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200 2023 382

Bern VerwG · 2023-04-17 · Deutsch BE

prozessleitende Verfügung vom 17. April 2023

Sachverhalt

A. Die 1935 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) ist seit Jahren Bezügerin von Ergänzungsleistungen (EL) zur Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) in unterschiedlicher Höhe (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegeg- nerin]; [act. II] 2, 16). Mit zwei Verfügungen vom 30. Januar 2023 setzte die AKB den Anspruch auf EL rückwirkend ab 1. August 2021 neu fest, wobei sie die amtliche Neubewertung der Liegenschaft in ... (Gbbl.-Nr. ...) berück- sichtigte sowie – aufgrund der Übertragung eines Liegenschaftsanteils von 1/6 der Liegenschaft gemäss Erbteilungsvertrag vom 17. August 2022 – ab

1. September 2022 von einem Verzichtsvermögen von Fr. 80'479.-- aus- ging (act. II 80, 81). Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch B.________, Einsprache mit dem Antrag, es sei der Verkehrs- statt der Repartitionswert heranzuziehen und es sei kein Vermögensverzicht anzu- rechnen. Gegen die amtliche Neubewertung der Liegenschaft sei bei der Steuerverwaltung des Kantons Bern Einsprache erhoben worden, weil der neue amtliche Wert überhöht sei (act. II 82). Mit prozessleitender Verfü- gung vom 17. April 2023 sistierte die AKB das Einspracheverfahren bis zur rechtskräftigen Beurteilung des amtlichen Werts der Liegenschaft und ent- zog einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung (act. II 83). B. Hiergegen erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch B.________, mit Eingabe vom 15. Mai 2023 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei der Verkehrs- statt der Repartitionswert heranzuziehen und kein Verzichtsvermögen anzu- rechnen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juni 2023, EL/23/382, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2023 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter beantragte sie die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 19. Juni 2023 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zur Beschwerdeantwort.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Vor- und Zwischenentscheide sind Entscheide, die das Verfahren nicht abschliessen, sondern bloss eine formell- oder materiellrechtliche Frage im Hinblick auf die Verfahrenserledigung regeln, mithin einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid darstellen. Für die verfahrensrechtliche Qualifizierung eines angefochtenen Erkenntnisses ist nicht dessen formelle Bezeichnung entscheidend, sondern sein materieller Inhalt. Zwischenver- fügungen sind akzessorisch zu einem Hauptverfahren; sie können nur vor oder während eines Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dau- er desselben Bestand haben bzw. unter der Bedingung, dass ein solches eingeleitet wird. Sie fallen mit dem Entscheid in der Hauptsache dahin (BGE 139 V 42 E. 2.3 S. 45).

E. 1.2 Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ordnet die Zwischenver- fügung nur in einzelnen Punkten. So legt Art. 52 Abs. 1 ATSG fest, dass gegen prozess- und verfahrensleitende Verfügungen keine Einsprache erhoben werden kann. Vielmehr muss gegen Zwischenverfügungen direkt Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG). Voraussetzungen für die Anfechtbarkeit werden indes keine genannt. Da sich der Verfügungsbegriff unter der Herrschaft des ATSG mangels näherer Konkretisierung nach Massgabe von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juni 2023, EL/23/382, Seite 4 fahren (VwVG; SR 172.021) definiert und Art. 55 Abs. 1 ATSG auf das VwVG verweist, soweit die in den Art. 27 - 54 ATSG oder in den Einzelge- setzen enthaltenen Verfahrensbereiche nicht abschliessend geregelt sind, ist auch hinsichtlich der Frage, ob Zwischenverfügungen selbstständig an- gefochten werden können, auf das VwVG zurückzugreifen. Nach Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG sind selbstständig eröffnete Zwi- schenverfügungen, die weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegeh- ren betreffen, nur dann selbstständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wie- der gutzumachenden Nachteil bewirken können (BGE 132 V 93 E. 6.1 S. 106).

E. 1.3 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht nur anhand eines einzigen Kriteri- ums. Vielmehr prüft das Gericht jenes Merkmal, das der angefochtenen Verfügung am besten entspricht. Namentlich beschränkt sich das Gericht nicht nur darauf, allein den Nachteil als nicht wieder gutzumachend zu be- trachten, den auch ein für die Beschwerde führende Person günstiges En- durteil nicht vollständig zu beseitigen vermöchte (BGE 131 V 362 E. 3.1 S. 369). Der nicht wiedergutzumachende Nachteil i.S.v. Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG muss nicht rechtlicher Natur sein, vielmehr reicht auch ein rein tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse (BGE 125 II 613 E. 2a S. 620; vgl. auch Entscheid des BGer vom 12. April 2010, 9C_45/2010, E. 1.1).

E. 1.4 Angefochten ist die prozessleitende Verfügung vom 17. April 2023. Streitig und zu prüfen ist (einzig) die Sistierung des Einspracheverfahrens bis zur rechtskräftigen Beurteilung des amtlichen Werts der Liegenschaft. Nicht Anfechtungs- und Streitgegenstand bildet hingegen die Berechnung des EL-Anspruchs. Soweit in diesem Zusammenhang materielle Anträge gestellt werden (zu berücksichtigender Wert der Liegenschaft, nicht beste- hender Vermögensverzicht; vgl. Beschwerde vom 15. Mai 2023 und Schlussbemerkungen vom 19. Juni 2023), ist darauf von vornherein nicht einzutreten (eine gerichtliche Prüfung dieser Punkte wäre erst bei Anfech- tung des entsprechenden Einspracheentscheids möglich). Bei der ange- fochtenen Verfügung handelt es sich um eine Zwischenverfügung (E. 1.1 hiervor), die weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren betrifft,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juni 2023, EL/23/382, Seite 5 weshalb sie grundsätzlich nur anfechtbar ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (E. 1.2 hiervor). Ferner rügt die Beschwerdeführerin nicht (qualifiziert substanziiert), die Sistierung des Ein- spracheverfahrens stelle eine Verletzung des Beschleunigungsverbots dar, in welchem Fall das Eintreten keinen nicht wieder gutzumachenden Nach- teil erforderte (Entscheid des Bundesgerichts vom 15. Januar 2021, 9C_522/2020, E. 3.1). Die zeitliche Verzögerung als Folge der vorläufigen Einstellung des Ein- spracheverfahrens allein stellt insbesondere dann keinen nicht wieder gut- zumachenden Nachteil dar, wenn die Sistierung – wie vorliegend – im Hin- blick auf den Abschluss anderer hängiger Prozesse (in concreto des hängi- gen Steuereinspracheverfahrens betreffend den amtlichen Wert der Lie- genschaft; vgl. act. II 80 S. 4) erfolgt, deren Ausgang für die Beurteilung des Falles von Bedeutung ist (BGE 131 V 362 E. 3.2 S. 369; Entscheide des BGer vom 25. September 2020, 9C_378/2020, E. 3.2 und vom

16. März 2015, 8C_581/2014, E. 5.2, in: SVR 2015 ALV Nr. 9 S. 25), was hier ebenfalls zutrifft, weil der im Kanton Bern für die EL grundsätzlich massgebende Repartitionswert (Art. 4 des bernischen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 27. November 2008 [EG ELG; BSG 841.31]; zu den Ausnahmen von der Massgeblichkeit des Repartitions- werts: BVR 2023 169 E. 2.2.3 i.f.; URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bun- desgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 11 N. 382 mit Hinweisen) auf- grund des amtlichen Werts berechnet wird. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es bestehe ein Zeitdruck insofern, als laufend hohe Kosten durch ihren Heimaufenthalt anfielen und ihre finanziellen Mittel bald erschöpft seien, sodass es zu Finanzierungslü- cken komme (Schlussbemerkungen S. 3), ist festzuhalten, dass sie keinen irreparablen finanziellen Schaden erleidet, da erst im Rahmen des nach durchgeführtem steuerrechtlichem Rechtsmittelverfahren zu erlassenden Einspracheentscheids der Beschwerdegegnerin über die Höhe des EL- Anspruchs zu befinden ist und allfällig geschuldete (höhere) EL nachträg- lich ausgerichtet werden. Zudem erhält die Beschwerdeführerin – nament- lich im laufenden Jahr – auch während der Verfahrenssistierung EL (act. II

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juni 2023, EL/23/382, Seite 6 81 S. 13) und bei Bedarf wird die Sozialhilfe (subsidiär) innerhalb ihres Leistungsrechts für die Beschwerdeführerin zuständig, wobei später zuge- sprochene EL bevorschusst werden (vgl. dazu Art. 32 Abs. 1 lit. e des kan- tonalen Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz; BSG 860.1]). Schliesslich dürfte für den Sohn der Beschwerdeführerin – ausgehend von seinen Angaben (Schlussbemerkungen S. 3) – für den Fall, dass ihre fi- nanziellen Mittel erschöpft wären, keine Unterstützungspflicht entstehen, setzt die Verwandtenunterstützung im Sinne von Art. 328 ff. ZGB auf Seiten des Pflichtigen doch günstige Verhältnisse voraus (Art. 328 Abs. 1 ZGB). Das Vorliegen eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils und damit die selbstständige Anfechtbarkeit der Zwischenverfügung ist nach dem Darge- legten zu verneinen. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten.

E. 2.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Okto- ber 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Inva- lidenversicherung (ELG; SR 831.30) i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehr- schluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erhe- ben.

E. 2.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die nicht anwaltlich vertre- tene Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

E. 3 Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig, da sich die Beschwer- de gegen eine Zwischenverfügung richtet (Art. 57 Abs. 2 lit. b des kantona- len Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]) bzw. da auf die Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juni 2023, EL/23/382, Seite 7 schwerde offensichtlich nicht eingetreten werden kann (Art. 57 Abs. 1 GSOG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 23 382 EL FUE/COC/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 22. Juni 2023 Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Collatz A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend prozessleitende Verfügung vom 17. April 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juni 2023, EL/23/382, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1935 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) ist seit Jahren Bezügerin von Ergänzungsleistungen (EL) zur Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) in unterschiedlicher Höhe (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegeg- nerin]; [act. II] 2, 16). Mit zwei Verfügungen vom 30. Januar 2023 setzte die AKB den Anspruch auf EL rückwirkend ab 1. August 2021 neu fest, wobei sie die amtliche Neubewertung der Liegenschaft in ... (Gbbl.-Nr. ...) berück- sichtigte sowie – aufgrund der Übertragung eines Liegenschaftsanteils von 1/6 der Liegenschaft gemäss Erbteilungsvertrag vom 17. August 2022 – ab

1. September 2022 von einem Verzichtsvermögen von Fr. 80'479.-- aus- ging (act. II 80, 81). Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch B.________, Einsprache mit dem Antrag, es sei der Verkehrs- statt der Repartitionswert heranzuziehen und es sei kein Vermögensverzicht anzu- rechnen. Gegen die amtliche Neubewertung der Liegenschaft sei bei der Steuerverwaltung des Kantons Bern Einsprache erhoben worden, weil der neue amtliche Wert überhöht sei (act. II 82). Mit prozessleitender Verfü- gung vom 17. April 2023 sistierte die AKB das Einspracheverfahren bis zur rechtskräftigen Beurteilung des amtlichen Werts der Liegenschaft und ent- zog einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung (act. II 83). B. Hiergegen erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch B.________, mit Eingabe vom 15. Mai 2023 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei der Verkehrs- statt der Repartitionswert heranzuziehen und kein Verzichtsvermögen anzu- rechnen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juni 2023, EL/23/382, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2023 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter beantragte sie die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 19. Juni 2023 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zur Beschwerdeantwort. Erwägungen: 1. 1.1 Vor- und Zwischenentscheide sind Entscheide, die das Verfahren nicht abschliessen, sondern bloss eine formell- oder materiellrechtliche Frage im Hinblick auf die Verfahrenserledigung regeln, mithin einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid darstellen. Für die verfahrensrechtliche Qualifizierung eines angefochtenen Erkenntnisses ist nicht dessen formelle Bezeichnung entscheidend, sondern sein materieller Inhalt. Zwischenver- fügungen sind akzessorisch zu einem Hauptverfahren; sie können nur vor oder während eines Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dau- er desselben Bestand haben bzw. unter der Bedingung, dass ein solches eingeleitet wird. Sie fallen mit dem Entscheid in der Hauptsache dahin (BGE 139 V 42 E. 2.3 S. 45). 1.2 Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ordnet die Zwischenver- fügung nur in einzelnen Punkten. So legt Art. 52 Abs. 1 ATSG fest, dass gegen prozess- und verfahrensleitende Verfügungen keine Einsprache erhoben werden kann. Vielmehr muss gegen Zwischenverfügungen direkt Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG). Voraussetzungen für die Anfechtbarkeit werden indes keine genannt. Da sich der Verfügungsbegriff unter der Herrschaft des ATSG mangels näherer Konkretisierung nach Massgabe von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juni 2023, EL/23/382, Seite 4 fahren (VwVG; SR 172.021) definiert und Art. 55 Abs. 1 ATSG auf das VwVG verweist, soweit die in den Art. 27 - 54 ATSG oder in den Einzelge- setzen enthaltenen Verfahrensbereiche nicht abschliessend geregelt sind, ist auch hinsichtlich der Frage, ob Zwischenverfügungen selbstständig an- gefochten werden können, auf das VwVG zurückzugreifen. Nach Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG sind selbstständig eröffnete Zwi- schenverfügungen, die weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegeh- ren betreffen, nur dann selbstständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wie- der gutzumachenden Nachteil bewirken können (BGE 132 V 93 E. 6.1 S. 106). 1.3 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht nur anhand eines einzigen Kriteri- ums. Vielmehr prüft das Gericht jenes Merkmal, das der angefochtenen Verfügung am besten entspricht. Namentlich beschränkt sich das Gericht nicht nur darauf, allein den Nachteil als nicht wieder gutzumachend zu be- trachten, den auch ein für die Beschwerde führende Person günstiges En- durteil nicht vollständig zu beseitigen vermöchte (BGE 131 V 362 E. 3.1 S. 369). Der nicht wiedergutzumachende Nachteil i.S.v. Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG muss nicht rechtlicher Natur sein, vielmehr reicht auch ein rein tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse (BGE 125 II 613 E. 2a S. 620; vgl. auch Entscheid des BGer vom 12. April 2010, 9C_45/2010, E. 1.1). 1.4 Angefochten ist die prozessleitende Verfügung vom 17. April 2023. Streitig und zu prüfen ist (einzig) die Sistierung des Einspracheverfahrens bis zur rechtskräftigen Beurteilung des amtlichen Werts der Liegenschaft. Nicht Anfechtungs- und Streitgegenstand bildet hingegen die Berechnung des EL-Anspruchs. Soweit in diesem Zusammenhang materielle Anträge gestellt werden (zu berücksichtigender Wert der Liegenschaft, nicht beste- hender Vermögensverzicht; vgl. Beschwerde vom 15. Mai 2023 und Schlussbemerkungen vom 19. Juni 2023), ist darauf von vornherein nicht einzutreten (eine gerichtliche Prüfung dieser Punkte wäre erst bei Anfech- tung des entsprechenden Einspracheentscheids möglich). Bei der ange- fochtenen Verfügung handelt es sich um eine Zwischenverfügung (E. 1.1 hiervor), die weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren betrifft,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juni 2023, EL/23/382, Seite 5 weshalb sie grundsätzlich nur anfechtbar ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (E. 1.2 hiervor). Ferner rügt die Beschwerdeführerin nicht (qualifiziert substanziiert), die Sistierung des Ein- spracheverfahrens stelle eine Verletzung des Beschleunigungsverbots dar, in welchem Fall das Eintreten keinen nicht wieder gutzumachenden Nach- teil erforderte (Entscheid des Bundesgerichts vom 15. Januar 2021, 9C_522/2020, E. 3.1). Die zeitliche Verzögerung als Folge der vorläufigen Einstellung des Ein- spracheverfahrens allein stellt insbesondere dann keinen nicht wieder gut- zumachenden Nachteil dar, wenn die Sistierung – wie vorliegend – im Hin- blick auf den Abschluss anderer hängiger Prozesse (in concreto des hängi- gen Steuereinspracheverfahrens betreffend den amtlichen Wert der Lie- genschaft; vgl. act. II 80 S. 4) erfolgt, deren Ausgang für die Beurteilung des Falles von Bedeutung ist (BGE 131 V 362 E. 3.2 S. 369; Entscheide des BGer vom 25. September 2020, 9C_378/2020, E. 3.2 und vom

16. März 2015, 8C_581/2014, E. 5.2, in: SVR 2015 ALV Nr. 9 S. 25), was hier ebenfalls zutrifft, weil der im Kanton Bern für die EL grundsätzlich massgebende Repartitionswert (Art. 4 des bernischen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 27. November 2008 [EG ELG; BSG 841.31]; zu den Ausnahmen von der Massgeblichkeit des Repartitions- werts: BVR 2023 169 E. 2.2.3 i.f.; URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bun- desgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 11 N. 382 mit Hinweisen) auf- grund des amtlichen Werts berechnet wird. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es bestehe ein Zeitdruck insofern, als laufend hohe Kosten durch ihren Heimaufenthalt anfielen und ihre finanziellen Mittel bald erschöpft seien, sodass es zu Finanzierungslü- cken komme (Schlussbemerkungen S. 3), ist festzuhalten, dass sie keinen irreparablen finanziellen Schaden erleidet, da erst im Rahmen des nach durchgeführtem steuerrechtlichem Rechtsmittelverfahren zu erlassenden Einspracheentscheids der Beschwerdegegnerin über die Höhe des EL- Anspruchs zu befinden ist und allfällig geschuldete (höhere) EL nachträg- lich ausgerichtet werden. Zudem erhält die Beschwerdeführerin – nament- lich im laufenden Jahr – auch während der Verfahrenssistierung EL (act. II

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juni 2023, EL/23/382, Seite 6 81 S. 13) und bei Bedarf wird die Sozialhilfe (subsidiär) innerhalb ihres Leistungsrechts für die Beschwerdeführerin zuständig, wobei später zuge- sprochene EL bevorschusst werden (vgl. dazu Art. 32 Abs. 1 lit. e des kan- tonalen Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz; BSG 860.1]). Schliesslich dürfte für den Sohn der Beschwerdeführerin – ausgehend von seinen Angaben (Schlussbemerkungen S. 3) – für den Fall, dass ihre fi- nanziellen Mittel erschöpft wären, keine Unterstützungspflicht entstehen, setzt die Verwandtenunterstützung im Sinne von Art. 328 ff. ZGB auf Seiten des Pflichtigen doch günstige Verhältnisse voraus (Art. 328 Abs. 1 ZGB). Das Vorliegen eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils und damit die selbstständige Anfechtbarkeit der Zwischenverfügung ist nach dem Darge- legten zu verneinen. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten. 2. 2.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Okto- ber 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Inva- lidenversicherung (ELG; SR 831.30) i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehr- schluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erhe- ben. 2.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die nicht anwaltlich vertre- tene Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). 3. Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig, da sich die Beschwer- de gegen eine Zwischenverfügung richtet (Art. 57 Abs. 2 lit. b des kantona- len Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]) bzw. da auf die Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juni 2023, EL/23/382, Seite 7 schwerde offensichtlich nicht eingetreten werden kann (Art. 57 Abs. 1 GSOG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.