Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Seeland vom 22. Juni 2023 (vbv 14.1/2023)
Sachverhalt
A. Der 1988 geborene A.________ (Beschwerdeführer) wird seit Juni 2011 durch den Gemeindeverband B.________ (Beschwerdegegner), handelnd durch den Sozialdienst B.________ (nachfolgend: Sozialdienst) wirtschaft- lich unterstützt. Mit einer "Weisung Abklärungsplatz (AP)" vom 22. März 2023 (Akten des Regierungsstatthalteramtes Seeland [nachfolgend: Vorin- stanz; act. II] 103 f.) wies der Sozialdienst den Beschwerdeführer zur Ar- beitsaufnahme und zur korrekten sowie vollständigen Mitarbeit ab dem
3. April 2023 bei der C.________, …, in einem 80 %-Pensum an. Im Falle einer Pflichtverletzung würden die Sozialhilfeleistungen eingestellt und das Sozialhilfedossier geschlossen. Nachdem der Beschwerdeführer nicht am Arbeitsplatz erschienen war, forderte ihn der Sozialdienst mit Schreiben vom 4. April 2023 (act. II 107) zur umgehenden Wiederaufnahme der Arbeit auf, verbunden mit der erneuten Androhung der Einstellung der Sozialhilfe- leistungen per 30. April 2023 im Unterlassungsfall. Weiter gab er dem Be- schwerdeführer die Möglichkeit, sich bis am 14. April 2023 zum Sachver- halt respektive den angedrohten Konsequenzen zu äussern. Nach Eingang einer Stellungnahme des Beschwerdeführers, Fristerstreckung für das rechtliche Gehör, und bei fortwährender Abwesenheit vom zugewiesenen Testarbeitsplatz stellte der Sozialdienst mit Verfügung vom 26. April 2023 (act. II 99-102) die wirtschaftliche Hilfe per 30. April 2023 ein und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. B. Gegend diesen Entscheid erhob A.________ am 30. Mai 2023 Beschwerde bei der Regierungstatthalterin des Verwaltungskreises Seeland und bean- tragte die Aufhebung der angefochtenen Einstellungsverfügung, die Wie- derherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und eine Pauschalentschädigung für Spesen bzw. Portokosten von Fr. 100.-- (act. II 6).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Aug. 2023, SH/23/492, Seite 3 Mit Verfügung vom 22. Juni 2023 (act. II 136-140) wurde das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. C. Hiergegen erhob A.________ am 26. Juni 2023 Beschwerde beim Verwal- tungsgericht des Kantons Bern und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, die Nachzahlung von Sozialhilfeleistungen ab Mai 2023 sowie die Ausrichtung einer Pauschalentschädigung für Spesen und Portokosten von Fr. 20.--. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 20. Juli 2023 unter Verweis auf die angefochtene Verfügung vom 22. Juni 2023 (act. II 136-140) auf eine Beschwerdevernehmlassung. Mit Eingabe vom 29. Juli 2023 machte der Beschwerdeführer weitere Aus- führungen und stellt folgende Rechtsbegehren: "1. Die aufschiebende Wirkung sei nun endlich wiederherzustellen, so- fern meiner Beschwerde vom 26. Juni 2023 von Gesetzes wegen nicht sowieso die aufschiebende Wirkung zukommt und sie gar nicht hätte entzogen werden dürfen.
2. Die durch den Sozialdienst selbst verursachten Mahnungsge- bühren von 30.- seien durch den Sozialdienst zu übernehmen. (Selbstverursacherprinzip!)
3. Die ausstehende Sozialhilfe ab UH Mai 2023 sei unverzüglich nachzuzahlen! Es handelt sich um folgende, monatliche Beträge: - 977.- Grundbedarf (GBL) zuzüglich - 1350.- Mietkosten (Bruttomietzins) per Direktzahlung an mich, sowie - 483.90 D.________-Krankenkasse per Direktzahlung durch den Sozialdienst
4. Die Sozialhilfe ab August 2023 sei wieder ordentlich auszurichten resp. nachzuzahlen da längst überfällig! (Auszahlungstermin: Dienstag, 25. Juli 2023)" Mit Beschwerdeantwort vom 28. Juli 2023 beantragt der Beschwerdegeg- ner, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei die Be- schwerde abzuweisen. Ferner seien dem Beschwerdeführer keine Partei- kosten zuzusprechen und allfällige Verfahrenskosten seien dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Aug. 2023, SH/23/492, Seite 4 Mit Eingabe vom 14. August 2023 bestätigte der Beschwerdeführer erneut die bereits gestellten Rechtsbegehren.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1.1 Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 22. Juni 2023 (act. II 136-140) betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ein Zwischenentscheid i.S.v. Art. 61 Abs. 1 lit. g des kantonalen Geset- zes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und stützt sich auf kantonales öffentliches Recht. Die Sozialversi- cherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts ist zur Beurteilung der Beschwerde gegen den angefochtenen Zwischenentscheid als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 lit. a (im Um- kehrschluss) i.V.m. Art. 76 und 77 VRPG sowie Art. 18 Abs. 2 des Organi- sationsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom
11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]).
E. 1.1.2 Zwischenentscheide betreffend die aufschiebende Wirkung sind nach Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 lit. g und Abs. 3 VRPG unter ande- rem dann selbstständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzuma- chenden Nachteil bewirken können. Als nicht wieder gutzumachender Nachteil wird praxisgemäss ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Änderung der Zwischenverfügung oder des Zwischenent- scheids verstanden. Damit ist nicht ein irreparabler Schaden gemeint. Ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse an der sofortigen Anfechtung der Zwischenverfügung ist bereits gegeben, wenn ein günstiger Endentscheid für die betroffene Person nicht jeden Nachteil zu beseitigen vermag. Dabei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Aug. 2023, SH/23/492, Seite 5 genügt auch ein tatsächliches, etwa bloss wirtschaftliches Interesse, soweit es für die betroffene Person nicht nur darum geht, eine Verteuerung oder eine aus wirtschaftlicher Sicht ungünstige Verlängerung des Verfahrens zu verhindern. Der nicht wieder gutzumachende Nachteil muss in jedem Fall dargetan sein, wobei das Glaubhaftmachen genügt (zum Ganzen BVR 2017 S. 205 E. 1.3, 2016 S. 237 E. 5.1; MICHEL DAUM, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 61 N. 39). Im Zusammenhang mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung ist ein nicht wieder gutzumachender Nachteil in der Regel zu bejahen (BVR 2016 S. 237 E. 5.2.2). Insbesondere liegt ein derartiger Nachteil vor, wenn die plötzliche Einstellung wirtschaftlicher Unterstützung eine Person aus dem finanziellen Gleichgewicht bringen und zu kostspieligen oder sonstwie un- zumutbaren Massnahmen zwingen würde (BVR 2011 S. 508 E. 1.3; DAUM/ RECHSTEINER, in HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VR- PG, 2. Aufl. 2020, Art. 68 N. 32).
E. 1.1.3 Der Beschwerdeführer beantragt die Wiederherstellung der auf- schiebenden Wirkung mit Blick auf die seit Mai 2023 eingestellte wirtschaft- liche Unterstützung (vgl. Beschwerde S. 3). Er stützt sich damit sinn- gemäss auf ein tatsächliches wirtschaftliches Interesse im voranstehend umschriebenen Sinne. Soweit demgegenüber der Beschwerdegegner – unter Verweis auf die wiederholte Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der bisherigen Zusammenarbeit, die materiellen Ausführungen zum zugewiesenen Testarbeitsplatz (TAP) und die in der Hauptsache um- strittene Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab April 2023 (vgl. Be- schwerdeantwort S. 2 Ziff. II/2.3 ff.) – beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten (vgl. Beschwerdeantwort Rechtsbegehren Ziff. 1 bzw. S. 3 oben), ist ihm nicht zu folgen. Denn vorliegend bildet einzig der Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vom 30. Mai 2023 (act. II 1-6) gegen die mit Verfügung vom 26. April 2023 (act. II 99-102) eingestellte Sozialhilfe Streitgegenstand (vgl. auch E. 1.2 hiernach). Der Beschwerde- gegner vermag zumindest in Bezug auf die hier zu prüfende Frage keine hinreichenden Gründe darzutun, welche die Verwaltungsgerichtsbeschwer- de vom 26. Juni 2023 auch unter Berücksichtigung des teilweise unsachli- chen Tones als geradezu missbräuchlich bzw. querulatorisch i.S.v. Art. 45 (vgl. dazu Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 13. April 2021,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Aug. 2023, SH/23/492, Seite 6 2021/175, E. 2.2; MICHEL DAUM, a.a.O., Art. 45 N. 4) erscheinen liesse. Vielmehr ist ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Zwischenentscheids (Art. 79 Abs. 1 VRPG) zumindest glaubhaft gemacht. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und ist durch den ange- fochtenen Zwischenentscheid besonders berührt. Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VR- PG). Auf die Beschwerde ist daher – soweit den Entzug der aufschieben- den Wirkung betreffend (vgl. auch E. 1.2 hiernach) – einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Zwischenentscheid der Vorinstanz vom 22. Juni 2023 (act. II 136-140). Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 30. Mai 2023 (act. II 1-6) gegen die mit Verfügung vom 26. April 2023 (act. II 99-102) per 30. April 2023 vorgenommene Einstellung der Sozialhilfe zu Recht nicht wiederher- gestellt worden ist. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinausgehend die Nachzahlung bzw. Wiederausrichtung von wirtschaftlicher Hilfe sowie die Übernahme von Mahngebühren durch den Beschwerdegegner bean- tragt (vgl. Beschwerde S. 3, Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. Juli 2023 S. 2), bildet dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. auch Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. III/3.3.1). Auf die entsprechenden mate- riellen Ausführungen ist daher nachfolgend nicht einzugehen und auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.
E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwi- schenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
E. 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Zwischenent- scheid bzw. die Zwischenverfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 lit. a und b VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Aug. 2023, SH/23/492, Seite 7
E. 2 Das sozialhilferechtliche Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das SHG keine abweichenden Vorschriften enthält (Art. 10 SHG). Mangels spezialgesetzlicher Regelung zum Verfahren um Gewährung individueller Sozialhilfe (vgl. Art. 49 ff. SHG) kommt Beschwer- den gegen Verfügungen des Sozialdienstes an die Regierungsstatthalterin oder den Regierungsstatthalter (Art. 52 Abs. 1 SHG) grundsätzlich auf- schiebende Wirkung zu (Art. 68 Abs. 1 VRPG). Der Grund für den gesetzli- chen Suspensiveffekt liegt im rechtsstaatlichen Sinn eines ordentlichen Rechtsmittels, die Rechtmässigkeit von Verfügungen justizmässig zu über- prüfen, bevor sie verbindlich werden (vgl. DAUM/RECHSTEINER, a.a.O., Art. 68 N. 5). Ein Abrücken von diesem Grundsatz darf nicht leichthin an- genommen werden (vgl. BVR 2011 S. 508 E. 2.1). Dementsprechend sieht der Gesetzgeber vor, dass nur wichtige Gründe einen Entzug der aufschie- benden Wirkung zu rechtfertigen vermögen (Art. 68 Abs. 2 VRPG). Der Entscheid über die aufschiebende Wirkung bedingt in der Regel eine einzelfallbezogene Interessenabwägung, wobei auch die Erfolgsaussichten in der Hauptsache beleuchtet werden können; sie fallen bei der Abwägung aber nur wesentlich ins Gewicht, wenn der Prozessausgang als eindeutig erscheint (vgl. BVR 2012 S. 145 E. 3.1, 2008 S. 433 E. 2.1, 2000 S. 385 E. 2 einleitend, je mit weiteren Hinweisen; DAUM/RECHSTEINER, a.a.O., Art. 68 N. 24 f.). Entsprechend dem vorläufigen Charakter von Anordnun- gen betreffend die aufschiebende Wirkung muss die Interessenabwägung zumeist ohne zusätzliche Beweiserhebungen erfolgen, d.h. aufgrund der Akten. Herabgesetzt sind nebst den behördlichen Untersuchungspflichten auch die Beweisanforderungen. Das Glaubhaftmachen von Anliegen genügt in der Regel (BVR 2011 S. 508 E. 2.3; DAUM/RECHSTEINER, a.a.O., Art. 68 N. 43).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf den hier zu prüfenden (vgl. vorne E. 1.2) Entzug der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen geltend, dieser hätte für ihn finanziell einschneidende Konsequenzen (Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Aug. 2023, SH/23/492, Seite 8 schwerde S. 3). Einer Beschwerde komme von Gesetzes wegen aufschie- bende Wirkung zu, welche gar nicht – auch nicht ausnahmsweise – entzo- gen werden dürfe. Soweit der Beschwerdeführer weiter die Einstellung der Sozialhilfe an sich unter Verweis auf seine gesundheitliche Situation bean- standet, bildet dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
E. 3.2.1 Im angefochtenen Zwischenentscheid vom 22. Juni 2023 (act. II 136-140) hat die Vorinstanz einlässlich dargelegt und begründet, dass mit dem verfügten Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerdeführer zu einem bestimmten, künftigen Verhalten veranlasst werden solle. Sie bezwecke, dass der Beschwerdeführer eine existenzsichernde Arbeit auf- nehme und strebe an, dass er sich künftig kooperativ verhalte, mit dem Sozialdienst zusammenarbeite, die angesetzten Termine einhalte und ernsthaft eine Arbeit suche. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach der Entzug der aufschiebenden Wirkung ein geeignetes Mittel darstellt, die gesetzlich verankerte, weitreichende Mitwirkungspflicht (Art. 28 SHG; vgl. dazu Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 14. November 2022, VGE 2021/278, E. 2.3 ff. mit Hinweisen) effektiv durchzusetzen (act. II 138) und dass der zugewiesene TAP der effektiven Umsetzung des Subsidiaritäts- prinzips im Sozialhilferecht diene (vgl. Art. 6 der Schweizerischen Bundes- verfassung [BV; SR 101]; Art. 9 Abs. 1 SHG; BGE 141 I 153 E. 4.2 S. 156; BVR 2013 S. 463 E. 3.2, 2011 S. 368 E. 4.1), ist nicht zu beanstanden. Ebenso erweist sich der Entzug der aufschiebenden Wirkung mit Blick auf die bisherige unzureichende Zusammenarbeit als erforderlich und es ist mit der Vorinstanz kein milderes Mittel ersichtlich. Gemäss den unwiderspro- chen gebliebenen Darstellungen des Beschwerdegegners hätte der zuge- wiesene Arbeitsplatz zum Entfallen der Bedürftigkeit geführt, jedoch habe sich der Beschwerdeführer ohne Angabe zureichender Gründe geweigert, an der Massnahme teilzunehmen (act. II 9). Die vom Beschwerdeführer wiederholt dagegen vorgebrachten medizinischen Gründe vermögen – zu- mindest im Hinblick auf den hier zu prüfenden Entzug der aufschiebenden Wirkung – dem angeordneten Entzug der aufschiebenden Wirkung insoweit nicht entgegenzustehen. Er erweist sich denn auch in zeitlicher Hinsicht als verhältnismässig, zumal die zur Durchsetzung des Subsidiaritätsprinzips
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Aug. 2023, SH/23/492, Seite 9 erfolgte Leistungseinstellung eine Wiederanmeldung bei der Sozialhilfe per August 2023 nicht ausschliesst (vgl. act. II 9 in fine). Die Weiterausrichtung der vormaligen Unterstützungsleistungen im Rahmen der aufschiebenden Wirkung würde demgegenüber dem Einstellungsgrund diametral entgegen- stehen und wäre mit dem Subsidiaritätsprinzip nicht vereinbar.
E. 3.2.2 Mit Blick auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache ist festzustel- len, dass der Beschwerdeführer unter Verweis auf verschiedene (ältere bzw. einen zurückliegenden Zeitraum betreffende) ärztliche Atteste bestrei- tet, dass ihm der zugewiesene TAP zumutbar gewesen wäre und geltend macht, das ihm medizinisch zumutbare Arbeitspensum sei tiefer, als vom Beschwerdegegner dargestellt (vgl. Beschwerde S. 1 f; Beschwerde vor Vorinstanz vom 30. Mai 2023 [act. II 1-6]). Demgegenüber verneint der Beschwerdegegner eine gesundheitliche Unzumutbarkeit des zugewiese- nen TAP. Er begründet den verfügten Entzug der aufschiebenden Wirkung mit der Weigerung des Beschwerdeführers, an einer zumutbaren Integrati- onsmassnahme teilzunehmen und mit der Erforderlichkeit, die Pflichten gemäss Art. 28 SHG durchzusetzen (vgl. auch act. II 8 f. und 96). Hinsicht- lich der medizinisch-theoretisch zumutbaren Arbeitsfähigkeit stützte sich der Beschwerdegegner auf die Abklärungen der Invalidenversicherung (IV; vgl. dazu die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 10. Dezember 2018 [act. II 110-114]). Die Vorinstanz schloss sich dieser Argumentation im Wesentli- chen an und hielt weiter fest, es falle auf, dass sich der Beschwerdeführer systematisch der Kommunikation in Form eines persönlichen Gesprächs und der Mitarbeit mit dem Beschwerdegegner entziehe (act. II 138 f.). Auf- grund dieser Sachlage fallen die Prozessaussichten in der Hauptsache im Rahmen einer vorerst eingeschränkten Prüfung (vgl. vorne E. 2) nicht klar zugunsten des Beschwerdeführers aus. Die Behauptung des Beschwerdeführers, es gebe schweizweit kein einzi- ges Urteil, bei dem anlässlich der Einstellung der Sozialhilfe gleichzeitig die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde entzogen worden sei (Beschwerde S. 1), ist unzutreffend, hat doch das angerufene Verwal- tungsgericht wiederholt ähnlich gelagerte Fälle beurteilt (vgl. VGE 2013/374 vom 9. Dezember 2013, E. 3.2; VGE SH/2015/546 vom 30. August 2016 Sachverhalt lit. B; VGE SH/2023/318 vom 3. August 2023, Sachverhalt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Aug. 2023, SH/23/492, Seite 10 lit. B mit Verweis auf VGE 2023/113 vom 25. April 2023). Ohnehin ver- möchte der Beschwerdeführer alleine hieraus für die einzelfallbezogene Interessenabwägung (vgl. vorne E. 2) nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
E. 3.2.3 Zur Interessenabwägung ist Folgendes festzuhalten: Das private Interesse des Beschwerdeführers an einer ununterbrochenen respektive ungeschmälerten Ausrichtung von Sozialhilfe lässt sich nicht in Abrede stellen. Die Einstellung der Sozialhilfe hat selbstredend erhebliche Auswir- kungen auf den Beschwerdeführer. Dies wird allerdings insoweit abgemil- dert, als der Beschwerdeführer einerseits aufgrund einer summarischen Prüfung der medizinischen Zumutbarkeit zwischen Mai und Juli 2023 eine existenzsichernde Beschäftigung am zugewiesenen TAP hätte ausüben können und andererseits eine Wiederanmeldung zum Bezug von Sozialhil- fe per 1. August 2023 möglich war (vgl. act. II 9 in fine). Zu beachten ist ferner, dass der erfolgten Leistungseinstellung kein Sanktionscharakter zukommt – eine sanktionsweise (vollständige) Leistungseinstellung kennt das SHG nicht –, da mit der verweigerten Teilnahme an einem (zumutba- ren) existenzsichernden TAP-Einsatz eine Verletzung des Subsidiaritäts- prinzips einhergeht, womit es bereits an den Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von wirtschaftlicher Unterstützung fehlt (Art. 28 Abs. 2 lit. c SHG; vgl. BVR 2013 S. 463 E. 7.2 und 7.3). Überdies erscheint es nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Beschwerdegegners nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer bisher regelmässige (nicht offen gelegte) Zuwendungen Dritter erhielt und es bestehen zumindest Zweifel, ob der Beschwerdeführer nicht allenfalls einer anderweitigen Er- werbstätigkeit nachgeht (vgl. Beschwerdeantwort S. 5 Ziff. 3.4). Den privaten Interessen des Beschwerdeführers steht primär der Schutz der öffentlichen Finanzmittel gegenüber (vgl. BVR 2011 S. 508 E. 4.2.2). Dies stellt ein legitimes öffentliches Interesse dar. Die Sozialdienste sind denn auch gesetzlich verpflichtet, Sozialhilfebeziehern keine Leistungen auszurichten, auf die sie nicht Anspruch haben. Dazu kommt, dass sich die Rückforderung solcher Zahlungen oft als schwierig oder gar aussichtslos erweist, auch wenn gestützt auf Art. 39 Abs. 2 SHG gegebenenfalls laufen- de Sozialhilfe mit Rückerstattungsforderungen verrechnet werden kann und vorliegend die Rückforderung unter Umständen die Sozialhilfeleistungen für
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Aug. 2023, SH/23/492, Seite 11 einen Zeitraum von drei Monaten nicht übersteigen würde (vgl. BVR 2011 508 E. 4.2.2 mit Hinweis). Dabei durfte die Vorinstanz auch berücksichti- gen, dass der Beschwerdeführer zufolge langjähriger Sozialhilfeabhängig- keit wohl kaum in der Lage gewesen wäre, zu Unrecht bezogene Leistun- gen zurückzuerstatten (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 6. De- zember 2018, VGE 2018/184/251, E. 4.2). Aufgrund der Akten ist im Rah- men der summarisch vorzunehmenden Prüfung schliesslich hinreichend glaubhaft, dass die vorgenannten, gewichtigen öffentlichen Interessen ge- fährdet sind. Daneben hat der Entzug der aufschiebenden Wirkung auch zum Zweck, die Mitwirkungspflicht in Bezug auf die arbeitsmarktliche Inte- gration und damit die Ablösung von der Sozialhilfe durchzusetzen sowie – da die Einstellung der Sozialhilfe faktisch vorerst auf die Dauer des TAP- Einsatzes beschränkt werden könnte (vgl. act. II 9 in fine) – dem Subsidia- ritätsprinzip zum Durchbruch zu verhelfen. Auch insoweit bestehen erhebli- che öffentliche Interessen an einer effektiven sowie effizienten Umsetzung der sozialhilferechtlichen Integrationsbemühungen einer bedarfsorientierten sowie nachrangigen Leistungsausrichtung, welche durch die beantragte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gefährdet wären.
E. 3.3 Zusammenfassend überwiegen die öffentlichen Interessen an der sofortigen Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe unter Einbezug der Pro- zessaussichten der Beschwerde vom 30. Mai 2023 (act. II 1-6) die gegen- läufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers. Es liegen damit wich- tige Gründe (Art. 68 Abs. 5 lit. a VRPG) für den erfolgten Entzug der auf- schiebenden Wirkung vor. Der Zwischenentscheid vom 22. Juni 2023 (act. II 136-140), mit welchem die Regierungsstatthalterin das Gesuch um Wiederherstellung des Suspensiveffekts abgewiesen hat, hält damit der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 4.1 Gemäss Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich (hier nicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Aug. 2023, SH/23/492, Seite 12 erfüllter) mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrens- kosten erhoben.
E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Es liegen auch keine Verhältnisse vor, welche einen Parteikostenersatz an die Beschwerdegegnerin rechtfertigen würden (Art. 104 Abs. 4 VRPG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Gemeindeverband B.________ (inkl. Eingabe des Beschwerde- führers vom 14. August 2023)
- Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Seeland (inkl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. August 2023) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 23 492 SH MAK/ISD/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 28. August 2023 Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiber Isliker A.________ Beschwerdeführer gegen Gemeindeverband B.________ Beschwerdegegner Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Seeland Amthaus, Stadtplatz 33, 3270 Aarberg Vorinstanz betreffend Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Seeland vom 22. Juni 2023 (vbv 14.1/2023)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Aug. 2023, SH/23/492, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1988 geborene A.________ (Beschwerdeführer) wird seit Juni 2011 durch den Gemeindeverband B.________ (Beschwerdegegner), handelnd durch den Sozialdienst B.________ (nachfolgend: Sozialdienst) wirtschaft- lich unterstützt. Mit einer "Weisung Abklärungsplatz (AP)" vom 22. März 2023 (Akten des Regierungsstatthalteramtes Seeland [nachfolgend: Vorin- stanz; act. II] 103 f.) wies der Sozialdienst den Beschwerdeführer zur Ar- beitsaufnahme und zur korrekten sowie vollständigen Mitarbeit ab dem
3. April 2023 bei der C.________, …, in einem 80 %-Pensum an. Im Falle einer Pflichtverletzung würden die Sozialhilfeleistungen eingestellt und das Sozialhilfedossier geschlossen. Nachdem der Beschwerdeführer nicht am Arbeitsplatz erschienen war, forderte ihn der Sozialdienst mit Schreiben vom 4. April 2023 (act. II 107) zur umgehenden Wiederaufnahme der Arbeit auf, verbunden mit der erneuten Androhung der Einstellung der Sozialhilfe- leistungen per 30. April 2023 im Unterlassungsfall. Weiter gab er dem Be- schwerdeführer die Möglichkeit, sich bis am 14. April 2023 zum Sachver- halt respektive den angedrohten Konsequenzen zu äussern. Nach Eingang einer Stellungnahme des Beschwerdeführers, Fristerstreckung für das rechtliche Gehör, und bei fortwährender Abwesenheit vom zugewiesenen Testarbeitsplatz stellte der Sozialdienst mit Verfügung vom 26. April 2023 (act. II 99-102) die wirtschaftliche Hilfe per 30. April 2023 ein und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. B. Gegend diesen Entscheid erhob A.________ am 30. Mai 2023 Beschwerde bei der Regierungstatthalterin des Verwaltungskreises Seeland und bean- tragte die Aufhebung der angefochtenen Einstellungsverfügung, die Wie- derherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und eine Pauschalentschädigung für Spesen bzw. Portokosten von Fr. 100.-- (act. II 6).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Aug. 2023, SH/23/492, Seite 3 Mit Verfügung vom 22. Juni 2023 (act. II 136-140) wurde das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. C. Hiergegen erhob A.________ am 26. Juni 2023 Beschwerde beim Verwal- tungsgericht des Kantons Bern und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, die Nachzahlung von Sozialhilfeleistungen ab Mai 2023 sowie die Ausrichtung einer Pauschalentschädigung für Spesen und Portokosten von Fr. 20.--. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 20. Juli 2023 unter Verweis auf die angefochtene Verfügung vom 22. Juni 2023 (act. II 136-140) auf eine Beschwerdevernehmlassung. Mit Eingabe vom 29. Juli 2023 machte der Beschwerdeführer weitere Aus- führungen und stellt folgende Rechtsbegehren: "1. Die aufschiebende Wirkung sei nun endlich wiederherzustellen, so- fern meiner Beschwerde vom 26. Juni 2023 von Gesetzes wegen nicht sowieso die aufschiebende Wirkung zukommt und sie gar nicht hätte entzogen werden dürfen.
2. Die durch den Sozialdienst selbst verursachten Mahnungsge- bühren von 30.- seien durch den Sozialdienst zu übernehmen. (Selbstverursacherprinzip!)
3. Die ausstehende Sozialhilfe ab UH Mai 2023 sei unverzüglich nachzuzahlen! Es handelt sich um folgende, monatliche Beträge: - 977.- Grundbedarf (GBL) zuzüglich - 1350.- Mietkosten (Bruttomietzins) per Direktzahlung an mich, sowie - 483.90 D.________-Krankenkasse per Direktzahlung durch den Sozialdienst
4. Die Sozialhilfe ab August 2023 sei wieder ordentlich auszurichten resp. nachzuzahlen da längst überfällig! (Auszahlungstermin: Dienstag, 25. Juli 2023)" Mit Beschwerdeantwort vom 28. Juli 2023 beantragt der Beschwerdegeg- ner, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei die Be- schwerde abzuweisen. Ferner seien dem Beschwerdeführer keine Partei- kosten zuzusprechen und allfällige Verfahrenskosten seien dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Aug. 2023, SH/23/492, Seite 4 Mit Eingabe vom 14. August 2023 bestätigte der Beschwerdeführer erneut die bereits gestellten Rechtsbegehren. Erwägungen: 1. 1.1 1.1.1 Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 22. Juni 2023 (act. II 136-140) betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ein Zwischenentscheid i.S.v. Art. 61 Abs. 1 lit. g des kantonalen Geset- zes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und stützt sich auf kantonales öffentliches Recht. Die Sozialversi- cherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts ist zur Beurteilung der Beschwerde gegen den angefochtenen Zwischenentscheid als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 lit. a (im Um- kehrschluss) i.V.m. Art. 76 und 77 VRPG sowie Art. 18 Abs. 2 des Organi- sationsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom
11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). 1.1.2 Zwischenentscheide betreffend die aufschiebende Wirkung sind nach Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 lit. g und Abs. 3 VRPG unter ande- rem dann selbstständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzuma- chenden Nachteil bewirken können. Als nicht wieder gutzumachender Nachteil wird praxisgemäss ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Änderung der Zwischenverfügung oder des Zwischenent- scheids verstanden. Damit ist nicht ein irreparabler Schaden gemeint. Ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse an der sofortigen Anfechtung der Zwischenverfügung ist bereits gegeben, wenn ein günstiger Endentscheid für die betroffene Person nicht jeden Nachteil zu beseitigen vermag. Dabei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Aug. 2023, SH/23/492, Seite 5 genügt auch ein tatsächliches, etwa bloss wirtschaftliches Interesse, soweit es für die betroffene Person nicht nur darum geht, eine Verteuerung oder eine aus wirtschaftlicher Sicht ungünstige Verlängerung des Verfahrens zu verhindern. Der nicht wieder gutzumachende Nachteil muss in jedem Fall dargetan sein, wobei das Glaubhaftmachen genügt (zum Ganzen BVR 2017 S. 205 E. 1.3, 2016 S. 237 E. 5.1; MICHEL DAUM, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 61 N. 39). Im Zusammenhang mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung ist ein nicht wieder gutzumachender Nachteil in der Regel zu bejahen (BVR 2016 S. 237 E. 5.2.2). Insbesondere liegt ein derartiger Nachteil vor, wenn die plötzliche Einstellung wirtschaftlicher Unterstützung eine Person aus dem finanziellen Gleichgewicht bringen und zu kostspieligen oder sonstwie un- zumutbaren Massnahmen zwingen würde (BVR 2011 S. 508 E. 1.3; DAUM/ RECHSTEINER, in HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VR- PG, 2. Aufl. 2020, Art. 68 N. 32). 1.1.3 Der Beschwerdeführer beantragt die Wiederherstellung der auf- schiebenden Wirkung mit Blick auf die seit Mai 2023 eingestellte wirtschaft- liche Unterstützung (vgl. Beschwerde S. 3). Er stützt sich damit sinn- gemäss auf ein tatsächliches wirtschaftliches Interesse im voranstehend umschriebenen Sinne. Soweit demgegenüber der Beschwerdegegner – unter Verweis auf die wiederholte Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der bisherigen Zusammenarbeit, die materiellen Ausführungen zum zugewiesenen Testarbeitsplatz (TAP) und die in der Hauptsache um- strittene Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab April 2023 (vgl. Be- schwerdeantwort S. 2 Ziff. II/2.3 ff.) – beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten (vgl. Beschwerdeantwort Rechtsbegehren Ziff. 1 bzw. S. 3 oben), ist ihm nicht zu folgen. Denn vorliegend bildet einzig der Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vom 30. Mai 2023 (act. II 1-6) gegen die mit Verfügung vom 26. April 2023 (act. II 99-102) eingestellte Sozialhilfe Streitgegenstand (vgl. auch E. 1.2 hiernach). Der Beschwerde- gegner vermag zumindest in Bezug auf die hier zu prüfende Frage keine hinreichenden Gründe darzutun, welche die Verwaltungsgerichtsbeschwer- de vom 26. Juni 2023 auch unter Berücksichtigung des teilweise unsachli- chen Tones als geradezu missbräuchlich bzw. querulatorisch i.S.v. Art. 45 (vgl. dazu Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 13. April 2021,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Aug. 2023, SH/23/492, Seite 6 2021/175, E. 2.2; MICHEL DAUM, a.a.O., Art. 45 N. 4) erscheinen liesse. Vielmehr ist ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Zwischenentscheids (Art. 79 Abs. 1 VRPG) zumindest glaubhaft gemacht. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und ist durch den ange- fochtenen Zwischenentscheid besonders berührt. Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VR- PG). Auf die Beschwerde ist daher – soweit den Entzug der aufschieben- den Wirkung betreffend (vgl. auch E. 1.2 hiernach) – einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Zwischenentscheid der Vorinstanz vom 22. Juni 2023 (act. II 136-140). Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 30. Mai 2023 (act. II 1-6) gegen die mit Verfügung vom 26. April 2023 (act. II 99-102) per 30. April 2023 vorgenommene Einstellung der Sozialhilfe zu Recht nicht wiederher- gestellt worden ist. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinausgehend die Nachzahlung bzw. Wiederausrichtung von wirtschaftlicher Hilfe sowie die Übernahme von Mahngebühren durch den Beschwerdegegner bean- tragt (vgl. Beschwerde S. 3, Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. Juli 2023 S. 2), bildet dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. auch Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. III/3.3.1). Auf die entsprechenden mate- riellen Ausführungen ist daher nachfolgend nicht einzugehen und auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwi- schenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Zwischenent- scheid bzw. die Zwischenverfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 lit. a und b VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Aug. 2023, SH/23/492, Seite 7 2. Das sozialhilferechtliche Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das SHG keine abweichenden Vorschriften enthält (Art. 10 SHG). Mangels spezialgesetzlicher Regelung zum Verfahren um Gewährung individueller Sozialhilfe (vgl. Art. 49 ff. SHG) kommt Beschwer- den gegen Verfügungen des Sozialdienstes an die Regierungsstatthalterin oder den Regierungsstatthalter (Art. 52 Abs. 1 SHG) grundsätzlich auf- schiebende Wirkung zu (Art. 68 Abs. 1 VRPG). Der Grund für den gesetzli- chen Suspensiveffekt liegt im rechtsstaatlichen Sinn eines ordentlichen Rechtsmittels, die Rechtmässigkeit von Verfügungen justizmässig zu über- prüfen, bevor sie verbindlich werden (vgl. DAUM/RECHSTEINER, a.a.O., Art. 68 N. 5). Ein Abrücken von diesem Grundsatz darf nicht leichthin an- genommen werden (vgl. BVR 2011 S. 508 E. 2.1). Dementsprechend sieht der Gesetzgeber vor, dass nur wichtige Gründe einen Entzug der aufschie- benden Wirkung zu rechtfertigen vermögen (Art. 68 Abs. 2 VRPG). Der Entscheid über die aufschiebende Wirkung bedingt in der Regel eine einzelfallbezogene Interessenabwägung, wobei auch die Erfolgsaussichten in der Hauptsache beleuchtet werden können; sie fallen bei der Abwägung aber nur wesentlich ins Gewicht, wenn der Prozessausgang als eindeutig erscheint (vgl. BVR 2012 S. 145 E. 3.1, 2008 S. 433 E. 2.1, 2000 S. 385 E. 2 einleitend, je mit weiteren Hinweisen; DAUM/RECHSTEINER, a.a.O., Art. 68 N. 24 f.). Entsprechend dem vorläufigen Charakter von Anordnun- gen betreffend die aufschiebende Wirkung muss die Interessenabwägung zumeist ohne zusätzliche Beweiserhebungen erfolgen, d.h. aufgrund der Akten. Herabgesetzt sind nebst den behördlichen Untersuchungspflichten auch die Beweisanforderungen. Das Glaubhaftmachen von Anliegen genügt in der Regel (BVR 2011 S. 508 E. 2.3; DAUM/RECHSTEINER, a.a.O., Art. 68 N. 43). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf den hier zu prüfenden (vgl. vorne E. 1.2) Entzug der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen geltend, dieser hätte für ihn finanziell einschneidende Konsequenzen (Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Aug. 2023, SH/23/492, Seite 8 schwerde S. 3). Einer Beschwerde komme von Gesetzes wegen aufschie- bende Wirkung zu, welche gar nicht – auch nicht ausnahmsweise – entzo- gen werden dürfe. Soweit der Beschwerdeführer weiter die Einstellung der Sozialhilfe an sich unter Verweis auf seine gesundheitliche Situation bean- standet, bildet dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 3.2 3.2.1 Im angefochtenen Zwischenentscheid vom 22. Juni 2023 (act. II 136-140) hat die Vorinstanz einlässlich dargelegt und begründet, dass mit dem verfügten Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerdeführer zu einem bestimmten, künftigen Verhalten veranlasst werden solle. Sie bezwecke, dass der Beschwerdeführer eine existenzsichernde Arbeit auf- nehme und strebe an, dass er sich künftig kooperativ verhalte, mit dem Sozialdienst zusammenarbeite, die angesetzten Termine einhalte und ernsthaft eine Arbeit suche. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach der Entzug der aufschiebenden Wirkung ein geeignetes Mittel darstellt, die gesetzlich verankerte, weitreichende Mitwirkungspflicht (Art. 28 SHG; vgl. dazu Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 14. November 2022, VGE 2021/278, E. 2.3 ff. mit Hinweisen) effektiv durchzusetzen (act. II 138) und dass der zugewiesene TAP der effektiven Umsetzung des Subsidiaritäts- prinzips im Sozialhilferecht diene (vgl. Art. 6 der Schweizerischen Bundes- verfassung [BV; SR 101]; Art. 9 Abs. 1 SHG; BGE 141 I 153 E. 4.2 S. 156; BVR 2013 S. 463 E. 3.2, 2011 S. 368 E. 4.1), ist nicht zu beanstanden. Ebenso erweist sich der Entzug der aufschiebenden Wirkung mit Blick auf die bisherige unzureichende Zusammenarbeit als erforderlich und es ist mit der Vorinstanz kein milderes Mittel ersichtlich. Gemäss den unwiderspro- chen gebliebenen Darstellungen des Beschwerdegegners hätte der zuge- wiesene Arbeitsplatz zum Entfallen der Bedürftigkeit geführt, jedoch habe sich der Beschwerdeführer ohne Angabe zureichender Gründe geweigert, an der Massnahme teilzunehmen (act. II 9). Die vom Beschwerdeführer wiederholt dagegen vorgebrachten medizinischen Gründe vermögen – zu- mindest im Hinblick auf den hier zu prüfenden Entzug der aufschiebenden Wirkung – dem angeordneten Entzug der aufschiebenden Wirkung insoweit nicht entgegenzustehen. Er erweist sich denn auch in zeitlicher Hinsicht als verhältnismässig, zumal die zur Durchsetzung des Subsidiaritätsprinzips
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Aug. 2023, SH/23/492, Seite 9 erfolgte Leistungseinstellung eine Wiederanmeldung bei der Sozialhilfe per August 2023 nicht ausschliesst (vgl. act. II 9 in fine). Die Weiterausrichtung der vormaligen Unterstützungsleistungen im Rahmen der aufschiebenden Wirkung würde demgegenüber dem Einstellungsgrund diametral entgegen- stehen und wäre mit dem Subsidiaritätsprinzip nicht vereinbar. 3.2.2 Mit Blick auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache ist festzustel- len, dass der Beschwerdeführer unter Verweis auf verschiedene (ältere bzw. einen zurückliegenden Zeitraum betreffende) ärztliche Atteste bestrei- tet, dass ihm der zugewiesene TAP zumutbar gewesen wäre und geltend macht, das ihm medizinisch zumutbare Arbeitspensum sei tiefer, als vom Beschwerdegegner dargestellt (vgl. Beschwerde S. 1 f; Beschwerde vor Vorinstanz vom 30. Mai 2023 [act. II 1-6]). Demgegenüber verneint der Beschwerdegegner eine gesundheitliche Unzumutbarkeit des zugewiese- nen TAP. Er begründet den verfügten Entzug der aufschiebenden Wirkung mit der Weigerung des Beschwerdeführers, an einer zumutbaren Integrati- onsmassnahme teilzunehmen und mit der Erforderlichkeit, die Pflichten gemäss Art. 28 SHG durchzusetzen (vgl. auch act. II 8 f. und 96). Hinsicht- lich der medizinisch-theoretisch zumutbaren Arbeitsfähigkeit stützte sich der Beschwerdegegner auf die Abklärungen der Invalidenversicherung (IV; vgl. dazu die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 10. Dezember 2018 [act. II 110-114]). Die Vorinstanz schloss sich dieser Argumentation im Wesentli- chen an und hielt weiter fest, es falle auf, dass sich der Beschwerdeführer systematisch der Kommunikation in Form eines persönlichen Gesprächs und der Mitarbeit mit dem Beschwerdegegner entziehe (act. II 138 f.). Auf- grund dieser Sachlage fallen die Prozessaussichten in der Hauptsache im Rahmen einer vorerst eingeschränkten Prüfung (vgl. vorne E. 2) nicht klar zugunsten des Beschwerdeführers aus. Die Behauptung des Beschwerdeführers, es gebe schweizweit kein einzi- ges Urteil, bei dem anlässlich der Einstellung der Sozialhilfe gleichzeitig die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde entzogen worden sei (Beschwerde S. 1), ist unzutreffend, hat doch das angerufene Verwal- tungsgericht wiederholt ähnlich gelagerte Fälle beurteilt (vgl. VGE 2013/374 vom 9. Dezember 2013, E. 3.2; VGE SH/2015/546 vom 30. August 2016 Sachverhalt lit. B; VGE SH/2023/318 vom 3. August 2023, Sachverhalt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Aug. 2023, SH/23/492, Seite 10 lit. B mit Verweis auf VGE 2023/113 vom 25. April 2023). Ohnehin ver- möchte der Beschwerdeführer alleine hieraus für die einzelfallbezogene Interessenabwägung (vgl. vorne E. 2) nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 3.2.3 Zur Interessenabwägung ist Folgendes festzuhalten: Das private Interesse des Beschwerdeführers an einer ununterbrochenen respektive ungeschmälerten Ausrichtung von Sozialhilfe lässt sich nicht in Abrede stellen. Die Einstellung der Sozialhilfe hat selbstredend erhebliche Auswir- kungen auf den Beschwerdeführer. Dies wird allerdings insoweit abgemil- dert, als der Beschwerdeführer einerseits aufgrund einer summarischen Prüfung der medizinischen Zumutbarkeit zwischen Mai und Juli 2023 eine existenzsichernde Beschäftigung am zugewiesenen TAP hätte ausüben können und andererseits eine Wiederanmeldung zum Bezug von Sozialhil- fe per 1. August 2023 möglich war (vgl. act. II 9 in fine). Zu beachten ist ferner, dass der erfolgten Leistungseinstellung kein Sanktionscharakter zukommt – eine sanktionsweise (vollständige) Leistungseinstellung kennt das SHG nicht –, da mit der verweigerten Teilnahme an einem (zumutba- ren) existenzsichernden TAP-Einsatz eine Verletzung des Subsidiaritäts- prinzips einhergeht, womit es bereits an den Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von wirtschaftlicher Unterstützung fehlt (Art. 28 Abs. 2 lit. c SHG; vgl. BVR 2013 S. 463 E. 7.2 und 7.3). Überdies erscheint es nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Beschwerdegegners nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer bisher regelmässige (nicht offen gelegte) Zuwendungen Dritter erhielt und es bestehen zumindest Zweifel, ob der Beschwerdeführer nicht allenfalls einer anderweitigen Er- werbstätigkeit nachgeht (vgl. Beschwerdeantwort S. 5 Ziff. 3.4). Den privaten Interessen des Beschwerdeführers steht primär der Schutz der öffentlichen Finanzmittel gegenüber (vgl. BVR 2011 S. 508 E. 4.2.2). Dies stellt ein legitimes öffentliches Interesse dar. Die Sozialdienste sind denn auch gesetzlich verpflichtet, Sozialhilfebeziehern keine Leistungen auszurichten, auf die sie nicht Anspruch haben. Dazu kommt, dass sich die Rückforderung solcher Zahlungen oft als schwierig oder gar aussichtslos erweist, auch wenn gestützt auf Art. 39 Abs. 2 SHG gegebenenfalls laufen- de Sozialhilfe mit Rückerstattungsforderungen verrechnet werden kann und vorliegend die Rückforderung unter Umständen die Sozialhilfeleistungen für
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Aug. 2023, SH/23/492, Seite 11 einen Zeitraum von drei Monaten nicht übersteigen würde (vgl. BVR 2011 508 E. 4.2.2 mit Hinweis). Dabei durfte die Vorinstanz auch berücksichti- gen, dass der Beschwerdeführer zufolge langjähriger Sozialhilfeabhängig- keit wohl kaum in der Lage gewesen wäre, zu Unrecht bezogene Leistun- gen zurückzuerstatten (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 6. De- zember 2018, VGE 2018/184/251, E. 4.2). Aufgrund der Akten ist im Rah- men der summarisch vorzunehmenden Prüfung schliesslich hinreichend glaubhaft, dass die vorgenannten, gewichtigen öffentlichen Interessen ge- fährdet sind. Daneben hat der Entzug der aufschiebenden Wirkung auch zum Zweck, die Mitwirkungspflicht in Bezug auf die arbeitsmarktliche Inte- gration und damit die Ablösung von der Sozialhilfe durchzusetzen sowie – da die Einstellung der Sozialhilfe faktisch vorerst auf die Dauer des TAP- Einsatzes beschränkt werden könnte (vgl. act. II 9 in fine) – dem Subsidia- ritätsprinzip zum Durchbruch zu verhelfen. Auch insoweit bestehen erhebli- che öffentliche Interessen an einer effektiven sowie effizienten Umsetzung der sozialhilferechtlichen Integrationsbemühungen einer bedarfsorientierten sowie nachrangigen Leistungsausrichtung, welche durch die beantragte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gefährdet wären. 3.3 Zusammenfassend überwiegen die öffentlichen Interessen an der sofortigen Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe unter Einbezug der Pro- zessaussichten der Beschwerde vom 30. Mai 2023 (act. II 1-6) die gegen- läufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers. Es liegen damit wich- tige Gründe (Art. 68 Abs. 5 lit. a VRPG) für den erfolgten Entzug der auf- schiebenden Wirkung vor. Der Zwischenentscheid vom 22. Juni 2023 (act. II 136-140), mit welchem die Regierungsstatthalterin das Gesuch um Wiederherstellung des Suspensiveffekts abgewiesen hat, hält damit der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich (hier nicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Aug. 2023, SH/23/492, Seite 12 erfüllter) mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrens- kosten erhoben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Es liegen auch keine Verhältnisse vor, welche einen Parteikostenersatz an die Beschwerdegegnerin rechtfertigen würden (Art. 104 Abs. 4 VRPG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Gemeindeverband B.________ (inkl. Eingabe des Beschwerde- führers vom 14. August 2023)
- Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Seeland (inkl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. August 2023) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.