Einspracheentscheid vom 5. Juni 2023
Sachverhalt
A. Im Dezember 2021 meldete sich der 1951 geborene A.________ (nachfol- gend Leistungsansprecher bzw. Beschwerdeführer) bei der Ausgleichskas- se des Kantons Bern (nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV an (Akten der AKB [act. II] 1). Mit Verfügung vom 30. August 2022 sprach ihm die AKB für die Zeit von 1. bis 31. Dezember 2021 Fr. 680.-- und für die Zeit ab 1. Januar 2022 bis auf weiteres Fr. 783.-- pro Monat Ergänzungsleistung zu (act. II 19). Eine da- gegen erhobene Einsprache (act. II 22) wies die AKB mit Entscheid vom
5. Juni 2023 ab (act. II 26). B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, am 6. Juli 2023 Beschwerde mit den Anträgen, es sei ihm in seinem Bedarf (als Ausgabe) ein jährlicher Betrag für die Kosten der Nut- zung seines eigenen Wohnmobils (analog eines Mietzinses) anzurechnen und dementsprechend die Ergänzungsleistung zu erhöhen. Der Betrag sei mit einer allfälligen Standplatzmiete abzustimmen. Eventualiter habe das Gericht im Einzelnen zu entscheiden, welche Kostenpositionen der Nut- zung des Wohnmobils zusätzlich zur bewilligten Pauschale und zu Stand- platzmieten auf Antrag zu bewilligen seien. Gleichzeitig ersuchte der Be- schwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt. Alles unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In ihrer Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2023 schliesst die Beschwer- degegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 17. April 2024 forderte die zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, das Kaufdatum und den
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2024, EL/23/521, Seite 3 Kaufpreis seines Wohnmobils zu belegen oder zumindest darzulegen, wel- che Indizien auf das Kaufdatum und den Kaufpreis schliessen lassen. Am 8. Mai 2024 (Postaufgabe: 10. Mai 2024) erfolgte die entsprechende Stellungnahme samt Beilagen (vgl. act. IB). Diese ging in der Folge an die Beschwerdegegnerin, welche mit Eingabe vom 12. Juni 2024 an ihrem An- trag auf Abweisung der Beschwerde festhielt.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 5. Juni 2023 (act. II 26). Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch für den Monat Dezember 2021 und die Zeit von 1. Januar bis 31. Dezember 2022 (vgl. BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258) und dabei insbesondere, ob dem Beschwerdeführer ein jährlicher Betrag für die Kosten der Nutzung seines
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2024, EL/23/521, Seite 4 eigenen Wohnmobils zu Wohnzwecken anzurechnen ist resp. welche Kos- tenpositionen der Nutzung des Wohnmobils zusätzlich zur Pauschale für Nebenkosten anzurechnen sind (vgl. Beschwerde S. 2, Anträge). Die rich- terliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diese Fragen zu beschrän- ken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die unbestritten gebliebenen Positionen der Berechnung in die Prüfung miteinzubeziehen (vgl. BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).
E. 1.3 Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 57 Abs. 1 GSOG i.V.m. Art. 91 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessord- nung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Bei bereits berücksichtigten Wohnkosten von Fr. 2'520.-- (vgl. act. II 19 S. 7, S. 9) und maximal anrechenbaren Wohnkosten für eine allein lebende Per- son von im vorliegend massgebenden Zeitraum Fr. 16'440.-- pro Jahr (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche- rung [ELG; SR 831.30] in der von 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2022 in Kraft gestandenen Fassung; siehe auch Art. 10 Abs. 1 lit. c ELG sowie BBl 2016 7535 f.), liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beur- teilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Ergänzungsleistungen werden ausgerichtet, um Bezügerinnen und Bezügern von Renten der AHV und IV das Existenzminimum zu gewähr- leisten (vgl. Art. 112 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 112a der Bundesverfassung [BV; SR 101]; BBl 2016 7493). Mit den Leistungen gemäss ELG soll somit der gegenwärtige Grundbedarf, sollen die laufenden Lebensbedürfnisse gedeckt werden (BGE 130 V 185 E. 4.3.3 S. 188).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2024, EL/23/521, Seite 5 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergän- zungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergän- zungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskos- ten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG): a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen; b. 60% des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflege- versicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG. 2.3 Das ELG trifft bei Personen, die nicht dauernd oder nicht länger als drei Monate in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Perso- nen), bei den anerkannten Ausgaben zur Deckung des existenziellen Wohnbedürfnisses – abgesehen von Personen mit Recht zur Nutzniessung oder mit Wohnrecht – eine Unterscheidung zwischen Mietern und Eigentü- mern. Bei Mietern werden unter anderem der Mietzins und die damit zu- sammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG) und gegebe- nenfalls (d.h. bei Personen, welche ihre Mitwohnung selber beheizen müs- sen und dem Vermieter keine Heizungskosten nach Art. 257b Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220] zu zahlen haben) eine Pauschale für die Heizkosten (Art. 16b der Verordnung vom 15. Januar 1971 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denversicherung [ELV; SR 831.301]) als anerkannte Ausgaben angerech- net. Demgegenüber werden bei Eigentümern, die ihre Liegenschaft selbst bewohnen, die Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft (Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG), eine Pauschale für Nebenkosten gemäss Art. 16a ELV sowie der Mietwert der Liegenschaft bis zum Höchstbetrag des Mietzinses (Art. 10 Abs. 1 lit. c ELG) als anerkannte Ausgaben angerechnet, wobei der Jahresmietwert der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2024, EL/23/521, Seite 6 Liegenschaft im Gegenzug als Einnahme berücksichtigt wird (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG i.V.m. Art. 12 ELV). Entsprechend dieser Zweiteilung in Mieter einerseits und Eigentümer andererseits knüpfen die jeweils anerkannten Ausgaben begrifflich an eine Mietwohnung bzw. an eine Liegenschaft an. 2.4 Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestim- mung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente (grammatikalisches, histori- sches, zeitgemässes, systematisches und teleologisches Element [vgl. SVR 2005 ALV Nr. 6 S. 20 E. 3.3]). Abzustellen ist dabei namentlich auf die Entstehungsgeschichte der Norm und ihren Zweck, auf die dem Text zu Grunde liegenden Wertungen sowie auf die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Das Bundesgericht hat sich bei der Aus- legung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten lassen und nur dann allein auf das grammatikalische Element abgestellt, wenn sich daraus zweifelsfrei die sachlich richtige Lösung ergab (BGE 149 V 195 E. 3.2 S. 197 f., BGE 147 V 55 E. 5.1 S. 58). Ist der Wortlaut klar, d.h. eindeutig und unmissverständlich, darf von ihm nur abgewichen werden, wenn ein triftiger Grund für die Annahme besteht, er ziele am "wahren Sinn", d.h. am Rechtssinn der Regelung vorbei. Anlass für eine solche Annahme können die Entstehungsgeschichte der Bestim- mung (historisch), ihr Zweck (teleologisch) oder der Zusammenhang mit anderen Vorschriften (systematisch) geben, so namentlich, wenn die grammatikalische Auslegung zu einem Ergebnis führt, das der Gesetzge- ber nicht gewollt haben kann (BGE 149 V 129 E. 4.1 S. 132). 2.5 Eine Lücke im Gesetz besteht, wenn sich eine Regelung als un- vollständig erweist, weil sie jede Antwort auf die sich stellende Rechtsfrage schuldig bleibt oder eine Antwort gibt, die aber als sachlich unhaltbar ange- sehen werden muss. Hat der Gesetzgeber eine Rechtsfrage nicht überse- hen, sondern stillschweigend – im negativen Sinn – mitentschieden (qualifi- ziertes Schweigen), bleibt kein Raum für richterliche Lückenfüllung (BGE 148 V 84 E. 7.1.2 S. 96, 134 V 182 E. 4.1 S. 185).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2024, EL/23/521, Seite 7 Herrschende Lehre und bundesgerichtliche Rechtsprechung unterscheiden echte und unechte Lücken. Während bei einer echten Lücke eine sich un- vermeidlich stellende Rechtsfrage nicht beantwortet wird und das Gericht diese unter Rückgriff auf die ratio legis zu schliessen hat, liegt bei einer unechten Lücke eine sachlich unbefriedigende Antwort vor, deren Korrektur den rechtsanwendenden Organen grundsätzlich nicht bzw. nur unter stren- gen Voraussetzungen erlaubt ist (BGE 129 V 1 E. 4.1.1 S. 6). Stellt sich eine Rechtsfrage, die notwendigerweise beantwortet werden muss und deren Lösung sich aus dem Gesetz weder direkt noch ausle- gungsweise ergibt, und kann zudem auch nicht von einem qualifizierten Schweigen des Gesetzgebers gesprochen werden, so liegt eine echte Ge- setzeslücke vor, die das Gericht nach der allgemeinen Regel des Art. 1 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) auszufüllen hat (BGE 143 I 187 E. 3.2 S. 191, 142 V 402 E. 4.2 S. 405, 113 V 6 E. 3c S. 12; ZAK 1988 S. 96 E. 3b). 3. 3.1 In sachverhaltlicher Hinsicht ist gestützt auf die Akten sowie die unbestritten gebliebenen Angaben des Beschwerdeführers erstellt, dass dieser allein in einem Wohnmobil wohnt (vgl. act. II 1 S. 5, act. II 16 S. 1, act. II 22 S. 14 sowie Beschwerde S. 3), welches er im Jahr 2020 für Fr. 49'500.-- gekauft hat (vgl. act. II 22 S. 16 sowie act. IB 1-3) und dass dieses Wohnmobil auf keinem gemieteten Standplatz steht (vgl. act. II 16 S. 1, act. II 22 S. 2). 3.2 Das ELG sieht, wie in E. 2.3 hiervor ausgeführt, in Bezug auf die Deckung des Wohnbedürfnisses im Wesentlichen eine Zweiteilung in Miet- und Eigentumsverhältnisse vor. Die Wohnverhältnisse des Beschwerdefüh- rers lassen sich jedoch nicht klar einer dieser Konstellationen zuordnen, weil sich das in seinem Eigentum stehende Wohnmobil weder unter den Begriff der Mietwohnung noch jenen einer Liegenschaft subsumieren lässt. Mithin enthalten weder Gesetz noch Verordnung in Bezug auf Personen, die in einer mobilen Unterkunft leben, eine Regelung zu den abzugsfähigen Kosten (vgl. BVR 2023 S. 463 E. 3.1). Da sich die Lösung der sich vorlie-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2024, EL/23/521, Seite 8 gend stellenden Rechtsfrage weder direkt noch auslegungsweise aus dem Gesetz ergibt und jegliche Hinweise für ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers in dem Sinne, dass er die Rechtsfrage nicht übersehen, sondern stillschweigend mitentschieden hat, fehlen, liegt eine echte Geset- zeslücke vor (vgl. E. 2.5 hiervor). Um sicherzustellen, dass die Deckung des elementaren Wohnbedürfnisses des Beschwerdeführers gewährleistet ist, ist nachfolgend zu prüfen, ob und unter welchem Titel anfallende Aus- gaben (vgl. Beschwerde S. 4 f.) abzugsfähig sind. 3.3 Standmieten stellen grundsätzlich anrechenbare Wohnkosten dar. Gleiches gilt für den Mietzins oder die Leasingraten für die Unterkunft (vgl. BVR 2023 S. 464 E. 3.2 sowie Rz. 3237.04 der Wegleitung des Bundes- amts für Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Da der Beschwerdeführer jedoch keine solchen Ausgaben hat (das Wohnmobil ist weder gemietet noch geleast und der Beschwerdeführer hat auch keine Standplatzmiete) liegen faktisch keine unter diesem Titel anre- chenbare Ausgaben vor. Dies ist denn auch unbestritten. 3.4 Gemäss BVR 2023 S. 465 E. 3.3.2 liegen bei Eigentümern von mobilen Unterkünften und Liegenschaften hinreichend gleich gelagerte Verhältnisse vor, die den in Rz. 3237.04 WEL getroffenen Analogieschluss zulassen, wonach bei einer im Eigentum der EL-beanspruchenden Person stehenden mobilen Unterkunft anstelle der Heizkostenpauschale nach Art. 16b ELV die Pauschale für Nebenkosten nach Artikel 16a ELV zur An- wendung kommt. Auch dies ist unbestritten. Die Stromkosten und die Kosten für das Gas sind im Pauschalbetrag für den allgemeinen Lebensbedarf enthalten (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 11. Juli 2012, 9C_945/2011, E. 5.1; vgl. JÖHL/USINGER-EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizeri- sches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit,
3. Aufl. 2016, S. 1748 N. 57) und können nicht noch zusätzlich angerechnet werden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2024, EL/23/521, Seite 9 3.5 Die Kosten für Reparaturen entsprechen Unterhaltskosten, welche bei einer mobilen Unterkunft gleich wie bei einer Fahrnisbaute nicht als Ausgaben anrechenbar sind (BVR 2023 S. 468 E. 3.5) 3.6 Verkehrszulassungsgebühren und Haftpflichtversicherung sind nicht notwendig, wenn der Camper alleine zu Wohnzwecken genutzt wird. Die Kosten, welche für die Nutzung des Wohnmobils als Fortbewegungs- mittel entstehen, gehören daher nicht zu den Wohnkosten und stellen keine gesondert abzugsfähigen Ausgaben dar. Sie müssen aus dem Pauschalbe- trag für den allgemeinen Lebensbedarf finanziert werden (vgl. JÖHL/USIN- GER-EGGER, a.a.O., S. 1748 N. 57). 3.7 Andere tatsächlich anfallende Kosten, die nichts mit den Mobi- litätskosten zu tun haben, die bei einem Wohnmobil anfallen, welches auch gefahren wird (vgl. Beschwerde S. 5) und die als Wohnkosten angerechnet werden müssten, werden vom Beschwerdeführer nicht namentlich genannt und sind nicht ersichtlich. 3.8 Gemäss Rz. 3237.04 WEL ist, wenn sich die mobile Unterkunft im Eigentum der EL-beziehenden Person befindet, ein jährlicher Betrag für die Abschreibung zu berücksichtigen. Bei der WEL handelt es sich um eine Verwaltungsweisung. Solche richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Gericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei- dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmung zulassen. Mit anderen Worten weicht das Gericht nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkreti- sierung der rechtlichen Vorgaben darstellen (BGE 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Das Gericht weicht jedoch insoweit von Weisungen ab, als sie nicht gesetzmässig sind bzw. in Ermangelung gesetzlicher Vorschriften mit den allgemeinen Grundsätzen des Bundesrechts nicht im Einklang stehen (BGE 132 V 121 E. 4.4 S. 125). Ob Rz. 3237.04 WEL einer eingehenden Prüfung standhielte, d.h. ob es bundesrechtskonform ist, rein buchhalterische Ausgaben – um eine solche handelt es ich bei Abschreibungen – als Ausgaben anzuerkennen bzw. ob dies nicht auf eine systemwidrige Vermögenserhaltung mittels EL hinauslie- fe (in dem Sinne, dass mittels EL der Wertverlust einer mobilen Unterkunft
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2024, EL/23/521, Seite 10 ausgeglichen, d.h. der Ankauf einer neuen mobilen Unterkunft nach deren vollständigen Abschreibung finanziert wird; vgl. BVR 2023 S. 469 E. 3.6), kann in concreto offenbleiben. Wohnmobile sind auf eine lange Nutzung ausgelegt und halten oft Jahrzehnte (JÜRG REINHARD, Ein Wohnmobil neu oder gebraucht kaufen? TCS-Leitfaden als Entscheidungshilfe, [online] <https://www.tcs.ch/de/camping-reisen/camping-insider/ratgeber/ausruestu ng/wohnmobilkauf-neu-oder-gebraucht.php> [abgerufen am 11. September 2024]). Das Alter eines Campers spielt für den Wertverlust zwar eine Rolle, dies aber insbesondere bei Fahrzeugen unter sechs Jahren. Danach bleibt der Preis relativ stabil, bis der Camper oder Wohnwagen ca. zehn Jahre alt ist (OLIVIER LUCY, Wann sollte man ein Wohnmobil oder Wohnwagen kau- fen, wann verkaufen?, [online] <https://www.tcs.ch/de/camping-reisen/camp ing-insider/ratgeber/ausruestung/campingfahrzeug-kaufen-und-verkaufen.p hp> [abgerufen am 11. September 2024]). Das Wohnmobil des Beschwer- deführers war im Zeitpunkt des Kaufs im Jahr 2020 acht Jahre (Erstzulas- sung am 23. Juli 2012 [act. II 22 S. 16]) und somit im vorliegend zu beurtei- lenden Zeitraum (1. Dezember 2021 bis 31. Dezember 2022) neun bzw. zehn Jahre alt. In diesem Zeitraum ist nach Meinung der Experten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein altersbedingter Wertverlust einge- treten. Dies deckt sich mit Recherchen auf entsprechenden Handelsplatt- formen, gemäss welchen Wohnmobile des vom Beschwerdeführer 2020 für Fr. 49'500.-- gekauften Models mit Erstzulassung 2012 auch aktuell (fast zwei Jahre nach Ablauf des zu beurteilenden Zeitraums und vier Jahre nach seinem Kauf) noch für ca. € 50'000.-- gehandelt werden (siehe <htt- ps://www.caraworld.de/wohnmobile/hymer/exsis-i/674> [abgerufen am 11.September 2024] sowie <https://suchen.mobile.de/fahrzeuge/details. html?id=399156827&ref=srp&refId=c71ace99-3aa8-2f27-9e20-ae898bf93a 07&searchId=c71ace99-3aa8-2f27-9e20-ae898bf93a07> [abgerufen am
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 September 2024]). Damit ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass das Wohnmobil des Beschwerdeführers im vorliegend zu beurteilenden Zeitraum faktisch keinen altersbedingten Wertverlust erlitten hat, womit sich jedenfalls in Bezug auf diesen Zeitraum so oder anders auch keine Abschreibung rechtfertigt. Die Beschwerdegeg- nerin hat vorliegend somit zu Recht keine Abschreibung als Ausgabe berücksichtigt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2024, EL/23/521, Seite 11 4. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid der Be- schwerdegegnerin vom 5. Juni 2023 (act. II 26) hinsichtlich zugesprochener jährlicher Ergänzungsleistung korrekt und die dagegen erhobene Be- schwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]). 5.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeistän- dung unter Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als amtlicher An- walt. 5.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). 5.3.2 Aufgrund der zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einge- reichten Unterlagen (act. IA) ist die Prozessbedürftigkeit des Beschwerde- führers erstellt. Da die Beschwerde überdies nicht als von vornherein aus- sichtlos bezeichnet werden kann und die Notwendigkeit einer Rechtsver- beiständung zu bejahen ist, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsver- beiständung unter Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als amtlicher Anwalt gutzuheissen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2024, EL/23/521, Seite 12 5.3.3 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--. Die von Rechtsanwalt C.________ eingereichte Kostennote vom 1. No- vember 2023 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Gestützt auf diese Kos- tennote, die antragsgemäss um eine Stunde zu erhöhen ist (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. Mai 2024 [in den Verfahrensakten]), wird der tarifmässige Parteikostenersatz inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer auf Fr. 2'396.80 (Fr. 2'114.00 Honorar [7.55 h à Fr. 280.--/h], Fr. 110.40 Ausla- gen, Fr. 172.40 Mehrwertsteuer) und die amtliche Entschädigung auf Fr. 1'745.95 (Fr. 1'510.00 Honorar [7.55 h à Fr. 200.--/h], Fr. 110.40 Ausla- gen, Fr. 125.55 Mehrwertsteuer) festgesetzt. Die amtliche Entschädigung wird Rechtsanwalt C.________ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils aus der Gerichtskasse vergütet. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern diese Kosten entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO nach- zuzahlen (Art. 113 VRPG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2024, EL/23/521, Seite 13
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 2'396.80 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt C.________ nach Eintritt der Rechtskraft die- ses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1'745.95 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWST) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
- Zu eröffnen (R): - B.________, Rechtsanwalt lic. iur. C.________ z.H. des Beschwerde- führers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 23 521 EL WIS/PES/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 17. September 2024 Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiber Peter A.________ vertreten durch B.________, Rechtsanwalt lic. iur. C.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 5. Juni 2023
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2024, EL/23/521, Seite 2 Sachverhalt: A. Im Dezember 2021 meldete sich der 1951 geborene A.________ (nachfol- gend Leistungsansprecher bzw. Beschwerdeführer) bei der Ausgleichskas- se des Kantons Bern (nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV an (Akten der AKB [act. II] 1). Mit Verfügung vom 30. August 2022 sprach ihm die AKB für die Zeit von 1. bis 31. Dezember 2021 Fr. 680.-- und für die Zeit ab 1. Januar 2022 bis auf weiteres Fr. 783.-- pro Monat Ergänzungsleistung zu (act. II 19). Eine da- gegen erhobene Einsprache (act. II 22) wies die AKB mit Entscheid vom
5. Juni 2023 ab (act. II 26). B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, am 6. Juli 2023 Beschwerde mit den Anträgen, es sei ihm in seinem Bedarf (als Ausgabe) ein jährlicher Betrag für die Kosten der Nut- zung seines eigenen Wohnmobils (analog eines Mietzinses) anzurechnen und dementsprechend die Ergänzungsleistung zu erhöhen. Der Betrag sei mit einer allfälligen Standplatzmiete abzustimmen. Eventualiter habe das Gericht im Einzelnen zu entscheiden, welche Kostenpositionen der Nut- zung des Wohnmobils zusätzlich zur bewilligten Pauschale und zu Stand- platzmieten auf Antrag zu bewilligen seien. Gleichzeitig ersuchte der Be- schwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt. Alles unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In ihrer Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2023 schliesst die Beschwer- degegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 17. April 2024 forderte die zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, das Kaufdatum und den
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2024, EL/23/521, Seite 3 Kaufpreis seines Wohnmobils zu belegen oder zumindest darzulegen, wel- che Indizien auf das Kaufdatum und den Kaufpreis schliessen lassen. Am 8. Mai 2024 (Postaufgabe: 10. Mai 2024) erfolgte die entsprechende Stellungnahme samt Beilagen (vgl. act. IB). Diese ging in der Folge an die Beschwerdegegnerin, welche mit Eingabe vom 12. Juni 2024 an ihrem An- trag auf Abweisung der Beschwerde festhielt. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 5. Juni 2023 (act. II 26). Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch für den Monat Dezember 2021 und die Zeit von 1. Januar bis 31. Dezember 2022 (vgl. BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258) und dabei insbesondere, ob dem Beschwerdeführer ein jährlicher Betrag für die Kosten der Nutzung seines
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2024, EL/23/521, Seite 4 eigenen Wohnmobils zu Wohnzwecken anzurechnen ist resp. welche Kos- tenpositionen der Nutzung des Wohnmobils zusätzlich zur Pauschale für Nebenkosten anzurechnen sind (vgl. Beschwerde S. 2, Anträge). Die rich- terliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diese Fragen zu beschrän- ken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die unbestritten gebliebenen Positionen der Berechnung in die Prüfung miteinzubeziehen (vgl. BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 57 Abs. 1 GSOG i.V.m. Art. 91 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessord- nung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Bei bereits berücksichtigten Wohnkosten von Fr. 2'520.-- (vgl. act. II 19 S. 7, S. 9) und maximal anrechenbaren Wohnkosten für eine allein lebende Per- son von im vorliegend massgebenden Zeitraum Fr. 16'440.-- pro Jahr (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche- rung [ELG; SR 831.30] in der von 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2022 in Kraft gestandenen Fassung; siehe auch Art. 10 Abs. 1 lit. c ELG sowie BBl 2016 7535 f.), liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beur- teilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Ergänzungsleistungen werden ausgerichtet, um Bezügerinnen und Bezügern von Renten der AHV und IV das Existenzminimum zu gewähr- leisten (vgl. Art. 112 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 112a der Bundesverfassung [BV; SR 101]; BBl 2016 7493). Mit den Leistungen gemäss ELG soll somit der gegenwärtige Grundbedarf, sollen die laufenden Lebensbedürfnisse gedeckt werden (BGE 130 V 185 E. 4.3.3 S. 188).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2024, EL/23/521, Seite 5 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergän- zungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergän- zungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskos- ten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG): a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen; b. 60% des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflege- versicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG. 2.3 Das ELG trifft bei Personen, die nicht dauernd oder nicht länger als drei Monate in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Perso- nen), bei den anerkannten Ausgaben zur Deckung des existenziellen Wohnbedürfnisses – abgesehen von Personen mit Recht zur Nutzniessung oder mit Wohnrecht – eine Unterscheidung zwischen Mietern und Eigentü- mern. Bei Mietern werden unter anderem der Mietzins und die damit zu- sammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG) und gegebe- nenfalls (d.h. bei Personen, welche ihre Mitwohnung selber beheizen müs- sen und dem Vermieter keine Heizungskosten nach Art. 257b Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220] zu zahlen haben) eine Pauschale für die Heizkosten (Art. 16b der Verordnung vom 15. Januar 1971 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denversicherung [ELV; SR 831.301]) als anerkannte Ausgaben angerech- net. Demgegenüber werden bei Eigentümern, die ihre Liegenschaft selbst bewohnen, die Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft (Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG), eine Pauschale für Nebenkosten gemäss Art. 16a ELV sowie der Mietwert der Liegenschaft bis zum Höchstbetrag des Mietzinses (Art. 10 Abs. 1 lit. c ELG) als anerkannte Ausgaben angerechnet, wobei der Jahresmietwert der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2024, EL/23/521, Seite 6 Liegenschaft im Gegenzug als Einnahme berücksichtigt wird (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG i.V.m. Art. 12 ELV). Entsprechend dieser Zweiteilung in Mieter einerseits und Eigentümer andererseits knüpfen die jeweils anerkannten Ausgaben begrifflich an eine Mietwohnung bzw. an eine Liegenschaft an. 2.4 Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestim- mung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente (grammatikalisches, histori- sches, zeitgemässes, systematisches und teleologisches Element [vgl. SVR 2005 ALV Nr. 6 S. 20 E. 3.3]). Abzustellen ist dabei namentlich auf die Entstehungsgeschichte der Norm und ihren Zweck, auf die dem Text zu Grunde liegenden Wertungen sowie auf die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Das Bundesgericht hat sich bei der Aus- legung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten lassen und nur dann allein auf das grammatikalische Element abgestellt, wenn sich daraus zweifelsfrei die sachlich richtige Lösung ergab (BGE 149 V 195 E. 3.2 S. 197 f., BGE 147 V 55 E. 5.1 S. 58). Ist der Wortlaut klar, d.h. eindeutig und unmissverständlich, darf von ihm nur abgewichen werden, wenn ein triftiger Grund für die Annahme besteht, er ziele am "wahren Sinn", d.h. am Rechtssinn der Regelung vorbei. Anlass für eine solche Annahme können die Entstehungsgeschichte der Bestim- mung (historisch), ihr Zweck (teleologisch) oder der Zusammenhang mit anderen Vorschriften (systematisch) geben, so namentlich, wenn die grammatikalische Auslegung zu einem Ergebnis führt, das der Gesetzge- ber nicht gewollt haben kann (BGE 149 V 129 E. 4.1 S. 132). 2.5 Eine Lücke im Gesetz besteht, wenn sich eine Regelung als un- vollständig erweist, weil sie jede Antwort auf die sich stellende Rechtsfrage schuldig bleibt oder eine Antwort gibt, die aber als sachlich unhaltbar ange- sehen werden muss. Hat der Gesetzgeber eine Rechtsfrage nicht überse- hen, sondern stillschweigend – im negativen Sinn – mitentschieden (qualifi- ziertes Schweigen), bleibt kein Raum für richterliche Lückenfüllung (BGE 148 V 84 E. 7.1.2 S. 96, 134 V 182 E. 4.1 S. 185).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2024, EL/23/521, Seite 7 Herrschende Lehre und bundesgerichtliche Rechtsprechung unterscheiden echte und unechte Lücken. Während bei einer echten Lücke eine sich un- vermeidlich stellende Rechtsfrage nicht beantwortet wird und das Gericht diese unter Rückgriff auf die ratio legis zu schliessen hat, liegt bei einer unechten Lücke eine sachlich unbefriedigende Antwort vor, deren Korrektur den rechtsanwendenden Organen grundsätzlich nicht bzw. nur unter stren- gen Voraussetzungen erlaubt ist (BGE 129 V 1 E. 4.1.1 S. 6). Stellt sich eine Rechtsfrage, die notwendigerweise beantwortet werden muss und deren Lösung sich aus dem Gesetz weder direkt noch ausle- gungsweise ergibt, und kann zudem auch nicht von einem qualifizierten Schweigen des Gesetzgebers gesprochen werden, so liegt eine echte Ge- setzeslücke vor, die das Gericht nach der allgemeinen Regel des Art. 1 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) auszufüllen hat (BGE 143 I 187 E. 3.2 S. 191, 142 V 402 E. 4.2 S. 405, 113 V 6 E. 3c S. 12; ZAK 1988 S. 96 E. 3b). 3. 3.1 In sachverhaltlicher Hinsicht ist gestützt auf die Akten sowie die unbestritten gebliebenen Angaben des Beschwerdeführers erstellt, dass dieser allein in einem Wohnmobil wohnt (vgl. act. II 1 S. 5, act. II 16 S. 1, act. II 22 S. 14 sowie Beschwerde S. 3), welches er im Jahr 2020 für Fr. 49'500.-- gekauft hat (vgl. act. II 22 S. 16 sowie act. IB 1-3) und dass dieses Wohnmobil auf keinem gemieteten Standplatz steht (vgl. act. II 16 S. 1, act. II 22 S. 2). 3.2 Das ELG sieht, wie in E. 2.3 hiervor ausgeführt, in Bezug auf die Deckung des Wohnbedürfnisses im Wesentlichen eine Zweiteilung in Miet- und Eigentumsverhältnisse vor. Die Wohnverhältnisse des Beschwerdefüh- rers lassen sich jedoch nicht klar einer dieser Konstellationen zuordnen, weil sich das in seinem Eigentum stehende Wohnmobil weder unter den Begriff der Mietwohnung noch jenen einer Liegenschaft subsumieren lässt. Mithin enthalten weder Gesetz noch Verordnung in Bezug auf Personen, die in einer mobilen Unterkunft leben, eine Regelung zu den abzugsfähigen Kosten (vgl. BVR 2023 S. 463 E. 3.1). Da sich die Lösung der sich vorlie-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2024, EL/23/521, Seite 8 gend stellenden Rechtsfrage weder direkt noch auslegungsweise aus dem Gesetz ergibt und jegliche Hinweise für ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers in dem Sinne, dass er die Rechtsfrage nicht übersehen, sondern stillschweigend mitentschieden hat, fehlen, liegt eine echte Geset- zeslücke vor (vgl. E. 2.5 hiervor). Um sicherzustellen, dass die Deckung des elementaren Wohnbedürfnisses des Beschwerdeführers gewährleistet ist, ist nachfolgend zu prüfen, ob und unter welchem Titel anfallende Aus- gaben (vgl. Beschwerde S. 4 f.) abzugsfähig sind. 3.3 Standmieten stellen grundsätzlich anrechenbare Wohnkosten dar. Gleiches gilt für den Mietzins oder die Leasingraten für die Unterkunft (vgl. BVR 2023 S. 464 E. 3.2 sowie Rz. 3237.04 der Wegleitung des Bundes- amts für Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Da der Beschwerdeführer jedoch keine solchen Ausgaben hat (das Wohnmobil ist weder gemietet noch geleast und der Beschwerdeführer hat auch keine Standplatzmiete) liegen faktisch keine unter diesem Titel anre- chenbare Ausgaben vor. Dies ist denn auch unbestritten. 3.4 Gemäss BVR 2023 S. 465 E. 3.3.2 liegen bei Eigentümern von mobilen Unterkünften und Liegenschaften hinreichend gleich gelagerte Verhältnisse vor, die den in Rz. 3237.04 WEL getroffenen Analogieschluss zulassen, wonach bei einer im Eigentum der EL-beanspruchenden Person stehenden mobilen Unterkunft anstelle der Heizkostenpauschale nach Art. 16b ELV die Pauschale für Nebenkosten nach Artikel 16a ELV zur An- wendung kommt. Auch dies ist unbestritten. Die Stromkosten und die Kosten für das Gas sind im Pauschalbetrag für den allgemeinen Lebensbedarf enthalten (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 11. Juli 2012, 9C_945/2011, E. 5.1; vgl. JÖHL/USINGER-EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizeri- sches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit,
3. Aufl. 2016, S. 1748 N. 57) und können nicht noch zusätzlich angerechnet werden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2024, EL/23/521, Seite 9 3.5 Die Kosten für Reparaturen entsprechen Unterhaltskosten, welche bei einer mobilen Unterkunft gleich wie bei einer Fahrnisbaute nicht als Ausgaben anrechenbar sind (BVR 2023 S. 468 E. 3.5) 3.6 Verkehrszulassungsgebühren und Haftpflichtversicherung sind nicht notwendig, wenn der Camper alleine zu Wohnzwecken genutzt wird. Die Kosten, welche für die Nutzung des Wohnmobils als Fortbewegungs- mittel entstehen, gehören daher nicht zu den Wohnkosten und stellen keine gesondert abzugsfähigen Ausgaben dar. Sie müssen aus dem Pauschalbe- trag für den allgemeinen Lebensbedarf finanziert werden (vgl. JÖHL/USIN- GER-EGGER, a.a.O., S. 1748 N. 57). 3.7 Andere tatsächlich anfallende Kosten, die nichts mit den Mobi- litätskosten zu tun haben, die bei einem Wohnmobil anfallen, welches auch gefahren wird (vgl. Beschwerde S. 5) und die als Wohnkosten angerechnet werden müssten, werden vom Beschwerdeführer nicht namentlich genannt und sind nicht ersichtlich. 3.8 Gemäss Rz. 3237.04 WEL ist, wenn sich die mobile Unterkunft im Eigentum der EL-beziehenden Person befindet, ein jährlicher Betrag für die Abschreibung zu berücksichtigen. Bei der WEL handelt es sich um eine Verwaltungsweisung. Solche richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Gericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei- dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmung zulassen. Mit anderen Worten weicht das Gericht nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkreti- sierung der rechtlichen Vorgaben darstellen (BGE 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Das Gericht weicht jedoch insoweit von Weisungen ab, als sie nicht gesetzmässig sind bzw. in Ermangelung gesetzlicher Vorschriften mit den allgemeinen Grundsätzen des Bundesrechts nicht im Einklang stehen (BGE 132 V 121 E. 4.4 S. 125). Ob Rz. 3237.04 WEL einer eingehenden Prüfung standhielte, d.h. ob es bundesrechtskonform ist, rein buchhalterische Ausgaben – um eine solche handelt es ich bei Abschreibungen – als Ausgaben anzuerkennen bzw. ob dies nicht auf eine systemwidrige Vermögenserhaltung mittels EL hinauslie- fe (in dem Sinne, dass mittels EL der Wertverlust einer mobilen Unterkunft
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2024, EL/23/521, Seite 10 ausgeglichen, d.h. der Ankauf einer neuen mobilen Unterkunft nach deren vollständigen Abschreibung finanziert wird; vgl. BVR 2023 S. 469 E. 3.6), kann in concreto offenbleiben. Wohnmobile sind auf eine lange Nutzung ausgelegt und halten oft Jahrzehnte (JÜRG REINHARD, Ein Wohnmobil neu oder gebraucht kaufen? TCS-Leitfaden als Entscheidungshilfe, [online] [abgerufen am 11. September 2024]). Das Alter eines Campers spielt für den Wertverlust zwar eine Rolle, dies aber insbesondere bei Fahrzeugen unter sechs Jahren. Danach bleibt der Preis relativ stabil, bis der Camper oder Wohnwagen ca. zehn Jahre alt ist (OLIVIER LUCY, Wann sollte man ein Wohnmobil oder Wohnwagen kau- fen, wann verkaufen?, [online] [abgerufen am 11. September 2024]). Das Wohnmobil des Beschwer- deführers war im Zeitpunkt des Kaufs im Jahr 2020 acht Jahre (Erstzulas- sung am 23. Juli 2012 [act. II 22 S. 16]) und somit im vorliegend zu beurtei- lenden Zeitraum (1. Dezember 2021 bis 31. Dezember 2022) neun bzw. zehn Jahre alt. In diesem Zeitraum ist nach Meinung der Experten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein altersbedingter Wertverlust einge- treten. Dies deckt sich mit Recherchen auf entsprechenden Handelsplatt- formen, gemäss welchen Wohnmobile des vom Beschwerdeführer 2020 für Fr. 49'500.-- gekauften Models mit Erstzulassung 2012 auch aktuell (fast zwei Jahre nach Ablauf des zu beurteilenden Zeitraums und vier Jahre nach seinem Kauf) noch für ca. € 50'000.-- gehandelt werden (siehe [abgerufen am 11.September 2024] sowie [abgerufen am
11. September 2024]). Damit ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass das Wohnmobil des Beschwerdeführers im vorliegend zu beurteilenden Zeitraum faktisch keinen altersbedingten Wertverlust erlitten hat, womit sich jedenfalls in Bezug auf diesen Zeitraum so oder anders auch keine Abschreibung rechtfertigt. Die Beschwerdegeg- nerin hat vorliegend somit zu Recht keine Abschreibung als Ausgabe berücksichtigt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2024, EL/23/521, Seite 11 4. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid der Be- schwerdegegnerin vom 5. Juni 2023 (act. II 26) hinsichtlich zugesprochener jährlicher Ergänzungsleistung korrekt und die dagegen erhobene Be- schwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]). 5.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeistän- dung unter Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als amtlicher An- walt. 5.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). 5.3.2 Aufgrund der zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einge- reichten Unterlagen (act. IA) ist die Prozessbedürftigkeit des Beschwerde- führers erstellt. Da die Beschwerde überdies nicht als von vornherein aus- sichtlos bezeichnet werden kann und die Notwendigkeit einer Rechtsver- beiständung zu bejahen ist, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsver- beiständung unter Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als amtlicher Anwalt gutzuheissen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2024, EL/23/521, Seite 12 5.3.3 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--. Die von Rechtsanwalt C.________ eingereichte Kostennote vom 1. No- vember 2023 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Gestützt auf diese Kos- tennote, die antragsgemäss um eine Stunde zu erhöhen ist (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. Mai 2024 [in den Verfahrensakten]), wird der tarifmässige Parteikostenersatz inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer auf Fr. 2'396.80 (Fr. 2'114.00 Honorar [7.55 h à Fr. 280.--/h], Fr. 110.40 Ausla- gen, Fr. 172.40 Mehrwertsteuer) und die amtliche Entschädigung auf Fr. 1'745.95 (Fr. 1'510.00 Honorar [7.55 h à Fr. 200.--/h], Fr. 110.40 Ausla- gen, Fr. 125.55 Mehrwertsteuer) festgesetzt. Die amtliche Entschädigung wird Rechtsanwalt C.________ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils aus der Gerichtskasse vergütet. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern diese Kosten entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO nach- zuzahlen (Art. 113 VRPG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2024, EL/23/521, Seite 13 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 4. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 2'396.80 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt C.________ nach Eintritt der Rechtskraft die- ses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1'745.95 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWST) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
5. Zu eröffnen (R):
- B.________, Rechtsanwalt lic. iur. C.________ z.H. des Beschwerde- führers
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.