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200 2023 418

Bern VerwG · 2023-04-21 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 21. April 2023

Dispositiv
  1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 26. Mai 2023 wird nicht eingetreten.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherung Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 23 418 EL JAP/ZID/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 1. Juni 2023 Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 21. April 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2023, EL/23/418, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung, - Mit Entscheid vom 21. April 2023 wies die Ausgleichskasse des Kan- tons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) drei Einsprachen des A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ab (Akten des Ver- sicherten [act. I] 2). - Mit Eingabe vom 26. Mai 2023 (Eingang am 30. Mai 2023) hat der Ver- sicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit rudimentärer Begründung Beschwerde erhoben und das Rechtsbegehren gestellt, «es sei auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu verzichten». Sinn- gemäss hat er damit offenbar beantragt, es sei in Bezug auf den Zeit- raum vom 1. April bis 30. Juni 2019 auf eine Rückforderung zu verzich- ten und es sei der Anspruch auf Ergänzungsleistungen für den Zeit- raum vom 1. August bis 31. Dezember 2020 bzw. ab 1. Januar 2021 ohne Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens der Ehegat- tin neu zu berechnen. Am 31. Mai 2023 reichte der Beschwerdeführer das Beschwerdedoppel, Beilagen (act. I 1-11) sowie das Beilagenver- zeichnis nach (per Tragen).  Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Ein- sprache ausgeschlossen ist, einzureichen (Art. 60 Abs. 1 des Bundes- gesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Die Art. 38-41 ATSG sind sinngemäss anwendbar (Art. 60 Abs. 2 ATSG). Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 38 Abs. 3 Satz 1 ATSG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diploma- tischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2023, EL/23/418, Seite 3 Abs. 1 ATSG). Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung un- verschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes in- nert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG).  Der per Einschreiben versandte Einspracheentscheid der Beschwerde- gegnerin vom 21. April 2023 (act. I 2) wurde gemäss Sendungsverfol- gung der Schweizerischen Post (vgl. Sendenummer auf dem Briefum- schlag [act. I 3]) am 25. April 2023 zugestellt, womit die Rechtsmittelfrist am 26. April 2023 zu laufen begann (dies a quo) und am Donnerstag,

25. Mai 2023, endete (dies ad quem; der Fristenlauf lag ausserhalb ei- nes Fristenstillstandes im Sinne von Art. 38 Abs. 4 a-c ATSG). Die Be- schwerde datiert vom 26. Mai 2023 (Freitag vor Pfingsten) und wurde gemäss Sendungsverfolgung (vgl. Sendenummer auf dem Briefum- schlag [im Gerichtsdossier]) gleichentags mittels des Serviceautomaten «My Post 24» der Schweizerischen Post übergeben. Ein Wiederherstel- lungsgrund im Sinne von Art. 41 ATSG ist weder ersichtlich noch wird ein solcher geltend gemacht. Damit ist die Beschwerde verspätet erho- ben worden und hat ein Forumsverschluss zu erfolgen. Das Versäum- nis der mandatierten Rechtsanwältin (act. I 1), welche auf dem Brief- umschlag des Einspracheentscheides offensichtlich das falsche Ein- gangsdatum («26.4.23» statt 25. April 2023) vermerkte, ist dem Be- schwerdeführer anzurechnen.  Unter diesen Umständen erübrigt sich die Durchführung eines Schrif- tenwechsels (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 83 und Art. 69 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]; vgl. RUTH HERZOG in HERZOG/DAUM, Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 69 N. 10).  Dieser kostenlose Entscheid (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30] i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG [Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639]) fällt in die einzelrich- terliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2023, EL/23/418, Seite 4

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 26. Mai 2023 wird nicht eingetreten. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen

- Bundesamt für Sozialversicherung Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.