opencaselaw.ch

200 2023 440

Bern VerwG · 2023-05-10 · Deutsch BE

Verfügung vom 10. Mai 2023

Sachverhalt

A. Die der 1974 geborenen A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführe- rin) mit Mitteilung vom 25. August 1997 (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1.1 S. 57) rückwirkend ab dem

1. Mai 1993 zugesprochene IV-Rente wurde mit unangefochten gebliebe- ner Verfügung vom 29. Mai 2001 (AB 10) aufgehoben. Nachdem die IVB auf zwei Neuanmeldungen (AB 11, 35) mit Verfügungen vom 19. Novem- ber 2002 (AB 19) bzw. vom 21. April 2010 (AB 47) nicht eingetreten war, meldete sich die Versicherte im Juli 2021 abermals zum Leistungsbezug an (AB 48). Die IVB tätigte diverse erwerbliche und medizinische Abklärungen. Insbesondere holte sie auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; AB 66 S. 6 f.) ein bidisziplinäres Gutachten bei der MEDAS B.________ (seit … 2023 in Liquidation; MEDAS B.________) ein (AB 102.1 ff.). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 108) lehnte die IVB mit Verfügung vom 10. Mai 2023 (AB 109) das Leistungsbegehren mangels invalidisierenden Gesundheitsschadens ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 6. Juni 2023 Beschwer- de und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Sa- che zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Am 15. Juni 2023 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege. Mit Beschwerdeantwort vom 31. Juli 2023 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Aufforderungsgemäss (vgl. prozessleitende Verfügung vom 28. November

2023) reichte die Beschwerdegegnerin das Ergebnis der Qualitätskontrolle des MEDAS B.________-Gutachtens vom 14. Dezember 2022 zu den Ak-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2024, IV/23/440, Seite 3 ten und beantragte mit Stellungnahme vom 22. Dezember 2023 die Gut- heissung der Beschwerde.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 10. Mai 2023 (AB 109). Zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der In- validenversicherung, wobei die Beschwerdegegnerin in der Stellungnahme vom 22. Dezember 2023 auf Gutheissung der Beschwerde schloss. Die Parteien sind damit übereinstimmend der Auffassung, dass die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzu- weisen ist. Demnach liegt ein gemeinsamer Antrag der Parteien vor.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2024, IV/23/440, Seite 4

E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter all jene Geschäfte, bei denen die Parteien überein- stimmend Gutheissung beantragen (Art. 57 Abs. 4 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollen- dung des 18. Altersjahres folgt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2024, IV/23/440, Seite 5 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 3. 3.1 Den medizinischen Akten ist – soweit entscheidwesentlich – das Folgende zu entnehmen: 3.1.1 Im bidisziplinären Gutachten der MEDAS B.________ vom 14. De- zember 2022 (AB 102.1 ff.) stellten die Gutachter im Rahmen ihrer Kon- sensbeurteilung die Diagnosen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61), einer Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) sowie einer Migräne ohne Aura, mit seltenen Attacken (AB 102.1 S. 10 Ziff. 4.3), wobei sie diesen keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beimassen (S. 11

f. Ziff. 4.6 f.). Der neurologische Gutachter führte unter anderem aus, die Migräne er- scheine medikamentös hinreichend behandelt. Zudem bestünden weitere, bislang nicht ausgeschöpfte Behandlungsoptionen (AB 102.2 S. 32 Ziff. 7.1). Die psychiatrische Gutachterin erläuterte insbesondere, aus gutachterlicher Sicht lasse sich die in den Vorgutachten gestellten Diagnosen einer Per- sönlichkeitsstörung teilen, wobei unter Berücksichtigung von Anamnese und Verlauf aus heutiger Sicht von einer kombinierten Persönlichkeitss- törung (mit emotional instabilen, narzisstischen und ängstlich vermeiden- den Zügen) auszugehen sei. Die Störung sei auch weiterhin als leichtgradig einzuschätzen, insbesondere da auch aktuell keine erhebliche Störung des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2024, IV/23/440, Seite 6 Sozialverhaltens habe festgestellt werden können. Ebenfalls sei der Dia- gnose einer Agoraphobie mit Panikstörung zu folgen. Die Explorandin habe sich über Jahre nur unregelmässig in Therapie befunden, zwischenzeitlich eine Ausbildung zur … erfolgreich absolviert und sei in diesem Beruf auch tätig. Eine regelmässige Behandlung erfolge erst wieder seit 2019. Dabei sei weiterhin kein Expositionstraining bezüglich der Agoraphobie zu erken- nen. Die aktenkundig teils unterstellte negative Prognose lasse sich also nicht bestätigen, da wesentliche Therapieoptionen nicht ausgeschöpft sei- en. Aktenkundig werde zudem die Diagnose einer posttraumatischen Be- lastungsstörung (PTBS) genannt. Als ursächlich würden frühkindliche Traumata und ein sexueller Missbrauch gesehen. Die Explorandin benenne dazu eine schwierige Beziehung zur Mutter, fehlende Stabilität in der Kind- heit, Probleme mit dem Stiefvater und der Umzug in die Schweiz, wo es zwischen der Mutter und dem Stiefvater viel Streit gegeben habe. Zum se- xuellen Missbrauch möchte sie keine näheren Angaben machen. Es habe sich um ein einmaliges Ereignis vor dem 8. Lebensjahr gehandelt. Zu einer Vergewaltigung sei es nicht gekommen. Die genannten Belastungen seien geeignet, die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung, nicht jedoch die einer PTBS, zu begründen. Die ICD-10-Kriterien für die Diagnose einer PTBS erschienen nicht ausreichend erfüllt bzw. auch nicht hinreichend von der Persönlichkeitsstörung abgrenzbar. Auch weitere Kriterien seien nicht er- füllt. Das von therapeutischer Seite beschriebene Hyperarousal sei der Persönlichkeitsstörung zuzuordnen und wäre überdies als einziges be- nanntes Symptom auch nicht ausreichend für die Diagnosestellung. Auch beschriebene Depersonalisations- und Derealisationsphänomene seien Teil der Persönlichkeitsstörung. Zudem wäre das Zeitkriterium nicht erfüllt. Mehr als 40 Jahre überdauernde Symptome einer PTBS liessen sich nicht feststellen und seien auch nicht aktenkundig. Bindungsprobleme, fehlende Nähe und Geborgenheit und auch andere schwierige Erfahrungen in der Kindheit (und/oder Jugendzeit) begründeten nicht zwangsläufig eine PTBS (AB 102.3 S. 63 ff. Ziff. 7.1). Zudem legte die Gutachterin dar, dass das angegebene Vermeiden der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel allenfalls eine passagere Einschränkung darstelle, die der Exposition bedürfe und einer Behandlung zugänglich sei. Die von Seiten der Behandler angenom- mene 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei aus gutachterlicher Sicht nicht plau- sibel und die Diagnose einer (komplexen) PTBS könne nicht bestätigt wer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2024, IV/23/440, Seite 7 den. Die jetzige Bewertung dürfte also auch rückblickend gelten. Der Vor- bewertung aus dem Jahr 2003, wonach es notwendig sei, dauerhaft agora- phobe Situationen zu vermeiden, sei nicht zuzustimmen, da diese Empfeh- lung geeignet sei, das Vermeidungsverhalten zu bestärken und zudem die Indikatorenprüfung gegen eine erhebliche Limitation spreche (S. 66 Ziff. 8.1). 3.1.2 Med. pract. C.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothe- rapie, und lic. phil. D.________, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, erläuterten im Bericht vom 31. Mai 2023 (Beschwerdebeilage [BB] 2), die gutachterliche Einschätzung, wonach bei der Patientin keine erheblichen Einschränkungen des Funktions- und Fähigkeitsprofils vorlägen und Res- sourcen zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit erhalten seien, wider- spreche ihrer eigenen Einschätzung sowie der langjährigen psychiatrischen und psychologischen Begleitung. Bei der Patientin liege eine komplexe PTBS gemäss ICD-11 6B41 vor, welches sich seit dem Jugendalter bis heute sowohl im beruflichen als auch im privaten Bereich massiv auswirke und deutliche Einschränkungen im Funktionsniveau vorlägen. Die Gutach- ter hätten die wissenschaftlichen Erkenntnisse der vergangenen Jahre zu den Traumafolgestörungen und den langfristigen Auswirkungen früh begin- nender wiederholter langandauernder negativer Erfahrungen durch Bin- dungstraumata infolge massiver psychosozialer Belastungen im familiären Rahmen durch Alkoholismus, Gewalt, Vernachlässigung, psychische Störungen, Migration seitens der engsten Bindungspersonen sowie erlebter sexueller und psychischer Gewalt ausser Acht gelassen (S. 1 f.). Die im Gutachten gestellte Diagnose der Agoraphobie sei korrekt. Parallel dazu liege eine Klaustrophobie vor, welche bereits im Kindesalter begonnen ha- be (S. 3). Aufgrund des Verlaufes trotz intensiver psychotherapeutischer Massnahmen seien die strukturellen Schädigungen bei der Patientin durch die Traumafolgesymptome weiter durchgängig und tiefgreifend vorhanden, sodass sie aufgrund dessen nicht in der Lage sei, einer geregelten Arbeit nachzugehen (S. 4). 3.1.3 Med. pract. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera- pie, erläuterte in der Stellungnahme vom 6. Dezember 2023 (in den Ge- richtsakten) insbesondere, beide Teilgutachten seien durch einen erhebli-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2024, IV/23/440, Seite 8 chen Anteil redundanter Angaben und zum Teil nur fraglich notwendige, die Beschwerdeführerin zusätzlich belastende Ermittlungen (insbesondere im psychiatrischen Teilgutachten), charakterisierbar. Medizinisch-theoretisch seien die erhobenen psychiatrischen Befunde dann aber per se nicht als unbrauchbar zu beanstanden (S. 5). Zu beanstanden seien allerdings die äusseren Bedingungen, mit denen der Beschwerdeführerin entgegengetre- ten sei. So der stark verzögerte zeitliche Ablauf, die unklare Terminverga- be, das offensichtlich vergessene Aufgebot zur für notwendig erachteten MRI-Untersuchung, die verzögerte Gutachtensabgabe erst nach der dritten Mahnung und der insgesamt unempathisch wirkende Tonfall, insbesondere im psychiatrischen Teilgutachten. Hinzu komme, dass nicht auf die Frage nach Therapiemöglichkeiten und der Eingliederungsfähigkeit eingegangen werde, obwohl es sich um eine langjährig als Sozialhilfeempfängerin de- konditionierte Beschwerdeführerin handle, was auf Krankschreibungen durch die Therapeuten beruhe, und von den Gutachtern nur sehr knapp als ein Ausweichverhalten unterstützend kommentiert worden sei, ohne Dis- kussion der Frage, inwieweit die Beschwerdeführerin tatsächlich in der La- ge sein könnte, dieses Ausweichverhalten willentlich zu beenden. Letztlich werde dieses Ausweichverhalten – ohne es so zu benennen – als nicht zu berücksichtigende Belanglosigkeit deklariert. Es fehle auch die Diskussion darüber, ob angesichts der Persönlichkeitsstörung nicht zumindest eine drohende Invalidität vorliegen könnte. Alles in allem weise das psychiatri- sche Gutachten gerade im versicherungsmedizinisch relevanten Teil der aus Vorgeschichte und Befunden zu ziehenden Schlussfolgerungen gravie- rende methodische Mängel und Lücken auf, so dass nicht empfohlen wer- den könne, darauf abzustützen. Eine Diskussion des neurologischen Teils des Gutachtens erfolge an dieser Stelle nicht, da dies nicht mehr zur Brauchbarkeit des Gutachtens insgesamt führen könne (S. 6). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2024, IV/23/440, Seite 9 ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersu- chungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246 E. 2.2). Eine von anderen mit der versicherten Per- son befassten Ärzten abweichende Beurteilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten ei- nes Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Ge- richtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110). 3.3 Im Rahmen einer Qualitätsüberprüfung der Sachverständigenbeur- teilungen der MEDAS B.________ durch die EKQMB (vgl. Art. 7p der Ver- ordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]) wurden 32 zufällig ausgewählte poly- und bidisziplinäre Gutachten aus den Jahren 2022 und 2023 analy- siert. Angesichts der zahlreichen festgestellten Mängel und Defizite in den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2024, IV/23/440, Seite 10 analysierten Gutachten sowie der Nichteinhaltung der Vorgaben des BSV und anderer relevanter Standards (Überprüfungsbericht der EKQMB vom

7. November 2023 [fortan Überprüfungsbericht; abrufbar unter <www.ekqmb.admin.ch>, Rubrik: Empfehlungen > … MEDAS B.________]) empfahl die Kommission dem BSV, die Auftragsvergabe an die Gutachterstelle B.________ zu beenden (Empfehlung der EKQMB vom 4. Oktober 2023 [fortan Empfehlung; abrufbar unter <www.ekqmb.admin.ch>, Rubrik: Empfehlungen > … MEDAS B.________]). Mit Medienmitteilung vom 4. Oktober 2023 (fortan Medien- mitteilung; abrufbar unter <www.bsv.admin.ch>, Rubrik: Publikationen & Services > Medienmitteilung) informierte das BSV darüber, dass die IV kei- ne medizinischen Gutachten mehr an die MEDAS B.________ vergebe. Die IV-Stellen wurden sodann seitens des BSV angewiesen, bereits vorlie- gende Gutachten einer (erneuten) Qualitätskontrolle zu unterziehen, wenn im konkreten Fall noch kein rechtskräftiger Leistungsentscheid vorliegt. Entsprechend evaluierte der RAD die Expertise vom 14. Dezember 2022 (AB 102.1 ff.) während des hängigen Beschwerdeverfahrens anhand der Kriterien des von der EKQMB empfohlenen Prüfungsrasters (Anhang 3 des Überprüfungsberichts) und setzte sich darüber hinaus mit dem Beweiswert des Gutachtens auseinander. Er empfahl, auf das Gutachten nicht abzu- stützen. Insbesondere die Tatsachen, dass der RAD methodische Mängel und Lücken erkannte und sich die Gutachter nicht zu den Therapieoptionen äusserten, obwohl im Gutachtensauftrag vom 8. März 2022 (AB 68) explizit erwähnt wurde, es gehe nicht nur um die aktuelle Leistungsfähigkeit, son- dern auch um die Überprüfung der Angemessenheit der aktuellen thera- peutischen Situation, sprechen gegen die Zuverlässigkeit der Expertise. Angesichts dessen kommt der MEDAS B.________-Expertise vom 14. De- zember 2022 (AB 102.1 ff.) kein Beweiswert zu. Vor diesem Hintergrund entspricht der gemeinsame Antrag der Parteien der Sach- und Rechtslage. Damit ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie bei einer mit der Sache bisher noch nicht be- fassten Gutachterstelle ein bidisziplinäres Gutachten in den Fachbereichen Psychiatrie und Neurologie einholt. Dabei werden sich die Gutachter auch zur Frage einer allfälligen Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2024, IV/23/440, Seite 11 der rentenaufhebenden Verfügung vom 29. Mai 2001 (AB 10) zu äussern haben (vgl. hierzu BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 3.4 Entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Parteien ist in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung vom 10. Mai 2023 (AB 109) aufzuheben, damit die Beschwerdegegnerin – nach Vor- nahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – über den Leistungs- anspruch neu verfüge. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Strei- tigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kos- tenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4), woran – entgegen der An- sicht der Beschwerdegegnerin (Stellungnahme vom 22. Dezember 2023 S. 2 [in den Gerichtsakten]) – nichts ändert, dass das BSV die Prüfungskri- terien für die Beurteilung der MEDAS B.________-Gutachten erst am

9. November 2023 bekannt gab. 4.2 Da der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass dessen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf, hat die anwaltlich nicht vertretene Beschwerdefüh- rerin trotz ihres Obsiegens keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Partei- entschädigung (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207; SVR 2019 KV Nr. 7 S. 51 E. 9.2.1). 4.3 Bei diesem Verfahrensausgang ist das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege dahingefal- len. Folglich ist das entsprechende Verfahren als gegenstandslos gewor- den vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (vgl. MICHEL DAUM, in HER-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2024, IV/23/440, Seite 12 ZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechts- pflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 39 N. 1). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle vom 10. Mai 2023 aufgehoben und die Sache an die Be- schwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
  5. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 23 440 IV WIS/BRO/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 14. März 2024 Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiberin Brunner A.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 10. Mai 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2024, IV/23/440, Seite 2 Sachverhalt: A. Die der 1974 geborenen A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführe- rin) mit Mitteilung vom 25. August 1997 (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1.1 S. 57) rückwirkend ab dem

1. Mai 1993 zugesprochene IV-Rente wurde mit unangefochten gebliebe- ner Verfügung vom 29. Mai 2001 (AB 10) aufgehoben. Nachdem die IVB auf zwei Neuanmeldungen (AB 11, 35) mit Verfügungen vom 19. Novem- ber 2002 (AB 19) bzw. vom 21. April 2010 (AB 47) nicht eingetreten war, meldete sich die Versicherte im Juli 2021 abermals zum Leistungsbezug an (AB 48). Die IVB tätigte diverse erwerbliche und medizinische Abklärungen. Insbesondere holte sie auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; AB 66 S. 6 f.) ein bidisziplinäres Gutachten bei der MEDAS B.________ (seit … 2023 in Liquidation; MEDAS B.________) ein (AB 102.1 ff.). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 108) lehnte die IVB mit Verfügung vom 10. Mai 2023 (AB 109) das Leistungsbegehren mangels invalidisierenden Gesundheitsschadens ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 6. Juni 2023 Beschwer- de und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Sa- che zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Am 15. Juni 2023 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege. Mit Beschwerdeantwort vom 31. Juli 2023 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Aufforderungsgemäss (vgl. prozessleitende Verfügung vom 28. November

2023) reichte die Beschwerdegegnerin das Ergebnis der Qualitätskontrolle des MEDAS B.________-Gutachtens vom 14. Dezember 2022 zu den Ak-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2024, IV/23/440, Seite 3 ten und beantragte mit Stellungnahme vom 22. Dezember 2023 die Gut- heissung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 10. Mai 2023 (AB 109). Zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der In- validenversicherung, wobei die Beschwerdegegnerin in der Stellungnahme vom 22. Dezember 2023 auf Gutheissung der Beschwerde schloss. Die Parteien sind damit übereinstimmend der Auffassung, dass die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzu- weisen ist. Demnach liegt ein gemeinsamer Antrag der Parteien vor.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2024, IV/23/440, Seite 4 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter all jene Geschäfte, bei denen die Parteien überein- stimmend Gutheissung beantragen (Art. 57 Abs. 4 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollen- dung des 18. Altersjahres folgt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2024, IV/23/440, Seite 5 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 3. 3.1 Den medizinischen Akten ist – soweit entscheidwesentlich – das Folgende zu entnehmen: 3.1.1 Im bidisziplinären Gutachten der MEDAS B.________ vom 14. De- zember 2022 (AB 102.1 ff.) stellten die Gutachter im Rahmen ihrer Kon- sensbeurteilung die Diagnosen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61), einer Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) sowie einer Migräne ohne Aura, mit seltenen Attacken (AB 102.1 S. 10 Ziff. 4.3), wobei sie diesen keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beimassen (S. 11

f. Ziff. 4.6 f.). Der neurologische Gutachter führte unter anderem aus, die Migräne er- scheine medikamentös hinreichend behandelt. Zudem bestünden weitere, bislang nicht ausgeschöpfte Behandlungsoptionen (AB 102.2 S. 32 Ziff. 7.1). Die psychiatrische Gutachterin erläuterte insbesondere, aus gutachterlicher Sicht lasse sich die in den Vorgutachten gestellten Diagnosen einer Per- sönlichkeitsstörung teilen, wobei unter Berücksichtigung von Anamnese und Verlauf aus heutiger Sicht von einer kombinierten Persönlichkeitss- törung (mit emotional instabilen, narzisstischen und ängstlich vermeiden- den Zügen) auszugehen sei. Die Störung sei auch weiterhin als leichtgradig einzuschätzen, insbesondere da auch aktuell keine erhebliche Störung des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2024, IV/23/440, Seite 6 Sozialverhaltens habe festgestellt werden können. Ebenfalls sei der Dia- gnose einer Agoraphobie mit Panikstörung zu folgen. Die Explorandin habe sich über Jahre nur unregelmässig in Therapie befunden, zwischenzeitlich eine Ausbildung zur … erfolgreich absolviert und sei in diesem Beruf auch tätig. Eine regelmässige Behandlung erfolge erst wieder seit 2019. Dabei sei weiterhin kein Expositionstraining bezüglich der Agoraphobie zu erken- nen. Die aktenkundig teils unterstellte negative Prognose lasse sich also nicht bestätigen, da wesentliche Therapieoptionen nicht ausgeschöpft sei- en. Aktenkundig werde zudem die Diagnose einer posttraumatischen Be- lastungsstörung (PTBS) genannt. Als ursächlich würden frühkindliche Traumata und ein sexueller Missbrauch gesehen. Die Explorandin benenne dazu eine schwierige Beziehung zur Mutter, fehlende Stabilität in der Kind- heit, Probleme mit dem Stiefvater und der Umzug in die Schweiz, wo es zwischen der Mutter und dem Stiefvater viel Streit gegeben habe. Zum se- xuellen Missbrauch möchte sie keine näheren Angaben machen. Es habe sich um ein einmaliges Ereignis vor dem 8. Lebensjahr gehandelt. Zu einer Vergewaltigung sei es nicht gekommen. Die genannten Belastungen seien geeignet, die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung, nicht jedoch die einer PTBS, zu begründen. Die ICD-10-Kriterien für die Diagnose einer PTBS erschienen nicht ausreichend erfüllt bzw. auch nicht hinreichend von der Persönlichkeitsstörung abgrenzbar. Auch weitere Kriterien seien nicht er- füllt. Das von therapeutischer Seite beschriebene Hyperarousal sei der Persönlichkeitsstörung zuzuordnen und wäre überdies als einziges be- nanntes Symptom auch nicht ausreichend für die Diagnosestellung. Auch beschriebene Depersonalisations- und Derealisationsphänomene seien Teil der Persönlichkeitsstörung. Zudem wäre das Zeitkriterium nicht erfüllt. Mehr als 40 Jahre überdauernde Symptome einer PTBS liessen sich nicht feststellen und seien auch nicht aktenkundig. Bindungsprobleme, fehlende Nähe und Geborgenheit und auch andere schwierige Erfahrungen in der Kindheit (und/oder Jugendzeit) begründeten nicht zwangsläufig eine PTBS (AB 102.3 S. 63 ff. Ziff. 7.1). Zudem legte die Gutachterin dar, dass das angegebene Vermeiden der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel allenfalls eine passagere Einschränkung darstelle, die der Exposition bedürfe und einer Behandlung zugänglich sei. Die von Seiten der Behandler angenom- mene 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei aus gutachterlicher Sicht nicht plau- sibel und die Diagnose einer (komplexen) PTBS könne nicht bestätigt wer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2024, IV/23/440, Seite 7 den. Die jetzige Bewertung dürfte also auch rückblickend gelten. Der Vor- bewertung aus dem Jahr 2003, wonach es notwendig sei, dauerhaft agora- phobe Situationen zu vermeiden, sei nicht zuzustimmen, da diese Empfeh- lung geeignet sei, das Vermeidungsverhalten zu bestärken und zudem die Indikatorenprüfung gegen eine erhebliche Limitation spreche (S. 66 Ziff. 8.1). 3.1.2 Med. pract. C.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothe- rapie, und lic. phil. D.________, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, erläuterten im Bericht vom 31. Mai 2023 (Beschwerdebeilage [BB] 2), die gutachterliche Einschätzung, wonach bei der Patientin keine erheblichen Einschränkungen des Funktions- und Fähigkeitsprofils vorlägen und Res- sourcen zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit erhalten seien, wider- spreche ihrer eigenen Einschätzung sowie der langjährigen psychiatrischen und psychologischen Begleitung. Bei der Patientin liege eine komplexe PTBS gemäss ICD-11 6B41 vor, welches sich seit dem Jugendalter bis heute sowohl im beruflichen als auch im privaten Bereich massiv auswirke und deutliche Einschränkungen im Funktionsniveau vorlägen. Die Gutach- ter hätten die wissenschaftlichen Erkenntnisse der vergangenen Jahre zu den Traumafolgestörungen und den langfristigen Auswirkungen früh begin- nender wiederholter langandauernder negativer Erfahrungen durch Bin- dungstraumata infolge massiver psychosozialer Belastungen im familiären Rahmen durch Alkoholismus, Gewalt, Vernachlässigung, psychische Störungen, Migration seitens der engsten Bindungspersonen sowie erlebter sexueller und psychischer Gewalt ausser Acht gelassen (S. 1 f.). Die im Gutachten gestellte Diagnose der Agoraphobie sei korrekt. Parallel dazu liege eine Klaustrophobie vor, welche bereits im Kindesalter begonnen ha- be (S. 3). Aufgrund des Verlaufes trotz intensiver psychotherapeutischer Massnahmen seien die strukturellen Schädigungen bei der Patientin durch die Traumafolgesymptome weiter durchgängig und tiefgreifend vorhanden, sodass sie aufgrund dessen nicht in der Lage sei, einer geregelten Arbeit nachzugehen (S. 4). 3.1.3 Med. pract. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera- pie, erläuterte in der Stellungnahme vom 6. Dezember 2023 (in den Ge- richtsakten) insbesondere, beide Teilgutachten seien durch einen erhebli-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2024, IV/23/440, Seite 8 chen Anteil redundanter Angaben und zum Teil nur fraglich notwendige, die Beschwerdeführerin zusätzlich belastende Ermittlungen (insbesondere im psychiatrischen Teilgutachten), charakterisierbar. Medizinisch-theoretisch seien die erhobenen psychiatrischen Befunde dann aber per se nicht als unbrauchbar zu beanstanden (S. 5). Zu beanstanden seien allerdings die äusseren Bedingungen, mit denen der Beschwerdeführerin entgegengetre- ten sei. So der stark verzögerte zeitliche Ablauf, die unklare Terminverga- be, das offensichtlich vergessene Aufgebot zur für notwendig erachteten MRI-Untersuchung, die verzögerte Gutachtensabgabe erst nach der dritten Mahnung und der insgesamt unempathisch wirkende Tonfall, insbesondere im psychiatrischen Teilgutachten. Hinzu komme, dass nicht auf die Frage nach Therapiemöglichkeiten und der Eingliederungsfähigkeit eingegangen werde, obwohl es sich um eine langjährig als Sozialhilfeempfängerin de- konditionierte Beschwerdeführerin handle, was auf Krankschreibungen durch die Therapeuten beruhe, und von den Gutachtern nur sehr knapp als ein Ausweichverhalten unterstützend kommentiert worden sei, ohne Dis- kussion der Frage, inwieweit die Beschwerdeführerin tatsächlich in der La- ge sein könnte, dieses Ausweichverhalten willentlich zu beenden. Letztlich werde dieses Ausweichverhalten – ohne es so zu benennen – als nicht zu berücksichtigende Belanglosigkeit deklariert. Es fehle auch die Diskussion darüber, ob angesichts der Persönlichkeitsstörung nicht zumindest eine drohende Invalidität vorliegen könnte. Alles in allem weise das psychiatri- sche Gutachten gerade im versicherungsmedizinisch relevanten Teil der aus Vorgeschichte und Befunden zu ziehenden Schlussfolgerungen gravie- rende methodische Mängel und Lücken auf, so dass nicht empfohlen wer- den könne, darauf abzustützen. Eine Diskussion des neurologischen Teils des Gutachtens erfolge an dieser Stelle nicht, da dies nicht mehr zur Brauchbarkeit des Gutachtens insgesamt führen könne (S. 6). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2024, IV/23/440, Seite 9 ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersu- chungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246 E. 2.2). Eine von anderen mit der versicherten Per- son befassten Ärzten abweichende Beurteilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten ei- nes Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Ge- richtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110). 3.3 Im Rahmen einer Qualitätsüberprüfung der Sachverständigenbeur- teilungen der MEDAS B.________ durch die EKQMB (vgl. Art. 7p der Ver- ordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]) wurden 32 zufällig ausgewählte poly- und bidisziplinäre Gutachten aus den Jahren 2022 und 2023 analy- siert. Angesichts der zahlreichen festgestellten Mängel und Defizite in den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2024, IV/23/440, Seite 10 analysierten Gutachten sowie der Nichteinhaltung der Vorgaben des BSV und anderer relevanter Standards (Überprüfungsbericht der EKQMB vom

7. November 2023 [fortan Überprüfungsbericht; abrufbar unter, Rubrik: Empfehlungen > … MEDAS B.________]) empfahl die Kommission dem BSV, die Auftragsvergabe an die Gutachterstelle B.________ zu beenden (Empfehlung der EKQMB vom 4. Oktober 2023 [fortan Empfehlung; abrufbar unter, Rubrik: Empfehlungen > … MEDAS B.________]). Mit Medienmitteilung vom 4. Oktober 2023 (fortan Medien- mitteilung; abrufbar unter, Rubrik: Publikationen & Services > Medienmitteilung) informierte das BSV darüber, dass die IV kei- ne medizinischen Gutachten mehr an die MEDAS B.________ vergebe. Die IV-Stellen wurden sodann seitens des BSV angewiesen, bereits vorlie- gende Gutachten einer (erneuten) Qualitätskontrolle zu unterziehen, wenn im konkreten Fall noch kein rechtskräftiger Leistungsentscheid vorliegt. Entsprechend evaluierte der RAD die Expertise vom 14. Dezember 2022 (AB 102.1 ff.) während des hängigen Beschwerdeverfahrens anhand der Kriterien des von der EKQMB empfohlenen Prüfungsrasters (Anhang 3 des Überprüfungsberichts) und setzte sich darüber hinaus mit dem Beweiswert des Gutachtens auseinander. Er empfahl, auf das Gutachten nicht abzu- stützen. Insbesondere die Tatsachen, dass der RAD methodische Mängel und Lücken erkannte und sich die Gutachter nicht zu den Therapieoptionen äusserten, obwohl im Gutachtensauftrag vom 8. März 2022 (AB 68) explizit erwähnt wurde, es gehe nicht nur um die aktuelle Leistungsfähigkeit, son- dern auch um die Überprüfung der Angemessenheit der aktuellen thera- peutischen Situation, sprechen gegen die Zuverlässigkeit der Expertise. Angesichts dessen kommt der MEDAS B.________-Expertise vom 14. De- zember 2022 (AB 102.1 ff.) kein Beweiswert zu. Vor diesem Hintergrund entspricht der gemeinsame Antrag der Parteien der Sach- und Rechtslage. Damit ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie bei einer mit der Sache bisher noch nicht be- fassten Gutachterstelle ein bidisziplinäres Gutachten in den Fachbereichen Psychiatrie und Neurologie einholt. Dabei werden sich die Gutachter auch zur Frage einer allfälligen Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2024, IV/23/440, Seite 11 der rentenaufhebenden Verfügung vom 29. Mai 2001 (AB 10) zu äussern haben (vgl. hierzu BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 3.4 Entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Parteien ist in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung vom 10. Mai 2023 (AB 109) aufzuheben, damit die Beschwerdegegnerin – nach Vor- nahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – über den Leistungs- anspruch neu verfüge. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Strei- tigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kos- tenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4), woran – entgegen der An- sicht der Beschwerdegegnerin (Stellungnahme vom 22. Dezember 2023 S. 2 [in den Gerichtsakten]) – nichts ändert, dass das BSV die Prüfungskri- terien für die Beurteilung der MEDAS B.________-Gutachten erst am

9. November 2023 bekannt gab. 4.2 Da der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass dessen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf, hat die anwaltlich nicht vertretene Beschwerdefüh- rerin trotz ihres Obsiegens keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Partei- entschädigung (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207; SVR 2019 KV Nr. 7 S. 51 E. 9.2.1). 4.3 Bei diesem Verfahrensausgang ist das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege dahingefal- len. Folglich ist das entsprechende Verfahren als gegenstandslos gewor- den vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (vgl. MICHEL DAUM, in HER-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2024, IV/23/440, Seite 12 ZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechts- pflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 39 N. 1). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle vom 10. Mai 2023 aufgehoben und die Sache an die Be- schwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

5. Zu eröffnen (R):

- A.________

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.