Einspracheentscheid vom 9. Mai 2023
Sachverhalt
A. Der 1951 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Be- schwerdeführer) bezog unter anderem vom 1. Januar bis 31. August 2021 als Selbstständigerwerbender Corona-Erwerbsersatzentschädigung (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend: AKB bzw. Be- schwerdegegnerin; act. II] 6, 8, 10, 12, 14, 16, 19, 21; Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 2). Mit Verfügung vom 8. November 2022 (act. II 2) forderte die AKB vom Versicherten für die Zeit vom 1. Januar bis 31. August 2021 Co- rona-Erwerbsersatzentschädigung im Betrag von Fr. 13'991.35 bzw. nach Abzug des Guthabens aus den Schlussrechnungen 2021 und 2022 Fr. 12'571.-- zurück. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 3) wies die AKB mit Einspracheentscheid vom 9. Mai 2023 (act. II 1) ab. B. Dagegen erhob der Versicherte am 8. Juni 2023 Beschwerde. Er beantragt sinngemäss, unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides sei auf die Rückforderung der Corona-Erwerbsersatzentschädigung zu ver- zichten. Mit Beschwerdeantwort vom 31. Juli 2023 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Instruktionsrichterin holte mit prozessleitender Verfügung vom 29. April 2024 bei der Steuerverwaltung des Kantons Bern die Steuerakten des Be- schwerdeführers der Jahre 2017 bis 2019 ein, welche am 23. Mai 2024 beim Gericht eingingen. Je ein Doppel dieser Unterlagen wurden den Par- teien mit prozessleitender Verfügung vom 24. Mai 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stel- lungnahme gegeben, wovon dieser mit Eingabe vom 14. Juli 2024 (Postaufgabe: 16. Juli 2024) Gebrauch machte. Ein Doppel dieser Eingabe
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2024, EO/23/445, Seite 3 samt Beilagen wurde der Beschwerdegegnerin mit prozessleitender Verfü- gung vom 17. Juli 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen (Art. 1 der Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19]; nachfolgend: Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall [SR 830.31]; UELI KIESER, Covid-19-Erlasse und das Sozialversicherungsrecht, in: Aktu- elle Juristische Praxis [AJP] 2020 S. 557). Die Sozialversicherungsrechtli- che Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des So- zialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Be- schwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 24 Abs. 1 des Bun- desgesetzes vom 25. September 1952 über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG; SR 834.1]; vgl. zur Zuständig- keitsordnung für die Beurteilung von Beschwerden betreffend die Erwerbs- ausfallentschädigung aufgrund der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall: BGE 147 V 423 E. 1 S. 425 f.). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2024, EO/23/445, Seite 4
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 9. Mai 2023 (act. II 1). Streitig und zu prüfen ist die Rückforderung von Corona- Erwerbsersatzentschädigung für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Au- gust 2021. Die Rechtmässigkeit der im Jahr 2020 bezogenen Corona- Erwerbsersatzentschädigung bildet vorliegend nicht Streitgegenstand (Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 2).
E. 1.3 Umstritten ist ein Rückforderungsbetrag von Fr. 12'571.-- (act. II 2). Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führen- den Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Massgeblich ist deren zum Zeitpunkt der erst- maligen Verfügung über den Leistungsanspruch in Kraft stehende Fas- sung, da sich die Rechtmässigkeit eines Verwaltungsaktes grundsätzlich nach der Rechtslage zur Zeit seines Erlasses beurteilt (BGE 147 V 278 E. 2.1 S. 280). Dies gilt insbesondere auch für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (BGE 147 V 423 E. 3.1 S. 426). Für den hier relevanten Zeitraum vom 1. Januar bis 31. August 2021 ist der am 4. November 2020 rückwirkend per 17. September 2020 in Kraft ge- setzte (AS 2020 4571) Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall anwendbar.
E. 2.2 Gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der hier anwendbaren Fassung [vgl. E. 2.1 hiervor]) sind Selbstständigerwer-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2024, EO/23/445, Seite 5 bende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und c des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0), unter der Voraussetzung, dass sie obligatorisch nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) versichert sind, anspruchsberechtigt, wenn sie ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen (lit. a) und ei- nen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden (lit. b).
E. 2.3 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichti- gung; Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel; Art. 53 Abs. 1 ATSG) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; SVR 2019 UV Nr. 3 S. 10 E. 3.1).
E. 3.1.1 Der Beschwerdeführer musste als (selbstständiger) ... seine Er- werbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen, weshalb vorliegend Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsaufall (in der hier massgebenden Fassung [vgl. E. 2.1 hiervor]) zur Anwendung gelangt. Nebst dem Unter- bruch der Erwerbstätigkeit aufgrund behördlich angeordneter Massnahmen (Art. 2 Abs. 3 lit. a Covid-19-Verordnung Erwerbsaufall) ist als weitere An-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2024, EO/23/445, Seite 6 spruchsvoraussetzung ein Erwerbs- oder Lohnausfall erforderlich (Art. 2 Abs. 3 lit. b Covid-19-Verordnung Erwerbsaufall).
E. 3.1.2 Wie sich aus den Akten der Steuerverwaltung des Kantons Bern (act. III unpaginiert; vgl. auch drei Verfügungen vom 12. Juli 2022 für per- sönliche Beiträge als Selbstständigerwerbender, Definitive Beitragsfestset- zung, für die Jahre 2017 bis 2019 [act. II 23 - 25]) ergibt, hat der Beschwerdeführer in den Jahren 2017 bis 2019 kein Erwerbseinkommen, sondern ausschliesslich Verluste erzielt und somit kein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit versteuert. Daran ändern auch seine Aus- führungen in der Eingabe vom 14. Juli 2024 (im Gerichtsdossier) nichts. Es fehlt somit an der Anspruchsvoraussetzung des Erwerbs- oder Lohnausfal- les. Folglich kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer die selbstständi- ge Erwerbstätigkeit per Ende 2020 aufgegeben hat oder nicht (vgl. act. II 4, 22; Beschwerde S. 1 f.). Ob der im Jahr 2020 ausgerichtete Corona- Erwerbsersatz zu Recht geleistet wurde, kann ebenfalls offen bleiben, zu- mal nur die Rückforderung der für die Zeit vom 1. Januar bis 31. August 2021 ausgerichteten Leistungen Streitgegenstand bildet (vgl. E. 2.1 hier- vor).
E. 3.1.3 Dass der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin im No- vember 2020 die Auskunft erhalten hat, wonach auch ..., die über die Pen- sionierung hinaus ..., Anrecht auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung haben (Beschwerde S. 1), wird von der Beschwerdegegnerin nicht bestrit- ten und sie bestätigt gar, dass diese Auskunft korrekt war (Beschwerde- antwort S. 4 Ziff. 2). Die Corona-Erwerbsersatzentschädigung wurde im vorliegenden Fall denn auch nicht aufgrund der Tatsache, dass der Be- schwerdeführer im Zeitpunkt des Bezuges im Rentenalter war, sondern aufgrund des fehlenden Erwerbsausfalls zurückgefordert. Und selbst wenn diese Auskunft falsch gewesen wäre, was unter bestimmten Voraussetzun- gen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtssu- chenden gebieten kann (vgl. BGE 146 I 105 E. 5.1.1 S. 110, 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346, 143 V 95 E. 3.6.2 S. 103, 131 V 472 E. 5 S. 480; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 23. August 2023, 8C_646/2022 [zur Publi- kation vorgesehen], E. 5.1), ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer gestützt auf die besagte Auskunft Dispositionen getroffen hätte. Es erübri-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2024, EO/23/445, Seite 7 gen sich daher Ausführungen zu den weiteren kumulativen Voraussetzun- gen in Bezug auf die Bindung an falsche Auskünfte.
E. 3.1.4 Nach dem Dargelegten ist erstellt, dass die vom 1. Januar bis
31. August 2021 ausgerichtete Corona-Erwerbsersatzentschädigung auf- grund des fehlenden Erwerbsausfalls zu Unrecht erfolgte.
E. 3.2 Zu prüfen bleibt die Rechtsmässigkeit der Rückforderung.
E. 3.2.1 Die Auszahlung der Corona-Erwerbsersatzentschädigung erfolgte gestützt auf die formlosen (vgl. Art. 8 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung Er- werbsausfall i.V.m. Art. 49 Abs. 1 und Art. 51 ATSG) Abrechnungen vom
2. Februar, 9. März, 12. April, 10. Mai, 8. Juni, 13. Juli und zwei Mal vom
10. September 2021 (act. II 6, 8, 10, 12, 14, 16, 19, 21). Zum Zeitpunkt der Rückerstattungsverfügung vom 8. November 2022 (act. II 2) war die Rechtsmittelfrist, die bei einer formellen Verfügung 30 Tage betragen hätte (Art. 52 Abs. 1 ATSG), bereits verstrichen. Demzufolge bedarf die Rückfor- derung der Corona-Erwerbsersatzentschädigung eines Rückkommenstitels in Form einer Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. E. 2.3 hiervor).
E. 3.2.2 Wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort, S. 5 Ziff. 2, ausgeführt hat, basierte die Gewährung der Corona-Erwerbsersatz- entschädigung auf der provisorischen Deklaration des AHV-pflichtigen Ein- kommens der selbstständigen Erwerbstätigkeit des Jahres 2019 im Betrag von Fr. 27'300.-- (vgl. statt vieler act. II 6). Die definitive Beitragsfestset- zung für die Jahre 2017 bis 2019 erfolgte bei stets negativem Erwerbsein- kommen bzw. Verlusten mit drei Verfügungen vom 12. Juli 2022 (act. II 23 - 25), welche gemäss der Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 2) auf den seitens der Steuerbehörde automatisch zugestellten Steu- ermeldungen basierten. Die Beschwerdegegnerin hat von den Verlusten somit erst nach erfolgter Ausrichtung der Corona-Erwerbsersatz- entschädigung erfahren, womit eine die prozessuale Revision begründende neue (erhebliche) Tatsache besteht. Die Rückforderung ist unter Berück- sichtigung der Verfügung vom 8. November 2022 (act. II 2) nicht verwirkt (vgl. Art. 25 Abs. 2 ATSG). Die Beschwerdegegnerin durfte somit auf die ausgerichtete Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Zeit vom 1. Ja-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2024, EO/23/445, Seite 8 nuar bis 31. August 2021 zurückkommen. Die Höhe der Rückforderung ist aufgrund der Akten erstellt und wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten.
E. 3.3 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Mai 2023 (act. II 1) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobe- ne Beschwerde ist abzuweisen.
E. 3.4 An dieser Stelle ist der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hin- zuweisen, dass er spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils bzw. eines allfällen Urteils des Bundesgerichts bei der Beschwerdegegnerin ein Erlassgesuch einreichen kann. Dieses ist zu be- gründen und mit den nötigen Belegen zu versehen (Art. 4 Abs. 4 der Ver- ordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]).
E. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2024, EO/23/445, Seite 9
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 23 445 EO MAK/BOC/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 31. Juli 2024 Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiberin Bossert A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 9. Mai 2023
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2024, EO/23/445, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1951 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Be- schwerdeführer) bezog unter anderem vom 1. Januar bis 31. August 2021 als Selbstständigerwerbender Corona-Erwerbsersatzentschädigung (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend: AKB bzw. Be- schwerdegegnerin; act. II] 6, 8, 10, 12, 14, 16, 19, 21; Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 2). Mit Verfügung vom 8. November 2022 (act. II 2) forderte die AKB vom Versicherten für die Zeit vom 1. Januar bis 31. August 2021 Co- rona-Erwerbsersatzentschädigung im Betrag von Fr. 13'991.35 bzw. nach Abzug des Guthabens aus den Schlussrechnungen 2021 und 2022 Fr. 12'571.-- zurück. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 3) wies die AKB mit Einspracheentscheid vom 9. Mai 2023 (act. II 1) ab. B. Dagegen erhob der Versicherte am 8. Juni 2023 Beschwerde. Er beantragt sinngemäss, unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides sei auf die Rückforderung der Corona-Erwerbsersatzentschädigung zu ver- zichten. Mit Beschwerdeantwort vom 31. Juli 2023 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Instruktionsrichterin holte mit prozessleitender Verfügung vom 29. April 2024 bei der Steuerverwaltung des Kantons Bern die Steuerakten des Be- schwerdeführers der Jahre 2017 bis 2019 ein, welche am 23. Mai 2024 beim Gericht eingingen. Je ein Doppel dieser Unterlagen wurden den Par- teien mit prozessleitender Verfügung vom 24. Mai 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stel- lungnahme gegeben, wovon dieser mit Eingabe vom 14. Juli 2024 (Postaufgabe: 16. Juli 2024) Gebrauch machte. Ein Doppel dieser Eingabe
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2024, EO/23/445, Seite 3 samt Beilagen wurde der Beschwerdegegnerin mit prozessleitender Verfü- gung vom 17. Juli 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen (Art. 1 der Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19]; nachfolgend: Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall [SR 830.31]; UELI KIESER, Covid-19-Erlasse und das Sozialversicherungsrecht, in: Aktu- elle Juristische Praxis [AJP] 2020 S. 557). Die Sozialversicherungsrechtli- che Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des So- zialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Be- schwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 24 Abs. 1 des Bun- desgesetzes vom 25. September 1952 über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG; SR 834.1]; vgl. zur Zuständig- keitsordnung für die Beurteilung von Beschwerden betreffend die Erwerbs- ausfallentschädigung aufgrund der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall: BGE 147 V 423 E. 1 S. 425 f.). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2024, EO/23/445, Seite 4 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 9. Mai 2023 (act. II 1). Streitig und zu prüfen ist die Rückforderung von Corona- Erwerbsersatzentschädigung für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Au- gust 2021. Die Rechtmässigkeit der im Jahr 2020 bezogenen Corona- Erwerbsersatzentschädigung bildet vorliegend nicht Streitgegenstand (Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 2). 1.3 Umstritten ist ein Rückforderungsbetrag von Fr. 12'571.-- (act. II 2). Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führen- den Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Massgeblich ist deren zum Zeitpunkt der erst- maligen Verfügung über den Leistungsanspruch in Kraft stehende Fas- sung, da sich die Rechtmässigkeit eines Verwaltungsaktes grundsätzlich nach der Rechtslage zur Zeit seines Erlasses beurteilt (BGE 147 V 278 E. 2.1 S. 280). Dies gilt insbesondere auch für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (BGE 147 V 423 E. 3.1 S. 426). Für den hier relevanten Zeitraum vom 1. Januar bis 31. August 2021 ist der am 4. November 2020 rückwirkend per 17. September 2020 in Kraft ge- setzte (AS 2020 4571) Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall anwendbar. 2.2 Gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der hier anwendbaren Fassung [vgl. E. 2.1 hiervor]) sind Selbstständigerwer-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2024, EO/23/445, Seite 5 bende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und c des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0), unter der Voraussetzung, dass sie obligatorisch nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) versichert sind, anspruchsberechtigt, wenn sie ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen (lit. a) und ei- nen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden (lit. b). 2.3 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichti- gung; Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel; Art. 53 Abs. 1 ATSG) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; SVR 2019 UV Nr. 3 S. 10 E. 3.1). 3. 3.1 3.1.1 Der Beschwerdeführer musste als (selbstständiger) ... seine Er- werbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen, weshalb vorliegend Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsaufall (in der hier massgebenden Fassung [vgl. E. 2.1 hiervor]) zur Anwendung gelangt. Nebst dem Unter- bruch der Erwerbstätigkeit aufgrund behördlich angeordneter Massnahmen (Art. 2 Abs. 3 lit. a Covid-19-Verordnung Erwerbsaufall) ist als weitere An-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2024, EO/23/445, Seite 6 spruchsvoraussetzung ein Erwerbs- oder Lohnausfall erforderlich (Art. 2 Abs. 3 lit. b Covid-19-Verordnung Erwerbsaufall). 3.1.2 Wie sich aus den Akten der Steuerverwaltung des Kantons Bern (act. III unpaginiert; vgl. auch drei Verfügungen vom 12. Juli 2022 für per- sönliche Beiträge als Selbstständigerwerbender, Definitive Beitragsfestset- zung, für die Jahre 2017 bis 2019 [act. II 23 - 25]) ergibt, hat der Beschwerdeführer in den Jahren 2017 bis 2019 kein Erwerbseinkommen, sondern ausschliesslich Verluste erzielt und somit kein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit versteuert. Daran ändern auch seine Aus- führungen in der Eingabe vom 14. Juli 2024 (im Gerichtsdossier) nichts. Es fehlt somit an der Anspruchsvoraussetzung des Erwerbs- oder Lohnausfal- les. Folglich kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer die selbstständi- ge Erwerbstätigkeit per Ende 2020 aufgegeben hat oder nicht (vgl. act. II 4, 22; Beschwerde S. 1 f.). Ob der im Jahr 2020 ausgerichtete Corona- Erwerbsersatz zu Recht geleistet wurde, kann ebenfalls offen bleiben, zu- mal nur die Rückforderung der für die Zeit vom 1. Januar bis 31. August 2021 ausgerichteten Leistungen Streitgegenstand bildet (vgl. E. 2.1 hier- vor). 3.1.3 Dass der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin im No- vember 2020 die Auskunft erhalten hat, wonach auch ..., die über die Pen- sionierung hinaus ..., Anrecht auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung haben (Beschwerde S. 1), wird von der Beschwerdegegnerin nicht bestrit- ten und sie bestätigt gar, dass diese Auskunft korrekt war (Beschwerde- antwort S. 4 Ziff. 2). Die Corona-Erwerbsersatzentschädigung wurde im vorliegenden Fall denn auch nicht aufgrund der Tatsache, dass der Be- schwerdeführer im Zeitpunkt des Bezuges im Rentenalter war, sondern aufgrund des fehlenden Erwerbsausfalls zurückgefordert. Und selbst wenn diese Auskunft falsch gewesen wäre, was unter bestimmten Voraussetzun- gen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtssu- chenden gebieten kann (vgl. BGE 146 I 105 E. 5.1.1 S. 110, 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346, 143 V 95 E. 3.6.2 S. 103, 131 V 472 E. 5 S. 480; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 23. August 2023, 8C_646/2022 [zur Publi- kation vorgesehen], E. 5.1), ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer gestützt auf die besagte Auskunft Dispositionen getroffen hätte. Es erübri-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2024, EO/23/445, Seite 7 gen sich daher Ausführungen zu den weiteren kumulativen Voraussetzun- gen in Bezug auf die Bindung an falsche Auskünfte. 3.1.4 Nach dem Dargelegten ist erstellt, dass die vom 1. Januar bis
31. August 2021 ausgerichtete Corona-Erwerbsersatzentschädigung auf- grund des fehlenden Erwerbsausfalls zu Unrecht erfolgte. 3.2 Zu prüfen bleibt die Rechtsmässigkeit der Rückforderung. 3.2.1 Die Auszahlung der Corona-Erwerbsersatzentschädigung erfolgte gestützt auf die formlosen (vgl. Art. 8 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung Er- werbsausfall i.V.m. Art. 49 Abs. 1 und Art. 51 ATSG) Abrechnungen vom
2. Februar, 9. März, 12. April, 10. Mai, 8. Juni, 13. Juli und zwei Mal vom
10. September 2021 (act. II 6, 8, 10, 12, 14, 16, 19, 21). Zum Zeitpunkt der Rückerstattungsverfügung vom 8. November 2022 (act. II 2) war die Rechtsmittelfrist, die bei einer formellen Verfügung 30 Tage betragen hätte (Art. 52 Abs. 1 ATSG), bereits verstrichen. Demzufolge bedarf die Rückfor- derung der Corona-Erwerbsersatzentschädigung eines Rückkommenstitels in Form einer Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.2.2 Wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort, S. 5 Ziff. 2, ausgeführt hat, basierte die Gewährung der Corona-Erwerbsersatz- entschädigung auf der provisorischen Deklaration des AHV-pflichtigen Ein- kommens der selbstständigen Erwerbstätigkeit des Jahres 2019 im Betrag von Fr. 27'300.-- (vgl. statt vieler act. II 6). Die definitive Beitragsfestset- zung für die Jahre 2017 bis 2019 erfolgte bei stets negativem Erwerbsein- kommen bzw. Verlusten mit drei Verfügungen vom 12. Juli 2022 (act. II 23 - 25), welche gemäss der Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 2) auf den seitens der Steuerbehörde automatisch zugestellten Steu- ermeldungen basierten. Die Beschwerdegegnerin hat von den Verlusten somit erst nach erfolgter Ausrichtung der Corona-Erwerbsersatz- entschädigung erfahren, womit eine die prozessuale Revision begründende neue (erhebliche) Tatsache besteht. Die Rückforderung ist unter Berück- sichtigung der Verfügung vom 8. November 2022 (act. II 2) nicht verwirkt (vgl. Art. 25 Abs. 2 ATSG). Die Beschwerdegegnerin durfte somit auf die ausgerichtete Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Zeit vom 1. Ja-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2024, EO/23/445, Seite 8 nuar bis 31. August 2021 zurückkommen. Die Höhe der Rückforderung ist aufgrund der Akten erstellt und wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten. 3.3 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Mai 2023 (act. II 1) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobe- ne Beschwerde ist abzuweisen. 3.4 An dieser Stelle ist der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hin- zuweisen, dass er spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils bzw. eines allfällen Urteils des Bundesgerichts bei der Beschwerdegegnerin ein Erlassgesuch einreichen kann. Dieses ist zu be- gründen und mit den nötigen Belegen zu versehen (Art. 4 Abs. 4 der Ver- ordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
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3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.