Verfügung vom 23. Mai 2023
Sachverhalt
A. Der 1982 geborene, gelernte …, zuletzt als … bei der … tätig gewesene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im Januar 2018 unter Hinweis auf Magendarmprobleme (Reflux, Magendarmkrämpfe) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbei- lage [AB] 4, 6 S. 2). Die IVB tätigte in der Folge erwerbliche und medizini- sche Abklärungen, gewährte Eingliederungsmassnahmen (Belastbarkeits- training [AB 23], Aufbautraining [AB 36], Job-Coaching [AB 45, 51; vgl. AB 56, 73]) und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung durch die MEDAS C.________ (MEDAS-Gutachten vom 20. April 2022 [AB 108.1]). Mit Vorbescheid vom 18. Mai 2022 (AB 109) stellte sie dem Versicherten in Aussicht, das Leistungsbegehren mangels eines Gesundheitsschadens mit invalidisierender Wirkung abzuweisen. Nach dagegen erhobenem Einwand (AB 114, 116) holte die IVB eine Stellungnahme bei der MEDAS C.________ ein (Stellungnahme vom 6. Dezember 2022 [AB 119]) und verfügte am 23. Mai 2023 dem Vorbescheid entsprechend (AB 124). B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 20. Juni 2023 Be- schwerde mit folgenden Rechtsbegehren: Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. Mai 2023 sei aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer die ihm zustehenden gesetzlichen Ver- sicherungsleistungen nach IVG, namentlich eine ganze Rente zuzuspre- chen. Eventualiter: Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. Mai 2023 sei aufzuheben und die Akten seien zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2023 auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2023, IV/23/476, Seite 3
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 23. Mai 2023 (AB 124). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversi- cherungen und dabei insbesondere der Rentenanspruch.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2023, IV/23/476, Seite 4 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Zwar datiert die angefoch- tene Verfügung vom 23. Mai 2023 (AB 124), womit sie nach dem Inkrafttre- ten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 erging. Indessen liegt der frühestmögliche Zeitpunkt der potentiellen Entstehung des Rentenan- spruchs mit Blick auf die Anmeldung vom Januar 2018 (AB 4) sowie die sechsmonatige Karenzfrist nach Art. 29 Abs. 1 IVG vor dem 1. Januar 2022 und bestehen danach keine Revisionsgründe, weshalb hinsichtlich eines Rentenanspruchs die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verord- nung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung massgebend sind (Rz. 9101 f. des Kreisschreibens des Bundesamts für Sozialversiche- rungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Welches Recht in Bezug auf andere Leistungsansprüche anwendbar ist, kann mit Blick auf das Ergebnis (vgl. E. 4.6 hiernach) offen gelassen werden. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2023, IV/23/476, Seite 5 teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.3 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). 2.3.1 Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorga- ben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegrün- dende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturier- ten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.3.2 Eine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung liegt nur vor, wenn die Diagnose im Rahmen einer Prüfung auf der ersten Ebene auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2023, IV/23/476, Seite 6 beruht (BGE 141 V 281 E. 2.2 und 2.2.1 S. 287; SVR 2021 IV Nr. 76 S. 257 E. 4.2.1). 2.3.3 Liegt auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe eine versicherte Gesundheitsschädigung vor, erfolgt schliesslich auf der zweiten Ebene anhand eines normativen Prüfungsrasters mit einem Katalog von Indikatoren eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer- seits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294). Es gilt im Regelfall nach gemeinsamen Eigenschaften systematisierte Standardin- dikatoren zu beachten (E. 4.1.3 S. 297), welche sich in die Kategorien „funktioneller Schweregrad“ (E. 4.3 S. 298) und „Konsistenz“ einteilen las- sen (E. 4.4 S. 303). Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5 S. 304). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestell- ten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Stan- dardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie- gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Fol- gen der Beweislosigkeit die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6 S. 308). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 3.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2023, IV/23/476, Seite 7 3.1 In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten – soweit entscheid- wesentlich – das Folgende entnehmen: 3.1.1 Im MEDAS-Gutachten vom 20. April 2022 (AB 108.1) stellten die Dres. med. D.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Gastroenterolo- gie, F.________, Facharzt für Neurologie, sowie die Dipl.-Psych. G.________, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, in der interdiszi- plinären Gesamtbeurteilung (AB 108.1 S. 5 ff. Ziff. 4) folgende Diagnosen (S. 9 Ziff. 4.2): Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Somatisierungsstörung mit zwanghafter Persönlichkeitsstruktur;
- Mehlstauballergie, sofern es sich um eine Tätigkeit mit entsprechender Ex- position handelt. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Kopfschmerzen vom Spannungstyp;
- unsystematischer Schwindel, klinisch ohne Hinweise für eine vestibuläre Störung;
- Status nach gastroösophagealer Refluxerkrankung;
- Status nach laparoskopischer posteriorer Cruroraphie, Endo-Stim- Einlage, Pylorotomie;
- Status nach Inaktivierung EndoStim 2017;
- März 2018 diagnostische Laparoskopie mit Adhäsiolyse und EndoStim- Explantation;
- symptomatisches Hämorrhoidalleiden Grad II;
- anamnestisch Verdacht auf Colon irritabile Juli 2013, aktuell in Remission. Die Gutachter attestierten aus interdisziplinärer Sicht sowohl in der bisheri- gen als auch in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % (S. 11 Ziff. 4.7 f.). Im internistischen Teilgutachten (AB 108.3) wurden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 5 Ziff. 8.1 f.). Neurologischerseits wurden keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeits- fähigkeit gestellt (AB 108.4 S. 5 Ziff. 6 und S. 6 Ziff. 8). Im gastroenterologischen Teilgutachten (AB 108.5) wurden keine Diagno- sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 3 Ziff. 6). Mit Blick
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2023, IV/23/476, Seite 8 auf die Mehlstauballergie bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 6 Ziff. 8). Im psychiatrischen Teilgutachten (AB 108.6) wurden eine Somatisierungs- störung (ICD-10 F45.0) und eine zwanghafte Persönlichkeitsakzentuierung diagnostiziert (S. 10 Ziff. 6). Bei der Persönlichkeitsabklärung hätten sich Hinweise auf eine rigide/zwanghafte Persönlichkeit ergeben, wobei das Ausmass einer Persönlichkeitsstörung nicht erfüllt sei. Es werde daher von einer Persönlichkeitsakzentuierung ausgegangen. Diagnostisch sei von einer Somatisierungsstörung auszugehen. Hierfür müssten gemäss ICD-10 folgende Kriterien erfüllt werden: Es müssten multiple, wiederholt auftre- tende und häufig wechselnde körperliche Symptome, die wenigstens zwei Jahre bestehen, vorhanden sein. In der Regel würden zahlreiche Untersu- chungen in medizinischen Einrichtungen absolviert sowie viele negative Untersuchungen oder auch ergebnislos explorative Operationen durchge- führt. Die Symptome könnten sich auf jeden Körperteil, jedes System des Körpers beziehen. Der Verlauf der Störung sei chronisch und fluktuierend und häufig mit einer langdauernden Störung der sozialen, interpersonellen Schwierigkeiten einhergehend. Differenzialdiagnostisch müsse die undiffe- renzierte Somatisierungsstörung in Erwägung gezogen werden. Diese wer- de diagnostiziert, wenn die körperlichen Beschwerden zahlreich und unter- schiedlich hartnäckig seien, aber das vollständige und typische Bild einer Somatisierungsstörung klinisch nicht erfüllt sei. Der Beschwerdeführer kla- ge über Kraftlosigkeit, Erschöpfung nach körperlicher Anstrengung und darüber, dass er nicht leistungsfähig sei. Er mache eine starke Erschöp- fung geltend. Diagnostisch wäre auch eine Neurasthenie in Erwägung zu ziehen. Das Charakteristikum sei das Klagen über vermehrte Müdigkeit nach geistigen Anstrengungen, häufig verbunden mit abnehmender Ar- beitsleistung oder Effektivität bei der Bewältigung täglicher Aufgaben. Bei der anderen Form liege das Schwergewicht auf Gefühlen körperlicher Schwäche und Erschöpfung nach nur geringer Anstrengung, begleitet von muskulären und anderen Schmerzen und der Unfähigkeit, sich zu entspan- nen. Aus dem Längsschnittverlauf und den geschilderten Beschwerden sei die Diagnose der Neurasthenie nicht zu stellen. Beim Beschwerdeführer seien im Längsverlauf die Kriterien der Somatisierungsstörung erfüllt (S. 13 f. Ziff. 7.2). Was die Arbeitsfähigkeit anbelangt, attestierte der Gut-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2023, IV/23/476, Seite 9 achter sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit eine solche von 70 % (S. 16 Ziff. 8.1 f.). In Bezug auf medizinische Mass- nahmen führte der Gutachter aus, der Beschwerdeführer könne von einer ambulanten, störungsspezifischen, gegebenenfalls stationären (AB 108.1 S. 12 Ziff. 4.10) Psychotherapie profitieren. Durch eine Pharmakotherapie könne er ebenfalls profitieren, insbesondere könnten die Schlafstörungen beeinflusst werden (AB 108.6 S. 16 Ziff. 8.3). Im neuropsychologischen Teilgutachten (AB 108.7) wurde festgehalten, es hätten keine Beeinträchtigungen objektiviert werden können, die sich glei- chermassen auf die Funktionsfähigkeit in Alltag und Beruf auswirkten. Auch die Belastbarkeit habe sich im Untersuchungsverlauf als unauffällig erwie- sen. Die beobachteten Zeichen von Ermüdung durch kleine Augen liessen sich durchaus auf den langen Tag des Beschwerdeführers zurückführen, welcher am Untersuchungstag um fünf Uhr begonnen habe. Erschöpfung habe nach drei Stunden und zwanzig Minuten dauerndem, konzentriertem Arbeiten nicht erkannt werden können (S. 11 Ziff. 7.3). Bis auf die zu relati- vierenden Minderleistungen in den nonverbal-mnestischen Funktionen hät- ten sich keine Einschränkungen objektivieren lassen (Ziff. 7.4). Aus dem kognitiven Normalbefund lasse sich weder in der angestammten noch in einer angepassten Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ableiten (Ziff. 8). 3.1.2 Im Bericht des Spitals H.________ vom 16. August 2022 (AB 116 S. 3) wurde ausgeführt, aufgrund der erfüllten klinischen Kriterien und der typischen Risikofaktoren könne die Symptomatik des Beschwerdeführers im Rahmen einer myalgischen Encephalomyelitis bzw. eines Chronic Fa- tigue Syndroms (ICD-10 G93.3; ME/CFS) zusammengefasst werden. Diese Diagnose passe auch zur bisher verwendeten Diagnose einer somatischen Belastungsstörung. Diese Diagnose sei rein beschreibend und benenne vor allem die körperlichen, psychischen und sozialen Belastungen im Rahmen des Beschwerdebilds, unabhängig von der Ursache. Den Hintergrund von funktionellen Störungen, zu denen auch ME/CFS gehöre, bilde eine Sensi- bilisierung des zentralen und peripheren Nervensystems mit konsekutiven Dysregulationen und Reizamplifikationen, welche die vielfältige Symptoma- tik an den verschiedenen Organsystemen (inkl. der Psyche) erklärten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2023, IV/23/476, Seite 10 Chronische Stresseinwirkungen führten über eine Stimulation des Immun- systems zu neurophysiologischen Veränderungen und entsprechenden Dysfunktionen. Entsprechend handle es sich bei ME/CFS um eine neu- roimmunologische Erkrankung, welche auch Auswirkungen auf das psychi- sche Befinden haben könne, keinesfalls jedoch um eine psychische oder psychiatrische Erkrankung. Auslöser der Symptomatik seien Stressbelas- tungen mit entsprechender überschiessender Aktivierung des Immunsys- tems, wie das beim Beschwerdeführer im Rahmen der Magenoperation mit Implantat der Fall gewesen sei. 3.1.3 In der Stellungnahme vom 6. Dezember 2022 (AB 119) führten die MEDAS-Gutachter aus, im Bericht des Spitals H.________ vom 16. August 2022 (AB 116 S. 3; vgl. E. 3.1.2 hiervor) gehe es allgemein um die Diagno- se der ME/CFS (ICD-10 G93.3). Je nachdem wie die Erkrankung des Be- schwerdeführers bzw. je nachdem von welcher Disziplin aus die Krankheit betrachtet werde, werde entweder die Diagnose ME/CFS (ICD-10 G93.3) oder Neurasthenie (ICD-10 F48.0) gestellt. Im Rahmen der Begutachtung seien die Gutachter zum Schluss gekommen, dass die Kriterien für eine Neurasthenie nicht erfüllt seien, hingegen für die Somatisierungsstörung in Verbindung mit Persönlichkeitsfaktoren. Es werde an den Ausführungen im Gutachten vom 20. April 2022 (AB 108.1; vgl. E. 3.1.1 hiervor) festgehalten. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2023, IV/23/476, Seite 11 tion ein-leuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246 E. 2.2). 3.3 3.3.1 Die Beschwerdegegnerin stützt sich in der angefochtenen Verfü- gung vom 23. Mai 2023 (AB 124) auf das MEDAS-Gutachten vom 20. April 2022 (AB 108.1) samt Stellungnahme vom 6. Dezember 2022 (AB 119). Dieses erfüllt – jedenfalls was die erhobenen Befunde und Diagnosen be- trifft (vgl. E. 3.3.3 hiernach) die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung gestellten Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vgl. E. 3.2 hier- vor). Die Feststellungen der Gutachter beruhen auf eigenen spezialärztlichen Abklärungen und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind für die streitigen Belange umfassend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand werden nachvollziehbar und einleuchtend begründet. 3.3.2 In somatischer Hinsicht ist gestützt auf das Gutachten erstellt, dass bis auf die Mehlstauballergie, sofern es sich dabei um eine Tätigkeit mit entsprechender Exposition handelt, keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehen (AB 108.1 S. 9 Ziff. 4.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2023, IV/23/476, Seite 12 3.3.3 Psychiatrischerseits ist gestützt auf die gutachterliche Einschätzung eine Somatisierungsstörung mit zwanghafter Persönlichkeitsstruktur aus- gewiesen. Der psychiatrische Gutachter setzte sich im Rahmen der dia- gnostischen Herleitung einlässlich mit den Akten und den Befunden der gutachterlichen Exploration auseinander und zeigte dabei nachvollziehbar auf, dass im Rahmen der Persönlichkeitsabklärungen Hinweise auf eine rigide/zwanghafte Persönlichkeit vorlagen, jedoch nicht in einem solchen Ausmass, dass die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung gestellt werden konnte. Ferner legte er unter Bezugnahme auf die Diagnosekriterien gemäss ICD-10 einleuchtend dar, dass beim Beschwerdeführer eine So- matisierungsstörung, differenzialdiagnostisch eine undifferenzierte Somati- sierungsstörung, besteht (vgl. AB 108.6 S. 13 ff. Ziff. 7.2). Was die – im Bericht des Spitals H.________ (AB 116 S. 3) gestellte – Diagnose einer ME/CFS betrifft, setzte sich der psychiatrische Sachverständige bereits im Rahmen der Gutachtenserstellung und damit unabhängig von diesem Be- richt mit der Diagnose einer CFS auseinander. Dabei legte er einleuchtend dar, dass eine solche nicht bestätigt werden kann. Dies überzeugt, konnten doch während der Exploration keine Hinweise auf eine Erschöpfung fest- gestellt werden bzw. ermüdete der Beschwerdeführer während des Ge- sprächs nicht (AB 108.6 S.12 Ziff. 7.1). Auch etwa anlässlich der neuropsy- chologischen Abklärung konnten grundsätzlich keine Ermüdungszeichen oder ein Leistungsabfall festgestellt werden; die beobachteten Zeichen von Ermüdung durch kleine Augen wurden nachvollziehbar auf das frühe Auf- stehen (um fünf Uhr morgens) am Untersuchungstag zurückgeführt. Eben- so traten im Rahmen der Untersuchungen in den übrigen Fachdisziplinen keine Erschöpfungssymptome auf (AB 108.1 S.10 Ziff. 4.6). Soweit dem- gegenüber im Bericht des Spitals H.________ vom 16. August 2022 (AB 116 S. 3) die Diagnose einer ME bzw. einem CFS postuliert wurden, haben der neurologische und der psychiatrische Sachverständige am
6. Dezember 2022 überzeugend Stellung genommen und aufgezeigt, dass je nach medizinischer Fachdisziplin die Diagnose einer ME/CFS (ICD-10 G93.3) oder einer Neurasthenie (ICD-10 F48.0) gestellt wird und im Rah- men der Begutachtung die Kriterien für eine Neurasthenie als nicht erfüllt erachtet wurden, hingegen jene für eine Somatisierungsstörung in Verbin- dung mit Persönlichkeitsfaktoren (AB 119). Im Übrigen wiesen die Parteien zutreffend darauf hin (Beschwerde S. 9 Ziff. III Art. 8 Lemma 4; Beschwer-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2023, IV/23/476, Seite 13 deantwort S. 3 lit. C lit. b Ziff. 4), dass diese diagnostische Kontroverse nicht entscheidwesentlich ist, kommt es doch invalidenversicherungsrecht- lich nicht auf die Diagnose, sondern auf die funktionellen Auswirkungen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung an (vgl. BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). Ferner unterliegt die unter das chronische Müdigkeitssyndrom im Sinne von ICD-10 G93.3 zu subsumierende Erkrankung der ME bzw. das CFS, auch wenn es sich „keinesfalls (…) um eine psychische oder psychia- trische Erkrankung“ handeln sollte (AB 116 S. 3), allemal dem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 (vgl. MEYER/REICHMUTH, Recht- sprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl. 2022, Art. 4 N. 80). So- wohl im Bericht des Spitals H.________ (AB 116 S. 3) als auch durch den Beschwerdeführer selbst (Beschwerde S. 7 Ziff. III Art. 8 Lemma 1) wurde denn auch ausgeführt, dass diese Diagnose rein deskriptiv sei. Mithin han- delt es sich um ein rein klinisch definiertes Krankheitsbild ohne patholo- gisch klar fassbare Basis, welches sich einem Nachweis mit objektvierba- ren Methoden etwa in Form von laborchemischen oder bildgebenden Un- tersuchungen entzieht. Vor diesem Hintergrund wurden im Bericht des H.________ (AB 116 S. 3) – entgegen der beschwerdeweise vertretenen Ansicht (Beschwerde S. 9 Ziff. III Art. 8 Lemma 3) – keine wichtigen Aspek- te aufgeführt, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewür- digt geblieben sind (vgl. SVR 2021 IV Nr. 10 S. 29 E. 5.7, 2019 UV Nr. 31 S. 117 E. 3). Da die Sachverständigen die Beschwerdesymptomatik berücksichtigten, hat die diagnostische Zuordnung im Übrigen auch keinen Einfluss auf das strukturierte Beweisverfahren (Beschwerde S. 9 Ziff. III Art. 8 Lemma 4). 3.3.4 Damit erweist sich der medizinische Sachverhalt als rechtsgenüg- lich abgeklärt. Weitere Sachverhaltserhebungen erübrigen sich in antizi- pierter Beweiswürdigung (Beschwerde S. 2 Ziff. I Rechtsbegehren 2; vgl. hierzu BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). Gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 20. April 2022 (AB 108.1) samt Stellungnahme vom 6. Dezember 2022 (AB 119) ist mithin eine Mehlstaub- allergie und eine Somatisierungsstörung ausgewiesen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2023, IV/23/476, Seite 14 4. 4.1 Zu prüfen bleibt damit, ob anhand des strukturierten Beweisverfah- rens nach BGE 141 V 281 der psychiatrisch attestierten Arbeitsunfähigkeit von 30 % (AB 108.6 S. 16 Ziff. 8.1) auch aus rechtlicher Sicht gefolgt wer- den kann, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast trägt (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 S. 416; vgl. E. 2.3.1 ff. hiervor). 4.2 Was die Prüfung der ersten Ebene betrifft (vgl. E. 2.3.1 f. hiervor), sind die klassifikatorischen Vorgaben hinsichtlich der diagnostizierten So- matisierungsstörung (ICD-10 F45.0) eingehalten (vgl. AB 108.6 S. 13 f. Ziff. 7.2; vgl. hierzu auch DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikationen psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch- diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 225-227; E. 2.3.2 hiervor). In den gutachterlich festgestellten Inkonsistenzen ist noch kein Ausschluss- grund i.S.v. BGE 131 V 49 zu erblicken (vgl. E. 2.3.2 hiervor), sind diese doch gerade Ausdruck der diagnostizierten Somatisierungsstörung und wurden keine Hinweise auf eine Aggravation festgestellt. Die Prüfung der ersten Ebene schliesst damit einen invalidisierenden Gesundheitsschaden nicht aus, womit auf der zweiten Ebene anhand der Standardindikatoren die ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens zu erfolgen hat (vgl. E. 2.3.3 hiervor). 4.3 Zu prüfen sind zunächst die einzelnen Komplexe der Kategorie „funktioneller Schweregrad“ (BGE 141 V 281 E. 4.3 S. 298 ff.). 4.3.1 Mit Bezug auf den Komplex Gesundheitsschädigung (BGE 141 V 281 E. 4.3.1 S. 298 ff.) ergibt sich Folgendes: Beim Indikator der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Sym- ptome gilt es unter anderem, die Schwere des Krankheitsgeschehens an- hand aller verfügbaren Elemente aus der diagnoserelevanten Ätiologie und Pathogenese zu plausibilisieren (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1 S. 298 ff.). Im Rahmen der Untersuchung hielt der psychiatrische Sachverständige – nebst unauffälligen Befunden – insbesondere Zukunftsängste, finanzielle Ängste und eine Hilflosigkeit gegenüber der Symptomatik, Gedankenkrei- sen am Abend, Einschlafschwierigkeiten, Durchschlafprobleme und gele- gentlichen Schwindel mit panikartigen Ängsten fest. Im Rahmen der Per-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2023, IV/23/476, Seite 15 sönlichkeitsabklärung konstatierte er einen erhöhten Wert in Bezug auf Zwanghaftigkeit (AB 108.6 S. 9 Ziff. 4.3). Es ergeben sich daher keine An- haltspunkte, die eine schwerere Ausprägung der diagnoserelevanten Be- funde nahelegten, als der gestellten Diagnose bereits inhärent ist (vgl. Ent- scheid des Bundesgerichts [BGer] vom 9. Mai 2019, 9C_755/2018, E. 4.2.1, mit Hinweis auf BGE 143 V 418 E. 5.2.2 S. 425). Sodann ist auf die Behandlungs- und Eingliederungserfolge oder -resistenzen als wichtige Indikatoren für den funktionellen Schweregrad einzugehen (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299 f.). Betreffend bisherige Be- handlungen führte der Experte aus, es habe noch keine adäquate Therapie stattgefunden. Der Beschwerdeführer akzeptiere die Befunde nicht, er leh- ne entsprechende Therapieempfehlungen ab. Es bestehe eine dysfunktio- nale Überzeugung ausschliesslich körperlich erkrankt zu sein, psychische Krankheitsfaktoren würden abgelehnt (AB 108.6 S. 13 Ziff. 7.1). Allerdings könne der Beschwerdeführer durch eine ambulante, gegebenenfalls auch stationäre (AB 108.1 S. 12 Ziff. 4.10), störungsspezifische Psychotherapie profitieren. Ebenso könne eine Pharmakotherapie die Schlafstörungen be- einflussen (AB 108.6 S. 16 Ziff. 8.3). Mithin sind die Therapiemöglichkeiten offensichtlich nicht ausgeschöpft und es liegt keine Behandlungsresistenz vor. Folglich kann auch nicht von einer Eingliederungsresistenz ausgegan- gen werden. Was den Indikator Komorbiditäten (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 S. 300 f.) anbelangt, wurden keine solchen konstatiert. Die als Z-Diagnose klassifi- zierten akzentuierten Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) fallen zwar nicht unter den Begriff der invalidenversicherungsrechtlich erheblichen Gesund- heitsbeeinträchtigungen (Entscheid des BGer vom 12. November 2019, 9C_542/2019, E. 3.2). Störungen fallen jedoch unabhängig von ihrer Dia- gnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1 S. 430). Gutachterlich wurde vorliegend eine Einschränkung des Beschwerdeführers in der Flexibilität und der Umstel- lungsfähigkeit festgestellt, welche vor allem in der zwanghaften Persönlich- keitsstruktur begründet ist (AB 108.6 S. 15 Ziff. 7.4). Der in diesem Zu- sammenhang diagnostizierten Persönlichkeitsakzentuierung kann folglich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2023, IV/23/476, Seite 16 nicht jegliche ressourcenhemmende Wirkung abgesprochen werden (vgl. auch Entscheid des BGer vom 9. Mai 2018, 9C_899/2017, E. 4.2.3). Insge- samt ist jedoch nicht von erheblichen ressourcenhemmenden Komorbi- ditäten auszugehen (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 S. 300 ff.). 4.3.2 Betreffend den Komplex Persönlichkeit (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302) zeigte der Gutachter auf, dass sich bei der Persönlichkeitsab- klärung Hinweise auf eine rigide/zwanghafte Persönlichkeit ergeben hätten, wobei das Ausmass einer Persönlichkeitsstörung nicht erfüllt sei. Vielmehr sei von einer zwanghaften Persönlichkeitsakzentuierung auszugehen (AB 108.6 S. 13 Ziff. 7.2). 4.3.3 In Bezug auf den Komplex Sozialer Kontext (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302) ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zwar sozial eher zurückgezogen lebt, jedoch kein ausgeprägter sozialer Rückzug vorliegt. So gab der Beschwerdeführer an, ausser zu seinen Eltern noch zu zwei Kollegen Kontakt zu haben (AB 108.6 S. 4 Ziff. 3.2). Mithin verfügt er über, wenn auch geringe, persönliche, familiäre und soziale Ressourcen. 4.4 Beweisrechtlich entscheidend ist die Kategorie „Konsistenz“. Darun- ter fallen verhaltensbezogene Kategorien (BGE 141 V 281 E. 4.4 S. 303). 4.4.1 Betreffend den Indikator der gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.) verfügt der Beschwerdeführer – wie unter E. 4.3.3 hiervor dargelegt – über gewisse Ressourcen. Darüber hinaus arbeite er gemäss eigenen Angaben gerne mit Holz und betätige sich auch regel- mässig in seiner Werkstatt, wo er verschiedene Dinge bastle. Er habe für sich eine Garderobe gebastelt und mache auch Holzbrennereien mit einem Laser. Zwar gelinge es ihm nicht immer gleich gut, Energie dafür aufzu- bringen, allerdings sei es eine Tätigkeit, in der er sich verlieren könne (AB 108.7 S. 4 Ziff. 3.2). Zudem besitze er den Führerschein und fahre Auto, wenn es ihm gut gehe, zum Einkaufen oder um jemanden zu besu- chen (AB 108.6 S. 5 Ziff. 3.2). Dies steht grundsätzlich nicht im Wider- spruch zur gutachterlich attestierten Arbeitsunfähigkeit von 30 %, ist doch gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung etwa auch bei einer 50%igen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2023, IV/23/476, Seite 17 Arbeitsunfähigkeit ein bestimmtes Mass an (Freizeit-) Aktivität zulässig (Entscheid des BGer vom 11. Mai 2020, 9C_765/2019, E. 4.4.3). 4.4.2 Was den Leidensdruck (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304) anbe- langt, hielt der psychiatrische Sachverständige fest, dass aus psychiatri- scher Sicht noch keine adäquate Therapie stattgefunden habe (AB 108.6 S. 13 Ziff. 7.2), der Beschwerdeführer aber durch eine ambulante, störungsspezifische, gegebenenfalls auch stationäre (vgl. hierzu AB 108.1 S. 12 Ziff. 4.10), profitieren könne. Zudem könnten durch eine Pharmako- therapie insbesondere die Schlafstörungen beeinflusst werden (AB 108.6 S. 16 Ziff. 8.3). Der Beschwerdeführer akzeptiere die Befunde nicht und lehne die entsprechenden Therapieempfehlungen ab. Es bestehe die dys- funktionale Überzeugung ausschliesslich körperlich erkrankt zu sein, psy- chische Krankheitsfaktoren lehne er ab (AB 108.6 S. 13 Ziff. 7; vgl. auch AB 108.6 S. 15 Ziff. 7.2). Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich weigert, die empfohlenen Therapiemassnahmen umzusetzen, spricht ge- gen einen hohen Leidensdruck. 4.5 In der Gesamtbetrachtung sind die geltend gemachten funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten psychischen Beeinträchtigung anhand der Standardindikatoren nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt. Es fehlt an einem stimmigen Gesamtbild für die Annahme einer rechtlich relevanten psychischen Funktionseinbusse (vgl. hierzu BGE 145 V 361 E. 4.4 S. 369), weshalb das Vorliegen eines invalidisierenden psychischen Gesundheitsschadens zu verneinen ist. Vor diesem Hintergrund kann der im MEDAS-Gutachten psychiatrisch attestierten Arbeitsunfähigkeit von 30 % (AB 108.6 S. 16 Ziff. 8) unter rechtlichen Aspekten nicht gefolgt wer- den. 4.6 Da sich überdies die Mehlstauballergie weder in der letzten Tätigkeit als … bei der … noch in einer angepassten Tätigkeit auswirkt, fehlt es an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden, weshalb die Beschwerde- gegnerin das Leistungsbegehren zu Recht abschlägig beschied. 5.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2023, IV/23/476, Seite 18 Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom 23. Mai 2023 (AB 124) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 6.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen.
E. 6.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2023, IV/23/476, Seite 19 - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2023, IV/23/476, Seite 20 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 23 476 IV JAP/SVE/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 3. August 2023 Verwaltungsrichter Jakob, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiberin Schwitter A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 23. Mai 2023
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2023, IV/23/476, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1982 geborene, gelernte …, zuletzt als … bei der … tätig gewesene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im Januar 2018 unter Hinweis auf Magendarmprobleme (Reflux, Magendarmkrämpfe) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbei- lage [AB] 4, 6 S. 2). Die IVB tätigte in der Folge erwerbliche und medizini- sche Abklärungen, gewährte Eingliederungsmassnahmen (Belastbarkeits- training [AB 23], Aufbautraining [AB 36], Job-Coaching [AB 45, 51; vgl. AB 56, 73]) und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung durch die MEDAS C.________ (MEDAS-Gutachten vom 20. April 2022 [AB 108.1]). Mit Vorbescheid vom 18. Mai 2022 (AB 109) stellte sie dem Versicherten in Aussicht, das Leistungsbegehren mangels eines Gesundheitsschadens mit invalidisierender Wirkung abzuweisen. Nach dagegen erhobenem Einwand (AB 114, 116) holte die IVB eine Stellungnahme bei der MEDAS C.________ ein (Stellungnahme vom 6. Dezember 2022 [AB 119]) und verfügte am 23. Mai 2023 dem Vorbescheid entsprechend (AB 124). B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 20. Juni 2023 Be- schwerde mit folgenden Rechtsbegehren: Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. Mai 2023 sei aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer die ihm zustehenden gesetzlichen Ver- sicherungsleistungen nach IVG, namentlich eine ganze Rente zuzuspre- chen. Eventualiter: Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. Mai 2023 sei aufzuheben und die Akten seien zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2023 auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2023, IV/23/476, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 23. Mai 2023 (AB 124). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversi- cherungen und dabei insbesondere der Rentenanspruch. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2023, IV/23/476, Seite 4 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Zwar datiert die angefoch- tene Verfügung vom 23. Mai 2023 (AB 124), womit sie nach dem Inkrafttre- ten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 erging. Indessen liegt der frühestmögliche Zeitpunkt der potentiellen Entstehung des Rentenan- spruchs mit Blick auf die Anmeldung vom Januar 2018 (AB 4) sowie die sechsmonatige Karenzfrist nach Art. 29 Abs. 1 IVG vor dem 1. Januar 2022 und bestehen danach keine Revisionsgründe, weshalb hinsichtlich eines Rentenanspruchs die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verord- nung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung massgebend sind (Rz. 9101 f. des Kreisschreibens des Bundesamts für Sozialversiche- rungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Welches Recht in Bezug auf andere Leistungsansprüche anwendbar ist, kann mit Blick auf das Ergebnis (vgl. E. 4.6 hiernach) offen gelassen werden. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2023, IV/23/476, Seite 5 teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.3 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). 2.3.1 Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorga- ben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegrün- dende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturier- ten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.3.2 Eine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung liegt nur vor, wenn die Diagnose im Rahmen einer Prüfung auf der ersten Ebene auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2023, IV/23/476, Seite 6 beruht (BGE 141 V 281 E. 2.2 und 2.2.1 S. 287; SVR 2021 IV Nr. 76 S. 257 E. 4.2.1). 2.3.3 Liegt auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe eine versicherte Gesundheitsschädigung vor, erfolgt schliesslich auf der zweiten Ebene anhand eines normativen Prüfungsrasters mit einem Katalog von Indikatoren eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer- seits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294). Es gilt im Regelfall nach gemeinsamen Eigenschaften systematisierte Standardin- dikatoren zu beachten (E. 4.1.3 S. 297), welche sich in die Kategorien „funktioneller Schweregrad“ (E. 4.3 S. 298) und „Konsistenz“ einteilen las- sen (E. 4.4 S. 303). Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5 S. 304). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestell- ten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Stan- dardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie- gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Fol- gen der Beweislosigkeit die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6 S. 308). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 3.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2023, IV/23/476, Seite 7 3.1 In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten – soweit entscheid- wesentlich – das Folgende entnehmen: 3.1.1 Im MEDAS-Gutachten vom 20. April 2022 (AB 108.1) stellten die Dres. med. D.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Gastroenterolo- gie, F.________, Facharzt für Neurologie, sowie die Dipl.-Psych. G.________, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, in der interdiszi- plinären Gesamtbeurteilung (AB 108.1 S. 5 ff. Ziff. 4) folgende Diagnosen (S. 9 Ziff. 4.2): Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Somatisierungsstörung mit zwanghafter Persönlichkeitsstruktur;
- Mehlstauballergie, sofern es sich um eine Tätigkeit mit entsprechender Ex- position handelt. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Kopfschmerzen vom Spannungstyp;
- unsystematischer Schwindel, klinisch ohne Hinweise für eine vestibuläre Störung;
- Status nach gastroösophagealer Refluxerkrankung;
- Status nach laparoskopischer posteriorer Cruroraphie, Endo-Stim- Einlage, Pylorotomie;
- Status nach Inaktivierung EndoStim 2017;
- März 2018 diagnostische Laparoskopie mit Adhäsiolyse und EndoStim- Explantation;
- symptomatisches Hämorrhoidalleiden Grad II;
- anamnestisch Verdacht auf Colon irritabile Juli 2013, aktuell in Remission. Die Gutachter attestierten aus interdisziplinärer Sicht sowohl in der bisheri- gen als auch in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % (S. 11 Ziff. 4.7 f.). Im internistischen Teilgutachten (AB 108.3) wurden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 5 Ziff. 8.1 f.). Neurologischerseits wurden keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeits- fähigkeit gestellt (AB 108.4 S. 5 Ziff. 6 und S. 6 Ziff. 8). Im gastroenterologischen Teilgutachten (AB 108.5) wurden keine Diagno- sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 3 Ziff. 6). Mit Blick
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2023, IV/23/476, Seite 8 auf die Mehlstauballergie bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 6 Ziff. 8). Im psychiatrischen Teilgutachten (AB 108.6) wurden eine Somatisierungs- störung (ICD-10 F45.0) und eine zwanghafte Persönlichkeitsakzentuierung diagnostiziert (S. 10 Ziff. 6). Bei der Persönlichkeitsabklärung hätten sich Hinweise auf eine rigide/zwanghafte Persönlichkeit ergeben, wobei das Ausmass einer Persönlichkeitsstörung nicht erfüllt sei. Es werde daher von einer Persönlichkeitsakzentuierung ausgegangen. Diagnostisch sei von einer Somatisierungsstörung auszugehen. Hierfür müssten gemäss ICD-10 folgende Kriterien erfüllt werden: Es müssten multiple, wiederholt auftre- tende und häufig wechselnde körperliche Symptome, die wenigstens zwei Jahre bestehen, vorhanden sein. In der Regel würden zahlreiche Untersu- chungen in medizinischen Einrichtungen absolviert sowie viele negative Untersuchungen oder auch ergebnislos explorative Operationen durchge- führt. Die Symptome könnten sich auf jeden Körperteil, jedes System des Körpers beziehen. Der Verlauf der Störung sei chronisch und fluktuierend und häufig mit einer langdauernden Störung der sozialen, interpersonellen Schwierigkeiten einhergehend. Differenzialdiagnostisch müsse die undiffe- renzierte Somatisierungsstörung in Erwägung gezogen werden. Diese wer- de diagnostiziert, wenn die körperlichen Beschwerden zahlreich und unter- schiedlich hartnäckig seien, aber das vollständige und typische Bild einer Somatisierungsstörung klinisch nicht erfüllt sei. Der Beschwerdeführer kla- ge über Kraftlosigkeit, Erschöpfung nach körperlicher Anstrengung und darüber, dass er nicht leistungsfähig sei. Er mache eine starke Erschöp- fung geltend. Diagnostisch wäre auch eine Neurasthenie in Erwägung zu ziehen. Das Charakteristikum sei das Klagen über vermehrte Müdigkeit nach geistigen Anstrengungen, häufig verbunden mit abnehmender Ar- beitsleistung oder Effektivität bei der Bewältigung täglicher Aufgaben. Bei der anderen Form liege das Schwergewicht auf Gefühlen körperlicher Schwäche und Erschöpfung nach nur geringer Anstrengung, begleitet von muskulären und anderen Schmerzen und der Unfähigkeit, sich zu entspan- nen. Aus dem Längsschnittverlauf und den geschilderten Beschwerden sei die Diagnose der Neurasthenie nicht zu stellen. Beim Beschwerdeführer seien im Längsverlauf die Kriterien der Somatisierungsstörung erfüllt (S. 13 f. Ziff. 7.2). Was die Arbeitsfähigkeit anbelangt, attestierte der Gut-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2023, IV/23/476, Seite 9 achter sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit eine solche von 70 % (S. 16 Ziff. 8.1 f.). In Bezug auf medizinische Mass- nahmen führte der Gutachter aus, der Beschwerdeführer könne von einer ambulanten, störungsspezifischen, gegebenenfalls stationären (AB 108.1 S. 12 Ziff. 4.10) Psychotherapie profitieren. Durch eine Pharmakotherapie könne er ebenfalls profitieren, insbesondere könnten die Schlafstörungen beeinflusst werden (AB 108.6 S. 16 Ziff. 8.3). Im neuropsychologischen Teilgutachten (AB 108.7) wurde festgehalten, es hätten keine Beeinträchtigungen objektiviert werden können, die sich glei- chermassen auf die Funktionsfähigkeit in Alltag und Beruf auswirkten. Auch die Belastbarkeit habe sich im Untersuchungsverlauf als unauffällig erwie- sen. Die beobachteten Zeichen von Ermüdung durch kleine Augen liessen sich durchaus auf den langen Tag des Beschwerdeführers zurückführen, welcher am Untersuchungstag um fünf Uhr begonnen habe. Erschöpfung habe nach drei Stunden und zwanzig Minuten dauerndem, konzentriertem Arbeiten nicht erkannt werden können (S. 11 Ziff. 7.3). Bis auf die zu relati- vierenden Minderleistungen in den nonverbal-mnestischen Funktionen hät- ten sich keine Einschränkungen objektivieren lassen (Ziff. 7.4). Aus dem kognitiven Normalbefund lasse sich weder in der angestammten noch in einer angepassten Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ableiten (Ziff. 8). 3.1.2 Im Bericht des Spitals H.________ vom 16. August 2022 (AB 116 S. 3) wurde ausgeführt, aufgrund der erfüllten klinischen Kriterien und der typischen Risikofaktoren könne die Symptomatik des Beschwerdeführers im Rahmen einer myalgischen Encephalomyelitis bzw. eines Chronic Fa- tigue Syndroms (ICD-10 G93.3; ME/CFS) zusammengefasst werden. Diese Diagnose passe auch zur bisher verwendeten Diagnose einer somatischen Belastungsstörung. Diese Diagnose sei rein beschreibend und benenne vor allem die körperlichen, psychischen und sozialen Belastungen im Rahmen des Beschwerdebilds, unabhängig von der Ursache. Den Hintergrund von funktionellen Störungen, zu denen auch ME/CFS gehöre, bilde eine Sensi- bilisierung des zentralen und peripheren Nervensystems mit konsekutiven Dysregulationen und Reizamplifikationen, welche die vielfältige Symptoma- tik an den verschiedenen Organsystemen (inkl. der Psyche) erklärten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2023, IV/23/476, Seite 10 Chronische Stresseinwirkungen führten über eine Stimulation des Immun- systems zu neurophysiologischen Veränderungen und entsprechenden Dysfunktionen. Entsprechend handle es sich bei ME/CFS um eine neu- roimmunologische Erkrankung, welche auch Auswirkungen auf das psychi- sche Befinden haben könne, keinesfalls jedoch um eine psychische oder psychiatrische Erkrankung. Auslöser der Symptomatik seien Stressbelas- tungen mit entsprechender überschiessender Aktivierung des Immunsys- tems, wie das beim Beschwerdeführer im Rahmen der Magenoperation mit Implantat der Fall gewesen sei. 3.1.3 In der Stellungnahme vom 6. Dezember 2022 (AB 119) führten die MEDAS-Gutachter aus, im Bericht des Spitals H.________ vom 16. August 2022 (AB 116 S. 3; vgl. E. 3.1.2 hiervor) gehe es allgemein um die Diagno- se der ME/CFS (ICD-10 G93.3). Je nachdem wie die Erkrankung des Be- schwerdeführers bzw. je nachdem von welcher Disziplin aus die Krankheit betrachtet werde, werde entweder die Diagnose ME/CFS (ICD-10 G93.3) oder Neurasthenie (ICD-10 F48.0) gestellt. Im Rahmen der Begutachtung seien die Gutachter zum Schluss gekommen, dass die Kriterien für eine Neurasthenie nicht erfüllt seien, hingegen für die Somatisierungsstörung in Verbindung mit Persönlichkeitsfaktoren. Es werde an den Ausführungen im Gutachten vom 20. April 2022 (AB 108.1; vgl. E. 3.1.1 hiervor) festgehalten. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2023, IV/23/476, Seite 11 tion ein-leuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246 E. 2.2). 3.3 3.3.1 Die Beschwerdegegnerin stützt sich in der angefochtenen Verfü- gung vom 23. Mai 2023 (AB 124) auf das MEDAS-Gutachten vom 20. April 2022 (AB 108.1) samt Stellungnahme vom 6. Dezember 2022 (AB 119). Dieses erfüllt – jedenfalls was die erhobenen Befunde und Diagnosen be- trifft (vgl. E. 3.3.3 hiernach) die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung gestellten Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vgl. E. 3.2 hier- vor). Die Feststellungen der Gutachter beruhen auf eigenen spezialärztlichen Abklärungen und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind für die streitigen Belange umfassend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand werden nachvollziehbar und einleuchtend begründet. 3.3.2 In somatischer Hinsicht ist gestützt auf das Gutachten erstellt, dass bis auf die Mehlstauballergie, sofern es sich dabei um eine Tätigkeit mit entsprechender Exposition handelt, keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehen (AB 108.1 S. 9 Ziff. 4.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2023, IV/23/476, Seite 12 3.3.3 Psychiatrischerseits ist gestützt auf die gutachterliche Einschätzung eine Somatisierungsstörung mit zwanghafter Persönlichkeitsstruktur aus- gewiesen. Der psychiatrische Gutachter setzte sich im Rahmen der dia- gnostischen Herleitung einlässlich mit den Akten und den Befunden der gutachterlichen Exploration auseinander und zeigte dabei nachvollziehbar auf, dass im Rahmen der Persönlichkeitsabklärungen Hinweise auf eine rigide/zwanghafte Persönlichkeit vorlagen, jedoch nicht in einem solchen Ausmass, dass die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung gestellt werden konnte. Ferner legte er unter Bezugnahme auf die Diagnosekriterien gemäss ICD-10 einleuchtend dar, dass beim Beschwerdeführer eine So- matisierungsstörung, differenzialdiagnostisch eine undifferenzierte Somati- sierungsstörung, besteht (vgl. AB 108.6 S. 13 ff. Ziff. 7.2). Was die – im Bericht des Spitals H.________ (AB 116 S. 3) gestellte – Diagnose einer ME/CFS betrifft, setzte sich der psychiatrische Sachverständige bereits im Rahmen der Gutachtenserstellung und damit unabhängig von diesem Be- richt mit der Diagnose einer CFS auseinander. Dabei legte er einleuchtend dar, dass eine solche nicht bestätigt werden kann. Dies überzeugt, konnten doch während der Exploration keine Hinweise auf eine Erschöpfung fest- gestellt werden bzw. ermüdete der Beschwerdeführer während des Ge- sprächs nicht (AB 108.6 S.12 Ziff. 7.1). Auch etwa anlässlich der neuropsy- chologischen Abklärung konnten grundsätzlich keine Ermüdungszeichen oder ein Leistungsabfall festgestellt werden; die beobachteten Zeichen von Ermüdung durch kleine Augen wurden nachvollziehbar auf das frühe Auf- stehen (um fünf Uhr morgens) am Untersuchungstag zurückgeführt. Eben- so traten im Rahmen der Untersuchungen in den übrigen Fachdisziplinen keine Erschöpfungssymptome auf (AB 108.1 S.10 Ziff. 4.6). Soweit dem- gegenüber im Bericht des Spitals H.________ vom 16. August 2022 (AB 116 S. 3) die Diagnose einer ME bzw. einem CFS postuliert wurden, haben der neurologische und der psychiatrische Sachverständige am
6. Dezember 2022 überzeugend Stellung genommen und aufgezeigt, dass je nach medizinischer Fachdisziplin die Diagnose einer ME/CFS (ICD-10 G93.3) oder einer Neurasthenie (ICD-10 F48.0) gestellt wird und im Rah- men der Begutachtung die Kriterien für eine Neurasthenie als nicht erfüllt erachtet wurden, hingegen jene für eine Somatisierungsstörung in Verbin- dung mit Persönlichkeitsfaktoren (AB 119). Im Übrigen wiesen die Parteien zutreffend darauf hin (Beschwerde S. 9 Ziff. III Art. 8 Lemma 4; Beschwer-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2023, IV/23/476, Seite 13 deantwort S. 3 lit. C lit. b Ziff. 4), dass diese diagnostische Kontroverse nicht entscheidwesentlich ist, kommt es doch invalidenversicherungsrecht- lich nicht auf die Diagnose, sondern auf die funktionellen Auswirkungen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung an (vgl. BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). Ferner unterliegt die unter das chronische Müdigkeitssyndrom im Sinne von ICD-10 G93.3 zu subsumierende Erkrankung der ME bzw. das CFS, auch wenn es sich „keinesfalls (…) um eine psychische oder psychia- trische Erkrankung“ handeln sollte (AB 116 S. 3), allemal dem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 (vgl. MEYER/REICHMUTH, Recht- sprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl. 2022, Art. 4 N. 80). So- wohl im Bericht des Spitals H.________ (AB 116 S. 3) als auch durch den Beschwerdeführer selbst (Beschwerde S. 7 Ziff. III Art. 8 Lemma 1) wurde denn auch ausgeführt, dass diese Diagnose rein deskriptiv sei. Mithin han- delt es sich um ein rein klinisch definiertes Krankheitsbild ohne patholo- gisch klar fassbare Basis, welches sich einem Nachweis mit objektvierba- ren Methoden etwa in Form von laborchemischen oder bildgebenden Un- tersuchungen entzieht. Vor diesem Hintergrund wurden im Bericht des H.________ (AB 116 S. 3) – entgegen der beschwerdeweise vertretenen Ansicht (Beschwerde S. 9 Ziff. III Art. 8 Lemma 3) – keine wichtigen Aspek- te aufgeführt, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewür- digt geblieben sind (vgl. SVR 2021 IV Nr. 10 S. 29 E. 5.7, 2019 UV Nr. 31 S. 117 E. 3). Da die Sachverständigen die Beschwerdesymptomatik berücksichtigten, hat die diagnostische Zuordnung im Übrigen auch keinen Einfluss auf das strukturierte Beweisverfahren (Beschwerde S. 9 Ziff. III Art. 8 Lemma 4). 3.3.4 Damit erweist sich der medizinische Sachverhalt als rechtsgenüg- lich abgeklärt. Weitere Sachverhaltserhebungen erübrigen sich in antizi- pierter Beweiswürdigung (Beschwerde S. 2 Ziff. I Rechtsbegehren 2; vgl. hierzu BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). Gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 20. April 2022 (AB 108.1) samt Stellungnahme vom 6. Dezember 2022 (AB 119) ist mithin eine Mehlstaub- allergie und eine Somatisierungsstörung ausgewiesen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2023, IV/23/476, Seite 14 4. 4.1 Zu prüfen bleibt damit, ob anhand des strukturierten Beweisverfah- rens nach BGE 141 V 281 der psychiatrisch attestierten Arbeitsunfähigkeit von 30 % (AB 108.6 S. 16 Ziff. 8.1) auch aus rechtlicher Sicht gefolgt wer- den kann, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast trägt (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 S. 416; vgl. E. 2.3.1 ff. hiervor). 4.2 Was die Prüfung der ersten Ebene betrifft (vgl. E. 2.3.1 f. hiervor), sind die klassifikatorischen Vorgaben hinsichtlich der diagnostizierten So- matisierungsstörung (ICD-10 F45.0) eingehalten (vgl. AB 108.6 S. 13 f. Ziff. 7.2; vgl. hierzu auch DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikationen psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch- diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 225-227; E. 2.3.2 hiervor). In den gutachterlich festgestellten Inkonsistenzen ist noch kein Ausschluss- grund i.S.v. BGE 131 V 49 zu erblicken (vgl. E. 2.3.2 hiervor), sind diese doch gerade Ausdruck der diagnostizierten Somatisierungsstörung und wurden keine Hinweise auf eine Aggravation festgestellt. Die Prüfung der ersten Ebene schliesst damit einen invalidisierenden Gesundheitsschaden nicht aus, womit auf der zweiten Ebene anhand der Standardindikatoren die ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens zu erfolgen hat (vgl. E. 2.3.3 hiervor). 4.3 Zu prüfen sind zunächst die einzelnen Komplexe der Kategorie „funktioneller Schweregrad“ (BGE 141 V 281 E. 4.3 S. 298 ff.). 4.3.1 Mit Bezug auf den Komplex Gesundheitsschädigung (BGE 141 V 281 E. 4.3.1 S. 298 ff.) ergibt sich Folgendes: Beim Indikator der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Sym- ptome gilt es unter anderem, die Schwere des Krankheitsgeschehens an- hand aller verfügbaren Elemente aus der diagnoserelevanten Ätiologie und Pathogenese zu plausibilisieren (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1 S. 298 ff.). Im Rahmen der Untersuchung hielt der psychiatrische Sachverständige – nebst unauffälligen Befunden – insbesondere Zukunftsängste, finanzielle Ängste und eine Hilflosigkeit gegenüber der Symptomatik, Gedankenkrei- sen am Abend, Einschlafschwierigkeiten, Durchschlafprobleme und gele- gentlichen Schwindel mit panikartigen Ängsten fest. Im Rahmen der Per-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2023, IV/23/476, Seite 15 sönlichkeitsabklärung konstatierte er einen erhöhten Wert in Bezug auf Zwanghaftigkeit (AB 108.6 S. 9 Ziff. 4.3). Es ergeben sich daher keine An- haltspunkte, die eine schwerere Ausprägung der diagnoserelevanten Be- funde nahelegten, als der gestellten Diagnose bereits inhärent ist (vgl. Ent- scheid des Bundesgerichts [BGer] vom 9. Mai 2019, 9C_755/2018, E. 4.2.1, mit Hinweis auf BGE 143 V 418 E. 5.2.2 S. 425). Sodann ist auf die Behandlungs- und Eingliederungserfolge oder -resistenzen als wichtige Indikatoren für den funktionellen Schweregrad einzugehen (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299 f.). Betreffend bisherige Be- handlungen führte der Experte aus, es habe noch keine adäquate Therapie stattgefunden. Der Beschwerdeführer akzeptiere die Befunde nicht, er leh- ne entsprechende Therapieempfehlungen ab. Es bestehe eine dysfunktio- nale Überzeugung ausschliesslich körperlich erkrankt zu sein, psychische Krankheitsfaktoren würden abgelehnt (AB 108.6 S. 13 Ziff. 7.1). Allerdings könne der Beschwerdeführer durch eine ambulante, gegebenenfalls auch stationäre (AB 108.1 S. 12 Ziff. 4.10), störungsspezifische Psychotherapie profitieren. Ebenso könne eine Pharmakotherapie die Schlafstörungen be- einflussen (AB 108.6 S. 16 Ziff. 8.3). Mithin sind die Therapiemöglichkeiten offensichtlich nicht ausgeschöpft und es liegt keine Behandlungsresistenz vor. Folglich kann auch nicht von einer Eingliederungsresistenz ausgegan- gen werden. Was den Indikator Komorbiditäten (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 S. 300 f.) anbelangt, wurden keine solchen konstatiert. Die als Z-Diagnose klassifi- zierten akzentuierten Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) fallen zwar nicht unter den Begriff der invalidenversicherungsrechtlich erheblichen Gesund- heitsbeeinträchtigungen (Entscheid des BGer vom 12. November 2019, 9C_542/2019, E. 3.2). Störungen fallen jedoch unabhängig von ihrer Dia- gnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1 S. 430). Gutachterlich wurde vorliegend eine Einschränkung des Beschwerdeführers in der Flexibilität und der Umstel- lungsfähigkeit festgestellt, welche vor allem in der zwanghaften Persönlich- keitsstruktur begründet ist (AB 108.6 S. 15 Ziff. 7.4). Der in diesem Zu- sammenhang diagnostizierten Persönlichkeitsakzentuierung kann folglich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2023, IV/23/476, Seite 16 nicht jegliche ressourcenhemmende Wirkung abgesprochen werden (vgl. auch Entscheid des BGer vom 9. Mai 2018, 9C_899/2017, E. 4.2.3). Insge- samt ist jedoch nicht von erheblichen ressourcenhemmenden Komorbi- ditäten auszugehen (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 S. 300 ff.). 4.3.2 Betreffend den Komplex Persönlichkeit (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302) zeigte der Gutachter auf, dass sich bei der Persönlichkeitsab- klärung Hinweise auf eine rigide/zwanghafte Persönlichkeit ergeben hätten, wobei das Ausmass einer Persönlichkeitsstörung nicht erfüllt sei. Vielmehr sei von einer zwanghaften Persönlichkeitsakzentuierung auszugehen (AB 108.6 S. 13 Ziff. 7.2). 4.3.3 In Bezug auf den Komplex Sozialer Kontext (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302) ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zwar sozial eher zurückgezogen lebt, jedoch kein ausgeprägter sozialer Rückzug vorliegt. So gab der Beschwerdeführer an, ausser zu seinen Eltern noch zu zwei Kollegen Kontakt zu haben (AB 108.6 S. 4 Ziff. 3.2). Mithin verfügt er über, wenn auch geringe, persönliche, familiäre und soziale Ressourcen. 4.4 Beweisrechtlich entscheidend ist die Kategorie „Konsistenz“. Darun- ter fallen verhaltensbezogene Kategorien (BGE 141 V 281 E. 4.4 S. 303). 4.4.1 Betreffend den Indikator der gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.) verfügt der Beschwerdeführer – wie unter E. 4.3.3 hiervor dargelegt – über gewisse Ressourcen. Darüber hinaus arbeite er gemäss eigenen Angaben gerne mit Holz und betätige sich auch regel- mässig in seiner Werkstatt, wo er verschiedene Dinge bastle. Er habe für sich eine Garderobe gebastelt und mache auch Holzbrennereien mit einem Laser. Zwar gelinge es ihm nicht immer gleich gut, Energie dafür aufzu- bringen, allerdings sei es eine Tätigkeit, in der er sich verlieren könne (AB 108.7 S. 4 Ziff. 3.2). Zudem besitze er den Führerschein und fahre Auto, wenn es ihm gut gehe, zum Einkaufen oder um jemanden zu besu- chen (AB 108.6 S. 5 Ziff. 3.2). Dies steht grundsätzlich nicht im Wider- spruch zur gutachterlich attestierten Arbeitsunfähigkeit von 30 %, ist doch gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung etwa auch bei einer 50%igen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2023, IV/23/476, Seite 17 Arbeitsunfähigkeit ein bestimmtes Mass an (Freizeit-) Aktivität zulässig (Entscheid des BGer vom 11. Mai 2020, 9C_765/2019, E. 4.4.3). 4.4.2 Was den Leidensdruck (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304) anbe- langt, hielt der psychiatrische Sachverständige fest, dass aus psychiatri- scher Sicht noch keine adäquate Therapie stattgefunden habe (AB 108.6 S. 13 Ziff. 7.2), der Beschwerdeführer aber durch eine ambulante, störungsspezifische, gegebenenfalls auch stationäre (vgl. hierzu AB 108.1 S. 12 Ziff. 4.10), profitieren könne. Zudem könnten durch eine Pharmako- therapie insbesondere die Schlafstörungen beeinflusst werden (AB 108.6 S. 16 Ziff. 8.3). Der Beschwerdeführer akzeptiere die Befunde nicht und lehne die entsprechenden Therapieempfehlungen ab. Es bestehe die dys- funktionale Überzeugung ausschliesslich körperlich erkrankt zu sein, psy- chische Krankheitsfaktoren lehne er ab (AB 108.6 S. 13 Ziff. 7; vgl. auch AB 108.6 S. 15 Ziff. 7.2). Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich weigert, die empfohlenen Therapiemassnahmen umzusetzen, spricht ge- gen einen hohen Leidensdruck. 4.5 In der Gesamtbetrachtung sind die geltend gemachten funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten psychischen Beeinträchtigung anhand der Standardindikatoren nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt. Es fehlt an einem stimmigen Gesamtbild für die Annahme einer rechtlich relevanten psychischen Funktionseinbusse (vgl. hierzu BGE 145 V 361 E. 4.4 S. 369), weshalb das Vorliegen eines invalidisierenden psychischen Gesundheitsschadens zu verneinen ist. Vor diesem Hintergrund kann der im MEDAS-Gutachten psychiatrisch attestierten Arbeitsunfähigkeit von 30 % (AB 108.6 S. 16 Ziff. 8) unter rechtlichen Aspekten nicht gefolgt wer- den. 4.6 Da sich überdies die Mehlstauballergie weder in der letzten Tätigkeit als … bei der … noch in einer angepassten Tätigkeit auswirkt, fehlt es an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden, weshalb die Beschwerde- gegnerin das Leistungsbegehren zu Recht abschlägig beschied. 5.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2023, IV/23/476, Seite 18 Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom 23. Mai 2023 (AB 124) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 6.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
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- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2023, IV/23/476, Seite 20 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.