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200 2023 50

Bern VerwG · 2023-01-23 · Deutsch BE

Klage vom 23. Januar 2023

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Am 23. Januar 2023 erhob A.________ Klage beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit dem sinngemässen Antrag, die GastroSocial Pensionskasse sei zu verpflichten, ihm ab wann rechtens eine Invali- denrente aus beruflicher Vorsorge gemäss den gesetzlichen und re- glementarischen Bestimmungen auszurichten. Zur Begründung machte er geltend, die Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt habe (ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. April 2021 gemäss Beschluss der IV- Stelle des Kantons Bern vom 19. August 2022), sei eingetreten, als er bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert gewesen sei (Klage S. 3).

E. 2 Mit Klageantwort vom 22. Februar 2023 teilte die Beklagte dem Gericht mit, dass sie ihre Leistungspflicht im Grundsatz anerkenne. Die Klage sei daher – vorbehältlich einer Überentschädigung nach Art. 34a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) und eines Zah- lungsaufschubs nach Art. 26 Abs. 2 BVG sowie eines Aufschubes infol- ge Bezug von IV-Taggeldern – gutzuheissen und die Beklagte im Grundsatz zur Zahlung einer Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge zu verpflichten.

E. 3 Damit liegt ein gemeinsamer Antrag des Klägers (der mit seiner Klage die Klärung der Leistungspflicht der Beklagten im Grundsatz bezweck- te, ansonsten jedoch keine weiteren Anträge stellte) vor. Dieser ent- spricht der Sach- und Rechtslage, namentlich mit Blick auf die langjäh- rige Versicherungsdeckung bei der Beklagten (von September 2010 bis April 2017 sowie erneut von Dezember 2018 bis 30. September 2020; vgl. IV-act. 13, 19 S. 2 und S. 12), die schlüssigen Ausführungen der Beklagten zum Unterbruch der zeitlichen Konnexität durch das Arbeits- verhältnis mit der C.________ AG, die in den IV-Akten dokumentierte Verschlechterung des Gesundheitszustands des Klägers ab den Jahren 2014/2015 (IV-act. 48), die 2016 begonnene psychiatrische Behandlung in der Klinik D.________ sowie die im Januar 2020 eingetretene

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2023, BV/23/50, Seite 3 vollständige Arbeitsunfähigkeit (IV-act. 23.4; 91 S. 6), weshalb ihm ent- sprochen werden kann (vgl. BGE 104 V 162 E. 1 S. 165).

E. 4 In Gutheissung der Klage ist die GastroSocial Pensionskasse zu ver- pflichten, die gesetzlichen und reglementarischen Leistungen des Klä- gers zu berechnen (unter Berücksichtigung von Art. 34a BVG), den Zeitpunkt des Rentenbeginns festzulegen (unter Berücksichtigung eines allfälligen Leistungsaufschubs) und dem Kläger eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen auszurichten.

E. 5 Das Klageverfahren vor Verwaltungsgericht ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG).

E. 6 Die durch eine Organisation der öffentlichen Sozialhilfe vertretene ver- sicherte Person hat trotz Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteien- tschädigung (vgl. BGE 126 V 11 E. 1 - 5 S. 11).

E. 7 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter all jene Geschäfte, bei denen die Parteien überein- stimmend Gutheissung beantragen (Art. 57 Abs. 4 des Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Klage wird die GastroSocial Pensionskasse ver- pflichtet, dem Kläger im Sinne der Erwägungen eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen auszurichten. Die Sache wird an die GastroSocial Pen- sionskasse überwiesen, damit sie die Rente betraglich festsetze und den Zeitpunkt des Rentenbeginns bestimme. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2023, BV/23/50, Seite 4
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung ausgerichtet.
  3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Klägers (samt Klageantwort vom
  4. Februar 2023) - GastroSocial Pensionskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 23 50 BV FUE/COC/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 27. Februar 2023 Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Collatz A.________ vertreten durch B.________ Kläger gegen GastroSocial Pensionskasse Buchserstrasse 1, Postfach, 5001 Aarau Beklagte betreffend Klage vom 23. Januar 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2023, BV/23/50, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Am 23. Januar 2023 erhob A.________ Klage beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit dem sinngemässen Antrag, die GastroSocial Pensionskasse sei zu verpflichten, ihm ab wann rechtens eine Invali- denrente aus beruflicher Vorsorge gemäss den gesetzlichen und re- glementarischen Bestimmungen auszurichten. Zur Begründung machte er geltend, die Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt habe (ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. April 2021 gemäss Beschluss der IV- Stelle des Kantons Bern vom 19. August 2022), sei eingetreten, als er bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert gewesen sei (Klage S. 3). 2. Mit Klageantwort vom 22. Februar 2023 teilte die Beklagte dem Gericht mit, dass sie ihre Leistungspflicht im Grundsatz anerkenne. Die Klage sei daher – vorbehältlich einer Überentschädigung nach Art. 34a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) und eines Zah- lungsaufschubs nach Art. 26 Abs. 2 BVG sowie eines Aufschubes infol- ge Bezug von IV-Taggeldern – gutzuheissen und die Beklagte im Grundsatz zur Zahlung einer Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge zu verpflichten. 3. Damit liegt ein gemeinsamer Antrag des Klägers (der mit seiner Klage die Klärung der Leistungspflicht der Beklagten im Grundsatz bezweck- te, ansonsten jedoch keine weiteren Anträge stellte) vor. Dieser ent- spricht der Sach- und Rechtslage, namentlich mit Blick auf die langjäh- rige Versicherungsdeckung bei der Beklagten (von September 2010 bis April 2017 sowie erneut von Dezember 2018 bis 30. September 2020; vgl. IV-act. 13, 19 S. 2 und S. 12), die schlüssigen Ausführungen der Beklagten zum Unterbruch der zeitlichen Konnexität durch das Arbeits- verhältnis mit der C.________ AG, die in den IV-Akten dokumentierte Verschlechterung des Gesundheitszustands des Klägers ab den Jahren 2014/2015 (IV-act. 48), die 2016 begonnene psychiatrische Behandlung in der Klinik D.________ sowie die im Januar 2020 eingetretene

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2023, BV/23/50, Seite 3 vollständige Arbeitsunfähigkeit (IV-act. 23.4; 91 S. 6), weshalb ihm ent- sprochen werden kann (vgl. BGE 104 V 162 E. 1 S. 165). 4. In Gutheissung der Klage ist die GastroSocial Pensionskasse zu ver- pflichten, die gesetzlichen und reglementarischen Leistungen des Klä- gers zu berechnen (unter Berücksichtigung von Art. 34a BVG), den Zeitpunkt des Rentenbeginns festzulegen (unter Berücksichtigung eines allfälligen Leistungsaufschubs) und dem Kläger eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen auszurichten. 5. Das Klageverfahren vor Verwaltungsgericht ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG). 6. Die durch eine Organisation der öffentlichen Sozialhilfe vertretene ver- sicherte Person hat trotz Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteien- tschädigung (vgl. BGE 126 V 11 E. 1 - 5 S. 11). 7. Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter all jene Geschäfte, bei denen die Parteien überein- stimmend Gutheissung beantragen (Art. 57 Abs. 4 des Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Klage wird die GastroSocial Pensionskasse ver- pflichtet, dem Kläger im Sinne der Erwägungen eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen auszurichten. Die Sache wird an die GastroSocial Pen- sionskasse überwiesen, damit sie die Rente betraglich festsetze und den Zeitpunkt des Rentenbeginns bestimme.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2023, BV/23/50, Seite 4 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung ausgerichtet. 3. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. des Klägers (samt Klageantwort vom

22. Februar 2023)

- GastroSocial Pensionskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis:

- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.