Klage vom 1. Juni 2023
Sachverhalt
A. Der 1965 geborene A.________ (Versicherter bzw. Kläger) war ab Novem- ber 1990 als … im … für die D.________, …, tätig und dadurch bei der Pensionskasse der Zürich Versicherungs-Gruppe (Pensionskasse bzw. Beklagte) berufsvorsorgeversichert. Per 30. September 2016 wurde das Arbeitsverhältnis aus diversen Gründen durch den Arbeitgeber aufgelöst (Akten der Beklagten [act. IIA] 53.2, 54). Im August 2016 hatte sich der Versicherte unter Hinweis auf eine psychi- sche Erkrankung, Bluthochdruck sowie Diabetes bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug angemeldet (act. IIA 9). Nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens bei Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Expertise vom
7. September 2020 [act. IIA 293.1]; vgl. auch Stellungnahme vom 15. Ok- tober 2020 [act. IIA 302]) und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. IIA 306) sprach die IV-Stelle Bern (IVB) dem Versicherten mit Verfü- gung vom 23. Februar 2021 (act. IIA 313) ab 1. Mai 2017 bei einem Invali- ditätsgrad (IV-Grad) von 100 % (resp. ab Juli 2019 bei einem IV-Grad von 73 %) eine ganze Invalidenrente zu. Die hiergegen erhobene Beschwerde (act. IIA 318 S. 3 ff.) zog der Versicherte zurück, weshalb das Beschwerde- verfahren mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom
10. Mai 2021, IV/2021/217 (act. IIA 327), vom Geschäftsverzeichnis abge- schrieben wurde. Im weiteren Verlauf wurde die Ausrichtung der bisherigen ganzen Invalidenrente bestätigt (Mitteilung vom 24. März 2022; act. IIA 348). B. Unter Bezugnahme auf den Vorbescheid der IVB vom 3. November 2020 (act. IIA 306) forderte der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, die Pensionskasse mit Schreiben vom 16. Dezember 2020 (Akten des Versicherten [act. I] 10) auf, bei der Berechnung der Rentenan-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Sept. 2023, BV/23/430, Seite 3 sprüche aus beruflicher Vorsorge ab Juli 2019 von der Anrechnung des von der IVB ermittelten Invalideneinkommens in der Höhe von Fr. 41'002.-- ab- zusehen. Mit Schreiben vom 18. Februar 2021 (act. I 11) anerkannte die Pensionskasse ihre Zuständigkeit zur Ausrichtung einer Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge. Gleichzeitig informierte sie den Versicherten darüber, dass sie bei der Festlegung des Rentenanspruchs das von der IVB ermit- telte Invalideneinkommen berücksichtigen werde. C. Da die Parteien auch nach weiterer Korrespondenz keine Einigung finden konnten, erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 1. Juni 2023 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Klage mit fol- gendem Rechtsbegehren: Die Beklagte sei gerichtlich anzuweisen, bei der Berechnung der Inva- lidenrente der beruflichen Vorsorge von der Anrechnung des von der IV-Stelle Bern gemäss Verfügung vom 23. Februar 2021 ermittelten hypothetischen Invalideneinkommens abzusehen und sei zu verurtei- len, die an den Kläger auszurichtende Invalidenrente der beruflichen Vorsorge dementsprechend für die Zeit ab 1. Juli 2019 neu festzule- gen und an den Kläger auszuzahlen, zuzüglich Verzugszins von 5 % seit wann rechtens. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen Mit Klageantwort vom 4. August 2023 schloss die Beklagte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. C.________, auf Abweisung der Klage. Mit prozessleitender Verfügung vom 8. August 2023 forderte der Instrukti- onsrichter die Beklagte auf, die von ihr edierten Akten der IV und der Ar- beitslosenversicherung (ALV) des Klägers einzureichen. Die entsprechen- den Akten gingen am 29. August 2023 beim Gericht ein.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Sept. 2023, BV/23/430, Seite 4
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungs- rechtliche Abteilung, ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktio- nell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 1. Juni 2023 geltend ge- machten Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organi- sation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die ver- sicherte Person angestellt wurde. Dabei kommt es für den Wahlgerichts- stand nicht darauf an, ob die Vorsorgeeinrichtung, der Arbeitgeber oder
– wie hier – die versicherte Person klagende Partei ist (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 62 E. 2.3). Der Kläger war bei einem im Kanton Bern gelegenen Betrieb angestellt (act. IIA 54, Klage S. 2 Ziff. II 3), womit das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage örtlich zuständig ist. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt (insbesondere formgerechte Klage [Art. 32 VRPG] und Bevollmächtigung des Rechtsvertreters des Klägers [Art. 15 Abs. 1 VRPG]). Auf die Klage ist somit einzutreten.
E. 1.2 Streitig und zu prüfen ist die Ausrichtung einer (grundsätzlich aner- kannten [vgl. Akten der Beklagten [act. II] 5; vgl. auch E. 3.1 hiernach]) In- validenrente der beruflichen Vorsorge für die Zeit ab 9. Mai 2018 (act. I 11) und in diesem Zusammenhang einzig, ob ab Juli 2019 im Rahmen der Überentschädigungsberechnung ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen ist.
E. 1.3 Aufgrund des im Recht der beruflichen Vorsorge auf kantonaler Ebene vorgeschriebenen Klageverfahrens ergibt sich der Streitgegenstand einzig aus den Rechtsbegehren der Klage, und allenfalls, soweit zulässig, der Widerklage. Innerhalb des Streitgegenstandes ist das Berufsvorsorge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Sept. 2023, BV/23/430, Seite 5 gericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxime an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 92 Abs. 3 VRPG; vgl. auch BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26).
E. 1.4 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).
E. 2 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitli- cher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Dies gilt sinngemäss auch im Fall einer Änderung von Reglementen oder Statuten einer Vorsorgeeinrichtung (BGE 126 V 163 E. 4b S. 166; SVR 2007 BVG Nr. 23 S. 79 E. 4.1).
E. 2.1 Anspruch auf Invalidenleistungen haben nach Art. 23 lit. a BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Inva- lidität geführt hat, versichert waren. Gemäss aArt. 24 Abs. 1 BVG (in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2021 [aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 der Änderung des IVG vom 19. Juni 2020 {Weiterentwicklung der IV}; AS 2021 705; BBl 2017 2535]) besteht Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn die versicherte Person im Sinne der IV zu mindestens 70 %, auf eine Drei- viertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte, und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid ist (vgl. auch Art. 26 Abs. 3 des Vorsorgereglements 2019 [Vorsorgereglement] der Beklagten, gültig ab 1. Januar 2019 [act. II 6 S. 9 f.]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Sept. 2023, BV/23/430, Seite 6
E. 2.2.1 Nach Art. 34a Abs. 1 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung die Hinter- lassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit diese zusammen mit an- deren Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anre- chenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Dabei kann die Vorsorgeeinrichtung bei der Kürzung von Inva- lidenleistungen (vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters) insbesondere das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen anrechnen (Art. 34a Abs. 5 lit. a BVG i.V.m. Art. 24 Abs. 1 lit. d der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]). Inhaltlich ähnlich lautende Bestimmungen finden sich auch in Art. 14 Vorsorgeregle- ment (act. II 6 S. 5). Danach kürzt die Pensionskasse ihre Leistungen, so- weit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 % des Refe- renzeinkommens übersteigen (Abs. 1). Überdies wird Bezügern von Invali- denleistungen das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbseinkommen angerechnet (Abs. 2 Satz 2). Das Verbot der Überentschädigung bezweckt, die versicherte Person im Versicherungsfall finanziell nicht besser, sondern so zu stellen, wie wenn das versicherte Ereignis nicht eingetreten wäre (MARKUS MOSER, Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2021, Art. 34a BVG N. 13; vgl. auch BGE 137 V 20 E. 5.2.4 S. 29).
E. 2.2.2 Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge ist von einer grundsätzlichen Kongruenz von Valideneinkommen und mutmasslich ent- gangenem Verdienst im Sinne von Art. 34a Abs. 1 BVG auszugehen. Das- selbe gilt für das Invalideneinkommen und zumutbarerweise noch erzielba- re Erwerbseinkommen nach Art. 24 Abs. 1 lit. d BVV 2, weshalb das von den IV-Organen festgelegte Invalideneinkommen dem Grundsatz nach auch in der berufsvorsorgerechtlichen Überentschädigungsberechnung zu berücksichtigen ist. Von der vermuteten Kongruenz des Invalideneinkom- mens mit dem zumutbarerweise noch erzielbaren Erwerbseinkommen ist insbesondere dann abzuweichen, wenn – seitens der versicherten Person nachzuweisende – persönliche Umstände und die tatsächliche Lage auf dem im Einzelfall relevanten Arbeitsmarkt die Verwertung der (invaliden-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Sept. 2023, BV/23/430, Seite 7 versicherungsrechtlich festgestellten) Restarbeitsfähigkeit erschweren resp. verunmöglichen (BGE 144 V 166 E. 3.2.2 S. 168 f.).
E. 2.2.3 Bei der Anrechnung zumutbarerweise erzielbarer Resterwerbsein- kommen nimmt das Bundesgericht eine Beweislastumkehr zu Lasten der versicherten Person vor. Diese hat konjunkturelle und persönliche Umstän- de, welche die Verwertung der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit in wirt- schaftlicher Hinsicht reduzieren, darzulegen und mit dem üblichen Beweis- grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beweisen. Die diesbezügli- che Beweislosigkeit geht zu Lasten der versicherten Person (MARC HÜRZELER, in: SCHNEIDER/GEISER/GÄCHTER [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht [KoSS], BVG und FZG, 2. Aufl. 2019, Art. 34a BVG N. 61).
E. 2.3 Nach der Rechtsprechung sind Vorsorgeeinrichtungen, die aus- drücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invaliditätsbe- griff wie die Invalidenversicherung ausgehen, an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle oder – im Beschwerdefall – des kantonalen Sozialversiche- rungsgerichts resp. des Bundesgerichts gebunden, sofern sie in das invali- denversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurden, die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der In- validenversicherung entscheidend war und die invalidenversicherungs- rechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Diese Bindungswirkung findet ihre positivrechtliche Grundlage in den Art. 23, 24 Abs. 1 und 26 Abs. 1 BVG, welche an die Regelung des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) anknüpfen oder diese übernehmen (BGE 143 V 434 E. 2.2 S. 437; SVR 2022 BVG Nr. 12 S. 41 E. 3.2).
E. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und zwischen den Parteien denn auch unbestritten, dass der Kläger bei der Beklagten berufsvorsorgeversi- chert war und diese im Zusammenhang mit dem seit Mai 2016 bestehen- den psychischen Gesundheitsschaden resp. der diesbezüglich ab Mai 2017
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Sept. 2023, BV/23/430, Seite 8 entstandenen ganzen Invalidenrente grundsätzlich leistungspflichtig ist (vgl. act. IIA 293.1 S. 19 Ziff. 8, 313 S. 5, act. I 11). Dabei legte die Beklagte den Beginn des Anspruchs auf eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge aufgrund der Lohnfortzahlungen und der ausgerichteten Kranken- und Unfalltaggelder auf 9. Mai 2018 fest (act. I 11), was ebenfalls nicht umstrit- ten ist. Weiter ist unbestritten, dass dem Kläger mit Verfügung vom 23. Fe- bruar 2021 (act. IIA 313) ab 1. Mai 2017 bei einem IV-Grad von 100 % re- sp. ab 1. Juli 2019 bei einem IV-Grad von 73 % eine ganze Rente der IV zugesprochen wurde und diese der Beklagten eröffnete Verfügung infolge Rückzugs der vom Kläger hiergegen erhobenen Beschwerde (vgl. VGE IV/2021/217; act. IIA 327) in Rechtskraft erwuchs. Da das Vorsorgeregle- ment den Invaliditätsbegriff nicht eigenständig definiert (vgl. Art. 26 Vorsor- gereglement [act. II 6 S. 9]), ist eine entsprechende Bindungswirkung ge- geben (vgl. E. 2.3 hiervor), was ebenfalls nicht bestritten wird (Klage S. 9 Art. 6; Klageantwort S. 6 Ziff. 15). Streitig ist hingegen im Rahmen der Überentschädigungsberechnung, ob bei der Rentenberechnung für die Zeit ab Juli 2019 das von der IVB ermit- telte hypothetische Invalideneinkommen anzurechnen ist.
E. 3.2.1 Die IVB legte dem per 1. Juli 2019 ermittelten IV-Grad von 73 % ein Invalideneinkommen von Fr. 41'002.-- zugrunde (act. IIA 313 S. 6). Dabei ging sie davon aus, dass in einer angepassten klar vorgegebenen Tätigkeit ohne Übernahme von Verantwortung, ohne Zeitdruck oder zeitliche Be- grenzung bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % eine Leistungsfähigkeit von 60 % besteht (vgl. hierzu das psychiatrische Gutachten von Dr. med. E.________ von 7. September 2020 [act. IIA 293.1 S. 19 Ziff. 8] und Stel- lungnahme von Dr. med. E.________ vom 15. Oktober 2020 [act. IIA 302 S. 1 Ziff. 1]), wobei sie auf statistische Werte gemäss Lohnstrukturerhe- bungen (LSE) abstellte. Die IVB setzte die in einer angepassten Tätigkeit verbliebene Arbeits- und Leistungsfähigkeit demnach auf 60 % fest.
E. 3.2.2 Es ist im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, dass das im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren ermittelte Invalideneinkom- men dem in der Überentschädigungsberechnung der beruflichen Vorsorge
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Sept. 2023, BV/23/430, Seite 9 zu berücksichtigenden zumutbarerweise noch erzielbaren Erwerbsein- kommen entspricht (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Im Unterschied zu dem bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu bestimmenden Invalidenein- kommen (vgl. zum Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts: BGE 148 V 174 E. 9.1 S. 188, 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2019 IV Nr. 21 S. 66 E. 4.2) ist das überentschädigungsrechtlich relevante hypothetische Er- werbseinkommen in Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjek- tiven Umstände, auch in arbeitsmarktlicher Hinsicht, festzulegen. Massge- bend sind die effektiven Chancen, auf dem jeweiligen tatsächlichen Ar- beitsmarkt eine geeignete und zumutbare Arbeitsstelle zu finden. Dabei hat die versicherte Person die Umstände, welche in ihrem konkreten Fall der Erzielung eines mit dem Invalideneinkommen äquivalenten Resterwerbs- einkommens entgegenstehen, zu behaupten, zu substanziieren und hiefür soweit möglich Beweise anzubieten, namentlich durch den Nachweis er- folglos gebliebener Stellenbemühungen (vgl. BGE 137 V 20 E. 2.2 S. 23, 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70; vgl. auch E. 2.2.2 f. hiervor).
E. 3.3 Soweit der Kläger unter Hinweis auf die Berichte der behandelnden Psychiaterin Dr. med. F.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psycho- therapie, und der behandelnden Psychologin G.________, Fachpsycholo- gin für Psychotherapie FSP, vom 30. November 2020 (act. I 15), vom
1. März 2021 (act. I 17) und vom 23. Januar 2023 (act. I 18) geltend macht, dass er aufgrund des bestehenden psychischen Gesundheitsschadens für keinen Arbeitgeber mehr zumutbar und auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht vermittelbar sei (Klage S. 6 f. Art. 4), vermag dies die rechtsprechungs- gemäss geltende Vermutung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nicht zu widerlegen. Die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit des Klägers gilt mit dem Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der IVB vom 23. Februar 2021 (act. IIA 313) als abgeurteilte Sache und ist damit im vorliegenden Verfahren nicht zu überprüfen. Zudem wies die Beklagte (Klageantwort S. 6
f. Ziff. 17) zu Recht darauf hin, dass die Ausführungen in den besagten Berichten deren Einschätzung im Bericht vom 30. April 2020 (act. IIA 232) entsprechen, welcher von Dr. med. E.________ im Gutachten vom 7. Sep- tember 2020 (act. IIA 293.1 S. 5, S. 14, S. 20 f.) gewürdigt wurde. Damit stellt insbesondere der Bericht vom 23. Januar 2023 (act. I 18) bloss eine Kritik an der Expertise von Dr. med. E.________ und an der von der IVB
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Sept. 2023, BV/23/430, Seite 10 festgelegten Restarbeitsfähigkeit dar. Sollte sich demgegenüber eine Ver- schlechterung des Gesundheitszustandes eingestellt haben, hätte sich der Kläger an die Organe der IV zu wenden, welche die geltend gemachte Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit allenfalls im Rahmen eines Revisionsver- fahrens prüfen würden (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 14. März 2022, 9C_346/2021, E. 4.2). Diesbezüglich ist jedoch hervorzuheben, dass Dr. med. F.________ und die Psychologin G.________ in den drei einge- reichten Berichten und namentlich im letzten Bericht vom 23. Januar 2023 (act. I 18) keine Veränderung des psychischen Gesundheitszustandes gel- tend machen (so auch der Kläger selbst; Klage S. 6 f. Art. 4). Vielmehr wurden die Auswirkungen der Persönlichkeitsstörung vor allem in sozialen Situationen explizit als unverändert betrachtet. Soweit der von der IVB im Rahmen der beruflichen Eingliederungsmass- nahmen beigeordnete Berufsberater H.________ im Bericht vom 18. Juni 2020 (act. IIA 253) aufgrund der vom Kläger getätigten Arbeitsbemühungen (vgl. dazu auch E. 3.4 hiernach) zum Schluss kam, dass der Kläger auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht vermittelbar ist (S. 6 oben), ändert dies vor- liegend nichts (Klage S. 6 Art. 4), zumal der besagte Bericht von Dr. med. E.________ in seiner Expertise einbezogen und bei der Ausarbeitung eines angepassten Arbeitsumfelds mitberücksichtigt wurde (act. IIA 291. S. 5, S. 14).
E. 3.4 Weiter macht der Kläger geltend, seine erfolglos getätigten Arbeits- bemühungen belegten, dass er seine Restarbeitsfähigkeit nicht verwerten könne. Ihm sei es trotz Erfüllung aller Anforderungen der Regionalen Ar- beitsvermittlung (RAV) … nicht gelungen, eine Arbeit zu finden. Seit
30. November 2022 sei er ausgesteuert (act. I 19; Klage S. 8 Art. 5). Auch damit vermag er nicht zu überzeugen. Zum einen geht aus den ALV-Akten hervor, dass der Kläger zwischen Juni 2020 und November 2022 monatlich eine resp. maximal zwei Bewerbungen getätigt hat (vgl. die unpaginierten ALV-Akten unter act. IIA), was unter Würdigung der Gesamtumstände als quantitativ klar ungenügend zu beurteilen ist (vgl. hierzu auch BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369, 139 V 524 E. 2.1.4 S. 528). Zum anderen sind die Bewerbungen auch als qualitativ ungenügend zu qualifizieren. Denn diese erfolgten weit überwiegend für Tätigkeiten im … (…, …; vgl. die unpaginier-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Sept. 2023, BV/23/430, Seite 11 ten ALV-Akten unter act. IIA), welche allesamt als nicht dem Zumutbar- keitsprofil entsprechende Tätigkeiten zu qualifizieren sind, weil sie an die sozialen Kompetenzen, das Verantwortungsgefühl und die Eigeninitiative sowie die Belastbarkeit, unter Zeitdruck ein … sicher zu …, erhöhte Anfor- derungen stellen. Zudem hat sich der Kläger nur telefonisch um Stellen bemüht. Dass der Leiter des RAV … im Bericht vom 11. Oktober 2022 (act. I 20) bestätigte, dass der Kläger seinen Pflichten als Stellensuchender je- derzeit nachgekommen ist (Klage S. 8 Art. 5), ändert vorliegend nichts, da die Stellenbemühungen – wie erwähnt – offensichtlich nicht unter Berück- sichtigung des medizinischen Zumutbarkeitsprofils erfolgt sind. Zudem schätzte der Leiter des RAV … die Arbeitsmarktlage und die fachliche Kompetenz des Klägers als gut ein, was ebenfalls gegen eine Unverwert- barkeit der Restarbeitsfähigkeit spricht. Die geringen Marktchancen be- gründete dieser einzig mit der psychischen Beschwerdesituation (act. I 20 S. 1) und somit krankheits- und nicht arbeitsmarktbezogen. Zudem liess er offenkundig ausser Acht, dass der Kläger aus fachärztlicher Sicht – zufolge seiner Ablenkbarkeit – in seiner Leistungsfähigkeit als deutlich einge- schränkt gilt, mithin von einem Arbeitgeber bei voller Präsenz bloss ein reduzierter, leistungsgerechter Lohn zu entrichten wäre.
E. 3.5 Zusammenfassend gelingt es dem Kläger offenkundig nicht, die Unmöglichkeit der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit mit dem Beweis- grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Damit beste- hen keine Gründe, von der Vermutung, dass das im invalidenversiche- rungsrechtlichen Verfahren ermittelte Invalideneinkommen dem in der Übe- rentschädigungsberechnung der beruflichen Vorsorge zu berücksichtigen- den zumutbarerweise noch erzielbaren Erwerbseinkommen entspricht, ab- zuweichen (vgl. E. 2.2.2 f. hiervor). In der Folge ist im Rahmen der Übe- rentschädigungsberechnung ab Juli 2019 ein hypothetisches Erwerbsein- kommen in der Höhe des von der IVB herangezogenen Invalideneinkom- mens von Fr. 41'002.-- anzurechnen. Die Klage erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Sept. 2023, BV/23/430, Seite 12
E. 4.1 In Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Kläger keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 109 Abs. 1 VRPG [Umkehr- schluss]). Die obsiegende Beklagte hat als Sozialversicherungsträgerin ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- Die Klage wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Klägers (samt Eingabe der Be- klagten vom 28. August 2023) - Rechtsanwältin Dr. iur. C.________ z.H. der Beklagten - Bundesamt für Sozialversicherungen - Zur Kenntnis:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 23 430 BV SCP/COC/LEA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 26. September 2023 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Collatz A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Kläger gegen Pensionskasse der Zürich Versicherungs-Gruppe Mythenquai 2, Postfach, 8085 Zürich vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. C.________, Beklagte betreffend Klage vom 1. Juni 2023
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Sept. 2023, BV/23/430, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1965 geborene A.________ (Versicherter bzw. Kläger) war ab Novem- ber 1990 als … im … für die D.________, …, tätig und dadurch bei der Pensionskasse der Zürich Versicherungs-Gruppe (Pensionskasse bzw. Beklagte) berufsvorsorgeversichert. Per 30. September 2016 wurde das Arbeitsverhältnis aus diversen Gründen durch den Arbeitgeber aufgelöst (Akten der Beklagten [act. IIA] 53.2, 54). Im August 2016 hatte sich der Versicherte unter Hinweis auf eine psychi- sche Erkrankung, Bluthochdruck sowie Diabetes bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug angemeldet (act. IIA 9). Nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens bei Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Expertise vom
7. September 2020 [act. IIA 293.1]; vgl. auch Stellungnahme vom 15. Ok- tober 2020 [act. IIA 302]) und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. IIA 306) sprach die IV-Stelle Bern (IVB) dem Versicherten mit Verfü- gung vom 23. Februar 2021 (act. IIA 313) ab 1. Mai 2017 bei einem Invali- ditätsgrad (IV-Grad) von 100 % (resp. ab Juli 2019 bei einem IV-Grad von 73 %) eine ganze Invalidenrente zu. Die hiergegen erhobene Beschwerde (act. IIA 318 S. 3 ff.) zog der Versicherte zurück, weshalb das Beschwerde- verfahren mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom
10. Mai 2021, IV/2021/217 (act. IIA 327), vom Geschäftsverzeichnis abge- schrieben wurde. Im weiteren Verlauf wurde die Ausrichtung der bisherigen ganzen Invalidenrente bestätigt (Mitteilung vom 24. März 2022; act. IIA 348). B. Unter Bezugnahme auf den Vorbescheid der IVB vom 3. November 2020 (act. IIA 306) forderte der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, die Pensionskasse mit Schreiben vom 16. Dezember 2020 (Akten des Versicherten [act. I] 10) auf, bei der Berechnung der Rentenan-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Sept. 2023, BV/23/430, Seite 3 sprüche aus beruflicher Vorsorge ab Juli 2019 von der Anrechnung des von der IVB ermittelten Invalideneinkommens in der Höhe von Fr. 41'002.-- ab- zusehen. Mit Schreiben vom 18. Februar 2021 (act. I 11) anerkannte die Pensionskasse ihre Zuständigkeit zur Ausrichtung einer Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge. Gleichzeitig informierte sie den Versicherten darüber, dass sie bei der Festlegung des Rentenanspruchs das von der IVB ermit- telte Invalideneinkommen berücksichtigen werde. C. Da die Parteien auch nach weiterer Korrespondenz keine Einigung finden konnten, erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 1. Juni 2023 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Klage mit fol- gendem Rechtsbegehren: Die Beklagte sei gerichtlich anzuweisen, bei der Berechnung der Inva- lidenrente der beruflichen Vorsorge von der Anrechnung des von der IV-Stelle Bern gemäss Verfügung vom 23. Februar 2021 ermittelten hypothetischen Invalideneinkommens abzusehen und sei zu verurtei- len, die an den Kläger auszurichtende Invalidenrente der beruflichen Vorsorge dementsprechend für die Zeit ab 1. Juli 2019 neu festzule- gen und an den Kläger auszuzahlen, zuzüglich Verzugszins von 5 % seit wann rechtens. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen Mit Klageantwort vom 4. August 2023 schloss die Beklagte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. C.________, auf Abweisung der Klage. Mit prozessleitender Verfügung vom 8. August 2023 forderte der Instrukti- onsrichter die Beklagte auf, die von ihr edierten Akten der IV und der Ar- beitslosenversicherung (ALV) des Klägers einzureichen. Die entsprechen- den Akten gingen am 29. August 2023 beim Gericht ein.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Sept. 2023, BV/23/430, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungs- rechtliche Abteilung, ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktio- nell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 1. Juni 2023 geltend ge- machten Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organi- sation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die ver- sicherte Person angestellt wurde. Dabei kommt es für den Wahlgerichts- stand nicht darauf an, ob die Vorsorgeeinrichtung, der Arbeitgeber oder
– wie hier – die versicherte Person klagende Partei ist (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 62 E. 2.3). Der Kläger war bei einem im Kanton Bern gelegenen Betrieb angestellt (act. IIA 54, Klage S. 2 Ziff. II 3), womit das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage örtlich zuständig ist. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt (insbesondere formgerechte Klage [Art. 32 VRPG] und Bevollmächtigung des Rechtsvertreters des Klägers [Art. 15 Abs. 1 VRPG]). Auf die Klage ist somit einzutreten. 1.2 Streitig und zu prüfen ist die Ausrichtung einer (grundsätzlich aner- kannten [vgl. Akten der Beklagten [act. II] 5; vgl. auch E. 3.1 hiernach]) In- validenrente der beruflichen Vorsorge für die Zeit ab 9. Mai 2018 (act. I 11) und in diesem Zusammenhang einzig, ob ab Juli 2019 im Rahmen der Überentschädigungsberechnung ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen ist. 1.3 Aufgrund des im Recht der beruflichen Vorsorge auf kantonaler Ebene vorgeschriebenen Klageverfahrens ergibt sich der Streitgegenstand einzig aus den Rechtsbegehren der Klage, und allenfalls, soweit zulässig, der Widerklage. Innerhalb des Streitgegenstandes ist das Berufsvorsorge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Sept. 2023, BV/23/430, Seite 5 gericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxime an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 92 Abs. 3 VRPG; vgl. auch BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26). 1.4 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 2. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitli- cher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Dies gilt sinngemäss auch im Fall einer Änderung von Reglementen oder Statuten einer Vorsorgeeinrichtung (BGE 126 V 163 E. 4b S. 166; SVR 2007 BVG Nr. 23 S. 79 E. 4.1). 2.1 Anspruch auf Invalidenleistungen haben nach Art. 23 lit. a BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Inva- lidität geführt hat, versichert waren. Gemäss aArt. 24 Abs. 1 BVG (in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2021 [aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 der Änderung des IVG vom 19. Juni 2020 {Weiterentwicklung der IV}; AS 2021 705; BBl 2017 2535]) besteht Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn die versicherte Person im Sinne der IV zu mindestens 70 %, auf eine Drei- viertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte, und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid ist (vgl. auch Art. 26 Abs. 3 des Vorsorgereglements 2019 [Vorsorgereglement] der Beklagten, gültig ab 1. Januar 2019 [act. II 6 S. 9 f.]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Sept. 2023, BV/23/430, Seite 6 2.2 2.2.1 Nach Art. 34a Abs. 1 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung die Hinter- lassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit diese zusammen mit an- deren Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anre- chenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Dabei kann die Vorsorgeeinrichtung bei der Kürzung von Inva- lidenleistungen (vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters) insbesondere das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen anrechnen (Art. 34a Abs. 5 lit. a BVG i.V.m. Art. 24 Abs. 1 lit. d der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]). Inhaltlich ähnlich lautende Bestimmungen finden sich auch in Art. 14 Vorsorgeregle- ment (act. II 6 S. 5). Danach kürzt die Pensionskasse ihre Leistungen, so- weit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 % des Refe- renzeinkommens übersteigen (Abs. 1). Überdies wird Bezügern von Invali- denleistungen das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbseinkommen angerechnet (Abs. 2 Satz 2). Das Verbot der Überentschädigung bezweckt, die versicherte Person im Versicherungsfall finanziell nicht besser, sondern so zu stellen, wie wenn das versicherte Ereignis nicht eingetreten wäre (MARKUS MOSER, Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2021, Art. 34a BVG N. 13; vgl. auch BGE 137 V 20 E. 5.2.4 S. 29). 2.2.2 Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge ist von einer grundsätzlichen Kongruenz von Valideneinkommen und mutmasslich ent- gangenem Verdienst im Sinne von Art. 34a Abs. 1 BVG auszugehen. Das- selbe gilt für das Invalideneinkommen und zumutbarerweise noch erzielba- re Erwerbseinkommen nach Art. 24 Abs. 1 lit. d BVV 2, weshalb das von den IV-Organen festgelegte Invalideneinkommen dem Grundsatz nach auch in der berufsvorsorgerechtlichen Überentschädigungsberechnung zu berücksichtigen ist. Von der vermuteten Kongruenz des Invalideneinkom- mens mit dem zumutbarerweise noch erzielbaren Erwerbseinkommen ist insbesondere dann abzuweichen, wenn – seitens der versicherten Person nachzuweisende – persönliche Umstände und die tatsächliche Lage auf dem im Einzelfall relevanten Arbeitsmarkt die Verwertung der (invaliden-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Sept. 2023, BV/23/430, Seite 7 versicherungsrechtlich festgestellten) Restarbeitsfähigkeit erschweren resp. verunmöglichen (BGE 144 V 166 E. 3.2.2 S. 168 f.). 2.2.3 Bei der Anrechnung zumutbarerweise erzielbarer Resterwerbsein- kommen nimmt das Bundesgericht eine Beweislastumkehr zu Lasten der versicherten Person vor. Diese hat konjunkturelle und persönliche Umstän- de, welche die Verwertung der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit in wirt- schaftlicher Hinsicht reduzieren, darzulegen und mit dem üblichen Beweis- grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beweisen. Die diesbezügli- che Beweislosigkeit geht zu Lasten der versicherten Person (MARC HÜRZELER, in: SCHNEIDER/GEISER/GÄCHTER [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht [KoSS], BVG und FZG, 2. Aufl. 2019, Art. 34a BVG N. 61). 2.3 Nach der Rechtsprechung sind Vorsorgeeinrichtungen, die aus- drücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invaliditätsbe- griff wie die Invalidenversicherung ausgehen, an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle oder – im Beschwerdefall – des kantonalen Sozialversiche- rungsgerichts resp. des Bundesgerichts gebunden, sofern sie in das invali- denversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurden, die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der In- validenversicherung entscheidend war und die invalidenversicherungs- rechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Diese Bindungswirkung findet ihre positivrechtliche Grundlage in den Art. 23, 24 Abs. 1 und 26 Abs. 1 BVG, welche an die Regelung des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) anknüpfen oder diese übernehmen (BGE 143 V 434 E. 2.2 S. 437; SVR 2022 BVG Nr. 12 S. 41 E. 3.2). 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und zwischen den Parteien denn auch unbestritten, dass der Kläger bei der Beklagten berufsvorsorgeversi- chert war und diese im Zusammenhang mit dem seit Mai 2016 bestehen- den psychischen Gesundheitsschaden resp. der diesbezüglich ab Mai 2017
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Sept. 2023, BV/23/430, Seite 8 entstandenen ganzen Invalidenrente grundsätzlich leistungspflichtig ist (vgl. act. IIA 293.1 S. 19 Ziff. 8, 313 S. 5, act. I 11). Dabei legte die Beklagte den Beginn des Anspruchs auf eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge aufgrund der Lohnfortzahlungen und der ausgerichteten Kranken- und Unfalltaggelder auf 9. Mai 2018 fest (act. I 11), was ebenfalls nicht umstrit- ten ist. Weiter ist unbestritten, dass dem Kläger mit Verfügung vom 23. Fe- bruar 2021 (act. IIA 313) ab 1. Mai 2017 bei einem IV-Grad von 100 % re- sp. ab 1. Juli 2019 bei einem IV-Grad von 73 % eine ganze Rente der IV zugesprochen wurde und diese der Beklagten eröffnete Verfügung infolge Rückzugs der vom Kläger hiergegen erhobenen Beschwerde (vgl. VGE IV/2021/217; act. IIA 327) in Rechtskraft erwuchs. Da das Vorsorgeregle- ment den Invaliditätsbegriff nicht eigenständig definiert (vgl. Art. 26 Vorsor- gereglement [act. II 6 S. 9]), ist eine entsprechende Bindungswirkung ge- geben (vgl. E. 2.3 hiervor), was ebenfalls nicht bestritten wird (Klage S. 9 Art. 6; Klageantwort S. 6 Ziff. 15). Streitig ist hingegen im Rahmen der Überentschädigungsberechnung, ob bei der Rentenberechnung für die Zeit ab Juli 2019 das von der IVB ermit- telte hypothetische Invalideneinkommen anzurechnen ist. 3.2 3.2.1 Die IVB legte dem per 1. Juli 2019 ermittelten IV-Grad von 73 % ein Invalideneinkommen von Fr. 41'002.-- zugrunde (act. IIA 313 S. 6). Dabei ging sie davon aus, dass in einer angepassten klar vorgegebenen Tätigkeit ohne Übernahme von Verantwortung, ohne Zeitdruck oder zeitliche Be- grenzung bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % eine Leistungsfähigkeit von 60 % besteht (vgl. hierzu das psychiatrische Gutachten von Dr. med. E.________ von 7. September 2020 [act. IIA 293.1 S. 19 Ziff. 8] und Stel- lungnahme von Dr. med. E.________ vom 15. Oktober 2020 [act. IIA 302 S. 1 Ziff. 1]), wobei sie auf statistische Werte gemäss Lohnstrukturerhe- bungen (LSE) abstellte. Die IVB setzte die in einer angepassten Tätigkeit verbliebene Arbeits- und Leistungsfähigkeit demnach auf 60 % fest. 3.2.2 Es ist im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, dass das im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren ermittelte Invalideneinkom- men dem in der Überentschädigungsberechnung der beruflichen Vorsorge
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Sept. 2023, BV/23/430, Seite 9 zu berücksichtigenden zumutbarerweise noch erzielbaren Erwerbsein- kommen entspricht (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Im Unterschied zu dem bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu bestimmenden Invalidenein- kommen (vgl. zum Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts: BGE 148 V 174 E. 9.1 S. 188, 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2019 IV Nr. 21 S. 66 E. 4.2) ist das überentschädigungsrechtlich relevante hypothetische Er- werbseinkommen in Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjek- tiven Umstände, auch in arbeitsmarktlicher Hinsicht, festzulegen. Massge- bend sind die effektiven Chancen, auf dem jeweiligen tatsächlichen Ar- beitsmarkt eine geeignete und zumutbare Arbeitsstelle zu finden. Dabei hat die versicherte Person die Umstände, welche in ihrem konkreten Fall der Erzielung eines mit dem Invalideneinkommen äquivalenten Resterwerbs- einkommens entgegenstehen, zu behaupten, zu substanziieren und hiefür soweit möglich Beweise anzubieten, namentlich durch den Nachweis er- folglos gebliebener Stellenbemühungen (vgl. BGE 137 V 20 E. 2.2 S. 23, 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70; vgl. auch E. 2.2.2 f. hiervor). 3.3 Soweit der Kläger unter Hinweis auf die Berichte der behandelnden Psychiaterin Dr. med. F.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psycho- therapie, und der behandelnden Psychologin G.________, Fachpsycholo- gin für Psychotherapie FSP, vom 30. November 2020 (act. I 15), vom
1. März 2021 (act. I 17) und vom 23. Januar 2023 (act. I 18) geltend macht, dass er aufgrund des bestehenden psychischen Gesundheitsschadens für keinen Arbeitgeber mehr zumutbar und auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht vermittelbar sei (Klage S. 6 f. Art. 4), vermag dies die rechtsprechungs- gemäss geltende Vermutung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nicht zu widerlegen. Die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit des Klägers gilt mit dem Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der IVB vom 23. Februar 2021 (act. IIA 313) als abgeurteilte Sache und ist damit im vorliegenden Verfahren nicht zu überprüfen. Zudem wies die Beklagte (Klageantwort S. 6
f. Ziff. 17) zu Recht darauf hin, dass die Ausführungen in den besagten Berichten deren Einschätzung im Bericht vom 30. April 2020 (act. IIA 232) entsprechen, welcher von Dr. med. E.________ im Gutachten vom 7. Sep- tember 2020 (act. IIA 293.1 S. 5, S. 14, S. 20 f.) gewürdigt wurde. Damit stellt insbesondere der Bericht vom 23. Januar 2023 (act. I 18) bloss eine Kritik an der Expertise von Dr. med. E.________ und an der von der IVB
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Sept. 2023, BV/23/430, Seite 10 festgelegten Restarbeitsfähigkeit dar. Sollte sich demgegenüber eine Ver- schlechterung des Gesundheitszustandes eingestellt haben, hätte sich der Kläger an die Organe der IV zu wenden, welche die geltend gemachte Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit allenfalls im Rahmen eines Revisionsver- fahrens prüfen würden (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 14. März 2022, 9C_346/2021, E. 4.2). Diesbezüglich ist jedoch hervorzuheben, dass Dr. med. F.________ und die Psychologin G.________ in den drei einge- reichten Berichten und namentlich im letzten Bericht vom 23. Januar 2023 (act. I 18) keine Veränderung des psychischen Gesundheitszustandes gel- tend machen (so auch der Kläger selbst; Klage S. 6 f. Art. 4). Vielmehr wurden die Auswirkungen der Persönlichkeitsstörung vor allem in sozialen Situationen explizit als unverändert betrachtet. Soweit der von der IVB im Rahmen der beruflichen Eingliederungsmass- nahmen beigeordnete Berufsberater H.________ im Bericht vom 18. Juni 2020 (act. IIA 253) aufgrund der vom Kläger getätigten Arbeitsbemühungen (vgl. dazu auch E. 3.4 hiernach) zum Schluss kam, dass der Kläger auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht vermittelbar ist (S. 6 oben), ändert dies vor- liegend nichts (Klage S. 6 Art. 4), zumal der besagte Bericht von Dr. med. E.________ in seiner Expertise einbezogen und bei der Ausarbeitung eines angepassten Arbeitsumfelds mitberücksichtigt wurde (act. IIA 291. S. 5, S. 14). 3.4 Weiter macht der Kläger geltend, seine erfolglos getätigten Arbeits- bemühungen belegten, dass er seine Restarbeitsfähigkeit nicht verwerten könne. Ihm sei es trotz Erfüllung aller Anforderungen der Regionalen Ar- beitsvermittlung (RAV) … nicht gelungen, eine Arbeit zu finden. Seit
30. November 2022 sei er ausgesteuert (act. I 19; Klage S. 8 Art. 5). Auch damit vermag er nicht zu überzeugen. Zum einen geht aus den ALV-Akten hervor, dass der Kläger zwischen Juni 2020 und November 2022 monatlich eine resp. maximal zwei Bewerbungen getätigt hat (vgl. die unpaginierten ALV-Akten unter act. IIA), was unter Würdigung der Gesamtumstände als quantitativ klar ungenügend zu beurteilen ist (vgl. hierzu auch BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369, 139 V 524 E. 2.1.4 S. 528). Zum anderen sind die Bewerbungen auch als qualitativ ungenügend zu qualifizieren. Denn diese erfolgten weit überwiegend für Tätigkeiten im … (…, …; vgl. die unpaginier-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Sept. 2023, BV/23/430, Seite 11 ten ALV-Akten unter act. IIA), welche allesamt als nicht dem Zumutbar- keitsprofil entsprechende Tätigkeiten zu qualifizieren sind, weil sie an die sozialen Kompetenzen, das Verantwortungsgefühl und die Eigeninitiative sowie die Belastbarkeit, unter Zeitdruck ein … sicher zu …, erhöhte Anfor- derungen stellen. Zudem hat sich der Kläger nur telefonisch um Stellen bemüht. Dass der Leiter des RAV … im Bericht vom 11. Oktober 2022 (act. I 20) bestätigte, dass der Kläger seinen Pflichten als Stellensuchender je- derzeit nachgekommen ist (Klage S. 8 Art. 5), ändert vorliegend nichts, da die Stellenbemühungen – wie erwähnt – offensichtlich nicht unter Berück- sichtigung des medizinischen Zumutbarkeitsprofils erfolgt sind. Zudem schätzte der Leiter des RAV … die Arbeitsmarktlage und die fachliche Kompetenz des Klägers als gut ein, was ebenfalls gegen eine Unverwert- barkeit der Restarbeitsfähigkeit spricht. Die geringen Marktchancen be- gründete dieser einzig mit der psychischen Beschwerdesituation (act. I 20 S. 1) und somit krankheits- und nicht arbeitsmarktbezogen. Zudem liess er offenkundig ausser Acht, dass der Kläger aus fachärztlicher Sicht – zufolge seiner Ablenkbarkeit – in seiner Leistungsfähigkeit als deutlich einge- schränkt gilt, mithin von einem Arbeitgeber bei voller Präsenz bloss ein reduzierter, leistungsgerechter Lohn zu entrichten wäre. 3.5 Zusammenfassend gelingt es dem Kläger offenkundig nicht, die Unmöglichkeit der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit mit dem Beweis- grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Damit beste- hen keine Gründe, von der Vermutung, dass das im invalidenversiche- rungsrechtlichen Verfahren ermittelte Invalideneinkommen dem in der Übe- rentschädigungsberechnung der beruflichen Vorsorge zu berücksichtigen- den zumutbarerweise noch erzielbaren Erwerbseinkommen entspricht, ab- zuweichen (vgl. E. 2.2.2 f. hiervor). In der Folge ist im Rahmen der Übe- rentschädigungsberechnung ab Juli 2019 ein hypothetisches Erwerbsein- kommen in der Höhe des von der IVB herangezogenen Invalideneinkom- mens von Fr. 41'002.-- anzurechnen. Die Klage erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Sept. 2023, BV/23/430, Seite 12 4. 4.1 In Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Kläger keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 109 Abs. 1 VRPG [Umkehr- schluss]). Die obsiegende Beklagte hat als Sozialversicherungsträgerin ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Klägers (samt Eingabe der Be- klagten vom 28. August 2023)
- Rechtsanwältin Dr. iur. C.________ z.H. der Beklagten
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Zur Kenntnis: Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Sept. 2023, BV/23/430, Seite 13 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.