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200 2023 436

Bern VerwG · 2023-12-06 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 4. Mai 2023

Sachverhalt

A. Die 1986 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezieht seit Jahren Ergänzungsleistungen (EL) in variierender Höhe zu ihrer Invalidenrente (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin, act. II] 1, 11, 13, 19 f., 23, 25, 29 f., 43 f., 46, 50, 52, 54, 57, 60, 65, 67, 69). Bis Ende September 2022 erachtete die AKB die Versicherte als in einem Heim lebend und berücksichtigte als an- erkannte Ausgaben u.a. jeweils eine Heimtaxe von Fr. 135.-- pro Tag. Mit Verfügung vom 29. September 2022 (Akten der AKB [act. IIA] 85) nahm sie per 1. Oktober 2022 eine Neuberechnung der Ergänzungsleistungen vor, wobei sie die Versicherte nunmehr als zu Hause lebend betrachtete und als Ausgaben u.a. den Lebensbedarf sowie den Netto-Mietzins und die effekti- ven Nebenkosten anerkannte. Dies führte im Ergebnis zu tieferen Ergän- zungsleistungen. Die dagegen erhobene Einsprache (act. IIA 86) wies die AKB mit Einspracheentscheid vom 4. Mai 2023 (act. IIA 95) ab. B. Hiergegen erhob B.________ (Sozialdienst), mit Eingabe vom 5. Juni 2023 Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren:

1. Der Einspracheentscheid vom 4. Mai 2023 sei aufzuheben.

2. Es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Ergänzungsleistungen zu gewähren.

3. Frau A.________ sei im Sinne der Ergänzungsleistungen als Heimbe- wohnerin einzustufen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegeg- nerin. Mit prozessleitender Verfügung vom 6. Juni 2023 warf der Instruktionsrich- ter die Fragen nach der Parteistellung bzw. der Prozessführungslegitimati- on des Sozialdienstes auf. Er forderte diesen auf, entweder eine Vollmacht bzw. eine Zustimmung zur Prozessführung durch die Erwachsenenschutz- behörde einzureichen oder – sollte der Sozialdienst ergänzend zur Versi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2023, EL/23/436, Seite 3 cherten oder allein in eigenem Namen Beschwerde erhoben haben – seine Legitimation näher darzulegen. Der Sozialdienst reichte mit Eingabe vom 19. Juni 2023 eine von der Versi- cherten unterzeichnete Einverständniserklärung bezüglich Beschwerde- führung durch den Sozialdienst ein (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 7). Mit Beschwerdeantwort vom 20. September 2023 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 4. Mai 2023 (act. IIA 95). Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch ab dem 1. Oktober

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2023, EL/23/436, Seite 4 2022 und in diesem Zusammenhang, ob die Beschwerdeführerin richtiger- weise nicht mehr als im Heim, sondern als zu Hause lebend qualifiziert wurde. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wenn wie vorliegend aufgrund der Akten kein Anlass be- steht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzu- beziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, sie sei im Sinne der Ergän- zungsleistungen als Heimbewohnerin einzustufen (Beschwerde, S. 1, Rechtsbegehren Ziff. 3), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Dieser Antrag stellt ein Feststellungsbegehren dar. Solche sind gegenüber Leis- tungsbegehren subsidiär (vgl. HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Ge- setz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 73 und Art. 90 N. 3; SVR 2017 FZ Nr. 1 S. 1 E. 2.1). Das mit die- sem Begehren Angestrebte kann ohne weiteres bereits mit dem Begehren um Gewährung der gesetzlichen Ergänzungsleistungen (Beschwerde, S. 1, Rechtsbegehren Ziff. 2) erreicht werden.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Al- ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Änderung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Für Bezügerinnen und Bezü- ger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tie- feren Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, gilt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2023, EL/23/436, Seite 5 während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform]). Gemäss der Vergleichsrechnung der Beschwerdegegnerin (vgl. act. IIA 85 S. 6 ff.) resultiert für die Beschwerdeführerin ab Oktober 2022 – dem hier streitbetroffenen Zeitpunkt – bei Anwendung des neuen Rechts ein tieferer EL-Anspruch, weshalb der vorliegende Fall aufgrund der bis zum 31. De- zember 2020 gültig gewesenen Rechtslage zu prüfen ist (vgl. auch Rz. 1102 des Kreisschreibens des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] zum Übergangsrecht der EL-Reform [KS-R EL]). Soweit die hier zu beant- wortende Streitfrage betreffend, ergab sich allerdings mit der EL-Reform keine Änderung der Rechtslage. 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung beziehen. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleis- tung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anre- chenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG in der bis zum

31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung). 2.3 Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr. Dieser hat für Alleinstehende Fr. 19'610.-- betragen (Art. 10 Abs. 1 ELG in der vom

1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2022 gültig gewesenen Fassung; vgl. auch Art. 1 der Verordnung 21 vom 14. Oktober 2020 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und bei den Überbrückungsleis- tungen für ältere Arbeitslose [AS 2020 4619, 2021 376]). Daneben gehören zu den anerkannten Ausgaben unter anderem auch der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Als jährlicher Höchstbetrag für den Mietzins einer Wohnung und der damit zusammenhängenden Nebenkosten wird für eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2023, EL/23/436, Seite 6 alleinstehende Person ein Höchstbetrag von Fr. 13'200.-- anerkannt (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in der bis zum 31. Dezember 2020 gültig gewe- senen Fassung). 2.4 Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (in Heimen oder Spitälern lebende Personen), werden als Ausgaben anerkannt (Art. 10 Abs. 2 ELG in der bis zum 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung):

a. die Tagestaxe; die Kantone können die Kosten begrenzen, die wegen des Aufenthaltes in einem Heim oder Spital berücksichtigt werden; sie sorgen dafür, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Sozialhilfe-Abhängigkeit begründet wird;

b. ein vom Kanton zu bestimmender Betrag für persönliche Auslagen. Gestützt auf die Delegationsnorm in Art. 9 Abs. 5 lit. h ELG definierte der Bundesrat in Art. 25a ELV den Begriff "Heim" wie folgt: Als Heim gilt jede Einrichtung, die von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügt (Abs. 1). Hat die IV-Stelle eine versi- cherte Person im Zusammenhang mit der Gewährung einer Hilflosenent- schädigung als Heimbewohnerin i.S.v. Art. 42ter Abs. 2 des Bundesgeset- zes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) eingestuft, so gilt diese Person auch für den Anspruch auf Ergänzungsleis- tungen als Heimbewohnerin (Abs. 2). 2.5 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügun- gen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer an- fänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststel- lung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts (BGE 148 V 195 E. 5.3 S. 202). 2.5.1 Nach der Rechtsprechung kann die Wiedererwägung rechtskräfti- ger Verfügungen bzw. Einspracheentscheide nur in Betracht kommen, wenn es sich um die Korrektur grober Fehler der Verwaltung handelt (ZAK 1988 S. 555 E. 2b). Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denkbar.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2023, EL/23/436, Seite 7 In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn die notwen- digen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorg- falt durchgeführt wurden, oder wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln bzw. ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde. Zurückhaltung bei der Annahme zweifelloser Unrichtigkeit ist stets dann geboten, wenn der Wiedererwä- gungsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung betrifft, deren Beur- teilung massgeblich auf Schätzungen oder Beweiswürdigungen und damit auf Elementen beruht, die notwendigerweise Ermessenszüge aufweisen. Eine vor dem Hintergrund der seinerzeitigen Sach- und Rechtslage einsch- liesslich der Rechtspraxis vertretbare Beurteilung der Anspruchsvorausset- zungen kann nicht zweifellos unrichtig sein (BGE 141 V 405 E. 5.2 S. 414; SVR 2021 UV Nr. 1 S. 4 E. 6.1, 2019 IV Nr. 47 S. 153 E. 2.1). 2.5.2 Die Wiedererwägung setzt voraus, dass die Berichtigung der zwei- fellos unrichtigen Verfügung von erheblicher Bedeutung ist. Massgebend für die Beantwortung dieser Frage sind nach der Rechtsprechung die ge- samten Umstände des Einzelfalls, zu denen auch die Zeitspanne gehört, die seit der zu Unrecht erfolgten Leistungsgewährung verstrichen ist. Eine allgemeingültige betragliche Grenze lässt sich allerdings nicht festlegen. Die Höhe des unrechtmässig ausbezahlten Betrages ist dabei insofern von Bedeutung, als das Interesse der Verwaltung an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts gegenüber demjenigen an der Rechtssicherheit in der Regel umso weniger ins Gewicht fällt, je geringer die zu Unrecht ausge- richteten Leistungen sind. Bei periodischen Leistungen wird die Erheblich- keit praktisch immer bejaht, während bei punktuellen Leistungen die Gren- ze praxisgemäss bei einigen hundert Franken liegt. Die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung dient im Übrigen der Verwaltungs- und Pro- zessökonomie (BGE 107 V 180 E. 2b S. 182; ARV 2000 S. 211 E. 3b; Ent- scheid des Bundesgerichts vom 4. Mai 2017, 8C_18/2017, E. 3.2.2). 3. 3.1 Der Unterscheidung zwischen "zu Hause leben" und im "Heim leben" kommt im Bereich der Ergänzungsleistung grosse Bedeutung zu:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2023, EL/23/436, Seite 8 Bei Personen, die in einem Heim leben, sind die Lebens- und Wohnkosten in der Tagestaxe des Heimes eingeschlossen, während bei zu Hause le- benden Leistungsansprechern die Mietkosten zum erforderlichen Lebens- bedarf hinzuzuzählen sind (vgl. URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bun- desgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 10 N. 189). Mithin hat diese Un- terscheidung Einfluss darauf, welche Ausgaben in welcher Höhe anerkannt werden (vgl. E. 2.3 f. hiervor). 3.2 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin von der Stiftung C.________ … betreut wird (vgl. act. IIA 90), wobei sie in der hier zur Diskussion stehenden Zeit in einer ihr von der Stiftung C.________ untervermieteten 2½-Zimmerwohnung lebte bzw. lebt (act. IIA 89, 101 S. 23), die sich knapp zehn Gehminuten vom Standort der Stiftung C.________ entfernt befindet. Bis Ende Januar 2020 wies die Stiftung C.________ die Kosten für Hotellerie, Betreuung, Infrastruktur und Kosten- beteiligung in den Tarifausweisen (act. II 18, 28, 39, 51) jeweils mittels Ta- gestaxe aus. Im Februar 2020 orientierte die Stiftung C.________ über einen neuen Abrechnungsmodus im Bereich Assistenzwohnen (ASWO; vgl. act. II 83). Neu entfielen die Tagestaxen, dafür würden die Mieten, Energiekosten, Nebenauslagen, Essenskosten usw. detailliert ausgewiesen und verrechnet; Begleitaufwände und Administrativkosten (im Maximum vier Stunden pro Woche) würden zu Fr. 80.-- bzw. Reinigungsarbeiten zu Fr. 40.-- pro Stunde verrechnet. Entsprechende Abrechnungen z.H. des die Beschwerdeführerin unterstützenden Sozialdienstes ab Februar 2020 mit den Positionen "ASWO Miete", "ASWO Anteil Unkosten", "Essen extern", "ASWO Betreuung" und "ASWO Verwaltungskostenanteil" finden sich in den Akten (vgl. act. IIA 101 S. 2 ff.). Es liegt damit eine idealtypische Situa- tion vor, wie sie der Gesetzgeber (insbesondere im Bereich der Invaliden- versicherung) mit der Förderung des eigenständigen Wohnens zu Hause für erwachsene Behinderte anstrebte (vgl. dazu etwa die Botschaft des Bundesrats vom 21. Februar 2001 über die 4. Revision des IVG, BBl 2001 3205, S. 3245 f.). Der dargelegte Sachverhalt entspricht demjenigen, wie ihn das Verwal- tungsgericht des Kantons Bern im – den Parteien bekannten (vgl. Be- schwerde, S. 2 Rz. 1, 3; act. IIA 95 S. 2 Fussnote 3) – Urteil vom 12. April

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2023, EL/23/436, Seite 9 2021, EL/2020/733, zu beurteilen hatte. In E. 3.2 des Urteils erwog das Gericht, beim Angebot "Wohnen mit Assistenz" (vgl. dazu <www.…>) handle es sich offensichtlich um ein Angebot für IV-Rentner, welche nicht gleichzeitig einen Wohnheimplatz belegten und welches – bis zu einem Betreuungsaufwand von 4 Stunden wöchentlich – die Verrechnung der individuellen Kosten erlaube. Das Gericht gelangte in der genannten Erwä- gung zum Schluss, dass diese Wohnform nicht als Heim im Sinne von Art. 25a Abs. 1 ELV (vgl. dazu E. 2.4 hiervor) gelte. Die Rechtslage hat sich nicht geändert und es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich die massgebenden tatsächlichen Verhältnisse im Vergleich zu der VGE EL/2020/733 zu Grunde liegenden Ausgangslage verändert hätten, noch macht die Beschwerdeführerin Entsprechendes geltend. Die Be- schwerdeführerin ist demnach mit Blick auf Art. 25a Abs. 1 ELV nicht als in einem Heim lebend zu qualifizieren. 3.3 Die Beschwerdeführerin bezieht sich in der Beschwerde denn auch nicht auf Art. 25a Abs. 1 ELV, sondern auf dessen Abs. 2 (vgl. E. 2.4 hiervor). Unter Verweis auf das Dokument "Abklärungsauftrag Hilflosenent- schädigung volljährige Versicherte" vom 31. Mai 2016 (act. I 3) stellt sie sich auf den Standpunkt, die IV-Stelle Bern (IVB) habe sie im Zusammen- hang mit der Prüfung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung als Heimbewohnerin eingestuft, womit sie auch für den Anspruch auf Ergän- zungsleistungen als Heimbewohnerin zu gelten habe. 3.3.1 Im genannten Dokument (act. I 3) begründete die Abklärungsfach- person der IVB die Verneinung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädi- gung sinngemäss damit, dass die Beschwerdeführerin gemäss Akten zwar alleine in einer Wohnung lebe, sie jedoch durch die Stiftung C.________ ... im Rahmen von "Wohnen mit Assistenz" betreut werde. Sie sei damit als in einem Heim wohnend zu betrachten, was gemäss Rz. 8043 des Kreis- schreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversi- cherung (KSIH; gültig bis 31. Dezember 2021) einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung aufgrund des Angewiesenseins auf lebensprakti- sche Begleitung ausschliesse. In den alltäglichen Lebensverrichtungen (vgl. dazu BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463) werde keine Hilflosigkeit geltend gemacht, womit auch diesbezüglich kein Anspruch auf eine Hilflosenent-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2023, EL/23/436, Seite 10 schädigung bestehe. Schliesslich soll dieselbe Abklärungsfachperson an- lässlich eines Telefonats vom 19. Juni 2023 mit dem Sozialdienst im Zu- sammenhang mit einem Gesuch um Hilflosenentschädigung vom 4. Januar 2023 (act. I 6) erklärt haben, bei der Gewährung einer Hilflosenentschädi- gung bei lebenspraktischer Begleitung sei (für die Frage des Heimaufent- haltes) massgebend, ob der Mietvertrag über die Institution oder über die versicherte Person laufe (Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 21. Juni 2023 [act. IIA 104]; Eingabe der Beschwerdeführerin vom 19. Juni 2023 [in den Gerichtsakten]). 3.3.2 Zumindest aus ergänzungsleistungsrechtlicher Sicht lässt sich alleine aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ihre Wohnung le- diglich im Rahmen eines Untermietverhältnisses mit der Stiftung C.________ bewohnt, welches seinerseits die Wohnung von einer Drittper- son mietet, kein Heimaufenthalt ableiten. Dieser angeblich von der IVB vertretenen formalistischen Auffassung ist hier nicht zu folgen. Wie es sich damit aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht verhält, wäre Gegen- stand eines Verfahrens betreffend die Ablehnung einer Hilflosenentschädi- gung (Art. 42 IVG) oder eines Assistenzbeitrags (Art. 42quater IVG) und braucht an dieser Stelle auch nicht vorfrageweise beurteilt zu werden. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Annahme der IVB zuträfe und die Beschwerdeführerin aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht aus den dargelegten Gründen als in einem Heim lebend zu qualifizieren wäre, liesse sich daraus für die hier zu beantwortende Frage mangels An- wendbarkeit von Art. 25a Abs. 2 ELV nichts ableiten: Die Beschwerdeführe- rin bedarf unbestrittenermassen (act. I 6) in den sogenannten alltäglichen Lebensverrichtungen (vgl. dazu BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463) nicht dau- ernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung (Art. 9 ATSG). Damit könnte ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung einzig auf- grund des Angewiesenseins auf lebenspraktische Begleitung (Art. 42 Abs. 3 IVG) bestehen. Wenn nun aber die Organe der Invalidenversicherung im Rahmen der Prüfung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung darüber befinden, ob im konkreten Fall der Heimbegriff erfüllt ist oder nicht, ist die- ser Entscheid für die Organe der Ergänzungsleistungen im Sinne von Art. 25a Abs. 2 ELV nur verbindlich, wenn die Hilflosigkeit wegen Beeinträchti- gungen in den alltäglichen Lebensverrichtungen bejaht worden ist, nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2023, EL/23/436, Seite 11 aber – wie allenfalls hier – im Fall der lebenspraktischen Begleitung (BVR 2023 S. 427 f. E. 5.3.2). Selbst wenn also die IVB das (erneute) Ge- such um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung vom 4. Januar 2023 (act. I 6) aufgrund des Angewiesenseins auf lebenspraktische Begleitung mit der Begründung des Heimaufenthaltes abweisen sollte, hätte dies für die Beschwerdegegnerin keine bindende Wirkung. 3.4 Da nach dem Gesagten die Beschwerdeführerin – zumindest aus ergänzungsleistungsrechtlicher Sicht – seit spätestens Februar 2020 nicht als in einem Heim lebend zu betrachten ist, war die Berechnung der Ergän- zungsleistungen in Anwendung der Bestimmungen für in Heimen oder Spitälern lebende Personen (vgl. E. 2.4 hiervor) ab jenem Zeitpunkt (zuletzt mit Verfügung vom 7. März 2022 [act. IIA 69]) zweifellos unrichtig. Es ist damit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin hierauf während der ein Kalenderjahr dauernden Rechtsbeständigkeit der Ergän- zungsleistungen zusprechenden Verfügung (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258) in impliziter Wiedererwägung zurückkam, die Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2022 als zu Hause lebend qualifizierte und dementsprechend als Ausgaben den Mietzins samt Nebenkosten und den allgemeinen Lebens- bedarf anstatt der Tagestaxe und den Betrag für persönliche Auslagen an- rechnete (vgl. E. 2.3 f.). Da es sich bei Ergänzungsleistungen um periodi- sche Leistungen handelt, ist auch die zweite Voraussetzung der Wiederer- wägung, die erhebliche Bedeutung einer Berichtigung, erfüllt (vgl. E. 2.5.2 hiervor). Die Höhe der auf diese Weise berechneten Ergänzungsleistungen wird nicht beanstandet und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. 4. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom

4. Mai 2023 (act. IIA 95) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2023, EL/23/436, Seite 12 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2023, EL/23/436, Seite 13 desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde unter Vor- behalt der nachfolgenden Erwägung einzutreten.

Dispositiv
  1. Der Einspracheentscheid vom 4. Mai 2023 sei aufzuheben.
  2. Es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Ergänzungsleistungen zu gewähren.
  3. Frau A.________ sei im Sinne der Ergänzungsleistungen als Heimbe- wohnerin einzustufen.
  4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegeg- nerin. Mit prozessleitender Verfügung vom 6. Juni 2023 warf der Instruktionsrich- ter die Fragen nach der Parteistellung bzw. der Prozessführungslegitimati- on des Sozialdienstes auf. Er forderte diesen auf, entweder eine Vollmacht bzw. eine Zustimmung zur Prozessführung durch die Erwachsenenschutz- behörde einzureichen oder – sollte der Sozialdienst ergänzend zur Versi- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2023, EL/23/436, Seite 3 cherten oder allein in eigenem Namen Beschwerde erhoben haben – seine Legitimation näher darzulegen. Der Sozialdienst reichte mit Eingabe vom 19. Juni 2023 eine von der Versi- cherten unterzeichnete Einverständniserklärung bezüglich Beschwerde- führung durch den Sozialdienst ein (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 7). Mit Beschwerdeantwort vom 20. September 2023 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen:
  5. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  7. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde unter Vor- behalt der nachfolgenden Erwägung einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 4. Mai 2023 (act. IIA 95). Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch ab dem 1. Oktober Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2023, EL/23/436, Seite 4 2022 und in diesem Zusammenhang, ob die Beschwerdeführerin richtiger- weise nicht mehr als im Heim, sondern als zu Hause lebend qualifiziert wurde. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wenn wie vorliegend aufgrund der Akten kein Anlass be- steht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzu- beziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, sie sei im Sinne der Ergän- zungsleistungen als Heimbewohnerin einzustufen (Beschwerde, S. 1, Rechtsbegehren Ziff. 3), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Dieser Antrag stellt ein Feststellungsbegehren dar. Solche sind gegenüber Leis- tungsbegehren subsidiär (vgl. HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Ge- setz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 73 und Art. 90 N. 3; SVR 2017 FZ Nr. 1 S. 1 E. 2.1). Das mit die- sem Begehren Angestrebte kann ohne weiteres bereits mit dem Begehren um Gewährung der gesetzlichen Ergänzungsleistungen (Beschwerde, S. 1, Rechtsbegehren Ziff. 2) erreicht werden. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  8. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Al- ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Änderung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Für Bezügerinnen und Bezü- ger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tie- feren Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, gilt Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2023, EL/23/436, Seite 5 während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform]). Gemäss der Vergleichsrechnung der Beschwerdegegnerin (vgl. act. IIA 85 S. 6 ff.) resultiert für die Beschwerdeführerin ab Oktober 2022 – dem hier streitbetroffenen Zeitpunkt – bei Anwendung des neuen Rechts ein tieferer EL-Anspruch, weshalb der vorliegende Fall aufgrund der bis zum 31. De- zember 2020 gültig gewesenen Rechtslage zu prüfen ist (vgl. auch Rz. 1102 des Kreisschreibens des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] zum Übergangsrecht der EL-Reform [KS-R EL]). Soweit die hier zu beant- wortende Streitfrage betreffend, ergab sich allerdings mit der EL-Reform keine Änderung der Rechtslage. 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung beziehen. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleis- tung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anre- chenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG in der bis zum
  9. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung). 2.3 Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr. Dieser hat für Alleinstehende Fr. 19'610.-- betragen (Art. 10 Abs. 1 ELG in der vom
  10. Januar 2021 bis 31. Dezember 2022 gültig gewesenen Fassung; vgl. auch Art. 1 der Verordnung 21 vom 14. Oktober 2020 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und bei den Überbrückungsleis- tungen für ältere Arbeitslose [AS 2020 4619, 2021 376]). Daneben gehören zu den anerkannten Ausgaben unter anderem auch der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Als jährlicher Höchstbetrag für den Mietzins einer Wohnung und der damit zusammenhängenden Nebenkosten wird für eine Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2023, EL/23/436, Seite 6 alleinstehende Person ein Höchstbetrag von Fr. 13'200.-- anerkannt (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in der bis zum 31. Dezember 2020 gültig gewe- senen Fassung). 2.4 Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (in Heimen oder Spitälern lebende Personen), werden als Ausgaben anerkannt (Art. 10 Abs. 2 ELG in der bis zum 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung): a. die Tagestaxe; die Kantone können die Kosten begrenzen, die wegen des Aufenthaltes in einem Heim oder Spital berücksichtigt werden; sie sorgen dafür, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Sozialhilfe-Abhängigkeit begründet wird; b. ein vom Kanton zu bestimmender Betrag für persönliche Auslagen. Gestützt auf die Delegationsnorm in Art. 9 Abs. 5 lit. h ELG definierte der Bundesrat in Art. 25a ELV den Begriff "Heim" wie folgt: Als Heim gilt jede Einrichtung, die von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügt (Abs. 1). Hat die IV-Stelle eine versi- cherte Person im Zusammenhang mit der Gewährung einer Hilflosenent- schädigung als Heimbewohnerin i.S.v. Art. 42ter Abs. 2 des Bundesgeset- zes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) eingestuft, so gilt diese Person auch für den Anspruch auf Ergänzungsleis- tungen als Heimbewohnerin (Abs. 2). 2.5 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügun- gen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer an- fänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststel- lung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts (BGE 148 V 195 E. 5.3 S. 202). 2.5.1 Nach der Rechtsprechung kann die Wiedererwägung rechtskräfti- ger Verfügungen bzw. Einspracheentscheide nur in Betracht kommen, wenn es sich um die Korrektur grober Fehler der Verwaltung handelt (ZAK 1988 S. 555 E. 2b). Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denkbar. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2023, EL/23/436, Seite 7 In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn die notwen- digen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorg- falt durchgeführt wurden, oder wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln bzw. ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde. Zurückhaltung bei der Annahme zweifelloser Unrichtigkeit ist stets dann geboten, wenn der Wiedererwä- gungsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung betrifft, deren Beur- teilung massgeblich auf Schätzungen oder Beweiswürdigungen und damit auf Elementen beruht, die notwendigerweise Ermessenszüge aufweisen. Eine vor dem Hintergrund der seinerzeitigen Sach- und Rechtslage einsch- liesslich der Rechtspraxis vertretbare Beurteilung der Anspruchsvorausset- zungen kann nicht zweifellos unrichtig sein (BGE 141 V 405 E. 5.2 S. 414; SVR 2021 UV Nr. 1 S. 4 E. 6.1, 2019 IV Nr. 47 S. 153 E. 2.1). 2.5.2 Die Wiedererwägung setzt voraus, dass die Berichtigung der zwei- fellos unrichtigen Verfügung von erheblicher Bedeutung ist. Massgebend für die Beantwortung dieser Frage sind nach der Rechtsprechung die ge- samten Umstände des Einzelfalls, zu denen auch die Zeitspanne gehört, die seit der zu Unrecht erfolgten Leistungsgewährung verstrichen ist. Eine allgemeingültige betragliche Grenze lässt sich allerdings nicht festlegen. Die Höhe des unrechtmässig ausbezahlten Betrages ist dabei insofern von Bedeutung, als das Interesse der Verwaltung an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts gegenüber demjenigen an der Rechtssicherheit in der Regel umso weniger ins Gewicht fällt, je geringer die zu Unrecht ausge- richteten Leistungen sind. Bei periodischen Leistungen wird die Erheblich- keit praktisch immer bejaht, während bei punktuellen Leistungen die Gren- ze praxisgemäss bei einigen hundert Franken liegt. Die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung dient im Übrigen der Verwaltungs- und Pro- zessökonomie (BGE 107 V 180 E. 2b S. 182; ARV 2000 S. 211 E. 3b; Ent- scheid des Bundesgerichts vom 4. Mai 2017, 8C_18/2017, E. 3.2.2).
  11. 3.1 Der Unterscheidung zwischen "zu Hause leben" und im "Heim leben" kommt im Bereich der Ergänzungsleistung grosse Bedeutung zu: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2023, EL/23/436, Seite 8 Bei Personen, die in einem Heim leben, sind die Lebens- und Wohnkosten in der Tagestaxe des Heimes eingeschlossen, während bei zu Hause le- benden Leistungsansprechern die Mietkosten zum erforderlichen Lebens- bedarf hinzuzuzählen sind (vgl. URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bun- desgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 10 N. 189). Mithin hat diese Un- terscheidung Einfluss darauf, welche Ausgaben in welcher Höhe anerkannt werden (vgl. E. 2.3 f. hiervor). 3.2 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin von der Stiftung C.________ … betreut wird (vgl. act. IIA 90), wobei sie in der hier zur Diskussion stehenden Zeit in einer ihr von der Stiftung C.________ untervermieteten 2½-Zimmerwohnung lebte bzw. lebt (act. IIA 89, 101 S. 23), die sich knapp zehn Gehminuten vom Standort der Stiftung C.________ entfernt befindet. Bis Ende Januar 2020 wies die Stiftung C.________ die Kosten für Hotellerie, Betreuung, Infrastruktur und Kosten- beteiligung in den Tarifausweisen (act. II 18, 28, 39, 51) jeweils mittels Ta- gestaxe aus. Im Februar 2020 orientierte die Stiftung C.________ über einen neuen Abrechnungsmodus im Bereich Assistenzwohnen (ASWO; vgl. act. II 83). Neu entfielen die Tagestaxen, dafür würden die Mieten, Energiekosten, Nebenauslagen, Essenskosten usw. detailliert ausgewiesen und verrechnet; Begleitaufwände und Administrativkosten (im Maximum vier Stunden pro Woche) würden zu Fr. 80.-- bzw. Reinigungsarbeiten zu Fr. 40.-- pro Stunde verrechnet. Entsprechende Abrechnungen z.H. des die Beschwerdeführerin unterstützenden Sozialdienstes ab Februar 2020 mit den Positionen "ASWO Miete", "ASWO Anteil Unkosten", "Essen extern", "ASWO Betreuung" und "ASWO Verwaltungskostenanteil" finden sich in den Akten (vgl. act. IIA 101 S. 2 ff.). Es liegt damit eine idealtypische Situa- tion vor, wie sie der Gesetzgeber (insbesondere im Bereich der Invaliden- versicherung) mit der Förderung des eigenständigen Wohnens zu Hause für erwachsene Behinderte anstrebte (vgl. dazu etwa die Botschaft des Bundesrats vom 21. Februar 2001 über die 4. Revision des IVG, BBl 2001 3205, S. 3245 f.). Der dargelegte Sachverhalt entspricht demjenigen, wie ihn das Verwal- tungsgericht des Kantons Bern im – den Parteien bekannten (vgl. Be- schwerde, S. 2 Rz. 1, 3; act. IIA 95 S. 2 Fussnote 3) – Urteil vom 12. April Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2023, EL/23/436, Seite 9 2021, EL/2020/733, zu beurteilen hatte. In E. 3.2 des Urteils erwog das Gericht, beim Angebot "Wohnen mit Assistenz" (vgl. dazu <www.…>) handle es sich offensichtlich um ein Angebot für IV-Rentner, welche nicht gleichzeitig einen Wohnheimplatz belegten und welches – bis zu einem Betreuungsaufwand von 4 Stunden wöchentlich – die Verrechnung der individuellen Kosten erlaube. Das Gericht gelangte in der genannten Erwä- gung zum Schluss, dass diese Wohnform nicht als Heim im Sinne von Art. 25a Abs. 1 ELV (vgl. dazu E. 2.4 hiervor) gelte. Die Rechtslage hat sich nicht geändert und es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich die massgebenden tatsächlichen Verhältnisse im Vergleich zu der VGE EL/2020/733 zu Grunde liegenden Ausgangslage verändert hätten, noch macht die Beschwerdeführerin Entsprechendes geltend. Die Be- schwerdeführerin ist demnach mit Blick auf Art. 25a Abs. 1 ELV nicht als in einem Heim lebend zu qualifizieren. 3.3 Die Beschwerdeführerin bezieht sich in der Beschwerde denn auch nicht auf Art. 25a Abs. 1 ELV, sondern auf dessen Abs. 2 (vgl. E. 2.4 hiervor). Unter Verweis auf das Dokument "Abklärungsauftrag Hilflosenent- schädigung volljährige Versicherte" vom 31. Mai 2016 (act. I 3) stellt sie sich auf den Standpunkt, die IV-Stelle Bern (IVB) habe sie im Zusammen- hang mit der Prüfung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung als Heimbewohnerin eingestuft, womit sie auch für den Anspruch auf Ergän- zungsleistungen als Heimbewohnerin zu gelten habe. 3.3.1 Im genannten Dokument (act. I 3) begründete die Abklärungsfach- person der IVB die Verneinung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädi- gung sinngemäss damit, dass die Beschwerdeführerin gemäss Akten zwar alleine in einer Wohnung lebe, sie jedoch durch die Stiftung C.________ ... im Rahmen von "Wohnen mit Assistenz" betreut werde. Sie sei damit als in einem Heim wohnend zu betrachten, was gemäss Rz. 8043 des Kreis- schreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversi- cherung (KSIH; gültig bis 31. Dezember 2021) einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung aufgrund des Angewiesenseins auf lebensprakti- sche Begleitung ausschliesse. In den alltäglichen Lebensverrichtungen (vgl. dazu BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463) werde keine Hilflosigkeit geltend gemacht, womit auch diesbezüglich kein Anspruch auf eine Hilflosenent- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2023, EL/23/436, Seite 10 schädigung bestehe. Schliesslich soll dieselbe Abklärungsfachperson an- lässlich eines Telefonats vom 19. Juni 2023 mit dem Sozialdienst im Zu- sammenhang mit einem Gesuch um Hilflosenentschädigung vom 4. Januar 2023 (act. I 6) erklärt haben, bei der Gewährung einer Hilflosenentschädi- gung bei lebenspraktischer Begleitung sei (für die Frage des Heimaufent- haltes) massgebend, ob der Mietvertrag über die Institution oder über die versicherte Person laufe (Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 21. Juni 2023 [act. IIA 104]; Eingabe der Beschwerdeführerin vom 19. Juni 2023 [in den Gerichtsakten]). 3.3.2 Zumindest aus ergänzungsleistungsrechtlicher Sicht lässt sich alleine aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ihre Wohnung le- diglich im Rahmen eines Untermietverhältnisses mit der Stiftung C.________ bewohnt, welches seinerseits die Wohnung von einer Drittper- son mietet, kein Heimaufenthalt ableiten. Dieser angeblich von der IVB vertretenen formalistischen Auffassung ist hier nicht zu folgen. Wie es sich damit aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht verhält, wäre Gegen- stand eines Verfahrens betreffend die Ablehnung einer Hilflosenentschädi- gung (Art. 42 IVG) oder eines Assistenzbeitrags (Art. 42quater IVG) und braucht an dieser Stelle auch nicht vorfrageweise beurteilt zu werden. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Annahme der IVB zuträfe und die Beschwerdeführerin aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht aus den dargelegten Gründen als in einem Heim lebend zu qualifizieren wäre, liesse sich daraus für die hier zu beantwortende Frage mangels An- wendbarkeit von Art. 25a Abs. 2 ELV nichts ableiten: Die Beschwerdeführe- rin bedarf unbestrittenermassen (act. I 6) in den sogenannten alltäglichen Lebensverrichtungen (vgl. dazu BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463) nicht dau- ernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung (Art. 9 ATSG). Damit könnte ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung einzig auf- grund des Angewiesenseins auf lebenspraktische Begleitung (Art. 42 Abs. 3 IVG) bestehen. Wenn nun aber die Organe der Invalidenversicherung im Rahmen der Prüfung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung darüber befinden, ob im konkreten Fall der Heimbegriff erfüllt ist oder nicht, ist die- ser Entscheid für die Organe der Ergänzungsleistungen im Sinne von Art. 25a Abs. 2 ELV nur verbindlich, wenn die Hilflosigkeit wegen Beeinträchti- gungen in den alltäglichen Lebensverrichtungen bejaht worden ist, nicht Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2023, EL/23/436, Seite 11 aber – wie allenfalls hier – im Fall der lebenspraktischen Begleitung (BVR 2023 S. 427 f. E. 5.3.2). Selbst wenn also die IVB das (erneute) Ge- such um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung vom 4. Januar 2023 (act. I 6) aufgrund des Angewiesenseins auf lebenspraktische Begleitung mit der Begründung des Heimaufenthaltes abweisen sollte, hätte dies für die Beschwerdegegnerin keine bindende Wirkung. 3.4 Da nach dem Gesagten die Beschwerdeführerin – zumindest aus ergänzungsleistungsrechtlicher Sicht – seit spätestens Februar 2020 nicht als in einem Heim lebend zu betrachten ist, war die Berechnung der Ergän- zungsleistungen in Anwendung der Bestimmungen für in Heimen oder Spitälern lebende Personen (vgl. E. 2.4 hiervor) ab jenem Zeitpunkt (zuletzt mit Verfügung vom 7. März 2022 [act. IIA 69]) zweifellos unrichtig. Es ist damit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin hierauf während der ein Kalenderjahr dauernden Rechtsbeständigkeit der Ergän- zungsleistungen zusprechenden Verfügung (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258) in impliziter Wiedererwägung zurückkam, die Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2022 als zu Hause lebend qualifizierte und dementsprechend als Ausgaben den Mietzins samt Nebenkosten und den allgemeinen Lebens- bedarf anstatt der Tagestaxe und den Betrag für persönliche Auslagen an- rechnete (vgl. E. 2.3 f.). Da es sich bei Ergänzungsleistungen um periodi- sche Leistungen handelt, ist auch die zweite Voraussetzung der Wiederer- wägung, die erhebliche Bedeutung einer Berichtigung, erfüllt (vgl. E. 2.5.2 hiervor). Die Höhe der auf diese Weise berechneten Ergänzungsleistungen wird nicht beanstandet und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass.
  12. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
  13. Mai 2023 (act. IIA 95) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2023, EL/23/436, Seite 12
  14. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  15. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  16. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  17. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2023, EL/23/436, Seite 13 desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 23 436 EL SCI/IMD/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 6. Dezember 2023 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 4. Mai 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2023, EL/23/436, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1986 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezieht seit Jahren Ergänzungsleistungen (EL) in variierender Höhe zu ihrer Invalidenrente (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin, act. II] 1, 11, 13, 19 f., 23, 25, 29 f., 43 f., 46, 50, 52, 54, 57, 60, 65, 67, 69). Bis Ende September 2022 erachtete die AKB die Versicherte als in einem Heim lebend und berücksichtigte als an- erkannte Ausgaben u.a. jeweils eine Heimtaxe von Fr. 135.-- pro Tag. Mit Verfügung vom 29. September 2022 (Akten der AKB [act. IIA] 85) nahm sie per 1. Oktober 2022 eine Neuberechnung der Ergänzungsleistungen vor, wobei sie die Versicherte nunmehr als zu Hause lebend betrachtete und als Ausgaben u.a. den Lebensbedarf sowie den Netto-Mietzins und die effekti- ven Nebenkosten anerkannte. Dies führte im Ergebnis zu tieferen Ergän- zungsleistungen. Die dagegen erhobene Einsprache (act. IIA 86) wies die AKB mit Einspracheentscheid vom 4. Mai 2023 (act. IIA 95) ab. B. Hiergegen erhob B.________ (Sozialdienst), mit Eingabe vom 5. Juni 2023 Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren:

1. Der Einspracheentscheid vom 4. Mai 2023 sei aufzuheben.

2. Es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Ergänzungsleistungen zu gewähren.

3. Frau A.________ sei im Sinne der Ergänzungsleistungen als Heimbe- wohnerin einzustufen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegeg- nerin. Mit prozessleitender Verfügung vom 6. Juni 2023 warf der Instruktionsrich- ter die Fragen nach der Parteistellung bzw. der Prozessführungslegitimati- on des Sozialdienstes auf. Er forderte diesen auf, entweder eine Vollmacht bzw. eine Zustimmung zur Prozessführung durch die Erwachsenenschutz- behörde einzureichen oder – sollte der Sozialdienst ergänzend zur Versi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2023, EL/23/436, Seite 3 cherten oder allein in eigenem Namen Beschwerde erhoben haben – seine Legitimation näher darzulegen. Der Sozialdienst reichte mit Eingabe vom 19. Juni 2023 eine von der Versi- cherten unterzeichnete Einverständniserklärung bezüglich Beschwerde- führung durch den Sozialdienst ein (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 7). Mit Beschwerdeantwort vom 20. September 2023 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde unter Vor- behalt der nachfolgenden Erwägung einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 4. Mai 2023 (act. IIA 95). Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch ab dem 1. Oktober

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2023, EL/23/436, Seite 4 2022 und in diesem Zusammenhang, ob die Beschwerdeführerin richtiger- weise nicht mehr als im Heim, sondern als zu Hause lebend qualifiziert wurde. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wenn wie vorliegend aufgrund der Akten kein Anlass be- steht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzu- beziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, sie sei im Sinne der Ergän- zungsleistungen als Heimbewohnerin einzustufen (Beschwerde, S. 1, Rechtsbegehren Ziff. 3), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Dieser Antrag stellt ein Feststellungsbegehren dar. Solche sind gegenüber Leis- tungsbegehren subsidiär (vgl. HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Ge- setz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 73 und Art. 90 N. 3; SVR 2017 FZ Nr. 1 S. 1 E. 2.1). Das mit die- sem Begehren Angestrebte kann ohne weiteres bereits mit dem Begehren um Gewährung der gesetzlichen Ergänzungsleistungen (Beschwerde, S. 1, Rechtsbegehren Ziff. 2) erreicht werden. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Al- ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Änderung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Für Bezügerinnen und Bezü- ger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tie- feren Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, gilt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2023, EL/23/436, Seite 5 während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform]). Gemäss der Vergleichsrechnung der Beschwerdegegnerin (vgl. act. IIA 85 S. 6 ff.) resultiert für die Beschwerdeführerin ab Oktober 2022 – dem hier streitbetroffenen Zeitpunkt – bei Anwendung des neuen Rechts ein tieferer EL-Anspruch, weshalb der vorliegende Fall aufgrund der bis zum 31. De- zember 2020 gültig gewesenen Rechtslage zu prüfen ist (vgl. auch Rz. 1102 des Kreisschreibens des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] zum Übergangsrecht der EL-Reform [KS-R EL]). Soweit die hier zu beant- wortende Streitfrage betreffend, ergab sich allerdings mit der EL-Reform keine Änderung der Rechtslage. 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung beziehen. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleis- tung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anre- chenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG in der bis zum

31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung). 2.3 Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr. Dieser hat für Alleinstehende Fr. 19'610.-- betragen (Art. 10 Abs. 1 ELG in der vom

1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2022 gültig gewesenen Fassung; vgl. auch Art. 1 der Verordnung 21 vom 14. Oktober 2020 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und bei den Überbrückungsleis- tungen für ältere Arbeitslose [AS 2020 4619, 2021 376]). Daneben gehören zu den anerkannten Ausgaben unter anderem auch der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Als jährlicher Höchstbetrag für den Mietzins einer Wohnung und der damit zusammenhängenden Nebenkosten wird für eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2023, EL/23/436, Seite 6 alleinstehende Person ein Höchstbetrag von Fr. 13'200.-- anerkannt (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in der bis zum 31. Dezember 2020 gültig gewe- senen Fassung). 2.4 Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (in Heimen oder Spitälern lebende Personen), werden als Ausgaben anerkannt (Art. 10 Abs. 2 ELG in der bis zum 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung):

a. die Tagestaxe; die Kantone können die Kosten begrenzen, die wegen des Aufenthaltes in einem Heim oder Spital berücksichtigt werden; sie sorgen dafür, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Sozialhilfe-Abhängigkeit begründet wird;

b. ein vom Kanton zu bestimmender Betrag für persönliche Auslagen. Gestützt auf die Delegationsnorm in Art. 9 Abs. 5 lit. h ELG definierte der Bundesrat in Art. 25a ELV den Begriff "Heim" wie folgt: Als Heim gilt jede Einrichtung, die von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügt (Abs. 1). Hat die IV-Stelle eine versi- cherte Person im Zusammenhang mit der Gewährung einer Hilflosenent- schädigung als Heimbewohnerin i.S.v. Art. 42ter Abs. 2 des Bundesgeset- zes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) eingestuft, so gilt diese Person auch für den Anspruch auf Ergänzungsleis- tungen als Heimbewohnerin (Abs. 2). 2.5 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügun- gen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer an- fänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststel- lung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts (BGE 148 V 195 E. 5.3 S. 202). 2.5.1 Nach der Rechtsprechung kann die Wiedererwägung rechtskräfti- ger Verfügungen bzw. Einspracheentscheide nur in Betracht kommen, wenn es sich um die Korrektur grober Fehler der Verwaltung handelt (ZAK 1988 S. 555 E. 2b). Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denkbar.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2023, EL/23/436, Seite 7 In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn die notwen- digen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorg- falt durchgeführt wurden, oder wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln bzw. ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde. Zurückhaltung bei der Annahme zweifelloser Unrichtigkeit ist stets dann geboten, wenn der Wiedererwä- gungsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung betrifft, deren Beur- teilung massgeblich auf Schätzungen oder Beweiswürdigungen und damit auf Elementen beruht, die notwendigerweise Ermessenszüge aufweisen. Eine vor dem Hintergrund der seinerzeitigen Sach- und Rechtslage einsch- liesslich der Rechtspraxis vertretbare Beurteilung der Anspruchsvorausset- zungen kann nicht zweifellos unrichtig sein (BGE 141 V 405 E. 5.2 S. 414; SVR 2021 UV Nr. 1 S. 4 E. 6.1, 2019 IV Nr. 47 S. 153 E. 2.1). 2.5.2 Die Wiedererwägung setzt voraus, dass die Berichtigung der zwei- fellos unrichtigen Verfügung von erheblicher Bedeutung ist. Massgebend für die Beantwortung dieser Frage sind nach der Rechtsprechung die ge- samten Umstände des Einzelfalls, zu denen auch die Zeitspanne gehört, die seit der zu Unrecht erfolgten Leistungsgewährung verstrichen ist. Eine allgemeingültige betragliche Grenze lässt sich allerdings nicht festlegen. Die Höhe des unrechtmässig ausbezahlten Betrages ist dabei insofern von Bedeutung, als das Interesse der Verwaltung an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts gegenüber demjenigen an der Rechtssicherheit in der Regel umso weniger ins Gewicht fällt, je geringer die zu Unrecht ausge- richteten Leistungen sind. Bei periodischen Leistungen wird die Erheblich- keit praktisch immer bejaht, während bei punktuellen Leistungen die Gren- ze praxisgemäss bei einigen hundert Franken liegt. Die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung dient im Übrigen der Verwaltungs- und Pro- zessökonomie (BGE 107 V 180 E. 2b S. 182; ARV 2000 S. 211 E. 3b; Ent- scheid des Bundesgerichts vom 4. Mai 2017, 8C_18/2017, E. 3.2.2). 3. 3.1 Der Unterscheidung zwischen "zu Hause leben" und im "Heim leben" kommt im Bereich der Ergänzungsleistung grosse Bedeutung zu:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2023, EL/23/436, Seite 8 Bei Personen, die in einem Heim leben, sind die Lebens- und Wohnkosten in der Tagestaxe des Heimes eingeschlossen, während bei zu Hause le- benden Leistungsansprechern die Mietkosten zum erforderlichen Lebens- bedarf hinzuzuzählen sind (vgl. URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bun- desgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 10 N. 189). Mithin hat diese Un- terscheidung Einfluss darauf, welche Ausgaben in welcher Höhe anerkannt werden (vgl. E. 2.3 f. hiervor). 3.2 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin von der Stiftung C.________ … betreut wird (vgl. act. IIA 90), wobei sie in der hier zur Diskussion stehenden Zeit in einer ihr von der Stiftung C.________ untervermieteten 2½-Zimmerwohnung lebte bzw. lebt (act. IIA 89, 101 S. 23), die sich knapp zehn Gehminuten vom Standort der Stiftung C.________ entfernt befindet. Bis Ende Januar 2020 wies die Stiftung C.________ die Kosten für Hotellerie, Betreuung, Infrastruktur und Kosten- beteiligung in den Tarifausweisen (act. II 18, 28, 39, 51) jeweils mittels Ta- gestaxe aus. Im Februar 2020 orientierte die Stiftung C.________ über einen neuen Abrechnungsmodus im Bereich Assistenzwohnen (ASWO; vgl. act. II 83). Neu entfielen die Tagestaxen, dafür würden die Mieten, Energiekosten, Nebenauslagen, Essenskosten usw. detailliert ausgewiesen und verrechnet; Begleitaufwände und Administrativkosten (im Maximum vier Stunden pro Woche) würden zu Fr. 80.-- bzw. Reinigungsarbeiten zu Fr. 40.-- pro Stunde verrechnet. Entsprechende Abrechnungen z.H. des die Beschwerdeführerin unterstützenden Sozialdienstes ab Februar 2020 mit den Positionen "ASWO Miete", "ASWO Anteil Unkosten", "Essen extern", "ASWO Betreuung" und "ASWO Verwaltungskostenanteil" finden sich in den Akten (vgl. act. IIA 101 S. 2 ff.). Es liegt damit eine idealtypische Situa- tion vor, wie sie der Gesetzgeber (insbesondere im Bereich der Invaliden- versicherung) mit der Förderung des eigenständigen Wohnens zu Hause für erwachsene Behinderte anstrebte (vgl. dazu etwa die Botschaft des Bundesrats vom 21. Februar 2001 über die 4. Revision des IVG, BBl 2001 3205, S. 3245 f.). Der dargelegte Sachverhalt entspricht demjenigen, wie ihn das Verwal- tungsgericht des Kantons Bern im – den Parteien bekannten (vgl. Be- schwerde, S. 2 Rz. 1, 3; act. IIA 95 S. 2 Fussnote 3) – Urteil vom 12. April

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2023, EL/23/436, Seite 9 2021, EL/2020/733, zu beurteilen hatte. In E. 3.2 des Urteils erwog das Gericht, beim Angebot "Wohnen mit Assistenz" (vgl. dazu) handle es sich offensichtlich um ein Angebot für IV-Rentner, welche nicht gleichzeitig einen Wohnheimplatz belegten und welches – bis zu einem Betreuungsaufwand von 4 Stunden wöchentlich – die Verrechnung der individuellen Kosten erlaube. Das Gericht gelangte in der genannten Erwä- gung zum Schluss, dass diese Wohnform nicht als Heim im Sinne von Art. 25a Abs. 1 ELV (vgl. dazu E. 2.4 hiervor) gelte. Die Rechtslage hat sich nicht geändert und es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich die massgebenden tatsächlichen Verhältnisse im Vergleich zu der VGE EL/2020/733 zu Grunde liegenden Ausgangslage verändert hätten, noch macht die Beschwerdeführerin Entsprechendes geltend. Die Be- schwerdeführerin ist demnach mit Blick auf Art. 25a Abs. 1 ELV nicht als in einem Heim lebend zu qualifizieren. 3.3 Die Beschwerdeführerin bezieht sich in der Beschwerde denn auch nicht auf Art. 25a Abs. 1 ELV, sondern auf dessen Abs. 2 (vgl. E. 2.4 hiervor). Unter Verweis auf das Dokument "Abklärungsauftrag Hilflosenent- schädigung volljährige Versicherte" vom 31. Mai 2016 (act. I 3) stellt sie sich auf den Standpunkt, die IV-Stelle Bern (IVB) habe sie im Zusammen- hang mit der Prüfung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung als Heimbewohnerin eingestuft, womit sie auch für den Anspruch auf Ergän- zungsleistungen als Heimbewohnerin zu gelten habe. 3.3.1 Im genannten Dokument (act. I 3) begründete die Abklärungsfach- person der IVB die Verneinung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädi- gung sinngemäss damit, dass die Beschwerdeführerin gemäss Akten zwar alleine in einer Wohnung lebe, sie jedoch durch die Stiftung C.________ ... im Rahmen von "Wohnen mit Assistenz" betreut werde. Sie sei damit als in einem Heim wohnend zu betrachten, was gemäss Rz. 8043 des Kreis- schreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversi- cherung (KSIH; gültig bis 31. Dezember 2021) einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung aufgrund des Angewiesenseins auf lebensprakti- sche Begleitung ausschliesse. In den alltäglichen Lebensverrichtungen (vgl. dazu BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463) werde keine Hilflosigkeit geltend gemacht, womit auch diesbezüglich kein Anspruch auf eine Hilflosenent-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2023, EL/23/436, Seite 10 schädigung bestehe. Schliesslich soll dieselbe Abklärungsfachperson an- lässlich eines Telefonats vom 19. Juni 2023 mit dem Sozialdienst im Zu- sammenhang mit einem Gesuch um Hilflosenentschädigung vom 4. Januar 2023 (act. I 6) erklärt haben, bei der Gewährung einer Hilflosenentschädi- gung bei lebenspraktischer Begleitung sei (für die Frage des Heimaufent- haltes) massgebend, ob der Mietvertrag über die Institution oder über die versicherte Person laufe (Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 21. Juni 2023 [act. IIA 104]; Eingabe der Beschwerdeführerin vom 19. Juni 2023 [in den Gerichtsakten]). 3.3.2 Zumindest aus ergänzungsleistungsrechtlicher Sicht lässt sich alleine aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ihre Wohnung le- diglich im Rahmen eines Untermietverhältnisses mit der Stiftung C.________ bewohnt, welches seinerseits die Wohnung von einer Drittper- son mietet, kein Heimaufenthalt ableiten. Dieser angeblich von der IVB vertretenen formalistischen Auffassung ist hier nicht zu folgen. Wie es sich damit aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht verhält, wäre Gegen- stand eines Verfahrens betreffend die Ablehnung einer Hilflosenentschädi- gung (Art. 42 IVG) oder eines Assistenzbeitrags (Art. 42quater IVG) und braucht an dieser Stelle auch nicht vorfrageweise beurteilt zu werden. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Annahme der IVB zuträfe und die Beschwerdeführerin aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht aus den dargelegten Gründen als in einem Heim lebend zu qualifizieren wäre, liesse sich daraus für die hier zu beantwortende Frage mangels An- wendbarkeit von Art. 25a Abs. 2 ELV nichts ableiten: Die Beschwerdeführe- rin bedarf unbestrittenermassen (act. I 6) in den sogenannten alltäglichen Lebensverrichtungen (vgl. dazu BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463) nicht dau- ernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung (Art. 9 ATSG). Damit könnte ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung einzig auf- grund des Angewiesenseins auf lebenspraktische Begleitung (Art. 42 Abs. 3 IVG) bestehen. Wenn nun aber die Organe der Invalidenversicherung im Rahmen der Prüfung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung darüber befinden, ob im konkreten Fall der Heimbegriff erfüllt ist oder nicht, ist die- ser Entscheid für die Organe der Ergänzungsleistungen im Sinne von Art. 25a Abs. 2 ELV nur verbindlich, wenn die Hilflosigkeit wegen Beeinträchti- gungen in den alltäglichen Lebensverrichtungen bejaht worden ist, nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2023, EL/23/436, Seite 11 aber – wie allenfalls hier – im Fall der lebenspraktischen Begleitung (BVR 2023 S. 427 f. E. 5.3.2). Selbst wenn also die IVB das (erneute) Ge- such um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung vom 4. Januar 2023 (act. I 6) aufgrund des Angewiesenseins auf lebenspraktische Begleitung mit der Begründung des Heimaufenthaltes abweisen sollte, hätte dies für die Beschwerdegegnerin keine bindende Wirkung. 3.4 Da nach dem Gesagten die Beschwerdeführerin – zumindest aus ergänzungsleistungsrechtlicher Sicht – seit spätestens Februar 2020 nicht als in einem Heim lebend zu betrachten ist, war die Berechnung der Ergän- zungsleistungen in Anwendung der Bestimmungen für in Heimen oder Spitälern lebende Personen (vgl. E. 2.4 hiervor) ab jenem Zeitpunkt (zuletzt mit Verfügung vom 7. März 2022 [act. IIA 69]) zweifellos unrichtig. Es ist damit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin hierauf während der ein Kalenderjahr dauernden Rechtsbeständigkeit der Ergän- zungsleistungen zusprechenden Verfügung (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258) in impliziter Wiedererwägung zurückkam, die Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2022 als zu Hause lebend qualifizierte und dementsprechend als Ausgaben den Mietzins samt Nebenkosten und den allgemeinen Lebens- bedarf anstatt der Tagestaxe und den Betrag für persönliche Auslagen an- rechnete (vgl. E. 2.3 f.). Da es sich bei Ergänzungsleistungen um periodi- sche Leistungen handelt, ist auch die zweite Voraussetzung der Wiederer- wägung, die erhebliche Bedeutung einer Berichtigung, erfüllt (vgl. E. 2.5.2 hiervor). Die Höhe der auf diese Weise berechneten Ergänzungsleistungen wird nicht beanstandet und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. 4. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom

4. Mai 2023 (act. IIA 95) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2023, EL/23/436, Seite 12 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2023, EL/23/436, Seite 13 desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.