opencaselaw.ch

200 2023 388

Bern VerwG · 2023-04-11 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 11. April 2023

Sachverhalt

A. Die 1971 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezieht seit Mai 2017 bei einem Invaliditätsgrad von 93 % eine ganze Inva- lidenrente resp. seit Februar 2018 bei einem Invaliditätsgrad von 47 % eine Viertelsrente (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 33). Im Mai 2020 meldete sie sich zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer Invalidenrente an (act. II 14). Mit Verfügungen vom 6. November 2020 (act. II 32) und vom 11. Juni 2021 (act. II 34) sprach ihr die AKB rückwirkend ab Mai 2017 monatliche EL in variierender Höhe zu. Mit Verfügung vom 18. November 2021 (Akten der AKB [act. IIA] 56) und zwei Verfügungen vom 24. November 2021 (act. IIA 57 und 58) nahm die AKB eine Neuberechnung des EL-Anspruchs ab Februar 2018 vor und forderte zu viel ausgerichtete EL im Umfang von Fr. 11'096.-- zurück. Hier- bei rechnete sie insbesondere bei den Einnahmen neu ein Mindestein- kommen von Fr. 25'720.-- resp. Fr. 25'933.-- an (act. IIA 57 S. 4 und 58 S. 4). Am 10. Januar 2022 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechts- anwältin Dr. iur. B.________, gegen die "EL-Verfügung vom 24.11.2021 inkl. Rückforderungverfügungen" Einsprache (act. IIA 61), in welcher die Rechtvertreterin um Akteneinsicht und Gewährung einer Fristverlängerung zur einlässlichen Begründung der Einsprache ersuchte. Mit Schreiben vom

24. Januar 2022 (act. IIA 62) stellte die AKB die amtlichen Akten zu und gewährte Frist zur Verbesserung der Einsprache bis 21. Februar 2022. Gleichzeitig wies die AKB darauf hin, dass auf die Einsprache nicht einge- treten werde, wenn die verbesserte Einsprache nicht fristgerecht einge- reicht werde. Am 23. März 2022 (act. IIA 70) ergänzte die Versicherte, wei- terhin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________, die Einsprache vom 10. Januar 2022. Mit Einspracheentscheid vom 11. April 2023 (act. IIA

87) trat die AKB auf die Einsprache mangels fristgerechter Einreichung einer Verbesserung nicht ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2023, EL/23/388, Seite 3 B. Hiergegen erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________, am 16. Mai 2023 Beschwerde. Sie beantragte die Be- schwerdegegnerin sei unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheent- scheid anzuweisen, über die Einsprache (vom 10. Januar 2022) zu ent- scheiden. Mit Beschwerdeantwort vom 30. Juni 2023 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde. Am 4. Juli 2023 edierte der Instruktionsrichter bei der Beschwerdegegnerin die amtlichen Akten der Tochter der Beschwerdeführerin, C.________ (act. III), welche am 12. Juli 2023 beim Gericht eingingen.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Angefochten ist der Nichteintretensentscheid vom 11. April 2023 (act. IIA 87). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Einsprache vom 10. Januar 2022 (act. IIA 61) nicht eingetre- ten ist.

E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfü- genden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind pro- zess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allge- meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Die schrift- lich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistandes enthalten (Art. 10 Abs. 4 ATSV). 2.2 Genügt die Einsprache diesen Anforderungen nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behe- bung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Gleich wie im Be- schwerdeverfahren hat auch im Einspracheverfahren die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung einer mangelhaften Einsprache (bzw. Be- schwerdeschrift) nicht nur bei Unklarheit des Rechtsbegehrens oder der Begründung, sondern ganz allgemein immer dann zu erfolgen, wenn eine Einsprache den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt; also auch dann, wenn ein Rechtsbegehren und/oder eine Begründung überhaupt fehlen oder wenn mit einer rechtzeitigen unbegründeten Einsprache die Nachrei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2023, EL/23/388, Seite 5 chung einer Begründung in Aussicht gestellt wird, dies aber in der Folge unterbleibt. Es handelt sich bei der erwähnten Bestimmung um eine formel- le Vorschrift, die den Versicherungsträger stets verpflichtet, eine Frist zur Verbesserung der Mängel anzusetzen, sofern dadurch nicht in rechtsmiss- bräuchlicher Weise eine Verlängerung der Einsprachefrist erreicht werden soll (BGE 142 V 152 E. 2.3 S. 155; SVR 2013 UV Nr. 10 S. 36 E. 4.2 und 5.2). 2.3 Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind (BGE 142 V 152 E. 2.2 S. 155). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin erhob am 10. Januar 2022 gegen die Ver- fügung vom 18. November 2021 (act. IIA 56) und die zwei Verfügungen vom 24. November 2021 (act. IIA 57 und 58) Einsprache. In der Begrün- dung hielt sie fest, sie könne die Verrechnung mit Rückforderungen nicht nachvollziehen. Es sei unzulässig, dass die Rückforderungsverfügungen auch ihre mündigen Töchter betreffen würden. Zudem stimme das rückwir- kend angerechnete Einkommen nicht. Ferner ersuchte sie um Zustellung der Akten und um Gewährung einer Fristverlängerung zur einlässlichen Begründung der Einsprache (act. IIA 61). Am 24. Januar 2022 gewährte die Beschwerdegegnerin eine Fristverlängerung bis am 21. Februar 2022 und wies darauf hin, dass auf die Einsprache nicht eingetreten werde, sollte die verbesserte Einsprache bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingereicht werden (Art. 10 Abs. 5 ATSV [E. 2.2 hiervor]; act. IIA 62). Am 23. März 2022 (act. IIA 70) reichte die Beschwerdeführerin eine Einsprachebegründung nach und stellte gleichzeitig ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 3.2 Vorab ist fraglich, ob die Einsprache vom 10. Januar 2022 (act. IIA

61) bezüglich der Verfügung vom 18. November 2021 (act. IIA 56) fristge- recht (E. 2.1 hiervor; vgl. auch Art. 38 ATSG) erhoben wurde (Beschwerde- antwort S. 2 Ziff. 2.2). Weiterungen hierzu erübrigen sich jedoch, da auf die Einsprache so oder anders nicht einzutreten ist (vgl. E. 3.3 hiernach). Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2023, EL/23/388, Seite 6 züglich der zwei Verfügungen vom 24. November 2021 (act. IIA 57 und 58) erfolgte die Einsprache vom 10. Januar 2022 fristgerecht. 3.3 Die nur unspezifischen Vorbringen in der Einsprache vom 10. Janu- ar 2022, dass die erfolgte Verrechnung mit Rückforderungen nicht nach- vollziehbar sei, dass die Rückforderungsverfügungen unzulässigerweise auch die mündigen Töchter der Beschwerdeführerin beträfen und dass das rückwirkend angerechneten Einkommen nicht stimme (act. IIA 61), genü- gen den Anforderungen gemäss Art. 10 Abs. 1 ATSV (vgl. E. 2.1 hiervor) nicht. Dies war der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin offensichtlich auch bewusst, stellte sie doch in der besagten Einsprache ein Gesuch um Gewährung einer Fristverlängerung zum Einreichen einer einlässlichen Begründung (nach Akteneinsicht). Am 23. März 2022 – mehr als ein Monat nach der von der Beschwerdegegnerin bis am 21. Februar 2022 gewährten Nachfrist (act. IIA 62) – reichte sie denn auch eine sechsseitige Begrün- dung nach. Damit handelte es sich bei der Eingabe vom 10. Januar 2022 (act. IIA 61) lediglich um eine vorsorgliche Einsprache zur Einhaltung der Einsprachefrist. Die Beschwerdegegnerin machte am 24. Januar 2022 auf die mangelhafte Einsprache aufmerksam und setzte der Beschwerdeführe- rin – wie erwähnt – eine entsprechende Nachfrist zu deren Verbesserung, dies verbunden mit dem Hinweis auf das Nichteintreten im Unterlassungs- fall (act. IIA 62), womit das Verfahren gemäss Art. 10 Abs. 5 ATSV einge- halten wurde (vgl. E. 2.2 hiervor). Indem innert der verlängerten Frist von Seiten der Beschwerdeführerin weder ein konkreter Antrag noch eine Be- gründung nachgeliefert wurden, liegen kein rechtsgenügliches Rechtsbe- gehren und keine rechtsgenügliche Begründung für die erhobene Einspra- che vor. Daran ändert – entgegen der Auffassung in der Beschwerde (S. 1)

– nichts, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. August 2022 (act. III 85), mit welchem Letzterer die amt- lichen Akten ihrer Tochter zugestellt worden sind, die Möglichkeit einer Er- gänzung der Einsprache bis am 5. September 2022 eingeräumt hat. Dies stellt keine zulässige neue Fristansetzung für die Verbesserung der Ein- sprache vom 10. Januar 2022 dar – was auch nicht voraussetzungslos (ohne Wiederherstellungsgründe) möglich gewesen wäre; d.h. eine einmal verpasste Frist bleibt verpasst. Dies zumal das besagte Schreiben fast ein halbes Jahr nach Ablauf der bis am 21. Februar 2022 gewährten Frist-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2023, EL/23/388, Seite 7 verlängerung zur Verbesserung der Einsprache (act. IIA 62) erfolgte. Die Beschwerdeführerin machte zudem weder im Verwaltungsverfahren noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend, sie sei in unverschuldeter Weise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln (vgl. Art. 41 ATSG), wofür die Akten denn auch keinerlei Anhaltspunkte enthalten. Damit ist die Beschwerdegegnerin zu Recht androhungsgemäss auf die den Formvor- schriften nicht genügende und innert Nachfrist unverbessert gebliebene Einsprache vom 10. Januar 2022 (act. IIA 61) nicht eingetreten. 3.4 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Nichteintretens- entscheid vom 11. April 2023 (act. IIA 87) nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er- heben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2023, EL/23/388, Seite 8

3. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2023, EL/23/388, Seite 4

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2023, EL/23/388, Seite 4 1.2 Angefochten ist der Nichteintretensentscheid vom 11. April 2023 (act. IIA 87). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Einsprache vom 10. Januar 2022 (act. IIA 61) nicht eingetre- ten ist. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  4. 2.1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfü- genden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind pro- zess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allge- meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Die schrift- lich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistandes enthalten (Art. 10 Abs. 4 ATSV). 2.2 Genügt die Einsprache diesen Anforderungen nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behe- bung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Gleich wie im Be- schwerdeverfahren hat auch im Einspracheverfahren die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung einer mangelhaften Einsprache (bzw. Be- schwerdeschrift) nicht nur bei Unklarheit des Rechtsbegehrens oder der Begründung, sondern ganz allgemein immer dann zu erfolgen, wenn eine Einsprache den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt; also auch dann, wenn ein Rechtsbegehren und/oder eine Begründung überhaupt fehlen oder wenn mit einer rechtzeitigen unbegründeten Einsprache die Nachrei- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2023, EL/23/388, Seite 5 chung einer Begründung in Aussicht gestellt wird, dies aber in der Folge unterbleibt. Es handelt sich bei der erwähnten Bestimmung um eine formel- le Vorschrift, die den Versicherungsträger stets verpflichtet, eine Frist zur Verbesserung der Mängel anzusetzen, sofern dadurch nicht in rechtsmiss- bräuchlicher Weise eine Verlängerung der Einsprachefrist erreicht werden soll (BGE 142 V 152 E. 2.3 S. 155; SVR 2013 UV Nr. 10 S. 36 E. 4.2 und 5.2). 2.3 Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind (BGE 142 V 152 E. 2.2 S. 155).
  5. 3.1 Die Beschwerdeführerin erhob am 10. Januar 2022 gegen die Ver- fügung vom 18. November 2021 (act. IIA 56) und die zwei Verfügungen vom 24. November 2021 (act. IIA 57 und 58) Einsprache. In der Begrün- dung hielt sie fest, sie könne die Verrechnung mit Rückforderungen nicht nachvollziehen. Es sei unzulässig, dass die Rückforderungsverfügungen auch ihre mündigen Töchter betreffen würden. Zudem stimme das rückwir- kend angerechnete Einkommen nicht. Ferner ersuchte sie um Zustellung der Akten und um Gewährung einer Fristverlängerung zur einlässlichen Begründung der Einsprache (act. IIA 61). Am 24. Januar 2022 gewährte die Beschwerdegegnerin eine Fristverlängerung bis am 21. Februar 2022 und wies darauf hin, dass auf die Einsprache nicht eingetreten werde, sollte die verbesserte Einsprache bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingereicht werden (Art. 10 Abs. 5 ATSV [E. 2.2 hiervor]; act. IIA 62). Am 23. März 2022 (act. IIA 70) reichte die Beschwerdeführerin eine Einsprachebegründung nach und stellte gleichzeitig ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 3.2 Vorab ist fraglich, ob die Einsprache vom 10. Januar 2022 (act. IIA 61) bezüglich der Verfügung vom 18. November 2021 (act. IIA 56) fristge- recht (E. 2.1 hiervor; vgl. auch Art. 38 ATSG) erhoben wurde (Beschwerde- antwort S. 2 Ziff. 2.2). Weiterungen hierzu erübrigen sich jedoch, da auf die Einsprache so oder anders nicht einzutreten ist (vgl. E. 3.3 hiernach). Be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2023, EL/23/388, Seite 6 züglich der zwei Verfügungen vom 24. November 2021 (act. IIA 57 und 58) erfolgte die Einsprache vom 10. Januar 2022 fristgerecht. 3.3 Die nur unspezifischen Vorbringen in der Einsprache vom 10. Janu- ar 2022, dass die erfolgte Verrechnung mit Rückforderungen nicht nach- vollziehbar sei, dass die Rückforderungsverfügungen unzulässigerweise auch die mündigen Töchter der Beschwerdeführerin beträfen und dass das rückwirkend angerechneten Einkommen nicht stimme (act. IIA 61), genü- gen den Anforderungen gemäss Art. 10 Abs. 1 ATSV (vgl. E. 2.1 hiervor) nicht. Dies war der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin offensichtlich auch bewusst, stellte sie doch in der besagten Einsprache ein Gesuch um Gewährung einer Fristverlängerung zum Einreichen einer einlässlichen Begründung (nach Akteneinsicht). Am 23. März 2022 – mehr als ein Monat nach der von der Beschwerdegegnerin bis am 21. Februar 2022 gewährten Nachfrist (act. IIA 62) – reichte sie denn auch eine sechsseitige Begrün- dung nach. Damit handelte es sich bei der Eingabe vom 10. Januar 2022 (act. IIA 61) lediglich um eine vorsorgliche Einsprache zur Einhaltung der Einsprachefrist. Die Beschwerdegegnerin machte am 24. Januar 2022 auf die mangelhafte Einsprache aufmerksam und setzte der Beschwerdeführe- rin – wie erwähnt – eine entsprechende Nachfrist zu deren Verbesserung, dies verbunden mit dem Hinweis auf das Nichteintreten im Unterlassungs- fall (act. IIA 62), womit das Verfahren gemäss Art. 10 Abs. 5 ATSV einge- halten wurde (vgl. E. 2.2 hiervor). Indem innert der verlängerten Frist von Seiten der Beschwerdeführerin weder ein konkreter Antrag noch eine Be- gründung nachgeliefert wurden, liegen kein rechtsgenügliches Rechtsbe- gehren und keine rechtsgenügliche Begründung für die erhobene Einspra- che vor. Daran ändert – entgegen der Auffassung in der Beschwerde (S. 1) – nichts, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. August 2022 (act. III 85), mit welchem Letzterer die amt- lichen Akten ihrer Tochter zugestellt worden sind, die Möglichkeit einer Er- gänzung der Einsprache bis am 5. September 2022 eingeräumt hat. Dies stellt keine zulässige neue Fristansetzung für die Verbesserung der Ein- sprache vom 10. Januar 2022 dar – was auch nicht voraussetzungslos (ohne Wiederherstellungsgründe) möglich gewesen wäre; d.h. eine einmal verpasste Frist bleibt verpasst. Dies zumal das besagte Schreiben fast ein halbes Jahr nach Ablauf der bis am 21. Februar 2022 gewährten Frist- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2023, EL/23/388, Seite 7 verlängerung zur Verbesserung der Einsprache (act. IIA 62) erfolgte. Die Beschwerdeführerin machte zudem weder im Verwaltungsverfahren noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend, sie sei in unverschuldeter Weise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln (vgl. Art. 41 ATSG), wofür die Akten denn auch keinerlei Anhaltspunkte enthalten. Damit ist die Beschwerdegegnerin zu Recht androhungsgemäss auf die den Formvor- schriften nicht genügende und innert Nachfrist unverbessert gebliebene Einsprache vom 10. Januar 2022 (act. IIA 61) nicht eingetreten. 3.4 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Nichteintretens- entscheid vom 11. April 2023 (act. IIA 87) nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.
  6. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er- heben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  7. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  8. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2023, EL/23/388, Seite 8
  9. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 23 388 EL KNB/COC/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 12. September 2023 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Collatz A.________ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 11. April 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2023, EL/23/388, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1971 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezieht seit Mai 2017 bei einem Invaliditätsgrad von 93 % eine ganze Inva- lidenrente resp. seit Februar 2018 bei einem Invaliditätsgrad von 47 % eine Viertelsrente (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 33). Im Mai 2020 meldete sie sich zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer Invalidenrente an (act. II 14). Mit Verfügungen vom 6. November 2020 (act. II 32) und vom 11. Juni 2021 (act. II 34) sprach ihr die AKB rückwirkend ab Mai 2017 monatliche EL in variierender Höhe zu. Mit Verfügung vom 18. November 2021 (Akten der AKB [act. IIA] 56) und zwei Verfügungen vom 24. November 2021 (act. IIA 57 und 58) nahm die AKB eine Neuberechnung des EL-Anspruchs ab Februar 2018 vor und forderte zu viel ausgerichtete EL im Umfang von Fr. 11'096.-- zurück. Hier- bei rechnete sie insbesondere bei den Einnahmen neu ein Mindestein- kommen von Fr. 25'720.-- resp. Fr. 25'933.-- an (act. IIA 57 S. 4 und 58 S. 4). Am 10. Januar 2022 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechts- anwältin Dr. iur. B.________, gegen die "EL-Verfügung vom 24.11.2021 inkl. Rückforderungverfügungen" Einsprache (act. IIA 61), in welcher die Rechtvertreterin um Akteneinsicht und Gewährung einer Fristverlängerung zur einlässlichen Begründung der Einsprache ersuchte. Mit Schreiben vom

24. Januar 2022 (act. IIA 62) stellte die AKB die amtlichen Akten zu und gewährte Frist zur Verbesserung der Einsprache bis 21. Februar 2022. Gleichzeitig wies die AKB darauf hin, dass auf die Einsprache nicht einge- treten werde, wenn die verbesserte Einsprache nicht fristgerecht einge- reicht werde. Am 23. März 2022 (act. IIA 70) ergänzte die Versicherte, wei- terhin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________, die Einsprache vom 10. Januar 2022. Mit Einspracheentscheid vom 11. April 2023 (act. IIA

87) trat die AKB auf die Einsprache mangels fristgerechter Einreichung einer Verbesserung nicht ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2023, EL/23/388, Seite 3 B. Hiergegen erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________, am 16. Mai 2023 Beschwerde. Sie beantragte die Be- schwerdegegnerin sei unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheent- scheid anzuweisen, über die Einsprache (vom 10. Januar 2022) zu ent- scheiden. Mit Beschwerdeantwort vom 30. Juni 2023 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde. Am 4. Juli 2023 edierte der Instruktionsrichter bei der Beschwerdegegnerin die amtlichen Akten der Tochter der Beschwerdeführerin, C.________ (act. III), welche am 12. Juli 2023 beim Gericht eingingen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2023, EL/23/388, Seite 4 1.2 Angefochten ist der Nichteintretensentscheid vom 11. April 2023 (act. IIA 87). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Einsprache vom 10. Januar 2022 (act. IIA 61) nicht eingetre- ten ist. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfü- genden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind pro- zess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allge- meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Die schrift- lich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistandes enthalten (Art. 10 Abs. 4 ATSV). 2.2 Genügt die Einsprache diesen Anforderungen nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behe- bung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Gleich wie im Be- schwerdeverfahren hat auch im Einspracheverfahren die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung einer mangelhaften Einsprache (bzw. Be- schwerdeschrift) nicht nur bei Unklarheit des Rechtsbegehrens oder der Begründung, sondern ganz allgemein immer dann zu erfolgen, wenn eine Einsprache den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt; also auch dann, wenn ein Rechtsbegehren und/oder eine Begründung überhaupt fehlen oder wenn mit einer rechtzeitigen unbegründeten Einsprache die Nachrei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2023, EL/23/388, Seite 5 chung einer Begründung in Aussicht gestellt wird, dies aber in der Folge unterbleibt. Es handelt sich bei der erwähnten Bestimmung um eine formel- le Vorschrift, die den Versicherungsträger stets verpflichtet, eine Frist zur Verbesserung der Mängel anzusetzen, sofern dadurch nicht in rechtsmiss- bräuchlicher Weise eine Verlängerung der Einsprachefrist erreicht werden soll (BGE 142 V 152 E. 2.3 S. 155; SVR 2013 UV Nr. 10 S. 36 E. 4.2 und 5.2). 2.3 Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind (BGE 142 V 152 E. 2.2 S. 155). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin erhob am 10. Januar 2022 gegen die Ver- fügung vom 18. November 2021 (act. IIA 56) und die zwei Verfügungen vom 24. November 2021 (act. IIA 57 und 58) Einsprache. In der Begrün- dung hielt sie fest, sie könne die Verrechnung mit Rückforderungen nicht nachvollziehen. Es sei unzulässig, dass die Rückforderungsverfügungen auch ihre mündigen Töchter betreffen würden. Zudem stimme das rückwir- kend angerechnete Einkommen nicht. Ferner ersuchte sie um Zustellung der Akten und um Gewährung einer Fristverlängerung zur einlässlichen Begründung der Einsprache (act. IIA 61). Am 24. Januar 2022 gewährte die Beschwerdegegnerin eine Fristverlängerung bis am 21. Februar 2022 und wies darauf hin, dass auf die Einsprache nicht eingetreten werde, sollte die verbesserte Einsprache bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingereicht werden (Art. 10 Abs. 5 ATSV [E. 2.2 hiervor]; act. IIA 62). Am 23. März 2022 (act. IIA 70) reichte die Beschwerdeführerin eine Einsprachebegründung nach und stellte gleichzeitig ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 3.2 Vorab ist fraglich, ob die Einsprache vom 10. Januar 2022 (act. IIA

61) bezüglich der Verfügung vom 18. November 2021 (act. IIA 56) fristge- recht (E. 2.1 hiervor; vgl. auch Art. 38 ATSG) erhoben wurde (Beschwerde- antwort S. 2 Ziff. 2.2). Weiterungen hierzu erübrigen sich jedoch, da auf die Einsprache so oder anders nicht einzutreten ist (vgl. E. 3.3 hiernach). Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2023, EL/23/388, Seite 6 züglich der zwei Verfügungen vom 24. November 2021 (act. IIA 57 und 58) erfolgte die Einsprache vom 10. Januar 2022 fristgerecht. 3.3 Die nur unspezifischen Vorbringen in der Einsprache vom 10. Janu- ar 2022, dass die erfolgte Verrechnung mit Rückforderungen nicht nach- vollziehbar sei, dass die Rückforderungsverfügungen unzulässigerweise auch die mündigen Töchter der Beschwerdeführerin beträfen und dass das rückwirkend angerechneten Einkommen nicht stimme (act. IIA 61), genü- gen den Anforderungen gemäss Art. 10 Abs. 1 ATSV (vgl. E. 2.1 hiervor) nicht. Dies war der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin offensichtlich auch bewusst, stellte sie doch in der besagten Einsprache ein Gesuch um Gewährung einer Fristverlängerung zum Einreichen einer einlässlichen Begründung (nach Akteneinsicht). Am 23. März 2022 – mehr als ein Monat nach der von der Beschwerdegegnerin bis am 21. Februar 2022 gewährten Nachfrist (act. IIA 62) – reichte sie denn auch eine sechsseitige Begrün- dung nach. Damit handelte es sich bei der Eingabe vom 10. Januar 2022 (act. IIA 61) lediglich um eine vorsorgliche Einsprache zur Einhaltung der Einsprachefrist. Die Beschwerdegegnerin machte am 24. Januar 2022 auf die mangelhafte Einsprache aufmerksam und setzte der Beschwerdeführe- rin – wie erwähnt – eine entsprechende Nachfrist zu deren Verbesserung, dies verbunden mit dem Hinweis auf das Nichteintreten im Unterlassungs- fall (act. IIA 62), womit das Verfahren gemäss Art. 10 Abs. 5 ATSV einge- halten wurde (vgl. E. 2.2 hiervor). Indem innert der verlängerten Frist von Seiten der Beschwerdeführerin weder ein konkreter Antrag noch eine Be- gründung nachgeliefert wurden, liegen kein rechtsgenügliches Rechtsbe- gehren und keine rechtsgenügliche Begründung für die erhobene Einspra- che vor. Daran ändert – entgegen der Auffassung in der Beschwerde (S. 1)

– nichts, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. August 2022 (act. III 85), mit welchem Letzterer die amt- lichen Akten ihrer Tochter zugestellt worden sind, die Möglichkeit einer Er- gänzung der Einsprache bis am 5. September 2022 eingeräumt hat. Dies stellt keine zulässige neue Fristansetzung für die Verbesserung der Ein- sprache vom 10. Januar 2022 dar – was auch nicht voraussetzungslos (ohne Wiederherstellungsgründe) möglich gewesen wäre; d.h. eine einmal verpasste Frist bleibt verpasst. Dies zumal das besagte Schreiben fast ein halbes Jahr nach Ablauf der bis am 21. Februar 2022 gewährten Frist-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2023, EL/23/388, Seite 7 verlängerung zur Verbesserung der Einsprache (act. IIA 62) erfolgte. Die Beschwerdeführerin machte zudem weder im Verwaltungsverfahren noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend, sie sei in unverschuldeter Weise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln (vgl. Art. 41 ATSG), wofür die Akten denn auch keinerlei Anhaltspunkte enthalten. Damit ist die Beschwerdegegnerin zu Recht androhungsgemäss auf die den Formvor- schriften nicht genügende und innert Nachfrist unverbessert gebliebene Einsprache vom 10. Januar 2022 (act. IIA 61) nicht eingetreten. 3.4 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Nichteintretens- entscheid vom 11. April 2023 (act. IIA 87) nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er- heben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2023, EL/23/388, Seite 8

3. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.