opencaselaw.ch

200 2023 379

Bern VerwG · 2023-11-23 · Deutsch BE

Verfügung vom 6. April 2023

Sachverhalt

A. Die 1965 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), gelernte …, meldete sich am 20. März 2006 unter Hinweis auf psychische und orthopädische Beschwerden bei der Eidgenössischen Invalidenversi- cherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1 ff.). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen gewährte die IVB Wiedereingliederung in den bisherigen Be- ruf (act. II 24). Am 19. Dezember 2007 zog die Versicherte ihr Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung vorbehaltlos zurück (act. II 32), wor- auf die IVB dieses als gegenstandslos abschrieb (act. II 33). Am 20. Mai 2012 ersuchte die Versicherte erneut um Leistungen der IV (act. II 36). Die in der Folge gewährte Arbeitsvermittlung (act. II 56) schloss die IVB am 18. Januar 2014 ab, nachdem sich die Versicherte mit einem eigenen … selbständig gemacht hatte (act. II 58). Eine neuerliche Anmeldung für Berufliche Integration/Rente vom 14. Okto- ber 2015 ging am 19. Oktober 2015 bei der IVB ein; zur gesundheitlichen Beeinträchtigung gab die Versicherte einen «Rückfall der Depression» so- wie Überforderung/Burnout an (act. II 59). Die IVB holte bei der MEDAS C.________ ein polydisziplinäres Gutachten ein (Expertise vom 27. Sep- tember 2016 [act. II 92.1]) und verneinte mit Verfügung vom 16. November 2017 einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 20 % (act. II 112). Die hiergegen erhobene Beschwerde (act. II 115) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 28. Mai 2018 (VGE IV/18/3 [act. II 119]) ab. B. Am 1. Februar 2022 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Depression, Rückenschmerzen, eine Peroneusnerv-Parese, Migräne sowie Blaseninkontinenz wiederum bei der IVB zum Leistungsbezug an (act. II

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2023, IV/23/379, Seite 3 127). Diese führte erwerbliche und medizinische Abklärungen durch. Auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Akten der IVB [act. IIA] 163 S. 9) ordnete die IVB eine polydisziplinäre Begutachtung an (Gutachten der MEDAS D.________ vom 3. Januar 2023 [act. IIA 184.1] sowie Teilgutachten [act. IIA 184.2-7]). Zudem liess sie einen Abklärungs- bericht für Selbständigerwerbende erstellen (Bericht vom 4. Januar 2023 [act. IIA 186]). Mit Vorbescheid vom 9. Januar 2023 (act. II 187) stellte die IVB der Versicherten die Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenren- te bei einem IV-Grad von 0 % in Aussicht. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 9. Februar 2023 Einwand (act. IIA 192, 197). Nachdem die Gutachter ergänzende Fragen beantwor- tet hatten (act. IIA 200), verfügte die IVB am 6. April 2023 dem Vorbescheid entsprechend (act. IIA 201). C. Dagegen erhob die Versicherte, nach wie vor vertreten durch Rechtsanwäl- tin B.________, mit Eingabe vom 16. Mai 2023 Beschwerde mit den fol- genden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. April 2023 sei aufzuheben und der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin sei auf mindestens 70 % festzule- gen. 2. Eventualiter sei die Sache zwecks rechtsgenüglicher Abklärung des medizi- nisch relevanten Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und es sei eine erneute polydisziplinäre Begutachtung betreffend die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin anzuordnen. 3. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsbeiständin. -Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen- Mit Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2023 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 30. Juni 2023 erwog der Instruktions- richter gestützt auf eine erste vorläufige Sichtung der Akten und Prüfung der Tonaufnahme, entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht erscheine es plausibel, dass die verbleibenden Tests im Zeitraum nach

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2023, IV/23/379, Seite 4 dem Explorationsgespräch bis zum Ende der psychiatrischen Untersu- chung stattgefunden hätten, was prima vista gegen den impliziten Vorwurf einer nicht lege artis durchgeführten Testung spreche, womit nach derzeiti- ger Auffassung des Instruktionsrichters eine Edition der Testunterlagen entbehrlich sei. Mit Eingabe vom 17. Juli 2023 machte die Beschwerdeführerin weitere Ausführungen und teilte mit, am Antrag, die psychiatrischen Testunterlagen seien gerichtlich zu edieren, werde festgehalten (S. 2).

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung vom 6. April 2023 (act. IIA 201). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwer- deführerin.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Vorliegend erfolgte die Neuanmeldung am 1. Februar 2022 (act. II 127). Demnach liegt gestützt auf Art. 29 Abs. 1 IVG der frühestmögliche Rentenbeginn nach dem 1. Ja- nuar 2022 (vgl. E. 4.2 hiernach), womit das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht zur Anwendung gelangt. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2023, IV/23/379, Seite 6 teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht ge- sagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Ent- scheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichti- gung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). Es ist dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrachtungsweise von der grundsätzlichen „Validität“ der versicherten Person auszugehen ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295). Die Sachverstän- digen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nach- vollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich einge- halten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prü- fungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad ( IV- Grad) von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem IV-Grad (Art.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2023, IV/23/379, Seite 7 28b Abs. 2 IVG), bei einem IV-Grad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem IV-Grad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). 2.4 Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG richtet sich die Bemessung des Invali- ditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 ATSG. Danach wird für die Bestimmung des IV-Grades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 2.5 2.5.1 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheb- lichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). 2.5.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den IV-Grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Da- zu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöh- nung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2023, IV/23/379, Seite 8 unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemes- sung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Auf- gabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). Unerheblich unter revisionsrecht- lichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die unterschiedliche Beur- teilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes (BGE 147 V 161 E. 4.2 S. 164, 144 I 103 E. 2.1 S. 105). 2.5.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den IV-Grad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.5.4 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2023, IV/23/379, Seite 9 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom 1. Februar 2022 (act. II 127) eingetreten und hat den Leistungsanspruch materiell ge- prüft. Praxisgemäss ist die Eintretensfrage durch das Gericht daher nicht zu beurteilen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Seit der letzten rechtskräftigen Verneinung des Rentenanspruchs (Verfügung vom 16. November 2017; act. II 112) ist eine wesentliche Änderung des medizinischen Sachverhalts in Form einer in November 2018 erlittenen OSG-Luxationsfraktur mit seit- heriger Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (act. IIA 184.1 S. 6, 10) eingetreten, weshalb der Leistungsanspruch vorliegend in rechtli- cher und tatsächlicher Hinsicht allseitig zu prüfen ist (vgl. E. 2.5.4 hiervor). 3.2 Zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit finden sich in den Akten insbesondere folgende Angaben: 3.2.1 Die behandelnde Dr. med. E.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Bericht vom 25. Januar 2022 (act. II 156 S. 1 ff.) insbesondere eine chronifizierte depressive Störung bei be- kannter rezidivierender depressiver Störung (ICD-10: F33.2). Die Be- schwerdeführerin klage über Stimmungstiefs, da sie stark in ihren Alltags- tätigkeiten eingeschränkt sei. Sie meine, ihr Gedächtnis lasse nach und sie flüchte sich in den Schlaf. Sie lebe zurückgezogen und habe nur sehr we- nige soziale Kontakte. Sie habe teilweise auch Suizidgedanken (S. 2). Trotz adäquater Behandlung der somatischen und psychischen Erkrankun- gen bestehe eine in hohem Grad bleibende Invalidität (S. 3). 3.2.2 Das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 3. Januar 2023 samt Teilgutachten (act. IIA 184.1-7) basiert auf Untersuchungen in den Fachbe- reichen Psychiatrie, Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Orthopädie sowie Urologie. Im interdisziplinären Konsens stellten die Gutachter folgen- de Diagnosen (act. IIA 184.1 S. 6 f.): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit): 1. Sensomotorische Nervus peroneus communis Parese rechts nach osteosyn- thetisch behandelter OSG-Luxationsfraktur 11/2018 - vor allem klinisch residuelle Lähmung für Fusshebung und Grossze- henextension rechts (Nervus peroneus profundus) - Neuropathische Schmerzen im Bereich des Fusses rechts

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2023, IV/23/379, Seite 10 2. Lumboischialgie rechts bei ausgeprägter Diskusextrusion paramedian rechts mit rezessaler Kompression Wurzel L5 rechts bei erosiver Osteochondrose mit Knochenmarködem Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit): 1. Arterielle Hypertonie 2. Adipositas Grad II 3. Hypercholesterinämie 4. Migräne ohne Aura seit dem 13. Lebensjahr 5. Senk-Spreizfuss bds., Zustand nach Tendoperiostitis calcanei, aktuell klinisch stumm 6. Knick-Senkfuss beidseits 7. Rezidivierende afebrile Harnwegsinfekte, aktuell keimfreier Mittelstrahlurin 8. Leichtgradige Belastungsinkontinenz Grad I 9. Status nach Ureterocystoneostomie (UCNS) mit Psoas-Hitch 06.03.2012 nach iatrogener Ureterverletzung rechts anlässlich der laparoskopischen Adnexek- tomie vom 04.07.2011

10. Status nach mehrmaliger Nephrostomie-Einlage resp. Wechsel und Ureter- schienung rechts 15.07.2011 bis 17.11.2012 Die Dres. med. F.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Allergologie und klinische Immunologie, und G.________, Facharzt für Uro- logie, stellten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (act. IIA 184.5 S. 8, 184.7 S. 13). Im psychiatrischen Teilgutachten vom 10. November 2022 (act. IIA 184.3), in welchem ebenfalls keine Diagnose gestellt wurde (act. IIA 184.3 S. 11 Ziff. 6.3), führte Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psy- chotherapie sowie Neurologie, aus, in der durchgeführten Untersuchung Beck’sches Depressionsinventar habe die Beschwerdeführerin einen Wert verwirklicht, der für eine schwere depressive Symptomatik spreche. Das Ergebnis sei allerdings aufgrund der Auffälligkeiten in der Beschwerdevali- dierung nicht zu verwerten. Im TOMM (Test of Memory Malingerin) habe die Beschwerdeführerin ein Ergebnis verwirklicht, das für das zielgerichtete Vortäuschen einer nicht-vorhandenen Symptomatik spreche (act. IIA 184.3 S. 8). Im Self-Report Symptom Inventory (SRSI) sei der faktische Beweis einer nicht-authentischen Beschwerdeschilderung erfolgt (act. IIA 184.3 S. 9). Die Angaben der Beschwerdeführerin seien in sich vage gewesen, einen einfühlbaren Leidensdruck habe sie nicht hinterlassen können, vor allem sei keine depressive Symptomatik im engeren Sinne spürbar gewe- sen. Die in den Akten genannten Diagnosen (Depression, Angstzustände,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2023, IV/23/379, Seite 11 Panikattacken, Soziophobie) hätten hier nicht nachvollzogen werden kön- nen. Im Jahre 2016 sei die Beschwerdeführerin begutachtet worden, wobei keine Beschwerdevalidierung verwirklicht worden sei, weshalb auch die damals diagnostizierte rezidivierende depressive Störung hier nicht habe verifiziert werden können. Die zuletzt gestellte Diagnose anhaltende Per- sönlichkeitsänderung nach Extrembelastung sei eingeführt worden, um einen Zustand zu beschreiben, in dem sich beispielsweise Menschen be- fänden, die in ein Konzentrationslager gekommen seien oder wenn jemand in einem Unrechtsregime in bestimmten Gefängnissen inhaftiert worden sei. Dies sei bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall gewesen (act. IIA 184.3 S. 10). Die Ressourcen der Beschwerdeführerin seien nicht einge- schränkt, sie könne auf ihre Fähigkeiten uneingeschränkt zugreifen (act. IIA 184.3 S. 11). Sie sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu 100 % arbeits- fähig (act. IIA 184.3 S. 12). Dr. med. I.________, Fachärztin für Neurologie, legte im neurologischen Teilgutachten (act. IIA 184.5) dar, im November 2018 habe die Beschwer- deführerin eine OSG-Luxationsfraktur rechts und eine proximale Fibulafrak- tur erlitten. In Folge dieses Traumas sei auch eine sensomotorische Nervus peroneus communis Parese rechts aufgetreten mit Schwerpunkt Nervus peroneus profundus, ausserdem eine leichte Nervus tibialis Parese rechts. Im weiteren Verlauf habe sich die Parese bezüglich Schwere etwas erholt und bei der letzten Kontrolle im Spital J.________ sei ein voller Kraftgrad zu verzeichnen gewesen. Der Neurostatus sei im Vergleich dazu im We- sentlichen unverändert, die Eversion des Fusses sei höchstens noch mini- mal reduziert, die Grosszehenextension sei im Vergleich zum auswärtigen Neurostatus eher besser in der aktuellen Untersuchung, die Fusshebung sei in etwa gleichgeblieben. Aus neurologischer Sicht sei es nicht erklärbar, dass die Beschwerdeführerin jetzt voll auf einen Rollator angewiesen sei bei grotesker Fehlstellung des Fusses mit Aussendrehung und vollständi- gem Nachschleifen des Fusses mit Belastung auf der Innenseite. Diese massive Verschlechterung sei nicht erklärbar und wahrscheinlich im Rah- men einer funktionellen Ausgestaltung zu interpretieren (act. IIA 184.5 S. 8). In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit ca. November 2019. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Dabei sollte die Beschwerdeführerin nicht den ganzen Tag

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2023, IV/23/379, Seite 12 stehen und umhergehen müssen. Auf unebenem Boden bestehe erhöhte Stolpergefahr durch die Fussheberparese. Vorwiegend sitzende Tätigkeiten mit ab und zu Umhergehen, aber nicht gleichzeitigem Tragen von schwe- ren Lasten wären optimal (act. IIA 184.5 S. 10 f.). Dr. med. K.________, Facharzt für Chirurgie sowie Orthopädische Chirur- gie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte im orthopädischen Teilgutachten (act. IIA 184.6) aus, am 8. November 2018 habe die Be- schwerdeführerin eine OSG-Luxationsfraktur mit Fraktur des Volkmann- Dreiecks und proximaler Fibulafraktur erlitten. Nach Reposition und osteo- synthetischer Versorgung mit Plattenosteosynthese tibial und fibulare sei es im Verlauf zu einer Grosszehenheberparese gekommen. Aufgrund per- sistierender Beschwerden mit Fussheberparese rechts und einer lumbois- chialgiformen Schmerzsymptomatik rechts bei degenerativen LWS- Veränderungen bestehe in der bisherigen Tätigkeit eine 100%ige Arbeits- unfähigkeit seit dem Unfall. In einer angepassten Tätigkeit – leichte bis mit- telschwere körperliche Tätigkeit, vorwiegend sitzend mit der Möglichkeit der eigen gewählten Positionswechsel und gelegentlichem Stehen oder Gehen

– bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (act. IIA 184.6 S. 7, 8, 10). In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung hielten die Gutachter zur Ar- beitsfähigkeit fest, in der bisherigen Tätigkeit bestehe eine 100%ige Ar- beitsunfähigkeit. Seit November 2019 bestehe in einer optimal adaptierten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin könne keine Tätigkeiten durchführen mit häufigem Umhergehen, es bestehe Stol- per- bzw. Sturzgefahr durch die Fussheberparese, optimal wären vorwie- gend leichte bis mittelschwere körperlich sitzende Tätigkeiten mit ab und zu umhergehen, aber nicht gleichzeitigem Tragen von schweren Lasten (act. IIA 184.1 S. 8 f.). 3.2.3 Die behandelnde Psychiaterin, Dr. med. E.________, diagnostizier- te im Bericht vom 9. Februar 2023 (act. IIA 192 S. 10 ff.) eine chronifizierte depressive Störung bei bekannter rezidivierender depressiver Störung (ICD-10: F33.2) sowie eine andauernde Persönlichkeitsänderung, nicht als Folge einer Schädigung oder Krankheit des Gehirns (ICD-10: F62). Es sei- en die Leiden und Schmerzen in den Füssen und Beinen gewesen, die es der Beschwerdeführerin unmöglich gemacht hätten, den … zu 100 % aus-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2023, IV/23/379, Seite 13 zuführen. Da dies nicht möglich gewesen sei und sie durch verschiedenste Traumata in der Kindheit (Verlust stabiler familiärer Bindungen als Klein- kind), Verlust des Partners mit der Folge, das gemeinsame Kind unter schwersten finanziellen Bedingungen alleine grosszuziehen und einer fami- liären Veranlagung zu depressiven Erkrankungen, sei es mit den Jahren zu einer inzwischen chronifizierten depressiven Erkrankung gekommen (S. 10). Die Beschwerdeführerin zeige die folgenden Symptome: Gedrückte Stimmung, Verminderung von Antrieb und Aktivität. Die Fähigkeit zu Freu- de, das Interesse und die Konzentration seien vermindert. Es bestünden eine ausgeprägte Müdigkeit, Erschöpfung bei Anstrengung sowie eine stark eingeschränkte Leistungsfähigkeit. Der Schlaf sei gestört. Das Selbstwert- gefühl und Selbstvertrauen seien beeinträchtigt. Sie habe Schuldgefühle gegenüber der Tochter sowie Gedanken über die eigene Wertlosigkeit. Die gedrückte Stimmung verändere sich von Tag zu Tag wenig und sei von somatischen Symptomen begleitet wie Interessenverlust, Verlust der Freu- de, Früherwachen und deutliche psychomotorische Hemmung. Sie habe auch Suizidgedanken und es liege ein sozialer Rückzug und Desintegration in die Gesellschaft vor (S. 11). Nur im psychiatrischen Gutachten seien Zweifel an den von der Beschwerdeführerin genannten Symptomen geäus- sert worden. Alle anderen Gutachten zeigten keine Zweifel an der Richtig- keit der Wahrnehmung der Beschwerdeführerin (S. 13). 3.2.4 In der Stellungnahme vom 4. April 2023 zu den Ergänzungsfragen (act. IIA 200) legten die Gutachter dar, es hätten sich erhebliche Hinweise für eine nicht authentische Beschwerdeschilderung gefunden, die sowohl klinisch als auch testpsychologisch habe belegt werden können (S. 1). Die Beschwerdeführerin habe sich insgesamt in ausgeglichener Grundstim- mung befunden. Einzelheiten zu den Testverfahren würden entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht veröffentlicht (S. 2). Eine nachvollziehbar depressiv gefärbte Stimmungslage habe nicht bestanden. Auch habe die Versicherte gegenüber dem psychiatrischen Gutachter das Schonverhalten, das sie bei den anderen Sachverständigen gezeigt habe, gerade nicht gezeigt, was wiederum für eine nicht authentische Beschwer- deschilderung spreche (S. 3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2023, IV/23/379, Seite 14 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision – bzw. im neuanmeldungsrechtlichen Kontext – erstellten Gutachtens hängt folglich wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema – er- hebliche Änderung(en) des Sachverhalts – bezieht (vgl. SVR 2018 IV Nr.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden ent- sprechend dem Ausgang des Verfahrens – vorbehältlich der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 6.3 hiernach) – der Beschwerde- führerin zur Bezahlung auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2023, IV/23/379, Seite 24

E. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

E. 6.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

E. 6.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraus- setzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beige- ordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1).

E. 6.3.2 Da die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin mit Blick auf die doku- mentierten finanziellen Verhältnisse respektive ihre Sozialhilfebedürftigkeit (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 8) ausgewiesen ist, das Verfahren nicht zum vornherein als aussichtslos erschien und die anwaltliche Verbei- ständung geboten ist, sind die Voraussetzungen für die Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege erfüllt. Das entsprechende Gesuch der Beschwerdeführerin ist somit gutzuheissen und es ist ihr Rechtsanwäl- tin B.________ als amtliche Anwältin beizuordnen.

E. 6.4 Festzusetzen bleibt das amtliche Honorar von Rechtsanwältin B.________. Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom

28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestell- ten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streit- sache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer (MWST) werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechts- pflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2023, IV/23/379, Seite 25 Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--. Mit Kostennote vom 17. Juli 2023 macht Rechtsanwältin B.________ ein Honorar von Fr. 3'195.75 (12.78 à Fr. 250.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 138.-- und MWST von Fr. 256.70 geltend, was nicht zu beanstanden ist. Demnach wird der tarifmässige Parteikostenansatz auf Fr. 3'590.45 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Davon ist Rechtsanwältin B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse ein amtli- ches Honorrar von Fr. 2'556.75 (12.78 à Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 138.-- und MWST von Fr. 207.50, total somit eine Entschädigung von Fr. 2'902.25 auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Vor- aussetzungen von Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zi- vilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wir die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht von Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2023, IV/23/379, Seite 26 5. Rechtsanwältin B.________ wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2'902.25 festgesetzte Ent- schädigung (inkl. Auslagen und MWST) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 6. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2023, IV/23/379, Seite 5

E. 13 S. 40 E. 4.2 und 4.2.1). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246 E. 2.2). 3.4 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung vom 6. April 2023 (act. IIA 201) massgeblich auf das polydisziplinäre ME-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2023, IV/23/379, Seite 15 DAS-Gutachten vom 3. Januar 2023 (samt Teilgutachten [act. IIA 184.1-7] sowie Stellungnahme vom 4. April 2023 [act. IIA 200]) gestützt. Dieses er- füllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert einer Expertise gestellten Anforderungen und überzeugt. Insbesondere basieren die Beurteilungen auf umfassenden Untersuchungen, berücksich- tigen die geklagten Beschwerden und wurden in Kenntnis und nach Aus- einandersetzung mit den Vorakten erstattet. Sie leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizini- schen Situation ein. Ferner haben die Gutachter in überzeugender Weise zu den seit der Verfügung vom 16. November 2017 eingetretenen medizi- nischen Veränderungen Stellung genommen und dargelegt, dass aus or- thopädischer Sicht die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit aufgrund der Folgen des Unfalls vom November 2018 und der Wirbelsäulenproble- matik aufgehoben ist. In psychiatrischer Hinsicht wurde davon ausgegan- gen, dass es zu einer Besserung des depressiven Geschehens gekommen ist (act. IIA 184.3 S. 11). Dem Gutachten kommt voller Beweiswert zu (vgl. E. 3.3 hiervor). Die MEDAS-Gutachter haben ausführlich begründet, dass die Beschwerde- führerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht an einer sensomotorischen nervus peroneus communis Parese rechts nach OSG-Luxationsfraktur im November 2018 und aus orthopädischer Sicht an einer Lumboischialgie rechts bei ausgeprägter Diskusextrusion paramedian rechts mit rezessaler Kompression Wurzel L5 rechts bei erosiver Osteo- chondrose mit Knochenmarködem leidet (act. IIA 184.1 S. 6). Aus diesen Diagnosen leitete der orthopädische Gutachter (die neurologische Ein- schränkung geht in der orthopädischen Einschränkung auf) nachvollziehbar und überzeugend eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als … seit dem Unfallereignis vom November 2018 ab. In einer adaptierten Tätigkeit (keine Tätigkeiten mit häufigem Umhergehen, es be- steht Stolper- bzw. Sturzgefahr durch die Fussheberparese, vorwiegend leichte bis mittelschwere körperlich sitzende Tätigkeiten mit ab und zu um- hergehen, aber nicht gleichzeitigem Tragen von schweren Lasten) liegt seit November 2019 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ohne Leistungseinschrän- kung vor (act. IIA 184.1 S. 8 f.). In allgemeinmedizinischer sowie urologi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2023, IV/23/379, Seite 16 scher Hinsicht liegen keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig- keit vor (act. IIA 184.5 S. 8, 184.7 S. 13). Im psychiatrischen Teilgutachten verneinte der Experte nachvollziehbar das Vorliegen einer Diagnose (act. IIA 184.3 S. 11). Bei der Beurteilung der Konsistenz und Plausibilität legte er schlüssig dar, dass die Angaben der Beschwerdeführerin vage waren. Einen einfühlbaren Leidensdruck konnte sie nicht hinterlassen und vor allem war keine depressive Symptomatik im engeren Sinne spürbar (act. IIA 184.3 S. 10). Auch aus diesem Grund wur- den zwei unterschiedliche Beschwerdevalidierungsverfahren – einerseits der TOMM und andererseits das SRSI – angewandt, die unabhängig von- einander höchst auffällige Ergebnisse zu Tage förderten. Infolgedessen kam der Experte überzeugend zum Schluss, dass von einer nicht authenti- schen Beschwerdeschilderung auszugehen ist (act. IIA 184.3 S. 8-10). Schliesslich habe die Gutachter in der interdisziplinären Konsensbeurtei- lung einleuchtend dargelegt, dass die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit seit November 2018 aufgehoben ist und in einer adaptierten Tätigkeit eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit seit November 2019 be- steht (act. IIA 184.1 S. 8 f.). 3.5 Was die Beschwerdeführerin gegen das psychiatrische Teilgutach- ten sowie die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung vorbringt, vermag keine Zweifel am Gutachten zu wecken: 3.5.1 Soweit die Beschwerdeführerin betreffend die Gesamtbeurteilung ins Feld führt, dort werde unzutreffend festgehalten, auch im orthopädi- schen Bereich hätten sich Hinweise auf nicht authentische Beschwerde- schilderung gefunden (vgl. Beschwerde S. 4 Rz. 14), kann ihr nicht gefolgt werden. Es zeigten sich gemäss dem orthopädischen Experten Diskrepan- zen beim Finger-Boden-Abstand und beim Langfinger-Zehen-Abstand im Langsitz, was laut Einschätzung des Gutachters für eine Verdeutlichung spricht (act. IIA 184.6 S. 8 Ziff. 6.2). Mithin ist nicht erkennbar, weshalb die in der interdisziplinären Beurteilung festgehaltenen Angaben nicht mit dem orthopädischen Teilgutachten übereinstimmen sollten. 3.5.2 Weiter kritisiert die Beschwerdeführerin, die vom Gutachter genann- ten vier Tests (Beck-Depressions-Inventar, TOMM, SRSI, Freiburger Per-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2023, IV/23/379, Seite 17 sönlichkeitsinventar) hätten in der verbleibenden Zeit zwischen Ende der Tonbandaufzeichnung (10.11 Uhr) und Ende der psychiatrischen Begut- achtung (10.55 Uhr) von 44 Minuten gar nicht durchgeführt werden können. Für die Bearbeitung des TOMM seien gemäss Angaben aus dem Internet 15-20 Minuten, für das Beck-Depressions-Inventar 5-10 Minuten, für das SRSI 10-15 Minuten und für das Freiburger Persönlichkeitsinventar 20-30 Minuten vorgesehen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung könne das Gericht zum Beizug der internen Notizen verpflichtet sein, wenn dies im Einzelfall zur Überprüfung der Grundlagen und Schlussfolgerungen ei- nes Sachverständigengutachtens angezeigt erscheine. Ein solcher Einzel- fall liege hier somit vor (vgl. Beschwerde S. 5 Rz. 17 ff.) und die psychiatri- schen Testunterlagen seien deshalb gerichtlich zu edieren (Eingabe vom

E. 17 Juli 2023, S. 2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht im Rahmen einer Begutachtung grundsätzlich kein Anspruch auf Einsicht in die der internen Meinungsbildung dienenden Notizen des Gutachters oder generell in das Gutachten vorbereitende Arbeitsunterlagen, wie Hilfsmittel für die Erstel- lung eines Gutachtens, etwa schriftliche Aufzeichnungen über Testergeb- nisse oder andere Befunde (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom

23. März 2022, 8C_787/2021, E. 9.2.2). In concreto ist der Beizug solcher Dokumente zur Überprüfung der Grundlagen und Schlussfolgerungen des Sachverständigengutachtens nicht angezeigt. Aus der Tonaufnahme be- treffend den psychiatrischen Teil des Gutachtens erhellt – entgegen den Ausführungen in der Stellungnahme vom 17. Juli 2023 –, dass die Be- schwerdeführerin bereits zwischen 08.45 und 09.20 Uhr, und damit vor der Exploration, einen Teil der erwähnten Tests bearbeitet bzw. den oder die entsprechenden Fragebögen ausgefüllt hat, auf die der Gutachter während der Untersuchung Bezug nimmt. Die vom Gutachter wiedergegebenen Aussagen der Beschwerdeführerin (zwischen Minute 6, 20 Sekunden und Minute 7, 23 Sekunden der Tonaufnahme: «Sie sei traurig und sehe mutlos in die Zukunft; wenn sie auf ihr Leben zurückblicke, sehe sie bloss eine Menge Fehlschläge, sie könne aus nichts mehr eine echte Befriedigung ziehen, sie habe fast immer Schuldgefühle und erwarte, bestraft zu werden […]») sind offenkundig die Antworten zu den Fragen des Beck- Depressions-Inventar (vgl. dazu: www.clienia.ch/de/selbsttests/selbsttest-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2023, IV/23/379, Seite 18 depression/). Da somit (mindestens) das Beck-Depressions-Inventar vor der Exploration erhoben wurde, verblieb – ausgehend von den von der Be- schwerdeführerin veranschlagten Zeitangaben für die Testdurchführungen

– nach der Exploration noch genügend Zeit, um die übrigen Tests durchzu- führen (Mindestdauer für die übrigen drei Tests: 45 Minuten); somit besteht kein Anlass im Sinne der Rechtsprechung für die Edition der Testunterla- gen. 3.5.3 Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, es sei ihr keine Gelegen- heit gegeben worden, Spontanangaben im Rahmen eines offenen Inter- views zu machen (Beschwerde S. 7 f. Rz. 30). Der Tonbandaufnahme ist allerdingt zu entnehmen, dass sich der Gutachter zu Beginn der Explorati- on (bei Minute drei und 55 Sekunden der Aufnahme) im Sinne einer offe- nen Fragestellung erkundigte, wie es ihr psychisch gehe. Mithin wurde der Beschwerdeführerin durchaus Gelegenheit geboten, spontane Angaben zu machen. Die daraufhin gemachten Angaben («dass sie sich verloren fühle»; wenn sie morgens erwache, sage sie zu sich «Guten Morgen verlo- rene Seele») wurden vom Experten indes nicht unter der Rubrik «Spontane Angaben», sondern unter «Aktuelle Beschwerden» festgehalten (act. IIA 184.3 S. 2 f. Ziff. 3.1 f.), was dem Beweiswert des Gutachtens jedoch in keiner Weise abträglich ist. 3.5.4 Soweit die Beschwerdeführerin kritisiert, der Gutachter habe nicht wiedergegeben, dass die Beschwerdeführerin mit knapp zwei Jahren zu einem Arzt geschickt worden sei, als die Eltern sie nach ihrer Immigration bei der Grossmutter liessen, womit die Thematik der einschneidenden Be- ziehungsabbrüche in der frühen Kindheit nicht erwähnt werde (Beschwerde S. 8 Rz. 33), kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Über dieses Ereig- nis wird unter «Systematische psychiatrische Anamnese» sehr wohl berich- tet (act. IIA 184.3 S. 3 Ziff. 3.2). Überdies wurde unter «Biografische Ana- mnese» auf die erneute Belastung durch die Trennung von der Grossmut- ter hingewiesen (act. IIA 184.3 S. 4). Entgegen der Beschwerde (S. 8 Rz.

34) wird auch das nach wie vor schwierige Verhältnis zu den Eltern er- wähnt: «Biografische Anamnese»: «der Vater vermeide den Kontakt zu ihr»; «Sie habe das Gefühl, dass die Mutter die Schwestern der Versicher- ten lieber möge als sie» (act. IIA 184.3 S. 4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2023, IV/23/379, Seite 19 3.5.5 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, keine Erwähnung finde der Umstand, dass sie anlässlich der psychiatrischen Untersuchung immer wieder geweint und sich deshalb mehrmals entschuldigt habe. Da- her sei die gutachterliche Feststellung einer ausgeglichenen Grundstim- mung nicht nachvollziehbar (Beschwerde S. 9 Rz. 35). Auch diese Kritik verfängt nicht. Abgesehen davon, dass bereits nicht einleuchtet, weshalb eine situative, von einem traurigen Gesprächsinhalt bestimmte weinerliche Stimmung gegen die befundete ausgeglichene Grundstimmung (act. IIA 184.3 S. 8) sprechen sollte, ist die vom fachpsychiatrischen Gutachten ab- weichende Einschätzung der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin auch deshalb unbehelflich, weil sie als medizinische und psychiatrische Laiin hierfür offensichtlich nicht befähigt ist (Entscheid des BGer vom

E. 21 Juni 2016, 9C_614/2015, E. 5.1). Entgegen den Ausführungen der Be- schwerdeführerin stellt es auch keinen Mangel – sondern vielmehr eine der Expertentätigkeit inhärente und unabdingbare Voraussetzung – dar, dass der Experte die von der Beschwerdeführerin geschilderten Befindlichkeiten (es gehe ihr psychisch schlecht, sie sei traurig und habe Selbstmordgedan- ken [act. IIA 184.3 S. 3 Ziff. 3.2]) nicht unbesehen bzw. unkritisch als gege- ben erachtete, sondern die subjektiven Angaben namentlich mit dem psy- chopathologischen Befund (act. IIA 184.3 S. 7 f. Ziff. 4.3) bzw. den im Rahmen der klinischen Untersuchung gemachten Beobachtungen kritisch abglich und zum Schluss kam, die Beschwerdeführerin habe keinen ein- fühlbaren Leidensdruck hinterlassen und es sei keine depressive Sympto- matik im engeren Sinne spürbar gewesen (act. IIA 184.3 S. 10. Ziff. 6.2). 3.5.6 Die Beschwerdeführerin moniert weiter, das psychiatrische Gutach- ten setze sich in keiner Weise mit der medizinischen Beurteilung der be- handelnden Psychiaterin auseinander bzw. die von letzterer gestellte Dia- gnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung werde vom Gutachter mit dem Hinweis abgetan, diese Diagnose sei beispielsweis für Menschen geschaffen worden, die in ein KZ gekommen seien (Beschwerde S. 9 Rz. 37 ff.). Die Diskussion des psychiatrischen Experten betreffend die an- dauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) orientiert sich – im Einklang mit den bundesgerichtlichen Vorgaben, wo- nach die klassifikatorischen Vorgaben bei der Diagnosestellung einzuhalten sind – an den geltenden Kriterien der ICD-10, in denen für das geforderte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2023, IV/23/379, Seite 20 Kriterium der Extrembelastung (sog. «A-Kriterium») beispielhaft «Erfahrun- gen in einem Konzentrationslager, Folter, Katastrophen, andauernde le- bensbedrohliche Situationen (als Geisel, lang andauernde Gefangenschaft mit drohender Todesgefahr)» genannt werden (vgl. DIL- LING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 286 und 287 [dazugehörige Begriffe]). Die Schlussfolgerung des Gutachters, eine solche Extremsituation habe die Beschwerdeführerin nicht erlebt (act. IIA 184.3 S. 10, 200 S. 2), trifft unbestritten zu. Folglich ist of- fenkundig, weshalb der Gutachter die von der behandelnden Psychiaterin gestellte Diagnose nicht bestätigte. 3.5.7 Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird (S. 10 Rz. 40), die be- handelnde Psychiaterin zeige sich erstaunt darüber, dass der psychiatri- sche Gutachter davon ausgehe, dass praktisch alle in die Behandlung in- volvierten Fachärzte von einer Simulantin über Jahre getäuscht worden seien, ist dieser Vorwurf an den Gutachter nicht zutreffend. Der psychiatri- sche Gutachter postulierte nirgends, dass bisher sämtliche Fachärzte getäuscht worden seien, vielmehr hielt er es für wahrscheinlich, dass es durch die jahrelange psychiatrisch-psychotherapeutische Therapie zu einer Verbesserung des depressiven Zustands kam, wobei die Beschwerdefüh- rerin die Verbesserung nicht preisgeben möchte (act. IIA 184.3 S. 11). 3.5.8 Schliesslich war der Umstand, dass wenige Tage vor der psych- iatrischen Begutachtung eine Spitex installiert worden war (Beschwerde S. 11 Rz. 44), dem Experten durchaus bekannt (act. IIA 184.3 S. 6) und lässt nicht per se auf einen (verschlechterten) Gesundheitszustand oder eine Arbeitsunfähigkeit schliessen (Entscheid des BGer vom 4. August 2022, 9C_561/2021, E. 4.3.2). 3.6 Zusammenfassend ist der medizinische Sachverhalt mit dem poly- disziplinären MEDAS-Gutachten vom 3. Januar 2023 (samt Teilgutachten [act. IIA 184.1-7] sowie Stellungnahme vom 4. April 2023 [act. IIA 200]) rechtsgenüglich abgeklärt. Von weiteren Abklärungen (insbesondere einer erneuten polydisziplinären Begutachtung) sind nach dem Dargelegten kei- ne entscheidwesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb auf solche in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist (vgl. BGE 144 V

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2023, IV/23/379, Seite 21 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). Demnach ist festzuhalten, dass in der ange- stammten Tätigkeit seit November 2018 keine Arbeitsfähigkeit mehr gege- ben ist. In einer Verweistätigkeit besteht seit November 2019 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (act. IIA 184.1 S. 8 f.). 4. 4.1 4.1.1 Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Validenein- kommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Angesichts der in Art. 25 Abs. 1 IVV vorge- sehenen Gleichstellung der invalidenversicherungsrechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen mit den AHV-rechtlich beitragspflich- tigen Erwerbseinkommen kann das Valideneinkommen von Selbstständi- gerwerbenden zumeist aufgrund der Einträge im Individuellen Konto be- stimmt werden. Weist das bis zum Eintritt der Invalidität erzielte Einkom- men starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 135 E. 6.2; 2017 IV Nr. 6 S. 17 E. 4.6.2). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung schliesst nicht aus, dass auch bei Erwerbstätigen unter Umständen nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt wird. Das trifft namentlich bei selbstständig Erwerbenden zum einen dann zu, wenn aufgrund der Umstände mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit anzunehmen ist, dass die versicherte Person im Gesund- heitsfall ihre nicht einträgliche selbstständige Tätigkeit aufgegeben und eine besser entlöhnte andere Tätigkeit angenommen hätte. Gleiches ist anzunehmen für den Fall, dass die vor der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeübte selbstständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genü- gende Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens darstellt, zumal in den ersten Jahren nach Aufnahme der selbstständigen Erwerbs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2023, IV/23/379, Seite 22 tätigkeit üblicherweise aus verschiedenen Gründen (hohe Abschreibungs- quote auf Neuinvestitionen etc.) die Betriebsgewinne gering sind (BGE 135 V 58 E. 3.4.6 S. 64; SVR 2020 IV Nr. 38 S. 135 E. 6.2). 4.1.2 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Er- werbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leis- tungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit best- möglich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anrechenbares Er- werbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statisti- schen Werten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. Bei versicherten Per- sonen nach Art. 26 Abs. 6 IVV sind in Abweichung von Art. 25 Abs. 3 IVV geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden (Art. 26bis Abs. 2 IVV). Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktio- nellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert 10 % für Teilzeitar- beit abgezogen (Art. 26bis Abs. 3 IVV). 4.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222; vgl. auch Art. 25 Abs. 2 IVV). Unter Berücksichtigung des Wartejahres und der Neunmeldung vom 1. Februar 2022 (act. II 127) ist der frühestmögliche Rentenbeginn in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG auf den 1. August 2022 festzusetzen. Auf diesen Zeitpunkt hin ist ein Einkommensvergleich durchzuführen. 4.3 Die Beschwerdegegnerin ging gemäss Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 4. Januar 2023 (act. IIA 186) davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit zu 100 % als selbständiger- werbende … tätig wäre. Nachdem die Beschwerdeführerin seit Jahren kein Vollpensum mehr ausgeübt hat (act. II 92.1 S. 12), hat die Beschwerde- gegnerin das Valideneinkommen weiterhin zu Recht gestützt auf die Ge- werbe-Statistik des Schweizerischen Gewerbeverbandes festgelegt (act. IIA 186 S. 4 Ziff. 3; vgl. VGE IV/18/3 [act. II 119 S. 14 Ziff. 3.4]). Entspre-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2023, IV/23/379, Seite 23 chend den unbestritten gebliebenen Berechnungen der Beschwerdegegne- rin ist das Valideneinkommen gestützt auf die Gewerbe-Statistik 2019/2020, Rubrik … «…», indexiert auf das Jahr 2022, auf Fr. 36'437.-- festzulegen. 4.4 Da die Beschwerdeführerin keine ihr grundsätzlich zumutbare Er- werbstätigkeit aufgenommen hat, ist das von ihr nicht gerügte Invalidenein- kommen anhand statistischer Werte zu ermitteln. Mit Blick auf das Zumut- barkeitsprofil (act. IIA 184.1 S. 8), ist von der LSE 2020, Tabelle TA1, Total, Frauen, Kompetenzniveau 1 (Fr. 4'276.--) auszugehen. Angepasst an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (BFS, Betriebsübliche Wochenarbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total) und aufgerechnet auf das Jahr 2022 ergibt sich ein Betrag von Fr. 54’236.40 (Fr. 4'276.-- / 40 x 41.7 x 12 / 107.9 x 109.4 [BFS, Nominallohnindex Frauen, 2011-2022, T1.2.10, Total]). 4.5 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 36'437.-- und einem Invali- deneinkommen von Fr. 54’236.40 resultiert ein rentenausschliessender IV- Grad von 0 %. 5. Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom 6. April 2023 nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 6.

Dispositiv
  1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. April 2023 sei aufzuheben und der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin sei auf mindestens 70 % festzule- gen.
  2. Eventualiter sei die Sache zwecks rechtsgenüglicher Abklärung des medizi- nisch relevanten Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und es sei eine erneute polydisziplinäre Begutachtung betreffend die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin anzuordnen.
  3. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsbeiständin. -Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen- Mit Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2023 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 30. Juni 2023 erwog der Instruktions- richter gestützt auf eine erste vorläufige Sichtung der Akten und Prüfung der Tonaufnahme, entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht erscheine es plausibel, dass die verbleibenden Tests im Zeitraum nach Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2023, IV/23/379, Seite 4 dem Explorationsgespräch bis zum Ende der psychiatrischen Untersu- chung stattgefunden hätten, was prima vista gegen den impliziten Vorwurf einer nicht lege artis durchgeführten Testung spreche, womit nach derzeiti- ger Auffassung des Instruktionsrichters eine Edition der Testunterlagen entbehrlich sei. Mit Eingabe vom 17. Juli 2023 machte die Beschwerdeführerin weitere Ausführungen und teilte mit, am Antrag, die psychiatrischen Testunterlagen seien gerichtlich zu edieren, werde festgehalten (S. 2). Erwägungen:
  4. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  5. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  6. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2023, IV/23/379, Seite 5 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung vom 6. April 2023 (act. IIA 201). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwer- deführerin. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  7. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Vorliegend erfolgte die Neuanmeldung am 1. Februar 2022 (act. II 127). Demnach liegt gestützt auf Art. 29 Abs. 1 IVG der frühestmögliche Rentenbeginn nach dem 1. Ja- nuar 2022 (vgl. E. 4.2 hiernach), womit das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht zur Anwendung gelangt. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2023, IV/23/379, Seite 6 teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht ge- sagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Ent- scheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichti- gung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). Es ist dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrachtungsweise von der grundsätzlichen „Validität“ der versicherten Person auszugehen ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295). Die Sachverstän- digen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nach- vollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich einge- halten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prü- fungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad ( IV- Grad) von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem IV-Grad (Art. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2023, IV/23/379, Seite 7 28b Abs. 2 IVG), bei einem IV-Grad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem IV-Grad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). 2.4 Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG richtet sich die Bemessung des Invali- ditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 ATSG. Danach wird für die Bestimmung des IV-Grades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 2.5 2.5.1 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheb- lichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). 2.5.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den IV-Grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Da- zu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöh- nung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2023, IV/23/379, Seite 8 unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemes- sung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Auf- gabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). Unerheblich unter revisionsrecht- lichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die unterschiedliche Beur- teilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes (BGE 147 V 161 E. 4.2 S. 164, 144 I 103 E. 2.1 S. 105). 2.5.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den IV-Grad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.5.4 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2023, IV/23/379, Seite 9
  8. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom 1. Februar 2022 (act. II 127) eingetreten und hat den Leistungsanspruch materiell ge- prüft. Praxisgemäss ist die Eintretensfrage durch das Gericht daher nicht zu beurteilen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Seit der letzten rechtskräftigen Verneinung des Rentenanspruchs (Verfügung vom 16. November 2017; act. II 112) ist eine wesentliche Änderung des medizinischen Sachverhalts in Form einer in November 2018 erlittenen OSG-Luxationsfraktur mit seit- heriger Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (act. IIA 184.1 S. 6, 10) eingetreten, weshalb der Leistungsanspruch vorliegend in rechtli- cher und tatsächlicher Hinsicht allseitig zu prüfen ist (vgl. E. 2.5.4 hiervor). 3.2 Zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit finden sich in den Akten insbesondere folgende Angaben: 3.2.1 Die behandelnde Dr. med. E.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Bericht vom 25. Januar 2022 (act. II 156 S. 1 ff.) insbesondere eine chronifizierte depressive Störung bei be- kannter rezidivierender depressiver Störung (ICD-10: F33.2). Die Be- schwerdeführerin klage über Stimmungstiefs, da sie stark in ihren Alltags- tätigkeiten eingeschränkt sei. Sie meine, ihr Gedächtnis lasse nach und sie flüchte sich in den Schlaf. Sie lebe zurückgezogen und habe nur sehr we- nige soziale Kontakte. Sie habe teilweise auch Suizidgedanken (S. 2). Trotz adäquater Behandlung der somatischen und psychischen Erkrankun- gen bestehe eine in hohem Grad bleibende Invalidität (S. 3). 3.2.2 Das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 3. Januar 2023 samt Teilgutachten (act. IIA 184.1-7) basiert auf Untersuchungen in den Fachbe- reichen Psychiatrie, Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Orthopädie sowie Urologie. Im interdisziplinären Konsens stellten die Gutachter folgen- de Diagnosen (act. IIA 184.1 S. 6 f.): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit):
  9. Sensomotorische Nervus peroneus communis Parese rechts nach osteosyn- thetisch behandelter OSG-Luxationsfraktur 11/2018 - vor allem klinisch residuelle Lähmung für Fusshebung und Grossze- henextension rechts (Nervus peroneus profundus) - Neuropathische Schmerzen im Bereich des Fusses rechts Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2023, IV/23/379, Seite 10
  10. Lumboischialgie rechts bei ausgeprägter Diskusextrusion paramedian rechts mit rezessaler Kompression Wurzel L5 rechts bei erosiver Osteochondrose mit Knochenmarködem Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit):
  11. Arterielle Hypertonie
  12. Adipositas Grad II
  13. Hypercholesterinämie
  14. Migräne ohne Aura seit dem 13. Lebensjahr
  15. Senk-Spreizfuss bds., Zustand nach Tendoperiostitis calcanei, aktuell klinisch stumm
  16. Knick-Senkfuss beidseits
  17. Rezidivierende afebrile Harnwegsinfekte, aktuell keimfreier Mittelstrahlurin
  18. Leichtgradige Belastungsinkontinenz Grad I
  19. Status nach Ureterocystoneostomie (UCNS) mit Psoas-Hitch 06.03.2012 nach iatrogener Ureterverletzung rechts anlässlich der laparoskopischen Adnexek- tomie vom 04.07.2011
  20. Status nach mehrmaliger Nephrostomie-Einlage resp. Wechsel und Ureter- schienung rechts 15.07.2011 bis 17.11.2012 Die Dres. med. F.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Allergologie und klinische Immunologie, und G.________, Facharzt für Uro- logie, stellten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (act. IIA 184.5 S. 8, 184.7 S. 13). Im psychiatrischen Teilgutachten vom 10. November 2022 (act. IIA 184.3), in welchem ebenfalls keine Diagnose gestellt wurde (act. IIA 184.3 S. 11 Ziff. 6.3), führte Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psy- chotherapie sowie Neurologie, aus, in der durchgeführten Untersuchung Beck’sches Depressionsinventar habe die Beschwerdeführerin einen Wert verwirklicht, der für eine schwere depressive Symptomatik spreche. Das Ergebnis sei allerdings aufgrund der Auffälligkeiten in der Beschwerdevali- dierung nicht zu verwerten. Im TOMM (Test of Memory Malingerin) habe die Beschwerdeführerin ein Ergebnis verwirklicht, das für das zielgerichtete Vortäuschen einer nicht-vorhandenen Symptomatik spreche (act. IIA 184.3 S. 8). Im Self-Report Symptom Inventory (SRSI) sei der faktische Beweis einer nicht-authentischen Beschwerdeschilderung erfolgt (act. IIA 184.3 S. 9). Die Angaben der Beschwerdeführerin seien in sich vage gewesen, einen einfühlbaren Leidensdruck habe sie nicht hinterlassen können, vor allem sei keine depressive Symptomatik im engeren Sinne spürbar gewe- sen. Die in den Akten genannten Diagnosen (Depression, Angstzustände, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2023, IV/23/379, Seite 11 Panikattacken, Soziophobie) hätten hier nicht nachvollzogen werden kön- nen. Im Jahre 2016 sei die Beschwerdeführerin begutachtet worden, wobei keine Beschwerdevalidierung verwirklicht worden sei, weshalb auch die damals diagnostizierte rezidivierende depressive Störung hier nicht habe verifiziert werden können. Die zuletzt gestellte Diagnose anhaltende Per- sönlichkeitsänderung nach Extrembelastung sei eingeführt worden, um einen Zustand zu beschreiben, in dem sich beispielsweise Menschen be- fänden, die in ein Konzentrationslager gekommen seien oder wenn jemand in einem Unrechtsregime in bestimmten Gefängnissen inhaftiert worden sei. Dies sei bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall gewesen (act. IIA 184.3 S. 10). Die Ressourcen der Beschwerdeführerin seien nicht einge- schränkt, sie könne auf ihre Fähigkeiten uneingeschränkt zugreifen (act. IIA 184.3 S. 11). Sie sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu 100 % arbeits- fähig (act. IIA 184.3 S. 12). Dr. med. I.________, Fachärztin für Neurologie, legte im neurologischen Teilgutachten (act. IIA 184.5) dar, im November 2018 habe die Beschwer- deführerin eine OSG-Luxationsfraktur rechts und eine proximale Fibulafrak- tur erlitten. In Folge dieses Traumas sei auch eine sensomotorische Nervus peroneus communis Parese rechts aufgetreten mit Schwerpunkt Nervus peroneus profundus, ausserdem eine leichte Nervus tibialis Parese rechts. Im weiteren Verlauf habe sich die Parese bezüglich Schwere etwas erholt und bei der letzten Kontrolle im Spital J.________ sei ein voller Kraftgrad zu verzeichnen gewesen. Der Neurostatus sei im Vergleich dazu im We- sentlichen unverändert, die Eversion des Fusses sei höchstens noch mini- mal reduziert, die Grosszehenextension sei im Vergleich zum auswärtigen Neurostatus eher besser in der aktuellen Untersuchung, die Fusshebung sei in etwa gleichgeblieben. Aus neurologischer Sicht sei es nicht erklärbar, dass die Beschwerdeführerin jetzt voll auf einen Rollator angewiesen sei bei grotesker Fehlstellung des Fusses mit Aussendrehung und vollständi- gem Nachschleifen des Fusses mit Belastung auf der Innenseite. Diese massive Verschlechterung sei nicht erklärbar und wahrscheinlich im Rah- men einer funktionellen Ausgestaltung zu interpretieren (act. IIA 184.5 S. 8). In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit ca. November 2019. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Dabei sollte die Beschwerdeführerin nicht den ganzen Tag Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2023, IV/23/379, Seite 12 stehen und umhergehen müssen. Auf unebenem Boden bestehe erhöhte Stolpergefahr durch die Fussheberparese. Vorwiegend sitzende Tätigkeiten mit ab und zu Umhergehen, aber nicht gleichzeitigem Tragen von schwe- ren Lasten wären optimal (act. IIA 184.5 S. 10 f.). Dr. med. K.________, Facharzt für Chirurgie sowie Orthopädische Chirur- gie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte im orthopädischen Teilgutachten (act. IIA 184.6) aus, am 8. November 2018 habe die Be- schwerdeführerin eine OSG-Luxationsfraktur mit Fraktur des Volkmann- Dreiecks und proximaler Fibulafraktur erlitten. Nach Reposition und osteo- synthetischer Versorgung mit Plattenosteosynthese tibial und fibulare sei es im Verlauf zu einer Grosszehenheberparese gekommen. Aufgrund per- sistierender Beschwerden mit Fussheberparese rechts und einer lumbois- chialgiformen Schmerzsymptomatik rechts bei degenerativen LWS- Veränderungen bestehe in der bisherigen Tätigkeit eine 100%ige Arbeits- unfähigkeit seit dem Unfall. In einer angepassten Tätigkeit – leichte bis mit- telschwere körperliche Tätigkeit, vorwiegend sitzend mit der Möglichkeit der eigen gewählten Positionswechsel und gelegentlichem Stehen oder Gehen – bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (act. IIA 184.6 S. 7, 8, 10). In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung hielten die Gutachter zur Ar- beitsfähigkeit fest, in der bisherigen Tätigkeit bestehe eine 100%ige Ar- beitsunfähigkeit. Seit November 2019 bestehe in einer optimal adaptierten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin könne keine Tätigkeiten durchführen mit häufigem Umhergehen, es bestehe Stol- per- bzw. Sturzgefahr durch die Fussheberparese, optimal wären vorwie- gend leichte bis mittelschwere körperlich sitzende Tätigkeiten mit ab und zu umhergehen, aber nicht gleichzeitigem Tragen von schweren Lasten (act. IIA 184.1 S. 8 f.). 3.2.3 Die behandelnde Psychiaterin, Dr. med. E.________, diagnostizier- te im Bericht vom 9. Februar 2023 (act. IIA 192 S. 10 ff.) eine chronifizierte depressive Störung bei bekannter rezidivierender depressiver Störung (ICD-10: F33.2) sowie eine andauernde Persönlichkeitsänderung, nicht als Folge einer Schädigung oder Krankheit des Gehirns (ICD-10: F62). Es sei- en die Leiden und Schmerzen in den Füssen und Beinen gewesen, die es der Beschwerdeführerin unmöglich gemacht hätten, den … zu 100 % aus- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2023, IV/23/379, Seite 13 zuführen. Da dies nicht möglich gewesen sei und sie durch verschiedenste Traumata in der Kindheit (Verlust stabiler familiärer Bindungen als Klein- kind), Verlust des Partners mit der Folge, das gemeinsame Kind unter schwersten finanziellen Bedingungen alleine grosszuziehen und einer fami- liären Veranlagung zu depressiven Erkrankungen, sei es mit den Jahren zu einer inzwischen chronifizierten depressiven Erkrankung gekommen (S. 10). Die Beschwerdeführerin zeige die folgenden Symptome: Gedrückte Stimmung, Verminderung von Antrieb und Aktivität. Die Fähigkeit zu Freu- de, das Interesse und die Konzentration seien vermindert. Es bestünden eine ausgeprägte Müdigkeit, Erschöpfung bei Anstrengung sowie eine stark eingeschränkte Leistungsfähigkeit. Der Schlaf sei gestört. Das Selbstwert- gefühl und Selbstvertrauen seien beeinträchtigt. Sie habe Schuldgefühle gegenüber der Tochter sowie Gedanken über die eigene Wertlosigkeit. Die gedrückte Stimmung verändere sich von Tag zu Tag wenig und sei von somatischen Symptomen begleitet wie Interessenverlust, Verlust der Freu- de, Früherwachen und deutliche psychomotorische Hemmung. Sie habe auch Suizidgedanken und es liege ein sozialer Rückzug und Desintegration in die Gesellschaft vor (S. 11). Nur im psychiatrischen Gutachten seien Zweifel an den von der Beschwerdeführerin genannten Symptomen geäus- sert worden. Alle anderen Gutachten zeigten keine Zweifel an der Richtig- keit der Wahrnehmung der Beschwerdeführerin (S. 13). 3.2.4 In der Stellungnahme vom 4. April 2023 zu den Ergänzungsfragen (act. IIA 200) legten die Gutachter dar, es hätten sich erhebliche Hinweise für eine nicht authentische Beschwerdeschilderung gefunden, die sowohl klinisch als auch testpsychologisch habe belegt werden können (S. 1). Die Beschwerdeführerin habe sich insgesamt in ausgeglichener Grundstim- mung befunden. Einzelheiten zu den Testverfahren würden entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht veröffentlicht (S. 2). Eine nachvollziehbar depressiv gefärbte Stimmungslage habe nicht bestanden. Auch habe die Versicherte gegenüber dem psychiatrischen Gutachter das Schonverhalten, das sie bei den anderen Sachverständigen gezeigt habe, gerade nicht gezeigt, was wiederum für eine nicht authentische Beschwer- deschilderung spreche (S. 3). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2023, IV/23/379, Seite 14 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision – bzw. im neuanmeldungsrechtlichen Kontext – erstellten Gutachtens hängt folglich wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema – er- hebliche Änderung(en) des Sachverhalts – bezieht (vgl. SVR 2018 IV Nr. 13 S. 40 E. 4.2 und 4.2.1). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246 E. 2.2). 3.4 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung vom 6. April 2023 (act. IIA 201) massgeblich auf das polydisziplinäre ME- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2023, IV/23/379, Seite 15 DAS-Gutachten vom 3. Januar 2023 (samt Teilgutachten [act. IIA 184.1-7] sowie Stellungnahme vom 4. April 2023 [act. IIA 200]) gestützt. Dieses er- füllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert einer Expertise gestellten Anforderungen und überzeugt. Insbesondere basieren die Beurteilungen auf umfassenden Untersuchungen, berücksich- tigen die geklagten Beschwerden und wurden in Kenntnis und nach Aus- einandersetzung mit den Vorakten erstattet. Sie leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizini- schen Situation ein. Ferner haben die Gutachter in überzeugender Weise zu den seit der Verfügung vom 16. November 2017 eingetretenen medizi- nischen Veränderungen Stellung genommen und dargelegt, dass aus or- thopädischer Sicht die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit aufgrund der Folgen des Unfalls vom November 2018 und der Wirbelsäulenproble- matik aufgehoben ist. In psychiatrischer Hinsicht wurde davon ausgegan- gen, dass es zu einer Besserung des depressiven Geschehens gekommen ist (act. IIA 184.3 S. 11). Dem Gutachten kommt voller Beweiswert zu (vgl. E. 3.3 hiervor). Die MEDAS-Gutachter haben ausführlich begründet, dass die Beschwerde- führerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht an einer sensomotorischen nervus peroneus communis Parese rechts nach OSG-Luxationsfraktur im November 2018 und aus orthopädischer Sicht an einer Lumboischialgie rechts bei ausgeprägter Diskusextrusion paramedian rechts mit rezessaler Kompression Wurzel L5 rechts bei erosiver Osteo- chondrose mit Knochenmarködem leidet (act. IIA 184.1 S. 6). Aus diesen Diagnosen leitete der orthopädische Gutachter (die neurologische Ein- schränkung geht in der orthopädischen Einschränkung auf) nachvollziehbar und überzeugend eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als … seit dem Unfallereignis vom November 2018 ab. In einer adaptierten Tätigkeit (keine Tätigkeiten mit häufigem Umhergehen, es be- steht Stolper- bzw. Sturzgefahr durch die Fussheberparese, vorwiegend leichte bis mittelschwere körperlich sitzende Tätigkeiten mit ab und zu um- hergehen, aber nicht gleichzeitigem Tragen von schweren Lasten) liegt seit November 2019 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ohne Leistungseinschrän- kung vor (act. IIA 184.1 S. 8 f.). In allgemeinmedizinischer sowie urologi- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2023, IV/23/379, Seite 16 scher Hinsicht liegen keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig- keit vor (act. IIA 184.5 S. 8, 184.7 S. 13). Im psychiatrischen Teilgutachten verneinte der Experte nachvollziehbar das Vorliegen einer Diagnose (act. IIA 184.3 S. 11). Bei der Beurteilung der Konsistenz und Plausibilität legte er schlüssig dar, dass die Angaben der Beschwerdeführerin vage waren. Einen einfühlbaren Leidensdruck konnte sie nicht hinterlassen und vor allem war keine depressive Symptomatik im engeren Sinne spürbar (act. IIA 184.3 S. 10). Auch aus diesem Grund wur- den zwei unterschiedliche Beschwerdevalidierungsverfahren – einerseits der TOMM und andererseits das SRSI – angewandt, die unabhängig von- einander höchst auffällige Ergebnisse zu Tage förderten. Infolgedessen kam der Experte überzeugend zum Schluss, dass von einer nicht authenti- schen Beschwerdeschilderung auszugehen ist (act. IIA 184.3 S. 8-10). Schliesslich habe die Gutachter in der interdisziplinären Konsensbeurtei- lung einleuchtend dargelegt, dass die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit seit November 2018 aufgehoben ist und in einer adaptierten Tätigkeit eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit seit November 2019 be- steht (act. IIA 184.1 S. 8 f.). 3.5 Was die Beschwerdeführerin gegen das psychiatrische Teilgutach- ten sowie die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung vorbringt, vermag keine Zweifel am Gutachten zu wecken: 3.5.1 Soweit die Beschwerdeführerin betreffend die Gesamtbeurteilung ins Feld führt, dort werde unzutreffend festgehalten, auch im orthopädi- schen Bereich hätten sich Hinweise auf nicht authentische Beschwerde- schilderung gefunden (vgl. Beschwerde S. 4 Rz. 14), kann ihr nicht gefolgt werden. Es zeigten sich gemäss dem orthopädischen Experten Diskrepan- zen beim Finger-Boden-Abstand und beim Langfinger-Zehen-Abstand im Langsitz, was laut Einschätzung des Gutachters für eine Verdeutlichung spricht (act. IIA 184.6 S. 8 Ziff. 6.2). Mithin ist nicht erkennbar, weshalb die in der interdisziplinären Beurteilung festgehaltenen Angaben nicht mit dem orthopädischen Teilgutachten übereinstimmen sollten. 3.5.2 Weiter kritisiert die Beschwerdeführerin, die vom Gutachter genann- ten vier Tests (Beck-Depressions-Inventar, TOMM, SRSI, Freiburger Per- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2023, IV/23/379, Seite 17 sönlichkeitsinventar) hätten in der verbleibenden Zeit zwischen Ende der Tonbandaufzeichnung (10.11 Uhr) und Ende der psychiatrischen Begut- achtung (10.55 Uhr) von 44 Minuten gar nicht durchgeführt werden können. Für die Bearbeitung des TOMM seien gemäss Angaben aus dem Internet 15-20 Minuten, für das Beck-Depressions-Inventar 5-10 Minuten, für das SRSI 10-15 Minuten und für das Freiburger Persönlichkeitsinventar 20-30 Minuten vorgesehen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung könne das Gericht zum Beizug der internen Notizen verpflichtet sein, wenn dies im Einzelfall zur Überprüfung der Grundlagen und Schlussfolgerungen ei- nes Sachverständigengutachtens angezeigt erscheine. Ein solcher Einzel- fall liege hier somit vor (vgl. Beschwerde S. 5 Rz. 17 ff.) und die psychiatri- schen Testunterlagen seien deshalb gerichtlich zu edieren (Eingabe vom
  21. Juli 2023, S. 2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht im Rahmen einer Begutachtung grundsätzlich kein Anspruch auf Einsicht in die der internen Meinungsbildung dienenden Notizen des Gutachters oder generell in das Gutachten vorbereitende Arbeitsunterlagen, wie Hilfsmittel für die Erstel- lung eines Gutachtens, etwa schriftliche Aufzeichnungen über Testergeb- nisse oder andere Befunde (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom
  22. März 2022, 8C_787/2021, E. 9.2.2). In concreto ist der Beizug solcher Dokumente zur Überprüfung der Grundlagen und Schlussfolgerungen des Sachverständigengutachtens nicht angezeigt. Aus der Tonaufnahme be- treffend den psychiatrischen Teil des Gutachtens erhellt – entgegen den Ausführungen in der Stellungnahme vom 17. Juli 2023 –, dass die Be- schwerdeführerin bereits zwischen 08.45 und 09.20 Uhr, und damit vor der Exploration, einen Teil der erwähnten Tests bearbeitet bzw. den oder die entsprechenden Fragebögen ausgefüllt hat, auf die der Gutachter während der Untersuchung Bezug nimmt. Die vom Gutachter wiedergegebenen Aussagen der Beschwerdeführerin (zwischen Minute 6, 20 Sekunden und Minute 7, 23 Sekunden der Tonaufnahme: «Sie sei traurig und sehe mutlos in die Zukunft; wenn sie auf ihr Leben zurückblicke, sehe sie bloss eine Menge Fehlschläge, sie könne aus nichts mehr eine echte Befriedigung ziehen, sie habe fast immer Schuldgefühle und erwarte, bestraft zu werden […]») sind offenkundig die Antworten zu den Fragen des Beck- Depressions-Inventar (vgl. dazu: www.clienia.ch/de/selbsttests/selbsttest- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2023, IV/23/379, Seite 18 depression/). Da somit (mindestens) das Beck-Depressions-Inventar vor der Exploration erhoben wurde, verblieb – ausgehend von den von der Be- schwerdeführerin veranschlagten Zeitangaben für die Testdurchführungen – nach der Exploration noch genügend Zeit, um die übrigen Tests durchzu- führen (Mindestdauer für die übrigen drei Tests: 45 Minuten); somit besteht kein Anlass im Sinne der Rechtsprechung für die Edition der Testunterla- gen. 3.5.3 Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, es sei ihr keine Gelegen- heit gegeben worden, Spontanangaben im Rahmen eines offenen Inter- views zu machen (Beschwerde S. 7 f. Rz. 30). Der Tonbandaufnahme ist allerdingt zu entnehmen, dass sich der Gutachter zu Beginn der Explorati- on (bei Minute drei und 55 Sekunden der Aufnahme) im Sinne einer offe- nen Fragestellung erkundigte, wie es ihr psychisch gehe. Mithin wurde der Beschwerdeführerin durchaus Gelegenheit geboten, spontane Angaben zu machen. Die daraufhin gemachten Angaben («dass sie sich verloren fühle»; wenn sie morgens erwache, sage sie zu sich «Guten Morgen verlo- rene Seele») wurden vom Experten indes nicht unter der Rubrik «Spontane Angaben», sondern unter «Aktuelle Beschwerden» festgehalten (act. IIA 184.3 S. 2 f. Ziff. 3.1 f.), was dem Beweiswert des Gutachtens jedoch in keiner Weise abträglich ist. 3.5.4 Soweit die Beschwerdeführerin kritisiert, der Gutachter habe nicht wiedergegeben, dass die Beschwerdeführerin mit knapp zwei Jahren zu einem Arzt geschickt worden sei, als die Eltern sie nach ihrer Immigration bei der Grossmutter liessen, womit die Thematik der einschneidenden Be- ziehungsabbrüche in der frühen Kindheit nicht erwähnt werde (Beschwerde S. 8 Rz. 33), kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Über dieses Ereig- nis wird unter «Systematische psychiatrische Anamnese» sehr wohl berich- tet (act. IIA 184.3 S. 3 Ziff. 3.2). Überdies wurde unter «Biografische Ana- mnese» auf die erneute Belastung durch die Trennung von der Grossmut- ter hingewiesen (act. IIA 184.3 S. 4). Entgegen der Beschwerde (S. 8 Rz. 34) wird auch das nach wie vor schwierige Verhältnis zu den Eltern er- wähnt: «Biografische Anamnese»: «der Vater vermeide den Kontakt zu ihr»; «Sie habe das Gefühl, dass die Mutter die Schwestern der Versicher- ten lieber möge als sie» (act. IIA 184.3 S. 4). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2023, IV/23/379, Seite 19 3.5.5 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, keine Erwähnung finde der Umstand, dass sie anlässlich der psychiatrischen Untersuchung immer wieder geweint und sich deshalb mehrmals entschuldigt habe. Da- her sei die gutachterliche Feststellung einer ausgeglichenen Grundstim- mung nicht nachvollziehbar (Beschwerde S. 9 Rz. 35). Auch diese Kritik verfängt nicht. Abgesehen davon, dass bereits nicht einleuchtet, weshalb eine situative, von einem traurigen Gesprächsinhalt bestimmte weinerliche Stimmung gegen die befundete ausgeglichene Grundstimmung (act. IIA 184.3 S. 8) sprechen sollte, ist die vom fachpsychiatrischen Gutachten ab- weichende Einschätzung der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin auch deshalb unbehelflich, weil sie als medizinische und psychiatrische Laiin hierfür offensichtlich nicht befähigt ist (Entscheid des BGer vom
  23. Juni 2016, 9C_614/2015, E. 5.1). Entgegen den Ausführungen der Be- schwerdeführerin stellt es auch keinen Mangel – sondern vielmehr eine der Expertentätigkeit inhärente und unabdingbare Voraussetzung – dar, dass der Experte die von der Beschwerdeführerin geschilderten Befindlichkeiten (es gehe ihr psychisch schlecht, sie sei traurig und habe Selbstmordgedan- ken [act. IIA 184.3 S. 3 Ziff. 3.2]) nicht unbesehen bzw. unkritisch als gege- ben erachtete, sondern die subjektiven Angaben namentlich mit dem psy- chopathologischen Befund (act. IIA 184.3 S. 7 f. Ziff. 4.3) bzw. den im Rahmen der klinischen Untersuchung gemachten Beobachtungen kritisch abglich und zum Schluss kam, die Beschwerdeführerin habe keinen ein- fühlbaren Leidensdruck hinterlassen und es sei keine depressive Sympto- matik im engeren Sinne spürbar gewesen (act. IIA 184.3 S. 10. Ziff. 6.2). 3.5.6 Die Beschwerdeführerin moniert weiter, das psychiatrische Gutach- ten setze sich in keiner Weise mit der medizinischen Beurteilung der be- handelnden Psychiaterin auseinander bzw. die von letzterer gestellte Dia- gnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung werde vom Gutachter mit dem Hinweis abgetan, diese Diagnose sei beispielsweis für Menschen geschaffen worden, die in ein KZ gekommen seien (Beschwerde S. 9 Rz. 37 ff.). Die Diskussion des psychiatrischen Experten betreffend die an- dauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) orientiert sich – im Einklang mit den bundesgerichtlichen Vorgaben, wo- nach die klassifikatorischen Vorgaben bei der Diagnosestellung einzuhalten sind – an den geltenden Kriterien der ICD-10, in denen für das geforderte Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2023, IV/23/379, Seite 20 Kriterium der Extrembelastung (sog. «A-Kriterium») beispielhaft «Erfahrun- gen in einem Konzentrationslager, Folter, Katastrophen, andauernde le- bensbedrohliche Situationen (als Geisel, lang andauernde Gefangenschaft mit drohender Todesgefahr)» genannt werden (vgl. DIL- LING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 286 und 287 [dazugehörige Begriffe]). Die Schlussfolgerung des Gutachters, eine solche Extremsituation habe die Beschwerdeführerin nicht erlebt (act. IIA 184.3 S. 10, 200 S. 2), trifft unbestritten zu. Folglich ist of- fenkundig, weshalb der Gutachter die von der behandelnden Psychiaterin gestellte Diagnose nicht bestätigte. 3.5.7 Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird (S. 10 Rz. 40), die be- handelnde Psychiaterin zeige sich erstaunt darüber, dass der psychiatri- sche Gutachter davon ausgehe, dass praktisch alle in die Behandlung in- volvierten Fachärzte von einer Simulantin über Jahre getäuscht worden seien, ist dieser Vorwurf an den Gutachter nicht zutreffend. Der psychiatri- sche Gutachter postulierte nirgends, dass bisher sämtliche Fachärzte getäuscht worden seien, vielmehr hielt er es für wahrscheinlich, dass es durch die jahrelange psychiatrisch-psychotherapeutische Therapie zu einer Verbesserung des depressiven Zustands kam, wobei die Beschwerdefüh- rerin die Verbesserung nicht preisgeben möchte (act. IIA 184.3 S. 11). 3.5.8 Schliesslich war der Umstand, dass wenige Tage vor der psych- iatrischen Begutachtung eine Spitex installiert worden war (Beschwerde S. 11 Rz. 44), dem Experten durchaus bekannt (act. IIA 184.3 S. 6) und lässt nicht per se auf einen (verschlechterten) Gesundheitszustand oder eine Arbeitsunfähigkeit schliessen (Entscheid des BGer vom 4. August 2022, 9C_561/2021, E. 4.3.2). 3.6 Zusammenfassend ist der medizinische Sachverhalt mit dem poly- disziplinären MEDAS-Gutachten vom 3. Januar 2023 (samt Teilgutachten [act. IIA 184.1-7] sowie Stellungnahme vom 4. April 2023 [act. IIA 200]) rechtsgenüglich abgeklärt. Von weiteren Abklärungen (insbesondere einer erneuten polydisziplinären Begutachtung) sind nach dem Dargelegten kei- ne entscheidwesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb auf solche in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist (vgl. BGE 144 V Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2023, IV/23/379, Seite 21 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). Demnach ist festzuhalten, dass in der ange- stammten Tätigkeit seit November 2018 keine Arbeitsfähigkeit mehr gege- ben ist. In einer Verweistätigkeit besteht seit November 2019 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (act. IIA 184.1 S. 8 f.).
  24. 4.1 4.1.1 Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Validenein- kommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Angesichts der in Art. 25 Abs. 1 IVV vorge- sehenen Gleichstellung der invalidenversicherungsrechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen mit den AHV-rechtlich beitragspflich- tigen Erwerbseinkommen kann das Valideneinkommen von Selbstständi- gerwerbenden zumeist aufgrund der Einträge im Individuellen Konto be- stimmt werden. Weist das bis zum Eintritt der Invalidität erzielte Einkom- men starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 135 E. 6.2; 2017 IV Nr. 6 S. 17 E. 4.6.2). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung schliesst nicht aus, dass auch bei Erwerbstätigen unter Umständen nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt wird. Das trifft namentlich bei selbstständig Erwerbenden zum einen dann zu, wenn aufgrund der Umstände mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit anzunehmen ist, dass die versicherte Person im Gesund- heitsfall ihre nicht einträgliche selbstständige Tätigkeit aufgegeben und eine besser entlöhnte andere Tätigkeit angenommen hätte. Gleiches ist anzunehmen für den Fall, dass die vor der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeübte selbstständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genü- gende Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens darstellt, zumal in den ersten Jahren nach Aufnahme der selbstständigen Erwerbs- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2023, IV/23/379, Seite 22 tätigkeit üblicherweise aus verschiedenen Gründen (hohe Abschreibungs- quote auf Neuinvestitionen etc.) die Betriebsgewinne gering sind (BGE 135 V 58 E. 3.4.6 S. 64; SVR 2020 IV Nr. 38 S. 135 E. 6.2). 4.1.2 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Er- werbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leis- tungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit best- möglich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anrechenbares Er- werbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statisti- schen Werten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. Bei versicherten Per- sonen nach Art. 26 Abs. 6 IVV sind in Abweichung von Art. 25 Abs. 3 IVV geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden (Art. 26bis Abs. 2 IVV). Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktio- nellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert 10 % für Teilzeitar- beit abgezogen (Art. 26bis Abs. 3 IVV). 4.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222; vgl. auch Art. 25 Abs. 2 IVV). Unter Berücksichtigung des Wartejahres und der Neunmeldung vom 1. Februar 2022 (act. II 127) ist der frühestmögliche Rentenbeginn in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG auf den 1. August 2022 festzusetzen. Auf diesen Zeitpunkt hin ist ein Einkommensvergleich durchzuführen. 4.3 Die Beschwerdegegnerin ging gemäss Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 4. Januar 2023 (act. IIA 186) davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit zu 100 % als selbständiger- werbende … tätig wäre. Nachdem die Beschwerdeführerin seit Jahren kein Vollpensum mehr ausgeübt hat (act. II 92.1 S. 12), hat die Beschwerde- gegnerin das Valideneinkommen weiterhin zu Recht gestützt auf die Ge- werbe-Statistik des Schweizerischen Gewerbeverbandes festgelegt (act. IIA 186 S. 4 Ziff. 3; vgl. VGE IV/18/3 [act. II 119 S. 14 Ziff. 3.4]). Entspre- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2023, IV/23/379, Seite 23 chend den unbestritten gebliebenen Berechnungen der Beschwerdegegne- rin ist das Valideneinkommen gestützt auf die Gewerbe-Statistik 2019/2020, Rubrik … «…», indexiert auf das Jahr 2022, auf Fr. 36'437.-- festzulegen. 4.4 Da die Beschwerdeführerin keine ihr grundsätzlich zumutbare Er- werbstätigkeit aufgenommen hat, ist das von ihr nicht gerügte Invalidenein- kommen anhand statistischer Werte zu ermitteln. Mit Blick auf das Zumut- barkeitsprofil (act. IIA 184.1 S. 8), ist von der LSE 2020, Tabelle TA1, Total, Frauen, Kompetenzniveau 1 (Fr. 4'276.--) auszugehen. Angepasst an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (BFS, Betriebsübliche Wochenarbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total) und aufgerechnet auf das Jahr 2022 ergibt sich ein Betrag von Fr. 54’236.40 (Fr. 4'276.-- / 40 x 41.7 x 12 / 107.9 x 109.4 [BFS, Nominallohnindex Frauen, 2011-2022, T1.2.10, Total]). 4.5 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 36'437.-- und einem Invali- deneinkommen von Fr. 54’236.40 resultiert ein rentenausschliessender IV- Grad von 0 %.
  25. Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom 6. April 2023 nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
  26. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden ent- sprechend dem Ausgang des Verfahrens – vorbehältlich der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 6.3 hiernach) – der Beschwerde- führerin zur Bezahlung auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2023, IV/23/379, Seite 24 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). 6.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 6.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraus- setzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beige- ordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). 6.3.2 Da die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin mit Blick auf die doku- mentierten finanziellen Verhältnisse respektive ihre Sozialhilfebedürftigkeit (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 8) ausgewiesen ist, das Verfahren nicht zum vornherein als aussichtslos erschien und die anwaltliche Verbei- ständung geboten ist, sind die Voraussetzungen für die Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege erfüllt. Das entsprechende Gesuch der Beschwerdeführerin ist somit gutzuheissen und es ist ihr Rechtsanwäl- tin B.________ als amtliche Anwältin beizuordnen. 6.4 Festzusetzen bleibt das amtliche Honorar von Rechtsanwältin B.________. Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom
  27. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestell- ten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streit- sache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer (MWST) werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechts- pflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2023, IV/23/379, Seite 25 Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--. Mit Kostennote vom 17. Juli 2023 macht Rechtsanwältin B.________ ein Honorar von Fr. 3'195.75 (12.78 à Fr. 250.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 138.-- und MWST von Fr. 256.70 geltend, was nicht zu beanstanden ist. Demnach wird der tarifmässige Parteikostenansatz auf Fr. 3'590.45 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Davon ist Rechtsanwältin B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse ein amtli- ches Honorrar von Fr. 2'556.75 (12.78 à Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 138.-- und MWST von Fr. 207.50, total somit eine Entschädigung von Fr. 2'902.25 auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Vor- aussetzungen von Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zi- vilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  28. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  29. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin wird gutgeheissen.
  30. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wir die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht von Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
  31. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2023, IV/23/379, Seite 26
  32. Rechtsanwältin B.________ wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2'902.25 festgesetzte Ent- schädigung (inkl. Auslagen und MWST) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
  33. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 23 379 IV FUE/FRN/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 23. November 2023 Verwaltungsrichter Furrer, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Franzen A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 6. April 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2023, IV/23/379, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1965 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), gelernte …, meldete sich am 20. März 2006 unter Hinweis auf psychische und orthopädische Beschwerden bei der Eidgenössischen Invalidenversi- cherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1 ff.). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen gewährte die IVB Wiedereingliederung in den bisherigen Be- ruf (act. II 24). Am 19. Dezember 2007 zog die Versicherte ihr Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung vorbehaltlos zurück (act. II 32), wor- auf die IVB dieses als gegenstandslos abschrieb (act. II 33). Am 20. Mai 2012 ersuchte die Versicherte erneut um Leistungen der IV (act. II 36). Die in der Folge gewährte Arbeitsvermittlung (act. II 56) schloss die IVB am 18. Januar 2014 ab, nachdem sich die Versicherte mit einem eigenen … selbständig gemacht hatte (act. II 58). Eine neuerliche Anmeldung für Berufliche Integration/Rente vom 14. Okto- ber 2015 ging am 19. Oktober 2015 bei der IVB ein; zur gesundheitlichen Beeinträchtigung gab die Versicherte einen «Rückfall der Depression» so- wie Überforderung/Burnout an (act. II 59). Die IVB holte bei der MEDAS C.________ ein polydisziplinäres Gutachten ein (Expertise vom 27. Sep- tember 2016 [act. II 92.1]) und verneinte mit Verfügung vom 16. November 2017 einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 20 % (act. II 112). Die hiergegen erhobene Beschwerde (act. II 115) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 28. Mai 2018 (VGE IV/18/3 [act. II 119]) ab. B. Am 1. Februar 2022 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Depression, Rückenschmerzen, eine Peroneusnerv-Parese, Migräne sowie Blaseninkontinenz wiederum bei der IVB zum Leistungsbezug an (act. II

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2023, IV/23/379, Seite 3 127). Diese führte erwerbliche und medizinische Abklärungen durch. Auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Akten der IVB [act. IIA] 163 S. 9) ordnete die IVB eine polydisziplinäre Begutachtung an (Gutachten der MEDAS D.________ vom 3. Januar 2023 [act. IIA 184.1] sowie Teilgutachten [act. IIA 184.2-7]). Zudem liess sie einen Abklärungs- bericht für Selbständigerwerbende erstellen (Bericht vom 4. Januar 2023 [act. IIA 186]). Mit Vorbescheid vom 9. Januar 2023 (act. II 187) stellte die IVB der Versicherten die Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenren- te bei einem IV-Grad von 0 % in Aussicht. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 9. Februar 2023 Einwand (act. IIA 192, 197). Nachdem die Gutachter ergänzende Fragen beantwor- tet hatten (act. IIA 200), verfügte die IVB am 6. April 2023 dem Vorbescheid entsprechend (act. IIA 201). C. Dagegen erhob die Versicherte, nach wie vor vertreten durch Rechtsanwäl- tin B.________, mit Eingabe vom 16. Mai 2023 Beschwerde mit den fol- genden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. April 2023 sei aufzuheben und der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin sei auf mindestens 70 % festzule- gen. 2. Eventualiter sei die Sache zwecks rechtsgenüglicher Abklärung des medizi- nisch relevanten Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und es sei eine erneute polydisziplinäre Begutachtung betreffend die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin anzuordnen. 3. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsbeiständin. -Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen- Mit Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2023 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 30. Juni 2023 erwog der Instruktions- richter gestützt auf eine erste vorläufige Sichtung der Akten und Prüfung der Tonaufnahme, entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht erscheine es plausibel, dass die verbleibenden Tests im Zeitraum nach

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2023, IV/23/379, Seite 4 dem Explorationsgespräch bis zum Ende der psychiatrischen Untersu- chung stattgefunden hätten, was prima vista gegen den impliziten Vorwurf einer nicht lege artis durchgeführten Testung spreche, womit nach derzeiti- ger Auffassung des Instruktionsrichters eine Edition der Testunterlagen entbehrlich sei. Mit Eingabe vom 17. Juli 2023 machte die Beschwerdeführerin weitere Ausführungen und teilte mit, am Antrag, die psychiatrischen Testunterlagen seien gerichtlich zu edieren, werde festgehalten (S. 2). Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2023, IV/23/379, Seite 5 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung vom 6. April 2023 (act. IIA 201). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwer- deführerin. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Vorliegend erfolgte die Neuanmeldung am 1. Februar 2022 (act. II 127). Demnach liegt gestützt auf Art. 29 Abs. 1 IVG der frühestmögliche Rentenbeginn nach dem 1. Ja- nuar 2022 (vgl. E. 4.2 hiernach), womit das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht zur Anwendung gelangt. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2023, IV/23/379, Seite 6 teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht ge- sagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Ent- scheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichti- gung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). Es ist dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrachtungsweise von der grundsätzlichen „Validität“ der versicherten Person auszugehen ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295). Die Sachverstän- digen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nach- vollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich einge- halten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prü- fungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad ( IV- Grad) von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem IV-Grad (Art.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2023, IV/23/379, Seite 7 28b Abs. 2 IVG), bei einem IV-Grad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem IV-Grad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). 2.4 Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG richtet sich die Bemessung des Invali- ditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 ATSG. Danach wird für die Bestimmung des IV-Grades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 2.5 2.5.1 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheb- lichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). 2.5.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den IV-Grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Da- zu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöh- nung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2023, IV/23/379, Seite 8 unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemes- sung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Auf- gabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). Unerheblich unter revisionsrecht- lichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die unterschiedliche Beur- teilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes (BGE 147 V 161 E. 4.2 S. 164, 144 I 103 E. 2.1 S. 105). 2.5.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den IV-Grad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.5.4 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2023, IV/23/379, Seite 9 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom 1. Februar 2022 (act. II 127) eingetreten und hat den Leistungsanspruch materiell ge- prüft. Praxisgemäss ist die Eintretensfrage durch das Gericht daher nicht zu beurteilen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Seit der letzten rechtskräftigen Verneinung des Rentenanspruchs (Verfügung vom 16. November 2017; act. II 112) ist eine wesentliche Änderung des medizinischen Sachverhalts in Form einer in November 2018 erlittenen OSG-Luxationsfraktur mit seit- heriger Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (act. IIA 184.1 S. 6, 10) eingetreten, weshalb der Leistungsanspruch vorliegend in rechtli- cher und tatsächlicher Hinsicht allseitig zu prüfen ist (vgl. E. 2.5.4 hiervor). 3.2 Zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit finden sich in den Akten insbesondere folgende Angaben: 3.2.1 Die behandelnde Dr. med. E.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Bericht vom 25. Januar 2022 (act. II 156 S. 1 ff.) insbesondere eine chronifizierte depressive Störung bei be- kannter rezidivierender depressiver Störung (ICD-10: F33.2). Die Be- schwerdeführerin klage über Stimmungstiefs, da sie stark in ihren Alltags- tätigkeiten eingeschränkt sei. Sie meine, ihr Gedächtnis lasse nach und sie flüchte sich in den Schlaf. Sie lebe zurückgezogen und habe nur sehr we- nige soziale Kontakte. Sie habe teilweise auch Suizidgedanken (S. 2). Trotz adäquater Behandlung der somatischen und psychischen Erkrankun- gen bestehe eine in hohem Grad bleibende Invalidität (S. 3). 3.2.2 Das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 3. Januar 2023 samt Teilgutachten (act. IIA 184.1-7) basiert auf Untersuchungen in den Fachbe- reichen Psychiatrie, Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Orthopädie sowie Urologie. Im interdisziplinären Konsens stellten die Gutachter folgen- de Diagnosen (act. IIA 184.1 S. 6 f.): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit): 1. Sensomotorische Nervus peroneus communis Parese rechts nach osteosyn- thetisch behandelter OSG-Luxationsfraktur 11/2018 - vor allem klinisch residuelle Lähmung für Fusshebung und Grossze- henextension rechts (Nervus peroneus profundus) - Neuropathische Schmerzen im Bereich des Fusses rechts

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2023, IV/23/379, Seite 10 2. Lumboischialgie rechts bei ausgeprägter Diskusextrusion paramedian rechts mit rezessaler Kompression Wurzel L5 rechts bei erosiver Osteochondrose mit Knochenmarködem Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit): 1. Arterielle Hypertonie 2. Adipositas Grad II 3. Hypercholesterinämie 4. Migräne ohne Aura seit dem 13. Lebensjahr 5. Senk-Spreizfuss bds., Zustand nach Tendoperiostitis calcanei, aktuell klinisch stumm 6. Knick-Senkfuss beidseits 7. Rezidivierende afebrile Harnwegsinfekte, aktuell keimfreier Mittelstrahlurin 8. Leichtgradige Belastungsinkontinenz Grad I 9. Status nach Ureterocystoneostomie (UCNS) mit Psoas-Hitch 06.03.2012 nach iatrogener Ureterverletzung rechts anlässlich der laparoskopischen Adnexek- tomie vom 04.07.2011

10. Status nach mehrmaliger Nephrostomie-Einlage resp. Wechsel und Ureter- schienung rechts 15.07.2011 bis 17.11.2012 Die Dres. med. F.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Allergologie und klinische Immunologie, und G.________, Facharzt für Uro- logie, stellten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (act. IIA 184.5 S. 8, 184.7 S. 13). Im psychiatrischen Teilgutachten vom 10. November 2022 (act. IIA 184.3), in welchem ebenfalls keine Diagnose gestellt wurde (act. IIA 184.3 S. 11 Ziff. 6.3), führte Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psy- chotherapie sowie Neurologie, aus, in der durchgeführten Untersuchung Beck’sches Depressionsinventar habe die Beschwerdeführerin einen Wert verwirklicht, der für eine schwere depressive Symptomatik spreche. Das Ergebnis sei allerdings aufgrund der Auffälligkeiten in der Beschwerdevali- dierung nicht zu verwerten. Im TOMM (Test of Memory Malingerin) habe die Beschwerdeführerin ein Ergebnis verwirklicht, das für das zielgerichtete Vortäuschen einer nicht-vorhandenen Symptomatik spreche (act. IIA 184.3 S. 8). Im Self-Report Symptom Inventory (SRSI) sei der faktische Beweis einer nicht-authentischen Beschwerdeschilderung erfolgt (act. IIA 184.3 S. 9). Die Angaben der Beschwerdeführerin seien in sich vage gewesen, einen einfühlbaren Leidensdruck habe sie nicht hinterlassen können, vor allem sei keine depressive Symptomatik im engeren Sinne spürbar gewe- sen. Die in den Akten genannten Diagnosen (Depression, Angstzustände,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2023, IV/23/379, Seite 11 Panikattacken, Soziophobie) hätten hier nicht nachvollzogen werden kön- nen. Im Jahre 2016 sei die Beschwerdeführerin begutachtet worden, wobei keine Beschwerdevalidierung verwirklicht worden sei, weshalb auch die damals diagnostizierte rezidivierende depressive Störung hier nicht habe verifiziert werden können. Die zuletzt gestellte Diagnose anhaltende Per- sönlichkeitsänderung nach Extrembelastung sei eingeführt worden, um einen Zustand zu beschreiben, in dem sich beispielsweise Menschen be- fänden, die in ein Konzentrationslager gekommen seien oder wenn jemand in einem Unrechtsregime in bestimmten Gefängnissen inhaftiert worden sei. Dies sei bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall gewesen (act. IIA 184.3 S. 10). Die Ressourcen der Beschwerdeführerin seien nicht einge- schränkt, sie könne auf ihre Fähigkeiten uneingeschränkt zugreifen (act. IIA 184.3 S. 11). Sie sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu 100 % arbeits- fähig (act. IIA 184.3 S. 12). Dr. med. I.________, Fachärztin für Neurologie, legte im neurologischen Teilgutachten (act. IIA 184.5) dar, im November 2018 habe die Beschwer- deführerin eine OSG-Luxationsfraktur rechts und eine proximale Fibulafrak- tur erlitten. In Folge dieses Traumas sei auch eine sensomotorische Nervus peroneus communis Parese rechts aufgetreten mit Schwerpunkt Nervus peroneus profundus, ausserdem eine leichte Nervus tibialis Parese rechts. Im weiteren Verlauf habe sich die Parese bezüglich Schwere etwas erholt und bei der letzten Kontrolle im Spital J.________ sei ein voller Kraftgrad zu verzeichnen gewesen. Der Neurostatus sei im Vergleich dazu im We- sentlichen unverändert, die Eversion des Fusses sei höchstens noch mini- mal reduziert, die Grosszehenextension sei im Vergleich zum auswärtigen Neurostatus eher besser in der aktuellen Untersuchung, die Fusshebung sei in etwa gleichgeblieben. Aus neurologischer Sicht sei es nicht erklärbar, dass die Beschwerdeführerin jetzt voll auf einen Rollator angewiesen sei bei grotesker Fehlstellung des Fusses mit Aussendrehung und vollständi- gem Nachschleifen des Fusses mit Belastung auf der Innenseite. Diese massive Verschlechterung sei nicht erklärbar und wahrscheinlich im Rah- men einer funktionellen Ausgestaltung zu interpretieren (act. IIA 184.5 S. 8). In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit ca. November 2019. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Dabei sollte die Beschwerdeführerin nicht den ganzen Tag

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2023, IV/23/379, Seite 12 stehen und umhergehen müssen. Auf unebenem Boden bestehe erhöhte Stolpergefahr durch die Fussheberparese. Vorwiegend sitzende Tätigkeiten mit ab und zu Umhergehen, aber nicht gleichzeitigem Tragen von schwe- ren Lasten wären optimal (act. IIA 184.5 S. 10 f.). Dr. med. K.________, Facharzt für Chirurgie sowie Orthopädische Chirur- gie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte im orthopädischen Teilgutachten (act. IIA 184.6) aus, am 8. November 2018 habe die Be- schwerdeführerin eine OSG-Luxationsfraktur mit Fraktur des Volkmann- Dreiecks und proximaler Fibulafraktur erlitten. Nach Reposition und osteo- synthetischer Versorgung mit Plattenosteosynthese tibial und fibulare sei es im Verlauf zu einer Grosszehenheberparese gekommen. Aufgrund per- sistierender Beschwerden mit Fussheberparese rechts und einer lumbois- chialgiformen Schmerzsymptomatik rechts bei degenerativen LWS- Veränderungen bestehe in der bisherigen Tätigkeit eine 100%ige Arbeits- unfähigkeit seit dem Unfall. In einer angepassten Tätigkeit – leichte bis mit- telschwere körperliche Tätigkeit, vorwiegend sitzend mit der Möglichkeit der eigen gewählten Positionswechsel und gelegentlichem Stehen oder Gehen

– bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (act. IIA 184.6 S. 7, 8, 10). In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung hielten die Gutachter zur Ar- beitsfähigkeit fest, in der bisherigen Tätigkeit bestehe eine 100%ige Ar- beitsunfähigkeit. Seit November 2019 bestehe in einer optimal adaptierten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin könne keine Tätigkeiten durchführen mit häufigem Umhergehen, es bestehe Stol- per- bzw. Sturzgefahr durch die Fussheberparese, optimal wären vorwie- gend leichte bis mittelschwere körperlich sitzende Tätigkeiten mit ab und zu umhergehen, aber nicht gleichzeitigem Tragen von schweren Lasten (act. IIA 184.1 S. 8 f.). 3.2.3 Die behandelnde Psychiaterin, Dr. med. E.________, diagnostizier- te im Bericht vom 9. Februar 2023 (act. IIA 192 S. 10 ff.) eine chronifizierte depressive Störung bei bekannter rezidivierender depressiver Störung (ICD-10: F33.2) sowie eine andauernde Persönlichkeitsänderung, nicht als Folge einer Schädigung oder Krankheit des Gehirns (ICD-10: F62). Es sei- en die Leiden und Schmerzen in den Füssen und Beinen gewesen, die es der Beschwerdeführerin unmöglich gemacht hätten, den … zu 100 % aus-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2023, IV/23/379, Seite 13 zuführen. Da dies nicht möglich gewesen sei und sie durch verschiedenste Traumata in der Kindheit (Verlust stabiler familiärer Bindungen als Klein- kind), Verlust des Partners mit der Folge, das gemeinsame Kind unter schwersten finanziellen Bedingungen alleine grosszuziehen und einer fami- liären Veranlagung zu depressiven Erkrankungen, sei es mit den Jahren zu einer inzwischen chronifizierten depressiven Erkrankung gekommen (S. 10). Die Beschwerdeführerin zeige die folgenden Symptome: Gedrückte Stimmung, Verminderung von Antrieb und Aktivität. Die Fähigkeit zu Freu- de, das Interesse und die Konzentration seien vermindert. Es bestünden eine ausgeprägte Müdigkeit, Erschöpfung bei Anstrengung sowie eine stark eingeschränkte Leistungsfähigkeit. Der Schlaf sei gestört. Das Selbstwert- gefühl und Selbstvertrauen seien beeinträchtigt. Sie habe Schuldgefühle gegenüber der Tochter sowie Gedanken über die eigene Wertlosigkeit. Die gedrückte Stimmung verändere sich von Tag zu Tag wenig und sei von somatischen Symptomen begleitet wie Interessenverlust, Verlust der Freu- de, Früherwachen und deutliche psychomotorische Hemmung. Sie habe auch Suizidgedanken und es liege ein sozialer Rückzug und Desintegration in die Gesellschaft vor (S. 11). Nur im psychiatrischen Gutachten seien Zweifel an den von der Beschwerdeführerin genannten Symptomen geäus- sert worden. Alle anderen Gutachten zeigten keine Zweifel an der Richtig- keit der Wahrnehmung der Beschwerdeführerin (S. 13). 3.2.4 In der Stellungnahme vom 4. April 2023 zu den Ergänzungsfragen (act. IIA 200) legten die Gutachter dar, es hätten sich erhebliche Hinweise für eine nicht authentische Beschwerdeschilderung gefunden, die sowohl klinisch als auch testpsychologisch habe belegt werden können (S. 1). Die Beschwerdeführerin habe sich insgesamt in ausgeglichener Grundstim- mung befunden. Einzelheiten zu den Testverfahren würden entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht veröffentlicht (S. 2). Eine nachvollziehbar depressiv gefärbte Stimmungslage habe nicht bestanden. Auch habe die Versicherte gegenüber dem psychiatrischen Gutachter das Schonverhalten, das sie bei den anderen Sachverständigen gezeigt habe, gerade nicht gezeigt, was wiederum für eine nicht authentische Beschwer- deschilderung spreche (S. 3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2023, IV/23/379, Seite 14 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision – bzw. im neuanmeldungsrechtlichen Kontext – erstellten Gutachtens hängt folglich wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema – er- hebliche Änderung(en) des Sachverhalts – bezieht (vgl. SVR 2018 IV Nr. 13 S. 40 E. 4.2 und 4.2.1). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246 E. 2.2). 3.4 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung vom 6. April 2023 (act. IIA 201) massgeblich auf das polydisziplinäre ME-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2023, IV/23/379, Seite 15 DAS-Gutachten vom 3. Januar 2023 (samt Teilgutachten [act. IIA 184.1-7] sowie Stellungnahme vom 4. April 2023 [act. IIA 200]) gestützt. Dieses er- füllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert einer Expertise gestellten Anforderungen und überzeugt. Insbesondere basieren die Beurteilungen auf umfassenden Untersuchungen, berücksich- tigen die geklagten Beschwerden und wurden in Kenntnis und nach Aus- einandersetzung mit den Vorakten erstattet. Sie leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizini- schen Situation ein. Ferner haben die Gutachter in überzeugender Weise zu den seit der Verfügung vom 16. November 2017 eingetretenen medizi- nischen Veränderungen Stellung genommen und dargelegt, dass aus or- thopädischer Sicht die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit aufgrund der Folgen des Unfalls vom November 2018 und der Wirbelsäulenproble- matik aufgehoben ist. In psychiatrischer Hinsicht wurde davon ausgegan- gen, dass es zu einer Besserung des depressiven Geschehens gekommen ist (act. IIA 184.3 S. 11). Dem Gutachten kommt voller Beweiswert zu (vgl. E. 3.3 hiervor). Die MEDAS-Gutachter haben ausführlich begründet, dass die Beschwerde- führerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht an einer sensomotorischen nervus peroneus communis Parese rechts nach OSG-Luxationsfraktur im November 2018 und aus orthopädischer Sicht an einer Lumboischialgie rechts bei ausgeprägter Diskusextrusion paramedian rechts mit rezessaler Kompression Wurzel L5 rechts bei erosiver Osteo- chondrose mit Knochenmarködem leidet (act. IIA 184.1 S. 6). Aus diesen Diagnosen leitete der orthopädische Gutachter (die neurologische Ein- schränkung geht in der orthopädischen Einschränkung auf) nachvollziehbar und überzeugend eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als … seit dem Unfallereignis vom November 2018 ab. In einer adaptierten Tätigkeit (keine Tätigkeiten mit häufigem Umhergehen, es be- steht Stolper- bzw. Sturzgefahr durch die Fussheberparese, vorwiegend leichte bis mittelschwere körperlich sitzende Tätigkeiten mit ab und zu um- hergehen, aber nicht gleichzeitigem Tragen von schweren Lasten) liegt seit November 2019 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ohne Leistungseinschrän- kung vor (act. IIA 184.1 S. 8 f.). In allgemeinmedizinischer sowie urologi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2023, IV/23/379, Seite 16 scher Hinsicht liegen keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig- keit vor (act. IIA 184.5 S. 8, 184.7 S. 13). Im psychiatrischen Teilgutachten verneinte der Experte nachvollziehbar das Vorliegen einer Diagnose (act. IIA 184.3 S. 11). Bei der Beurteilung der Konsistenz und Plausibilität legte er schlüssig dar, dass die Angaben der Beschwerdeführerin vage waren. Einen einfühlbaren Leidensdruck konnte sie nicht hinterlassen und vor allem war keine depressive Symptomatik im engeren Sinne spürbar (act. IIA 184.3 S. 10). Auch aus diesem Grund wur- den zwei unterschiedliche Beschwerdevalidierungsverfahren – einerseits der TOMM und andererseits das SRSI – angewandt, die unabhängig von- einander höchst auffällige Ergebnisse zu Tage förderten. Infolgedessen kam der Experte überzeugend zum Schluss, dass von einer nicht authenti- schen Beschwerdeschilderung auszugehen ist (act. IIA 184.3 S. 8-10). Schliesslich habe die Gutachter in der interdisziplinären Konsensbeurtei- lung einleuchtend dargelegt, dass die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit seit November 2018 aufgehoben ist und in einer adaptierten Tätigkeit eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit seit November 2019 be- steht (act. IIA 184.1 S. 8 f.). 3.5 Was die Beschwerdeführerin gegen das psychiatrische Teilgutach- ten sowie die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung vorbringt, vermag keine Zweifel am Gutachten zu wecken: 3.5.1 Soweit die Beschwerdeführerin betreffend die Gesamtbeurteilung ins Feld führt, dort werde unzutreffend festgehalten, auch im orthopädi- schen Bereich hätten sich Hinweise auf nicht authentische Beschwerde- schilderung gefunden (vgl. Beschwerde S. 4 Rz. 14), kann ihr nicht gefolgt werden. Es zeigten sich gemäss dem orthopädischen Experten Diskrepan- zen beim Finger-Boden-Abstand und beim Langfinger-Zehen-Abstand im Langsitz, was laut Einschätzung des Gutachters für eine Verdeutlichung spricht (act. IIA 184.6 S. 8 Ziff. 6.2). Mithin ist nicht erkennbar, weshalb die in der interdisziplinären Beurteilung festgehaltenen Angaben nicht mit dem orthopädischen Teilgutachten übereinstimmen sollten. 3.5.2 Weiter kritisiert die Beschwerdeführerin, die vom Gutachter genann- ten vier Tests (Beck-Depressions-Inventar, TOMM, SRSI, Freiburger Per-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2023, IV/23/379, Seite 17 sönlichkeitsinventar) hätten in der verbleibenden Zeit zwischen Ende der Tonbandaufzeichnung (10.11 Uhr) und Ende der psychiatrischen Begut- achtung (10.55 Uhr) von 44 Minuten gar nicht durchgeführt werden können. Für die Bearbeitung des TOMM seien gemäss Angaben aus dem Internet 15-20 Minuten, für das Beck-Depressions-Inventar 5-10 Minuten, für das SRSI 10-15 Minuten und für das Freiburger Persönlichkeitsinventar 20-30 Minuten vorgesehen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung könne das Gericht zum Beizug der internen Notizen verpflichtet sein, wenn dies im Einzelfall zur Überprüfung der Grundlagen und Schlussfolgerungen ei- nes Sachverständigengutachtens angezeigt erscheine. Ein solcher Einzel- fall liege hier somit vor (vgl. Beschwerde S. 5 Rz. 17 ff.) und die psychiatri- schen Testunterlagen seien deshalb gerichtlich zu edieren (Eingabe vom

17. Juli 2023, S. 2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht im Rahmen einer Begutachtung grundsätzlich kein Anspruch auf Einsicht in die der internen Meinungsbildung dienenden Notizen des Gutachters oder generell in das Gutachten vorbereitende Arbeitsunterlagen, wie Hilfsmittel für die Erstel- lung eines Gutachtens, etwa schriftliche Aufzeichnungen über Testergeb- nisse oder andere Befunde (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom

23. März 2022, 8C_787/2021, E. 9.2.2). In concreto ist der Beizug solcher Dokumente zur Überprüfung der Grundlagen und Schlussfolgerungen des Sachverständigengutachtens nicht angezeigt. Aus der Tonaufnahme be- treffend den psychiatrischen Teil des Gutachtens erhellt – entgegen den Ausführungen in der Stellungnahme vom 17. Juli 2023 –, dass die Be- schwerdeführerin bereits zwischen 08.45 und 09.20 Uhr, und damit vor der Exploration, einen Teil der erwähnten Tests bearbeitet bzw. den oder die entsprechenden Fragebögen ausgefüllt hat, auf die der Gutachter während der Untersuchung Bezug nimmt. Die vom Gutachter wiedergegebenen Aussagen der Beschwerdeführerin (zwischen Minute 6, 20 Sekunden und Minute 7, 23 Sekunden der Tonaufnahme: «Sie sei traurig und sehe mutlos in die Zukunft; wenn sie auf ihr Leben zurückblicke, sehe sie bloss eine Menge Fehlschläge, sie könne aus nichts mehr eine echte Befriedigung ziehen, sie habe fast immer Schuldgefühle und erwarte, bestraft zu werden […]») sind offenkundig die Antworten zu den Fragen des Beck- Depressions-Inventar (vgl. dazu: www.clienia.ch/de/selbsttests/selbsttest-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2023, IV/23/379, Seite 18 depression/). Da somit (mindestens) das Beck-Depressions-Inventar vor der Exploration erhoben wurde, verblieb – ausgehend von den von der Be- schwerdeführerin veranschlagten Zeitangaben für die Testdurchführungen

– nach der Exploration noch genügend Zeit, um die übrigen Tests durchzu- führen (Mindestdauer für die übrigen drei Tests: 45 Minuten); somit besteht kein Anlass im Sinne der Rechtsprechung für die Edition der Testunterla- gen. 3.5.3 Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, es sei ihr keine Gelegen- heit gegeben worden, Spontanangaben im Rahmen eines offenen Inter- views zu machen (Beschwerde S. 7 f. Rz. 30). Der Tonbandaufnahme ist allerdingt zu entnehmen, dass sich der Gutachter zu Beginn der Explorati- on (bei Minute drei und 55 Sekunden der Aufnahme) im Sinne einer offe- nen Fragestellung erkundigte, wie es ihr psychisch gehe. Mithin wurde der Beschwerdeführerin durchaus Gelegenheit geboten, spontane Angaben zu machen. Die daraufhin gemachten Angaben («dass sie sich verloren fühle»; wenn sie morgens erwache, sage sie zu sich «Guten Morgen verlo- rene Seele») wurden vom Experten indes nicht unter der Rubrik «Spontane Angaben», sondern unter «Aktuelle Beschwerden» festgehalten (act. IIA 184.3 S. 2 f. Ziff. 3.1 f.), was dem Beweiswert des Gutachtens jedoch in keiner Weise abträglich ist. 3.5.4 Soweit die Beschwerdeführerin kritisiert, der Gutachter habe nicht wiedergegeben, dass die Beschwerdeführerin mit knapp zwei Jahren zu einem Arzt geschickt worden sei, als die Eltern sie nach ihrer Immigration bei der Grossmutter liessen, womit die Thematik der einschneidenden Be- ziehungsabbrüche in der frühen Kindheit nicht erwähnt werde (Beschwerde S. 8 Rz. 33), kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Über dieses Ereig- nis wird unter «Systematische psychiatrische Anamnese» sehr wohl berich- tet (act. IIA 184.3 S. 3 Ziff. 3.2). Überdies wurde unter «Biografische Ana- mnese» auf die erneute Belastung durch die Trennung von der Grossmut- ter hingewiesen (act. IIA 184.3 S. 4). Entgegen der Beschwerde (S. 8 Rz.

34) wird auch das nach wie vor schwierige Verhältnis zu den Eltern er- wähnt: «Biografische Anamnese»: «der Vater vermeide den Kontakt zu ihr»; «Sie habe das Gefühl, dass die Mutter die Schwestern der Versicher- ten lieber möge als sie» (act. IIA 184.3 S. 4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2023, IV/23/379, Seite 19 3.5.5 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, keine Erwähnung finde der Umstand, dass sie anlässlich der psychiatrischen Untersuchung immer wieder geweint und sich deshalb mehrmals entschuldigt habe. Da- her sei die gutachterliche Feststellung einer ausgeglichenen Grundstim- mung nicht nachvollziehbar (Beschwerde S. 9 Rz. 35). Auch diese Kritik verfängt nicht. Abgesehen davon, dass bereits nicht einleuchtet, weshalb eine situative, von einem traurigen Gesprächsinhalt bestimmte weinerliche Stimmung gegen die befundete ausgeglichene Grundstimmung (act. IIA 184.3 S. 8) sprechen sollte, ist die vom fachpsychiatrischen Gutachten ab- weichende Einschätzung der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin auch deshalb unbehelflich, weil sie als medizinische und psychiatrische Laiin hierfür offensichtlich nicht befähigt ist (Entscheid des BGer vom

21. Juni 2016, 9C_614/2015, E. 5.1). Entgegen den Ausführungen der Be- schwerdeführerin stellt es auch keinen Mangel – sondern vielmehr eine der Expertentätigkeit inhärente und unabdingbare Voraussetzung – dar, dass der Experte die von der Beschwerdeführerin geschilderten Befindlichkeiten (es gehe ihr psychisch schlecht, sie sei traurig und habe Selbstmordgedan- ken [act. IIA 184.3 S. 3 Ziff. 3.2]) nicht unbesehen bzw. unkritisch als gege- ben erachtete, sondern die subjektiven Angaben namentlich mit dem psy- chopathologischen Befund (act. IIA 184.3 S. 7 f. Ziff. 4.3) bzw. den im Rahmen der klinischen Untersuchung gemachten Beobachtungen kritisch abglich und zum Schluss kam, die Beschwerdeführerin habe keinen ein- fühlbaren Leidensdruck hinterlassen und es sei keine depressive Sympto- matik im engeren Sinne spürbar gewesen (act. IIA 184.3 S. 10. Ziff. 6.2). 3.5.6 Die Beschwerdeführerin moniert weiter, das psychiatrische Gutach- ten setze sich in keiner Weise mit der medizinischen Beurteilung der be- handelnden Psychiaterin auseinander bzw. die von letzterer gestellte Dia- gnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung werde vom Gutachter mit dem Hinweis abgetan, diese Diagnose sei beispielsweis für Menschen geschaffen worden, die in ein KZ gekommen seien (Beschwerde S. 9 Rz. 37 ff.). Die Diskussion des psychiatrischen Experten betreffend die an- dauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) orientiert sich – im Einklang mit den bundesgerichtlichen Vorgaben, wo- nach die klassifikatorischen Vorgaben bei der Diagnosestellung einzuhalten sind – an den geltenden Kriterien der ICD-10, in denen für das geforderte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2023, IV/23/379, Seite 20 Kriterium der Extrembelastung (sog. «A-Kriterium») beispielhaft «Erfahrun- gen in einem Konzentrationslager, Folter, Katastrophen, andauernde le- bensbedrohliche Situationen (als Geisel, lang andauernde Gefangenschaft mit drohender Todesgefahr)» genannt werden (vgl. DIL- LING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 286 und 287 [dazugehörige Begriffe]). Die Schlussfolgerung des Gutachters, eine solche Extremsituation habe die Beschwerdeführerin nicht erlebt (act. IIA 184.3 S. 10, 200 S. 2), trifft unbestritten zu. Folglich ist of- fenkundig, weshalb der Gutachter die von der behandelnden Psychiaterin gestellte Diagnose nicht bestätigte. 3.5.7 Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird (S. 10 Rz. 40), die be- handelnde Psychiaterin zeige sich erstaunt darüber, dass der psychiatri- sche Gutachter davon ausgehe, dass praktisch alle in die Behandlung in- volvierten Fachärzte von einer Simulantin über Jahre getäuscht worden seien, ist dieser Vorwurf an den Gutachter nicht zutreffend. Der psychiatri- sche Gutachter postulierte nirgends, dass bisher sämtliche Fachärzte getäuscht worden seien, vielmehr hielt er es für wahrscheinlich, dass es durch die jahrelange psychiatrisch-psychotherapeutische Therapie zu einer Verbesserung des depressiven Zustands kam, wobei die Beschwerdefüh- rerin die Verbesserung nicht preisgeben möchte (act. IIA 184.3 S. 11). 3.5.8 Schliesslich war der Umstand, dass wenige Tage vor der psych- iatrischen Begutachtung eine Spitex installiert worden war (Beschwerde S. 11 Rz. 44), dem Experten durchaus bekannt (act. IIA 184.3 S. 6) und lässt nicht per se auf einen (verschlechterten) Gesundheitszustand oder eine Arbeitsunfähigkeit schliessen (Entscheid des BGer vom 4. August 2022, 9C_561/2021, E. 4.3.2). 3.6 Zusammenfassend ist der medizinische Sachverhalt mit dem poly- disziplinären MEDAS-Gutachten vom 3. Januar 2023 (samt Teilgutachten [act. IIA 184.1-7] sowie Stellungnahme vom 4. April 2023 [act. IIA 200]) rechtsgenüglich abgeklärt. Von weiteren Abklärungen (insbesondere einer erneuten polydisziplinären Begutachtung) sind nach dem Dargelegten kei- ne entscheidwesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb auf solche in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist (vgl. BGE 144 V

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2023, IV/23/379, Seite 21 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). Demnach ist festzuhalten, dass in der ange- stammten Tätigkeit seit November 2018 keine Arbeitsfähigkeit mehr gege- ben ist. In einer Verweistätigkeit besteht seit November 2019 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (act. IIA 184.1 S. 8 f.). 4. 4.1 4.1.1 Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Validenein- kommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Angesichts der in Art. 25 Abs. 1 IVV vorge- sehenen Gleichstellung der invalidenversicherungsrechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen mit den AHV-rechtlich beitragspflich- tigen Erwerbseinkommen kann das Valideneinkommen von Selbstständi- gerwerbenden zumeist aufgrund der Einträge im Individuellen Konto be- stimmt werden. Weist das bis zum Eintritt der Invalidität erzielte Einkom- men starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 135 E. 6.2; 2017 IV Nr. 6 S. 17 E. 4.6.2). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung schliesst nicht aus, dass auch bei Erwerbstätigen unter Umständen nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt wird. Das trifft namentlich bei selbstständig Erwerbenden zum einen dann zu, wenn aufgrund der Umstände mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit anzunehmen ist, dass die versicherte Person im Gesund- heitsfall ihre nicht einträgliche selbstständige Tätigkeit aufgegeben und eine besser entlöhnte andere Tätigkeit angenommen hätte. Gleiches ist anzunehmen für den Fall, dass die vor der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeübte selbstständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genü- gende Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens darstellt, zumal in den ersten Jahren nach Aufnahme der selbstständigen Erwerbs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2023, IV/23/379, Seite 22 tätigkeit üblicherweise aus verschiedenen Gründen (hohe Abschreibungs- quote auf Neuinvestitionen etc.) die Betriebsgewinne gering sind (BGE 135 V 58 E. 3.4.6 S. 64; SVR 2020 IV Nr. 38 S. 135 E. 6.2). 4.1.2 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Er- werbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leis- tungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit best- möglich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anrechenbares Er- werbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statisti- schen Werten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. Bei versicherten Per- sonen nach Art. 26 Abs. 6 IVV sind in Abweichung von Art. 25 Abs. 3 IVV geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden (Art. 26bis Abs. 2 IVV). Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktio- nellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert 10 % für Teilzeitar- beit abgezogen (Art. 26bis Abs. 3 IVV). 4.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222; vgl. auch Art. 25 Abs. 2 IVV). Unter Berücksichtigung des Wartejahres und der Neunmeldung vom 1. Februar 2022 (act. II 127) ist der frühestmögliche Rentenbeginn in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG auf den 1. August 2022 festzusetzen. Auf diesen Zeitpunkt hin ist ein Einkommensvergleich durchzuführen. 4.3 Die Beschwerdegegnerin ging gemäss Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 4. Januar 2023 (act. IIA 186) davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit zu 100 % als selbständiger- werbende … tätig wäre. Nachdem die Beschwerdeführerin seit Jahren kein Vollpensum mehr ausgeübt hat (act. II 92.1 S. 12), hat die Beschwerde- gegnerin das Valideneinkommen weiterhin zu Recht gestützt auf die Ge- werbe-Statistik des Schweizerischen Gewerbeverbandes festgelegt (act. IIA 186 S. 4 Ziff. 3; vgl. VGE IV/18/3 [act. II 119 S. 14 Ziff. 3.4]). Entspre-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2023, IV/23/379, Seite 23 chend den unbestritten gebliebenen Berechnungen der Beschwerdegegne- rin ist das Valideneinkommen gestützt auf die Gewerbe-Statistik 2019/2020, Rubrik … «…», indexiert auf das Jahr 2022, auf Fr. 36'437.-- festzulegen. 4.4 Da die Beschwerdeführerin keine ihr grundsätzlich zumutbare Er- werbstätigkeit aufgenommen hat, ist das von ihr nicht gerügte Invalidenein- kommen anhand statistischer Werte zu ermitteln. Mit Blick auf das Zumut- barkeitsprofil (act. IIA 184.1 S. 8), ist von der LSE 2020, Tabelle TA1, Total, Frauen, Kompetenzniveau 1 (Fr. 4'276.--) auszugehen. Angepasst an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (BFS, Betriebsübliche Wochenarbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total) und aufgerechnet auf das Jahr 2022 ergibt sich ein Betrag von Fr. 54’236.40 (Fr. 4'276.-- / 40 x 41.7 x 12 / 107.9 x 109.4 [BFS, Nominallohnindex Frauen, 2011-2022, T1.2.10, Total]). 4.5 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 36'437.-- und einem Invali- deneinkommen von Fr. 54’236.40 resultiert ein rentenausschliessender IV- Grad von 0 %. 5. Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom 6. April 2023 nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden ent- sprechend dem Ausgang des Verfahrens – vorbehältlich der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 6.3 hiernach) – der Beschwerde- führerin zur Bezahlung auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2023, IV/23/379, Seite 24 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). 6.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 6.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraus- setzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beige- ordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). 6.3.2 Da die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin mit Blick auf die doku- mentierten finanziellen Verhältnisse respektive ihre Sozialhilfebedürftigkeit (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 8) ausgewiesen ist, das Verfahren nicht zum vornherein als aussichtslos erschien und die anwaltliche Verbei- ständung geboten ist, sind die Voraussetzungen für die Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege erfüllt. Das entsprechende Gesuch der Beschwerdeführerin ist somit gutzuheissen und es ist ihr Rechtsanwäl- tin B.________ als amtliche Anwältin beizuordnen. 6.4 Festzusetzen bleibt das amtliche Honorar von Rechtsanwältin B.________. Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom

28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestell- ten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streit- sache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer (MWST) werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechts- pflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2023, IV/23/379, Seite 25 Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--. Mit Kostennote vom 17. Juli 2023 macht Rechtsanwältin B.________ ein Honorar von Fr. 3'195.75 (12.78 à Fr. 250.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 138.-- und MWST von Fr. 256.70 geltend, was nicht zu beanstanden ist. Demnach wird der tarifmässige Parteikostenansatz auf Fr. 3'590.45 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Davon ist Rechtsanwältin B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse ein amtli- ches Honorrar von Fr. 2'556.75 (12.78 à Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 138.-- und MWST von Fr. 207.50, total somit eine Entschädigung von Fr. 2'902.25 auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Vor- aussetzungen von Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zi- vilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wir die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht von Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2023, IV/23/379, Seite 26 5. Rechtsanwältin B.________ wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2'902.25 festgesetzte Ent- schädigung (inkl. Auslagen und MWST) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 6. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.