie links an dem mit Verfügung vom 10. Dezember 2010 festgestellten Invali- ditätsgrad von 16 % (vgl. AB 22) bis dato nichts geändert habe, weshalb sich eine aktuelle Arbeitsunfähigkeit von 41.2 % ergebe (AB 122/7). 3.3.3 Die RAD-Ärztin med. pract. E.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, bestätigte im Bericht vom 12. Januar 2022 eine schwere Herzkrankheit mit schwerer Klappeninsuffizienz und mittelschwerer Klap- penstenose bei zweiflügliger Aortenherzklappe sowie dadurch Erweiterung der aufsteigenden Körperschlagader, eine Minderbelastbarkeit der Schulter rechts nach unfallbedingtem Riss der Bizeps- und Subscapularissehne rechts (wahrscheinlich operativ behandelt am 15. März 2018), ein anhal- tendes Beugedefizit im Knie links nach Kreuzbandersatzplastik 2009 und eine Defektheilung der operativ behandelten Trümmerfraktur des Fersen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2024, IV/23/53, Seite 11 beins rechts 1998. Aufgrund der früheren Unfälle mit Verletzung des Fus- ses rechts 1998, des Knies links 2009 und der Schulter rechts 2018 hätten Arbeitsunfähigkeiten von 100 % bestanden. Vom 9. Januar 2010 bis min- destens Herbst 2010 habe noch eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % als … bestanden. Aufgrund der zunehmenden Herzkrankheit mit Dekompensation sei ab 3. Februar 2020 wieder eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden; der attestierte Verlauf dieser Arbeitsunfähigkeit sei medizinisch nachvollzieh- bar, dies unter Berücksichtigung der postoperativen Rekonvaleszenz, der unklaren Fieberzustände im Juli 2020 und der Covid-19-Infektion im Juni

2021. Die Prognose sei günstig. Aus Sicht des RAD sei die bisherige Tätigkeit als …, eingestuft als körper- lich mittelschwer bis schwer belastende Tätigkeit, dauerhaft seit spätestens Mai 2020 höchst ungünstig. Körperlich leichte, wechselbelastende bis überwiegend sitzende Tätigkeiten in temperierten Räumen mit einer Ge- wichtsbelastung von maximal 5 - 8 kg seien ganztags mit zusätzlicher Leis- tungsminderung aufgrund vermehrten Pausenbedarfs bis maximal 30 % möglich. Dieses Zumutbarkeitsprofil gelte ab März 2021, wobei aufgrund der nachgewiesenen Covid-19-Infektion ab 31. Mai 2021 vorübergehend eine erneute volle Arbeitsunfähigkeit von knapp sechs Wochen bestanden habe. Zu vermeiden seien repetitives Heben und Tragen von Gewichten, anhaltende Zwangshaltungen, Überkopfarbeiten, Arbeiten in gebückter Haltung, armbelastende Tätigkeiten mit Arbeiten über Bauchhöhe, über- wiegendes Bücken, Knien und Kauern, überwiegendes Stehen und Gehen, Steigen auf Leitern und Gerüste, häufiges Treppensteigen, Gehen auf un- ebenem Gelände, längeres Abwärtsgehen, Hinunterspringen, Tätigkeiten in Kälte/Nässe/Zugluft/Hitze oder unter starken Temperaturschwankungen, Tätigkeiten mit gestörtem Tag-/Nacht-Rhythmus, unter atmosphärischem Über-/Unterdruck und mit überdurchschnittlicher Verletzungsgefahr sowie Schichtarbeit. Es sei auf ein ausgewogenes Stressmanagement zu achten, insbesondere bei hoher Verantwortlichkeit, hoher Arbeitsdichte und hohen Leistungserwartungen durch Vorgesetzte und/oder an sich selber (AB 107/11 f.; vgl. auch AB 89/7). 3.3.4 Im Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 31. Mai 2022 liess der Beschwerdeführer auf eine anstehende Hüftoperation hinweisen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2024, IV/23/53, Seite 12 (AB 118/1) und auf telefonische Rückfrage hin präzisieren, dass diese Ope- ration (neues Gelenk) erst im Herbst 2022 geplant sei (AB 119). 3.4 3.4.1 In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 7. Dezember 2022 (AB 127) im Wesentli- chen auf die RAD-Beurteilung vom 12. Januar 2022 (AB 107/11 f.; vgl. E. 3.3.3 hiervor). 3.4.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4.3 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 8 E. 3.2). Sofern RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) genügen, auch hin-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2024, IV/23/53, Seite 13 sichtlich der erforderlichen ärztlichen Qualifikationen, haben sie einen ver- gleichbaren Beweiswert wie ein anderes Gutachten (SVR 2018 IV Nr. 4 S. 12 E. 3.2, 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenlo- ser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beur- teilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mit- hin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hin- tergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stel- lungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 134 E. 4.3). 3.4.4 Die RAD-Beurteilung vom 12. Januar 2022 (AB 107/11 f.) erfüllt die beweisrechtlichen Anforderungen und Voraussetzungen der Rechtspre- chung an eine medizinische Aktenbeurteilung (vgl. E. 3.4.3 f. hiervor). Da- her – und mangels entgegenstehender medizinischer Akten – kann auf die Beurteilung der RAD-Ärztin abgestellt werden. 4. 4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte die Invaliditätsbemessung im We- sentlichen auf den Abklärungsbericht … vom 13. Juli 2022 (AB 120) sowie auf die diesem zugrundeliegende RAD-ärztliche Beurteilung vom 12. Janu- ar 2022 (AB 107). Dem Abklärungsbericht ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer verspüre aufgrund der Unfälle (Trümmerfraktur Fersenbein, Knieverletzung beim Skifahren und traumatische Sehnenruptur im rechten Schultergelenk) im- mer noch Beschwerden, welche jedoch nicht primär limitierend seien. Seit mehreren Jahren würden zunehmend und einschränkend belastungs- und stellungsabhängige Schmerzen in den Hüftgelenken verspürt; eine Hüftge- lenks-Totalprothesen-Implantation sei geplant (AB 120/1 Ziff. 1). Im Vor- dergrund stünden aber klar die Herzbeschwerden, welche den Beschwer- deführer je nach Tagesform mehr oder weniger ausbremsen würden; diese verminderte Leistungsfähigkeit belaste ihn während arbeitsintensiver Pha- sen auch psychisch (AB 120/2 Ziff. 2.1). In seinem Betrieb sei im Frühjahr

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2024, IV/23/53, Seite 14 2021 behinderungsbedingt der Einbau einer … erfolgt; nicht behinderungs- bedingt (sondern aus Rentabilitätsgründen) sei eine Reduktion des ...be- standes von 30 auf 25 Stück vorgenommen worden (AB 120/3 Ziff. 5). Vor der Akutbehandlung sei der Betrieb durch den Beschwerdeführer und einen Lernenden (unter Mithilfe der Ehefrau und des sporadischen Einsatzes von Aushilfen) bewirtschaftet worden. Während der Akutbehandlung bis Febru- ar 2021 sei ein Betriebshelfer angestellt worden, welcher die produktiven Arbeiten des Beschwerdeführers übernommen habe. In der Folge seien die Familie und Aushilfen vermehrt beigezogen worden. Im September 2021 habe ein zusätzlicher Lernender übernommen werden können. Mit zwei Lernenden könne sich der Beschwerdeführer mehrheitlich genügend ent- lasten. Auch im kommenden Ausbildungsjahr würden wiederum zwei Ler- nende angestellt (AB 120/5 Ziff. 6). Aufgrund des Betätigungsvergleichs resultiere eine funktionelle Leistungs- fähigkeit auf dem Betrieb von 72 % resp. eine Leistungseinschränkung von 28 % (AB 120/6 Ziff. 7). Bei guter Gesundheit würde der Versicherte, wie auch aktuell, als … auf seinem Betrieb arbeiten und sich zusätzlich als Prü- fungsexperte und Moderator des Arbeitskreises engagieren. Dieses Ar- beitsvolumen wäre, wie vor dem Auftreten der akuten gesundheitlichen Probleme, mit einem Lernenden und der Mithilfe der Ehefrau bei Arbeits- spitzen bewältigt worden. Per Ablauf des Wartjahres am 3. Februar 2021 und bis 15. März 2021 sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben und daher noch auf einen Betriebshelfer angewiesen gewe- sen, welcher höhere Lohnkosten generiert habe. Zur Kompensation des Arbeitsausfalls von 50 % habe ein Betriebshelfer zu 54 % angestellt wer- den müssen, wodurch vorübergehend ein Invaliditätsgrad von 53 % resul- tiert habe. Seither belaufe sich die Arbeitsunfähigkeit noch auf 40 %; die Arbeiten, welche der Beschwerdeführer aufgrund der gesundheitlichen Ein- schränkungen nicht mehr wahrnehmen könne, würden nunmehr durch ei- nen zusätzlichen Lernenden im Umfang von 60 % übernommen. Diese rein gesundheitlich bedingten Personalkosten seien beim Invalideneinkommen zu berücksichtigen. Die so aufgrund der effektiven Erwerbstätigkeit und den aktuellen Verhältnissen auf dem Betrieb vorgenommene Invaliditätsbemes- sung ergebe ab 16. März 2021 einen Invaliditätsgrad von 30 %. In Berück-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2024, IV/23/53, Seite 15 sichtigung einer adaptierten Tätigkeit würde das Invalideneinkommen höher ausfallen (AB 120/7 ff. Ziff. 11 ff.). Mit Stellungnahme vom 5. Oktober 2022 erklärte der Bereich Abklärungen, die funktionelle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auf dem … sei anlässlich der Abklärung vor Ort im Dialog mit dem Beschwerdeführer an- hand der konkreten strukturellen, arbeitswirtschaftlichen und personellen Situation erhoben worden. Dabei habe der Beschwerdeführer den Abbau des …bestandes klar und ausführlich mit der ungenügenden … auf dem Betrieb und dem sowohl aus ökologischer als auch finanzieller Hinsicht nicht sinnvollen … begründet. Die Berechnung der Jahresarbeitsstunden auf dem Betrieb erfolge mit Hilfe der Applikation IVAV20. Schliesslich dürfte das Einkommen aus einer zumutbaren adaptierten Verweistätigkeit deutlich höher ausfallen als das aktuell berechnete Invalideneinkommen aus der … (AB 125). Die Beschwerdegegnerin ermittelte ein Invalideneinkommen als … von Fr. 23'489.-- (AB 120/9 i.V.m. AB 121/4 oben; ab 3. Februar 2021) bzw. Fr. 34'937.-- (AB 120/10 i.V.m. AB 121/4 oben; ab 16. März 2021). 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Arbeitsaufwand, der auf seinem … anfalle, sei nicht richtig erfasst worden (Beschwerde, S. 6 ff. Art. 3). Der Betätigungsvergleich sei insofern nicht korrekt. Ausserdem sei ein höheres Valideneinkommen einzusetzen, denn es habe eine vorbeste- hende gesundheitliche Beeinträchtigung (Invaliditätsgrad von 16 %) be- standen (Beschwerde, S. 8 f. Art. 4). In der Tätigkeit als … sei er stärker eingeschränkt als von der Beschwerdegegnerin angenommen. So sei die Reduktion des … krankheitsbedingt erfolgt (Beschwerde, S. 4 ff. Art. 2). Die … Tätigkeit sei nicht leidensadaptiert, arbeite doch ein … in aller Regel draussen bei Hitze, Kälte, Wind und Regen. Durch die gesundheitlichen Einschränkungen sei er in der Aufnahme einer unselbständigen Tätigkeit allerdings schwer limitiert; zudem sei ihm die Aufgabe des … nicht zuzumu- ten (Beschwerde, S. 9 ff. Art. 5). 4.3 Im Abklärungsbericht wird zwar erwähnt, dass der Beschwerdefüh- rer in einer Verweistätigkeit ein höheres Einkommen erzielen würde als mit der Arbeit auf dem … (AB 120/11 Ziff. 14). Mit der Frage, ob ihm eine an-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2024, IV/23/53, Seite 16 dere als die … Tätigkeit im eigenen Betrieb zuzumuten wäre, was die Auf- gabe des …betriebs zur Folge hätte, hat sich die Beschwerdegegnerin erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens auseinandergesetzt. Aufgrund der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht ist der Be- schwerdeführer gehalten, seine Restarbeitsfähigkeit optimal zu verwerten: Bei der Schadenminderungspflicht der versicherten Person handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts (BGE 129 V 460 E. 4.2 S. 463; SVR 2020 EL Nr. 6 S. 23 E. 7.3.1). Einer versicherten Person sind im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zu- zumuten, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte (BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274). Gemäss Art. 7 Abs. 1 IVG muss die versicherte Person alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Ar- beitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt der Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Es ist primär Sache des Einzelnen, sich um eine angemessene Eingliederung zu bemühen. Kann eine versicherte Per- son ihre erwerbliche Beeinträchtigung in zumutbarer Weise selber behe- ben, so besteht gar keine Invalidität, womit es an der unabdingbaren An- spruchsvoraussetzung für jegliche Leistungen der Invalidenversicherung

– auch für Eingliederungsmassnahmen – fehlt. Die Selbsteingliederung als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht geht nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vor (BGE 148 V 397, 113 V 22 E. 4a S. 28; SVR 2023 UV Nr. 46 S. 157 E. 5.3.1; AHI 2001 S. 282 E. 5a aa; RKUV 1987 U 26 S. 391). Aufgrund dieser Schadenminderungspflicht hat ein selbständigerwerbender … nach der Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen seinen … aufzu- geben (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht {BGer}] vom 18. Februar 2002, I 287/00, E. 3a) und es kann die Aufnahme einer unselbstständigen (Haupt-)Erwerbstätigkeit als zumutbar erscheinen, wenn hiervon eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbil- dung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zu- mutbar erscheint (vgl. ZAK 1983 S. 256; Entscheid des EVG vom 12. Sep- tember 2001, I 145/01, E. 2b).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2024, IV/23/53, Seite 17 4.4 Das Zumutbarkeitsprofil der RAD-Ärztin, Dr. med. E.________, vom

12. Januar 2022 (AB 107/11 f.) ist unbestritten. Demnach wäre der Be- schwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit im Umfang von 70 % ar- beitsfähig (vgl. E. 3.3.3 hiervor). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge- nommen, so können nach der Rechtsprechung zur Ermittlung des Invali- deneinkommens Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden. Dabei wird in der Regel der Totalwert angewendet. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich sodann von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, abge- stellt wird. Bei der Verwendung der standardisierten Bruttolöhne ist gemäss Rechtsprechung jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszuge- hen (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Da den Ta- bellenlöhnen generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt, ist eine Umrechnung auf eine betriebsübliche durchschnittliche Wo- chenarbeitszeit erforderlich (BGE 126 V 75 E. 3b bb S. 76). Stellt man demzufolge auf den Totalwert des untersten Kompetenzniveaus der Kate- gorie Männer der LSE 2020 von Fr. 5'261.-- pro Monat ab, ergibt sich hochgerechnet auf ein Jahr, angepasst an die wöchentliche Normalarbeits- zeit von 41.7 Stunden im Jahr 2021 (vgl. BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, 2021, Total), indexiert auf das Jahr 2021 (vgl. BFS, Nominallohnindex Männer, 2021-2023, T1.1.20, Total: 99.3) und an- gepasst an ein medizinisch-theoretisch zumutbares Pensum von mindes- tens 70 % (vgl. AB 107/12 oben) ein Invalideneinkommen von Fr. 45'748.10 (Fr. 5'261.-- x 12 / 40 x 41.7 / 100 x 99.3 x 0.7). Das in einer unselbständi- gen Erwerbstätigkeit erzielbare Erwerbseinkommen liegt somit deutlich über dem Invalideneinkommen, das der Beschwerdeführer gemäss Ab- klärungsbericht als selbständigerwerbender … erwirtschaftet; mithin ver- wertet er seine Restarbeitsfähigkeit nicht optimal. 4.5 Zu prüfen bleibt die Zumutbarkeit eines Berufswechsels. Von einem selbständigen Versicherten kann verlangt werden, dass er, sofern die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2024, IV/23/53, Seite 18 Grösse und Organisation seines Unternehmens dies zulässt, seine Arbeits- zeit innerhalb des Unternehmens entsprechend seiner verbleibenden Fähigkeiten neu organisiert. Je kleiner das Unternehmen ist, desto schwie- riger ist es allerdings, dadurch ein signifikantes Ergebnis in Bezug auf die Erwerbsfähigkeit zu erzielen. Angesichts der untergeordneten Rolle von Verwaltungs- und Leitungstätigkeiten in einem … kann eine Verlagerung von eigentlichen Betriebsaufgaben auf Managementsaufgaben die wirt- schaftlichen Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung grundsätzlich nur sehr begrenzt ausgleichen. Wenn es die Verhältnisse nicht erlauben, mit einer fortdauernden Tätigkeit im bisherigen Unternehmen die verblei- bende Resterwerbsfähigkeit auszuschöpfen, kann dieser je nach den ob- jektiven und subjektiven Umständen des konkreten Falles dazu verpflichtet sein, seine selbständige Tätigkeit zugunsten einer lukrativeren unselbstän- digen Tätigkeit aufzugeben. Nach ständiger Rechtsprechung kann nur un- ter strengen Bedingungen davon ausgegangen werden, dass eine Ände- rung der beruflichen Tätigkeit, insbesondere die Aufgabe einer … Tätigkeit, keine zumutbare Massnahme für den Versicherten darstellt; insbesondere darf die bisher ausgeübte Tätigkeit nicht auf Kosten der Invalidenversiche- rung fortgesetzt werden, selbst wenn der Betreffende eine Arbeit von einer gewissen wirtschaftlichen Bedeutung ausführt (Entscheid des BGer vom

E. 17 Mai 2018, 9C_36/2018, E. 4.2 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall würde ein Berufswechsel dem Beschwerdeführer er- möglichen, ein wesentlich höheres Einkommen zu erzielen als dasjenige, das er aus seiner – nach Ansicht des RAD seit Mai 2020 gesundheitlich höchst ungünstigen (vgl. AB 107/12) – Tätigkeit als selbständiger … be- zieht (vgl. BGer 9C_36/2018, E. 4.3.1). Da Berufswechsel heute häufiger, ja unter Umständen alltäglich sind, muss dies grundsätzlich auch für … gelten. Das Alter des Beschwerdeführers (57 Jahre zum Zeitpunkt der an- gefochtenen Verfügung vom 7. Dezember 2022) spricht nicht gegen einen Berufswechsel, ebenso wenig die noch mögliche Aktivitätsdauer von noch über sieben Jahren (Entscheid des EVG vom 18. Mai 2006, I 640/05, E. 3.1 f.; vgl. auch BGE 143 V 431 E. 4.5.2 S. 433 sowie Urteil des Verwaltungs- gerichts des Kantons Bern vom 11. September 2020, IV/2020/777, E. 4.4.3). Zwar ist mit Blick auf die jahrzehntelange Bewirtschaftung des von seinen Eltern übernommenen … (vgl. Beschwerde, S. 11) von einer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2024, IV/23/53, Seite 19 grossen Verbundenheit mit dem eigenen … auszugehen. Der Beschwerde- führer hatte jedoch bereits im Zeitpunkt der … Erhebung vom 5. Juli 2022

– und damit vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters – eine Betriebs- übergabe per 2026 ins Auge gefasst; dies, ohne Klarheit darüber zu haben, an wen der Betrieb dereinst übergehen werden sollte (AB 120/2 Ziff. 2.1); zudem vermag die grosse Verbundenheit für sich allein gemäss höchstrich- terlicher Rechtsprechung keine Unzumutbarkeit der Betriebsaufgabe zu begründen (vgl. dazu etwa BGer 9C_834/2011, E. 4, mit Hinweis auf den Entscheid des EVG vom 10. November 2003, I 116/03, E. 3.3). Nebst sei- ner langjährigen Tätigkeit als … hat er auch berufliche Erfahrungen in an- deren Tätigkeiten (Prüfungsexperte und Arbeitskreismoderator), was sich neben der jahrelangen Erfahrung als Selbständigerwerbender ebenfalls positiv auf die Vermittelbarkeit auswirkt (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 3. November 2015, 8C_413/2015, E. 3.3.2). Im Bereich von unselbstständigen Verweistätigkeiten, die gemäss RAD leicht (Gewichtsbelastung von maximal 5 - 8 kg), wechselbelastend bis überwiegend sitzend und in temperierten Räumen sein müssten (AB 107/12), bestehen zwar zusätzliche Einschränkungen, doch scheint die Auswahl an Arbeitsplätzen auf dem hierfür massgebenden hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 ATSG; BGE 148 V 174 E. 9.1 S. 188, 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2019 IV Nr. 21 S. 66 E. 4.2) nicht so begrenzt zu sein, dass sich kaum eine Stelle finden liesse; in Betracht kommen insbesondere leichte Montagearbeiten, Überwachungs- und Kontrollaufgaben in überwiegend sitzender Stellung und (entgegen der Beschwerde, S. 11) selbst Chauffeur- und Verkaufs- tätigkeiten. Schliesslich vermag auch der Umstand, dass der Beschwerde- führer Massnahmen ergriffen hat, um seine Tätigkeit an seine verbleiben- den Fähigkeiten anzupassen und so den Schaden zu verringern, keine Unzumutbarkeit der Betriebsaufgabe zu begründen (vgl. etwa BGer 9C_834/2011, E. 4 i.f., sowie 9C_36/2018, E. 4.3.2). Entgegen den Aus- führungen in der Beschwerde, S. 11, ist dem Beschwerdeführer somit die Aufnahme einer unselbständigen Tätigkeit (mit der damit einhergehenden bestmöglichen Nutzung seiner Restarbeitsfähigkeit) zumutbar. Demnach ist das Invalideneinkommen anhand der lohnstatistischen Werte zu beurteilen (vgl. E. 4.4 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2024, IV/23/53, Seite 20 Hinsichtlich des Valideneinkommens ist sodann Folgendes festzuhalten: Selbst wenn dem Beschwerdeführer darin gefolgt würde, dass beim Vali- deneinkommen nicht auf die Werte der Jahre 2016 bis 2019 abzustellen wäre, sondern auf jene, die der Verfügung vom 10. Dezember 2010 zu- grunde lagen (vgl. E. 4.2 und Beschwerde, S. 8), resultiert ein rentenaus- schliessender Invaliditätsgrad. Damals betrug das Einkommen aus der … Fr. 52'283.-- (wobei hiervon eigentlich nur Fr. 26'562.-- auf den Beschwer- deführer entfielen [AB 20/5; vgl. auch AB 22/1]). Wird sogar zugunsten des Beschwerdeführers das damalige Gesamteinkommen von Fr. 52'283.-- herangezogen und auf das Jahr 2021 aufindexiert (vgl. BFS, Nominal- lohnindex Männer, 2011-2023, T1.1.10, Ziff. 10-33 [erarbeitendes Gewer- be/Herstellung von Waren]), ergibt sich ein (maximales) Valideneinkommen von Fr. 55'210.85 (Fr. 52'283.-- / 100 x 105.6). Bei einem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 45'748.10 resultiert höchstens eine Erwerbs- einbusse von Fr. 9'462.75, was einem rentenausschliesssenden Invali- ditätsgrad (vgl. E. 2.3 hiervor) von rund 17 % entspricht. 4.6 Für die Monate Februar und März 2021, für die eine befristete halbe Rente zugesprochen wurde, ergibt sich Folgendes: Ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 32'677.20 (Fr. 5'261.-- x 12 / 40 x 41.7 / 100 x 99.3 x 0.5) bzw. eine Er- werbseinbusse von Fr. 22'533.62, was einem Invaliditätsgrad von 41 % entspricht und nur Anspruch auf eine Viertelsrente begründet (vgl. E. 2.3 hiervor). Sodann hat die Beschwerdegegnerin zu Unrecht die dreimonatige Frist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV (laufend ab 16. März 2021) nicht zur An- wendung gebracht (vgl. E. 2.5 hiervor). Die Viertelsrente von Fr. 497.-- ist somit von Februar bis und mit Juni 2021, mithin während fünf Monaten, geschuldet, ausmachend insgesamt Fr. 2'485.-- (anstelle von zwei Monaten à je Fr. 994.--, ausmachend insgesamt Fr. 1'988.--). In dieser Hinsicht ist die Beschwerde gutzuheissen. Auf die vorgängige Androhung einer Schlechterstellung (sog. reformatio in peius; vgl. Art. 61 lit. d ATSG; BGE 144 V 153 E. 4.1.1 f. S. 155; SVR 2007 AHV Nr. 15 S. 42 E. 3.1) kann verzichtet werden, da durch die gleichzeitige Reduktion der Höhe des Ren- tenanspruchs zu Ungunsten bzw. der Verlängerung des Rentenanspruchs zu Gunsten des Beschwerdeführers insgesamt keine betragliche Schlechterstellung resultiert (vgl. UELI KIESER, Kommentar ATSG, 4. Aufl.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2024, IV/23/53, Seite 21 2020, Art. 61 N. 168 mit Hinweis auf SVR 1997 IV Nr. 104). Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind ent- sprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Be- zahlung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. Das Obsiegen/Unterliegen wird ermittelt, indem das Prozessergebnis an den in der Rechtsmitteleingabe bzw. in der Rechtsmittelantwort gestellten Anträgen gemessen wird. Als unterliegend gilt, wer mit seinen Anträgen nicht durchdringt (vgl. RUTH HERZOG, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 3 f.). Der Beschwerdefüh- rer fordert die Zusprache über den 31. März 2021 hinaus einer unbefriste- ten halben Invalidenrente (Beschwerde S. 2, Rechtsbegehren Ziff. 2). Der Beschwerdeführer ist zwar angesichts der gegenüber der angefochte- nen Verfügung erfolgten geringfügigen Besserstellung (vgl. E. 5 hiervor) als teilweise obsiegend zu qualifizieren, jedoch ist er mit seinem Antrag auf Zusprache einer unbefristeten halben Rente weitgehend unterlegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu drei Vierteln (Fr. 600.--) dem Be- schwerdeführer und zu einem Viertel (Fr. 200.--) der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der auf den Beschwerdeführer entfallende Anteil ist dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu entnehmen und der verblei- bende Differenzbetrag von Fr. 200.-- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 5.2 Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteien-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2024, IV/23/53, Seite 22 tschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Ist das Quantitative einer Leistung streitig, rechtfertigt eine "Überklagung" eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat. Bei Streitigkeiten um die Höhe einer Invalidenrente darf die Parteientschädigung daher nicht allein deswegen reduziert werden, weil der Beschwerde führenden Person nicht die bean- tragte ganze oder höhere Rente, sondern eine geringere Teilrente zuge- sprochen wird (BGE 117 V 401 E. 2c S. 407; SVR 2016 IV Nr. 12 S. 38 E. 5). Es besteht grundsätzlich kein Anlass zu einer anderen Betrach- tungsweise, wenn statt einer unbefristeten oder länger dauernden Rente ein befristeter Anspruch oder ein solcher für eine kürzere als die beantragte Dauer zugesprochen wird. Ebenso wie die Höhe des Anspruches betrifft dessen zeitliche Dimension das Quantitativ. Indessen kommt die Zuspre- chung einer vollen Parteientschädigung bei teilweisem Obsiegen nur in Frage, wenn die Beschwerde führende Person im Grundsatz obsiegt und lediglich im Masslichen (teilweise) unterliegt (SVR 2016 IV Nr. 12 S. 38 E. 5; Entscheid des BGer vom 16. November 2010, 9C_580/2010, E. 4.1). Der Beschwerdeführer ist – wie erwähnt (vgl. E. 5.1 hiervor) – mit seinen Anträgen lediglich in einem untergeordneten Umfang durchgedrungen, wo- bei hinsichtlich der Befristung bzw. Abstufung unterschiedliche Rechtsfra- gen zu prüfen waren, welche den Prozessaufwand beeinflussten. Der Be- schwerdeführer hat demnach Anspruch auf eine reduzierte Parteientschä- digung, welche entsprechend dem anteilmässigen Obsiegen des Be- schwerdeführers ermessensweise auf einen Viertel zu reduzieren ist. Mit Kostennote vom 16. März 2023 machte Rechtsanwältin B.________ einen Aufwand von Fr. 2'767.50 (inkl. Auslagen und MWST) geltend. Die Kostennote ist insgesamt angemessen und gibt zu keinen Beanstandungen Anlass, weshalb die auf einen Viertel reduzierte Parteientschädigung auf Fr. 691.90 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen ist. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2024, IV/23/53, Seite 23 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV- Stelle Bern vom 7. Dezember 2022 insoweit abgeändert, als dem Be- schwerdeführer vom 1. Februar bis 30. Juni 2021 eine Viertelsrente zugesprochen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zu Fr. 600.-- und der Beschwerdegegnerin zu Fr. 200.-- auferlegt. Der auf den Beschwerdeführer entfallende Anteil von Fr. 600.-- wird dem ge- leisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- in entsprechender Höhe ent- nommen.
  3. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihm im Umfang von Fr. 200.-- nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
  4. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer einen Teil der Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 691.90 (inkl. Auslagen und MWST) zu ersetzen.
  5. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 23 53 IV MAK/ZID/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 19. Juli 2024 Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Isliker, Verwaltungsrichterin Frey Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 7. Dezember 2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2024, IV/23/53, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1965 geborene und als selbständiger … tätige A.________ (Versicher- ter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im August 2009 unter Hinweis auf einen am 22. Februar 2009 zugezogenen Kreuzbandriss und Meniskusan- riss erstmals bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leis- tungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 2). Nach Durchführung einer Abklärung … (AB 20) ermittelte die IVB einen Invaliditätsgrad von 16 % und verneinte mit unan- gefochten gebliebener Verfügung vom 10. Dezember 2010 einen Anspruch auf eine Rente (AB 22). Nach einer Neuanmeldung im Juli 2020 wegen eines Aorten- und Aorten- klappenersatzes am 7. Mai 2020 (AB 37; vgl. auch AB 30, 102/5-7) tätigte die IVB erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und gewährte Frühin- terventionsmassnahmen in Form von Eingliederungsberatung (AB 69) so- wie Arbeitsplatzanpassung (AB 74). Am 11. Februar 2021 teilte sie mit, es könnten keine Eingliederungsmassnahmen mit Aussicht auf Erfolg durch- geführt werden, weshalb der Rentenanspruch geprüft werde (AB 76). Im Rahmen weiterer erwerblicher und medizinischer Abklärungen (vgl. insbe- sondere auch die Berichte des Regionalen Ärztlichen Dienstes [RAD] vom

28. September 2021 [AB 89/6 ff.] und 12. Januar 2022 [AB 107/9 ff.]) prüfte die IVB erneut den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen und wies das entsprechende Leistungsbegehren am 10. Februar 2022 mit der Begrün- dung ab, der Beschwerdeführer habe die Arbeit auf dem … seiner gesund- heitlichen Situation angepasst (AB 114; vgl. auch AB 113). Die IVB holte einen Abklärungsbericht … vom 13. Juli 2022 (AB 120) ein und stellte mit Vorbescheid vom 11. August 2022 eine vom 1. Februar bis 31. März 2021 befristete halbe Rente (bei einem Invaliditätsgrad von 53 %; in der Folge Invaliditätsgrad von 30 %) in Aussicht (AB 121). Nach durchgeführtem Ein- wandverfahren (AB 122) und Stellungnahme des Bereichs Abklärungen (AB 125) verfügte sie am 7. Dezember 2022 wie angekündigt (AB 127).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2024, IV/23/53, Seite 3 B. Hiergegen liess der Versicherte, wie schon im Verwaltungsverfahren vertre- ten durch Rechtsanwältin B.________, mit Eingabe vom 23. Januar 2023 Beschwerde erheben und beantragen, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihm eine halbe Rente zuzusprechen, eventualiter sei das Verfahren zur neuen Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei- sen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2023 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2024, IV/23/53, Seite 4 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung vom 7. Dezember 2022 (AB 127). In anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht liegt ein Rechtsverhältnis vor, wenn rückwirkend eine abgestufte und/oder befristete Invalidenrente zugesprochen wird. Wird nur die Abstufung oder die Befris- tung der Leistungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungs- befugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass die unbestritten gebliebe- nen Rentenbezugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen blie- ben (BGE 125 V 413; SVR 2019 IV Nr. 32 S. 100 E. 3.2; AHI 2001 S. 278 E. 1a). Streitig und zu prüfen ist demnach der Anspruch auf eine Invaliden- rente, unter Einschluss der von 1. Februar bis 31. März 2021 zugesproche- nen halben Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 147 V 156 E. 7.2.1 S. 159, 146 V 364 E. 7.1 S. 371). Zwar datiert die angefochte- ne Verfügung vom 7. Dezember 2022 (AB 127), womit sie nach dem In- krafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 erging. Indessen liegen der frühestmögliche Zeitpunkt der potentiellen Entstehung eines Rentenan- spruchs mit Blick auf die hier zu beurteilende Neuanmeldung von Juli 2020 (AB 37; vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) sowie der von der Beschwerdegegnerin angeführte (medizinische) Revisionsgrund (Reduktion der Arbeitsunfähig- keit ab 3. Februar 2020; vgl. AB 120/7 Ziff. 11 i.V.m. /2 Ziff. 2.2) vor dem

1. Januar 2022, weshalb die Bestimmungen des IVG und diejenigen der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2024, IV/23/53, Seite 5 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung (fortan: aArt.) massgebend sind (vgl. auch Ziff. 9100 f. des Kreisschreibens über Invali- dität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2024, IV/23/53, Seite 6 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. 2.4 2.4.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades be- reits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsgesuch ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Ver- änderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Ver- fügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Verände- rung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrele- vant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Be- schwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Ge- richt (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.4.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105). 2.4.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG

– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.4.4 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invali-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2024, IV/23/53, Seite 7 ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 2.5 Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten IV-Rente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden, weil noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine an- spruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist mit der Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird. Wird rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugesprochen, sind einerseits der Zeit- punkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der Dreimo- natsfrist von Art. 88a IVV festzusetzende Zeitpunkt der Anspruchsänderung die massgebenden Vergleichszeitpunkte (BGE 133 V 263 E. 6.1 S. 263; SVR 2020 IV Nr. 70 S. 244 E. 4.2.2). 2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom Juli 2020 (AB 37) eingetreten und hat den Leistungsanspruch materiell geprüft. Pra- xisgemäss ist die Eintretensfrage durch das Gericht daher nicht zu beurtei- len (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). 3.2 Ebenso ist zwischen den Parteien zu Recht unbestritten geblieben, dass zwischen der Verfügung vom 10. Dezember 2010 (AB 22) und der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 7. Dezember 2022 (AB 127; vgl. E. 2.4.3 hiervor) mit der kardiologischen Erkrankung und stattgehabten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2024, IV/23/53, Seite 8 Operation im Mai 2020 (vgl. AB 102/5) sowie der nachfolgenden Rekonva- leszenz (vgl. etwa AB 107/10-12) eine massgebliche Veränderung des me- dizinischen Sachverhalts eingetreten ist, weshalb nachfolgend der Renten- anspruch allseitig neu zu prüfen ist (vgl. E. 2.4.4 hiervor). 3.3 Bis zum Erlass der die zeitliche Grenze der gerichtlichen Prüfung bildenden (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243) angefochtenen Verfügung vom

7. Dezember 2022 (AB 127) präsentierte sich die Aktenlage in medizini- scher und erwerblicher Hinsicht im Wesentlichen wie folgt: 3.3.1 Die Neuanmeldung erfolgte unter Hinweis auf einen Aortenklappen- ersatz und Ersatz der Aorta ascendens, fecit 7. Mai 2020, infolge einer bis- kuspiden Aortenklappe mit schwerer Insuffizienz und mittelschwerer Steno- se sowie eines Aneurysmas der Aorta ascendens (AB 30/1, 37/6 Ziff. 6.1). Im Rahmen der kardiologischen Rehabilitation in der Klinik C.________ vom 19. Mai bis 5. Juni 2020 erreichte der Beschwerdeführer gemäss Out- comebericht bis zum Austritt bereits 75 % der für sein Alter und Gewicht normalen Leistung. Die behandelnden Ärzte führten aus, nebst der auf- grund von früheren Unfällen bestehenden Erwerbsunfähigkeit von 20 % (vgl. E. 3.2 hiervor) habe der Beschwerdeführer wegen der Herzerkrankung seit März (richtig wohl: Februar; vgl. dazu die ärztlich attestierte Arbeitsun- fähigkeit von 50 % ab 3. Februar 2020 [AB 44.2/8 f., 44/1/3]) nicht mehr voll in seinem Beruf als … arbeiten können, da diese Arbeit mit teils schweren körperlichen Belastungen verbunden sei. Er habe deshalb seit Mitte März 2020 einen …helfer und auch die Familie helfe intensiv mit. Nach der nun stattgehabten Operation bestehe wegen des notwendigen Sternumschut- zes (kein Heben und Tragen über 5 kg) und zum Schutz der Aorta (Ver- meidung von starkem intrathorakalem Druckaufbau) weiterhin (ab 6. Mai 2020 [vgl. AB 44.2/8, 44.1/3]) eine volle Arbeitsunfähigkeit im angestamm- ten Beruf bis drei Monate postoperativ (bis Mitte August 2020; vgl. auch AB 44.2/5 bzw. AB 75.1/3). Danach sei bei gutem Verlauf von einer gross- mehrheitlichen Wiederaufnahme seiner Arbeit auszugehen, doch müsse er wegen der Blutverdünnung Arbeiten mit Verletzungsgefahren meiden und er sollte auch wegen der operierten Aorta keine Arbeiten ausführen, die zu einem Blutdruckanstieg führten (z.B. schweres Heben und Tragen, grosser Stress). Insofern werde die Arbeitsfähigkeit als … nicht wieder zu 100 %

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2024, IV/23/53, Seite 9 erreicht werden können, sondern (je nach Arbeitsanfall) bis zu 30 % einge- schränkt bleiben (AB 30/2 f.; vgl. auch AB 63 f.). Als Nebendiagnosen wurden im Bericht der Klinik C.________ vom 12. Ju- ni 2020 nebst den vorbestehenden Status nach Fersentrümmerfraktur rechts 1998 und nach vorderer Kreuzbandnaht links 2010 ein Status nach psychosozialer Belastungssituation im April/Mai 2020 und eine Klaustro- phobie erwähnt (AB 30/1). 3.3.2 Die nachbehandelnde Hausärztin Dr. med. D.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte im Bericht vom 6. November 2020 aus, der Beschwerdeführer habe während der Zeit der symptomatischen Herzerkrankung eine Symptomatik mit Angst und depressiven Symptomen (Verdacht auf Angststörung [ICD-10 F41.9] mit vorübergehender Schlafstörung [ICD-10 F51.9]) entwickelt, wobei sich die psychische Situa- tion nach der Operation stabilisiert habe. Im Juli 2020 sei es jedoch zu ei- ner Fieberepisode mit unklarem Fokus gekommen (vgl. AB 97), welche zu einer Verzögerung der Genesung geführt habe (AB 58/2 f. Ziff. 2.1 und 2.5). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte sie zudem eine arterielle Hypertonie (Dezember 2014), ein Prädiabetes (2020) sowie eine traumatische Partialruptur der kurzen und langen Bizeps- sowie der Subscapularissehne (15. März 2018; zum Ganzen AB 58/3 Ziff. 2.6). Ihrer Einschätzung zufolge seien körperliche Belastungen noch immer nur in deutlich reduziertem Ausmass möglich; auch psychisch vertrage es nach wie vor weniger Belastungen, welche jedoch zwangsläufig beim Führen eines … Betriebs auftreten könnten (AB 58/3 Ziff. 2.2). Die Hausärztin be- fand den Beschwerdeführer in seinem Beruf als … ab 16. August 2020 noch zu 90 %, ab 16. September 2020 zu 80 % und ab 17. Oktober 2020 zu 70 % arbeitsunfähig (AB 58/2 Ziff. 1.3; vgl. auch AB 75.2/15, /11 und /3 f.) und äusserte sich prognostisch dahingehend, dass eine gewisse Ein- schränkung der körperlichen Belastbarkeit wohl bestehen bleiben werde (AB 58/3 Ziff. 2.7). In einem weiteren Bericht vom 1. November 2020 (zu Handen der Krankenversicherung) wies Dr. med. D.________ auf wöchent- liche Therapiesitzungen/Coachings bei einer Psychologin hin (AB 75.2/5), verneinte aber auf Nachfrage hin eine fachpsychiatrische Behandlung (AB 66).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2024, IV/23/53, Seite 10 Mit Verlaufsberichten vom 12. März und 23. August 2021 sowie Arbeitsun- fähigkeitszeugnissen vom 26. April und 25. Juni 2021 attestierte die Hausärztin eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % ab 4. Dezember 2020, 50 % ab 11. Januar 2021, 40 % ab 16. März 2021 (AB 80/1 Ziff. 1; vgl. auch AB 75.2/1 f. und 82.2/2 f.) und 30 % ab 27. April 2021 (AB 82.2/1, 84.2/3). Aufgrund einer Covid-19-Erkrankung habe die Arbeitsunfähigkeit vorüber- gehend erhöht werden müssen (vom 4. bis 13. Juni 2021 auf 100 %, vom

14. Juni bis 16. Juli 2021 auf 50 % und vom 11. bis 21. Juli 2021 auf 40 %), ehe sie dann wieder 30 % betragen habe (AB 87/1 Ziff. 1; vgl. auch AB 84.2/1 f.). Prognostisch sei von der Wiedererlangung der vorbestehen- den Arbeitsfähigkeit von 80 % (AB 80/1 Ziff. 2) resp. von einer im Vergleich zum vorbestehenden Zustand dauerhaft um 10 bis 20 % reduzierten Ar- beitsfähigkeit (AB 87/1 Ziff. 2) auszugehen. Die aktuelle – selbständige – Tätigkeit sei gut den Beschwerden anpassbar, was im Rahmen einer An- stellung wohl weniger der Fall wäre (AB 87/2 Ziff. 4). Eine Anpassung der Arbeit auf dem eigenen … werde auch weiterhin nötig bleiben, damit keine Überforderungssituation mit längerer Krankheit oder Unfall eintrete (AB 87/2 Ziff. 6). Die Gehstrecke sei bei ebenem Gelände nicht limitiert, die Sitzdauer betrage am Stück maximal 30 Minuten. Gewichte könne der Be- schwerdeführer bis maximal 30 kg heben und bis maximal 20 kg tragen, wobei sich das Höchstmass bei längerer Tragdistanz auf 10 kg reduziere (AB 87/2 Ziff. 5). Präzisierend machte die Hausärztin mit Schreiben vom

13. September 2022 geltend, dass sich betreffend Ferse rechts und Knie links an dem mit Verfügung vom 10. Dezember 2010 festgestellten Invali- ditätsgrad von 16 % (vgl. AB 22) bis dato nichts geändert habe, weshalb sich eine aktuelle Arbeitsunfähigkeit von 41.2 % ergebe (AB 122/7). 3.3.3 Die RAD-Ärztin med. pract. E.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, bestätigte im Bericht vom 12. Januar 2022 eine schwere Herzkrankheit mit schwerer Klappeninsuffizienz und mittelschwerer Klap- penstenose bei zweiflügliger Aortenherzklappe sowie dadurch Erweiterung der aufsteigenden Körperschlagader, eine Minderbelastbarkeit der Schulter rechts nach unfallbedingtem Riss der Bizeps- und Subscapularissehne rechts (wahrscheinlich operativ behandelt am 15. März 2018), ein anhal- tendes Beugedefizit im Knie links nach Kreuzbandersatzplastik 2009 und eine Defektheilung der operativ behandelten Trümmerfraktur des Fersen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2024, IV/23/53, Seite 11 beins rechts 1998. Aufgrund der früheren Unfälle mit Verletzung des Fus- ses rechts 1998, des Knies links 2009 und der Schulter rechts 2018 hätten Arbeitsunfähigkeiten von 100 % bestanden. Vom 9. Januar 2010 bis min- destens Herbst 2010 habe noch eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % als … bestanden. Aufgrund der zunehmenden Herzkrankheit mit Dekompensation sei ab 3. Februar 2020 wieder eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden; der attestierte Verlauf dieser Arbeitsunfähigkeit sei medizinisch nachvollzieh- bar, dies unter Berücksichtigung der postoperativen Rekonvaleszenz, der unklaren Fieberzustände im Juli 2020 und der Covid-19-Infektion im Juni

2021. Die Prognose sei günstig. Aus Sicht des RAD sei die bisherige Tätigkeit als …, eingestuft als körper- lich mittelschwer bis schwer belastende Tätigkeit, dauerhaft seit spätestens Mai 2020 höchst ungünstig. Körperlich leichte, wechselbelastende bis überwiegend sitzende Tätigkeiten in temperierten Räumen mit einer Ge- wichtsbelastung von maximal 5 - 8 kg seien ganztags mit zusätzlicher Leis- tungsminderung aufgrund vermehrten Pausenbedarfs bis maximal 30 % möglich. Dieses Zumutbarkeitsprofil gelte ab März 2021, wobei aufgrund der nachgewiesenen Covid-19-Infektion ab 31. Mai 2021 vorübergehend eine erneute volle Arbeitsunfähigkeit von knapp sechs Wochen bestanden habe. Zu vermeiden seien repetitives Heben und Tragen von Gewichten, anhaltende Zwangshaltungen, Überkopfarbeiten, Arbeiten in gebückter Haltung, armbelastende Tätigkeiten mit Arbeiten über Bauchhöhe, über- wiegendes Bücken, Knien und Kauern, überwiegendes Stehen und Gehen, Steigen auf Leitern und Gerüste, häufiges Treppensteigen, Gehen auf un- ebenem Gelände, längeres Abwärtsgehen, Hinunterspringen, Tätigkeiten in Kälte/Nässe/Zugluft/Hitze oder unter starken Temperaturschwankungen, Tätigkeiten mit gestörtem Tag-/Nacht-Rhythmus, unter atmosphärischem Über-/Unterdruck und mit überdurchschnittlicher Verletzungsgefahr sowie Schichtarbeit. Es sei auf ein ausgewogenes Stressmanagement zu achten, insbesondere bei hoher Verantwortlichkeit, hoher Arbeitsdichte und hohen Leistungserwartungen durch Vorgesetzte und/oder an sich selber (AB 107/11 f.; vgl. auch AB 89/7). 3.3.4 Im Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 31. Mai 2022 liess der Beschwerdeführer auf eine anstehende Hüftoperation hinweisen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2024, IV/23/53, Seite 12 (AB 118/1) und auf telefonische Rückfrage hin präzisieren, dass diese Ope- ration (neues Gelenk) erst im Herbst 2022 geplant sei (AB 119). 3.4 3.4.1 In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 7. Dezember 2022 (AB 127) im Wesentli- chen auf die RAD-Beurteilung vom 12. Januar 2022 (AB 107/11 f.; vgl. E. 3.3.3 hiervor). 3.4.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4.3 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 8 E. 3.2). Sofern RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) genügen, auch hin-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2024, IV/23/53, Seite 13 sichtlich der erforderlichen ärztlichen Qualifikationen, haben sie einen ver- gleichbaren Beweiswert wie ein anderes Gutachten (SVR 2018 IV Nr. 4 S. 12 E. 3.2, 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenlo- ser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beur- teilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mit- hin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hin- tergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stel- lungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 134 E. 4.3). 3.4.4 Die RAD-Beurteilung vom 12. Januar 2022 (AB 107/11 f.) erfüllt die beweisrechtlichen Anforderungen und Voraussetzungen der Rechtspre- chung an eine medizinische Aktenbeurteilung (vgl. E. 3.4.3 f. hiervor). Da- her – und mangels entgegenstehender medizinischer Akten – kann auf die Beurteilung der RAD-Ärztin abgestellt werden. 4. 4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte die Invaliditätsbemessung im We- sentlichen auf den Abklärungsbericht … vom 13. Juli 2022 (AB 120) sowie auf die diesem zugrundeliegende RAD-ärztliche Beurteilung vom 12. Janu- ar 2022 (AB 107). Dem Abklärungsbericht ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer verspüre aufgrund der Unfälle (Trümmerfraktur Fersenbein, Knieverletzung beim Skifahren und traumatische Sehnenruptur im rechten Schultergelenk) im- mer noch Beschwerden, welche jedoch nicht primär limitierend seien. Seit mehreren Jahren würden zunehmend und einschränkend belastungs- und stellungsabhängige Schmerzen in den Hüftgelenken verspürt; eine Hüftge- lenks-Totalprothesen-Implantation sei geplant (AB 120/1 Ziff. 1). Im Vor- dergrund stünden aber klar die Herzbeschwerden, welche den Beschwer- deführer je nach Tagesform mehr oder weniger ausbremsen würden; diese verminderte Leistungsfähigkeit belaste ihn während arbeitsintensiver Pha- sen auch psychisch (AB 120/2 Ziff. 2.1). In seinem Betrieb sei im Frühjahr

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2024, IV/23/53, Seite 14 2021 behinderungsbedingt der Einbau einer … erfolgt; nicht behinderungs- bedingt (sondern aus Rentabilitätsgründen) sei eine Reduktion des ...be- standes von 30 auf 25 Stück vorgenommen worden (AB 120/3 Ziff. 5). Vor der Akutbehandlung sei der Betrieb durch den Beschwerdeführer und einen Lernenden (unter Mithilfe der Ehefrau und des sporadischen Einsatzes von Aushilfen) bewirtschaftet worden. Während der Akutbehandlung bis Febru- ar 2021 sei ein Betriebshelfer angestellt worden, welcher die produktiven Arbeiten des Beschwerdeführers übernommen habe. In der Folge seien die Familie und Aushilfen vermehrt beigezogen worden. Im September 2021 habe ein zusätzlicher Lernender übernommen werden können. Mit zwei Lernenden könne sich der Beschwerdeführer mehrheitlich genügend ent- lasten. Auch im kommenden Ausbildungsjahr würden wiederum zwei Ler- nende angestellt (AB 120/5 Ziff. 6). Aufgrund des Betätigungsvergleichs resultiere eine funktionelle Leistungs- fähigkeit auf dem Betrieb von 72 % resp. eine Leistungseinschränkung von 28 % (AB 120/6 Ziff. 7). Bei guter Gesundheit würde der Versicherte, wie auch aktuell, als … auf seinem Betrieb arbeiten und sich zusätzlich als Prü- fungsexperte und Moderator des Arbeitskreises engagieren. Dieses Ar- beitsvolumen wäre, wie vor dem Auftreten der akuten gesundheitlichen Probleme, mit einem Lernenden und der Mithilfe der Ehefrau bei Arbeits- spitzen bewältigt worden. Per Ablauf des Wartjahres am 3. Februar 2021 und bis 15. März 2021 sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben und daher noch auf einen Betriebshelfer angewiesen gewe- sen, welcher höhere Lohnkosten generiert habe. Zur Kompensation des Arbeitsausfalls von 50 % habe ein Betriebshelfer zu 54 % angestellt wer- den müssen, wodurch vorübergehend ein Invaliditätsgrad von 53 % resul- tiert habe. Seither belaufe sich die Arbeitsunfähigkeit noch auf 40 %; die Arbeiten, welche der Beschwerdeführer aufgrund der gesundheitlichen Ein- schränkungen nicht mehr wahrnehmen könne, würden nunmehr durch ei- nen zusätzlichen Lernenden im Umfang von 60 % übernommen. Diese rein gesundheitlich bedingten Personalkosten seien beim Invalideneinkommen zu berücksichtigen. Die so aufgrund der effektiven Erwerbstätigkeit und den aktuellen Verhältnissen auf dem Betrieb vorgenommene Invaliditätsbemes- sung ergebe ab 16. März 2021 einen Invaliditätsgrad von 30 %. In Berück-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2024, IV/23/53, Seite 15 sichtigung einer adaptierten Tätigkeit würde das Invalideneinkommen höher ausfallen (AB 120/7 ff. Ziff. 11 ff.). Mit Stellungnahme vom 5. Oktober 2022 erklärte der Bereich Abklärungen, die funktionelle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auf dem … sei anlässlich der Abklärung vor Ort im Dialog mit dem Beschwerdeführer an- hand der konkreten strukturellen, arbeitswirtschaftlichen und personellen Situation erhoben worden. Dabei habe der Beschwerdeführer den Abbau des …bestandes klar und ausführlich mit der ungenügenden … auf dem Betrieb und dem sowohl aus ökologischer als auch finanzieller Hinsicht nicht sinnvollen … begründet. Die Berechnung der Jahresarbeitsstunden auf dem Betrieb erfolge mit Hilfe der Applikation IVAV20. Schliesslich dürfte das Einkommen aus einer zumutbaren adaptierten Verweistätigkeit deutlich höher ausfallen als das aktuell berechnete Invalideneinkommen aus der … (AB 125). Die Beschwerdegegnerin ermittelte ein Invalideneinkommen als … von Fr. 23'489.-- (AB 120/9 i.V.m. AB 121/4 oben; ab 3. Februar 2021) bzw. Fr. 34'937.-- (AB 120/10 i.V.m. AB 121/4 oben; ab 16. März 2021). 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Arbeitsaufwand, der auf seinem … anfalle, sei nicht richtig erfasst worden (Beschwerde, S. 6 ff. Art. 3). Der Betätigungsvergleich sei insofern nicht korrekt. Ausserdem sei ein höheres Valideneinkommen einzusetzen, denn es habe eine vorbeste- hende gesundheitliche Beeinträchtigung (Invaliditätsgrad von 16 %) be- standen (Beschwerde, S. 8 f. Art. 4). In der Tätigkeit als … sei er stärker eingeschränkt als von der Beschwerdegegnerin angenommen. So sei die Reduktion des … krankheitsbedingt erfolgt (Beschwerde, S. 4 ff. Art. 2). Die … Tätigkeit sei nicht leidensadaptiert, arbeite doch ein … in aller Regel draussen bei Hitze, Kälte, Wind und Regen. Durch die gesundheitlichen Einschränkungen sei er in der Aufnahme einer unselbständigen Tätigkeit allerdings schwer limitiert; zudem sei ihm die Aufgabe des … nicht zuzumu- ten (Beschwerde, S. 9 ff. Art. 5). 4.3 Im Abklärungsbericht wird zwar erwähnt, dass der Beschwerdefüh- rer in einer Verweistätigkeit ein höheres Einkommen erzielen würde als mit der Arbeit auf dem … (AB 120/11 Ziff. 14). Mit der Frage, ob ihm eine an-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2024, IV/23/53, Seite 16 dere als die … Tätigkeit im eigenen Betrieb zuzumuten wäre, was die Auf- gabe des …betriebs zur Folge hätte, hat sich die Beschwerdegegnerin erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens auseinandergesetzt. Aufgrund der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht ist der Be- schwerdeführer gehalten, seine Restarbeitsfähigkeit optimal zu verwerten: Bei der Schadenminderungspflicht der versicherten Person handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts (BGE 129 V 460 E. 4.2 S. 463; SVR 2020 EL Nr. 6 S. 23 E. 7.3.1). Einer versicherten Person sind im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zu- zumuten, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte (BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274). Gemäss Art. 7 Abs. 1 IVG muss die versicherte Person alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Ar- beitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt der Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Es ist primär Sache des Einzelnen, sich um eine angemessene Eingliederung zu bemühen. Kann eine versicherte Per- son ihre erwerbliche Beeinträchtigung in zumutbarer Weise selber behe- ben, so besteht gar keine Invalidität, womit es an der unabdingbaren An- spruchsvoraussetzung für jegliche Leistungen der Invalidenversicherung

– auch für Eingliederungsmassnahmen – fehlt. Die Selbsteingliederung als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht geht nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vor (BGE 148 V 397, 113 V 22 E. 4a S. 28; SVR 2023 UV Nr. 46 S. 157 E. 5.3.1; AHI 2001 S. 282 E. 5a aa; RKUV 1987 U 26 S. 391). Aufgrund dieser Schadenminderungspflicht hat ein selbständigerwerbender … nach der Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen seinen … aufzu- geben (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht {BGer}] vom 18. Februar 2002, I 287/00, E. 3a) und es kann die Aufnahme einer unselbstständigen (Haupt-)Erwerbstätigkeit als zumutbar erscheinen, wenn hiervon eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbil- dung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zu- mutbar erscheint (vgl. ZAK 1983 S. 256; Entscheid des EVG vom 12. Sep- tember 2001, I 145/01, E. 2b).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2024, IV/23/53, Seite 17 4.4 Das Zumutbarkeitsprofil der RAD-Ärztin, Dr. med. E.________, vom

12. Januar 2022 (AB 107/11 f.) ist unbestritten. Demnach wäre der Be- schwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit im Umfang von 70 % ar- beitsfähig (vgl. E. 3.3.3 hiervor). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge- nommen, so können nach der Rechtsprechung zur Ermittlung des Invali- deneinkommens Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden. Dabei wird in der Regel der Totalwert angewendet. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich sodann von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, abge- stellt wird. Bei der Verwendung der standardisierten Bruttolöhne ist gemäss Rechtsprechung jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszuge- hen (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Da den Ta- bellenlöhnen generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt, ist eine Umrechnung auf eine betriebsübliche durchschnittliche Wo- chenarbeitszeit erforderlich (BGE 126 V 75 E. 3b bb S. 76). Stellt man demzufolge auf den Totalwert des untersten Kompetenzniveaus der Kate- gorie Männer der LSE 2020 von Fr. 5'261.-- pro Monat ab, ergibt sich hochgerechnet auf ein Jahr, angepasst an die wöchentliche Normalarbeits- zeit von 41.7 Stunden im Jahr 2021 (vgl. BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, 2021, Total), indexiert auf das Jahr 2021 (vgl. BFS, Nominallohnindex Männer, 2021-2023, T1.1.20, Total: 99.3) und an- gepasst an ein medizinisch-theoretisch zumutbares Pensum von mindes- tens 70 % (vgl. AB 107/12 oben) ein Invalideneinkommen von Fr. 45'748.10 (Fr. 5'261.-- x 12 / 40 x 41.7 / 100 x 99.3 x 0.7). Das in einer unselbständi- gen Erwerbstätigkeit erzielbare Erwerbseinkommen liegt somit deutlich über dem Invalideneinkommen, das der Beschwerdeführer gemäss Ab- klärungsbericht als selbständigerwerbender … erwirtschaftet; mithin ver- wertet er seine Restarbeitsfähigkeit nicht optimal. 4.5 Zu prüfen bleibt die Zumutbarkeit eines Berufswechsels. Von einem selbständigen Versicherten kann verlangt werden, dass er, sofern die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2024, IV/23/53, Seite 18 Grösse und Organisation seines Unternehmens dies zulässt, seine Arbeits- zeit innerhalb des Unternehmens entsprechend seiner verbleibenden Fähigkeiten neu organisiert. Je kleiner das Unternehmen ist, desto schwie- riger ist es allerdings, dadurch ein signifikantes Ergebnis in Bezug auf die Erwerbsfähigkeit zu erzielen. Angesichts der untergeordneten Rolle von Verwaltungs- und Leitungstätigkeiten in einem … kann eine Verlagerung von eigentlichen Betriebsaufgaben auf Managementsaufgaben die wirt- schaftlichen Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung grundsätzlich nur sehr begrenzt ausgleichen. Wenn es die Verhältnisse nicht erlauben, mit einer fortdauernden Tätigkeit im bisherigen Unternehmen die verblei- bende Resterwerbsfähigkeit auszuschöpfen, kann dieser je nach den ob- jektiven und subjektiven Umständen des konkreten Falles dazu verpflichtet sein, seine selbständige Tätigkeit zugunsten einer lukrativeren unselbstän- digen Tätigkeit aufzugeben. Nach ständiger Rechtsprechung kann nur un- ter strengen Bedingungen davon ausgegangen werden, dass eine Ände- rung der beruflichen Tätigkeit, insbesondere die Aufgabe einer … Tätigkeit, keine zumutbare Massnahme für den Versicherten darstellt; insbesondere darf die bisher ausgeübte Tätigkeit nicht auf Kosten der Invalidenversiche- rung fortgesetzt werden, selbst wenn der Betreffende eine Arbeit von einer gewissen wirtschaftlichen Bedeutung ausführt (Entscheid des BGer vom

17. Mai 2018, 9C_36/2018, E. 4.2 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall würde ein Berufswechsel dem Beschwerdeführer er- möglichen, ein wesentlich höheres Einkommen zu erzielen als dasjenige, das er aus seiner – nach Ansicht des RAD seit Mai 2020 gesundheitlich höchst ungünstigen (vgl. AB 107/12) – Tätigkeit als selbständiger … be- zieht (vgl. BGer 9C_36/2018, E. 4.3.1). Da Berufswechsel heute häufiger, ja unter Umständen alltäglich sind, muss dies grundsätzlich auch für … gelten. Das Alter des Beschwerdeführers (57 Jahre zum Zeitpunkt der an- gefochtenen Verfügung vom 7. Dezember 2022) spricht nicht gegen einen Berufswechsel, ebenso wenig die noch mögliche Aktivitätsdauer von noch über sieben Jahren (Entscheid des EVG vom 18. Mai 2006, I 640/05, E. 3.1 f.; vgl. auch BGE 143 V 431 E. 4.5.2 S. 433 sowie Urteil des Verwaltungs- gerichts des Kantons Bern vom 11. September 2020, IV/2020/777, E. 4.4.3). Zwar ist mit Blick auf die jahrzehntelange Bewirtschaftung des von seinen Eltern übernommenen … (vgl. Beschwerde, S. 11) von einer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2024, IV/23/53, Seite 19 grossen Verbundenheit mit dem eigenen … auszugehen. Der Beschwerde- führer hatte jedoch bereits im Zeitpunkt der … Erhebung vom 5. Juli 2022

– und damit vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters – eine Betriebs- übergabe per 2026 ins Auge gefasst; dies, ohne Klarheit darüber zu haben, an wen der Betrieb dereinst übergehen werden sollte (AB 120/2 Ziff. 2.1); zudem vermag die grosse Verbundenheit für sich allein gemäss höchstrich- terlicher Rechtsprechung keine Unzumutbarkeit der Betriebsaufgabe zu begründen (vgl. dazu etwa BGer 9C_834/2011, E. 4, mit Hinweis auf den Entscheid des EVG vom 10. November 2003, I 116/03, E. 3.3). Nebst sei- ner langjährigen Tätigkeit als … hat er auch berufliche Erfahrungen in an- deren Tätigkeiten (Prüfungsexperte und Arbeitskreismoderator), was sich neben der jahrelangen Erfahrung als Selbständigerwerbender ebenfalls positiv auf die Vermittelbarkeit auswirkt (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 3. November 2015, 8C_413/2015, E. 3.3.2). Im Bereich von unselbstständigen Verweistätigkeiten, die gemäss RAD leicht (Gewichtsbelastung von maximal 5 - 8 kg), wechselbelastend bis überwiegend sitzend und in temperierten Räumen sein müssten (AB 107/12), bestehen zwar zusätzliche Einschränkungen, doch scheint die Auswahl an Arbeitsplätzen auf dem hierfür massgebenden hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 ATSG; BGE 148 V 174 E. 9.1 S. 188, 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2019 IV Nr. 21 S. 66 E. 4.2) nicht so begrenzt zu sein, dass sich kaum eine Stelle finden liesse; in Betracht kommen insbesondere leichte Montagearbeiten, Überwachungs- und Kontrollaufgaben in überwiegend sitzender Stellung und (entgegen der Beschwerde, S. 11) selbst Chauffeur- und Verkaufs- tätigkeiten. Schliesslich vermag auch der Umstand, dass der Beschwerde- führer Massnahmen ergriffen hat, um seine Tätigkeit an seine verbleiben- den Fähigkeiten anzupassen und so den Schaden zu verringern, keine Unzumutbarkeit der Betriebsaufgabe zu begründen (vgl. etwa BGer 9C_834/2011, E. 4 i.f., sowie 9C_36/2018, E. 4.3.2). Entgegen den Aus- führungen in der Beschwerde, S. 11, ist dem Beschwerdeführer somit die Aufnahme einer unselbständigen Tätigkeit (mit der damit einhergehenden bestmöglichen Nutzung seiner Restarbeitsfähigkeit) zumutbar. Demnach ist das Invalideneinkommen anhand der lohnstatistischen Werte zu beurteilen (vgl. E. 4.4 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2024, IV/23/53, Seite 20 Hinsichtlich des Valideneinkommens ist sodann Folgendes festzuhalten: Selbst wenn dem Beschwerdeführer darin gefolgt würde, dass beim Vali- deneinkommen nicht auf die Werte der Jahre 2016 bis 2019 abzustellen wäre, sondern auf jene, die der Verfügung vom 10. Dezember 2010 zu- grunde lagen (vgl. E. 4.2 und Beschwerde, S. 8), resultiert ein rentenaus- schliessender Invaliditätsgrad. Damals betrug das Einkommen aus der … Fr. 52'283.-- (wobei hiervon eigentlich nur Fr. 26'562.-- auf den Beschwer- deführer entfielen [AB 20/5; vgl. auch AB 22/1]). Wird sogar zugunsten des Beschwerdeführers das damalige Gesamteinkommen von Fr. 52'283.-- herangezogen und auf das Jahr 2021 aufindexiert (vgl. BFS, Nominal- lohnindex Männer, 2011-2023, T1.1.10, Ziff. 10-33 [erarbeitendes Gewer- be/Herstellung von Waren]), ergibt sich ein (maximales) Valideneinkommen von Fr. 55'210.85 (Fr. 52'283.-- / 100 x 105.6). Bei einem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 45'748.10 resultiert höchstens eine Erwerbs- einbusse von Fr. 9'462.75, was einem rentenausschliesssenden Invali- ditätsgrad (vgl. E. 2.3 hiervor) von rund 17 % entspricht. 4.6 Für die Monate Februar und März 2021, für die eine befristete halbe Rente zugesprochen wurde, ergibt sich Folgendes: Ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 32'677.20 (Fr. 5'261.-- x 12 / 40 x 41.7 / 100 x 99.3 x 0.5) bzw. eine Er- werbseinbusse von Fr. 22'533.62, was einem Invaliditätsgrad von 41 % entspricht und nur Anspruch auf eine Viertelsrente begründet (vgl. E. 2.3 hiervor). Sodann hat die Beschwerdegegnerin zu Unrecht die dreimonatige Frist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV (laufend ab 16. März 2021) nicht zur An- wendung gebracht (vgl. E. 2.5 hiervor). Die Viertelsrente von Fr. 497.-- ist somit von Februar bis und mit Juni 2021, mithin während fünf Monaten, geschuldet, ausmachend insgesamt Fr. 2'485.-- (anstelle von zwei Monaten à je Fr. 994.--, ausmachend insgesamt Fr. 1'988.--). In dieser Hinsicht ist die Beschwerde gutzuheissen. Auf die vorgängige Androhung einer Schlechterstellung (sog. reformatio in peius; vgl. Art. 61 lit. d ATSG; BGE 144 V 153 E. 4.1.1 f. S. 155; SVR 2007 AHV Nr. 15 S. 42 E. 3.1) kann verzichtet werden, da durch die gleichzeitige Reduktion der Höhe des Ren- tenanspruchs zu Ungunsten bzw. der Verlängerung des Rentenanspruchs zu Gunsten des Beschwerdeführers insgesamt keine betragliche Schlechterstellung resultiert (vgl. UELI KIESER, Kommentar ATSG, 4. Aufl.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2024, IV/23/53, Seite 21 2020, Art. 61 N. 168 mit Hinweis auf SVR 1997 IV Nr. 104). Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind ent- sprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Be- zahlung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. Das Obsiegen/Unterliegen wird ermittelt, indem das Prozessergebnis an den in der Rechtsmitteleingabe bzw. in der Rechtsmittelantwort gestellten Anträgen gemessen wird. Als unterliegend gilt, wer mit seinen Anträgen nicht durchdringt (vgl. RUTH HERZOG, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 3 f.). Der Beschwerdefüh- rer fordert die Zusprache über den 31. März 2021 hinaus einer unbefriste- ten halben Invalidenrente (Beschwerde S. 2, Rechtsbegehren Ziff. 2). Der Beschwerdeführer ist zwar angesichts der gegenüber der angefochte- nen Verfügung erfolgten geringfügigen Besserstellung (vgl. E. 5 hiervor) als teilweise obsiegend zu qualifizieren, jedoch ist er mit seinem Antrag auf Zusprache einer unbefristeten halben Rente weitgehend unterlegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu drei Vierteln (Fr. 600.--) dem Be- schwerdeführer und zu einem Viertel (Fr. 200.--) der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der auf den Beschwerdeführer entfallende Anteil ist dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu entnehmen und der verblei- bende Differenzbetrag von Fr. 200.-- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 5.2 Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteien-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2024, IV/23/53, Seite 22 tschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Ist das Quantitative einer Leistung streitig, rechtfertigt eine "Überklagung" eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat. Bei Streitigkeiten um die Höhe einer Invalidenrente darf die Parteientschädigung daher nicht allein deswegen reduziert werden, weil der Beschwerde führenden Person nicht die bean- tragte ganze oder höhere Rente, sondern eine geringere Teilrente zuge- sprochen wird (BGE 117 V 401 E. 2c S. 407; SVR 2016 IV Nr. 12 S. 38 E. 5). Es besteht grundsätzlich kein Anlass zu einer anderen Betrach- tungsweise, wenn statt einer unbefristeten oder länger dauernden Rente ein befristeter Anspruch oder ein solcher für eine kürzere als die beantragte Dauer zugesprochen wird. Ebenso wie die Höhe des Anspruches betrifft dessen zeitliche Dimension das Quantitativ. Indessen kommt die Zuspre- chung einer vollen Parteientschädigung bei teilweisem Obsiegen nur in Frage, wenn die Beschwerde führende Person im Grundsatz obsiegt und lediglich im Masslichen (teilweise) unterliegt (SVR 2016 IV Nr. 12 S. 38 E. 5; Entscheid des BGer vom 16. November 2010, 9C_580/2010, E. 4.1). Der Beschwerdeführer ist – wie erwähnt (vgl. E. 5.1 hiervor) – mit seinen Anträgen lediglich in einem untergeordneten Umfang durchgedrungen, wo- bei hinsichtlich der Befristung bzw. Abstufung unterschiedliche Rechtsfra- gen zu prüfen waren, welche den Prozessaufwand beeinflussten. Der Be- schwerdeführer hat demnach Anspruch auf eine reduzierte Parteientschä- digung, welche entsprechend dem anteilmässigen Obsiegen des Be- schwerdeführers ermessensweise auf einen Viertel zu reduzieren ist. Mit Kostennote vom 16. März 2023 machte Rechtsanwältin B.________ einen Aufwand von Fr. 2'767.50 (inkl. Auslagen und MWST) geltend. Die Kostennote ist insgesamt angemessen und gibt zu keinen Beanstandungen Anlass, weshalb die auf einen Viertel reduzierte Parteientschädigung auf Fr. 691.90 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen ist. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2024, IV/23/53, Seite 23 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV- Stelle Bern vom 7. Dezember 2022 insoweit abgeändert, als dem Be- schwerdeführer vom 1. Februar bis 30. Juni 2021 eine Viertelsrente zugesprochen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zu Fr. 600.-- und der Beschwerdegegnerin zu Fr. 200.-- auferlegt. Der auf den Beschwerdeführer entfallende Anteil von Fr. 600.-- wird dem ge- leisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- in entsprechender Höhe ent- nommen. 3. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihm im Umfang von Fr. 200.-- nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 4. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer einen Teil der Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 691.90 (inkl. Auslagen und MWST) zu ersetzen. 5. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.