Einspracheentscheid vom 12. Mai 2023
Sachverhalt
A. Die A.________ GmbH (A.________ bzw. Beschwerdeführerin) bezweckt die Ausführung von ... aller Art, insbesondere von...,..., ... und die Über- nahme von ... sowie den … aller Art und die Erbringung von weiteren Dienstleistungen im Bereiche des Hauptzwecks (<www.zefix.ch>) und ist bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva bzw. Beschwer- degegnerin) für die obligatorische Unfallversicherung angeschlossen (Ak- ten der Suva [act. II und act. IIA] act. II 32, 39, 50, 64, 69, 86, 98). Nach Abschluss einer Betriebsrevision (act. II 105, 118, 121) teilte die Suva mit Schreiben vom 26. September 2022 (act. II 123) der A.________ mit, dass die zwischen dem 5. Januar und dem 17. Juni 2020 bzw. zwischen dem 3. Januar und dem 8. Februar 2019 in der Buchhaltung aufgeführten Barzah- lungen von Fr. 110'770.-- an die C.________ GmbH (C.________; am TT.MM 2023 aus dem Handelsregister gelöscht [<www.zefix.ch>]) respek- tive von Fr. 38'500.-- an die D.________ GmbH (D.________) als Ver- gütung an unselbstständige Arbeitnehmende der A.________ qualifiziert und daher auf die versicherte Lohnsumme aufgerechnet würden. Mit der Rechnung nach Revision 01.01.2019 - 31.12.2020 vom 13. Oktober 2022 (act. II 124) forderte die Suva Versicherungsprämien von gesamthaft Fr. 5'348.40 nach. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 127) wies die Suva mit Entscheid vom 12. Mai 2023 (act. II 150) ab. B. Hiergegen erhob die A.________, weiterhin vertreten durch Fürsprecher B.________, mit Eingabe vom 12. Juni 2023 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 12. Mai 2023 und die Rechnung nach Revision vom 13. Oktober 2022 seien aufzuheben, eventualiter sei die Rechnung entsprechend den nachfolgenden Ausführungen herabzusetzen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2023, UV/23/451, Seite 3 2. Eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz vom 12. Mai 2023 aufzu- heben und die Sache zur Neubeurteilung an die zuständige Vorinstanz zurückzuweisen.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Mit Beschwerdeantwort vom 9. August 2023 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit prozessleitender Verfügung vom 5. Oktober 2023 wurden bei der E.________ Beweismassnahmen angeordnet. Mit Schreiben vom 30. Ok- tober 2023 reichte die E.________ die verlangten Unterlagen ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 1. November 2023 gab der Instrukti- onsrichter den Parteien die Möglichkeit, zu den eingereichten Unterlagen Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 9. November 2023 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Stellungnahme und hielt an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Die Beschwerdeführerin bestätigte mit Eingabe vom 14. November 2023 sinngemäss die in der Be- schwerde gestellten Rechtsbegehren und machte weitere Ausführungen.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 12. Mai 2023 (act. II 150). Dieser trat an die Stelle der ihm zugrundeliegenden Ver- fügung vom 13. Oktober 2022 (act. II 124), auch wenn er sie inhaltlich bloss bestätigt (BGE 119 V 347 E. 1b S. 350; SVR 2020 AHV Nr. 9 S. 25 E. 1; RKUV 1998 U 308 S. 454 E. 2a). Die besagte Verfügung bildet damit nicht Anfechtungsobjekt, sodass auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist, als die Aufhebung der Verfügung vom 13. Oktober 2022 (act. II 124) beantragt wird.
E. 1.3 Umstritten ist die Nachforderung von Versicherungsprämien für die Jahre 2019 und 2020 in der Höhe von Fr. 5'348.40 (act. II 124 S. 1). Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 1a Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) sind die in der Schweiz be- schäftigten Arbeitnehmer obligatorisch versichert. Als Arbeitnehmer im Sin- ne dieser Bestimmung gilt, wer eine unselbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversi- cherung (AHV) ausübt (Art. 1 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]). Die Arbeitnehmereigen- schaft ist in Art. 10 ATSG geregelt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2023, UV/23/451, Seite 5 2.2 Die Prämien für die obligatorische Versicherung der Berufsunfälle und Berufskrankheiten trägt der Arbeitgeber (Art. 91 Abs. 1 UVG). Die Prämien werden von den Versicherern in Promillen des versicherten Ver- dienstes festgesetzt (Art. 92 Abs. 1 Satz 1 UVG). Als versicherter Verdienst gilt dabei – mit gewissen, hier nicht weiter relevanten Abweichungen – der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn (Art. 22 Abs. 2 UVV). 2.2.1 Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der mass- gebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisi- onen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertags- entschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen (Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Zum massgebenden Lohn gehören begrifflich sämtliche Bezüge des Arbeitnehmers und der Ar- beitnehmerin, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhän- gen. Unerheblich ist, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder aufgelöst wor- den ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die aus dem Arbeits- verhältnis bezogen wird oder in diesem wirtschaftlich hinreichend begrün- det ist. Eine allfällige Beitragsfreiheit einer wirtschaftlich mit dem Arbeits- verhältnis zusammenhängenden Leistung bedarf angesichts der General- klausel von Art. 5 Abs. 2 erster Satz AHVG einer besonderen Rechtsgrund- lage (BGE 145 V 320 E. 5.2.2 S. 322, 139 V 50 E. 2.1 S. 52). Dabei ist un- beachtlich, ob der Lohn vom Arbeitgeber oder von einem Dritten ausbe- zahlt wird (ARV 2003 S. 116 E. 4.1). 2.2.2 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf- grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivil- rechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2023, UV/23/451, Seite 6 für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlagge- bend zu sein. Als unselbstständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu be- trachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. ar- beitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unter- nehmerrisiko trägt. Die Hauptkriterien zur Bestimmung des Abhängigkeits- verhältnisses im Hinblick auf die Arbeitsorganisation und aus betriebswirt- schaftlicher Sicht sind das Weisungsrecht des Arbeitgebers, das Unterord- nungsverhältnis des Arbeitnehmers zu diesem und seine Verpflichtung, die ihm anvertraute Aufgabe persönlich zu erfüllen. Ein weiteres Kriterium bil- det die Verpflichtung des Arbeitnehmers, seine Dienste regelmässig für denselben Arbeitgeber zu erbringen. Darüber hinaus bedeutet die Möglich- keit des Arbeitnehmers, seine Arbeitszeit zu gestalten, nicht unbedingt, dass es sich um eine selbstständige Tätigkeit handelt. Aus diesen Grund- sätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Um- stände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1 S. 141; SVR 2021 UV Nr. 14 S. 71 E. 3.2). 2.2.3 Nach der gesetzlichen Regelung kann massgebender Lohn nur an Unselbstständigerwerbende ausgerichtet werden. Ein Arbeitgeber kann dieselbe Arbeit durch eigene von ihm entlöhnte Angestellte ausführen las- sen oder damit einen selbstständigerwerbenden Dritten oder eine juristi- sche Person beauftragen, welche hierfür allenfalls eigene Arbeitnehmer einsetzt. Im zweiten Fall stellt die an den Dritten geleistete Entschädigung für diese Tätigkeit nicht massgebenden Lohn, sondern Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit bzw., im Falle einer juristischen Person, überhaupt kein beitragspflichtiges Einkommen dar (BGer 8C_218/2019, E. 4.1.1). 2.2.4 Im Regelfall üben Akkordanten eine unselbstständige Erwerbstätig- keit aus und werden gemäss ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nur dann als Selbstständigerwerbende qualifiziert, wenn sie Inhaber eines
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2023, UV/23/451, Seite 7 eigenen Betriebs sind und so als gleichberechtigte Geschäftspartner mit eigenem Unternehmerrisiko für den Akkordvergeber arbeiten (Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 29. März 2022, 9C_647/2021, E. 2.2.2, und vom 15. Oktober 2019, 8C_218/2019, E. 4.3.1 in fine mit Hinweisen; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 30. Juni 2006, H 191/05 und U 499/05, E. 2.2.1; vgl. auch Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML] Rz. 4022; zur Bedeutung von Verwaltungs- weisungen vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). 2.3 Die Arbeitgeber haben laufend Aufzeichnungen zu machen, die über Beschäftigungsart und Lohn sowie über Zahl und Daten der Arbeitsta- ge eines jeden Arbeitnehmers genaue Auskunft geben. Auf Verlangen ge- ben sie dem Versicherer weitere Auskünfte über alle die Versicherung be- treffenden Verhältnisse sowie Einsicht in die Aufzeichnungen und die zu deren Kontrolle dienenden Unterlagen (Art. 93 Abs. 1 UVG, vgl. auch Art. 116 UVV). 2.4 Rechtsprechungsgemäss sind die Organe der AHV (und mit ihnen die anderen Organe der Sozialversicherung) ebenso wenig wie die Steuer- behörden verpflichtet, die zivilrechtliche Form, in der ein Sachverhalt er- scheint, unter allen Umständen als verbindlich anzusehen. Dies gilt na- mentlich dann, wenn ein Umgehungstatbestand vorliegt. Soll ein Rechtsin- stitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet werden, die dieses Institut nicht schützen will, so liegt Rechtsmissbrauch vor. In Analo- gie zu den in der steuerrechtlichen Praxis und Doktrin entwickelten Kriteri- en liegt eine (rechtsmissbräuchliche) Beitragsumgehung vor, wenn – ers- tens – die von den Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung als ungewöhn- lich, sachwidrig oder absonderlich, jedenfalls den wirtschaftlichen Gege- benheiten völlig unangemessen erscheint, wenn – zweitens – anzunehmen ist, dass diese Wahl missbräuchlich und lediglich deshalb getroffen worden ist, um Beiträge einzusparen, welche bei sachgemässer Ordnung der Ver- hältnisse geschuldet wären, und – drittens – wenn das gewählte Vorgehen, sofern es von den Organen der AHV hingenommen würde, tatsächlich zu einer erheblichen Beitragsersparnis führte (BGer 8C_218/2019, E. 4.2.1 mit Hinweisen).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2023, UV/23/451, Seite 8 3. 3.1 Zwischen den Parteien nicht umstritten ist, dass die buchhalterisch ausgewiesenen Zahlungen in der Höhe von insgesamt rund Fr. 149'270.-- (act. II 109 S. 2 f.) der Abgeltung von Arbeitsleistungen dienten (act. II 127 S. 4 Art. 2 Ziff. 2 und S. 7 Art. 3 Ziff. 2). Es besteht kein Anlass, für die Bar- zahlungen einen anderen Rechtsgrund anzunehmen. Solches könnte näher auch nicht mehr abgeklärt werden. Während die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, dass besagte Zahlun- gen prämienpflichtige Lohnzahlungen der Beschwerdeführerin selbst dar- stellen (act. II 123, 150; Beschwerdeantwort), stellt sich die Beschwerde- führerin auf den Standpunkt, es handle sich um Zahlungen an Subunter- nehmen, die mit eigenem Personal und Material Arbeit verrichteten (act. II 127; Beschwerde). Umstritten ist, ob die buchhalterisch ausgewie- senen Zahlungen in der Höhe von insgesamt rund Fr. 149'270.-- (act. II 109 S. 2 f.) Lohnzahlungen der Beschwerdeführerin darstellen und darauf bei dieser die paritätischen Beiträge zu erheben sind. 3.2 In Bezug auf die Geschäftsbeziehung der Beschwerdeführerin zur C.________ ist festzuhalten was folgt: 3.2.1 Gemäss den Buchhaltungsunterlagen der Beschwerdeführerin für das Jahr 2020 vergütete diese zwischen dem 5. Januar und 17. Juni 2020 Fr. 110'770.66 an die C.________ (act. II 109 S. 2). Die einzelnen Teilzah- lungen stimmen dabei in etwa (jedoch nicht genau) mit den Nettobeträgen von fünf aktenkundigen Rechnungen der C.________ überein (act. II 112 S. 18 ff.), wobei sämtliche Zahlungen gemäss Vermerk auf den Rechnun- gen bar erfolgten und der Erhalt jeweils unterschriftlich sowie mit Firmen- stempel quittiert wurde. In den Rechnungen wurde als Art der Leistung „...“ genannt und der Zeitraum der erfolgten Leistungen sowie die ... Quadrat- meter als auch der Preis pro Quadratmeter von Fr. 40.-- aufgeführt. Demgegenüber geht aus den Rechnungen nicht her- vor, dass die C.________ damit Arbeitsmaterial oder Gerätschaften ver- rechnete und an welchen Objekten wann Leistungen erbracht wurden. Un- klar bleibt ebenfalls, welche Personen die Arbeiten ausgeführt haben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2023, UV/23/451, Seite 9 Die C.________ GmbH wurde am TT.MM. 2019 im Handelsregister einge- tragen und bezweckte die Ausführung sämtlicher Dienstleistungen im Be- reich ..., insbesondere die … und … von ... . Einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift war F.________. Am TT.MM. 2020 wurde über die C.________ der Konkurs eröffnet (<www.zefix.ch>). In die- sem Zusammenhang wurde F.________ am TT.MM. 2020 durch das Kon- kursamt G.________ einvernommen. Dabei gab er – ermahnt zur wahr- heitsgemässen Aussage unter Strafandrohung – unter anderem an, ausser ihm seien keine Mitarbeiter beschäftigt gewesen und die GmbH habe über keinerlei Aktiven verfügt, insbesondere auch nicht über bewegliche Sachen wie Maschinen, Fahrzeuge oder ein Warenlager (act. IIA 3 S. 2 ff.). Gemäss Verlustschein vom TT.MM 2020 (act. IIA 1) bestanden im Zeit- punkt des Pfändungsvollzuges vom TT.MM 2020 keine Debitorenguthaben, kein Inventar und keine Fahrzeuge. Ebenfalls seien keine Aufträge vorhan- den gewesen (S. 2). Die C.________ meldete der Beschwerdegegnerin im Jahr 2020 keine Arbeitnehmer und keine Lohnsumme (act. IIA 2). Schriftliche Verträge oder anderweitige Dokumentationen, die das Ge- schäftsverhältnis und den Zahlungsfluss transparent machen würden, sind nicht aktenkundig und bestehen gemäss Aussage der Beschwerdeführerin nicht (act. II 117 S. 2; Beschwerde S. 5 Art. 3). 3.2.2 Aufgrund der Akten des Konkursamts G.________ ist erstellt, dass es der C.________ im vorliegend relevanten Zeitraum sowohl an Betriebs- mitteln als auch an Arbeitnehmern fehlte. Ebenso bestanden keine Aufträ- ge. Diese Umstände sprechen gegen eine aktive, der Beschwerdeführerin gleichgeordnete Subunternehmerin. Hinzu kommt, dass die C.________ gemäss Handelsregister nicht im ...bereich tätig war (<www.zefix.ch>). Zu- dem lässt sich eine fortwährende wirtschaftliche und überdies selbstständi- ge Tätigkeit der C.________ auch nicht aus ihren Rechnungen (act. II 112 S. 18 ff.) ableiten. Diese sind unspezifisch, sodass sich nicht nachvollzie- hen lässt, wo, mit welchen Arbeitern und an welchem Objekt ...arbeiten ausgeübt worden sind. Ausserdem sollen gemäss der Rechnung vom 16. Juni 2020 (act. II 112 S. 21) ...tätigkeiten für die Zeit vom 20. Mai bis 16. Juni 2020 abgegolten worden sein, obwohl gemäss Verlustschein vom TT.MM 2020 (act. IIA 1) im Zeitpunkt des Pfändungsvollzuges am TT.MM
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2023, UV/23/451, Seite 10 2020 keine Aufträge vorhanden waren. Angemerkt sei im Übrigen, dass die Rechnungen auffällig erscheinen, entsprechen diese doch in grafischer Gestaltung und Wortlaut exakt den ebenfalls aktenkundigen Rechnungen der H.________ GmbH (act. II 112 S. 12 ff.). Jedenfalls können auch die Rechnungen nach objektiven Gesichtspunkten nicht als belastbares Indiz für eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit der C.________ dienen. Auf Seiten der Beschwerdeführerin bestehen keinerlei Belege, welche den Zahlungsfluss transparent nachweisen würden. Zwar trifft es durchaus zu, dass Verträge mit Subunternehmen formlos, d.h. mündlich, abgeschlossen werden können (zur diesbezüglichen Rüge vgl. Beschwerde S. 5 Art. 3). Allerdings verkennt die Beschwerdeführerin mit diesem Hinweis, dass sie hinsichtlich der Verabgabung von Sozialversicherungsbeiträgen eine hohe Sorgfaltspflicht trifft. Nicht gefolgt werden kann ihr daher, wenn sie ihre weitgehend vollständige Untätigkeit zur Dokumentation ihrer Geschäft- stätigkeit und eines korrekten Zahlungsflusses mit dem Argument zu wider- legen versucht, es sei unverhältnismässig – insbesondere bei der Verab- gabung kleinerer ...tätigkeiten – von ihr entsprechenden Aufwand zu ver- langen (Beschwerde S. 6 Art. 4). Bei den hier zur Diskussion stehenden Beträgen insgesamt und den jeweiligen jeweils fünfstelligen Einzelzahlun- gen kann das Auftragsvolumen denn auch keinesfalls als „Vergabe kleine- rer ...tätigkeiten“ betrachtet werden. Dazu kommt, dass derartig hohe Bar- geldzahlungen ungewöhnlich sind, dies umso mehr, als auf den Rechnun- gen auf Einzahlungsscheine verwiesen wird (vgl. act. II 112 S. 18 ff.). Es erschliesst sich denn auch nicht und wurde von der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt überzeugend dargelegt, aus welchen legalen Gründen die Zahlungen weitestgehend undokumentiert bar zu erfolgen hatten. 3.3 In Bezug auf die Geschäftsbeziehung der Beschwerdeführerin zur D.________ ist festzuhalten was folgt: Gemäss den Buchhaltungsunterlagen der Beschwerdeführerin für das Jahr 2019 leistete sie zwischen dem 3. Januar und 8. Februar 2019 zwei Zah- lungen an die (inzwischen gelöschte) I.________ GmbH (I.________; Kon- kurseröffnung am TT.MM 2019 [<www.zefix.ch>]) von insgesamt Fr. 38'500.-- (Kontoblatt 5910 „Unterakkordanten“; act. II 109 S. 3). Nach- dem sie aufgefordert worden war, die entsprechenden Rechnungen nach-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2023, UV/23/451, Seite 11 zureichen (act. II 113), reichte sie mit dem Hinweis, bei den Buchungssät- zen bestehe wohl ein Irrtum, weshalb die Namen der Unterakkordanten nicht übereinstimmten, zwei Rechnungen der D.________ ein (act. II 117 S. 1 und S. 8 f.). Die erste der auf die I.________ gebuchte Zahlung (vom
3. Januar 2019 in der Höhe von Fr. 18'570.10) stimmt mit dem Nettobetrag der auf das gleiche Datum datierten Rechnung überein (act. II 109 S. 3, 117 S. 8). Die Buchung vom 8. Februar 2019 stimmt in etwa mit der Rech- nung vom gleichen Tag überein (act. II 109 S. 3, 117 S. 9). Die D.________ GmbH mit vormaligem Sitz in ... wurde im … 2015 ge- gründet. J.________ war einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift. Sie schied im … 2021 aus der Gesellschaft aus und wurde durch K.________ als einzigen Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift ersetzt. Gleichzeitig wurde der Sitz der Gesellschaft nach ... verlegt (SHAB Meldung vom TT.MM 2021, Meldungsnummer ...). Die D.________ meldete gegenüber der zuständigen Ausgleichskasse so- wohl im Jahr 2018 als auch im Jahr 2019 ausschliesslich J.________ als Arbeitnehmerin mit einer Lohnsumme von Fr. 8'450.-- (act. IIA 5; Lohnbe- scheinigung 2018 und Jahresabrechnung für Lohnbeiträge vom 27. De- zember 2018; beides in den Gerichtsakten). Eine massgebliche wirtschaft- liche und selbstständige Tätigkeit der D.________ ergibt sich für die hier zur Diskussion stehende Zeit nicht. Ihr fehlt es an Arbeitnehmern. Dies spricht gegen eine der Beschwerdeführerin gleichgeordnete Subunterneh- merin, welche das vorliegend zur Diskussion stehende Auftragsvolumen innerhalb von acht Wochen (1'036 Stunden [500 + 536.50; act. II 117 S. 8 f.]) hätte erfüllen können. Darüber hinaus bestehen weitere erhebliche Inkonsistenzen: Die Rechnun- gen tragen einen Stempel (L.________ GmbH, ...strasse ..., ..., …@....ch) sowie eine Unterschrift (angeblich von K.________ [act. II 127 S. 8 Art. 3 Ziff. 5]; act. II 117 S. 8 f.). Der angebrachte Stempel enthält sowohl Kom- ponenten der D.________ (Adresse) als auch der erst später (im Jahr
2022) gegründeten (<www.zefix.ch>) L.________ (Name und E-Mail [<....ch/kontakt>]) und das Logo im Briefkopf weist unübersehbare Ähnlich- keiten mit jenem der L.________ auf (<....ch>). Dies ist umso erstaunlicher, als die Rechnungen rund drei Jahre vor der Gründung der L.________ im
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2023, UV/23/451, Seite 12 Februar 2022 (<www.zefix.ch>) ausgestellt worden sein sollen. Zudem war die in den Rechnungen aufgeführte Adresse (...strasse ..., ...) im Zeitpunkt der angeblichen Rechnungsstellung nicht Sitz der D.________. Erst im … 2021, also mehr als zwei Jahre später, verlegte sie ihren Sitz von ... nach .... Erst in diesem Zeitpunkt wurde denn auch K.________, welcher die Barzahlungen quittiert haben soll (act. II 127 S. 8 Art. 3 Ziff. 5), zeich- nungsberechtigter Geschäftsführer (<www.zefix.ch>), nachdem er das Un- ternehmen durch Erwerb aller Anteile übernommen hatte. Zuvor war er weder Organ der D.________ noch bei dieser angestellt (vgl. hiervor). So meldete die D.________ in den Jahren 2018 und 2019 gegenüber der zu- ständigen Ausgleichskasse ausschliesslich J.________ als Arbeitnehmerin (act. IIA 5; Lohnbescheinigung 2018 und Jahresabrechnung für Lohnbei- träge vom 27. Dezember 2018; beides in den Gerichtsakten). Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang rechtsanwaltlich geltend machen lässt, der Umstand, dass die sich auf den Rechnungen befindlichen Quittierungen des Erhalts der Barzahlungen von einer nicht zeichnungsberechtigten Person unterzeichnet worden seien, sei nicht ihr Problem (Beschwerde S. 8 Art. 4 lit. b), verkennt sie die rechtliche Bedeu- tung einer Quittung. Wenn sie (angebliche) Forderungen eines Unterneh- mens durch (Bar)Zahlungen an eine Person tilgen und quittieren lässt, oh- ne die Legitimation des Empfängers zu klären bzw. sich eine entsprechen- de Vollmacht vorlegen zu lassen, so riskiert sie, dass sie die Tilgung ihrer Schuld nicht rechtsgenüglich beweisen kann oder die Forderung gar beste- hen bleibt. So kann das Unternehmen den Empfang bestreiten und (noch- mals) Zahlung verlangen. Sodann bleibt zu erwähnen, dass keines der in den Rechnungen erwähnten Unternehmen (D.________ und L.________; act. II 117 S. 8 f.) mit dem in den Buchhaltungsunterlagen der Beschwerde- führerin für das Jahr 2019 genannten Unternehmen (I.________; act. II 109 S. 3) übereinstimmt. Soweit die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Sum- me dieser Unstimmigkeiten und der sich daraus ergebenden Folgen gel- tend macht, wenn die Beschwerdegegnerin an der Echtheit der Rechnun- gen zweifle, hätte sie auch am Inhalt der Rechnungen zweifeln müssen (Beschwerde S. 8 Art. 4 lit. b), verkennt sie, dass die Beschwerdegegnerin zu keinem Zeitpunkt die von der Beschwerdeführerin konsequent getätigte Angabe, dass die bei der Beschwerdeführerin buchhalterisch erfassten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2023, UV/23/451, Seite 13 Barzahlungen in Abgeltung von Arbeitsleistungen erfolgten (vgl. act. II 127 S. 4 f. Art. 2 Ziff. 2 und S. 7 Art. 3 Ziff. 2), in Zweifel gezogen hat. Auf diese Angabe hat sich die Beschwerdeführerin auch im vorliegenden Verfahren behaften zu lassen, zumal Anhaltspunkte für anderweitige Zahlungszwecke nicht auszumachen sind. 3.4 Dem Vorstehenden zufolge ist die Behauptung der Beschwerdefüh- rerin, sie habe an Unterakkordanten für deren Personal Zahlungen geleistet (vgl. act. II 117 S. 2, 127 S. 4 f. Art. 2 Ziff. 2 und S. 7 Art. 3 Ziff. 2), nicht bewiesen. Zu Recht ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass mit dem gewählten Konstrukt die Deklarations- und Abgabepflicht umgangen wurde. Nachdem die Beschwerdeführerin stets beteuert hat, dass Arbeits- leistungen erbracht wurden, ist mit Blick auf die in dieser Höhe ungewöhnli- chen Barzahlungen, die nicht nachvollziehbare Dokumentation der Arbeit der wirtschaftlich nicht mehr respektive kaum noch aktiven Unternehmun- gen, sowie der aufgrund der Inkonsistenzen nicht beweistauglichen weni- gen aktenkundigen Belege mit Sicherheit erstellt, dass die Beschwerdefüh- rerin in gemeinsamer Absprache mit Drittpersonen und unter Nutzung der Firma fremder Unternehmen Aufträge mit nicht näher genannten und auf- grund der fehlenden Bereitschaft zur Mitwirkung auch nicht mehr zu eruie- renden Personen erledigte. Einzig ersichtlicher Grund hierfür ist die Umge- hung der gesetzlichen Deklarations- und Abgabepflicht. Das Vorgehen der Beschwerdeführerin führte denn auch zu einer erheblichen Reduktion der für die Beitragsermittlung massgebenden Lohnsumme und damit gleichzei- tig zu einer entsprechenden Beitragsersparnis. Ihre Angaben in Bezug auf die in den Jahren 2019 und 2020 erfolgten Barzahlungen dienten folglich einer rechtsmissbräuchlichen Beitragsumgehung und entfalten keine bei- tragsrechtliche Verbindlichkeit gegenüber der Beschwerdegegnerin (vgl. E. 2.4 hiervor). Aufgrund des von der Beschwerdeführerin in Zusammenar- beit mit Dritten geschaffenen Konstrukts ist eine Zuweisung der Lohnzah- lungen an bestimmte Personen, da diese ungenannt geblieben und offen- sichtlich in Schwarzarbeit beschäftigt wurden, nicht möglich. Dies ändert an der Beitragspflicht der Beschwerdeführerin jedoch nichts. Dass weitere Abklärungen zusätzliche Erkenntnisse ermöglichen könnten, ist nicht er- sichtlich, zumal gemäss Angaben der Beschwerdeführerin keinerlei schrift- lichen Dokumente, weder für die ihr von Dritten erteilten Aufträge, noch für
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2023, UV/23/451, Seite 14 die danach erfolgte Weitergabe und Abwicklung über die angeblichen Un- terakkordanten, erstellt worden waren (act. II 117 S. 2; Beschwerde S. 5 Art. 3). Mithin ist die Beschwerdegegnerin ihrer dem Untersuchungsgrund- satz entspringenden Abklärungspflicht (vgl. EVG H 191/05 und U 499/05, E. 4.1 e contrario) – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Be- schwerde S. 11 Art. 8) – hinreichend nachgekommen. Da mit den von der Beschwerdegegnerin ausgerichteten Barzahlungen unbestritten Angestellte bezahlt wurden, stellen diese in vollem Umfang Lohnzahlungen dar. Da der angebliche Sachaufwand zu keinem Zeitpunkt transparent und buchhalterisch korrekt ausgeschieden und verbucht wurde, ist solcher nicht bewiesen (zur diesbezüglichen Rüge vgl. Beschwerde S. 9 f. Art. 6). Nach dem Dargelegten stellen die von der Beschwerdeführerin in den Jah- ren 2019 und 2020 ausgerichteten und buchhalterisch ausgewiesenen Bar- zahlungen von insgesamt Fr. 149'270.-- bei der Beschwerdeführerin zu veranlagenden massgebenden Lohn dar. Sie ist diesbezüglich beitrags- pflichtig (vgl. E. 2.2 und E. 2.2.1 hiervor). 4. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2023, UV/23/451, Seite 4 gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätz- lich (vgl. jedoch E. 1.2 hiernach) einzutreten.
E. 12 Mai 2023 (act. II 150) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Aufgrund des gerichtlich Festgestellten (vgl. E. 3.2 ff.) ist das vorliegende Urteil nach Eintritt der Rechtskraft dem kantonalen Kontrollorgan gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA; SR 822.41) des Kantons Bern zur Klärung allfälligen Koordinationsbedarfs und Einbezugs weiterer Behörden, aufgrund der erheblichen Hinweise auf strafrechtliches Handeln insbeson- dere auch der zuständigen Staatsanwaltschaft, zur Kenntnis zu bringen. 5.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2023, UV/23/451, Seite 15 5.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betref- fend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1’500.--, werden ent- sprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Be- zahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- entnommen. Die Restanz von Fr. 1'000.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- entnommen. Die Restanz von Fr. 1’000.-- wird ihr nach Ein- tritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
3. Zu eröffnen (R):
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2023, UV/23/451, Seite 16
- Fürsprecher B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit Zur Kenntnis nach Rechtskraft des Urteils:
- Amt für Wirtschaft des Kantons Bern (AWI), Arbeitsmarktaufsicht, Laupenstrasse 22, 3008 Bern Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2023, UV/23/451, Seite 4 gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätz- lich (vgl. jedoch E. 1.2 hiernach) einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 12. Mai 2023 (act. II 150). Dieser trat an die Stelle der ihm zugrundeliegenden Ver- fügung vom 13. Oktober 2022 (act. II 124), auch wenn er sie inhaltlich bloss bestätigt (BGE 119 V 347 E. 1b S. 350; SVR 2020 AHV Nr. 9 S. 25 E. 1; RKUV 1998 U 308 S. 454 E. 2a). Die besagte Verfügung bildet damit nicht Anfechtungsobjekt, sodass auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist, als die Aufhebung der Verfügung vom 13. Oktober 2022 (act. II 124) beantragt wird. 1.3 Umstritten ist die Nachforderung von Versicherungsprämien für die Jahre 2019 und 2020 in der Höhe von Fr. 5'348.40 (act. II 124 S. 1). Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Nach Art. 1a Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) sind die in der Schweiz be- schäftigten Arbeitnehmer obligatorisch versichert. Als Arbeitnehmer im Sin- ne dieser Bestimmung gilt, wer eine unselbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversi- cherung (AHV) ausübt (Art. 1 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]). Die Arbeitnehmereigen- schaft ist in Art. 10 ATSG geregelt. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2023, UV/23/451, Seite 5 2.2 Die Prämien für die obligatorische Versicherung der Berufsunfälle und Berufskrankheiten trägt der Arbeitgeber (Art. 91 Abs. 1 UVG). Die Prämien werden von den Versicherern in Promillen des versicherten Ver- dienstes festgesetzt (Art. 92 Abs. 1 Satz 1 UVG). Als versicherter Verdienst gilt dabei – mit gewissen, hier nicht weiter relevanten Abweichungen – der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn (Art. 22 Abs. 2 UVV). 2.2.1 Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der mass- gebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisi- onen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertags- entschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen (Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Zum massgebenden Lohn gehören begrifflich sämtliche Bezüge des Arbeitnehmers und der Ar- beitnehmerin, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhän- gen. Unerheblich ist, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder aufgelöst wor- den ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die aus dem Arbeits- verhältnis bezogen wird oder in diesem wirtschaftlich hinreichend begrün- det ist. Eine allfällige Beitragsfreiheit einer wirtschaftlich mit dem Arbeits- verhältnis zusammenhängenden Leistung bedarf angesichts der General- klausel von Art. 5 Abs. 2 erster Satz AHVG einer besonderen Rechtsgrund- lage (BGE 145 V 320 E. 5.2.2 S. 322, 139 V 50 E. 2.1 S. 52). Dabei ist un- beachtlich, ob der Lohn vom Arbeitgeber oder von einem Dritten ausbe- zahlt wird (ARV 2003 S. 116 E. 4.1). 2.2.2 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf- grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivil- rechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2023, UV/23/451, Seite 6 für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlagge- bend zu sein. Als unselbstständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu be- trachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. ar- beitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unter- nehmerrisiko trägt. Die Hauptkriterien zur Bestimmung des Abhängigkeits- verhältnisses im Hinblick auf die Arbeitsorganisation und aus betriebswirt- schaftlicher Sicht sind das Weisungsrecht des Arbeitgebers, das Unterord- nungsverhältnis des Arbeitnehmers zu diesem und seine Verpflichtung, die ihm anvertraute Aufgabe persönlich zu erfüllen. Ein weiteres Kriterium bil- det die Verpflichtung des Arbeitnehmers, seine Dienste regelmässig für denselben Arbeitgeber zu erbringen. Darüber hinaus bedeutet die Möglich- keit des Arbeitnehmers, seine Arbeitszeit zu gestalten, nicht unbedingt, dass es sich um eine selbstständige Tätigkeit handelt. Aus diesen Grund- sätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Um- stände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1 S. 141; SVR 2021 UV Nr. 14 S. 71 E. 3.2). 2.2.3 Nach der gesetzlichen Regelung kann massgebender Lohn nur an Unselbstständigerwerbende ausgerichtet werden. Ein Arbeitgeber kann dieselbe Arbeit durch eigene von ihm entlöhnte Angestellte ausführen las- sen oder damit einen selbstständigerwerbenden Dritten oder eine juristi- sche Person beauftragen, welche hierfür allenfalls eigene Arbeitnehmer einsetzt. Im zweiten Fall stellt die an den Dritten geleistete Entschädigung für diese Tätigkeit nicht massgebenden Lohn, sondern Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit bzw., im Falle einer juristischen Person, überhaupt kein beitragspflichtiges Einkommen dar (BGer 8C_218/2019, E. 4.1.1). 2.2.4 Im Regelfall üben Akkordanten eine unselbstständige Erwerbstätig- keit aus und werden gemäss ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nur dann als Selbstständigerwerbende qualifiziert, wenn sie Inhaber eines Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2023, UV/23/451, Seite 7 eigenen Betriebs sind und so als gleichberechtigte Geschäftspartner mit eigenem Unternehmerrisiko für den Akkordvergeber arbeiten (Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 29. März 2022, 9C_647/2021, E. 2.2.2, und vom 15. Oktober 2019, 8C_218/2019, E. 4.3.1 in fine mit Hinweisen; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 30. Juni 2006, H 191/05 und U 499/05, E. 2.2.1; vgl. auch Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML] Rz. 4022; zur Bedeutung von Verwaltungs- weisungen vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). 2.3 Die Arbeitgeber haben laufend Aufzeichnungen zu machen, die über Beschäftigungsart und Lohn sowie über Zahl und Daten der Arbeitsta- ge eines jeden Arbeitnehmers genaue Auskunft geben. Auf Verlangen ge- ben sie dem Versicherer weitere Auskünfte über alle die Versicherung be- treffenden Verhältnisse sowie Einsicht in die Aufzeichnungen und die zu deren Kontrolle dienenden Unterlagen (Art. 93 Abs. 1 UVG, vgl. auch Art. 116 UVV). 2.4 Rechtsprechungsgemäss sind die Organe der AHV (und mit ihnen die anderen Organe der Sozialversicherung) ebenso wenig wie die Steuer- behörden verpflichtet, die zivilrechtliche Form, in der ein Sachverhalt er- scheint, unter allen Umständen als verbindlich anzusehen. Dies gilt na- mentlich dann, wenn ein Umgehungstatbestand vorliegt. Soll ein Rechtsin- stitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet werden, die dieses Institut nicht schützen will, so liegt Rechtsmissbrauch vor. In Analo- gie zu den in der steuerrechtlichen Praxis und Doktrin entwickelten Kriteri- en liegt eine (rechtsmissbräuchliche) Beitragsumgehung vor, wenn – ers- tens – die von den Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung als ungewöhn- lich, sachwidrig oder absonderlich, jedenfalls den wirtschaftlichen Gege- benheiten völlig unangemessen erscheint, wenn – zweitens – anzunehmen ist, dass diese Wahl missbräuchlich und lediglich deshalb getroffen worden ist, um Beiträge einzusparen, welche bei sachgemässer Ordnung der Ver- hältnisse geschuldet wären, und – drittens – wenn das gewählte Vorgehen, sofern es von den Organen der AHV hingenommen würde, tatsächlich zu einer erheblichen Beitragsersparnis führte (BGer 8C_218/2019, E. 4.2.1 mit Hinweisen). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2023, UV/23/451, Seite 8
- 3.1 Zwischen den Parteien nicht umstritten ist, dass die buchhalterisch ausgewiesenen Zahlungen in der Höhe von insgesamt rund Fr. 149'270.-- (act. II 109 S. 2 f.) der Abgeltung von Arbeitsleistungen dienten (act. II 127 S. 4 Art. 2 Ziff. 2 und S. 7 Art. 3 Ziff. 2). Es besteht kein Anlass, für die Bar- zahlungen einen anderen Rechtsgrund anzunehmen. Solches könnte näher auch nicht mehr abgeklärt werden. Während die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, dass besagte Zahlun- gen prämienpflichtige Lohnzahlungen der Beschwerdeführerin selbst dar- stellen (act. II 123, 150; Beschwerdeantwort), stellt sich die Beschwerde- führerin auf den Standpunkt, es handle sich um Zahlungen an Subunter- nehmen, die mit eigenem Personal und Material Arbeit verrichteten (act. II 127; Beschwerde). Umstritten ist, ob die buchhalterisch ausgewie- senen Zahlungen in der Höhe von insgesamt rund Fr. 149'270.-- (act. II 109 S. 2 f.) Lohnzahlungen der Beschwerdeführerin darstellen und darauf bei dieser die paritätischen Beiträge zu erheben sind. 3.2 In Bezug auf die Geschäftsbeziehung der Beschwerdeführerin zur C.________ ist festzuhalten was folgt: 3.2.1 Gemäss den Buchhaltungsunterlagen der Beschwerdeführerin für das Jahr 2020 vergütete diese zwischen dem 5. Januar und 17. Juni 2020 Fr. 110'770.66 an die C.________ (act. II 109 S. 2). Die einzelnen Teilzah- lungen stimmen dabei in etwa (jedoch nicht genau) mit den Nettobeträgen von fünf aktenkundigen Rechnungen der C.________ überein (act. II 112 S. 18 ff.), wobei sämtliche Zahlungen gemäss Vermerk auf den Rechnun- gen bar erfolgten und der Erhalt jeweils unterschriftlich sowie mit Firmen- stempel quittiert wurde. In den Rechnungen wurde als Art der Leistung „...“ genannt und der Zeitraum der erfolgten Leistungen sowie die ... Quadrat- meter als auch der Preis pro Quadratmeter von Fr. 40.-- aufgeführt. Demgegenüber geht aus den Rechnungen nicht her- vor, dass die C.________ damit Arbeitsmaterial oder Gerätschaften ver- rechnete und an welchen Objekten wann Leistungen erbracht wurden. Un- klar bleibt ebenfalls, welche Personen die Arbeiten ausgeführt haben. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2023, UV/23/451, Seite 9 Die C.________ GmbH wurde am TT.MM. 2019 im Handelsregister einge- tragen und bezweckte die Ausführung sämtlicher Dienstleistungen im Be- reich ..., insbesondere die … und … von ... . Einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift war F.________. Am TT.MM. 2020 wurde über die C.________ der Konkurs eröffnet (<www.zefix.ch>). In die- sem Zusammenhang wurde F.________ am TT.MM. 2020 durch das Kon- kursamt G.________ einvernommen. Dabei gab er – ermahnt zur wahr- heitsgemässen Aussage unter Strafandrohung – unter anderem an, ausser ihm seien keine Mitarbeiter beschäftigt gewesen und die GmbH habe über keinerlei Aktiven verfügt, insbesondere auch nicht über bewegliche Sachen wie Maschinen, Fahrzeuge oder ein Warenlager (act. IIA 3 S. 2 ff.). Gemäss Verlustschein vom TT.MM 2020 (act. IIA 1) bestanden im Zeit- punkt des Pfändungsvollzuges vom TT.MM 2020 keine Debitorenguthaben, kein Inventar und keine Fahrzeuge. Ebenfalls seien keine Aufträge vorhan- den gewesen (S. 2). Die C.________ meldete der Beschwerdegegnerin im Jahr 2020 keine Arbeitnehmer und keine Lohnsumme (act. IIA 2). Schriftliche Verträge oder anderweitige Dokumentationen, die das Ge- schäftsverhältnis und den Zahlungsfluss transparent machen würden, sind nicht aktenkundig und bestehen gemäss Aussage der Beschwerdeführerin nicht (act. II 117 S. 2; Beschwerde S. 5 Art. 3). 3.2.2 Aufgrund der Akten des Konkursamts G.________ ist erstellt, dass es der C.________ im vorliegend relevanten Zeitraum sowohl an Betriebs- mitteln als auch an Arbeitnehmern fehlte. Ebenso bestanden keine Aufträ- ge. Diese Umstände sprechen gegen eine aktive, der Beschwerdeführerin gleichgeordnete Subunternehmerin. Hinzu kommt, dass die C.________ gemäss Handelsregister nicht im ...bereich tätig war (<www.zefix.ch>). Zu- dem lässt sich eine fortwährende wirtschaftliche und überdies selbstständi- ge Tätigkeit der C.________ auch nicht aus ihren Rechnungen (act. II 112 S. 18 ff.) ableiten. Diese sind unspezifisch, sodass sich nicht nachvollzie- hen lässt, wo, mit welchen Arbeitern und an welchem Objekt ...arbeiten ausgeübt worden sind. Ausserdem sollen gemäss der Rechnung vom 16. Juni 2020 (act. II 112 S. 21) ...tätigkeiten für die Zeit vom 20. Mai bis 16. Juni 2020 abgegolten worden sein, obwohl gemäss Verlustschein vom TT.MM 2020 (act. IIA 1) im Zeitpunkt des Pfändungsvollzuges am TT.MM Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2023, UV/23/451, Seite 10 2020 keine Aufträge vorhanden waren. Angemerkt sei im Übrigen, dass die Rechnungen auffällig erscheinen, entsprechen diese doch in grafischer Gestaltung und Wortlaut exakt den ebenfalls aktenkundigen Rechnungen der H.________ GmbH (act. II 112 S. 12 ff.). Jedenfalls können auch die Rechnungen nach objektiven Gesichtspunkten nicht als belastbares Indiz für eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit der C.________ dienen. Auf Seiten der Beschwerdeführerin bestehen keinerlei Belege, welche den Zahlungsfluss transparent nachweisen würden. Zwar trifft es durchaus zu, dass Verträge mit Subunternehmen formlos, d.h. mündlich, abgeschlossen werden können (zur diesbezüglichen Rüge vgl. Beschwerde S. 5 Art. 3). Allerdings verkennt die Beschwerdeführerin mit diesem Hinweis, dass sie hinsichtlich der Verabgabung von Sozialversicherungsbeiträgen eine hohe Sorgfaltspflicht trifft. Nicht gefolgt werden kann ihr daher, wenn sie ihre weitgehend vollständige Untätigkeit zur Dokumentation ihrer Geschäft- stätigkeit und eines korrekten Zahlungsflusses mit dem Argument zu wider- legen versucht, es sei unverhältnismässig – insbesondere bei der Verab- gabung kleinerer ...tätigkeiten – von ihr entsprechenden Aufwand zu ver- langen (Beschwerde S. 6 Art. 4). Bei den hier zur Diskussion stehenden Beträgen insgesamt und den jeweiligen jeweils fünfstelligen Einzelzahlun- gen kann das Auftragsvolumen denn auch keinesfalls als „Vergabe kleine- rer ...tätigkeiten“ betrachtet werden. Dazu kommt, dass derartig hohe Bar- geldzahlungen ungewöhnlich sind, dies umso mehr, als auf den Rechnun- gen auf Einzahlungsscheine verwiesen wird (vgl. act. II 112 S. 18 ff.). Es erschliesst sich denn auch nicht und wurde von der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt überzeugend dargelegt, aus welchen legalen Gründen die Zahlungen weitestgehend undokumentiert bar zu erfolgen hatten. 3.3 In Bezug auf die Geschäftsbeziehung der Beschwerdeführerin zur D.________ ist festzuhalten was folgt: Gemäss den Buchhaltungsunterlagen der Beschwerdeführerin für das Jahr 2019 leistete sie zwischen dem 3. Januar und 8. Februar 2019 zwei Zah- lungen an die (inzwischen gelöschte) I.________ GmbH (I.________; Kon- kurseröffnung am TT.MM 2019 [<www.zefix.ch>]) von insgesamt Fr. 38'500.-- (Kontoblatt 5910 „Unterakkordanten“; act. II 109 S. 3). Nach- dem sie aufgefordert worden war, die entsprechenden Rechnungen nach- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2023, UV/23/451, Seite 11 zureichen (act. II 113), reichte sie mit dem Hinweis, bei den Buchungssät- zen bestehe wohl ein Irrtum, weshalb die Namen der Unterakkordanten nicht übereinstimmten, zwei Rechnungen der D.________ ein (act. II 117 S. 1 und S. 8 f.). Die erste der auf die I.________ gebuchte Zahlung (vom
- Januar 2019 in der Höhe von Fr. 18'570.10) stimmt mit dem Nettobetrag der auf das gleiche Datum datierten Rechnung überein (act. II 109 S. 3, 117 S. 8). Die Buchung vom 8. Februar 2019 stimmt in etwa mit der Rech- nung vom gleichen Tag überein (act. II 109 S. 3, 117 S. 9). Die D.________ GmbH mit vormaligem Sitz in ... wurde im … 2015 ge- gründet. J.________ war einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift. Sie schied im … 2021 aus der Gesellschaft aus und wurde durch K.________ als einzigen Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift ersetzt. Gleichzeitig wurde der Sitz der Gesellschaft nach ... verlegt (SHAB Meldung vom TT.MM 2021, Meldungsnummer ...). Die D.________ meldete gegenüber der zuständigen Ausgleichskasse so- wohl im Jahr 2018 als auch im Jahr 2019 ausschliesslich J.________ als Arbeitnehmerin mit einer Lohnsumme von Fr. 8'450.-- (act. IIA 5; Lohnbe- scheinigung 2018 und Jahresabrechnung für Lohnbeiträge vom 27. De- zember 2018; beides in den Gerichtsakten). Eine massgebliche wirtschaft- liche und selbstständige Tätigkeit der D.________ ergibt sich für die hier zur Diskussion stehende Zeit nicht. Ihr fehlt es an Arbeitnehmern. Dies spricht gegen eine der Beschwerdeführerin gleichgeordnete Subunterneh- merin, welche das vorliegend zur Diskussion stehende Auftragsvolumen innerhalb von acht Wochen (1'036 Stunden [500 + 536.50; act. II 117 S. 8 f.]) hätte erfüllen können. Darüber hinaus bestehen weitere erhebliche Inkonsistenzen: Die Rechnun- gen tragen einen Stempel (L.________ GmbH, ...strasse ..., ..., …@....ch) sowie eine Unterschrift (angeblich von K.________ [act. II 127 S. 8 Art. 3 Ziff. 5]; act. II 117 S. 8 f.). Der angebrachte Stempel enthält sowohl Kom- ponenten der D.________ (Adresse) als auch der erst später (im Jahr 2022) gegründeten (<www.zefix.ch>) L.________ (Name und E-Mail [<....ch/kontakt>]) und das Logo im Briefkopf weist unübersehbare Ähnlich- keiten mit jenem der L.________ auf (<....ch>). Dies ist umso erstaunlicher, als die Rechnungen rund drei Jahre vor der Gründung der L.________ im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2023, UV/23/451, Seite 12 Februar 2022 (<www.zefix.ch>) ausgestellt worden sein sollen. Zudem war die in den Rechnungen aufgeführte Adresse (...strasse ..., ...) im Zeitpunkt der angeblichen Rechnungsstellung nicht Sitz der D.________. Erst im … 2021, also mehr als zwei Jahre später, verlegte sie ihren Sitz von ... nach .... Erst in diesem Zeitpunkt wurde denn auch K.________, welcher die Barzahlungen quittiert haben soll (act. II 127 S. 8 Art. 3 Ziff. 5), zeich- nungsberechtigter Geschäftsführer (<www.zefix.ch>), nachdem er das Un- ternehmen durch Erwerb aller Anteile übernommen hatte. Zuvor war er weder Organ der D.________ noch bei dieser angestellt (vgl. hiervor). So meldete die D.________ in den Jahren 2018 und 2019 gegenüber der zu- ständigen Ausgleichskasse ausschliesslich J.________ als Arbeitnehmerin (act. IIA 5; Lohnbescheinigung 2018 und Jahresabrechnung für Lohnbei- träge vom 27. Dezember 2018; beides in den Gerichtsakten). Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang rechtsanwaltlich geltend machen lässt, der Umstand, dass die sich auf den Rechnungen befindlichen Quittierungen des Erhalts der Barzahlungen von einer nicht zeichnungsberechtigten Person unterzeichnet worden seien, sei nicht ihr Problem (Beschwerde S. 8 Art. 4 lit. b), verkennt sie die rechtliche Bedeu- tung einer Quittung. Wenn sie (angebliche) Forderungen eines Unterneh- mens durch (Bar)Zahlungen an eine Person tilgen und quittieren lässt, oh- ne die Legitimation des Empfängers zu klären bzw. sich eine entsprechen- de Vollmacht vorlegen zu lassen, so riskiert sie, dass sie die Tilgung ihrer Schuld nicht rechtsgenüglich beweisen kann oder die Forderung gar beste- hen bleibt. So kann das Unternehmen den Empfang bestreiten und (noch- mals) Zahlung verlangen. Sodann bleibt zu erwähnen, dass keines der in den Rechnungen erwähnten Unternehmen (D.________ und L.________; act. II 117 S. 8 f.) mit dem in den Buchhaltungsunterlagen der Beschwerde- führerin für das Jahr 2019 genannten Unternehmen (I.________; act. II 109 S. 3) übereinstimmt. Soweit die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Sum- me dieser Unstimmigkeiten und der sich daraus ergebenden Folgen gel- tend macht, wenn die Beschwerdegegnerin an der Echtheit der Rechnun- gen zweifle, hätte sie auch am Inhalt der Rechnungen zweifeln müssen (Beschwerde S. 8 Art. 4 lit. b), verkennt sie, dass die Beschwerdegegnerin zu keinem Zeitpunkt die von der Beschwerdeführerin konsequent getätigte Angabe, dass die bei der Beschwerdeführerin buchhalterisch erfassten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2023, UV/23/451, Seite 13 Barzahlungen in Abgeltung von Arbeitsleistungen erfolgten (vgl. act. II 127 S. 4 f. Art. 2 Ziff. 2 und S. 7 Art. 3 Ziff. 2), in Zweifel gezogen hat. Auf diese Angabe hat sich die Beschwerdeführerin auch im vorliegenden Verfahren behaften zu lassen, zumal Anhaltspunkte für anderweitige Zahlungszwecke nicht auszumachen sind. 3.4 Dem Vorstehenden zufolge ist die Behauptung der Beschwerdefüh- rerin, sie habe an Unterakkordanten für deren Personal Zahlungen geleistet (vgl. act. II 117 S. 2, 127 S. 4 f. Art. 2 Ziff. 2 und S. 7 Art. 3 Ziff. 2), nicht bewiesen. Zu Recht ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass mit dem gewählten Konstrukt die Deklarations- und Abgabepflicht umgangen wurde. Nachdem die Beschwerdeführerin stets beteuert hat, dass Arbeits- leistungen erbracht wurden, ist mit Blick auf die in dieser Höhe ungewöhnli- chen Barzahlungen, die nicht nachvollziehbare Dokumentation der Arbeit der wirtschaftlich nicht mehr respektive kaum noch aktiven Unternehmun- gen, sowie der aufgrund der Inkonsistenzen nicht beweistauglichen weni- gen aktenkundigen Belege mit Sicherheit erstellt, dass die Beschwerdefüh- rerin in gemeinsamer Absprache mit Drittpersonen und unter Nutzung der Firma fremder Unternehmen Aufträge mit nicht näher genannten und auf- grund der fehlenden Bereitschaft zur Mitwirkung auch nicht mehr zu eruie- renden Personen erledigte. Einzig ersichtlicher Grund hierfür ist die Umge- hung der gesetzlichen Deklarations- und Abgabepflicht. Das Vorgehen der Beschwerdeführerin führte denn auch zu einer erheblichen Reduktion der für die Beitragsermittlung massgebenden Lohnsumme und damit gleichzei- tig zu einer entsprechenden Beitragsersparnis. Ihre Angaben in Bezug auf die in den Jahren 2019 und 2020 erfolgten Barzahlungen dienten folglich einer rechtsmissbräuchlichen Beitragsumgehung und entfalten keine bei- tragsrechtliche Verbindlichkeit gegenüber der Beschwerdegegnerin (vgl. E. 2.4 hiervor). Aufgrund des von der Beschwerdeführerin in Zusammenar- beit mit Dritten geschaffenen Konstrukts ist eine Zuweisung der Lohnzah- lungen an bestimmte Personen, da diese ungenannt geblieben und offen- sichtlich in Schwarzarbeit beschäftigt wurden, nicht möglich. Dies ändert an der Beitragspflicht der Beschwerdeführerin jedoch nichts. Dass weitere Abklärungen zusätzliche Erkenntnisse ermöglichen könnten, ist nicht er- sichtlich, zumal gemäss Angaben der Beschwerdeführerin keinerlei schrift- lichen Dokumente, weder für die ihr von Dritten erteilten Aufträge, noch für Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2023, UV/23/451, Seite 14 die danach erfolgte Weitergabe und Abwicklung über die angeblichen Un- terakkordanten, erstellt worden waren (act. II 117 S. 2; Beschwerde S. 5 Art. 3). Mithin ist die Beschwerdegegnerin ihrer dem Untersuchungsgrund- satz entspringenden Abklärungspflicht (vgl. EVG H 191/05 und U 499/05, E. 4.1 e contrario) – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Be- schwerde S. 11 Art. 8) – hinreichend nachgekommen. Da mit den von der Beschwerdegegnerin ausgerichteten Barzahlungen unbestritten Angestellte bezahlt wurden, stellen diese in vollem Umfang Lohnzahlungen dar. Da der angebliche Sachaufwand zu keinem Zeitpunkt transparent und buchhalterisch korrekt ausgeschieden und verbucht wurde, ist solcher nicht bewiesen (zur diesbezüglichen Rüge vgl. Beschwerde S. 9 f. Art. 6). Nach dem Dargelegten stellen die von der Beschwerdeführerin in den Jah- ren 2019 und 2020 ausgerichteten und buchhalterisch ausgewiesenen Bar- zahlungen von insgesamt Fr. 149'270.-- bei der Beschwerdeführerin zu veranlagenden massgebenden Lohn dar. Sie ist diesbezüglich beitrags- pflichtig (vgl. E. 2.2 und E. 2.2.1 hiervor).
- Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
- Mai 2023 (act. II 150) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Aufgrund des gerichtlich Festgestellten (vgl. E. 3.2 ff.) ist das vorliegende Urteil nach Eintritt der Rechtskraft dem kantonalen Kontrollorgan gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA; SR 822.41) des Kantons Bern zur Klärung allfälligen Koordinationsbedarfs und Einbezugs weiterer Behörden, aufgrund der erheblichen Hinweise auf strafrechtliches Handeln insbeson- dere auch der zuständigen Staatsanwaltschaft, zur Kenntnis zu bringen.
- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2023, UV/23/451, Seite 15 5.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betref- fend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1’500.--, werden ent- sprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Be- zahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- entnommen. Die Restanz von Fr. 1'000.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet der Einzelrichter:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1’500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- entnommen. Die Restanz von Fr. 1’000.-- wird ihr nach Ein- tritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
- Zu eröffnen (R): Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2023, UV/23/451, Seite 16 - Fürsprecher B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Suva - Bundesamt für Gesundheit Zur Kenntnis nach Rechtskraft des Urteils: - Amt für Wirtschaft des Kantons Bern (AWI), Arbeitsmarktaufsicht, Laupenstrasse 22, 3008 Bern Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 23 451 UV SCI/BRO/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 20. November 2023 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Brunner A.________ GmbH vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführerin gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 12. Mai 2023 (… / ...)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2023, UV/23/451, Seite 2 Sachverhalt: A. Die A.________ GmbH (A.________ bzw. Beschwerdeführerin) bezweckt die Ausführung von ... aller Art, insbesondere von...,..., ... und die Über- nahme von ... sowie den … aller Art und die Erbringung von weiteren Dienstleistungen im Bereiche des Hauptzwecks () und ist bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva bzw. Beschwer- degegnerin) für die obligatorische Unfallversicherung angeschlossen (Ak- ten der Suva [act. II und act. IIA] act. II 32, 39, 50, 64, 69, 86, 98). Nach Abschluss einer Betriebsrevision (act. II 105, 118, 121) teilte die Suva mit Schreiben vom 26. September 2022 (act. II 123) der A.________ mit, dass die zwischen dem 5. Januar und dem 17. Juni 2020 bzw. zwischen dem 3. Januar und dem 8. Februar 2019 in der Buchhaltung aufgeführten Barzah- lungen von Fr. 110'770.-- an die C.________ GmbH (C.________; am TT.MM 2023 aus dem Handelsregister gelöscht [ ]) respek- tive von Fr. 38'500.-- an die D.________ GmbH (D.________) als Ver- gütung an unselbstständige Arbeitnehmende der A.________ qualifiziert und daher auf die versicherte Lohnsumme aufgerechnet würden. Mit der Rechnung nach Revision 01.01.2019 - 31.12.2020 vom 13. Oktober 2022 (act. II 124) forderte die Suva Versicherungsprämien von gesamthaft Fr. 5'348.40 nach. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 127) wies die Suva mit Entscheid vom 12. Mai 2023 (act. II 150) ab. B. Hiergegen erhob die A.________, weiterhin vertreten durch Fürsprecher B.________, mit Eingabe vom 12. Juni 2023 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 12. Mai 2023 und die Rechnung nach Revision vom 13. Oktober 2022 seien aufzuheben, eventualiter sei die Rechnung entsprechend den nachfolgenden Ausführungen herabzusetzen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2023, UV/23/451, Seite 3 2. Eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz vom 12. Mai 2023 aufzu- heben und die Sache zur Neubeurteilung an die zuständige Vorinstanz zurückzuweisen.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Mit Beschwerdeantwort vom 9. August 2023 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit prozessleitender Verfügung vom 5. Oktober 2023 wurden bei der E.________ Beweismassnahmen angeordnet. Mit Schreiben vom 30. Ok- tober 2023 reichte die E.________ die verlangten Unterlagen ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 1. November 2023 gab der Instrukti- onsrichter den Parteien die Möglichkeit, zu den eingereichten Unterlagen Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 9. November 2023 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Stellungnahme und hielt an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Die Beschwerdeführerin bestätigte mit Eingabe vom 14. November 2023 sinngemäss die in der Be- schwerde gestellten Rechtsbegehren und machte weitere Ausführungen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2023, UV/23/451, Seite 4 gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätz- lich (vgl. jedoch E. 1.2 hiernach) einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 12. Mai 2023 (act. II 150). Dieser trat an die Stelle der ihm zugrundeliegenden Ver- fügung vom 13. Oktober 2022 (act. II 124), auch wenn er sie inhaltlich bloss bestätigt (BGE 119 V 347 E. 1b S. 350; SVR 2020 AHV Nr. 9 S. 25 E. 1; RKUV 1998 U 308 S. 454 E. 2a). Die besagte Verfügung bildet damit nicht Anfechtungsobjekt, sodass auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist, als die Aufhebung der Verfügung vom 13. Oktober 2022 (act. II 124) beantragt wird. 1.3 Umstritten ist die Nachforderung von Versicherungsprämien für die Jahre 2019 und 2020 in der Höhe von Fr. 5'348.40 (act. II 124 S. 1). Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 1a Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) sind die in der Schweiz be- schäftigten Arbeitnehmer obligatorisch versichert. Als Arbeitnehmer im Sin- ne dieser Bestimmung gilt, wer eine unselbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversi- cherung (AHV) ausübt (Art. 1 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]). Die Arbeitnehmereigen- schaft ist in Art. 10 ATSG geregelt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2023, UV/23/451, Seite 5 2.2 Die Prämien für die obligatorische Versicherung der Berufsunfälle und Berufskrankheiten trägt der Arbeitgeber (Art. 91 Abs. 1 UVG). Die Prämien werden von den Versicherern in Promillen des versicherten Ver- dienstes festgesetzt (Art. 92 Abs. 1 Satz 1 UVG). Als versicherter Verdienst gilt dabei – mit gewissen, hier nicht weiter relevanten Abweichungen – der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn (Art. 22 Abs. 2 UVV). 2.2.1 Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der mass- gebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisi- onen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertags- entschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen (Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Zum massgebenden Lohn gehören begrifflich sämtliche Bezüge des Arbeitnehmers und der Ar- beitnehmerin, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhän- gen. Unerheblich ist, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder aufgelöst wor- den ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die aus dem Arbeits- verhältnis bezogen wird oder in diesem wirtschaftlich hinreichend begrün- det ist. Eine allfällige Beitragsfreiheit einer wirtschaftlich mit dem Arbeits- verhältnis zusammenhängenden Leistung bedarf angesichts der General- klausel von Art. 5 Abs. 2 erster Satz AHVG einer besonderen Rechtsgrund- lage (BGE 145 V 320 E. 5.2.2 S. 322, 139 V 50 E. 2.1 S. 52). Dabei ist un- beachtlich, ob der Lohn vom Arbeitgeber oder von einem Dritten ausbe- zahlt wird (ARV 2003 S. 116 E. 4.1). 2.2.2 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf- grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivil- rechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2023, UV/23/451, Seite 6 für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlagge- bend zu sein. Als unselbstständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu be- trachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. ar- beitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unter- nehmerrisiko trägt. Die Hauptkriterien zur Bestimmung des Abhängigkeits- verhältnisses im Hinblick auf die Arbeitsorganisation und aus betriebswirt- schaftlicher Sicht sind das Weisungsrecht des Arbeitgebers, das Unterord- nungsverhältnis des Arbeitnehmers zu diesem und seine Verpflichtung, die ihm anvertraute Aufgabe persönlich zu erfüllen. Ein weiteres Kriterium bil- det die Verpflichtung des Arbeitnehmers, seine Dienste regelmässig für denselben Arbeitgeber zu erbringen. Darüber hinaus bedeutet die Möglich- keit des Arbeitnehmers, seine Arbeitszeit zu gestalten, nicht unbedingt, dass es sich um eine selbstständige Tätigkeit handelt. Aus diesen Grund- sätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Um- stände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1 S. 141; SVR 2021 UV Nr. 14 S. 71 E. 3.2). 2.2.3 Nach der gesetzlichen Regelung kann massgebender Lohn nur an Unselbstständigerwerbende ausgerichtet werden. Ein Arbeitgeber kann dieselbe Arbeit durch eigene von ihm entlöhnte Angestellte ausführen las- sen oder damit einen selbstständigerwerbenden Dritten oder eine juristi- sche Person beauftragen, welche hierfür allenfalls eigene Arbeitnehmer einsetzt. Im zweiten Fall stellt die an den Dritten geleistete Entschädigung für diese Tätigkeit nicht massgebenden Lohn, sondern Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit bzw., im Falle einer juristischen Person, überhaupt kein beitragspflichtiges Einkommen dar (BGer 8C_218/2019, E. 4.1.1). 2.2.4 Im Regelfall üben Akkordanten eine unselbstständige Erwerbstätig- keit aus und werden gemäss ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nur dann als Selbstständigerwerbende qualifiziert, wenn sie Inhaber eines
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2023, UV/23/451, Seite 7 eigenen Betriebs sind und so als gleichberechtigte Geschäftspartner mit eigenem Unternehmerrisiko für den Akkordvergeber arbeiten (Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 29. März 2022, 9C_647/2021, E. 2.2.2, und vom 15. Oktober 2019, 8C_218/2019, E. 4.3.1 in fine mit Hinweisen; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 30. Juni 2006, H 191/05 und U 499/05, E. 2.2.1; vgl. auch Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML] Rz. 4022; zur Bedeutung von Verwaltungs- weisungen vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). 2.3 Die Arbeitgeber haben laufend Aufzeichnungen zu machen, die über Beschäftigungsart und Lohn sowie über Zahl und Daten der Arbeitsta- ge eines jeden Arbeitnehmers genaue Auskunft geben. Auf Verlangen ge- ben sie dem Versicherer weitere Auskünfte über alle die Versicherung be- treffenden Verhältnisse sowie Einsicht in die Aufzeichnungen und die zu deren Kontrolle dienenden Unterlagen (Art. 93 Abs. 1 UVG, vgl. auch Art. 116 UVV). 2.4 Rechtsprechungsgemäss sind die Organe der AHV (und mit ihnen die anderen Organe der Sozialversicherung) ebenso wenig wie die Steuer- behörden verpflichtet, die zivilrechtliche Form, in der ein Sachverhalt er- scheint, unter allen Umständen als verbindlich anzusehen. Dies gilt na- mentlich dann, wenn ein Umgehungstatbestand vorliegt. Soll ein Rechtsin- stitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet werden, die dieses Institut nicht schützen will, so liegt Rechtsmissbrauch vor. In Analo- gie zu den in der steuerrechtlichen Praxis und Doktrin entwickelten Kriteri- en liegt eine (rechtsmissbräuchliche) Beitragsumgehung vor, wenn – ers- tens – die von den Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung als ungewöhn- lich, sachwidrig oder absonderlich, jedenfalls den wirtschaftlichen Gege- benheiten völlig unangemessen erscheint, wenn – zweitens – anzunehmen ist, dass diese Wahl missbräuchlich und lediglich deshalb getroffen worden ist, um Beiträge einzusparen, welche bei sachgemässer Ordnung der Ver- hältnisse geschuldet wären, und – drittens – wenn das gewählte Vorgehen, sofern es von den Organen der AHV hingenommen würde, tatsächlich zu einer erheblichen Beitragsersparnis führte (BGer 8C_218/2019, E. 4.2.1 mit Hinweisen).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2023, UV/23/451, Seite 8 3. 3.1 Zwischen den Parteien nicht umstritten ist, dass die buchhalterisch ausgewiesenen Zahlungen in der Höhe von insgesamt rund Fr. 149'270.-- (act. II 109 S. 2 f.) der Abgeltung von Arbeitsleistungen dienten (act. II 127 S. 4 Art. 2 Ziff. 2 und S. 7 Art. 3 Ziff. 2). Es besteht kein Anlass, für die Bar- zahlungen einen anderen Rechtsgrund anzunehmen. Solches könnte näher auch nicht mehr abgeklärt werden. Während die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, dass besagte Zahlun- gen prämienpflichtige Lohnzahlungen der Beschwerdeführerin selbst dar- stellen (act. II 123, 150; Beschwerdeantwort), stellt sich die Beschwerde- führerin auf den Standpunkt, es handle sich um Zahlungen an Subunter- nehmen, die mit eigenem Personal und Material Arbeit verrichteten (act. II 127; Beschwerde). Umstritten ist, ob die buchhalterisch ausgewie- senen Zahlungen in der Höhe von insgesamt rund Fr. 149'270.-- (act. II 109 S. 2 f.) Lohnzahlungen der Beschwerdeführerin darstellen und darauf bei dieser die paritätischen Beiträge zu erheben sind. 3.2 In Bezug auf die Geschäftsbeziehung der Beschwerdeführerin zur C.________ ist festzuhalten was folgt: 3.2.1 Gemäss den Buchhaltungsunterlagen der Beschwerdeführerin für das Jahr 2020 vergütete diese zwischen dem 5. Januar und 17. Juni 2020 Fr. 110'770.66 an die C.________ (act. II 109 S. 2). Die einzelnen Teilzah- lungen stimmen dabei in etwa (jedoch nicht genau) mit den Nettobeträgen von fünf aktenkundigen Rechnungen der C.________ überein (act. II 112 S. 18 ff.), wobei sämtliche Zahlungen gemäss Vermerk auf den Rechnun- gen bar erfolgten und der Erhalt jeweils unterschriftlich sowie mit Firmen- stempel quittiert wurde. In den Rechnungen wurde als Art der Leistung „...“ genannt und der Zeitraum der erfolgten Leistungen sowie die ... Quadrat- meter als auch der Preis pro Quadratmeter von Fr. 40.-- aufgeführt. Demgegenüber geht aus den Rechnungen nicht her- vor, dass die C.________ damit Arbeitsmaterial oder Gerätschaften ver- rechnete und an welchen Objekten wann Leistungen erbracht wurden. Un- klar bleibt ebenfalls, welche Personen die Arbeiten ausgeführt haben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2023, UV/23/451, Seite 9 Die C.________ GmbH wurde am TT.MM. 2019 im Handelsregister einge- tragen und bezweckte die Ausführung sämtlicher Dienstleistungen im Be- reich ..., insbesondere die … und … von ... . Einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift war F.________. Am TT.MM. 2020 wurde über die C.________ der Konkurs eröffnet (). In die- sem Zusammenhang wurde F.________ am TT.MM. 2020 durch das Kon- kursamt G.________ einvernommen. Dabei gab er – ermahnt zur wahr- heitsgemässen Aussage unter Strafandrohung – unter anderem an, ausser ihm seien keine Mitarbeiter beschäftigt gewesen und die GmbH habe über keinerlei Aktiven verfügt, insbesondere auch nicht über bewegliche Sachen wie Maschinen, Fahrzeuge oder ein Warenlager (act. IIA 3 S. 2 ff.). Gemäss Verlustschein vom TT.MM 2020 (act. IIA 1) bestanden im Zeit- punkt des Pfändungsvollzuges vom TT.MM 2020 keine Debitorenguthaben, kein Inventar und keine Fahrzeuge. Ebenfalls seien keine Aufträge vorhan- den gewesen (S. 2). Die C.________ meldete der Beschwerdegegnerin im Jahr 2020 keine Arbeitnehmer und keine Lohnsumme (act. IIA 2). Schriftliche Verträge oder anderweitige Dokumentationen, die das Ge- schäftsverhältnis und den Zahlungsfluss transparent machen würden, sind nicht aktenkundig und bestehen gemäss Aussage der Beschwerdeführerin nicht (act. II 117 S. 2; Beschwerde S. 5 Art. 3). 3.2.2 Aufgrund der Akten des Konkursamts G.________ ist erstellt, dass es der C.________ im vorliegend relevanten Zeitraum sowohl an Betriebs- mitteln als auch an Arbeitnehmern fehlte. Ebenso bestanden keine Aufträ- ge. Diese Umstände sprechen gegen eine aktive, der Beschwerdeführerin gleichgeordnete Subunternehmerin. Hinzu kommt, dass die C.________ gemäss Handelsregister nicht im ...bereich tätig war (). Zu- dem lässt sich eine fortwährende wirtschaftliche und überdies selbstständi- ge Tätigkeit der C.________ auch nicht aus ihren Rechnungen (act. II 112 S. 18 ff.) ableiten. Diese sind unspezifisch, sodass sich nicht nachvollzie- hen lässt, wo, mit welchen Arbeitern und an welchem Objekt ...arbeiten ausgeübt worden sind. Ausserdem sollen gemäss der Rechnung vom 16. Juni 2020 (act. II 112 S. 21) ...tätigkeiten für die Zeit vom 20. Mai bis 16. Juni 2020 abgegolten worden sein, obwohl gemäss Verlustschein vom TT.MM 2020 (act. IIA 1) im Zeitpunkt des Pfändungsvollzuges am TT.MM
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2023, UV/23/451, Seite 10 2020 keine Aufträge vorhanden waren. Angemerkt sei im Übrigen, dass die Rechnungen auffällig erscheinen, entsprechen diese doch in grafischer Gestaltung und Wortlaut exakt den ebenfalls aktenkundigen Rechnungen der H.________ GmbH (act. II 112 S. 12 ff.). Jedenfalls können auch die Rechnungen nach objektiven Gesichtspunkten nicht als belastbares Indiz für eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit der C.________ dienen. Auf Seiten der Beschwerdeführerin bestehen keinerlei Belege, welche den Zahlungsfluss transparent nachweisen würden. Zwar trifft es durchaus zu, dass Verträge mit Subunternehmen formlos, d.h. mündlich, abgeschlossen werden können (zur diesbezüglichen Rüge vgl. Beschwerde S. 5 Art. 3). Allerdings verkennt die Beschwerdeführerin mit diesem Hinweis, dass sie hinsichtlich der Verabgabung von Sozialversicherungsbeiträgen eine hohe Sorgfaltspflicht trifft. Nicht gefolgt werden kann ihr daher, wenn sie ihre weitgehend vollständige Untätigkeit zur Dokumentation ihrer Geschäft- stätigkeit und eines korrekten Zahlungsflusses mit dem Argument zu wider- legen versucht, es sei unverhältnismässig – insbesondere bei der Verab- gabung kleinerer ...tätigkeiten – von ihr entsprechenden Aufwand zu ver- langen (Beschwerde S. 6 Art. 4). Bei den hier zur Diskussion stehenden Beträgen insgesamt und den jeweiligen jeweils fünfstelligen Einzelzahlun- gen kann das Auftragsvolumen denn auch keinesfalls als „Vergabe kleine- rer ...tätigkeiten“ betrachtet werden. Dazu kommt, dass derartig hohe Bar- geldzahlungen ungewöhnlich sind, dies umso mehr, als auf den Rechnun- gen auf Einzahlungsscheine verwiesen wird (vgl. act. II 112 S. 18 ff.). Es erschliesst sich denn auch nicht und wurde von der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt überzeugend dargelegt, aus welchen legalen Gründen die Zahlungen weitestgehend undokumentiert bar zu erfolgen hatten. 3.3 In Bezug auf die Geschäftsbeziehung der Beschwerdeführerin zur D.________ ist festzuhalten was folgt: Gemäss den Buchhaltungsunterlagen der Beschwerdeführerin für das Jahr 2019 leistete sie zwischen dem 3. Januar und 8. Februar 2019 zwei Zah- lungen an die (inzwischen gelöschte) I.________ GmbH (I.________; Kon- kurseröffnung am TT.MM 2019 [ ]) von insgesamt Fr. 38'500.-- (Kontoblatt 5910 „Unterakkordanten“; act. II 109 S. 3). Nach- dem sie aufgefordert worden war, die entsprechenden Rechnungen nach-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2023, UV/23/451, Seite 11 zureichen (act. II 113), reichte sie mit dem Hinweis, bei den Buchungssät- zen bestehe wohl ein Irrtum, weshalb die Namen der Unterakkordanten nicht übereinstimmten, zwei Rechnungen der D.________ ein (act. II 117 S. 1 und S. 8 f.). Die erste der auf die I.________ gebuchte Zahlung (vom
3. Januar 2019 in der Höhe von Fr. 18'570.10) stimmt mit dem Nettobetrag der auf das gleiche Datum datierten Rechnung überein (act. II 109 S. 3, 117 S. 8). Die Buchung vom 8. Februar 2019 stimmt in etwa mit der Rech- nung vom gleichen Tag überein (act. II 109 S. 3, 117 S. 9). Die D.________ GmbH mit vormaligem Sitz in ... wurde im … 2015 ge- gründet. J.________ war einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift. Sie schied im … 2021 aus der Gesellschaft aus und wurde durch K.________ als einzigen Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift ersetzt. Gleichzeitig wurde der Sitz der Gesellschaft nach ... verlegt (SHAB Meldung vom TT.MM 2021, Meldungsnummer ...). Die D.________ meldete gegenüber der zuständigen Ausgleichskasse so- wohl im Jahr 2018 als auch im Jahr 2019 ausschliesslich J.________ als Arbeitnehmerin mit einer Lohnsumme von Fr. 8'450.-- (act. IIA 5; Lohnbe- scheinigung 2018 und Jahresabrechnung für Lohnbeiträge vom 27. De- zember 2018; beides in den Gerichtsakten). Eine massgebliche wirtschaft- liche und selbstständige Tätigkeit der D.________ ergibt sich für die hier zur Diskussion stehende Zeit nicht. Ihr fehlt es an Arbeitnehmern. Dies spricht gegen eine der Beschwerdeführerin gleichgeordnete Subunterneh- merin, welche das vorliegend zur Diskussion stehende Auftragsvolumen innerhalb von acht Wochen (1'036 Stunden [500 + 536.50; act. II 117 S. 8 f.]) hätte erfüllen können. Darüber hinaus bestehen weitere erhebliche Inkonsistenzen: Die Rechnun- gen tragen einen Stempel (L.________ GmbH, ...strasse ..., ..., …@....ch) sowie eine Unterschrift (angeblich von K.________ [act. II 127 S. 8 Art. 3 Ziff. 5]; act. II 117 S. 8 f.). Der angebrachte Stempel enthält sowohl Kom- ponenten der D.________ (Adresse) als auch der erst später (im Jahr
2022) gegründeten () L.________ (Name und E-Mail [ ]) und das Logo im Briefkopf weist unübersehbare Ähnlich- keiten mit jenem der L.________ auf (). Dies ist umso erstaunlicher, als die Rechnungen rund drei Jahre vor der Gründung der L.________ im
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2023, UV/23/451, Seite 12 Februar 2022 () ausgestellt worden sein sollen. Zudem war die in den Rechnungen aufgeführte Adresse (...strasse ..., ...) im Zeitpunkt der angeblichen Rechnungsstellung nicht Sitz der D.________. Erst im … 2021, also mehr als zwei Jahre später, verlegte sie ihren Sitz von ... nach .... Erst in diesem Zeitpunkt wurde denn auch K.________, welcher die Barzahlungen quittiert haben soll (act. II 127 S. 8 Art. 3 Ziff. 5), zeich- nungsberechtigter Geschäftsführer (), nachdem er das Un- ternehmen durch Erwerb aller Anteile übernommen hatte. Zuvor war er weder Organ der D.________ noch bei dieser angestellt (vgl. hiervor). So meldete die D.________ in den Jahren 2018 und 2019 gegenüber der zu- ständigen Ausgleichskasse ausschliesslich J.________ als Arbeitnehmerin (act. IIA 5; Lohnbescheinigung 2018 und Jahresabrechnung für Lohnbei- träge vom 27. Dezember 2018; beides in den Gerichtsakten). Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang rechtsanwaltlich geltend machen lässt, der Umstand, dass die sich auf den Rechnungen befindlichen Quittierungen des Erhalts der Barzahlungen von einer nicht zeichnungsberechtigten Person unterzeichnet worden seien, sei nicht ihr Problem (Beschwerde S. 8 Art. 4 lit. b), verkennt sie die rechtliche Bedeu- tung einer Quittung. Wenn sie (angebliche) Forderungen eines Unterneh- mens durch (Bar)Zahlungen an eine Person tilgen und quittieren lässt, oh- ne die Legitimation des Empfängers zu klären bzw. sich eine entsprechen- de Vollmacht vorlegen zu lassen, so riskiert sie, dass sie die Tilgung ihrer Schuld nicht rechtsgenüglich beweisen kann oder die Forderung gar beste- hen bleibt. So kann das Unternehmen den Empfang bestreiten und (noch- mals) Zahlung verlangen. Sodann bleibt zu erwähnen, dass keines der in den Rechnungen erwähnten Unternehmen (D.________ und L.________; act. II 117 S. 8 f.) mit dem in den Buchhaltungsunterlagen der Beschwerde- führerin für das Jahr 2019 genannten Unternehmen (I.________; act. II 109 S. 3) übereinstimmt. Soweit die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Sum- me dieser Unstimmigkeiten und der sich daraus ergebenden Folgen gel- tend macht, wenn die Beschwerdegegnerin an der Echtheit der Rechnun- gen zweifle, hätte sie auch am Inhalt der Rechnungen zweifeln müssen (Beschwerde S. 8 Art. 4 lit. b), verkennt sie, dass die Beschwerdegegnerin zu keinem Zeitpunkt die von der Beschwerdeführerin konsequent getätigte Angabe, dass die bei der Beschwerdeführerin buchhalterisch erfassten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2023, UV/23/451, Seite 13 Barzahlungen in Abgeltung von Arbeitsleistungen erfolgten (vgl. act. II 127 S. 4 f. Art. 2 Ziff. 2 und S. 7 Art. 3 Ziff. 2), in Zweifel gezogen hat. Auf diese Angabe hat sich die Beschwerdeführerin auch im vorliegenden Verfahren behaften zu lassen, zumal Anhaltspunkte für anderweitige Zahlungszwecke nicht auszumachen sind. 3.4 Dem Vorstehenden zufolge ist die Behauptung der Beschwerdefüh- rerin, sie habe an Unterakkordanten für deren Personal Zahlungen geleistet (vgl. act. II 117 S. 2, 127 S. 4 f. Art. 2 Ziff. 2 und S. 7 Art. 3 Ziff. 2), nicht bewiesen. Zu Recht ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass mit dem gewählten Konstrukt die Deklarations- und Abgabepflicht umgangen wurde. Nachdem die Beschwerdeführerin stets beteuert hat, dass Arbeits- leistungen erbracht wurden, ist mit Blick auf die in dieser Höhe ungewöhnli- chen Barzahlungen, die nicht nachvollziehbare Dokumentation der Arbeit der wirtschaftlich nicht mehr respektive kaum noch aktiven Unternehmun- gen, sowie der aufgrund der Inkonsistenzen nicht beweistauglichen weni- gen aktenkundigen Belege mit Sicherheit erstellt, dass die Beschwerdefüh- rerin in gemeinsamer Absprache mit Drittpersonen und unter Nutzung der Firma fremder Unternehmen Aufträge mit nicht näher genannten und auf- grund der fehlenden Bereitschaft zur Mitwirkung auch nicht mehr zu eruie- renden Personen erledigte. Einzig ersichtlicher Grund hierfür ist die Umge- hung der gesetzlichen Deklarations- und Abgabepflicht. Das Vorgehen der Beschwerdeführerin führte denn auch zu einer erheblichen Reduktion der für die Beitragsermittlung massgebenden Lohnsumme und damit gleichzei- tig zu einer entsprechenden Beitragsersparnis. Ihre Angaben in Bezug auf die in den Jahren 2019 und 2020 erfolgten Barzahlungen dienten folglich einer rechtsmissbräuchlichen Beitragsumgehung und entfalten keine bei- tragsrechtliche Verbindlichkeit gegenüber der Beschwerdegegnerin (vgl. E. 2.4 hiervor). Aufgrund des von der Beschwerdeführerin in Zusammenar- beit mit Dritten geschaffenen Konstrukts ist eine Zuweisung der Lohnzah- lungen an bestimmte Personen, da diese ungenannt geblieben und offen- sichtlich in Schwarzarbeit beschäftigt wurden, nicht möglich. Dies ändert an der Beitragspflicht der Beschwerdeführerin jedoch nichts. Dass weitere Abklärungen zusätzliche Erkenntnisse ermöglichen könnten, ist nicht er- sichtlich, zumal gemäss Angaben der Beschwerdeführerin keinerlei schrift- lichen Dokumente, weder für die ihr von Dritten erteilten Aufträge, noch für
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2023, UV/23/451, Seite 14 die danach erfolgte Weitergabe und Abwicklung über die angeblichen Un- terakkordanten, erstellt worden waren (act. II 117 S. 2; Beschwerde S. 5 Art. 3). Mithin ist die Beschwerdegegnerin ihrer dem Untersuchungsgrund- satz entspringenden Abklärungspflicht (vgl. EVG H 191/05 und U 499/05, E. 4.1 e contrario) – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Be- schwerde S. 11 Art. 8) – hinreichend nachgekommen. Da mit den von der Beschwerdegegnerin ausgerichteten Barzahlungen unbestritten Angestellte bezahlt wurden, stellen diese in vollem Umfang Lohnzahlungen dar. Da der angebliche Sachaufwand zu keinem Zeitpunkt transparent und buchhalterisch korrekt ausgeschieden und verbucht wurde, ist solcher nicht bewiesen (zur diesbezüglichen Rüge vgl. Beschwerde S. 9 f. Art. 6). Nach dem Dargelegten stellen die von der Beschwerdeführerin in den Jah- ren 2019 und 2020 ausgerichteten und buchhalterisch ausgewiesenen Bar- zahlungen von insgesamt Fr. 149'270.-- bei der Beschwerdeführerin zu veranlagenden massgebenden Lohn dar. Sie ist diesbezüglich beitrags- pflichtig (vgl. E. 2.2 und E. 2.2.1 hiervor). 4. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
12. Mai 2023 (act. II 150) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Aufgrund des gerichtlich Festgestellten (vgl. E. 3.2 ff.) ist das vorliegende Urteil nach Eintritt der Rechtskraft dem kantonalen Kontrollorgan gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA; SR 822.41) des Kantons Bern zur Klärung allfälligen Koordinationsbedarfs und Einbezugs weiterer Behörden, aufgrund der erheblichen Hinweise auf strafrechtliches Handeln insbeson- dere auch der zuständigen Staatsanwaltschaft, zur Kenntnis zu bringen. 5.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2023, UV/23/451, Seite 15 5.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betref- fend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1’500.--, werden ent- sprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Be- zahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- entnommen. Die Restanz von Fr. 1'000.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- entnommen. Die Restanz von Fr. 1’000.-- wird ihr nach Ein- tritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
3. Zu eröffnen (R):
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- Fürsprecher B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit Zur Kenntnis nach Rechtskraft des Urteils:
- Amt für Wirtschaft des Kantons Bern (AWI), Arbeitsmarktaufsicht, Laupenstrasse 22, 3008 Bern Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.