Einspracheentscheid vom 11. April 2023
Sachverhalt
A. Der 1962 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezieht seit März 2011 Ergänzungsleistungen (EL) zur Rente der Eid- genössischen Invalidenversicherung (IV; Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1 S. 2, 11-17, 21, 25, 27, 29, 31, 33, 36, 38, 51-53, 56, 61, 66, 82, 85, 87). Die 1971 geborene Ehegattin des Versicherten geht keiner Erwerbstätigkeit nach (AB 70 S. 2, S. 12). Mit Verfügung vom 18. Februar 2022 (AB 87) stellte die AKB dem Versicherten in Aussicht, bei der EL-Berechnung ab
1. September 2022 ein zumutbares hypothetisches Nettoerwerbseinkom- men seiner Ehefrau von jährlich Fr. 19'281.-- ([zumutbares Erwerbsein- kommen von Fr. 25'750.-- abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge von Fr. 1'648.--] x 80 %) plus Kinderzulagen in der Höhe von insgesamt Fr. 5'520.-- pro Jahr (Fr. 230.-- x 12 x 2) anzurechnen. Die dagegen erho- bene Einsprache (AB 88, 92) wies die AKB mit Entscheid vom 11. April 2023 ab (AB 98). B. Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsan- walt B.________, mit Eingabe vom 16. Mai 2023 Beschwerde beim Verwal- tungsgericht des Kantons Bern und stellte die folgenden Anträge (Be- schwerde S. 2): 1. Der Einspracheentscheid vom 11. April 2023 sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer seien die geschuldeten gesetzlichen Leis- tungen zu erbringen. 3. Eventualiter: Dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Übergangsfrist für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit der Ehe- frau des Beschwerdeführers vor Anrechnung ihres Einkommens zu gewähren.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2023, EL/23/375, Seite 3 4. Dem Beschwerdeführer sei das Recht auf unentgeltliche Rechts- pflege zu erteilen. Der unterzeichnende Anwalt sei dem Be- schwerdeführer als unentgeltlicher Rechtsvertreter beizuordnen.
– unter Kosten und Entschädigungsfolge – Mit Eingabe vom 11. August 2023 beantragte die AKB die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der die Verfügung vom 18. Februar 2022 (AB 87) bestätigende Einspracheentscheid vom 11. April 2023 (AB 98). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EL für die Zeit ab dem 1. Sep- tember 2022 und in diesem Zusammenhang die Frage, ob bei der Berech- nung der EL zu Recht ein zumutbares Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers angerechnet wurde. Falls dies bejaht wird, ist ebenfalls zu prüfen, ob die per Verfügung vom 18. Februar 2022 (AB 87) gewährte
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2023, EL/23/375, Seite 4 Übergangsfrist ausreichend lange angesetzt wurde. Die richterliche Beur- teilung hat sich praxisgemäss auf diese Punkte zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebe- nen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).
E. 1.3 Umstritten ist die beschwerdeweise gerügte (und Streitgegenstand bildende [vgl. E. 1.2 hiervor]) Anrechnung eines hypothetischen Einkom- mens der Ehefrau ab 1. September 2022. Verfügungen und Einspra- cheentscheide über EL entfalten in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für das betreffende Kalenderjahr (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2020 EL Nr. 1 S. 2 E. 4.1). Die Beschwerde betrifft somit einzig die Monate September bis Dezember 2022, was einnahmesei- tig einen Betrag von insgesamt Fr. 8’267.-- ausmacht (hypothetisches Net- toerwerbseinkommen von Fr. 6'427.-- [Fr. 19'281.-- / 12 x 4] + Kinderzula- gen von Fr. 1'840.-- [Fr. 230.-- x 2 x 4]; AB 87 S. 3) und den Anspruch auf EL in diesem Umfang mindert. Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zustän- digkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Al- ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Änderung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Für Bezügerinnen und Bezü- ger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tie- feren Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, gilt während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2023, EL/23/375, Seite 5 2019 [EL-Reform]). Gemäss der Vergleichsrechnung der Beschwerdegeg- nerin ist für den Beschwerdeführer das neue Recht (monatlicher EL- Anspruch von Fr. 4'715.--; AB 66 S. 5 f.) vorteilhafter als das bisherige Recht (monatlicher EL-Anspruch von Fr. 4’592.--; AB 66 S. 7 f.). Damit sind die Bestimmungen des ELG und der ELV in der ab 1. Januar 2021 gelten- den Fassung anwendbar (vgl. auch Kreisschreibens zum Übergangsrecht der EL-Reform [KS-R EL], S. 8 N. 2101). 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergän- zungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergän- zungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskos- ten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG):
a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festge- legt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen;
b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversi- cherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG. 2.3 2.3.1 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurech- nen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). 2.3.2 Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutba- ren Erwerbstätigkeit, so ist nach Art. 11a Abs. 1 ELG ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2023, EL/23/375, Seite 6 Entsprechend der zu aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG (in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung) entwickelten Praxis, ist unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11a Abs. 1 ELG) auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen (vgl. BBl 2016 7538), sofern auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet wird. Daran ändert eine (Teil-)Invalidität des betroffenen Ehepartners nichts. Ist dieser im rechtlichen Sinne nicht invalid, ist Art. 14a wie Art. 14b ELV weder direkt noch analog anwendbar. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familien- rechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbu- ches [ZGB; SR 210]) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 142 V 12 E. 3.2 S. 14; SVR 2018 EL Nr. 20 S. 52 E. 3.2.1). Dabei ist dem Ehegatten rechtsprechungsgemäss sowohl im Falle laufender als auch erstmals bean- tragter EL eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Ausdehnung eines Arbeitspensums ein- zuräumen. Dies gilt dort nicht, wo mit Blick auf einen absehbaren künftigen EL-Bezug des einen Ehepartners, beispielsweise infolge Eintritts in das AHV-Rentenalter und Aufgabe der Erwerbstätigkeit, dem anderen Ehepart- ner im Vorfeld genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich ein- zugliedern (BGE 142 V 12; SVR 2018 EL Nr. 20 S. 52 E. 3.2.1). Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Scha- denminderungspflicht (SVR 2016 EL Nr. 1 S. 2 E. 3.2.1). 2.4 Die objektive Beweislast dafür, dass kein Einkommensverzicht im Sinne von Art. 11a Abs. 1 ELG vorliegt, weil die Arbeitskraft auf dem kon- kreten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist, liegt beim Leistungsansprecher (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 13. Juli 2017, 9C_549/2016, E. 2). Eine fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit kann nur an- genommen werden, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2023, EL/23/375, Seite 7 144 V 427 E. 3.2 S. 429) feststeht (Entscheid des BGer vom 16. Septem- ber 2022, 9C_148/2022, E. 3.2). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte in der EL-Berechnung vom 18. Februar 2022 (AB 87) bei den Einnahmen neben der IV-Rente des Beschwerdeführers sowie den Kinderrenten ein zumutbares hypothetisches Nettoerwerbseinkommen der Ehegattin von Fr. 19’281.-- (Fr. 25’750.-- ab- züglich Sozialversicherungsbeiträge von Fr. 1’648.--; hiervon 80 % [vgl. Art. 11a Abs. 1 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG]) sowie (hypothetische) jähr- liche Kinderzulagen von Fr. 5’520.-- (12 x 2 x Fr. 230.-- [vgl. Art. 1 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2008 über die Familienzulagen {KFamZG; BSG 832.71} i.V.m. Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
24. März 2006 über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorga- nisationen {Familienzulagengesetz, FamZG; SR 836.2}]; AB 87 S. 3 f.). Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, dass der Verweis auf die feh- lenden Deutschkenntnisse der Ehegattin und die Pflegebedürftigkeit des Beschwerdeführers sowie der Kinder den Nachweis der Unmöglichkeit zur Erzielung eines zumutbaren Erwerbseinkommens nicht erbringen könne (AB 87 S. 1). Der Beschwerdeführer macht demgegenüber beschwerdeweise geltend, seiner Ehegattin sei die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit aus gesundheitli- chen und familiären Gründen sowie anhand persönlicher Erschwernisse im Bereich der Arbeitsmarktintegration unzumutbar, womit er die Anrechen- barkeit eines entsprechenden hypothetischen Erwerbseinkommens (sowie der Kinderzulagen) grundsätzlich in Abrede stellt (Beschwerde S. 4 ff.). 3.2 Bei der Schadenminderungspflicht der versicherten Person han- delt es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungs- rechts (BGE 129 V 460 E. 4.2 S. 463; SVR 2020 EL Nr. 6 S. 23 E. 7.3.1). Einer versicherten Person sind im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte (BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274). In Anbetracht der familienrechtlichen Grundsät-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2023, EL/23/375, Seite 8 ze zum Unterhalt der Familie (vgl. Art. 163 ZGB) ist dieses Prinzip auch auf die Ehegattin der versicherten Person anwendbar (JÖHL/USINGER-EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizeri- sches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit,
3. Aufl. 2016, S. 1809 f. N. 129). Dabei besteht grundsätzlich eine Vermu- tung dafür, dass die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zum Zwecke der Schadenminderung möglich und zumutbar ist (vgl. E. 2.3.2 f. hiervor). Demnach ist zu prüfen, ob Gründe vorliegen, welche die Verwertung der Arbeitskraft verunmöglichen oder als unzumutbar erscheinen lassen. 3.2.1 Zunächst ist unbestritten, dass bei der 1971 geborenen Ehegattin des Beschwerdeführers (AB 70 S. 2) keine Invalidität im Sinne von Art. 8 ATSG ausgewiesen ist und sie auch keine IV-Rente bezieht (AB 70 S. 8). Eine IV-Anmeldung ist ebenfalls nicht aktenkundig. Mit Bezug auf die inva- liditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit haben sich EL- Organe und Sozialversicherungsgerichte grundsätzlich an die Invaliditäts- bemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (BGE 141 V 343 E. 5.7 S. 350, 140 V 267 E. 2.3 S. 270; SVR 2020 EL Nr. 6 S. 22 E. 5.3). Das auf den 3. Juni 2022 datierte Arztzeugnis (AB 92 S. 8) von Dr. med. C.________, Fachärztin für Endokrinologie-Diabetologie sowie Allgemeine Innere Medizin (vertreten durch Dr. med. D.________, Facharzt für Allge- meine Innere Medizin sowie Praktischer Arzt), vermag keine Arbeitsun- fähigkeit zu belegen und rechtfertigt damit nicht, von diesem Grundsatz abzuweichen. Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Vorliegend nimmt das fragliche Arztzeugnis keine umfassen-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2023, EL/23/375, Seite 9 de Darstellung von gesundheitlichen Beschwerden vor, welche eine Ar- beitsunfähigkeit stichhaltig begründen könnten. Dr. med. C.________ gibt ein allgemeines Symptomprofil wieder („Schmerzproblematik im Bereich der gesamten Wirbelsäule“; AB 92 S. 8), ohne jedoch eine spezifische Dia- gnose diesbezüglich aufzustellen. In welchem genauen Ausmass diese Schmerzproblematik Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Ehegattin des Versicherten hat, wird nicht weiter ausgeführt. Das Gleiche gilt für die Feststellung von Dr. med. C.________, wonach „eine Fehlstellung der Füs- se“ ein längeres Stehen erschwere (AB 92 S. 8). Es fehlt insgesamt eine detaillierte diagnostische Zusammenstellung darüber, welche funktionellen Einschränkungen zu einer Arbeitsunfähigkeit zu welchem Grad und mit welcher Dauer führen (vgl. CARIGIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, S. 221 N. 559). Ebenfalls ist nicht ersichtlich, inwie- fern die im Arztzeugnis aufgeführten Behandlungsschritte zur Schmerzkon- trolle (eine regelmässige konservative Therapie sowie Infiltrationen) mit einer Teilzeitarbeit nicht kompatibel wären. Dabei kann schliesslich nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Ehegattin noch im Fragebogen „Zumutbares Erwerbseinkommen für nichtinvalide Ehegatten“ (AB 84 S. 2; ausgefüllt am 4. Dezember 2021) angegeben hatte, dass sie sich von ih- rem Gesundheitszustand her trotz ihrer Rückenschmerzen in der Lage sieht, eine (teilweise) Erwerbstätigkeit auszuüben. Welche Faktoren inner- halb der sechs Monate zwischen dem Ausfüllen dieses Fragebogens und dem Ausstellen des Arztzeugnisses zu einer vollständigen Arbeitsunfähig- keit geführt haben könnten, ist durch die Angaben von Dr. med. C.________ keineswegs ersichtlich. Medizinische Gründe, die gegen die Zumutbarkeit der Aufnahme einer (teilweisen) Erwerbstätigkeit sprechen, sind unter diesen Umständen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429) erstellt. 3.2.2 Der Beschwerdeführer bringt weiter die familiäre Situation, konkret die Pflegebedürftigkeit der gemeinsamen Tochter sowie von sich selber, als Argument gegen die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit seiner Ehegattin vor. Die Beschwerdegegnerin weist diesbezüglich zu Recht darauf hin, dass eine solche Pflegebedürftigkeit beispielsweise mittels der Bezugsbe-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2023, EL/23/375, Seite 10 rechtigung für eine mittlere oder schwere Hilflosenentschädigung nachge- wiesen sein muss. Eine solche liegt im Fall des Versicherten unbestritte- nermassen nicht vor (AB 70 S. 10). Der Nachweis kann ebenfalls durch ein detailliertes Arztzeugnis erfolgen, welches die Art und den Zeitumfang der der notwendigen Pflege aufzeigt (CARIGIET/KOCH, a.a.O., S. 221 N. 560). Vorliegend nimmt der Bericht von Dres. med. E.________ und F.________, beides Fachärzte für Allgemeine Innere Medizin sowie Pneumologie, vom
9. September 2016 (mit Nachtrag vom 13. September 2016; AB 92 S. 9 ff.) eine relativ ausführliche Anamnese und Diagnose der gesundheitlichen Beschwerden des Versicherten vor. Die Dres. med. E.________ und F.________ äussern sich jedoch nicht darüber, ob und in welchem Grad eine Pflegebedürftigkeit vorliegt. Damit vermag der Bericht ohne Vorliegen eines Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung keine Pflegebedürftigkeit des Beschwerdeführers nachzuweisen, welche mit einer (teilweisen) Er- werbstätigkeit seiner Ehegattin gänzlich inkompatibel wären. Bezüglich der pflegebedürftigen Tochter, welche eine Hilflosenentschädi- gung erhält (AB 43), ist unbestritten, dass diese montags, dienstags und donnerstags ganztags sowie mittwochs und freitags halbtags die Schule besucht. Dadurch entsteht, wie der Beschwerdeführer einräumt (Be- schwerde S. 5), zumindest ein gewisser zeitlicher Rahmen, in welchem der Pflegebedarf der Tochter wegfällt. Weiter stellt die Beschwerdegegnerin korrekterweise fest, dass es auch dem Beschwerdeführer anhand der Schadenminderungspflicht zumutbar ist, einen Beitrag zur Pflege der ge- meinsamen Tochter zu leisten. Letztlich besteht die Möglichkeit, das Ange- bot subventionierter Plätze in einer Tagesfamilie in Anspruch zu nehmen (vgl. dazu das Unterstützungssystem für die Kosten von Kindertagesstätten und Tagesfamilien im Kanton Bern: <https://www.gsi.be.ch/de/start/themen- /familie-gesellschaft/kindertagesstaetten-und-tagesfamilien.html>; Art. 34 Abs. 1 lit. d, Art. 36 Abs. 2 der kantonalen Verordnung vom 24. November 2021 über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförde- rung [FKJV; BSG 860.22]). Die Anrechnung eines hypothetischen Er- werbseinkommens der Ehegattin ist damit in Anbetracht von dessen mode- rat angesetzter Höhe (vgl. E. 3.4 hiernach) auch hinsichtlich der familiären Situation zumutbar.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2023, EL/23/375, Seite 11 3.2.3 Hinsichtlich der tatsächlichen Möglichkeit der Ausschöpfung der Arbeitsfähigkeit in Bezug auf den Arbeitsmarkt ist auf den konkreten Einzel- fall abzustellen (vgl. E. 2.3.2 hiervor). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 4 ff.) verunmöglichen weder ein Alter von 50 Jahren, noch das Fehlen einer Ausbildung, von Berufserfahrung oder Deutschkenntnissen die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit (vgl. SVR 2016 EL Nr. 1 S. 3 E. 3.3.2). Im Fall einer 55-jährigen Ehegattin ohne Aus- bildung, vorheriger Berufstätigkeit und Sprachkenntnissen, die von ge- sundheitlichen Einschränkungen betroffen war, sah das Bundesgericht bei- spielsweise keinen Grund, eine teilweise Verwertung der Arbeitsfähigkeit zu verneinen (Entscheid des BGer vom 16. April 2012, 9C_946/2011, E. 4.1 ff.). Das Alter der Ehegattin des Versicherten stellt für sich alleine damit keinen Grund dar, die Zumutbarkeit der Ausübung einer Teilzeitar- beitstätigkeit grundsätzlich zu verneinen. Ebenfalls nichts für sich abzuleiten vermag der Beschwerdeführer mit dem Verweis auf die eingeschränkten Sprachkenntnisse seiner seit 2003 in der Schweiz lebenden (AB 1 S. 2) Ehegattin. Mit Schreiben vom 20. Februar 2013 (AB 9 S. 2 f.) hat die Beschwerdegegnerin darauf hingewiesen, dass eine Anrechnung eines zumutbaren Erwerbseinkommens möglich sei. Im mit diesem Schreiben zugesandten Fragebogen (AB 9 S. 5; ausgefüllt am
8. März 2013), gab die Ehefrau des Versicherten daraufhin an, bereits zu diesem Zeitpunkt diverse Deutschkurse besucht zu haben. Im Rahmen eines erneut zugesandten Fragebogens zum zumutbaren Erwerbseinkom- men (AB 84 S. 1; ausgefüllt am 4. Dezember 2021) bekundete die Ehegat- tin ihre Absicht, weiter Deutschkurse zu besuchen. Mit der Verfügung vom
18. Februar 2022 (AB 87) zur Ansetzung eines hypothetischen Erwerbsein- kommens wurde schliesslich eine Übergangsfrist bis zum 1. September 2022 gewährt (AB 87 S. 1), in welcher zusätzliche Sprachkurse hätten be- sucht werden können. Der Ehefrau des Beschwerdeführers standen damit ausreichend Möglichkeiten zu, ihre Deutschkenntnisse zumindest dahinge- hend zu verbessern, dass ihr die Ausübung einer Hilfsarbeitstätigkeit offen- stehen würde (vgl. Entscheid des BGer vom 08. Juni 2023, 9C_255/2023, E. 4.2.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2023, EL/23/375, Seite 12 Auch eine geringe Stufe der Ausbildung kann keine gänzliche Unverwert- barkeit der Arbeitsleistung begründen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind ein tiefes Ausbildungsniveau und das Fehlen von Arbeitserfahrung keine Gründe, welche die Aufnahme einer Erwerbstätig- keit unzumutbar machen würden (vgl. Entscheide des BGer vom 17. Au- gust 2023, 9C_357/2023, E. 4.2.2, und vom 26. Januar 2011, 9C_717/2010, E. 5.1). Ebenfalls kann entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Ehegattin über gar keine Ausbildung verfügt. So gab diese in den Fra- gebögen zur Abklärung eines hypothetischen Erwerbseinkommens (AB 9 S. 4-7, 84) an, den Beruf der ... erlernt zu haben (AB 9 S. 5 Ziff. 6, 84 S. 2 Ziff. 6). Jedenfalls ist mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass Hilfs- arbeitstätigkeiten mit tiefen Anforderungen auf dem Arbeitsmarkt (etwa in Reinigungsunternehmen oder bei Industriebetrieben) immer nachgefragt sind. Dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach sich die Stellensuche als äusserst schwierig gestalte (Beschwerde S. 6), kann ohne die akten- kundige Dokumentation von tatsächlichen Anstrengungen in der Stellensu- che nicht gefolgt werden. Für den Nachweis der Unverwertbarkeit der Ar- beitsfähigkeit sind in der Regel konkrete, erfolglos gebliebene Arbeits- bemühungen notwendig (vgl. BGer 9C_255/2023, E. 4.2.2). Der Umstand fehlender (qualitativ sowie quantitativ) genügender Stellenbewerbungen führt dazu, dass eine fehlende Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit nicht belegt ist respektive die Vermutung der Verwertbarkeit nicht umgestossen wird. Vorliegend ist kein Grund ersichtlich, warum es der Ehegattin nicht möglich gewesen wäre, zumindest die geforderten Bemühungen um eine Teilzeitarbeitsstelle (8-10 schriftliche Bewerbungen auf ausgeschriebene, den eigenen Fähigkeiten entsprechenden Stellen; AB 87 S. 1 f.) zu tätigen. 3.3 Der Beschwerdeführer vermag damit nicht nachzuweisen, dass seine Ehegattin aus objektiver Sicht ihre Arbeitskraft auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht verwerten kann. Insofern ist die Anrechnung eines hypo- thetischen Erwerbseinkommens im Sinne eines Verzichtseinkommens nach Art. 11a Abs. 1 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG zulässig. 3.4 Die Höhe des angerechneten Erwerbseinkommens ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Wert von Fr. 25'750.-- liegt deutlich unter dem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2023, EL/23/375, Seite 13 statistischen Zentralwert (Median) für Tätigkeiten, welche der Ehegattin zumutbar wären (vgl. Bundesamt für Statistik [BFS], Lohnstrukturerhebung [LSE] 2020, Tabelle TA1, Frauen, Total, Kompetenzniveau 1 [einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art]) und ist auch in Anbe- tracht ihrer gesundheitlichen und familiären Situation angemessen. Die Anrechnung von Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 5'520.-- als Folge des hypothetischen Erwerbseinkommens entspricht darüber hinaus der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung (Entscheide des BGer vom 19. Septem- ber 2013, 9C_321/2013, E. 4.1., und vom 23. Juni 2010, 9C_362/2010, E. 2.1). 3.5 Schliesslich bietet die Ansetzung des hypothetischen Erwerbsein- kommens gut sechs Monate nach Erlass der Verfügung (AB 87 S. 1) kei- nen Anlass für Beanstandungen. Entgegen den Ausführungen des Be- schwerdeführers (Beschwerde S. 7) war die dementsprechende Überg- angsfrist angemessen lang angesetzt (vgl. BGE 142 V 12 E. 5.2 S. 16; CA- RIGIET/KOCH, a.a.O., S. 221 N. 562) und schuf der Ehegattin ausreichenden zeitlichen Raum, um beispielsweise weitere Sprachkurse zu absolvieren, die Zuteilung der pflegebedürftigen Tochter in einer subventionierten Ta- gesfamilie zu organisieren oder sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen. Konkrete Gründe, warum die Frist bis zum 1. September 2022 nicht realis- tisch sei, wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und sind auch sonst nicht ersichtlich. 3.6 Nach dem Ausgeführten ist der angefochtene Einspracheent- scheid vom 11. April 2023 (AB 98) rechtens. Die dagegen erhobene Be- schwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2023, EL/23/375, Seite 14 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). 4.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. (angesichts der Kostenlosigkeit des Verfahrens) Verbeiständung unter Bei- ordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt. Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Zur Bestimmung der Bedürftigkeit wird das Einkommen (unter Berücksich- tigung des Vermögens) dem zivilprozessualen Zwangsbedarf gegenüber- gestellt (Kreisschreiben Nr. 1 der Zivilabteilung des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern über Ermittlung und Nachweis der Prozessarmut, S. 1 Titel A.). Vorliegend fallen die aktuellen Einnahmen des Beschwerdeführers (Fr. 59'868.-- [IV-Rente + EL]; AB 96) unter den zivil- prozessualen Zwangsbedarf (Fr. 76'374.-- [um 30 % erhöhter, für den kon- kreten Fall anwendbarer Grundbedarf + Zuschläge für Mietkosten und Krankenkassenversicherungsbeiträge]; AB 76, 96 S. 1). Es liegt ebenfalls kein nennenswertes Vermögen vor (AB 80 S. 4, 96 S. 1). Die Bedürftigkeit des Versicherten ist damit ausgewiesen. Zudem kann das Verfahren nicht als von vornherein aussichtslos bezeich- net werden und die Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung ist zu beja- hen. Somit sind die Voraussetzungen für die Erteilung des Rechts auf un- entgeltliche Verbeiständung vorliegend erfüllt. Das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers ist gutzuheissen und es ist ihm Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt beizuordnen. 4.4 Damit ist schliesslich das amtliche Honorar von Rechtsanwalt B.________ festzusetzen. Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgeset-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2023, EL/23/375, Seite 15 zes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amt- lich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädi- gung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz ent- spricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeu- tung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichti- gen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--. Für Arbeiten von Praktikantinnen und Praktikanten erfolgt die Entschädigung grundsätz- lich zum halben Stundenansatz (vgl. Kreisschreiben Nr. 15 des Oberge- richts über Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte und Nachforderungsrecht, S. 2 N. 1.2). Mit Kostennote vom 28. August 2023 macht Rechtsanwalt B.________ ein Honorar von Fr. 2'266.10 ([1.91 h à Fr. 280.--] + [6.83 h à Fr. 250.--] + [0.17 h à Fr. 140.--]) zuzüglich Auslagen von Fr. 122.40 und Mehrwertsteu- er (MWST) von Fr. 183.90 geltend. Die aufgeführten Auslagen umfassen einerseits effektive Kostenpunkte (für E-Mails, Fotokopien, Porti und Tele- fonate) in der Höhe von insgesamt Fr. 54.40 und andererseits eine „Ausla- gen- / Spesenpauschale 3 %“, welche Fr. 68.-- ausmacht. Der Parteikos- tenersatz umfasst neben dem Honorar die notwendigen Auslagen (Art. 2 der kantonalen Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes [Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811]). Es können jedoch nur die im konkreten Fall entstandenen Auslagen ersetzt werden, weswegen ein im Voraus pauschal festgelegter Prozentsatz des Honorars nicht zu erstatten ist (vgl. BVR 2015 S. 15 nicht publ. E. 6.2.3 des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Februar 2014, VGE 2012/422; vgl. etwa auch Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. Au- gust 2023, BV/2020/868, E. 7.2). Demnach wird der tarifmässige Parteikos- tenersatz auf Fr. 2'499.20 (Honorar [Fr. 2'266.10] + effektive Auslagen [Fr. 54.40] + MWST [Fr. 178.70 {7.7% von Fr. 2'320.50}]) festgesetzt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2023, EL/23/375, Seite 16 Davon ist Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1’765 (Fr. 1'748.-- [8.74 h {1.91 h + 6.83 h} à Fr. 200.--] + Fr. 17.-- [0.17 h à Fr. 100.-- ]) zuzüglich Auslagen von Fr. 54.40 und MWST von Fr. 140.10 (7.7 % von Fr. 1'819.40), total somit eine Entschädigung von Fr. 1'959.50 auszurich- ten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 4. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 2'499.20 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft die- ses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1'959.50 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWST) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2023, EL/23/375, Seite 17
5. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Dispositiv
- September 2022 ein zumutbares hypothetisches Nettoerwerbseinkom- men seiner Ehefrau von jährlich Fr. 19'281.-- ([zumutbares Erwerbsein- kommen von Fr. 25'750.-- abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge von Fr. 1'648.--] x 80 %) plus Kinderzulagen in der Höhe von insgesamt Fr. 5'520.-- pro Jahr (Fr. 230.-- x 12 x 2) anzurechnen. Die dagegen erho- bene Einsprache (AB 88, 92) wies die AKB mit Entscheid vom 11. April 2023 ab (AB 98). B. Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsan- walt B.________, mit Eingabe vom 16. Mai 2023 Beschwerde beim Verwal- tungsgericht des Kantons Bern und stellte die folgenden Anträge (Be- schwerde S. 2):
- Der Einspracheentscheid vom 11. April 2023 sei aufzuheben.
- Dem Beschwerdeführer seien die geschuldeten gesetzlichen Leis- tungen zu erbringen.
- Eventualiter: Dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Übergangsfrist für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit der Ehe- frau des Beschwerdeführers vor Anrechnung ihres Einkommens zu gewähren. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2023, EL/23/375, Seite 3
- Dem Beschwerdeführer sei das Recht auf unentgeltliche Rechts- pflege zu erteilen. Der unterzeichnende Anwalt sei dem Be- schwerdeführer als unentgeltlicher Rechtsvertreter beizuordnen. – unter Kosten und Entschädigungsfolge – Mit Eingabe vom 11. August 2023 beantragte die AKB die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen:
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der die Verfügung vom 18. Februar 2022 (AB 87) bestätigende Einspracheentscheid vom 11. April 2023 (AB 98). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EL für die Zeit ab dem 1. Sep- tember 2022 und in diesem Zusammenhang die Frage, ob bei der Berech- nung der EL zu Recht ein zumutbares Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers angerechnet wurde. Falls dies bejaht wird, ist ebenfalls zu prüfen, ob die per Verfügung vom 18. Februar 2022 (AB 87) gewährte Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2023, EL/23/375, Seite 4 Übergangsfrist ausreichend lange angesetzt wurde. Die richterliche Beur- teilung hat sich praxisgemäss auf diese Punkte zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebe- nen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Umstritten ist die beschwerdeweise gerügte (und Streitgegenstand bildende [vgl. E. 1.2 hiervor]) Anrechnung eines hypothetischen Einkom- mens der Ehefrau ab 1. September 2022. Verfügungen und Einspra- cheentscheide über EL entfalten in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für das betreffende Kalenderjahr (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2020 EL Nr. 1 S. 2 E. 4.1). Die Beschwerde betrifft somit einzig die Monate September bis Dezember 2022, was einnahmesei- tig einen Betrag von insgesamt Fr. 8’267.-- ausmacht (hypothetisches Net- toerwerbseinkommen von Fr. 6'427.-- [Fr. 19'281.-- / 12 x 4] + Kinderzula- gen von Fr. 1'840.-- [Fr. 230.-- x 2 x 4]; AB 87 S. 3) und den Anspruch auf EL in diesem Umfang mindert. Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zustän- digkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Al- ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Änderung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Für Bezügerinnen und Bezü- ger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tie- feren Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, gilt während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2023, EL/23/375, Seite 5 2019 [EL-Reform]). Gemäss der Vergleichsrechnung der Beschwerdegeg- nerin ist für den Beschwerdeführer das neue Recht (monatlicher EL- Anspruch von Fr. 4'715.--; AB 66 S. 5 f.) vorteilhafter als das bisherige Recht (monatlicher EL-Anspruch von Fr. 4’592.--; AB 66 S. 7 f.). Damit sind die Bestimmungen des ELG und der ELV in der ab 1. Januar 2021 gelten- den Fassung anwendbar (vgl. auch Kreisschreibens zum Übergangsrecht der EL-Reform [KS-R EL], S. 8 N. 2101). 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergän- zungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergän- zungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskos- ten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG): a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festge- legt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen; b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversi- cherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG. 2.3 2.3.1 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurech- nen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). 2.3.2 Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutba- ren Erwerbstätigkeit, so ist nach Art. 11a Abs. 1 ELG ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2023, EL/23/375, Seite 6 Entsprechend der zu aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG (in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung) entwickelten Praxis, ist unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11a Abs. 1 ELG) auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen (vgl. BBl 2016 7538), sofern auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet wird. Daran ändert eine (Teil-)Invalidität des betroffenen Ehepartners nichts. Ist dieser im rechtlichen Sinne nicht invalid, ist Art. 14a wie Art. 14b ELV weder direkt noch analog anwendbar. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familien- rechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbu- ches [ZGB; SR 210]) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 142 V 12 E. 3.2 S. 14; SVR 2018 EL Nr. 20 S. 52 E. 3.2.1). Dabei ist dem Ehegatten rechtsprechungsgemäss sowohl im Falle laufender als auch erstmals bean- tragter EL eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Ausdehnung eines Arbeitspensums ein- zuräumen. Dies gilt dort nicht, wo mit Blick auf einen absehbaren künftigen EL-Bezug des einen Ehepartners, beispielsweise infolge Eintritts in das AHV-Rentenalter und Aufgabe der Erwerbstätigkeit, dem anderen Ehepart- ner im Vorfeld genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich ein- zugliedern (BGE 142 V 12; SVR 2018 EL Nr. 20 S. 52 E. 3.2.1). Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Scha- denminderungspflicht (SVR 2016 EL Nr. 1 S. 2 E. 3.2.1). 2.4 Die objektive Beweislast dafür, dass kein Einkommensverzicht im Sinne von Art. 11a Abs. 1 ELG vorliegt, weil die Arbeitskraft auf dem kon- kreten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist, liegt beim Leistungsansprecher (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 13. Juli 2017, 9C_549/2016, E. 2). Eine fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit kann nur an- genommen werden, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2023, EL/23/375, Seite 7 144 V 427 E. 3.2 S. 429) feststeht (Entscheid des BGer vom 16. Septem- ber 2022, 9C_148/2022, E. 3.2).
- 3.1 Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte in der EL-Berechnung vom 18. Februar 2022 (AB 87) bei den Einnahmen neben der IV-Rente des Beschwerdeführers sowie den Kinderrenten ein zumutbares hypothetisches Nettoerwerbseinkommen der Ehegattin von Fr. 19’281.-- (Fr. 25’750.-- ab- züglich Sozialversicherungsbeiträge von Fr. 1’648.--; hiervon 80 % [vgl. Art. 11a Abs. 1 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG]) sowie (hypothetische) jähr- liche Kinderzulagen von Fr. 5’520.-- (12 x 2 x Fr. 230.-- [vgl. Art. 1 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2008 über die Familienzulagen {KFamZG; BSG 832.71} i.V.m. Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
- März 2006 über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorga- nisationen {Familienzulagengesetz, FamZG; SR 836.2}]; AB 87 S. 3 f.). Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, dass der Verweis auf die feh- lenden Deutschkenntnisse der Ehegattin und die Pflegebedürftigkeit des Beschwerdeführers sowie der Kinder den Nachweis der Unmöglichkeit zur Erzielung eines zumutbaren Erwerbseinkommens nicht erbringen könne (AB 87 S. 1). Der Beschwerdeführer macht demgegenüber beschwerdeweise geltend, seiner Ehegattin sei die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit aus gesundheitli- chen und familiären Gründen sowie anhand persönlicher Erschwernisse im Bereich der Arbeitsmarktintegration unzumutbar, womit er die Anrechen- barkeit eines entsprechenden hypothetischen Erwerbseinkommens (sowie der Kinderzulagen) grundsätzlich in Abrede stellt (Beschwerde S. 4 ff.). 3.2 Bei der Schadenminderungspflicht der versicherten Person han- delt es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungs- rechts (BGE 129 V 460 E. 4.2 S. 463; SVR 2020 EL Nr. 6 S. 23 E. 7.3.1). Einer versicherten Person sind im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte (BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274). In Anbetracht der familienrechtlichen Grundsät- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2023, EL/23/375, Seite 8 ze zum Unterhalt der Familie (vgl. Art. 163 ZGB) ist dieses Prinzip auch auf die Ehegattin der versicherten Person anwendbar (JÖHL/USINGER-EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizeri- sches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit,
- Aufl. 2016, S. 1809 f. N. 129). Dabei besteht grundsätzlich eine Vermu- tung dafür, dass die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zum Zwecke der Schadenminderung möglich und zumutbar ist (vgl. E. 2.3.2 f. hiervor). Demnach ist zu prüfen, ob Gründe vorliegen, welche die Verwertung der Arbeitskraft verunmöglichen oder als unzumutbar erscheinen lassen. 3.2.1 Zunächst ist unbestritten, dass bei der 1971 geborenen Ehegattin des Beschwerdeführers (AB 70 S. 2) keine Invalidität im Sinne von Art. 8 ATSG ausgewiesen ist und sie auch keine IV-Rente bezieht (AB 70 S. 8). Eine IV-Anmeldung ist ebenfalls nicht aktenkundig. Mit Bezug auf die inva- liditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit haben sich EL- Organe und Sozialversicherungsgerichte grundsätzlich an die Invaliditäts- bemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (BGE 141 V 343 E. 5.7 S. 350, 140 V 267 E. 2.3 S. 270; SVR 2020 EL Nr. 6 S. 22 E. 5.3). Das auf den 3. Juni 2022 datierte Arztzeugnis (AB 92 S. 8) von Dr. med. C.________, Fachärztin für Endokrinologie-Diabetologie sowie Allgemeine Innere Medizin (vertreten durch Dr. med. D.________, Facharzt für Allge- meine Innere Medizin sowie Praktischer Arzt), vermag keine Arbeitsun- fähigkeit zu belegen und rechtfertigt damit nicht, von diesem Grundsatz abzuweichen. Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Vorliegend nimmt das fragliche Arztzeugnis keine umfassen- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2023, EL/23/375, Seite 9 de Darstellung von gesundheitlichen Beschwerden vor, welche eine Ar- beitsunfähigkeit stichhaltig begründen könnten. Dr. med. C.________ gibt ein allgemeines Symptomprofil wieder („Schmerzproblematik im Bereich der gesamten Wirbelsäule“; AB 92 S. 8), ohne jedoch eine spezifische Dia- gnose diesbezüglich aufzustellen. In welchem genauen Ausmass diese Schmerzproblematik Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Ehegattin des Versicherten hat, wird nicht weiter ausgeführt. Das Gleiche gilt für die Feststellung von Dr. med. C.________, wonach „eine Fehlstellung der Füs- se“ ein längeres Stehen erschwere (AB 92 S. 8). Es fehlt insgesamt eine detaillierte diagnostische Zusammenstellung darüber, welche funktionellen Einschränkungen zu einer Arbeitsunfähigkeit zu welchem Grad und mit welcher Dauer führen (vgl. CARIGIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, S. 221 N. 559). Ebenfalls ist nicht ersichtlich, inwie- fern die im Arztzeugnis aufgeführten Behandlungsschritte zur Schmerzkon- trolle (eine regelmässige konservative Therapie sowie Infiltrationen) mit einer Teilzeitarbeit nicht kompatibel wären. Dabei kann schliesslich nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Ehegattin noch im Fragebogen „Zumutbares Erwerbseinkommen für nichtinvalide Ehegatten“ (AB 84 S. 2; ausgefüllt am 4. Dezember 2021) angegeben hatte, dass sie sich von ih- rem Gesundheitszustand her trotz ihrer Rückenschmerzen in der Lage sieht, eine (teilweise) Erwerbstätigkeit auszuüben. Welche Faktoren inner- halb der sechs Monate zwischen dem Ausfüllen dieses Fragebogens und dem Ausstellen des Arztzeugnisses zu einer vollständigen Arbeitsunfähig- keit geführt haben könnten, ist durch die Angaben von Dr. med. C.________ keineswegs ersichtlich. Medizinische Gründe, die gegen die Zumutbarkeit der Aufnahme einer (teilweisen) Erwerbstätigkeit sprechen, sind unter diesen Umständen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429) erstellt. 3.2.2 Der Beschwerdeführer bringt weiter die familiäre Situation, konkret die Pflegebedürftigkeit der gemeinsamen Tochter sowie von sich selber, als Argument gegen die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit seiner Ehegattin vor. Die Beschwerdegegnerin weist diesbezüglich zu Recht darauf hin, dass eine solche Pflegebedürftigkeit beispielsweise mittels der Bezugsbe- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2023, EL/23/375, Seite 10 rechtigung für eine mittlere oder schwere Hilflosenentschädigung nachge- wiesen sein muss. Eine solche liegt im Fall des Versicherten unbestritte- nermassen nicht vor (AB 70 S. 10). Der Nachweis kann ebenfalls durch ein detailliertes Arztzeugnis erfolgen, welches die Art und den Zeitumfang der der notwendigen Pflege aufzeigt (CARIGIET/KOCH, a.a.O., S. 221 N. 560). Vorliegend nimmt der Bericht von Dres. med. E.________ und F.________, beides Fachärzte für Allgemeine Innere Medizin sowie Pneumologie, vom
- September 2016 (mit Nachtrag vom 13. September 2016; AB 92 S. 9 ff.) eine relativ ausführliche Anamnese und Diagnose der gesundheitlichen Beschwerden des Versicherten vor. Die Dres. med. E.________ und F.________ äussern sich jedoch nicht darüber, ob und in welchem Grad eine Pflegebedürftigkeit vorliegt. Damit vermag der Bericht ohne Vorliegen eines Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung keine Pflegebedürftigkeit des Beschwerdeführers nachzuweisen, welche mit einer (teilweisen) Er- werbstätigkeit seiner Ehegattin gänzlich inkompatibel wären. Bezüglich der pflegebedürftigen Tochter, welche eine Hilflosenentschädi- gung erhält (AB 43), ist unbestritten, dass diese montags, dienstags und donnerstags ganztags sowie mittwochs und freitags halbtags die Schule besucht. Dadurch entsteht, wie der Beschwerdeführer einräumt (Be- schwerde S. 5), zumindest ein gewisser zeitlicher Rahmen, in welchem der Pflegebedarf der Tochter wegfällt. Weiter stellt die Beschwerdegegnerin korrekterweise fest, dass es auch dem Beschwerdeführer anhand der Schadenminderungspflicht zumutbar ist, einen Beitrag zur Pflege der ge- meinsamen Tochter zu leisten. Letztlich besteht die Möglichkeit, das Ange- bot subventionierter Plätze in einer Tagesfamilie in Anspruch zu nehmen (vgl. dazu das Unterstützungssystem für die Kosten von Kindertagesstätten und Tagesfamilien im Kanton Bern: <https://www.gsi.be.ch/de/start/themen- /familie-gesellschaft/kindertagesstaetten-und-tagesfamilien.html>; Art. 34 Abs. 1 lit. d, Art. 36 Abs. 2 der kantonalen Verordnung vom 24. November 2021 über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförde- rung [FKJV; BSG 860.22]). Die Anrechnung eines hypothetischen Er- werbseinkommens der Ehegattin ist damit in Anbetracht von dessen mode- rat angesetzter Höhe (vgl. E. 3.4 hiernach) auch hinsichtlich der familiären Situation zumutbar. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2023, EL/23/375, Seite 11 3.2.3 Hinsichtlich der tatsächlichen Möglichkeit der Ausschöpfung der Arbeitsfähigkeit in Bezug auf den Arbeitsmarkt ist auf den konkreten Einzel- fall abzustellen (vgl. E. 2.3.2 hiervor). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 4 ff.) verunmöglichen weder ein Alter von 50 Jahren, noch das Fehlen einer Ausbildung, von Berufserfahrung oder Deutschkenntnissen die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit (vgl. SVR 2016 EL Nr. 1 S. 3 E. 3.3.2). Im Fall einer 55-jährigen Ehegattin ohne Aus- bildung, vorheriger Berufstätigkeit und Sprachkenntnissen, die von ge- sundheitlichen Einschränkungen betroffen war, sah das Bundesgericht bei- spielsweise keinen Grund, eine teilweise Verwertung der Arbeitsfähigkeit zu verneinen (Entscheid des BGer vom 16. April 2012, 9C_946/2011, E. 4.1 ff.). Das Alter der Ehegattin des Versicherten stellt für sich alleine damit keinen Grund dar, die Zumutbarkeit der Ausübung einer Teilzeitar- beitstätigkeit grundsätzlich zu verneinen. Ebenfalls nichts für sich abzuleiten vermag der Beschwerdeführer mit dem Verweis auf die eingeschränkten Sprachkenntnisse seiner seit 2003 in der Schweiz lebenden (AB 1 S. 2) Ehegattin. Mit Schreiben vom 20. Februar 2013 (AB 9 S. 2 f.) hat die Beschwerdegegnerin darauf hingewiesen, dass eine Anrechnung eines zumutbaren Erwerbseinkommens möglich sei. Im mit diesem Schreiben zugesandten Fragebogen (AB 9 S. 5; ausgefüllt am
- März 2013), gab die Ehefrau des Versicherten daraufhin an, bereits zu diesem Zeitpunkt diverse Deutschkurse besucht zu haben. Im Rahmen eines erneut zugesandten Fragebogens zum zumutbaren Erwerbseinkom- men (AB 84 S. 1; ausgefüllt am 4. Dezember 2021) bekundete die Ehegat- tin ihre Absicht, weiter Deutschkurse zu besuchen. Mit der Verfügung vom
- Februar 2022 (AB 87) zur Ansetzung eines hypothetischen Erwerbsein- kommens wurde schliesslich eine Übergangsfrist bis zum 1. September 2022 gewährt (AB 87 S. 1), in welcher zusätzliche Sprachkurse hätten be- sucht werden können. Der Ehefrau des Beschwerdeführers standen damit ausreichend Möglichkeiten zu, ihre Deutschkenntnisse zumindest dahinge- hend zu verbessern, dass ihr die Ausübung einer Hilfsarbeitstätigkeit offen- stehen würde (vgl. Entscheid des BGer vom 08. Juni 2023, 9C_255/2023, E. 4.2.2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2023, EL/23/375, Seite 12 Auch eine geringe Stufe der Ausbildung kann keine gänzliche Unverwert- barkeit der Arbeitsleistung begründen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind ein tiefes Ausbildungsniveau und das Fehlen von Arbeitserfahrung keine Gründe, welche die Aufnahme einer Erwerbstätig- keit unzumutbar machen würden (vgl. Entscheide des BGer vom 17. Au- gust 2023, 9C_357/2023, E. 4.2.2, und vom 26. Januar 2011, 9C_717/2010, E. 5.1). Ebenfalls kann entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Ehegattin über gar keine Ausbildung verfügt. So gab diese in den Fra- gebögen zur Abklärung eines hypothetischen Erwerbseinkommens (AB 9 S. 4-7, 84) an, den Beruf der ... erlernt zu haben (AB 9 S. 5 Ziff. 6, 84 S. 2 Ziff. 6). Jedenfalls ist mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass Hilfs- arbeitstätigkeiten mit tiefen Anforderungen auf dem Arbeitsmarkt (etwa in Reinigungsunternehmen oder bei Industriebetrieben) immer nachgefragt sind. Dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach sich die Stellensuche als äusserst schwierig gestalte (Beschwerde S. 6), kann ohne die akten- kundige Dokumentation von tatsächlichen Anstrengungen in der Stellensu- che nicht gefolgt werden. Für den Nachweis der Unverwertbarkeit der Ar- beitsfähigkeit sind in der Regel konkrete, erfolglos gebliebene Arbeits- bemühungen notwendig (vgl. BGer 9C_255/2023, E. 4.2.2). Der Umstand fehlender (qualitativ sowie quantitativ) genügender Stellenbewerbungen führt dazu, dass eine fehlende Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit nicht belegt ist respektive die Vermutung der Verwertbarkeit nicht umgestossen wird. Vorliegend ist kein Grund ersichtlich, warum es der Ehegattin nicht möglich gewesen wäre, zumindest die geforderten Bemühungen um eine Teilzeitarbeitsstelle (8-10 schriftliche Bewerbungen auf ausgeschriebene, den eigenen Fähigkeiten entsprechenden Stellen; AB 87 S. 1 f.) zu tätigen. 3.3 Der Beschwerdeführer vermag damit nicht nachzuweisen, dass seine Ehegattin aus objektiver Sicht ihre Arbeitskraft auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht verwerten kann. Insofern ist die Anrechnung eines hypo- thetischen Erwerbseinkommens im Sinne eines Verzichtseinkommens nach Art. 11a Abs. 1 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG zulässig. 3.4 Die Höhe des angerechneten Erwerbseinkommens ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Wert von Fr. 25'750.-- liegt deutlich unter dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2023, EL/23/375, Seite 13 statistischen Zentralwert (Median) für Tätigkeiten, welche der Ehegattin zumutbar wären (vgl. Bundesamt für Statistik [BFS], Lohnstrukturerhebung [LSE] 2020, Tabelle TA1, Frauen, Total, Kompetenzniveau 1 [einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art]) und ist auch in Anbe- tracht ihrer gesundheitlichen und familiären Situation angemessen. Die Anrechnung von Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 5'520.-- als Folge des hypothetischen Erwerbseinkommens entspricht darüber hinaus der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung (Entscheide des BGer vom 19. Septem- ber 2013, 9C_321/2013, E. 4.1., und vom 23. Juni 2010, 9C_362/2010, E. 2.1). 3.5 Schliesslich bietet die Ansetzung des hypothetischen Erwerbsein- kommens gut sechs Monate nach Erlass der Verfügung (AB 87 S. 1) kei- nen Anlass für Beanstandungen. Entgegen den Ausführungen des Be- schwerdeführers (Beschwerde S. 7) war die dementsprechende Überg- angsfrist angemessen lang angesetzt (vgl. BGE 142 V 12 E. 5.2 S. 16; CA- RIGIET/KOCH, a.a.O., S. 221 N. 562) und schuf der Ehegattin ausreichenden zeitlichen Raum, um beispielsweise weitere Sprachkurse zu absolvieren, die Zuteilung der pflegebedürftigen Tochter in einer subventionierten Ta- gesfamilie zu organisieren oder sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen. Konkrete Gründe, warum die Frist bis zum 1. September 2022 nicht realis- tisch sei, wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und sind auch sonst nicht ersichtlich. 3.6 Nach dem Ausgeführten ist der angefochtene Einspracheent- scheid vom 11. April 2023 (AB 98) rechtens. Die dagegen erhobene Be- schwerde ist abzuweisen.
- 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2023, EL/23/375, Seite 14 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). 4.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. (angesichts der Kostenlosigkeit des Verfahrens) Verbeiständung unter Bei- ordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt. Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Zur Bestimmung der Bedürftigkeit wird das Einkommen (unter Berücksich- tigung des Vermögens) dem zivilprozessualen Zwangsbedarf gegenüber- gestellt (Kreisschreiben Nr. 1 der Zivilabteilung des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern über Ermittlung und Nachweis der Prozessarmut, S. 1 Titel A.). Vorliegend fallen die aktuellen Einnahmen des Beschwerdeführers (Fr. 59'868.-- [IV-Rente + EL]; AB 96) unter den zivil- prozessualen Zwangsbedarf (Fr. 76'374.-- [um 30 % erhöhter, für den kon- kreten Fall anwendbarer Grundbedarf + Zuschläge für Mietkosten und Krankenkassenversicherungsbeiträge]; AB 76, 96 S. 1). Es liegt ebenfalls kein nennenswertes Vermögen vor (AB 80 S. 4, 96 S. 1). Die Bedürftigkeit des Versicherten ist damit ausgewiesen. Zudem kann das Verfahren nicht als von vornherein aussichtslos bezeich- net werden und die Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung ist zu beja- hen. Somit sind die Voraussetzungen für die Erteilung des Rechts auf un- entgeltliche Verbeiständung vorliegend erfüllt. Das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers ist gutzuheissen und es ist ihm Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt beizuordnen. 4.4 Damit ist schliesslich das amtliche Honorar von Rechtsanwalt B.________ festzusetzen. Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgeset- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2023, EL/23/375, Seite 15 zes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amt- lich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädi- gung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz ent- spricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeu- tung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichti- gen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--. Für Arbeiten von Praktikantinnen und Praktikanten erfolgt die Entschädigung grundsätz- lich zum halben Stundenansatz (vgl. Kreisschreiben Nr. 15 des Oberge- richts über Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte und Nachforderungsrecht, S. 2 N. 1.2). Mit Kostennote vom 28. August 2023 macht Rechtsanwalt B.________ ein Honorar von Fr. 2'266.10 ([1.91 h à Fr. 280.--] + [6.83 h à Fr. 250.--] + [0.17 h à Fr. 140.--]) zuzüglich Auslagen von Fr. 122.40 und Mehrwertsteu- er (MWST) von Fr. 183.90 geltend. Die aufgeführten Auslagen umfassen einerseits effektive Kostenpunkte (für E-Mails, Fotokopien, Porti und Tele- fonate) in der Höhe von insgesamt Fr. 54.40 und andererseits eine „Ausla- gen- / Spesenpauschale 3 %“, welche Fr. 68.-- ausmacht. Der Parteikos- tenersatz umfasst neben dem Honorar die notwendigen Auslagen (Art. 2 der kantonalen Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes [Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811]). Es können jedoch nur die im konkreten Fall entstandenen Auslagen ersetzt werden, weswegen ein im Voraus pauschal festgelegter Prozentsatz des Honorars nicht zu erstatten ist (vgl. BVR 2015 S. 15 nicht publ. E. 6.2.3 des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Februar 2014, VGE 2012/422; vgl. etwa auch Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. Au- gust 2023, BV/2020/868, E. 7.2). Demnach wird der tarifmässige Parteikos- tenersatz auf Fr. 2'499.20 (Honorar [Fr. 2'266.10] + effektive Auslagen [Fr. 54.40] + MWST [Fr. 178.70 {7.7% von Fr. 2'320.50}]) festgesetzt. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2023, EL/23/375, Seite 16 Davon ist Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1’765 (Fr. 1'748.-- [8.74 h {1.91 h + 6.83 h} à Fr. 200.--] + Fr. 17.-- [0.17 h à Fr. 100.-- ]) zuzüglich Auslagen von Fr. 54.40 und MWST von Fr. 140.10 (7.7 % von Fr. 1'819.40), total somit eine Entschädigung von Fr. 1'959.50 auszurich- ten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 2'499.20 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft die- ses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1'959.50 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWST) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2023, EL/23/375, Seite 17
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 23 375 EL JAP/BRO/JJC/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 22. September 2023 Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiberin Brunner A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 11. April 2023
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2023, EL/23/375, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1962 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezieht seit März 2011 Ergänzungsleistungen (EL) zur Rente der Eid- genössischen Invalidenversicherung (IV; Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1 S. 2, 11-17, 21, 25, 27, 29, 31, 33, 36, 38, 51-53, 56, 61, 66, 82, 85, 87). Die 1971 geborene Ehegattin des Versicherten geht keiner Erwerbstätigkeit nach (AB 70 S. 2, S. 12). Mit Verfügung vom 18. Februar 2022 (AB 87) stellte die AKB dem Versicherten in Aussicht, bei der EL-Berechnung ab
1. September 2022 ein zumutbares hypothetisches Nettoerwerbseinkom- men seiner Ehefrau von jährlich Fr. 19'281.-- ([zumutbares Erwerbsein- kommen von Fr. 25'750.-- abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge von Fr. 1'648.--] x 80 %) plus Kinderzulagen in der Höhe von insgesamt Fr. 5'520.-- pro Jahr (Fr. 230.-- x 12 x 2) anzurechnen. Die dagegen erho- bene Einsprache (AB 88, 92) wies die AKB mit Entscheid vom 11. April 2023 ab (AB 98). B. Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsan- walt B.________, mit Eingabe vom 16. Mai 2023 Beschwerde beim Verwal- tungsgericht des Kantons Bern und stellte die folgenden Anträge (Be- schwerde S. 2): 1. Der Einspracheentscheid vom 11. April 2023 sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer seien die geschuldeten gesetzlichen Leis- tungen zu erbringen. 3. Eventualiter: Dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Übergangsfrist für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit der Ehe- frau des Beschwerdeführers vor Anrechnung ihres Einkommens zu gewähren.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2023, EL/23/375, Seite 3 4. Dem Beschwerdeführer sei das Recht auf unentgeltliche Rechts- pflege zu erteilen. Der unterzeichnende Anwalt sei dem Be- schwerdeführer als unentgeltlicher Rechtsvertreter beizuordnen.
– unter Kosten und Entschädigungsfolge – Mit Eingabe vom 11. August 2023 beantragte die AKB die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der die Verfügung vom 18. Februar 2022 (AB 87) bestätigende Einspracheentscheid vom 11. April 2023 (AB 98). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EL für die Zeit ab dem 1. Sep- tember 2022 und in diesem Zusammenhang die Frage, ob bei der Berech- nung der EL zu Recht ein zumutbares Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers angerechnet wurde. Falls dies bejaht wird, ist ebenfalls zu prüfen, ob die per Verfügung vom 18. Februar 2022 (AB 87) gewährte
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2023, EL/23/375, Seite 4 Übergangsfrist ausreichend lange angesetzt wurde. Die richterliche Beur- teilung hat sich praxisgemäss auf diese Punkte zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebe- nen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Umstritten ist die beschwerdeweise gerügte (und Streitgegenstand bildende [vgl. E. 1.2 hiervor]) Anrechnung eines hypothetischen Einkom- mens der Ehefrau ab 1. September 2022. Verfügungen und Einspra- cheentscheide über EL entfalten in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für das betreffende Kalenderjahr (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2020 EL Nr. 1 S. 2 E. 4.1). Die Beschwerde betrifft somit einzig die Monate September bis Dezember 2022, was einnahmesei- tig einen Betrag von insgesamt Fr. 8’267.-- ausmacht (hypothetisches Net- toerwerbseinkommen von Fr. 6'427.-- [Fr. 19'281.-- / 12 x 4] + Kinderzula- gen von Fr. 1'840.-- [Fr. 230.-- x 2 x 4]; AB 87 S. 3) und den Anspruch auf EL in diesem Umfang mindert. Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zustän- digkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Al- ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Änderung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Für Bezügerinnen und Bezü- ger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tie- feren Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, gilt während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2023, EL/23/375, Seite 5 2019 [EL-Reform]). Gemäss der Vergleichsrechnung der Beschwerdegeg- nerin ist für den Beschwerdeführer das neue Recht (monatlicher EL- Anspruch von Fr. 4'715.--; AB 66 S. 5 f.) vorteilhafter als das bisherige Recht (monatlicher EL-Anspruch von Fr. 4’592.--; AB 66 S. 7 f.). Damit sind die Bestimmungen des ELG und der ELV in der ab 1. Januar 2021 gelten- den Fassung anwendbar (vgl. auch Kreisschreibens zum Übergangsrecht der EL-Reform [KS-R EL], S. 8 N. 2101). 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergän- zungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergän- zungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskos- ten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG):
a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festge- legt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen;
b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversi- cherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG. 2.3 2.3.1 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurech- nen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). 2.3.2 Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutba- ren Erwerbstätigkeit, so ist nach Art. 11a Abs. 1 ELG ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2023, EL/23/375, Seite 6 Entsprechend der zu aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG (in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung) entwickelten Praxis, ist unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11a Abs. 1 ELG) auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen (vgl. BBl 2016 7538), sofern auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet wird. Daran ändert eine (Teil-)Invalidität des betroffenen Ehepartners nichts. Ist dieser im rechtlichen Sinne nicht invalid, ist Art. 14a wie Art. 14b ELV weder direkt noch analog anwendbar. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familien- rechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbu- ches [ZGB; SR 210]) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 142 V 12 E. 3.2 S. 14; SVR 2018 EL Nr. 20 S. 52 E. 3.2.1). Dabei ist dem Ehegatten rechtsprechungsgemäss sowohl im Falle laufender als auch erstmals bean- tragter EL eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Ausdehnung eines Arbeitspensums ein- zuräumen. Dies gilt dort nicht, wo mit Blick auf einen absehbaren künftigen EL-Bezug des einen Ehepartners, beispielsweise infolge Eintritts in das AHV-Rentenalter und Aufgabe der Erwerbstätigkeit, dem anderen Ehepart- ner im Vorfeld genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich ein- zugliedern (BGE 142 V 12; SVR 2018 EL Nr. 20 S. 52 E. 3.2.1). Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Scha- denminderungspflicht (SVR 2016 EL Nr. 1 S. 2 E. 3.2.1). 2.4 Die objektive Beweislast dafür, dass kein Einkommensverzicht im Sinne von Art. 11a Abs. 1 ELG vorliegt, weil die Arbeitskraft auf dem kon- kreten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist, liegt beim Leistungsansprecher (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 13. Juli 2017, 9C_549/2016, E. 2). Eine fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit kann nur an- genommen werden, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2023, EL/23/375, Seite 7 144 V 427 E. 3.2 S. 429) feststeht (Entscheid des BGer vom 16. Septem- ber 2022, 9C_148/2022, E. 3.2). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte in der EL-Berechnung vom 18. Februar 2022 (AB 87) bei den Einnahmen neben der IV-Rente des Beschwerdeführers sowie den Kinderrenten ein zumutbares hypothetisches Nettoerwerbseinkommen der Ehegattin von Fr. 19’281.-- (Fr. 25’750.-- ab- züglich Sozialversicherungsbeiträge von Fr. 1’648.--; hiervon 80 % [vgl. Art. 11a Abs. 1 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG]) sowie (hypothetische) jähr- liche Kinderzulagen von Fr. 5’520.-- (12 x 2 x Fr. 230.-- [vgl. Art. 1 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2008 über die Familienzulagen {KFamZG; BSG 832.71} i.V.m. Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
24. März 2006 über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorga- nisationen {Familienzulagengesetz, FamZG; SR 836.2}]; AB 87 S. 3 f.). Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, dass der Verweis auf die feh- lenden Deutschkenntnisse der Ehegattin und die Pflegebedürftigkeit des Beschwerdeführers sowie der Kinder den Nachweis der Unmöglichkeit zur Erzielung eines zumutbaren Erwerbseinkommens nicht erbringen könne (AB 87 S. 1). Der Beschwerdeführer macht demgegenüber beschwerdeweise geltend, seiner Ehegattin sei die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit aus gesundheitli- chen und familiären Gründen sowie anhand persönlicher Erschwernisse im Bereich der Arbeitsmarktintegration unzumutbar, womit er die Anrechen- barkeit eines entsprechenden hypothetischen Erwerbseinkommens (sowie der Kinderzulagen) grundsätzlich in Abrede stellt (Beschwerde S. 4 ff.). 3.2 Bei der Schadenminderungspflicht der versicherten Person han- delt es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungs- rechts (BGE 129 V 460 E. 4.2 S. 463; SVR 2020 EL Nr. 6 S. 23 E. 7.3.1). Einer versicherten Person sind im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte (BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274). In Anbetracht der familienrechtlichen Grundsät-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2023, EL/23/375, Seite 8 ze zum Unterhalt der Familie (vgl. Art. 163 ZGB) ist dieses Prinzip auch auf die Ehegattin der versicherten Person anwendbar (JÖHL/USINGER-EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizeri- sches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit,
3. Aufl. 2016, S. 1809 f. N. 129). Dabei besteht grundsätzlich eine Vermu- tung dafür, dass die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zum Zwecke der Schadenminderung möglich und zumutbar ist (vgl. E. 2.3.2 f. hiervor). Demnach ist zu prüfen, ob Gründe vorliegen, welche die Verwertung der Arbeitskraft verunmöglichen oder als unzumutbar erscheinen lassen. 3.2.1 Zunächst ist unbestritten, dass bei der 1971 geborenen Ehegattin des Beschwerdeführers (AB 70 S. 2) keine Invalidität im Sinne von Art. 8 ATSG ausgewiesen ist und sie auch keine IV-Rente bezieht (AB 70 S. 8). Eine IV-Anmeldung ist ebenfalls nicht aktenkundig. Mit Bezug auf die inva- liditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit haben sich EL- Organe und Sozialversicherungsgerichte grundsätzlich an die Invaliditäts- bemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (BGE 141 V 343 E. 5.7 S. 350, 140 V 267 E. 2.3 S. 270; SVR 2020 EL Nr. 6 S. 22 E. 5.3). Das auf den 3. Juni 2022 datierte Arztzeugnis (AB 92 S. 8) von Dr. med. C.________, Fachärztin für Endokrinologie-Diabetologie sowie Allgemeine Innere Medizin (vertreten durch Dr. med. D.________, Facharzt für Allge- meine Innere Medizin sowie Praktischer Arzt), vermag keine Arbeitsun- fähigkeit zu belegen und rechtfertigt damit nicht, von diesem Grundsatz abzuweichen. Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Vorliegend nimmt das fragliche Arztzeugnis keine umfassen-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2023, EL/23/375, Seite 9 de Darstellung von gesundheitlichen Beschwerden vor, welche eine Ar- beitsunfähigkeit stichhaltig begründen könnten. Dr. med. C.________ gibt ein allgemeines Symptomprofil wieder („Schmerzproblematik im Bereich der gesamten Wirbelsäule“; AB 92 S. 8), ohne jedoch eine spezifische Dia- gnose diesbezüglich aufzustellen. In welchem genauen Ausmass diese Schmerzproblematik Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Ehegattin des Versicherten hat, wird nicht weiter ausgeführt. Das Gleiche gilt für die Feststellung von Dr. med. C.________, wonach „eine Fehlstellung der Füs- se“ ein längeres Stehen erschwere (AB 92 S. 8). Es fehlt insgesamt eine detaillierte diagnostische Zusammenstellung darüber, welche funktionellen Einschränkungen zu einer Arbeitsunfähigkeit zu welchem Grad und mit welcher Dauer führen (vgl. CARIGIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, S. 221 N. 559). Ebenfalls ist nicht ersichtlich, inwie- fern die im Arztzeugnis aufgeführten Behandlungsschritte zur Schmerzkon- trolle (eine regelmässige konservative Therapie sowie Infiltrationen) mit einer Teilzeitarbeit nicht kompatibel wären. Dabei kann schliesslich nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Ehegattin noch im Fragebogen „Zumutbares Erwerbseinkommen für nichtinvalide Ehegatten“ (AB 84 S. 2; ausgefüllt am 4. Dezember 2021) angegeben hatte, dass sie sich von ih- rem Gesundheitszustand her trotz ihrer Rückenschmerzen in der Lage sieht, eine (teilweise) Erwerbstätigkeit auszuüben. Welche Faktoren inner- halb der sechs Monate zwischen dem Ausfüllen dieses Fragebogens und dem Ausstellen des Arztzeugnisses zu einer vollständigen Arbeitsunfähig- keit geführt haben könnten, ist durch die Angaben von Dr. med. C.________ keineswegs ersichtlich. Medizinische Gründe, die gegen die Zumutbarkeit der Aufnahme einer (teilweisen) Erwerbstätigkeit sprechen, sind unter diesen Umständen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429) erstellt. 3.2.2 Der Beschwerdeführer bringt weiter die familiäre Situation, konkret die Pflegebedürftigkeit der gemeinsamen Tochter sowie von sich selber, als Argument gegen die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit seiner Ehegattin vor. Die Beschwerdegegnerin weist diesbezüglich zu Recht darauf hin, dass eine solche Pflegebedürftigkeit beispielsweise mittels der Bezugsbe-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2023, EL/23/375, Seite 10 rechtigung für eine mittlere oder schwere Hilflosenentschädigung nachge- wiesen sein muss. Eine solche liegt im Fall des Versicherten unbestritte- nermassen nicht vor (AB 70 S. 10). Der Nachweis kann ebenfalls durch ein detailliertes Arztzeugnis erfolgen, welches die Art und den Zeitumfang der der notwendigen Pflege aufzeigt (CARIGIET/KOCH, a.a.O., S. 221 N. 560). Vorliegend nimmt der Bericht von Dres. med. E.________ und F.________, beides Fachärzte für Allgemeine Innere Medizin sowie Pneumologie, vom
9. September 2016 (mit Nachtrag vom 13. September 2016; AB 92 S. 9 ff.) eine relativ ausführliche Anamnese und Diagnose der gesundheitlichen Beschwerden des Versicherten vor. Die Dres. med. E.________ und F.________ äussern sich jedoch nicht darüber, ob und in welchem Grad eine Pflegebedürftigkeit vorliegt. Damit vermag der Bericht ohne Vorliegen eines Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung keine Pflegebedürftigkeit des Beschwerdeführers nachzuweisen, welche mit einer (teilweisen) Er- werbstätigkeit seiner Ehegattin gänzlich inkompatibel wären. Bezüglich der pflegebedürftigen Tochter, welche eine Hilflosenentschädi- gung erhält (AB 43), ist unbestritten, dass diese montags, dienstags und donnerstags ganztags sowie mittwochs und freitags halbtags die Schule besucht. Dadurch entsteht, wie der Beschwerdeführer einräumt (Be- schwerde S. 5), zumindest ein gewisser zeitlicher Rahmen, in welchem der Pflegebedarf der Tochter wegfällt. Weiter stellt die Beschwerdegegnerin korrekterweise fest, dass es auch dem Beschwerdeführer anhand der Schadenminderungspflicht zumutbar ist, einen Beitrag zur Pflege der ge- meinsamen Tochter zu leisten. Letztlich besteht die Möglichkeit, das Ange- bot subventionierter Plätze in einer Tagesfamilie in Anspruch zu nehmen (vgl. dazu das Unterstützungssystem für die Kosten von Kindertagesstätten und Tagesfamilien im Kanton Bern: ; Art. 34 Abs. 1 lit. d, Art. 36 Abs. 2 der kantonalen Verordnung vom 24. November 2021 über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförde- rung [FKJV; BSG 860.22]). Die Anrechnung eines hypothetischen Er- werbseinkommens der Ehegattin ist damit in Anbetracht von dessen mode- rat angesetzter Höhe (vgl. E. 3.4 hiernach) auch hinsichtlich der familiären Situation zumutbar.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2023, EL/23/375, Seite 11 3.2.3 Hinsichtlich der tatsächlichen Möglichkeit der Ausschöpfung der Arbeitsfähigkeit in Bezug auf den Arbeitsmarkt ist auf den konkreten Einzel- fall abzustellen (vgl. E. 2.3.2 hiervor). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 4 ff.) verunmöglichen weder ein Alter von 50 Jahren, noch das Fehlen einer Ausbildung, von Berufserfahrung oder Deutschkenntnissen die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit (vgl. SVR 2016 EL Nr. 1 S. 3 E. 3.3.2). Im Fall einer 55-jährigen Ehegattin ohne Aus- bildung, vorheriger Berufstätigkeit und Sprachkenntnissen, die von ge- sundheitlichen Einschränkungen betroffen war, sah das Bundesgericht bei- spielsweise keinen Grund, eine teilweise Verwertung der Arbeitsfähigkeit zu verneinen (Entscheid des BGer vom 16. April 2012, 9C_946/2011, E. 4.1 ff.). Das Alter der Ehegattin des Versicherten stellt für sich alleine damit keinen Grund dar, die Zumutbarkeit der Ausübung einer Teilzeitar- beitstätigkeit grundsätzlich zu verneinen. Ebenfalls nichts für sich abzuleiten vermag der Beschwerdeführer mit dem Verweis auf die eingeschränkten Sprachkenntnisse seiner seit 2003 in der Schweiz lebenden (AB 1 S. 2) Ehegattin. Mit Schreiben vom 20. Februar 2013 (AB 9 S. 2 f.) hat die Beschwerdegegnerin darauf hingewiesen, dass eine Anrechnung eines zumutbaren Erwerbseinkommens möglich sei. Im mit diesem Schreiben zugesandten Fragebogen (AB 9 S. 5; ausgefüllt am
8. März 2013), gab die Ehefrau des Versicherten daraufhin an, bereits zu diesem Zeitpunkt diverse Deutschkurse besucht zu haben. Im Rahmen eines erneut zugesandten Fragebogens zum zumutbaren Erwerbseinkom- men (AB 84 S. 1; ausgefüllt am 4. Dezember 2021) bekundete die Ehegat- tin ihre Absicht, weiter Deutschkurse zu besuchen. Mit der Verfügung vom
18. Februar 2022 (AB 87) zur Ansetzung eines hypothetischen Erwerbsein- kommens wurde schliesslich eine Übergangsfrist bis zum 1. September 2022 gewährt (AB 87 S. 1), in welcher zusätzliche Sprachkurse hätten be- sucht werden können. Der Ehefrau des Beschwerdeführers standen damit ausreichend Möglichkeiten zu, ihre Deutschkenntnisse zumindest dahinge- hend zu verbessern, dass ihr die Ausübung einer Hilfsarbeitstätigkeit offen- stehen würde (vgl. Entscheid des BGer vom 08. Juni 2023, 9C_255/2023, E. 4.2.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2023, EL/23/375, Seite 12 Auch eine geringe Stufe der Ausbildung kann keine gänzliche Unverwert- barkeit der Arbeitsleistung begründen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind ein tiefes Ausbildungsniveau und das Fehlen von Arbeitserfahrung keine Gründe, welche die Aufnahme einer Erwerbstätig- keit unzumutbar machen würden (vgl. Entscheide des BGer vom 17. Au- gust 2023, 9C_357/2023, E. 4.2.2, und vom 26. Januar 2011, 9C_717/2010, E. 5.1). Ebenfalls kann entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Ehegattin über gar keine Ausbildung verfügt. So gab diese in den Fra- gebögen zur Abklärung eines hypothetischen Erwerbseinkommens (AB 9 S. 4-7, 84) an, den Beruf der ... erlernt zu haben (AB 9 S. 5 Ziff. 6, 84 S. 2 Ziff. 6). Jedenfalls ist mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass Hilfs- arbeitstätigkeiten mit tiefen Anforderungen auf dem Arbeitsmarkt (etwa in Reinigungsunternehmen oder bei Industriebetrieben) immer nachgefragt sind. Dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach sich die Stellensuche als äusserst schwierig gestalte (Beschwerde S. 6), kann ohne die akten- kundige Dokumentation von tatsächlichen Anstrengungen in der Stellensu- che nicht gefolgt werden. Für den Nachweis der Unverwertbarkeit der Ar- beitsfähigkeit sind in der Regel konkrete, erfolglos gebliebene Arbeits- bemühungen notwendig (vgl. BGer 9C_255/2023, E. 4.2.2). Der Umstand fehlender (qualitativ sowie quantitativ) genügender Stellenbewerbungen führt dazu, dass eine fehlende Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit nicht belegt ist respektive die Vermutung der Verwertbarkeit nicht umgestossen wird. Vorliegend ist kein Grund ersichtlich, warum es der Ehegattin nicht möglich gewesen wäre, zumindest die geforderten Bemühungen um eine Teilzeitarbeitsstelle (8-10 schriftliche Bewerbungen auf ausgeschriebene, den eigenen Fähigkeiten entsprechenden Stellen; AB 87 S. 1 f.) zu tätigen. 3.3 Der Beschwerdeführer vermag damit nicht nachzuweisen, dass seine Ehegattin aus objektiver Sicht ihre Arbeitskraft auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht verwerten kann. Insofern ist die Anrechnung eines hypo- thetischen Erwerbseinkommens im Sinne eines Verzichtseinkommens nach Art. 11a Abs. 1 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG zulässig. 3.4 Die Höhe des angerechneten Erwerbseinkommens ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Wert von Fr. 25'750.-- liegt deutlich unter dem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2023, EL/23/375, Seite 13 statistischen Zentralwert (Median) für Tätigkeiten, welche der Ehegattin zumutbar wären (vgl. Bundesamt für Statistik [BFS], Lohnstrukturerhebung [LSE] 2020, Tabelle TA1, Frauen, Total, Kompetenzniveau 1 [einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art]) und ist auch in Anbe- tracht ihrer gesundheitlichen und familiären Situation angemessen. Die Anrechnung von Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 5'520.-- als Folge des hypothetischen Erwerbseinkommens entspricht darüber hinaus der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung (Entscheide des BGer vom 19. Septem- ber 2013, 9C_321/2013, E. 4.1., und vom 23. Juni 2010, 9C_362/2010, E. 2.1). 3.5 Schliesslich bietet die Ansetzung des hypothetischen Erwerbsein- kommens gut sechs Monate nach Erlass der Verfügung (AB 87 S. 1) kei- nen Anlass für Beanstandungen. Entgegen den Ausführungen des Be- schwerdeführers (Beschwerde S. 7) war die dementsprechende Überg- angsfrist angemessen lang angesetzt (vgl. BGE 142 V 12 E. 5.2 S. 16; CA- RIGIET/KOCH, a.a.O., S. 221 N. 562) und schuf der Ehegattin ausreichenden zeitlichen Raum, um beispielsweise weitere Sprachkurse zu absolvieren, die Zuteilung der pflegebedürftigen Tochter in einer subventionierten Ta- gesfamilie zu organisieren oder sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen. Konkrete Gründe, warum die Frist bis zum 1. September 2022 nicht realis- tisch sei, wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und sind auch sonst nicht ersichtlich. 3.6 Nach dem Ausgeführten ist der angefochtene Einspracheent- scheid vom 11. April 2023 (AB 98) rechtens. Die dagegen erhobene Be- schwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2023, EL/23/375, Seite 14 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). 4.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. (angesichts der Kostenlosigkeit des Verfahrens) Verbeiständung unter Bei- ordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt. Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Zur Bestimmung der Bedürftigkeit wird das Einkommen (unter Berücksich- tigung des Vermögens) dem zivilprozessualen Zwangsbedarf gegenüber- gestellt (Kreisschreiben Nr. 1 der Zivilabteilung des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern über Ermittlung und Nachweis der Prozessarmut, S. 1 Titel A.). Vorliegend fallen die aktuellen Einnahmen des Beschwerdeführers (Fr. 59'868.-- [IV-Rente + EL]; AB 96) unter den zivil- prozessualen Zwangsbedarf (Fr. 76'374.-- [um 30 % erhöhter, für den kon- kreten Fall anwendbarer Grundbedarf + Zuschläge für Mietkosten und Krankenkassenversicherungsbeiträge]; AB 76, 96 S. 1). Es liegt ebenfalls kein nennenswertes Vermögen vor (AB 80 S. 4, 96 S. 1). Die Bedürftigkeit des Versicherten ist damit ausgewiesen. Zudem kann das Verfahren nicht als von vornherein aussichtslos bezeich- net werden und die Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung ist zu beja- hen. Somit sind die Voraussetzungen für die Erteilung des Rechts auf un- entgeltliche Verbeiständung vorliegend erfüllt. Das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers ist gutzuheissen und es ist ihm Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt beizuordnen. 4.4 Damit ist schliesslich das amtliche Honorar von Rechtsanwalt B.________ festzusetzen. Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgeset-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2023, EL/23/375, Seite 15 zes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amt- lich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädi- gung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz ent- spricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeu- tung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichti- gen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--. Für Arbeiten von Praktikantinnen und Praktikanten erfolgt die Entschädigung grundsätz- lich zum halben Stundenansatz (vgl. Kreisschreiben Nr. 15 des Oberge- richts über Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte und Nachforderungsrecht, S. 2 N. 1.2). Mit Kostennote vom 28. August 2023 macht Rechtsanwalt B.________ ein Honorar von Fr. 2'266.10 ([1.91 h à Fr. 280.--] + [6.83 h à Fr. 250.--] + [0.17 h à Fr. 140.--]) zuzüglich Auslagen von Fr. 122.40 und Mehrwertsteu- er (MWST) von Fr. 183.90 geltend. Die aufgeführten Auslagen umfassen einerseits effektive Kostenpunkte (für E-Mails, Fotokopien, Porti und Tele- fonate) in der Höhe von insgesamt Fr. 54.40 und andererseits eine „Ausla- gen- / Spesenpauschale 3 %“, welche Fr. 68.-- ausmacht. Der Parteikos- tenersatz umfasst neben dem Honorar die notwendigen Auslagen (Art. 2 der kantonalen Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes [Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811]). Es können jedoch nur die im konkreten Fall entstandenen Auslagen ersetzt werden, weswegen ein im Voraus pauschal festgelegter Prozentsatz des Honorars nicht zu erstatten ist (vgl. BVR 2015 S. 15 nicht publ. E. 6.2.3 des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Februar 2014, VGE 2012/422; vgl. etwa auch Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. Au- gust 2023, BV/2020/868, E. 7.2). Demnach wird der tarifmässige Parteikos- tenersatz auf Fr. 2'499.20 (Honorar [Fr. 2'266.10] + effektive Auslagen [Fr. 54.40] + MWST [Fr. 178.70 {7.7% von Fr. 2'320.50}]) festgesetzt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2023, EL/23/375, Seite 16 Davon ist Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1’765 (Fr. 1'748.-- [8.74 h {1.91 h + 6.83 h} à Fr. 200.--] + Fr. 17.-- [0.17 h à Fr. 100.-- ]) zuzüglich Auslagen von Fr. 54.40 und MWST von Fr. 140.10 (7.7 % von Fr. 1'819.40), total somit eine Entschädigung von Fr. 1'959.50 auszurich- ten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 4. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 2'499.20 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft die- ses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1'959.50 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWST) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2023, EL/23/375, Seite 17
5. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.