Verfügung vom 13. April 2023
Sachverhalt
A. Die 1991 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), gelernte ..., meldete sich im August 2019 unter Hinweis auf einen am
20. Oktober 2018 erlittenen Unfall (Schnittverletzung durch Glas [Sehnen- durchtrennung] und schwerer Infekt) bei der Eidgenössischen Invalidenver- sicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [act. II] 2). Die IVB tätigte in der Fol- ge medizinische und erwerbliche Abklärungen. Unter anderem liess sie eine Abklärung Haushalt/Erwerb durchführen (Bericht vom 3. Dezember 2020 [act. II 68]) und gewährte der Versicherten Frühinterventionsmass- nahmen in Form von Arbeitsvermittlung (act. II 34), welche mit Verfügung vom 27. September 2021 (act. II 99) abgeschlossen wurde. Ferner sprach sie der Versicherten Integrationsmassnahmen in Form eines Aufbautrai- nings bei der Abklärungsstelle C.________ zu (act. II 135, 155). Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; act. II 94) holte sie bei der MEDAS D.________ (MEDAS) ein polydisziplinäres Gutachten ein (Expertise vom 30. März 2022 [act. II 113.1] sowie Teilgutachten [act. II 113.2-6]; samt Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit [EFL; act. II 113.7]). Aufgrund der Erkenntnisse der Begutachtung wurde der Ab- klärungsbericht Haushalt/Erwerb angepasst (Bericht vom 26. April 2022 [act. II 115]). Mit Vorbescheid vom 6. Mai 2022 (act. II 116) stellte die IVB die Zusprache einer befristeten Invalidenrente in Aussicht, wogegen die Versicherte Einwand erhob (act. II 120). Nachdem die IVB beim Bereich Abklärungen (act. II 117) und beim neurologischen Gutachter eine Stel- lungnahme (act. II 165) eingeholt hatte, sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 13. April 2023 eine ganze Invalidenrente ab 1. Februar 2020, befristet bis 30. November 2020 zu (act. II 179).
B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________, mit Eingabe vom 19. Mai 2023 Beschwerde mit dem Antrag,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2023, IV/23/394, Seite 3 die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei der Beschwerde- führerin eine unbefristete Rente zuzusprechen, unter Kostenfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2023 schliesst die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 13. April 2023 (act. II 179). In anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht liegt ein Rechts- verhältnis vor, wenn rückwirkend eine abgestufte und/oder befristete IV- Rente zugesprochen wird. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbefugnis
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2023, IV/23/394, Seite 4 nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass die unbestritten gebliebenen Ren- tenbezugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen blieben (BGE 125 V 413; SVR 2019 IV Nr. 32 S. 100 E. 3.2; AHI 2001 S. 278 E. 1a). Streitig und zu prüfen ist demnach der Anspruch auf eine Invalidenrente, unter Einschluss der vom 1. Februar bis 30. November 2020 zugesproche- nen ganzen Invalidenrente.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Zwar datiert die angefochte- ne Verfügung vom 13. April 2023 (act. II 179), womit sie nach dem Inkraft- treten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 erging. Indessen liegen der frühestmögliche Zeitpunkt der potentiellen Entstehung des Rentenan- spruchs mit Blick auf die Anmeldung zum Leistungsbezug vom August 2019 (act. II 2) sowie der von der Beschwerdegegnerin angenommene Re- visionsgrund vor dem 1. Januar 2022 (vgl. E. 5.2 hiernach), weshalb die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. De- zember 2021 gültigen Fassung (fortan: aArt.) massgebend sind (Rz. 9100- 9102 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversi- cherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2023, IV/23/394, Seite 5 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.3 2.3.1 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Ein- fluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berück- sichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). 2.3.2 Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorga- ben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2023, IV/23/394, Seite 6 die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegrün- dende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturier- ten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.3.3 Liegt auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe eine versicherte Gesundheitsschädigung vor, erfolgt schliesslich auf der zweiten Ebene anhand eines normativen Prüfungsrasters mit einem Katalog von Indikatoren eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer- seits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294). Es gilt im Regelfall nach gemeinsamen Eigenschaften systematisierte Standardin- dikatoren zu beachten (E. 4.1.3 S. 297), welche sich in die Kategorien ʺfunktioneller Schweregradʺ (E. 4.3 S. 298) und ʺKonsistenzʺ einteilen las- sen (E. 4.4 S. 303). Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5 S. 304). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestell- ten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Stan- dardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie- gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Fol- gen der Beweislosigkeit die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6 S. 308). 2.4 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2023, IV/23/394, Seite 7 und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. 2.5 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 2.7 Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Mona- te angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2023, IV/23/394, Seite 8 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 3.1.1 Der behandelnde Dr. med. E.________, Facharzt für Chirurgie und Handchirurgie, führte im Bericht vom 19. Februar 2019 (act. II 1.2 S. 8 f.) aus, die Beschwerdeführerin stelle sich knapp vier Monate nach Schnitt- wunde und schwerem nachfolgendem Infekt am Daumen rechts vor. Die Beweglichkeit des Daumens sei aktuell immer noch deutlich eingeschränkt. Die akuten Symptome eines komplexen regionalen Schmerzsyndroms (CRPS) lägen nicht mehr vor. Es sei mehr ein atrophes Stadium eines CRPS mit Einsteifung der Beweglichkeit (act. II 1.2 S. 8). Eine vollständige Wiederherstellung der Daumenfunktion werde nicht mehr möglich sein (act. II 1.2 S. 9). Am 12. Juni 2020 berichtete Dr. med. E.________, die Beweglichkeit ins- besondere des Inter-Phalangeal-Gelenkes (IP-Gelenk) habe sich erfreuli- cherweise in den letzten Wochen unter Ergotherapie gebessert. Ziel sei die möglichst gute Integration des Daumens im Alltag. Eine Teilbelastung ohne repetitive wiederholende Bewegungen sei mit der Hand sicherlich möglich, ein angepasster Arbeitsplatz als ... allenfalls notwendig (act. II 38 S. 3). Im August 2020 hielt Dr. med. E.________ gegenüber der Beschwerde- gegnerin fest, der Gesundheitszustand sei stationär. Es sei keine kraftvolle und repetitive Belastung der Hand rechts möglich. Als ... bestehe nach wie vor eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (act. II 41 S. 2 ff. Ziff. 1, 9, 11). Am 22. Oktober 2020 führte Dr. med. E.________ gegenüber der Recht- vertreterin der Beschwerdeführerin aus, der Daumen rechts und damit die ganze Hand sei nur bedingt im Alltag einsetzbar. Es seien keine repetitiven Arbeiten mit Zugreifen insbesondere von schweren Gegenständen und auch kraftvolles Zupacken nicht mehr möglich. Auch die Feinmotorik sei eingeschränkt. Die Arbeit als ... sei nicht mehr möglich. Allenfalls sei in ei- ner angepassten Situation ein Pensum von 50 % möglich (act. II 61 S. 5). 3.1.2 Im Bericht vom 19. Januar 2022 (act. II 113.7) zur am 17./18. Janu- ar 2022 durchgeführten EFL wurde ausgeführt, bei der Selbsteinschätzung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2023, IV/23/394, Seite 9 der Leistungsfähigkeit schätze sich die Beschwerdeführerin zu tief ein. Ein- zig diese geringe Selbsteinschätzung reiche jedoch nicht für die Bejahung einer Symptomausweitung. Die beobachtete Leistungsfähigkeit liege beid- händig sowie rechtsseitig bei einer sehr leichten Arbeit. Repetitives Hantie- ren mit Gewichten könne ihr beidhändig sowie rechtsseitig nicht zugemutet werden. Nur linksseitig hantiere sie bis max. 7.5 kg. Gewichte, welche ihr oft linksseitig zuzumuten seien, lägen bei 2.5 kg. Es bestünden spezielle Leistungsdefizite. Nie möglich seien Kriechen und Leitersteigen. Selten möglich seien Handkoordination rechts, Stossen und Ziehen. ʺSchreiben von Handʺ und ʺSchreiben am PCʺ könnten ihr ʺmanchmalʺ (das heisse insgesamt ½ bis drei Stunden) zugemutet werden mit Pausen dazwischen zur Entlastung der rechten Hand. Sie kompensiere und adaptiere mit den restlichen vier Fingern rechts gut (S. 6). 3.1.3 Das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 30. März 2022 (act. II 113.1-6) basiert auf Untersuchungen in den Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Handchirurgie sowie Psychiatrie. Im interdiszi- plinären Konsens stellten die Gutachter folgende Diagnosen (act. II 113.1 S. 14 f. Ziff. 4.2.1 f.): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: o Schmerzhafte Funktionslosigkeit des rechten Daumens mit/bei: - Status nach Schnittwundenverletzung, unfallkausal, dorsale Grundphalanx Daumen rechts am 20.10.2018 mit EPL Sehnenläsi- on (ICD-10: S66.2) mit/bei - Status nach Wundrevision mit Strecksehnennaht EPL 4-Strang nach Tsuge am 25.10.2018 - Schwerer Wundinfekt mit Strecksehnenbeteiligung und Empyem MP-Gelenk unter Augmentin im Verlauf am 28.10.2018 - Status nach Wundrevision mit ausgedehnter Synovektomie Streck- sehnen und MP-Gelenk Daumen, Bakteriologie und Drainage Ein- lage am 28.10.2018 – Bakteriologie mit Nachweis MRSA - Status nach 2° look mit Wundspülung Strecksehnen, MP-Gelenk und IP-Gelenk, zusätzlich Eröffnung palmar mit Ringbandspaltung A1 und Wundspülung, Bakteriologie, Drainageeinlage am 30.10.2018 - Postinfektiöse degenerative, schmerzhafte MP-Gelenks-Arthrose und Insuffizienz EPL-Sehne im Verlauf - Status nach Revision MP-Gelenk Daumen mit Implantation CapFlex-Prothese, Rekonstruktion EPL mit freiem Palmaris longus Transplantat am 15.10.2019
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2023, IV/23/394, Seite 10 - Status nach Revision MP-Gelenk mit Arthrolyse, Tenolyse EPL- Sehne und Sehnenverkürzungsplastik mit Refixation Endphalanx- basis mit Mitek Micro-Anker 4.0 am 16.01.2020 - Status nach Debridement Abszess und ausgedehnte Synovektomie der Strecksehne und IP-Gelenk am 13.02.2020 o Mittelgradige depressive Episode – (ICD-10: F32.1) Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: o Nikotinabusus (ICD-10: Z72.0) o Aktuell Harnwegsinfekt (ICD-10: N39.0) o Status nach CTS-OP rechts, OP 15.10.2019 (ICD-10: G56.0) o Dysästhesie rechter Daumen proximal, Hypästhesie distal – (ICD-10: R20.2) Dr. med. F.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin sowie Prof. Dr. med. G.________, Facharzt für Neurologie, stellten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (act. II 113.2 S. 15 Ziff. 6.1, 113.3 S. 17 Ziff. 6.3). Durch die Schnittverletzung in der gegebenen Lokalisation sei keine nerval-motorische Verletzung möglich. Die Bewegungseinschrän- kung sei nur über eine Sehnen-/Gelenkverletzung erklärbar (act. II 113.3 S.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 15 Ziff. 6.1). Ein CRPS hätte gemäss den Unterlagen vorübergehend in leichter Form bestanden. Heute seien die Kriterien eines CRPS nicht (mehr) erfüllt (act. II 113.3 S. 17 Ziff. 6.3.1). Im handchirurgischen Teilgutachten vom 16. Januar 2022 (act. II 113.4) führte Dr. med. H.________, Facharzt für Chirurgie, zum Befund aus, der Händedruck rechts sei fast nicht wahrnehmbar. Sämtliche Funktionsgriffe der rechten Hand seien nicht ausführbar. Die Muskulatur im Bereich des rechten Daumenballens sei geringer ausgebildet als links (act. II 113.4 S. 24). Sämtliche Bewegungen im Bereich des rechten Daumens einschliess- lich des Daumensattelgelenkes, Daumengrundgelenkes und Daumenend- gelenkes lösten heftigste Schmerzen aus, welche aufgrund vegetativer Begleitsymptome objektiviert werden könnten (act. II 113.4 S. 25). Eine verminderte Empfindlichkeit bestehe im Sinne einer Hyposensibilität im Bereich des Daumenballens und des gesamten rechten Daumens. Die Bu- dapestkriterien für ein CRPS seien nicht erfüllt (act. II 113.4 S. 26 f.). Zum Fähigkeitsprofil könne festgehalten werden, dass sich schwerwiegende relevante Funktionseinschränkungen im Bereich der rechten Hand auf- grund der Unfallverletzung des rechten Daumens fänden. Es bestünden schwerwiegende, relevante Funktionseinschränkungen für das Heben, Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2023, IV/23/394, Seite 11 wegen und Tragen von Gewichtslasten aufgrund der Unfallverletzung des rechten Daumens (act. II 113.4 S. 30). Zur Arbeitsfähigkeit legte der Gut- achter dar, die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit im ... seit dem 20. Oktober 2018 vollständig arbeitsunfähig (act. II 113.4 S. 32 Ziff. 8.1.1). Eine angepasste Tätigkeit sollte einer leichten Bürotätigkeit oh- ne Anforderung an die Greiffunktion der rechten Hand entsprechen. Arbei- ten auf Dächern, Gerüsten, Leitern oder Podesten seien zum Selbstschutz und zum Schutz anderer ausgeschlossen. Überdies sollte sie nicht Lasten heben, tragen oder bewegen (körpernah- und fern, bis Taillen- und Brusthöhe, Gewichte von maximal 0.5 kg) und keine gefährlichen, schwe- ren oder vibrierenden Maschinen bedienen (act. II 113.4 S. 33 Ziff. 8.2.1). Aufgrund des Funktionsverlustes der rechten Hand beim Zugreifen und Halten von Gegenständen sei nur eine sehr leichte Arbeitstätigkeit ideal angepasst in einer Büroraumumgebung während acht Stunden täglich zu- mutbar. Es bestehe eine Leistungsminderung während dieser Anwesenheit von 30 % wegen dem relevanten Funktionsverlust der rechten Hand. Ins- gesamt betrage die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit 70 % (act. II 113.4 S. 34 Ziff. 8.2.1 ff.). Med. pract. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, be- richtete im psychiatrischen Teilgutachten vom 7. März 2022 (act. II 113.6), die Konzentration der Beschwerdeführerin sei aktuell eher eingeschränkt, sie habe Mühe zu folgen. Sie neige zum Grübeln und sei ängstlich und unsicher. Sie habe starke Insuffizienzgefühle und keinen Antrieb mehr (act. II 113.6 S. 9 f.). Zusätzlich zu den erlebten Einschränkungen durch die Hand hätten sie vor allem die Art der Kündigung sowie die nicht ermöglich- te Chance einer Reintegration sehr negativ betroffen, was ihr weiter stark anhänge. Sie wirke in diesem Zusammenhang stark frustriert und verzwei- felt. Sie sei hässig und enttäuscht. Bis 2018 gebe es keine Hinweise für eine psychopathologische Entwicklung. Durch die an sich nicht schwere Verletzung, die jedoch zu Komplikationen geführt habe, habe die Be- schwerdeführerin letztlich ihre Arbeit auf eine Art und Weise verloren, die sie bis heute verletze und einschränke. Sie sehe sich nicht völlig einge- schränkt bezüglich bestimmter Tätigkeiten, sehe sich jedoch nicht mehr in der Lage, ihre eigene vor allem berufliche Zukunft anzupacken. Die Anzahl der Symptome sowie der klinische Eindruck entsprächen einer mittelgradi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2023, IV/23/394, Seite 12 gen Ausprägung der Depression. Mangels psychiatrischer Akten lasse sich kein sicherer Verlauf nachzeichnen. Vor allem nach der Kündigung im Jahr 2020 habe sich überwiegend wahrscheinlich die Symptomatik relevant ve- schlechtert, sodass eine Depression mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit für die Zeit ab Frühjahr 2020 als überwiegend wahrscheinlich angesehen wer- den könne (act. II 113.6 S. 11 f. Ziff. 6.1 ff.). In der bisherigen wie auch in jeglicher ähnlichen Tätigkeit bestehe eine 60%ige Arbeitsfähigkeit. Für Haushaltstätigkeiten inklusive Kinderbetreuung sei eine Einschränkung von
E. 20 % anzunehmen (act. II 113.6 S. 13 f. Ziff. 8). In der interdisziplinären Konsensbeurteilung vom 30. März 2022 (act. II 113.1) führten die Gutachter aus, ab dem 20. Oktober 2018 (Unfalldatum) bestehe aus handchirurgischer Sicht in angestammter Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit. Ab dem 1. September 2020 bestehe eine 70%ige Ar- beitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Begründet werde dieser Zeit- punkt mit dem Erreichen des Endzustandes der erkrankten rechten Hand. Aus psychiatrischer Sicht bestehe ab dem Frühjahr 2020 eine 40%ige Ar- beitsunfähigkeit. Interdisziplinär bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit (act. II 113.1 S. 18 Ziff. 4.7 f.). Die Teil- Arbeitsunfähigkeiten addierten sich nicht (act. II 113.1 S. 19 Ziff. 4.9). 3.1.4 Die Ärztliche Leitung der MEDAS, Prof. Dr. med. J.________, Facharzt für Neurologie, nahm am 26. Dezember 2022 Stellung zu den Rückfragen zum MEDAS-Gutachten vom 30. März 2022 (act. II 165). Er legte dar, im neurologischen Gutachten fänden sich weder der Begriff Daumenrücken noch der Begriff Schulter-Nacken-Hand-Syndrom mit star- ken Kopfschmerzen (S. 1). Eine Nervenverletzung sei initial klinisch- handchirurgisch als auch sekundär neurologisch und elektrophysiologisch ausgeschlossen worden (S. 2). Bei allen anderen Untersuchungen einsch- liesslich der gutachterlichen Untersuchung hätten sich keine Hinweise auf ein CRPS oder eine periphere Nervenverletzung ergeben. Es sei daher unklar, weshalb die Rechtsvertreterin auf diesen Diagnosen beharre (S. 5). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2023, IV/23/394, Seite 13 Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung vom 13. April 2023 (act. II 179) massgeblich auf das polydisziplinäre ME- DAS-Gutachten vom 30. März 2022 (act. II 113.1-6) gestützt. Dieses erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert einer Expertise gestellten Anforderungen und überzeugt. Insbesondere basieren die Beurteilungen auf umfassenden Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und wurden in Kenntnis und nach Auseinander- setzung mit den Vorakten erstattet. Sie leuchten in der Darlegung der me- dizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Folglich kommt dem Gutachten grundsätzlich (vgl. E. 3.3.3 f. hiernach) voller Beweiswert zu (vgl. E. 3.2 hiervor). 3.3.1 In handchirurgischer Hinsicht ging Dr. med. H.________ – entspre- chend den Ergebnissen des EFL-Berichts vom 19. Januar 2022 (act. II 113.7 S. 5 ff.) – davon aus, dass im Wesentlichen aufgrund der Unfallver- letzung des rechten Daumens motorisch (grob- und feinmotorisch) schwerwiegende relevante Funktionseinschränkungen im Bereich der rech- ten Hand sowie mechanisch schwerwiegende, relevante Funktionsein- schränkungen für das Heben, Bewegen und Tragen von Gewichtslasten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2023, IV/23/394, Seite 14 bestehen (act. II 113.4 S. 30 Ziff. 6.3). Die dieser Beurteilung der handchir- urgisch funktionellen Einschränkungen zugrundeliegende Diagnostik er- fasst den gesamten medizinischen Sachverhalt und dem Gutachter, Dr. med. H.________, lagen hierfür medizinische Akten vor, welche den ge- samten Behandlungszeitraum abbilden. Eine CRPS-Problematik wird be- schwerdeweise nicht mehr geltend gemacht. In diesem Zusammenhang haben der neurologische Gutachter wie auch der Ärztliche Leiter der ME- DAS im Rahmen der Stellungnahme vom 26. Dezember 2022 nachvoll- ziehbar und überzeugend dargelegt, dass die Kriterien eines CRPS nicht erfüllt sind (act. II 113.3 S. 17 Ziff. 6.3.1, 165 S. 5). Aufgrund des relevan- ten Funktionsverlustes der rechten Hand beim Zugreifen und Halten von Gegenständen ist nur noch eine leichte Bürotätigkeit ohne Anforderung an die Greiffunktion möglich (act. II 113.4 S. 33 f. Ziff. 8.2.1). Das von Dr. med. H.________ negativ und positiv umschriebene Zumutbarkeitsprofil steht in Einklang mit den vom behandelnden Handchirurgen Dr. med. E.________ umschriebenen Anforderungen (act. II 38 S. 3, 61 S. 5) und den Ergebnis- sen der EFL (act. II 113.7 S. 6 ff.). Soweit die Beschwerdeführerin beschwerdeweise geltend macht, sie sei auch in Teilzeittätigkeiten verlangsamt, weshalb die Leistungsminderung und die Arbeitsunfähigkeit zu addieren seien (Beschwerde S. 3), verkennt sie, dass gemäss handchirurgischem Gutachten der Beschwerdeführerin ein volles Pensum zumutbar ist und zufolge schmerzbedingter Verlangsa- mung eine 30%ige Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit zu erwarten ist (act. II 113.4 S. 34 Ziff. 8.2.2 ff.). Diesbezüglich ist denn auch zu erwähnen, dass sich die Beschwerdeführerin in Bürotätigkeiten bzw. am Computer als gut kompensations- und adaptionsfähig zeigte (act. II 113.7 S. 6, 15; Proto- koll per 19. Juni 2023, Eintrag vom 10. November 2022). 3.3.2 Wenn der psychiatrische Gutachter aufgrund der mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.1) in der bisherigen wie auch in jeglicher ähnlichen Tätigkeit eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hat (act. II 113.6 S. 13 f. Ziff. 8), ist deren rechtliche Ausgewiesenheit nachfolgend nach Massgabe der einschlägigen Indikatoren zu prüfen (vgl. E. 2.3.2 f. hiervor), hat doch die Beschwerdegegnerin auf die aus psychiatrischer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2023, IV/23/394, Seite 15 Sicht attestierte Leistungseinschränkung nicht abgestellt (act. II 179 S. 6, 115 S. 7 f.). 3.3.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass vorliegend weder von einer Aggravation noch einer Simulation auszugehen ist, womit keine Ausschlussgründe im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorliegen (act. II 113.1 S. 17 Ziff. 4.6.1; BGE 141 V 281 E. 2.2 S. 287 f.). Im Rahmen der Kategorie "funktioneller Schweregrad" (BGE 141 V 281 E. 4.3 S. 298) ist zunächst der Komplex "Gesundheitsschädigung" zu beurteilen (BGE 141 V 281 E. 4.3.1 S. 298): Der psychiatrische Gutachter qualifizierte die psychische Störung als gegenwärtig mittelgradig ausgeprägt (act. II 113.6 S. 12 Ziff. 6.3). Die diagnoserelevanten Befunde und Symptome sind indessen mit Blick auf das Mini-ICF-APP (Aktivitäts- und Partizipationsstörungen bei psychischen Erkrankungen) lediglich leichtgradig ausgeprägt, wurden doch in den einzelnen Fähigkeiten – wenn überhaupt – nur leichte bis mässige Beeinträchtigungen festgestellt (act. II 113.6 S. 13 Ziff. 7.2). Betreffend den Indikator "Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz" (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299 f.) ist festzuhalten, dass die Depression nicht adäquat behandelt wird. Das Antidepressivum ist zu tief dosiert und eine Psychotherapie wäre sinnvoll und notwendig. Hier sind gemäss Gutachter deutliche Verbesserungsmöglichkeiten gegeben (act. II 113.6 S. 13 Ziff. 7.1, 113.1 S. 19 Ziff. 4.10). Als massgebende somatische Komorbidität (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 S. 300 ff.) besteht die schmerzhafte Funktions- losigkeit des rechten Daumens, welcher der psychiatrische Gutachter aber keine Wechselwirkung beimass. Zur Persönlichkeit ist zu erwähnen, dass keine Persönlichkeitsstörung vorliegt (act. II 113.1 S. 16 Ziff. 4.4). Die Be- schwerdeführerin ist leistungswillig (act. II 113.6 S. 13 Ziff. 7.2) und es lie- gen keine limitierenden Belastungsfaktoren vor. Es sind ausreichende Res- sourcen vorhanden (vorhanden sind Kommunikationsfähigkeiten, Motivati- on, Therapieadhärenz und Compliance, ein soziales Umfeld sowie eine geordnete Tagesstruktur [act. II 113.1 S. 16 f. Ziff. 4.5]). Der Komplex sozi- aler Kontext (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303) zeigt, dass die Beschwerde- führerin durch ein gutes familiäres Umfeld über Ressourcen verfügt (act. II 113.2 S. 10 Ziff. 3.2.9, 113.2 S. 12 Ziff. 3.2.13). Sie hat eine gute Bezie- hung zu ihrem Ehemann und mit dem gemeinsamen Kind läuft es gut (act. II 113.6 S. 5, 11, 113.1 S. 17).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2023, IV/23/394, Seite 16 In der Kategorie "Konsistenz" in Bezug auf die Einschränkung des Akti- vitätsniveaus in vergleichbaren Lebensbereichen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.) konnten die Gutachter keine Diskrepanzen und Inkonsistenzen feststellen (act. II 113.1 S. 17 Ziff. 4.6). Trotz der zufolge der im Zusam- menhang mit der Kündigung des langjährigen Arbeitsverhältnisses erlitte- nen Kränkung besteht im Grundsatz eine hohe Leistungsmotivation (act. II 113.6 S. 13 Ziff. 7.2), weshalb die durch die erlittene psychische Verletzung bestehende Blockierung sie doch nicht in der Arbeits- und Leistungsfähig- keit, sondern einzig in Bezug auf die Planung und Umsetzung der berufli- chen Reintegration einschränken dürfte (act. II 113.6 S. 5 [ʺMit den Schmerzen komme sie klar, aber nicht mit dem Jobverlust.ʺ]; S. 6 [ʺEigent- lich wolle sie zurück in die Normalität, einen Job. Sie habe aber keinen Plan, wie sie vertrauen aufbauen solle.ʺ]; S. 11 [ʺverlor die Explorandin letztlich ihre Arbeit auf eine Art und Weise, die sie bis heute verletzt und einschränkt.ʺ]). Was den Indikator der "Inanspruchnahme von therapeuti- schen Optionen" anbelangt (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304), sind The- rapiemassnahmen dringend indiziert. Wie bereits dargelegt, ist das Antide- pressivum zu tief dosiert und die Beschwerdeführerin befindet sich nicht in einer psychotherapeutischen Behandlung (act. II 113.6 S. 13 Ziff. 7.1, 113.1 S. 19 Ziff. 4.10). Überdies fanden sich Inkonsistenzen zwischen der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Medikamenteneinnahme von Ibuprofen und Escitalopram und dem nicht nachweisbaren Plasma- spiegel dieser beiden Arzneimittel zum Zeitpunkt der Begutachtung (act. II 113.2 S. 17 Ziff. 7.3). Ein krankheitsbedingter grosser Leidensdruck ist da- mit zu verneinen. 3.3.2.2 In der Gesamtbetrachtung sind die geltend gemachten funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten psychischen Beeinträchtigun- gen anhand der Standardindikatoren nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt. Folglich ist ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter psychi- scher Gesundheitsschaden nicht plausibilisiert und unter dem Gesichtswin- kel von Konsistenz und materieller Beweislast der Beschwerdeführerin rechtlich nicht ausgewiesen. 3.3.3 Zusammenfassend bestand demnach ab dem 20. Oktober 2018 (Unfalldatum) aus handchirurgischer Sicht eine volle Arbeitsunfähigkeit.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2023, IV/23/394, Seite 17 Seit dem 1. September 2020 (Erreichen des Endzustands der rechten Hand) besteht in einer angepassten Tätigkeit eine 70%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit (act. II 113.1 S. 18 Ziff. 4.7 f.). Auf dieser medizinischen Grundlage ist nachfolgend die Invaliditätsbemes- sung vorzunehmen.
4. Was den Status betrifft (Ausmass der Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall), nahm die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Angaben der Beschwerde- führerin anlässlich der Haushaltsabklärung, wonach die Kinderbetreuung ... von Anfang an durch ihre Mutter und Schwester wahrgenommen worden sei und sie es sich nicht leisten könne, weniger als 100 % zu arbeiten (act. II 115 S. 6 Ziff. 4.2), an, die Beschwerdeführerin wäre im hypothetischen Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig. Dieser Status wird nicht bestritten und dessen Festsetzung gibt aufgrund der Erwerbsbiographie, der fami- liären Verhältnisse sowie der Aussagen der Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsfachperson denn auch zu keinen Beanstandungen Anlass. Infolgedessen ist der Invaliditätsgrad nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu bestimmen.
5. 5.1 5.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2022 UV Nr. 4 S. 12 E. 3.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2023, IV/23/394, Seite 18 5.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohn- strukturerhebungen (LSE) herangezogen werden. Dabei wird in der Regel der Totalwert angewendet. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorge- nommenen Einkommensvergleich sodann von der Tabellengruppe A (stan- dardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, abgestellt wird. Bei der Verwendung der standardisierten Bruttolöhne ist gemäss Rechtsprechung jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheit- lich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend ein- setzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkre- ten Einzelfalles ab (Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationa- lität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Er- messen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchs- tens 25 % zu begrenzen ist (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätz- lich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 146 V 16 E. 4.1 S. 20).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2023, IV/23/394, Seite 19 5.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222; vgl. auch Art. 25 Abs. 2 IVV). Unter Berücksichtigung des Wartejahres und der Anmeldung vom August 2019 (act. II 2) ist der frühestmögliche Rentenbeginn hier in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG auf den 1. Februar 2020 festzusetzen. Auf diesen Zeit- punkt hin ist ein Einkommensvergleich durchzuführen. 5.3 Ab dem 20. Oktober 2018 war die Beschwerdeführerin für jegliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig (act. II 113.1 S. 18 Ziff. 4.7). Damit besteht ab dem 1. Februar 2020 Anspruch auf eine ganze IV-Rente. 5.4 5.4.1 Ab dem 1. September 2020 war die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 70 % arbeits- und leistungsfähig (act. II 113.1 S. 18 Ziff. 4.7). Diese gesundheitliche Verbesserung, die nach drei Monaten zu berücksichtigen ist (Art. 88a Abs. 1 IVV; vgl. E. 2.7 hiervor), stellt einen Revisionsgrund dar, was unbestritten blieb. Damit ist auf diesen Zeitpunkt hin eine weitere Invaliditätsbemessung vorzunehmen. 5.4.2 Das Valideneinkommen ist entsprechend dem Vorgehen der Be- schwerdegegnerin gestützt auf den zuletzt erzielten Lohn als ... bei der HK.________ AG festzulegen (act. II 21 S. 1 f., 115 S. 9), da die Be- schwerdeführerin im hypothetischen Gesundheitsfall immer noch an ihrem angestammten Arbeitsplatz tätig wäre. Im Jahr 2019 betrug dieses Ein- kommen Fr. 56'550.-- (act. II 21 S. 3 Ziff. 2.11). Indexiert auf das Jahr 2020 resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 57'132.40 (Fr. 56'550.-- / 106.8 x 107.9 [BFS, Nominallohnindex Frauen, 2011-2022, T1.2.10, Ziff. 45-96: Sektor 3 Dienstleistungen]). 5.4.3 Da die Beschwerdeführerin keine ihr grundsätzlich zumutbare Er- werbstätigkeit aufgenommen hat, ist das von ihr nicht gerügte Invalidenein- kommen anhand statistischer Werte zu ermitteln. Mit Blick auf das Zumut- barkeitsprofil (act. II 134.4 S. 33 f. Ziff. 8.2.1), ist von der LSE 2020, Tabelle
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2023, IV/23/394, Seite 20 TA1, Total, Frauen, Kompetenzniveau 1 (Fr. 4'276.--) auszugehen. Ange- passt an die berufsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (BFS, Be- triebsübliche Wochenarbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total) und unter Berücksichtigung der 70%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit (vgl. E. 3.3.5 hiervor) ergibt sich ein Betrag von Fr. 37'444.90 (Fr. 4'276.-- / 40 x 41.7 x 12 x 0.7). Einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug hat die Beschwerdegegnerin – entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, die einen LSE-Abzug von 15 % geltend macht (act. I 11) – zu Recht nicht vorgenommen. Die gesundheitlichen Einschränkungen fanden bereits im medizinischen Zu- mutbarkeitsprofil Eingang und dürfen damit nicht in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen (vgl. E. 5.1.2 hiervor). Weitere Um- stände, die einen Abzug zu rechtfertigen vermöchten, sind nicht ersichtlich (vgl. zum Ganzen auch BGE 148 V 174). 5.4.4 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 57'132.40 und einem Invali- deneinkommen von Fr. 37'444.90 resultiert ein rentenausschliessender IV- Grad von gerundet (vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123) 34 % ([Fr. 57'132.40 ./. Fr. 37'444.90] / Fr. 57'132.40 x 100). Es besteht kein An- spruch mehr auf eine IV-Rente und ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die ab 1. Februar 2020 zugesprochene ganze IV- Rente in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV per 30. November 2020 auf- gehoben hat. 6. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung, mit der ab 1. Fe- bruar bis 30. November 2020 eine befristete ganze IV-Rente zugesprochen wurde, nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ab- zuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2023, IV/23/394, Seite 21 7. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 7.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2023, IV/23/394, Seite 22
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ z.H. der Beschwerdeführe- rin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 23 394 IV
SCP/FRN/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 12. September 2023 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Loosli, Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Franzen A.________ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 13. April 2023
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2023, IV/23/394, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1991 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), gelernte ..., meldete sich im August 2019 unter Hinweis auf einen am
20. Oktober 2018 erlittenen Unfall (Schnittverletzung durch Glas [Sehnen- durchtrennung] und schwerer Infekt) bei der Eidgenössischen Invalidenver- sicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [act. II] 2). Die IVB tätigte in der Fol- ge medizinische und erwerbliche Abklärungen. Unter anderem liess sie eine Abklärung Haushalt/Erwerb durchführen (Bericht vom 3. Dezember 2020 [act. II 68]) und gewährte der Versicherten Frühinterventionsmass- nahmen in Form von Arbeitsvermittlung (act. II 34), welche mit Verfügung vom 27. September 2021 (act. II 99) abgeschlossen wurde. Ferner sprach sie der Versicherten Integrationsmassnahmen in Form eines Aufbautrai- nings bei der Abklärungsstelle C.________ zu (act. II 135, 155). Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; act. II 94) holte sie bei der MEDAS D.________ (MEDAS) ein polydisziplinäres Gutachten ein (Expertise vom 30. März 2022 [act. II 113.1] sowie Teilgutachten [act. II 113.2-6]; samt Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit [EFL; act. II 113.7]). Aufgrund der Erkenntnisse der Begutachtung wurde der Ab- klärungsbericht Haushalt/Erwerb angepasst (Bericht vom 26. April 2022 [act. II 115]). Mit Vorbescheid vom 6. Mai 2022 (act. II 116) stellte die IVB die Zusprache einer befristeten Invalidenrente in Aussicht, wogegen die Versicherte Einwand erhob (act. II 120). Nachdem die IVB beim Bereich Abklärungen (act. II 117) und beim neurologischen Gutachter eine Stel- lungnahme (act. II 165) eingeholt hatte, sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 13. April 2023 eine ganze Invalidenrente ab 1. Februar 2020, befristet bis 30. November 2020 zu (act. II 179).
B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________, mit Eingabe vom 19. Mai 2023 Beschwerde mit dem Antrag,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2023, IV/23/394, Seite 3 die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei der Beschwerde- führerin eine unbefristete Rente zuzusprechen, unter Kostenfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2023 schliesst die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 13. April 2023 (act. II 179). In anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht liegt ein Rechts- verhältnis vor, wenn rückwirkend eine abgestufte und/oder befristete IV- Rente zugesprochen wird. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbefugnis
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2023, IV/23/394, Seite 4 nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass die unbestritten gebliebenen Ren- tenbezugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen blieben (BGE 125 V 413; SVR 2019 IV Nr. 32 S. 100 E. 3.2; AHI 2001 S. 278 E. 1a). Streitig und zu prüfen ist demnach der Anspruch auf eine Invalidenrente, unter Einschluss der vom 1. Februar bis 30. November 2020 zugesproche- nen ganzen Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Zwar datiert die angefochte- ne Verfügung vom 13. April 2023 (act. II 179), womit sie nach dem Inkraft- treten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 erging. Indessen liegen der frühestmögliche Zeitpunkt der potentiellen Entstehung des Rentenan- spruchs mit Blick auf die Anmeldung zum Leistungsbezug vom August 2019 (act. II 2) sowie der von der Beschwerdegegnerin angenommene Re- visionsgrund vor dem 1. Januar 2022 (vgl. E. 5.2 hiernach), weshalb die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. De- zember 2021 gültigen Fassung (fortan: aArt.) massgebend sind (Rz. 9100- 9102 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversi- cherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2023, IV/23/394, Seite 5 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.3 2.3.1 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Ein- fluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berück- sichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). 2.3.2 Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorga- ben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2023, IV/23/394, Seite 6 die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegrün- dende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturier- ten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.3.3 Liegt auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe eine versicherte Gesundheitsschädigung vor, erfolgt schliesslich auf der zweiten Ebene anhand eines normativen Prüfungsrasters mit einem Katalog von Indikatoren eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer- seits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294). Es gilt im Regelfall nach gemeinsamen Eigenschaften systematisierte Standardin- dikatoren zu beachten (E. 4.1.3 S. 297), welche sich in die Kategorien ʺfunktioneller Schweregradʺ (E. 4.3 S. 298) und ʺKonsistenzʺ einteilen las- sen (E. 4.4 S. 303). Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5 S. 304). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestell- ten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Stan- dardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie- gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Fol- gen der Beweislosigkeit die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6 S. 308). 2.4 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2023, IV/23/394, Seite 7 und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. 2.5 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 2.7 Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Mona- te angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2023, IV/23/394, Seite 8 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 3.1.1 Der behandelnde Dr. med. E.________, Facharzt für Chirurgie und Handchirurgie, führte im Bericht vom 19. Februar 2019 (act. II 1.2 S. 8 f.) aus, die Beschwerdeführerin stelle sich knapp vier Monate nach Schnitt- wunde und schwerem nachfolgendem Infekt am Daumen rechts vor. Die Beweglichkeit des Daumens sei aktuell immer noch deutlich eingeschränkt. Die akuten Symptome eines komplexen regionalen Schmerzsyndroms (CRPS) lägen nicht mehr vor. Es sei mehr ein atrophes Stadium eines CRPS mit Einsteifung der Beweglichkeit (act. II 1.2 S. 8). Eine vollständige Wiederherstellung der Daumenfunktion werde nicht mehr möglich sein (act. II 1.2 S. 9). Am 12. Juni 2020 berichtete Dr. med. E.________, die Beweglichkeit ins- besondere des Inter-Phalangeal-Gelenkes (IP-Gelenk) habe sich erfreuli- cherweise in den letzten Wochen unter Ergotherapie gebessert. Ziel sei die möglichst gute Integration des Daumens im Alltag. Eine Teilbelastung ohne repetitive wiederholende Bewegungen sei mit der Hand sicherlich möglich, ein angepasster Arbeitsplatz als ... allenfalls notwendig (act. II 38 S. 3). Im August 2020 hielt Dr. med. E.________ gegenüber der Beschwerde- gegnerin fest, der Gesundheitszustand sei stationär. Es sei keine kraftvolle und repetitive Belastung der Hand rechts möglich. Als ... bestehe nach wie vor eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (act. II 41 S. 2 ff. Ziff. 1, 9, 11). Am 22. Oktober 2020 führte Dr. med. E.________ gegenüber der Recht- vertreterin der Beschwerdeführerin aus, der Daumen rechts und damit die ganze Hand sei nur bedingt im Alltag einsetzbar. Es seien keine repetitiven Arbeiten mit Zugreifen insbesondere von schweren Gegenständen und auch kraftvolles Zupacken nicht mehr möglich. Auch die Feinmotorik sei eingeschränkt. Die Arbeit als ... sei nicht mehr möglich. Allenfalls sei in ei- ner angepassten Situation ein Pensum von 50 % möglich (act. II 61 S. 5). 3.1.2 Im Bericht vom 19. Januar 2022 (act. II 113.7) zur am 17./18. Janu- ar 2022 durchgeführten EFL wurde ausgeführt, bei der Selbsteinschätzung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2023, IV/23/394, Seite 9 der Leistungsfähigkeit schätze sich die Beschwerdeführerin zu tief ein. Ein- zig diese geringe Selbsteinschätzung reiche jedoch nicht für die Bejahung einer Symptomausweitung. Die beobachtete Leistungsfähigkeit liege beid- händig sowie rechtsseitig bei einer sehr leichten Arbeit. Repetitives Hantie- ren mit Gewichten könne ihr beidhändig sowie rechtsseitig nicht zugemutet werden. Nur linksseitig hantiere sie bis max. 7.5 kg. Gewichte, welche ihr oft linksseitig zuzumuten seien, lägen bei 2.5 kg. Es bestünden spezielle Leistungsdefizite. Nie möglich seien Kriechen und Leitersteigen. Selten möglich seien Handkoordination rechts, Stossen und Ziehen. ʺSchreiben von Handʺ und ʺSchreiben am PCʺ könnten ihr ʺmanchmalʺ (das heisse insgesamt ½ bis drei Stunden) zugemutet werden mit Pausen dazwischen zur Entlastung der rechten Hand. Sie kompensiere und adaptiere mit den restlichen vier Fingern rechts gut (S. 6). 3.1.3 Das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 30. März 2022 (act. II 113.1-6) basiert auf Untersuchungen in den Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Handchirurgie sowie Psychiatrie. Im interdiszi- plinären Konsens stellten die Gutachter folgende Diagnosen (act. II 113.1 S. 14 f. Ziff. 4.2.1 f.): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: o Schmerzhafte Funktionslosigkeit des rechten Daumens mit/bei: - Status nach Schnittwundenverletzung, unfallkausal, dorsale Grundphalanx Daumen rechts am 20.10.2018 mit EPL Sehnenläsi- on (ICD-10: S66.2) mit/bei - Status nach Wundrevision mit Strecksehnennaht EPL 4-Strang nach Tsuge am 25.10.2018 - Schwerer Wundinfekt mit Strecksehnenbeteiligung und Empyem MP-Gelenk unter Augmentin im Verlauf am 28.10.2018 - Status nach Wundrevision mit ausgedehnter Synovektomie Streck- sehnen und MP-Gelenk Daumen, Bakteriologie und Drainage Ein- lage am 28.10.2018 – Bakteriologie mit Nachweis MRSA - Status nach 2° look mit Wundspülung Strecksehnen, MP-Gelenk und IP-Gelenk, zusätzlich Eröffnung palmar mit Ringbandspaltung A1 und Wundspülung, Bakteriologie, Drainageeinlage am 30.10.2018 - Postinfektiöse degenerative, schmerzhafte MP-Gelenks-Arthrose und Insuffizienz EPL-Sehne im Verlauf - Status nach Revision MP-Gelenk Daumen mit Implantation CapFlex-Prothese, Rekonstruktion EPL mit freiem Palmaris longus Transplantat am 15.10.2019
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2023, IV/23/394, Seite 10 - Status nach Revision MP-Gelenk mit Arthrolyse, Tenolyse EPL- Sehne und Sehnenverkürzungsplastik mit Refixation Endphalanx- basis mit Mitek Micro-Anker 4.0 am 16.01.2020 - Status nach Debridement Abszess und ausgedehnte Synovektomie der Strecksehne und IP-Gelenk am 13.02.2020 o Mittelgradige depressive Episode – (ICD-10: F32.1) Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: o Nikotinabusus (ICD-10: Z72.0) o Aktuell Harnwegsinfekt (ICD-10: N39.0) o Status nach CTS-OP rechts, OP 15.10.2019 (ICD-10: G56.0) o Dysästhesie rechter Daumen proximal, Hypästhesie distal – (ICD-10: R20.2) Dr. med. F.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin sowie Prof. Dr. med. G.________, Facharzt für Neurologie, stellten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (act. II 113.2 S. 15 Ziff. 6.1, 113.3 S. 17 Ziff. 6.3). Durch die Schnittverletzung in der gegebenen Lokalisation sei keine nerval-motorische Verletzung möglich. Die Bewegungseinschrän- kung sei nur über eine Sehnen-/Gelenkverletzung erklärbar (act. II 113.3 S. 15 Ziff. 6.1). Ein CRPS hätte gemäss den Unterlagen vorübergehend in leichter Form bestanden. Heute seien die Kriterien eines CRPS nicht (mehr) erfüllt (act. II 113.3 S. 17 Ziff. 6.3.1). Im handchirurgischen Teilgutachten vom 16. Januar 2022 (act. II 113.4) führte Dr. med. H.________, Facharzt für Chirurgie, zum Befund aus, der Händedruck rechts sei fast nicht wahrnehmbar. Sämtliche Funktionsgriffe der rechten Hand seien nicht ausführbar. Die Muskulatur im Bereich des rechten Daumenballens sei geringer ausgebildet als links (act. II 113.4 S. 24). Sämtliche Bewegungen im Bereich des rechten Daumens einschliess- lich des Daumensattelgelenkes, Daumengrundgelenkes und Daumenend- gelenkes lösten heftigste Schmerzen aus, welche aufgrund vegetativer Begleitsymptome objektiviert werden könnten (act. II 113.4 S. 25). Eine verminderte Empfindlichkeit bestehe im Sinne einer Hyposensibilität im Bereich des Daumenballens und des gesamten rechten Daumens. Die Bu- dapestkriterien für ein CRPS seien nicht erfüllt (act. II 113.4 S. 26 f.). Zum Fähigkeitsprofil könne festgehalten werden, dass sich schwerwiegende relevante Funktionseinschränkungen im Bereich der rechten Hand auf- grund der Unfallverletzung des rechten Daumens fänden. Es bestünden schwerwiegende, relevante Funktionseinschränkungen für das Heben, Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2023, IV/23/394, Seite 11 wegen und Tragen von Gewichtslasten aufgrund der Unfallverletzung des rechten Daumens (act. II 113.4 S. 30). Zur Arbeitsfähigkeit legte der Gut- achter dar, die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit im ... seit dem 20. Oktober 2018 vollständig arbeitsunfähig (act. II 113.4 S. 32 Ziff. 8.1.1). Eine angepasste Tätigkeit sollte einer leichten Bürotätigkeit oh- ne Anforderung an die Greiffunktion der rechten Hand entsprechen. Arbei- ten auf Dächern, Gerüsten, Leitern oder Podesten seien zum Selbstschutz und zum Schutz anderer ausgeschlossen. Überdies sollte sie nicht Lasten heben, tragen oder bewegen (körpernah- und fern, bis Taillen- und Brusthöhe, Gewichte von maximal 0.5 kg) und keine gefährlichen, schwe- ren oder vibrierenden Maschinen bedienen (act. II 113.4 S. 33 Ziff. 8.2.1). Aufgrund des Funktionsverlustes der rechten Hand beim Zugreifen und Halten von Gegenständen sei nur eine sehr leichte Arbeitstätigkeit ideal angepasst in einer Büroraumumgebung während acht Stunden täglich zu- mutbar. Es bestehe eine Leistungsminderung während dieser Anwesenheit von 30 % wegen dem relevanten Funktionsverlust der rechten Hand. Ins- gesamt betrage die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit 70 % (act. II 113.4 S. 34 Ziff. 8.2.1 ff.). Med. pract. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, be- richtete im psychiatrischen Teilgutachten vom 7. März 2022 (act. II 113.6), die Konzentration der Beschwerdeführerin sei aktuell eher eingeschränkt, sie habe Mühe zu folgen. Sie neige zum Grübeln und sei ängstlich und unsicher. Sie habe starke Insuffizienzgefühle und keinen Antrieb mehr (act. II 113.6 S. 9 f.). Zusätzlich zu den erlebten Einschränkungen durch die Hand hätten sie vor allem die Art der Kündigung sowie die nicht ermöglich- te Chance einer Reintegration sehr negativ betroffen, was ihr weiter stark anhänge. Sie wirke in diesem Zusammenhang stark frustriert und verzwei- felt. Sie sei hässig und enttäuscht. Bis 2018 gebe es keine Hinweise für eine psychopathologische Entwicklung. Durch die an sich nicht schwere Verletzung, die jedoch zu Komplikationen geführt habe, habe die Be- schwerdeführerin letztlich ihre Arbeit auf eine Art und Weise verloren, die sie bis heute verletze und einschränke. Sie sehe sich nicht völlig einge- schränkt bezüglich bestimmter Tätigkeiten, sehe sich jedoch nicht mehr in der Lage, ihre eigene vor allem berufliche Zukunft anzupacken. Die Anzahl der Symptome sowie der klinische Eindruck entsprächen einer mittelgradi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2023, IV/23/394, Seite 12 gen Ausprägung der Depression. Mangels psychiatrischer Akten lasse sich kein sicherer Verlauf nachzeichnen. Vor allem nach der Kündigung im Jahr 2020 habe sich überwiegend wahrscheinlich die Symptomatik relevant ve- schlechtert, sodass eine Depression mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit für die Zeit ab Frühjahr 2020 als überwiegend wahrscheinlich angesehen wer- den könne (act. II 113.6 S. 11 f. Ziff. 6.1 ff.). In der bisherigen wie auch in jeglicher ähnlichen Tätigkeit bestehe eine 60%ige Arbeitsfähigkeit. Für Haushaltstätigkeiten inklusive Kinderbetreuung sei eine Einschränkung von 20 % anzunehmen (act. II 113.6 S. 13 f. Ziff. 8). In der interdisziplinären Konsensbeurteilung vom 30. März 2022 (act. II 113.1) führten die Gutachter aus, ab dem 20. Oktober 2018 (Unfalldatum) bestehe aus handchirurgischer Sicht in angestammter Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit. Ab dem 1. September 2020 bestehe eine 70%ige Ar- beitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Begründet werde dieser Zeit- punkt mit dem Erreichen des Endzustandes der erkrankten rechten Hand. Aus psychiatrischer Sicht bestehe ab dem Frühjahr 2020 eine 40%ige Ar- beitsunfähigkeit. Interdisziplinär bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit (act. II 113.1 S. 18 Ziff. 4.7 f.). Die Teil- Arbeitsunfähigkeiten addierten sich nicht (act. II 113.1 S. 19 Ziff. 4.9). 3.1.4 Die Ärztliche Leitung der MEDAS, Prof. Dr. med. J.________, Facharzt für Neurologie, nahm am 26. Dezember 2022 Stellung zu den Rückfragen zum MEDAS-Gutachten vom 30. März 2022 (act. II 165). Er legte dar, im neurologischen Gutachten fänden sich weder der Begriff Daumenrücken noch der Begriff Schulter-Nacken-Hand-Syndrom mit star- ken Kopfschmerzen (S. 1). Eine Nervenverletzung sei initial klinisch- handchirurgisch als auch sekundär neurologisch und elektrophysiologisch ausgeschlossen worden (S. 2). Bei allen anderen Untersuchungen einsch- liesslich der gutachterlichen Untersuchung hätten sich keine Hinweise auf ein CRPS oder eine periphere Nervenverletzung ergeben. Es sei daher unklar, weshalb die Rechtsvertreterin auf diesen Diagnosen beharre (S. 5). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2023, IV/23/394, Seite 13 Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung vom 13. April 2023 (act. II 179) massgeblich auf das polydisziplinäre ME- DAS-Gutachten vom 30. März 2022 (act. II 113.1-6) gestützt. Dieses erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert einer Expertise gestellten Anforderungen und überzeugt. Insbesondere basieren die Beurteilungen auf umfassenden Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und wurden in Kenntnis und nach Auseinander- setzung mit den Vorakten erstattet. Sie leuchten in der Darlegung der me- dizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Folglich kommt dem Gutachten grundsätzlich (vgl. E. 3.3.3 f. hiernach) voller Beweiswert zu (vgl. E. 3.2 hiervor). 3.3.1 In handchirurgischer Hinsicht ging Dr. med. H.________ – entspre- chend den Ergebnissen des EFL-Berichts vom 19. Januar 2022 (act. II 113.7 S. 5 ff.) – davon aus, dass im Wesentlichen aufgrund der Unfallver- letzung des rechten Daumens motorisch (grob- und feinmotorisch) schwerwiegende relevante Funktionseinschränkungen im Bereich der rech- ten Hand sowie mechanisch schwerwiegende, relevante Funktionsein- schränkungen für das Heben, Bewegen und Tragen von Gewichtslasten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2023, IV/23/394, Seite 14 bestehen (act. II 113.4 S. 30 Ziff. 6.3). Die dieser Beurteilung der handchir- urgisch funktionellen Einschränkungen zugrundeliegende Diagnostik er- fasst den gesamten medizinischen Sachverhalt und dem Gutachter, Dr. med. H.________, lagen hierfür medizinische Akten vor, welche den ge- samten Behandlungszeitraum abbilden. Eine CRPS-Problematik wird be- schwerdeweise nicht mehr geltend gemacht. In diesem Zusammenhang haben der neurologische Gutachter wie auch der Ärztliche Leiter der ME- DAS im Rahmen der Stellungnahme vom 26. Dezember 2022 nachvoll- ziehbar und überzeugend dargelegt, dass die Kriterien eines CRPS nicht erfüllt sind (act. II 113.3 S. 17 Ziff. 6.3.1, 165 S. 5). Aufgrund des relevan- ten Funktionsverlustes der rechten Hand beim Zugreifen und Halten von Gegenständen ist nur noch eine leichte Bürotätigkeit ohne Anforderung an die Greiffunktion möglich (act. II 113.4 S. 33 f. Ziff. 8.2.1). Das von Dr. med. H.________ negativ und positiv umschriebene Zumutbarkeitsprofil steht in Einklang mit den vom behandelnden Handchirurgen Dr. med. E.________ umschriebenen Anforderungen (act. II 38 S. 3, 61 S. 5) und den Ergebnis- sen der EFL (act. II 113.7 S. 6 ff.). Soweit die Beschwerdeführerin beschwerdeweise geltend macht, sie sei auch in Teilzeittätigkeiten verlangsamt, weshalb die Leistungsminderung und die Arbeitsunfähigkeit zu addieren seien (Beschwerde S. 3), verkennt sie, dass gemäss handchirurgischem Gutachten der Beschwerdeführerin ein volles Pensum zumutbar ist und zufolge schmerzbedingter Verlangsa- mung eine 30%ige Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit zu erwarten ist (act. II 113.4 S. 34 Ziff. 8.2.2 ff.). Diesbezüglich ist denn auch zu erwähnen, dass sich die Beschwerdeführerin in Bürotätigkeiten bzw. am Computer als gut kompensations- und adaptionsfähig zeigte (act. II 113.7 S. 6, 15; Proto- koll per 19. Juni 2023, Eintrag vom 10. November 2022). 3.3.2 Wenn der psychiatrische Gutachter aufgrund der mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.1) in der bisherigen wie auch in jeglicher ähnlichen Tätigkeit eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hat (act. II 113.6 S. 13 f. Ziff. 8), ist deren rechtliche Ausgewiesenheit nachfolgend nach Massgabe der einschlägigen Indikatoren zu prüfen (vgl. E. 2.3.2 f. hiervor), hat doch die Beschwerdegegnerin auf die aus psychiatrischer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2023, IV/23/394, Seite 15 Sicht attestierte Leistungseinschränkung nicht abgestellt (act. II 179 S. 6, 115 S. 7 f.). 3.3.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass vorliegend weder von einer Aggravation noch einer Simulation auszugehen ist, womit keine Ausschlussgründe im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorliegen (act. II 113.1 S. 17 Ziff. 4.6.1; BGE 141 V 281 E. 2.2 S. 287 f.). Im Rahmen der Kategorie "funktioneller Schweregrad" (BGE 141 V 281 E. 4.3 S. 298) ist zunächst der Komplex "Gesundheitsschädigung" zu beurteilen (BGE 141 V 281 E. 4.3.1 S. 298): Der psychiatrische Gutachter qualifizierte die psychische Störung als gegenwärtig mittelgradig ausgeprägt (act. II 113.6 S. 12 Ziff. 6.3). Die diagnoserelevanten Befunde und Symptome sind indessen mit Blick auf das Mini-ICF-APP (Aktivitäts- und Partizipationsstörungen bei psychischen Erkrankungen) lediglich leichtgradig ausgeprägt, wurden doch in den einzelnen Fähigkeiten – wenn überhaupt – nur leichte bis mässige Beeinträchtigungen festgestellt (act. II 113.6 S. 13 Ziff. 7.2). Betreffend den Indikator "Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz" (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299 f.) ist festzuhalten, dass die Depression nicht adäquat behandelt wird. Das Antidepressivum ist zu tief dosiert und eine Psychotherapie wäre sinnvoll und notwendig. Hier sind gemäss Gutachter deutliche Verbesserungsmöglichkeiten gegeben (act. II 113.6 S. 13 Ziff. 7.1, 113.1 S. 19 Ziff. 4.10). Als massgebende somatische Komorbidität (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 S. 300 ff.) besteht die schmerzhafte Funktions- losigkeit des rechten Daumens, welcher der psychiatrische Gutachter aber keine Wechselwirkung beimass. Zur Persönlichkeit ist zu erwähnen, dass keine Persönlichkeitsstörung vorliegt (act. II 113.1 S. 16 Ziff. 4.4). Die Be- schwerdeführerin ist leistungswillig (act. II 113.6 S. 13 Ziff. 7.2) und es lie- gen keine limitierenden Belastungsfaktoren vor. Es sind ausreichende Res- sourcen vorhanden (vorhanden sind Kommunikationsfähigkeiten, Motivati- on, Therapieadhärenz und Compliance, ein soziales Umfeld sowie eine geordnete Tagesstruktur [act. II 113.1 S. 16 f. Ziff. 4.5]). Der Komplex sozi- aler Kontext (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303) zeigt, dass die Beschwerde- führerin durch ein gutes familiäres Umfeld über Ressourcen verfügt (act. II 113.2 S. 10 Ziff. 3.2.9, 113.2 S. 12 Ziff. 3.2.13). Sie hat eine gute Bezie- hung zu ihrem Ehemann und mit dem gemeinsamen Kind läuft es gut (act. II 113.6 S. 5, 11, 113.1 S. 17).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2023, IV/23/394, Seite 16 In der Kategorie "Konsistenz" in Bezug auf die Einschränkung des Akti- vitätsniveaus in vergleichbaren Lebensbereichen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.) konnten die Gutachter keine Diskrepanzen und Inkonsistenzen feststellen (act. II 113.1 S. 17 Ziff. 4.6). Trotz der zufolge der im Zusam- menhang mit der Kündigung des langjährigen Arbeitsverhältnisses erlitte- nen Kränkung besteht im Grundsatz eine hohe Leistungsmotivation (act. II 113.6 S. 13 Ziff. 7.2), weshalb die durch die erlittene psychische Verletzung bestehende Blockierung sie doch nicht in der Arbeits- und Leistungsfähig- keit, sondern einzig in Bezug auf die Planung und Umsetzung der berufli- chen Reintegration einschränken dürfte (act. II 113.6 S. 5 [ʺMit den Schmerzen komme sie klar, aber nicht mit dem Jobverlust.ʺ]; S. 6 [ʺEigent- lich wolle sie zurück in die Normalität, einen Job. Sie habe aber keinen Plan, wie sie vertrauen aufbauen solle.ʺ]; S. 11 [ʺverlor die Explorandin letztlich ihre Arbeit auf eine Art und Weise, die sie bis heute verletzt und einschränkt.ʺ]). Was den Indikator der "Inanspruchnahme von therapeuti- schen Optionen" anbelangt (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304), sind The- rapiemassnahmen dringend indiziert. Wie bereits dargelegt, ist das Antide- pressivum zu tief dosiert und die Beschwerdeführerin befindet sich nicht in einer psychotherapeutischen Behandlung (act. II 113.6 S. 13 Ziff. 7.1, 113.1 S. 19 Ziff. 4.10). Überdies fanden sich Inkonsistenzen zwischen der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Medikamenteneinnahme von Ibuprofen und Escitalopram und dem nicht nachweisbaren Plasma- spiegel dieser beiden Arzneimittel zum Zeitpunkt der Begutachtung (act. II 113.2 S. 17 Ziff. 7.3). Ein krankheitsbedingter grosser Leidensdruck ist da- mit zu verneinen. 3.3.2.2 In der Gesamtbetrachtung sind die geltend gemachten funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten psychischen Beeinträchtigun- gen anhand der Standardindikatoren nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt. Folglich ist ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter psychi- scher Gesundheitsschaden nicht plausibilisiert und unter dem Gesichtswin- kel von Konsistenz und materieller Beweislast der Beschwerdeführerin rechtlich nicht ausgewiesen. 3.3.3 Zusammenfassend bestand demnach ab dem 20. Oktober 2018 (Unfalldatum) aus handchirurgischer Sicht eine volle Arbeitsunfähigkeit.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2023, IV/23/394, Seite 17 Seit dem 1. September 2020 (Erreichen des Endzustands der rechten Hand) besteht in einer angepassten Tätigkeit eine 70%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit (act. II 113.1 S. 18 Ziff. 4.7 f.). Auf dieser medizinischen Grundlage ist nachfolgend die Invaliditätsbemes- sung vorzunehmen.
4. Was den Status betrifft (Ausmass der Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall), nahm die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Angaben der Beschwerde- führerin anlässlich der Haushaltsabklärung, wonach die Kinderbetreuung ... von Anfang an durch ihre Mutter und Schwester wahrgenommen worden sei und sie es sich nicht leisten könne, weniger als 100 % zu arbeiten (act. II 115 S. 6 Ziff. 4.2), an, die Beschwerdeführerin wäre im hypothetischen Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig. Dieser Status wird nicht bestritten und dessen Festsetzung gibt aufgrund der Erwerbsbiographie, der fami- liären Verhältnisse sowie der Aussagen der Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsfachperson denn auch zu keinen Beanstandungen Anlass. Infolgedessen ist der Invaliditätsgrad nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu bestimmen.
5. 5.1 5.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2022 UV Nr. 4 S. 12 E. 3.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2023, IV/23/394, Seite 18 5.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohn- strukturerhebungen (LSE) herangezogen werden. Dabei wird in der Regel der Totalwert angewendet. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorge- nommenen Einkommensvergleich sodann von der Tabellengruppe A (stan- dardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, abgestellt wird. Bei der Verwendung der standardisierten Bruttolöhne ist gemäss Rechtsprechung jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheit- lich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend ein- setzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkre- ten Einzelfalles ab (Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationa- lität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Er- messen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchs- tens 25 % zu begrenzen ist (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätz- lich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 146 V 16 E. 4.1 S. 20).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2023, IV/23/394, Seite 19 5.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222; vgl. auch Art. 25 Abs. 2 IVV). Unter Berücksichtigung des Wartejahres und der Anmeldung vom August 2019 (act. II 2) ist der frühestmögliche Rentenbeginn hier in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG auf den 1. Februar 2020 festzusetzen. Auf diesen Zeit- punkt hin ist ein Einkommensvergleich durchzuführen. 5.3 Ab dem 20. Oktober 2018 war die Beschwerdeführerin für jegliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig (act. II 113.1 S. 18 Ziff. 4.7). Damit besteht ab dem 1. Februar 2020 Anspruch auf eine ganze IV-Rente. 5.4 5.4.1 Ab dem 1. September 2020 war die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 70 % arbeits- und leistungsfähig (act. II 113.1 S. 18 Ziff. 4.7). Diese gesundheitliche Verbesserung, die nach drei Monaten zu berücksichtigen ist (Art. 88a Abs. 1 IVV; vgl. E. 2.7 hiervor), stellt einen Revisionsgrund dar, was unbestritten blieb. Damit ist auf diesen Zeitpunkt hin eine weitere Invaliditätsbemessung vorzunehmen. 5.4.2 Das Valideneinkommen ist entsprechend dem Vorgehen der Be- schwerdegegnerin gestützt auf den zuletzt erzielten Lohn als ... bei der HK.________ AG festzulegen (act. II 21 S. 1 f., 115 S. 9), da die Be- schwerdeführerin im hypothetischen Gesundheitsfall immer noch an ihrem angestammten Arbeitsplatz tätig wäre. Im Jahr 2019 betrug dieses Ein- kommen Fr. 56'550.-- (act. II 21 S. 3 Ziff. 2.11). Indexiert auf das Jahr 2020 resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 57'132.40 (Fr. 56'550.-- / 106.8 x 107.9 [BFS, Nominallohnindex Frauen, 2011-2022, T1.2.10, Ziff. 45-96: Sektor 3 Dienstleistungen]). 5.4.3 Da die Beschwerdeführerin keine ihr grundsätzlich zumutbare Er- werbstätigkeit aufgenommen hat, ist das von ihr nicht gerügte Invalidenein- kommen anhand statistischer Werte zu ermitteln. Mit Blick auf das Zumut- barkeitsprofil (act. II 134.4 S. 33 f. Ziff. 8.2.1), ist von der LSE 2020, Tabelle
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2023, IV/23/394, Seite 20 TA1, Total, Frauen, Kompetenzniveau 1 (Fr. 4'276.--) auszugehen. Ange- passt an die berufsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (BFS, Be- triebsübliche Wochenarbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total) und unter Berücksichtigung der 70%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit (vgl. E. 3.3.5 hiervor) ergibt sich ein Betrag von Fr. 37'444.90 (Fr. 4'276.-- / 40 x 41.7 x 12 x 0.7). Einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug hat die Beschwerdegegnerin – entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, die einen LSE-Abzug von 15 % geltend macht (act. I 11) – zu Recht nicht vorgenommen. Die gesundheitlichen Einschränkungen fanden bereits im medizinischen Zu- mutbarkeitsprofil Eingang und dürfen damit nicht in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen (vgl. E. 5.1.2 hiervor). Weitere Um- stände, die einen Abzug zu rechtfertigen vermöchten, sind nicht ersichtlich (vgl. zum Ganzen auch BGE 148 V 174). 5.4.4 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 57'132.40 und einem Invali- deneinkommen von Fr. 37'444.90 resultiert ein rentenausschliessender IV- Grad von gerundet (vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123) 34 % ([Fr. 57'132.40 ./. Fr. 37'444.90] / Fr. 57'132.40 x 100). Es besteht kein An- spruch mehr auf eine IV-Rente und ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die ab 1. Februar 2020 zugesprochene ganze IV- Rente in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV per 30. November 2020 auf- gehoben hat. 6. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung, mit der ab 1. Fe- bruar bis 30. November 2020 eine befristete ganze IV-Rente zugesprochen wurde, nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ab- zuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2023, IV/23/394, Seite 21 7. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 7.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2023, IV/23/394, Seite 22 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ z.H. der Beschwerdeführe- rin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.