Einspracheentscheid vom 12. Juni 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 23 519 UV KOJ/IMD/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 20. September 2023 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch B.________ AG, Rechtsanwalt lic. iur. C.________ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 12. Juni 2023 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2023, UV/2023/519, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung: Mit Verfügung vom 6. Januar 2022 stellte die Schweizerische Unfallver- sicherungsanstalt (Suva bzw. Beschwerdegegnerin) ihre bisherigen Taggeldleistungen an A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdefüh- rer) ab 1. September 2021 ein und lehnte die Ausrichtung einer (weite- ren) Integritätsentschädigung ab (Akten der Suva [act. IIB] 594). Eine Einsprache vom 10. Januar 2022 (ergänzt mit Eingabe vom 9. Fe- bruar 2022), mit welcher der Versicherte eine Rente von 60 %, eventua- liter einstweilen die weitere Ausrichtung von Taggeldern, sowie eine zu- sätzliche Integritätsentschädigung von 20 % beantragte (act. IIB 595, 599), wies die Suva mit Entscheid vom 12. Juni 2023 ab, wobei sie ei- ner allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog (act. IIB 623). Mit Beschwerde vom 6. Juli 2023 liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. C.________, beantragen, es sei der Einspra- cheentscheid vom 12. Juni 2023 aufzuheben und die Suva – eventuell gestützt auf ein medizinisches Gerichtsgutachten – zur Bezahlung einer Rente von 70 % und einer zusätzlichen Integritätsentschädigung von 20 % zu verpflichten; zudem sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) durchzuführen, unter Kosten- und Entschädigungs- folgen. Im Rahmen der Fristansetzung zur Einreichung einer Beschwerdeant- wort teilte die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 28. August 2023 mit, dass sie gestützt auf die Vorbringen in der Beschwerde eine neue versicherungsmedizinische Beurteilung veranlasst habe (vgl. Akten der Suva [act. IIC] 1). Gemäss derselben (Ärztliche Beurteilung vom
24. August 2023 [act. IIC 2]) sei die Indikation für ein interdisziplinäres Obergutachten zur Abklärung der unfallbedingten Gesundheitsbeein- trächtigung und des Ausmasses derselben auf die Leistungsfähigkeit gegeben. Es werde deshalb beantragt, die Beschwerde dahingehend Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2023, UV/2023/519, Seite 3 gutzuheissen, als die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne einer ex- ternen Begutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei. Auf entsprechende Anfrage des Instruktionsrichters (vgl. prozessleiten- de Verfügung vom 30. August 2023) teilt der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 19. September 2023 mit, dass er mit einer Rück- weisung an die Beschwerdegegnerin zur externen Begutachtung ein- verstanden sei. Die Parteien sind damit übereinstimmend der Auffassung, dass die Sa- che zur weiteren medizinischen Abklärung im Sinne einer externen Be- gutachtung (und anschliessendem neuen Entscheid) an die Beschwer- degegnerin zurückzuweisen ist. Demnach liegt ein gemeinsamer Antrag der Parteien vor, welchem in Anbetracht der Sach- und Rechtslage (insbesondere unter Berücksichtigung der Ärztlichen Beurteilung von Dr. med. D.________, Facharzt für Neurologie, vom 24. August 2023 [act. IIC 2]) zu entsprechen ist. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. Bei diesem Verfahrensausgang ist von der Durchführung einer öffentli- chen Schlussverhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK abzusehen (vgl. BGE 136 I 279 E. 1 S. 281). Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 des Bundesge- setzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20] i.V.m. Art. 61 lit. fbis [Umkehrschluss] des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Okto- ber 2000 [ATSG; SR 830.1]). Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteien- tschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Diese ist gestützt auf die angemesse- ne Kostennote von Rechtsanwalt C.________ vom 19. September 2023 auf Fr. 3'656.10 (Honorar von Fr. 3'240.--, zuzüglich Auslagen von Fr. 154.70 und Mehrwertsteuer von Fr. 261.40 [7.7 % von Fr. 3'394.70]) festzusetzen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2023, UV/2023/519, Seite 4 Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 4 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspra- cheentscheid vom 12. Juni 2023 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen zum weiteren Vorgehen im Sin- ne der Erwägungen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3'656.10 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):
- B.________ AG, Rechtsanwalt lic. iur. C.________ z.H. des Beschwerdeführers
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.