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200 2023 466

Bern VerwG · 2023-05-16 · Deutsch BE

Verfügung vom 16. Mai 2023

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom
  2. Mai 2023 insoweit angepasst, als für die Berechnung des massge- blichen Einkommens für die Jahre 2016 und 2017 je Fr. 49'400.-- anzu- rechnen sind. Die Sache wird zur Neufestsetzung und Ausrichtung der Rente an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2023, IV/23/466, Seite 5
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
  4. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.-- (inkl. Auslagen und MWST), zu er- setzen.
  5. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin (samt Einga- be der Beschwerdegegnerin vom 4. September 2023) - IV-Stelle Bern (samt Eingabe der Beschwerdeführerin vom 28. Au- gust 2023) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 23 466 IV SCI/GET/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 5. September 2023 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 16. Mai 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2023, IV/23/466, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  Mit Verfügung vom 16. Mai 2023 sprach die IV-Stelle Bern (nachfolgend Beschwerdegegnerin) A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) ab März 2019 eine ganze Rente, ab Mai 2019 eine Viertelsrente und ab November 2019 wiederum eine ganze Rente zu.  Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 16. Juni 2023 Beschwerde und bean- tragte die Neuberechnung der Rentenansprüche sowie eine Berichti- gung des individuellen Kontos (IK).  Mit Beschwerdeantwort vom 22. August 2023 beantragte die Be- schwerdegegnerin – unter Verweis auf die Stellungnahme der Aus- gleichskasse des Kantons Bern (AKB) vom 18. August 2023 – insoweit die teilweise Gutheissung der Beschwerde, als die in den Jahren 2016 und 2017 erzielten Erwerbseinkommen im Betrag von je Fr. 49'400.-- für die Berechnung der IV-Rente anzurechnen seien.  Mit prozessleitender Verfügung vom 23. August 2023 ersuchte der In- struktionsrichter die Beschwerdeführerin um Mitteilung, ob sie dem An- trag der Beschwerdegegnerin zustimme.  Mit Stellungnahme vom 28. August 2023 passte die Beschwerdeführe- rin ihre Anträge dahingehend an, als – in Aufhebung der Verfügung vom 16. Mai 2023 – die AKB anzuweisen sei, ihr für die Jahre 2016 und 2017 je Fr. 49'400.-- bei 12 Beitragsmonaten anzurechnen und die Be- schwerdegegnerin anzuweisen sei, basierend auf dem korrigierten IK die gesetzlichen Leistungen neu zu berechnen.  Mit prozessleitender Verfügung vom 30. August 2023 erwog der In- struktionsrichter, die Beschwerdeführerin scheine dem Antrag der Be- schwerdegegnerin hinsichtlich der Jahre 2016 und 2017 zuzustimmen. Im Weiteren sei vorliegend einzig die IV-Verfügung angefochten und dementsprechend könne eine Korrektur des IK-Auszugs im Verfahren nicht beurteilt werden. Unter den gegebenen Umständen wäre die an- gefochtene Verfügung folglich insoweit aufzuheben und die Sache mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2023, IV/23/466, Seite 3 der Anweisung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, die Rente unter Berücksichtigung eines Einkommens von Fr. 49'400.-- im Jahr 2016 und eines Einkommens von Fr. 49'400.-- im Jahr 2017 bei sonst unveränderten Parametern neu zu berechnen und auszurichten. Schliesslich forderte der Instruktionsrichter die Parteien auf, sich innert Frist zu dieser Auslegung der Anträge und zur rechtlichen Beurteilung vor Erlass eines auf gemeinsamen Antrag hin zu erlassenden Ent- scheids Stellung zu nehmen.  Die Parteien nahmen mit Eingaben vom 28. August 2023 bzw. 4. Sep- tember 2023 die voraussichtliche Verfahrenserledigung zur Kenntnis und verzichteten auf eine weitere Stellungnahme.  Es liegt ein übereinstimmender Antrag der Parteien auf Aufhebung bzw. Anpassung der angefochtenen Verfügung vom 16. Mai 2023 samt Rückweisung zur Neufestsetzung und Ausrichtung der Rente an die Beschwerdegegnerin vor. Diesem gemeinsamen Antrag der Parteien ist zu entsprechen.  In dieser vereinfachten Verfahrenserledigung liegt ein besonderer Um- stand im Sinne von Art. 108 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom

23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) begründet, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzich- ten ist. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzu- erstatten.  Die obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf Ersatz ihrer Par- teikosten (Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2023, IV/23/466, Seite 4 Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurtei- lung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Der von Rechtsanwalt B.________ geltend gemachte Aufwand von 13.35 Stunden, ausmachend insgesamt Fr. 4'181.13, erweist sich mit Blick auf die Bedeutung und die Schwierigkeit des hier zu beurteilenden Verfahrens als zu hoch. Denn die Sachlage – betroffen ist nur das massgebliche Einkommen zur Festlegung des Rentenbetrags – ist ein- fach und die Beschwerdegegnerin hat denn auch auf erste Ansprache und Vorlage der Unterlagen dem Antrag der Beschwerdeführerin, so- weit er überhaupt berechtigt war, zugestimmt. Demnach ist die Partei- entschädigung auf pauschal Fr. 800.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer [MWST]) festzusetzen. Ob das Honorar auch aufgrund des Umstands zu kürzen wäre, dass gemäss Vollstreckungsentscheid vom 15. März 2021 (vgl. Beschwerdebeilage 4) die Beschwerdeführerin selbst seit mindestens mehr als zwei Jahren im Besitz der mass- geblichen Unterlagen (Lohnausweise) war und dementsprechend die Korrektur bzw. Nachführung des IK-Auszugs bereits deutlich vor Erlass der hier angefochtenen Verfügung selbst hätte bewirken können, kann offen bleiben.  Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom

16. Mai 2023 insoweit angepasst, als für die Berechnung des massge- blichen Einkommens für die Jahre 2016 und 2017 je Fr. 49'400.-- anzu- rechnen sind. Die Sache wird zur Neufestsetzung und Ausrichtung der Rente an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2023, IV/23/466, Seite 5 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.-- (inkl. Auslagen und MWST), zu er- setzen.

4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin (samt Einga- be der Beschwerdegegnerin vom 4. September 2023)

- IV-Stelle Bern (samt Eingabe der Beschwerdeführerin vom 28. Au- gust 2023)

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.