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200 2023 48

Bern VerwG · 2023-08-30 · Deutsch BE

Klage vom 23. Januar 2023

Sachverhalt

A. Der am TT. August 1953 geborene D.________ (Versicherter) war bis Au- gust 2018 für die E.________ GmbH, am Standort …, …, tätig und dadurch bei der Stiftung Pensionskasse B.________ (Pensionskasse bzw. Beklagte) für die berufliche Vorsorge (BV) versichert. Ab dem 1. September 2018 be- zog er eine ordentliche BV-Altersrente von Fr. 1'974.00 (Akten der Pensions- kasse [act. IIA] 1; Akten der Klägerin [act. IC]). Der Versicherte verstarb am TT. März 2022. Mit Schreiben vom 8. April 2022 nahm die Pensionskasse auf eine (nicht aktenkundige) Mitteilung von A.________ (Klägerin) über das Versterben des Versicherten Bezug. Ihres Wissens habe A.________ im Zeitpunkt des Todes des Versicherten von diesem getrennt gelebt; die Voraussetzung ei- ner gemeinsamen Haushaltung sei nicht erfüllt, weshalb kein Anspruch auf eine Lebenspartnerrente bestehe (Akten der Klägerin [act. I] 4). Daran hielt die Pensionskasse trotz wiederholter Interventionen von A.________ (Schreiben vom 23. Mai 2022 [act. I 6], 11. Juli 2022 [act. I 8] und 17. Oktober 2022 [act. I 10]) in der Folge fest (Schreiben vom 29. April 2022 [act. I 5],

31. Mai 2022 [act. I 7] und 18. August 2022 [act. I 9]). B. Mit Eingabe vom 23. Januar 2023 erhob A.________ beim Verwaltungsge- richt des Kantons Bern Klage. Sie beantragt die Ausrichtung einer Lebens- partnerrente. Nach Abklärungen betreffend die örtliche Zuständigkeit (vgl. prozessleitende Verfügung vom 24. Januar 2022 und Eingaben der Parteien je vom 30. Ja- nuar 2023) wurde der Beklagten mit prozessleitender Verfügung vom 31. Ja- nuar 2023 Frist zur Klageantwort angesetzt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2023, BV/23/48, Seite 3 Mit Klageantwort vom 3. März 2023 beantragt die Pensionskasse, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. C.________, die Klage sei vollumfänglich ab- zuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin. Mit Replik vom 24. April 2023 bestätigte die Klägerin unter weiteren Aus- führungen und Einreichung weiterer Unterlagen ihren Antrag. Nach Aufforderung mit prozessleitender Verfügung vom 3. Mai 2023 reichte die Klägerin am 15. Mai 2023 weitere Unterlagen ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 17. Mai 2023 wurde die Klägerin zur Bezahlung eines Kos- tenvorschusses von Fr. 1'500.00 aufgefordert. Dieser ging fristgerecht beim Gericht ein. Am 22. Mai 2023 reichte die Klägerin eine weitere Stellung- nahme ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 25. Mai 2023 forderte der Instruktions- richter von der Beklagten die Lebensbescheinigung einschliesslich des Zu- stellcouverts im Original ein. Mit Eingabe vom 9. Juni 2023 teilte die Beklagte mit, die eingeforderten Originalunterlagen (Lebensbescheinigung einsch- liesslich des Zustellcouverts) könnten nicht eingereicht werden, da sie nicht mehr vorhanden seien; sie würden üblicherweise eingescannt und einzig di- gital aufbewahrt. Nach Terminansetzung mit prozessleitender Verfügung vom 13. Juni 2023 fand am 4. Juli 2023 eine Instruktionsverhandlung statt, anlässlich welcher die Klägerin als Partei und F.________ als Zeugin einvernommen wurden. Am 24. Juli 2023 reichte die Beklagte Schlussbemerkungen ein. Die Klägerin liess sich innert Frist nicht mehr vernehmen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2023, BV/23/48, Seite 4

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungs- rechtliche Abteilung, ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktionell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 23. Januar 2023 geltend ge- machten Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Ge- richtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohn- sitz der Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Per- son angestellt wurde. Dabei kommt es für den Wahlgerichtsstand nicht dar- auf an, ob die Vorsorgeeinrichtung, der Arbeitgeber oder die versicherte Per- son klagende Partei ist (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 62 E. 2.3). Der Versicherte war bis zur Pensionierung bei der E.________ GmbH angestellt und an de- ren Betriebsort an der … in … tätig (vgl. Eingaben der Parteien vom 30. Ja- nuar 2023 und act. I 11), wobei die Beklagte die berufliche Vorsorge für die E.________ durchführt. Damit ist das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage gegen die Beklagte örtlich zuständig. Auch die übrigen Prozess- voraussetzungen sind erfüllt, insbesondere ist die Klage formgerecht einge- langt (Art. 32 VRPG). Auf die Klage ist somit einzutreten.

E. 1.2 Die Klägerin beantragt eine Lebenspartnerrente. Streitig und zu prü- fen ist, ob die Klägerin Anspruch auf eine solche hat; dabei ist insbesondere umstritten, ob die Klägerin mit dem Versicherten in den letzten fünf Jahren ununterbrochen bis zu seinem Tod in einer Lebensgemeinschaft mit gemein- samer Haushaltung gelebt hat.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2023, BV/23/48, Seite 5

E. 1.4 Nach Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor, wobei der Richter den Sachver- halt von Amtes wegen festzustellen hat. Innerhalb des Streitgegenstandes ist das Berufsvorsorgegericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxime an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 92 Abs. 3 VRPG; vgl. auch BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26).

E. 2.1 Die von Amtes wegen zu prüfende Frage, ob eine Partei als Klägerin aufzutreten berechtigt (Aktivlegitimation) und welche Partei einzuklagen ist (Passivlegitimation), bestimmt sich – auch im öffentlich-rechtlichen Klagever- fahren – nach dem materiellen Recht. Grundsätzlich ist die Trägerin des frag- lichen Rechts aktivlegitimiert, passivlegitimiert die materiell Verpflichtete, ge- gen die sich das Recht richtet. Aktiv- und Passivlegitimation sind folglich nicht Bedingungen im Sinne von Prozessvoraussetzungen, von denen die Zulässigkeit der Klage abhängen würde; sie gehören vielmehr zur materiel- len Begründetheit des Klagebegehrens, weshalb ihr Fehlen zur Abweisung und nicht zur Zurückweisung der – bzw. zum Nichteintreten auf die – Klage führt (BGE 147 V 2 E. 3.2.1 S. 5).

E. 2.2 Die Klägerin beantragt, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr eine Le- benspartnerrente gemäss den reglementarischen Bestimmungen zu bezah- len. Die Aktivlegitimation der Klägerin wie auch die Passivlegitimation der Beklagten sind zu bejahen. Dies wird zu Recht von keiner der Parteien be- stritten.

E. 3.1 Nach Art. 20a Abs. 1 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach den Art. 19 (überlebender Ehegatte), Art. 19a (eingetragene Partnerinnen oder Partner) und Art. 20 (Waisen) begünstigte Personen für die Hinterlassenenleistungen vorsehen, u.a. natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2023, BV/23/48, Seite 6 Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss (lit. a).

E. 3.2 Die Beklagte machte von der Ermächtigung gemäss Art. 20a Abs. 1 BVG Gebrauch und regelte den Anspruch auf eine Lebenspartnerrente in ihrem hier massgeblichen, ab dem 1. Januar 2022 gültigen Vorsorgeregle- ment wie folgt: Art. 41 Anspruch auf eine Lebenspartnerrente

1. Eine Lebenspartnerschaft, auch unter Personen gleichen Geschlechts, wird bezüglich Rentenanspruch der Ehe gleichgestellt, falls alle folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

a. beide Partner unverheiratet sind und zwischen ihnen kein Ehehindernis infolge Verwandtschaft oder Stiefkindsverhältnis im Sinne von Art. 95 ZGB besteht; und

b. die Lebensgemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltung im Zeitpunkt des Todes mindestens fünf Jahre gedauert hat oder sie im Zeitpunkt des Todes in gemeinsamer Haushaltung für mindestens ein gemeinsames Kind auf- kommen musste;

c. eine gegenseitige Unterstützungspflicht schriftlich vereinbart wurde; und

d. von keiner in- oder ausländischen Vorsorgeeinrichtung eine Ehegatten- rente bezieht.

2. […] Art. 42 Dauer der Lebenspartnerrente […] Art. 43 Geltendmachung des Anspruchs

Dispositiv
  1. Der schriftliche Unterstützungsvertrag muss datiert und von beiden Part- nern handschriftlich unterzeichnet sein. Die Unterschriften sind von einem Notar zu beglaubigen oder von der Kassenverwaltung bestätigen zu las- sen. Der Vertrag hat die gegenseitige Unterstützung zum Ausdruck zu brin- gen. Die versicherte Person hat den Unterstützungsvertrag zu Lebzeiten der Kasse zuzustellen. Ebenfalls einzureichen sind: a. ein Nachweis der Wohngemeinde(n), mit welchem der gemeinsame Wohnsitz in den letzten 5 Jahren belegt wird; b. Bestätigung über den Zivilstand beider Partner; und c. Dokumente (Scheidungsurteil, Rentenverfügungen etc.), die der Überprü- fung einer allfälligen Überversicherung dienen.
  2. Die Kasse überprüft den Leistungsanspruch erst nach Ableben der versi- cherten Person. Die Beweislast liegt bei der begünstigten Person.
  3. Der Antrag auf Ausrichtung der Lebenspartnerrente ist spätestens 6 Mo- nate nach dem Tod des Versicherten der Kasse einzureichen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2023, BV/23/48, Seite 7 3.3 Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG verankert für die Begünstigung des überlebenden Lebenspartners das (überobligatorische) gesetzliche Mindestkriterium einer ununterbrochenen fünfjährigen Lebensgemeinschaft unmittelbar vor dem Tod der versicherten Person (BGE 144 V 327 E. 4.2 S. 332). Dies bedeutet u.a., dass die Lebensgemeinschaft durch den Tod der versicherten Person aufgelöst worden sein muss. Wird die Gemeinschaft früher aus anderen Gründen aufgegeben, so erlischt die Anwartschaft auf eine Lebenspartnerrente (ESTHER AMSTUTZ, Hinterlassenenleistungen, in HÜRZELER/STAUFFER [Hrsg.], Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, BVG, FZG und weitere einschlägige Bestimmungen, 2021, Art. 20a N 35). 3.3.1 Das Bundesgericht hat den Begriff der Lebensgemeinschaft im Sinne von Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG näher umschrieben: Darunter ist eine Verbindung von zwei Personen gleichen oder verschiedenen Geschlechts zu verstehen, welcher grundsätzlich Ausschliesslichkeitscharakter zukommt, sowohl in geistig-seelischer als auch in körperlicher und wirtschaftlicher Hinsicht. Dabei müssen diese Merkmale nicht kumulativ gegeben sein. Insbesondere ist weder eine ständige ungeteilte Wohngemeinschaft notwendig noch dass eine Partei von der anderen massgeblich unterstützt worden war. Entscheidend ist, ob auf Grund einer Würdigung sämtlicher Umstände von der Bereitschaft beider Partner, einander Treue und Beistand zu leisten, wie es Art. 159 Abs. 3 ZGB von Ehegatten fordert, auszugehen ist (BGE 138 V 86 E. 4.1 S. 92, BGE 137 V 383 E. 4.1 S. 389 f.; BGE 134 V 369 E. 7 und 7.1 S. 379 f.; vgl. auch LUCREZIA GLANZMANN-TARNUTZER, Die Lebenspartnerrente gemäss Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG, S. 1150, in: AJP 9/2014). 3.3.2 Art. 41 Ziff. 1 lit. b des Vorsorgereglements der Beklagten verlangt eine Lebensgemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltung. Die Beklagte macht die Begünstigung der Beklagten damit von einschränkenderen Voraussetzungen als den im Gesetz genannten abhängig, was insbesondere mit Blick auf die hier verlangte gemeinsame Haushaltung gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung zulässig ist (BGE 138 V 86 E. 4.2 und 5.1 S. 93) Nach der Rechtsprechung verstösst die Statuierung unterschiedlicher Voraussetzungen für verheiratete und unverheiratete Paare denn auch nicht gegen das Rechtsgleichheitsgebot, dies Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2023, BV/23/48, Seite 8 insbesondere mit Blick darauf, dass Letztere keine gesetzliche Unterhaltspflicht trifft, sondern im Grundsatz vom Umfang her lediglich eine moralische gegenseitige Unterstützungspflicht, weshalb sie denn auch nach dem Tod des Partners nicht mit entsprechenden Ersatzleistungen rechnen können (SVR 2023 BV Nr. 21 E. 4.3.4). Fordert das massgebende Reglement eine gemeinsame Haushaltung und eine gegenseitige Unterstützungspflicht, so ist das Tatbestandselement der gemeinsamen Haushaltung dahingehend zu verstehen, dass die Lebenspartner den manifesten Willen haben mussten, ihre Lebensgemeinschaft, soweit es die Umstände ermöglichten, als ungeteilte Wohngemeinschaft im selben Haushalt zu leben (ISABELLE VETTER-SCHREIBER, BVG/FZG Kommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 20a N. 17). Dabei wird gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht eine ständige ungeteilte Wohngemeinschaft an einem festen Wohnort verlangt, weil Lebenspartner aus beruflichen, gesundheitlichen oder anderen schützenswerten Gründen unter Umständen nicht die ganze Zeit, sondern beispielsweise nur während eines Teils der Woche zusammenwohnen können. Massgebend ist jedoch auch diesfalls, dass die Lebenspartner den manifesten Willen haben, ihre Lebensgemeinschaft, soweit es die Umstände ermöglichen, als ungeteilte Wohngemeinschaft im selben Haushalt zu leben. Der Begriff des gemeinsamen Haushalts ist zeitgemäss weit zu verstehen, der auf rein praktischen Gründen beruhende Umstand des getrennten Wohnsitzes schliesst indessen die Annahme einer gemeinsamen Haushaltung auch weiterhin aus; vielmehr sind besondere Umstände erforderlich, die einen gemeinsamen Wohnsitz (erheblich) erschweren oder verunmöglichen (Urteil des Bundesgerichts vom 21. Februar 2022, 9C_485/2021, E. 4.5.3 mit weiteren Hinweisen).
  4. 4.1 Hinsichtlich der vorliegend umstrittenen Voraussetzung der mindes- tens fünfjährigen Lebensgemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltung im Zeitpunkt des Todes hielt die Beklagte in ihren Schreiben an die Klägerin vom 8. April 2022 (act. I 4) und 29. April 2022 (act. I 5) fest, ihres Wissens Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2023, BV/23/48, Seite 9 sei die Klägerin im Zeitpunkt des Todes des Versicherten von diesem ge- trennt gewesen und habe auch nicht mehr in einer gemeinsamen Haushal- tung gewohnt. Sie stützte sich dabei auf eine Lebensbescheinigung des Ver- sicherten vom 19. August 2021 (act. IIA 2) sowie auf eine nicht dokumen- tierte mündliche Aussage des Versicherten, wonach sie sich getrennt hätten (act. I 5). Mit dieser Beurteilung erklärte sich die Klägerin in der Folge nicht einverstanden. 4.1.1 In ihrem Schreiben vom 23. Mai 2022 an die Beklagte führte die Klä- gerin aus, der zivilrechtliche Wohnsitz des Versicherten sei bis zum Zeitpunkt des Todes an der …, …, gewesen, wo er sich bis zum Zeitpunkt des Todes regelmässig aufgehalten habe (z.B. gemeinsame Mahlzeiten, Nutzung der Räume und Garten, Hobbyraum, Postzustelladresse etc.). Es sei korrekt, dass der Versicherte sich aufgrund von zwischenmenschlichen Problemen entschieden habe, sich zeitweilig in einem …. an der … in … aufzuhalten resp. zurückzuziehen, dies ohne den über 25 Jahren gemeinsam gebildeten Haushalt an der … aufzulösen. Er habe weder Hausrat noch persönliche Ef- fekten aus dem gemeinsamen Haushalt entfernt oder zur Einrichtung eines neuen persönlichen Haushalts erstanden. Die Trennung von ihr sei eher emotionaler denn räumlicher Natur gewesen. Die Nutzung eines ….-Zim- mers sei als persönlicher Rückzugsort von seinem Hauptwohnsitz zu werten (act. I 6). 4.1.2 In der Eingabe an die Beklagte vom 11. Juli 2022 führte die Klägerin aus, im Rahmen der Abklärungen hätten sie transparent kommuniziert und mitgeteilt, dass der Versicherte sich zeitweilig wegen persönlicher Unstim- migkeiten in ein …. zurückgezogen habe. Von einer Auflösung der Lebens- gemeinschaft könne keine Rede sein. Der Versicherte habe sich nicht aus- serhalb ihres gemeinsamen Wohnsitzes und Haushalts neu eingerichtet (act. I 8). 4.1.3 In der Klage vom 23. Januar 2023 führte die Klägerin aus, Wohnsitz und Lebensmittelpunkt von ihr, dem Versicherten und den gemeinsamen (er- wachsenen) Kindern sei bis zum Todeszeitpunkt ununterbrochen seit No- vember 1998 an der … in … gewesen. Der Versicherte habe im Zeitpunkt seiner Pensionierung im Sinne eines Refugiums ein Zimmer in einem ….- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2023, BV/23/48, Seite 10 Zimmer angemietet, ohne seinen gesetzlichen Wohnsitz an der gemeinsa- men Adresse aufzugeben. Das ….-Zimmer sei ein zum regulären Wohnsitz zusätzlich angemieteter Ort zwecks Rückzugsmöglichkeit z.B. analog einer Ferienwohnung. Das Refugium sei kein dauerhafter resp. definitiver Aufent- haltsort gewesen und der gemeinsame Haushalt sei nicht aufgelöst worden. Der Lebenspartner habe sich im …. keine neue Haushaltung/Wohnung auf- gebaut und der Lebensmittelpunkt der ganzen Familie sei nicht verlegt wor- den. Die Wohnsitzbestätigung zum Todeszeitpunkt vom TT. März 2022 be- kräftige die Tatsache, dass der Lebenspartner seinen Wohnsitz nicht verlegt habe. Der Unterstützungsvertrag vom TT. März 2007 sei bis zum Todeszeit- punkt nicht widerrufen worden. 4.1.4 In der Klageantwort vom 3. März 2023 führte die Beklagte aus, in der Todesanzeige des Versicherten sei (auch) F.________ aufgeführt gewesen, welche an der … in … wohnhaft sei, der Adresse, welche der Versicherte in der Lebensbescheinigung vom 19. August 2021 (act. IIA 2) kommuniziert habe. Auf der Basis weiterer eigener Abklärungen (u.a. Einholen einer Aus- sage von F.________) machte die Beklagte geltend, der Versicherte sei nicht erst (wie von ihr auf der Basis der Lebensbescheinigung vom 19. August 2021 bisher angenommen) im Sommer 2021 aus der gemeinsamen Haus- haltung mit der Klägerin ausgezogen. Vielmehr habe er bereits seit 2010 mit F.________ eine Liebesbeziehung geführt und sei im Herbst 2018 bei letz- terer eingezogen. Der Versicherte sei zwischenzeitlich nie mehr in sein von ihm früher gemeinsam mit der Beklagten bewohntes Haus zurückgezogen und es sei auch keine Rückkehr geplant gewesen. Entgegen der Darstellung der Klägerin habe der Versicherte nie ein ….-Zimmer gemietet. Die Klägerin sei über diese mehrjährige Lebensgemeinschaft und gemeinsame Haushal- tung mit F.________ offensichtlich im Bilde gewesen. 4.1.5 In der Replik vom 24. April 2023 führte die Klägerin aus, die Post- adresse auf der Lebensbescheinigung sei irrelevant und erlaube keinen Rückschluss auf das effektive Lebenskonzept. Der Beklagten könne kein ef- fektiver Auszugstermin bekannt sein, da zu keinem Zeitpunkt ein Auszug aus dem gemeinsamen Haus vorgenommen worden sei. Es sei auch keine Tren- nung erfolgt. Erhärtet werde ein weiterhin bestehendes Vertrauensverhältnis zwischen dem Versicherten und ihr durch die Tatsache, dass der Versicherte Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2023, BV/23/48, Seite 11 ihr vorbehaltlos und lückenlos die Vollmacht auf sein Bankkonto gewährt habe. Es sei auch im Sinne des Versicherten gewesen, sie für das Alter via den beklagten Rentenanspruch abzusichern. Sie sei zwecks Erziehung und Betreuung der drei gemeinsamen Kinder während 20 Jahren keiner Er- werbstätigkeit ausserhaus nachgegangen. Die Beziehung zwischen F.________ und dem Versicherten sei als geheime Affäre zu verorten. Von diesem Sachverhalt habe sie keine Kenntnis gehabt. Im Zuge der Pensionierung im Jahr 2018 habe der Versicherte eine neue sinnstiftende Aufgabe angenommen. F.________ habe die Funktion der Ar- beitgeberin gehabt. Die Hilfe und Begründung der Anwesenheit des Versi- cherten an der … sei im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses gewesen. Ihre Schilderung in der Klage, dass der Versicherte Mieter eines ….-Zimmers gewesen sei, könne folgendermassen dargelegt werden: Die Bankauszüge des Kontos des Versicherten belegten Miet- und Darlehenszahlungen an F.________. F.________ gebe sich eine Rolle, die eher ihrem Wunschge- danken als der Realität entspreche um ihr, der Klägerin, aus niedrigen Moti- ven zu schaden bzw. sie zu verletzen, weshalb es insgesamt Grund zu Zwei- fel an deren Aussagen gebe. F.________ habe sich zu faktenwidrigen Aus- sagen verleiten lassen, die einfach zu widerlegen seien (Bankzahlung Miete des Versicherten an F.________). Der Versicherte sei eher Sponsor für das Geschäft von F.________ gewesen. 4.2 4.2.1 Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Gerichts – und der verfügenden Behörde – ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Ver- fahrensbereich in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Be- weisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2023, BV/23/48, Seite 12 144 V 427 E. 3.2 S. 429, 138 V 218 E. 6 S. 222; SVR 2022 ALV Nr. 27 S. 98 E. 5.1). Für eine anspruchsbegründende Tatsache liegt die objektive Be- weislast bei der leistungsansprechenden Person (BGE 121 V 204 E. 6a S. 208). 4.2.2 Im Berufsvorsorgeprozess ist der Sachverhalt im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen festzustellen (Art. 73 Abs. 2 BVG). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429, 122 V 157 E. 1a S. 158). Dazu gehört vor allem die Substanziierungs- pflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen. Die Be- streitungslast darf nicht zu einer Umkehr der Behauptungs- und Beweislast führen. Zudem sind an den Untersuchungsgrundsatz geringere Anforderun- gen zu stellen, wenn die Parteien durch Anwälte vertreten sind (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97). 4.2.3 Im Sozialversicherungsrecht ist der Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Es ist vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die von allen möglichen Geschehensabläufen die wahrscheinlichste ist (BGE 115 V 133 E. 8b S. 142; Entscheid des BGer vom 20. Oktober 2015, 9C_205/2015, E. 3.2.2). 4.3 Erstellt und unbestritten ist, dass der Versicherte bei den zuständigen Gemeindebehörden bis zu seinem Tod keinen Wohnsitzwechsel gemeldet hat, mithin an der … in … gemeldet war. Gleichermassen unbestritten ist, dass er gegenüber der Beklagten mit Lebensbescheinigung vom 19. August 2021 angegeben hat (act. IIA 2), neu an der …, der Adresse von F.________, wohnhaft zu sein. Zu Recht unbestritten ist seitens der Parteien weiter, dass die Klägerin und der Versicherte in dessen Haus an der … in … bis mindestens ins Jahr 2018 in gemeinsamer Haushaltung eine Lebensge- meinschaft geführt haben und am TT. März 2007 einen gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. c Vorsorgereglement vorgesehenen und von der Beklagten formular- weise zur Verfügung gestellten "Unterstützungsvertrag für unverheiratete Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2023, BV/23/48, Seite 13 Versicherte" (act. IA 3; damals firmierte die Beklagte noch unter "Pensions- kasse B.________"; vgl. www.zefix.ch) unterzeichnet haben. Die Klägerin macht zusammengefasst geltend, es sei nie zu einer die Le- bensgemeinschaft und gemeinsame Haushaltung aufhebenden Trennung gekommen, was insbesondere durch den nie aufgehobenen Unterstützungs- vertrag, durch den mit Wohnsitzbescheinigung belegten gemeinsamen zivil- rechtlichen Wohnsitz im Zeitpunkt des Todes des Versicherten und durch die für sie ausgestellte Bankvollmacht belegt sei. Dem kann nicht gefolgt wer- den. 4.3.1 Die Aussagen der Klägerin und der Zeugin F.________ anlässlich der Befragung ergeben, dass sich der Versicherte im Verlauf des Jahres 2018 von der Klägerin getrennt hat, bei F.________ an der … eingezogen ist und mit dieser (über die bisherige Liebesbeziehung hinaus) eine Lebens- gemeinschaft mit gemeinsamer Kostentragung eingegangen ist (vgl. Proto- koll der Befragung der Zeugin vom 4. Juli 2023 S. 8 Zeile 20 f.). Damit in Übereinstimmung steht, dass der Versicherte auf der Lebensbescheinigung vom 19. August 2021 eine neue Adresse, nämlich die … in …, genannt hat (act. IIA 2). Die Zeugin F.________ bestätigte plausibel und glaubhaft, dass der Versicherte im Spätherbst 2018 nach einem Streit mit der Familie bei ihr mit dem Notwendigsten vor der Haustür gestanden habe und sich hinsicht- lich der zuvor seit 2010 auf Distanz geführten Liebesbeziehung die Situation insoweit geändert habe, als der Versicherte sich entschlossen habe, in ihrem Haus mit ihr zusammen zu wohnen. Gemäss den nachvollziehbaren Aussa- gen von F.________ hatte diese vor der Zustimmung zum Einzug mit dem Versicherten geklärt, in welcher Weise sie zusammenwohnen würden (als Mieter eines Zimmers oder in Lebensgemeinschaft), weil dies für sie einen wesentlichen Unterschied in der konkreten Ausgestaltung der Rahmenbe- dingungen des Zusammenlebens bedeutete. Der Versicherte und F.________ vereinbarten ein Zusammenleben in Lebensgemeinschaft und gemeinsamer Haushaltung. Dass der Versicherte monatliche Zahlungen von zunächst Fr. 700.00 und später Fr. 650.00 an F.________ leisten musste, lässt sich ohne weiteres in dieses Gesamtbild einfügen, hatte der Versicherte doch seinen Anteil an den Kosten in der neu mit F.________ eingegangenen Lebensgemeinschaft und Haushaltung zu tragen. Gleichermassen spricht Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2023, BV/23/48, Seite 14 auch das Argument der Klägerin, der Versicherte habe keinen Hausrat mit- genommen bzw. keine neuen Anschaffungen getätigt, nicht gegen die Auf- lösung der Lebensgemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltung bei der Klä- gerin. Der Versicherte zog in die bereits vollständig eingerichtete Haushal- tung der F.________, was einen entsprechenden Transfer eigener Möbel und Gegenstände unnötig machte. Die Wäsche machte der Versicherte nach dem Auszug gemäss Aussage der Zeugin grundsätzlich selbst an der …. Im Ergebnis belegt auch die Aussage der Klägerin, der Versicherte habe sich aufgrund zwischenmenschlicher Probleme entschieden, sich zeitweilig in ei- nem ….-Zimmer aufzuhalten (act. I 6), für eine Trennung. Selbst wenn der Versicherte gelegentlich einzelne Räumlichkeiten in dem in seinem Eigen- tum stehenden Haus genutzt und gelegentlich gemeinsam mit seinen Kin- dern und der Klägerin an der … Mahlzeiten eingenommen hat, ändert dies nichts an der Auflösung der Lebensgemeinschaft mit gemeinsamer Haushal- tung mit der Klägerin. Nichts ändert weiter, dass der Versicherte den Gemeindebehörden den Wohnsitzwechsel nicht gemeldet hat. Der Versicherte hielt sich weiterhin in der bisherigen Gemeinde auf und war weiterhin Eigentümer des Wohnhau- ses an der …, wo seine Kinder wohnten (vgl. Steuerinventar vom TT. De- zember 2022, S. 2; Akten der Klägerin [act. IB] 1). Entgegen der Meinung der Klägerin kann deshalb keineswegs gesagt werden, die Angaben auf der Lebensbescheinigung seien irrelevant. Sie tragen zusammen mit sämtlichen weiteren Beweisen zum massgeblichen Gesamtbild bei, dass der Versi- cherte die Lebensgemeinschaft und gemeinsame Haushaltung mit der Klä- gerin aufgelöst hat. 4.3.2 Wenn die Klägerin die Glaubwürdigkeit der Zeugin F.________ in Zweifel zu ziehen versucht, so überzeugt dies nicht. Die Zeugin hat anläss- lich der Befragung klare, glaubhaft und widerspruchslose Aussagen getätigt. Diese stimmen mit den weiteren Akten überein. Weiterhin vage, wenig stim- mig und wiederholt im Widerspruch zu den Akten erscheinen hingegen die Aussagen der Klägerin selbst. So suggerierte diese zu Beginn des Schriften- wechsels mit der Beklagten, der Versicherte habe sich im Grundsatz nach wie vor im gemeinsamen Haushalt an der … aufgehalten, er habe lediglich ein ….-Zimmer an der … gemietet. Im Verlauf ergänzte sie, der Versicherte Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2023, BV/23/48, Seite 15 habe nach der Pensionierung an der … gearbeitet, um schliesslich dann dem Erkenntnisgewinn im Beweisverfahren folgend zuzugestehen, dass die Be- ziehung zwischen dem Versicherten und F.________ über die reine Arbeits- beziehung hinausgegangen war. Anlässlich der Instruktionsverhandlung be- antwortete die Klägerin die Frage, wann sich der Versicherte effektiv noch an der … aufgehalten habe, ausweichend mit den Ausführungen: "Ich kann es nicht zeitlich begrenzt sagen" (Protokoll vom 4. Juli 2023 S. 3 Zeile 29), "ich kann ihnen das nicht quantifiziert sagen, wir hatten keine Fixen Zeiten, dann und dann" (Protokoll S. 4 Zeile 9 f.). Wenn die Klägerin vor diesem Hintergrund geltend macht, sie und der Versicherte hätten sich nicht getrennt bzw. die Auflösung der Lebensgemeinschaft und gemeinsamen Haushal- tung sei ihr gar verborgen geblieben, so ist ersteres nicht zutreffend und letz- teres nicht glaubhaft. 4.3.3 Nichts ändern weiter die Bankunterlagen des Versicherten: Den Archiv-Postenauszügen der G.________ ab Januar 2017 (act. IB 5) ist zu entnehmen, dass der Lohn der E.________ und später die Altersrenten der AHV und der Beklagten auf diesem Konto eingingen. Der Versicherte tätigte von diesem Konto Zahlungen und in erheblichem Umfang Bargeldbezüge. Entgegen der Annahme der Klägerin, dass mit den Bankauszügen des Kon- tos des Versicherten bei der G.________ die Miete eines ….-Zimmers und Darlehenszahlungen an F.________ durch den Versicherten belegt werden könnten, sind aus den Auszügen keine konkreten Zahlungen an F.________ ersichtlich. Es finden sich in diesen vollständigen Unterlagen weder echtzeit- liche Zahlungsvermerke noch sind Dokumente vorhanden, welche die Wei- terverwendung (eines Teils) des Geldes zu Gunsten von F.________ (z.B. Miete) konkret belegen würden. Der Frage, welche Bedeutung den von der Klägerin zunächst allein auszugsweise eingereichten Unterlagen mit hand- schriftlichen Vermerken, die gemäss der Darstellung der Klägerin vom Ver- sicherten stammen sollen, zukommt, braucht nicht weiter nachgegangen zu werden. Denn selbst wenn der Versicherte F.________ ein Darlehen ge- währt hätte, würde dies mit Blick auf die hier allein massgebliche Tatsache, dass er im Spätherbst 2018 die Lebensgemeinschaft mit der Klägerin auf- gelöst und die gemeinsame Haushaltung verlassen hat, nichts ändern. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2023, BV/23/48, Seite 16 Die Klägerin macht hinsichtlich der Bankbeziehungen des Versicherten wei- ter geltend (Replik S. 3), sie habe über eine Vollmacht vom 14. Dezember 2006 für ein Konto des Versicherten bei der H.________ verfügt (act. IA 6). Allein aus dem Umstand, dass eine Vollmacht für ein Bankkonto besteht, kann weder auf eine Lebensgemeinschaft noch auf eine gemeinsame Haus- haltung geschlossen werden. Dazu kommt im vorliegenden Fall, dass die Vollmacht sich nicht auf das Konto des Versicherten bei der G.________ bezog, über welches der primäre Geldfluss erfolgte (act. IB 5), sondern das Konto bei der H.________, das mit der Hypothek für das Grundeigentum des Versicherten an der …, in welchem nach dem Auszug des Versicherten die Klägerin zusammen mit den erwachsenen Kindern verblieb, verbunden war. Es diente gemäss den Kontoauszügen vorab der Bedienung der Hypothek (act. IB 4, 4a). Es ist weder ersichtlich noch wurde seitens der Klägerin gel- tend gemacht, dass sie Zugriff auf das Konto des Versicherten bei der G.________ gehabt hätte oder dass sie seit dem Auszug des Versicherten im Jahr 2018 überhaupt je auf eines seiner Konti zugegriffen hätte bzw. hätte zugreifen dürfen, denn eine gegenüber der Bank ausgestellte Vollmacht enthält keineswegs bereits die im Binnenverhältnis zwischen dem Versicher- ten und der Klägerin notwendige Erlaubnis, über die Gelder zu verfügen. 4.3.4 Die Klägerin geht davon aus, der "Unterstützungsvertrag für unver- heiratete Versicherte" vom TT. März 2007 (act. IA 3) gemäss Art. 43 Abs. 1 des Vorsorgereglements (act. IIA 3) sei, solange nicht widerrufen, Beweis für das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltung (vgl. Klage S. 3). Dies trifft nicht zu. Der Versicherte verliess gegen Ende des Jahres 2018 den gemeinsamen Haushalt und die Lebensgemeinschaft mit der Klägerin zu Gunsten einer Lebensgemeinschaft und Haushaltung mit F.________. Massgeblich sind diese tatsächlichen Verhältnisse, auf welche der Unterstützungsvertrag denn auch insoweit Bezug nimmt, als er seine Gültigkeit ausdrücklich auf die Dauer des Zusammenlebens bezieht. Er steht unter der Voraussetzung des gemeinsamen Zusammenlebens bzw. einer gemeinsamen Haushaltung und entfaltet mit dem Wegfall dieses Umstands keine Wirkung mehr. 4.3.5 Soweit die Klägerin – gestützt auf den Lohnausweis des Versicherten (act. IB 2) – weiter geltend macht, F.________ habe lediglich die Funktion Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2023, BV/23/48, Seite 17 einer Arbeitgeberin gehabt (Replik S. 4) und die Hilfe und Begründung der Anwesenheit an der … des Versicherten sei im Rahmen eines Arbeitsver- hältnisses gewesen (Replik S. 5), kann ihr nach dem vorstehend Dargeleg- ten nicht gefolgt werden. Neben der Widersprüchlichkeit der im Verlauf des Verfahrens getätigten Darstellungen der Klägerin, wonach der Versicherte sich im Sinne eines Rückzugs (wie ein Ferienaufenthalt) an der … aufgehal- ten habe, später dann aber, die Anwesenheit bei F.________ an der … sei mit einem Arbeitsverhältnis begründet gewesen, ist beachtlich, dass zwi- schen der … und der … lediglich eine kurze Gehdistanz von wenigen hundert Metern bzw. wenigen Minuten liegt. Ein reines Arbeitsverhältnis in so kurzer Fussdistanz zum angeblichen Wohnort bedingte offensichtlich keinen Auf- enthalt an der …. Erst anlässlich der gerichtlichen Einvernahme gestand die Klägerin den wahren Zweck des Umzugs ein: "u.a. hat er dort gearbeitet und sie war die Vermieterin des ….", "ja, weil sie eine Liebesbeziehung gehabt haben" (S. 6 Zeile 10, 12). Schliesslich hat die Klägerin geltend gemacht, es sei fragwürdig, dass der Versicherte im selben Jahr 2021 F.________ ein Darlehen von Fr. 10’000.00 gewährt habe, letztere ihm dann aber gleichzeitig einen Lohnausweis über Fr. 9’998.00 ausgestellt habe (Replik S. 5). Was die angeblichen Darlehens- gewährungen (vgl. act. IA 11) an F.________ betrifft (Replik S. 4 f.), ist dar- auf hinzuweisen, dass erstmals in der nach dem Tod des Versicherten er- stellten Steuererklärung 2022 ein Darlehen vom 22. November 2021 aufge- führt wurde, obwohl gemäss Darstellung der Klägerin bereits früher solche Darlehen gewährt worden sein sollen. Der Versicherte selbst hat gegenüber den Steuerbehörden nie ein an F.________ gewährtes Darlehen deklariert (vgl. act. IB 2). Zudem liegt lediglich ein Detail-Postenauszug (Konto G.________) vom 15. Dezember 2021 (act. IA 11) mit einem handschriftli- chen Vermerk "Kredit an F.________" bei einem Bar-Bezug von Fr. 10'000.00 am 22. November 2021 vor. Ansonsten sind keine echtzeitli- chen Unterlagen, insbesondere kein von F.________ unterzeichneter Darle- hensvertrag, aufgelegt worden. Es kann (und braucht) im vorliegenden Ver- fahren nicht abschliessend geklärt zu werden, ob der Versicherte F.________ ein Darlehen gewährt hat und ob der Lohn gemäss Lohnaus- weis tatsächlich geflossen ist. Selbst wenn hiervon bzw. von (allenfalls gar tatsachenwidrigen) steueroptimierenden Vorgehensweisen auszugehen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2023, BV/23/48, Seite 18 wäre, würde dies die tatsächliche Auflösung der Lebensgemeinschaft und gemeinsamen Haushaltung des Versicherten mit der Klägerin nicht widerle- gen. 4.3.6 Aus den Steuererklärungen der Klägerin ergibt sich, dass sie die Frage, ob sie alleine einen eigenen Haushalt führe, in der Steuererklärung 2017 verneinte. Ab der Steuererklärung 2018 bejahte sie diese Frage (act. IB 3). Diese Anpassung stimmt zeitlich mit dem Umzug des Versicherten zu F.________ überein und es erscheint wenig glaubwürdig, wenn die Klägerin heute einen unbeabsichtigten Fehler geltend macht (Protokoll vom 4. Juli 2023, Zeile 26). Sie hat ihre angeblich falsche Praxis trotz jeweiliger aus- drücklicher Korrektur durch die Steuerbehörden bis zur Steuererklärung 2022, welche erst nach dem Tod des Versicherten im Jahr 2023 und damit in Kenntnis der hier massgeblichen Problematik auszufüllen war, nie korri- giert. Die Selbstdeklaration, wonach sie ab 2018 einen eigenen Haushalt führte, ist entsprechend ein weiterer echtzeitlicher und vom vorliegenden Verfahren unbeeinflusster und damit zuverlässiger Hinweis, dass selbst die Klägerin ihre damalige Lebenssituation dem vorstehend Dargelegten ent- sprechend einschätzte. Der Versicherte selbst verneinte in den Steuerklärungen 2018 und 2019 die Führung eines eigenen Haushalts noch, was mit Blick auf das Zusammenle- ben mit F.________ ohne weiteres korrekt war, änderte diese Praxis dann jedoch in der Steuererklärung 2020 und bejahte die Frage, ob er alleine ei- nen Haushalt führe (act. IB 2). Dass die Steuerverwaltung weder für den Versicherten noch die Klägerin diese Selbstdeklaration akzeptierte, basiert auf dem nie gemeldeten und dementsprechend der Steuerverwaltung unbekannten Auszug des Versi- cherten aus dem gemeinsamen Haushalt mit der Klägerin an der …. Nähere Abklärungen (vor Ort) tätigte die Steuerverwaltung nicht. Deren Einschät- zung ist deshalb nicht geeignet, die von der Klägerin behauptete Lebensge- meinschaft mit gemeinsamer Haushaltung bis zum Todeszeitpunkt des Ver- sicherten zu beweisen. 4.3.7 Dass der Versicherte die Klägerin für den Fall seines Todes aufgrund der langen gemeinsamen Lebensgeschichte, wie dies die Klägerin geltend Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2023, BV/23/48, Seite 19 macht (Replik S. 3), habe absichern wollen, mag mit Blick auf den "Unter- stützungsvertrag" zutreffen. Eine Verfügungsmacht über Anwartschaften bei der Beklagten kam dem Versicherten jedoch nicht zu und so ändert eine al- lenfalls bestehende blosse Absicht nichts daran, dass die Voraussetzung der im Zeitpunkt des Todes während mindestens fünf Jahren bestehenden Le- bensgemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltung konstitutives Erfordernis für eine Leistung ist. Abgesehen von der Absicherung durch Eheschliessung hätte es dem Versicherten und der Klägerin zudem freigestanden, sich ge- genseitig erbrechtlich abzusichern. Tatsache ist jedoch, dass keine massge- bliche Begünstigung der Klägerin etwa im Rahmen eines Testaments er- folgte; einzige Erben des Versicherten waren die Kinder; die Klägerin ging leer aus (act. IB 1). Anlässlich der gerichtlichen Befragung führte die Klägerin schliesslich aus, es sei ihr immer klar gewesen, dass sie im Todesfall des Partners keine Leistungen erhalte (Protokoll vom 4. Juli 2023, S. 7 Zeile 18 ff.). 4.4 Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass die Voraussetzung einer während mindestens fünf Jahren bestehenden Lebensgemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltung im Zeitpunkt des Todes des Versicherten nicht (mehr) erfüllt war. Es besteht demnach kein Anspruch der Klägerin auf eine Lebenspartnerrente. Damit ist die Klage abzuweisen.
  5. 5.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG soll das Verfahren vor dem kantonalen Gericht in der Regel kostenlos sein. Allerdings gilt auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage als allgemeiner Grundsatz des Bundessozialversi- cherungsrechts, dass diese Kostenfreiheit im Falle mutwilliger oder leichtsin- niger Prozessführung eingeschränkt werden kann. Leichtsinnige oder mut- willige Prozessführung kann vorliegen, wenn die Partei ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutba- ren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung kann auch etwa angenommen werden, wenn eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (z.B. Mitwirkungs-, Unterlassungspflicht) ver- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2023, BV/23/48, Seite 20 letzt oder wenn sie noch vor der Rekursbehörde an einer offensichtlich ge- setzwidrigen Auffassung festhält (BGE 124 V 285 E. 4b S. 288, 112 V 333 E. 5a S. 334; vgl. auch RUTH HERZOG, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108a N. 6 f.). Die Klägerin verlangte von der Beklagten eine Lebenspartnerrente und tätigte dabei Ausführungen zu den persönlichen Lebensverhältnissen, die nicht zutreffen, was ihr grundsätzlich bereits damals bekannt gewesen sein muss. Obwohl die Beklagte die Klägerin in der Folge wiederholt und einläss- lich über die massgeblichen Anspruchsgrundlagen aufgeklärt und auch zu den angepassten Sachverhaltsdarstellungen der Klägerin Stellung genom- men hatte, reichte letztere am 23. Januar 2023 beim Verwaltungsgericht mit, wie sich anlässlich der gerichtlichen Beweismassnahmen bestätigte, weiter- hin unvollständiger wie auch in wesentlichen Punkten unzutreffender Sach- verhaltsdarstellung gegen die Vorsorgeeinrichtung Klage ein. Die lebens- sachverhaltlichen Umstände, dass der Versicherte die Lebensgemeinschaft und dabei insbesondere die gemeinsame Haushaltung im Jahr 2018 auf- gelöst hat, waren für die Klägerin offensichtlich und bekannt. Selbst wenn die Klägerin nach der Trennung im Jahr 2018 persönlich noch die Hoffnung gehabt haben sollte, dass der Versicherte später einmal wieder zu ihr zurück- kehren und die Lebensgemeinschaft und gemeinsame Haushaltung wieder aufnehmen würde, entschuldigt dies die tatsachenwidrigen Darstellungen der Klägerin nicht. Sie passte ihre Argumentation schrittweise den Erkennt- nissen im Beweisverfahren an und ihre Argumentation diente bis zum Schluss dem Ziel, die im vorliegenden Verfahren bewiesene Tatsache, dass die Klägerin und der Versicherte seit längerem getrennte Wege gingen und keine gemeinsame Haushaltung mehr führten, vielmehr der Versicherte im Jahr 2018 eine Lebensgemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltung mit F.________ eingegangen war, zu verschleiern. Es liegt damit eine mutwillige Prozessführung seitens der Klägerin vor und sie hat die Kosten des Verfah- rens von Fr. 1’500.00 zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 5.2 5.2.1 Das BVG regelt nicht, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht. Das Eidgenössische Versiche- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2023, BV/23/48, Seite 21 rungsgericht (heute Bundesgericht) hat festgestellt, dass der Grundsatz, wo- nach obsiegende Sozialversicherungsträger keinen Anspruch auf eine Par- teientschädigung zu Lasten der versicherten Person haben, auch im erstin- stanzlichen Verfahren der beruflichen Vorsorge gilt (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Im kantonalen Verfahren obsiegende Sozialversicherer, die anwalt- lich oder sonst wie qualifiziert vertreten sind, haben jedoch Anspruch auf Par- teientschädigung, wenn die Prozessführung der Gegenpartei als mutwillig oder leichtsinnig zu bezeichnen ist (BGE 128 V 323). 5.2.2 Gemäss Art. 104 Abs. 1 VRPG umfassen die Parteikosten den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand. Die Bemes- sung des Parteikostenersatzes richtet sich nach den Vorschriften der An- waltsgesetzgebung. Gestützt auf Art. 41 Abs. 1 und 4 des kantonalen An- waltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bemisst sich der Par- teikostenersatz in sozialversicherungsrechtlichen Klage- und Beschwerde- verfahren ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, wobei der Tarifrahmen von Art. 13 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Par- teikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV [BSG 168.811]) zur An- wendung gelangt. Nach Art. 13 PKV beträgt das Honorar in sozialversiche- rungsrechtlichen Klage- und Beschwerdeverfahren Fr. 400.00 bis Fr. 11‘800.00 pro Instanz. 5.2.3 Mit Honorarrechnung vom 24. Juli 2023 weist die Rechtsvertreterin der Beklagten, Rechtsanwältin Dr. iur. C.________, bei einem Aufwand von 21.45 Stunden à Fr. 300.00 ein Honorar von Fr. 6'435.00 zuzüglich Auslagen von Fr. 193.05 und Mehrwertsteuer (MWST) von Fr. 510.40 (7.7 % auf Fr. 6'628.05), insgesamt Parteikosten von Fr. 7'138.45, aus. Dieses Honorar ist mit Blick auf die seitens der Beklagten im vorliegenden Verfahren erfor- derlichen Rechtsschriften und gebotene Teilnahme an der Instruktionsver- handlung nicht zu beanstanden. Sie wurden einzig aufgrund der mutwilligen Prozessführung der Klägerin notwendig und sind im vorliegenden Verfahren von dieser und nicht von der Beklagten, d.h. nicht vom Kollektiv der bei der Vorsorgeeinrichtung Versicherten, zu tragen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2023, BV/23/48, Seite 22 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  6. Die Klage wird abgewiesen.
  7. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.00 werden der Klägerin zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
  8. Die Klägerin hat der Beklagten die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 7'138.45 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen.
  9. Zu eröffnen (R): - A.________ - Rechtsanwältin Dr. iur. C.________ z.H. der Beklagten - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2023, BV/23/48, Seite 23 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 23 48 BV SCI/SCC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 30. August 2023 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Furrer, Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ Klägerin gegen Pensionskasse B.________ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. C.________ Beklagte betreffend Klage vom 23. Januar 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2023, BV/23/48, Seite 2 Sachverhalt: A. Der am TT. August 1953 geborene D.________ (Versicherter) war bis Au- gust 2018 für die E.________ GmbH, am Standort …, …, tätig und dadurch bei der Stiftung Pensionskasse B.________ (Pensionskasse bzw. Beklagte) für die berufliche Vorsorge (BV) versichert. Ab dem 1. September 2018 be- zog er eine ordentliche BV-Altersrente von Fr. 1'974.00 (Akten der Pensions- kasse [act. IIA] 1; Akten der Klägerin [act. IC]). Der Versicherte verstarb am TT. März 2022. Mit Schreiben vom 8. April 2022 nahm die Pensionskasse auf eine (nicht aktenkundige) Mitteilung von A.________ (Klägerin) über das Versterben des Versicherten Bezug. Ihres Wissens habe A.________ im Zeitpunkt des Todes des Versicherten von diesem getrennt gelebt; die Voraussetzung ei- ner gemeinsamen Haushaltung sei nicht erfüllt, weshalb kein Anspruch auf eine Lebenspartnerrente bestehe (Akten der Klägerin [act. I] 4). Daran hielt die Pensionskasse trotz wiederholter Interventionen von A.________ (Schreiben vom 23. Mai 2022 [act. I 6], 11. Juli 2022 [act. I 8] und 17. Oktober 2022 [act. I 10]) in der Folge fest (Schreiben vom 29. April 2022 [act. I 5],

31. Mai 2022 [act. I 7] und 18. August 2022 [act. I 9]). B. Mit Eingabe vom 23. Januar 2023 erhob A.________ beim Verwaltungsge- richt des Kantons Bern Klage. Sie beantragt die Ausrichtung einer Lebens- partnerrente. Nach Abklärungen betreffend die örtliche Zuständigkeit (vgl. prozessleitende Verfügung vom 24. Januar 2022 und Eingaben der Parteien je vom 30. Ja- nuar 2023) wurde der Beklagten mit prozessleitender Verfügung vom 31. Ja- nuar 2023 Frist zur Klageantwort angesetzt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2023, BV/23/48, Seite 3 Mit Klageantwort vom 3. März 2023 beantragt die Pensionskasse, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. C.________, die Klage sei vollumfänglich ab- zuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin. Mit Replik vom 24. April 2023 bestätigte die Klägerin unter weiteren Aus- führungen und Einreichung weiterer Unterlagen ihren Antrag. Nach Aufforderung mit prozessleitender Verfügung vom 3. Mai 2023 reichte die Klägerin am 15. Mai 2023 weitere Unterlagen ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 17. Mai 2023 wurde die Klägerin zur Bezahlung eines Kos- tenvorschusses von Fr. 1'500.00 aufgefordert. Dieser ging fristgerecht beim Gericht ein. Am 22. Mai 2023 reichte die Klägerin eine weitere Stellung- nahme ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 25. Mai 2023 forderte der Instruktions- richter von der Beklagten die Lebensbescheinigung einschliesslich des Zu- stellcouverts im Original ein. Mit Eingabe vom 9. Juni 2023 teilte die Beklagte mit, die eingeforderten Originalunterlagen (Lebensbescheinigung einsch- liesslich des Zustellcouverts) könnten nicht eingereicht werden, da sie nicht mehr vorhanden seien; sie würden üblicherweise eingescannt und einzig di- gital aufbewahrt. Nach Terminansetzung mit prozessleitender Verfügung vom 13. Juni 2023 fand am 4. Juli 2023 eine Instruktionsverhandlung statt, anlässlich welcher die Klägerin als Partei und F.________ als Zeugin einvernommen wurden. Am 24. Juli 2023 reichte die Beklagte Schlussbemerkungen ein. Die Klägerin liess sich innert Frist nicht mehr vernehmen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2023, BV/23/48, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungs- rechtliche Abteilung, ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktionell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 23. Januar 2023 geltend ge- machten Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Ge- richtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohn- sitz der Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Per- son angestellt wurde. Dabei kommt es für den Wahlgerichtsstand nicht dar- auf an, ob die Vorsorgeeinrichtung, der Arbeitgeber oder die versicherte Per- son klagende Partei ist (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 62 E. 2.3). Der Versicherte war bis zur Pensionierung bei der E.________ GmbH angestellt und an de- ren Betriebsort an der … in … tätig (vgl. Eingaben der Parteien vom 30. Ja- nuar 2023 und act. I 11), wobei die Beklagte die berufliche Vorsorge für die E.________ durchführt. Damit ist das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage gegen die Beklagte örtlich zuständig. Auch die übrigen Prozess- voraussetzungen sind erfüllt, insbesondere ist die Klage formgerecht einge- langt (Art. 32 VRPG). Auf die Klage ist somit einzutreten. 1.2 Die Klägerin beantragt eine Lebenspartnerrente. Streitig und zu prü- fen ist, ob die Klägerin Anspruch auf eine solche hat; dabei ist insbesondere umstritten, ob die Klägerin mit dem Versicherten in den letzten fünf Jahren ununterbrochen bis zu seinem Tod in einer Lebensgemeinschaft mit gemein- samer Haushaltung gelebt hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2023, BV/23/48, Seite 5 1.4 Nach Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor, wobei der Richter den Sachver- halt von Amtes wegen festzustellen hat. Innerhalb des Streitgegenstandes ist das Berufsvorsorgegericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxime an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 92 Abs. 3 VRPG; vgl. auch BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26). 2. 2.1 Die von Amtes wegen zu prüfende Frage, ob eine Partei als Klägerin aufzutreten berechtigt (Aktivlegitimation) und welche Partei einzuklagen ist (Passivlegitimation), bestimmt sich – auch im öffentlich-rechtlichen Klagever- fahren – nach dem materiellen Recht. Grundsätzlich ist die Trägerin des frag- lichen Rechts aktivlegitimiert, passivlegitimiert die materiell Verpflichtete, ge- gen die sich das Recht richtet. Aktiv- und Passivlegitimation sind folglich nicht Bedingungen im Sinne von Prozessvoraussetzungen, von denen die Zulässigkeit der Klage abhängen würde; sie gehören vielmehr zur materiel- len Begründetheit des Klagebegehrens, weshalb ihr Fehlen zur Abweisung und nicht zur Zurückweisung der – bzw. zum Nichteintreten auf die – Klage führt (BGE 147 V 2 E. 3.2.1 S. 5). 2.2 Die Klägerin beantragt, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr eine Le- benspartnerrente gemäss den reglementarischen Bestimmungen zu bezah- len. Die Aktivlegitimation der Klägerin wie auch die Passivlegitimation der Beklagten sind zu bejahen. Dies wird zu Recht von keiner der Parteien be- stritten. 3. 3.1 Nach Art. 20a Abs. 1 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach den Art. 19 (überlebender Ehegatte), Art. 19a (eingetragene Partnerinnen oder Partner) und Art. 20 (Waisen) begünstigte Personen für die Hinterlassenenleistungen vorsehen, u.a. natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2023, BV/23/48, Seite 6 Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss (lit. a). 3.2 Die Beklagte machte von der Ermächtigung gemäss Art. 20a Abs. 1 BVG Gebrauch und regelte den Anspruch auf eine Lebenspartnerrente in ihrem hier massgeblichen, ab dem 1. Januar 2022 gültigen Vorsorgeregle- ment wie folgt: Art. 41 Anspruch auf eine Lebenspartnerrente

1. Eine Lebenspartnerschaft, auch unter Personen gleichen Geschlechts, wird bezüglich Rentenanspruch der Ehe gleichgestellt, falls alle folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

a. beide Partner unverheiratet sind und zwischen ihnen kein Ehehindernis infolge Verwandtschaft oder Stiefkindsverhältnis im Sinne von Art. 95 ZGB besteht; und

b. die Lebensgemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltung im Zeitpunkt des Todes mindestens fünf Jahre gedauert hat oder sie im Zeitpunkt des Todes in gemeinsamer Haushaltung für mindestens ein gemeinsames Kind auf- kommen musste;

c. eine gegenseitige Unterstützungspflicht schriftlich vereinbart wurde; und

d. von keiner in- oder ausländischen Vorsorgeeinrichtung eine Ehegatten- rente bezieht.

2. […] Art. 42 Dauer der Lebenspartnerrente […] Art. 43 Geltendmachung des Anspruchs

1. Der schriftliche Unterstützungsvertrag muss datiert und von beiden Part- nern handschriftlich unterzeichnet sein. Die Unterschriften sind von einem Notar zu beglaubigen oder von der Kassenverwaltung bestätigen zu las- sen. Der Vertrag hat die gegenseitige Unterstützung zum Ausdruck zu brin- gen. Die versicherte Person hat den Unterstützungsvertrag zu Lebzeiten der Kasse zuzustellen. Ebenfalls einzureichen sind:

a. ein Nachweis der Wohngemeinde(n), mit welchem der gemeinsame Wohnsitz in den letzten 5 Jahren belegt wird;

b. Bestätigung über den Zivilstand beider Partner; und

c. Dokumente (Scheidungsurteil, Rentenverfügungen etc.), die der Überprü- fung einer allfälligen Überversicherung dienen.

2. Die Kasse überprüft den Leistungsanspruch erst nach Ableben der versi- cherten Person. Die Beweislast liegt bei der begünstigten Person.

3. Der Antrag auf Ausrichtung der Lebenspartnerrente ist spätestens 6 Mo- nate nach dem Tod des Versicherten der Kasse einzureichen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2023, BV/23/48, Seite 7 3.3 Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG verankert für die Begünstigung des überlebenden Lebenspartners das (überobligatorische) gesetzliche Mindestkriterium einer ununterbrochenen fünfjährigen Lebensgemeinschaft unmittelbar vor dem Tod der versicherten Person (BGE 144 V 327 E. 4.2 S. 332). Dies bedeutet u.a., dass die Lebensgemeinschaft durch den Tod der versicherten Person aufgelöst worden sein muss. Wird die Gemeinschaft früher aus anderen Gründen aufgegeben, so erlischt die Anwartschaft auf eine Lebenspartnerrente (ESTHER AMSTUTZ, Hinterlassenenleistungen, in HÜRZELER/STAUFFER [Hrsg.], Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, BVG, FZG und weitere einschlägige Bestimmungen, 2021, Art. 20a N 35). 3.3.1 Das Bundesgericht hat den Begriff der Lebensgemeinschaft im Sinne von Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG näher umschrieben: Darunter ist eine Verbindung von zwei Personen gleichen oder verschiedenen Geschlechts zu verstehen, welcher grundsätzlich Ausschliesslichkeitscharakter zukommt, sowohl in geistig-seelischer als auch in körperlicher und wirtschaftlicher Hinsicht. Dabei müssen diese Merkmale nicht kumulativ gegeben sein. Insbesondere ist weder eine ständige ungeteilte Wohngemeinschaft notwendig noch dass eine Partei von der anderen massgeblich unterstützt worden war. Entscheidend ist, ob auf Grund einer Würdigung sämtlicher Umstände von der Bereitschaft beider Partner, einander Treue und Beistand zu leisten, wie es Art. 159 Abs. 3 ZGB von Ehegatten fordert, auszugehen ist (BGE 138 V 86 E. 4.1 S. 92, BGE 137 V 383 E. 4.1 S. 389 f.; BGE 134 V 369 E. 7 und 7.1 S. 379 f.; vgl. auch LUCREZIA GLANZMANN-TARNUTZER, Die Lebenspartnerrente gemäss Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG, S. 1150, in: AJP 9/2014). 3.3.2 Art. 41 Ziff. 1 lit. b des Vorsorgereglements der Beklagten verlangt eine Lebensgemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltung. Die Beklagte macht die Begünstigung der Beklagten damit von einschränkenderen Voraussetzungen als den im Gesetz genannten abhängig, was insbesondere mit Blick auf die hier verlangte gemeinsame Haushaltung gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung zulässig ist (BGE 138 V 86 E. 4.2 und 5.1 S. 93) Nach der Rechtsprechung verstösst die Statuierung unterschiedlicher Voraussetzungen für verheiratete und unverheiratete Paare denn auch nicht gegen das Rechtsgleichheitsgebot, dies

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2023, BV/23/48, Seite 8 insbesondere mit Blick darauf, dass Letztere keine gesetzliche Unterhaltspflicht trifft, sondern im Grundsatz vom Umfang her lediglich eine moralische gegenseitige Unterstützungspflicht, weshalb sie denn auch nach dem Tod des Partners nicht mit entsprechenden Ersatzleistungen rechnen können (SVR 2023 BV Nr. 21 E. 4.3.4). Fordert das massgebende Reglement eine gemeinsame Haushaltung und eine gegenseitige Unterstützungspflicht, so ist das Tatbestandselement der gemeinsamen Haushaltung dahingehend zu verstehen, dass die Lebenspartner den manifesten Willen haben mussten, ihre Lebensgemeinschaft, soweit es die Umstände ermöglichten, als ungeteilte Wohngemeinschaft im selben Haushalt zu leben (ISABELLE VETTER-SCHREIBER, BVG/FZG Kommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 20a N. 17). Dabei wird gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht eine ständige ungeteilte Wohngemeinschaft an einem festen Wohnort verlangt, weil Lebenspartner aus beruflichen, gesundheitlichen oder anderen schützenswerten Gründen unter Umständen nicht die ganze Zeit, sondern beispielsweise nur während eines Teils der Woche zusammenwohnen können. Massgebend ist jedoch auch diesfalls, dass die Lebenspartner den manifesten Willen haben, ihre Lebensgemeinschaft, soweit es die Umstände ermöglichen, als ungeteilte Wohngemeinschaft im selben Haushalt zu leben. Der Begriff des gemeinsamen Haushalts ist zeitgemäss weit zu verstehen, der auf rein praktischen Gründen beruhende Umstand des getrennten Wohnsitzes schliesst indessen die Annahme einer gemeinsamen Haushaltung auch weiterhin aus; vielmehr sind besondere Umstände erforderlich, die einen gemeinsamen Wohnsitz (erheblich) erschweren oder verunmöglichen (Urteil des Bundesgerichts vom 21. Februar 2022, 9C_485/2021, E. 4.5.3 mit weiteren Hinweisen). 4. 4.1 Hinsichtlich der vorliegend umstrittenen Voraussetzung der mindes- tens fünfjährigen Lebensgemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltung im Zeitpunkt des Todes hielt die Beklagte in ihren Schreiben an die Klägerin vom 8. April 2022 (act. I 4) und 29. April 2022 (act. I 5) fest, ihres Wissens

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2023, BV/23/48, Seite 9 sei die Klägerin im Zeitpunkt des Todes des Versicherten von diesem ge- trennt gewesen und habe auch nicht mehr in einer gemeinsamen Haushal- tung gewohnt. Sie stützte sich dabei auf eine Lebensbescheinigung des Ver- sicherten vom 19. August 2021 (act. IIA 2) sowie auf eine nicht dokumen- tierte mündliche Aussage des Versicherten, wonach sie sich getrennt hätten (act. I 5). Mit dieser Beurteilung erklärte sich die Klägerin in der Folge nicht einverstanden. 4.1.1 In ihrem Schreiben vom 23. Mai 2022 an die Beklagte führte die Klä- gerin aus, der zivilrechtliche Wohnsitz des Versicherten sei bis zum Zeitpunkt des Todes an der …, …, gewesen, wo er sich bis zum Zeitpunkt des Todes regelmässig aufgehalten habe (z.B. gemeinsame Mahlzeiten, Nutzung der Räume und Garten, Hobbyraum, Postzustelladresse etc.). Es sei korrekt, dass der Versicherte sich aufgrund von zwischenmenschlichen Problemen entschieden habe, sich zeitweilig in einem …. an der … in … aufzuhalten resp. zurückzuziehen, dies ohne den über 25 Jahren gemeinsam gebildeten Haushalt an der … aufzulösen. Er habe weder Hausrat noch persönliche Ef- fekten aus dem gemeinsamen Haushalt entfernt oder zur Einrichtung eines neuen persönlichen Haushalts erstanden. Die Trennung von ihr sei eher emotionaler denn räumlicher Natur gewesen. Die Nutzung eines ….-Zim- mers sei als persönlicher Rückzugsort von seinem Hauptwohnsitz zu werten (act. I 6). 4.1.2 In der Eingabe an die Beklagte vom 11. Juli 2022 führte die Klägerin aus, im Rahmen der Abklärungen hätten sie transparent kommuniziert und mitgeteilt, dass der Versicherte sich zeitweilig wegen persönlicher Unstim- migkeiten in ein …. zurückgezogen habe. Von einer Auflösung der Lebens- gemeinschaft könne keine Rede sein. Der Versicherte habe sich nicht aus- serhalb ihres gemeinsamen Wohnsitzes und Haushalts neu eingerichtet (act. I 8). 4.1.3 In der Klage vom 23. Januar 2023 führte die Klägerin aus, Wohnsitz und Lebensmittelpunkt von ihr, dem Versicherten und den gemeinsamen (er- wachsenen) Kindern sei bis zum Todeszeitpunkt ununterbrochen seit No- vember 1998 an der … in … gewesen. Der Versicherte habe im Zeitpunkt seiner Pensionierung im Sinne eines Refugiums ein Zimmer in einem ….-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2023, BV/23/48, Seite 10 Zimmer angemietet, ohne seinen gesetzlichen Wohnsitz an der gemeinsa- men Adresse aufzugeben. Das ….-Zimmer sei ein zum regulären Wohnsitz zusätzlich angemieteter Ort zwecks Rückzugsmöglichkeit z.B. analog einer Ferienwohnung. Das Refugium sei kein dauerhafter resp. definitiver Aufent- haltsort gewesen und der gemeinsame Haushalt sei nicht aufgelöst worden. Der Lebenspartner habe sich im …. keine neue Haushaltung/Wohnung auf- gebaut und der Lebensmittelpunkt der ganzen Familie sei nicht verlegt wor- den. Die Wohnsitzbestätigung zum Todeszeitpunkt vom TT. März 2022 be- kräftige die Tatsache, dass der Lebenspartner seinen Wohnsitz nicht verlegt habe. Der Unterstützungsvertrag vom TT. März 2007 sei bis zum Todeszeit- punkt nicht widerrufen worden. 4.1.4 In der Klageantwort vom 3. März 2023 führte die Beklagte aus, in der Todesanzeige des Versicherten sei (auch) F.________ aufgeführt gewesen, welche an der … in … wohnhaft sei, der Adresse, welche der Versicherte in der Lebensbescheinigung vom 19. August 2021 (act. IIA 2) kommuniziert habe. Auf der Basis weiterer eigener Abklärungen (u.a. Einholen einer Aus- sage von F.________) machte die Beklagte geltend, der Versicherte sei nicht erst (wie von ihr auf der Basis der Lebensbescheinigung vom 19. August 2021 bisher angenommen) im Sommer 2021 aus der gemeinsamen Haus- haltung mit der Klägerin ausgezogen. Vielmehr habe er bereits seit 2010 mit F.________ eine Liebesbeziehung geführt und sei im Herbst 2018 bei letz- terer eingezogen. Der Versicherte sei zwischenzeitlich nie mehr in sein von ihm früher gemeinsam mit der Beklagten bewohntes Haus zurückgezogen und es sei auch keine Rückkehr geplant gewesen. Entgegen der Darstellung der Klägerin habe der Versicherte nie ein ….-Zimmer gemietet. Die Klägerin sei über diese mehrjährige Lebensgemeinschaft und gemeinsame Haushal- tung mit F.________ offensichtlich im Bilde gewesen. 4.1.5 In der Replik vom 24. April 2023 führte die Klägerin aus, die Post- adresse auf der Lebensbescheinigung sei irrelevant und erlaube keinen Rückschluss auf das effektive Lebenskonzept. Der Beklagten könne kein ef- fektiver Auszugstermin bekannt sein, da zu keinem Zeitpunkt ein Auszug aus dem gemeinsamen Haus vorgenommen worden sei. Es sei auch keine Tren- nung erfolgt. Erhärtet werde ein weiterhin bestehendes Vertrauensverhältnis zwischen dem Versicherten und ihr durch die Tatsache, dass der Versicherte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2023, BV/23/48, Seite 11 ihr vorbehaltlos und lückenlos die Vollmacht auf sein Bankkonto gewährt habe. Es sei auch im Sinne des Versicherten gewesen, sie für das Alter via den beklagten Rentenanspruch abzusichern. Sie sei zwecks Erziehung und Betreuung der drei gemeinsamen Kinder während 20 Jahren keiner Er- werbstätigkeit ausserhaus nachgegangen. Die Beziehung zwischen F.________ und dem Versicherten sei als geheime Affäre zu verorten. Von diesem Sachverhalt habe sie keine Kenntnis gehabt. Im Zuge der Pensionierung im Jahr 2018 habe der Versicherte eine neue sinnstiftende Aufgabe angenommen. F.________ habe die Funktion der Ar- beitgeberin gehabt. Die Hilfe und Begründung der Anwesenheit des Versi- cherten an der … sei im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses gewesen. Ihre Schilderung in der Klage, dass der Versicherte Mieter eines ….-Zimmers gewesen sei, könne folgendermassen dargelegt werden: Die Bankauszüge des Kontos des Versicherten belegten Miet- und Darlehenszahlungen an F.________. F.________ gebe sich eine Rolle, die eher ihrem Wunschge- danken als der Realität entspreche um ihr, der Klägerin, aus niedrigen Moti- ven zu schaden bzw. sie zu verletzen, weshalb es insgesamt Grund zu Zwei- fel an deren Aussagen gebe. F.________ habe sich zu faktenwidrigen Aus- sagen verleiten lassen, die einfach zu widerlegen seien (Bankzahlung Miete des Versicherten an F.________). Der Versicherte sei eher Sponsor für das Geschäft von F.________ gewesen. 4.2 4.2.1 Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Gerichts – und der verfügenden Behörde – ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Ver- fahrensbereich in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Be- weisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2023, BV/23/48, Seite 12 144 V 427 E. 3.2 S. 429, 138 V 218 E. 6 S. 222; SVR 2022 ALV Nr. 27 S. 98 E. 5.1). Für eine anspruchsbegründende Tatsache liegt die objektive Be- weislast bei der leistungsansprechenden Person (BGE 121 V 204 E. 6a S. 208). 4.2.2 Im Berufsvorsorgeprozess ist der Sachverhalt im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen festzustellen (Art. 73 Abs. 2 BVG). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429, 122 V 157 E. 1a S. 158). Dazu gehört vor allem die Substanziierungs- pflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen. Die Be- streitungslast darf nicht zu einer Umkehr der Behauptungs- und Beweislast führen. Zudem sind an den Untersuchungsgrundsatz geringere Anforderun- gen zu stellen, wenn die Parteien durch Anwälte vertreten sind (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97). 4.2.3 Im Sozialversicherungsrecht ist der Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Es ist vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die von allen möglichen Geschehensabläufen die wahrscheinlichste ist (BGE 115 V 133 E. 8b S. 142; Entscheid des BGer vom 20. Oktober 2015, 9C_205/2015, E. 3.2.2). 4.3 Erstellt und unbestritten ist, dass der Versicherte bei den zuständigen Gemeindebehörden bis zu seinem Tod keinen Wohnsitzwechsel gemeldet hat, mithin an der … in … gemeldet war. Gleichermassen unbestritten ist, dass er gegenüber der Beklagten mit Lebensbescheinigung vom 19. August 2021 angegeben hat (act. IIA 2), neu an der …, der Adresse von F.________, wohnhaft zu sein. Zu Recht unbestritten ist seitens der Parteien weiter, dass die Klägerin und der Versicherte in dessen Haus an der … in … bis mindestens ins Jahr 2018 in gemeinsamer Haushaltung eine Lebensge- meinschaft geführt haben und am TT. März 2007 einen gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. c Vorsorgereglement vorgesehenen und von der Beklagten formular- weise zur Verfügung gestellten "Unterstützungsvertrag für unverheiratete

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2023, BV/23/48, Seite 13 Versicherte" (act. IA 3; damals firmierte die Beklagte noch unter "Pensions- kasse B.________"; vgl. www.zefix.ch) unterzeichnet haben. Die Klägerin macht zusammengefasst geltend, es sei nie zu einer die Le- bensgemeinschaft und gemeinsame Haushaltung aufhebenden Trennung gekommen, was insbesondere durch den nie aufgehobenen Unterstützungs- vertrag, durch den mit Wohnsitzbescheinigung belegten gemeinsamen zivil- rechtlichen Wohnsitz im Zeitpunkt des Todes des Versicherten und durch die für sie ausgestellte Bankvollmacht belegt sei. Dem kann nicht gefolgt wer- den. 4.3.1 Die Aussagen der Klägerin und der Zeugin F.________ anlässlich der Befragung ergeben, dass sich der Versicherte im Verlauf des Jahres 2018 von der Klägerin getrennt hat, bei F.________ an der … eingezogen ist und mit dieser (über die bisherige Liebesbeziehung hinaus) eine Lebens- gemeinschaft mit gemeinsamer Kostentragung eingegangen ist (vgl. Proto- koll der Befragung der Zeugin vom 4. Juli 2023 S. 8 Zeile 20 f.). Damit in Übereinstimmung steht, dass der Versicherte auf der Lebensbescheinigung vom 19. August 2021 eine neue Adresse, nämlich die … in …, genannt hat (act. IIA 2). Die Zeugin F.________ bestätigte plausibel und glaubhaft, dass der Versicherte im Spätherbst 2018 nach einem Streit mit der Familie bei ihr mit dem Notwendigsten vor der Haustür gestanden habe und sich hinsicht- lich der zuvor seit 2010 auf Distanz geführten Liebesbeziehung die Situation insoweit geändert habe, als der Versicherte sich entschlossen habe, in ihrem Haus mit ihr zusammen zu wohnen. Gemäss den nachvollziehbaren Aussa- gen von F.________ hatte diese vor der Zustimmung zum Einzug mit dem Versicherten geklärt, in welcher Weise sie zusammenwohnen würden (als Mieter eines Zimmers oder in Lebensgemeinschaft), weil dies für sie einen wesentlichen Unterschied in der konkreten Ausgestaltung der Rahmenbe- dingungen des Zusammenlebens bedeutete. Der Versicherte und F.________ vereinbarten ein Zusammenleben in Lebensgemeinschaft und gemeinsamer Haushaltung. Dass der Versicherte monatliche Zahlungen von zunächst Fr. 700.00 und später Fr. 650.00 an F.________ leisten musste, lässt sich ohne weiteres in dieses Gesamtbild einfügen, hatte der Versicherte doch seinen Anteil an den Kosten in der neu mit F.________ eingegangenen Lebensgemeinschaft und Haushaltung zu tragen. Gleichermassen spricht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2023, BV/23/48, Seite 14 auch das Argument der Klägerin, der Versicherte habe keinen Hausrat mit- genommen bzw. keine neuen Anschaffungen getätigt, nicht gegen die Auf- lösung der Lebensgemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltung bei der Klä- gerin. Der Versicherte zog in die bereits vollständig eingerichtete Haushal- tung der F.________, was einen entsprechenden Transfer eigener Möbel und Gegenstände unnötig machte. Die Wäsche machte der Versicherte nach dem Auszug gemäss Aussage der Zeugin grundsätzlich selbst an der …. Im Ergebnis belegt auch die Aussage der Klägerin, der Versicherte habe sich aufgrund zwischenmenschlicher Probleme entschieden, sich zeitweilig in ei- nem ….-Zimmer aufzuhalten (act. I 6), für eine Trennung. Selbst wenn der Versicherte gelegentlich einzelne Räumlichkeiten in dem in seinem Eigen- tum stehenden Haus genutzt und gelegentlich gemeinsam mit seinen Kin- dern und der Klägerin an der … Mahlzeiten eingenommen hat, ändert dies nichts an der Auflösung der Lebensgemeinschaft mit gemeinsamer Haushal- tung mit der Klägerin. Nichts ändert weiter, dass der Versicherte den Gemeindebehörden den Wohnsitzwechsel nicht gemeldet hat. Der Versicherte hielt sich weiterhin in der bisherigen Gemeinde auf und war weiterhin Eigentümer des Wohnhau- ses an der …, wo seine Kinder wohnten (vgl. Steuerinventar vom TT. De- zember 2022, S. 2; Akten der Klägerin [act. IB] 1). Entgegen der Meinung der Klägerin kann deshalb keineswegs gesagt werden, die Angaben auf der Lebensbescheinigung seien irrelevant. Sie tragen zusammen mit sämtlichen weiteren Beweisen zum massgeblichen Gesamtbild bei, dass der Versi- cherte die Lebensgemeinschaft und gemeinsame Haushaltung mit der Klä- gerin aufgelöst hat. 4.3.2 Wenn die Klägerin die Glaubwürdigkeit der Zeugin F.________ in Zweifel zu ziehen versucht, so überzeugt dies nicht. Die Zeugin hat anläss- lich der Befragung klare, glaubhaft und widerspruchslose Aussagen getätigt. Diese stimmen mit den weiteren Akten überein. Weiterhin vage, wenig stim- mig und wiederholt im Widerspruch zu den Akten erscheinen hingegen die Aussagen der Klägerin selbst. So suggerierte diese zu Beginn des Schriften- wechsels mit der Beklagten, der Versicherte habe sich im Grundsatz nach wie vor im gemeinsamen Haushalt an der … aufgehalten, er habe lediglich ein ….-Zimmer an der … gemietet. Im Verlauf ergänzte sie, der Versicherte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2023, BV/23/48, Seite 15 habe nach der Pensionierung an der … gearbeitet, um schliesslich dann dem Erkenntnisgewinn im Beweisverfahren folgend zuzugestehen, dass die Be- ziehung zwischen dem Versicherten und F.________ über die reine Arbeits- beziehung hinausgegangen war. Anlässlich der Instruktionsverhandlung be- antwortete die Klägerin die Frage, wann sich der Versicherte effektiv noch an der … aufgehalten habe, ausweichend mit den Ausführungen: "Ich kann es nicht zeitlich begrenzt sagen" (Protokoll vom 4. Juli 2023 S. 3 Zeile 29), "ich kann ihnen das nicht quantifiziert sagen, wir hatten keine Fixen Zeiten, dann und dann" (Protokoll S. 4 Zeile 9 f.). Wenn die Klägerin vor diesem Hintergrund geltend macht, sie und der Versicherte hätten sich nicht getrennt bzw. die Auflösung der Lebensgemeinschaft und gemeinsamen Haushal- tung sei ihr gar verborgen geblieben, so ist ersteres nicht zutreffend und letz- teres nicht glaubhaft. 4.3.3 Nichts ändern weiter die Bankunterlagen des Versicherten: Den Archiv-Postenauszügen der G.________ ab Januar 2017 (act. IB 5) ist zu entnehmen, dass der Lohn der E.________ und später die Altersrenten der AHV und der Beklagten auf diesem Konto eingingen. Der Versicherte tätigte von diesem Konto Zahlungen und in erheblichem Umfang Bargeldbezüge. Entgegen der Annahme der Klägerin, dass mit den Bankauszügen des Kon- tos des Versicherten bei der G.________ die Miete eines ….-Zimmers und Darlehenszahlungen an F.________ durch den Versicherten belegt werden könnten, sind aus den Auszügen keine konkreten Zahlungen an F.________ ersichtlich. Es finden sich in diesen vollständigen Unterlagen weder echtzeit- liche Zahlungsvermerke noch sind Dokumente vorhanden, welche die Wei- terverwendung (eines Teils) des Geldes zu Gunsten von F.________ (z.B. Miete) konkret belegen würden. Der Frage, welche Bedeutung den von der Klägerin zunächst allein auszugsweise eingereichten Unterlagen mit hand- schriftlichen Vermerken, die gemäss der Darstellung der Klägerin vom Ver- sicherten stammen sollen, zukommt, braucht nicht weiter nachgegangen zu werden. Denn selbst wenn der Versicherte F.________ ein Darlehen ge- währt hätte, würde dies mit Blick auf die hier allein massgebliche Tatsache, dass er im Spätherbst 2018 die Lebensgemeinschaft mit der Klägerin auf- gelöst und die gemeinsame Haushaltung verlassen hat, nichts ändern.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2023, BV/23/48, Seite 16 Die Klägerin macht hinsichtlich der Bankbeziehungen des Versicherten wei- ter geltend (Replik S. 3), sie habe über eine Vollmacht vom 14. Dezember 2006 für ein Konto des Versicherten bei der H.________ verfügt (act. IA 6). Allein aus dem Umstand, dass eine Vollmacht für ein Bankkonto besteht, kann weder auf eine Lebensgemeinschaft noch auf eine gemeinsame Haus- haltung geschlossen werden. Dazu kommt im vorliegenden Fall, dass die Vollmacht sich nicht auf das Konto des Versicherten bei der G.________ bezog, über welches der primäre Geldfluss erfolgte (act. IB 5), sondern das Konto bei der H.________, das mit der Hypothek für das Grundeigentum des Versicherten an der …, in welchem nach dem Auszug des Versicherten die Klägerin zusammen mit den erwachsenen Kindern verblieb, verbunden war. Es diente gemäss den Kontoauszügen vorab der Bedienung der Hypothek (act. IB 4, 4a). Es ist weder ersichtlich noch wurde seitens der Klägerin gel- tend gemacht, dass sie Zugriff auf das Konto des Versicherten bei der G.________ gehabt hätte oder dass sie seit dem Auszug des Versicherten im Jahr 2018 überhaupt je auf eines seiner Konti zugegriffen hätte bzw. hätte zugreifen dürfen, denn eine gegenüber der Bank ausgestellte Vollmacht enthält keineswegs bereits die im Binnenverhältnis zwischen dem Versicher- ten und der Klägerin notwendige Erlaubnis, über die Gelder zu verfügen. 4.3.4 Die Klägerin geht davon aus, der "Unterstützungsvertrag für unver- heiratete Versicherte" vom TT. März 2007 (act. IA 3) gemäss Art. 43 Abs. 1 des Vorsorgereglements (act. IIA 3) sei, solange nicht widerrufen, Beweis für das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltung (vgl. Klage S. 3). Dies trifft nicht zu. Der Versicherte verliess gegen Ende des Jahres 2018 den gemeinsamen Haushalt und die Lebensgemeinschaft mit der Klägerin zu Gunsten einer Lebensgemeinschaft und Haushaltung mit F.________. Massgeblich sind diese tatsächlichen Verhältnisse, auf welche der Unterstützungsvertrag denn auch insoweit Bezug nimmt, als er seine Gültigkeit ausdrücklich auf die Dauer des Zusammenlebens bezieht. Er steht unter der Voraussetzung des gemeinsamen Zusammenlebens bzw. einer gemeinsamen Haushaltung und entfaltet mit dem Wegfall dieses Umstands keine Wirkung mehr. 4.3.5 Soweit die Klägerin – gestützt auf den Lohnausweis des Versicherten (act. IB 2) – weiter geltend macht, F.________ habe lediglich die Funktion

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2023, BV/23/48, Seite 17 einer Arbeitgeberin gehabt (Replik S. 4) und die Hilfe und Begründung der Anwesenheit an der … des Versicherten sei im Rahmen eines Arbeitsver- hältnisses gewesen (Replik S. 5), kann ihr nach dem vorstehend Dargeleg- ten nicht gefolgt werden. Neben der Widersprüchlichkeit der im Verlauf des Verfahrens getätigten Darstellungen der Klägerin, wonach der Versicherte sich im Sinne eines Rückzugs (wie ein Ferienaufenthalt) an der … aufgehal- ten habe, später dann aber, die Anwesenheit bei F.________ an der … sei mit einem Arbeitsverhältnis begründet gewesen, ist beachtlich, dass zwi- schen der … und der … lediglich eine kurze Gehdistanz von wenigen hundert Metern bzw. wenigen Minuten liegt. Ein reines Arbeitsverhältnis in so kurzer Fussdistanz zum angeblichen Wohnort bedingte offensichtlich keinen Auf- enthalt an der …. Erst anlässlich der gerichtlichen Einvernahme gestand die Klägerin den wahren Zweck des Umzugs ein: "u.a. hat er dort gearbeitet und sie war die Vermieterin des ….", "ja, weil sie eine Liebesbeziehung gehabt haben" (S. 6 Zeile 10, 12). Schliesslich hat die Klägerin geltend gemacht, es sei fragwürdig, dass der Versicherte im selben Jahr 2021 F.________ ein Darlehen von Fr. 10’000.00 gewährt habe, letztere ihm dann aber gleichzeitig einen Lohnausweis über Fr. 9’998.00 ausgestellt habe (Replik S. 5). Was die angeblichen Darlehens- gewährungen (vgl. act. IA 11) an F.________ betrifft (Replik S. 4 f.), ist dar- auf hinzuweisen, dass erstmals in der nach dem Tod des Versicherten er- stellten Steuererklärung 2022 ein Darlehen vom 22. November 2021 aufge- führt wurde, obwohl gemäss Darstellung der Klägerin bereits früher solche Darlehen gewährt worden sein sollen. Der Versicherte selbst hat gegenüber den Steuerbehörden nie ein an F.________ gewährtes Darlehen deklariert (vgl. act. IB 2). Zudem liegt lediglich ein Detail-Postenauszug (Konto G.________) vom 15. Dezember 2021 (act. IA 11) mit einem handschriftli- chen Vermerk "Kredit an F.________" bei einem Bar-Bezug von Fr. 10'000.00 am 22. November 2021 vor. Ansonsten sind keine echtzeitli- chen Unterlagen, insbesondere kein von F.________ unterzeichneter Darle- hensvertrag, aufgelegt worden. Es kann (und braucht) im vorliegenden Ver- fahren nicht abschliessend geklärt zu werden, ob der Versicherte F.________ ein Darlehen gewährt hat und ob der Lohn gemäss Lohnaus- weis tatsächlich geflossen ist. Selbst wenn hiervon bzw. von (allenfalls gar tatsachenwidrigen) steueroptimierenden Vorgehensweisen auszugehen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2023, BV/23/48, Seite 18 wäre, würde dies die tatsächliche Auflösung der Lebensgemeinschaft und gemeinsamen Haushaltung des Versicherten mit der Klägerin nicht widerle- gen. 4.3.6 Aus den Steuererklärungen der Klägerin ergibt sich, dass sie die Frage, ob sie alleine einen eigenen Haushalt führe, in der Steuererklärung 2017 verneinte. Ab der Steuererklärung 2018 bejahte sie diese Frage (act. IB 3). Diese Anpassung stimmt zeitlich mit dem Umzug des Versicherten zu F.________ überein und es erscheint wenig glaubwürdig, wenn die Klägerin heute einen unbeabsichtigten Fehler geltend macht (Protokoll vom 4. Juli 2023, Zeile 26). Sie hat ihre angeblich falsche Praxis trotz jeweiliger aus- drücklicher Korrektur durch die Steuerbehörden bis zur Steuererklärung 2022, welche erst nach dem Tod des Versicherten im Jahr 2023 und damit in Kenntnis der hier massgeblichen Problematik auszufüllen war, nie korri- giert. Die Selbstdeklaration, wonach sie ab 2018 einen eigenen Haushalt führte, ist entsprechend ein weiterer echtzeitlicher und vom vorliegenden Verfahren unbeeinflusster und damit zuverlässiger Hinweis, dass selbst die Klägerin ihre damalige Lebenssituation dem vorstehend Dargelegten ent- sprechend einschätzte. Der Versicherte selbst verneinte in den Steuerklärungen 2018 und 2019 die Führung eines eigenen Haushalts noch, was mit Blick auf das Zusammenle- ben mit F.________ ohne weiteres korrekt war, änderte diese Praxis dann jedoch in der Steuererklärung 2020 und bejahte die Frage, ob er alleine ei- nen Haushalt führe (act. IB 2). Dass die Steuerverwaltung weder für den Versicherten noch die Klägerin diese Selbstdeklaration akzeptierte, basiert auf dem nie gemeldeten und dementsprechend der Steuerverwaltung unbekannten Auszug des Versi- cherten aus dem gemeinsamen Haushalt mit der Klägerin an der …. Nähere Abklärungen (vor Ort) tätigte die Steuerverwaltung nicht. Deren Einschät- zung ist deshalb nicht geeignet, die von der Klägerin behauptete Lebensge- meinschaft mit gemeinsamer Haushaltung bis zum Todeszeitpunkt des Ver- sicherten zu beweisen. 4.3.7 Dass der Versicherte die Klägerin für den Fall seines Todes aufgrund der langen gemeinsamen Lebensgeschichte, wie dies die Klägerin geltend

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2023, BV/23/48, Seite 19 macht (Replik S. 3), habe absichern wollen, mag mit Blick auf den "Unter- stützungsvertrag" zutreffen. Eine Verfügungsmacht über Anwartschaften bei der Beklagten kam dem Versicherten jedoch nicht zu und so ändert eine al- lenfalls bestehende blosse Absicht nichts daran, dass die Voraussetzung der im Zeitpunkt des Todes während mindestens fünf Jahren bestehenden Le- bensgemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltung konstitutives Erfordernis für eine Leistung ist. Abgesehen von der Absicherung durch Eheschliessung hätte es dem Versicherten und der Klägerin zudem freigestanden, sich ge- genseitig erbrechtlich abzusichern. Tatsache ist jedoch, dass keine massge- bliche Begünstigung der Klägerin etwa im Rahmen eines Testaments er- folgte; einzige Erben des Versicherten waren die Kinder; die Klägerin ging leer aus (act. IB 1). Anlässlich der gerichtlichen Befragung führte die Klägerin schliesslich aus, es sei ihr immer klar gewesen, dass sie im Todesfall des Partners keine Leistungen erhalte (Protokoll vom 4. Juli 2023, S. 7 Zeile 18 ff.). 4.4 Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass die Voraussetzung einer während mindestens fünf Jahren bestehenden Lebensgemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltung im Zeitpunkt des Todes des Versicherten nicht (mehr) erfüllt war. Es besteht demnach kein Anspruch der Klägerin auf eine Lebenspartnerrente. Damit ist die Klage abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG soll das Verfahren vor dem kantonalen Gericht in der Regel kostenlos sein. Allerdings gilt auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage als allgemeiner Grundsatz des Bundessozialversi- cherungsrechts, dass diese Kostenfreiheit im Falle mutwilliger oder leichtsin- niger Prozessführung eingeschränkt werden kann. Leichtsinnige oder mut- willige Prozessführung kann vorliegen, wenn die Partei ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutba- ren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung kann auch etwa angenommen werden, wenn eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (z.B. Mitwirkungs-, Unterlassungspflicht) ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2023, BV/23/48, Seite 20 letzt oder wenn sie noch vor der Rekursbehörde an einer offensichtlich ge- setzwidrigen Auffassung festhält (BGE 124 V 285 E. 4b S. 288, 112 V 333 E. 5a S. 334; vgl. auch RUTH HERZOG, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108a N. 6 f.). Die Klägerin verlangte von der Beklagten eine Lebenspartnerrente und tätigte dabei Ausführungen zu den persönlichen Lebensverhältnissen, die nicht zutreffen, was ihr grundsätzlich bereits damals bekannt gewesen sein muss. Obwohl die Beklagte die Klägerin in der Folge wiederholt und einläss- lich über die massgeblichen Anspruchsgrundlagen aufgeklärt und auch zu den angepassten Sachverhaltsdarstellungen der Klägerin Stellung genom- men hatte, reichte letztere am 23. Januar 2023 beim Verwaltungsgericht mit, wie sich anlässlich der gerichtlichen Beweismassnahmen bestätigte, weiter- hin unvollständiger wie auch in wesentlichen Punkten unzutreffender Sach- verhaltsdarstellung gegen die Vorsorgeeinrichtung Klage ein. Die lebens- sachverhaltlichen Umstände, dass der Versicherte die Lebensgemeinschaft und dabei insbesondere die gemeinsame Haushaltung im Jahr 2018 auf- gelöst hat, waren für die Klägerin offensichtlich und bekannt. Selbst wenn die Klägerin nach der Trennung im Jahr 2018 persönlich noch die Hoffnung gehabt haben sollte, dass der Versicherte später einmal wieder zu ihr zurück- kehren und die Lebensgemeinschaft und gemeinsame Haushaltung wieder aufnehmen würde, entschuldigt dies die tatsachenwidrigen Darstellungen der Klägerin nicht. Sie passte ihre Argumentation schrittweise den Erkennt- nissen im Beweisverfahren an und ihre Argumentation diente bis zum Schluss dem Ziel, die im vorliegenden Verfahren bewiesene Tatsache, dass die Klägerin und der Versicherte seit längerem getrennte Wege gingen und keine gemeinsame Haushaltung mehr führten, vielmehr der Versicherte im Jahr 2018 eine Lebensgemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltung mit F.________ eingegangen war, zu verschleiern. Es liegt damit eine mutwillige Prozessführung seitens der Klägerin vor und sie hat die Kosten des Verfah- rens von Fr. 1’500.00 zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 5.2 5.2.1 Das BVG regelt nicht, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht. Das Eidgenössische Versiche-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2023, BV/23/48, Seite 21 rungsgericht (heute Bundesgericht) hat festgestellt, dass der Grundsatz, wo- nach obsiegende Sozialversicherungsträger keinen Anspruch auf eine Par- teientschädigung zu Lasten der versicherten Person haben, auch im erstin- stanzlichen Verfahren der beruflichen Vorsorge gilt (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Im kantonalen Verfahren obsiegende Sozialversicherer, die anwalt- lich oder sonst wie qualifiziert vertreten sind, haben jedoch Anspruch auf Par- teientschädigung, wenn die Prozessführung der Gegenpartei als mutwillig oder leichtsinnig zu bezeichnen ist (BGE 128 V 323). 5.2.2 Gemäss Art. 104 Abs. 1 VRPG umfassen die Parteikosten den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand. Die Bemes- sung des Parteikostenersatzes richtet sich nach den Vorschriften der An- waltsgesetzgebung. Gestützt auf Art. 41 Abs. 1 und 4 des kantonalen An- waltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bemisst sich der Par- teikostenersatz in sozialversicherungsrechtlichen Klage- und Beschwerde- verfahren ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, wobei der Tarifrahmen von Art. 13 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Par- teikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV [BSG 168.811]) zur An- wendung gelangt. Nach Art. 13 PKV beträgt das Honorar in sozialversiche- rungsrechtlichen Klage- und Beschwerdeverfahren Fr. 400.00 bis Fr. 11‘800.00 pro Instanz. 5.2.3 Mit Honorarrechnung vom 24. Juli 2023 weist die Rechtsvertreterin der Beklagten, Rechtsanwältin Dr. iur. C.________, bei einem Aufwand von 21.45 Stunden à Fr. 300.00 ein Honorar von Fr. 6'435.00 zuzüglich Auslagen von Fr. 193.05 und Mehrwertsteuer (MWST) von Fr. 510.40 (7.7 % auf Fr. 6'628.05), insgesamt Parteikosten von Fr. 7'138.45, aus. Dieses Honorar ist mit Blick auf die seitens der Beklagten im vorliegenden Verfahren erfor- derlichen Rechtsschriften und gebotene Teilnahme an der Instruktionsver- handlung nicht zu beanstanden. Sie wurden einzig aufgrund der mutwilligen Prozessführung der Klägerin notwendig und sind im vorliegenden Verfahren von dieser und nicht von der Beklagten, d.h. nicht vom Kollektiv der bei der Vorsorgeeinrichtung Versicherten, zu tragen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2023, BV/23/48, Seite 22 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.00 werden der Klägerin zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Die Klägerin hat der Beklagten die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 7'138.45 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Rechtsanwältin Dr. iur. C.________ z.H. der Beklagten

- Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis:

- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2023, BV/23/48, Seite 23 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.