Einspracheentscheid vom 26. Juni 2023
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 20. April 2023 (Akten des Amtes für Arbeitslosenversi- cherung des Kantons Bern [AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier RAV- Region Oberland [act. IIA] 95 ff.) stellte das Regionale Arbeitsvermittlungs- zentrum (RAV) die 1994 geborene (act. IIA 175) A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) wegen erstmaliger Ablehnung einer zumutbaren Stelle für die Dauer von 14 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Die per Einschreiben versandte Verfügung wurde gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post (... [vgl. act. IIA 92]; in den Gerichtsakten) am
21. April 2023 zur Abholung gemeldet und am 20. Mai 2023 als nicht abge- holt an das RAV zurückgesandt. Gegen die Verfügung vom 20. April 2023 (act. IIA 95 ff.) erhob die Versicherte am 2. Juni 2023 (Postaufgabe) Ein- sprache (act. IIA 30 ff.). Mit Entscheid vom 26. Juni 2023 (act. IIA 23 ff.) trat das AVA auf die Einsprache nicht ein. In der Begründung hielt es fest, die Einsprache sei zu spät erfolgt. B. Am 30. Juni 2023 leitete das AVA eine Eingabe der Versicherten vom
29. Juni 2023 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern weiter. Darin begründete die Versicherte, weshalb sie die Einsprache verspätet eingereicht hatte und bat sinngemäss um materielle Überprüfung derselben. Mit prozessleitender Verfügung vom 3. Juli 2023 wurde die Beschwerde- führerin darauf hingewiesen, dass ihr Schreiben vom 29. Juni 2023 den Anforderungen an eine Beschwerde nicht genüge. Sie wurde aufgefordert, innerhalb der offensichtlich noch laufenden Beschwerdefrist ihre Eingabe zu verbessern. Am 5. Juli 2023 ging beim Verwaltungsgericht eine verbesserte Beschwer- de ein.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2023, ALV/23/504, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 1. September 2023 beantragte der Beschwer- degegner die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 26. Juni 2023 (act. IIA 23 ff.). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner auf die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 2. Juni 2023 (Postaufga- be; act. IIA 30 ff.) zu Recht nicht eingetreten ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2023, ALV/23/504, Seite 4
E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfü- genden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind pro- zess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundes- recht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat (Art. 38 Abs. 3 ATSG). 2.2 Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen be- rechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (Art. 38 Abs. 2bis ATSG). Eine eingeschriebene Postsendung gilt grundsätzlich in dem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem die angeschriebene Person sie tatsächlich in Emp- fang nimmt. Wird die Person nicht angetroffen und wird daher eine Abho- lungseinladung in ihren Briefkasten oder ihr Postfach gelegt, so gilt die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Poststel- le abgeholt wird; geschieht das nicht innert der Abholfrist, die sieben Tage beträgt, so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt, so-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2023, ALV/23/504, Seite 5 fern der Adressat mit der Zustellung hatte rechnen müssen (Art. 38 Abs. 2bis ATSG; BGE 127 I 31 E. 2a aa S. 34). 2.3 Die Eröffnung der Verfügung ist eine empfangsbedürftige, nicht aber annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung; sie entfaltet daher ihre Rechtswirkungen vom Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung an. Ob die betroffene Person vom Verfügungsinhalt Kenntnis nimmt oder nicht, hat keinen Einfluss (BGE 119 V 89 E. 4c S. 95). 2.4 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schwei- zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). 2.5 Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschulde- terweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wie- derhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshand- lung nachholt (Art. 41 ATSG). Krankheit kann ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hin- dernis sein. Doch muss die Erkrankung derart sein, dass die rechtsuchen- de Person durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder doch eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu be- trauen (BGE 119 II 86 E. 2a S. 87, 112 V 255 E. 2a S. 256). Voraussetzung ist, dass die körperliche, geistige und psychische Beeinträchtigung jegli- ches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln wie etwa den Beizug eines (Ersatz-)Vertreters verunmöglichte (SVR 2009 UV Nr. 25 S. 92 E. 5.3.1). 2.6 Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen – so etwa die Recht- zeitigkeit der Einsprache – nicht erfüllt sind (BGE 142 V 152 E. 2.2 S. 155; vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 52 N. 72).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2023, ALV/23/504, Seite 6 3. 3.1 Aufgrund der Akten erstellt und unbestritten ist, dass der Beschwer- degegner die mit Einschreiben versandte Verfügung vom 20. April 2023 (act. IIA 95 ff.) am gleichen Tag der Schweizerischen Post übergab, dass seitens der Post am 21. April 2023 erfolglos versucht worden war, die Ver- fügung zuzustellen, und dass deshalb eine Abholungseinladung im Brief- kasten der Beschwerdeführerin hinterlegt wurde (Sendungsverfolgung; in den Gerichtsakten). Die Beschwerdeführerin holte das Einschreiben inner- halb der siebentägigen Abholfrist (28. April 2023) nicht ab, verlängerte je- doch die Abholfrist (act. IIA 92). Nach unbenutztem Ablauf der verlängerten Abholfrist wurde das Einschreiben am 20. Mai 2023 an den Beschwerde- gegner zurückgesandt (Sendungsverfolgung; in den Gerichtsakten). Eine Vereinbarung mit der Post betreffend Verlängerung der Abholfrist bzw. ein Postrückbehaltungsauftrag verhindern das Wirksamwerden der Zustell- fiktion nicht (vgl. BGE 141 II 429 E. 3.1 S. 432, 134 V 49 E. 4 S. 52; SVR 2019 UV Nr. 24 S. 90 E. 6; RANDACHER/WEBER, in: FRÉSARD- FELLAY/KLETT/LEUZINGER [Hrsg.], Basler Kommentar zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, Art. 38 N. 17). Musste die Beschwer- deführerin mit der Zustellung der angefochtenen Verfügung (act. IIA 95 ff.) rechnen, ist daher von der Anwendbarkeit der Zustellfiktion auszugehen (vgl. E. 2.2 f. hiervor). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt: Aufgrund der Aufforderung zur Stellungnahme bezüglich Stellenablehnung vom
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.
E. 12 April 2023 (act. IIA 104) bzw. ihrer Stellungnahme vom 17. April 2023 (act. IIA 101) musste die Beschwerdeführerin mit der Zustellung der ent- sprechenden Verfügung rechnen. Damit gilt die Verfügung vom 20. April 2023 (act. IIA 95 ff.) als am 28. April 2023 zugestellt (vgl. E. 2.2 hiervor). Die 30-tägige Einsprachefrist begann folglich am 29. April 2023 zu laufen und endete – unter Anwendung von Art. 38 Abs. 3 ATSG (vgl. E. 2.1 hier- vor) i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. c (Pfingstmontag; 29. Mai 2023) des kantonalen Gesetzes vom 1. Dezember 1996 über die Ruhe an öffentlichen Feiertagen (FRG; BSG 555.1) – am Dienstag, 30. Mai 2023. Die von der Beschwerde- führerin am 2. Juni 2023 der Post übergebene Einsprache (act. IIA 30 ff.) ist damit nach Ablauf der Einsprachefrist erhoben worden, was denn auch nicht bestritten wird.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2023, ALV/23/504, Seite 7 3.2 Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, da sie krank gewesen sei, bestehe ein Fristwiederherstellungsgrund. Die aktenkundigen Arztzeugnisse attestieren der Beschwerdeführerin eine vollständige Ar- beitsunfähigkeit vom 12. Mai bis 2. Juni 2023 (Akten der Beschwerdeführe- rin [act. I] 2 f.). Mit diesen Arztzeugnissen wird jedoch nicht belegt, dass die Beschwerdeführerin krankheitshalber nicht in der Lage gewesen wäre, fristgerecht zu handeln oder eine Drittperson rechtzeitig mit der Einreichung der Einsprache zu betrauen. So meldete sich die Beschwerdeführerin in dieser Zeit erneut beim RAV an (act. IIA 62 unten), bewarb sich auf ver- schiedene Stellen (act. IIA 47) und war in Kontakt mit mehreren Ärzten (act. I 2 f.). Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen nahmen mithin nicht das von der Rechtsprechung geforderte Ausmass (vgl. E. 2.5 hiervor) an und bilden somit keinen Wiederherstellungsgrund. Der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben mit dem schweizerischen Rechtssystem nicht gut auskennt (vgl. act. IIA 31), bildet ebenfalls keinen Wiederherstellungsgrund i.S.v. Art. 41 ATSG. Rechtsprechungsgemäss kann zudem niemand aus der eigenen Rechtsunkenntnis Vorteile ableiten (BGE 136 V 331 E. 4.2.3.1 S. 336). 3.3 Nach dem Dargelegten erhob die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 20. April 2023 (act. IIA 95 ff.) verspätet Einsprache und es besteht kein Wiederherstellungsgrund. Somit ist der Beschwerdegegner mit Entscheid vom 26. Juni 2023 (act. IIA 23 ff.) zu Recht auf die Einsprache vom 2. Juni 2023 (Postaufgabe; act. IIA 30 ff.) nicht eingetreten. Die Be- schwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2023, ALV/23/504, Seite 8 Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 23 504 ALV MAK/BRO/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 10. November 2023 Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiberin Brunner A.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 26. Juni 2023
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2023, ALV/23/504, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 20. April 2023 (Akten des Amtes für Arbeitslosenversi- cherung des Kantons Bern [AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier RAV- Region Oberland [act. IIA] 95 ff.) stellte das Regionale Arbeitsvermittlungs- zentrum (RAV) die 1994 geborene (act. IIA 175) A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) wegen erstmaliger Ablehnung einer zumutbaren Stelle für die Dauer von 14 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Die per Einschreiben versandte Verfügung wurde gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post (... [vgl. act. IIA 92]; in den Gerichtsakten) am
21. April 2023 zur Abholung gemeldet und am 20. Mai 2023 als nicht abge- holt an das RAV zurückgesandt. Gegen die Verfügung vom 20. April 2023 (act. IIA 95 ff.) erhob die Versicherte am 2. Juni 2023 (Postaufgabe) Ein- sprache (act. IIA 30 ff.). Mit Entscheid vom 26. Juni 2023 (act. IIA 23 ff.) trat das AVA auf die Einsprache nicht ein. In der Begründung hielt es fest, die Einsprache sei zu spät erfolgt. B. Am 30. Juni 2023 leitete das AVA eine Eingabe der Versicherten vom
29. Juni 2023 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern weiter. Darin begründete die Versicherte, weshalb sie die Einsprache verspätet eingereicht hatte und bat sinngemäss um materielle Überprüfung derselben. Mit prozessleitender Verfügung vom 3. Juli 2023 wurde die Beschwerde- führerin darauf hingewiesen, dass ihr Schreiben vom 29. Juni 2023 den Anforderungen an eine Beschwerde nicht genüge. Sie wurde aufgefordert, innerhalb der offensichtlich noch laufenden Beschwerdefrist ihre Eingabe zu verbessern. Am 5. Juli 2023 ging beim Verwaltungsgericht eine verbesserte Beschwer- de ein.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2023, ALV/23/504, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 1. September 2023 beantragte der Beschwer- degegner die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 26. Juni 2023 (act. IIA 23 ff.). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner auf die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 2. Juni 2023 (Postaufga- be; act. IIA 30 ff.) zu Recht nicht eingetreten ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2023, ALV/23/504, Seite 4 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfü- genden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind pro- zess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundes- recht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat (Art. 38 Abs. 3 ATSG). 2.2 Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen be- rechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (Art. 38 Abs. 2bis ATSG). Eine eingeschriebene Postsendung gilt grundsätzlich in dem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem die angeschriebene Person sie tatsächlich in Emp- fang nimmt. Wird die Person nicht angetroffen und wird daher eine Abho- lungseinladung in ihren Briefkasten oder ihr Postfach gelegt, so gilt die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Poststel- le abgeholt wird; geschieht das nicht innert der Abholfrist, die sieben Tage beträgt, so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt, so-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2023, ALV/23/504, Seite 5 fern der Adressat mit der Zustellung hatte rechnen müssen (Art. 38 Abs. 2bis ATSG; BGE 127 I 31 E. 2a aa S. 34). 2.3 Die Eröffnung der Verfügung ist eine empfangsbedürftige, nicht aber annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung; sie entfaltet daher ihre Rechtswirkungen vom Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung an. Ob die betroffene Person vom Verfügungsinhalt Kenntnis nimmt oder nicht, hat keinen Einfluss (BGE 119 V 89 E. 4c S. 95). 2.4 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schwei- zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). 2.5 Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschulde- terweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wie- derhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshand- lung nachholt (Art. 41 ATSG). Krankheit kann ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hin- dernis sein. Doch muss die Erkrankung derart sein, dass die rechtsuchen- de Person durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder doch eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu be- trauen (BGE 119 II 86 E. 2a S. 87, 112 V 255 E. 2a S. 256). Voraussetzung ist, dass die körperliche, geistige und psychische Beeinträchtigung jegli- ches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln wie etwa den Beizug eines (Ersatz-)Vertreters verunmöglichte (SVR 2009 UV Nr. 25 S. 92 E. 5.3.1). 2.6 Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen – so etwa die Recht- zeitigkeit der Einsprache – nicht erfüllt sind (BGE 142 V 152 E. 2.2 S. 155; vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 52 N. 72).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2023, ALV/23/504, Seite 6 3. 3.1 Aufgrund der Akten erstellt und unbestritten ist, dass der Beschwer- degegner die mit Einschreiben versandte Verfügung vom 20. April 2023 (act. IIA 95 ff.) am gleichen Tag der Schweizerischen Post übergab, dass seitens der Post am 21. April 2023 erfolglos versucht worden war, die Ver- fügung zuzustellen, und dass deshalb eine Abholungseinladung im Brief- kasten der Beschwerdeführerin hinterlegt wurde (Sendungsverfolgung; in den Gerichtsakten). Die Beschwerdeführerin holte das Einschreiben inner- halb der siebentägigen Abholfrist (28. April 2023) nicht ab, verlängerte je- doch die Abholfrist (act. IIA 92). Nach unbenutztem Ablauf der verlängerten Abholfrist wurde das Einschreiben am 20. Mai 2023 an den Beschwerde- gegner zurückgesandt (Sendungsverfolgung; in den Gerichtsakten). Eine Vereinbarung mit der Post betreffend Verlängerung der Abholfrist bzw. ein Postrückbehaltungsauftrag verhindern das Wirksamwerden der Zustell- fiktion nicht (vgl. BGE 141 II 429 E. 3.1 S. 432, 134 V 49 E. 4 S. 52; SVR 2019 UV Nr. 24 S. 90 E. 6; RANDACHER/WEBER, in: FRÉSARD- FELLAY/KLETT/LEUZINGER [Hrsg.], Basler Kommentar zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, Art. 38 N. 17). Musste die Beschwer- deführerin mit der Zustellung der angefochtenen Verfügung (act. IIA 95 ff.) rechnen, ist daher von der Anwendbarkeit der Zustellfiktion auszugehen (vgl. E. 2.2 f. hiervor). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt: Aufgrund der Aufforderung zur Stellungnahme bezüglich Stellenablehnung vom
12. April 2023 (act. IIA 104) bzw. ihrer Stellungnahme vom 17. April 2023 (act. IIA 101) musste die Beschwerdeführerin mit der Zustellung der ent- sprechenden Verfügung rechnen. Damit gilt die Verfügung vom 20. April 2023 (act. IIA 95 ff.) als am 28. April 2023 zugestellt (vgl. E. 2.2 hiervor). Die 30-tägige Einsprachefrist begann folglich am 29. April 2023 zu laufen und endete – unter Anwendung von Art. 38 Abs. 3 ATSG (vgl. E. 2.1 hier- vor) i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. c (Pfingstmontag; 29. Mai 2023) des kantonalen Gesetzes vom 1. Dezember 1996 über die Ruhe an öffentlichen Feiertagen (FRG; BSG 555.1) – am Dienstag, 30. Mai 2023. Die von der Beschwerde- führerin am 2. Juni 2023 der Post übergebene Einsprache (act. IIA 30 ff.) ist damit nach Ablauf der Einsprachefrist erhoben worden, was denn auch nicht bestritten wird.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2023, ALV/23/504, Seite 7 3.2 Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, da sie krank gewesen sei, bestehe ein Fristwiederherstellungsgrund. Die aktenkundigen Arztzeugnisse attestieren der Beschwerdeführerin eine vollständige Ar- beitsunfähigkeit vom 12. Mai bis 2. Juni 2023 (Akten der Beschwerdeführe- rin [act. I] 2 f.). Mit diesen Arztzeugnissen wird jedoch nicht belegt, dass die Beschwerdeführerin krankheitshalber nicht in der Lage gewesen wäre, fristgerecht zu handeln oder eine Drittperson rechtzeitig mit der Einreichung der Einsprache zu betrauen. So meldete sich die Beschwerdeführerin in dieser Zeit erneut beim RAV an (act. IIA 62 unten), bewarb sich auf ver- schiedene Stellen (act. IIA 47) und war in Kontakt mit mehreren Ärzten (act. I 2 f.). Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen nahmen mithin nicht das von der Rechtsprechung geforderte Ausmass (vgl. E. 2.5 hiervor) an und bilden somit keinen Wiederherstellungsgrund. Der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben mit dem schweizerischen Rechtssystem nicht gut auskennt (vgl. act. IIA 31), bildet ebenfalls keinen Wiederherstellungsgrund i.S.v. Art. 41 ATSG. Rechtsprechungsgemäss kann zudem niemand aus der eigenen Rechtsunkenntnis Vorteile ableiten (BGE 136 V 331 E. 4.2.3.1 S. 336). 3.3 Nach dem Dargelegten erhob die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 20. April 2023 (act. IIA 95 ff.) verspätet Einsprache und es besteht kein Wiederherstellungsgrund. Somit ist der Beschwerdegegner mit Entscheid vom 26. Juni 2023 (act. IIA 23 ff.) zu Recht auf die Einsprache vom 2. Juni 2023 (Postaufgabe; act. IIA 30 ff.) nicht eingetreten. Die Be- schwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2023, ALV/23/504, Seite 8 Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst
- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.