Verfügung vom 31. Mai 2023
Sachverhalt
A.
Der 1966 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer),
gelernter … sowie …, meldete sich erstmals 2011 unter Hinweis auf eine
Borreliose bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leis-
tungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin],
Antwortbeilage [AB 2, 7]). Nachdem die IVB erwerbliche und medizinische
Abklärungen samt polydisziplinärer Begutachtung (vgl. Gutachten vom
25. Januar 2013 [AB 56.1]) getätigt hatte, verneinte sie mit Verfügung vom
12. März 2013 (AB 70) einen Leistungsanspruch mangels Invalidität.
Im Dezember 2021 ersuchte der Versicherte unter Hinweis auf diverse ge-
sundheitliche Beeinträchtigungen sowie eine Nervenkompression im Rü-
cken erneut um IV-Leistungen (AB 82). Daraufhin führte die IVB wiederum
erwerbliche und medizinische Erhebungen durch. Mit Mitteilung vom
26. Januar 2022 lehnte sie den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen
ab (AB 117). Ferner veranlasste sie eine polydisziplinäre Begutachtung
durch die C.________ ag (nachfolgend: MEDAS; Gutachten vom 22. Au-
gust 2022 [AB 145.1 ff.]). Gestützt darauf verneinte die IVB mit Verfügung
vom 5. Oktober 2022 (AB 148) mangels Invalidität einen Leistungsan-
spruch.
Am 28. Februar 2023 reichte der Versicherte unter Hinweis auf Laborbe-
richte vom 31. Januar 2023 (AB 153) bei der IVB ein Revisionsgesuch be-
treffend die IV-Anmeldung 2013, eventualiter ein Neuanmeldungsgesuch
ein (AB 151). Die IVB holte daraufhin eine Stellungnahme beim Regionalen
Ärztlichen Dienst (RAD; Stellungnahme vom 6. April 2023 [AB 157]) ein. Mit
Vorbescheid vom 12. April 2023 (AB 158) stellte die IVB in Aussicht, man-
gels glaubhaft gemachter Veränderung der gesundheitlichen Situation mit
Auswirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit auf das erneute Leis-
tungsbegehren nicht einzutreten. Nach dagegen erhobenem Einwand
(AB 162) trat die IVB dem Vorbescheid entsprechend mit Verfügung vom
31. Mai 2023 (AB 166) auf das Leistungsbegehren nicht ein.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Nov. 2024, IV/23/498, Seite 3
B.
Hiergegen
erhob
der
Versicherte,
vertreten
durch
Rechtsanwalt
B.________, mit Eingabe vom 29. Juni 2023 Beschwerde und beantragte,
in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 31. Mai 2023 sei auf das
IV-Gesuch einzutreten.
Mit Beschwerdeantwort vom 17. Juli 2023 schloss die Beschwerdegegnerin
auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 31. Mai 2023 (AB 166). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das Gesuch vom 28. Februar 2023 (AB 151) eingetreten ist.
E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1
2.1.1
Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV
revidierte Bestimmungen im IVG sowie im ATSG in Kraft (Weiterentwick-
lung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017
2535), dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht. Die vorliegend
streitgegenständliche Verfügung datiert vom 31. Mai 2023 (AB 166), womit
sie nach dem 1. Januar 2022 erging. Da die massgebenden Bestimmungen
betreffend Voraussetzung des Glaubhaftmachens einer Änderung des Ge-
sundheitszustands (Art. 87 Abs. 2 f. der Verordnung vom 17. Januar 1961
über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) unverändert geblieben
sind, stellen sich diesbezüglich keine intertemporalrechtlichen Fragen (Ent-
scheid des Bundesgerichts [BGer] vom 18. April 2023, 8C_465/2022,
E. 3.1).
2.1.2
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades be-
reits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die
versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität
in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87
Abs. 2 und 3 IVV). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn
angenommen werden kann, der Leistungsanspruch sei begründet, falls
sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (vgl. SVR
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Nov. 2024, IV/23/498, Seite 5
2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern,
dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher
begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden
Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112; in BGE
149 V 177 nicht publizierte E. 3.6.2 des Entscheides vom 26. Juni 2023,
8C_661/2022; SVR 2022 IV Nr. 35 S. 115 E. 5.1).
2.1.3
Nach Eingang einer Neuanmeldung oder eines Revisionsgesuchs
ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der
versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt
sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei hat
sie unter anderem zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze
oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaub-
haftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern
steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätz-
lich zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die
Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten
streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114).
2.1.4
Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung oder dem Re-
visionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen.
Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für
die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sach-
verhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69).
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforde-
rungen an den Beweis verbunden; der Sachverhalt muss also nicht nach
dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für den geltend gemach-
ten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte
bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei
eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdarstellung
nicht erstellen lassen. Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftmachen weni-
ger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Dort muss – im Ge-
gensatz zum vollen Beweis – das Gericht von der Richtigkeit der behaupte-
ten Sachdarstellung immerhin überzeugt sein, wenn auch nicht vollständig
und unter Ausschluss jeden Zweifels (Entscheid des BGer vom 26. Juni
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Nov. 2024, IV/23/498, Seite 6
2023, 8C_661/2022 [zur Publikation vorgesehen], E. 4.7; SVR 2022 IV Nr.
35 S. 114 E. 2.2, 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2).
2.1.5
Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali-
ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan-
meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate-
riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit
demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3
S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
2.2
2.2.1
Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide
müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder
der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen
entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht
möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG), und die geeignet sind, zu einer anderen
rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c S. 469).
Ausschlaggebend
ist,
dass
das
Beweismittel
nicht
bloss
der
Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es
bedarf
dazu
neuer
Elemente
tatsächlicher
Natur,
welche
die
Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE
138 V 324 E. 3.2 S. 328).
Das Institut der prozessualen Revision bezweckt die Verwirklichung des
materiellen Rechts, indem eine Verfügung zurückgenommen werden soll,
die auf von Anfang an fehlerhaften tatsächlichen Grundlagen beruht hat
(BGE 115 V 308 E. 4a aa S. 313).
2.2.2
Neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1
ATSG sind innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung geltend zu machen;
nebst dieser relativen Frist gilt eine absolute 10-jährige Frist, die mit der
Eröffnung der Verfügung resp. des Einspracheentscheides zu laufen be-
ginnt (vgl. Art. 67 Abs. 1 Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das
Verwaltungsverfahren
[Verwaltungsverfahrensgesetz,
VwVG;
SR 172.021] i.V.m. Art. 55 Abs. 1 ATSG; BGE 143 V 105 E. 2.1 S. 107;
SVR 2023 IV Nr. 43 S. 148 E. 3.2, 2012 UV Nr. 17 S. 63 E. 3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Nov. 2024, IV/23/498, Seite 7
Ergeben sich aus den neu entdeckten Tatsachen und Beweismitteln (ledig-
lich) gewichtige Indizien für das Vorliegen eines prozessualen Revisions-
grundes, sind innert angemessener Frist zusätzliche Abklärungen vorzu-
nehmen, um diesbezüglich hinreichende Sicherheit zu erhalten. In solchen
Fällen beginnt die relative 90-tägige Revisionsfrist erst zu laufen, wenn die
Unterlagen die Prüfung der Erheblichkeit des geltend gemachten Revisi-
onsgrundes erlauben oder bei Säumnis in dem Zeitpunkt, in welchem der
Versicherungsträger den unvollständigen Sachverhalt mit dem erforderli-
chen und zumutbaren Einsatz hätte hinreichend ergänzen können (BGE
143 V 105 E. 2.4 S. 109; SVR 2012 IV Nr. 36 S. 141 E. 4.2).
2.2.3
Neu sind Tatsachen, die sich vor Erlass der formell rechtskräftigen
Verfügung oder des Einspracheentscheides verwirklicht haben, jedoch dem
Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren.
Die neuen Tatsachen müssen erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet
sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Ent-
scheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer
anderen Entscheidung zu führen (BGE 144 V 245 E. 5.2 S. 249).
3.
3.1
Der Beschwerdeführer macht geltend, gestützt auf die Laborberich-
te vom Januar 2023 (AB 153) sowie den Bericht von Dr. med. D.________,
Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 9. März 2023 (AB 165 S. 3)
sei nebst einem prozessualen Revisionsgrund ein Neuanmeldungsgrund
glaubhaft gemacht worden. In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten –
soweit entscheidwesentlich – das Folgende entnehmen:
3.2
Bei Erlass der Verfügung vom 5. Oktober 2022 (AB 148) stützte sich
die Beschwerdegegnerin massgeblich auf das MEDAS-Gutachten vom
22. August 2022 (AB 145.1 ff.). Darin wurden nach fachärztlichen Untersu-
chungen in den Bereichen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie,
Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie in der interdisziplinären
Gesamtbeurteilung (AB 145.1 S. 6 ff. Ziff. 4) keine Diagnosen mit Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 7 Ziff. 4.3.1). Demgegenüber wurden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Nov. 2024, IV/23/498, Seite 8
folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt
(Ziff. 4.3.2):
- Myofasziale Dysbalancen;
- Moderate medial betonte Gonarthrose bds. mit Zeichen einer CPPD;
- Geringe OSG-Arthrose bds.;
- Somatoforme autonome Funktionsstörung des Nervensystems (ICD-10
F45.3);
- Paranoide Persönlichkeitsstörung, Typus querulatorische Persönlichkeitss-
törung (ICD-10 F60.0);
- Zeitweilige auftretende Lumbago ohne radikuläre Ausfälle;
- Raumforderung Unterlappen rechts am ehesten Infarktpneumonie;
(…);
- Chronisch rezidivierende Oberbauchschmerzen/subcostale Beschwerden
links;
(…);
- Status nach 3-Etagen tiefe Beinvenenthrombose rechts unter NOAK mit
Xarelto seit 10/2020 und Fibularisthrombose rechts 09/2020;
- Status nach 2-Etagenthrombose links 02/2021 in R. einer Immobilisation.
Die Gutachter führten weiter aus, der Beschwerdeführer habe in den letz-
ten 30 Jahren auch mit den beklagten Symptomen immer wieder eine Be-
rufstätigkeit aufnehmen können (S. 7 Ziff. 4.4). Sie attestierten aus polydis-
ziplinärer Sicht eine vollständige Arbeitsfähigkeit (S. 8 Ziff. 4.5). Ferner gin-
gen sie vom Bestehen eines status quo seit 2013 aus (Ziff. 4.9).
In psychiatrischer Hinsicht (AB 145.4) wurde festgehalten, dass der Be-
schwerdeführer seit 1986 unverändert die nicht objektivierbaren Folgen
einer Borreliose, die zuvor und auch in der aktuellen neurologischen Be-
gutachtung nicht nachweisbar gewesen sei, reklamiere. Neurologische De-
fizite seien damals und auch heute nicht erhoben worden (vgl. hierzu auch
AB 145.5 S. 8 Ziff. 6.3). Auch im aktuellen rheumatologischen Teilgutach-
ten seien keine arbeitseinschränkenden Diagnosen gestellt worden (vgl.
hierzu auch AB 145.3 S. 8 Ziff. 6.3). Somit hätten die Krämpfe in den Bei-
nen, die der Beschwerdeführer als arbeitseinschränkend in der psychiatri-
schen Begutachtung beschrieben habe, keine schwere somatische Ursa-
che. Die Müdigkeit könne er durch nur eine Mahlzeit am Tag positiv beein-
flussen. In der psychiatrischen Untersuchung dominierten die Klagen über
das Verhalten des Militärs 1986, das die vermeintlichen Folgen der Lyme-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Nov. 2024, IV/23/498, Seite 9
Borreliose zu verantworten hätte. Der Beschwerdeführer selbst folge einem
rein somatischen Krankheitskonzept und schliesse eine psychische Er-
krankung aus. Es seien keine somatisch begründbaren Diagnosen evident,
weshalb Störungen auf dem Gebiet der Psychiatrie und Psychosomatik
diskutiert werden müssten. Da der Beschwerdeführer seit nunmehr 36 Jah-
ren unverrückbar eine nicht-objektivierbare neurologische Störung (Müdig-
keit und Schmerzen) angebe und hartnäckig bei unterschiedlichen Ärzten
medizinische Untersuchungen und Behandlungen eingefordert habe, trotz
wiederholter negativer Ergebnisse und der Versicherung der Ärzte, dass
die Symptome nicht körperlich begründbar seien, müsse nach ICD-10-
Kriterien von einer Somatisierungsstörung ausgegangen werden. Neben
den beschriebenen Symptomen habe der Beschwerdeführer bis 2013 auf-
fällig häufig wechselnde körperliche Symptome angegeben, die jeweils
ohne organischen Befund geblieben seien. Der Verlauf der Störung sei
somit chronisch und umfasse eine langdauernde Störung des sozialen,
interpersonalen und familiären Verhaltens. Erst 2020 habe der Beschwer-
deführer vor allem wegen eines Rückenleidens vermehrt somatische Ärzte
konsultiert. Die Symptome vor 2013 habe er anlässlich der Begutachtung
nicht mehr erwähnt. Die oben beschriebenen Schmerzen in den Knien und
die wellenförmig auftretende Müdigkeit seien chronifiziert und würden in der
psychiatrischen Begutachtung als Hauptsymptome gewertet. Da die Sym-
ptome vom Beschwerdeführer auf eine Neuroborreliose zurückgeführt wür-
den, handle es sich um eine somatoforme autonome Funktionsstörung des
Nervensystems (ICD-10 F45.3). Weiterhin auffallend seien die Symptome
einer Paranoiden Persönlichkeitsstörung, Typus querulatorisch (ICD-10
F60.0). Beide Diagnosen hätten so wie auch 2013 keinen Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Der Gesundheitszustand
und die Beschwerdeschilderung hätten sich seither nicht oder nicht wesent-
lich geändert (AB 145.4 S. 9 Ziff. 6.3.1).
3.3
Bei Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 31. Mai
2023 (AB 166) präsentierte sich die medizinische Aktenlage wie folgt:
3.3.1
In den Laborberichten vom 31. Januar 2023 (AB 153) z.H. Dr. med.
D.________ werden Blei-, Kobalt-, Kupfer-, Molybdän-, Nickel-, Quecksil-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Nov. 2024, IV/23/498, Seite 10
ber- und Strontiumwerte ausserhalb des Referenz- bzw. Normbereichs
angegeben.
3.3.2
Med. pract. E.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin,
RAD, führte in der Stellungnahme vom 6. April 2023 (AB 157) aus, am
25. Januar 2023 sei eine Vollblutabnahme erfolgt, welche am 26. Januar
2023 beim Labor Biovis Diagnostik eingetroffen sei. Das Blut sei auf diver-
se Parameter wie körpereigene Salze sowie Schwermetalle und Spuren-
elemente untersucht worden. Blei sei erhöht, Quecksilber im Referenzbe-
reich gelegen. Am 26. Januar 2023 sei Urin nach Ausleitung im Labor
F.________ untersucht worden. Von drei Seiten sei der Beschwerdegegne-
rin nur die zweite zugeschickt worden. Leicht erhöht seien Kobalt, Molyb-
dän und Nickel sowie deutlich erhöht Kupfer, Quecksilber und Strontium
angegeben worden. Blei gelange über Inhalation, Haut oder den Gastroin-
testinaltrakt in den Körper. Grössere Mengen Blei würden in der Regel nur
bei Arbeitsunfällen aufgenommen. Im Körper werde Blei vorwiegend im
Knochen und in den Zähnen abgelagert. Der Blutwert des Beschwerdefüh-
rers liege unter den Grenzwerten der Technischen Regeln für Gefahren-
stoffe (TRSG) in Deutschland und der WHO. Anlässlich der letzten interdis-
ziplinären MEDAS-Begutachtung vom 22. August 2022 (AB 145.1 ff.) seien
subjektive Beschwerden wie Müdigkeit, Erschöpfbarkeit, Oberbauchbe-
schwerden, Gelenksbeschwerden im Hand-, Knie- und Wirbelsäulenbe-
reich im Vordergrund gestanden. Interdisziplinär sei der Beschwerdeführer
umfassend untersucht worden, auch im früheren Gutachten vom 25. Janu-
ar 2013 (AB 56.1). Es hätten in beiden Gutachten keine relevanten funktio-
nellen Einschränkungen erhoben werden können. Somit habe gutachterlich
eine volle Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als
Messebaulogistiker wie auch in einer angepassten Tätigkeit bestanden. Mit
mindestens überwiegender Wahrscheinlichkeit hätten die erhöhten Bleiwer-
te im Blut anlässlich der zweiten Begutachtung bestanden. Sie seien somit
implizit gutachterlich berücksichtigt worden (AB 157 S. 3 f.).
3.3.3
Dr. med. D.________ führte im ärztlichen Attest vom 9. März 2023
(AB 165 S. 3) aus, der Beschwerdeführer habe als junger Mann fünf Jahre
in einer Giesserei gearbeitet, in welcher er Mischmetalle eingeschmolzen
habe. Im Rahmen dieser Tätigkeit hätten sich rasch massive Konzentrati-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Nov. 2024, IV/23/498, Seite 11
onsstörungen, eine ausgeprägte Müdigkeit und erhebliche Erschöpfungs-
symptome, verschiedene Nervenbeschwerden und eine massive Infektan-
fälligkeit entwickelt. In der von ihm durchgeführten Vollblutmineralanalyse
habe sich ein massiv erhöhter Bleiwert gezeigt. Diese Bleibelastung spre-
che für eine erhebliche Schwermetallbelastung, die mutmasslich auf die
berufliche Exposition zurückzuführen sei. In einer in der Folge durchgeführ-
ten Schwermetallausleitungsinfusion mit DMPS und EDTA hätten sich er-
hebliche Blei- und Quecksilberbelastungen gezeigt.
4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin trat mit der vorliegend angefochtenen Ver-
fügung vom 31. Mai 2023 (AB 166) unter anderem auf das Gesuch um pro-
zessuale Revision vom 28. Februar 2023 (AB 151) nicht ein, ohne dies
näher zu begründen. Gründe für ein Nichteintreten sind indes – insbeson-
dere mit Blick auf die Daten des Laborberichts vom 31. Januar 2023
(AB 153) und des Gesuchs um prozessuale Revision vom 28. Februar
2023 (AB 151; vgl. E. 2.2.2 hiervor) – nicht ersichtlich. Folgedessen hätte
die Beschwerdegegnerin auf das Gesuch um prozessuale Revision eintre-
ten müssen. Denn mit den Laborergebnissen vom Januar 2023 liegen ge-
wichtige Indizien für das Vorliegen eines prozessualen Revisionsgrundes
im Sinne einer nachträglichen Entdeckung allenfalls bereits 2013 bestan-
dener medizinischer Tatsachen vor. In den Laborbefunden vom Januar
2023 wurden deutlich über dem Normbereich liegende Blei-, Kobalt-, Kup-
fer-, Molybdän-, Nickel-, Quecksilber- und Strontiumwerte erhoben (vgl.
AB 153). Der behandelnde Arzt Dr. D.________ führte zudem aus, dass
die massiv erhöhten Bleiwerte für eine Schwermetallbelastung sprächen,
die mutmasslich auf die berufliche Exposition in jungen Jahren des Be-
schwerdeführers in einer Giesserei zurückzuführen seien (vgl. AB 165
S. 3). In den vor Januar 2023 datierenden Akten sind keine Werte dieser
chemischen Elemente dokumentiert, mithin erfolgten auch keine entspre-
chenden Untersuchungen bzw. wurden diese Werte nie erhoben. Auf die
Einschätzung von med. pract. E.________ vom 6. April 2023 (AB 157),
welche ohne Weiteres davon ausging, die MEDAS-Gutachter hätten die
erhöhte Bleiwerte anlässlich der Begutachtung im Jahr 2022 bereits implizit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Nov. 2024, IV/23/498, Seite 12
beurteilt, kann nicht abgestellt werden. Vielmehr hätte die Beschwerdegeg-
nerin zusätzliche Abklärungen vornehmen müssen. So äusserte sich die
RAD-Ärztin auch nicht dazu, ob und wie sich die erhöhten Werte auf die
Gesundheit und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken
können, sondern verwies einzig auf in … sowie gemäss WHO geltende
Grenzwerte. Darüber hinaus zeigte sie nicht auf, welches die gesundheitli-
chen Folgen von Werten sind, welche zwar unter diesen Grenzwerten je-
doch über dem im Rahmen der Blut- und Urinanalysen angegeben Norm-
bereich
liegen.
Mithin
genügt
die
Stellungnahme
von
med. pract. E.________ den Beweisanforderungen nicht (vgl. hierzu BGE
143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S.
352). Die Beschwerdegegnerin hat die erhobenen Laborbefunde und deren
(allfällige) Auswirkungen durch einen externen Facharzt beurteilen zu las-
sen. Insbesondere ist dabei auch zu klären, ob diese für die vom Be-
schwerdeführer beklagten körperlichen Symptome wie etwa Schmerzen
und wellenförmige Müdigkeit (vgl. AB 145.4 S. 9 Ziff. 6.3.1) ursächlich sind.
Zusammenfassend hätte die Beschwerdegegnerin auf das Gesuch um pro-
zessuale Revision eintreten und dieses materiell prüfen müssen. Die Be-
schwerde ist daher insoweit gutzuheissen und die Sache an die Beschwer-
degegnerin zurückzuweisen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im
Sinne der Erwägungen über das Gesuch um prozessuale Revision neu
verfüge.
4.2
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, gestützt auf die La-
borberichte vom Januar 2023 (AB 153) sowie den Bericht von Dr. med.
D.________ vom 9. März 2023 (AB 165 S. 3) sei – nebst einem prozessua-
len Revisionsgrund – ein Neuanmeldungsgrund glaubhaft gemacht worden,
ging die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 31. Mai
2023 (AB 166) richtigerweise davon aus, eine relevante Veränderung des
Gesundheitszustandes sei seit dem Referenzzeitpunkt im Oktober 2022
(AB 148) mit dem eingereichten Bericht von Dr. med. D.________ vom
9. März 2023 (AB 165 S. 3) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung
vom 31. Mai 2023 (AB 166) nicht glaubhaft gemacht. Denn der behandeln-
de Arzt macht weder geltend, dass sich die objektive Befundlage noch die
Beschwerdesymptomatik massgebend verändert habe. Vielmehr geht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Nov. 2024, IV/23/498, Seite 13
Dr. med. D.________ davon aus, dass die durch ihn postulierte Schwerme-
tallbelastung auf die berufliche Exposition als „junger Mann“ zurückzu-
führen sei, mithin diese schon längere Zeit und damit auch schon vor Er-
lass der Verfügung vom Oktober 2022 (AB 148) bestanden haben muss
(AB 165 S. 3). Damit übereinstimmend ging auch die RAD-Ärztin
med. pract. E.________ davon aus, dass die erhöhten Bleiwerte im Blut
anlässlich der zweiten MEDAS-Begutachtung bereits bestanden hätten
(AB 157 S. 4).
Damit ist die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Neuanmeldung
eingetreten und die Beschwerde insoweit abzuweisen.
5.
Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung in teilweiser Gutheis-
sung der Beschwerde betreffend das Gesuch um prozessuale Revision
aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen,
damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen über
dieses neu verfüge. Darüber hinaus ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Strei- tigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kos- tenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen.
E. 6.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Ver- gleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Nov. 2024, IV/23/498, Seite 14 neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Nach der Recht- sprechung hat die beschwerdeführende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1).
E. 6.3 Trotz des bloss teilweisen Obsiegens ist vorliegend keine Aufteilung im Kostenpunkt bzw. eine reduzierte Parteientschädigung gerechtfertigt, da der Aufwand durch das „Überklagen“ nicht beeinflusst worden ist.
E. 6.4 Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 800.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. Mit Kostennote vom 20. Juli 2023 macht Rechtsanwalt B.________ einen Aufwand von 12.5 Stunden à Fr. 250.-- geltend, was nicht zu beanstanden ist. Die Parteientschädigung ist entsprechend auf Fr. 3'466.30 (12.5 x 250.-
- [Fr. 3'125.--] zuzüglich Auslagen von Fr. 93.50 und Mehrwertsteuer von Fr. 247.80 [7.7 % von Fr. 3'218.50]) festzusetzen. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen. Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Nov. 2024, IV/23/498, Seite 4
Dispositiv
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Ver- fügung der IV-Stelle Bern vom 31. Mai 2023 betreffend das Gesuch um prozessuale Revision aufgehoben und die Sache an die Beschwerde- gegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – über dieses neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kosten- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Nov. 2024, IV/23/498, Seite 15 vorschuss von Fr. 800.-- wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des Ur- teils zurückerstattet.
- Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3'466.30 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt lic. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 23 498 IV
WIS/SVE/WSI
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil der Einzelrichterin vom 1. November 2024
Verwaltungsrichterin Wiedmer
Gerichtsschreiberin Schwitter
A.________
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. B.________
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Bern
Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin
betreffend Verfügung vom 31. Mai 2023
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Nov. 2024, IV/23/498, Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1966 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer),
gelernter … sowie …, meldete sich erstmals 2011 unter Hinweis auf eine
Borreliose bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leis-
tungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin],
Antwortbeilage [AB 2, 7]). Nachdem die IVB erwerbliche und medizinische
Abklärungen samt polydisziplinärer Begutachtung (vgl. Gutachten vom
25. Januar 2013 [AB 56.1]) getätigt hatte, verneinte sie mit Verfügung vom
12. März 2013 (AB 70) einen Leistungsanspruch mangels Invalidität.
Im Dezember 2021 ersuchte der Versicherte unter Hinweis auf diverse ge-
sundheitliche Beeinträchtigungen sowie eine Nervenkompression im Rü-
cken erneut um IV-Leistungen (AB 82). Daraufhin führte die IVB wiederum
erwerbliche und medizinische Erhebungen durch. Mit Mitteilung vom
26. Januar 2022 lehnte sie den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen
ab (AB 117). Ferner veranlasste sie eine polydisziplinäre Begutachtung
durch die C.________ ag (nachfolgend: MEDAS; Gutachten vom 22. Au-
gust 2022 [AB 145.1 ff.]). Gestützt darauf verneinte die IVB mit Verfügung
vom 5. Oktober 2022 (AB 148) mangels Invalidität einen Leistungsan-
spruch.
Am 28. Februar 2023 reichte der Versicherte unter Hinweis auf Laborbe-
richte vom 31. Januar 2023 (AB 153) bei der IVB ein Revisionsgesuch be-
treffend die IV-Anmeldung 2013, eventualiter ein Neuanmeldungsgesuch
ein (AB 151). Die IVB holte daraufhin eine Stellungnahme beim Regionalen
Ärztlichen Dienst (RAD; Stellungnahme vom 6. April 2023 [AB 157]) ein. Mit
Vorbescheid vom 12. April 2023 (AB 158) stellte die IVB in Aussicht, man-
gels glaubhaft gemachter Veränderung der gesundheitlichen Situation mit
Auswirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit auf das erneute Leis-
tungsbegehren nicht einzutreten. Nach dagegen erhobenem Einwand
(AB 162) trat die IVB dem Vorbescheid entsprechend mit Verfügung vom
31. Mai 2023 (AB 166) auf das Leistungsbegehren nicht ein.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Nov. 2024, IV/23/498, Seite 3
B.
Hiergegen
erhob
der
Versicherte,
vertreten
durch
Rechtsanwalt
B.________, mit Eingabe vom 29. Juni 2023 Beschwerde und beantragte,
in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 31. Mai 2023 sei auf das
IV-Gesuch einzutreten.
Mit Beschwerdeantwort vom 17. Juli 2023 schloss die Beschwerdegegnerin
auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
1.1
Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-
rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-
anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-
gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er
zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über
die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen
über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1
i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal-
tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be-
schwerde einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Nov. 2024, IV/23/498, Seite 4
1.2
Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 31. Mai 2023 (AB 166).
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf
das Gesuch vom 28. Februar 2023 (AB 151) eingetreten ist.
1.3
Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte-
rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder
-entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).
1.4
Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1
2.1.1
Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV
revidierte Bestimmungen im IVG sowie im ATSG in Kraft (Weiterentwick-
lung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017
2535), dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht. Die vorliegend
streitgegenständliche Verfügung datiert vom 31. Mai 2023 (AB 166), womit
sie nach dem 1. Januar 2022 erging. Da die massgebenden Bestimmungen
betreffend Voraussetzung des Glaubhaftmachens einer Änderung des Ge-
sundheitszustands (Art. 87 Abs. 2 f. der Verordnung vom 17. Januar 1961
über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) unverändert geblieben
sind, stellen sich diesbezüglich keine intertemporalrechtlichen Fragen (Ent-
scheid des Bundesgerichts [BGer] vom 18. April 2023, 8C_465/2022,
E. 3.1).
2.1.2
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades be-
reits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die
versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität
in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87
Abs. 2 und 3 IVV). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn
angenommen werden kann, der Leistungsanspruch sei begründet, falls
sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (vgl. SVR
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Nov. 2024, IV/23/498, Seite 5
2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern,
dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher
begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden
Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112; in BGE
149 V 177 nicht publizierte E. 3.6.2 des Entscheides vom 26. Juni 2023,
8C_661/2022; SVR 2022 IV Nr. 35 S. 115 E. 5.1).
2.1.3
Nach Eingang einer Neuanmeldung oder eines Revisionsgesuchs
ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der
versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt
sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei hat
sie unter anderem zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze
oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaub-
haftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern
steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätz-
lich zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die
Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten
streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114).
2.1.4
Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung oder dem Re-
visionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen.
Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für
die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sach-
verhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69).
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforde-
rungen an den Beweis verbunden; der Sachverhalt muss also nicht nach
dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für den geltend gemach-
ten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte
bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei
eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdarstellung
nicht erstellen lassen. Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftmachen weni-
ger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Dort muss – im Ge-
gensatz zum vollen Beweis – das Gericht von der Richtigkeit der behaupte-
ten Sachdarstellung immerhin überzeugt sein, wenn auch nicht vollständig
und unter Ausschluss jeden Zweifels (Entscheid des BGer vom 26. Juni
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Nov. 2024, IV/23/498, Seite 6
2023, 8C_661/2022 [zur Publikation vorgesehen], E. 4.7; SVR 2022 IV Nr.
35 S. 114 E. 2.2, 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2).
2.1.5
Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali-
ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan-
meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate-
riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit
demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3
S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
2.2
2.2.1
Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide
müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder
der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen
entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht
möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG), und die geeignet sind, zu einer anderen
rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c S. 469).
Ausschlaggebend
ist,
dass
das
Beweismittel
nicht
bloss
der
Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es
bedarf
dazu
neuer
Elemente
tatsächlicher
Natur,
welche
die
Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE
138 V 324 E. 3.2 S. 328).
Das Institut der prozessualen Revision bezweckt die Verwirklichung des
materiellen Rechts, indem eine Verfügung zurückgenommen werden soll,
die auf von Anfang an fehlerhaften tatsächlichen Grundlagen beruht hat
(BGE 115 V 308 E. 4a aa S. 313).
2.2.2
Neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1
ATSG sind innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung geltend zu machen;
nebst dieser relativen Frist gilt eine absolute 10-jährige Frist, die mit der
Eröffnung der Verfügung resp. des Einspracheentscheides zu laufen be-
ginnt (vgl. Art. 67 Abs. 1 Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das
Verwaltungsverfahren
[Verwaltungsverfahrensgesetz,
VwVG;
SR 172.021] i.V.m. Art. 55 Abs. 1 ATSG; BGE 143 V 105 E. 2.1 S. 107;
SVR 2023 IV Nr. 43 S. 148 E. 3.2, 2012 UV Nr. 17 S. 63 E. 3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Nov. 2024, IV/23/498, Seite 7
Ergeben sich aus den neu entdeckten Tatsachen und Beweismitteln (ledig-
lich) gewichtige Indizien für das Vorliegen eines prozessualen Revisions-
grundes, sind innert angemessener Frist zusätzliche Abklärungen vorzu-
nehmen, um diesbezüglich hinreichende Sicherheit zu erhalten. In solchen
Fällen beginnt die relative 90-tägige Revisionsfrist erst zu laufen, wenn die
Unterlagen die Prüfung der Erheblichkeit des geltend gemachten Revisi-
onsgrundes erlauben oder bei Säumnis in dem Zeitpunkt, in welchem der
Versicherungsträger den unvollständigen Sachverhalt mit dem erforderli-
chen und zumutbaren Einsatz hätte hinreichend ergänzen können (BGE
143 V 105 E. 2.4 S. 109; SVR 2012 IV Nr. 36 S. 141 E. 4.2).
2.2.3
Neu sind Tatsachen, die sich vor Erlass der formell rechtskräftigen
Verfügung oder des Einspracheentscheides verwirklicht haben, jedoch dem
Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren.
Die neuen Tatsachen müssen erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet
sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Ent-
scheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer
anderen Entscheidung zu führen (BGE 144 V 245 E. 5.2 S. 249).
3.
3.1
Der Beschwerdeführer macht geltend, gestützt auf die Laborberich-
te vom Januar 2023 (AB 153) sowie den Bericht von Dr. med. D.________,
Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 9. März 2023 (AB 165 S. 3)
sei nebst einem prozessualen Revisionsgrund ein Neuanmeldungsgrund
glaubhaft gemacht worden. In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten –
soweit entscheidwesentlich – das Folgende entnehmen:
3.2
Bei Erlass der Verfügung vom 5. Oktober 2022 (AB 148) stützte sich
die Beschwerdegegnerin massgeblich auf das MEDAS-Gutachten vom
22. August 2022 (AB 145.1 ff.). Darin wurden nach fachärztlichen Untersu-
chungen in den Bereichen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie,
Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie in der interdisziplinären
Gesamtbeurteilung (AB 145.1 S. 6 ff. Ziff. 4) keine Diagnosen mit Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 7 Ziff. 4.3.1). Demgegenüber wurden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Nov. 2024, IV/23/498, Seite 8
folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt
(Ziff. 4.3.2):
- Myofasziale Dysbalancen;
- Moderate medial betonte Gonarthrose bds. mit Zeichen einer CPPD;
- Geringe OSG-Arthrose bds.;
- Somatoforme autonome Funktionsstörung des Nervensystems (ICD-10
F45.3);
- Paranoide Persönlichkeitsstörung, Typus querulatorische Persönlichkeitss-
törung (ICD-10 F60.0);
- Zeitweilige auftretende Lumbago ohne radikuläre Ausfälle;
- Raumforderung Unterlappen rechts am ehesten Infarktpneumonie;
(…);
- Chronisch rezidivierende Oberbauchschmerzen/subcostale Beschwerden
links;
(…);
- Status nach 3-Etagen tiefe Beinvenenthrombose rechts unter NOAK mit
Xarelto seit 10/2020 und Fibularisthrombose rechts 09/2020;
- Status nach 2-Etagenthrombose links 02/2021 in R. einer Immobilisation.
Die Gutachter führten weiter aus, der Beschwerdeführer habe in den letz-
ten 30 Jahren auch mit den beklagten Symptomen immer wieder eine Be-
rufstätigkeit aufnehmen können (S. 7 Ziff. 4.4). Sie attestierten aus polydis-
ziplinärer Sicht eine vollständige Arbeitsfähigkeit (S. 8 Ziff. 4.5). Ferner gin-
gen sie vom Bestehen eines status quo seit 2013 aus (Ziff. 4.9).
In psychiatrischer Hinsicht (AB 145.4) wurde festgehalten, dass der Be-
schwerdeführer seit 1986 unverändert die nicht objektivierbaren Folgen
einer Borreliose, die zuvor und auch in der aktuellen neurologischen Be-
gutachtung nicht nachweisbar gewesen sei, reklamiere. Neurologische De-
fizite seien damals und auch heute nicht erhoben worden (vgl. hierzu auch
AB 145.5 S. 8 Ziff. 6.3). Auch im aktuellen rheumatologischen Teilgutach-
ten seien keine arbeitseinschränkenden Diagnosen gestellt worden (vgl.
hierzu auch AB 145.3 S. 8 Ziff. 6.3). Somit hätten die Krämpfe in den Bei-
nen, die der Beschwerdeführer als arbeitseinschränkend in der psychiatri-
schen Begutachtung beschrieben habe, keine schwere somatische Ursa-
che. Die Müdigkeit könne er durch nur eine Mahlzeit am Tag positiv beein-
flussen. In der psychiatrischen Untersuchung dominierten die Klagen über
das Verhalten des Militärs 1986, das die vermeintlichen Folgen der Lyme-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Nov. 2024, IV/23/498, Seite 9
Borreliose zu verantworten hätte. Der Beschwerdeführer selbst folge einem
rein somatischen Krankheitskonzept und schliesse eine psychische Er-
krankung aus. Es seien keine somatisch begründbaren Diagnosen evident,
weshalb Störungen auf dem Gebiet der Psychiatrie und Psychosomatik
diskutiert werden müssten. Da der Beschwerdeführer seit nunmehr 36 Jah-
ren unverrückbar eine nicht-objektivierbare neurologische Störung (Müdig-
keit und Schmerzen) angebe und hartnäckig bei unterschiedlichen Ärzten
medizinische Untersuchungen und Behandlungen eingefordert habe, trotz
wiederholter negativer Ergebnisse und der Versicherung der Ärzte, dass
die Symptome nicht körperlich begründbar seien, müsse nach ICD-10-
Kriterien von einer Somatisierungsstörung ausgegangen werden. Neben
den beschriebenen Symptomen habe der Beschwerdeführer bis 2013 auf-
fällig häufig wechselnde körperliche Symptome angegeben, die jeweils
ohne organischen Befund geblieben seien. Der Verlauf der Störung sei
somit chronisch und umfasse eine langdauernde Störung des sozialen,
interpersonalen und familiären Verhaltens. Erst 2020 habe der Beschwer-
deführer vor allem wegen eines Rückenleidens vermehrt somatische Ärzte
konsultiert. Die Symptome vor 2013 habe er anlässlich der Begutachtung
nicht mehr erwähnt. Die oben beschriebenen Schmerzen in den Knien und
die wellenförmig auftretende Müdigkeit seien chronifiziert und würden in der
psychiatrischen Begutachtung als Hauptsymptome gewertet. Da die Sym-
ptome vom Beschwerdeführer auf eine Neuroborreliose zurückgeführt wür-
den, handle es sich um eine somatoforme autonome Funktionsstörung des
Nervensystems (ICD-10 F45.3). Weiterhin auffallend seien die Symptome
einer Paranoiden Persönlichkeitsstörung, Typus querulatorisch (ICD-10
F60.0). Beide Diagnosen hätten so wie auch 2013 keinen Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Der Gesundheitszustand
und die Beschwerdeschilderung hätten sich seither nicht oder nicht wesent-
lich geändert (AB 145.4 S. 9 Ziff. 6.3.1).
3.3
Bei Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 31. Mai
2023 (AB 166) präsentierte sich die medizinische Aktenlage wie folgt:
3.3.1
In den Laborberichten vom 31. Januar 2023 (AB 153) z.H. Dr. med.
D.________ werden Blei-, Kobalt-, Kupfer-, Molybdän-, Nickel-, Quecksil-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Nov. 2024, IV/23/498, Seite 10
ber- und Strontiumwerte ausserhalb des Referenz- bzw. Normbereichs
angegeben.
3.3.2
Med. pract. E.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin,
RAD, führte in der Stellungnahme vom 6. April 2023 (AB 157) aus, am
25. Januar 2023 sei eine Vollblutabnahme erfolgt, welche am 26. Januar
2023 beim Labor Biovis Diagnostik eingetroffen sei. Das Blut sei auf diver-
se Parameter wie körpereigene Salze sowie Schwermetalle und Spuren-
elemente untersucht worden. Blei sei erhöht, Quecksilber im Referenzbe-
reich gelegen. Am 26. Januar 2023 sei Urin nach Ausleitung im Labor
F.________ untersucht worden. Von drei Seiten sei der Beschwerdegegne-
rin nur die zweite zugeschickt worden. Leicht erhöht seien Kobalt, Molyb-
dän und Nickel sowie deutlich erhöht Kupfer, Quecksilber und Strontium
angegeben worden. Blei gelange über Inhalation, Haut oder den Gastroin-
testinaltrakt in den Körper. Grössere Mengen Blei würden in der Regel nur
bei Arbeitsunfällen aufgenommen. Im Körper werde Blei vorwiegend im
Knochen und in den Zähnen abgelagert. Der Blutwert des Beschwerdefüh-
rers liege unter den Grenzwerten der Technischen Regeln für Gefahren-
stoffe (TRSG) in Deutschland und der WHO. Anlässlich der letzten interdis-
ziplinären MEDAS-Begutachtung vom 22. August 2022 (AB 145.1 ff.) seien
subjektive Beschwerden wie Müdigkeit, Erschöpfbarkeit, Oberbauchbe-
schwerden, Gelenksbeschwerden im Hand-, Knie- und Wirbelsäulenbe-
reich im Vordergrund gestanden. Interdisziplinär sei der Beschwerdeführer
umfassend untersucht worden, auch im früheren Gutachten vom 25. Janu-
ar 2013 (AB 56.1). Es hätten in beiden Gutachten keine relevanten funktio-
nellen Einschränkungen erhoben werden können. Somit habe gutachterlich
eine volle Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als
Messebaulogistiker wie auch in einer angepassten Tätigkeit bestanden. Mit
mindestens überwiegender Wahrscheinlichkeit hätten die erhöhten Bleiwer-
te im Blut anlässlich der zweiten Begutachtung bestanden. Sie seien somit
implizit gutachterlich berücksichtigt worden (AB 157 S. 3 f.).
3.3.3
Dr. med. D.________ führte im ärztlichen Attest vom 9. März 2023
(AB 165 S. 3) aus, der Beschwerdeführer habe als junger Mann fünf Jahre
in einer Giesserei gearbeitet, in welcher er Mischmetalle eingeschmolzen
habe. Im Rahmen dieser Tätigkeit hätten sich rasch massive Konzentrati-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Nov. 2024, IV/23/498, Seite 11
onsstörungen, eine ausgeprägte Müdigkeit und erhebliche Erschöpfungs-
symptome, verschiedene Nervenbeschwerden und eine massive Infektan-
fälligkeit entwickelt. In der von ihm durchgeführten Vollblutmineralanalyse
habe sich ein massiv erhöhter Bleiwert gezeigt. Diese Bleibelastung spre-
che für eine erhebliche Schwermetallbelastung, die mutmasslich auf die
berufliche Exposition zurückzuführen sei. In einer in der Folge durchgeführ-
ten Schwermetallausleitungsinfusion mit DMPS und EDTA hätten sich er-
hebliche Blei- und Quecksilberbelastungen gezeigt.
4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin trat mit der vorliegend angefochtenen Ver-
fügung vom 31. Mai 2023 (AB 166) unter anderem auf das Gesuch um pro-
zessuale Revision vom 28. Februar 2023 (AB 151) nicht ein, ohne dies
näher zu begründen. Gründe für ein Nichteintreten sind indes – insbeson-
dere mit Blick auf die Daten des Laborberichts vom 31. Januar 2023
(AB 153) und des Gesuchs um prozessuale Revision vom 28. Februar
2023 (AB 151; vgl. E. 2.2.2 hiervor) – nicht ersichtlich. Folgedessen hätte
die Beschwerdegegnerin auf das Gesuch um prozessuale Revision eintre-
ten müssen. Denn mit den Laborergebnissen vom Januar 2023 liegen ge-
wichtige Indizien für das Vorliegen eines prozessualen Revisionsgrundes
im Sinne einer nachträglichen Entdeckung allenfalls bereits 2013 bestan-
dener medizinischer Tatsachen vor. In den Laborbefunden vom Januar
2023 wurden deutlich über dem Normbereich liegende Blei-, Kobalt-, Kup-
fer-, Molybdän-, Nickel-, Quecksilber- und Strontiumwerte erhoben (vgl.
AB 153). Der behandelnde Arzt Dr. D.________ führte zudem aus, dass
die massiv erhöhten Bleiwerte für eine Schwermetallbelastung sprächen,
die mutmasslich auf die berufliche Exposition in jungen Jahren des Be-
schwerdeführers in einer Giesserei zurückzuführen seien (vgl. AB 165
S. 3). In den vor Januar 2023 datierenden Akten sind keine Werte dieser
chemischen Elemente dokumentiert, mithin erfolgten auch keine entspre-
chenden Untersuchungen bzw. wurden diese Werte nie erhoben. Auf die
Einschätzung von med. pract. E.________ vom 6. April 2023 (AB 157),
welche ohne Weiteres davon ausging, die MEDAS-Gutachter hätten die
erhöhte Bleiwerte anlässlich der Begutachtung im Jahr 2022 bereits implizit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Nov. 2024, IV/23/498, Seite 12
beurteilt, kann nicht abgestellt werden. Vielmehr hätte die Beschwerdegeg-
nerin zusätzliche Abklärungen vornehmen müssen. So äusserte sich die
RAD-Ärztin auch nicht dazu, ob und wie sich die erhöhten Werte auf die
Gesundheit und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken
können, sondern verwies einzig auf in … sowie gemäss WHO geltende
Grenzwerte. Darüber hinaus zeigte sie nicht auf, welches die gesundheitli-
chen Folgen von Werten sind, welche zwar unter diesen Grenzwerten je-
doch über dem im Rahmen der Blut- und Urinanalysen angegeben Norm-
bereich
liegen.
Mithin
genügt
die
Stellungnahme
von
med. pract. E.________ den Beweisanforderungen nicht (vgl. hierzu BGE
143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S.
352). Die Beschwerdegegnerin hat die erhobenen Laborbefunde und deren
(allfällige) Auswirkungen durch einen externen Facharzt beurteilen zu las-
sen. Insbesondere ist dabei auch zu klären, ob diese für die vom Be-
schwerdeführer beklagten körperlichen Symptome wie etwa Schmerzen
und wellenförmige Müdigkeit (vgl. AB 145.4 S. 9 Ziff. 6.3.1) ursächlich sind.
Zusammenfassend hätte die Beschwerdegegnerin auf das Gesuch um pro-
zessuale Revision eintreten und dieses materiell prüfen müssen. Die Be-
schwerde ist daher insoweit gutzuheissen und die Sache an die Beschwer-
degegnerin zurückzuweisen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im
Sinne der Erwägungen über das Gesuch um prozessuale Revision neu
verfüge.
4.2
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, gestützt auf die La-
borberichte vom Januar 2023 (AB 153) sowie den Bericht von Dr. med.
D.________ vom 9. März 2023 (AB 165 S. 3) sei – nebst einem prozessua-
len Revisionsgrund – ein Neuanmeldungsgrund glaubhaft gemacht worden,
ging die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 31. Mai
2023 (AB 166) richtigerweise davon aus, eine relevante Veränderung des
Gesundheitszustandes sei seit dem Referenzzeitpunkt im Oktober 2022
(AB 148) mit dem eingereichten Bericht von Dr. med. D.________ vom
9. März 2023 (AB 165 S. 3) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung
vom 31. Mai 2023 (AB 166) nicht glaubhaft gemacht. Denn der behandeln-
de Arzt macht weder geltend, dass sich die objektive Befundlage noch die
Beschwerdesymptomatik massgebend verändert habe. Vielmehr geht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Nov. 2024, IV/23/498, Seite 13
Dr. med. D.________ davon aus, dass die durch ihn postulierte Schwerme-
tallbelastung auf die berufliche Exposition als „junger Mann“ zurückzu-
führen sei, mithin diese schon längere Zeit und damit auch schon vor Er-
lass der Verfügung vom Oktober 2022 (AB 148) bestanden haben muss
(AB 165 S. 3). Damit übereinstimmend ging auch die RAD-Ärztin
med. pract. E.________ davon aus, dass die erhöhten Bleiwerte im Blut
anlässlich der zweiten MEDAS-Begutachtung bereits bestanden hätten
(AB 157 S. 4).
Damit ist die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Neuanmeldung
eingetreten und die Beschwerde insoweit abzuweisen.
5.
Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung in teilweiser Gutheis-
sung der Beschwerde betreffend das Gesuch um prozessuale Revision
aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen,
damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen über
dieses neu verfüge. Darüber hinaus ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Strei-
tigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kos-
tenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen.
6.2
Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf
Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt
es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine
Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits
als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Ver-
gleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit
verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die
Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Nov. 2024, IV/23/498, Seite 14
neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Nach der Recht-
sprechung hat die beschwerdeführende Partei bei teilweisem Obsiegen
mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (BGE 110 V
54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1).
6.3
Trotz des bloss teilweisen Obsiegens ist vorliegend keine Aufteilung
im Kostenpunkt bzw. eine reduzierte Parteientschädigung gerechtfertigt, da
der Aufwand durch das „Überklagen“ nicht beeinflusst worden ist.
6.4
Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, hat bei
diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu
tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kos-
tenvorschuss von Fr. 800.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der
Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten.
Mit Kostennote vom 20. Juli 2023 macht Rechtsanwalt B.________ einen
Aufwand von 12.5 Stunden à Fr. 250.-- geltend, was nicht zu beanstanden
ist. Die Parteientschädigung ist entsprechend auf Fr. 3'466.30 (12.5 x 250.-
- [Fr. 3'125.--] zuzüglich Auslagen von Fr. 93.50 und Mehrwertsteuer von
Fr. 247.80 [7.7 % von Fr. 3'218.50]) festzusetzen. Diesen Betrag hat die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen.
Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Ver-
fügung der IV-Stelle Bern vom 31. Mai 2023 betreffend das Gesuch um
prozessuale Revision aufgehoben und die Sache an die Beschwerde-
gegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen
im Sinne der Erwägungen – über dieses neu verfüge. Im Übrigen wird
die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin
zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kosten-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Nov. 2024, IV/23/498, Seite 15
vorschuss von Fr. 800.-- wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des Ur-
teils zurückerstattet.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten,
gerichtlich bestimmt auf Fr. 3'466.30 (inkl. Auslagen und MWST), zu
ersetzen.
4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt lic. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Die Einzelrichterin:
Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.