Einspracheentscheid vom 5. Juni 2023
Sachverhalt
A.
Der … geborene A.________ (nachfolgend Versicherter) war bei der
B.________ als … angestellt und dadurch bei der Allianz Suisse Versiche-
rungs-Gesellschaft AG (nachfolgend Allianz bzw. Beschwerdegegnerin)
obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versi-
chert, als er der Allianz mit Unfallmeldung vom 9. Mai 2022 folgendes Er-
eignis meldete: "Basketball -> Dorsalflexion re OSG -> Riss Achillessehne
re" (Akten der Allianz [act. II] 1). Die Allianz klärte den Sachverhalt ab, in-
dem sie Berichte behandelnder Ärzte beizog, vom Versicherten ein "Frage-
blatt zur Verletzung" beantworten liess (act. II 23) und das Dossier ihrem
beratenden Arzt PD Dr. med.
C.________, Facharzt für Chirurgie, zur Beurteilung vorlegte. Gestützt auf
dessen Bericht vom 4. Juli 2022 (act. II 26) verneinte die Allianz mit Schrei-
ben vom 19. Juli 2022 (act. II 29) formlos eine Leistungspflicht. In der Be-
gründung
hielt
sie
fest,
der
Ereignishergang
weise
keine
Aussergewöhnlichkeit auf, weshalb kein Unfall vorliege. Ferner sei auch
der Tatbestand der unfallähnlichen Körperschädigung zu verneinen, weil
die Verletzung überwiegend wahrscheinlich vorwiegend auf Abnützung
oder Erkrankung zurückzuführen sei. Damit war der Versicherte nicht ein-
verstanden (act. II 40), woraufhin die Allianz am 17. August 2022 (act. II 41)
eine entsprechende Verfügung erliess. Dagegen erhoben der Versicherte
und die SWICA Krankenversicherung AG (nachfolgend SWICA bzw. Be-
schwerdeführerin) jeweils Einsprache (act. II 47; 50). Nachdem die Allianz
das Dossier dem beratenden Arzt Dr. med. D.________, Facharzt für Chir-
urgie, zur Beurteilung vorgelegt hatte (act. II 57), wies sie die Einsprachen
mit Entscheid vom 5. Juni 2023 ab (act. II 58).
B.
Dagegen erhob die SWICA mit Eingabe vom 22. Juni 2023 Beschwerde.
Sie stellt den folgenden Antrag:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2023, UV/23/488, Seite 3
Der Einspracheentscheid vom 5. Juni 2023 sei aufzuheben und die Be-
schwerdegegnerin zu verpflichten, für die Kosten der Behandlung der Achil-
lessehnenbeschwerden als Folge des Ereignisses vom 6. Mai 2022 aufzu-
kommen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2023 beantragt die Beschwerdegeg-
nerin die Abweisung der Beschwerde, wobei sie auf eine Begründung ver-
zichtete und auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. Juni 2023
verwies.
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Angefochten ist der die Verfügung vom 17. August 2022 (act. II 41) bestätigende Einspracheentscheid vom 5. Juni 2023 (act. II 58). Streitig ist der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2023, UV/23/488, Seite 4 Sinne der Gewährung von Heilungskosten in Zusammenhang mit dem Er- eignis vom 6. Mai 2022.
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin beantragt die Übernahme der Kosten für die Behandlung der Achillessehnenruptur rechts. Vor diesem Hintergrund liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, womit die Beurteilung der Beschwer- de in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]) sowie eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 147 V 161 E. 3.1 S. 162, 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181). 2.2 Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwir- kung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör- per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.3 Ferner erbringt die Versicherung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g), Trommelfellverletzungen (lit. h). 2.3.1 Nach Meldung einer Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG hat der Unfallversicherer die genauen Begleitumstände abzuklären. Ist die Listenverletzung auf ein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2023, UV/23/488, Seite 5 zurückzuführen, so ist der Unfallversicherer solange leistungspflichtig, bis der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Sind hingegen nicht sämtliche Kriterien des Unfallbegriffs nach Art. 4 ATSG erfüllt, so wird der Unfallversicherer für eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung grundsätzlich leistungspflichtig, sofern er nicht den Nachweis dafür erbringt, dass die Verletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (BGE 146 V 51 E. 9.1 S. 70). 2.3.2 Für die Anwendung von Art. 6 Abs. 2 UVG ist kein äusserer Faktor und damit kein unfallähnliches sinnfälliges Ereignis oder eine allgemein gesteigerte Gefahrenlage im Sinne der Rechtsprechung zu aArt. 9 Abs. 2 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) mehr vorausgesetzt. Insoweit führt grundsätzlich bereits die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 lit. a - h UVG genannte Körperschädigung vorliegt, nunmehr zur Vermutung, es handle sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Indessen ergibt sich aus der in Art. 6 Abs. 2 UVG vorgesehenen Möglichkeit des Gegenbeweises weiterhin die Notwendigkeit der Abgrenzung der vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung von der abnützungs- und erkrankungsbedingten Ursache einer Listenverletzung und damit letztlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers. Insoweit ist die Frage nach einem initialen erinnerlichen und benennbaren Ereignis – nicht zuletzt auch aufgrund der Bedeutung eines zeitlichen Anknüpfungspunktes
– auch nach der UVG-Revision relevant. Lässt sich nach Eingang der Meldung im Rahmen der Abklärungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) kein initiales Ereignis erheben oder lediglich ein solches ganz untergeordneter resp. harmloser Art, so ver-einfacht dies zwangsläufig in aller Regel den Entlastungsbeweis des Unfallversicherers. Denn bei der in erster Linie von medizinischen Fachpersonen zu beurteilenden Abgrenzungsfrage ist das gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden Körperschädigung zu berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten. Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2023, UV/23/488, Seite 6 sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschätzungen – mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit – nachzuweisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, d.h. im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50%, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Besteht das Ursachenspektrum einzig aus Elementen, die für Abnützung oder Erkrankung sprechen, so folgt daraus unweigerlich, dass der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers erbracht ist und sich weitere Abklärungen erübrigen (BGE 146 V 51 E. 8.6 S. 69). 3. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass das Ereignis vom
6. Mai 2022 keinen Unfall im Rechtssinne (Art. 4 ATSG; vgl. E. 2.2 vorne) darstellt, sondern im Rahmen von Art. 6 Abs. 2 UVG (unfallähnliche Körperschädigung) zu beurteilen ist (Beschwerde S. 5 Ziff. 4; act. II 58 E.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 6.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG [Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639]).
E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht weder für die unter- liegende Beschwerdegegnerin noch für die obsiegende Beschwerdeführe- rin ein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG; BGE 127 V 205 E. 3a S. 206). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, mit Blick auf den Streitgegenstand (vgl. E. 1.2 sogleich) durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG; vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 59 N. 56). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 13 S. 5). Dies ist mit Blick auf die noch vor der formlos erfolgten
Leistungsverweigerung (act. II 29) gemachten Angaben des Versicherten
(act. II 23), welchen praxisgemäss höherer Beweiswert zukommt als
danach gemachten Darstellungen (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174), nicht
zu beanstanden, handelt es sich beim geschilderten Ereignishergang
(Ausfallschritt mit dem linken Fuss mit Gewichtsverlagerung und Flexion
des rechten OSG ohne Fremdeinwirkung; act. II 23; vgl. auch act. II 47)
doch
um
einen
in
der
betreffenden
Sportart
nicht
unüblichen
Bewegungsablauf. Insbesondere hat der Versicherte auf die Frage, ob sich
dabei etwas Besonderes (Sturz, Anschlagen, usw.) ereignet habe, lediglich
angegeben "Ein Knall und anschliessend Unfähigkeit zu gehen". Damit
fehlt es an der Voraussetzung eines in der Aussenwelt begründeten
Umstandes, welcher den natürlichen Ablauf der Körperbewegung
gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat (Entscheid des Bundesgerichts
[BGer] vom 20. September 2022, 8C_24/2022, E. 3.2). Zu prüfen bleibt
damit
die
Frage
nach
dem
Vorliegen
einer
unfallähnlichen
Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG (vgl. E. 2.3.2 vorne).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2023, UV/23/488, Seite 7
4.
4.1
Der Beschwerdeführer zog sich beim Ereignis vom 6. Mai 2022
unbestrittenermassen eine Achillessehnenruptur rechts zu. Zu deren Natur
und den Umständen ihres Auftretens lässt sich den Akten im Einzelnen
Folgendes entnehmen:
4.1.1
Ein am 13. Mai 2022 durchgeführtes MRI der Achillessehne rechts
wurde wie folgt beurteilt (act. II 19): "Totalruptur der Achillessehne rechts
rund 5,8 cm oberhalb des Kalkaneus mit stark ausgefransten Seh-
nenstümpfen und Stumpfdehiszenz von gut 3 cm (aufgrund der ausge-
fransten Sehnenstümpfe schwierig ausmessbar)".
4.1.2
Dr. med. Jan E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie
und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte im Bericht
vom 19. Mai 2022 (act. II 5) eine Ruptur der Achillessehne rechts vom
6. Mai 2022 beim Basketball. In der Beurteilung hielt er fest, es zeige sich
eine Totalruptur der Achillessehne mit deutlicher Dehiszenz im MRI trotz
Spitzfussposition im Gipsstiefel, weshalb keine adäquate Adaptation der
Sehnenenden gegeben sei.
Am 20. Mai 2022 erfolgte durch Dr. med. E.________ die operative Ver-
sorgung mittels Achillessehnennaht. Der postoperative Verlauf war zeitge-
recht (act. II 12 f.).
4.1.3
Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, PD Dr. med.
C.________, hielt im Bericht vom 4. Juli 2022 (act. II 26) fest, es liege eine
unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. f UVG vor.
Die Frage, ob diese Listenverletzung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
vorwiegend (zumindest 51%) auf Abnützung oder Erkrankung zurückzu-
führen sei, beantwortete PD Dr. med. C.________ mit "ja, Tendinopathie".
Weiter hielt er fest, es liege eine frische Achillessehnenruptur vor, die sich
der Versicherte beim Basketballspiel zugezogen habe. Aufgrund der recht
ausgeprägten Dehiszenz werde die Ruptur postprimär operativ mit einer
Naht versorgt. Es liege eine Listenverletzung nach lit. f vor, die erfahrungs-
gemäss trotz des eher jungen Alters des Versicherten mit dem intraoperati-
ven Befund einer ausgefransten Sehne vorwiegend auf Abnützung
zurückzuführen sei.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2023, UV/23/488, Seite 8
4.1.4
Dr. med. E.________ berichtete am 17. August 2022 (act. II 43),
eine Vorschädigung der Achillessehne habe nicht bestanden; intraoperativ
habe sich eine vollständige Ruptur bei makroskopisch regelrechter Seh-
nenqualität ergeben.
4.1.5
Dr. med. F.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates, Vertrauensarzt der Beschwerde-
führerin, hielt in seiner Stellungnahme vom 30. August 2022 (Akten der
Beschwerdeführerin [act. I] 3) fest, der …jährige Versicherte habe eine
traumatische Achillessehnenruptur rechts erlitten. Der Unfallhergang sei
klassisch gewesen, auch der hörbare Knall bei der Ruptur. Intraoperativ
hätten sich keinerlei Veränderungen, die in irgendeiner Weise als degene-
rativ vorbestehend hätten beurteilt werden können, finden lassen. Der bera-
tende Arzt der Beschwerdegegnerin habe die Achillessehnenruptur als
degenerativ beurteilt, weil die Sehnenenden ausgefranst gewesen seien.
Es sei die Frage erlaubt, wie denn eine traumatisch rupturierte Achillesseh-
ne aussehen sollte, wenn nicht ausgefranst? Die Achillessehnenruptur stel-
le
eine
Listenverletzung
dar
(Sehnenriss),
eine
vorbestehende
Degeneration sei nicht vorhanden gewesen und sei bei einem …-Jährigen
ohne Vorgeschichte auch nicht zu erwarten, der Unfallmechanismus sei für
eine Achillessehnenverletzung absolut klassisch. Auf die Frage, ob generell
davon ausgegangen werden könne, dass eine Ruptur bei einem Befund
einer ausgefransten Sehne vorwiegend auf Abnützung zurückzuführen sei,
hielt Dr. med. F.________ weiter fest, eine Sehnenruptur sei aspektmässig
immer ausgefranst, weil die Sehne anatomisch aus multiplen Faserbündeln
bestehe, welche auf unterschiedlichen Niveaus rissen. Im Gegensatz dazu
zeige sich die Schnittverletzung einer Sehne mit einem glatten und nicht
ausgefransten Bild. Eine degenerative Ruptur zeige tendinitische Begleit-
veränderungen mit Nekrosen und möglichen intratendinösen Verkalkungen.
4.1.6
Im Bericht vom 8. Mai 2023 (act. II 57) hielt Dr. med. D.________
fest, aufgrund der Anamnese mit dem beschriebenen Ablauf und den zeit-
nahen bildgebenden Befunden im MRI vom 13. Mai 2022 könne nur von
einer überwiegend wahrscheinlich vorbestehenden degenerativen Verän-
derung des Sehnengewebes ausgegangen werden. Es sei bekannt, dass
das Gewebe der Achillessehne in vielen Fällen bereits im Vorfeld geschä-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2023, UV/23/488, Seite 9
digt und weniger belastbar sei. So zeige sich, dass bei Messwerten gesun-
der Sehnenquerschnitte von 1 cm2 Belastungen von 700kg nötig seien, um
eine Ruptur zu verursachen. Im vorliegenden Fall sei eine vorbestehende
degenerative Veränderung zudem proximal und distal der Rupturstelle
nachgewiesen. Diese Bildgebung sei mit weit überwiegender Wahrschein-
lichkeit mit dem Befund einer vorbestehenden Achillessehnentendinopathie
vereinbar. Allein die mit Pfeilen bezeichneten Zonen entsprächen einer
nachvollziehbaren, plausiblen, rupturierten Stelle, während die darüber
(proximalen) und darunter (distalen) mit Klammern bezeichneten Stellen
mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorbestehend degenerativ ver-
ändertem Sehnengewebe (Tendinosen) entsprächen.
4.1.7
Dr. med. F.________ hielt in seiner Stellungnahme vom 15. Juni
2023 (act. I 4) fest, der radiologische Befund der rupturierten Achillessehne
erwähne mit keiner Silbe irgendwelche degenerativen Veränderungen. Es
seien keine interstitiellen intratendinösen Läsionen beschrieben worden.
Die Rupturstelle liege auf klassischer Höhe ca. 4cm proximal des calcanea-
ren Ansatzes; sie sei als stark ausgefranst beschrieben worden, was voll-
umfänglich einer frischen Achillessehnenruptur entspreche. Im Unterschied
zur scharfen Durchtrennung einer Sehne komme es bei der traumatischen
Ruptur zu einer Zerreissung der Faserbündel auf verschiedenen Niveaus,
was den Aspekt der "Ausfransung" bewirke. Wie schon Dr. med.
C.________ glaube auch Dr. med. D.________ in seiner Beurteilung vom
8. Mai 2023, degenerative Veränderungen in der rupturierten Achillessehne
zu erkennen. Dieser Argumentation könne nicht gefolgt werden, es sei in
erster Priorität auf das Urteil des Radiologen und der intraoperativen Beur-
teilung des Operateurs abzustellen. Es sei nicht zulässig, allein aufgrund
von MRI-Bildern bei einem …-Jährigen eine zu über 50% degenerativ be-
dingte Achillessehnenruptur zu postulieren, zumal der Unfallmechanismus
absolut adäquat gewesen sei.
4.2
Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass
das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat,
unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat,
ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen
Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2023, UV/23/488, Seite 10
widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-
ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352).
4.3
Es steht mit Blick auf die Aktenlage fest und wird von der Be-
schwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. Juni
2023 ausdrücklich anerkannt (vgl. act. II 58 E. 15 S. 5), dass mit der Achil-
lessehnenruptur rechts eine Listenverletzung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit.
f UVG vorliegt. Wie in E. 2.3 vorne dargelegt, greift damit die Vermutung,
es handle sich um eine unfallähnliche Körperschädigung, die vom Unfall-
versicherer bzw. von der Beschwerdegegnerin übernommen werden muss.
Sie kann sich aber von ihrer Leistungspflicht befreien, wenn die Beschwer-
degegnerin den Nachweis erbringt, dass die Verletzung vorwiegend auf
Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Damit der Entlastungsbe-
weis gelingt hat sie – mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein-
lichkeit – nachzuweisen, dass die fragliche Listenverletzung im gesamten
Ursachenspektrum zu mehr als 50% auf Abnützung oder Erkrankung
zurückzuführen ist.
Für die Prüfung des Entlastungsbeweises liegen diverse Berichte im Recht
(vgl. E. 4.1 vorne), insbesondere zwei Berichte beratender Ärzte der Be-
schwerdegegnerin und zwei Berichte des Vertrauensarztes der Beschwer-
deführerin. Gestützt darauf lassen sich die vorliegend streitigen Tat- und
Rechtsfragen zuverlässig beurteilen (vgl. E. 4.2 vorne).
4.4
Wie in E. 2.3.2 vorne gezeigt, bedarf es für den Entlastungsbeweis
einer Beleuchtung und Gewichtung des gesamten Ursachenspektrums,
wozu namentlich die Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwer-
den sowie der Vorzustand gehören. Daraus ergibt sich was folgt:
4.5
Es ist unbestritten und steht fest, dass sich der Versicherte die
Achillessehnenruptur beim Basketballspiel (bei forcierter Dorsalflexion des
rechten Fusses [act. II 57 S. 1]) zuzog. Dr. med. F.________ beurteilte den
Unfallmechanismus als für die Achillessehnenverletzung "absolut klas-
sisch" (act. I 3) bzw. "absolut adäquat" (act. I 4). Demgegenüber äusserten
sich die beratenden Ärzte der Beschwerdegegnerin zum Unfallmechanis-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2023, UV/23/488, Seite 11
mus nicht näher, machten jedoch insbesondere auch nicht geltend, dieser
sei grundsätzlich ungeeignet gewesen, eine Achillessehnenruptur (mit-) zu
verursachen. Jedenfalls wird von keiner Seite in Abrede gestellt, dass das
Ereignis vom 6. Mai 2022 als potentiell tatbestandsmässig im Sinne von
Art. 6 Abs. 2 UVG respektive der dazu ergangenen Rechtsprechung zu
betrachten ist und es insbesondere nicht als solches von ganz untergeord-
neter oder harmloser Art qualifiziert werden kann (vgl. Entscheid des BGer
vom 22. Februar 2023, 8C_462/2022, E. 4.2.2).
4.6
4.6.1
Im Zentrum des Streits steht jedoch die Frage nach dem Vorliegen
eines degenerativen Vorzustandes. Während die beratenden Ärzte der
Beschwerdegegnerin, Dres. med. C.________ und D.________, die Achil-
lessehnenruptur als vorwiegend auf degeneratives Gewebe der Sehne
zurückgehende Verletzung ansehen (vgl. act. II 26; 57), woraus die Be-
schwerdegegnerin auf das Gelingen des Entlastungsbeweises schliesst
(vgl. act. II 58 E. 20 S. 7), stellen sich sowohl der behandelnde Dr. med.
E.________ als auch der Vertrauensarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med.
F.________, auf den Standpunkt, dass kein degeneratives Geschehen
ausgewiesen und die Ruptur infolgedessen traumatisch bedingt sei (act. II
43; act. I 3 f.).
4.6.2
4.6.2.1
Der … geborene Versicherte (act. II 1) war im Zeitpunkt des Ereig-
nisses vom 6. Mai 2022 …jährig, womit eine wesentliche Degeneration
bzw. ein pathologischer Vorzustand der Achillessehne noch nicht ohne
weiteres anzunehmen ist. Auf das noch relativ junge Alter des Versicherten
nehmen denn auch Dr. med. F.________ in der Stellungnahme vom
30. August 2022 (act. I 3), aber auch PD Dr. med. C.________ im Bericht
vom 4. Juli 2022 (act. II 26) ausdrücklich Bezug. In der Tat liegen denn
auch keine Berichte im Recht, welche einen degenerativen Zustand der
Achillessehne des Versicherten für die Zeit (unmittelbar) vor dem Ereignis
vom 6. Mai 2022 belegen würden. Im Gegenteil geht aus dem Bericht von
Dr. med. E.________ vom 19. Mai 2022 hervor, dass der Versicherte vor
dem Ereignis vom 6. Mai 2022 keine Achillesprobleme gehabt habe (act. II
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2023, UV/23/488, Seite 12
5). Damit übereinstimmend verneinte der Versicherte im "Frageblatt zur
Verletzung" vom 7. Juni 2022 die Frage, ob er schon früher unter ähnlichen
Beschwerden gelitten habe (act. II 23).
4.6.2.2
Die Dres. med. D.________ und C.________ begründen das Vor-
liegen von degenerativen Veränderungen mit den "zeitnahen bildgebenden
Befunden […] im MRI vom 13.05.2022," welche "mit weit überwiegender
Wahrscheinlichkeit mit dem Befund einer vorbestehenden Achillessehnen-
tendinopathie vereinbar" sei (act. II 57) bzw. "mit dem intraoperativen Be-
fund einer ausgefransten Sehne" (act. II 26).
Was die ins Feld geführte Tendopathie anbelangt, so findet sich im Opera-
tionsbericht vom 20. Mai 2022 jedoch kein Hinweis auf eine entsprechende
Vorschädigung der Achillessehne (act. II 13), worauf Dr. med. E.________
im Bericht vom 17. August 2022 (act. II 43) ausdrücklich hinwies indem er
festhielt, intraoperativ habe sich makroskopisch eine regelrechte Sehnen-
qualität ergeben. Auch Dr. med. F.________ hielt im Bericht vom 30. Au-
gust 2022 (act. I 3) fest, intraoperativ hätten sich keinerlei Veränderungen
finden lassen, die "in irgendeiner Weise als degenerativ vorbestehend hät-
ten beurteilt werden können". Obschon Dr. med. D.________ in seinem
Bericht vom 8. Mai 2023 den Operationsbericht in Teilen (in Zitatform) wie-
dergab, nahm er im Rahmen der Beurteilung keinerlei Bezug darauf. Ins-
besondere machte er nicht geltend, der intraoperative Befund würde
entgegen den Dres. med. E.________ und F.________ degenerative Ver-
änderungen (im Sinne einer Tendopathie) dokumentieren. Dabei ist nicht
ersichtlich und es wird weder von Dr. med. D.________ noch anderweitig
vorgebracht, der Operationsbericht sei nicht lege artis erstellt worden ober
aber gebe die Tatsachen falsch wieder. Vielmehr stützte sich der beratende
Arzt der Beschwerdegegnerin für das von ihm postulierte Vorliegen einer
vorbestehenden Achillessehnentendopathie ausschliesslich auf die vor
dem operativen Eingriff erfolgte Bildgebung (MRI) vom 13. Mai 2022, deren
Beurteilung durch den Radiologen jedoch ebenso wenig eine Tendopathie
erwähnt (act. II 19). Wenn Dr. med. D.________ vor diesem Hintergrund
entgegen dem Radiologen bzw. mittels eigener Interpretation der Bildge-
bung und entgegen dem von Dr. med. E.________ wiedergegebenen in-
traoperativen Befund eine vorbestehende Tendopathie als massgeblich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2023, UV/23/488, Seite 13
ursächlich für den Achillessehnenriss ins Feld führte, überzeugt dies – wor-
auf Dr. med. F.________ in seinem Bericht vom 15. Juni 2023 hinwies (act.
I 4) – deshalb nicht, zumal sich der beratende Arzt der Beschwerdegegne-
rin, wie dargelegt, nicht mit dem intraoperativen Befund auseinandersetzte.
Soweit Dr. med. D.________ schliesslich ausführte, bei Messwerten ge-
sunder Sehnenquerschnitte von 1cm2 seien Belastungen von 700kg nötig,
um eine Ruptur zu verursachen, und daraus auf eine vorbestehende Ten-
dopathie schloss, vermag diese allein allgemeine bzw. nicht fallbezogene
Einschätzung nicht zu genügen, zumal die Tatbestandsmässigkeit des Er-
eignisses vom 6. Mai 2022 vorliegend dem Grundsatz nach gegeben ist
(vgl. E. 4.5 vorne). Es wäre deshalb darzutun gewesen, weshalb das Er-
eignis – entgegen der (überzeugenden) Auffassung von Dr. med.
F.________ – nicht geeignet gewesen sein soll, zumindest (teil-)kausal
eine Achillessehnenruptur zu verursachen.
Was ferner den von Dr. med. C.________ ins Feld geführten Befund "einer
ausgefransten Sehne", welcher "vorwiegend auf Abnützung zurückzu-
führen" sei (act. II 26), anbelangt, so wird zwar zumindest im MRI vom 13.
Mai 2022 eine starke Ausfransung der Sehnenstümpfe erwähnt (act. II 19),
jedoch nicht mit einer degenerativen Vorschädigung assoziiert. Sodann
widersprach Dr. med. F.________ der Einschätzung von Dr. med.
C.________ bereits im Bericht vom 30. August 2022 (act. I 3), indem er
ausführte, dass eine traumatisch rupturierte Achillessehne immer ausge-
franst sei, weil die Sehne anatomisch aus multiplen Faserbündeln bestehe,
welche auf unterschiedlichen Niveaus rissen. Diese plausible Schlussfolge-
rung blieb in der Folge unwidersprochen. Obschon die Beschwerdegegne-
rin Dr. med. D.________ im Hinblick auf seine Stellungnahme auch die
Einsprache der Beschwerdeführerin vorlegte, in welcher die Ausfransung
der Sehnenenden thematisiert wurde (act. II 50; 57 S. 2), nahm er hierzu
nicht Stellung bzw. führte diesen Aspekt nicht als Argument für das Vorlie-
gen einer degenerativen Vorschädigung an.
4.6.3
Rechtsprechungsgemäss steht nicht in Frage, dass Achillesseh-
nenrupturen im Allgemeinen häufig bei aufgrund degenerativer Verände-
rungen
geschwächten
Sehnen
auftreten,
worauf
auch
Dr.
med.
D.________ hinweist (vgl. act. II 57 S. 2). Das Bundesgericht betont aber
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2023, UV/23/488, Seite 14
ebenso, dass der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers bei Vorliegen
einer Listenverletzung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG nicht bereits mit
dem Nachweis von vorbestehenden degenerativen Veränderungen geleis-
tet ist, zumal bei Eintritt einer der Listenverletzungen praktisch immer
krankheits- und/oder degenerative (Teil-) Ursachen im Spiel sind (vgl.
BGer, 8C_462/2022 E. 4.2.2).
Wie in E. 4.6.2 vorne dargelegt, scheitert vorliegend bereits der rechts-
genügliche Nachweis von vor dem Ereignis vom 6. Mai 2022 bestehenden
degenerativen Veränderungen. Doch selbst unter Annahme einer (asym-
ptomatischen) vorbestehenden Tendopathie vermöchte die Beschwerde-
gegnerin gestützt auf die im Recht liegenden medizinischen Berichte unter
Berücksichtigung des gesamten Ursachenspektrums – namentlich im Hin-
blick auf das noch junge Alter des Versicherten sowie dem Vorliegen eines
nicht untergeordneten initialen Ereignisses – den Nachweis eines vorwie-
gend abnützungsbedingten Risses nicht zu erbringen.
4.7
Schliesslich besteht für weitere Abklärungen kein Anlass: Der
Sachverhalt ist hinsichtlich sämtlicher rechtserheblicher Aspekte – nament-
lich in Bezug auf allfällige Vorschädigungen, den Ereignishergang sowie
die Natur des Gesundheitsschadens – hinreichend (bildgebend und intra-
operativ) dokumentiert, so dass sich die im Streit stehenden Tat- und
Rechtsfragen zuverlässig beurteilen respektive die bestehenden und vor-
stehend diskutierten Divergenzen auf dem Wege der Beweiswürdigung
auflösen lassen. Davon abgesehen erübrigten sich weitere Abklärungen
zum Zustand der Achillessehne ohnehin, da sich durch aktuelle bildgeben-
de oder histologische Untersuchungen der im Zeitpunkt des Ereignisses
vom 6. Mai 2022 (allfällig) bestehende Degenerationsgrad derselben ohne-
hin nicht mehr beurteilen liesse.
5.
Zusammenfassend ist der Beschwerdegegnerin der Entlastungsbeweis
nicht gelungen und sie ist gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. f UVG für das Ereig-
nis vom 6. Mai 2022 leistungspflichtig. Der angefochtene Einspracheent-
scheid vom 5. Juni 2023 ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2023, UV/23/488, Seite 15
und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, für die Folgen des Ereignis-
ses vom 6. Mai 2023 die Heilungskosten zu übernehmen.
6.
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheent- scheid der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG vom 5. Ju- ni 2023 aufgehoben und diese verpflichtet, die Heilungskosten für das Ereignis vom 6. Mai 2022 zu erbringen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - SWICA Krankenversicherung AG - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2023, UV/23/488, Seite 16 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 23 488 UV
MAK/GET/LEA
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil der Einzelrichterin vom 14. August 2023
Verwaltungsrichterin Mauerhofer
Gerichtsschreiber Germann
SWICA Krankenversicherung AG
Rechtsdienst, Römerstrasse 38, 8401 Winterthur
Beschwerdeführerin
gegen
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG
Postfach, 8010 Zürich
Beschwerdegegnerin
in Sachen
A.________
betreffend Einspracheentscheid vom 5. Juni 2023
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2023, UV/23/488, Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der … geborene A.________ (nachfolgend Versicherter) war bei der
B.________ als … angestellt und dadurch bei der Allianz Suisse Versiche-
rungs-Gesellschaft AG (nachfolgend Allianz bzw. Beschwerdegegnerin)
obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versi-
chert, als er der Allianz mit Unfallmeldung vom 9. Mai 2022 folgendes Er-
eignis meldete: "Basketball -> Dorsalflexion re OSG -> Riss Achillessehne
re" (Akten der Allianz [act. II] 1). Die Allianz klärte den Sachverhalt ab, in-
dem sie Berichte behandelnder Ärzte beizog, vom Versicherten ein "Frage-
blatt zur Verletzung" beantworten liess (act. II 23) und das Dossier ihrem
beratenden Arzt PD Dr. med.
C.________, Facharzt für Chirurgie, zur Beurteilung vorlegte. Gestützt auf
dessen Bericht vom 4. Juli 2022 (act. II 26) verneinte die Allianz mit Schrei-
ben vom 19. Juli 2022 (act. II 29) formlos eine Leistungspflicht. In der Be-
gründung
hielt
sie
fest,
der
Ereignishergang
weise
keine
Aussergewöhnlichkeit auf, weshalb kein Unfall vorliege. Ferner sei auch
der Tatbestand der unfallähnlichen Körperschädigung zu verneinen, weil
die Verletzung überwiegend wahrscheinlich vorwiegend auf Abnützung
oder Erkrankung zurückzuführen sei. Damit war der Versicherte nicht ein-
verstanden (act. II 40), woraufhin die Allianz am 17. August 2022 (act. II 41)
eine entsprechende Verfügung erliess. Dagegen erhoben der Versicherte
und die SWICA Krankenversicherung AG (nachfolgend SWICA bzw. Be-
schwerdeführerin) jeweils Einsprache (act. II 47; 50). Nachdem die Allianz
das Dossier dem beratenden Arzt Dr. med. D.________, Facharzt für Chir-
urgie, zur Beurteilung vorgelegt hatte (act. II 57), wies sie die Einsprachen
mit Entscheid vom 5. Juni 2023 ab (act. II 58).
B.
Dagegen erhob die SWICA mit Eingabe vom 22. Juni 2023 Beschwerde.
Sie stellt den folgenden Antrag:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2023, UV/23/488, Seite 3
Der Einspracheentscheid vom 5. Juni 2023 sei aufzuheben und die Be-
schwerdegegnerin zu verpflichten, für die Kosten der Behandlung der Achil-
lessehnenbeschwerden als Folge des Ereignisses vom 6. Mai 2022 aufzu-
kommen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2023 beantragt die Beschwerdegeg-
nerin die Abweisung der Beschwerde, wobei sie auf eine Begründung ver-
zichtete und auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. Juni 2023
verwies.
Erwägungen:
1.
1.1
Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-
rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-
anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ-
gen nicht durchgedrungen, mit Blick auf den Streitgegenstand (vgl. E. 1.2
sogleich) durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde
befugt ist (Art. 59 ATSG; vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4.
Aufl. 2020, Art. 59 N. 56). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58
ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form
(Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes
vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21])
eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Angefochten ist der die Verfügung vom 17. August 2022 (act. II 41)
bestätigende Einspracheentscheid vom 5. Juni 2023 (act. II 58). Streitig ist
der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung im
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2023, UV/23/488, Seite 4
Sinne der Gewährung von Heilungskosten in Zusammenhang mit dem Er-
eignis vom 6. Mai 2022.
1.3
Die Beschwerdeführerin beantragt die Übernahme der Kosten für
die Behandlung der Achillessehnenruptur rechts. Vor diesem Hintergrund
liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, womit die Beurteilung der Beschwer-
de in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
1.4
Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1
Die
Zusprechung
von
Leistungen
der
obligatorischen
Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles,
eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit (Art. 6 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR
832.20]) sowie eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs
zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 147 V
161 E. 3.1 S. 162, 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181).
2.2
Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwir-
kung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör-
per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG).
2.3
Ferner erbringt die Versicherung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG ihre
Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht
vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse
(lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f),
Bandläsionen (lit. g), Trommelfellverletzungen (lit. h).
2.3.1
Nach Meldung einer Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG
hat der Unfallversicherer die genauen Begleitumstände abzuklären. Ist die
Listenverletzung auf ein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2023, UV/23/488, Seite 5
zurückzuführen, so ist der Unfallversicherer solange leistungspflichtig, bis
der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der
Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden
Ursachen beruht. Sind hingegen nicht sämtliche Kriterien des Unfallbegriffs
nach Art. 4 ATSG erfüllt, so wird der Unfallversicherer für eine
Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG in der seit 1. Januar 2017
geltenden Fassung grundsätzlich leistungspflichtig, sofern er nicht den
Nachweis dafür erbringt, dass die Verletzung vorwiegend auf Abnützung
oder Erkrankung zurückzuführen ist (BGE 146 V 51 E. 9.1 S. 70).
2.3.2
Für die Anwendung von Art. 6 Abs. 2 UVG ist kein äusserer Faktor
und damit kein unfallähnliches sinnfälliges Ereignis oder eine allgemein
gesteigerte Gefahrenlage im Sinne der Rechtsprechung zu aArt. 9 Abs. 2
der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung
(UVV; SR 832.202) mehr vorausgesetzt. Insoweit führt grundsätzlich
bereits die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 lit. a - h UVG genannte
Körperschädigung vorliegt, nunmehr zur Vermutung, es handle sich hierbei
um eine unfallähnliche Körperschädigung, die vom Unfallversicherer
übernommen werden muss. Indessen ergibt sich aus der in Art. 6 Abs. 2
UVG vorgesehenen Möglichkeit des Gegenbeweises weiterhin die
Notwendigkeit
der
Abgrenzung
der
vom
Unfallversicherer
zu
übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung von der abnützungs-
und erkrankungsbedingten Ursache einer Listenverletzung und damit
letztlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers. Insoweit ist die
Frage nach einem initialen erinnerlichen und benennbaren Ereignis – nicht
zuletzt auch aufgrund der Bedeutung eines zeitlichen Anknüpfungspunktes
– auch nach der UVG-Revision relevant. Lässt sich nach Eingang der
Meldung im Rahmen der Abklärungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) kein
initiales Ereignis erheben oder lediglich ein solches ganz untergeordneter
resp. harmloser Art, so ver-einfacht dies zwangsläufig in aller Regel den
Entlastungsbeweis des Unfallversicherers. Denn bei der in erster Linie von
medizinischen Fachpersonen zu beurteilenden Abgrenzungsfrage ist das
gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden Körperschädigung zu
berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des
erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten. Die
verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2023, UV/23/488, Seite 6
sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der
Entlastungsbeweis
gelingt,
hat
der
Unfallversicherer
gestützt
auf
beweiskräftige ärztliche Einschätzungen – mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit – nachzuweisen, dass die fragliche
Listenverletzung vorwiegend, d.h. im gesamten Ursachenspektrum zu mehr
als 50%, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Besteht das
Ursachenspektrum einzig aus Elementen, die für Abnützung oder
Erkrankung
sprechen,
so
folgt
daraus
unweigerlich,
dass
der
Entlastungsbeweis des Unfallversicherers erbracht ist und sich weitere
Abklärungen erübrigen (BGE 146 V 51 E. 8.6 S. 69).
3.
Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass das Ereignis vom
6. Mai 2022 keinen Unfall im Rechtssinne (Art. 4 ATSG; vgl. E. 2.2 vorne)
darstellt, sondern im Rahmen von Art. 6 Abs. 2 UVG (unfallähnliche
Körperschädigung) zu beurteilen ist (Beschwerde S. 5 Ziff. 4; act. II 58 E.
13 S. 5). Dies ist mit Blick auf die noch vor der formlos erfolgten
Leistungsverweigerung (act. II 29) gemachten Angaben des Versicherten
(act. II 23), welchen praxisgemäss höherer Beweiswert zukommt als
danach gemachten Darstellungen (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174), nicht
zu beanstanden, handelt es sich beim geschilderten Ereignishergang
(Ausfallschritt mit dem linken Fuss mit Gewichtsverlagerung und Flexion
des rechten OSG ohne Fremdeinwirkung; act. II 23; vgl. auch act. II 47)
doch
um
einen
in
der
betreffenden
Sportart
nicht
unüblichen
Bewegungsablauf. Insbesondere hat der Versicherte auf die Frage, ob sich
dabei etwas Besonderes (Sturz, Anschlagen, usw.) ereignet habe, lediglich
angegeben "Ein Knall und anschliessend Unfähigkeit zu gehen". Damit
fehlt es an der Voraussetzung eines in der Aussenwelt begründeten
Umstandes, welcher den natürlichen Ablauf der Körperbewegung
gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat (Entscheid des Bundesgerichts
[BGer] vom 20. September 2022, 8C_24/2022, E. 3.2). Zu prüfen bleibt
damit
die
Frage
nach
dem
Vorliegen
einer
unfallähnlichen
Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG (vgl. E. 2.3.2 vorne).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2023, UV/23/488, Seite 7
4.
4.1
Der Beschwerdeführer zog sich beim Ereignis vom 6. Mai 2022
unbestrittenermassen eine Achillessehnenruptur rechts zu. Zu deren Natur
und den Umständen ihres Auftretens lässt sich den Akten im Einzelnen
Folgendes entnehmen:
4.1.1
Ein am 13. Mai 2022 durchgeführtes MRI der Achillessehne rechts
wurde wie folgt beurteilt (act. II 19): "Totalruptur der Achillessehne rechts
rund 5,8 cm oberhalb des Kalkaneus mit stark ausgefransten Seh-
nenstümpfen und Stumpfdehiszenz von gut 3 cm (aufgrund der ausge-
fransten Sehnenstümpfe schwierig ausmessbar)".
4.1.2
Dr. med. Jan E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie
und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte im Bericht
vom 19. Mai 2022 (act. II 5) eine Ruptur der Achillessehne rechts vom
6. Mai 2022 beim Basketball. In der Beurteilung hielt er fest, es zeige sich
eine Totalruptur der Achillessehne mit deutlicher Dehiszenz im MRI trotz
Spitzfussposition im Gipsstiefel, weshalb keine adäquate Adaptation der
Sehnenenden gegeben sei.
Am 20. Mai 2022 erfolgte durch Dr. med. E.________ die operative Ver-
sorgung mittels Achillessehnennaht. Der postoperative Verlauf war zeitge-
recht (act. II 12 f.).
4.1.3
Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, PD Dr. med.
C.________, hielt im Bericht vom 4. Juli 2022 (act. II 26) fest, es liege eine
unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. f UVG vor.
Die Frage, ob diese Listenverletzung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
vorwiegend (zumindest 51%) auf Abnützung oder Erkrankung zurückzu-
führen sei, beantwortete PD Dr. med. C.________ mit "ja, Tendinopathie".
Weiter hielt er fest, es liege eine frische Achillessehnenruptur vor, die sich
der Versicherte beim Basketballspiel zugezogen habe. Aufgrund der recht
ausgeprägten Dehiszenz werde die Ruptur postprimär operativ mit einer
Naht versorgt. Es liege eine Listenverletzung nach lit. f vor, die erfahrungs-
gemäss trotz des eher jungen Alters des Versicherten mit dem intraoperati-
ven Befund einer ausgefransten Sehne vorwiegend auf Abnützung
zurückzuführen sei.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2023, UV/23/488, Seite 8
4.1.4
Dr. med. E.________ berichtete am 17. August 2022 (act. II 43),
eine Vorschädigung der Achillessehne habe nicht bestanden; intraoperativ
habe sich eine vollständige Ruptur bei makroskopisch regelrechter Seh-
nenqualität ergeben.
4.1.5
Dr. med. F.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates, Vertrauensarzt der Beschwerde-
führerin, hielt in seiner Stellungnahme vom 30. August 2022 (Akten der
Beschwerdeführerin [act. I] 3) fest, der …jährige Versicherte habe eine
traumatische Achillessehnenruptur rechts erlitten. Der Unfallhergang sei
klassisch gewesen, auch der hörbare Knall bei der Ruptur. Intraoperativ
hätten sich keinerlei Veränderungen, die in irgendeiner Weise als degene-
rativ vorbestehend hätten beurteilt werden können, finden lassen. Der bera-
tende Arzt der Beschwerdegegnerin habe die Achillessehnenruptur als
degenerativ beurteilt, weil die Sehnenenden ausgefranst gewesen seien.
Es sei die Frage erlaubt, wie denn eine traumatisch rupturierte Achillesseh-
ne aussehen sollte, wenn nicht ausgefranst? Die Achillessehnenruptur stel-
le
eine
Listenverletzung
dar
(Sehnenriss),
eine
vorbestehende
Degeneration sei nicht vorhanden gewesen und sei bei einem …-Jährigen
ohne Vorgeschichte auch nicht zu erwarten, der Unfallmechanismus sei für
eine Achillessehnenverletzung absolut klassisch. Auf die Frage, ob generell
davon ausgegangen werden könne, dass eine Ruptur bei einem Befund
einer ausgefransten Sehne vorwiegend auf Abnützung zurückzuführen sei,
hielt Dr. med. F.________ weiter fest, eine Sehnenruptur sei aspektmässig
immer ausgefranst, weil die Sehne anatomisch aus multiplen Faserbündeln
bestehe, welche auf unterschiedlichen Niveaus rissen. Im Gegensatz dazu
zeige sich die Schnittverletzung einer Sehne mit einem glatten und nicht
ausgefransten Bild. Eine degenerative Ruptur zeige tendinitische Begleit-
veränderungen mit Nekrosen und möglichen intratendinösen Verkalkungen.
4.1.6
Im Bericht vom 8. Mai 2023 (act. II 57) hielt Dr. med. D.________
fest, aufgrund der Anamnese mit dem beschriebenen Ablauf und den zeit-
nahen bildgebenden Befunden im MRI vom 13. Mai 2022 könne nur von
einer überwiegend wahrscheinlich vorbestehenden degenerativen Verän-
derung des Sehnengewebes ausgegangen werden. Es sei bekannt, dass
das Gewebe der Achillessehne in vielen Fällen bereits im Vorfeld geschä-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2023, UV/23/488, Seite 9
digt und weniger belastbar sei. So zeige sich, dass bei Messwerten gesun-
der Sehnenquerschnitte von 1 cm2 Belastungen von 700kg nötig seien, um
eine Ruptur zu verursachen. Im vorliegenden Fall sei eine vorbestehende
degenerative Veränderung zudem proximal und distal der Rupturstelle
nachgewiesen. Diese Bildgebung sei mit weit überwiegender Wahrschein-
lichkeit mit dem Befund einer vorbestehenden Achillessehnentendinopathie
vereinbar. Allein die mit Pfeilen bezeichneten Zonen entsprächen einer
nachvollziehbaren, plausiblen, rupturierten Stelle, während die darüber
(proximalen) und darunter (distalen) mit Klammern bezeichneten Stellen
mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorbestehend degenerativ ver-
ändertem Sehnengewebe (Tendinosen) entsprächen.
4.1.7
Dr. med. F.________ hielt in seiner Stellungnahme vom 15. Juni
2023 (act. I 4) fest, der radiologische Befund der rupturierten Achillessehne
erwähne mit keiner Silbe irgendwelche degenerativen Veränderungen. Es
seien keine interstitiellen intratendinösen Läsionen beschrieben worden.
Die Rupturstelle liege auf klassischer Höhe ca. 4cm proximal des calcanea-
ren Ansatzes; sie sei als stark ausgefranst beschrieben worden, was voll-
umfänglich einer frischen Achillessehnenruptur entspreche. Im Unterschied
zur scharfen Durchtrennung einer Sehne komme es bei der traumatischen
Ruptur zu einer Zerreissung der Faserbündel auf verschiedenen Niveaus,
was den Aspekt der "Ausfransung" bewirke. Wie schon Dr. med.
C.________ glaube auch Dr. med. D.________ in seiner Beurteilung vom
8. Mai 2023, degenerative Veränderungen in der rupturierten Achillessehne
zu erkennen. Dieser Argumentation könne nicht gefolgt werden, es sei in
erster Priorität auf das Urteil des Radiologen und der intraoperativen Beur-
teilung des Operateurs abzustellen. Es sei nicht zulässig, allein aufgrund
von MRI-Bildern bei einem …-Jährigen eine zu über 50% degenerativ be-
dingte Achillessehnenruptur zu postulieren, zumal der Unfallmechanismus
absolut adäquat gewesen sei.
4.2
Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass
das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat,
unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat,
ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen
Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2023, UV/23/488, Seite 10
widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-
ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352).
4.3
Es steht mit Blick auf die Aktenlage fest und wird von der Be-
schwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. Juni
2023 ausdrücklich anerkannt (vgl. act. II 58 E. 15 S. 5), dass mit der Achil-
lessehnenruptur rechts eine Listenverletzung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit.
f UVG vorliegt. Wie in E. 2.3 vorne dargelegt, greift damit die Vermutung,
es handle sich um eine unfallähnliche Körperschädigung, die vom Unfall-
versicherer bzw. von der Beschwerdegegnerin übernommen werden muss.
Sie kann sich aber von ihrer Leistungspflicht befreien, wenn die Beschwer-
degegnerin den Nachweis erbringt, dass die Verletzung vorwiegend auf
Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Damit der Entlastungsbe-
weis gelingt hat sie – mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein-
lichkeit – nachzuweisen, dass die fragliche Listenverletzung im gesamten
Ursachenspektrum zu mehr als 50% auf Abnützung oder Erkrankung
zurückzuführen ist.
Für die Prüfung des Entlastungsbeweises liegen diverse Berichte im Recht
(vgl. E. 4.1 vorne), insbesondere zwei Berichte beratender Ärzte der Be-
schwerdegegnerin und zwei Berichte des Vertrauensarztes der Beschwer-
deführerin. Gestützt darauf lassen sich die vorliegend streitigen Tat- und
Rechtsfragen zuverlässig beurteilen (vgl. E. 4.2 vorne).
4.4
Wie in E. 2.3.2 vorne gezeigt, bedarf es für den Entlastungsbeweis
einer Beleuchtung und Gewichtung des gesamten Ursachenspektrums,
wozu namentlich die Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwer-
den sowie der Vorzustand gehören. Daraus ergibt sich was folgt:
4.5
Es ist unbestritten und steht fest, dass sich der Versicherte die
Achillessehnenruptur beim Basketballspiel (bei forcierter Dorsalflexion des
rechten Fusses [act. II 57 S. 1]) zuzog. Dr. med. F.________ beurteilte den
Unfallmechanismus als für die Achillessehnenverletzung "absolut klas-
sisch" (act. I 3) bzw. "absolut adäquat" (act. I 4). Demgegenüber äusserten
sich die beratenden Ärzte der Beschwerdegegnerin zum Unfallmechanis-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2023, UV/23/488, Seite 11
mus nicht näher, machten jedoch insbesondere auch nicht geltend, dieser
sei grundsätzlich ungeeignet gewesen, eine Achillessehnenruptur (mit-) zu
verursachen. Jedenfalls wird von keiner Seite in Abrede gestellt, dass das
Ereignis vom 6. Mai 2022 als potentiell tatbestandsmässig im Sinne von
Art. 6 Abs. 2 UVG respektive der dazu ergangenen Rechtsprechung zu
betrachten ist und es insbesondere nicht als solches von ganz untergeord-
neter oder harmloser Art qualifiziert werden kann (vgl. Entscheid des BGer
vom 22. Februar 2023, 8C_462/2022, E. 4.2.2).
4.6
4.6.1
Im Zentrum des Streits steht jedoch die Frage nach dem Vorliegen
eines degenerativen Vorzustandes. Während die beratenden Ärzte der
Beschwerdegegnerin, Dres. med. C.________ und D.________, die Achil-
lessehnenruptur als vorwiegend auf degeneratives Gewebe der Sehne
zurückgehende Verletzung ansehen (vgl. act. II 26; 57), woraus die Be-
schwerdegegnerin auf das Gelingen des Entlastungsbeweises schliesst
(vgl. act. II 58 E. 20 S. 7), stellen sich sowohl der behandelnde Dr. med.
E.________ als auch der Vertrauensarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med.
F.________, auf den Standpunkt, dass kein degeneratives Geschehen
ausgewiesen und die Ruptur infolgedessen traumatisch bedingt sei (act. II
43; act. I 3 f.).
4.6.2
4.6.2.1
Der … geborene Versicherte (act. II 1) war im Zeitpunkt des Ereig-
nisses vom 6. Mai 2022 …jährig, womit eine wesentliche Degeneration
bzw. ein pathologischer Vorzustand der Achillessehne noch nicht ohne
weiteres anzunehmen ist. Auf das noch relativ junge Alter des Versicherten
nehmen denn auch Dr. med. F.________ in der Stellungnahme vom
30. August 2022 (act. I 3), aber auch PD Dr. med. C.________ im Bericht
vom 4. Juli 2022 (act. II 26) ausdrücklich Bezug. In der Tat liegen denn
auch keine Berichte im Recht, welche einen degenerativen Zustand der
Achillessehne des Versicherten für die Zeit (unmittelbar) vor dem Ereignis
vom 6. Mai 2022 belegen würden. Im Gegenteil geht aus dem Bericht von
Dr. med. E.________ vom 19. Mai 2022 hervor, dass der Versicherte vor
dem Ereignis vom 6. Mai 2022 keine Achillesprobleme gehabt habe (act. II
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2023, UV/23/488, Seite 12
5). Damit übereinstimmend verneinte der Versicherte im "Frageblatt zur
Verletzung" vom 7. Juni 2022 die Frage, ob er schon früher unter ähnlichen
Beschwerden gelitten habe (act. II 23).
4.6.2.2
Die Dres. med. D.________ und C.________ begründen das Vor-
liegen von degenerativen Veränderungen mit den "zeitnahen bildgebenden
Befunden […] im MRI vom 13.05.2022," welche "mit weit überwiegender
Wahrscheinlichkeit mit dem Befund einer vorbestehenden Achillessehnen-
tendinopathie vereinbar" sei (act. II 57) bzw. "mit dem intraoperativen Be-
fund einer ausgefransten Sehne" (act. II 26).
Was die ins Feld geführte Tendopathie anbelangt, so findet sich im Opera-
tionsbericht vom 20. Mai 2022 jedoch kein Hinweis auf eine entsprechende
Vorschädigung der Achillessehne (act. II 13), worauf Dr. med. E.________
im Bericht vom 17. August 2022 (act. II 43) ausdrücklich hinwies indem er
festhielt, intraoperativ habe sich makroskopisch eine regelrechte Sehnen-
qualität ergeben. Auch Dr. med. F.________ hielt im Bericht vom 30. Au-
gust 2022 (act. I 3) fest, intraoperativ hätten sich keinerlei Veränderungen
finden lassen, die "in irgendeiner Weise als degenerativ vorbestehend hät-
ten beurteilt werden können". Obschon Dr. med. D.________ in seinem
Bericht vom 8. Mai 2023 den Operationsbericht in Teilen (in Zitatform) wie-
dergab, nahm er im Rahmen der Beurteilung keinerlei Bezug darauf. Ins-
besondere machte er nicht geltend, der intraoperative Befund würde
entgegen den Dres. med. E.________ und F.________ degenerative Ver-
änderungen (im Sinne einer Tendopathie) dokumentieren. Dabei ist nicht
ersichtlich und es wird weder von Dr. med. D.________ noch anderweitig
vorgebracht, der Operationsbericht sei nicht lege artis erstellt worden ober
aber gebe die Tatsachen falsch wieder. Vielmehr stützte sich der beratende
Arzt der Beschwerdegegnerin für das von ihm postulierte Vorliegen einer
vorbestehenden Achillessehnentendopathie ausschliesslich auf die vor
dem operativen Eingriff erfolgte Bildgebung (MRI) vom 13. Mai 2022, deren
Beurteilung durch den Radiologen jedoch ebenso wenig eine Tendopathie
erwähnt (act. II 19). Wenn Dr. med. D.________ vor diesem Hintergrund
entgegen dem Radiologen bzw. mittels eigener Interpretation der Bildge-
bung und entgegen dem von Dr. med. E.________ wiedergegebenen in-
traoperativen Befund eine vorbestehende Tendopathie als massgeblich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2023, UV/23/488, Seite 13
ursächlich für den Achillessehnenriss ins Feld führte, überzeugt dies – wor-
auf Dr. med. F.________ in seinem Bericht vom 15. Juni 2023 hinwies (act.
I 4) – deshalb nicht, zumal sich der beratende Arzt der Beschwerdegegne-
rin, wie dargelegt, nicht mit dem intraoperativen Befund auseinandersetzte.
Soweit Dr. med. D.________ schliesslich ausführte, bei Messwerten ge-
sunder Sehnenquerschnitte von 1cm2 seien Belastungen von 700kg nötig,
um eine Ruptur zu verursachen, und daraus auf eine vorbestehende Ten-
dopathie schloss, vermag diese allein allgemeine bzw. nicht fallbezogene
Einschätzung nicht zu genügen, zumal die Tatbestandsmässigkeit des Er-
eignisses vom 6. Mai 2022 vorliegend dem Grundsatz nach gegeben ist
(vgl. E. 4.5 vorne). Es wäre deshalb darzutun gewesen, weshalb das Er-
eignis – entgegen der (überzeugenden) Auffassung von Dr. med.
F.________ – nicht geeignet gewesen sein soll, zumindest (teil-)kausal
eine Achillessehnenruptur zu verursachen.
Was ferner den von Dr. med. C.________ ins Feld geführten Befund "einer
ausgefransten Sehne", welcher "vorwiegend auf Abnützung zurückzu-
führen" sei (act. II 26), anbelangt, so wird zwar zumindest im MRI vom 13.
Mai 2022 eine starke Ausfransung der Sehnenstümpfe erwähnt (act. II 19),
jedoch nicht mit einer degenerativen Vorschädigung assoziiert. Sodann
widersprach Dr. med. F.________ der Einschätzung von Dr. med.
C.________ bereits im Bericht vom 30. August 2022 (act. I 3), indem er
ausführte, dass eine traumatisch rupturierte Achillessehne immer ausge-
franst sei, weil die Sehne anatomisch aus multiplen Faserbündeln bestehe,
welche auf unterschiedlichen Niveaus rissen. Diese plausible Schlussfolge-
rung blieb in der Folge unwidersprochen. Obschon die Beschwerdegegne-
rin Dr. med. D.________ im Hinblick auf seine Stellungnahme auch die
Einsprache der Beschwerdeführerin vorlegte, in welcher die Ausfransung
der Sehnenenden thematisiert wurde (act. II 50; 57 S. 2), nahm er hierzu
nicht Stellung bzw. führte diesen Aspekt nicht als Argument für das Vorlie-
gen einer degenerativen Vorschädigung an.
4.6.3
Rechtsprechungsgemäss steht nicht in Frage, dass Achillesseh-
nenrupturen im Allgemeinen häufig bei aufgrund degenerativer Verände-
rungen
geschwächten
Sehnen
auftreten,
worauf
auch
Dr.
med.
D.________ hinweist (vgl. act. II 57 S. 2). Das Bundesgericht betont aber
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2023, UV/23/488, Seite 14
ebenso, dass der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers bei Vorliegen
einer Listenverletzung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG nicht bereits mit
dem Nachweis von vorbestehenden degenerativen Veränderungen geleis-
tet ist, zumal bei Eintritt einer der Listenverletzungen praktisch immer
krankheits- und/oder degenerative (Teil-) Ursachen im Spiel sind (vgl.
BGer, 8C_462/2022 E. 4.2.2).
Wie in E. 4.6.2 vorne dargelegt, scheitert vorliegend bereits der rechts-
genügliche Nachweis von vor dem Ereignis vom 6. Mai 2022 bestehenden
degenerativen Veränderungen. Doch selbst unter Annahme einer (asym-
ptomatischen) vorbestehenden Tendopathie vermöchte die Beschwerde-
gegnerin gestützt auf die im Recht liegenden medizinischen Berichte unter
Berücksichtigung des gesamten Ursachenspektrums – namentlich im Hin-
blick auf das noch junge Alter des Versicherten sowie dem Vorliegen eines
nicht untergeordneten initialen Ereignisses – den Nachweis eines vorwie-
gend abnützungsbedingten Risses nicht zu erbringen.
4.7
Schliesslich besteht für weitere Abklärungen kein Anlass: Der
Sachverhalt ist hinsichtlich sämtlicher rechtserheblicher Aspekte – nament-
lich in Bezug auf allfällige Vorschädigungen, den Ereignishergang sowie
die Natur des Gesundheitsschadens – hinreichend (bildgebend und intra-
operativ) dokumentiert, so dass sich die im Streit stehenden Tat- und
Rechtsfragen zuverlässig beurteilen respektive die bestehenden und vor-
stehend diskutierten Divergenzen auf dem Wege der Beweiswürdigung
auflösen lassen. Davon abgesehen erübrigten sich weitere Abklärungen
zum Zustand der Achillessehne ohnehin, da sich durch aktuelle bildgeben-
de oder histologische Untersuchungen der im Zeitpunkt des Ereignisses
vom 6. Mai 2022 (allfällig) bestehende Degenerationsgrad derselben ohne-
hin nicht mehr beurteilen liesse.
5.
Zusammenfassend ist der Beschwerdegegnerin der Entlastungsbeweis
nicht gelungen und sie ist gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. f UVG für das Ereig-
nis vom 6. Mai 2022 leistungspflichtig. Der angefochtene Einspracheent-
scheid vom 5. Juni 2023 ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2023, UV/23/488, Seite 15
und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, für die Folgen des Ereignis-
ses vom 6. Mai 2023 die Heilungskosten zu übernehmen.
6.
6.1
Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m.
Art. 61 lit. fbis ATSG [Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639]).
6.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht weder für die unter-
liegende Beschwerdegegnerin noch für die obsiegende Beschwerdeführe-
rin ein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m.
Art. 61 lit. g ATSG; BGE 127 V 205 E. 3a S. 206).
Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheent-
scheid der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG vom 5. Ju-
ni 2023 aufgehoben und diese verpflichtet, die Heilungskosten für das
Ereignis vom 6. Mai 2022 zu erbringen.
2.
Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien-
tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- SWICA Krankenversicherung AG
- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG
- Bundesamt für Gesundheit
Die Einzelrichterin:
Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2023, UV/23/488, Seite 16
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110)
geführt werden.