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200 2023 488

Bern VerwG · 2023-06-05 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 5. Juni 2023

Sachverhalt

A.

Der … geborene A.________ (nachfolgend Versicherter) war bei der

B.________ als … angestellt und dadurch bei der Allianz Suisse Versiche-

rungs-Gesellschaft AG (nachfolgend Allianz bzw. Beschwerdegegnerin)

obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versi-

chert, als er der Allianz mit Unfallmeldung vom 9. Mai 2022 folgendes Er-

eignis meldete: "Basketball -> Dorsalflexion re OSG -> Riss Achillessehne

re" (Akten der Allianz [act. II] 1). Die Allianz klärte den Sachverhalt ab, in-

dem sie Berichte behandelnder Ärzte beizog, vom Versicherten ein "Frage-

blatt zur Verletzung" beantworten liess (act. II 23) und das Dossier ihrem

beratenden Arzt PD Dr. med.

C.________, Facharzt für Chirurgie, zur Beurteilung vorlegte. Gestützt auf

dessen Bericht vom 4. Juli 2022 (act. II 26) verneinte die Allianz mit Schrei-

ben vom 19. Juli 2022 (act. II 29) formlos eine Leistungspflicht. In der Be-

gründung

hielt

sie

fest,

der

Ereignishergang

weise

keine

Aussergewöhnlichkeit auf, weshalb kein Unfall vorliege. Ferner sei auch

der Tatbestand der unfallähnlichen Körperschädigung zu verneinen, weil

die Verletzung überwiegend wahrscheinlich vorwiegend auf Abnützung

oder Erkrankung zurückzuführen sei. Damit war der Versicherte nicht ein-

verstanden (act. II 40), woraufhin die Allianz am 17. August 2022 (act. II 41)

eine entsprechende Verfügung erliess. Dagegen erhoben der Versicherte

und die SWICA Krankenversicherung AG (nachfolgend SWICA bzw. Be-

schwerdeführerin) jeweils Einsprache (act. II 47; 50). Nachdem die Allianz

das Dossier dem beratenden Arzt Dr. med. D.________, Facharzt für Chir-

urgie, zur Beurteilung vorgelegt hatte (act. II 57), wies sie die Einsprachen

mit Entscheid vom 5. Juni 2023 ab (act. II 58).

B.

Dagegen erhob die SWICA mit Eingabe vom 22. Juni 2023 Beschwerde.

Sie stellt den folgenden Antrag:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2023, UV/23/488, Seite 3

Der Einspracheentscheid vom 5. Juni 2023 sei aufzuheben und die Be-

schwerdegegnerin zu verpflichten, für die Kosten der Behandlung der Achil-

lessehnenbeschwerden als Folge des Ereignisses vom 6. Mai 2022 aufzu-

kommen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2023 beantragt die Beschwerdegeg-

nerin die Abweisung der Beschwerde, wobei sie auf eine Begründung ver-

zichtete und auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. Juni 2023

verwies.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Angefochten ist der die Verfügung vom 17. August 2022 (act. II 41) bestätigende Einspracheentscheid vom 5. Juni 2023 (act. II 58). Streitig ist der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2023, UV/23/488, Seite 4 Sinne der Gewährung von Heilungskosten in Zusammenhang mit dem Er- eignis vom 6. Mai 2022.

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin beantragt die Übernahme der Kosten für die Behandlung der Achillessehnenruptur rechts. Vor diesem Hintergrund liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, womit die Beurteilung der Beschwer- de in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]) sowie eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 147 V 161 E. 3.1 S. 162, 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181). 2.2 Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwir- kung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör- per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.3 Ferner erbringt die Versicherung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g), Trommelfellverletzungen (lit. h). 2.3.1 Nach Meldung einer Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG hat der Unfallversicherer die genauen Begleitumstände abzuklären. Ist die Listenverletzung auf ein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2023, UV/23/488, Seite 5 zurückzuführen, so ist der Unfallversicherer solange leistungspflichtig, bis der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Sind hingegen nicht sämtliche Kriterien des Unfallbegriffs nach Art. 4 ATSG erfüllt, so wird der Unfallversicherer für eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung grundsätzlich leistungspflichtig, sofern er nicht den Nachweis dafür erbringt, dass die Verletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (BGE 146 V 51 E. 9.1 S. 70). 2.3.2 Für die Anwendung von Art. 6 Abs. 2 UVG ist kein äusserer Faktor und damit kein unfallähnliches sinnfälliges Ereignis oder eine allgemein gesteigerte Gefahrenlage im Sinne der Rechtsprechung zu aArt. 9 Abs. 2 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) mehr vorausgesetzt. Insoweit führt grundsätzlich bereits die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 lit. a - h UVG genannte Körperschädigung vorliegt, nunmehr zur Vermutung, es handle sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Indessen ergibt sich aus der in Art. 6 Abs. 2 UVG vorgesehenen Möglichkeit des Gegenbeweises weiterhin die Notwendigkeit der Abgrenzung der vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung von der abnützungs- und erkrankungsbedingten Ursache einer Listenverletzung und damit letztlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers. Insoweit ist die Frage nach einem initialen erinnerlichen und benennbaren Ereignis – nicht zuletzt auch aufgrund der Bedeutung eines zeitlichen Anknüpfungspunktes

– auch nach der UVG-Revision relevant. Lässt sich nach Eingang der Meldung im Rahmen der Abklärungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) kein initiales Ereignis erheben oder lediglich ein solches ganz untergeordneter resp. harmloser Art, so ver-einfacht dies zwangsläufig in aller Regel den Entlastungsbeweis des Unfallversicherers. Denn bei der in erster Linie von medizinischen Fachpersonen zu beurteilenden Abgrenzungsfrage ist das gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden Körperschädigung zu berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten. Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2023, UV/23/488, Seite 6 sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschätzungen – mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit – nachzuweisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, d.h. im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50%, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Besteht das Ursachenspektrum einzig aus Elementen, die für Abnützung oder Erkrankung sprechen, so folgt daraus unweigerlich, dass der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers erbracht ist und sich weitere Abklärungen erübrigen (BGE 146 V 51 E. 8.6 S. 69). 3. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass das Ereignis vom

6. Mai 2022 keinen Unfall im Rechtssinne (Art. 4 ATSG; vgl. E. 2.2 vorne) darstellt, sondern im Rahmen von Art. 6 Abs. 2 UVG (unfallähnliche Körperschädigung) zu beurteilen ist (Beschwerde S. 5 Ziff. 4; act. II 58 E.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 6.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG [Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639]).

E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht weder für die unter- liegende Beschwerdegegnerin noch für die obsiegende Beschwerdeführe- rin ein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG; BGE 127 V 205 E. 3a S. 206). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, mit Blick auf den Streitgegenstand (vgl. E. 1.2 sogleich) durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG; vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 59 N. 56). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 13 S. 5). Dies ist mit Blick auf die noch vor der formlos erfolgten

Leistungsverweigerung (act. II 29) gemachten Angaben des Versicherten

(act. II 23), welchen praxisgemäss höherer Beweiswert zukommt als

danach gemachten Darstellungen (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174), nicht

zu beanstanden, handelt es sich beim geschilderten Ereignishergang

(Ausfallschritt mit dem linken Fuss mit Gewichtsverlagerung und Flexion

des rechten OSG ohne Fremdeinwirkung; act. II 23; vgl. auch act. II 47)

doch

um

einen

in

der

betreffenden

Sportart

nicht

unüblichen

Bewegungsablauf. Insbesondere hat der Versicherte auf die Frage, ob sich

dabei etwas Besonderes (Sturz, Anschlagen, usw.) ereignet habe, lediglich

angegeben "Ein Knall und anschliessend Unfähigkeit zu gehen". Damit

fehlt es an der Voraussetzung eines in der Aussenwelt begründeten

Umstandes, welcher den natürlichen Ablauf der Körperbewegung

gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat (Entscheid des Bundesgerichts

[BGer] vom 20. September 2022, 8C_24/2022, E. 3.2). Zu prüfen bleibt

damit

die

Frage

nach

dem

Vorliegen

einer

unfallähnlichen

Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG (vgl. E. 2.3.2 vorne).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2023, UV/23/488, Seite 7

4.

4.1

Der Beschwerdeführer zog sich beim Ereignis vom 6. Mai 2022

unbestrittenermassen eine Achillessehnenruptur rechts zu. Zu deren Natur

und den Umständen ihres Auftretens lässt sich den Akten im Einzelnen

Folgendes entnehmen:

4.1.1

Ein am 13. Mai 2022 durchgeführtes MRI der Achillessehne rechts

wurde wie folgt beurteilt (act. II 19): "Totalruptur der Achillessehne rechts

rund 5,8 cm oberhalb des Kalkaneus mit stark ausgefransten Seh-

nenstümpfen und Stumpfdehiszenz von gut 3 cm (aufgrund der ausge-

fransten Sehnenstümpfe schwierig ausmessbar)".

4.1.2

Dr. med. Jan E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie

und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte im Bericht

vom 19. Mai 2022 (act. II 5) eine Ruptur der Achillessehne rechts vom

6. Mai 2022 beim Basketball. In der Beurteilung hielt er fest, es zeige sich

eine Totalruptur der Achillessehne mit deutlicher Dehiszenz im MRI trotz

Spitzfussposition im Gipsstiefel, weshalb keine adäquate Adaptation der

Sehnenenden gegeben sei.

Am 20. Mai 2022 erfolgte durch Dr. med. E.________ die operative Ver-

sorgung mittels Achillessehnennaht. Der postoperative Verlauf war zeitge-

recht (act. II 12 f.).

4.1.3

Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, PD Dr. med.

C.________, hielt im Bericht vom 4. Juli 2022 (act. II 26) fest, es liege eine

unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. f UVG vor.

Die Frage, ob diese Listenverletzung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

vorwiegend (zumindest 51%) auf Abnützung oder Erkrankung zurückzu-

führen sei, beantwortete PD Dr. med. C.________ mit "ja, Tendinopathie".

Weiter hielt er fest, es liege eine frische Achillessehnenruptur vor, die sich

der Versicherte beim Basketballspiel zugezogen habe. Aufgrund der recht

ausgeprägten Dehiszenz werde die Ruptur postprimär operativ mit einer

Naht versorgt. Es liege eine Listenverletzung nach lit. f vor, die erfahrungs-

gemäss trotz des eher jungen Alters des Versicherten mit dem intraoperati-

ven Befund einer ausgefransten Sehne vorwiegend auf Abnützung

zurückzuführen sei.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2023, UV/23/488, Seite 8

4.1.4

Dr. med. E.________ berichtete am 17. August 2022 (act. II 43),

eine Vorschädigung der Achillessehne habe nicht bestanden; intraoperativ

habe sich eine vollständige Ruptur bei makroskopisch regelrechter Seh-

nenqualität ergeben.

4.1.5

Dr. med. F.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und

Traumatologie des Bewegungsapparates, Vertrauensarzt der Beschwerde-

führerin, hielt in seiner Stellungnahme vom 30. August 2022 (Akten der

Beschwerdeführerin [act. I] 3) fest, der …jährige Versicherte habe eine

traumatische Achillessehnenruptur rechts erlitten. Der Unfallhergang sei

klassisch gewesen, auch der hörbare Knall bei der Ruptur. Intraoperativ

hätten sich keinerlei Veränderungen, die in irgendeiner Weise als degene-

rativ vorbestehend hätten beurteilt werden können, finden lassen. Der bera-

tende Arzt der Beschwerdegegnerin habe die Achillessehnenruptur als

degenerativ beurteilt, weil die Sehnenenden ausgefranst gewesen seien.

Es sei die Frage erlaubt, wie denn eine traumatisch rupturierte Achillesseh-

ne aussehen sollte, wenn nicht ausgefranst? Die Achillessehnenruptur stel-

le

eine

Listenverletzung

dar

(Sehnenriss),

eine

vorbestehende

Degeneration sei nicht vorhanden gewesen und sei bei einem …-Jährigen

ohne Vorgeschichte auch nicht zu erwarten, der Unfallmechanismus sei für

eine Achillessehnenverletzung absolut klassisch. Auf die Frage, ob generell

davon ausgegangen werden könne, dass eine Ruptur bei einem Befund

einer ausgefransten Sehne vorwiegend auf Abnützung zurückzuführen sei,

hielt Dr. med. F.________ weiter fest, eine Sehnenruptur sei aspektmässig

immer ausgefranst, weil die Sehne anatomisch aus multiplen Faserbündeln

bestehe, welche auf unterschiedlichen Niveaus rissen. Im Gegensatz dazu

zeige sich die Schnittverletzung einer Sehne mit einem glatten und nicht

ausgefransten Bild. Eine degenerative Ruptur zeige tendinitische Begleit-

veränderungen mit Nekrosen und möglichen intratendinösen Verkalkungen.

4.1.6

Im Bericht vom 8. Mai 2023 (act. II 57) hielt Dr. med. D.________

fest, aufgrund der Anamnese mit dem beschriebenen Ablauf und den zeit-

nahen bildgebenden Befunden im MRI vom 13. Mai 2022 könne nur von

einer überwiegend wahrscheinlich vorbestehenden degenerativen Verän-

derung des Sehnengewebes ausgegangen werden. Es sei bekannt, dass

das Gewebe der Achillessehne in vielen Fällen bereits im Vorfeld geschä-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2023, UV/23/488, Seite 9

digt und weniger belastbar sei. So zeige sich, dass bei Messwerten gesun-

der Sehnenquerschnitte von 1 cm2 Belastungen von 700kg nötig seien, um

eine Ruptur zu verursachen. Im vorliegenden Fall sei eine vorbestehende

degenerative Veränderung zudem proximal und distal der Rupturstelle

nachgewiesen. Diese Bildgebung sei mit weit überwiegender Wahrschein-

lichkeit mit dem Befund einer vorbestehenden Achillessehnentendinopathie

vereinbar. Allein die mit Pfeilen bezeichneten Zonen entsprächen einer

nachvollziehbaren, plausiblen, rupturierten Stelle, während die darüber

(proximalen) und darunter (distalen) mit Klammern bezeichneten Stellen

mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorbestehend degenerativ ver-

ändertem Sehnengewebe (Tendinosen) entsprächen.

4.1.7

Dr. med. F.________ hielt in seiner Stellungnahme vom 15. Juni

2023 (act. I 4) fest, der radiologische Befund der rupturierten Achillessehne

erwähne mit keiner Silbe irgendwelche degenerativen Veränderungen. Es

seien keine interstitiellen intratendinösen Läsionen beschrieben worden.

Die Rupturstelle liege auf klassischer Höhe ca. 4cm proximal des calcanea-

ren Ansatzes; sie sei als stark ausgefranst beschrieben worden, was voll-

umfänglich einer frischen Achillessehnenruptur entspreche. Im Unterschied

zur scharfen Durchtrennung einer Sehne komme es bei der traumatischen

Ruptur zu einer Zerreissung der Faserbündel auf verschiedenen Niveaus,

was den Aspekt der "Ausfransung" bewirke. Wie schon Dr. med.

C.________ glaube auch Dr. med. D.________ in seiner Beurteilung vom

8. Mai 2023, degenerative Veränderungen in der rupturierten Achillessehne

zu erkennen. Dieser Argumentation könne nicht gefolgt werden, es sei in

erster Priorität auf das Urteil des Radiologen und der intraoperativen Beur-

teilung des Operateurs abzustellen. Es sei nicht zulässig, allein aufgrund

von MRI-Bildern bei einem …-Jährigen eine zu über 50% degenerativ be-

dingte Achillessehnenruptur zu postulieren, zumal der Unfallmechanismus

absolut adäquat gewesen sei.

4.2

Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass

das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat,

unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat,

ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen

Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2023, UV/23/488, Seite 10

widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-

ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These

abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352).

4.3

Es steht mit Blick auf die Aktenlage fest und wird von der Be-

schwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. Juni

2023 ausdrücklich anerkannt (vgl. act. II 58 E. 15 S. 5), dass mit der Achil-

lessehnenruptur rechts eine Listenverletzung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit.

f UVG vorliegt. Wie in E. 2.3 vorne dargelegt, greift damit die Vermutung,

es handle sich um eine unfallähnliche Körperschädigung, die vom Unfall-

versicherer bzw. von der Beschwerdegegnerin übernommen werden muss.

Sie kann sich aber von ihrer Leistungspflicht befreien, wenn die Beschwer-

degegnerin den Nachweis erbringt, dass die Verletzung vorwiegend auf

Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Damit der Entlastungsbe-

weis gelingt hat sie – mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein-

lichkeit – nachzuweisen, dass die fragliche Listenverletzung im gesamten

Ursachenspektrum zu mehr als 50% auf Abnützung oder Erkrankung

zurückzuführen ist.

Für die Prüfung des Entlastungsbeweises liegen diverse Berichte im Recht

(vgl. E. 4.1 vorne), insbesondere zwei Berichte beratender Ärzte der Be-

schwerdegegnerin und zwei Berichte des Vertrauensarztes der Beschwer-

deführerin. Gestützt darauf lassen sich die vorliegend streitigen Tat- und

Rechtsfragen zuverlässig beurteilen (vgl. E. 4.2 vorne).

4.4

Wie in E. 2.3.2 vorne gezeigt, bedarf es für den Entlastungsbeweis

einer Beleuchtung und Gewichtung des gesamten Ursachenspektrums,

wozu namentlich die Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwer-

den sowie der Vorzustand gehören. Daraus ergibt sich was folgt:

4.5

Es ist unbestritten und steht fest, dass sich der Versicherte die

Achillessehnenruptur beim Basketballspiel (bei forcierter Dorsalflexion des

rechten Fusses [act. II 57 S. 1]) zuzog. Dr. med. F.________ beurteilte den

Unfallmechanismus als für die Achillessehnenverletzung "absolut klas-

sisch" (act. I 3) bzw. "absolut adäquat" (act. I 4). Demgegenüber äusserten

sich die beratenden Ärzte der Beschwerdegegnerin zum Unfallmechanis-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2023, UV/23/488, Seite 11

mus nicht näher, machten jedoch insbesondere auch nicht geltend, dieser

sei grundsätzlich ungeeignet gewesen, eine Achillessehnenruptur (mit-) zu

verursachen. Jedenfalls wird von keiner Seite in Abrede gestellt, dass das

Ereignis vom 6. Mai 2022 als potentiell tatbestandsmässig im Sinne von

Art. 6 Abs. 2 UVG respektive der dazu ergangenen Rechtsprechung zu

betrachten ist und es insbesondere nicht als solches von ganz untergeord-

neter oder harmloser Art qualifiziert werden kann (vgl. Entscheid des BGer

vom 22. Februar 2023, 8C_462/2022, E. 4.2.2).

4.6

4.6.1

Im Zentrum des Streits steht jedoch die Frage nach dem Vorliegen

eines degenerativen Vorzustandes. Während die beratenden Ärzte der

Beschwerdegegnerin, Dres. med. C.________ und D.________, die Achil-

lessehnenruptur als vorwiegend auf degeneratives Gewebe der Sehne

zurückgehende Verletzung ansehen (vgl. act. II 26; 57), woraus die Be-

schwerdegegnerin auf das Gelingen des Entlastungsbeweises schliesst

(vgl. act. II 58 E. 20 S. 7), stellen sich sowohl der behandelnde Dr. med.

E.________ als auch der Vertrauensarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med.

F.________, auf den Standpunkt, dass kein degeneratives Geschehen

ausgewiesen und die Ruptur infolgedessen traumatisch bedingt sei (act. II

43; act. I 3 f.).

4.6.2

4.6.2.1

Der … geborene Versicherte (act. II 1) war im Zeitpunkt des Ereig-

nisses vom 6. Mai 2022 …jährig, womit eine wesentliche Degeneration

bzw. ein pathologischer Vorzustand der Achillessehne noch nicht ohne

weiteres anzunehmen ist. Auf das noch relativ junge Alter des Versicherten

nehmen denn auch Dr. med. F.________ in der Stellungnahme vom

30. August 2022 (act. I 3), aber auch PD Dr. med. C.________ im Bericht

vom 4. Juli 2022 (act. II 26) ausdrücklich Bezug. In der Tat liegen denn

auch keine Berichte im Recht, welche einen degenerativen Zustand der

Achillessehne des Versicherten für die Zeit (unmittelbar) vor dem Ereignis

vom 6. Mai 2022 belegen würden. Im Gegenteil geht aus dem Bericht von

Dr. med. E.________ vom 19. Mai 2022 hervor, dass der Versicherte vor

dem Ereignis vom 6. Mai 2022 keine Achillesprobleme gehabt habe (act. II

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2023, UV/23/488, Seite 12

5). Damit übereinstimmend verneinte der Versicherte im "Frageblatt zur

Verletzung" vom 7. Juni 2022 die Frage, ob er schon früher unter ähnlichen

Beschwerden gelitten habe (act. II 23).

4.6.2.2

Die Dres. med. D.________ und C.________ begründen das Vor-

liegen von degenerativen Veränderungen mit den "zeitnahen bildgebenden

Befunden […] im MRI vom 13.05.2022," welche "mit weit überwiegender

Wahrscheinlichkeit mit dem Befund einer vorbestehenden Achillessehnen-

tendinopathie vereinbar" sei (act. II 57) bzw. "mit dem intraoperativen Be-

fund einer ausgefransten Sehne" (act. II 26).

Was die ins Feld geführte Tendopathie anbelangt, so findet sich im Opera-

tionsbericht vom 20. Mai 2022 jedoch kein Hinweis auf eine entsprechende

Vorschädigung der Achillessehne (act. II 13), worauf Dr. med. E.________

im Bericht vom 17. August 2022 (act. II 43) ausdrücklich hinwies indem er

festhielt, intraoperativ habe sich makroskopisch eine regelrechte Sehnen-

qualität ergeben. Auch Dr. med. F.________ hielt im Bericht vom 30. Au-

gust 2022 (act. I 3) fest, intraoperativ hätten sich keinerlei Veränderungen

finden lassen, die "in irgendeiner Weise als degenerativ vorbestehend hät-

ten beurteilt werden können". Obschon Dr. med. D.________ in seinem

Bericht vom 8. Mai 2023 den Operationsbericht in Teilen (in Zitatform) wie-

dergab, nahm er im Rahmen der Beurteilung keinerlei Bezug darauf. Ins-

besondere machte er nicht geltend, der intraoperative Befund würde

entgegen den Dres. med. E.________ und F.________ degenerative Ver-

änderungen (im Sinne einer Tendopathie) dokumentieren. Dabei ist nicht

ersichtlich und es wird weder von Dr. med. D.________ noch anderweitig

vorgebracht, der Operationsbericht sei nicht lege artis erstellt worden ober

aber gebe die Tatsachen falsch wieder. Vielmehr stützte sich der beratende

Arzt der Beschwerdegegnerin für das von ihm postulierte Vorliegen einer

vorbestehenden Achillessehnentendopathie ausschliesslich auf die vor

dem operativen Eingriff erfolgte Bildgebung (MRI) vom 13. Mai 2022, deren

Beurteilung durch den Radiologen jedoch ebenso wenig eine Tendopathie

erwähnt (act. II 19). Wenn Dr. med. D.________ vor diesem Hintergrund

entgegen dem Radiologen bzw. mittels eigener Interpretation der Bildge-

bung und entgegen dem von Dr. med. E.________ wiedergegebenen in-

traoperativen Befund eine vorbestehende Tendopathie als massgeblich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2023, UV/23/488, Seite 13

ursächlich für den Achillessehnenriss ins Feld führte, überzeugt dies – wor-

auf Dr. med. F.________ in seinem Bericht vom 15. Juni 2023 hinwies (act.

I 4) – deshalb nicht, zumal sich der beratende Arzt der Beschwerdegegne-

rin, wie dargelegt, nicht mit dem intraoperativen Befund auseinandersetzte.

Soweit Dr. med. D.________ schliesslich ausführte, bei Messwerten ge-

sunder Sehnenquerschnitte von 1cm2 seien Belastungen von 700kg nötig,

um eine Ruptur zu verursachen, und daraus auf eine vorbestehende Ten-

dopathie schloss, vermag diese allein allgemeine bzw. nicht fallbezogene

Einschätzung nicht zu genügen, zumal die Tatbestandsmässigkeit des Er-

eignisses vom 6. Mai 2022 vorliegend dem Grundsatz nach gegeben ist

(vgl. E. 4.5 vorne). Es wäre deshalb darzutun gewesen, weshalb das Er-

eignis – entgegen der (überzeugenden) Auffassung von Dr. med.

F.________ – nicht geeignet gewesen sein soll, zumindest (teil-)kausal

eine Achillessehnenruptur zu verursachen.

Was ferner den von Dr. med. C.________ ins Feld geführten Befund "einer

ausgefransten Sehne", welcher "vorwiegend auf Abnützung zurückzu-

führen" sei (act. II 26), anbelangt, so wird zwar zumindest im MRI vom 13.

Mai 2022 eine starke Ausfransung der Sehnenstümpfe erwähnt (act. II 19),

jedoch nicht mit einer degenerativen Vorschädigung assoziiert. Sodann

widersprach Dr. med. F.________ der Einschätzung von Dr. med.

C.________ bereits im Bericht vom 30. August 2022 (act. I 3), indem er

ausführte, dass eine traumatisch rupturierte Achillessehne immer ausge-

franst sei, weil die Sehne anatomisch aus multiplen Faserbündeln bestehe,

welche auf unterschiedlichen Niveaus rissen. Diese plausible Schlussfolge-

rung blieb in der Folge unwidersprochen. Obschon die Beschwerdegegne-

rin Dr. med. D.________ im Hinblick auf seine Stellungnahme auch die

Einsprache der Beschwerdeführerin vorlegte, in welcher die Ausfransung

der Sehnenenden thematisiert wurde (act. II 50; 57 S. 2), nahm er hierzu

nicht Stellung bzw. führte diesen Aspekt nicht als Argument für das Vorlie-

gen einer degenerativen Vorschädigung an.

4.6.3

Rechtsprechungsgemäss steht nicht in Frage, dass Achillesseh-

nenrupturen im Allgemeinen häufig bei aufgrund degenerativer Verände-

rungen

geschwächten

Sehnen

auftreten,

worauf

auch

Dr.

med.

D.________ hinweist (vgl. act. II 57 S. 2). Das Bundesgericht betont aber

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2023, UV/23/488, Seite 14

ebenso, dass der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers bei Vorliegen

einer Listenverletzung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG nicht bereits mit

dem Nachweis von vorbestehenden degenerativen Veränderungen geleis-

tet ist, zumal bei Eintritt einer der Listenverletzungen praktisch immer

krankheits- und/oder degenerative (Teil-) Ursachen im Spiel sind (vgl.

BGer, 8C_462/2022 E. 4.2.2).

Wie in E. 4.6.2 vorne dargelegt, scheitert vorliegend bereits der rechts-

genügliche Nachweis von vor dem Ereignis vom 6. Mai 2022 bestehenden

degenerativen Veränderungen. Doch selbst unter Annahme einer (asym-

ptomatischen) vorbestehenden Tendopathie vermöchte die Beschwerde-

gegnerin gestützt auf die im Recht liegenden medizinischen Berichte unter

Berücksichtigung des gesamten Ursachenspektrums – namentlich im Hin-

blick auf das noch junge Alter des Versicherten sowie dem Vorliegen eines

nicht untergeordneten initialen Ereignisses – den Nachweis eines vorwie-

gend abnützungsbedingten Risses nicht zu erbringen.

4.7

Schliesslich besteht für weitere Abklärungen kein Anlass: Der

Sachverhalt ist hinsichtlich sämtlicher rechtserheblicher Aspekte – nament-

lich in Bezug auf allfällige Vorschädigungen, den Ereignishergang sowie

die Natur des Gesundheitsschadens – hinreichend (bildgebend und intra-

operativ) dokumentiert, so dass sich die im Streit stehenden Tat- und

Rechtsfragen zuverlässig beurteilen respektive die bestehenden und vor-

stehend diskutierten Divergenzen auf dem Wege der Beweiswürdigung

auflösen lassen. Davon abgesehen erübrigten sich weitere Abklärungen

zum Zustand der Achillessehne ohnehin, da sich durch aktuelle bildgeben-

de oder histologische Untersuchungen der im Zeitpunkt des Ereignisses

vom 6. Mai 2022 (allfällig) bestehende Degenerationsgrad derselben ohne-

hin nicht mehr beurteilen liesse.

5.

Zusammenfassend ist der Beschwerdegegnerin der Entlastungsbeweis

nicht gelungen und sie ist gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. f UVG für das Ereig-

nis vom 6. Mai 2022 leistungspflichtig. Der angefochtene Einspracheent-

scheid vom 5. Juni 2023 ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2023, UV/23/488, Seite 15

und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, für die Folgen des Ereignis-

ses vom 6. Mai 2023 die Heilungskosten zu übernehmen.

6.

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheent- scheid der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG vom 5. Ju- ni 2023 aufgehoben und diese verpflichtet, die Heilungskosten für das Ereignis vom 6. Mai 2022 zu erbringen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - SWICA Krankenversicherung AG - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2023, UV/23/488, Seite 16 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 23 488 UV

MAK/GET/LEA

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil der Einzelrichterin vom 14. August 2023

Verwaltungsrichterin Mauerhofer

Gerichtsschreiber Germann

SWICA Krankenversicherung AG

Rechtsdienst, Römerstrasse 38, 8401 Winterthur

Beschwerdeführerin

gegen

Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG

Postfach, 8010 Zürich

Beschwerdegegnerin

in Sachen

A.________

betreffend Einspracheentscheid vom 5. Juni 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2023, UV/23/488, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Der … geborene A.________ (nachfolgend Versicherter) war bei der

B.________ als … angestellt und dadurch bei der Allianz Suisse Versiche-

rungs-Gesellschaft AG (nachfolgend Allianz bzw. Beschwerdegegnerin)

obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versi-

chert, als er der Allianz mit Unfallmeldung vom 9. Mai 2022 folgendes Er-

eignis meldete: "Basketball -> Dorsalflexion re OSG -> Riss Achillessehne

re" (Akten der Allianz [act. II] 1). Die Allianz klärte den Sachverhalt ab, in-

dem sie Berichte behandelnder Ärzte beizog, vom Versicherten ein "Frage-

blatt zur Verletzung" beantworten liess (act. II 23) und das Dossier ihrem

beratenden Arzt PD Dr. med.

C.________, Facharzt für Chirurgie, zur Beurteilung vorlegte. Gestützt auf

dessen Bericht vom 4. Juli 2022 (act. II 26) verneinte die Allianz mit Schrei-

ben vom 19. Juli 2022 (act. II 29) formlos eine Leistungspflicht. In der Be-

gründung

hielt

sie

fest,

der

Ereignishergang

weise

keine

Aussergewöhnlichkeit auf, weshalb kein Unfall vorliege. Ferner sei auch

der Tatbestand der unfallähnlichen Körperschädigung zu verneinen, weil

die Verletzung überwiegend wahrscheinlich vorwiegend auf Abnützung

oder Erkrankung zurückzuführen sei. Damit war der Versicherte nicht ein-

verstanden (act. II 40), woraufhin die Allianz am 17. August 2022 (act. II 41)

eine entsprechende Verfügung erliess. Dagegen erhoben der Versicherte

und die SWICA Krankenversicherung AG (nachfolgend SWICA bzw. Be-

schwerdeführerin) jeweils Einsprache (act. II 47; 50). Nachdem die Allianz

das Dossier dem beratenden Arzt Dr. med. D.________, Facharzt für Chir-

urgie, zur Beurteilung vorgelegt hatte (act. II 57), wies sie die Einsprachen

mit Entscheid vom 5. Juni 2023 ab (act. II 58).

B.

Dagegen erhob die SWICA mit Eingabe vom 22. Juni 2023 Beschwerde.

Sie stellt den folgenden Antrag:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2023, UV/23/488, Seite 3

Der Einspracheentscheid vom 5. Juni 2023 sei aufzuheben und die Be-

schwerdegegnerin zu verpflichten, für die Kosten der Behandlung der Achil-

lessehnenbeschwerden als Folge des Ereignisses vom 6. Mai 2022 aufzu-

kommen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2023 beantragt die Beschwerdegeg-

nerin die Abweisung der Beschwerde, wobei sie auf eine Begründung ver-

zichtete und auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. Juni 2023

verwies.

Erwägungen:

1.

1.1

Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-

rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des

Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-

anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ-

gen nicht durchgedrungen, mit Blick auf den Streitgegenstand (vgl. E. 1.2

sogleich) durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutz-

würdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde

befugt ist (Art. 59 ATSG; vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4.

Aufl. 2020, Art. 59 N. 56). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58

ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form

(Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes

vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21])

eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Angefochten ist der die Verfügung vom 17. August 2022 (act. II 41)

bestätigende Einspracheentscheid vom 5. Juni 2023 (act. II 58). Streitig ist

der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2023, UV/23/488, Seite 4

Sinne der Gewährung von Heilungskosten in Zusammenhang mit dem Er-

eignis vom 6. Mai 2022.

1.3

Die Beschwerdeführerin beantragt die Übernahme der Kosten für

die Behandlung der Achillessehnenruptur rechts. Vor diesem Hintergrund

liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, womit die Beurteilung der Beschwer-

de in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

1.4

Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;

Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Die

Zusprechung

von

Leistungen

der

obligatorischen

Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles,

eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit (Art. 6 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR

832.20]) sowie eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs

zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 147 V

161 E. 3.1 S. 162, 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181).

2.2

Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwir-

kung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör-

per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen

Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG).

2.3

Ferner erbringt die Versicherung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG ihre

Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht

vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:

Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse

(lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f),

Bandläsionen (lit. g), Trommelfellverletzungen (lit. h).

2.3.1

Nach Meldung einer Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG

hat der Unfallversicherer die genauen Begleitumstände abzuklären. Ist die

Listenverletzung auf ein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2023, UV/23/488, Seite 5

zurückzuführen, so ist der Unfallversicherer solange leistungspflichtig, bis

der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der

Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden

Ursachen beruht. Sind hingegen nicht sämtliche Kriterien des Unfallbegriffs

nach Art. 4 ATSG erfüllt, so wird der Unfallversicherer für eine

Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG in der seit 1. Januar 2017

geltenden Fassung grundsätzlich leistungspflichtig, sofern er nicht den

Nachweis dafür erbringt, dass die Verletzung vorwiegend auf Abnützung

oder Erkrankung zurückzuführen ist (BGE 146 V 51 E. 9.1 S. 70).

2.3.2

Für die Anwendung von Art. 6 Abs. 2 UVG ist kein äusserer Faktor

und damit kein unfallähnliches sinnfälliges Ereignis oder eine allgemein

gesteigerte Gefahrenlage im Sinne der Rechtsprechung zu aArt. 9 Abs. 2

der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung

(UVV; SR 832.202) mehr vorausgesetzt. Insoweit führt grundsätzlich

bereits die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 lit. a - h UVG genannte

Körperschädigung vorliegt, nunmehr zur Vermutung, es handle sich hierbei

um eine unfallähnliche Körperschädigung, die vom Unfallversicherer

übernommen werden muss. Indessen ergibt sich aus der in Art. 6 Abs. 2

UVG vorgesehenen Möglichkeit des Gegenbeweises weiterhin die

Notwendigkeit

der

Abgrenzung

der

vom

Unfallversicherer

zu

übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung von der abnützungs-

und erkrankungsbedingten Ursache einer Listenverletzung und damit

letztlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers. Insoweit ist die

Frage nach einem initialen erinnerlichen und benennbaren Ereignis – nicht

zuletzt auch aufgrund der Bedeutung eines zeitlichen Anknüpfungspunktes

– auch nach der UVG-Revision relevant. Lässt sich nach Eingang der

Meldung im Rahmen der Abklärungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) kein

initiales Ereignis erheben oder lediglich ein solches ganz untergeordneter

resp. harmloser Art, so ver-einfacht dies zwangsläufig in aller Regel den

Entlastungsbeweis des Unfallversicherers. Denn bei der in erster Linie von

medizinischen Fachpersonen zu beurteilenden Abgrenzungsfrage ist das

gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden Körperschädigung zu

berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des

erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten. Die

verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2023, UV/23/488, Seite 6

sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der

Entlastungsbeweis

gelingt,

hat

der

Unfallversicherer

gestützt

auf

beweiskräftige ärztliche Einschätzungen – mit dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit – nachzuweisen, dass die fragliche

Listenverletzung vorwiegend, d.h. im gesamten Ursachenspektrum zu mehr

als 50%, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Besteht das

Ursachenspektrum einzig aus Elementen, die für Abnützung oder

Erkrankung

sprechen,

so

folgt

daraus

unweigerlich,

dass

der

Entlastungsbeweis des Unfallversicherers erbracht ist und sich weitere

Abklärungen erübrigen (BGE 146 V 51 E. 8.6 S. 69).

3.

Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass das Ereignis vom

6. Mai 2022 keinen Unfall im Rechtssinne (Art. 4 ATSG; vgl. E. 2.2 vorne)

darstellt, sondern im Rahmen von Art. 6 Abs. 2 UVG (unfallähnliche

Körperschädigung) zu beurteilen ist (Beschwerde S. 5 Ziff. 4; act. II 58 E.

13 S. 5). Dies ist mit Blick auf die noch vor der formlos erfolgten

Leistungsverweigerung (act. II 29) gemachten Angaben des Versicherten

(act. II 23), welchen praxisgemäss höherer Beweiswert zukommt als

danach gemachten Darstellungen (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174), nicht

zu beanstanden, handelt es sich beim geschilderten Ereignishergang

(Ausfallschritt mit dem linken Fuss mit Gewichtsverlagerung und Flexion

des rechten OSG ohne Fremdeinwirkung; act. II 23; vgl. auch act. II 47)

doch

um

einen

in

der

betreffenden

Sportart

nicht

unüblichen

Bewegungsablauf. Insbesondere hat der Versicherte auf die Frage, ob sich

dabei etwas Besonderes (Sturz, Anschlagen, usw.) ereignet habe, lediglich

angegeben "Ein Knall und anschliessend Unfähigkeit zu gehen". Damit

fehlt es an der Voraussetzung eines in der Aussenwelt begründeten

Umstandes, welcher den natürlichen Ablauf der Körperbewegung

gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat (Entscheid des Bundesgerichts

[BGer] vom 20. September 2022, 8C_24/2022, E. 3.2). Zu prüfen bleibt

damit

die

Frage

nach

dem

Vorliegen

einer

unfallähnlichen

Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG (vgl. E. 2.3.2 vorne).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2023, UV/23/488, Seite 7

4.

4.1

Der Beschwerdeführer zog sich beim Ereignis vom 6. Mai 2022

unbestrittenermassen eine Achillessehnenruptur rechts zu. Zu deren Natur

und den Umständen ihres Auftretens lässt sich den Akten im Einzelnen

Folgendes entnehmen:

4.1.1

Ein am 13. Mai 2022 durchgeführtes MRI der Achillessehne rechts

wurde wie folgt beurteilt (act. II 19): "Totalruptur der Achillessehne rechts

rund 5,8 cm oberhalb des Kalkaneus mit stark ausgefransten Seh-

nenstümpfen und Stumpfdehiszenz von gut 3 cm (aufgrund der ausge-

fransten Sehnenstümpfe schwierig ausmessbar)".

4.1.2

Dr. med. Jan E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie

und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte im Bericht

vom 19. Mai 2022 (act. II 5) eine Ruptur der Achillessehne rechts vom

6. Mai 2022 beim Basketball. In der Beurteilung hielt er fest, es zeige sich

eine Totalruptur der Achillessehne mit deutlicher Dehiszenz im MRI trotz

Spitzfussposition im Gipsstiefel, weshalb keine adäquate Adaptation der

Sehnenenden gegeben sei.

Am 20. Mai 2022 erfolgte durch Dr. med. E.________ die operative Ver-

sorgung mittels Achillessehnennaht. Der postoperative Verlauf war zeitge-

recht (act. II 12 f.).

4.1.3

Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, PD Dr. med.

C.________, hielt im Bericht vom 4. Juli 2022 (act. II 26) fest, es liege eine

unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. f UVG vor.

Die Frage, ob diese Listenverletzung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

vorwiegend (zumindest 51%) auf Abnützung oder Erkrankung zurückzu-

führen sei, beantwortete PD Dr. med. C.________ mit "ja, Tendinopathie".

Weiter hielt er fest, es liege eine frische Achillessehnenruptur vor, die sich

der Versicherte beim Basketballspiel zugezogen habe. Aufgrund der recht

ausgeprägten Dehiszenz werde die Ruptur postprimär operativ mit einer

Naht versorgt. Es liege eine Listenverletzung nach lit. f vor, die erfahrungs-

gemäss trotz des eher jungen Alters des Versicherten mit dem intraoperati-

ven Befund einer ausgefransten Sehne vorwiegend auf Abnützung

zurückzuführen sei.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2023, UV/23/488, Seite 8

4.1.4

Dr. med. E.________ berichtete am 17. August 2022 (act. II 43),

eine Vorschädigung der Achillessehne habe nicht bestanden; intraoperativ

habe sich eine vollständige Ruptur bei makroskopisch regelrechter Seh-

nenqualität ergeben.

4.1.5

Dr. med. F.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und

Traumatologie des Bewegungsapparates, Vertrauensarzt der Beschwerde-

führerin, hielt in seiner Stellungnahme vom 30. August 2022 (Akten der

Beschwerdeführerin [act. I] 3) fest, der …jährige Versicherte habe eine

traumatische Achillessehnenruptur rechts erlitten. Der Unfallhergang sei

klassisch gewesen, auch der hörbare Knall bei der Ruptur. Intraoperativ

hätten sich keinerlei Veränderungen, die in irgendeiner Weise als degene-

rativ vorbestehend hätten beurteilt werden können, finden lassen. Der bera-

tende Arzt der Beschwerdegegnerin habe die Achillessehnenruptur als

degenerativ beurteilt, weil die Sehnenenden ausgefranst gewesen seien.

Es sei die Frage erlaubt, wie denn eine traumatisch rupturierte Achillesseh-

ne aussehen sollte, wenn nicht ausgefranst? Die Achillessehnenruptur stel-

le

eine

Listenverletzung

dar

(Sehnenriss),

eine

vorbestehende

Degeneration sei nicht vorhanden gewesen und sei bei einem …-Jährigen

ohne Vorgeschichte auch nicht zu erwarten, der Unfallmechanismus sei für

eine Achillessehnenverletzung absolut klassisch. Auf die Frage, ob generell

davon ausgegangen werden könne, dass eine Ruptur bei einem Befund

einer ausgefransten Sehne vorwiegend auf Abnützung zurückzuführen sei,

hielt Dr. med. F.________ weiter fest, eine Sehnenruptur sei aspektmässig

immer ausgefranst, weil die Sehne anatomisch aus multiplen Faserbündeln

bestehe, welche auf unterschiedlichen Niveaus rissen. Im Gegensatz dazu

zeige sich die Schnittverletzung einer Sehne mit einem glatten und nicht

ausgefransten Bild. Eine degenerative Ruptur zeige tendinitische Begleit-

veränderungen mit Nekrosen und möglichen intratendinösen Verkalkungen.

4.1.6

Im Bericht vom 8. Mai 2023 (act. II 57) hielt Dr. med. D.________

fest, aufgrund der Anamnese mit dem beschriebenen Ablauf und den zeit-

nahen bildgebenden Befunden im MRI vom 13. Mai 2022 könne nur von

einer überwiegend wahrscheinlich vorbestehenden degenerativen Verän-

derung des Sehnengewebes ausgegangen werden. Es sei bekannt, dass

das Gewebe der Achillessehne in vielen Fällen bereits im Vorfeld geschä-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2023, UV/23/488, Seite 9

digt und weniger belastbar sei. So zeige sich, dass bei Messwerten gesun-

der Sehnenquerschnitte von 1 cm2 Belastungen von 700kg nötig seien, um

eine Ruptur zu verursachen. Im vorliegenden Fall sei eine vorbestehende

degenerative Veränderung zudem proximal und distal der Rupturstelle

nachgewiesen. Diese Bildgebung sei mit weit überwiegender Wahrschein-

lichkeit mit dem Befund einer vorbestehenden Achillessehnentendinopathie

vereinbar. Allein die mit Pfeilen bezeichneten Zonen entsprächen einer

nachvollziehbaren, plausiblen, rupturierten Stelle, während die darüber

(proximalen) und darunter (distalen) mit Klammern bezeichneten Stellen

mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorbestehend degenerativ ver-

ändertem Sehnengewebe (Tendinosen) entsprächen.

4.1.7

Dr. med. F.________ hielt in seiner Stellungnahme vom 15. Juni

2023 (act. I 4) fest, der radiologische Befund der rupturierten Achillessehne

erwähne mit keiner Silbe irgendwelche degenerativen Veränderungen. Es

seien keine interstitiellen intratendinösen Läsionen beschrieben worden.

Die Rupturstelle liege auf klassischer Höhe ca. 4cm proximal des calcanea-

ren Ansatzes; sie sei als stark ausgefranst beschrieben worden, was voll-

umfänglich einer frischen Achillessehnenruptur entspreche. Im Unterschied

zur scharfen Durchtrennung einer Sehne komme es bei der traumatischen

Ruptur zu einer Zerreissung der Faserbündel auf verschiedenen Niveaus,

was den Aspekt der "Ausfransung" bewirke. Wie schon Dr. med.

C.________ glaube auch Dr. med. D.________ in seiner Beurteilung vom

8. Mai 2023, degenerative Veränderungen in der rupturierten Achillessehne

zu erkennen. Dieser Argumentation könne nicht gefolgt werden, es sei in

erster Priorität auf das Urteil des Radiologen und der intraoperativen Beur-

teilung des Operateurs abzustellen. Es sei nicht zulässig, allein aufgrund

von MRI-Bildern bei einem …-Jährigen eine zu über 50% degenerativ be-

dingte Achillessehnenruptur zu postulieren, zumal der Unfallmechanismus

absolut adäquat gewesen sei.

4.2

Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass

das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat,

unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat,

ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen

Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2023, UV/23/488, Seite 10

widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-

ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These

abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352).

4.3

Es steht mit Blick auf die Aktenlage fest und wird von der Be-

schwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. Juni

2023 ausdrücklich anerkannt (vgl. act. II 58 E. 15 S. 5), dass mit der Achil-

lessehnenruptur rechts eine Listenverletzung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit.

f UVG vorliegt. Wie in E. 2.3 vorne dargelegt, greift damit die Vermutung,

es handle sich um eine unfallähnliche Körperschädigung, die vom Unfall-

versicherer bzw. von der Beschwerdegegnerin übernommen werden muss.

Sie kann sich aber von ihrer Leistungspflicht befreien, wenn die Beschwer-

degegnerin den Nachweis erbringt, dass die Verletzung vorwiegend auf

Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Damit der Entlastungsbe-

weis gelingt hat sie – mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein-

lichkeit – nachzuweisen, dass die fragliche Listenverletzung im gesamten

Ursachenspektrum zu mehr als 50% auf Abnützung oder Erkrankung

zurückzuführen ist.

Für die Prüfung des Entlastungsbeweises liegen diverse Berichte im Recht

(vgl. E. 4.1 vorne), insbesondere zwei Berichte beratender Ärzte der Be-

schwerdegegnerin und zwei Berichte des Vertrauensarztes der Beschwer-

deführerin. Gestützt darauf lassen sich die vorliegend streitigen Tat- und

Rechtsfragen zuverlässig beurteilen (vgl. E. 4.2 vorne).

4.4

Wie in E. 2.3.2 vorne gezeigt, bedarf es für den Entlastungsbeweis

einer Beleuchtung und Gewichtung des gesamten Ursachenspektrums,

wozu namentlich die Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwer-

den sowie der Vorzustand gehören. Daraus ergibt sich was folgt:

4.5

Es ist unbestritten und steht fest, dass sich der Versicherte die

Achillessehnenruptur beim Basketballspiel (bei forcierter Dorsalflexion des

rechten Fusses [act. II 57 S. 1]) zuzog. Dr. med. F.________ beurteilte den

Unfallmechanismus als für die Achillessehnenverletzung "absolut klas-

sisch" (act. I 3) bzw. "absolut adäquat" (act. I 4). Demgegenüber äusserten

sich die beratenden Ärzte der Beschwerdegegnerin zum Unfallmechanis-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2023, UV/23/488, Seite 11

mus nicht näher, machten jedoch insbesondere auch nicht geltend, dieser

sei grundsätzlich ungeeignet gewesen, eine Achillessehnenruptur (mit-) zu

verursachen. Jedenfalls wird von keiner Seite in Abrede gestellt, dass das

Ereignis vom 6. Mai 2022 als potentiell tatbestandsmässig im Sinne von

Art. 6 Abs. 2 UVG respektive der dazu ergangenen Rechtsprechung zu

betrachten ist und es insbesondere nicht als solches von ganz untergeord-

neter oder harmloser Art qualifiziert werden kann (vgl. Entscheid des BGer

vom 22. Februar 2023, 8C_462/2022, E. 4.2.2).

4.6

4.6.1

Im Zentrum des Streits steht jedoch die Frage nach dem Vorliegen

eines degenerativen Vorzustandes. Während die beratenden Ärzte der

Beschwerdegegnerin, Dres. med. C.________ und D.________, die Achil-

lessehnenruptur als vorwiegend auf degeneratives Gewebe der Sehne

zurückgehende Verletzung ansehen (vgl. act. II 26; 57), woraus die Be-

schwerdegegnerin auf das Gelingen des Entlastungsbeweises schliesst

(vgl. act. II 58 E. 20 S. 7), stellen sich sowohl der behandelnde Dr. med.

E.________ als auch der Vertrauensarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med.

F.________, auf den Standpunkt, dass kein degeneratives Geschehen

ausgewiesen und die Ruptur infolgedessen traumatisch bedingt sei (act. II

43; act. I 3 f.).

4.6.2

4.6.2.1

Der … geborene Versicherte (act. II 1) war im Zeitpunkt des Ereig-

nisses vom 6. Mai 2022 …jährig, womit eine wesentliche Degeneration

bzw. ein pathologischer Vorzustand der Achillessehne noch nicht ohne

weiteres anzunehmen ist. Auf das noch relativ junge Alter des Versicherten

nehmen denn auch Dr. med. F.________ in der Stellungnahme vom

30. August 2022 (act. I 3), aber auch PD Dr. med. C.________ im Bericht

vom 4. Juli 2022 (act. II 26) ausdrücklich Bezug. In der Tat liegen denn

auch keine Berichte im Recht, welche einen degenerativen Zustand der

Achillessehne des Versicherten für die Zeit (unmittelbar) vor dem Ereignis

vom 6. Mai 2022 belegen würden. Im Gegenteil geht aus dem Bericht von

Dr. med. E.________ vom 19. Mai 2022 hervor, dass der Versicherte vor

dem Ereignis vom 6. Mai 2022 keine Achillesprobleme gehabt habe (act. II

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2023, UV/23/488, Seite 12

5). Damit übereinstimmend verneinte der Versicherte im "Frageblatt zur

Verletzung" vom 7. Juni 2022 die Frage, ob er schon früher unter ähnlichen

Beschwerden gelitten habe (act. II 23).

4.6.2.2

Die Dres. med. D.________ und C.________ begründen das Vor-

liegen von degenerativen Veränderungen mit den "zeitnahen bildgebenden

Befunden […] im MRI vom 13.05.2022," welche "mit weit überwiegender

Wahrscheinlichkeit mit dem Befund einer vorbestehenden Achillessehnen-

tendinopathie vereinbar" sei (act. II 57) bzw. "mit dem intraoperativen Be-

fund einer ausgefransten Sehne" (act. II 26).

Was die ins Feld geführte Tendopathie anbelangt, so findet sich im Opera-

tionsbericht vom 20. Mai 2022 jedoch kein Hinweis auf eine entsprechende

Vorschädigung der Achillessehne (act. II 13), worauf Dr. med. E.________

im Bericht vom 17. August 2022 (act. II 43) ausdrücklich hinwies indem er

festhielt, intraoperativ habe sich makroskopisch eine regelrechte Sehnen-

qualität ergeben. Auch Dr. med. F.________ hielt im Bericht vom 30. Au-

gust 2022 (act. I 3) fest, intraoperativ hätten sich keinerlei Veränderungen

finden lassen, die "in irgendeiner Weise als degenerativ vorbestehend hät-

ten beurteilt werden können". Obschon Dr. med. D.________ in seinem

Bericht vom 8. Mai 2023 den Operationsbericht in Teilen (in Zitatform) wie-

dergab, nahm er im Rahmen der Beurteilung keinerlei Bezug darauf. Ins-

besondere machte er nicht geltend, der intraoperative Befund würde

entgegen den Dres. med. E.________ und F.________ degenerative Ver-

änderungen (im Sinne einer Tendopathie) dokumentieren. Dabei ist nicht

ersichtlich und es wird weder von Dr. med. D.________ noch anderweitig

vorgebracht, der Operationsbericht sei nicht lege artis erstellt worden ober

aber gebe die Tatsachen falsch wieder. Vielmehr stützte sich der beratende

Arzt der Beschwerdegegnerin für das von ihm postulierte Vorliegen einer

vorbestehenden Achillessehnentendopathie ausschliesslich auf die vor

dem operativen Eingriff erfolgte Bildgebung (MRI) vom 13. Mai 2022, deren

Beurteilung durch den Radiologen jedoch ebenso wenig eine Tendopathie

erwähnt (act. II 19). Wenn Dr. med. D.________ vor diesem Hintergrund

entgegen dem Radiologen bzw. mittels eigener Interpretation der Bildge-

bung und entgegen dem von Dr. med. E.________ wiedergegebenen in-

traoperativen Befund eine vorbestehende Tendopathie als massgeblich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2023, UV/23/488, Seite 13

ursächlich für den Achillessehnenriss ins Feld führte, überzeugt dies – wor-

auf Dr. med. F.________ in seinem Bericht vom 15. Juni 2023 hinwies (act.

I 4) – deshalb nicht, zumal sich der beratende Arzt der Beschwerdegegne-

rin, wie dargelegt, nicht mit dem intraoperativen Befund auseinandersetzte.

Soweit Dr. med. D.________ schliesslich ausführte, bei Messwerten ge-

sunder Sehnenquerschnitte von 1cm2 seien Belastungen von 700kg nötig,

um eine Ruptur zu verursachen, und daraus auf eine vorbestehende Ten-

dopathie schloss, vermag diese allein allgemeine bzw. nicht fallbezogene

Einschätzung nicht zu genügen, zumal die Tatbestandsmässigkeit des Er-

eignisses vom 6. Mai 2022 vorliegend dem Grundsatz nach gegeben ist

(vgl. E. 4.5 vorne). Es wäre deshalb darzutun gewesen, weshalb das Er-

eignis – entgegen der (überzeugenden) Auffassung von Dr. med.

F.________ – nicht geeignet gewesen sein soll, zumindest (teil-)kausal

eine Achillessehnenruptur zu verursachen.

Was ferner den von Dr. med. C.________ ins Feld geführten Befund "einer

ausgefransten Sehne", welcher "vorwiegend auf Abnützung zurückzu-

führen" sei (act. II 26), anbelangt, so wird zwar zumindest im MRI vom 13.

Mai 2022 eine starke Ausfransung der Sehnenstümpfe erwähnt (act. II 19),

jedoch nicht mit einer degenerativen Vorschädigung assoziiert. Sodann

widersprach Dr. med. F.________ der Einschätzung von Dr. med.

C.________ bereits im Bericht vom 30. August 2022 (act. I 3), indem er

ausführte, dass eine traumatisch rupturierte Achillessehne immer ausge-

franst sei, weil die Sehne anatomisch aus multiplen Faserbündeln bestehe,

welche auf unterschiedlichen Niveaus rissen. Diese plausible Schlussfolge-

rung blieb in der Folge unwidersprochen. Obschon die Beschwerdegegne-

rin Dr. med. D.________ im Hinblick auf seine Stellungnahme auch die

Einsprache der Beschwerdeführerin vorlegte, in welcher die Ausfransung

der Sehnenenden thematisiert wurde (act. II 50; 57 S. 2), nahm er hierzu

nicht Stellung bzw. führte diesen Aspekt nicht als Argument für das Vorlie-

gen einer degenerativen Vorschädigung an.

4.6.3

Rechtsprechungsgemäss steht nicht in Frage, dass Achillesseh-

nenrupturen im Allgemeinen häufig bei aufgrund degenerativer Verände-

rungen

geschwächten

Sehnen

auftreten,

worauf

auch

Dr.

med.

D.________ hinweist (vgl. act. II 57 S. 2). Das Bundesgericht betont aber

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2023, UV/23/488, Seite 14

ebenso, dass der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers bei Vorliegen

einer Listenverletzung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG nicht bereits mit

dem Nachweis von vorbestehenden degenerativen Veränderungen geleis-

tet ist, zumal bei Eintritt einer der Listenverletzungen praktisch immer

krankheits- und/oder degenerative (Teil-) Ursachen im Spiel sind (vgl.

BGer, 8C_462/2022 E. 4.2.2).

Wie in E. 4.6.2 vorne dargelegt, scheitert vorliegend bereits der rechts-

genügliche Nachweis von vor dem Ereignis vom 6. Mai 2022 bestehenden

degenerativen Veränderungen. Doch selbst unter Annahme einer (asym-

ptomatischen) vorbestehenden Tendopathie vermöchte die Beschwerde-

gegnerin gestützt auf die im Recht liegenden medizinischen Berichte unter

Berücksichtigung des gesamten Ursachenspektrums – namentlich im Hin-

blick auf das noch junge Alter des Versicherten sowie dem Vorliegen eines

nicht untergeordneten initialen Ereignisses – den Nachweis eines vorwie-

gend abnützungsbedingten Risses nicht zu erbringen.

4.7

Schliesslich besteht für weitere Abklärungen kein Anlass: Der

Sachverhalt ist hinsichtlich sämtlicher rechtserheblicher Aspekte – nament-

lich in Bezug auf allfällige Vorschädigungen, den Ereignishergang sowie

die Natur des Gesundheitsschadens – hinreichend (bildgebend und intra-

operativ) dokumentiert, so dass sich die im Streit stehenden Tat- und

Rechtsfragen zuverlässig beurteilen respektive die bestehenden und vor-

stehend diskutierten Divergenzen auf dem Wege der Beweiswürdigung

auflösen lassen. Davon abgesehen erübrigten sich weitere Abklärungen

zum Zustand der Achillessehne ohnehin, da sich durch aktuelle bildgeben-

de oder histologische Untersuchungen der im Zeitpunkt des Ereignisses

vom 6. Mai 2022 (allfällig) bestehende Degenerationsgrad derselben ohne-

hin nicht mehr beurteilen liesse.

5.

Zusammenfassend ist der Beschwerdegegnerin der Entlastungsbeweis

nicht gelungen und sie ist gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. f UVG für das Ereig-

nis vom 6. Mai 2022 leistungspflichtig. Der angefochtene Einspracheent-

scheid vom 5. Juni 2023 ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2023, UV/23/488, Seite 15

und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, für die Folgen des Ereignis-

ses vom 6. Mai 2023 die Heilungskosten zu übernehmen.

6.

6.1

Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m.

Art. 61 lit. fbis ATSG [Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639]).

6.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht weder für die unter-

liegende Beschwerdegegnerin noch für die obsiegende Beschwerdeführe-

rin ein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m.

Art. 61 lit. g ATSG; BGE 127 V 205 E. 3a S. 206).

Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheent-

scheid der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG vom 5. Ju-

ni 2023 aufgehoben und diese verpflichtet, die Heilungskosten für das

Ereignis vom 6. Mai 2022 zu erbringen.

2.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien-

tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- SWICA Krankenversicherung AG

- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG

- Bundesamt für Gesundheit

Die Einzelrichterin:

Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2023, UV/23/488, Seite 16

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-

dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des

Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110)

geführt werden.