opencaselaw.ch

200 2023 44

Bern VerwG · 2023-01-18 · Deutsch BE

Klage vom 18. Januar 2023

Sachverhalt

A. B.________ ist Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunter- schrift der A.________ GmbH (Arbeitgeberin bzw. Beklagte; <www.zefix.ch>). Mit Anschlussvertrag vom 25. August bzw. vom 14. Sep- tember 2018 schloss sich die Arbeitgeberin rückwirkend per 1. August 2018 zwecks Durchführung der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denvorsorge für ihre Arbeitnehmenden der Sammelstiftung Vita (Klägerin) an (Akten der Sammelstiftung Vita, Klagebeilage [KB] 1). Nachdem die Sammelstiftung Vita die angeschlossene Arbeitgeberin we- gen Beitragsausständen erfolglos gemahnt hatte (KB 8), kündigte sie den Anschlussvertrag am 13. Juni 2022 per Ende des Monats (KB 10). Am

11. August 2022 erstellte sie die Schlussabrechnung (KB 11). In der Folge stellte die Sammelstiftung Vita für eine Forderung von Fr. 19'236.05, zuzüg- lich Fr. 312.85 Zins für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Oktober 2022 sowie Fr. 300.-- Betreibungsspesen ein Betreibungsbegehren. Gegen den Zahlungsbefehl Nr. … des Betreibungsamtes …, Dienststelle …, vom

11. November 2022 (KB 12) wurde am 15. November 2022 ohne Grundan- gabe Rechtsvorschlag erhoben (KB 12 S. 2). B. Mit Eingabe vom 19. Januar 2023 (Postaufgabe) erhob die Sammelstiftung Vita Klage. Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren: 1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Beitragsausstand von Fr. 19'236.05, nebst Zins zu 5 % seit dem 1. November 2022, zu- züglich Fr. 312.85 Zins bis 31. Oktober 2022 und vertragliche Inkas- somassnahmenkosten zu bezahlen. 2. Es sei der in der Betreibung Nr. ... (recte: …) des Betreibungsamtes … erhobene Rechtsvorschlag vollumfänglich zu beseitigen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. Mit prozessleitender Verfügung vom 20. Januar 2023 wurde der Beklagten Gelegenheit zur Einreichung einer Klageantwort eingeräumt. Die Beklagte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2023, BV/23/44, Seite 3 hat diese Verfügung nicht abgeholt, weshalb sie ihr in der Folge mit Schrei- ben vom 3. Februar 2023 mit gewöhnlicher Post zugestellt wurde. Innert der angesetzten Frist hat sich die Beklagte nicht vernehmen lassen.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Die Klage wurde formgerecht bei dem gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) örtlich zuständigen Ge- richt eingereicht. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach Art. 73 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom

23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Bei der eingeklagten Forderung (inkl. Mahn- und Inkassokosten sowie Ver- zugszins) handelt es sich um eine vorsorgerechtliche Streitigkeit zwischen einer Beitragspflichtigen und einer Vorsorgeeinrichtung (vgl. BGE 114 V 102 E. 1b S. 105), womit die sachliche Zuständigkeit des urteilenden Gerichts gegeben ist (vgl. BVR 1991 S. 333 E. 2c). Weil auf dem ordentli- chen Prozessweg zusätzlich auch die Beseitigung des Rechtsvorschlages verlangt werden kann (Art. 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]), ist das angerufe- ne Gericht auch für die Beurteilung des von der Klägerin gestellten Rechtsöffnungsbegehrens zuständig.

E. 1.2 Streitig und zu prüfen ist die von der Klägerin geltend gemachte Forderung für ausstehende BVG-Beiträge in der Höhe von Fr. 19'236.05 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. November 2022, zuzüglich Fr. 312.85 Zins bis 31. Oktober 2022 und Inkassokosten. Weiter ist die Frage der Rechtsöffnung zu beurteilen.

E. 1.3 Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurtei- lung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2023, BV/23/44, Seite 4 kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

E. 2.1 Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitge- bers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein, wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVG). Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG).

E. 2.2 Gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getroffenen Parteivereinbarung und wo eine solche fehlt, nach den gesetz- lichen Verzugsbestimmungen von Art. 102 ff. des Schweizerischen Obliga- tionenrechts (OR; SR 220; SVR 1994 BVG Nr. 2 S. 5 E. 3b aa; SZS 1990 S. 161 E. 4b). Gemäss Art. 102 OR gerät der Schuldner beim Fehlen einer Verfalltagsabrede durch Mahnung in Verzug. Ist der Schuldner mit der Zah- lung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinsen von 5 % zu be- zahlen (BGE 127 V 377 E. 5e bb S. 390), sofern nicht ein höherer Ver- zugszins vereinbart worden ist (Art. 104 Abs. 1 und 2 OR; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht {BGer}] vom 11. Dezember 2002, B 21/02, E. 6.1.1).

E. 2.3 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone zur Beurteilung von Streitigkeiten aus dem Bereich des BVG ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz, der besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97, 125 V 193 E. 2 S. 195). Der Untersuchungsgrundsatz wird beschränkt durch die Mitwirkungspflich- ten der Parteien. Zu diesen gehört im Klageverfahren der beruflichen Vor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2023, BV/23/44, Seite 5 sorge die Substanziierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthal- ten sein müssen (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97; SVR 2019 BVG Nr. 26 S. 104 E. 5.3). Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann. Der eingeklagte Forderungsbetrag ist zeitlich und masslich zu spezifizieren, also gestützt auf eine Forderungsübersicht zu behaupten, wie er sich zusammensetzt. In diesem Zusammenhang ver- bietet es sich, dass das Berufsvorsorgegericht selber in den Akten nach denjenigen Positionen, die für die Beitragshöhe von Belang sind, forschen und eruieren muss, wie der Forderungsbetrag ermittelt wird (BGE 141 V 71 E. 5.2.2 S. 79). Anderseits obliegt es der beklagten Arbeitgeberin, substan- ziiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die ein- geklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend ist. Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend substanziiert ist, bleiben unsubstanziier- te Bestreitungen unberücksichtigt; demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinreichend substanziiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend sustanziierter oder gänzlich fehlender Bestreitung nicht gutheissen (SZS 2001 S. 562 E. 1a bb).

E. 3 Die Klägerin macht eine Forderung von Fr. 19'236.05 geltend. Diese setzt sich zusammen aus Fr. 13'702.45 (Saldo auf dem Kontokorrent per 31. De- zember 2021), Fr. 7'476.-- (Beiträge vom 1. Januar bis 30. Juni 2022), Fr. 600.-- (Mahn- und Vertragsauflösungskosten), Fr. 250.-- (Kosten für die Erstellung des Zahlungsplans) und einem Abzug von Fr. 2'792.40 (Gut- schrift Altersausgleich; KB 11). Zudem wird ein Zins zu 5 % seit dem 1. No- vember 2022 sowie ein bis 31. Oktober 2022 aufgelaufener Zins von Fr. 312.85 und die Übernahme der Kosten für die Inkassomassnahmen beantragt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2023, BV/23/44, Seite 6

E. 3.1.1 Die Klägerin hat mit den eingereichten Unterlagen Bestand und Höhe der Forderung für ausstehende Prämien und BVG-Zusatzkosten von Fr. 21'178.45 (Fr. 13'702.45 + Fr. 7'476.-- [KB 11]) in schlüssiger und nach- vollziehbarer Weise belegt. Die Beklagte erhob am 15. November 2022 ohne Begründung Rechtsvorschlag (KB 12 S. 2) und liess sich im vorlie- genden ursprünglichen Verwaltungsrechtspflegeverfahren nicht verneh- men, womit sie die Forderungsverität auch nicht substanziiert bestreitet. Die Ausführungen der Klägerin sind folglich unwidersprochen geblieben und damit für das angerufene Gericht grundsätzlich massgebend, zumal die Akten keinerlei Hinweise dafür geben, dass die klägerischen Aus- führungen unzutreffend sein könnten und ausserdem keine Anzeichen für eine falsche Berechnung oder dergleichen ersichtlich sind (vgl. E. 2.3 hier- vor; vgl. auch prozessleitende Verfügung vom 20. Januar 2023).

E. 3.1.2 Ferner finden die in Rechnung gestellten internen Inkassokosten für die Mahnung vom 15. März 2022 (KB 8 S. 3) à Fr. 100.--, für die Vertrags- auflösung (KB 10) von Fr. 500.-- sowie für die Erstellung des Zahlungspla- nes (KB 9) von Fr. 250.-- (KB 11) ihre Grundlage im Kostenreglement (Ziff. 2.1 und Ziff. 3; KB 1 S. 7), welches die Beklagte im Rahmen des An- schlussvertrages vom 25. August bzw. vom 14. September 2018 (KB 1) als deren integrierten Bestandteil anerkannte (Ziff. 5 des Anschlussvertrages; KB 1 S. 3). Die von der Klägerin überdies verlangten vertraglichen „Inkas- somassnahmenkosten“ (Klage S. 2 Rechtsbegehren 1), mit denen die in Betreibung gesetzten Betreibungsspesen von Fr. 300.-- (KB 12 S. 1) ge- meint sein dürften, sind im Kostenreglement, Ziff. 2.2 (KB 1 S. 7), ebenfalls vorgesehen. Die Beklagte ist ihrer vertraglichen Pflicht der termingerechten Bezahlung der Beiträge (vgl. Ziff. 10 des Anschlussvertrages; KB 1 S. 3) nicht nachgekommen, weshalb die Klägerin gezwungen zwar, die Ausstän- de zu mahnen, einen Zahlungsplan zu erstellen, den Vertrag zu kündigen und schliesslich die Ausstände mittels Betreibung geltend zu machen. Die- se Spesen sind deshalb sowohl in grundsätzlicher wie auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden.

E. 3.2 Letztlich verlangt die Klägerin den bis 31. Oktober 2022 aufgelaufe- nen Verzugszins von Fr. 312.85 sowie Verzugszins zu 5 % seit dem 1. No-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2023, BV/23/44, Seite 7 vember 2022. Bei fehlender Vereinbarung betreffend Höhe des Verzugs- zinses im Anschlussvertrag (vgl. Ziff. 12 des Anschlussvertrages; KB 1 S. 4), gelangt die gesetzliche Bestimmung von Art. 104 Abs. 1 OR zur An- wendung (vgl. E. 2.2 hiervor). Der eingeforderte Verzugszins auf der offe- nen Prämienforderung für die Zeit bis 31. Oktober 2022, ausmachend Fr. 312.85, ist nicht zu beanstanden. In Bezug auf den geltend gemachten Verzugszins zu 5 % ab dem 1. No- vember 2022 ist zu beachten, dass nach Art. 66 Abs. 2 BVG die Vorsorge- einrichtung einzig für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann. Daraus ergibt sich, dass kein Anspruch auf Verzugszins in Bezug auf die hier geltend gemachten (ausserordentlichen) Kosten für die Mahnung, die Vertragsauflösung sowie die Erstellung des Zahlungsplanes besteht; auch bleibt kein Raum für das (subsidiäre) Heranziehen von Art. 104 Abs. 1 OR (SVR 2020 BVG Nr. 26 S. 110 E. 3.2.1). Demnach ist der Verzugszins zu 5 % ab dem 1. November 2022 lediglich auf der Forde- rung von Fr. 18'386.05 (Fr. 19'236.05 abzüglich Fr. 850.-- [KB 11]) ge- schuldet.

E. 3.3 Nach dem Dargelegten ist die Klage teilweise gutzuheissen und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin den Betrag von Fr. 19'236.05, zuzüg- lich Zins bis 31. Oktober 2022, ausmachend Fr. 312.85, zuzüglich Zins zu

E. 5 Zu eröffnen (R):

- Sammelstiftung Vita

- A.________ GmbH

- Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis:

- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Beitragsausstand von Fr. 19'236.05, nebst Zins zu 5 % seit dem 1. November 2022, zu- züglich Fr. 312.85 Zins bis 31. Oktober 2022 und vertragliche Inkas- somassnahmenkosten zu bezahlen.
  2. Es sei der in der Betreibung Nr. ... (recte: …) des Betreibungsamtes … erhobene Rechtsvorschlag vollumfänglich zu beseitigen.
  3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. Mit prozessleitender Verfügung vom 20. Januar 2023 wurde der Beklagten Gelegenheit zur Einreichung einer Klageantwort eingeräumt. Die Beklagte Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2023, BV/23/44, Seite 3 hat diese Verfügung nicht abgeholt, weshalb sie ihr in der Folge mit Schrei- ben vom 3. Februar 2023 mit gewöhnlicher Post zugestellt wurde. Innert der angesetzten Frist hat sich die Beklagte nicht vernehmen lassen. Erwägungen:
  4. 1.1 Die Klage wurde formgerecht bei dem gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) örtlich zuständigen Ge- richt eingereicht. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach Art. 73 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom
  5. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Bei der eingeklagten Forderung (inkl. Mahn- und Inkassokosten sowie Ver- zugszins) handelt es sich um eine vorsorgerechtliche Streitigkeit zwischen einer Beitragspflichtigen und einer Vorsorgeeinrichtung (vgl. BGE 114 V 102 E. 1b S. 105), womit die sachliche Zuständigkeit des urteilenden Gerichts gegeben ist (vgl. BVR 1991 S. 333 E. 2c). Weil auf dem ordentli- chen Prozessweg zusätzlich auch die Beseitigung des Rechtsvorschlages verlangt werden kann (Art. 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]), ist das angerufe- ne Gericht auch für die Beurteilung des von der Klägerin gestellten Rechtsöffnungsbegehrens zuständig. 1.2 Streitig und zu prüfen ist die von der Klägerin geltend gemachte Forderung für ausstehende BVG-Beiträge in der Höhe von Fr. 19'236.05 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. November 2022, zuzüglich Fr. 312.85 Zins bis 31. Oktober 2022 und Inkassokosten. Weiter ist die Frage der Rechtsöffnung zu beurteilen. 1.3 Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurtei- lung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 des Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2023, BV/23/44, Seite 4 kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
  6. 2.1 Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitge- bers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein, wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVG). Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG). 2.2 Gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getroffenen Parteivereinbarung und wo eine solche fehlt, nach den gesetz- lichen Verzugsbestimmungen von Art. 102 ff. des Schweizerischen Obliga- tionenrechts (OR; SR 220; SVR 1994 BVG Nr. 2 S. 5 E. 3b aa; SZS 1990 S. 161 E. 4b). Gemäss Art. 102 OR gerät der Schuldner beim Fehlen einer Verfalltagsabrede durch Mahnung in Verzug. Ist der Schuldner mit der Zah- lung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinsen von 5 % zu be- zahlen (BGE 127 V 377 E. 5e bb S. 390), sofern nicht ein höherer Ver- zugszins vereinbart worden ist (Art. 104 Abs. 1 und 2 OR; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht {BGer}] vom 11. Dezember 2002, B 21/02, E. 6.1.1). 2.3 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone zur Beurteilung von Streitigkeiten aus dem Bereich des BVG ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz, der besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97, 125 V 193 E. 2 S. 195). Der Untersuchungsgrundsatz wird beschränkt durch die Mitwirkungspflich- ten der Parteien. Zu diesen gehört im Klageverfahren der beruflichen Vor- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2023, BV/23/44, Seite 5 sorge die Substanziierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthal- ten sein müssen (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97; SVR 2019 BVG Nr. 26 S. 104 E. 5.3). Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann. Der eingeklagte Forderungsbetrag ist zeitlich und masslich zu spezifizieren, also gestützt auf eine Forderungsübersicht zu behaupten, wie er sich zusammensetzt. In diesem Zusammenhang ver- bietet es sich, dass das Berufsvorsorgegericht selber in den Akten nach denjenigen Positionen, die für die Beitragshöhe von Belang sind, forschen und eruieren muss, wie der Forderungsbetrag ermittelt wird (BGE 141 V 71 E. 5.2.2 S. 79). Anderseits obliegt es der beklagten Arbeitgeberin, substan- ziiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die ein- geklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend ist. Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend substanziiert ist, bleiben unsubstanziier- te Bestreitungen unberücksichtigt; demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinreichend substanziiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend sustanziierter oder gänzlich fehlender Bestreitung nicht gutheissen (SZS 2001 S. 562 E. 1a bb).
  7. Die Klägerin macht eine Forderung von Fr. 19'236.05 geltend. Diese setzt sich zusammen aus Fr. 13'702.45 (Saldo auf dem Kontokorrent per 31. De- zember 2021), Fr. 7'476.-- (Beiträge vom 1. Januar bis 30. Juni 2022), Fr. 600.-- (Mahn- und Vertragsauflösungskosten), Fr. 250.-- (Kosten für die Erstellung des Zahlungsplans) und einem Abzug von Fr. 2'792.40 (Gut- schrift Altersausgleich; KB 11). Zudem wird ein Zins zu 5 % seit dem 1. No- vember 2022 sowie ein bis 31. Oktober 2022 aufgelaufener Zins von Fr. 312.85 und die Übernahme der Kosten für die Inkassomassnahmen beantragt. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2023, BV/23/44, Seite 6 3.1 3.1.1 Die Klägerin hat mit den eingereichten Unterlagen Bestand und Höhe der Forderung für ausstehende Prämien und BVG-Zusatzkosten von Fr. 21'178.45 (Fr. 13'702.45 + Fr. 7'476.-- [KB 11]) in schlüssiger und nach- vollziehbarer Weise belegt. Die Beklagte erhob am 15. November 2022 ohne Begründung Rechtsvorschlag (KB 12 S. 2) und liess sich im vorlie- genden ursprünglichen Verwaltungsrechtspflegeverfahren nicht verneh- men, womit sie die Forderungsverität auch nicht substanziiert bestreitet. Die Ausführungen der Klägerin sind folglich unwidersprochen geblieben und damit für das angerufene Gericht grundsätzlich massgebend, zumal die Akten keinerlei Hinweise dafür geben, dass die klägerischen Aus- führungen unzutreffend sein könnten und ausserdem keine Anzeichen für eine falsche Berechnung oder dergleichen ersichtlich sind (vgl. E. 2.3 hier- vor; vgl. auch prozessleitende Verfügung vom 20. Januar 2023). 3.1.2 Ferner finden die in Rechnung gestellten internen Inkassokosten für die Mahnung vom 15. März 2022 (KB 8 S. 3) à Fr. 100.--, für die Vertrags- auflösung (KB 10) von Fr. 500.-- sowie für die Erstellung des Zahlungspla- nes (KB 9) von Fr. 250.-- (KB 11) ihre Grundlage im Kostenreglement (Ziff. 2.1 und Ziff. 3; KB 1 S. 7), welches die Beklagte im Rahmen des An- schlussvertrages vom 25. August bzw. vom 14. September 2018 (KB 1) als deren integrierten Bestandteil anerkannte (Ziff. 5 des Anschlussvertrages; KB 1 S. 3). Die von der Klägerin überdies verlangten vertraglichen „Inkas- somassnahmenkosten“ (Klage S. 2 Rechtsbegehren 1), mit denen die in Betreibung gesetzten Betreibungsspesen von Fr. 300.-- (KB 12 S. 1) ge- meint sein dürften, sind im Kostenreglement, Ziff. 2.2 (KB 1 S. 7), ebenfalls vorgesehen. Die Beklagte ist ihrer vertraglichen Pflicht der termingerechten Bezahlung der Beiträge (vgl. Ziff. 10 des Anschlussvertrages; KB 1 S. 3) nicht nachgekommen, weshalb die Klägerin gezwungen zwar, die Ausstän- de zu mahnen, einen Zahlungsplan zu erstellen, den Vertrag zu kündigen und schliesslich die Ausstände mittels Betreibung geltend zu machen. Die- se Spesen sind deshalb sowohl in grundsätzlicher wie auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden. 3.2 Letztlich verlangt die Klägerin den bis 31. Oktober 2022 aufgelaufe- nen Verzugszins von Fr. 312.85 sowie Verzugszins zu 5 % seit dem 1. No- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2023, BV/23/44, Seite 7 vember 2022. Bei fehlender Vereinbarung betreffend Höhe des Verzugs- zinses im Anschlussvertrag (vgl. Ziff. 12 des Anschlussvertrages; KB 1 S. 4), gelangt die gesetzliche Bestimmung von Art. 104 Abs. 1 OR zur An- wendung (vgl. E. 2.2 hiervor). Der eingeforderte Verzugszins auf der offe- nen Prämienforderung für die Zeit bis 31. Oktober 2022, ausmachend Fr. 312.85, ist nicht zu beanstanden. In Bezug auf den geltend gemachten Verzugszins zu 5 % ab dem 1. No- vember 2022 ist zu beachten, dass nach Art. 66 Abs. 2 BVG die Vorsorge- einrichtung einzig für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann. Daraus ergibt sich, dass kein Anspruch auf Verzugszins in Bezug auf die hier geltend gemachten (ausserordentlichen) Kosten für die Mahnung, die Vertragsauflösung sowie die Erstellung des Zahlungsplanes besteht; auch bleibt kein Raum für das (subsidiäre) Heranziehen von Art. 104 Abs. 1 OR (SVR 2020 BVG Nr. 26 S. 110 E. 3.2.1). Demnach ist der Verzugszins zu 5 % ab dem 1. November 2022 lediglich auf der Forde- rung von Fr. 18'386.05 (Fr. 19'236.05 abzüglich Fr. 850.-- [KB 11]) ge- schuldet. 3.3 Nach dem Dargelegten ist die Klage teilweise gutzuheissen und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin den Betrag von Fr. 19'236.05, zuzüg- lich Zins bis 31. Oktober 2022, ausmachend Fr. 312.85, zuzüglich Zins zu 5 % auf Fr. 18'386.05 seit dem 1. November 2022 sowie die vertraglichen Inkassokosten (Betreibungsspesen) von Fr. 300.-- zu bezahlen. Im gutzu- heissenden Umfang ist der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes …, Dienststelle …, erhobene Rechtsvorschlag aufzuheben und der Kläge- rin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Im Übrigen ist die Klage abzu- weisen.
  8. 4.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG soll das Verfahren vor dem kantonalen Gericht in der Regel kostenlos sein. Allerdings gilt auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage als allgemeiner Grundsatz des Bundessozialversi- cherungsrechts, dass diese Kostenfreiheit im Falle mutwilliger oder leicht- sinniger Prozessführung eingeschränkt werden kann. Im Zusammenhang Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2023, BV/23/44, Seite 8 mit Prämienstreitigkeiten im Bereich der beruflichen Vorsorge ist aufgrund der besonderen Natur des Verfahrens bei der Beurteilung der Mutwilligkeit nicht nur auf das Verhalten der zahlungspflichtigen Person im gerichtlichen Verfahren abzustellen, sondern es ist auch ihr Verhalten im vorprozessua- len Stadium mit zu berücksichtigen (BGE 124 V 285 E. 3a S. 287 und E. 4b S. 289). Wer als Arbeitgeber oder Versicherter Rechnungen und Mahnungen nicht beachtet, sich deswegen von der Vorsorgeeinrichtung betreiben lässt, die- se – bei materiell offensichtlich unbegründetem Standpunkt – mittels Rechtsvorschlag zwingt, den Rechtsweg zu beschreiten, in eben diesem selber veranlassten Prozess nichts von sich hören lässt und somit nicht das Geringste zur Klärung des Sachverhalts beiträgt, handelt mutwillig. Eine solche Prozessverursachung verbunden mit der durch Untätigkeit gepräg- ten Haltung im Gerichtsverfahren, welche insgesamt auf eine Verzöge- rungstaktik des Zahlungspflichtigen hinausläuft, darf – ohne dass darin eine Bundesrechtswidrigkeit zu erblicken wäre – durch Auferlegung von Ge- richtskosten sanktioniert werden (BGE 124 V 285 E. 4b S. 289). Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Klägerin das Gericht nur deshalb anrufen musste, weil es die Beklagte unterlassen hat, die fälligen BVG- Beiträge zu bezahlen und gegen den entsprechenden Zahlungsbefehl ohne Grundangabe Rechtsvorschlag erhoben hat. Dieses Recht steht der Be- klagten zwar von Gesetzes wegen zu, so dass ihr nicht allein dessen Aus- übung vorgeworfen werden kann. Demgegenüber hat ihr aber zum Nachteil zu gereichen, dass sie gegenüber der Klägerin weder vor der Klageeinrei- chung noch im vorliegenden Verwaltungsgerichtsverfahren irgendwelche Einwendungen gegen die Rechtmässigkeit der Forderung oder von Teilbe- trägen derselben erhoben hat. In ständiger Praxis wertet das Gericht ein solches Verhalten als krasse und mutwillige Verletzung der Mitwirkungs- pflichten, die sich durch keinerlei schützenswerte Interessen rechtfertigen lässt und nicht mehr unter die Garantie des kostenfreien Verfahrens fällt (Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 1992, BV 34333, und vom 15. Februar 2001, BV 58564; vgl. auch BGE 124 V 285 E. 4b S. 289). Der Beklagten ist somit mutwilliges Prozessieren vorzuwer- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2023, BV/23/44, Seite 9 fen, was die Auferlegung der Verfahrenskosten, festgesetzt auf Fr. 1'000.--, rechtfertigt. 4.2 Das BVG regelt nicht, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht. Vorsorgeeinrichtungen haben nach dem in Art. 73 Abs. 2 BVG statuierten Grundsatz der Kostenlosigkeit des Verfahrens in der Regel keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2019, S. 777 N. 2355). Im kantonalen Verfahren obsiegende Sozialversicherer, die an- waltlich oder sonst wie qualifiziert vertreten sind, haben jedoch Anspruch auf Parteientschädigung, wenn die Prozessführung der Gegenpartei als mutwillig oder leichtsinnig zu bezeichnen ist. Fehlt eine solche Vertretung, müssen zusätzlich zu Mutwilligkeit oder Leichtsinn die Voraussetzungen für die Parteientschädigungsberechtigung einer unvertretenen Partei erfüllt sein (BGE 128 V 323). Im vorliegenden Fall sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Bei Mutwilligkeit oder Leichtsinnigkeit der Prozessführung muss indessen ein Anspruch auf eine Parteientschädigung auch dann be- stehen, wenn hierfür eine kantonalrechtliche oder vertragliche Grundlage besteht. Letzteres ist vorliegend gegeben (vgl. Kostenreglement [Ziff. 2.2; KB 1 S. 7], welches für die Erhebung einer Klage nach Art. 73 BVG eine Entschädigung von pauschal Fr. 1'000.-- vorsieht). Da sich diese vertragli- che Entschädigungsregelung zudem nicht als unangemessen erweist, hat die Klägerin aufgrund des mutwilligen Prozessierens der Beklagten (vgl. E. 4.1 hiervor) Anspruch auf eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.--; diesen Betrag hat die Beklagte der Klägerin zu ersetzen. Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  9. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verurteilt, der Klägerin den Betrag von Fr. 19'236.05 nebst Zins zu 5 % auf Fr. 18'386.05 seit dem 1. November 2022, zuzüglich den bis 31. Okto- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2023, BV/23/44, Seite 10 ber 2022 aufgelaufenen Zins von Fr. 312.85 sowie die vertraglichen In- kassokosten (Betreibungsspesen) von Fr. 300.-- zu bezahlen.
  10. Der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes …, Dienststelle …, erhobene Rechtsvorschlag wird in diesem Umfang aufgehoben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung erteilt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  11. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.-- werden der Beklagten zur Bezah- lung auferlegt.
  12. Die Beklagte hat der Klägerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen.
  13. Zu eröffnen (R): - Sammelstiftung Vita - A.________ GmbH - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 23 44 BV SCP/BRO/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 15. März 2023 Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Brunner Sammelstiftung Vita Hagenholzstrasse 60, 8050 Zürich Klägerin gegen A.________ GmbH Beklagte betreffend Klage vom 18. Januar 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2023, BV/23/44, Seite 2 Sachverhalt: A. B.________ ist Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunter- schrift der A.________ GmbH (Arbeitgeberin bzw. Beklagte;). Mit Anschlussvertrag vom 25. August bzw. vom 14. Sep- tember 2018 schloss sich die Arbeitgeberin rückwirkend per 1. August 2018 zwecks Durchführung der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denvorsorge für ihre Arbeitnehmenden der Sammelstiftung Vita (Klägerin) an (Akten der Sammelstiftung Vita, Klagebeilage [KB] 1). Nachdem die Sammelstiftung Vita die angeschlossene Arbeitgeberin we- gen Beitragsausständen erfolglos gemahnt hatte (KB 8), kündigte sie den Anschlussvertrag am 13. Juni 2022 per Ende des Monats (KB 10). Am

11. August 2022 erstellte sie die Schlussabrechnung (KB 11). In der Folge stellte die Sammelstiftung Vita für eine Forderung von Fr. 19'236.05, zuzüg- lich Fr. 312.85 Zins für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Oktober 2022 sowie Fr. 300.-- Betreibungsspesen ein Betreibungsbegehren. Gegen den Zahlungsbefehl Nr. … des Betreibungsamtes …, Dienststelle …, vom

11. November 2022 (KB 12) wurde am 15. November 2022 ohne Grundan- gabe Rechtsvorschlag erhoben (KB 12 S. 2). B. Mit Eingabe vom 19. Januar 2023 (Postaufgabe) erhob die Sammelstiftung Vita Klage. Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren: 1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Beitragsausstand von Fr. 19'236.05, nebst Zins zu 5 % seit dem 1. November 2022, zu- züglich Fr. 312.85 Zins bis 31. Oktober 2022 und vertragliche Inkas- somassnahmenkosten zu bezahlen. 2. Es sei der in der Betreibung Nr. ... (recte: …) des Betreibungsamtes … erhobene Rechtsvorschlag vollumfänglich zu beseitigen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. Mit prozessleitender Verfügung vom 20. Januar 2023 wurde der Beklagten Gelegenheit zur Einreichung einer Klageantwort eingeräumt. Die Beklagte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2023, BV/23/44, Seite 3 hat diese Verfügung nicht abgeholt, weshalb sie ihr in der Folge mit Schrei- ben vom 3. Februar 2023 mit gewöhnlicher Post zugestellt wurde. Innert der angesetzten Frist hat sich die Beklagte nicht vernehmen lassen. Erwägungen: 1. 1.1 Die Klage wurde formgerecht bei dem gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) örtlich zuständigen Ge- richt eingereicht. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach Art. 73 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom

23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Bei der eingeklagten Forderung (inkl. Mahn- und Inkassokosten sowie Ver- zugszins) handelt es sich um eine vorsorgerechtliche Streitigkeit zwischen einer Beitragspflichtigen und einer Vorsorgeeinrichtung (vgl. BGE 114 V 102 E. 1b S. 105), womit die sachliche Zuständigkeit des urteilenden Gerichts gegeben ist (vgl. BVR 1991 S. 333 E. 2c). Weil auf dem ordentli- chen Prozessweg zusätzlich auch die Beseitigung des Rechtsvorschlages verlangt werden kann (Art. 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]), ist das angerufe- ne Gericht auch für die Beurteilung des von der Klägerin gestellten Rechtsöffnungsbegehrens zuständig. 1.2 Streitig und zu prüfen ist die von der Klägerin geltend gemachte Forderung für ausstehende BVG-Beiträge in der Höhe von Fr. 19'236.05 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. November 2022, zuzüglich Fr. 312.85 Zins bis 31. Oktober 2022 und Inkassokosten. Weiter ist die Frage der Rechtsöffnung zu beurteilen. 1.3 Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurtei- lung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2023, BV/23/44, Seite 4 kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. 2.1 Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitge- bers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein, wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVG). Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG). 2.2 Gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getroffenen Parteivereinbarung und wo eine solche fehlt, nach den gesetz- lichen Verzugsbestimmungen von Art. 102 ff. des Schweizerischen Obliga- tionenrechts (OR; SR 220; SVR 1994 BVG Nr. 2 S. 5 E. 3b aa; SZS 1990 S. 161 E. 4b). Gemäss Art. 102 OR gerät der Schuldner beim Fehlen einer Verfalltagsabrede durch Mahnung in Verzug. Ist der Schuldner mit der Zah- lung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinsen von 5 % zu be- zahlen (BGE 127 V 377 E. 5e bb S. 390), sofern nicht ein höherer Ver- zugszins vereinbart worden ist (Art. 104 Abs. 1 und 2 OR; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht {BGer}] vom 11. Dezember 2002, B 21/02, E. 6.1.1). 2.3 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone zur Beurteilung von Streitigkeiten aus dem Bereich des BVG ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz, der besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97, 125 V 193 E. 2 S. 195). Der Untersuchungsgrundsatz wird beschränkt durch die Mitwirkungspflich- ten der Parteien. Zu diesen gehört im Klageverfahren der beruflichen Vor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2023, BV/23/44, Seite 5 sorge die Substanziierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthal- ten sein müssen (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97; SVR 2019 BVG Nr. 26 S. 104 E. 5.3). Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann. Der eingeklagte Forderungsbetrag ist zeitlich und masslich zu spezifizieren, also gestützt auf eine Forderungsübersicht zu behaupten, wie er sich zusammensetzt. In diesem Zusammenhang ver- bietet es sich, dass das Berufsvorsorgegericht selber in den Akten nach denjenigen Positionen, die für die Beitragshöhe von Belang sind, forschen und eruieren muss, wie der Forderungsbetrag ermittelt wird (BGE 141 V 71 E. 5.2.2 S. 79). Anderseits obliegt es der beklagten Arbeitgeberin, substan- ziiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die ein- geklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend ist. Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend substanziiert ist, bleiben unsubstanziier- te Bestreitungen unberücksichtigt; demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinreichend substanziiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend sustanziierter oder gänzlich fehlender Bestreitung nicht gutheissen (SZS 2001 S. 562 E. 1a bb). 3. Die Klägerin macht eine Forderung von Fr. 19'236.05 geltend. Diese setzt sich zusammen aus Fr. 13'702.45 (Saldo auf dem Kontokorrent per 31. De- zember 2021), Fr. 7'476.-- (Beiträge vom 1. Januar bis 30. Juni 2022), Fr. 600.-- (Mahn- und Vertragsauflösungskosten), Fr. 250.-- (Kosten für die Erstellung des Zahlungsplans) und einem Abzug von Fr. 2'792.40 (Gut- schrift Altersausgleich; KB 11). Zudem wird ein Zins zu 5 % seit dem 1. No- vember 2022 sowie ein bis 31. Oktober 2022 aufgelaufener Zins von Fr. 312.85 und die Übernahme der Kosten für die Inkassomassnahmen beantragt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2023, BV/23/44, Seite 6 3.1 3.1.1 Die Klägerin hat mit den eingereichten Unterlagen Bestand und Höhe der Forderung für ausstehende Prämien und BVG-Zusatzkosten von Fr. 21'178.45 (Fr. 13'702.45 + Fr. 7'476.-- [KB 11]) in schlüssiger und nach- vollziehbarer Weise belegt. Die Beklagte erhob am 15. November 2022 ohne Begründung Rechtsvorschlag (KB 12 S. 2) und liess sich im vorlie- genden ursprünglichen Verwaltungsrechtspflegeverfahren nicht verneh- men, womit sie die Forderungsverität auch nicht substanziiert bestreitet. Die Ausführungen der Klägerin sind folglich unwidersprochen geblieben und damit für das angerufene Gericht grundsätzlich massgebend, zumal die Akten keinerlei Hinweise dafür geben, dass die klägerischen Aus- führungen unzutreffend sein könnten und ausserdem keine Anzeichen für eine falsche Berechnung oder dergleichen ersichtlich sind (vgl. E. 2.3 hier- vor; vgl. auch prozessleitende Verfügung vom 20. Januar 2023). 3.1.2 Ferner finden die in Rechnung gestellten internen Inkassokosten für die Mahnung vom 15. März 2022 (KB 8 S. 3) à Fr. 100.--, für die Vertrags- auflösung (KB 10) von Fr. 500.-- sowie für die Erstellung des Zahlungspla- nes (KB 9) von Fr. 250.-- (KB 11) ihre Grundlage im Kostenreglement (Ziff. 2.1 und Ziff. 3; KB 1 S. 7), welches die Beklagte im Rahmen des An- schlussvertrages vom 25. August bzw. vom 14. September 2018 (KB 1) als deren integrierten Bestandteil anerkannte (Ziff. 5 des Anschlussvertrages; KB 1 S. 3). Die von der Klägerin überdies verlangten vertraglichen „Inkas- somassnahmenkosten“ (Klage S. 2 Rechtsbegehren 1), mit denen die in Betreibung gesetzten Betreibungsspesen von Fr. 300.-- (KB 12 S. 1) ge- meint sein dürften, sind im Kostenreglement, Ziff. 2.2 (KB 1 S. 7), ebenfalls vorgesehen. Die Beklagte ist ihrer vertraglichen Pflicht der termingerechten Bezahlung der Beiträge (vgl. Ziff. 10 des Anschlussvertrages; KB 1 S. 3) nicht nachgekommen, weshalb die Klägerin gezwungen zwar, die Ausstän- de zu mahnen, einen Zahlungsplan zu erstellen, den Vertrag zu kündigen und schliesslich die Ausstände mittels Betreibung geltend zu machen. Die- se Spesen sind deshalb sowohl in grundsätzlicher wie auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden. 3.2 Letztlich verlangt die Klägerin den bis 31. Oktober 2022 aufgelaufe- nen Verzugszins von Fr. 312.85 sowie Verzugszins zu 5 % seit dem 1. No-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2023, BV/23/44, Seite 7 vember 2022. Bei fehlender Vereinbarung betreffend Höhe des Verzugs- zinses im Anschlussvertrag (vgl. Ziff. 12 des Anschlussvertrages; KB 1 S. 4), gelangt die gesetzliche Bestimmung von Art. 104 Abs. 1 OR zur An- wendung (vgl. E. 2.2 hiervor). Der eingeforderte Verzugszins auf der offe- nen Prämienforderung für die Zeit bis 31. Oktober 2022, ausmachend Fr. 312.85, ist nicht zu beanstanden. In Bezug auf den geltend gemachten Verzugszins zu 5 % ab dem 1. No- vember 2022 ist zu beachten, dass nach Art. 66 Abs. 2 BVG die Vorsorge- einrichtung einzig für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann. Daraus ergibt sich, dass kein Anspruch auf Verzugszins in Bezug auf die hier geltend gemachten (ausserordentlichen) Kosten für die Mahnung, die Vertragsauflösung sowie die Erstellung des Zahlungsplanes besteht; auch bleibt kein Raum für das (subsidiäre) Heranziehen von Art. 104 Abs. 1 OR (SVR 2020 BVG Nr. 26 S. 110 E. 3.2.1). Demnach ist der Verzugszins zu 5 % ab dem 1. November 2022 lediglich auf der Forde- rung von Fr. 18'386.05 (Fr. 19'236.05 abzüglich Fr. 850.-- [KB 11]) ge- schuldet. 3.3 Nach dem Dargelegten ist die Klage teilweise gutzuheissen und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin den Betrag von Fr. 19'236.05, zuzüg- lich Zins bis 31. Oktober 2022, ausmachend Fr. 312.85, zuzüglich Zins zu 5 % auf Fr. 18'386.05 seit dem 1. November 2022 sowie die vertraglichen Inkassokosten (Betreibungsspesen) von Fr. 300.-- zu bezahlen. Im gutzu- heissenden Umfang ist der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes …, Dienststelle …, erhobene Rechtsvorschlag aufzuheben und der Kläge- rin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Im Übrigen ist die Klage abzu- weisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG soll das Verfahren vor dem kantonalen Gericht in der Regel kostenlos sein. Allerdings gilt auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage als allgemeiner Grundsatz des Bundessozialversi- cherungsrechts, dass diese Kostenfreiheit im Falle mutwilliger oder leicht- sinniger Prozessführung eingeschränkt werden kann. Im Zusammenhang

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2023, BV/23/44, Seite 8 mit Prämienstreitigkeiten im Bereich der beruflichen Vorsorge ist aufgrund der besonderen Natur des Verfahrens bei der Beurteilung der Mutwilligkeit nicht nur auf das Verhalten der zahlungspflichtigen Person im gerichtlichen Verfahren abzustellen, sondern es ist auch ihr Verhalten im vorprozessua- len Stadium mit zu berücksichtigen (BGE 124 V 285 E. 3a S. 287 und E. 4b S. 289). Wer als Arbeitgeber oder Versicherter Rechnungen und Mahnungen nicht beachtet, sich deswegen von der Vorsorgeeinrichtung betreiben lässt, die- se – bei materiell offensichtlich unbegründetem Standpunkt – mittels Rechtsvorschlag zwingt, den Rechtsweg zu beschreiten, in eben diesem selber veranlassten Prozess nichts von sich hören lässt und somit nicht das Geringste zur Klärung des Sachverhalts beiträgt, handelt mutwillig. Eine solche Prozessverursachung verbunden mit der durch Untätigkeit gepräg- ten Haltung im Gerichtsverfahren, welche insgesamt auf eine Verzöge- rungstaktik des Zahlungspflichtigen hinausläuft, darf – ohne dass darin eine Bundesrechtswidrigkeit zu erblicken wäre – durch Auferlegung von Ge- richtskosten sanktioniert werden (BGE 124 V 285 E. 4b S. 289). Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Klägerin das Gericht nur deshalb anrufen musste, weil es die Beklagte unterlassen hat, die fälligen BVG- Beiträge zu bezahlen und gegen den entsprechenden Zahlungsbefehl ohne Grundangabe Rechtsvorschlag erhoben hat. Dieses Recht steht der Be- klagten zwar von Gesetzes wegen zu, so dass ihr nicht allein dessen Aus- übung vorgeworfen werden kann. Demgegenüber hat ihr aber zum Nachteil zu gereichen, dass sie gegenüber der Klägerin weder vor der Klageeinrei- chung noch im vorliegenden Verwaltungsgerichtsverfahren irgendwelche Einwendungen gegen die Rechtmässigkeit der Forderung oder von Teilbe- trägen derselben erhoben hat. In ständiger Praxis wertet das Gericht ein solches Verhalten als krasse und mutwillige Verletzung der Mitwirkungs- pflichten, die sich durch keinerlei schützenswerte Interessen rechtfertigen lässt und nicht mehr unter die Garantie des kostenfreien Verfahrens fällt (Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 1992, BV 34333, und vom 15. Februar 2001, BV 58564; vgl. auch BGE 124 V 285 E. 4b S. 289). Der Beklagten ist somit mutwilliges Prozessieren vorzuwer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2023, BV/23/44, Seite 9 fen, was die Auferlegung der Verfahrenskosten, festgesetzt auf Fr. 1'000.--, rechtfertigt. 4.2 Das BVG regelt nicht, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht. Vorsorgeeinrichtungen haben nach dem in Art. 73 Abs. 2 BVG statuierten Grundsatz der Kostenlosigkeit des Verfahrens in der Regel keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2019, S. 777 N. 2355). Im kantonalen Verfahren obsiegende Sozialversicherer, die an- waltlich oder sonst wie qualifiziert vertreten sind, haben jedoch Anspruch auf Parteientschädigung, wenn die Prozessführung der Gegenpartei als mutwillig oder leichtsinnig zu bezeichnen ist. Fehlt eine solche Vertretung, müssen zusätzlich zu Mutwilligkeit oder Leichtsinn die Voraussetzungen für die Parteientschädigungsberechtigung einer unvertretenen Partei erfüllt sein (BGE 128 V 323). Im vorliegenden Fall sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Bei Mutwilligkeit oder Leichtsinnigkeit der Prozessführung muss indessen ein Anspruch auf eine Parteientschädigung auch dann be- stehen, wenn hierfür eine kantonalrechtliche oder vertragliche Grundlage besteht. Letzteres ist vorliegend gegeben (vgl. Kostenreglement [Ziff. 2.2; KB 1 S. 7], welches für die Erhebung einer Klage nach Art. 73 BVG eine Entschädigung von pauschal Fr. 1'000.-- vorsieht). Da sich diese vertragli- che Entschädigungsregelung zudem nicht als unangemessen erweist, hat die Klägerin aufgrund des mutwilligen Prozessierens der Beklagten (vgl. E. 4.1 hiervor) Anspruch auf eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.--; diesen Betrag hat die Beklagte der Klägerin zu ersetzen. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verurteilt, der Klägerin den Betrag von Fr. 19'236.05 nebst Zins zu 5 % auf Fr. 18'386.05 seit dem 1. November 2022, zuzüglich den bis 31. Okto-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2023, BV/23/44, Seite 10 ber 2022 aufgelaufenen Zins von Fr. 312.85 sowie die vertraglichen In- kassokosten (Betreibungsspesen) von Fr. 300.-- zu bezahlen. 2. Der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes …, Dienststelle …, erhobene Rechtsvorschlag wird in diesem Umfang aufgehoben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung erteilt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.-- werden der Beklagten zur Bezah- lung auferlegt. 4. Die Beklagte hat der Klägerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen.

5. Zu eröffnen (R):

- Sammelstiftung Vita

- A.________ GmbH

- Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis:

- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.