Einspracheentscheid vom 15. Mai 2023
Sachverhalt
A. Die 1961 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) stellte am 19. Dezember 2022 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) einen Antrag auf Ausrichtung von Über- brückungsleistungen für ältere Arbeitslose (Überbrückungsleistungen; Ak- ten der AKB, Antwortbeilage [AB] 3). Nachdem die AKB Abklärungen getätigt hatte, verneinte sie mit Verfügung vom 11. April 2023 (AB 19) ei- nen Anspruch auf Überbrückungsleistungen, da das Vermögen der Versi- cherten über der zulässigen Vermögensschwelle für Einzelpersonen von Fr. 50'000.-- liege. Eine dagegen erhobene Einsprache (AB 20) wies die AKB mit Entscheid vom 15. Mai 2023 (AB 21) ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 13. Juni 2023 Be- schwerde. Sie beantragt sinngemäss, in Aufhebung des Einspracheent- scheides vom 15. Mai 2023 seien ihr Überbrückungsleistungen zuzuspre- chen. Am 12. Juli 2023 ging eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin beim Gericht ein. Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 14. Juli 2023 auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14 Aug. 2023, UeL/23/462, Seite 3
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 15. Mai 2023 (AB 21). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Überbrückungs- leistungen und dabei insbesondere, ob das Vermögen der Beschwerdefüh- rerin unterhalb der zulässigen Vermögensschwelle für Einzelpersonen liegt.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Anspruch auf Überbrückungsleistungen haben Personen mit Wohn- sitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, wenn sie
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2023, UeL/23/462, Seite 4 im Monat, in dem sie das 60. Altersjahr vollenden, oder danach ausgesteu- ert werden, sie mindestens 20 Jahre in der Alters- und Hinterlassenenver- sicherung (AHV) versichert waren, davon mindestens 5 Jahre nach Vollen- dung des 50. Altersjahrs, und dabei jährlich ein Erwerbseinkommen von mindestens 75 Prozent des Höchstbetrags der Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) erzielt haben, oder entsprechende Erziehungs- und Betreuungsgutschriften gemäss AHVG geltend machen können und ihr Reinvermögen unterhalb der Hälfte der Vermögensschwelle nach Art. 9a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denversicherung (ELG; SR 831.30) liegt (Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [ÜLG; SR 837.2]). Die Vermögensschwelle für Einzelpersonen beträgt Fr. 50'000.--, sieht Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG für diesen Personenkreis doch einen Betrag von Fr. 100'000.-- vor. 2.2 Das anrechenbare Vermögen ist nach den Grundsätzen der Ge- setzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton zu be- werten (Art. 22 Abs. 1 der Verordnung vom 11. Juni 2021 über Überbrü- ckungsleistungen für ältere Arbeitslose [ÜLV; SR 837.21]). Dienen Grunds- tücke der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in der Be- rechnung der Überbrückungsleistungen eingeschlossen ist, nicht zu eige- nen Wohnzwecken, so sind diese grundsätzlich zum Verkehrswert einzu- setzen (vgl. Art. 22 Abs. 2 ÜLV). Im Kanton Bern ist bei Grundstücken an- stelle des Verkehrswertes der für die interkantonale Steuerausscheidung massgebende Repartitionswert massgebend (Art. 22 Abs. 3 ÜLV i.V.m. Art. 17a Abs. 6 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungs- leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301] i.V.m. Art. 4 Abs. 1 des bernischen Einführungsgesetzes vom
27. November 2008 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [EG ELG; BSG 841.31]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14 Aug. 2023, UeL/23/462, Seite 5 3. 3.1 Aus den Akten folgt und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführe- rin über ein Sparguthaben von Fr. 27'492.-- verfügt (vgl. AB 10; Beschwer- de S. 1) und zu einem Drittel am Gesamteigentum des (nicht selbst genutz- ten) Grundstücks Nr. … in … beteiligt ist (vgl. GRUDIS-Auszug vom 17. Juli 2023 [in den Gerichtsakten]). Umstritten ist indessen, ob der anteilsmässi- ge Wert dieses Grundstücks bei der Berechnung des Anspruchs auf Über- brückungsleistungen als Vermögen der Beschwerdeführerin zu berücksich- tigen ist. 3.2 Gemäss Art. 22 Abs. 3 ÜLV i.V.m. Art. 17a Abs. 6 ELV i.V.m. Art. 4 Abs. 1 EG ELG umfasst das anrechenbare Vermögen bei der Berechnung des Anspruchs auf Überbrückungsleistungen auch Grundstücke, die nicht eigenen Wohnzwecken dienen (vgl. E. 2.2 hiervor). Mithin fällt – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 1) – auch der wertmässige Anteil am Grundstück Nr. … in … in das der Berechnung des Anspruchs auf Überbrückungsleistungen zugrundeliegende Vermögen (vgl. E. 2.2 hiervor). Auf welchen amtlichen Wert der Liegenschaft die Be- schwerdegegnerin bei der Prüfung dieses Anspruchs letztlich abzustellen hatte (vgl. Beschwerde S. 1), kann vorliegend offenbleiben: In der Verfü- gung vom 11. April 2023 (AB 19) setzte die Beschwerdegegnerin den an- teilsmässigen Repartitionswert auf Fr. 53'707.-- (Fr. 128'900.-- [AB 18] x
E. 1.25 [Repartitionsfaktor] / 3 [anteiliger Wert am Gesamteigentum; vgl. AB 18]) fest. Selbst wenn nunmehr bei der Berechnung in Folge Korrektur des amtlichen Werts durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern (vgl. Akten der Beschwerdeführerin, Beschwerdebeilage [BB] 5) auf den an- teilsmässigen Repartitionswert von Fr. 26'195.-- (Fr. 62'870.-- [BB 5] x 1.25 [Repartitionsfaktor] / 3 [anteiliger Wert am Gesamteigentum; vgl. BB 5]) abgestellt wird, lag das Vermögen der Beschwerdeführerin im mass- geblichen Zeitpunkt des Einspracheentscheides mit rund Fr. 53'687.-- (Fr. 26'195.-- + Fr. 27'492.-- [frei verfügbares Vermögen der Beschwerde- führerin; vgl. Beschwerde S. 1; AB 10]) über der zulässigen Vermögens- schwelle von Fr. 50'000.-- (vgl. E. 2.1 hiervor). Folglich verneinte die Be- schwerdegegnerin den Anspruch auf Überbrückungsleistungen zu Recht.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2023, UeL/23/462, Seite 6 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Liegenschaft sei mit einem Bauverbot belastet (vgl. Beschwerde S. 1), ändert dies am Ergebnis nichts (vgl. BB 5; AB 18), kann doch davon ausgegangen werden, dass die Steu- erbehörden die damit einhergehende Wertverminderung bei der Festset- zung des amtlichen Wertes berücksichtigt haben. Sollte dem nicht so sein, hätte die Beschwerdeführerin ihre Interessen im steuerrechtlichen Bewer- tungsverfahren weiter zu verfolgen, hat doch die Beschwerdegegnerin auf die Steuerdaten abzustellen. 3.3 Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 15 Mai 2023 (AB 21) im Ergebnis nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 ÜLG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehr- schluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erhe- ben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 ÜLG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Die Beschwerdegegnerin hat als öffentlich- rechtliche Anstalt des Kantons Bern keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Par- teikosten (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14 Aug. 2023, UeL/23/462, Seite 7
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 23 462 UeL SCP/SVE/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 14. August 2023 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Furrer, Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiberin Schwitter A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 15. Mai 2023
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2023, UeL/23/462, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1961 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) stellte am 19. Dezember 2022 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) einen Antrag auf Ausrichtung von Über- brückungsleistungen für ältere Arbeitslose (Überbrückungsleistungen; Ak- ten der AKB, Antwortbeilage [AB] 3). Nachdem die AKB Abklärungen getätigt hatte, verneinte sie mit Verfügung vom 11. April 2023 (AB 19) ei- nen Anspruch auf Überbrückungsleistungen, da das Vermögen der Versi- cherten über der zulässigen Vermögensschwelle für Einzelpersonen von Fr. 50'000.-- liege. Eine dagegen erhobene Einsprache (AB 20) wies die AKB mit Entscheid vom 15. Mai 2023 (AB 21) ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 13. Juni 2023 Be- schwerde. Sie beantragt sinngemäss, in Aufhebung des Einspracheent- scheides vom 15. Mai 2023 seien ihr Überbrückungsleistungen zuzuspre- chen. Am 12. Juli 2023 ging eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin beim Gericht ein. Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 14. Juli 2023 auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14 Aug. 2023, UeL/23/462, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 15. Mai 2023 (AB 21). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Überbrückungs- leistungen und dabei insbesondere, ob das Vermögen der Beschwerdefüh- rerin unterhalb der zulässigen Vermögensschwelle für Einzelpersonen liegt. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Anspruch auf Überbrückungsleistungen haben Personen mit Wohn- sitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, wenn sie
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2023, UeL/23/462, Seite 4 im Monat, in dem sie das 60. Altersjahr vollenden, oder danach ausgesteu- ert werden, sie mindestens 20 Jahre in der Alters- und Hinterlassenenver- sicherung (AHV) versichert waren, davon mindestens 5 Jahre nach Vollen- dung des 50. Altersjahrs, und dabei jährlich ein Erwerbseinkommen von mindestens 75 Prozent des Höchstbetrags der Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) erzielt haben, oder entsprechende Erziehungs- und Betreuungsgutschriften gemäss AHVG geltend machen können und ihr Reinvermögen unterhalb der Hälfte der Vermögensschwelle nach Art. 9a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denversicherung (ELG; SR 831.30) liegt (Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [ÜLG; SR 837.2]). Die Vermögensschwelle für Einzelpersonen beträgt Fr. 50'000.--, sieht Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG für diesen Personenkreis doch einen Betrag von Fr. 100'000.-- vor. 2.2 Das anrechenbare Vermögen ist nach den Grundsätzen der Ge- setzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton zu be- werten (Art. 22 Abs. 1 der Verordnung vom 11. Juni 2021 über Überbrü- ckungsleistungen für ältere Arbeitslose [ÜLV; SR 837.21]). Dienen Grunds- tücke der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in der Be- rechnung der Überbrückungsleistungen eingeschlossen ist, nicht zu eige- nen Wohnzwecken, so sind diese grundsätzlich zum Verkehrswert einzu- setzen (vgl. Art. 22 Abs. 2 ÜLV). Im Kanton Bern ist bei Grundstücken an- stelle des Verkehrswertes der für die interkantonale Steuerausscheidung massgebende Repartitionswert massgebend (Art. 22 Abs. 3 ÜLV i.V.m. Art. 17a Abs. 6 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungs- leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301] i.V.m. Art. 4 Abs. 1 des bernischen Einführungsgesetzes vom
27. November 2008 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [EG ELG; BSG 841.31]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14 Aug. 2023, UeL/23/462, Seite 5 3. 3.1 Aus den Akten folgt und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführe- rin über ein Sparguthaben von Fr. 27'492.-- verfügt (vgl. AB 10; Beschwer- de S. 1) und zu einem Drittel am Gesamteigentum des (nicht selbst genutz- ten) Grundstücks Nr. … in … beteiligt ist (vgl. GRUDIS-Auszug vom 17. Juli 2023 [in den Gerichtsakten]). Umstritten ist indessen, ob der anteilsmässi- ge Wert dieses Grundstücks bei der Berechnung des Anspruchs auf Über- brückungsleistungen als Vermögen der Beschwerdeführerin zu berücksich- tigen ist. 3.2 Gemäss Art. 22 Abs. 3 ÜLV i.V.m. Art. 17a Abs. 6 ELV i.V.m. Art. 4 Abs. 1 EG ELG umfasst das anrechenbare Vermögen bei der Berechnung des Anspruchs auf Überbrückungsleistungen auch Grundstücke, die nicht eigenen Wohnzwecken dienen (vgl. E. 2.2 hiervor). Mithin fällt – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 1) – auch der wertmässige Anteil am Grundstück Nr. … in … in das der Berechnung des Anspruchs auf Überbrückungsleistungen zugrundeliegende Vermögen (vgl. E. 2.2 hiervor). Auf welchen amtlichen Wert der Liegenschaft die Be- schwerdegegnerin bei der Prüfung dieses Anspruchs letztlich abzustellen hatte (vgl. Beschwerde S. 1), kann vorliegend offenbleiben: In der Verfü- gung vom 11. April 2023 (AB 19) setzte die Beschwerdegegnerin den an- teilsmässigen Repartitionswert auf Fr. 53'707.-- (Fr. 128'900.-- [AB 18] x 1.25 [Repartitionsfaktor] / 3 [anteiliger Wert am Gesamteigentum; vgl. AB 18]) fest. Selbst wenn nunmehr bei der Berechnung in Folge Korrektur des amtlichen Werts durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern (vgl. Akten der Beschwerdeführerin, Beschwerdebeilage [BB] 5) auf den an- teilsmässigen Repartitionswert von Fr. 26'195.-- (Fr. 62'870.-- [BB 5] x 1.25 [Repartitionsfaktor] / 3 [anteiliger Wert am Gesamteigentum; vgl. BB 5]) abgestellt wird, lag das Vermögen der Beschwerdeführerin im mass- geblichen Zeitpunkt des Einspracheentscheides mit rund Fr. 53'687.-- (Fr. 26'195.-- + Fr. 27'492.-- [frei verfügbares Vermögen der Beschwerde- führerin; vgl. Beschwerde S. 1; AB 10]) über der zulässigen Vermögens- schwelle von Fr. 50'000.-- (vgl. E. 2.1 hiervor). Folglich verneinte die Be- schwerdegegnerin den Anspruch auf Überbrückungsleistungen zu Recht.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2023, UeL/23/462, Seite 6 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Liegenschaft sei mit einem Bauverbot belastet (vgl. Beschwerde S. 1), ändert dies am Ergebnis nichts (vgl. BB 5; AB 18), kann doch davon ausgegangen werden, dass die Steu- erbehörden die damit einhergehende Wertverminderung bei der Festset- zung des amtlichen Wertes berücksichtigt haben. Sollte dem nicht so sein, hätte die Beschwerdeführerin ihre Interessen im steuerrechtlichen Bewer- tungsverfahren weiter zu verfolgen, hat doch die Beschwerdegegnerin auf die Steuerdaten abzustellen. 3.3 Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
15. Mai 2023 (AB 21) im Ergebnis nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 ÜLG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehr- schluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erhe- ben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 ÜLG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Die Beschwerdegegnerin hat als öffentlich- rechtliche Anstalt des Kantons Bern keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Par- teikosten (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14 Aug. 2023, UeL/23/462, Seite 7 3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.