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200 2023 424

Bern VerwG · 2023-11-07 · Deutsch BE

Verfügung vom 2. Mai 2023

Sachverhalt

A. Der 1968 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich unter Hinweis auf ein seit einem Unfall von 2018 bestehendes Knieleiden im November 2021 zum Leistungsbezug bei der Invalidenver- sicherung an (Antwortbeilagen der Invalidenversicherung [AB] 3). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) tätigte in der Folge medizi- nische und erwerbliche Abklärungen, insbesondere veranlasste sie eine polydisziplinäre Begutachtung durch die MEDAS B.________ (MEDAS; Gutachten vom 13. Februar 2023 [AB 63.1 bis 63.5]). Zuvor hatte sie mit Mitteilung vom 2. August 2022 (AB 37) das Gesuch um Frühinterventions- massnahmen abgelehnt, da aufgrund des Gesundheitszustandes des Ver- sicherten keine Eingliederungsmassnahmen möglich gewesen seien (vgl. AB 68 S. 2). Mit Vorbescheid vom 6. März 2023 (AB 64) stellte sie dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 0 % die Verneinung eines Rentenanspruches in Aussicht. Daran hielt sie nach erhobenem Ein- wand vom 14. April 2023 (AB 66) fest und verneinte mit Verfügung vom

2. Mai 2023 (AB 68) den Anspruch auf eine Invalidenrente. B. Dagegen erhob der Versicherte am 27. Mai 2023 Beschwerde und bean- tragte sinngemäss, unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei der Rentenanspruch neu zu beurteilen. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Juli 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Diese Eingabe ging zur Kenntnis an den Beschwerdeführer.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2023, IV/23/424, Seite 3

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 2. Mai 2023 (AB 68). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2023, IV/23/424, Seite 4 2. Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Wei- terentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich be- sonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Vorliegend erfolgte die Anmeldung im November 2021 (AB 3). Demnach liegt gestützt auf Art. 29 Abs. 1 IVG der frühestmögliche Rentenbeginn nach dem 1. Januar 2022 (vgl. E. 4.2 hiernach), womit das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht zur Anwendung gelangt (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden ent- sprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Be- zahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.

E. 6.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

E. 11 Januar 2023, 9C_484/2022, E. 2). 2.1 2.1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.1.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). 2.2 Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem IV-Grad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem IV-Grad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem IV-Grad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2023, IV/23/424, Seite 5 Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem IV-Grad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. 2.3 Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG richtet sich die Bemessung des IV- Grades von erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 ATSG. Danach wird für die Bestimmung des IV-Grades das Erwerbseinkommen, das die ver- sicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der me- dizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 2.4 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 3. 3.1 Den Akten ist in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das Fol- gende zu entnehmen: 3.1.1 Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Bericht zu Handen der Krankentaggeldversicherung des Beschwerdeführers vom 3. Juli 2015 (AB 11) Eheprobleme (ICD-10 Z63), ein Burnout, inzwischen gebessert (ICD-10 Z73.0), und einen erhöhten Gebrauch des Medikamentes Dormicum (ICD-10 Z72.2; AB 11 S. 18 lit. A Ziff. 4). Aus psychiatrischer Sicht sei die Vorgeschichte des Beschwerde- führers wenig auffällig. Er habe allerdings in seiner Jugend in ... schwierige Zeiten erlebt, er sei bei einem Attentat verletzt worden (ausgedehnte Nar-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2023, IV/23/424, Seite 6 ben am Bauch und linken Bein; AB 11 S. 15 lit. A Ziff. 1f. und S. 18 lit. B). Er sei als 19-jähriger Flüchtling in die Schweiz gekommen, habe geheiratet und eine Familie gegründet. Er sei mit grossem Engagement als ... tätig gewesen. Die psychischen Probleme hätten vermutlich im Jahr 2011 be- gonnen, als der ... des Beschwerdeführers gestorben sei. Der Beschwerde- führer sei in eine starke Trauerreaktion geraten, von welcher er sich mit der Zeit gelöst habe. Er habe die Arbeit wieder aufgenommen. Im Som- mer/Herbst 2014 sei es zu einem Erschöpfungszustand gekommen. Wie- derum sei ein Todesfall (...) eine Teilursache gewesen. Es hätten Hinweise für ein Burnout bestanden (Erschöpfung, Ausgelaugtsein, impulsive Reak- tion gegenüber Kunden). Seit September 2014 arbeite der Beschwerdefüh- rer nicht mehr. Im März 2015 sei er von zu Hause ausgezogen; es bestün- den Eheprobleme, welche vermutlich auch einen Teil zum Burnout beige- tragen hätten. Anlässlich der Untersuchung sei der Beschwerdeführer pha- senweise schläfrig gewesen. Er habe sich angewöhnt, nachts zwei Tablet- ten Dormicum einzunehmen, um dann bis Mittag zu schlafen. Ein derarti- ges Verhalten sei der Medikamentenüberdosis, nicht einer Krankheit zuzu- rechnen (AB 11 S. 18 f. lit. B und C Ziff. 2). Der Beschwerdeführer habe zwar somnolent gewirkt, jedoch das Gespräch (welches teilweise von der Ehefrau bestritten worden sei) genau verfolgt und eingegriffen, wenn ihn etwas interessiert habe (AB 11 S. 18 lit. B). Gewisse demonstrative Ten- denzen könnten nicht ausgeschlossen werden (AB 11 S. 18 f. lit. B). Die psychische Problematik sei nicht mehr schwerwiegend. Es bestünden noch Restsymptome des Burnouts. Die vollständige Arbeitsunfähigkeit ab dem 5. September 2014 sei vermutlich gerechtfertigt gewesen (AB 11 S. 19 lit. C Ziff. 3). Die bisherige Tätigkeit als ... sei nach wie vor zumutbar, ab dem 1. Juli 2015 zu 50 % und ab dem 1. August 2015 zu 100 % (AB 11 S. 20 lit. C Ziff. 5 und 7). Eine Überforderung sollte vermieden werden. Die Belastbar- keit sei auch durch andere Faktoren herabgesetzt (Eheprobleme, Todesfall eines Verwandten; AB 11 S. 20 lit. C Ziff. 6). Dr. med. C.________ empfahl die Weiterführung der hausärztlichen und medikamentösen Behandlung; andere Therapieformen seien nicht sinnvoll. Die Schlafmedikation müsse vom Hausarzt kontrolliert werden (AB 11 S. 20 lit. C Ziff. 9). 3.1.2 Dem Bericht der Klinik D.________, vom 27. August 2021 (AB 20) sind betreffend das linke Kniegelenk eine mediale Gonarthrose mit Chon-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2023, IV/23/424, Seite 7 dromalazie femoral Grad 3 bis 4 sowie ein Status nach Schnittverletzung mit partiellem Ablösen des Musculus tibialis anterior von 2017 (in ... ver- sorgt) zu entnehmen (AB 20 S. 1). Die belastungsabhängige Beschwerde- symptomatik sei durch eine medial betonte Gonarthrose bedingt. Dem Be- schwerdeführer sei aufgrund seines Alters empfohlen worden, sämtliche konservativen Massnahmen auszuschöpfen, bevor eine prothetische Ver- sorgung in Betracht gezogen werde. Es seien Schuheinlagen mit lateraler Erhöhung verordnet worden. Erfreulicherweise hätten die von der Hausärz- tin Dr. med. E.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, bereits in die Wege geleiteten physiotherapeutischen Massnahmen eine Be- schwerdereduktion ergeben. Mit dem Beschwerdeführer sei eine Wieder- vorstellung bei Bedarf vereinbart worden (AB 20 S. 2). 3.1.3 Im Bericht der Klinik F.________ vom 22. März 2022 (AB 27 S. 10) wurde als Diagnose eine mediale Gonarthrose mit Innenmeniskusläsion des linken Knies festgehalten. Mittels Physiotherapie und Infiltration sei eine Besserung eingetreten. Es sei eine neue Verordnung ausgestellt wor- den. Eine Nachkontrolle sei nicht vereinbart worden; der Beschwerdeführer werde sich bei Bedarf melden. 3.1.4 Die Hausärztin Dr. med. E.________ diagnostizierte im Bericht vom

29. April 2022 (AB 27 S. 3 bis 9) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mediale Gonarthrose mit Innenmeniskusläsion des linken Knies sowie eine Depression (Erstdiagnose wahrscheinlich im Jahr 2014). Ohne Ein- fluss auf die Arbeitsfähigkeit seien eine arterielle Hypertonie, eine Hyperli- pidämie (Erstdiagnose wahrscheinlich im Jahr 2005) sowie ein Ulcus duo- deni (Erstdiagnose im Jahr 1998; AB 27 S. 5 Ziff. 2.5 f.). Der Beschwerde- führer leide aktuell unter rezidivierenden Kopfschmerzen, Nervosität, multi- plen muskulo-skelettalen Beschwerden, Schlafstörungen, arterieller Hyper- tonie sowie Antriebslosigkeit (AB 27 S. 4 Ziff. 2.2). Es bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 15. Dezember 2020 bis auf weiteres (AB 27 S. 3 Ziff. 1.3). 3.1.5 Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 11. Juli 2022 (AB 32) über verlangsamte psychomotorische Fähigkeiten, einen sozialen Rückzug, eine depressive Verstimmung, eine rasche Ermüdung, eine Reizbarkeit, Gelenkschmerzen, Schlafstörungen,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2023, IV/23/424, Seite 8 ein kognitives Defizit sowie einen Verfolgungswahn (AB 32 S. 4 Ziff. 2.2). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine län- gere depressive Reaktion (ICD-10 F43.21) und differentialdiagnostisch eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psy- chotischen Symptomen (ICD-10 F33.3; AB 32 S. 5 Ziff. 2.5). Er attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 12. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022 (AB 32 S. 3 Ziff. 1.3). Als weiteres Vorgehen schlug er eine kognitive Rehabilitation und eine Rekonditionierung im Berufsleben vor (AB 32 S. 5 Ziff. 2.8). 3.1.6 Dem Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), H.________, Fachpsychologe für Psychotherapie (MAS), vom 27. Juli 2022 (AB 34) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in hausärztlicher und psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung sei. Der Beschwer- deführer sei im Jahr 2015 psychiatrisch begutachtet worden. Die Behand- lungen seien nur teilweise nachvollziehbar. Die Therapieoptionen seien nicht ausgeschöpft. Die Prognose sei unklar. Berufliche Eingliederungs- massnahmen seien bisher nicht durchgeführt worden. Die Arbeitsfähigkeit und deren Prognose seien aufgrund der Befundberichte nicht objektivier- bar. Eine umfassende Persönlichkeitsdiagnostik werde in den Befundbe- richten nicht aufgeführt. Es bestünden Diskrepanzen hinsichtlich der Ar- beitsfähigkeit und den Diagnosen zwischen den Behandlern und dem Gut- achter. Eine differenzierte Beurteilung der Fähigkeitsbeeinträchtigungen fehle in den Befundberichten. Dem Beschwerdeführer sei es gegenwärtig nicht möglich, seine Fähigkeiten und Ressourcen für eine berufliche Tätig- keit auf dem ersten Arbeitsmarkt zu mobilisieren. Zur Klärung der Diagno- sen (auch hinsichtlich einer umfassenden Persönlichkeitsdiagnostik), zur Objektivierung der Arbeitsfähigkeit und deren Prognose sowie zur differen- zierten Beurteilung der Fähigkeitsbeeinträchtigungen sei eine polydiszi- plinäre Begutachtung mit den Fachrichtungen Psychiatrie, Orthopädie und Allgemeine Innere Medizin indiziert. Im internistischen Teilgutachten wären die kardiologischen Beschwerden, welche die depressive Symptomatik ausgelöst hätten, zu objektivieren und deren Einfluss auf die Arbeitsfähig- keit zu diskutieren. Im orthopädischen Teilgutachten wäre die Diagnose der medialen Gonarthrose am linken Knie und deren Einfluss auf die Arbeits- fähigkeit zu behandeln (AB 34 S. 4). Schliesslich wären medizinische

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2023, IV/23/424, Seite 9 Massnahmen, welche die Arbeits- und Leistungsfähigkeit steigern könnten, zu diskutieren (AB 34 S. 5). Damit erklärte sich der RAD-Teamleiter Dr. med. I.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, am 27. Juli 2022 einverstanden (AB 36 S. 2). 3.1.7 Im polydisziplinären (internistisch-orthopädisch-psychiatrischen) Gutachten der MEDAS vom 13. Februar 2023 (AB 63.1 bis 63.5) stellten die Experten in interdisziplinärer Gesamtbeurteilung keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (AB 63.4 S. 20 Ziff. 4.3.1). Als Diagno- sen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine Hypercho- lesterinämie, einen Diabetes mellitus Typ 2, eine Hyperurikämie, einen Verdacht auf eine obstruktive Pneumopathie, ein funktionelles thorakolum- bales Schmerzsyndrom, ein Impingementsyndrom an der rechten Schulter, eine leichte Gonarthrose links, einen Nikotinabusus sowie einen schädli- chen Gebrauch bzw. eine Abhängigkeit von Benzodiazepinen (früher Dor- micum, heute Seresta [ICD-10 F13.1/2]; AB 63.4 S. 20 f. Ziff. 4.3.2). Die Befunde auf allgemeininternistischem Fachgebiet seien als nicht schwerwiegend einzuordnen. Die Einstellung des Diabetes mellitus er- scheine derzeit nicht optimal und sollte angepasst werden. Die Hypercho- lesterinämie sei dagegen gut therapiert. Die Ergebnisse der Lungenfunktion seien pathologisch gewesen und es sei der Verdacht auf eine obstruktive Pneumopathie gestellt worden. Der fortgesetzte Nikotinkonsum des Be- schwerdeführers sei als Risikofaktor einzustufen; das Rauchen sollte sis- tiert oder zumindest reduziert werden. Es sollten weitere Abklärungen er- folgen (AB 63.1 S. 23 Ziff. 6.4). Aus allgemeininternistischer Sicht bestehe seit jeher eine vollständige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als selbstständiger ... (AB 63.1 S. 25 Ziff. 8.1). Der orthopädische Gutachter führte aus, im Vordergrund stünden Kniege- lenksbeschwerden links, welche der Beschwerdeführer dahingehend ag- graviere bis simuliere, dass er eine Unfähigkeit demonstriere, das linke Bein mit dem vollen Körpergewicht zu belasten. Es lasse sich weder an- hand der Klinik noch anhand der Bildgebung ein Befund erheben, welcher mit den präsentierten Belastungsschmerzen vereinbar wäre. Unstrittig liege eine beginnende medialbetonte Gonarthrose links vor, welche aufgrund der Bildgebung und der Lokalisation überwiegend wahrscheinlich anlagebe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2023, IV/23/424, Seite 10 dingt sei und im Laufe des Lebens fortschreiten werde. Zeichen einer an- haltenden und längerdauernden Minderbelastung hätten nicht objektiviert werden können, der Muskelstatus an den Beinen sei symmetrisch kräftig ausgeprägt. Die geklagten Beschwerden im Bereich des rechten Schulter- gelenks seien klinisch und bildgebend auf das Impingementsyndrom zurückzuführen, welches zu leichten funktionellen Einschränkungen bei Überkopfarbeiten führen könne; solche Tätigkeiten würden vom Beschwer- deführer jedoch nicht ausgeführt. Die geklagten Beschwerden im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule liessen sich auf die anlagebedingte Fehlstellung zurückführen, funktionelle Auswirkungen oder eine Leistungs- limitierung ergäben sich hieraus aber nicht (AB 63.2 S. 17 Ziff. 6.4). Der Status nach Granatsplitterverletzung in ... (AB 63.2 S. 6 Ziff. 3.2.10) führe zu keiner funktionellen Einschränkung (AB 63.2 S. 17 Ziff. 6.4). Der Gut- achter hielt fest, es bestünden funktionelle Einschränkungen in allen Tätig- keiten, welche mit mittelschwerem Heben und Tragen im Stehen und Ge- hen verbunden seien; es lägen leichte Einschränkungen in der angestamm- ten Tätigkeit, jedoch keine Einschränkungen in einer leidensangepassten Tätigkeit vor. Zu Konsistenz und Plausibilität führte er aus, es lägen An- haltspunkte für einen mangelnden Leidensdruck vor, da der Beschwerde- führer seit der Rückkehr aus ... als Vater von zwei Kleinkindern keinerlei Eingliederungsversuche unternommen habe. Die therapeutische Compli- ance sei betreffend konservative Massnahmen vorhanden gewesen (Phy- siotherapie; AB 63.2 S. 15 Ziff. 6.2). In der Zusammenschau der verschie- denen Informationsebenen fänden sich aber Hinweise für eine Aggravation, der Beschwerdeführer fühle sich ausserstande, einer geregelten Arbeit nachzugehen. Der Gutachter wies auf das demonstrierte Gehen an den Unterarmstützkrücken/Stöcken hin. Das vom Beschwerdeführer gezeigte Gangbild sei grotesk und entspreche keinem ärztlich empfohlenen oder mit einem Physiotherapeuten eingeübten Gangbild zur Beinentlastung. Unter Würdigung des unauffälligen Gangbildes im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung handle es sich rückblickend um eine Simulation (AB 63.2 S.

E. 16 Ziff. 6.3.1 und S. 20 Ziff. 8.2). Allerdings bestehen aufgrund des funktio- nellen thorakolumbalen Schmerzsyndroms, des Impingementsyndroms an der rechten Schulter sowie der leichten Gonarthrose links (AB 63.2 S. 16 Ziff. 6.3.2) qualitative Einschränkungen dahingehend, als der Beschwerde- führer körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten sowie Arbeiten auf unebenem Gelände, mit Besteigen von Leitern und Gerüsten und mit Be- dienen von vibrierenden oder stossenden Maschinen und Geräten vermei- den sollte (AB 63.4 S. 30 Ziff. 4.7). Diese Beurteilung lässt sich ohne Wei- teres in das von sämtlichen behandelnden Fachärzten gezeichnete Ge- samtbild einfügen (vgl. AB 20, AB 27 S. 10); Gegenteiliges wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht (vgl. Beschwerde, S. 1). 3.3.2 In psychiatrischer Hinsicht hat die psychiatrische Gutachterin der MEDAS – unter Darlegung der Anamnese, der psychiatrischen Befunde und der Verhaltensbeobachtungen während der Begutachtung (AB 63.3 S. 3 ff. Ziff. 3 ff.) – schlüssig und nachvollziehbar aufgezeigt, dass keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen (AB 63.3 S. 17 Ziff. 6.3.1) und dementsprechend keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht (AB 63.3 S. 21 f. Ziff. 8.1 f.). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht durchzudringen: 3.3.2.1 Soweit der Beschwerdeführer Zweifel an der Unparteilichkeit der psychiatrischen Gutachterin anbringt (vgl. Beschwerde, S. 1 unten), ist festzuhalten, dass nach gefestigter Rechtsprechung der regelmässige Bei- zug eines Gutachters oder einer Begutachtungsinstitution durch den Ver- sicherungsträger, die Anzahl der beim selben Arzt in Auftrag gegebenen Gutachten und Berichte sowie das daraus resultierende Honorarvolumen für sich allein genommen nicht zum Ausstand führen (BGE 148 V 225 E. 3.5 S. 231, 137 V 210 E. 1.3.3 S. 227). Entscheidend ist, dass fachlich- inhaltlich eine Weisungsunabhängigkeit der begutachtenden Ärzte besteht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2023, IV/23/424, Seite 16 (Entscheid des BGer vom 20. Juni 2007, I 885/06, E. 5.1), was im Falle der psychiatrischen Gutachterin zweifellos erfüllt ist. Im Übrigen wäre ein allfäl- liger – hier nicht erkennbarer – Ausstandsgrund vorliegend ohnehin ver- spätet geltend gemacht worden (vgl. SVR 2022 IV Nr. 45 S. 143). 3.3.2.2 Was den Vorwurf angeht, die Beurteilung der Gutachterin basiere weitgehend auf Interpretationen, Vermutungen und nicht recherchierten oder unzureichend abgeklärten Tatsachen (vgl. Beschwerde, S. 1 Ziff. 2 und 5), ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass die Gutachterin im Rahmen ihrer Exploration detaillierte Befunde und hieraus eine begrün- dete Diagnose ohne Relevanz auf die Arbeitsfähigkeit erhoben, die geklag- ten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen, dem Verhalten des Beschwerdeführers sowie mit den Vorakten kritisch und eingehend aus- einandergesetzt hat (vgl. AB 63.3 S. 3 bis 21 Ziff. 3 bis 7). Gleichzeitig hat sie aber auch mit nachvollziehbarer Begründung darauf hingewiesen, dass Anzeichen für eine Aggravation bzw. einen sekundären Krankheitsgewinn bestünden (AB 63.3 S. 16 Ziff. 6.2). Diese Einschätzung steht denn auch im Einklang mit derjenigen von Dr. med. C.________ vom 3. Juli 2015 (AB 11), wonach gewisse demonstrative Tendenzen nicht ausgeschlossen werden könnten (AB 11 S. 18 f. lit. B). Solche Tendenzen hatte auch der orthopädische Gutachter der MEDAS in Bezug auf das vom Beschwerdeführer gezeigte Gangbild mit Stöcken festgestellt und dieses Auftreten unter Würdigung des im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung gezeigten unauffälligen Gangbildes rückblickend gar als Simulation gewertet (AB 63.2 S. 16 f. Ziff. 6.2 und Ziff. 6.4). Sodann vermögen die handschriftlichen Ergänzungen und Richtigstellun- gen des Beschwerdeführers zum psychiatrischen Teilgutachten (vgl. BB 1) die Schlüssigkeit desselben nicht in Frage zu stellen. Für die Annahme, dass die psychiatrische Exploration durch die Gutachterin nicht sorgfältig vorgenommen wurde, liegen – wie oben dargelegt – keine Anhaltspunkte vor. Dass die Gutachterin im Rahmen der Zusammenfassung der Aktenla- ge bzw. der Anamneseerhebung die entsprechenden Angaben – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – unzutreffend wiedergegeben hätte, vermöchte den Beweiswert ihrer Expertise allein nicht zu schmälern bzw. könnte in gewissen Ungenauigkeiten kein deutliches Indiz für eine unsorg-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2023, IV/23/424, Seite 17 fältige Arbeit in genereller Hinsicht erblickt werden. Abgesehen davon ver- mögen die vom Beschwerdeführer aufgeführten Ergänzungen und Richtig- stellungen die gutachterlichen Schlussfolgerungen betreffend das Zumut- barkeitsprofil und die Arbeitsfähigkeit ohnehin nicht zu erschüttern. 3.3.2.3 Nichts zu seinen Gunsten vermag der Beschwerdeführer aus dem Bericht der behandelnden Hausärztin Dr. med. E.________ vom 29. April 2022 (AB 27 S. 3 bis 9) abzuleiten, in welchem eine 100%ige Arbeitsun- fähigkeit vom 15. Dezember 2020 bis auf weiteres attestiert wurde (AB 27 S. 3 Ziff. 1.3), handelt es sich doch dabei um eine Einschätzung, welche sich auf die bisherige und nicht auf eine leidensangepasste Tätigkeit be- zieht. Bezüglich der von der Hausärztin gestellten Diagnose einer Depres- sion (AB 27 S. 5 Ziff. 2.5) hat die Gutachterin im Übrigen einleuchtend auf- gezeigt, dass keine Hinweise für eine depressive Symptomatik hätten fest- gestellt werden können (AB 63.3 S. 17 Ziff. 6.3.3). In diesem Zusammen- hang ist auch zu beachten, dass Dr. med. E.________ als Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin nicht über die für die Beurteilung des vorliegen- den psychischen Gesundheitszustandes und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit spezifische Fachkompetenz verfügt, weshalb auf ihre dies- bezügliche Einschätzung nicht unbesehen abgestellt werden kann. 3.3.2.4 Ferner vermögen die Berichte von Dr. med. G.________ vom 11. Juli 2022 und 17. Mai 2023 (AB 32, BB 3), in welchen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde, den Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens (AB 63.3) ebenfalls nicht zu erschüttern. Zunächst enthalten sie keine wesentlichen neuen Aspekte oder Elemente, welche im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären. Was die von Dr. med. G.________ gestellten Diagnosen einer län- geren depressiven Reaktion (ICD-10 F43.21) bzw. einer schweren psychi- schen Störung (AB 32 S. 5 Ziff. 2.5, BB 3) betrifft, verneinte die psychiatri- sche Expertin solche psychischen Leiden überzeugend unter Hinweis auf die fehlenden Befunde bzw. Symptome und die diesbezüglichen vagen Angaben des Beschwerdeführers (AB 63.3 S. 17 f. Ziff. 6.3.3); dies gilt auch bezüglich der vom behandelnden Psychiater differentialdiagnostisch gestellten Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwär- tig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3; AB 32

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2023, IV/23/424, Seite 18 S. 5 Ziff. 2.5). Im Weiteren ist auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Haus- und Fachärzte mitunter im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (Entscheid des BGer vom 28. Januar 2021, 8C_630/2020, E. 4.2.1). Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassen- de Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unter- schiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits nicht zu, ein Administrativgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelan- gen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurtei- lung aufdrängt, weil diese wichtige Aspekte benennen, die bei der Begut- achtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (SVR 2021 IV Nr. 10 S. 29 E. 5.7, 2019 UV Nr. 31 S. 117 E. 3). Solche Aspekte liegen hier – wie bereits ausgeführt – nicht vor. 3.3.2.5 Schliesslich kommt es für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens grundsätzlich nicht auf die Dauer der Untersuchung an (vgl. Beschwerde, S. 1 Ziff. 1); massgebend ist in erster Linie, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (SVR 2021 IV Nr. 12 S. 34 E. 3.2.3.2, 2019 IV Nr. 85 S. 280 E. 6, 2017 IV Nr. 75 S. 232 E. 4.3), was beim psychiatrischen Teilgutachten – wie vorstehend dargelegt – zu- trifft. 3.4 Nach dem Ausgeführten ist der medizinische Sachverhalt rechts- genüglich abgeklärt, weshalb für weitere Abklärungen kein Anlass besteht (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). Da- mit ist der IV-Grad (vgl. E. 2.3 hiervor) ausgehend von einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 % in einer dem Zumutbarkeitsprofil ange- passten Verweistätigkeit (vgl. E. 3.3 hiervor) zu ermitteln. 4. 4.1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2023, IV/23/424, Seite 19 4.1.1 Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Validenein- kommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich an- hand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbsein- kommens (Art. 26 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei gleicher Ausbildung und entspre- chenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV). 4.1.2 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Er- werbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leis- tungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmög- lich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anrechenbares Erwerbsein- kommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Wer- ten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt (Art. 26bis Abs. 2 Satz 1 IVV), wo- nach die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend sind. Andere statistische Werte können beigezo- gen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebil- det ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Abs. 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV). Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert 10 % für Teilzeitarbeit abgezogen (Art. 26bis Abs. 3 IVV). 4.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2023, IV/23/424, Seite 20 bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222; vgl. auch Art. 25 Abs. 2 IVV). Mit Blick auf die im November 2021 erfolgte Anmeldung (AB 3) fiele der frühestmögliche Rentenbeginn unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Karenzfrist von Art. 29 Abs. 1 IVG sowie unter der Prämisse einer erfüllten Wartezeit (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) auf den 1. Mai 2022, womit die In- validitätsbemessung grundsätzlich auf diesen Zeitpunkt hin vorzunehmen wäre (vgl. E. 4.2.1 f. hiernach). 4.2.1 Da der Beschwerdeführer keine berufliche Ausbildung mit Fähig- keitszeugnis abgeschlossen (vgl. AB 3 S. 5 Ziff. 5.3) und verschiedene Tätigkeiten ohne besondere Berufskenntnisse, zuletzt eine Tätigkeit als selbstständiger ... ausgeübt hat (AB 3 S. 6 Ziff. 5.4, AB 18 S. 2 f.) – welche er aus invaliditätsfremden Gründen nicht mehr ausübt –, ist beim Validen- einkommen vom Tabellenlohn bzw. vom durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn für Männer bei einfachen Tätigkeiten körperlicher oder hand- werklicher Art (Tabelle TA1 der LSE, Kompetenzniveau 1, Total) auszuge- hen; damit wird ein breites Spektrum möglicher Stellen im Gesundheitsfall abgebildet. Das Invalideneinkommen ist mit Blick auf das gutachterlich attestierte Zu- mutbarkeitsprofil (vgl. E. 3.3 hiervor) und den Umstand, dass der Be- schwerdeführer keine Verweistätigkeit im zumutbaren Rahmen aufgenom- men hat, aufgrund desselben Tabellenlohns zu ermitteln. Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellen- lohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls ent- spricht der IV-Grad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichti- gung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (Entscheid des BGer vom

27. Juni 2022, 8C_104/2021 [zur Publikation vorgesehen], E. 6.2). Ein leidensbedingter Abzug ist nach Art. 26bis Abs. 3 IVV ausgeschlossen (vgl. E. 4.1.2 hiervor) und auch der de lege ferenda vorgesehene Abzug von 10 % (vgl. Medienmitteilung des Bundesrates vom 18. Oktober 2023) würde im Ergebnis nichts ändern.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2023, IV/23/424, Seite 21 4.2.2 Demnach könnte der Beschwerdeführer bei einer zumutbaren Ar- beits- und Leistungsfähigkeit von 100 % noch 100 % des LSE- Tabellenlohnes erzielen, woraus sich keine Einkommenseinbusse resp. ein rentenausschliessender IV-Grad von 0 % ergibt. 5. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 2. Mai 2023 (AB 68) nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 6.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2023, IV/23/424, Seite 22
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 23 424 IV KNB/TOZ/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 7. November 2023 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Jakob, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Tomic A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 2. Mai 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2023, IV/23/424, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1968 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich unter Hinweis auf ein seit einem Unfall von 2018 bestehendes Knieleiden im November 2021 zum Leistungsbezug bei der Invalidenver- sicherung an (Antwortbeilagen der Invalidenversicherung [AB] 3). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) tätigte in der Folge medizi- nische und erwerbliche Abklärungen, insbesondere veranlasste sie eine polydisziplinäre Begutachtung durch die MEDAS B.________ (MEDAS; Gutachten vom 13. Februar 2023 [AB 63.1 bis 63.5]). Zuvor hatte sie mit Mitteilung vom 2. August 2022 (AB 37) das Gesuch um Frühinterventions- massnahmen abgelehnt, da aufgrund des Gesundheitszustandes des Ver- sicherten keine Eingliederungsmassnahmen möglich gewesen seien (vgl. AB 68 S. 2). Mit Vorbescheid vom 6. März 2023 (AB 64) stellte sie dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 0 % die Verneinung eines Rentenanspruches in Aussicht. Daran hielt sie nach erhobenem Ein- wand vom 14. April 2023 (AB 66) fest und verneinte mit Verfügung vom

2. Mai 2023 (AB 68) den Anspruch auf eine Invalidenrente. B. Dagegen erhob der Versicherte am 27. Mai 2023 Beschwerde und bean- tragte sinngemäss, unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei der Rentenanspruch neu zu beurteilen. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Juli 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Diese Eingabe ging zur Kenntnis an den Beschwerdeführer.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2023, IV/23/424, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 2. Mai 2023 (AB 68). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2023, IV/23/424, Seite 4 2. Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Wei- terentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich be- sonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Vorliegend erfolgte die Anmeldung im November 2021 (AB 3). Demnach liegt gestützt auf Art. 29 Abs. 1 IVG der frühestmögliche Rentenbeginn nach dem 1. Januar 2022 (vgl. E. 4.2 hiernach), womit das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht zur Anwendung gelangt (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom

11. Januar 2023, 9C_484/2022, E. 2). 2.1 2.1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.1.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). 2.2 Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem IV-Grad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem IV-Grad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem IV-Grad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2023, IV/23/424, Seite 5 Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem IV-Grad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. 2.3 Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG richtet sich die Bemessung des IV- Grades von erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 ATSG. Danach wird für die Bestimmung des IV-Grades das Erwerbseinkommen, das die ver- sicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der me- dizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 2.4 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 3. 3.1 Den Akten ist in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das Fol- gende zu entnehmen: 3.1.1 Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Bericht zu Handen der Krankentaggeldversicherung des Beschwerdeführers vom 3. Juli 2015 (AB 11) Eheprobleme (ICD-10 Z63), ein Burnout, inzwischen gebessert (ICD-10 Z73.0), und einen erhöhten Gebrauch des Medikamentes Dormicum (ICD-10 Z72.2; AB 11 S. 18 lit. A Ziff. 4). Aus psychiatrischer Sicht sei die Vorgeschichte des Beschwerde- führers wenig auffällig. Er habe allerdings in seiner Jugend in ... schwierige Zeiten erlebt, er sei bei einem Attentat verletzt worden (ausgedehnte Nar-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2023, IV/23/424, Seite 6 ben am Bauch und linken Bein; AB 11 S. 15 lit. A Ziff. 1f. und S. 18 lit. B). Er sei als 19-jähriger Flüchtling in die Schweiz gekommen, habe geheiratet und eine Familie gegründet. Er sei mit grossem Engagement als ... tätig gewesen. Die psychischen Probleme hätten vermutlich im Jahr 2011 be- gonnen, als der ... des Beschwerdeführers gestorben sei. Der Beschwerde- führer sei in eine starke Trauerreaktion geraten, von welcher er sich mit der Zeit gelöst habe. Er habe die Arbeit wieder aufgenommen. Im Som- mer/Herbst 2014 sei es zu einem Erschöpfungszustand gekommen. Wie- derum sei ein Todesfall (...) eine Teilursache gewesen. Es hätten Hinweise für ein Burnout bestanden (Erschöpfung, Ausgelaugtsein, impulsive Reak- tion gegenüber Kunden). Seit September 2014 arbeite der Beschwerdefüh- rer nicht mehr. Im März 2015 sei er von zu Hause ausgezogen; es bestün- den Eheprobleme, welche vermutlich auch einen Teil zum Burnout beige- tragen hätten. Anlässlich der Untersuchung sei der Beschwerdeführer pha- senweise schläfrig gewesen. Er habe sich angewöhnt, nachts zwei Tablet- ten Dormicum einzunehmen, um dann bis Mittag zu schlafen. Ein derarti- ges Verhalten sei der Medikamentenüberdosis, nicht einer Krankheit zuzu- rechnen (AB 11 S. 18 f. lit. B und C Ziff. 2). Der Beschwerdeführer habe zwar somnolent gewirkt, jedoch das Gespräch (welches teilweise von der Ehefrau bestritten worden sei) genau verfolgt und eingegriffen, wenn ihn etwas interessiert habe (AB 11 S. 18 lit. B). Gewisse demonstrative Ten- denzen könnten nicht ausgeschlossen werden (AB 11 S. 18 f. lit. B). Die psychische Problematik sei nicht mehr schwerwiegend. Es bestünden noch Restsymptome des Burnouts. Die vollständige Arbeitsunfähigkeit ab dem 5. September 2014 sei vermutlich gerechtfertigt gewesen (AB 11 S. 19 lit. C Ziff. 3). Die bisherige Tätigkeit als ... sei nach wie vor zumutbar, ab dem 1. Juli 2015 zu 50 % und ab dem 1. August 2015 zu 100 % (AB 11 S. 20 lit. C Ziff. 5 und 7). Eine Überforderung sollte vermieden werden. Die Belastbar- keit sei auch durch andere Faktoren herabgesetzt (Eheprobleme, Todesfall eines Verwandten; AB 11 S. 20 lit. C Ziff. 6). Dr. med. C.________ empfahl die Weiterführung der hausärztlichen und medikamentösen Behandlung; andere Therapieformen seien nicht sinnvoll. Die Schlafmedikation müsse vom Hausarzt kontrolliert werden (AB 11 S. 20 lit. C Ziff. 9). 3.1.2 Dem Bericht der Klinik D.________, vom 27. August 2021 (AB 20) sind betreffend das linke Kniegelenk eine mediale Gonarthrose mit Chon-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2023, IV/23/424, Seite 7 dromalazie femoral Grad 3 bis 4 sowie ein Status nach Schnittverletzung mit partiellem Ablösen des Musculus tibialis anterior von 2017 (in ... ver- sorgt) zu entnehmen (AB 20 S. 1). Die belastungsabhängige Beschwerde- symptomatik sei durch eine medial betonte Gonarthrose bedingt. Dem Be- schwerdeführer sei aufgrund seines Alters empfohlen worden, sämtliche konservativen Massnahmen auszuschöpfen, bevor eine prothetische Ver- sorgung in Betracht gezogen werde. Es seien Schuheinlagen mit lateraler Erhöhung verordnet worden. Erfreulicherweise hätten die von der Hausärz- tin Dr. med. E.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, bereits in die Wege geleiteten physiotherapeutischen Massnahmen eine Be- schwerdereduktion ergeben. Mit dem Beschwerdeführer sei eine Wieder- vorstellung bei Bedarf vereinbart worden (AB 20 S. 2). 3.1.3 Im Bericht der Klinik F.________ vom 22. März 2022 (AB 27 S. 10) wurde als Diagnose eine mediale Gonarthrose mit Innenmeniskusläsion des linken Knies festgehalten. Mittels Physiotherapie und Infiltration sei eine Besserung eingetreten. Es sei eine neue Verordnung ausgestellt wor- den. Eine Nachkontrolle sei nicht vereinbart worden; der Beschwerdeführer werde sich bei Bedarf melden. 3.1.4 Die Hausärztin Dr. med. E.________ diagnostizierte im Bericht vom

29. April 2022 (AB 27 S. 3 bis 9) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mediale Gonarthrose mit Innenmeniskusläsion des linken Knies sowie eine Depression (Erstdiagnose wahrscheinlich im Jahr 2014). Ohne Ein- fluss auf die Arbeitsfähigkeit seien eine arterielle Hypertonie, eine Hyperli- pidämie (Erstdiagnose wahrscheinlich im Jahr 2005) sowie ein Ulcus duo- deni (Erstdiagnose im Jahr 1998; AB 27 S. 5 Ziff. 2.5 f.). Der Beschwerde- führer leide aktuell unter rezidivierenden Kopfschmerzen, Nervosität, multi- plen muskulo-skelettalen Beschwerden, Schlafstörungen, arterieller Hyper- tonie sowie Antriebslosigkeit (AB 27 S. 4 Ziff. 2.2). Es bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 15. Dezember 2020 bis auf weiteres (AB 27 S. 3 Ziff. 1.3). 3.1.5 Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 11. Juli 2022 (AB 32) über verlangsamte psychomotorische Fähigkeiten, einen sozialen Rückzug, eine depressive Verstimmung, eine rasche Ermüdung, eine Reizbarkeit, Gelenkschmerzen, Schlafstörungen,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2023, IV/23/424, Seite 8 ein kognitives Defizit sowie einen Verfolgungswahn (AB 32 S. 4 Ziff. 2.2). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine län- gere depressive Reaktion (ICD-10 F43.21) und differentialdiagnostisch eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psy- chotischen Symptomen (ICD-10 F33.3; AB 32 S. 5 Ziff. 2.5). Er attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 12. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022 (AB 32 S. 3 Ziff. 1.3). Als weiteres Vorgehen schlug er eine kognitive Rehabilitation und eine Rekonditionierung im Berufsleben vor (AB 32 S. 5 Ziff. 2.8). 3.1.6 Dem Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), H.________, Fachpsychologe für Psychotherapie (MAS), vom 27. Juli 2022 (AB 34) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in hausärztlicher und psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung sei. Der Beschwer- deführer sei im Jahr 2015 psychiatrisch begutachtet worden. Die Behand- lungen seien nur teilweise nachvollziehbar. Die Therapieoptionen seien nicht ausgeschöpft. Die Prognose sei unklar. Berufliche Eingliederungs- massnahmen seien bisher nicht durchgeführt worden. Die Arbeitsfähigkeit und deren Prognose seien aufgrund der Befundberichte nicht objektivier- bar. Eine umfassende Persönlichkeitsdiagnostik werde in den Befundbe- richten nicht aufgeführt. Es bestünden Diskrepanzen hinsichtlich der Ar- beitsfähigkeit und den Diagnosen zwischen den Behandlern und dem Gut- achter. Eine differenzierte Beurteilung der Fähigkeitsbeeinträchtigungen fehle in den Befundberichten. Dem Beschwerdeführer sei es gegenwärtig nicht möglich, seine Fähigkeiten und Ressourcen für eine berufliche Tätig- keit auf dem ersten Arbeitsmarkt zu mobilisieren. Zur Klärung der Diagno- sen (auch hinsichtlich einer umfassenden Persönlichkeitsdiagnostik), zur Objektivierung der Arbeitsfähigkeit und deren Prognose sowie zur differen- zierten Beurteilung der Fähigkeitsbeeinträchtigungen sei eine polydiszi- plinäre Begutachtung mit den Fachrichtungen Psychiatrie, Orthopädie und Allgemeine Innere Medizin indiziert. Im internistischen Teilgutachten wären die kardiologischen Beschwerden, welche die depressive Symptomatik ausgelöst hätten, zu objektivieren und deren Einfluss auf die Arbeitsfähig- keit zu diskutieren. Im orthopädischen Teilgutachten wäre die Diagnose der medialen Gonarthrose am linken Knie und deren Einfluss auf die Arbeits- fähigkeit zu behandeln (AB 34 S. 4). Schliesslich wären medizinische

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2023, IV/23/424, Seite 9 Massnahmen, welche die Arbeits- und Leistungsfähigkeit steigern könnten, zu diskutieren (AB 34 S. 5). Damit erklärte sich der RAD-Teamleiter Dr. med. I.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, am 27. Juli 2022 einverstanden (AB 36 S. 2). 3.1.7 Im polydisziplinären (internistisch-orthopädisch-psychiatrischen) Gutachten der MEDAS vom 13. Februar 2023 (AB 63.1 bis 63.5) stellten die Experten in interdisziplinärer Gesamtbeurteilung keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (AB 63.4 S. 20 Ziff. 4.3.1). Als Diagno- sen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine Hypercho- lesterinämie, einen Diabetes mellitus Typ 2, eine Hyperurikämie, einen Verdacht auf eine obstruktive Pneumopathie, ein funktionelles thorakolum- bales Schmerzsyndrom, ein Impingementsyndrom an der rechten Schulter, eine leichte Gonarthrose links, einen Nikotinabusus sowie einen schädli- chen Gebrauch bzw. eine Abhängigkeit von Benzodiazepinen (früher Dor- micum, heute Seresta [ICD-10 F13.1/2]; AB 63.4 S. 20 f. Ziff. 4.3.2). Die Befunde auf allgemeininternistischem Fachgebiet seien als nicht schwerwiegend einzuordnen. Die Einstellung des Diabetes mellitus er- scheine derzeit nicht optimal und sollte angepasst werden. Die Hypercho- lesterinämie sei dagegen gut therapiert. Die Ergebnisse der Lungenfunktion seien pathologisch gewesen und es sei der Verdacht auf eine obstruktive Pneumopathie gestellt worden. Der fortgesetzte Nikotinkonsum des Be- schwerdeführers sei als Risikofaktor einzustufen; das Rauchen sollte sis- tiert oder zumindest reduziert werden. Es sollten weitere Abklärungen er- folgen (AB 63.1 S. 23 Ziff. 6.4). Aus allgemeininternistischer Sicht bestehe seit jeher eine vollständige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als selbstständiger ... (AB 63.1 S. 25 Ziff. 8.1). Der orthopädische Gutachter führte aus, im Vordergrund stünden Kniege- lenksbeschwerden links, welche der Beschwerdeführer dahingehend ag- graviere bis simuliere, dass er eine Unfähigkeit demonstriere, das linke Bein mit dem vollen Körpergewicht zu belasten. Es lasse sich weder an- hand der Klinik noch anhand der Bildgebung ein Befund erheben, welcher mit den präsentierten Belastungsschmerzen vereinbar wäre. Unstrittig liege eine beginnende medialbetonte Gonarthrose links vor, welche aufgrund der Bildgebung und der Lokalisation überwiegend wahrscheinlich anlagebe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2023, IV/23/424, Seite 10 dingt sei und im Laufe des Lebens fortschreiten werde. Zeichen einer an- haltenden und längerdauernden Minderbelastung hätten nicht objektiviert werden können, der Muskelstatus an den Beinen sei symmetrisch kräftig ausgeprägt. Die geklagten Beschwerden im Bereich des rechten Schulter- gelenks seien klinisch und bildgebend auf das Impingementsyndrom zurückzuführen, welches zu leichten funktionellen Einschränkungen bei Überkopfarbeiten führen könne; solche Tätigkeiten würden vom Beschwer- deführer jedoch nicht ausgeführt. Die geklagten Beschwerden im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule liessen sich auf die anlagebedingte Fehlstellung zurückführen, funktionelle Auswirkungen oder eine Leistungs- limitierung ergäben sich hieraus aber nicht (AB 63.2 S. 17 Ziff. 6.4). Der Status nach Granatsplitterverletzung in ... (AB 63.2 S. 6 Ziff. 3.2.10) führe zu keiner funktionellen Einschränkung (AB 63.2 S. 17 Ziff. 6.4). Der Gut- achter hielt fest, es bestünden funktionelle Einschränkungen in allen Tätig- keiten, welche mit mittelschwerem Heben und Tragen im Stehen und Ge- hen verbunden seien; es lägen leichte Einschränkungen in der angestamm- ten Tätigkeit, jedoch keine Einschränkungen in einer leidensangepassten Tätigkeit vor. Zu Konsistenz und Plausibilität führte er aus, es lägen An- haltspunkte für einen mangelnden Leidensdruck vor, da der Beschwerde- führer seit der Rückkehr aus ... als Vater von zwei Kleinkindern keinerlei Eingliederungsversuche unternommen habe. Die therapeutische Compli- ance sei betreffend konservative Massnahmen vorhanden gewesen (Phy- siotherapie; AB 63.2 S. 15 Ziff. 6.2). In der Zusammenschau der verschie- denen Informationsebenen fänden sich aber Hinweise für eine Aggravation, der Beschwerdeführer fühle sich ausserstande, einer geregelten Arbeit nachzugehen. Der Gutachter wies auf das demonstrierte Gehen an den Unterarmstützkrücken/Stöcken hin. Das vom Beschwerdeführer gezeigte Gangbild sei grotesk und entspreche keinem ärztlich empfohlenen oder mit einem Physiotherapeuten eingeübten Gangbild zur Beinentlastung. Unter Würdigung des unauffälligen Gangbildes im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung handle es sich rückblickend um eine Simulation (AB 63.2 S. 16 Ziff. 6.2). Zu medizinischen Massnahmen und Therapien erwähnte der Gutachter physikalische Behandlungen, Physiotherapien (drei Serien pro Jahr) sowie eine bedarfsorientierte Einnahme von nichtsteroidalen Anti- rheumatika und schmerzstillenden Medikamenten (AB 63.2 S. 20 Ziff. 8.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2023, IV/23/424, Seite 11 Die psychiatrische Gutachterin konnte keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei ein schädlicher Gebrauch bzw. eine Abhängigkeit von Benzodiazepinen (AB 63.3 S. 17 Ziff. 6.3.1 f.). Der Beschwerdeführer nehme bis heute das Ben- zodiazepin Seresta (15 mg) regelmässig ein, ohne dass hierfür eine psychiatrische Indikation vorliege. Laut Bericht von Dr. med. C.________ habe der Beschwerdeführer im Jahr 2015 30 mg des Medikamentes Dor- micum eingenommen, sei noch Auto gefahren und habe sich während der Untersuchung als sediert präsentiert, wobei eine aggravierte Haltung nicht auszuschliessen gewesen sei, da er sich punktuell noch wach genug ge- zeigt habe, um am Gespräch teilzunehmen. Es ergäben sich weder aus den Akten noch aus den sehr knappen und vagen Angaben des Beschwer- deführers objektive Hinweise für eigenständige depressive Episoden. Die Gutachterin wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Verfü- gung gestellte Gesprächszeit von zwei Stunden bei weitem nicht genutzt habe; das Gespräch sei nach 42 Minuten wegen nicht weiterführender und vage bleibender Angaben beendet worden (AB 63.3 S. 17 Ziff. 6.3.3). Auch habe der Beschwerdeführer von der Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht, nach dem Gespräch dringlich erscheinende Ergänzungen anzubringen. Sodann sei den aggravierten Angaben des Beschwerdeführers eine anxio- depressive Störung nicht nachvollziehbar zu entnehmen gewesen. Eine Diagnose aus dem affektiven Formenkreis habe somit nicht objektiviert werden können. Anhaltspunkte für eine wahnhafte Störung bzw. einen Ver- folgungswahn hätten sich aus den Angaben des Beschwerdeführers nicht ergeben. Ferner ergäben sich weder aus den Akten noch aus der Famili- enanamnese konkrete Hinweise auf eine Psychose, weshalb eine Diagno- se aus dem ICD-10 Kapitel F20 ff. weder bestätigt noch widerlegt werden könne; eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei nicht konkret geltend gemacht worden. Des Weiteren könne eine posttraumatische Belastungs- störung (PTBS) nicht diagnostiziert werden, da entsprechende klinische Hinweise fehlten (AB 63.3 S. 18 Ziff. 6.3.3). Angesichts der Vernarbungen des Beschwerdeführers am Bein und eventuell auch Bauch wäre es denk- bar gewesen, dass der Beschwerdeführer über traumatisierende Erlebnisse berichtet hätte. Dies habe er jedoch nicht getan und auch keine Einschrän- kungen geltend gemacht, welche auf eine PTBS oder eine Persönlich- keitsänderung unter Extrembelastung hingedeutet hätten (AB 63.3 S. 19

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2023, IV/23/424, Seite 12 Ziff. 6.4). Ferner seien keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung oder Persönlichkeitsakzentuierung erkennbar oder aktenkundig (AB 63.3 S. 18 Ziff. 6.3.4). Weiter hielt die Gutachterin fest, dass eine Trauerphase sowie eine Anpassungsstörung nach dem Verlust des ... im Jahr 2014 und dem Tod der Mutter des Beschwerdeführers vor wenigen Jahren retrospektiv nachvollziehbar seien, jedoch hätten Trauerreaktionen grundsätzlich keinen invalidisierenden Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Sodann lägen aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers keine Hinweise auf ein Burnout bzw. eine Erschöpfungsdepression infolge einer hohen Arbeitsbelastung oder auf paranoide Symptome vor (AB 63.3 S. 18 Ziff. 6.4). Die vom Beschwer- deführer bekundete Angst, ebenfalls wie sein Vater an Diabetes zu sterben, sei angesichts fehlender Bemühungen um die Vermeidung von Erkran- kungsrisiken bei eher passivem und ungesundem Lebensstil des Be- schwerdeführers wenig glaubwürdig (AB 63.3 S. 19 Ziff. 6.4). Insgesamt seien die funktionellen Befunde/Beeinträchtigungen aus psychiatrischer Sicht als leicht und als nicht funktionell einschränkend zu klassifizieren. Sie seien normalpsychologisch erklärbar, würden aber aggraviert vorgetragen, was auf einen sekundären Krankheitsgewinn schliessen lasse (AB 63.3 S. 16 Ziff. 6.2). Abschliessend hielt die Gutachterin fest, dass aus psychiatri- scher Sicht kein klar nachvollziehbares psychisches Leiden bestehe, wes- halb eine Therapie nicht definierbar sei (AB 63.3 S. 22 Ziff. 8.3). In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung hielten die Sachverständigen fest, dass die Gesamtarbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auf- grund eines erhöhten Pausenbedarfs zum Durchführen von Ausgleichsbe- wegungen 80 % betrage (AB 63.4 S. 29 Ziff. 4.6). Hingegen bestehe in einer körperlich leichten, angepassten Tätigkeit (wechselbelastend, auf ebenem Gelände, ohne das Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne das Bedienen von vibrierenden oder stossenden Maschinen und Geräten) eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (AB 63.4 S. 30 Ziff. 4.7). Auf allgemeininternistischem Fachgebiet ergäben sich keine medizinischen Massnahmen mit namhafter Besserung der gesundheitlichen Störungen. Dennoch sei bezüglich des Diabetes mellitus eine Optimierung indiziert, da der aktuelle HbA1c-Wert mit 7.8 % nicht im Zielbereich gelegen habe. Des Weiteren sollte der Nikotinkonsum bei zusätzlichen kardiovaskulären Risi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2023, IV/23/424, Seite 13 kofaktoren sistiert werden; eine pneumologische Abklärung sei angezeigt. In orthopädischer Hinsicht seien zum Erhalt der Arbeitsfähigkeit physikali- sche Behandlungen, Physiotherapien (drei Serien pro Jahr) sowie eine bedarfsorientierte Einnahme von nichtsteroidalen Antirheumatika und schmerzstillenden Medikamenten zu empfehlen (AB 63.4 S. 31 Ziff. 4.8). 3.1.8 Am 17. Mai 2023 bestätigte Dr. med. G.________, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 12. Januar 2022 bei ihm in psychiatrischer Be- handlung befinde. Er leide derzeit an einer schweren psychiatrischen Störung. Seit Dezember 2022 liege eine Verschlechterung der kognitiven Funktionen und des Gedankengangs vor. Es bestehe eine Arbeitsunfähig- keit von 100 % (Beschwerdebeilagen [BB] 3). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2023, IV/23/424, Seite 14 chungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246 E. 2.2). Eine von anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abwei- chende Beurteilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beur- teilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110). 3.3 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung vom 2. Mai 2023 (AB 68) massgeblich auf das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS vom 13. Februar 2023 (AB 63.1 bis 63.5) – basierend auf einer allgemein-internistischen, orthopädischen und psychiatrischen Untersu- chung – gestützt. Dieses erfüllt die vorerwähnten höchstrichterlichen Be- weisanforderungen an eine versicherungsexterne medizinische Expertise (vgl. E. 3.2.1 f. hiervor). Die darin enthaltenen Feststellungen und Aus- führungen beruhen auf eingehenden fachärztlichen Untersuchungen (vgl. AB 63.1 bis 63.3) und sind in Kenntnis bzw. Würdigung der Vorakten (AB 63.5) sowie unter Berücksichtigung der geklagten Einschränkungen getrof- fen worden. Wie sich nachfolgend ergibt, sind die Ausführungen in der Be- urteilung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtend und die gezo- genen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand werden nachvollzieh- bar, umfassend und einlässlich begründet. Die Beurteilung des Gesund- heitszustandes erfolgte unter Einbezug sämtlicher hier relevanten medizini- schen Fachdisziplinen (vgl. Berichte des RAD vom 27. Juli 2022; AB 34 S. 4, AB 36. S. 2) und beruht auf kongruenten Einschätzungen anlässlich der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (vgl. AB 63.4). Dem Gutachten (inkl. Teilgutachten) kommt somit voller Beweiswert zu, so dass darauf abzustel- len ist. Demnach besteht in einer körperlich leichten, angepassten Tätigkeit (wechselbelastend, auf ebenem Gelände, ohne das Besteigen von Leitern

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2023, IV/23/424, Seite 15 und Gerüsten, ohne das Bedienen von vibrierenden oder stossenden Ma- schinen und Geräten) eine uneingeschränkte bzw. vollständige Arbeits- fähigkeit (AB 63.4 S. 30 Ziff. 4.7). 3.3.1 Gestützt auf die Teilgutachten der Inneren Medizin und der Or- thopädie sind keine Diagnosen mit Relevanz auf die (quantitative) Arbeits- fähigkeit erstellt (AB 63.1 S. 22 Ziff. 6.3.1 und S. 25 Ziff. 8.1 f.; AB 63.2 S. 16 Ziff. 6.3.1 und S. 20 Ziff. 8.2). Allerdings bestehen aufgrund des funktio- nellen thorakolumbalen Schmerzsyndroms, des Impingementsyndroms an der rechten Schulter sowie der leichten Gonarthrose links (AB 63.2 S. 16 Ziff. 6.3.2) qualitative Einschränkungen dahingehend, als der Beschwerde- führer körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten sowie Arbeiten auf unebenem Gelände, mit Besteigen von Leitern und Gerüsten und mit Be- dienen von vibrierenden oder stossenden Maschinen und Geräten vermei- den sollte (AB 63.4 S. 30 Ziff. 4.7). Diese Beurteilung lässt sich ohne Wei- teres in das von sämtlichen behandelnden Fachärzten gezeichnete Ge- samtbild einfügen (vgl. AB 20, AB 27 S. 10); Gegenteiliges wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht (vgl. Beschwerde, S. 1). 3.3.2 In psychiatrischer Hinsicht hat die psychiatrische Gutachterin der MEDAS – unter Darlegung der Anamnese, der psychiatrischen Befunde und der Verhaltensbeobachtungen während der Begutachtung (AB 63.3 S. 3 ff. Ziff. 3 ff.) – schlüssig und nachvollziehbar aufgezeigt, dass keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen (AB 63.3 S. 17 Ziff. 6.3.1) und dementsprechend keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht (AB 63.3 S. 21 f. Ziff. 8.1 f.). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht durchzudringen: 3.3.2.1 Soweit der Beschwerdeführer Zweifel an der Unparteilichkeit der psychiatrischen Gutachterin anbringt (vgl. Beschwerde, S. 1 unten), ist festzuhalten, dass nach gefestigter Rechtsprechung der regelmässige Bei- zug eines Gutachters oder einer Begutachtungsinstitution durch den Ver- sicherungsträger, die Anzahl der beim selben Arzt in Auftrag gegebenen Gutachten und Berichte sowie das daraus resultierende Honorarvolumen für sich allein genommen nicht zum Ausstand führen (BGE 148 V 225 E. 3.5 S. 231, 137 V 210 E. 1.3.3 S. 227). Entscheidend ist, dass fachlich- inhaltlich eine Weisungsunabhängigkeit der begutachtenden Ärzte besteht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2023, IV/23/424, Seite 16 (Entscheid des BGer vom 20. Juni 2007, I 885/06, E. 5.1), was im Falle der psychiatrischen Gutachterin zweifellos erfüllt ist. Im Übrigen wäre ein allfäl- liger – hier nicht erkennbarer – Ausstandsgrund vorliegend ohnehin ver- spätet geltend gemacht worden (vgl. SVR 2022 IV Nr. 45 S. 143). 3.3.2.2 Was den Vorwurf angeht, die Beurteilung der Gutachterin basiere weitgehend auf Interpretationen, Vermutungen und nicht recherchierten oder unzureichend abgeklärten Tatsachen (vgl. Beschwerde, S. 1 Ziff. 2 und 5), ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass die Gutachterin im Rahmen ihrer Exploration detaillierte Befunde und hieraus eine begrün- dete Diagnose ohne Relevanz auf die Arbeitsfähigkeit erhoben, die geklag- ten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen, dem Verhalten des Beschwerdeführers sowie mit den Vorakten kritisch und eingehend aus- einandergesetzt hat (vgl. AB 63.3 S. 3 bis 21 Ziff. 3 bis 7). Gleichzeitig hat sie aber auch mit nachvollziehbarer Begründung darauf hingewiesen, dass Anzeichen für eine Aggravation bzw. einen sekundären Krankheitsgewinn bestünden (AB 63.3 S. 16 Ziff. 6.2). Diese Einschätzung steht denn auch im Einklang mit derjenigen von Dr. med. C.________ vom 3. Juli 2015 (AB 11), wonach gewisse demonstrative Tendenzen nicht ausgeschlossen werden könnten (AB 11 S. 18 f. lit. B). Solche Tendenzen hatte auch der orthopädische Gutachter der MEDAS in Bezug auf das vom Beschwerdeführer gezeigte Gangbild mit Stöcken festgestellt und dieses Auftreten unter Würdigung des im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung gezeigten unauffälligen Gangbildes rückblickend gar als Simulation gewertet (AB 63.2 S. 16 f. Ziff. 6.2 und Ziff. 6.4). Sodann vermögen die handschriftlichen Ergänzungen und Richtigstellun- gen des Beschwerdeführers zum psychiatrischen Teilgutachten (vgl. BB 1) die Schlüssigkeit desselben nicht in Frage zu stellen. Für die Annahme, dass die psychiatrische Exploration durch die Gutachterin nicht sorgfältig vorgenommen wurde, liegen – wie oben dargelegt – keine Anhaltspunkte vor. Dass die Gutachterin im Rahmen der Zusammenfassung der Aktenla- ge bzw. der Anamneseerhebung die entsprechenden Angaben – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – unzutreffend wiedergegeben hätte, vermöchte den Beweiswert ihrer Expertise allein nicht zu schmälern bzw. könnte in gewissen Ungenauigkeiten kein deutliches Indiz für eine unsorg-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2023, IV/23/424, Seite 17 fältige Arbeit in genereller Hinsicht erblickt werden. Abgesehen davon ver- mögen die vom Beschwerdeführer aufgeführten Ergänzungen und Richtig- stellungen die gutachterlichen Schlussfolgerungen betreffend das Zumut- barkeitsprofil und die Arbeitsfähigkeit ohnehin nicht zu erschüttern. 3.3.2.3 Nichts zu seinen Gunsten vermag der Beschwerdeführer aus dem Bericht der behandelnden Hausärztin Dr. med. E.________ vom 29. April 2022 (AB 27 S. 3 bis 9) abzuleiten, in welchem eine 100%ige Arbeitsun- fähigkeit vom 15. Dezember 2020 bis auf weiteres attestiert wurde (AB 27 S. 3 Ziff. 1.3), handelt es sich doch dabei um eine Einschätzung, welche sich auf die bisherige und nicht auf eine leidensangepasste Tätigkeit be- zieht. Bezüglich der von der Hausärztin gestellten Diagnose einer Depres- sion (AB 27 S. 5 Ziff. 2.5) hat die Gutachterin im Übrigen einleuchtend auf- gezeigt, dass keine Hinweise für eine depressive Symptomatik hätten fest- gestellt werden können (AB 63.3 S. 17 Ziff. 6.3.3). In diesem Zusammen- hang ist auch zu beachten, dass Dr. med. E.________ als Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin nicht über die für die Beurteilung des vorliegen- den psychischen Gesundheitszustandes und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit spezifische Fachkompetenz verfügt, weshalb auf ihre dies- bezügliche Einschätzung nicht unbesehen abgestellt werden kann. 3.3.2.4 Ferner vermögen die Berichte von Dr. med. G.________ vom 11. Juli 2022 und 17. Mai 2023 (AB 32, BB 3), in welchen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde, den Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens (AB 63.3) ebenfalls nicht zu erschüttern. Zunächst enthalten sie keine wesentlichen neuen Aspekte oder Elemente, welche im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären. Was die von Dr. med. G.________ gestellten Diagnosen einer län- geren depressiven Reaktion (ICD-10 F43.21) bzw. einer schweren psychi- schen Störung (AB 32 S. 5 Ziff. 2.5, BB 3) betrifft, verneinte die psychiatri- sche Expertin solche psychischen Leiden überzeugend unter Hinweis auf die fehlenden Befunde bzw. Symptome und die diesbezüglichen vagen Angaben des Beschwerdeführers (AB 63.3 S. 17 f. Ziff. 6.3.3); dies gilt auch bezüglich der vom behandelnden Psychiater differentialdiagnostisch gestellten Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwär- tig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3; AB 32

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2023, IV/23/424, Seite 18 S. 5 Ziff. 2.5). Im Weiteren ist auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Haus- und Fachärzte mitunter im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (Entscheid des BGer vom 28. Januar 2021, 8C_630/2020, E. 4.2.1). Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassen- de Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unter- schiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits nicht zu, ein Administrativgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelan- gen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurtei- lung aufdrängt, weil diese wichtige Aspekte benennen, die bei der Begut- achtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (SVR 2021 IV Nr. 10 S. 29 E. 5.7, 2019 UV Nr. 31 S. 117 E. 3). Solche Aspekte liegen hier – wie bereits ausgeführt – nicht vor. 3.3.2.5 Schliesslich kommt es für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens grundsätzlich nicht auf die Dauer der Untersuchung an (vgl. Beschwerde, S. 1 Ziff. 1); massgebend ist in erster Linie, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (SVR 2021 IV Nr. 12 S. 34 E. 3.2.3.2, 2019 IV Nr. 85 S. 280 E. 6, 2017 IV Nr. 75 S. 232 E. 4.3), was beim psychiatrischen Teilgutachten – wie vorstehend dargelegt – zu- trifft. 3.4 Nach dem Ausgeführten ist der medizinische Sachverhalt rechts- genüglich abgeklärt, weshalb für weitere Abklärungen kein Anlass besteht (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). Da- mit ist der IV-Grad (vgl. E. 2.3 hiervor) ausgehend von einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 % in einer dem Zumutbarkeitsprofil ange- passten Verweistätigkeit (vgl. E. 3.3 hiervor) zu ermitteln. 4. 4.1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2023, IV/23/424, Seite 19 4.1.1 Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Validenein- kommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich an- hand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbsein- kommens (Art. 26 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei gleicher Ausbildung und entspre- chenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV). 4.1.2 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Er- werbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leis- tungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmög- lich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anrechenbares Erwerbsein- kommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Wer- ten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt (Art. 26bis Abs. 2 Satz 1 IVV), wo- nach die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend sind. Andere statistische Werte können beigezo- gen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebil- det ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Abs. 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV). Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert 10 % für Teilzeitarbeit abgezogen (Art. 26bis Abs. 3 IVV). 4.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2023, IV/23/424, Seite 20 bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222; vgl. auch Art. 25 Abs. 2 IVV). Mit Blick auf die im November 2021 erfolgte Anmeldung (AB 3) fiele der frühestmögliche Rentenbeginn unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Karenzfrist von Art. 29 Abs. 1 IVG sowie unter der Prämisse einer erfüllten Wartezeit (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) auf den 1. Mai 2022, womit die In- validitätsbemessung grundsätzlich auf diesen Zeitpunkt hin vorzunehmen wäre (vgl. E. 4.2.1 f. hiernach). 4.2.1 Da der Beschwerdeführer keine berufliche Ausbildung mit Fähig- keitszeugnis abgeschlossen (vgl. AB 3 S. 5 Ziff. 5.3) und verschiedene Tätigkeiten ohne besondere Berufskenntnisse, zuletzt eine Tätigkeit als selbstständiger ... ausgeübt hat (AB 3 S. 6 Ziff. 5.4, AB 18 S. 2 f.) – welche er aus invaliditätsfremden Gründen nicht mehr ausübt –, ist beim Validen- einkommen vom Tabellenlohn bzw. vom durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn für Männer bei einfachen Tätigkeiten körperlicher oder hand- werklicher Art (Tabelle TA1 der LSE, Kompetenzniveau 1, Total) auszuge- hen; damit wird ein breites Spektrum möglicher Stellen im Gesundheitsfall abgebildet. Das Invalideneinkommen ist mit Blick auf das gutachterlich attestierte Zu- mutbarkeitsprofil (vgl. E. 3.3 hiervor) und den Umstand, dass der Be- schwerdeführer keine Verweistätigkeit im zumutbaren Rahmen aufgenom- men hat, aufgrund desselben Tabellenlohns zu ermitteln. Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellen- lohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls ent- spricht der IV-Grad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichti- gung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (Entscheid des BGer vom

27. Juni 2022, 8C_104/2021 [zur Publikation vorgesehen], E. 6.2). Ein leidensbedingter Abzug ist nach Art. 26bis Abs. 3 IVV ausgeschlossen (vgl. E. 4.1.2 hiervor) und auch der de lege ferenda vorgesehene Abzug von 10 % (vgl. Medienmitteilung des Bundesrates vom 18. Oktober 2023) würde im Ergebnis nichts ändern.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2023, IV/23/424, Seite 21 4.2.2 Demnach könnte der Beschwerdeführer bei einer zumutbaren Ar- beits- und Leistungsfähigkeit von 100 % noch 100 % des LSE- Tabellenlohnes erzielen, woraus sich keine Einkommenseinbusse resp. ein rentenausschliessender IV-Grad von 0 % ergibt. 5. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 2. Mai 2023 (AB 68) nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden ent- sprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Be- zahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 6.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2023, IV/23/424, Seite 22 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- A.________

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.